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BPatG Beschluss vom 03.08.2020 – 35 W (pat) 5/19

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:030820B35Wpat5.19.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:030820B35Wpat5.19.0

wegen des Gebrauchsmusters 20 2011 050 933

(hier: Kostenauferlegung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 3. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter

Eisenrauch und die Richterin Bayer

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. Februar 2019 in Ziffer 2 des Tenors

aufgehoben.

2.

Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens hat die

Antragstellerin zu 40 % und die Antragsgegnerin zu 60% zu

tragen.

3.

Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden

gegeneinander aufgehoben.

4.

Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende

Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Antragsgegnerin ist

Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2011 050 933

„Heizgerät“. Das Gebrauchsmuster wurde am 8. August 2011 angemeldet.

Der ursprünglich eingetragene Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters lautet:

„Heizgerät, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in

vertikaler Richtung erstreckende und zu einer umfänglichen Wärmeabgabe

konzipierte Brennereinheit

(3) mit einer die Brennereinheit

(3)

in

Wärmeabstrahlrichtung einfassenden Schutzeinrichtung

(9), etwa einem

Schutzgitter, welchem Heizgerät (1) ein Windschutz (14) zugeordnet ist, durch den,

wenn

in

seiner

Benutzungsstellung

befindlich,

ein

Sektor

der

Wärmeabstrahlrichtung der Brennereinheit

(3) abgeschaltet

ist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Windschutz (14) zwischen der Brennereinheit (3) und der

Schutzeinrichtung (9) geführt zwischen einer Nichtbenutzungsstellung und einer

Benutzungsstellung verstellbar gehalten ist.“

Am 11. Juli 2017 stellte die Antragstellerin Löschungsantrag und machte geltend,

dass das Gebrauchsmuster die Erfindung nicht so deutlich und vollständig

offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, zudem seien der jeweilige

Gegenstand der Schutzansprüche 1, 2 und 5 bis 8 nicht neu bzw. der jeweilige

Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 8 nicht erfinderisch, und beantragte, der

Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im Zwischenbescheid vom 28. September 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung

ausgeführt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben würde, da der

Schutzanspruch 1 nicht neu sei. Die Entgegenhaltungen AU 00200323464 A1 (D7)

und US 00000610231 A (D8) stünden der Neuheit des Schutzanspruchs 1 des

Gebrauchsmusters entgegen. Überdies seien die zusätzlichen Merkmale der

Schutzansprüche 2, 5, 6, 7, 8 durch die D7 und die Schutzansprüche 2 und 6 durch

die D8 nahegelegt. Der Schutzanspruch 3 sei durch die D1 nahegelegt.

Die Antragsgegnerin verteidigte weiterhin das eingetragene Gebrauchsmuster und

hält es gegenüber der D7 deshalb für neu, weil D7 lediglich eine horizontale

Verschwenkbarkeit

des Windschutzes

(Reflektors)

zeige,

das

Streitgebrauchsmuster aber bei richtiger Auslegung verlange, dass bei der

Nichtbenutzungsstellung der Windschutz einen Sektor der Wärmeabstrahlung der

Brennereinheit nicht abschatte, sich mithin nicht zwischen der Wärmeeinheit und

der

in

radialer Richtung außerhalb des Windschutzes befindlichen

Schutzeinrichtung befinde. In der D7 befinde sich der Reflektor immer in der

Benutzungsstellung, wie diese Stellung im Streitgebrauchsmuster definiert sei.

Darüber hinaus legt sie mit der Eingabe vom 21. November 2018 u. a. den

Hilfsantrag 1 vor, in dem der Schutzanspruch 1 durch folgendes Merkmal aus der

Beschreibung ergänzt wurde: „und es sich bei der Nichtbenutzungsstellung des

Windschutzes

(14) um eine abgesenkte Stellung handelt, während die

Benutzungsstellung gegenüber dieser Stellung angehoben ist“.

In einem Urteil des Landgerichts … hatte das Landgericht … ebenfalls argumentiert,

dass die Nichtbenutzungsstellung nicht bloß eine Stellung sei, in der die gleichgroße

Fläche nur horizontal verschoben abgedeckt werde, da man sonst an dem

Gegenstand die Benutzungsstellung und die Nichtbenutzungsstellung nicht

unterscheiden könnte.

Die Löschungsantragstellerin argumentiert im Schriftsatz vom 15. Januar 2019 zum

Hauptantrag, dass durch den Bezug zum Windschutz die Windrichtung bei der

Benutzungsstellung impliziert sei und daher die Nichtbenutzungsstellung auch eine

solche sein könne, bei der der Schutz auch nur in horizontaler Stellung verschoben

sein könne, also aus der Windrichtung weg. Falls dem Hilfsantrag 1 vom 21.

November 2018 wider Erwarten stattgegeben werde, handele es sich um eine

extrem konkrete Ausführungsform, so dass dann der Löschungsantrag zu 80 %

erfolgreich wäre, was bei einer Kostenverteilung berücksichtigt werden müsse.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA

das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Fassung des Hilfsantrags 1

vom 21. November 2018 hinausgeht und im Übrigen den Löschungsantrag

zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin zu 70 %

und der Antragsgegnerin zu 30% auferlegt.

