Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 13.01.2021 – 18 W (pat) 29/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130121B18Wpat29.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 29/19 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 103 39 571
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die
Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2021:130121B18Wpat29.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung
571.7, welche eine
innere Priorität vom
13. September 2002 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Optimierung eines Auftragswechsels“
erteilt und am 21. Januar 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2016 wurde das Patent durch
den am 13. Dezember 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des
Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Februar 2018 eingegangene
– zulässige – Beschwerde der Einsprechenden.
Sie beantragt, den Beschluss über die Aufrechterhaltung des Patents vom
13. Oktober 2017 aufzuheben und das angefochtene Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat zuletzt im Einspruchsverfahren
geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe und dem Fachmann durch den Stand der Technik
nahegelegt sei.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Patentanspruch 1 lautet
in der erteilten Fassung unter Beibehaltung der
Merkmalsgliederung aus dem Einspruchsverfahren:
A.
„Verfahren zur Bestimmung der optimalen Vorgehensweise bei einem
Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine
(10)
B.
mit wenigstens einem Steuerungsrechner,
dadurch gekennzeichnet,
C.
dass mittels des Steuerungsrechners die Daten eines ersten
Maschinenauftrags mit den Daten eines nachfolgenden Maschinenauftrags verglichen werden und
D.
mittels des Vergleichs eine Reihenfolge der beim Auftragswechsel
fällig werdenden Arbeiten erstellt wird;
E.
dass einem Bedienpersonal zur Durchführung des Auftragswechsels
die errechnete Reihenfolge der Arbeitsabläufe visuell dargestellt wird
und
F.
dass das Bedienpersonal mittels ein oder mehrerer an der
Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine (10) angebrachter Anzeigevorrichtungen (31) durch die einzelnen Schritte der errechneten
Reihenfolge der Arbeitsabläufe geleitet wird.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.
Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:
D1: DE 196 31 469 C1,
D2: DE 32 20 622 A1,
D3: DE 43 29 886 A1,
D4: DE 100 55 583 A1 und
D5:
EP 1 226 942 A1.
Im Prüfungsverfahren wurden neben Druckschrift D1 die folgenden Druckschriften
ermittelt:
D6:
EP 1 155 853 A2,
D7: DE 43 21 179 A1,
D8: DE 42 37 837 A1 und
D9: DE 43 35 282 A1.
Der Senat hat in einem Zusatz zur Ladung vom 12. August 2020 zur mündlichen
Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Patentanspruch 1 des Streitpatents dem
Fachmann möglicherweise weder durch eine einzelne im Verfahren befindliche
Druckschrift noch durch deren Zusammenschau nahegelegt ist.
Die Einsprechende
und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom
4. November 2020 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen und die Fortsetzung im schriftlichen Verfahren beantragt.
Der Senat hat daraufhin am 6. November 2020 den Verhandlungstermin
aufgehoben.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich innerhalb der im Ladungszusatz vom
12. August 2020 gesetzten Frist nicht inhaltlich zum Gegenstand des Streitpatents
geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Auch die
weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und
1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2. Das Patent
betrifft
ein Verfahren zur Bestimmung der optimalen
Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe
verarbeitenden Maschine mit wenigstens einem Steuerungsrechner
(vgl.
Streitpatent, Abs. 0001 und Oberbegriff des Patentanspruchs 1).
Das Streitpatent geht davon aus, dass im Gegensatz zu Rollenrotationsdruckmaschinen aus dem Zeitungsbereich bei Bogenoffsetdruckmaschinen
relativ häufig ein Wechsel des Druckauftrags durchgeführt werde. In diesem Fall
müssten die Druckplatten auf den Plattenzylindern ausgewechselt sowie oft
auch die Druckfarben gewechselt werden. Dies ziehe eine Folge weiterer
Arbeiten nach sich, zu denen z. B. auch das Waschen von Zylindern in der
Druckmaschine gehöre. Einige dieser Arbeiten beim Auftragswechsel fänden
zeitlich gesehen parallel statt, andere müssten hintereinander ausgeführt
werden, so dass es von erheblicher Wichtigkeit ist, wie die Arbeiten beim
Druckauftragswechsel organisiert seien.
