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BPatG Beschluss vom 04.09.2020 – 18 W (pat) 10/18

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:040920B18Wpat10.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 10/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 100 981.6

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. September 2020 durch die Vorsitzende

Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und

Dr.-Ing. Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2020:040920B18Wpat10.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. März 2018 aufgehoben und das Patent auf

der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingegangen am 31. Januar 2013,

- Figuren 1 und 2, eingegangen am 31. Januar 2013.

G r ü n d e

I.

Die am 31. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2013 100 981.6 mit der Bezeichnung

„Dokumentenpuffer“

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent-

und Markenamts in der Anhörung vom 21. März 2018 zurückgewiesen, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 jeweils

gegenüber Druckschrift

D3

US 2012 / 0 249 305 A1

nicht neu sei und der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den

Hilfsanträgen 2 bis 4 mit Rücksicht auf den aus Druckschrift D3 bekannten Stand

der Technik und dem u. a. in Druckschrift

D5

HESSE, S.: Fertigungsautomatisierung - Automatisierungsmittel,

Gestaltung und Funktion. Braunschweig/Wiesbaden. Vieweg Verlag,

2000, Seiten 123-145

dokumentierten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik zudem die folgenden

Druckschriften genannt:

D1

D2

D4

WO 2006 / 068 382 A1,

DE 10 2005 054 300 B3 und

DE 10 2005 048 872 A1.

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin. Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. März 2018 aufzuheben und das Patent

auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4

Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingegangen am 31. Januar 2013,

- Figuren 1 und 2, eingegangen am 31. Januar 2013.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag lautet:

M1

„Dokumentenpuffer (200) zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise

von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten, mit

M2

einer Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern (101),

M2.1 wobei

jedes Aufnahmefach

(101)

für die Aufnahme von einem

Identifikationsdokument vorgesehen ist, und

M2.2 wobei zwischen benachbarten Aufnahmefächern (101) eine leitfähige

Abschirmwandung

(105, 107, 201, 203) zur elektromagnetischen

Abschirmung angeordnet ist; und

M3

einer Mehrzahl von drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (113) zur

drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis

eines Identifikationsdokumentes (103),

M3.1 wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung (113) in jeweils einem

Aufnahmefach (101) angeordnet ist.“

Wegen des Wortlauts der nach Hauptantrag geltenden Unteransprüche 2 bis 15

wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag im folgenden Merkmal M2.3H1, das nach Merkmal M2.2 in den

Patentanspruch zusätzlich eingefügt ist.

M2.3H1

„wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils durch Wannen mit den

leitfähigen Abschirmwandungen (105, 107, 201, 203) gebildet sind;“

Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 1 geltenden Unteransprüche 2 bis 15

wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 im folgenden Merkmal M2.4H2, welches im Anschluss an Merkmal

M2.3H1 in den Patentanspruch eingefügt ist.

M2.4H2

„und wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung

(111) zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103) umfassen, um

ein

jeweiliges

Identifikationsdokument

(103)

in einem

jeweiligen

Aufnahmefach (101) aufzunehmen;“

Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 2 geltenden Unteransprüche 2 bis 14

wird auf die Akte verwiesen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 lautet unter Hervorhebung der Unterschiede zum Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2:

M1

„Dokumentenpuffer (200) zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise

von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten, mit

M2

einer Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern (101),

M2.1

wobei

jedes Aufnahmefach (101)

für die Aufnahme von einem

Identifikationsdokument vorgesehen ist, und

M2.2

wobei zwischen benachbarten Aufnahmefächern (101) eine leitfähige

Abschirmwandung (105, 107, 201, 203) zur elektromagnetischen

Abschirmung angeordnet ist;

M2.3H1 wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils durch Wannen mit den leitfähigen

