Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 04.02.2020 – 35 W (pat) 408/18
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040220B35Wpat408.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Februar 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:040220B35Wpat408.18.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 100 229
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Brunn und Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2014 100 229.
Das Streitgebrauchsmuster ist am 21. Januar 2014 unter Inanspruchnahme der
schweizerischen Priorität 11. März 2013, CH-00570/13 angemeldet worden. Es ist
am 31. Januar 2014 mit den Schutzansprüchen 1 – 9 und mit der Bezeichnung
„Reinigungsdüse zur Aufnahme eines Kameramoduls“ in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es ist in Kraft.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet (mit einer den Beteiligten im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2020 übergebenen Merkmalsgliederung):
M1 Reinigungsdüse (0) zur Reinigung von Rohren und Schächten mit einem
Reinigungsmittel, umfassend
M2.1 einen Kupplungsteil (1) mit einer Mehrzahl von rückwärts weisenden Bohrungen (13) und
M2.2 einen Kameraaufnahmeteil (2),
M2.3 welche form- und/oder kraftschlüssig lösbar miteinander verbindbar sind,
M3 wobei das Kameraaufnahmeteil (2) eine Kameraaussparung zur Aufnahme eines Kameramoduls aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4
das Kameramodul (3) in die Kameraaussparung (20) ein- und ausbringbar
lösbar verbunden gelagert ist, wobei
M5
eine gesicherte Verlegung einer Kameraversorgungsleitung (30) durch
einen Zuleitungskanal (14) im Kupplungsteil (1), übergehend in eine Einbringaussparung (15) zwischen Kupplungsteil (1) und Kameraaufnahmeteil (2) bis in die Kameraaussparung (20) reichend geschaffen ist.
Die Schutzansprüche 2 bis 9 sind auf den Schutzanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogene Unteransprüche. Zu deren Wortlaut wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
2. Oktober 2015 Löschungsantrag gestellt. Als Löschungsgrund hat sie fehlende
Schutzfähigkeit geltend gemacht. Als aus ihrer Sicht relevanter Stand der Technik
hat sie im Löschungsantrag und sodann im weiteren Verfahren mehrere, als D2 bis
D11 bezeichnete Entgegenhaltungen vorgelegt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch die D2, die D3, die D4,
die D9 und die D10 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei. Ferner
sei er durch die D5 i.V.m. der D2 oder durch die D6 i.V.m. der D2 oder durch die D7
i.V.m. der D3 oder durch die D9 bzw. die D10 i.V.m. einer der Entgegenhaltungen D2 bis D8 nahegelegt. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Schutzfähiges.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 9. November 2015, eingegangen am 11. November 2015 widersprochen. Sie hat ihren Widerspruch mit
Schriftsatz vom 26. Januar 2016 im Wesentlichen damit begründet, dass keine der
von der Antragstellerin im Löschungsantrag in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 offenbart habe und die von der
Antragstellerin vorgenommene Zusammenschau mehrerer Entgegenhaltungen den
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht nahelegen würde.
Nachdem die Beteiligten weitere Schriftsätze zur Darlegung ihrer unterschiedlichen
Auffassungen gewechselt hatten, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid vom 4. Januar 2017 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt,
dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 hat die Vorsitzende der Gebrauchsmusterabteilung darauf hingewiesen, dass die Abteilung nunmehr dazu tendiere, ihre im Zwischenbescheid geäußerte Auffassung nicht aufrechtzuerhalten
und den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters für schutzfähig zu erachten. In
der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin weiter die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt, während die Antragsgegnerin die
Zurückweisung des Löschungsantrags beantragte.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 verkündetem Beschluss
hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Schutzanspruch 1 sei in Bezug auf die Formulierungen „gesicherte Verbindung
einer Kameraversorgungsleitung“ und „Einbringaussparung“ auslegungsbedürftig.
Unter der „gesicherten Verbindung“ seien alle Arten der Verlegung einer Kameraversorgungsleitung zu verstehen, bei denen die Kameraversorgungsleitung (= ein
Kabel) sicher geführt und vor Beschädigungen wie Kabelbruch und Abschürfungen
und vor Verschmutzung geschützt sei sowie zumindest innerhalb der Reinigungsdüse nicht mit dem Reinigungsmittel in Berührung komme. Unter „Einbringaussparung“ sei eine Aussparung jeglicher Art zu verstehen, die zwischen einem der
Schlauchkupplung zugeordneten Teil und einem Kameraaufnahmeteil einer Reinigungsdüse angeordnet sei, wobei in zusammengebautem Zustand genügend
Platz vorhanden sein müsse, um eine Kameraversorgungsleitung mit Spiel aufnehmen zu können.
Hiervon ausgehend sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 als neu zu erachten, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen das nach der Merkmalsgliederung der Gebrauchsmusterabteilung als M5 bezeichnete Merkmal offenbart habe. Auch das Vorliegen eines erfinderischen Schritts sei zu bejahen. Insbesondere sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 weder aus einer Kombination
der D2 oder der D3 mit dem allgemeinen fachmännischen Wissen noch aus einer
Kombination der D3 mit der D2 oder der Kombination der D3 mit der D4 oder der
D6 nahegelegt.