Bei konventionellen Druckmaschinen sei die Reihenfolge der Arbeiten beim
Auftragswechsel festgelegt, so dass das Bedienpersonal keine Möglichkeit
habe, diese zu verändern, sondern sich der durch die Druckmaschine
festgelegten Prozedur unterziehen müsse. Festgelegte Prozeduren beim
Auftragswechsel führten aber zwangsläufig zu ungefähr gleichen Rüst- und
Stillstandszeiten beim Auftragswechsel zwischen zwei Druckaufträgen,
unabhängig davon, welche Arbeiten für den jeweiligen Auftragswechsel
tatsächlich anfielen. Aus der DE 196 31 469 C1 (D1) sei ein Verfahren bekannt,
bei dem die Rüst- und Stillstandszeiten bei mehreren Auftragswechseln
zwischen mehreren Druckaufträgen hintereinander optimiert und minimiert
werden sollen. Dazu bediene sich das Verfahren einer Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Druckmaschine steuere, um die anstehenden
Druckaufträge in eine solche Reihenfolge zu bringen, dass die Rüst- und
Stillstandszeiten bei den anstehenden Druckauftragswechseln möglichst gering
ausfielen. Dazu würden die Bildinhalte verschiedener Druckaufträge
bildelementweise sowie ihre jeweiligen Farbauszüge verglichen, so dass die
Arbeitsschritte zur Druckformenerstellung vorausgesagt werden könnten und
anhand der Gesamtheit der Arbeitsschritte die Reihenfolge der Druckaufträge
festgelegt werden könne. Aus der DE 196 31 469 C1 (D1) sei somit bekannt, die
Reihenfolge von Druckaufträgen so zu berechnen, dass diese einschließlich
Druckauftragswechsel in einer möglichst kurzen Gesamtzeit ausgeführt werden
könnten (vgl. Streitpatent, Abs. 0002 und 0003).
Die aus dem Stand der Technik gemäß DE 196 31 469 C1 (D1), EP 1 155 853
A2 (D6), DE 43 21 179 A1 (D7), DE 42 37 837 A1 (D8) und DE 43 35 282 A1
(D9) bekannte Vorgehensweise führe nur dann zum Ziel, wenn eine gewisse
Anzahl von Druckaufträgen bereits von vorne herein bekannt sei, so dass dies
in eine bestimmte optimale Reihenfolge gebracht werden könne. Ein einziger
Druckauftragswechsel zwischen zwei Druckaufträgen könne nach dem Stand
der Technik jedoch nicht optimiert werden (vgl. Streitpatent, Abs. 0008).
Dem Patent
liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, den
Auftragswechsel an sich zwischen zwei aufeinander folgenden Druckaufträgen
zu optimieren (vgl. Patentschrift, Abs. 0009).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf
dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik auf und besitzt eine
mehrjährige
Berufserfahrung
im Bereich
der
Entwicklung
von
Steuerungsverfahren von Druckmaschinen.
Die vorstehend genannte Aufgabe soll durch ein Verfahren zur Bestimmung der
optimalen Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe
verarbeitenden Maschine mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
3. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das
folgende Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal A auf ein Verfahren zur Bestimmung
der optimalen Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine gerichtet. Die Vorgehensweise bezieht sich
dabei auf Rüstzeiten wie dem Auswechseln von Plattenzylindern oder der
Druckfarben und damit verbundenen Arbeiten an der Druckmaschine (vgl.
Streitpatent, Abs. 0002 und 0012). Dieses Verfahren ist nicht auf Druckmaschinen beschränkt, sondern soll auf alle Bedruckstoffe verarbeitenden
Maschinen der grafischen
Industrie anwendbar sein, bspw. auch bei
Falzmaschinen, wenn unterschiedliche Falzaufträge anstehen (vgl. Streitpatent,
Abs. 0011). Das Verfahren setzt wenigstens einen Steuerungsrechner der
Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine voraus (Merkmal B), wobei mittels des
Steuerungsrechners die Daten eines ersten Maschinenauftrags mit den Daten
eines nachfolgenden Maschinenauftrags verglichen werden (Merkmal C). Dabei
geht das Streitpatent davon aus, dass jedem Maschinenauftrag in der grafischen
Industrie ein bestimmter Datensatz zugeordnet ist, der alle für den Druckprozess
und anschließende Weiterverarbeitungsprozesse benötigte Einstellungen der
Maschine (für den jeweiligen Auftrag) enthält (vgl. Streitpatent Abs. 0011).