Abschirmwandungen (105, 107, 201, 203) gebildet sind und

M2.4H2 wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung (111)

zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103) umfassen, um ein

jeweiliges

Identifikationsdokument

(103)

in

einem

jeweiligen

Aufnahmefach (101) aufzunehmen; und

M3

einer Mehrzahl von drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (113) zur

drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis

eines Identifikationsdokumentes (103),

M3.1

wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung (113) in jeweils

einem Aufnahmefach (101) angeordnet ist.“

M3.2H3 wobei jede in einem Aufnahmefach (101) angeordnete drahtlose Schreib-

Lese-Einrichtung (113) ausgebildet ist, eine Sendeleistung zu erzeugen,

zur Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen

Schreib-Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur

Reduktion der Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen

auszusenden, welche ausgebildet sind, ansprechend hierauf die

Sendeleistung zu reduzieren.“

Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 3 geltenden Unteransprüche 2 bis 13

wird auf die Akte verwiesen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag 4 wird auf

die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Anspruchsfassungen gemäß

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 jeweils zulässig und die Gegenstände

der jeweiligen Patentansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen

gemäß Hilfsantrag 3 führt. Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 zurückzuweisen. Denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist jeweils nicht neu, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche

gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie der Neuheit des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil

vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3

– Elastische Bandage).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft einen Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf

elektronisch auslesbare Identifikationsdokumente (vgl. Beschreibung, S. 1,

Z. 7-8).

Die Anmeldung geht davon aus, dass moderne Identifikationsdokumente mit

kontaktlos lesbaren Schaltkreisen, z.B. RFID-Chips (RFID: Radio Frequency

Identifikation), ausgestattet seien, welche zur elektronischen Personalisierung

sowie zur Prüfung der Echtheit eingesetzt würden. Zur Herstellung von

derartigen Identifikationsdokumenten sei es daher notwendig, auf deren

Schaltkreise zuzugreifen. Hierzu könnten sogenannte Dokumentenpuffer

eingesetzt werden, welche in der Fachsprache als Personalisierungs- und

Verifikationstürme bezeichnet seien. Die Dokumentenpuffer seien üblicherweise

durch senkrecht angeordnete Dokumenthalterungen gebildet und seien

senkrecht verfahrbar.

In den Dokumentenhalterungen seien

jeweils

übereinander Schreib-Lese-Geräte angeordnet, welche drahtlos auf die RFID-

Chips der Identifikationsdokumente zugriffen. Der Zugriff auf in einem

Dokumentenpuffer gelagerte Identifikationsdokumente könne, wie in der

Druckschrift DE 10 2005 054 300 B3 (Druckschrift D2) ausgeführt sei, parallel

erfolgen.

Die Bestückung eines

turmartigen Dokumentenpuffers mit

Identifikationsdokumenten sei jedoch langsam, aufwändig und komplex, weil die

Identifikationsdokumente einem derartigen Dokumentenpuffer sequenziell

zugeführt werden müssten. Außerdem

beanspruchten

turmartige

Dokumentenpuffer einen großen Bauraum (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 10-27).

In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, ein effizientes Konzept zum

Zugreifen auf ein Identitätsdokument zu schaffen (vgl. Beschreibung, S. 1,

Z. 29 f).

Der zuständige Fachmann ist ein

Ingenieur der Elektrotechnik oder

entsprechendem akademischen Grad mit Erfahrungen in der Entwicklung von

Systemen zur Herstellung und Personalisierung von elektronischen

Identifikationsdokumenten.

Die vorstehend genannte Aufgabe wird nach Patentanspruch 1 des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils durch einen Dokumentenpuffer

zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren

Identifikationsdokumenten gelöst.

2. Der Fachmann

legt dem Anspruchsgegenstand

der

unabhängigen

Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 das

folgende Verständnis zugrunde:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 4 ist jeweils auf einen Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf

drahtlos

lesbare

Schaltkreise

von

elektronisch

auslesbaren

Identifikationsdokumenten gerichtet

(vgl. Merkmal M1). Bei einem

„Dokumentenpuffer“ handelt es sich um eine Vorrichtung mit Fächern zur

Zwischenlagerung von Dokumenten bei der Herstellung oder Personalisierung

von Identifikationsdokumenten. Als Stand der Technik verweist die Anmeldung

am Beispiel von Druckschrift D2 auf Personalisierungs- oder Verifikationstürme

(vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 14-22). Dabei erstreckt sich der Begriff der

„elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumente“ auf beliebige Dokumente,

die draht- bzw. kontaktlos elektronisch auslesbar sind, wie beispielsweise

Ausweisdokumente oder Kreditkarten (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 26-37). Dabei

dienen kontaktlos lesbare Schaltkreise, bspw. RFID-Chips, der Personalisierung

und der Prüfung der Echtheit des Dokuments (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 10-12).

