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BPatG Beschluss vom 19.02.2016 – 7 W (pat) 36/15

7. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 36/15 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 012 952.7

wegen Eintritt der Rücknahmefiktion

hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 19. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

G r ü n d e

I.

Am 3. September 2014 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und

Markenamt per Telefax eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Zielgenau-

Düsen-Lösch-Hubschrauber“ ein.

Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte ihm das Patentamt durch ein

Schreiben der Prüfungsstelle 1.1.1.a - GS 140 mit, dass die Anmeldegebühr

innerhalb von drei Monaten nach dem Eingangstag der Anmeldung nicht gezahlt

worden sei, weshalb die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe. Das

Schreiben, das dem Anmelder formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt

wurde, war weder unterschrieben noch elektronisch signiert. Am Schluss des

Schreibens war vermerkt, dass es sich um ein elektronisch erstelltes Dokument

handele, das auch ohne Unterschrift gültig sei.

Der Anmelder wendet sich mit einer am 19. September 2015 beim Patentamt

eingegangenen Beschwerde gegen das Schreiben vom 9. September 2015. Eine

Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht gezahlt. Durch Schreiben des

Rechtspflegers beim Bundespatentgericht wurde der Anmelder darauf

hingewiesen, dass für die Beschwerde eine Gebühr in Höhe von 200,- € zu zahlen

sei, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe,

Verfahrenskostenhilfe

für das Beschwerdeverfahren zu beantragen. Einen

entsprechenden Antrag hat der Anmelder jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt.

II.

Die Beschwerde hat als nicht wirksam eingelegt zu gelten und bleibt daher

erfolglos.

Mit der Beschwerdeeinlegung

ist gemäß § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz

(PatKostG) eine Gebühr

in Höhe

von 200,- €

(Nr. 401 300 des

Gebührenverzeichnisses) zu zahlen, was hier nicht geschehen ist. Aus diesem

Grund ist die Beschwerde nicht wirksam eingelegt worden (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Diese Rechtsfolge wäre

nicht

eingetreten, wenn

dem Anmelder

Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hätte gewährt werden können

(§ 130 Abs. 2 Satz 1 PatG). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der

Anmelder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Selbst wenn den vom

Anmelder eingereichten Unterlagen die Absicht

zur Stellung eines

Verfahrenskostenhilfeantrags entnommen werden könnte, wäre dem Antrag

mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht zu entsprechen (§ 130 Abs. 1

Satz 1 PatG). Die Beschwerde wäre nämlich in diesem Fall als unzulässig zu

Nach § 73 Abs. 1 PatG unterliegen nur Beschlüsse der Prüfungsstellen und

Patentabteilungen des Patentamts der Beschwerde, und hier liegt lediglich ein

formloses Schreiben der Prüfungsstelle vor, in dem dem Anmelder mitgeteilt

wurde, dass seine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr kraft

Gesetzes als zurückgenommen zu gelten habe (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Zwar

kommt es für die Frage, ob ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, nicht

auf die äußere Form oder Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf ihren

materiellen Gehalt an. Ein Beschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG ist danach

eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte

eines Beteiligten berühren kann. Allerdings muss das betreffende Schreiben in

formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen

ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es von dem

Entscheidungsträger, der die Entscheidung getroffen hat, unterschrieben ist. Ist –

wie im vorliegenden Fall – die Mitteilung im Rahmen der elektronischen

Aktenführung erstellt worden, ist dementsprechend anstelle der eigenhändigen

Unterschrift des Entscheidungsträgers eine elektronische Signatur erforderlich,

damit einem Dokument die Qualität eines Beschlusses zuerkannt werden kann

(vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2013, 10 W (pat) 25/12, BPatGE 54, 89, 92

– Formularmäßige Mitteilung II).

Dies ist bei der patentamtlichen Mitteilung mit Schreiben vom 9. September 2015

nicht der Fall, denn sie nennt lediglich den in Maschinenschrift wiedergegebenen

Namen einer Mitarbeiterin des Patentamts als Kontaktperson, ist jedoch von

einem Entscheidungsträger weder unterschrieben noch mit einer elektronischen

Signatur versehen. Diese Form mag für eine formlose Mitteilung des Patentamts

genügen, nicht aber für einen Beschluss nach § 73 Abs. 1 PatG. Die Beschwerde

müsste daher mangels Vorliegens eines anfechtbaren Beschlusses als unzulässig

verworfen werden. Da die Beschwerde demnach keine Erfolgsaussichten hat,

kann einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren -

sofern er im vorliegenden Fall überhaupt beabsichtigt war - nicht entsprochen

werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rauch

Püschel

Dr. Schnurr

prö