Der Beschluss ist den Beteiligten am 10. November 2017 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit
Schriftsatz vom 8. Dezember 2017, per Fax eingereicht am selben Tag, erhoben
hat; der Beschwerdeschrift war eine Einzugsermächtigung beigefügt.
Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen folgendes aus:
Sie führt zunächst als weitere Entgegenhaltung die D12 in das Verfahren ein. Hinsichtlich des Merkmals M5 hält sie eine von der Gebrauchsmusterabteilung abweichende Auslegung für angebracht. Zum einen sei unter „gesicherte Verbindung
einer Kameraversorgungsleitung“ nicht zu verstehen, dass die Kameraversorgungsleitung innerhalb der Spüldüse vor Schmutz oder Abwasser und innerhalb des Zuleitungskanals vor Beschädigungen geschützt sei. Zum anderen könne der Begriff
„Einbringaussparung“ nicht dahingehend beschränkend ausgelegt werden, dass
dort in zusammengebautem Zustand genug Platz vorhanden sei, um eine Kameraversorgungsleitung mit Spiel aufnehmen zu können. Hiervon ausgehend werde der
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 von der D2, der D3 und der D4 jeweils neuheitsschädlich getroffen. Zudem fehle ein erfinderischer Schritt, da der Gegenstand
des Streitgebrauchsmusters durch mehrere Kombinationen der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen, z.B. D7 i.V.m. der D3 oder D2, D3, D4 oder D12
in Kombination mit dem fachmännischen Wissen.
Zu den von der Antragsgegnerin auf Hinweis des Senats vom 24. Januar 2020 mit
Schriftsatz vom 28. Januar 2020 als Hilfsanträge 1 bis 4 eingereichten geänderten
Anspruchsfassungen hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass die in
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen, aus dem eingetragenen
Schutzanspruch 7 abgeleiteten Merkmale ebenfalls von der D3 vorweggenommen
worden seien. Gleiches gelte in Bezug auf Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beanspruche mit anderen Worten das, was
Gegenstand von Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sei und sei deswegen ebenfalls nicht schutzfähig. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
sei unzulässig erweitert, unklar und weise gegenüber der D3 jedenfalls keinen erfinderischen Schritt auf.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2014 100 229.4 in
vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise in der Reihenfolge der mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020 eingereichten Hilfsanträge 1 – 4,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 17. Oktober 2017 abzuändern und den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem der vorgenannten Hilfsanträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die D12 mit Blick auf die für das Streitgebrauchsmuster
beanspruchte Priorität als nachveröffentlicht zu erachten und daher irrelevant sei.
Die Gebrauchsmusterabteilung habe das Merkmal M5 korrekt ausgelegt. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei durch keine im Verfahren befindliche und zu
berücksichtigende Entgegenhaltung neuheitsschädlich vorweggenommen worden
und sei auch nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt. Auch die hilfsweise in das Beschwerdeverfahren eingeführten Anspruchsfassungen seien zulässig; ihr Gegenstand sei schutzfähig. Zum Wortlaut der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 – 4 vom 28. Januar 2020 wird auf die
Akten verwiesen.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 20 2010 002 714 U1;
DE 600 06 214 T2;
JP 07 189 334 A, mit engl. Maschinenübersetzung;
DE 93 10 192 U1;
JP 08 102 878 A, mit engl. Maschinenübersetzung;
DE 196 07 913 C2;
FR 2 768 214 A1;
DE 10 2010 024 406 A1;
D10 DE 203 07 785 U1;
D11 DE 36 14 046 A1;
D12 DE 10 2012 012 688 A1.
Eine in der Beschwerdebegründung als D13 bezeichnete Druckschrift hat die
Antragstellerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2018 irrtümlich benannt und
nicht nachgereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß
unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingereicht worden. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters schutzfähig ist (§ 15
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1 – 3 GebrMG).
1.
Die Antragsgegnerin hat dem streitgegenständlichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere fristgemäß widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit
einer Überprüfung des geltend gemachten Löschungsgrunds – hier: fehlende
Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG – durchzuführen war. Da die
Antragsgegnerin den Widerspruch uneingeschränkt erhoben und im weiteren Verfahren auch nicht teilweise zurückgenommen hat, ist für diese Prüfung entsprechend dem Hauptantrag der Antragsgegnerin die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters maßgebend.
2.