Mittels des Vergleichs (vgl. Merkmal C) wird dann eine Reihenfolge der beim
Auftragswechsel
fällig werdenden Arbeiten erstellt
(Merkmal D). Diese
Reihenfolge der beim Auftragswechsel fällig werdenden Arbeiten kann bspw. so
berechnet werden, dass die Rüstzeit oder Stillstandszeit während des
Auftragswechsels minimal ausfällt (vgl. Streitpatent, Abs. 0012) und dass ggf.
die Anzahl an Bedienpersonen mitberücksichtigt wird (vgl. Streitpatent,
Abs. 0013). Außerdem kann die Länge der Wege berücksichtigt werden, welche
das Bedienpersonal der Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine beim
Abarbeiten der Reihenfolge der Arbeitsabläufe zurückzulegen hat (vgl.
Streitpatent, Abs. 0014). Die errechnete Reihenfolge der Arbeitsabläufe wird
gemäß Merkmal E zur Durchführung des Auftragswechsels visuell dargestellt,
um das Bedienpersonal gezielt zu den Stellen an der Maschine zu lenken, an
denen manuelle Eingriffe in den Arbeitsablauf vonnöten sind (vgl. Streitpatent,
Abs. 0015). Dafür sind nach Merkmal F eine oder mehrere Anzeigevorrichtungen an der Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine angebracht sind,
mittels derer das Bedienpersonal durch die einzelnen Schritte der errechneten
Reihenfolge der Arbeitsabläufe geleitet wird. Damit soll erreicht werden, dass
das Bedienpersonal beim Vornehmen der jeweiligen Arbeitsschritte beim
Auftragswechsel die Reihenfolge der anstehenden Arbeitsabläufe unmittelbar
vor Augen hat, ohne z. B. zum Steuerstand einer Druckmaschine laufen zu
müssen (vgl. Streitpatent, Abs. 0016).
4. Die Patentansprüche 1 bis 5 sowie die Beschreibung sind unbestritten zulässig
(§ 38 PatG).
Der erteilte Patentanspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der ursprünglich
eingereichten Patentansprüche 1, 5 und 6 zusammen. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4 und 7; die jeweiligen Merkmalskombinationen des erteilten
Patentanspruchs 1 und der Unteransprüche war durch die Rückbezüge der
ursprünglich eingereichten Patentansprüche jeweils mit umfasst.
In der Beschreibung wurde der von der Prüfungsstelle genannte Stand der
Technik gewürdigt. Die Figuren wurden nicht geändert.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
Aus Druckschrift D1 ist ein Verfahren zur Bestimmung der optimalen
Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe
verarbeitenden Maschine entnehmbar (vgl. Sp. 3, Z. 63 – Sp. 4, Z. 12 sowie
Patentansprüche 1 und 7 bis 13 / Merkmal A). Die Maschine weist einen
Steuerungsrechner auf (Datenverarbeitungseinrichtung DV, vgl. Fig. 1 und 3 und
Sp. 11, Z. 62 – Sp. 12, Z. 4 / Merkmal B).
Bei dem Verfahren werden Bildinhalte und aus den Bildinhalten ableitbare
Informationen und damit die Daten eines ersten Maschinenauftrags mit den
Daten eines nachfolgenden Maschinenauftrags (Druckauftrag) verglichen (vgl.
Sp. 3, Z. 3-11; Sp. 8, Z. 24-29 / Merkmal C). Im Rahmen der Optimierung der
Reihenfolge von Druckaufträgen werden zum Vergleich der Maschinenaufträge
(Druckaufträge) die (jeweils) beim Auftragswechsel fällig werdenden Arbeiten
ermittelt (vgl. Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 12). Das Erstellen bzw. Errechnen einer
Reihenfolge der einzelnen Arbeiten beim jeweiligen Auftragswechsel
ist
Druckschrift D1 dagegen nicht zu entnehmen (teilweise Merkmal D). Eine
visuelle Darstellung dieser Arbeitsabläufe beim jeweiligen Auftragswechsel
gemäß Merkmal E ist Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr
ist die Bestimmung der jeweils anfallenden Arbeiten nur ein Zwischenschritt der
Optimierung der Abarbeitungsreihenfolge der verschiedenen Maschinenaufträge (Druckaufträge) (vgl. Sp. 3, Z. 3-11; Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 12 und
Sp. 4, Z. 13-34). Ein Leiten des Bedienpersonals durch die bei einem
Auftragswechsel anfallenden einzelnen Schritte der Arbeitsabläufe gemäß
Merkmal F ist Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen; die ermittelten,
jeweils erforderlichen Arbeitsschritte fließen nur in die Berechnung der Abfolge
der Arbeitsaufträge ein, wobei die Sortier- und Steuerungsvorgänge durch den
Steuerungsrechner (Datenverarbeitungseinrichtung DV) durchgeführt werden
(vgl. Sp. 12, Z. 1-4). Eine oder mehrere Anzeigevorrichtungen, die an der
Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine selbst angebracht sind, sind nicht
genannt.
