Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 13.01.2021 – 18 W (pat) 29/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130121B18Wpat29.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 29/19 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 103 39 571

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die

Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater

ECLI:DE:BPatG:2021:130121B18Wpat29.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung

39

571.7, welche eine

innere Priorität vom

13. September 2002 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Optimierung eines Auftragswechsels“

erteilt und am 21. Januar 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2016 wurde das Patent durch

den am 13. Dezember 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des

Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Februar 2018 eingegangene

– zulässige – Beschwerde der Einsprechenden.

Sie beantragt, den Beschluss über die Aufrechterhaltung des Patents vom

13. Oktober 2017 aufzuheben und das angefochtene Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat zuletzt im Einspruchsverfahren

geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe und dem Fachmann durch den Stand der Technik

nahegelegt sei.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Patentanspruch 1 lautet

in der erteilten Fassung unter Beibehaltung der

Merkmalsgliederung aus dem Einspruchsverfahren:

A.

„Verfahren zur Bestimmung der optimalen Vorgehensweise bei einem

Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine

(10)

B.

mit wenigstens einem Steuerungsrechner,

dadurch gekennzeichnet,

C.

dass mittels des Steuerungsrechners die Daten eines ersten

Maschinenauftrags mit den Daten eines nachfolgenden Maschinenauftrags verglichen werden und

D.

mittels des Vergleichs eine Reihenfolge der beim Auftragswechsel

fällig werdenden Arbeiten erstellt wird;

E.

dass einem Bedienpersonal zur Durchführung des Auftragswechsels

die errechnete Reihenfolge der Arbeitsabläufe visuell dargestellt wird

und

F.

dass das Bedienpersonal mittels ein oder mehrerer an der

Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine (10) angebrachter Anzeigevorrichtungen (31) durch die einzelnen Schritte der errechneten

Reihenfolge der Arbeitsabläufe geleitet wird.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.

Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:

D1: DE 196 31 469 C1,

D2: DE 32 20 622 A1,

D3: DE 43 29 886 A1,

D4: DE 100 55 583 A1 und

D5:

EP 1 226 942 A1.

Im Prüfungsverfahren wurden neben Druckschrift D1 die folgenden Druckschriften

ermittelt:

D6:

EP 1 155 853 A2,

D7: DE 43 21 179 A1,

D8: DE 42 37 837 A1 und

D9: DE 43 35 282 A1.

Der Senat hat in einem Zusatz zur Ladung vom 12. August 2020 zur mündlichen

Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Patentanspruch 1 des Streitpatents dem

Fachmann möglicherweise weder durch eine einzelne im Verfahren befindliche

Druckschrift noch durch deren Zusammenschau nahegelegt ist.

Die Einsprechende

und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom

4. November 2020 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurückgenommen und die Fortsetzung im schriftlichen Verfahren beantragt.

Der Senat hat daraufhin am 6. November 2020 den Verhandlungstermin

aufgehoben.

Die Verfahrensbeteiligten haben sich innerhalb der im Ladungszusatz vom

12. August 2020 gesetzten Frist nicht inhaltlich zum Gegenstand des Streitpatents

geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Auch die

weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und

1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst

zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

2. Das Patent

betrifft

ein Verfahren zur Bestimmung der optimalen

Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe

verarbeitenden Maschine mit wenigstens einem Steuerungsrechner

(vgl.

Streitpatent, Abs. 0001 und Oberbegriff des Patentanspruchs 1).

Das Streitpatent geht davon aus, dass im Gegensatz zu Rollenrotationsdruckmaschinen aus dem Zeitungsbereich bei Bogenoffsetdruckmaschinen

relativ häufig ein Wechsel des Druckauftrags durchgeführt werde. In diesem Fall

müssten die Druckplatten auf den Plattenzylindern ausgewechselt sowie oft

auch die Druckfarben gewechselt werden. Dies ziehe eine Folge weiterer

Arbeiten nach sich, zu denen z. B. auch das Waschen von Zylindern in der

Druckmaschine gehöre. Einige dieser Arbeiten beim Auftragswechsel fänden

zeitlich gesehen parallel statt, andere müssten hintereinander ausgeführt

werden, so dass es von erheblicher Wichtigkeit ist, wie die Arbeiten beim

Druckauftragswechsel organisiert seien.

