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BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 19 W (pat) 52/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat52.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 52/19 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 210 277.5

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.--Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn und

des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

ECLI:DE:BPatG:2020:211020B19Wpat52.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent mit

der Nummer 10 2018 210 277 wie folgt erteilt:

Bezeichnung: Ventil

Anmeldetag: 25. Juni 2018

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 16 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 (2 Blatt) vom Anmeldetag (25. Juni 2018).

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 210 277.5 ist am 25. Juni 2018

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden.

Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Ventil“.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F hat den Antrag auf Erteilung eines Patents mit

Beschluss vom 18. Oktober 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. November 2019 eingelegte

Beschwerde der Anmelderin.

In Erwiderung auf einen Hinweis des Senats vom 3. Juni 2020 hat die Anmelderin

und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2020 überarbeitete

Patentansprüche sowie eine daran angepasste Beschreibung eingereicht.

Sie beantragt zuletzt sinngemäß:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des DPMA vom

18. Oktober 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf

der Basis folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 16 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 30. September 2020, beim

Bundespatentgericht im Original eingegangen am 2. Oktober 2020

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 (2 Blatt) vom Anmeldetag (25. Juni 2018).

Die geltenden, einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 12 und 16 vom

30. September 2020 lauten:

1.

Ventil

(10) zur Aktivierung einer Schlagfunktion eines

hydraulisch gedämpften Tür-, Tor-

oder Fensterantriebs,

insbesondere eines hydraulisch gedämpften Türschließers, wobei

das Ventil (10) in einem Hydraulikkanal angeordnet ist, über den

zur Bewirkung der Schlagfunktion Hydraulikfluid strömen kann, und

ein in einer Ventilbohrung (12) axial zwischen einer Schließstellung

und einer Öffnungsstellung

verschiebbares, durch eine

Federeinheit (14) in Öffnungsrichtung beaufschlagtes Ventilglied

(16) umfasst, das durch den Druck in einem Druckraum (18) in

Schließrichtung beaufschlagt und bei einem Abfall des Drucks im

Druckraum (18) unter einen vorgebbaren Grenzdruck durch die

Federkraft der Federeinheit (14)

in seine Öffnungsstellung

überführbar ist.

12. Hydraulisch gedämpfter Tür-, Tor- oder Fensterantrieb,

insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer‚ mit einem

Gehäuse, einem im Gehäuse verschiebbar geführten Kolben und

im Gehäuse vorgesehenen Hydraulikkanälen, durch die

Hydraulikmedium strömen kann,

dadurch g e k e n n z e i c h n e t , dass

in wenigstens einem Hydraulikkanal, über den Hydraulikfluid zur

Bewirkung einer Schlagfunktion strömen kann, ein Ventil (10)

gemäß einem der vorstehenden Ansprüche angeordnet ist.

16. Verwendung eines Ventils

(10) zur Aktivierung einer

Schlagfunktion eines hydraulisch gedämpften Tür-, Tor- oder

Fensterantriebs,

insbesondere eines hydraulisch gedämpften

Türschließers, in einem Hydraulikkanal des Tür-, Tor- oder

Fensterantriebs, über den zur Bewirkung der Schlagfunktion

Hydraulikfluid strömen kann,

wobei das Ventil (10) ein in einer Ventilbohrung (12) axial zwischen

einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares,

durch eine Federeinheit (14) in Öffnungsrichtung beaufschlagtes

Ventilglied (16) umfasst, das durch den Druck in einem Druckraum

(18) in Schließrichtung beaufschlagt und bei einem Abfall des

Drucks im Druckraum (18) unter einen vorgebbaren Grenzdruck

durch die Federkraft der Federeinheit (14) in seine Öffnungsstellung

überführbar ist.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1

D2

DE 103 25 202 A1

DE 92 03 873 U1

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der abhängigen

Unteransprüche 2 bis 11 und 13 bis 15, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die

beanspruchten Gegenstände nach den nunmehr geltenden nebengeordneten

Patentansprüchen 1, 12 und 16 sowohl neu sind als auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhen (§ 3 und § 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.

1.

Bei automatischen hydraulisch gedämpften Türschließern wird das Türblatt

kurz vor Erreichen der Schließlage beschleunigt, derart, dass ein sicheres

Schließen der Tür erreicht wird.