Druckschrift D2
befasst sich mit einer Dateneingabeeinrichtung an
Druckmaschinen. Dazu ist eine Vorrichtung zum Überwachen und Steuern von
Druckmaschinen mit einer Anzeige- und Eingabeeinrichtung sowie mit einem
Steuerungsrechner (Rechner 4) vorgesehen (vgl. Patentanspruch 3, 4 und
Fig. 1-3 / Merkmal B). In diesem Zusammenhang ist Druckschrift D2 eine
visuelle Darstellung zu entnehmen, die auch Bedienungsabläufe umfasst (vgl.
S. 8, Z. 12-21 und S. 8, Z. 30 bis S. 9, Z. 1), so dass das Bedienpersonal mittels
einer Anzeigevorrichtung durch einzelne Schritte eines Arbeitsablaufs geführt
werden kann (vgl. S. 8, Z. 30 bis S. 9, Z. 1) (Merkmal F), wobei dies nicht in
Verbindung mit einem Auftragswechsel offenbart ist. Druckschrift D2 befasst
sich nicht mit einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe verarbeitenden
Maschine und den damit verbundenen Arbeiten. Maßnahmen zum Optimieren
der Vorgehensweise bei einem solchen Auftragswechsel sind der Druckschrift
nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal A). Ein Vergleichen und Errechnen einer
Reihenfolge von Arbeiten, die beim Auftragswechsel fällig werden, ist ebenso
wie deren Darstellung nicht genannt (vgl. Merkmale C bis E).
Druckschrift D3 beschreibt ein Ablaufsteuerungssystem für Bedruckstoffe
verarbeitende Maschinen von Druckereien (Druckmaschinen, Falzmaschinen,
Schneid- und Weiterverarbeitungsmaschinen, vgl. Sp. 2, Z. 53-56). Zwar wird
ein Auftragswechsel indirekt angesprochen (vgl. Sp. 3, Z. 9-19), die Bestimmung
der optimalen Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel ist jedoch nicht
Gegenstand der Druckschrift (vgl. Merkmal A). Bei einem Auftragswechsel
können im Hinblick auf Folgearbeiten die Daten vorhergehender Aufträge
angezeigt werden. Der Vergleich solcher Daten findet jedoch nicht durch den
Steuerungsrechner (Merkmal B) (vgl. Fig. 1, 2; Sp. 4, Z. 7-10), sondern durch
das Bedienpersonal statt (vgl. Sp. 4, Z. 48-51, Sp. 5, Z.12-16 und Z. 24-36) (vgl.
Merkmal C).
Druckschrift D3 sieht vor,
eine Reihenfolge von
„Arbeitsabläufen“
(Arbeitsgängen) anzuzeigen; bei diesen sogenannten „Arbeitsgängen“ handelt
es sich jedoch nicht um die durchzuführenden Arbeiten beim Auftragswechsel,
sondern um die Aufträge selbst (vgl. Fig. 21, 23; Sp. 6, Z. 26-32 und 38-43) (vgl.
Merkmale D und E). Ein Leiten des Bedienpersonals durch diese
„Arbeitsabläufe“ mittels Anzeigevorrichtungen (Monitor 4) ist in den Figuren 16
bis 23 dargestellt (vgl. Sp. 6, Z. 4 -46), wobei jedoch wiederum keine Schritte
der durchzuführenden Arbeiten beim Auftragswechsel, sondern Aufträge selbst
angezeigt werden (vgl. Merkmal F).
Druckschrift D4
beschreibt
eine Vorrichtung
zur
Planung
von
Steuerungsabläufen, insbesondere von Druckprozessen einer Druckanlage.
