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BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 19 W (pat) 50/19
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat50.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 50/19 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 210 278.3
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Oktober 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn und des
Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat50.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent mit
der Nummer 10 2018 210 278 wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Hydraulisch gedämpfter Antrieb für einen Tür- oder Fensterflügel
Anmeldetag: 25. Juni 2018
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 16 vom 30. September 2020, beim
Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 22 vom 30. September 2020, beim
Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020
Zeichnungen:
Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 3 bis 15 (9 Blatt) vom Anmeldetag
(25. Juni 2018).
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 210 278.3 ist am 25. Juni 2018
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Hydraulisch gedämpfter Antrieb für einen Tür-
oder Fensterflügel“.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F hat den Antrag auf Erteilung eines Patents mit
Beschluss vom 4. Oktober 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. November 2019 eingelegte
Beschwerde der Anmelderin.
In Erwiderung auf einen Hinweis des Senats vom 3. Juni 2020 hat die Anmelderin
und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2020 überarbeitete
Patentansprüche sowie eine daran angepasste Beschreibung eingereicht.
Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des DPMA vom
4. Oktober 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der
Basis folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 16 vom 30. September 2020, beim
Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 22 vom 30. September 2020, beim
Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020
Zeichnungen:
Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 3 bis 15 (9 Blatt) vom Anmeldetag
(25. Juni 2018).
Der geltende Patentanspruch 1 vom 30. September 2020 lautet:
Hydraulisch gedämpfter Antrieb (10) für einen Flügel einer Tür,
eines Tores, eines Fensters oder dergleichen, insbesondere
hydraulisch gedämpfter Türschließer, mit einem Gehäuse (12) und
einem im Gehäuse (12) verschiebbar geführten Kolben (16), der
den Innenraum des Gehäuses (12) in einen Druckraum (18) und
einen drucklosen Raum (20) unterteilt, wobei der Antrieb (10) ein
auf der den Druckraum (18) auf der vom Kolben (16) abgewandten
Seite begrenzenden Stirnseite des Gehäuses (12) angeordnetes,
insbesondere
in einem Gehäusedeckel
(22)
integriertes
Regulierventil (24) zur Aktivierung einer Schlagfunktion umfasst,
das ein in einer Ventilbohrung (26) eines insbesondere durch den
Gehäusedeckel (22) gebildeten Ventilgehäuses (28) zwischen
einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares
Ventilglied (30) aufweist, das durch den Druck im Druckraum (18)
in Schließrichtung beaufschlagt und bei einem Abfall des Drucks im
Druckraum (18) unter einen vorgebbaren Grenzdruck durch die
Federkraft einer Federeinheit (32) in seine Öffnungsstellung
überführbar ist.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1
D2
DE 10 2016 208 099 A1
DE 103 25 202 A1
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der abhängigen
Unteransprüche 2 bis 16, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die
beanspruchte Vorrichtung nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 sowohl
neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch
die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.
1.
Laut Beschreibungseinleitung werde bei automatischen hydraulischen
Türschließern das Türblatt kurz vor Erreichen der Schließlage beschleunigt, derart,
dass ein sicheres Schließen der Tür erreicht werde (Seite 2, Zeilen 12-14 der
Beschreibung vom 30. September 2020).
Diese sogenannte Schlagfunktion ermögliche bei hydraulisch gedämpften
Türschließern bei deren Aktivierung eine ungedämpfte Schließung der Tür, indem
der Dämpfungskreislauf kurzgeschlossen werde. Häufig sei dieser sogenannte
Schlagbereich auch durch ein Regulierventil einstellbar, also ebenfalls wieder
gedrosselt (Seite 2, Zeilen 6-10).
Eine solche Endschlagfunktion werde insbesondere bei auf die Tür wirkenden
Gegenkräften wie einem Luftzug, einem Überdruck und/oder einem Luftpolster in
geschlossenen Räumen oder dergleichen benötigt. Diese könnten aber auch nur
temporär auftreten (Seite 2, Zeilen 14-17).
Seien keine Gegenkräfte vorhanden, werde die Tür durch die Endschlagfunktion zu
stark beschleunigt, so dass sie zu stark zuschlage, was mit entsprechendem Lärm
einhergehe und zu Beschädigungen führen könne (Seite 2, Zeilen 17-20).
