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BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 19 W (pat) 50/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat50.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 50/19 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 210 278.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn und des

Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat50.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent mit

der Nummer 10 2018 210 278 wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Hydraulisch gedämpfter Antrieb für einen Tür- oder Fensterflügel

Anmeldetag: 25. Juni 2018

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 16 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 22 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Zeichnungen:

Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 3 bis 15 (9 Blatt) vom Anmeldetag

(25. Juni 2018).

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 210 278.3 ist am 25. Juni 2018

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Hydraulisch gedämpfter Antrieb für einen Tür-

oder Fensterflügel“.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F hat den Antrag auf Erteilung eines Patents mit

Beschluss vom 4. Oktober 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. November 2019 eingelegte

Beschwerde der Anmelderin.

In Erwiderung auf einen Hinweis des Senats vom 3. Juni 2020 hat die Anmelderin

und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2020 überarbeitete

Patentansprüche sowie eine daran angepasste Beschreibung eingereicht.

Sie beantragt zuletzt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des DPMA vom

4. Oktober 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der

Basis folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 16 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 22 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Zeichnungen:

Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 3 bis 15 (9 Blatt) vom Anmeldetag

(25. Juni 2018).

Der geltende Patentanspruch 1 vom 30. September 2020 lautet:

Hydraulisch gedämpfter Antrieb (10) für einen Flügel einer Tür,

eines Tores, eines Fensters oder dergleichen, insbesondere

hydraulisch gedämpfter Türschließer, mit einem Gehäuse (12) und

einem im Gehäuse (12) verschiebbar geführten Kolben (16), der

den Innenraum des Gehäuses (12) in einen Druckraum (18) und

einen drucklosen Raum (20) unterteilt, wobei der Antrieb (10) ein

auf der den Druckraum (18) auf der vom Kolben (16) abgewandten

Seite begrenzenden Stirnseite des Gehäuses (12) angeordnetes,

insbesondere

in einem Gehäusedeckel

(22)

integriertes

Regulierventil (24) zur Aktivierung einer Schlagfunktion umfasst,

das ein in einer Ventilbohrung (26) eines insbesondere durch den

Gehäusedeckel (22) gebildeten Ventilgehäuses (28) zwischen

einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares

Ventilglied (30) aufweist, das durch den Druck im Druckraum (18)

in Schließrichtung beaufschlagt und bei einem Abfall des Drucks im

Druckraum (18) unter einen vorgebbaren Grenzdruck durch die

Federkraft einer Federeinheit (32) in seine Öffnungsstellung

überführbar ist.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1

D2

DE 10 2016 208 099 A1

DE 103 25 202 A1

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der abhängigen

Unteransprüche 2 bis 16, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die

beanspruchte Vorrichtung nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 sowohl

neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch

die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.

1.

Laut Beschreibungseinleitung werde bei automatischen hydraulischen

Türschließern das Türblatt kurz vor Erreichen der Schließlage beschleunigt, derart,

dass ein sicheres Schließen der Tür erreicht werde (Seite 2, Zeilen 12-14 der

Beschreibung vom 30. September 2020).

Diese sogenannte Schlagfunktion ermögliche bei hydraulisch gedämpften

Türschließern bei deren Aktivierung eine ungedämpfte Schließung der Tür, indem

der Dämpfungskreislauf kurzgeschlossen werde. Häufig sei dieser sogenannte

Schlagbereich auch durch ein Regulierventil einstellbar, also ebenfalls wieder

gedrosselt (Seite 2, Zeilen 6-10).

Eine solche Endschlagfunktion werde insbesondere bei auf die Tür wirkenden

Gegenkräften wie einem Luftzug, einem Überdruck und/oder einem Luftpolster in

geschlossenen Räumen oder dergleichen benötigt. Diese könnten aber auch nur

temporär auftreten (Seite 2, Zeilen 14-17).

Seien keine Gegenkräfte vorhanden, werde die Tür durch die Endschlagfunktion zu

stark beschleunigt, so dass sie zu stark zuschlage, was mit entsprechendem Lärm

einhergehe und zu Beschädigungen führen könne (Seite 2, Zeilen 17-20).

Bei den bekannten hydraulisch gedämpften Türschließern

lasse sich die

Schlagfunktion lediglich starr einstellen. Zufällig auftretende Widerstände an der Tür

ließen sich bei deaktiviertem Schlag nicht überwinden. Sei der Schlag hingegen auf

Windlast eingestellt, beginne die Tür ohne Windlast laut zu schlagen (Seite 2,

Zeilen 22-26).

