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BPatG Beschluss vom 13.10.2020 – 35 W (pat) 432/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:131020B35Wpat432.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 432/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 007 924

ECLI:DE:BPatG:2020:131020B35Wpat432.18.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Arnoldi und Dr. Haupt

beschlossen:

1. Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin

werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegnerin ¾.

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2014 007 924

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das Streitgebrauchsmuster ist am 30. September 2014 unter Beanspruchung der

ausländischen Priorität 30. September 2013 – MI2013U000334 angemeldet worden. Mit der Anmeldung hat die Antragsgegnerin die Aussetzung der Eintragung

und Bekanntmachung für 15 Monate ab Prioritätsdatum beantragt. Das Streitgebrauchsmuster ist am 15. Januar 2015 mit der Bezeichnung „Sensor mit Hintergrundausblendung“ und den Schutzansprüchen 1 – 28 eingetragen worden. Die

Eintragung wurde am 26. Februar 2015 veröffentlicht. Eine Berichtigung der

Gebrauchsmusterschrift betr. die Zeichnungen wurde am 7. Mai 2015 veröffentlicht.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Sensor mit Hintergrundausblendung.

Gemäß der Gebrauchsmusterschrift verwendeten Sensoren mit Hintergrundausblendung, sogenannte Hintergrundausblender, im Wesentlichen einen Abstandssensor, um zu bestimmen, ob sich ein Objekt in einem bestimmten Abstand zu dem

Sensor befinde oder nicht (Absatz 0004). Beispielsweise könne die Messung des

Abstands zu einem Objekt durch die Messung der Zeit erfolgen, die ein bestimmtes

Signal benötigt, um das Objekt zu erreichen und zurückzukehren. Derartige Laufzeitsensoren (TOF = ”Time of Flight”, Absatz 0007) könnten sehr präzise und genau

sein. Im Allgemeinen würden sie nicht nur für Hintergrundausblender, sondern auch

für komplexere Messungen in 3D und zur Realisierung von Bildern verwendet. Ihre

Komplexität und Genauigkeit schlage sich jedoch häufig in relativ hohen Kosten

nieder (Absatz [0008]). So weise ein aus dem Stand der Technik bekannter Sensor

eine Pixelmatrix von 160x120 auf (Absatz 0009).

Der streitgebrauchsmustergemäßen Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde,

einen Sensor mit Hintergrundausblendung bereitzustellen, der, zu einem relativ

moderaten Preis, gute Leistungen im betroffenen Abstandsbereich sicherstelle

(Absatz 0013).

Diese Aufgabe soll in der eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters mit Sensoren gemäß den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 gelöst werden.

Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer den Beteiligten

mit Hinweis vom 24. Juli 2020 übermittelten Merkmalsgliederung):

1.1

Sensor (1)

1.2 mit Hintergrundausblendung, umfassend:

1.3

– einen Sender elektromagnetischer Strahlung (4), der angepasst

ist, um eine Impulsfolge (T1) elektromagnetischer Strahlung in

Richtung eines Objekts (O) zu emittieren, das die emittierte

Impulsfolge reflektiert, wodurch eine reflektierte Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung (T2) erzeugt wird;

1.4

– einen Empfänger elektromagnetischer Strahlung (6), der eine

Matrix (13) von Pixeln (14) umfasst, die gegenüber der elektromagnetischen Strahlung empfindlich sind,

1.5

1.6

wobei die Matrix maximale Abmessungen von 10×10 Pixeln hat,

wobei der Empfänger (6) angepasst ist, um die reflektierte Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung (T2) zu empfangen, und

wobei jedes Pixel der Matrix angepasst ist, um ein Ausgangssignal

auszugeben, das durch die erkannte reflektierte Impulsfolge

bestimmt wird;

1.7

– einen ersten Prozessorschaltkreis (8), der angepasst ist, um die

von den Pixeln der Matrix (13) stammenden Ausgangssignale so

zu verarbeiten, dass er einen gemittelten Abstand (dberechnet) zu

dem Objekt (O) berechnet, der auf dem Mittelwert der von den

Pixeln (14) stammenden Ausgangssignale basiert,

1.8

wobei der gemittelte Abstand auf Basis von Messungen der Laufzeit (TOF) zwischen der emittierten Impulsfolge (T1) und der

erkannten reflektierten Impulsfolge (T2) berechnet wird,

1.9

wobei der erste Prozessorschaltkreis (8) am Ausgang ein gemitteltes Abstandssignal ausgibt, das zu dem gemittelten Abstand

(dberechnet) proportional ist;

1.10 – einen zweiten Prozessorschaltkreis (9), der angepasst ist, um

das gemittelte Abstandssignal (dberechnet), oder eine Funktion

davon, mit einem ersten Schwellenabstandswert (dSchwellenwert1,

dSchwellenwert2) zu vergleichen und um in Abhängigkeit von dem

Ergebnis des Vergleichs ein Signal auszugeben, das die Anwesenheit/Abwesenheit des Objekts (O) innerhalb oder außerhalb

eines Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste

Schwellenabstandswert anzeigt.

Der nebengeordnete Schutzanspruch 2 lautet in der eingetragenen Fassung (ebenfalls mit Merkmalgliederung):

1.1

Sensor (1)

1.2 mit Hintergrundausblendung, umfassend:

1.3

– einen Sender elektromagnetischer Strahlung (4), der angepasst

ist, um eine Impulsfolge (T1) elektromagnetischer Strahlung in

Richtung eines Objekts (O) zu emittieren, das die emittierte

Impulsfolge reflektiert, wodurch eine reflektierte Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung (T2) erzeugt wird;

1.4

– einen Empfänger elektromagnetischer Strahlung (6), der eine

Matrix (13) von Pixeln (14) umfasst, die gegenüber der elektromagnetischen Strahlung empfindlich sind,

1.5

1.6

wobei die Matrix maximale Abmessungen von 10×10 Pixeln hat,

wobei der Empfänger (6) angepasst ist, um die reflektierte Impulsfolge (T2) zu empfangen, und wobei jedes Pixel (14) der Matrix

angepasst ist, um ein Ausgangssignal auszugeben, das durch die

erkannte reflektierte Impulsfolge bestimmt wird;

2.7

– einen ersten Prozessorschaltkreis (8), der angepasst ist, um die

von den Pixeln (14) der Matrix stammenden Ausgangssignale so

zu verarbeiten, dass er eine Vielzahl von Abständen (dberechneti) zu

dem Objekt (O) berechnet, die auf den von den Pixeln stammenden Ausgangssignalen basiert,

2.8

wobei jeder der Abstände der Vielzahl auf Basis von Messungen

der Laufzeit (TOF) zwischen der emittierten Impulsfolge (T1) und

der erkannten reflektierten Impulsfolge (T2) berechnet wird,

2.9

wobei der erste Prozessorschaltkreis (8) am Ausgang eine Vielzahl von Abstandssignalen ausgibt, wobei jedes Abstandssignal

zu dem berechneten Abstand (dberechnet) proportional ist;

2.10 – einen zweiten Prozessorschaltkreis (9), der angepasst ist,

um mindestens eines der Abstandssignale, oder eine Funktion

davon, mit einem ersten Schwellenabstandswert (dSchwellenwert1 ,

dSchwellenwert2) zu vergleichen und um in Abhängigkeit von dem

Ergebnis des Vergleichs ein Signal auszugeben, das die Anwesenheit/Abwesenheit des Objekts (O) innerhalb oder außerhalb

eines Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste

Schwellenabstandswert anzeigt.