Bei den bekannten hydraulisch gedämpften Türschließern
lasse sich die
Schlagfunktion lediglich starr einstellen. Zufällig auftretende Widerstände an der Tür
ließen sich bei deaktiviertem Schlag nicht überwinden. Sei der Schlag hingegen auf
Windlast eingestellt, beginne die Tür ohne Windlast laut zu schlagen (Seite 2,
Zeilen 22-26).
2.
Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, einen hydraulisch
gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantrieb anzugeben, mit dem diese Nachteile
beseitigt seien. Dabei solle eine variablere, optimaler an die
jeweiligen
Gegebenheiten anpassbare Aktivierung der Schlagfunktion eines jeweiligen Tür-,
Tor- oder Fensterantriebs gewährleistet sein (Seite 2, Zeile 28 bis Seite 3, Zeile 2).
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 ein hydraulisch gedämpfter Antrieb vorgeschlagen, dessen
Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
a0 Hydraulisch gedämpfter Antrieb (10)
a1
für einen Flügel einer Tür, eines Tores, eines Fensters oder
dergleichen,
a2
insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer,
b
c0
c1
c2
mit
einem Gehäuse (12) und
einem im Gehäuse (12) verschiebbar geführten Kolben (16),
der den Innenraum des Gehäuses (12) in
einen Druckraum (18) und
einen drucklosen Raum (20)
unterteilt,
d0 wobei der Antrieb (10) ein auf der den Druckraum (18) auf der
vom Kolben (16) abgewandten Seite begrenzenden Stirnseite des
Gehäuses (12) angeordnetes,
d1
insbesondere in einem Gehäusedeckel (22) integriertes
d2 Regulierventil (24)
d3
e0
zur Aktivierung einer Schlagfunktion umfasst,
das ein in einer Ventilbohrung (26) eines
e1
insbesondere durch den Gehäusedeckel (22) gebildeten
e2 Ventilgehäuses (28) zwischen
e3
einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares
Ventilglied (30) aufweist,
f1
das durch den Druck im Druckraum (18) in Schließrichtung
beaufschlagt und
f2
bei einem Abfall des Drucks im Druckraum (18) unter einen
vorgebbaren Grenzdruck
f3
durch die Federkraft einer Federeinheit (32) in seine
Öffnungsstellung überführbar ist.
4.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau
zugrunde, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von hydraulisch
gedämpften Türschließern verfügt.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, hinsichtlich dessen
Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar (§ 5
PatG). Er gilt auch gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3
PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG):
a)
Aus der Druckschrift DE 10 2016 208099 A1 [D1] ist zwar ein hydraulisch
gedämpfter Türschließer bekannt, bei dem die Dämpfung abhängig vom
Schließwinkel mittels mehrerer Ventile einstellbar ist (Absätze 0017 bis 0019).
Dabei mag ein Ventil so eingestellt sein, dass sich eine Endschlagfunktion ergibt,
wobei dies in der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Dieser Druckschrift ist aber nicht zu entnehmen, dass eines der Ventile durch die
Kraft einer Feder geöffnet würde, wenn der Druck im dortigen Druckraum 16 unter
einen Grenzdruck fällt. Vielmehr muss offenbar der Druck bei allen Ventilen stets so
groß sein, dass das Ventil gegen die einstellbare Kraft einer Feder geöffnet wird.
Somit gehen aus der Druckschrift D1 lediglich folgende Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 hervor (vgl. insb. Figur 2):
a0 Hydraulisch gedämpfter Antrieb 10
a1
für einen Flügel einer Tür, eines Tores, eines Fensters oder
dergleichen,
a2
insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer (Absatz
0003),
mit
einem Gehäuse 12 und
einem im Gehäuse 12 verschiebbar geführten Kolben 14,
der den Innenraum des Gehäuses 12 in
einen Druckraum 16 und
einen drucklosen Raum 18
unterteilt,
b
c0
c1
c2
d0 wobei der Antrieb 10 ein auf der den Druckraum 16 auf der vom
Kolben 14 abgewandten Seite begrenzenden Stirnseite des
Gehäuses 12 angeordnetes,
d1
insbesondere in einem Gehäusedeckel 26 integriertes
d2 Regulierventil 28, 30
d3
e0
zur Aktivierung einer Schlagfunktion umfasst,
das ein in einer Ventilbohrung 26 eines
e1
insbesondere durch den Gehäusedeckel 26 gebildeten
e2 Ventilgehäuses zwischen
e3
einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares
Ventilglied aufweist.