Damit soll eine flexible Terminierung und Koordinierung der Druckaufträge und
eine verbesserte Auslastung der Druckanlage sowie eine verbesserte
Ablauforganisation ermöglicht werden, was auch eine optimale Vorgehensweise
bei einem Auftragswechsel umfasst (vgl. Sp. 1, Z. 3-12 und Sp. 2, Z. 41-46 /
Merkmal A),
und wozu unter anderem ein Steuerungsrechner
(Datenverarbeitungsanlage 9) vorgesehen ist (vgl. Fig. 1) (Merkmal B). Ein
Vergleich der Aufträge und eine nähere Betrachtung der beim Auftragswechsel
anfallenden Arbeiten oder das Errechnen einer Reihenfolge von Arbeitsschritten
ist nicht erwähnt (vgl. Merkmale C und D). Es ist allgemein eine Visualisierung
vorgesehen, die unter anderem Arbeitsabläufe umfasst (vgl. Sp. 3, Z. 8-13). Eine
Darstellung einer errechneten Reihenfolge von Arbeitsschritten ist allerdings
nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal E). Mit Plantafel 4 und Anzeigeelementen 6
sind entsprechend geeignete Anzeigevorrichtungen für das Bedienpersonal
vorgesehen (vgl. Fig. 1 und Sp. 5, Z.48-54). Diese dienen jedoch nur der
Verwaltung der Druckaufträge, nicht der Anleitung des Bedienpersonals beim
Auftragswechsel (vgl. Sp. 4, Z. 27-38) (vgl. Merkmal F).
Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zur Einstellung drucktechnischer und
anderer Parameter einer Druckmaschine, wobei auf deren Anpassung beim
Auftragswechsel Bezug genommen wird (vgl. Abs. 0019 und 0020). Eine
optimierte Vorgehensweise beim Auftragswechsel für Arbeitsabläufe des
Bedienpersonals wird dabei jedoch nicht bestimmt (vgl. Merkmal A). Es ist ein
Steuerungsrechner vorgesehen (Steuerung 4, vgl. Fig. 1a), mittels dem ein
Vergleich von Daten zweier Aufträge erfolgt (vgl. Abs. 0019 / Merkmale B und
C). Ein Errechnen einer Reihenfolge der beim Auftragswechsel fällig werdenden
Arbeiten und ein entsprechendes Leiten des Bedienpersonals sind Druckschrift
D5 nicht zu entnehmen (vgl. Merkmale D bis F).
Eine Vorwegnahme der Anspruchsmerkmale des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents durch eine der weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten
Druckschriften D6 bis D9 wurde im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gilt damit als neu, da
keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Anspruchsmerkmale zu entnehmen sind.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Patentanspruch 1 ist dem Fachmann durch keine der Druckschriften des im
Verfahren vorliegenden Standes der Technik allein oder in der Zusammenschau
mit weiteren Druckschriften nahegelegt.
Es kann der Einsprechenden nicht darin zugestimmt werden, dass die
notwendigen Arbeitsschritte bei einem Auftragswechsel dem geübten
Bedienpersonal der Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine von vornherein
bekannt seien und das beanspruchte Verfahren als eine bloße automatisierte
Auflistung von bekannten Arbeitsschritten anzusehen sei. Denn das
beanspruchte Verfahren zielt auf ein Optimieren der Abfolge der Arbeitsschritte
beim Auftragswechsel ab. Der Annahme der Einsprechenden, dass der
erfahrene Fachmann bei jedem Auftragswechsel seine Arbeitsweise in der
Regel anpasse, kann nicht beigetreten werden. Denn es ist nicht davon
auszugehen, dass das Bedienpersonal bei jedem Auftragswechsel eine
selbständige Analyse der bei einem konkreten Wechsel notwendigen Schritte
und eine darauf aufbauende Festlegung der Reihenfolge der durchzuführenden
Arbeitsschritte vornimmt. Vielmehr ist, bspw. aus Gründen der Flexibilität des
Personaleinsatzes oder zur Qualitätssicherung und um Rüstschritte nicht zu
vergessen, zu erwarten, dass das Bedienpersonal Tätigkeitsabläufe immer
wieder in einer gleichen, vorgegebenen Reihenfolge abarbeitet, ohne die
anstehenden Maschinenaufträge vorher zu analysieren und Arbeitsabläufe
selbstständig abzuändern. Das beanspruchte Verfahren stellt daher keine
Nachbildung der Vorgehensweise eines geübten Bedienpersonals und auch
keine bloße automatisierte Auflistung von bekannten Arbeitsschritten dar,
sondern umfasst den Vergleich einer Beschreibung der vorzunehmenden
Arbeitsschritte für zwei aufeinanderfolgende Arbeitsaufträge und der darauf
basierenden Anpassung der Arbeitsreihenfolge für diesen Auftragswechsel.