Hinsichtlich der weiteren, abhängigen Schutzansprüche 3 – 28 wird auf die

Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v.

21. April 2016 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Sie stützt den Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit. Zum Stand

der Technik hat die Antragstellerin im Löschungsantrag diverse Entgegenhaltungen

benannt, zum einen die druckschriftliche Entgegenhaltung D8; die Entgegenhaltungen D1 – D7 betreffen diverse Handbücher und technische Beschreibungen zu zwei

Produkten der Fa. E. … , und zwar das Produkt epc 600 und epc 610. Aus Sicht der

Antragstellerin habe das Produkt epc 600 alle Merkmale des Schutzanspruchs 1

und das Produkt epc 610 alle Merkmale des Schutzanspruchs 2 vorweggenommen.

Zudem sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 2 durch die D8 in Kombination

mit dem fachmännischen Wissen und Können nahegelegt. Die Antragstellerin hat

mit weiterem SS. vom 7. Juni 2016 noch weitere Unterlagen (D9 – D11) zu den

vorgenannten Produkten der Fa. E. … eingereicht.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 10. Mai 2016 zugestellt worden.

Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 7. Juni 2016, eingegangen am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 7. November 2016 i. W. wie folgt begründet:

Sie hat die öffentliche Zugänglichkeit der von der Antragstellerin eingereichten

Unterlagen betreffend die genannten Produkte der Fa. E. … bestritten bzw.

beanstandet, dass die öffentliche Zugänglichkeit nicht substantiiert vorgetragen sei.

Auch würden diese den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht vorwegnehmen

oder nahelegen. Ausgehend von der Druckschrift D8 sei der Schutzanspruch 2

ebenfalls nicht nahegelegt.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin u. a. die

Entgegenhaltungen D12 – D16 sowie eine aus ihrer Sicht offenkundige Vorbenutzung durch Ausstellung der Produkte epc600 und epc610 auf der electronica 2012

vom 13.11. – 16.11.2012 in München in das Verfahren eingeführt hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid vom 13. November 2017 die weiteren Entgegenhaltungen D17 – D19 in das Verfahren eingeführt. Als vorläufige

Auffassung hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mitgeteilt, dass Ausgehend von der D17, einem die vorgenannten Produkte der Fa. E. … betreffenden

Fachaufsatz gelange der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, aufgrund

seines Fachwissens, belegt durch die D19, einen Newsletter der Fa. E. … aus dem

Jahre 2012, zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1.

In Bezug auf

Schutzanspruch 2 sei dessen Gegenstand für den Fachmann ausgehend von der

D17 und unter Anwendung seines Fachwissens und Beachtung der Lehre der D18,

eines Fachaufsatzes aus dem Jahre 2005, nahegelegt.

Die Beteiligten haben zu ihren gegensätzlichen Auffassungen weiter schriftsätzlich

vorgetragen, wobei die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 19. Juni 2018 geänderte

Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 4 eingereicht hat. Die Antragsgegnerin hat

hinsichtlich dieser Hilfsanträge ebenfalls fehlende Schutzfähigkeit sowie unzulässige Erweiterung eingewendet.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 10. Juli 2018

hat die Antragsgegnerin nochmals geänderte Anspruchsfassungen, bezeichnet als

Hilfsanträge 3a, 4a, 4b und 4c eingereicht, zu deren Einzelheiten auf das Protokoll

der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 10. Juli 2018

verwiesen wird.

Die Antragstellerin hat in der vorgenannten mündlichen Verhandlung die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat

– als Hauptantrag – beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen. Hilfsweise

hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der vier in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge verteidigt (von der Gebrauchsmusterabteilung als

Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 bezeichnet).

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 verkündetem Beschluss hat

die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht in dem

Umfang, in welchem es über die Fassung gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 als Hilfsantrag 4b, hinausgeht, den

Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten ¼ der Antragstellerin und ¾ der Antragsgegnerin auferlegt. Die Gebrauchsmusterabteilung

begründet diese Entscheidung i. W. wie folgt:

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei ausgehend von den Entgegenhaltungen D17 und D19 in Zusammenschau mit der D18 nahegelegt. Gleiches gelte in

Bezug auf Hilfsantrag 1 (ursprünglich 3a) und Hilfsantrag 2 (ursprünglich 4a). Der

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 (ursprünglich 4b) sei jedoch

neu, insbes. gegenüber der D16, und durch den im Verfahren befindlichen Stand

der Technik einschließlich der D4, deren Veröffentlichungszeitpunkt zwischen den

Beteiligten streitig sei, auch nicht nahegelegt.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 3. August 2018 und der Antragsgegnerin

am 6. August 2018 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte selbständig Beschwerde eingelegt,

und zwar die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 23. August 2018, eingegangen am

25. August 2018 und die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. September 2018, eingereicht per Fax am selben Tag.

Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde in erster Linie den Bestand des

Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung. Mit Schriftsatz vom

9. Mai 2019 hat sie geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1, 2 und 4 eingereicht. Als Hilfsantrag 3 verfolgt sie den in der mündlichen Verhandlung vor der

Gebrauchsmusterabteilung am 10. Juli 2018 eingereichten Hilfsantrag 3 (ursprünglich Hilfsantrag 4b) weiter.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vom 9. Mai 2019 unterscheidet sich, ausgehend von der vorgenannten Merkmalsgliederung, von der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 1 dadurch, dass das Merkmal 1.10 wie

folgt gefasst ist (Änderungen optisch hervorgehoben):

1.10‘ – einen zweiten Prozessorschaltkreis (9), der angepasst ist, um

das gemittelte Abstandssignal (dberechnet), oder eine Funktion

davon, mit einem ersten Schwellenabstandswert für einen Abstand des Objekts (O) zu dem Sensor (dSchwellenwert1, dSchwellenwert2)

zu vergleichen und um in Abhängigkeit von dem Ergebnis des Vergleichs ein Signal auszugeben, das die Anwesenheit/Abwesenheit

des Objekts (O) innerhalb oder außerhalb eines Raumbereichs

mit gleicher Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert

anzeigt.