Dieser Beschluss wurde der Löschungsantragstellerin am 25. März 2019 zugestellt.

Am 18. April 2018 hat die Antragstellerin gegen den Kostenausspruch dieses

Beschlusses Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Kostenverteilung im Beschluss vom

5. Februar 2019 völlig abwegig sei. Die wirtschaftliche Bedeutung des

Gebrauchsmusters sei durch die Einschränkung erheblich eingeschränkt. Es sei nur

eine sehr enge Ausführungsform übriggeblieben, die wirtschaftlich nahezu

bedeutungslos sei. Der Restwert sei so weit zu vernachlässigen, dass die Kosten

des Löschungsverfahrens vollständig von der Antragsgegnerin zu tragen seien.

Die Antragstellerin beantragt,

die Kosten des Löschungs- und Beschwerdeverfahrens der

Antragsgegnerin in vollem Umfang aufzuerlegen. Hilfsweise hat sie

mündliche Verhandlung beantragt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Hilfsweise

hat sie Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, die

Kostenquotelung

dahingehend

abzuändern,

dass

die

Antragstellerin 90% und sie 10% trage.

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass es unzulässig sei, lediglich eine

Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung einzulegen. Falls der Senat die

Beschwerde als zulässig ansehe, so macht sie im Wege der Anschlussbeschwerde

geltend, dass durch den Hilfsantrag 1 das Gebrauchsmuster nur minimal

eingeschränkt worden

sei,

da

die

abgesenkte Stellung

in

der

Nichtbenutzungsstellung die einzige wirtschaftlich vertretbare Maßnahme sei. Auch

der Ausgang des Verletzungsverfahrens zeige, dass die Einschränkung des

Schutzanspruchs 1 wirtschaftlich nicht relevant sei. Das OLG … habe nach

Einschränkung des Schutzanspruchs 1 mit Urteil vom … die Berufung gegen das

landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hält die bedingt

eingelegte Anschlussbeschwerde aufgrund einer innerprozessualen Bedingung für

zulässig.

Die Antragstellerin hält die hilfsweise eingelegte Anschlussbeschwerde der

Antragsgegnerin für unzulässig, da eine Anschlussbeschwerde bedingungsfeindlich

sei. Den Ausgang des Verletzungsverfahrens vor dem OLG … hält sie für irrelevant.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 27. September 2019 darauf hingewiesen,

dass eine isolierte Beschwerde wegen der Rechtsweggarantie des Art 19 GG

zulässig sein dürfte.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Kostenbeschwerde ist wirksam eingelegt. Die Höhe der Beschwerdegebühr

beträgt 200 Euro (und nicht 500 Euro), vgl. GebVerz Nr. 401 300 zu § 2 Abs1 PatG

(Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 18 Rdn. 55). Es handelt sich nicht um

eine Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der

Gebrauchsmusterabteilung über einen Löschungsantrag,

für die nach der

Nr. 401 100 eine Beschwerdegebühr von 500 Euro zu entrichten wäre, sondern um

einen der anderen Fälle, für die nach Nr. 401 300 eine Gebühr von 200 EUR zu

entrichten ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung der

Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. Februar 2019 ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, und auch im Übrigen

zulässig. Soweit die Beschwerdegegnerin § 99 Abs. 1 ZPO für anwendbar hält, steht

dem schon die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entgegen. § 99 Abs. 1

ZPO betrifft Entscheidungen eines Gerichts, bei denen die Kostenentscheidung

nicht angefochten werden kann, wenn nicht gegen die Entscheidung in der

Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf eine Entscheidung einer

Verwaltungsbehörde ist diese Vorschrift wegen der Rechtswegsgarantie nicht

anwendbar.

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg, nämlich dahingehend, dass die

Antragsgegnerin 60% der Kosten des Löschungsverfahrens und die Antragstellerin

40 % der Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen hat.

1.

Für die Entscheidung über eine Beschwerde, bei der die Hauptsache nicht

angegriffen wurde, und die sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist der

Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zuständig.

Der Gebrauchsmustersenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2.

Halbsatz GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei technischen

Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der

Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der

vorliegenden Beschwerde

nicht

eine Sachentscheidung

über

einen

Löschungsantrag angegriffen, sondern lediglich die Kostenentscheidung. Damit ist

keine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d.

§ 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist die allgemeine

Bestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend.

2.

Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung sind dem

Antragsgegner nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu 60 % und der

Antragstellerin zu 40 % aufzuerlegen, da dies dem Erfolg des Löschungsantrags

entspricht und die Billigkeit keine andere Entscheidung erfordert (§ 17 Abs. 4

Entscheidend

für die Kostenentscheidung

ist grundsätzlich das Maß des

Unterliegens. Dies ist durch einen Vergleich des eingetragenen Gebrauchsmusters

mit dem, was nach der (rechtskräftigen) Teillöschung noch übrigbleibt, zu ermitteln.