Diese sogenannte Schlagfunktion ermögliche bei hydraulisch gedämpften

Türschließern bei deren Aktivierung eine ungedämpfte Schließung der Tür, indem

der Dämpfungskreislauf kurzgeschlossen werde. Häufig sei dieser sogenannte

Schlagbereich auch durch ein Regulierventil einstellbar, also ebenfalls wieder

gedrosselt (Seite 2, Zeilen 2-7 der Beschreibung vom 30. September 2020).

Eine solche Endschlagfunktion wird insbesondere bei auf die Tür wirkenden

Gegenkräften, wie einem Luftzug, einem Überdruck und/oder einem Luftpolster in

geschlossenen Räumen oder dergleichen benötigt. Diese Gegenkräfte können aber

auch nur temporär auftreten.

Bei den bekannten hydraulisch gedämpften Türschließern lasse sich die

Schlagfunktion lediglich starr einstellen. Zufällig auftretende Widerstände an der Tür

ließen sich bei deaktiviertem Schlag nicht überwinden. Sei der Schlag hingegen auf

Windlast eingestellt, beginne die Tür ohne Windlast laut zu schlagen (Seite 2, Zeilen

10-15).

2.

Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, ein Ventil sowie einen

hydraulisch gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantrieb anzugeben, mit denen diese

Nachteile beseitigt seien. Dabei solle eine variablere, optimaler an die jeweiligen

Gegebenheiten anpassbare Aktivierung der Schlagfunktion eines jeweiligen Tür-,

Tor- oder Fensterantriebs gewährleistet sein (Seite 2, Zeilen 21-26).

3

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung des

Patentanspruchs 1 ein Ventil vorgeschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt

gliedern lassen:

a0

Ventil (10)

a1

zur Aktivierung einer Schlagfunktion eines hydraulisch

gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantriebs,

a2

insbesondere eines hydraulisch gedämpften Türschließers,

b0 wobei das Ventil (10)

b1

b2

in einem Hydraulikkanal angeordnet ist,

über den zur Bewirkung der Schlagfunktion Hydraulikfluid strömen

kann,

c1

und ein in einer Ventilbohrung (12) axial zwischen einer

Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares,

c2

durch eine Federeinheit (14) in Öffnungsrichtung beaufschlagtes

Ventilglied (16) umfasst,

c3

das durch den Druck in einem Druckraum (18) in Schließrichtung

beaufschlagt

c4

und bei einem Abfall des Drucks im Druckraum (18) unter einen

vorgebbaren Grenzdruck

c5

durch die Federkraft der Federeinheit (14) in seine

Öffnungsstellung überführbar ist.

Daneben soll nach dem geltenden Patentanspruch 12 ein hydraulisch gedämpfter

Tür-, Tor- oder Fensterantrieb mit einem solchen Ventil unter Schutz gestellt

werden, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

e0 Hydraulisch gedämpfter Tür-, Tor- oder Fensterantrieb,

insbesondere hydraulisch gedämpfter Türschließer,

e1

mit

f

g

h1

h2

i0

j

i1

einem Gehäuse,

einem im Gehäuse verschiebbar geführten Kolben,

und im Gehäuse vorgesehenen Hydraulikkanälen,

durch die Hydraulikmedium strömen kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

in wenigstens einem Hydraulikkanal, über den Hydraulikfluid

zur Bewirkung einer Schlagfunktion

strömen kann,

k

ein Ventil (10) gemäß einem der vorstehenden Ansprüche

angeordnet ist.

Außerdem soll durch den geltenden Patentanspruch 16 die Verwendung eines

Ventils unter Schutz gestellt werden, der unter Einfügung einer Gliederung wie folgt

lautet:

a´0 Verwendung eines Ventils (10)

a1

zur Aktivierung einer Schlagfunktion eines hydraulisch

gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantriebs,

a2

insbesondere eines hydraulisch gedämpften Türschließers,

in einem Hydraulikkanal des Tür-, Tor- oder Fensterantriebs,

über den zur Bewirkung der Schlagfunktion Hydraulikfluid strömen

b´1

b2

kann,

b0 wobei das Ventil (10)

c1

ein in einer Ventilbohrung (12) axial zwischen einer

Schließstellung und einer Öffnungsstellung verschiebbares,

c2

durch eine Federeinheit (14) in Öffnungsrichtung beaufschlagtes

Ventilglied (16) umfasst,

c3

das durch den Druck in einem Druckraum (18) in Schließrichtung

beaufschlagt

c4

und bei einem Abfall des Drucks im Druckraum (18) unter einen

vorgebbaren Grenzdruck

c5

durch die Federkraft der Federeinheit (14) in seine

Öffnungsstellung überführbar ist.