Mit Hilfsantrag 2 vom 9. Mai 2019 wird der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht weiterverfolgt. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom 9. Mai 2019 unterscheidet sich, wiederum ausgehend von der vorgenannten Merkmalgliederung, von der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 2 dadurch, dass das Merkmal 2.10 wie folgt gefasst ist (Änderungen wiederum optisch hervorgehoben):

1.10‘‘ – einen zweiten Prozessorschaltkreis (9), der angepasst ist, um

mindestens eines mehrere der Abstandssignale, oder eine Funktion davon, die von dem Mittelwert verschieden ist, mit einem ersten Schwellenabstandswert für einen Abstand des Objekts (O) zu

dem Sensor (dSchwellenwert1 , dSchwellenwert2) zu vergleichen und um in

Abhängigkeit von dem Ergebnis des Vergleichs ein Signal auszugeben, das die Anwesenheit/Abwesenheit des Objekts (O) innerhalb oder außerhalb eines Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert anzeigt.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht gemäß Ziff. 5 der

mit diesem Schriftsatz eingereichten Sachanträgen dem erstinstanzlichen, von der

Gebrauchsmustermusterabteilung für schutzfähig erachteten Hilfsantrag 3, ursprünglich 4b, vom 10. Juli 2018. Sie unterscheidet sich, wiederum ausgehend von

der vorgenannten Merkmalsgliederung, von der eingetragenen Fassung des

Schutzanspruchs 2 dadurch, dass das Merkmal 2.10 wie folgt gefasst ist (Änderungen hervorgehoben):

1.10‘‘‘ – einen zweiten Prozessorschaltkreis (9), der angepasst ist, um

mindestens eines der Abstandssignale, oder eine Funktion davon,

um sämtliche Abstandssignale (dberechnet), die von dem ersten Prozessorschaltkreis (8) stammen, mit einem ersten Schwellenabstandswert für einen Abstand des Objekts (O) zu dem Sensor

(dSchwellenwert1 , dSchwellenwert2) zu vergleichen, und um in Abhängigkeit von dem Ergebnis des Vergleichs ein Signal auszugeben, das

die Anwesenheit/Abwesenheit des Objekts (O) innerhalb oder

außerhalb eines Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der

erste Schwellenabstandswert anzeigt,

und dadurch, dass am Ende des Anspruchs ein zusätzliches Merkmal 1.11‘‘‘ angefügt ist:

1.11‘‘‘ wobei der zweite Prozessorschaltkreis (9) angepasst ist um das

Signal für die Anwesenheit/Abwesenheit nur dann auszugeben,

wenn mindestens eine bestimmte Anzahl n von Abstandssignalen,

n>1, die Anwesenheit des Objekts innerhalb oder außerhalb des

Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert anzeigt.

Wegen der weiteren, abhängigen Schutzansprüche 2 – 25 nach Hilfsantrag 3 wird

auf die Akten verwiesen.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 vom 9. Mai 2019 unterscheidet sich, unter Fortführung der vorgenannten Merkmalsgliederung, von der

Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass das Merkmal 1.11‘‘‘ wie

folgt gefasst ist:

1.11‘‘‘‘ wobei der zweite Prozessorschaltkreis (9) angepasst ist um das

Signal für die Anwesenheit/Abwesenheit nur dann auszugeben,

wenn mindestens eine bestimmte Anzahl n von Abstandssignalen,

n>1, die Mehrheit der Abstandssignale die Anwesenheit des

Objekts innerhalb oder außerhalb des Raumbereichs mit gleicher

Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert anzeigt.

Die Antragstellerin, die die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters weiter verfolgt, ist der Auffassung, die von der Gebrauchsmusterabteilung als schutzfähig erachtete Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 unterscheide sich nur durch

das Merkmal 1.11 von den Fassungen, die die Gebrauchsmusterabteilung für nicht

schutzfähig gehalten habe. Dieses Merkmal sei aber aus der D17 und der D19 vorbekannt, dort zumindest implizit offenbart, und ergäbe sich auch aus der D16. Auch

der Gegenstand nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 3 (ursprünglich 4b) sei somit

neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls fehle es an einem erfinderischen

Schritt. Zu der von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde in erster Linie verfolgten eingetragenen Fassung vertritt sie die Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei von der D17 und der D19 vorweggenommen, jedenfalls in Kombination dieser Entgegenhaltungen nahegelegt. Gleiches gelte für den eingetragenen

Schutzanspruch 2 sowie die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1. Der Gegenstand

des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 werde von der D17 und der D19 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen. Das weitere Merkmal nach Hilfsantrag 4 sei aus

der D16 vorbekannt, die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 sei daher ebenfalls

nahegelegt. Ferner hat die Antragstellerin weitere Unterlagen der Fa. E. … vorgelegt, aus den sich ergebe, dass die Fa. E. … Dokumente zu den Produkten

epc600 und epc610 in den Jahren 2010 – 2012 ohne Vertraulichkeitsvereinbarung

weitergegeben habe.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Produkte epc600 und epc610 zum

Prioritätszeitpunkt noch nicht ausgereift gewesen seien, so dass für die Beurteilung

des Offenbarungsgehalts der D17 nicht auf Eigenschaften späterer Produkte

zurückgegriffen werden könne; die D17 müsse aus sich heraus ausgelegt werden.

Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 werde durch die D17 nicht

neuheitsschädlich getroffen, ebenso nicht von den weiteren Entgegenhaltungen D16, D18 oder D19. Er sei auch in Zusammenschau der D17 oder der D18 oder

der D19 mit der D16 nicht nahegelegt. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1

enthalte sprachliche Klarstellungen und sei wie die eingetragene Fassung schutzfähig. Hilfsantrag 2 entspreche im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1.

Sein Gegenstand sei durch die D17, deren Offenbarungsgehalt die Gebrauchsmusterabteilung überdehnt habe, weder vorweggenommen, noch in Kombination mit

der D19 nahegelegt. Hilfsantrag 3 entspreche dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 3

(ursprünglich 4b). Hilfsantrag 4 entspreche dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 4 und

sei gleichfalls schutzfähig.

Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweis vom 24. Juli 2020 unter Übersendung der

vorgenannten Merkmalsgliederung als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass

voraussichtlich weder die Beschwerde der Antragstellerin noch diejenige der

Antragsgegnerin Aussicht auf Erfolg habe, da hinsichtlich der Anspruchsfassungen

nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 Zweifel am Vorliegen eines erfinderischen Schritts bestünden; die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 könne hingegen möglicherweise als schutzfähig erachtet werden. Ferner hat der Senat Zweifel daran geäußert, dass sich aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin aus sich

heraus nachvollziehbar ergebe, welches Dokument der Fa. E. … in welcher Version

zu welchem Zeitpunkt in welcher Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden sei.

Die Antragstellerin hat zu dem Hinweis dahingehend Stellung genommen, dass sie

der Gegenstand der eingetragenen Schutzansprüche sowohl durch eine Zusammenschau der D17 mit der D19 oder dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Juli 2018

aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2014 007 924 in vollem

Umfang zu löschen, sowie, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Juli 2018

aufzuheben und den Löschungsantrag sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise in folgender Reihenfolge: Hilfsanträge 1 und 2, eingereicht mit

Schriftsatz vom 9. Mai 2019, Hilfsantrag 3, eingereicht als Hilfsantrag 4b in der

mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 10. Juli 2018,

und Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019,

den Löschungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der

Schutzansprüche nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.