Ein

„Zugreifen auf drahtlos

lesbare Schaltkreise“

der genannten

Identifikationsdokumente bezieht sich damit auf das Lesen der elektronischen

Schaltkreise dieser Dokumente, also auf das elektronische Auslesen der darin

hinterlegten Information.

Der Dokumentenpuffer weist

eine Mehrzahl

von

benachbarten

Aufnahmefächern auf, wobei jedes Aufnahmefach für die Aufnahme von einem

Identifikationsdokument vorgesehen

ist

(vgl. Merkmale M2, M2.1). Die

Aufnahme des Dokuments bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Dokument in

das Fach hineingelegt wird, denn die Anmeldung sieht im Unterschied zur

Auffassung der Anmelderin neben dem Hineinlegen ein Auflegen des

Dokuments auf einer Dokumentenhalterung vor, ohne dass der Ort der

Halterung im Aufnahmefach näher bestimmt ist (vgl. urspr. Patentanspruch 7,

Beschreibung, S. 3, Z. 38 bis S. 4, Z. 9 sowie S. 7, Z. 18-24). Damit ist auch ein

Auflegen des Dokuments an der offenen Seite des Aufnahmefachs mit umfasst.

Zwischen benachbarten Aufnahmefächern ist eine leitfähige Abschirmwandung

zur elektromagnetischen Abschirmung angeordnet (vgl. Merkmal M2.2). Dabei

handelt es sich um eine nur teilweise elektromagnetische Abschirmung, da die

Aufnahmefächer zumindest nach oben hin offen sind, und die Anmeldung das

Problem der Interferenz anspricht (vgl. Beschreibung S. 6, Z. 37 bis S. 7, Z. 8

i. V. m. S. 5, Z. 20-28 und Fig.1).

Der Dokumentenpuffer weist außerdem eine Mehrzahl von drahtlosen bzw.

kontaktlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 113) zur

drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis eines

Identifikationsdokumentes auf, wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-

Einrichtung in jeweils einem Aufnahmefach angeordnet ist (vgl. Merkmale M3,

M3.1). Damit nehmen die Aufnahmefächer im unteren Bereich jeweils eine

Schreib-Lese-Einrichtung auf, die mit den leitfähigen Abschirmwandungen

gegenüber benachbarten Schreib-Lese-Einrichtungen abgeschirmt ist (vgl.

Fig. 1 mit Beschreibung).

In Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 ist gegenüber Patentanspruch 1

nach Hauptantrag präzisiert, dass die Aufnahmefächer jeweils durch Wannen

mit den leitfähigen Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Merkmal M2.3H1),

wobei die Wände der Wannen eine leitfähige Abschirmwandung zwischen

benachbarten Aufnahmefächern bilden (vgl. Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 105,

107, 201, 203) .

Nach Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3 umfassen die Aufnahmefächer

jeweils

eine

Dokumentenhalterung

zum

Auflegen

eines

Identifikationsdokuments, um ein jeweiliges Identifikationsdokument in einem

jeweiligen Aufnahmefach aufzunehmen (vgl. Merkmal M2.4H2).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, der auf

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert,

ist dahingehend weiter

eingeschränkt, dass jede in einem Aufnahmefach angeordnete drahtlose

Schreib-Lese-Einrichtung ausgebildet ist, eine Sendeleistung zu erzeugen, zur

Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-

Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der

Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden (vgl.

Beschreibung, S. 5, Z. 35-39). Dabei sind die Schreib-Lese-Einrichtungen dazu

ausgebildet, ansprechend auf die Aufforderung

ihre Sendeleistung zu

reduzieren (vgl. Merkmal M3.2H3).

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber

Druckschrift D3 nicht neu (§ 3 PatG).

Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf drahtlos lesbare

Schaltkreise (tags T) von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten

(labels L) zu entnehmen (reader/writer apparatus 2 mit suppression unit 71; vgl.