Bei dem ursprünglich eingetragenen Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters, der

wie folgt lautet:

„Heizgerät, umfassend eine an eine Brennstoffversorgung angeschlossene, sich in

vertikaler Richtung erstreckende und zu einer umfänglichen Wärmeabgabe

konzipierte Brennereinheit

(3) mit einer die Brennereinheit

(3)

in

Wärmeabstrahlrichtung einfassenden Schutzeinrichtung

(9), etwa einem

Schutzgitter, welchem Heizgerät (1) ein Windschutz (14) zugeordnet ist, durch den,

wenn

in

seiner

Benutzungsstellung

befindlich,

ein

Sektor

der

Wärmeabstrahlrichtung der Brennereinheit

(3) abgeschaltet

ist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Windschutz (14) zwischen der Brennereinheit (3) und der

Schutzeinrichtung (9) geführt zwischen einer Nichtbenutzungsstellung und einer

Benutzungsstellung verstellbar gehalten ist.“

ergibt die Auslegung, dass dabei auch dann geführte Verstellungen unter das

Gebrauchsmuster fallen, wenn sich bei einer Verstellung die Größe der Fläche, die

abgeschattet ist, nicht verändert.

Im Gebrauchsmuster ist die Benutzungsstellung derart definiert, dass in dieser

Stellung durch den Windschutz, der sich zwischen Brennereinheit und

Schutzeinrichtung befindet, ein Teil der Brennereinheit abgeschattet ist. Dieser

Windschutz

ist

zwischen

einer Nichtbenutzungsstellung

und

einer

Benutzungsstellung verstellbar gehalten. Da die Nichtbenutzungsstellung im

Gebrauchsmuster nicht näher definiert ist und die abgesenkte Stellung nur eine

Ausgestaltung sein soll, also auch alle anderen geführten Verstellmöglichkeiten

umfassen kann, ist das eingetragene Gebrauchsmuster so weit auszulegen, dass

alle Arten von geführten Verstellungen darunter fallen, selbst wenn sich bei einer

Verstellung die Größe der Fläche, die abgeschattet ist, nicht verändert.

Durch das beschränkende Merkmal „und es sich bei der Nichtbenutzungsstellung

des Windschutzes (14) um eine abgesenkte Stellung handelt, während die

Benutzungsstellung gegenüber dieser Stellung angehoben ist“, mit dem das

Gebrauchsmuster nach der bestandskräftig gewordenen Teillöschung noch gilt,

sind nicht mehr alle geführten Verstellungen, sei es nach oben, nach unten, zur

Seite nach rechts oder nach

links oder auch durch ein Umklappen zu

berücksichtigen, sondern nur noch durch das Absenken. Da die verbleibende

Möglichkeit der geführten Verstellung durch das Absenken nur noch eine von vielen

Varianten darstellt, auch wenn dies eine nicht unerhebliche Möglichkeit der

geführten Verstellungen ist, sieht der Senat den Erfolg für die Antragstellerin größer

als die Hälfte. Da zwar viele Verstellmöglichkeiten durch die Einschränkung

weggefallen sind, jedoch eine ganz wesentliche Verstellmöglichkeit geblieben ist,

bewertet der Senat den Erfolg des Löschungsantrags mit 60 %. Soweit die

Antragstellerin nunmehr meint, es sei praktisch nichts übriggeblieben, ist dies nicht

nachvollziehbar. Immerhin ist eine Ausgestaltung durch eine Verstellung im Wege

der Absenkung eine recht praktikable Ausgestaltung. Es sind daher nicht sämtliche

Ausgestaltungen als gleichwertig zu behandeln, so dass eine Quotelung der Kosten

des Löschungsverfahrens von 60 %, die die Antragsgegnerin zu tragen hat, und 40

%, die die Antragstellerin zu tragen hat, angemessen ist, nicht dagegen die von der

Antragstellerin ursprünglich gewünschte Quotelung von 80% zu 20% oder die von

der Gebrauchsmusterabteilung vorgenommene Quotelung der Kosten.

3.

Die hilfsweise eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, mit

der sie die Kostenquotelung dahingehend abgeändert haben will, dass die

Antragstellerin 90% und sie 10% trage, hat keinen Erfolg.

Die hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Beschwerde der Antragstellerin als

zulässig ansieht, eingelegte Anschlussbeschwerde ist zwar zulässig (vgl. Busse,

PatG, 8. Aufl. § 73 Rdnr. 213), zumal es auch in der ZPO eine hilfsweise

Anschlussberufung oder –beschwerde gibt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Ausfl.

§ 524 Rdnr 12, § 567 Rdnr 18). In der Sache hat die Anschlussbeschwerde jedoch

keinen Erfolg. Dies folgt aus den obigen Ausführungen zur Beschwerde der

Antragstellerin, auf die Bezug genommen wird.

4. Die Entscheidung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander

aufzuheben, beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 97

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO.

5. Der Senat konnte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 99 PatG i. V. m. § 128

Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Metternich

Eisenrauch

Bayer

prö