Sie hat zu den vorgenannten Senatshinweisen dahingehend Stellung genommen,

dass aus ihrer Sicht das Merkmal 1.7 vom Stand der Technik, insbesondere der

D17 nicht vorweggenommen sei und im Übrigen auch nicht nahegelegt sei.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen und Unterlagen eingeführt worden:

D0

D1

D2

D3

D4

D5

Internethistorie Product Portfolio der E. … vom 20.07.2011

Datasheet epc 610 der E. …, Copyright 2014

Internethistorie zu Datasheet epc 610 der E. … vom 03.04.2013

Product characteristics epc 610 der E. …, Copyright 2012

Manual epc 600 Camera Spot der E. …, Copyright 2012

AN07 epc 600 Handbook Time-of-Flight rangefinder chip der E. …,

Copyright 2014

D5a AN07 epc 600 Handbook Time-of-Flight rangefinder chip der E. …

Version 1.0, Copyright 2013

D5b AN07 epc 600 Handbook Time-of-Flight rangefinder chip der E. …

Version 0.01, 03.04.2013

Internethistorie zu Handbook epc 600 der E. … vom 31.07.2013

Datasheet epc 600 der E. …, Copyright 2012

DE 103 60 174 B4

Versionshistorie zum Datasheet epc 610

D6

D7

D8

D9

D10 Versionshistorie zum Handbook epc 600

D11 Versionshistorie zum Datasheet epc 600

D12

epc Product Portfolio vom 27.05.2011

D13 DE 10 2009 029 372 A1

D14

Index of Downloads, bis 28.05.2015

D15a Product Documentation Part 1 der E. … für die electronica 2012

D15b Product Documentation Part 2 der E. … für die electronica 2012

D15c 3D Time of Flight (TOF) - die nächste Generation, Ausstellerinformationen über den EPC 600 und den epc 610 der E. … für die electronica

2012

D15d 3D Time of Flight (TOF) – the next generation, Ausstellerinformationen

über den EPC 600 und den epc 610 der E. … für die electronica 2012

D15e Time of Flight Technology, E. …

D15f …, Übersicht der E. …

D15g 3D Time of Flight (TOF), Ankündigung des EPC 600 und des epc 610

der E. … für die electronica 2012

D15h Lageplan Messestand der E. … auf der electronica 2012

D15i Tabelle bzgl. Kontaktaufnahme zur E. …

D15k Tabelle bzgl. Kontaktaufnahme zur E. …

D16 DE 10 2009 034 848 A1

D17 POPP, Martin; [et al.]: Fully integrated system-on-chip for pixel based

3D depth and scene mapping. In: Proc. SPIE. 2012. Seiten 82980Z1

bis 82980Z9.

D18 OGGIER, Thierry; [et al.]: Novel pixel architecture with inherent background suppression for 3D time-of-flight imaging. In: Proc. of SPIE-IS&T

Electronic Imaging, SPIE Vol. 5665 ©2005 SPIE and IS&T ·

0277-786X/05/$15.

D19 Chips Newsletter der E. …, Juli 2012

D20 Web.achive.org-Versionen von Internetseiten der E. … vom 19. März

2012 bis Juli 2013.

D21 DE 40 23 529 A1

D22 Mail von M. … an Firma D. … vom 26.07.2011 betr. die D23

D23 Produkt-Portfolio Firma E. … vom 27.05.2011, übersandt an Firma D.

D24 Mail von M. … an Firma D. vom 08.05.2012 betr. D25 und D26.

D25 Product characteristics epc 600 (Version V0.6 von 2012).

D26 Product characteristics epc 610 (Version V0.3 von 2012).

D27 Mail von M. … an Firma D. vom 13.08.2012 betr. D28 und D29.

D28 Datasheet epc 600 (Version V0.2 von 2012).

D29 Datasheet epc 610 (Version V0.2 von 2012).

D30 Mail von M.… an Firma D. vom 18.10.2012 betreffend D31 und D32.

D31 Manual epc 600/610 evaluation kit mainboard (Version V1.0 von 2012).

D32 Manual epc 600 camera spot (Version V1.0 von 2012).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die jeweils zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der

Beschwerdegebühr von den Beteiligten beiderseits eingelegten Beschwerden sind

jeweils nicht begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg,

weil hinsichtlich der als Hauptantrag verfolgten eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund

der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) eingreift. Gleiches gilt für

die Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2. Hingegen ist die

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 zulässig; ihr steht ferner nicht der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit entgegen, so dass auch die Beschwerde der

Antragsgegnerin keinen Erfolg hat. Auf Hilfsantrag 4 kommt es nicht an.

1.

Zur Fassung des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag:

a.

Ausgehend vom eingangs genannten Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und seiner Aufgabenstellung legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Physiker oder einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik bzw. einen Absolventen eines vergleichbaren Master-Studienganges mit

mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von optischen Abstandssensoren

zu Grunde.

b.

Mehrere Merkmale des Schutzanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:

aa.

Sensoren mit Hintergrundausblendung (Merkmal 1.1) funktionieren nach den

Angaben im Streitgebrauchsmuster im Allgemeinen nachfolgendem Prinzip: Ein

Lichtimpuls bzw. eine Folge von Lichtimpulsen werden von einer Lichtquelle emittiert und bewegen sich als ausgerichteter Strahl im Raum. Falls der Strahl auf ein

Objekt trifft, wird ein Teil des Strahls von dem Objekt reflektiert und ein Teil dieses

reflektierten Strahls wird so von einer Linse aufgefangen, dass sie ihn auf den Sensor fokussiert (Absätze 0002 und 0007). Die Lichtstärke des erkannten Lichtsignals

hängt von dem Abstand ab, in dem sich das Objekt, das die Reflexion verursacht,

relativ zu dem Sensor befindet. Daher verwenden Hintergrundausblender im

Wesentlichen einen Abstandssensor, um zu bestimmen, ob sich ein Objekt in einem

bestimmten Abstand zu dem Sensor befindet oder nicht (Absatz 0004). Die

Abstände zu dem Objekt werden erfindungsgemäß auf der Basis von Messungen

der Laufzeit zwischen der emittierten und der erkannten und reflektierten Impulsfolge bestimmt.

Der Fachmann versteht unter Hintergrundausblendung die Ausblendung von Störsignalen, welche die Bestimmung des Objektabstands behindern oder verfälschen.

Auf welche Art und Weise diese Hintergrundsignale ausgeblendet werden sollen,

überlässt das Streitgebrauchsmuster dem Fachmann. Im Ausführungsbeispiel des

Streitgebrauchsmusters wird lediglich der Hinweis gegeben, dass durch eine Messung der Lichtstärke des Umgebungslichts dessen lineare Auswirkung auf die

durchgeführte Abstandsmessung kompensiert werden soll (Absatz 0132).

bb.

Der Sensor mit Hintergrundausblendung gibt ein Signal aus, das die Anwesenheit oder Abwesenheit des Objekts innerhalb oder außerhalb eines Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie ein erster Schwellenabstandswert anzeigt

(Merkmal 1.10). Zum ersten Schwellenabstandswert tritt im eingetragenen Anspruch 3 ein zweiter Schwellenabstandswert hinzu, der zusammen mit dem ersten

Schwellenabstandswert einen Raumbereich definiert.

cc.

Eine Matrix von Pixeln (Merkmal 1.4) versteht der Fachmann als zweidimensionale Anordnung gegenüber elektromagnetischer Strahlung empfindlicher Elemente. Vorzugsweise umfasst die Pixelmatrix einen Sensor des CCD-Typs

(Charge-Coupled Device) oder einen des CMOS-Typs (Complementary Metal

Oxide Semiconductor; Absätze 0050 und 0052).

dd.

Als von den Pixeln der Matrix stammende Ausgangssignale (Merkmal 1.7)

versteht der Fachmann die elektrischen Signale, beispielweise die elektrischen

Ladungen (Absatz 0051), an den Ausgängen des Bauelements, dass die Pixelmatrix bildet. Im Ausführungsbeispiel des Streitgebrauchsmusters werden während

jeder Periode der emittierten Folge von Lichtimpulsen vier Messproben des Ausgangssignals (DC1–DC4) seitens jedes Pixels der Matrix genommen und zwar mit

einem Phasenversatz von 90° zueinander (Absätze 0116, 0119 und 0120).

c.

Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3

Absatz 1 GebrMG), da keine der entgegengehaltenen Schriften und Dokumente und

keine der behaupteten Vorbenutzungshandlungen alle Merkmale des Anspruchs 1

zeigt.

aa.

Der Stand der Technik nach dem von der Gebrauchsmusterabteilung in das

Verfahren eingeführten Aufsatz „Fully integrated system-on-chip for pixel based 3D

depth and scene mapping“ (= D17) ist ein geeigneter Ausgangspunkt des Fachmanns, der vor der vorstehend genannten Aufgabe steht.

Die D17 beschreibt ein integriertes Ein-Chip-System (SoC = system-on-chip) für

pixelbasierte 3D-Tiefenabbildung und Umgebungskartierung (Titel). Neben einer

Matrix von Laufzeitsensoren (ToF pixel array) soll auf diesem Chip insbesondere

auch ein Prozessorschaltkreis (digital data processing) zur Verarbeitung der Daten

monolithisch integriert sein (Abstract vorletzter Satz und Figur 4).

Figur 4 aus dem Aufsatz D17

Nach den Angaben in dem Aufsatz D17 stellt dieses Ein-Chip-System ein vollständig integriertes System zur Laufzeit-basierten Entfernungserkennung für sogenannte Lichtschrankenanwendungen dar, bei denen die räumliche Auflösung auf

ein sehr enges Sichtfeld beschränkt ist, wodurch ein strahlartiger Erfassungsbereich

entsteht (Seite 82980Z-1 Kapitel 1. Absatz 2).

Die D17 offenbart in Worten des Anspruchs 1 einen

Sensor

(Seite 82980Z-1 Kapitel 1. Absatz 2: integrated sensor systems … for

ToF based range detection)

mit Hintergrundausblendung, umfassend:

(Seite 82980Z-8, Kapitel 5.4: Background suppression)

– einen Sender elektromagnetischer Strahlung,

(Seite 82980Z-5, Absatz 2: a set of LEDs (typically 1..3) to provide the

active illumination)

der angepasst ist, um eine Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung

(Seite 82980Z-5, letzter Absatz: the emitted light pulse; Seite 82980Z-6

Absatz 2: power setting of the LED driver for the active illumination.

Typical parameters are a modulation frequency of 10 MHz to 20MHz;

eine Modulationsfrequenz von 10 bis 20 MHz entspricht einer Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung mit einer Halbwertsbreite der Einzelimpulse von 25 bis 50 ns.)

in Richtung eines Objekts (targets) zu emittieren, das die emittierte

Impulsfolge reflektiert, wodurch eine reflektierte Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung erzeugt wird;

(Abstract: a reflected pulse train)

– einen Empfänger elektromagnetischer Strahlung, der eine Matrix von

Pixeln umfasst, die gegenüber der elektromagnetischen Strahlung empfindlich sind,

(Abstract: ToF pixel array … in the full wavelength band from 520nm up

to 900nm)

wobei die Matrix maximale Abmessungen von 10×10 Pixeln hat,

(Abstract: 8x8 pixels)

wobei der Empfänger angepasst ist, um die reflektierte Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung zu empfangen,

(Abstract: measuring the phase difference of a reflected pulse train)

und wobei jedes Pixel der Matrix angepasst ist, um ein Ausgangssignal

(beispielweise 100 ke-) auszugeben, das durch die erkannte reflektierte

Impulsfolge bestimmt wird;

(Nach der Lehre der D17 hat jedes Pixel des Pixel-Arrays zwei analoge

Auslesekanäle, die ausgewertet werden, um die Phasendifferenz des

reflektierten Lichtpulses relativ zur Phase des emittierten Lichtimpulses

zu bestimmen (Seite 82980Z-5 letzter Absatz). Beispielweise reicht eine

einfallende Energie von 30 fJ pro Pixel aus, um ein Ladungsäquivalent

von 100.000 Elektronen (100ke-) als Signal zu erzeugen, vorausgesetzt

80 % Quanteneffizienz und 850 nm einfallende Wellenlänge (Seite

82980Z-8 Absatz 2).)

– einen ersten Prozessorschaltkreis,

(Seite 82980Z-5 Absatz 2: Data processing is done on chip to judge and

weight the responses of the various pixels and to calculate a single

distance value.)

der angepasst ist, um die von den Pixeln der Matrix stammenden Ausgangssignale so zu verarbeiten, dass er einen gemittelten Abstand (a

single distance information) zu dem Objekt berechnet,

(Seite 82980Z-5, letzter Absatz: Since the purpose of the chip is to give

a single distance information, the results of the pixels are weighted and

averaged)

wobei der gemittelte Abstand auf Basis von Messungen der Laufzeit zwischen der emittierten Impulsfolge und der erkannten reflektierten Impulsfolge berechnet wird,

(Seite 82980Z-4 letzter Absatz: 3D time-of-flight (TOF), which measures

flight times of photons in order to calculate spatial distances)

wobei der erste Prozessorschaltkreis am Ausgang ein gemitteltes Abstandssignal ausgibt (a single distance information), das zu dem gemittelten Abstand proportional ist

(Seite 82980Z-5, letzter Absatz: Since the purpose of the chip is to give

a single distance information, the results of the pixels are weighted and

averaged).

Die D17 offenbart jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, dass, wie in Merkmal 1.7

beansprucht, der gemittelte Abstand zu dem Objekt auf dem Mittelwert der von den

Pixeln stammenden Ausgangssignale basiert. Die D17 beschreibt auch nicht, wie in

Merkmal 1.10 beansprucht, einen zweiten Prozessorschaltkreis, der angepasst ist,

um das gemittelte Abstandssignal oder eine Funktion davon, mit einem ersten

Schwellenabstandswert zu vergleichen.

bb.

Die weiteren, in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen beschreiben

keinen Stand der Technik, der dem in der eingetragenen Fassung nach Schutzanspruch 1 beanspruchten Gegenstand näherkommt als die D17. Insbesondere

konnte der Senat nicht feststellen, dass eines der von der Antragstellerin eingereichten Dokumente der Fa. E. … alle Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1 vorweggenommen hat. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht in

einer für den Senat nachvollziehbaren Weise substantiiert vorgetragen hat, aus der

Vielzahl dieser Unterlagen, die zudem noch unterschiedliche Versionen von

„Datasheets“, Handbüchern etc. betreffen, welches Dokument zu welchem Zeitpunkt in welcher Weise für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Auf den

entsprechenden Senatshinweis vom 24. Juli 2020 hat die Antragstellerin insoweit

auch nichts Weiteres vorgetragen. Der Senat konnte auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin auch nicht feststellen, dass die nach ihrem Vortrag auf der

electronica 2012 vom 13.11. – 16.11.2012 in München erfolgte Ausstellung der Produkte epc600 und epc610 der Öffentlichkeit mehr offenbart hat als die D17.

cc.

Der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 1 gilt nach alledem gegenüber dem Stand der Technik als neu (§§ 1, 3 Absatz 1 GebrMG).

d.

Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 beruht jedoch nicht

auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 Absatz 1 GebrMG).

