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BPatG Beschluss vom 23.11.2020 – 9 W (pat) 21/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:231120B9Wpat21.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 21/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 007 465.3

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Dipl.-Phys. Univ. Geier

und Dipl.-Ing. Körtge

ECLI:DE:BPatG:2020:231120B9Wpat21.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Anmeldung zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 24. Oktober 2019 die insgesamt 20 Seiten umfassende

Patentanmeldung mit der Bezeichnung „„Steinfall“ als Energiequelle E.Go.

>>Projekt>> 2019. Nr. 02 Elektroenergie – Gewinnung aus Umwandlung körperlicher Kraft der Menschen selbst. Also, - menschliche Kraft, - als Ware!! Bekannt

als: - „körperliche Arbeit“.“ eingereicht und sowohl Prüfungs- als auch Rechercheantrag gestellt. Ebenso einen Antrag auf Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 008 138.7 und einen

Beschleunigungsantrag.

Der zuständige Prüfer hat mit Schreiben vom 29. November 2019 festgestellt, dass

der Rechercheantrag wirksam sei und die Anmeldung aufgrund des Beschleunigungsgesuchs vorgezogen werde.

Mit Mängelbescheid eines Geschäftsstellenmitarbeiters vom 4. Dezember 2019 ist

dem Patentanmelder mitgeteilt worden, dass die eingereichte Patentanmeldung formal nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Unter Verweis auf die

Patentverordnung ist ihm ferner mitgeteilt worden, dass den Unterlagen keine eindeutige Systematik zu entnehmen sei, welche Seiten konkret als Beschreibung,

Zusammenfassung oder Ansprüche gedacht seien. Zudem enthielten viele Seiten

Verschmierungen, Schattierungen, handschriftliche Korrekturen, eingefügte Kopien

von diversen Zeitungsartikeln und seien somit nicht maschinenlesbar. Zur Beseitigung dieser Mängel ist der Anmelder aufgefordert worden, in Übereinstimmung mit

den Vorgaben der Patentverordnung formulierte und gestaltete Patentansprüche

einzureichen.

Hinsichtlich der beanspruchten Priorität ist er unter Bezug auf § 40 Abs. 1 PatG

darauf hingewiesen worden, dass sie nicht wirksam werden könne, da die 12-Monatsfrist überschritten sei.

Daran angeschlossen hat sich die Empfehlung, sich von einem fachkundigen

Patentanwalt beraten und ggf. vertreten zu lassen, wofür auch die Möglichkeit der

Verfahrenskostenhilfe bestehe, die allerdings schriftlich beantragt werden müsse.

Zur Behebung der genannten Mängel hat der Geschäftsstellenleiter eine Frist von

zwei Monaten gesetzt mit dem Zusatz, dass auch bei nur teilweiser Behebung der

Mängel mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 hat der Prüfer dem Anmelder mitgeteilt, dass

der Prüfungsantrag wirksam mit Datum vom 11. Dezember 2019 gestellt und das

Prüfungsverfahren eingeleitet sei.

Mit Erwiderungsschreiben vom 25. Januar 2020 auf den Mängelbescheid vom

4. Dezember 2019 hat der Anmelder dahingehend widersprochen, dass er die Forderungen und Vorschläge nicht einhalten könne und er alle Fragen u.a. in seinem

Antrag ausführlich beantwortet habe.

Die Einschaltung eines Patentanwalts könne er sich finanziell nicht leisten; sie hätte

auch keinen Sinn für ihn.

Mit Schreiben vom 10. März 2020 hat der Geschäftsstellenmitarbeiter zur Erwiderung auf den Bescheid vom 2. Dezember 2019 nochmals eine Frist von einem

Monat eingeräumt.

Mit Eingabe vom 22. März 2020 hat der Anmelder die Idee seiner Anmeldung

erläutert und versichert, dass er gewillt sei, die geforderten Formalitäten einzuhalten, er sich jedoch leider nicht dazu in der Lage sehe, diese strikt einzuhalten, er

aber kompromissbereit sei.

Nach Ablauf der vorgenannten Frist hat die Prüfungsstelle F03G des Deutschen

Patent- und Markenamts durch den Geschäftsstellenmitarbeiter mit Beschluss vom

15. Mai 2020 die Patentanmeldung 10 2019 007 465.3 nach § 42 Abs. 3 PatG aus

den Gründen des Bescheids vom 2. Dezember 2019 zurückgewiesen, auf die verwiesen worden ist.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 hat der Anmelder seinen Unmut über die Zurückweisung zum Ausdruck gebracht und Fragen zur weiteren Verfahrensführung

gestellt, die am 29. Mai 2020 seitens der Prüfungsstelle beantwortet worden sind.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingabe vom

10. Juni 2020, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

13. Juni 2020, Beschwerde eingelegt. Er empfinde die aus formalen Gründen

ergangene Zurückweisung u.a. als nicht ausreichend, abwertend und ungerecht.