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft eine Reinigungsdüse zur Reinigung von Rohren und Schächten mit einem Reinigungsmittel,
mit einem Kupplungsteil und einen Kameraaufnahmeteil, welche form- und/oder
kraftschlüssig lösbar miteinander verbindbar sind, wobei das Kameraaufnahmeteil
eine Kameraaussparung zur Aufnahme eines Kameramoduls aufweist. Nach
Absatz [0007] der Streitgebrauchsmusterschrift besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, eine robuste Reinigungsdüse zur Aufnahme eines Kameramoduls zu schaffen, wobei die Reinigungsdüse und das Kameramodul auch vor Ort
während des Reinigungseinsatzes durch einen Benutzer der Reinigungsdüse
gewartet werden können. Der Tausch eines Kameramoduls, eines Kameraaufnahmeteils und/oder eines Kupplungsteils sollte dabei durch den Benutzer der Reinigungsdüse möglich sein, wobei keine Gefahr für Kameraversorgungsleitungen
besteht.
3.
Das Streitgebrauchsmuster wendet sich als zuständigen Fachmann seinem
technischen Sachgehalt nach an einen Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Reinigungsdüsen mit integrierten elektrischen Komponenten zur Reinigung von Rohren und Schächten.
Aus Sicht des Fachmanns bedürfen einige Merkmale von Schutzanspruch 1 der
Auslegung:
Nach Merkmal M4 ist „das Kameramodul (3) in die Kameraaussparung (20) ein- und
ausbringbar lösbar verbunden gelagert“. Entsprechend der Aufgabenstellung des
Streitgebrauchsmusters (Absätze [0007] und [0008]) soll unter anderem durch diese
Ausgestaltung ermöglicht werden, dass die Reinigungsdüse und das Kameramodul
auch vor Ort während des Reinigungseinsatzes durch einen Benutzer der Reinigungsdüse gewartet werden können, wobei ein Tausch eines Kameramoduls, eines
Kameraaufnahmeteils und/oder eines Kupplungsteils dabei durch den Benutzer der
Reinigungsdüse möglich sein sollte und dabei keine Gefahr für Kameraversorgungsleitungen besteht. Dabei ist dem Streitgebrauchsmuster ausschließlich die
Möglichkeit zu entnehmen, das Kameramodul nach erfolgter Montage von Kupplungsteil und Kameraaufnahmeteil durch die Öffnung an der Vorderseite des
Kameraaufnahmeteils in die Kameraaussparung ein- bzw. wieder auszuführen
(Fig. 6, Absatz [0029]). Die Möglichkeit einer Montage des Kameramoduls über eine
dem Kupplungsteil zugewandte Öffnung im Kameraaufnahmeteil vor der Montage
von Kupplungsteil und Kameraaufnahmeteil stellt daher keine erfindungsgemäße
lösbare verbundene Lagerung des Kameramoduls in die Kameraaussparung dar.
Die in Anspruch 1 beanspruchte Reinigungsdüse ermöglicht mit ihren technischen
Merkmalen zwar eine Wartung am Einsatzort, ist aber auf eine im Streitgebrauchsmuster beschriebene Vor-Ort-Wartbarkeit nicht beschränkt. Daher erfüllt jede
modular aufgebaute Reinigungsdüse, bei der ein Kameramodul lösbar bzw. wieder
ausbaubar in einer Kameraaussparung eingesetzt ist, das Merkmal M4.
Nach Merkmal M5
ist
„eine gesicherte Verlegung einer Kameraversorgungsleitung
(30)
durch einen Zuleitungskanal (14) im Kupplungsteil (1), übergehend in
eine
Einbringaussparung (15) zwischen Kupplungsteil (1) und Kameraaufnahmeteil (2) bis in die
Kameraaussparung (20) reichend geschaffen“. Nach Absatz [0022] des Streitgebrauchsmusters beginnt der Zuleitungskanal 14 an der Zufuhrbohrung 11 und quert
den Kupplungsteil 1 vollständig in Längsrichtung. Dabei ist der Zuleitungskanal 14
im gesamten Verlauf etwa parallel zur Seitenwand der Umlenkkammer 12 ausgespart, womit im Betrieb der Reinigungsdüse der Zuleitungskanal 14 vom Reinigungsmittel unerreichbar getrennt angeordnet ist. Der Fachmann entnimmt der
Gesamtoffenbarung weiterhin implizit, dass die Kameraversorgungsleitung spätestens ab dem Übergang des Zuleitungskanals 14 in die Einbringaussparung auch
gegenüber Abwasser und Schmutz, die gegebenenfalls über der Zufuhrbohrung 11
in den Zuleitungskanal 14 eindringen können, geschützt sein muss, wobei das
Streitgebrauchsmuster die Ausführung bzw. Positionierung der dafür erforderlichen
Dichtung offenlässt. Dementsprechend versteht der Fachmann unter der Formulierung einer "gesicherten Verlegung einer Kameraversorgungsleitung" alle Arten der
Verlegung einer Kameraversorgungsleitung innerhalb der Spüldüse, bei denen die
Kameraversorgungsleitung im Kupplungsteil zumindest vor dem der Umlenkkammer zugeführten Reinigungsmittel und in der der Einbring- und der Kameraaussparung vor Reinigungsmittel und Abwasser geschützt ist, und darüber hinaus in der
Einbringaussparung bei Ein- bzw. Ausbringen des Kameramoduls nicht beschädigt
wird.