Bei konventionellen Druckmaschinen sei die Reihenfolge der Arbeiten beim

Auftragswechsel festgelegt, so dass das Bedienpersonal keine Möglichkeit

habe, diese zu verändern, sondern sich der durch die Druckmaschine

festgelegten Prozedur unterziehen müsse. Festgelegte Prozeduren beim

Auftragswechsel führten aber zwangsläufig zu ungefähr gleichen Rüst- und

Stillstandszeiten beim Auftragswechsel zwischen zwei Druckaufträgen,

unabhängig davon, welche Arbeiten für den jeweiligen Auftragswechsel

tatsächlich anfielen. Aus der DE 196 31 469 C1 (D1) sei ein Verfahren bekannt,

bei dem die Rüst- und Stillstandszeiten bei mehreren Auftragswechseln

zwischen mehreren Druckaufträgen hintereinander optimiert und minimiert

werden sollen. Dazu bediene sich das Verfahren einer Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Druckmaschine steuere, um die anstehenden

Druckaufträge in eine solche Reihenfolge zu bringen, dass die Rüst- und

Stillstandszeiten bei den anstehenden Druckauftragswechseln möglichst gering

ausfielen. Dazu würden die Bildinhalte verschiedener Druckaufträge

bildelementweise sowie ihre jeweiligen Farbauszüge verglichen, so dass die

Arbeitsschritte zur Druckformenerstellung vorausgesagt werden könnten und

anhand der Gesamtheit der Arbeitsschritte die Reihenfolge der Druckaufträge

festgelegt werden könne. Aus der DE 196 31 469 C1 (D1) sei somit bekannt, die

Reihenfolge von Druckaufträgen so zu berechnen, dass diese einschließlich

Druckauftragswechsel in einer möglichst kurzen Gesamtzeit ausgeführt werden

könnten (vgl. Streitpatent, Abs. 0002 und 0003).

Die aus dem Stand der Technik gemäß DE 196 31 469 C1 (D1), EP 1 155 853

A2 (D6), DE 43 21 179 A1 (D7), DE 42 37 837 A1 (D8) und DE 43 35 282 A1

(D9) bekannte Vorgehensweise führe nur dann zum Ziel, wenn eine gewisse

Anzahl von Druckaufträgen bereits von vorne herein bekannt sei, so dass dies

in eine bestimmte optimale Reihenfolge gebracht werden könne. Ein einziger

Druckauftragswechsel zwischen zwei Druckaufträgen könne nach dem Stand

der Technik jedoch nicht optimiert werden (vgl. Streitpatent, Abs. 0008).

Dem Patent

liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, den

Auftragswechsel an sich zwischen zwei aufeinander folgenden Druckaufträgen

zu optimieren (vgl. Patentschrift, Abs. 0009).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf

dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik auf und besitzt eine

mehrjährige

Berufserfahrung

im Bereich

der

Entwicklung

von

Steuerungsverfahren von Druckmaschinen.

Die vorstehend genannte Aufgabe soll durch ein Verfahren zur Bestimmung der

optimalen Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe

verarbeitenden Maschine mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.

3. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das

folgende Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal A auf ein Verfahren zur Bestimmung

der optimalen Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine gerichtet. Die Vorgehensweise bezieht sich

dabei auf Rüstzeiten wie dem Auswechseln von Plattenzylindern oder der

Druckfarben und damit verbundenen Arbeiten an der Druckmaschine (vgl.

Streitpatent, Abs. 0002 und 0012). Dieses Verfahren ist nicht auf Druckmaschinen beschränkt, sondern soll auf alle Bedruckstoffe verarbeitenden

Maschinen der grafischen

Industrie anwendbar sein, bspw. auch bei

Falzmaschinen, wenn unterschiedliche Falzaufträge anstehen (vgl. Streitpatent,

Abs. 0011). Das Verfahren setzt wenigstens einen Steuerungsrechner der

Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine voraus (Merkmal B), wobei mittels des

Steuerungsrechners die Daten eines ersten Maschinenauftrags mit den Daten

eines nachfolgenden Maschinenauftrags verglichen werden (Merkmal C). Dabei

geht das Streitpatent davon aus, dass jedem Maschinenauftrag in der grafischen

Industrie ein bestimmter Datensatz zugeordnet ist, der alle für den Druckprozess

und anschließende Weiterverarbeitungsprozesse benötigte Einstellungen der

Maschine (für den jeweiligen Auftrag) enthält (vgl. Streitpatent Abs. 0011).

