Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 04.09.2020 – 18 W (pat) 10/18
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040920B18Wpat10.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 10/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 100 981.6
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. September 2020 durch die Vorsitzende
Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und
Dr.-Ing. Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2020:040920B18Wpat10.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. März 2018 aufgehoben und das Patent auf
der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingegangen am 31. Januar 2013,
- Figuren 1 und 2, eingegangen am 31. Januar 2013.
G r ü n d e
I.
Die am 31. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2013 100 981.6 mit der Bezeichnung
„Dokumentenpuffer“
wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent-
und Markenamts in der Anhörung vom 21. März 2018 zurückgewiesen, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 jeweils
gegenüber Druckschrift
D3
US 2012 / 0 249 305 A1
nicht neu sei und der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den
Hilfsanträgen 2 bis 4 mit Rücksicht auf den aus Druckschrift D3 bekannten Stand
der Technik und dem u. a. in Druckschrift
D5
HESSE, S.: Fertigungsautomatisierung - Automatisierungsmittel,
Gestaltung und Funktion. Braunschweig/Wiesbaden. Vieweg Verlag,
2000, Seiten 123-145
dokumentierten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik zudem die folgenden
Druckschriften genannt:
D1
D2
D4
WO 2006 / 068 382 A1,
DE 10 2005 054 300 B3 und
DE 10 2005 048 872 A1.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin. Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. März 2018 aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4
Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingegangen am 31. Januar 2013,
- Figuren 1 und 2, eingegangen am 31. Januar 2013.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag lautet:
M1
„Dokumentenpuffer (200) zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise
von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten, mit
M2
einer Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern (101),
M2.1 wobei
jedes Aufnahmefach
(101)
für die Aufnahme von einem
Identifikationsdokument vorgesehen ist, und
M2.2 wobei zwischen benachbarten Aufnahmefächern (101) eine leitfähige
Abschirmwandung
(105, 107, 201, 203) zur elektromagnetischen
Abschirmung angeordnet ist; und
M3
einer Mehrzahl von drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (113) zur
drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis
eines Identifikationsdokumentes (103),
M3.1 wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung (113) in jeweils einem
Aufnahmefach (101) angeordnet ist.“
Wegen des Wortlauts der nach Hauptantrag geltenden Unteransprüche 2 bis 15
wird auf die Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag im folgenden Merkmal M2.3H1, das nach Merkmal M2.2 in den
Patentanspruch zusätzlich eingefügt ist.
M2.3H1
„wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils durch Wannen mit den
leitfähigen Abschirmwandungen (105, 107, 201, 203) gebildet sind;“
Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 1 geltenden Unteransprüche 2 bis 15
wird auf die Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 im folgenden Merkmal M2.4H2, welches im Anschluss an Merkmal
M2.3H1 in den Patentanspruch eingefügt ist.
M2.4H2
„und wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung
(111) zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103) umfassen, um
ein
jeweiliges
Identifikationsdokument
(103)
in einem
jeweiligen
Aufnahmefach (101) aufzunehmen;“
Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 2 geltenden Unteransprüche 2 bis 14
wird auf die Akte verwiesen.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 lautet unter Hervorhebung der Unterschiede zum Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2:
M1
„Dokumentenpuffer (200) zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise
von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten, mit
M2
einer Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern (101),
M2.1
wobei
jedes Aufnahmefach (101)
für die Aufnahme von einem
Identifikationsdokument vorgesehen ist, und
M2.2
wobei zwischen benachbarten Aufnahmefächern (101) eine leitfähige
Abschirmwandung (105, 107, 201, 203) zur elektromagnetischen
Abschirmung angeordnet ist;
M2.3H1 wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils durch Wannen mit den leitfähigen
Abschirmwandungen (105, 107, 201, 203) gebildet sind und
M2.4H2 wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung (111)
zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103) umfassen, um ein
jeweiliges
Identifikationsdokument
(103)
in
einem
jeweiligen
Aufnahmefach (101) aufzunehmen; und
M3
einer Mehrzahl von drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (113) zur
drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis
eines Identifikationsdokumentes (103),
M3.1
wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung (113) in jeweils
einem Aufnahmefach (101) angeordnet ist.“
M3.2H3 wobei jede in einem Aufnahmefach (101) angeordnete drahtlose Schreib-
Lese-Einrichtung (113) ausgebildet ist, eine Sendeleistung zu erzeugen,
zur Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen
Schreib-Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur
Reduktion der Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen
auszusenden, welche ausgebildet sind, ansprechend hierauf die
Sendeleistung zu reduzieren.“
Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 3 geltenden Unteransprüche 2 bis 13
wird auf die Akte verwiesen.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag 4 wird auf
die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Anspruchsfassungen gemäß
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 jeweils zulässig und die Gegenstände
der jeweiligen Patentansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen
gemäß Hilfsantrag 3 führt. Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 zurückzuweisen. Denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist jeweils nicht neu, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche
gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie der Neuheit des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil
vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3
– Elastische Bandage).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft einen Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf
elektronisch auslesbare Identifikationsdokumente (vgl. Beschreibung, S. 1,
Z. 7-8).
Die Anmeldung geht davon aus, dass moderne Identifikationsdokumente mit
kontaktlos lesbaren Schaltkreisen, z.B. RFID-Chips (RFID: Radio Frequency
Identifikation), ausgestattet seien, welche zur elektronischen Personalisierung
sowie zur Prüfung der Echtheit eingesetzt würden. Zur Herstellung von
derartigen Identifikationsdokumenten sei es daher notwendig, auf deren
Schaltkreise zuzugreifen. Hierzu könnten sogenannte Dokumentenpuffer
eingesetzt werden, welche in der Fachsprache als Personalisierungs- und
Verifikationstürme bezeichnet seien. Die Dokumentenpuffer seien üblicherweise
durch senkrecht angeordnete Dokumenthalterungen gebildet und seien
senkrecht verfahrbar.
In den Dokumentenhalterungen seien
jeweils
übereinander Schreib-Lese-Geräte angeordnet, welche drahtlos auf die RFID-
Chips der Identifikationsdokumente zugriffen. Der Zugriff auf in einem
Dokumentenpuffer gelagerte Identifikationsdokumente könne, wie in der
Druckschrift DE 10 2005 054 300 B3 (Druckschrift D2) ausgeführt sei, parallel
erfolgen.
Die Bestückung eines
turmartigen Dokumentenpuffers mit
Identifikationsdokumenten sei jedoch langsam, aufwändig und komplex, weil die
Identifikationsdokumente einem derartigen Dokumentenpuffer sequenziell
zugeführt werden müssten. Außerdem
beanspruchten
turmartige
Dokumentenpuffer einen großen Bauraum (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 10-27).
In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, ein effizientes Konzept zum
Zugreifen auf ein Identitätsdokument zu schaffen (vgl. Beschreibung, S. 1,
Z. 29 f).
Der zuständige Fachmann ist ein
Ingenieur der Elektrotechnik oder
entsprechendem akademischen Grad mit Erfahrungen in der Entwicklung von
Systemen zur Herstellung und Personalisierung von elektronischen
Identifikationsdokumenten.
Die vorstehend genannte Aufgabe wird nach Patentanspruch 1 des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils durch einen Dokumentenpuffer
zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren
Identifikationsdokumenten gelöst.
2. Der Fachmann
legt dem Anspruchsgegenstand
der
unabhängigen
Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 das
folgende Verständnis zugrunde:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 4 ist jeweils auf einen Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf
drahtlos
lesbare
Schaltkreise
von
elektronisch
auslesbaren
Identifikationsdokumenten gerichtet
(vgl. Merkmal M1). Bei einem
„Dokumentenpuffer“ handelt es sich um eine Vorrichtung mit Fächern zur
Zwischenlagerung von Dokumenten bei der Herstellung oder Personalisierung
von Identifikationsdokumenten. Als Stand der Technik verweist die Anmeldung
am Beispiel von Druckschrift D2 auf Personalisierungs- oder Verifikationstürme
(vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 14-22). Dabei erstreckt sich der Begriff der
„elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumente“ auf beliebige Dokumente,
die draht- bzw. kontaktlos elektronisch auslesbar sind, wie beispielsweise
Ausweisdokumente oder Kreditkarten (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 26-37). Dabei
dienen kontaktlos lesbare Schaltkreise, bspw. RFID-Chips, der Personalisierung
und der Prüfung der Echtheit des Dokuments (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 10-12).