Entsprechend Satz 1 und 2 von Absatz [0023] und dem gleichlautenden Anspruch 8 ist die „erfindungsgemäße Reinigungsdüse zweiteilig ausgestaltet, wobei
der Kupplungsteil 1 mit dem Kameraaufnahmeteil 2 zusammenfügbar form- und/
oder kraftschlüssig lösbar verbindbar ist. Dabei weist der Kameraaufnahmeteil 2
einen Zentrierkragen 23 auf, mit welchem der Kameraaufnahmeteil 2 in eine Einbringaussparung 15 des Kupplungsteils 1, auf der vom Kupplungsabschnitt 10
abgewandten Seite, zentriert geführt einbringbar ist“. Weiter wird in Absatz [0023]
ausgeführt, dass die „zylindrisch ausgeführte Einbringaussparung 15 einen Zuleitungsraum zwischen Kupplungsteil 1 und Kameraaufnahmeteil 2 bildet, in welchem
die schematisch angedeutete Kameraversorgungsleitung 30 einfach ungestört mit
Spiel verlegt werden kann, … wobei ein überschüssiger Teil der Kameraversorgungsleitung 20 in der Einbringaussparung 15 sicher gelagert wird“.
Damit hat die erfindungsgemäße Einbringaussparung zwei Funktionen, einerseits
die Möglichkeit der geführten, lagegenauen Montage des Kameramoduls im Kupplungsmodul und andererseits die Funktion als Zuleitungsraum zur Verlegung der
Kameraversorgungsleitung. Damit stellt ein Raum, der ausschließlich im Kamerateil
einer Reinigungsdüse angeordnet ist und in dem eine Kamera angeordnet ist, die
an ihrer Rückseite über diesen Raum mit einer Kameraversorgungsleitung in Kontakt steht, nur wegen dieser Kontaktierung noch keinen Einbringraum im Sinne des
Streitgebrauchsmusters dar.
4.
Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist schutzfähig.
4.1
Der eingetragene Schutzanspruch 1 ist ursprungsoffenbart. Der eingetragene Schutzanspruch 1 ist somit zulässig.
4.2
Der eingetragene Schutzanspruch 1 ist ausführbar und neu und beruht auch
auf einem erfinderischen Schritt. Die Ausführbarkeit des Gegenstands des eingetragenen Schutzanspruchs 1 wurde von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt und
ist auch gegeben.
4.2.1 Der eingetragene Schutzanspruch 1 ist neu.
Die Druckschriften D2 bis D11 sind unzweifelhaft vorveröffentlicht. Die wirksame
Inanspruchnahme der Priorität CH00570/13 vom 11. März 2013 ist seitens der Antragstellerin nicht bestritten worden. Da die Anmeldung des Streitgebrauchsmusters
mit der Prioritätsanmeldung identisch ist, stellt die D12 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2
GebrMG einen nachveröffentlichten Stand der Technik dar, da die vom Patentrecht
abweichende gebrauchsmusterrechtliche Neuheitsdefinition gem. § 3 Abs. 1 Satz 2
GebrMG auch bei schriftlichen Beschreibungen nur auf die öffentliche Zugänglichmachung abstellt und insbesondere eine Parallelvorschrift zu § 3 Abs. 2 PatG fehlt
(vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 3, Rn. 2; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl.,
§ 3 GebrMG, Rn. 4; Loth, GebrMG, 2. Aufl., § 3, Rn. 139). Die D12 ist somit bei der
Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
a)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gehen nicht alle Merkmale des
Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag aus der D3 hervor.
Die D3 zeigt unbestritten eine Reinigungsdüse zur Reinigung von Rohren und
Schächten mit einem Reinigungsmittel (Anspruch 1 – M1) mit den Merkmalen M2
bis M4. Der in der D3 gezeigte Reinigungskopf weist einen Kupplungsteil 26 mit
einer Mehrzahl von rückwärts weisenden Bohrungen 9 (Fig. 1; Absatz [0015] –
M2.1) und einen Kameraaufnahmeteil 23 auf, welche form- und/oder kraftschlüssig
lösbar miteinander verbindbar sind. Dabei weist das Kameraaufnahmeteil 23 eine
Kameraaussparung 24 zur Aufnahme eines Kameramoduls 3 auf (Fig. 1, Absatz
[0018] – M2.2, M2.3 und M3). Das Kameramodul 3 ist weiterhin im Sinne des
Streitgebrauchsmusters mit einer stoßdämpfenden Hülse in die Kameraaussparung 24 ein- und ausbringbar gelagert und über das Teil 27 lösbar mit dem Kamerateil 23 verbunden (Absatz [0018], Fig. 1 – M4).