Anders als in Merkmal f1 angegeben, wird nach der Lehre der Druckschrift D1 das
Ventilglied durch den Druck im Druckraum 16 nicht in Schließ- sondern in
Öffnungsrichtung beaufschlagt. Abgesehen davon sind auch die Merkmale f2 sowie
f3 aus der Druckschrift D1 nicht bekannt.
Der Fachmann mag bei der Nennung des Begriffes „Regulierventil“ in der
Druckschrift D1 (insbesondere Absätze 0016 und 0038; Patentanspruch 10) an eine
vorspannbare Federeinheit denken, dadurch ließe sich jedoch lediglich einstellen,
bei welchem Druck in der Druckkammer 16 die Ventile 28, 30 jeweils öffnen. In
Kombination der
jeweiligen Mündung der dazugehörenden Hydraulikkanalabschnitte 201 und 221 lässt sich damit die Schließgeschwindigkeit in Abhängigkeit
des Schließwinkels des Türblattes einstellen, also auch eine Endschlagfunktion.
Allerdings lässt sich damit nicht einstellen, dass der Endschlag eingeleitet wird,
wenn der Druck im Druckraum 16 unter den Grenzdruck fällt. Im Gegenteil muss
der Grenzdruck grundsätzlich überschritten werden, damit die Ventile 28, 30 öffnen.
b)
Die Eignung des aus der Druckschrift DE 103 25 202 A1 [D2] bekannten
Ventils für einen Einsatz in dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Türschließer
liegt nicht nahe:
Das in der Druckschrift D2 beschriebene Ventil wird im Normalbetrieb von der
Hydraulikflüssigkeit durchströmt, eine Feder 29 hält das Ventil 8 offen, solange der
Hydraulikdruck eine eingestellte Druckgrenze nicht überschreitet (Absatz 022, Seite
4, Zeilen 4-7 sowie die letzten beiden Sätze des Absatzes 0039). Wird der Druck zu
groß, schließt das Ventil und öffnet sich wieder bei Erreichen einer Schaltgrenze (=
Unterschreiten eines Grenzdruckes).
Gemäß geltendem Patentanspruch 1 soll aber das Ventil geschlossen sein, solange
die eingestellte Druckgrenze nicht unterschritten wird.
Wie dem Fachmann bekannt ist, ist ein Ventil, dass im Normalbetrieb offen ist,
anders konstruiert, als ein Ventil, das im Normalbetrieb geschlossen ist, da die
Druckverhältnisse in einer strömenden Flüssigkeit andere sind als in einer
ruhenden.
Weiter ist dem Fachmann geläufig, dass das Schaltverhalten von Ventilen, wie dem
in der Druckschrift D2 beschriebenen, eine Hysterese aufweist. Das bedeutet, dass
die Schaltgrenze, bei der nach Absinken des Hydraulikdruckes das Ventil wieder
öffnet, eine andere (höhere) ist, als die Schaltgrenze, bei der es schließt. Die
Aussagen über die Vorspannbarkeit der Feder 29 in den Absätzen 0011 und 0037
sowie in den Patentansprüchen 4 und 5 der Druckschrift D2 stehen sämtlich in
Zusammenhang mit dem Druck, bei dem das Ventil schließt. Über die Einstellbarkeit
des Druckes, bei der das Ventil wieder öffnet, ist der Druckschrift D2 nichts zu
entnehmen.
c)
Es ist im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der
Fachmann bei der Weiterentwicklung der Schließfunktion eines hydraulisch
gedämpften Türschließers auf das Hydraulikventil für ein Lenkhilfesystem eines
Kraftfahrzeugs (D2, Absatz 0022, Satz 2) zugreifen sollte, das in der Druckschrift
D2 beschrieben ist, um es für seinen Bedarf anzupassen. Diesbezüglich erschöpft
sich die Begründung der Prüfungsstelle in der Aussage, dass dem Fachmann
„Hydraulikventile zur Verfügung [stehen], die den Durchfluss druckabhängig steuern
können“.
Zur Überzeugung Senats wäre schon der Umstand, dass der Fachmann ausgehend
vom dem aus der Druckschrift D1 bekannten hydraulisch gedämpften Türschließer
die Druckschrift D2 herangezogen und das dort beschriebene Ventil an den Einsatz
bei einem hydraulisch gedämpften Türschließer angepasst hätte, als erfinderische
Tätigkeit anzuerkennen.
6.
Da auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 16 sowie die übrigen
Unterlagen die für eine Patenterteilung erforderlichen Anforderungen erfüllen, war
das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – im
zuletzt beantragten Umfang zu erteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
J. Müller
Dorn
Dr. Haupt
prö