Dem Beschwerdeschriftsatz ist ein weiterer Antrag beigefügt, u.a. mit dem Wortlaut

„Ich bitte um Beihilfe!“. Auf dem Antrag findet sich ferner die wörtliche Zitierung des

§ 123a PatG im ersten Satz. Im letzten Absatz ist explizit der Hinweis der auf die

Möglichkeit der Weiterbehandlung und ein Überweisungsformular über den Betrag

von € 100.- € einkopiert, wobei in der Zeile „Verwendungszweck“ unter anderem

§ 123a PatG“ und die Gebührennummer „313000“ eingetragen ist.

Als Reaktion auf die Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens vom 17. Juni 2020

hat der Anmelder und Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 mitgeteilt,

dass er aus altersbedingten gesundheitlichen Gründen das Gericht darum bittet,

von einer Einladung nach München zu einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der Beschluss aufgehoben,

die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet wird.

Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich der Anmelder mit seiner Erklärung im Schriftsatz vom 20. Juli 2020, er bitte aus altersbedingten gesundheitlichen Gründen darum, von einer Einladung nach München zu einer

mündlichen Verhandlung abzusehen, mit der Durchführung des Verfahrens in

schriftlicher Form einverstanden erklärt hat.

Der angefochtene Beschluss ist schon allein deshalb aufzuheben, weil er durch

einen Geschäftsstellenmitarbeiter ergangen ist. Gemäß § 27 Abs. 5 PatG dürfen

Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte

eine Anmeldung nicht aus Gründen zurückweisen, denen der Anmelder widersprochen hat. Dem Mängelbescheid vom 4. Dezember 2019 hat der Patentanmelder

jedoch zumindest mit der am 28. Januar 2020 eingegangenen Eingabe vom 25. Januar 2020 widersprochen, indem er darauf hingewiesen hat, dass er alle Fragen

u.a. in seinem Antrag ausführlich beantwortet habe („Ihre Forderungen und Vorschläge kann ich nicht einhalten. In meinem Antrag, Beschreibung, sowie schriftlichen Antworten auf ihre Schreiben (siehe oben) habe ich alle Fragen ausführlich

beantwortet. An diese bitte ich Sie sich auch zu halten und zu orientieren wenn Sie

eine Entscheidung treffen, wie die Sache weiter Verlaufen soll!“). Im Übrigen hat er

auch im Schreiben vom 22. März 2020 (eingegangen am 24. März 2020) seine

Kompromissbereitschaft erklärt im Sinne einer Mitarbeit zur Erstellung entsprechender Unterlagen („Mein „Wille“ ist aber „da“ diese [Formalitäten] einzuhalten! Das

versichere ich Ihnen!!“).

Dass sich zusätzlich der Zurückweisungsbeschluss auf den Erstbescheid vom

2. Dezember 2019 anstelle korrekterweise vom 4. Dezember 2019 bezieht, kann

unbeachtlich bleiben, da der Beschluss bereits aus vorgenanntem Grunde aufgehoben werden musste.

Eine Recherche bzw. sachliche Prüfung ist bisher nicht erfolgt, so dass die Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes für die begehrte Rechtsfolge noch nicht

aufgeklärt und überprüft worden ist; unter diesen Umständen konnte eine abschließende Entscheidung seitens des Senate nicht getroffen werden. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt war damit unausweichlich.

Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 80 Abs. 3 PatG zurückzuzahlen, da dies angesichts des schweren Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Zudem ist auch

die Eingabe des Anmelders vom 22. März 2020, in der er sich sowohl inhaltlich mit

der Erfindung auseinandergesetzt als auch signalisiert hat, die geforderten Formalitäten halten zu wollen, nicht berücksichtigt worden und daraufhin eine Recherche

unterblieben, was ebenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt.

Für das weitere Verfahren wird die Prüfungsstelle zu beachten haben, dass der

Antrag, der das gleiche Eingangsdatum beim Deutschen Patent- und Markenamt

wie die Beschwerde trägt, nämlich den 13. Juni 2020, nach Überzeugung des

Senates als Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG aufzufassen ist; die

Formulierung mit der „Bitte auf Beihilfe“ kann im Lichte der Gesamtumstände dem

Antrag keinen anderen Sinngehalt vermitteln. Dieser Antrag ist weiterhin offen. Laut

elektronischer Akte ist die Weiterbehandlungsgebühr zwar bezahlt, jedoch steht

eine Bearbeitung bzw. Beschlussfassung durch die Prüfungsstelle aus.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Paetzold

Geier

Körtge