Das Kupplungsteil 26 weist eine Aussparung auf, die von einem Zentrierkragen im
Bereich der Schraubverbindungen gebildet wird und in die das Kamerateil 23 mit
einem zylindrischen, abgedichteten Vorsprung zentriert einbringbar ist (Figur 1). Die
D3 zeigt jedoch keine Einbringaussparung im Sinne des Streitgebrauchsmusters,
da durch die Aussparung zwischen Kupplungsteil und Kamerateil keine Kameraversorgungsleitung geführt wird. Für die Versorgung von Kamera und LED sind nicht
dargestellte und auch nicht weiter beschriebene elektrische Verbindungen in Durchführungen 28 im Reinigungskopf 1 bzw. im Kupplungsteil 26 angeordnet (Fig. 1,
Absatz [0024]). Die Durchführungen 28 haben keinen Kontakt mit Reinigungsflüssigkeit oder Abwasser. Es ist auch keine in irgendeiner Form bewegliche Verlegung
der elektrischen Verbindungen offenbart. Daher ist von einer gesicherten Verlegung
auszugehen.
Entsprechend den weiteren Ausführungen in Absatz [0024] sind die nicht dargestellten Verbindungen „im Reinigungskopf 1 selbst zwischen den verschiedenen Bestandteilen von den elektrischen Kontakten 12 bis zu den benutzbaren Organen wie
der Kamera und den „LED" angeordnet. Diese Verbindungen gehen durch die dafür
vorgesehenen Durchführungen 28 in den verschiedenen Teilen aus massiven oder
bearbeiteten Materialien, die diesen Kopf bilden.“ Entsprechend der Figur 1 ist
sowohl im Kupplungsteil 26 als auch im vorderen Bereich des Kamerateils 23 eine
Durchführung 28, die dort seitlich in die Aufnahme 24 für das Kameramodul 3 einmündet, dargestellt. Am Kupplungsteil 26 wird die Verbindung zwischen dem Reinigungskopf 1 und den im Mantel gelagerten Leitungen durch einen Stecker 14 verwirklicht. Das Hinterteil des Kupplungsteils 26 umfasst einen Sockel 25, der mindestens einen elektrischen Kontakt 12 aufnimmt. Dieser drückt auf eine kreisförmige
Kontaktbahn 15 rund um die Einsteckmuffe des Steckers 14 (vgl. Fig. 1 und 2).
Durch diese federbelastete Steckverbindung zwischen dem elektrischen Kontakt 12
und der Kontaktbahn 15 wird die Strom- bzw. Signalversorgung auch bei einer
beliebig verdrehten Stellung von Reinigungskopf und Schlauch sichergestellt. Wie
der Anschluss des Kameramoduls an die Kameraversorgungsleitung erfolgt, lässt
die D3 offen. Da das Kameramodul jedoch von vorn in die Aufnahme 24 eingeschoben wird und die Durchführung 28 seitlich in die Aufnahme 24 einmündet, ist
für den Fachmann an dieser Stelle eine Kontaktierung über einen federbelasteten
Stecker analog zum Kupplungsteil zumindest nahegelegt. Auf Grund der Kontaktierung der Kamera von der Seite legt die D3 dem Fachmann wiederum nicht nahe,
dass die nicht dargestellten elektrischen Verbindungen zwischen den beiden in
Figur 1 dargestellten Durchführungen 28 im Reinigungskopf 1 und im Kupplungsteil 26 über den Raum hinter der Kamera miteinander verbunden sein könnten,
zumal in der Figur 1 auch noch weitere, nicht spezifizierte Einbauten in diesem
Raum dargestellt sind. Daher wird der Fachmann anhand der Angaben der D3
davon ausgehen, dass die beiden in Figur 1 dargestellten Durchführungen 28 über
weitere, nicht dargestellte, ggf. in einer anderen Schnittebene durch Kupplungsteil
und Kamerateil verlaufenden Durchführungen miteinander verbunden sind.
Die D3 zeigt daher keine gesicherte Verlegung einer Kameraversorgungsleitung
durch einen Zuleitungskanal im Kupplungsteil, die in eine Einbringaussparung zwischen Kupplungsteil und Kameraaufnahmeteil bis zu einer Kameraaussparung
führt, entsprechend dem Merkmal M5.
b)
Die weiteren genannten Druckschriften liegen noch weiter vom Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ab und zeigen weder eine gesicherte
Verlegung einer Kameraversorgungsleitung noch eine Einbringaussparung im
Sinne des Streitgebrauchsmusters.
Die D5 zeigt keine gesicherte Verlegung der Kameraversorgungsleitung 36 durch
einen Zuleitungskanal im Kupplungsteil, da die Leitung direkt aus der Druckleitung
für Wasser, welches hier nur ein Antriebsmittel der Kamerasonde 10 darstellt, durch
eine Wand des Kupplungsteils zur Kamera geführt wird. Weiterhin fehlt auch hier
die Einbringaussparung gemäß Auslegung. Darüber hinaus ist die Kamera neben
dem Endstück 14 in erster Linie in einer Aussparung im Kupplungsteil 12 gelagert.