Mittels des Vergleichs (vgl. Merkmal C) wird dann eine Reihenfolge der beim

Auftragswechsel

fällig werdenden Arbeiten erstellt

(Merkmal D). Diese

Reihenfolge der beim Auftragswechsel fällig werdenden Arbeiten kann bspw. so

berechnet werden, dass die Rüstzeit oder Stillstandszeit während des

Auftragswechsels minimal ausfällt (vgl. Streitpatent, Abs. 0012) und dass ggf.

die Anzahl an Bedienpersonen mitberücksichtigt wird (vgl. Streitpatent,

Abs. 0013). Außerdem kann die Länge der Wege berücksichtigt werden, welche

das Bedienpersonal der Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine beim

Abarbeiten der Reihenfolge der Arbeitsabläufe zurückzulegen hat (vgl.

Streitpatent, Abs. 0014). Die errechnete Reihenfolge der Arbeitsabläufe wird

gemäß Merkmal E zur Durchführung des Auftragswechsels visuell dargestellt,

um das Bedienpersonal gezielt zu den Stellen an der Maschine zu lenken, an

denen manuelle Eingriffe in den Arbeitsablauf vonnöten sind (vgl. Streitpatent,

Abs. 0015). Dafür sind nach Merkmal F eine oder mehrere Anzeigevorrichtungen an der Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine angebracht sind,

mittels derer das Bedienpersonal durch die einzelnen Schritte der errechneten

Reihenfolge der Arbeitsabläufe geleitet wird. Damit soll erreicht werden, dass

das Bedienpersonal beim Vornehmen der jeweiligen Arbeitsschritte beim

Auftragswechsel die Reihenfolge der anstehenden Arbeitsabläufe unmittelbar

vor Augen hat, ohne z. B. zum Steuerstand einer Druckmaschine laufen zu

müssen (vgl. Streitpatent, Abs. 0016).

4. Die Patentansprüche 1 bis 5 sowie die Beschreibung sind unbestritten zulässig

Der erteilte Patentanspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der ursprünglich

eingereichten Patentansprüche 1, 5 und 6 zusammen. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4 und 7; die jeweiligen Merkmalskombinationen des erteilten

Patentanspruchs 1 und der Unteransprüche war durch die Rückbezüge der

ursprünglich eingereichten Patentansprüche jeweils mit umfasst.

In der Beschreibung wurde der von der Prüfungsstelle genannte Stand der

Technik gewürdigt. Die Figuren wurden nicht geändert.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).

Aus Druckschrift D1 ist ein Verfahren zur Bestimmung der optimalen

Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe

verarbeitenden Maschine entnehmbar (vgl. Sp. 3, Z. 63 – Sp. 4, Z. 12 sowie

Patentansprüche 1 und 7 bis 13 / Merkmal A). Die Maschine weist einen

Steuerungsrechner auf (Datenverarbeitungseinrichtung DV, vgl. Fig. 1 und 3 und

Sp. 11, Z. 62 – Sp. 12, Z. 4 / Merkmal B).

Bei dem Verfahren werden Bildinhalte und aus den Bildinhalten ableitbare

Informationen und damit die Daten eines ersten Maschinenauftrags mit den

Daten eines nachfolgenden Maschinenauftrags (Druckauftrag) verglichen (vgl.

Sp. 3, Z. 3-11; Sp. 8, Z. 24-29 / Merkmal C). Im Rahmen der Optimierung der

Reihenfolge von Druckaufträgen werden zum Vergleich der Maschinenaufträge

(Druckaufträge) die (jeweils) beim Auftragswechsel fällig werdenden Arbeiten

ermittelt (vgl. Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 12). Das Erstellen bzw. Errechnen einer

Reihenfolge der einzelnen Arbeiten beim jeweiligen Auftragswechsel

ist

Druckschrift D1 dagegen nicht zu entnehmen (teilweise Merkmal D). Eine

visuelle Darstellung dieser Arbeitsabläufe beim jeweiligen Auftragswechsel

gemäß Merkmal E ist Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr

ist die Bestimmung der jeweils anfallenden Arbeiten nur ein Zwischenschritt der

Optimierung der Abarbeitungsreihenfolge der verschiedenen Maschinenaufträge (Druckaufträge) (vgl. Sp. 3, Z. 3-11; Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 12 und

Sp. 4, Z. 13-34). Ein Leiten des Bedienpersonals durch die bei einem

Auftragswechsel anfallenden einzelnen Schritte der Arbeitsabläufe gemäß

Merkmal F ist Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen; die ermittelten,

jeweils erforderlichen Arbeitsschritte fließen nur in die Berechnung der Abfolge

der Arbeitsaufträge ein, wobei die Sortier- und Steuerungsvorgänge durch den

Steuerungsrechner (Datenverarbeitungseinrichtung DV) durchgeführt werden

(vgl. Sp. 12, Z. 1-4). Eine oder mehrere Anzeigevorrichtungen, die an der

Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine selbst angebracht sind, sind nicht

genannt.