Ein
„Zugreifen auf drahtlos
lesbare Schaltkreise“
der genannten
Identifikationsdokumente bezieht sich damit auf das Lesen der elektronischen
Schaltkreise dieser Dokumente, also auf das elektronische Auslesen der darin
hinterlegten Information.
Der Dokumentenpuffer weist
eine Mehrzahl
von
benachbarten
Aufnahmefächern auf, wobei jedes Aufnahmefach für die Aufnahme von einem
Identifikationsdokument vorgesehen
ist
(vgl. Merkmale M2, M2.1). Die
Aufnahme des Dokuments bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Dokument in
das Fach hineingelegt wird, denn die Anmeldung sieht im Unterschied zur
Auffassung der Anmelderin neben dem Hineinlegen ein Auflegen des
Dokuments auf einer Dokumentenhalterung vor, ohne dass der Ort der
Halterung im Aufnahmefach näher bestimmt ist (vgl. urspr. Patentanspruch 7,
Beschreibung, S. 3, Z. 38 bis S. 4, Z. 9 sowie S. 7, Z. 18-24). Damit ist auch ein
Auflegen des Dokuments an der offenen Seite des Aufnahmefachs mit umfasst.
Zwischen benachbarten Aufnahmefächern ist eine leitfähige Abschirmwandung
zur elektromagnetischen Abschirmung angeordnet (vgl. Merkmal M2.2). Dabei
handelt es sich um eine nur teilweise elektromagnetische Abschirmung, da die
Aufnahmefächer zumindest nach oben hin offen sind, und die Anmeldung das
Problem der Interferenz anspricht (vgl. Beschreibung S. 6, Z. 37 bis S. 7, Z. 8
i. V. m. S. 5, Z. 20-28 und Fig.1).
Der Dokumentenpuffer weist außerdem eine Mehrzahl von drahtlosen bzw.
kontaktlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 113) zur
drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis eines
Identifikationsdokumentes auf, wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-
Einrichtung in jeweils einem Aufnahmefach angeordnet ist (vgl. Merkmale M3,
M3.1). Damit nehmen die Aufnahmefächer im unteren Bereich jeweils eine
Schreib-Lese-Einrichtung auf, die mit den leitfähigen Abschirmwandungen
gegenüber benachbarten Schreib-Lese-Einrichtungen abgeschirmt ist (vgl.
Fig. 1 mit Beschreibung).
In Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 ist gegenüber Patentanspruch 1
nach Hauptantrag präzisiert, dass die Aufnahmefächer jeweils durch Wannen
mit den leitfähigen Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Merkmal M2.3H1),
wobei die Wände der Wannen eine leitfähige Abschirmwandung zwischen
benachbarten Aufnahmefächern bilden (vgl. Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 105,
107, 201, 203) .
Nach Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3 umfassen die Aufnahmefächer
jeweils
eine
Dokumentenhalterung
zum
Auflegen
eines
Identifikationsdokuments, um ein jeweiliges Identifikationsdokument in einem
jeweiligen Aufnahmefach aufzunehmen (vgl. Merkmal M2.4H2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, der auf
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert,
ist dahingehend weiter
eingeschränkt, dass jede in einem Aufnahmefach angeordnete drahtlose
Schreib-Lese-Einrichtung ausgebildet ist, eine Sendeleistung zu erzeugen, zur
Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-
Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der
Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden (vgl.
Beschreibung, S. 5, Z. 35-39). Dabei sind die Schreib-Lese-Einrichtungen dazu
ausgebildet, ansprechend auf die Aufforderung
ihre Sendeleistung zu
reduzieren (vgl. Merkmal M3.2H3).
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber
Druckschrift D3 nicht neu (§ 3 PatG).
Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf drahtlos lesbare
Schaltkreise (tags T) von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten
(labels L) zu entnehmen (reader/writer apparatus 2 mit suppression unit 71; vgl.