Die D6 zeigt wie die D4 ebenfalls keine Kameraaussparung, und wie die D5 weder
eine Einbringaussparung noch eine gesicherte Verlegung der Kameraversorgungsleitung durch einen Zuleitungskanal im Kupplungsteil.
Die D7 liegt weiter ab und zeigt ein Kanalreinigungsgerät mit einer Kamera, wobei
die Energieversorgung der Kamera mit einer Batterie und die Signalübertragung der
Kamerasignale per Funk erfolgen.
Die D8 liegt auch weiter ab und zeigt ein Gerät zur Inspektion von Lüftungs- oder
Klimakanälen mit einer Kamera 11 und Leuchtdioden 13. Die Stromversorgung und
die Signalübertragung erfolgen über innerhalb oder im Mantel des Druckluftschlauchs 4 verlaufende elektrische Verbindungen. Es gibt keine weitere Offenbarung zu Verlauf dieser Leitungen innerhalb des Kupplungsstücks 8 und dem zylindrischen Teil 7, in dem die Kamera aufgenommen ist und zur Aufnahme der Kamera
in diesem zylindrischen Teil.
Die D9 liegt ebenfalls weiter ab und zeigt ein Kanalreinigungsgerät mit einer
Kamera, offenbart aber ausschließlich die Ausgestaltung eines Wasserantriebs mit
einem Servo-Schrittmotor zum Antrieb und Steuerung des Kamerakopfes. Zur Ansteuerung und Signalübertragung der Kamera werden keinerlei Angaben gemacht.
Die D10 zeigt eine Kamera-Hochdruckspüleinrichtung, offenbart aber ausschließlich die Ausgestaltung des Antriebs des Düsenkopfes. Die Kamera und ein Beleuchtungsring stehen über ein nicht dargestelltes, separat mitgeführtes Kabel über
eine Schleifringkabeltrommel mit dem Monitor und dem Videorecorder in Verbindung. Das Kabel soll sowohl zur Energieversorgung als auch zur Übertragung der
Bilddaten/Videosignale dienen. Zur Verlegung des Kabels im Düsenkopf werden
keinerlei Ausführungen gemacht.
Die D11 zeigt eine Vorrichtung zum Reinigen von Rohren mit einem Kupplungsteil 1
und einem Kameraaufnahmeteil 14, die beide in einem äußeren Mantelrohr 6
gelagert sind, wobei entgegen der Ausgestaltung in Figur 1 (S. 6, Abs. 2) beide
Elemente mittels Schraubmuffen auch untereinander lösbar befestigt sein können
(S. 11). Daher zeigt die D11 schon keine Einbringaussparung im Sinne des Streitgebrauchsmusters. Das Koaxialkabel zur Stromversorgung wird direkt durch das
Kupplungsteil 1 und das flexible Element 5 bzw. Dichtungen 11/13 zu einem Anschlusskasten 15 im Kameragehäuse geführt, wodurch auch keine gesicherte Verlegung einer Kameraversorgungsleitung durch einen Zuleitungskanal vorliegt.
Inwiefern die Kamera im Kameragehäuse bzw. in der Kameraausnehmung ein- und
ausbringbar lösbar verbunden gelagert ist, lässt die D11 offen. In Figur 1 scheint
derartiges nicht vorgesehen zu sein. Ob bei der Ausgestaltung nach Figur 2 die
Kamera 16 bei einem ggf. möglichen Entfernen der Schutzkappe 18 ein- und ausbringbar sein könnte, ist der D11 nicht zu entnehmen.
4.2.2 Der eingetragene Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen
Schritt.
a)
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann ausgehend von der
D3 nicht auf naheliegende Weise ohne einen erfinderischen Schritt.
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der Fachmann ausgehend von
der in der D3 offenbarten Lösung veranlasst gewesen, nach einer alternativen Lösung zu suchen, wie das Kameramodul mit der Kameraversorgungsleitung verbunden werden könnte. Da dem Fachmann Kameramodule bekannt seien, die an ihrer
Rückseite mit elektrischen Kontakten versehen sind, hätte es dem Fachmann nahegelegen, zum Anschluss derartiger Kameras die Kameraversorgungsleitung durch
die Aussparungen zwischen Kupplungsteil und Kameraaufnahmeteil zu verlegen.
Dieser Auffassung kann seitens des Senats nicht gefolgt werden.
Dem Fachmann fehlt ausgehend von der D3, die unbestritten den nächstkommenden Stand der Technik darstellt, schon die Veranlassung, nach einer alternativen
Lösung zu suchen, wie das Kameramodul mit der Kameraversorgungsleitung verbunden werden könnte. Der Fachmann entnimmt der D3, dass die dort beschriebene Reinigungsdüse durch ihre Gestaltung eine schnelle und unkomplizierte Wartung bzw. einen Wechsel des Kameramoduls auch am Einsatzort außerhalb von
Werkstätten problemlos zulässt. Bei Bedarf kann das Düsenteil 27 mit einfachen
Mitteln entfernt und das Kameramodul entnommen werden. Aufgrund der anzunehmend vorhandenen Steckkontaktierung kann das Kameramodul anschließend wieder in die Aufnahme 24 eingebracht werden oder durch ein anderes Modul, das über
einen Steckkontakt an der gleichen Stelle verfügt, ersetzt werden. Daher fehlt dem
Fachmann jegliche Anregung, die vorhandene technische Lösung der D3 abzuändern.