2.

Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, einen hydraulisch

gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantrieb anzugeben, mit dem diese Nachteile

beseitigt seien. Dabei solle eine variablere, optimaler an die

jeweiligen

Gegebenheiten anpassbare Aktivierung der Schlagfunktion eines jeweiligen Tür-,

Tor- oder Fensterantriebs gewährleistet sein (Seite 2, Zeile 28 bis Seite 3, Zeile 2).

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 ein hydraulisch gedämpfter Antrieb vorgeschlagen, dessen

Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

a0 Hydraulisch gedämpfter Antrieb (10)

a1

für einen Flügel einer Tür, eines Tores, eines Fensters oder

dergleichen,

a2

insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer,

b

c0

c1

c2

mit

einem Gehäuse (12) und

einem im Gehäuse (12) verschiebbar geführten Kolben (16),

der den Innenraum des Gehäuses (12) in

einen Druckraum (18) und

einen drucklosen Raum (20)

unterteilt,

d0 wobei der Antrieb (10) ein auf der den Druckraum (18) auf der

vom Kolben (16) abgewandten Seite begrenzenden Stirnseite des

Gehäuses (12) angeordnetes,

d1

insbesondere in einem Gehäusedeckel (22) integriertes

d2 Regulierventil (24)

d3

e0

zur Aktivierung einer Schlagfunktion umfasst,

das ein in einer Ventilbohrung (26) eines

e1

insbesondere durch den Gehäusedeckel (22) gebildeten

e2 Ventilgehäuses (28) zwischen

e3

einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares

Ventilglied (30) aufweist,

f1

das durch den Druck im Druckraum (18) in Schließrichtung

beaufschlagt und

f2

bei einem Abfall des Drucks im Druckraum (18) unter einen

vorgebbaren Grenzdruck

f3

durch die Federkraft einer Federeinheit (32) in seine

Öffnungsstellung überführbar ist.

4.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann

einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau

zugrunde, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von hydraulisch

gedämpften Türschließern verfügt.

5.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, hinsichtlich dessen

Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar (§ 5

PatG). Er gilt auch gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3

PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG):

a)

Aus der Druckschrift DE 10 2016 208099 A1 [D1] ist zwar ein hydraulisch

gedämpfter Türschließer bekannt, bei dem die Dämpfung abhängig vom

Schließwinkel mittels mehrerer Ventile einstellbar ist (Absätze 0017 bis 0019).

Dabei mag ein Ventil so eingestellt sein, dass sich eine Endschlagfunktion ergibt,

wobei dies in der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Dieser Druckschrift ist aber nicht zu entnehmen, dass eines der Ventile durch die

Kraft einer Feder geöffnet würde, wenn der Druck im dortigen Druckraum 16 unter

einen Grenzdruck fällt. Vielmehr muss offenbar der Druck bei allen Ventilen stets so

groß sein, dass das Ventil gegen die einstellbare Kraft einer Feder geöffnet wird.

Somit gehen aus der Druckschrift D1 lediglich folgende Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 hervor (vgl. insb. Figur 2):

a0 Hydraulisch gedämpfter Antrieb 10

a1

für einen Flügel einer Tür, eines Tores, eines Fensters oder

dergleichen,

a2

insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer (Absatz

0003),

mit

einem Gehäuse 12 und

einem im Gehäuse 12 verschiebbar geführten Kolben 14,

der den Innenraum des Gehäuses 12 in

einen Druckraum 16 und

einen drucklosen Raum 18

unterteilt,

b

c0

c1

c2

d0 wobei der Antrieb 10 ein auf der den Druckraum 16 auf der vom

Kolben 14 abgewandten Seite begrenzenden Stirnseite des

Gehäuses 12 angeordnetes,

d1

insbesondere in einem Gehäusedeckel 26 integriertes

d2 Regulierventil 28, 30

d3

e0

zur Aktivierung einer Schlagfunktion umfasst,

das ein in einer Ventilbohrung 26 eines

e1

insbesondere durch den Gehäusedeckel 26 gebildeten

e2 Ventilgehäuses zwischen

e3

einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares

Ventilglied aufweist.

Anders als in Merkmal f1 angegeben, wird nach der Lehre der Druckschrift D1 das

Ventilglied durch den Druck im Druckraum 16 nicht in Schließ- sondern in

Öffnungsrichtung beaufschlagt. Abgesehen davon sind auch die Merkmale f2 sowie

f3 aus der Druckschrift D1 nicht bekannt.

