Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 19 W (pat) 51/19
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat51.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 51/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 210 276.7
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Oktober 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Dr. Söchtig und
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat51.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent mit
der Nummer 10 2018 210 276 wie folgt erteilt:
Bezeichnung: Ventil
Anmeldetag: 25. Juni 2018
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 17 vom 30. September 2020, beim
Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom 30. September 2020, beim
Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 (2 Blatt) vom Anmeldetag (25. Juni 2018).
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 210 276.7 ist am 25. Juni 2018
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.
Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Ventil“.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F hat den Antrag auf Erteilung eines Patents mit
Beschluss vom 18. Oktober 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. November 2019 eingelegte
Beschwerde der Anmelderin.
In Erwiderung auf einen Hinweis des Senats vom 3. Juni 2020 hat die Anmelderin
und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2020 überarbeitete
Patentansprüche sowie eine daran angepasste Beschreibung eingereicht.
Sie beantragt zuletzt sinngemäß:
1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des
DPMA vom 18. Oktober 2019 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Basis folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 17 vom 30. September 2020, beim
Bundespatentgericht
im Original eingegangen am
2. Oktober 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom 30. September 2020,
beim Bundespatentgericht
im Original eingegangen am
2. Oktober 2020
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 (2 Blatt) vom Anmeldetag (25. Juni 2018)
Die geltenden, einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 13 und 17 vom
30. September 2020 lauten:
1.
Ventil
(10) zur Aktivierung einer Schlagfunktion eines
hydraulisch gedämpften Tür-, Tor-
oder Fensterantriebs,
insbesondere eines hydraulisch gedämpften Türschließers, wobei
das Ventil (10) in einem Hydraulikkanal angeordnet ist, über den
zur Bewirkung der Schlagfunktion Hydraulikfluid strömen kann, und
eine in einer Ventilbohrung (12) vorgesehene axiale Dichtung (14)
umfasst, die mit einem in der Ventilbohrung (12) axial zwischen
einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbaren
Schaltkolben (16) zusammenwirkt, der durch den Druck an einer
Zuflussbohrung (18) und/oder in einem Druckraum des Ventils (10)
in Schließrichtung beaufschlagt und bei einem Abfall des Drucks an
der Zuflussbohrung (18) bzw. in dem Druckraum unter einen
vorgebbaren Grenzdruck
durch
die
Federkraft
einer
Schaltfedereinheit (20) in seine Öffnungsstellung überführbar ist.
13. Hydraulisch gedämpfter Tür-, Tor- oder Fensterantrieb,
insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer‚ mit einem
Gehäuse, einem im Gehäuse verschiebbar geführten Kolben und
im Gehäuse vorgesehenen Hydraulikkanälen, durch die
Hydraulikmedium strömen kann,
dadurch g e k e n n z e i c h n e t , dass
in wenigstens einem Hydraulikkanal, über den Hydraulikfluid zur
Bewirkung einer Schlagfunktion strömen kann, ein Ventil (10)
gemäß einem der vorstehenden Ansprüche angeordnet ist.
17. Ventil (10) mit einer in einer Ventilbohrung (12) vorgesehenen
axialen Dichtung (14), die mit einem in der Ventilbohrung (12) axial
zwischen einer Schließsteilung und einer Öffnungsstellung
verschiebbaren Schaltkolben (16) zusammenwirkt, der durch den
Druck an einer Zuflussbohrung (18) und/oder in einem Druckraum
des Ventils (10) in Schließrichtung beaufschlagt und bei einem
Abfall des Drucks an der Zuflussbohrung (18) bzw. in dem
Druckraum unter einen vorgebbaren Grenzdruck durch die
Federkraft einer Schaltfedereinheit (20) in seine Öffnungsstellung
überführbar ist,
g e k e n n z e i c h n e t durch
eine Verwendung des Ventils
(10) zur Aktivierung einer
Schlagfunktion eines hydraulisch gedämpften Tür-, Tor- oder
Fensterantriebs,
insbesondere eines hydraulisch gedämpften
Türschließers, durch Anordnung in einem Hydraulikkanal des Tür-,
Tor- oder Fensterantriebs, über den zur Bewirkung der
Schlagfunktion Hydraulikfluid strömen kann.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1
D2
DE 103 25 202 A1
DE 92 03 873 U1
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der abhängigen
Unteransprüche 2 bis 12 und 14 bis 16, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die
beanspruchten Gegenstände nach den nunmehr geltenden nebengeordneten
Patentansprüchen 1, 13 und 17 sowohl neu sind als auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen (§ 3 und § 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.