Selbst unter der Voraussetzung, der Fachmann hätte ausgehend von der D3 gegebenenfalls eine alternative Lösung zur Verbindung des Kameramoduls mit der
Kameraversorgungsleitung in Betracht gezogen, hätten ihn die vorhandenen technischen Gegebenheiten der Reinigungsdüse D3 davon abgehalten, von der gezeigten seitlichen Kontaktierung abzuweichen.
Erstens müsste der Fachmann eine weitere, zusätzliche elektrische Verbindung
vom Zuleitungskanal 28 im Kupplungsteil zur Rückseite des Kameramoduls schaffen, ohne gleichzeitig auf den Zuleitungskanal 28 im Kamerateil verzichten zu können, da dieser weiterhin für die Versorgung der LED notwendig ist. Darüber hinaus
ist es für den Fachmann offensichtlich, dass die in der Figur 1 der D3 im Raum hinter
dem Kameramodul gezeigten, in der D3 aber nicht weiter beschriebenen Komponenten für eine Verlegung einer Kameraversorgungsleitung durch diese Aussparung, die ein lösbares Ein- und Ausbringen des Kameramoduls in die Kameraaussparung ermöglicht, für eine gesicherte Verlegung einer Kameraversorgungsleitung
abträglich wären. Selbst unter der Voraussetzung, dass die gezeigten unschraffierten Konturen im Gegensatz zur Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung keine
Scheibe, sondern entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin einen
Freistich im Kupplungsteil darstellen sollten, würde die definitiv vorhandene Komponente, die anscheinend ein Ventil, ein Verbindungsmittel oder ähnliches darstellt,
eine Gefahr dafür darstellen, dass sich die durch die Aussparung verlegte Kameraversorgungsleitung beim Ein- und Ausbringen des Kameramoduls daran verfängt
bzw. verheddert und damit das Ein- und Ausbringen des Kameramoduls behindert.
Die Abwägung etwaiger Vorteile einer Verlegung einer Kameraversorgungsleitung
durch die Aussparung hinter mit dem Kameramodul mit den erforderlichen Umkonstruktionen der Reinigungsdüse und den vorstehend beschriebenen möglichen Problemen bei der (De-) Montage des Kameramoduls hätten den Fachmann davon
abgehalten, die in der D3 gezeigte Lösung abzuändern.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D3 unter Berücksichtigung seines
Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
b)
Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ergeben sich für
den Fachmann auch nicht ausgehend von der D3 unter Hinzuziehung der Offenbarung der D2 in naheliegender Weise, wie demgegenüber die Antragstellerin
gemeint hat.
Die D2 zeigt eine Reinigungsdüse zur Reinigung von Rohren und Schächten mit
einem Reinigungsmittel, umfassend einen Düsen- bzw. Kupplungsteil 2 mit einer
Mehrzahl von rückwärts weisenden Bohrungen 14 und einen Funktions- bzw.
Kameraaufnahmeteil 4, welche form- und/oder kraftschlüssig lösbar miteinander
verbindbar sind, wobei das Kameraaufnahmeteil 4 eine Kameraaussparung 8 zur
Aufnahme eines Kameramoduls 17 aufweist (Fig. 1 und 2, M1 bis M3), und wobei
das Kameramodul in die Kameraaussparung 8 ein- und ausbringbar lösbar verbunden gelagert ist (Absatz [0039] – M4). Ein Kamerakabel verläuft über eine Ausnehmung im Kupplungsteil und einen sich daran anschließenden Kanal 23 im
Kameraaufnahmeteil 4 bis in die Kameraaussparung 8 und ist ab dem Eintritt in das
Kameraaufnahmeteil 4 durch eine Dichtung 25 gegenüber dem zu reinigenden
Kanal abgedichtet (Absatz [0034]). Die D2 zeigt jedoch keine Einbringaussparung
zwischen Kupplungsteil und Kameraaufnahmeteil im Sinne des Streitgebrauchsmusters, da die Kameraaussparung 8 vollständig im Kameraaufnahmeteil 4 angeordnet ist und die Ausnehmung im Kameraaufnahmeteil 4 zur Aufnahme von Messingring 22 und Dichtung 25 nicht der für die geführte, lagegenaue Einbringung bzw.
Montage des Kameramoduls 4 im Kupplungsmodul 2 dient. Dies wird bei der D2
durch die in Figur 2 ersichtliche zylindrische Ausnehmung im Kupplungsmodul 2
und die darin passgenau eingreifende zylindrische Stufe im Kameramodul 4
gewährleistet.