Nach der D17 sollen die Ergebnisse der Pixel (results of the pixels) gewichtet und

gemittelt werden, um eine einzige Abstandsinformation zu erhalten (Seite 82980Z-5

letzter Absatz drittletzter Satz). Welche elektrischen oder physikalischen Größen als

Ergebnisse der Pixel gemittelt werden sollen, ist aus dem Aufsatz D17 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar. Daher wird der Fachmann bei der Ausführung der

aus dem Aufsatz D17 entnehmbaren Lehre zu entscheiden haben, ob die Ausgangssignale der Pixel zu mitteln sind, oder ob, für jedes Pixel zunächst eine Phasendifferenz relativ zur Phase des emittierten Lichtimpulses zu berechnen ist, und

anschließend diese Phasendifferenzen über alle Pixel zu mitteln ist. Für die erste

Alternative spricht der erheblich geringere Rechenaufwand, für die zweite Alternative spricht die Verwendbarkeit des Systems auch als 2D-Array, also als zweidimensionales Array von Abstandssensoren. Der Fachmann hat somit Anreize, beide

Lösungsalternativen in Betracht zu ziehen, die Entscheidung für die im Merkmal 1.7

beanspruchte Alternative, wonach der ermittelte Abstand zu dem Objekt auf dem

Mittelwert der von den Pixeln stammenden Ausgangssignale basiert, erfordert keinen erfinderischen Schritt.

Auch die Anweisung im Merkmal 1.10 des eingetragenen Anspruchs 1 beruht nicht

auf einem erfinderischen Schritt. Denn sie betrifft die bestimmungsgemäße Verwendung des im Aufsatz D17 beschriebenen Systems für Industrie- oder Komfortanwendungen wie automatisierte Türen, Maschinensicherheit oder Aufzüge (Seite

82980Z-6 Absatz 1 oder auch Seite 82980Z-4 letzter Absatz), etwa in Lichtschranken (Seite 82980Z-1 Kapitel 1. Absatz 2: light barrier applications). Der Fachmann,

der vor der Aufgabe steht, das im Aufsatz D17 beschriebene System in einer für ihn

typischen Industrieanwendung, beispielweise in einem Näherungsschalter zur Füllstandsüberwachung oder in einem Kollisionsschutzsensor einzusetzen, hat Veranlassung, den durch den Sensor bestimmten, gemittelten Abstand eines Objekts vom

Sensor, etwa eine Füllhöhe, zu verarbeiten, um bei Erreichen eines bestimmten

minimalen/maximalen Abstandes ein Schaltsignal etwa zum Start oder zur Beendigung der Befüllung auszulösen. Da die D17 ein Ein-Chip-System beschreibt und da

der Fachmann den Schwellenabstandswert nicht unveränderlich vorgeben, sondern

an die jeweilige konkrete Anwendung anpassbar einrichten wird, wird der Fachmann

im Rahmen seines Wissens und Könnens das gemittelte Abstandssignal mittels

eines zweiten Prozessorschaltkreises verarbeiten und diesen anpassen, um das

gemittelte Abstandssignal mit einem ersten Schwellenabstandswert zu vergleichen

und um in Abhängigkeit von dem Ergebnis des Vergleichs ein Signal auszugeben,

das die Anwesenheit/Abwesenheit des Objekts innerhalb oder außerhalb eines

Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert

anzeigt (Merkmal 1.10).

e.

Da die Antragsgegnerin die eingetragenen Schutzansprüche als Ganzes und

als in sich geschlossenen Anspruchssatz zum Gegenstand ihres Hauptantrags

gemacht hat, fallen damit auch die weiteren Schutzansprüche 2 – 28.

2.

a.

Zu den geänderten Schutzansprüchen nach Hilfsantrag 1:

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der eingetragenen Fassung dadurch, dass der gemäß Merkmal 1.10‘ beanspruchte zweite Prozessorschaltkreis (9) angepasst ist, um das gemittelte Abstandssignal (dberechnet),

oder eine Funktion davon, mit einem ersten Schwellenabstandswert

für einen

Abstand des Objekts (O) zu dem Sensor (dSchwellenwert1, dSchwellenwert2) zu vergleichen.

b.

Diese Änderung im Merkmal 1.10‘ ist nicht geeignet, zur Feststellung eines

erfinderischen Schritts etwas beizutragen (§ 1 Absatz 1 GebrMG). Denn das System

der Aufsatz D17 bestimmt die Phasendifferenz zwischen emittierter und reflektierter

Impulsfolge (Seite 82980Z-5 letzter Absatz), also die Laufzeit der Strahlung

(Abstract: time-of-flight (ToF)), und damit die Entfernung des Objekts zu dem Sensor. Der Fachmann wird daher auch einen Schwellenabstandswert für einen

Abstand des Objekts zu dem Sensor vorgeben.

3.

a.

Zu den geänderten Schutzansprüchen nach Hilfsantrag 2:

In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 verfolgt die Antragsgegnerin den

Schutzanspruch 1 weder in der eingetragenen Fassung noch in einer geänderten

Fassung weiter. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stellt vielmehr eine geänderte Fassung des eingetragenen Schutzanspruchs 2 dar und lautet wie folgt

(Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung hervorgehoben):

1.1

Sensor (1)

1.2 mit Hintergrundausblendung, umfassend:

1.3

– einen Sender elektromagnetischer Strahlung (4), der angepasst

ist, um eine Impulsfolge (T1) elektromagnetischer Strahlung in

Richtung eines Objekts (O) zu emittieren, das die emittierte

Impulsfolge reflektiert, wodurch eine reflektierte Impulsfolge elektromagnetischer Strahlung (T2) erzeugt wird;

1.4

– einen Empfänger elektromagnetischer Strahlung (6), der eine

Matrix (13) von Pixeln (14) umfasst, die gegenüber der elektromagnetischen Strahlung empfindlich sind,

1.5

1.6

wobei die Matrix maximale Abmessungen von 10×10 Pixeln hat,

wobei der Empfänger (6) angepasst ist, um die reflektierte Impulsfolge (T2) zu empfangen, und wobei jedes Pixel (14) der Matrix

angepasst ist, um ein Ausgangssignal auszugeben, das durch die

erkannte reflektierte Impulsfolge bestimmt wird;

2.7

– einen ersten Prozessorschaltkreis (8), der angepasst ist, um die

von den Pixeln (14) der Matrix stammenden Ausgangssignale so

zu verarbeiten, dass er eine Vielzahl von Abständen (dberechnet) zu

dem Objekt (O) berechnet, die auf den von den Pixeln stammenden Ausgangssignalen basiert,

2.8

wobei jeder der Abstände der Vielzahl auf Basis von Messungen

der Laufzeit (TOF) zwischen der emittierten Impulsfolge (T1) und

der erkannten reflektierten Impulsfolge (T2) berechnet wird,

2.9

wobei der erste Prozessorschaltkreis (8) am Ausgang eine Vielzahl von Abstandssignalen ausgibt, wobei jedes Abstandssignal

zu dem berechneten Abstand (dberechnet) proportional ist;

1.10‘‘ – einen zweiten Prozessorschaltkreis (9), der angepasst ist, um

mindestens eines mehrere der Abstandssignale, oder eine Funktion davon, die von dem Mittelwert verschieden ist, mit einem ersten Schwellenabstandswert für einen Abstand des Objekts (O) zu

dem Sensor (dSchwellenwert1 , dSchwellenwert2) zu vergleichen und um in

Abhängigkeit von dem Ergebnis des Vergleichs ein Signal auszugeben, das die Anwesenheit/Abwesenheit des Objekts (O) innerhalb oder außerhalb eines Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert anzeigt.

b.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 9. Mai 2019 ist

neu (§§ 1, 3 Absatz 1 GebrMG), er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen

aa.