Fig. 5 und Abs. 0029, 0030, 0044 / Merkmal M1). Der Dokumentenpuffer weist
eine Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern auf (vgl. Fig. 6 und
Abs.0053, 0054, zw. Satz: closed spaces H1 to H8 / Merkmal M2). Gemäß
Druckschrift D3 erfolgt ein gezieltes, definiertes Auflegen des Blattes (sheet S)
mit mehreren Identifikationsdokumente (labels L) derart, dass die einzelnen
Identifikationsdokumente
jeweils auf der offenen Seite des
jeweiligen
Aufnahmefachs zu liegen kommen (vgl. Abs. 0055 sowie Abs. 0069, le. Satz:
More specifically, the sheet S is arranged such that the individual tags T on the
sheet S face the closed spaces H1 to H8, respectively). Jedes Aufnahmefach ist
damit nach Druckschrift D3 (closed spaces H1 to H8) für die Aufnahme von
einem der Identifikationsdokumente (labels L) vorgesehen (Merkmal M2.1).
Zwischen benachbarten Aufnahmefächern (closed spaces H1 to H8) ist eine
leitfähige Abschirmwandung (partition members) zur elektromagnetischen
Abschirmung angeordnet (vgl. Abs. 0044: …that suppress interference of radio
waves transmitted from the reader/writer sections 61 to 68 i. V. m. Abs. 0054
und 0064 / Merkmal M2.2). Der Dokumentenpuffer weist eine Mehrzahl von
drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (reader/writer sections 61 to 68) zur
drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis (tag)
eines Identifikationsdokumentes (label) auf (vgl. Abs. 0043, le. Satz, i. V. m. Abs.
0030 und 0056 / Merkmal M3), wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-
Einrichtung (reader/writer sections 61 to 68) in jeweils einem Aufnahmefach
(closed spaces H1 to H8) angeordnet ist (vgl. Fig. 6 und Abs. 0055, le. Satz /
Merkmal M3.1)
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, dass durch den Transport der
Identifikationsdokumente mittels Rollen nach Druckschrift D3 die
Identifikationsdokumente nicht auf den jeweiligen Fächern selbst zu liegen
kommen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Druckschrift D3, Figuren 6 und 7
mit zugehöriger Beschreibung). Bei der Ausgestaltung des Transports der
Identifikationsdokumente mit zwei Bändern in Figur 9 der Druckschrift D3
handelt es sich nur um ein Ausführungsbeispiel. Dabei ist diese Art des
Transports weder zwingend erforderlich, noch schließt sie alternative
Transportmaßnahmen
für
die Blätter
(sheet)
als
Träger
der
Identifikationsdokumente (label) zu der Abschirm- und Schreib-Leseeinheit
(suppression unit) aus. Vielmehr müssen die Identifikationsdokumente nur in
geeigneter Weise auf dem jeweiligen Fach zu liegen kommen.
Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus
Druckschrift D3 entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag ist daher nicht neu und somit nicht patentfähig.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch
die weiteren Patentansprüche 2 bis 15 des Hauptantrags nicht schutzfähig, da
auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abschnitt III
3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber
Druckschrift D3 ebenfalls nicht neu (§ 3 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich
vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, dass die Aufnahmefächer
dahingehend präzisiert sind, dass diese jeweils durch Wannen mit den
leitfähigen Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Merkmal M2.3H1).
Aus Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zu entnehmen, dessen
Aufnahmefächer jeweils durch oberseitig offene Wannen mit leitfähigen
Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Abs. 0054, le. Satz: …closed spaces H1
to H8 closed except for the opening provided on the transporting path side ofthe
sheet S… i. V. m. Fig. 6 und Abs. 0053, 0064). Entgegen dem Verständnis der
Anmelderin bildet die aus Druckschrift D3 bekannte Abschirmungseinheit
(suppression unit) nicht nur eine Anordnung von einzelnen Unterteilungen,
sondern vielmehr Fächer, die aus den jeweiligen Wänden (bspw. side wall 71a,
71d mit partition member 71f, 71k) und dem Boden (a bottom portion 71e; vgl.
jeweils Fig. 6 mit Beschreibung) gebildet werden. Sie sind somit nur nach oben
offen und nach allen anderen Seiten abgeschirmt (vgl. Abs. 0053: closed spaces
H1 to H8, Abs. 0054, 0064). Die einzelnen Fächer bilden damit jeweils in Bezug
auf die Abschirmung gegenüber den anderen Aufnahmefächern eine
abgeschirmte Wanne im Sinne des vorliegenden Patentanspruchs (Merkmal
M2.3H1).