Daher lehrt die D2 dem Fachmann über den Offenbarungsgehalt der D3 hinaus nur
die Möglichkeit, die Kameraversorgungsleitung bis in die Kameraaussparung hinter
das Kameramodul zu führen und dort den Kontakt mit dem Kameramodul herzustellen.
Analog zu den vorherigen Ausführungen hätte die Abwägung etwaiger Vorteile einer
Verlegung einer Kameraversorgungsleitung durch die Aussparung hinter dem
Kameramodul mit den erforderlichen Umkonstruktionen der Reinigungsdüse gemäß
der D2 und den möglichen Problemen bei der (De-) Montage des Kameramoduls
den Fachmann davon abgehalten, die in der D3 gezeigte Lösung abzuändern.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D3 auch unter Berücksichtigung der
D2 und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
c)
Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ergeben sich für
den Fachmann auch ausgehend von der D3 unter Hinzuziehung der Offenbarung
der D4 nicht in naheliegender Weise.
Die D4 liegt weiter ab und zeigt ebenfalls eine Reinigungsdüse 14 zur Reinigung
von Rohren und Schächten mit einem Reinigungsmittel, umfassend einen Kupplungsteil 16 mit einer Mehrzahl von rückwärts weisenden Bohrungen 20 und einen
Kameraaufnahmeteil 19, welche kraftschlüssig lösbar miteinander verbindbar sind,
wobei das Kameraaufnahmeteil 19 einen Hohlraum bzw. gemeinsame Aussparung
zur Aufnahme eines Kameramoduls 17, einer Kamerasteuerung 23 und Beleuchtungselementen 18 aufweist (Fig. 1 und 2, M1 bis M3). Die Möglichkeit, das Kameramodul 17 über die Vorderseite in das Kameraaufnahmeteil 19 ein- oder auszubringen, ist der D4 im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
zu entnehmen. Auch wenn die Figur 7 nur eine schematische Zeichnung der Reinigungsdüse darstellt, ist davon auszugehen, dass Kameramodul, Steuerung und
Beleuchtungselemente über die vor einer Montage der Reinigungsdüse zum Kupplungsteil 16 gerichtete offene Seite des Kameraaufnahmeteils 19 montiert werden.
Die D4 zeigt weiterhin zwar eine gesicherte Verlegung von Leitungen 5, 6 in einem
Kanal 24 innerhalb des Kupplungsteils, aber da die Montage von Kupplungsteil und
Kameraaufnahmeteil über eine klassische Flanschverbindung erfolgt, zeigt die D4
im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keine Einbringaussparung im Sinne des Streitgebrauchsmusters. Inwieweit die zum Kupplungsteil
parallele Linie im Kamerateil auf Höhe des Flansches eine Einbringaussparung darstellen soll, konnte durch die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erläutert
werden. Daher zeigt die D4 nicht die Merkmale M4 und M5.
Aufgrund der fehlenden Montierbarkeit des Kameramoduls über die Vorderseite des
Kameraaufnahmeteils hätte der Fachmann die D4 ausgehend von der D3 schon
nicht zu Rate gezogen. Wenn der Fachmann ungeachtet dessen trotzdem aus der
D4 den Hinweis entnommen hätte, das aus der D3 bekannte Kameramodul über
einer Verlegung einer Kameraversorgungsleitung durch die Aussparung hinter mit
dem Kameramodul anzuschließen, wäre er entsprechend den schon gemachten
Ausführungen zur D3 bzw. der Kombination von D3 und D2 durch die erforderlichen
Umkonstruktionen der Reinigungsdüse und die möglichen Problemen bei der (De-)
Montage des Kameramoduls davon abgehalten, die in der D3 gezeigte Lösung
abzuändern.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D3 auch unter Berücksichtigung der
D4 und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
d)
Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit des Schutzanspruchs 1 liegen
die weiteren genannten Druckschriften noch weiter vom Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ab und legen daher dem Fachmann weder eine
gesicherte Verlegung einer Kameraversorgungsleitung noch eine Einbringaussparung im Sinne des Streitgebrauchsmusters mit den Merkmalen M4 und M5 nahe.
Nach alledem wurde dem Fachmann weder eine Anregung noch eine Veranlassung
aus dem Stand der Technik vermittelt, eine Reinigungsdüse mit den Merkmalen des
Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag bereitzustellen. Dazu
konnte er auch in einer zusammenschauenden Betrachtung des Standes der Technik und durch sein allgemeines Fachwissen nicht hingeführt werden.
4.2.3 Mit den eingetragenen Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag der Antragsgegnerin haben auch die darauf rückbezogenen, vorteilhafte Ausführungsformen des
Schutzanspruches 1 betreffenden Schutzansprüche 2 bis 9 Bestand.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG i.V.m. § 91 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine anderweitige Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Metternich
Brunn
Dr. Dorfschmidt
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