Die D17 offenbart dem Fachmann die Anweisungen in den Merkmalen 1.1

bis 1.6; die vorstehenden, zur eingetragenen Fassung genannten Gründe gelten

auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2.

Die D17 offenbart dem Fachmann auch die Anweisungen in den Merkmalen 2.7,

2.8 und 2.9. Denn nach dem Aufsatz D17 sollen die Ergebnisse der Pixel gewichtet

und gemittelt werden, um eine einzige Abstandsinformation zu erhalten, das System könne aber auch als kleines 2D-Array verwendet werden (Seite 82980Z-5 letzter Absatz drittletzter Satz). Eine solche Verwendung als 2D-Array versteht der

Fachmann nicht anders, als dass jedes einzelne Pixel des 8x8 Pixel-Arrays zusammen mit dem Prozessorschaltkreis einen separaten Laufzeitsensor bildet (Abstract:

ToF pixel array), indem aus den Ausgangssignalen jedes einzelnen Pixels jeweils

eine Abstandsinformation zum Objekt berechnet und somit eine pixelbasierte 3D-

Tiefenabbildung der Umgebung erzeugt wird (Titel: … pixel based 3D depth and

scene mapping). Der Aufsatz D17 offenbart dem Fachmann somit

2.7

– einen ersten Prozessorschaltkreis,

(Seite 82980Z-5 erster Absatz: Digital signal processing)

der angepasst ist, um die von den Pixeln der Matrix stammenden

Ausgangssignale so zu verarbeiten, dass er eine Vielzahl von

Abständen zu dem Objekt berechnet, die auf den von den Pixeln

stammenden Ausgangssignalen basiert,

(Titel: …pixel based 3D depth and scene mapping:

Abstract: ToF pixels)

2.8

wobei jeder der Abstände der Vielzahl auf Basis von Messungen

der Laufzeit zwischen der emittierten Impulsfolge und der

erkannten reflektierten Impulsfolge berechnet wird,

(Seite 82980Z-4 letzter Absatz: 3D time-of-flight (TOF),

which measures flight times of photons in order to

calculate spatial distances)

2.9

wobei der erste Prozessorschaltkreis am Ausgang eine Vielzahl

von Abstandssignalen ausgibt, wobei jedes Abstandssignal zu

dem berechneten Abstand proportional ist

(ohne weiteres mitzulesen).

bb.

Die D17 hat zwar nicht die Anweisung im Merkmal 1.10‘‘ des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vorweggenommen. Diese Anweisung liegt für den

Fachmann jedoch nahe.

Denn der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, das im Aufsatz D17 beschriebene

2D-Array in einer typischen Industrieanwendung zur pixelbasierten 3D-Tiefenabbildung der Umgebung einzusetzen, beispielweise in einem Kollisionsschutzsensor,

hat Veranlassung, sämtliche Abstandssignale, die mittels des 2D-Arrays von ToF-

Pixeln bestimmt werden, mit ein und demselben Schwellenabstandswert zu vergleichen, denn eine Kollision droht bereits dann, falls ein beliebiger Punkt des Objekts

einen Mindestabstand unterschreitet. Da die D17 den Abstandssensor als Ein-Chip-

System beschreibt, hat der Fachmann Veranlassung, die Ausgabesignale dieses

Chips mittels eines zweiten Prozessorschaltkreises zu verarbeiten und somit die

Anweisungen in der ersten Alternative des Merkmals 1.10‘‘ vorzusehen, nämlich:

1.10‘‘Alternative 1 – einen zweiten Prozessorschaltkreis, der angepasst ist,

um mehrere (sämtliche) der Abstandssignale mit einem ersten

Schwellenabstandswert für einen Abstand des Objekts zu dem

Sensor zu vergleichen und um in Abhängigkeit von dem Ergebnis

des Vergleichs ein Signal auszugeben, das die Anwesenheit/

Abwesenheit des Objekts innerhalb oder außerhalb eines Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert anzeigt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 9. Mai 2019 beruht

somit nicht auf einem erfinderischen Schritt, so dass diese Anspruchsfassung nicht

schutzfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Absatz 1 GebrMG). Da die

Antragsgegnerin die geänderten Schutzansprüche nach Hilfsantrag 2 als Ganzes

und als in sich geschlossenen Anspruchssatz zum Gegenstand ihres Hauptantrags

gemacht hat, fallen damit auch die weiteren Schutzansprüche nach dieser

Anspruchsfassung.

4.

a.

Zu den geänderten Schutzansprüchen nach Hilfsantrag 3.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 stellt eine modifizierte Fassung des

Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dahingehend dar, dass der gemäß Merkmal 1.10‘‘‘ beanspruchte zweite Prozessorschaltkreis angepasst ist, um sämtliche

Abstandssignale (dberechnet), die von dem ersten Prozessorschaltkreis (8) stammen,

mit einem ersten Schwellenabstandswert für einen Abstand des Objekts (O) zu dem

Sensor (dSchwellenwert1 , dSchwellenwert2) zu vergleichen. Ferner ist gemäß dem neu eingefügten Merkmal 1.11‘‘‘ vorgesehen, dass der zweite Prozessorschaltkreis (9)

angepasst ist, um das Signal für die Anwesenheit/Abwesenheit nur dann auszugeben, wenn mindestens eine bestimmte Anzahl n von Abstandssignalen, n>1, die

Anwesenheit des Objekts innerhalb oder außerhalb des Raumbereichs mit gleicher

Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert anzeigt.

b.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 geht in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 sowie auf die ursprüngliche Beschreibung, Seite 7 letzter

Absatz bis Seite 8 Absatz 2 zurück, denn die Ursprungsoffenbarung „mehr als ein

einziges Signal“ gibt der Fachmann in mathematischer Notation als n > 1 an.

c.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gilt als neu (§§ 1, 3

Absatz 1 GebrMG), er gilt auch als auf einem erfinderischen Schritt beruhend (§ 1

Absatz 1 GebrMG). Zwar mag der Fachmann Veranlassung zu der Anweisung im

Merkmal 1.10‘‘‘ haben; die vorstehend zur Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 genannten Gründe gelten auch in Verbindung mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Zu den Anweisungen im Merkmal 1.11‘‘‘ kommt der Fachmann jedoch

nicht ohne einen erfinderischen Schritt.

aa.

Der Aufsatz D17 gibt dem Fachmann keine Anregungen oder Hinweise, das

Signal für die Anwesenheit/Abwesenheit nur dann auszugeben, wenn mindestens

eine bestimmte Anzahl n von Abstandssignalen, n > 1, die Anwesenheit des Objekts

innerhalb oder außerhalb des Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste

Schwellenabstandswert anzeigt (Merkmal 1.11‘‘‘).

bb.

