Rechtsprechung / BPatG / 2016
BPatG Beschluss vom 19.02.2016 – 7 W (pat) 36/15
7. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 36/15 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 012 952.7
wegen Eintritt der Rücknahmefiktion
hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 19. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter
Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
G r ü n d e
I.
Am 3. September 2014 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und
Markenamt per Telefax eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Zielgenau-
Düsen-Lösch-Hubschrauber“ ein.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte ihm das Patentamt durch ein
Schreiben der Prüfungsstelle 1.1.1.a - GS 140 mit, dass die Anmeldegebühr
innerhalb von drei Monaten nach dem Eingangstag der Anmeldung nicht gezahlt
worden sei, weshalb die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe. Das
Schreiben, das dem Anmelder formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt
wurde, war weder unterschrieben noch elektronisch signiert. Am Schluss des
Schreibens war vermerkt, dass es sich um ein elektronisch erstelltes Dokument
handele, das auch ohne Unterschrift gültig sei.
Der Anmelder wendet sich mit einer am 19. September 2015 beim Patentamt
eingegangenen Beschwerde gegen das Schreiben vom 9. September 2015. Eine
Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht gezahlt. Durch Schreiben des
Rechtspflegers beim Bundespatentgericht wurde der Anmelder darauf
hingewiesen, dass für die Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 200,- € zu zahlen
sei, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe,
Verfahrenskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren zu beantragen. Einen
entsprechenden Antrag hat der Anmelder jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt.
II.
Die Beschwerde hat als nicht wirksam eingelegt zu gelten und bleibt daher
erfolglos.
Mit der Beschwerdeeinlegung
ist gemäß § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz
(PatKostG) eine Gebühr
in Höhe
von 200,- €
(Nr. 401 300 des
Gebührenverzeichnisses) zu zahlen, was hier nicht geschehen ist. Aus diesem
Grund ist die Beschwerde nicht wirksam eingelegt worden (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Diese Rechtsfolge wäre
nicht
eingetreten, wenn
dem Anmelder
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hätte gewährt werden können
(§ 130 Abs. 2 Satz 1 PatG). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der
Anmelder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Selbst wenn den vom
Anmelder eingereichten Unterlagen die Absicht
zur Stellung eines
Verfahrenskostenhilfeantrags entnommen werden könnte, wäre dem Antrag
mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht zu entsprechen (§ 130 Abs. 1
Satz 1 PatG). Die Beschwerde wäre nämlich in diesem Fall als unzulässig zu
verwerfen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG).
Nach § 73 Abs. 1 PatG unterliegen nur Beschlüsse der Prüfungsstellen und
Patentabteilungen des Patentamts der Beschwerde, und hier liegt lediglich ein
formloses Schreiben der Prüfungsstelle vor, in dem dem Anmelder mitgeteilt
wurde, dass seine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr kraft
Gesetzes als zurückgenommen zu gelten habe (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Zwar
kommt es für die Frage, ob ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, nicht
auf die äußere Form oder Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf ihren
materiellen Gehalt an. Ein Beschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG ist danach
eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte
eines Beteiligten berühren kann. Allerdings muss das betreffende Schreiben in
formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen
ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem
Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist. Ist –
wie im vorliegenden Fall – die Mitteilung im Rahmen der elektronischen
Aktenführung erstellt worden, ist dementsprechend anstelle der eigenhändigen
Unterschrift des Entscheidungsträgers eine elektronische Signatur erforderlich,
damit einem Dokument die Qualität eines Beschlusses zuerkannt werden kann
(vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2013, 10 W (pat) 25/12, BPatGE 54, 89, 92
– Formularmäßige Mitteilung II).
Dies ist bei der patentamtlichen Mitteilung mit Schreiben vom 9. September 2015
nicht der Fall, denn sie nennt lediglich den in Maschinenschrift wiedergegebenen
Namen einer Mitarbeiterin des Patentamts als Kontaktperson, ist jedoch von
einem Entscheidungsträger weder unterschrieben noch mit einer elektronischen
Signatur versehen. Diese Form mag für eine formlose Mitteilung des Patentamts
genügen, nicht aber für einen Beschluss nach § 73 Abs. 1 PatG. Die Beschwerde
müsste daher mangels Vorliegens eines anfechtbaren Beschlusses als unzulässig
verworfen werden. Da die Beschwerde demnach keine Erfolgsaussichten hat,
kann einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren -
sofern er im vorliegenden Fall überhaupt beabsichtigt war - nicht entsprochen
werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rauch
Püschel
Dr. Schnurr
prö