Fig. 5 und Abs. 0029, 0030, 0044 / Merkmal M1). Der Dokumentenpuffer weist

eine Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern auf (vgl. Fig. 6 und

Abs.0053, 0054, zw. Satz: closed spaces H1 to H8 / Merkmal M2). Gemäß

Druckschrift D3 erfolgt ein gezieltes, definiertes Auflegen des Blattes (sheet S)

mit mehreren Identifikationsdokumente (labels L) derart, dass die einzelnen

Identifikationsdokumente

jeweils auf der offenen Seite des

jeweiligen

Aufnahmefachs zu liegen kommen (vgl. Abs. 0055 sowie Abs. 0069, le. Satz:

More specifically, the sheet S is arranged such that the individual tags T on the

sheet S face the closed spaces H1 to H8, respectively). Jedes Aufnahmefach ist

damit nach Druckschrift D3 (closed spaces H1 to H8) für die Aufnahme von

einem der Identifikationsdokumente (labels L) vorgesehen (Merkmal M2.1).

Zwischen benachbarten Aufnahmefächern (closed spaces H1 to H8) ist eine

leitfähige Abschirmwandung (partition members) zur elektromagnetischen

Abschirmung angeordnet (vgl. Abs. 0044: …that suppress interference of radio

waves transmitted from the reader/writer sections 61 to 68 i. V. m. Abs. 0054

und 0064 / Merkmal M2.2). Der Dokumentenpuffer weist eine Mehrzahl von

drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (reader/writer sections 61 to 68) zur

drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis (tag)

eines Identifikationsdokumentes (label) auf (vgl. Abs. 0043, le. Satz, i. V. m. Abs.

0030 und 0056 / Merkmal M3), wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-

Einrichtung (reader/writer sections 61 to 68) in jeweils einem Aufnahmefach

(closed spaces H1 to H8) angeordnet ist (vgl. Fig. 6 und Abs. 0055, le. Satz /

Merkmal M3.1)

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, dass durch den Transport der

Identifikationsdokumente mittels Rollen nach Druckschrift D3 die

Identifikationsdokumente nicht auf den jeweiligen Fächern selbst zu liegen

kommen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Druckschrift D3, Figuren 6 und 7

mit zugehöriger Beschreibung). Bei der Ausgestaltung des Transports der

Identifikationsdokumente mit zwei Bändern in Figur 9 der Druckschrift D3

handelt es sich nur um ein Ausführungsbeispiel. Dabei ist diese Art des

Transports weder zwingend erforderlich, noch schließt sie alternative

Transportmaßnahmen

für

die Blätter

(sheet)

als

Träger

der

Identifikationsdokumente (label) zu der Abschirm- und Schreib-Leseeinheit

(suppression unit) aus. Vielmehr müssen die Identifikationsdokumente nur in

geeigneter Weise auf dem jeweiligen Fach zu liegen kommen.

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus

Druckschrift D3 entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag ist daher nicht neu und somit nicht patentfähig.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch

die weiteren Patentansprüche 2 bis 15 des Hauptantrags nicht schutzfähig, da

auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl.

BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abschnitt III

3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber

Druckschrift D3 ebenfalls nicht neu (§ 3 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich

vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, dass die Aufnahmefächer

dahingehend präzisiert sind, dass diese jeweils durch Wannen mit den

leitfähigen Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Merkmal M2.3H1).

Aus Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zu entnehmen, dessen

Aufnahmefächer jeweils durch oberseitig offene Wannen mit leitfähigen

Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Abs. 0054, le. Satz: …closed spaces H1

to H8 closed except for the opening provided on the transporting path side ofthe

sheet S… i. V. m. Fig. 6 und Abs. 0053, 0064). Entgegen dem Verständnis der

Anmelderin bildet die aus Druckschrift D3 bekannte Abschirmungseinheit

(suppression unit) nicht nur eine Anordnung von einzelnen Unterteilungen,

sondern vielmehr Fächer, die aus den jeweiligen Wänden (bspw. side wall 71a,

71d mit partition member 71f, 71k) und dem Boden (a bottom portion 71e; vgl.

jeweils Fig. 6 mit Beschreibung) gebildet werden. Sie sind somit nur nach oben

offen und nach allen anderen Seiten abgeschirmt (vgl. Abs. 0053: closed spaces

H1 to H8, Abs. 0054, 0064). Die einzelnen Fächer bilden damit jeweils in Bezug

auf die Abschirmung gegenüber den anderen Aufnahmefächern eine

abgeschirmte Wanne im Sinne des vorliegenden Patentanspruchs (Merkmal

M2.3H1).