Druckschrift D2

befasst sich mit einer Dateneingabeeinrichtung an

Druckmaschinen. Dazu ist eine Vorrichtung zum Überwachen und Steuern von

Druckmaschinen mit einer Anzeige- und Eingabeeinrichtung sowie mit einem

Steuerungsrechner (Rechner 4) vorgesehen (vgl. Patentanspruch 3, 4 und

Fig. 1-3 / Merkmal B). In diesem Zusammenhang ist Druckschrift D2 eine

visuelle Darstellung zu entnehmen, die auch Bedienungsabläufe umfasst (vgl.

S. 8, Z. 12-21 und S. 8, Z. 30 bis S. 9, Z. 1), so dass das Bedienpersonal mittels

einer Anzeigevorrichtung durch einzelne Schritte eines Arbeitsablaufs geführt

werden kann (vgl. S. 8, Z. 30 bis S. 9, Z. 1) (Merkmal F), wobei dies nicht in

Verbindung mit einem Auftragswechsel offenbart ist. Druckschrift D2 befasst

sich nicht mit einem Auftragswechsel an einer Bedruckstoffe verarbeitenden

Maschine und den damit verbundenen Arbeiten. Maßnahmen zum Optimieren

der Vorgehensweise bei einem solchen Auftragswechsel sind der Druckschrift

nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal A). Ein Vergleichen und Errechnen einer

Reihenfolge von Arbeiten, die beim Auftragswechsel fällig werden, ist ebenso

wie deren Darstellung nicht genannt (vgl. Merkmale C bis E).

Druckschrift D3 beschreibt ein Ablaufsteuerungssystem für Bedruckstoffe

verarbeitende Maschinen von Druckereien (Druckmaschinen, Falzmaschinen,

Schneid- und Weiterverarbeitungsmaschinen, vgl. Sp. 2, Z. 53-56). Zwar wird

ein Auftragswechsel indirekt angesprochen (vgl. Sp. 3, Z. 9-19), die Bestimmung

der optimalen Vorgehensweise bei einem Auftragswechsel ist jedoch nicht

Gegenstand der Druckschrift (vgl. Merkmal A). Bei einem Auftragswechsel

können im Hinblick auf Folgearbeiten die Daten vorhergehender Aufträge

angezeigt werden. Der Vergleich solcher Daten findet jedoch nicht durch den

Steuerungsrechner (Merkmal B) (vgl. Fig. 1, 2; Sp. 4, Z. 7-10), sondern durch

das Bedienpersonal statt (vgl. Sp. 4, Z. 48-51, Sp. 5, Z.12-16 und Z. 24-36) (vgl.

Merkmal C).

Druckschrift D3 sieht vor,

eine Reihenfolge von

„Arbeitsabläufen“

(Arbeitsgängen) anzuzeigen; bei diesen sogenannten „Arbeitsgängen“ handelt

es sich jedoch nicht um die durchzuführenden Arbeiten beim Auftragswechsel,

sondern um die Aufträge selbst (vgl. Fig. 21, 23; Sp. 6, Z. 26-32 und 38-43) (vgl.

Merkmale D und E). Ein Leiten des Bedienpersonals durch diese

„Arbeitsabläufe“ mittels Anzeigevorrichtungen (Monitor 4) ist in den Figuren 16

bis 23 dargestellt (vgl. Sp. 6, Z. 4 -46), wobei jedoch wiederum keine Schritte

der durchzuführenden Arbeiten beim Auftragswechsel, sondern Aufträge selbst

angezeigt werden (vgl. Merkmal F).

Druckschrift D4

beschreibt

eine Vorrichtung

zur

Planung

von

Steuerungsabläufen, insbesondere von Druckprozessen einer Druckanlage.