Der Fachmann mag bei der Nennung des Begriffes „Regulierventil“ in der

Druckschrift D1 (insbesondere Absätze 0016 und 0038; Patentanspruch 10) an eine

vorspannbare Federeinheit denken, dadurch ließe sich jedoch lediglich einstellen,

bei welchem Druck in der Druckkammer 16 die Ventile 28, 30 jeweils öffnen. In

Kombination der

jeweiligen Mündung der dazugehörenden Hydraulikkanalabschnitte 201 und 221 lässt sich damit die Schließgeschwindigkeit in Abhängigkeit

des Schließwinkels des Türblattes einstellen, also auch eine Endschlagfunktion.

Allerdings lässt sich damit nicht einstellen, dass der Endschlag eingeleitet wird,

wenn der Druck im Druckraum 16 unter den Grenzdruck fällt. Im Gegenteil muss

der Grenzdruck grundsätzlich überschritten werden, damit die Ventile 28, 30 öffnen.

b)

Die Eignung des aus der Druckschrift DE 103 25 202 A1 [D2] bekannten

Ventils für einen Einsatz in dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Türschließer

liegt nicht nahe:

Das in der Druckschrift D2 beschriebene Ventil wird im Normalbetrieb von der

Hydraulikflüssigkeit durchströmt, eine Feder 29 hält das Ventil 8 offen, solange der

Hydraulikdruck eine eingestellte Druckgrenze nicht überschreitet (Absatz 022, Seite

4, Zeilen 4-7 sowie die letzten beiden Sätze des Absatzes 0039). Wird der Druck zu

groß, schließt das Ventil und öffnet sich wieder bei Erreichen einer Schaltgrenze (=

Unterschreiten eines Grenzdruckes).

Gemäß geltendem Patentanspruch 1 soll aber das Ventil geschlossen sein, solange

die eingestellte Druckgrenze nicht unterschritten wird.

Wie dem Fachmann bekannt ist, ist ein Ventil, dass im Normalbetrieb offen ist,

anders konstruiert, als ein Ventil, das im Normalbetrieb geschlossen ist, da die

Druckverhältnisse in einer strömenden Flüssigkeit andere sind als in einer

ruhenden.

Weiter ist dem Fachmann geläufig, dass das Schaltverhalten von Ventilen, wie dem

in der Druckschrift D2 beschriebenen, eine Hysterese aufweist. Das bedeutet, dass

die Schaltgrenze, bei der nach Absinken des Hydraulikdruckes das Ventil wieder

öffnet, eine andere (höhere) ist, als die Schaltgrenze, bei der es schließt. Die

Aussagen über die Vorspannbarkeit der Feder 29 in den Absätzen 0011 und 0037

sowie in den Patentansprüchen 4 und 5 der Druckschrift D2 stehen sämtlich in

Zusammenhang mit dem Druck, bei dem das Ventil schließt. Über die Einstellbarkeit

des Druckes, bei der das Ventil wieder öffnet, ist der Druckschrift D2 nichts zu

entnehmen.

c)

Es ist im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der

Fachmann bei der Weiterentwicklung der Schließfunktion eines hydraulisch

gedämpften Türschließers auf das Hydraulikventil für ein Lenkhilfesystem eines

Kraftfahrzeugs (D2, Absatz 0022, Satz 2) zugreifen sollte, das in der Druckschrift

D2 beschrieben ist, um es für seinen Bedarf anzupassen. Diesbezüglich erschöpft

sich die Begründung der Prüfungsstelle in der Aussage, dass dem Fachmann

„Hydraulikventile zur Verfügung [stehen], die den Durchfluss druckabhängig steuern

können“.

Zur Überzeugung Senats wäre schon der Umstand, dass der Fachmann ausgehend

vom dem aus der Druckschrift D1 bekannten hydraulisch gedämpften Türschließer

die Druckschrift D2 herangezogen und das dort beschriebene Ventil an den Einsatz

bei einem hydraulisch gedämpften Türschließer angepasst hätte, als erfinderische

Tätigkeit anzuerkennen.

6.

Da auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 16 sowie die übrigen

Unterlagen die für eine Patenterteilung erforderlichen Anforderungen erfüllen, war

das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – im

zuletzt beantragten Umfang zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

J. Müller

Dorn

Dr. Haupt

prö