Zu den weiteren Anspruchsmerkmale M1, M2, M2.1, M2.2, M3 und M3.1 wird

auf die Ausführungen zum Hauptantrag unter Abschnitt II.3 verwiesen, welche

für Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in gleicher Weise gelten.

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus

Druckschrift D3 entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht neu und somit nicht patentfähig.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind auch

die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 1 nicht schutzfähig, da auf diese

Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH, a.a.O.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht für den

Fachmann ausgehend von Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich

vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 darin, dass die Aufnahmefächer

weiter

dahingehend

konkretisiert

sind,

dass

diese

jeweils eine

Dokumentenhalterung zum Auflegen eines Identifikationsdokuments umfassen,

um ein jeweiliges Identifikationsdokument in einem jeweiligen Aufnahmefach

aufzunehmen (vgl. Merkmal M2.4H2).

Dies kann ausgehend von Druckschrift D3 eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen.

Ausgehend von der Definition von

„Identifikationsdokumenten“

in der

vorliegenden Anmeldung (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 26-30), ergibt sich als Teil

der Aufgabenstellung, auch Ausweisdokumente wie bspw. Reisepässe

verarbeiten zu können, die nicht wie die Identifikationsdokumente (labels) in

Druckschrift D3 auf einem Trägerblatt zusammen transportiert werden können.

Der Fachmann hatte daher bereits aufgrund dieser Aufgabenstellung

Veranlassung, eine Lösung zu suchen, die auch für die Handhabung einer

Mehrzahl einzelner Identifikationsdokumente geeignet ist.

Unter Kenntnis von Druckschrift D3, die – wie vorstehend zum Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 ausgeführt – eine Vorrichtung zum Zugreifen auf drahtlos lesbare

Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten lehrt, bot

sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung mit

Systemen zur Herstellung und Personalisierung von elektronischen

Identifikationsdokumenten an, ausgehend von Druckschrift D3 nur jeweils das

Auslesen eines einzelnen Dokuments mittels eines einzelnen der dort

vorgesehenen Aufnahmefächer vorzusehen. Gegen ein Verbinden der

einzelnen Identifikationsdokumente auf einem Trägerblatt wie in Druckschrift D3

spricht der erforderliche Aufwand in einem System, das für die Handhabung

vereinzelter Dokumente, beispielsweise Reisepässe, eingerichtet ist. Daher bot

sich dem Fachmann naheliegend an, die einzelnen, aus Druckschrift D3

bekannten Aufnahmefächer so zu gestalten, dass nicht nur mehrere, auf einem

Blatt (sheet) verbundene Identifikationsdokumente (labels), sondern auch

mehrere vereinzelte Identifikationsdokumente ausgelesen werden können. Dies

setzt aber zwingend voraus, dass die Dokumente in definierter Weise auf oder

in den einzelnen Aufnahmefächern platziert und zum Weitertransport ohne

Probleme wieder aufgenommen werden können. Die einzelnen, aus Druckschrift

D3 bekannten Aufnahmefächer jeweils mit einer Dokumentenhalterung, bspw.

in Form einer geeigneten Auflage, zu versehen, die zur Ablage der einzelnen

Identifikationsdokumente (und damit zur Aufnahme in den einzelnen Fächern

bzw. Wannen) geeignet ist (Merkmal M2.4H2), liegt dabei im Rahmen des

fachmännischen Könnens und Handelns und vermag ausgehend von

Druckschrift D3 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Zu den weiteren Anspruchsmerkmalen wird auf die Ausführungen zum

Hilfsantrag 1 unter Abschnitt II.4 verwiesen, welche für Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich für den

Fachmann daher aus Druckschrift D3 und seinem einschlägigen Fachwissen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht somit nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist nicht patentfähig.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind auch

die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 2 nicht schutzfähig, da auf diese

Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH, a.a.O.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

6. Der Hilfsantrag 3 erfüllt die Voraussetzungen für eine Patenterteilung.

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren

Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und § 38

PatG).

a) Die Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).

Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind die Merkmale einer

Alternative des ursprünglich u. a. auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentanspruchs 5 eingefügt (vgl. Merkmal M2.3H1). Die andere Alternative aus

dem ursprünglichen Patentanspruch 5 wurde nicht mit aufgenommen. Zudem

wurden die Merkmale des ursprünglich u. a. auch auf Patentanspruch 5

rückbezogenen Patentanspruchs 7 in Verbindung mit Seite 4, Absatz 1 der

Beschreibung zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommen (vgl. Merkmal

M2.4H2). Die weiter ergänzten Merkmale basieren auf den ursprünglichen

Patentansprüchen 11 und 13 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 35-39 der

Beschreibung (vgl. Merkmal M3.2H3).

Die Unteransprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 2 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15, wobei die Nummerierung und

Rückbezüge angepasst sowie die zweite Alternative

im ursprünglichen

Patentanspruch 5 gestrichen wurden. Die ursprünglichen Patentansprüche 7, 13

und 16 wurden gestrichen.

b) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht drahtlose

Schreib-Lese-Einrichtungen vor, die jeweils in einem Aufnahmefach angeordnet

und dazu ausgebildet sind, eine Sendeleistung zu erzeugen, zur Adaption der

jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-Lese-

Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der

Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden, welche

ausgebildet sind, ansprechend hierauf die Sendeleistung zu reduzieren (vgl.

Merkmal M3.2H3).

Druckschrift D1 stellt im Hinblick auf den vorliegenden Patentanspruch 1

allenfalls einen allgemeinen Stand der Technik dar.

Im Mittelpunkt der

Druckschrift steht die Kommunikation mit und zwischen verschiedenartigen

Schreib-Lese-Einrichtungen (RFID readers; vgl. Beschreibungseinleitung). Der

Druckschrift ist allenfalls eine allgemeine Überwachung von Schreib-Lese-

Einrichtungen zu entnehmen (monitor data transceiver; vgl. Fig. 5). Druckschrift

D1 befasst sich jedoch nicht mit der Anordnung einer Mehrzahl von Schreib-

Lese-Einrichtungen

in

abgeschirmten

Aufnahmefächern

eines

Dokumentenpuffers für elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumente und

enthält keinen Hinweis auf eine Messung und Anpassung der individuellen

Sendeleistung der einzelnen Schreib-Lese-Einrichtungen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu

gegenüber Druckschrift D1.

Druckschrift D2 wurde von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung der

Anmeldung genannt. Druckschrift D2 betrifft im Wesentlichen den Aufbau und

die Bestückung eines Bearbeitungsturms mit mehreren, als „Arbeitsstationen“

bezeichneten Aufnahmefächern. Die Funktion der Arbeitsstationen und deren

Abschirmung werden nicht weiter betrachtet. Es ist Druckschrift D2 zudem

weder

eine wannenförmige Ausbildung

von

nach oben offenen

Aufnahmefächern noch ein Hinweis auf eine Messung der vorliegenden

Signalstärke oder auf eine Adaption der Sendeleistung von einzelnen Schreib-

Lese-Einrichtungen zu entnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu

gegenüber Druckschrift D2.

Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zu entnehmen sein, bei dem jede in

einem Aufnahmefach angeordnete drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung

ausgebildet ist, eine (bestimmte) Sendeleistung zu erzeugen (vgl. vorstehende

Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt II.3).

Zwar sind Druckschrift D3 Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Schreib-

Lese-Einrichtungen gegenseitig stören können (vgl. Abs. 0075, 0076, 0096,

0104, 0113). Zur Verringerung einer solchen gegenseitigen Störung der Schreib-

Lese-Einrichtungen sieht Druckschrift D3 als Lösungsmöglichkeiten ein tieferes

Anordnen

der Schreib-Lese-Einrichtungen

in

den

abgeschirmten

Aufnahmefächern (vgl. Fig. 9A und 9B mit zugehöriger Beschreibung), ein

zusätzliches Abschirmen durch eine zweite Abschirmeinheit (suppression unit

72) oberhalb der Identifikationsdokumente (vgl. Fig. 9A) und ein abwechselndes

bzw. nicht simultanes Auslesen benachbarter Identifikationsdokumente vor (vgl.