4.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann

einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau

zugrunde, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von hydraulisch

gedämpften Türschließern verfügt.

5.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, hinsichtlich dessen

Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar

(§ 5 PatG). Er gilt auch gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als neu

(§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG):

a)

Das in der Druckschrift DE 103 25 202 A1 [D1] beschriebene Ventil 8 wird im

Normalbetrieb von einer Hydraulikflüssigkeit durchströmt. Eine Feder 29 hält das

Ventil 8 offen, solange der Hydraulikdruck eine eingestellte Druckgrenze nicht

überschreitet (Absatz 022, Seite 4, Zeilen 4-7; Absatz 0031, Zeilen 5-7, sowie die

letzten beiden Sätze des Absatzes 0039). Wird der Druck zu groß, schließt das

Ventil 8 gegen die Kraft der Feder 29 (Absatz 0033) und öffnet sich wieder bei

Erreichen einer Schaltgrenze (= Unterschreiten eines Grenzdruckes).

Gemäß geltendem Patentanspruch 1 wird im Gegensatz dazu das Ventil durch den

Hydraulikdruck geschlossen gehalten und durch die Federkraft geöffnet, wenn die

eingestellte Druckgrenze nicht unterschritten wird.

Somit ist die Funktion des aus der Druckschrift D1 bekannten Ventils komplementär

zu der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen. Der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 gilt daher gegenüber dem aus dieser Druckschrift

bekannten Ventil als neu.

Darüber hinaus gibt die Druckschrift D1 dem Fachmann keinen Anlass, die

Anpassung des dort beschriebenen Ventils zur Verwendung bei einem hydraulisch

gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantrieb in Betracht zu ziehen.

Als einzigen Anwendungsbereich entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 das

Lenkhilfesystem eines Kraftfahrzeugs (Absatz 0022), also ein völlig anderes

Fachgebiet als das der Türantriebe.

b)

In der Druckschrift DE 92 03 873 U1 [D2] ist zwar ein hydraulisch gedämpfter

Türschließer beschrieben, der zur Einstellung des Endschlags ein Ventil 50 aufweist

(Figur 4 i. V. m. Seite 6, Zeile 26 bis Seite 7, Zeile 1). Unter welchen Bedingungen

das Ventil 50 schaltet, ist in der Druckschrift D2 jedoch nicht angegeben, sodass

durch diese Druckschrift der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.

6.

Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann bei der

Weiterentwicklung der Schließfunktion eines hydraulisch gedämpften Türschließers

gemäß Druckschrift D2 auf das Hydraulikventil für ein Lenkhilfesystem eines

Kraftfahrzeugs (Absatz 0022, Satz 2) zugreifen sollte, das in der Druckschrift D1

beschrieben ist, um es für diesen Bedarf anzupassen.

Zur Überzeugung Senats wäre schon der Umstand, dass der Fachmann ausgehend

vom dem aus der Druckschrift D2 bekannten hydraulisch gedämpften Türschließer

die Druckschrift D1 herangezogen und das dort beschriebene Ventil an den Einsatz

bei einem hydraulisch gedämpften Türschließer angepasst hätte, als erfinderische

Tätigkeit anzuerkennen.

Daher sind auch der hydraulisch gedämpfte Tür-, Tor- oder Fensterantrieb gemäß

geltendem Patentanspruch 12 sowie die Verwendung eines Ventils zur Aktivierung

einer Schlagfunktion eines hydraulisch gedämpften Tür-, Tor- oder Fensterantriebs

gemäß geltendem Patentanspruch 16 patentfähig.

7.

Da auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 15 sowie die

übrigen Unterlagen die für eine Patenterteilung erforderlichen Anforderungen

erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – im zuletzt beantragten Umfang zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

J. Müller

Dorn

Dr. Haupt

prö