1.
Bei automatischen hydraulisch gedämpften Türschließern wird das Türblatt
kurz vor Erreichen der Schließlage beschleunigt, derart, dass ein sicheres
Schließen der Tür erreicht wird.
Diese sogenannte Schlagfunktion ermögliche bei hydraulisch gedämpften
Türschließern bei deren Aktivierung eine ungedämpfte Schließung der Tür, indem
der Dämpfungskreislauf kurzgeschlossen werde. Häufig sei dieser sogenannte
Schlagbereich auch durch ein Regulierventil einstellbar, also ebenfalls wieder
gedrosselt (Seite 2, Zeilen 2-7 der Beschreibung vom 30. September 2020).
Eine solche Endschlagfunktion wird insbesondere bei auf die Tür wirkenden
Gegenkräften, wie einem Luftzug, einem Überdruck und/oder einem Luftpolster in
geschlossenen Räumen oder dergleichen benötigt. Diese Gegenkräfte können aber
auch nur temporär auftreten.
Bei den bekannten hydraulisch gedämpften Türschließern lasse sich die
Schlagfunktion lediglich starr einstellen. Zufällig auftretende Widerstände an der Tür
ließen sich bei deaktiviertem Schlag nicht überwinden. Sei der Schlag hingegen auf
Windlast eingestellt, beginne die Tür ohne Windlast laut zu schlagen (Seite 2, Zeilen
9-14).
2.
Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung ein Ventil sowie einen
hydraulischen Tür-, Tor- oder Fensterantrieb anzugeben, mit denen diese Nachteile
beseitigt seien. Dabei solle eine variablere, optimaler an die
jeweiligen
Gegebenheiten anpassbare Aktivierung der Schlagfunktion eines jeweiligen Tür-,
Tor- oder Fensterantriebs gewährleistet sein (Seite 2, Zeilen 20-25).
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung des
Patentanspruchs 1 ein Ventil vorgeschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt
gliedern lassen:
a0
Ventil (10)
a1
zur Aktivierung einer Schlagfunktion eines hydraulisch
gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantriebs,
a2
insbesondere eines hydraulisch gedämpften Türschließers,
b0 wobei das Ventil (10)
b1
b2
in einem Hydraulikkanal angeordnet ist,
über den zur Bewirkung der Schlagfunktion Hydraulikfluid strömen
kann,
c1
und eine in einer Ventilbohrung (12) vorgesehene axiale Dichtung
(14) umfasst,
c2
die mit einem in der Ventilbohrung (12) axial zwischen einer
Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbaren
Schaltkolben (16) zusammenwirkt,
c3
der durch den Druck einer Zuflussbohrung (18) und/oder in einem
Druckraum des Ventils (10) in Schließrichtung beaufschlagt
c4
und bei einem Abfall des Drucks an der Zuflussbohrung (18) bzw.
in dem Druckraum unter einen vorgebbaren Grenzdruck
c5
durch die Federkraft einer Schaltfedereinheit (20) in seine
Öffnungsstellung überführbar ist.
Daneben soll nach dem geltenden Patentanspruch 13 ein hydraulisch gedämpfter
Tür-, Tor- oder Fensterantrieb mit einem solchen Ventil unter Schutz gestellt
werden, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
e0 Hydraulisch gedämpfter Tür-, Tor- oder Fensterantrieb,
insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer,
e1
mit
f
g
h1
h2
einem Gehäuse,
einem im Gehäuse verschiebbar geführten Kolben,
und im Gehäuse vorgesehenen Hydraulikkanälen,
durch die Hydraulikmedium strömen kann,
i0
j
i1
k
dadurch gekennzeichnet, dass
in wenigstens einem Hydraulikkanal, über den Hydraulikfluid
zur Bewirkung einer Schlagfunktion
strömen kann,
ein Ventil (10) gemäß einem der vorstehenden Ansprüche
angeordnet ist.