Fig. 11B und 11C mit zugehöriger Beschreibung). In Druckschrift D3 ist jedoch

keine Möglichkeit zur lokalen Messung der Signalstärke und zur Anpassung der

Sendeleitung der einzelnen Schreib-Lese-Einrichtungen vorgesehen. Damit sind

die Schreib-Lese-Einrichtungen nach Druckschrift D3 nicht ausgebildet, zur

Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-

Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der

Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden, welche

ausgebildet sind, ansprechend hierauf die Sendeleistung zu reduzieren,

entsprechend Merkmal M3.2H3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu

gegenüber Druckschrift D3.

Druckschrift D4 beschreibt eine Testkopfeinrichtung zum Testen der

Funktionsfähigkeit von hintereinander auf einem Band aufgebrachten Smart

Labels mit RFID-Chips. Die Schreib-Lese-Einrichtungen (zweite Antennen 3)

sind auf einer gemeinsamen Antennenträgerplatte angeordnet. Abgeschirmte

und als Wannen ausgebildete Aufnahmefächer entsprechend dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind nicht zu entnehmen. Druckschrift D4

benennt zwar das Problem der gegenseitigen Störung der Schreib-Lese-

Einrichtungen (vgl. Abs. 0036, 0039, 0042). Sie sieht zur Lösung dieses

Problems

jedoch

„abgeschirmte Bereiche“ und eine unterschiedliche

Polarisierung benachbarter Antennen vor (vgl. Abs. 0032, 0033). Für ein aktives

Adaptieren der Sendeleistung einzelner Schreib-Lese-Einrichtungen findet sich

dagegen kein Hinweis. Vielmehr ist nur eine gezielte Reduzierung der

im(m)itierten HF-Leistung

also der eingestrahlten HF-Leistung

angesprochen, wobei auf geeignete Dämpfungsglieder für die Antennen Bezug

genommen wird (vgl. Abs. 0039, 0040). Zudem ist anstelle von Mitteln zur

Kommunikation zwischen den Schreib-Lese-Einrichtungen zum Auffordern zur

Reduktion der Sendeleistung eine Kommunikationsschnittstelle zu einer

zentralen Steuereinheit vorgesehen (vgl. Abs. 0040).

Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auch neu

gegenüber Druckschrift D4.

Druckschrift D5 wurde im Prüfungsverfahren zum Beleg des Fachwissens in

Bezug zur Handhabung bzw. zum Transport von Werkstücken bei der

Fertigungsautomatisierung ins Verfahren eingeführt. Eine adaptive Anpassung

der Sendeleistung einer Mehrzahl von Schreib-Lese-Einrichtungen ist in

Druckschrift D5 nicht angesprochen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bereits aus

diesem Grund neu gegenüber Druckschrift D5.

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sind allenfalls

Maßnahmen zu entnehmen, nach denen störende Signale anderer Schreib-

Lese-Einrichtungen von vorneherein durch eine geeignete Abschirmung

verringert oder vermieden werden oder im Betrieb der Abstand zwischen aktiven

Schreib-Lese-Einrichtungen durch einen abwechselnden Betrieb benachbarter

Einrichtungen vergrößert wird, um gegenseitige Störungen zu verringern. Keiner

der genannten Druckschriften ist ein Hinweis auf eine Anordnung von Schreib-

Lese-Einrichtungen zu entnehmen, bei der diese eingerichtet sind, eine

Signalstärke zu messen, die durch andere Schreib-Lese-Einrichtungen

verursacht wird, und bei der die Schreib-Lese-Einrichtungen dazu eingerichtet

sind, ansprechend auf eine Aufforderung durch diese Schreib-Lese-

Einrichtungen ihre Sendeleistung zu reduzieren (vgl. Merkmal M3.2H3).

Ein Dokumentenpuffer entsprechend Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

ergibt sich für den Fachmann somit weder naheliegend aus einer der

Druckschriften D1 bis D5 noch aus der Zusammenschau dieser Druckschriften.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 3 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

d) Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3,

die auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.

7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen

zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der

Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K

des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß

Hilfsantrag 3 zu erteilen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Altvater

Flaschke

prö