Zu den weiteren Anspruchsmerkmale M1, M2, M2.1, M2.2, M3 und M3.1 wird
auf die Ausführungen zum Hauptantrag unter Abschnitt II.3 verwiesen, welche
für Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in gleicher Weise gelten.
Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus
Druckschrift D3 entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht neu und somit nicht patentfähig.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind auch
die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 1 nicht schutzfähig, da auf diese
Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH, a.a.O.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht für den
Fachmann ausgehend von Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich
vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 darin, dass die Aufnahmefächer
weiter
dahingehend
konkretisiert
sind,
dass
diese
jeweils eine
Dokumentenhalterung zum Auflegen eines Identifikationsdokuments umfassen,
um ein jeweiliges Identifikationsdokument in einem jeweiligen Aufnahmefach
aufzunehmen (vgl. Merkmal M2.4H2).
Dies kann ausgehend von Druckschrift D3 eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen.
Ausgehend von der Definition von
„Identifikationsdokumenten“
in der
vorliegenden Anmeldung (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 26-30), ergibt sich als Teil
der Aufgabenstellung, auch Ausweisdokumente wie bspw. Reisepässe
verarbeiten zu können, die nicht wie die Identifikationsdokumente (labels) in
Druckschrift D3 auf einem Trägerblatt zusammen transportiert werden können.
Der Fachmann hatte daher bereits aufgrund dieser Aufgabenstellung
Veranlassung, eine Lösung zu suchen, die auch für die Handhabung einer
Mehrzahl einzelner Identifikationsdokumente geeignet ist.
Unter Kenntnis von Druckschrift D3, die – wie vorstehend zum Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 ausgeführt – eine Vorrichtung zum Zugreifen auf drahtlos lesbare
Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten lehrt, bot
sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung mit
Systemen zur Herstellung und Personalisierung von elektronischen
Identifikationsdokumenten an, ausgehend von Druckschrift D3 nur jeweils das
Auslesen eines einzelnen Dokuments mittels eines einzelnen der dort
vorgesehenen Aufnahmefächer vorzusehen. Gegen ein Verbinden der
einzelnen Identifikationsdokumente auf einem Trägerblatt wie in Druckschrift D3
spricht der erforderliche Aufwand in einem System, das für die Handhabung
vereinzelter Dokumente, beispielsweise Reisepässe, eingerichtet ist. Daher bot
sich dem Fachmann naheliegend an, die einzelnen, aus Druckschrift D3
bekannten Aufnahmefächer so zu gestalten, dass nicht nur mehrere, auf einem
Blatt (sheet) verbundene Identifikationsdokumente (labels), sondern auch
mehrere vereinzelte Identifikationsdokumente ausgelesen werden können. Dies
setzt aber zwingend voraus, dass die Dokumente in definierter Weise auf oder
in den einzelnen Aufnahmefächern platziert und zum Weitertransport ohne
Probleme wieder aufgenommen werden können. Die einzelnen, aus Druckschrift
D3 bekannten Aufnahmefächer jeweils mit einer Dokumentenhalterung, bspw.
in Form einer geeigneten Auflage, zu versehen, die zur Ablage der einzelnen
Identifikationsdokumente (und damit zur Aufnahme in den einzelnen Fächern
bzw. Wannen) geeignet ist (Merkmal M2.4H2), liegt dabei im Rahmen des
fachmännischen Könnens und Handelns und vermag ausgehend von
Druckschrift D3 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Zu den weiteren Anspruchsmerkmalen wird auf die Ausführungen zum
Hilfsantrag 1 unter Abschnitt II.4 verwiesen, welche für Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich für den
Fachmann daher aus Druckschrift D3 und seinem einschlägigen Fachwissen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht somit nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist nicht patentfähig.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind auch
die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 2 nicht schutzfähig, da auf diese
Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH, a.a.O.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
6. Der Hilfsantrag 3 erfüllt die Voraussetzungen für eine Patenterteilung.
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren
Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und § 38
PatG).
a) Die Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).
Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind die Merkmale einer
Alternative des ursprünglich u. a. auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentanspruchs 5 eingefügt (vgl. Merkmal M2.3H1). Die andere Alternative aus
dem ursprünglichen Patentanspruch 5 wurde nicht mit aufgenommen. Zudem
wurden die Merkmale des ursprünglich u. a. auch auf Patentanspruch 5
rückbezogenen Patentanspruchs 7 in Verbindung mit Seite 4, Absatz 1 der
Beschreibung zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommen (vgl. Merkmal
M2.4H2). Die weiter ergänzten Merkmale basieren auf den ursprünglichen
Patentansprüchen 11 und 13 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 35-39 der
Beschreibung (vgl. Merkmal M3.2H3).
Die Unteransprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 2 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15, wobei die Nummerierung und
Rückbezüge angepasst sowie die zweite Alternative
im ursprünglichen
Patentanspruch 5 gestrichen wurden. Die ursprünglichen Patentansprüche 7, 13
und 16 wurden gestrichen.
b) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht drahtlose
Schreib-Lese-Einrichtungen vor, die jeweils in einem Aufnahmefach angeordnet
und dazu ausgebildet sind, eine Sendeleistung zu erzeugen, zur Adaption der
jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-Lese-
Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der
Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden, welche
ausgebildet sind, ansprechend hierauf die Sendeleistung zu reduzieren (vgl.
Merkmal M3.2H3).
Druckschrift D1 stellt im Hinblick auf den vorliegenden Patentanspruch 1
allenfalls einen allgemeinen Stand der Technik dar.
Im Mittelpunkt der
Druckschrift steht die Kommunikation mit und zwischen verschiedenartigen
Schreib-Lese-Einrichtungen (RFID readers; vgl. Beschreibungseinleitung). Der
Druckschrift ist allenfalls eine allgemeine Überwachung von Schreib-Lese-
Einrichtungen zu entnehmen (monitor data transceiver; vgl. Fig. 5). Druckschrift
D1 befasst sich jedoch nicht mit der Anordnung einer Mehrzahl von Schreib-
Lese-Einrichtungen
in
abgeschirmten
Aufnahmefächern
eines
Dokumentenpuffers für elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumente und
enthält keinen Hinweis auf eine Messung und Anpassung der individuellen
Sendeleistung der einzelnen Schreib-Lese-Einrichtungen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu
gegenüber Druckschrift D1.
Druckschrift D2 wurde von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung der
Anmeldung genannt. Druckschrift D2 betrifft im Wesentlichen den Aufbau und
die Bestückung eines Bearbeitungsturms mit mehreren, als „Arbeitsstationen“
bezeichneten Aufnahmefächern. Die Funktion der Arbeitsstationen und deren
Abschirmung werden nicht weiter betrachtet. Es ist Druckschrift D2 zudem
weder
eine wannenförmige Ausbildung
von
nach oben offenen
Aufnahmefächern noch ein Hinweis auf eine Messung der vorliegenden
Signalstärke oder auf eine Adaption der Sendeleistung von einzelnen Schreib-
Lese-Einrichtungen zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu
gegenüber Druckschrift D2.
Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zu entnehmen sein, bei dem jede in
einem Aufnahmefach angeordnete drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung
ausgebildet ist, eine (bestimmte) Sendeleistung zu erzeugen (vgl. vorstehende
Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt II.3).
Zwar sind Druckschrift D3 Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Schreib-
Lese-Einrichtungen gegenseitig stören können (vgl. Abs. 0075, 0076, 0096,
0104, 0113). Zur Verringerung einer solchen gegenseitigen Störung der Schreib-
Lese-Einrichtungen sieht Druckschrift D3 als Lösungsmöglichkeiten ein tieferes
Anordnen
der Schreib-Lese-Einrichtungen
in
den
abgeschirmten
Aufnahmefächern (vgl. Fig. 9A und 9B mit zugehöriger Beschreibung), ein
zusätzliches Abschirmen durch eine zweite Abschirmeinheit (suppression unit
72) oberhalb der Identifikationsdokumente (vgl. Fig. 9A) und ein abwechselndes
bzw. nicht simultanes Auslesen benachbarter Identifikationsdokumente vor (vgl.