Druckschrift D1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1
darin, dass bereits das Erstellen einer Reihenfolge der einzelnen Arbeitsabläufe
beim Auftragswechsel nicht explizit beschreiben ist. Ein Errechnen einer
(optimierten) Reihenfolge der Arbeitsschritte zum jeweiligen Auftragswechsel
und eine entsprechende Anleitung des Bedienpersonals ist Druckschrift D1 nicht
zu entnehmen (vgl. Merkmale D-F). Dabei führt auch die Ergänzung der Lehre
der Druckschrift D1 mit dem Fachwissen des entsprechenden Fachmanns nicht
zu den beanspruchten Verfahren, da sich aus Druckschrift D1 keine
Veranlassung ergibt, die Abfolge der Arbeitsschritte bei jedem Auftragswechsel
anzupassen bzw. zu optimieren.
Der Auffassung der Einsprechenden, dass die Druckschriften D2 bis D5 die
Merkmale A und B sowie die Merkmale E und F des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents aufzeigen, kann nicht beigetreten werden. Denn ungeachtet der
Frage, ob für den Fachmann eine Veranlassung zur Zusammenschau der
Druckschrift D1 und einer der Druckschriften D2 bis D5 besteht, führt diese
Zusammenschau nicht
in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Aus Druckschrift D2 ist bekannt, Arbeitsschritte zu visualisieren und das
Bedienpersonal zumindest mittels einer Anzeigevorrichtung durch einzelne
Schritte eines Arbeitsablaufs zu leiten (vgl. Druckschrift D2, S. 8, Z. 30 – S. 9,
Z. 1). Bei einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 fehlt jedoch ein
Hinweis auf das Errechnen einer Reihenfolge von Arbeiten (Merkmal D), die
beim Auftragswechsel fällig werden, im Hinblick auf eine Optimierung der
Vorgehensweise beim jeweiligen Auftragswechsel
(Merkmal A). Dieser
Zusammenhang ist dem Fachmann weder durch Druckschrift D1 noch durch
Druckschrift D2 nahegelegt. Druckschrift D1 ist auf die Optimierung der
Ausführungsreihenfolge von Druckaufträgen gerichtet, während Druckschrift D2
einen Auftragswechsel nicht weiter betrachtet. Es fehlt daher auch bei
Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 an einem Hinweis oder einer
Veranlassung für den Fachmann, eine optimierte Abfolge der bei einem
Auftragswechsel
jeweils anfallenden Arbeiten zu errechnen und dazu die
entsprechenden Arbeitsschritte dem Bedienpersonal als Anleitung darzustellen
(vgl. Merkmal D i. V. m. Merkmal A).
Den Druckschriften D3 bis D5 fehlt ebenfalls ein Hinweis auf die Bestimmung
einer Reihenfolge von Arbeitsschritten bei einem Auftragswechsel. Ebenso ist
diesen Druckschriften jeweils nicht das Merkmal zu entnehmen, das
Bedienpersonal anhand dieser Reihenfolge durch die einzelnen Schritte der
beim Auftragswechsel anfallenden Arbeitsabläufe zu
führen. So betrifft
Druckschrift D3 nur Aufträge (Arbeitsgänge) selbst und nicht die einzelnen
Schritte des Arbeitsablaufs beim Auftragswechsel. In Druckschrift D4 dienen die
Anzeigemittel nur der Visualisierung bei der Verwaltung von Druckaufträgen.
Druckschrift D5 erwähnt keine Anzeigemittel und befasst sich folglich auch nicht
mit deren Verwendung zur Anleitung des Bedienpersonals. Damit führt das
Ergebnis einer Zusammenschau der Druckschrift D1 mit einer der Druckschriften
D3 bis D5 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Ein Naheliegen der Anspruchsmerkmale des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents durch eine Zusammenschau mit den weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D6 bis D9 wurde im Einspruchs- und
Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
7. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 betreffen über das Selbstverständliche
hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 und
sind daher ebenfalls patentfähig.
8. Nachdem die Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur
zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Schwengelbeck
Altvater
Fi