Außerdem soll durch den geltenden Patentanspruch 17 die Verwendung eines
Ventils unter Schutz gestellt werden, der unter Einfügung einer Gliederung wie folgt
lautet:
a0
Ventil (10)
c1 mit einer Ventilbohrung (12) vorgesehene axialen Dichtung (14),
c2
die mit einem in der Ventilbohrung (12) axial zwischen einer
Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbaren
Schaltkolben (16) zusammenwirkt,
c3
der durch den Druck einer Zuflussbohrung (18) und/oder in einem
Druckraum des Ventils (10) in Schließrichtung beaufschlagt
c4
und bei einem Abfall des Drucks an der Zuflussbohrung (18) bzw.
in dem Druckraum unter einen vorgebbaren Grenzdruck
c5
durch die Federkraft einer Schaltfedereinheit (20) in seine
Öffnungsstellung überführbar ist.
gekennzeichnet durch
eine Verwendung des
a0
Ventils (10)
a1
zur Aktivierung einer Schlagfunktion eines hydraulisch
gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantriebs,
a2
insbesondere eines hydraulisch gedämpften Türschließers,
b1
durch Anordnung in einem Hydraulikkanal des Tür-, Tor- oder
Fensterantriebs,
b2
über den zur Bewirkung der Schlagfunktion Hydraulikfluid strömen
kann.
4.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau
zugrunde, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von hydraulisch
gedämpften Türschließern verfügt.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, hinsichtlich dessen
Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar (§ 5
PatG). Er gilt auch gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3
PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Das in der Druckschrift DE 103 25 202 A1 [D1] beschriebene Ventil 8 wird im
Normalbetrieb von einer Hydraulikflüssigkeit durchströmt. Eine Feder 29 hält das
Ventil 8 offen, solange der Hydraulikdruck eine eingestellte Druckgrenze nicht
überschreitet (Absatz 022, Seite 4, Zeilen 4-7; Absatz 0031, Zeilen 5-7, sowie die
letzten beiden Sätze des Absatzes 0039). Wird der Druck zu groß, schließt das
Ventil 8 gegen die Kraft der Feder 29 (Absatz 0033) und öffnet sich wieder bei
Erreichen einer Schaltgrenze (= Unterschreiten eines Grenzdruckes).
Gemäß geltendem Patentanspruch 1 wird im Gegensatz dazu das Ventil durch den
Hydraulikdruck geschlossen gehalten und durch die Federkraft geöffnet, wenn die
eingestellte Druckgrenze nicht unterschritten wird.
Somit ist die Funktion des aus der Druckschrift D1 bekannten Ventils komplementär
zu der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen. Der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 gilt daher gegenüber dem aus dieser Druckschrift
bekannten Ventil als neu.
Darüber hinaus gibt die Druckschrift D1 dem Fachmann keinen Anlass, die
Anpassung des dort beschriebenen Ventils zur Verwendung bei einem hydraulisch
gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantrieb in Betracht zu ziehen.
Als einzigen Anwendungsbereich entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 das
Lenkhilfesystem eines Kraftfahrzeugs (Absatz 0022), also ein völlig anderes
Fachgebiet als das der Türantriebe.
b)
In der Druckschrift DE 92 03 873 U1 [D2] ist zwar ein hydraulisch gedämpfter
Türschließer beschrieben, der zur Einstellung des Endschlags ein Ventil 50 aufweist
(Figur 4 i. V. m. Seite 6, Zeile 26 bis Seite 7, Zeile 1). Unter welchen Bedingungen
das Ventil 50 schaltet, ist in der Druckschrift D2 jedoch nicht angegeben, sodass
durch diese Druckschrift der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.
6.
Es ist auch nicht ersichtlich aus welchem Anlass der Fachmann bei der
Weiterentwicklung der Schließfunktion eines hydraulisch gedämpften Türschließers
gemäß Druckschrift D2 auf das Hydraulikventil für ein Lenkhilfesystem eines
Kraftfahrzeugs (Absatz 0022, Satz 2) zugreifen sollte, das in der Druckschrift D1
beschrieben ist, um es für diesen Bedarf anzupassen.
Zur Überzeugung Senats wäre schon der Umstand, dass der Fachmann ausgehend
vom dem aus der Druckschrift D2 bekannten hydraulisch gedämpften Türschließer
die Druckschrift D1 herangezogen und das dort beschriebene Ventil an den Einsatz
bei einem hydraulisch gedämpften Türschließer angepasst hätte, als erfinderische
Tätigkeit anzuerkennen.
Daher sind auch der hydraulisch gedämpfte Tür-, Tor- oder Fensterantrieb gemäß
geltendem Patentanspruch 13 sowie die Verwendung eines Ventils zur Aktivierung
einer Schlagfunktion eines hydraulisch gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantriebs
gemäß geltendem Patentanspruch 17 patentfähig.
7.
Da auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 16 sowie die
übrigen Unterlagen die für eine Patenterteilung erforderlichen Anforderungen
erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – im zuletzt beantragtem Umfang zu erteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
J. Müller
Dr. Söchtig
Dr. Haupt
prö