Entgegen der Auffassung der Löschungsantragstellerin führt auch eine

Zusammenschau der D17 mit der Offenlegungsschrift DE 10 2009 034 848 A1

(= D16) nicht in naheliegender Weise zu der Anweisung im Merkmal 1.11‘‘‘.

Die D16 betrifft einen optoelektronischen Sensor sowie ein Verfahren zur Überwachung eines inneren Überwachungsbereichs und eines äußeren Überwachungsbereichs (Absatz 0001). Der optoelektronische Sensor ist entweder als entfernungsmessender Laserscanner (Absatz 0021) oder als Kamera ausgebildet, die einen

zeilen- oder matrixförmigen Bildsensor in CCD- oder CMOS-Technologie aufweist

(Absatz 0022). Im Ausführungsbeispiel sendet ein Laserscanner Lichtimpulse aus,

die über einen beweglichen Scanspiegel einen Überwachungsbereich periodisch

abtasten (Absatz 0035). Das von einem Objekt im Überwachungsbereich reflektierte

Licht wird in einem Lichtempfangselement des Laserscanners, beispielweise einer

Photodiode, registriert (Absatz 0036) und die Entfernung zum Objekt wird aus der

Laufzeit der Lichtimpulse bestimmt. Mit jeder periodischen Drehbewegung des

Scanspiegels entsteht so ein Bild mit einem Entfernungsprofil der Objekte in dem

Überwachungsbereich (Absätze 0037). Die Bilder mit den Entfernungsdaten werden einer Auswertungseinheit zugeführt, welche Störungen in jedem Bild ausfiltert

und aktuell erfasste Objekte erkennt (Absatz 0038). Dabei klassifiziert die Auswerteeinheit potentielle Objekte, die in Form, Größe, Verweildauer, Bewegungsrichtung

und/oder Bewegungsgeschwindigkeit völlig unkritisch sind, als Störungen und blendet sie aus (Absatz 0040). So können etwa potentielle Objekte, die nur einen Bildpunkt umfassen oder nur eine Breite von einem Bildpunkt aufweisen, als potentielle

Störungen ausgeblendet werden (Absatz 0019). Nach der Störausblendung verbleibende potentielle Objekte wie etwa Personen werden zunächst als Objekt erkannt

(Absatz 0041). Für die Objekterkennung werden beispielsweise konturbasierte Verfahren eingesetzt, welche Kontraststrukturen oder Entfernungsstufen benachbarter

Bildbereiche als Kontur erkennen, maximal fortzusetzen suchen und verschiedene

Konturen zu jeweils einem Objekt zusammensetzen. Dabei kann die gesuchte Kontur auch von einem Objektmodell erwarteter Objekte angetrieben sein. Pixelbasierte

Verfahren clustern benachbarte Bildelemente mit Nachbarschaftszusammengehörigkeit zu jeweils einem Objekt (Absatz 0043). Objekte mit bestimmten Eigenschaften vor allem einer bestimmten Position, Größe, Form, Bewegungsrichtung oder

Bewegungsgeschwindigkeit sollen zu einer Reaktion des Sensors führen, etwa eine

Warnung oder eine Absicherung auslösen (Absatz 0038).

Die D16 mag somit zwar die Lehre vermitteln, dass kleine Objekte, wie etwa Regentropfen, die in dem Bild mit Entfernungsdaten nur einen Bildpunkt, oder nur wenige

benachbarte Bildpunkte, umfassen, als Störungen ausgeblendet werden und nur

Objekte mit einer größeren Anzahl von Bildpunkten in benachbarten Bildbereichen

überhaupt zu einer Reaktion des Sensors führen können.

Das Merkmal 1.11‘‘‘ des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 vermittelt jedoch

eine andere Lehre. Auf eine Nachbarschaftszusammengehörigkeit der Bildbereiche

wird im Merkmal 1.11‘‘‘ nicht abgestellt, vielmehr ist das Signal für die Anwesenheit/

Abwesenheit des Objekts nur dann auszugeben, wenn mindestens eine bestimmte

Anzahl n von Abstandssignalen, n > 1, die Anwesenheit des Objekts innerhalb oder

außerhalb des Raumbereichs mit gleicher Ausdehnung wie der erste Schwellenabstandswert anzeigt, und zwar unabhängig davon, ob diese Signale von benachbarten oder voneinander entfernten Pixeln stammen.

Der Fachmann hat keine Veranlassung, entgegen der Lehre aus der D16 auf die

Eigenschaft der Nachbarschaftszusammengehörigkeit von Bildelementen bei der

Störungsausblendung oder Objekterkennung zu verzichten und gemäß Merkmal 1.11‘‘‘ allein auf die Anzahl der Pixel abzustellen, um Störungen auszublenden

oder Objekte zu erkennen.

Die Kombination der Anweisungen in den Merkmalen 1.5 und 1.11‘‘‘, eine Matrix mit

maximalen Abmessungen von 10×10 Pixeln vorzusehen und das Signal für die

Anwesenheit/Abwesenheit nur bei einer bestimmten Mindestanzahl n von Abstandssignalen, n > 1, auszugeben, sieht der Senat als eine dem Fachmann nicht

naheliegende Eigenart an, der ein erfinderischer Schritt ausgehend vom Stand der

Technik nach der D17 auch bei Zusammenschau mit der Schrift D16 zuzuerkennen

ist.

Es kann daher dahinstehen, ob der Fachmann auf Grund der unterschiedlichen

Sensoren – nach der D17 ein Sensor mit 8x8 Pixeln, nach der D16 ein Laserscanner

oder eine Kamera, die üblicherweise eine erheblich größere Anzahl von Bildpunkten

erzeugen – überhaupt Veranlassung zu dieser Zusammenschau der D17 mit der

D16 hat.

d.

Die weiteren, in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen liegen entweder weiter ab bzw. – was für die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente

der Fa. E. … und die von der Antragstellerin behauptete Vorbenutzung durch

Ausstellung der Produkte epc600 und epc610 auf der electronica 2012 vom 13.11.

– 16.11.2012 in München gilt – lassen keinen Gegenstand erkennen, der von seinen

technischen Merkmalen dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters näher

kommt als die vorgenannten Entgegenhaltungen. Die Antragstellerin hat dazu auch

nichts Weiteres vorgetragen.

e.

Sonstige Schutzansprüche.

Die weiteren, abhängigen Schutzansprüche 2 – 25 gemäß Hilfsantrag 3 geben

zweckmäßige Ausgestaltungen des Sensors mit Hintergrundausblendung gemäß

dem Schutzanspruch 1 an. Sie werden vom Schutzanspruch 1 getragen.

5.

Auf die Schutzfähigkeit des Gegenstands der geänderten Schutzansprüche

gemäß Hilfsantrag 4 kommt es nach alledem nicht mehr an.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i. V. m. §§ 97, 92 ZPO. Der Senat erachtet die Kostenquotelung, die die

Gebrauchsmusterabteilung zugrunde gelegt hat, mit Blick auf den Umfang des beiderseitigen Teil-Unterliegens, insbesondere die nicht nur unerhebliche Beschränkung, die das Streitgebrauchsmuster in der Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber

der eingetragenen Fassung aufweist, als angemessen; die Streitgegenstände der

ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz stimmen im Übrigen überein. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine anderweitige Kostenentscheidung erfordern, sind nicht

gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Metternich

Arnoldi

Haupt