Damit soll eine flexible Terminierung und Koordinierung der Druckaufträge und

eine verbesserte Auslastung der Druckanlage sowie eine verbesserte

Ablauforganisation ermöglicht werden, was auch eine optimale Vorgehensweise

bei einem Auftragswechsel umfasst (vgl. Sp. 1, Z. 3-12 und Sp. 2, Z. 41-46 /

Merkmal A),

und wozu unter anderem ein Steuerungsrechner

(Datenverarbeitungsanlage 9) vorgesehen ist (vgl. Fig. 1) (Merkmal B). Ein

Vergleich der Aufträge und eine nähere Betrachtung der beim Auftragswechsel

anfallenden Arbeiten oder das Errechnen einer Reihenfolge von Arbeitsschritten

ist nicht erwähnt (vgl. Merkmale C und D). Es ist allgemein eine Visualisierung

vorgesehen, die unter anderem Arbeitsabläufe umfasst (vgl. Sp. 3, Z. 8-13). Eine

Darstellung einer errechneten Reihenfolge von Arbeitsschritten ist allerdings

nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal E). Mit Plantafel 4 und Anzeigeelementen 6

sind entsprechend geeignete Anzeigevorrichtungen für das Bedienpersonal

vorgesehen (vgl. Fig. 1 und Sp. 5, Z.48-54). Diese dienen jedoch nur der

Verwaltung der Druckaufträge, nicht der Anleitung des Bedienpersonals beim

Auftragswechsel (vgl. Sp. 4, Z. 27-38) (vgl. Merkmal F).

Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zur Einstellung drucktechnischer und

anderer Parameter einer Druckmaschine, wobei auf deren Anpassung beim

Auftragswechsel Bezug genommen wird (vgl. Abs. 0019 und 0020). Eine

optimierte Vorgehensweise beim Auftragswechsel für Arbeitsabläufe des

Bedienpersonals wird dabei jedoch nicht bestimmt (vgl. Merkmal A). Es ist ein

Steuerungsrechner vorgesehen (Steuerung 4, vgl. Fig. 1a), mittels dem ein

Vergleich von Daten zweier Aufträge erfolgt (vgl. Abs. 0019 / Merkmale B und

C). Ein Errechnen einer Reihenfolge der beim Auftragswechsel fällig werdenden

Arbeiten und ein entsprechendes Leiten des Bedienpersonals sind Druckschrift

D5 nicht zu entnehmen (vgl. Merkmale D bis F).

Eine Vorwegnahme der Anspruchsmerkmale des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents durch eine der weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten

Druckschriften D6 bis D9 wurde im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nicht

geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gilt damit als neu, da

keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Anspruchsmerkmale zu entnehmen sind.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Patentanspruch 1 ist dem Fachmann durch keine der Druckschriften des im

Verfahren vorliegenden Standes der Technik allein oder in der Zusammenschau

mit weiteren Druckschriften nahegelegt.

Es kann der Einsprechenden nicht darin zugestimmt werden, dass die

notwendigen Arbeitsschritte bei einem Auftragswechsel dem geübten

Bedienpersonal der Bedruckstoffe verarbeitenden Maschine von vornherein

bekannt seien und das beanspruchte Verfahren als eine bloße automatisierte

Auflistung von bekannten Arbeitsschritten anzusehen sei. Denn das

beanspruchte Verfahren zielt auf ein Optimieren der Abfolge der Arbeitsschritte

beim Auftragswechsel ab. Der Annahme der Einsprechenden, dass der

erfahrene Fachmann bei jedem Auftragswechsel seine Arbeitsweise in der

Regel anpasse, kann nicht beigetreten werden. Denn es ist nicht davon

auszugehen, dass das Bedienpersonal bei jedem Auftragswechsel eine

selbständige Analyse der bei einem konkreten Wechsel notwendigen Schritte

und eine darauf aufbauende Festlegung der Reihenfolge der durchzuführenden

Arbeitsschritte vornimmt. Vielmehr ist, bspw. aus Gründen der Flexibilität des

Personaleinsatzes oder zur Qualitätssicherung und um Rüstschritte nicht zu

vergessen, zu erwarten, dass das Bedienpersonal Tätigkeitsabläufe immer

wieder in einer gleichen, vorgegebenen Reihenfolge abarbeitet, ohne die

anstehenden Maschinenaufträge vorher zu analysieren und Arbeitsabläufe

selbstständig abzuändern. Das beanspruchte Verfahren stellt daher keine

Nachbildung der Vorgehensweise eines geübten Bedienpersonals und auch

keine bloße automatisierte Auflistung von bekannten Arbeitsschritten dar,

sondern umfasst den Vergleich einer Beschreibung der vorzunehmenden

Arbeitsschritte für zwei aufeinanderfolgende Arbeitsaufträge und der darauf

basierenden Anpassung der Arbeitsreihenfolge für diesen Auftragswechsel.