Fig. 11B und 11C mit zugehöriger Beschreibung). In Druckschrift D3 ist jedoch
keine Möglichkeit zur lokalen Messung der Signalstärke und zur Anpassung der
Sendeleitung der einzelnen Schreib-Lese-Einrichtungen vorgesehen. Damit sind
die Schreib-Lese-Einrichtungen nach Druckschrift D3 nicht ausgebildet, zur
Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-
Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der
Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden, welche
ausgebildet sind, ansprechend hierauf die Sendeleistung zu reduzieren,
entsprechend Merkmal M3.2H3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu
gegenüber Druckschrift D3.
Druckschrift D4 beschreibt eine Testkopfeinrichtung zum Testen der
Funktionsfähigkeit von hintereinander auf einem Band aufgebrachten Smart
Labels mit RFID-Chips. Die Schreib-Lese-Einrichtungen (zweite Antennen 3)
sind auf einer gemeinsamen Antennenträgerplatte angeordnet. Abgeschirmte
und als Wannen ausgebildete Aufnahmefächer entsprechend dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind nicht zu entnehmen. Druckschrift D4
benennt zwar das Problem der gegenseitigen Störung der Schreib-Lese-
Einrichtungen (vgl. Abs. 0036, 0039, 0042). Sie sieht zur Lösung dieses
Problems
jedoch
„abgeschirmte Bereiche“ und eine unterschiedliche
Polarisierung benachbarter Antennen vor (vgl. Abs. 0032, 0033). Für ein aktives
Adaptieren der Sendeleistung einzelner Schreib-Lese-Einrichtungen findet sich
dagegen kein Hinweis. Vielmehr ist nur eine gezielte Reduzierung der
im(m)itierten HF-Leistung
–
also der eingestrahlten HF-Leistung
–
angesprochen, wobei auf geeignete Dämpfungsglieder für die Antennen Bezug
genommen wird (vgl. Abs. 0039, 0040). Zudem ist anstelle von Mitteln zur
Kommunikation zwischen den Schreib-Lese-Einrichtungen zum Auffordern zur
Reduktion der Sendeleistung eine Kommunikationsschnittstelle zu einer
zentralen Steuereinheit vorgesehen (vgl. Abs. 0040).
Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auch neu
gegenüber Druckschrift D4.
Druckschrift D5 wurde im Prüfungsverfahren zum Beleg des Fachwissens in
Bezug zur Handhabung bzw. zum Transport von Werkstücken bei der
Fertigungsautomatisierung ins Verfahren eingeführt. Eine adaptive Anpassung
der Sendeleistung einer Mehrzahl von Schreib-Lese-Einrichtungen ist in
Druckschrift D5 nicht angesprochen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bereits aus
diesem Grund neu gegenüber Druckschrift D5.
c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sind allenfalls
Maßnahmen zu entnehmen, nach denen störende Signale anderer Schreib-
Lese-Einrichtungen von vorneherein durch eine geeignete Abschirmung
verringert oder vermieden werden oder im Betrieb der Abstand zwischen aktiven
Schreib-Lese-Einrichtungen durch einen abwechselnden Betrieb benachbarter
Einrichtungen vergrößert wird, um gegenseitige Störungen zu verringern. Keiner
der genannten Druckschriften ist ein Hinweis auf eine Anordnung von Schreib-
Lese-Einrichtungen zu entnehmen, bei der diese eingerichtet sind, eine
Signalstärke zu messen, die durch andere Schreib-Lese-Einrichtungen
verursacht wird, und bei der die Schreib-Lese-Einrichtungen dazu eingerichtet
sind, ansprechend auf eine Aufforderung durch diese Schreib-Lese-
Einrichtungen ihre Sendeleistung zu reduzieren (vgl. Merkmal M3.2H3).
Ein Dokumentenpuffer entsprechend Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3
ergibt sich für den Fachmann somit weder naheliegend aus einer der
Druckschriften D1 bis D5 noch aus der Zusammenschau dieser Druckschriften.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 3 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
d) Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3,
die auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß
Hilfsantrag 3 zu erteilen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Altvater
Flaschke
prö