Druckschrift D1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1

darin, dass bereits das Erstellen einer Reihenfolge der einzelnen Arbeitsabläufe

beim Auftragswechsel nicht explizit beschreiben ist. Ein Errechnen einer

(optimierten) Reihenfolge der Arbeitsschritte zum jeweiligen Auftragswechsel

und eine entsprechende Anleitung des Bedienpersonals ist Druckschrift D1 nicht

zu entnehmen (vgl. Merkmale D-F). Dabei führt auch die Ergänzung der Lehre

der Druckschrift D1 mit dem Fachwissen des entsprechenden Fachmanns nicht

zu den beanspruchten Verfahren, da sich aus Druckschrift D1 keine

Veranlassung ergibt, die Abfolge der Arbeitsschritte bei jedem Auftragswechsel

anzupassen bzw. zu optimieren.

Der Auffassung der Einsprechenden, dass die Druckschriften D2 bis D5 die

Merkmale A und B sowie die Merkmale E und F des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents aufzeigen, kann nicht beigetreten werden. Denn ungeachtet der

Frage, ob für den Fachmann eine Veranlassung zur Zusammenschau der

Druckschrift D1 und einer der Druckschriften D2 bis D5 besteht, führt diese

Zusammenschau nicht

in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Aus Druckschrift D2 ist bekannt, Arbeitsschritte zu visualisieren und das

Bedienpersonal zumindest mittels einer Anzeigevorrichtung durch einzelne

Schritte eines Arbeitsablaufs zu leiten (vgl. Druckschrift D2, S. 8, Z. 30 – S. 9,

Z. 1). Bei einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 fehlt jedoch ein

Hinweis auf das Errechnen einer Reihenfolge von Arbeiten (Merkmal D), die

beim Auftragswechsel fällig werden, im Hinblick auf eine Optimierung der

Vorgehensweise beim jeweiligen Auftragswechsel

(Merkmal A). Dieser

Zusammenhang ist dem Fachmann weder durch Druckschrift D1 noch durch

Druckschrift D2 nahegelegt. Druckschrift D1 ist auf die Optimierung der

Ausführungsreihenfolge von Druckaufträgen gerichtet, während Druckschrift D2

einen Auftragswechsel nicht weiter betrachtet. Es fehlt daher auch bei

Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 an einem Hinweis oder einer

Veranlassung für den Fachmann, eine optimierte Abfolge der bei einem

Auftragswechsel

jeweils anfallenden Arbeiten zu errechnen und dazu die

entsprechenden Arbeitsschritte dem Bedienpersonal als Anleitung darzustellen

(vgl. Merkmal D i. V. m. Merkmal A).

Den Druckschriften D3 bis D5 fehlt ebenfalls ein Hinweis auf die Bestimmung

einer Reihenfolge von Arbeitsschritten bei einem Auftragswechsel. Ebenso ist

diesen Druckschriften jeweils nicht das Merkmal zu entnehmen, das

Bedienpersonal anhand dieser Reihenfolge durch die einzelnen Schritte der

beim Auftragswechsel anfallenden Arbeitsabläufe zu

führen. So betrifft

Druckschrift D3 nur Aufträge (Arbeitsgänge) selbst und nicht die einzelnen

Schritte des Arbeitsablaufs beim Auftragswechsel. In Druckschrift D4 dienen die

Anzeigemittel nur der Visualisierung bei der Verwaltung von Druckaufträgen.

Druckschrift D5 erwähnt keine Anzeigemittel und befasst sich folglich auch nicht

mit deren Verwendung zur Anleitung des Bedienpersonals. Damit führt das

Ergebnis einer Zusammenschau der Druckschrift D1 mit einer der Druckschriften

D3 bis D5 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Ein Naheliegen der Anspruchsmerkmale des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents durch eine Zusammenschau mit den weiteren im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D6 bis D9 wurde im Einspruchs- und

Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

7. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 betreffen über das Selbstverständliche

hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 und

sind daher ebenfalls patentfähig.

8. Nachdem die Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur

Patenterteilung (§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war die Beschwerde

zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Schwengelbeck

Altvater

Fi