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BPatG Beschluss vom 25.01.2021 – 19 W (pat) 56/19
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:250121B19Wpat56.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 56/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 016 961.9
…
ECLI:DE:BPatG:2021:250121B19Wpat56.19.0
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben
und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Radnabeneinheit mit einer Übertragungseinrichtung
Anmeldetag:
13. April 2005
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG als
neuer Hauptantrag in der mündlichen
Verhandlung am 25. Januar 2021 überreicht
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1
bis 6 vom
1. Oktober 2019, beim DPMA eingegangen am 2. Oktober 2019
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag
(13. April 2005).
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – hat die
am 13. April 2005
eingereichte
Anmeldung mit
dem Aktenzeichen
10 2005 016 961.9 mit am Ende der mündlichen Anhörung vom 15. Oktober 2019
verkündetem Beschluss zurückgewiesen.
In der Begründung ist sinngemäß
ausgeführt, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 sei
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. November 2019 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG
als neuer Hauptantrag in der mündlichen
Verhandlung
am
25. Januar 2021
überreicht
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1
bis 6
vom
1. Oktober 2019,
beim
DPMA
eingegangen am 2. Oktober 2019
Figuren:
Figuren 1
und 2
vom Anmeldetag
(13. April 2005).
Der unabhängige Patentanspruch 1 vom 25. Januar 2021 lautet:
Radnabeneinheit mit einer Übertragungseinrichtung mit einem induktiven
Übertrager, beinhaltend folgende Merkmale:
- Der Übertrager ist wenigstens zweigeteilt ausgebildet,
- ein Teil (31) des Übertragers ist an einem sich bestimmungsgemäß
drehendem Element der Radnabeneinheit angeordnet und ein
weiterer Teil (32) des Übertragers ist an einem weiteren sich
bestimmungsgemäß nicht drehenden Element der Radnabeneinheit
angeordnet,
-
jedes der Teile (31, 32) des Übertragers umfasst einen einzigen
U-förmig ausgebildeten Spulenkern
(35, 36) aus einem
magnetisierbaren Material und eine elektrische Spule,
- die Teile (31, 32) sind derart ausgebildet und an den Elementen
angeordnet, dass im Laufe einer Umdrehung eine induktive Kopplung
zwischen den Teilen (31, 32) bestimmungsgemäß variiert und
wenigstens einmal ein Maximum erreicht, und
- der Übertrager ist in einem Bereich um die maximale Kopplung herum
zum Übertragen von Energie und Informationen ausgebildet.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden
folgende Druckschriften
berücksichtigt:
D1
D2
D3
D4
DE 35 03 347 C2
DE 102 35 947 A1
EP 0 886 363 A1
EP 0 810 108 A2
Mit Hinweis
vom 27. Oktober 2020
sowie mit Ladungszusatz
vom
18. Dezember 2020 hat der Senat ferner die Druckschriften
D5
D6
D7
D8
D9
DE 38 15 114 A1
DE 696 18 397 T2.
DE 694 05 476 T2
DE 196 49 277 A1
DE 692 03 088 T2
in das Beschwerdeverfahren eingeführt.
Von der Anmelderin selbst wurde als Stand der Technik im Rahmen der
ursprünglich eingereichten Beschreibung (Seite 1) die folgende Druckschrift
genannt:
D10
DE 102 34 893 A1
Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 sowie
weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der
nunmehr geltende Patentanspruch 1 und die hierauf
rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 11 sämtliche Voraussetzungen für eine Patentierung
erfüllen.
1.
Die
Erfindung
betrifft
eine
Radnabeneinheit
mit
einer
Übertragungseinrichtung.
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung ist aus dem Stand der Technik
eine Vorrichtung mit einem stationären und einem bewegbaren Bauteil und einer
Einrichtung zur gleichzeitigen Übertragung von elektrischer Energie und
Informationen zwischen diesen Bauteilen bekannt, bei der in jedem der beiden
Bauteile einander unmittelbar gegenüberliegend ringartige Transformatorkerne mit
U-förmigem Profil angeordnet sind (Seite 1, zweiter Absatz der Beschreibung vom
1. Oktober 2019).
Mit dieser Vorrichtung sei ein unterbrechungsfreies Übertragen möglich, wobei bei
Anbringung eines der ringartigen Transformatorkerne auf einem Mantel einer Welle
je nach Wellendurchmesser vergleichsweise große und damit kostenintensive
ringartige Transformatorkerne erforderlich seien. Weiterhin sei oftmals an einem
Wellenende, an dem prinzipiell
ringartige Transformatorkerne
kleinen
Durchmessers eingesetzt werden könnten, der dafür erforderliche Einbauraum
aufgrund konstruktiver Vorgaben nicht verfügbar (Seite 1, dritter Absatz).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es daher, eine Übertragungseinrichtung
zum Übertragen von Energie und zusätzlich von Informationen zwischen zwei
zueinander drehbaren Elementen einer Radnabeneinheit zu schaffen, so dass bei
hinreichender Funktionserfüllung, im Hinblick auf Energie- und Datenübertragung,
die Übertragungseinrichtung einfach und damit kostengünstig ausgestaltet sei
(Seite 2, dritter Absatz).
2.
Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 vom 25. Januar 2021 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern
lässt:
1.1
1.2
Radnabeneinheit
mit einer Übertragungseinrichtung mit einem
induktiven
Übertrager,
beinhaltend folgende Merkmale:
1.3
- Der Übertrager ist wenigstens zweigeteilt ausgebildet,
1.3.1a
-
ein Teil
(31) des Übertragers
ist an einem sich
bestimmungsgemäß
drehendem
Element
der
Radnabeneinheit angeordnet
1.3.1b
und ein weiterer Teil (32) des Übertragers ist an einem
weiteren sich bestimmungsgemäß nicht drehenden
Element der Radnabeneinheit angeordnet,
1.3.2
-
jedes der Teile (31, 32) des Übertragers umfasst einen
einzigen U-förmig ausgebildeten Spulenkern (35, 36) aus
einem magnetisierbaren Material und eine elektrische
Spule,
1.3.3
-
die Teile (31, 32) sind derart ausgebildet und an den
Elementen angeordnet, dass im Laufe einer Umdrehung
eine induktive Kopplung zwischen den Teilen (31, 32)
bestimmungsgemäß variiert und wenigstens einmal ein
Maximum erreicht, und
1.4
-
der Übertrager ist in einem Bereich um die maximale
1.4.1
1.4.2
Kopplung herum
zum Übertragen von Energie
und Informationen
ausgebildet.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik bzw. einen Absolventen eines
vergleichbaren Bachelor-Studienganges
zugrunde, der über mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der induktiven Energieübertragung zum Zweck der
Versorgung sekundärseitiger elektrischer Lasten in Verbindung mit einer drahtlosen
Datenübertragung für unterschiedliche Anwendungsbereiche verfügt. Zusätzlich ist
dieser Fachmann mit Grundlagen im Bereich Maschinenbau vertraut.
4.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung:
a)
Radnabeneinheit (Merkmal 1.1)
Unter einer Radnabe versteht der Fachmann üblicherweise ein Element, das auf
eine Welle, eine Achse oder einen Zapfen geschoben wird. Sie ist somit das
Zentrum eines Rades und dreht sich um die Welle, die Achse oder den Zapfen.
In der vorliegenden Anmeldung umfasst die mit dem Begriff „Radnabeneinheit“
gekennzeichnete Einheit nicht nur ein sich drehendes Element (Merkmal 1.3.1a),
sondern auch ein sich nicht drehendes Element (Merkmal 1.3.1b).
b)
Induktiver Übertrager (Merkmal 1.2)
Als induktiver Übertrager werden regelmäßig Spulen bezeichnet, die miteinander
über elektromagnetische Felder gekoppelt sind, wodurch z. B. Daten, Informationen
oder elektrische Energie übertragen werden können. Um die Effizienz der
Übertragung zu erhöhen, können die Spulen einen Kern aus einem magnetischen
Material aufweisen, wodurch der magnetische Fluss räumlich geleitet werden kann.
Gemäß Erfindungsbeschreibung können die Spulen als jeweils auf einer Leiterplatte
in Form von Leiterbahnen angeordnete Windungen ausgebildet sein (Seite 5,
zweiter Absatz).
c) Mehrteiliger Übertrager (Merkmale 1.3, 1.3.1a und 1.3.1b)
Gemäß dem Merkmal 1.3 ist der Übertrager wenigstens zweigeteilt ausgeführt.
Zwei dieser Teile werden in den Merkmalen 1.3.1a und 1.3.1b definiert und im
Patentanspruch 1 nachfolgend durch die Bezeichnungen „ein Teil“ und „ein weiterer
Teil“ unterschieden.
Den Darstellungen in den Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann unter
Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschreibung, dass sich das „eine Teil“
um eine Radachse des Fahrzeugs drehen soll, während sich das „weitere Teil“ in
Bezug auf das Fahrzeug nicht dreht.
d) U-förmig ausgebildete Spulenkerne (Merkmal 1.3.2)
Das Merkmal 1.3.2 versteht der Fachmann dahingehend, dass jedes der beiden
Teile des Übertragers neben einem U-förmig ausgebildeten Spulenkern aus einem
magnetisierbaren Material auch mindestens eine elektrische Spule umfasst.
e)
Variierende induktive Kopplung (Merkmal 1.3.3)
Über die konkrete Anordnung bzw. Ausrichtung der U-förmigen Spulenkerne
können dem Patentanspruch 1 selbst keine Aussagen entnommen werden.
Da sich bei einer Drehbewegung des Fahrzeugrads der räumliche Abstand
zwischen den beiden Teilen des Übertragers permanent verändert, variiert
notwendigerweise auch die induktive Kopplung zwischen den beiden Teilen des
Übertragers.
Der nicht beschränkend wirkenden Beschreibung (vgl. Seiten 4, 5 überspannender
Absatz) und der Figur 2 kann entnommen werden, dass die beiden U-förmig
ausgebildeten Spulenkerne derart angeordnet sind, dass beide Spulenkerne einmal
je Umdrehung des Rades einen im Wesentlichen geschlossenen O-förmigen
magnetischen Kreis bilden, was dann dem Zustand maximaler induktiver Kopplung
(Merkmal 1.3.3) entspricht.
f)
Übertragung von Energie und Informationen (Merkmale 1.4, 1.4.1 und 1.4.2)
Den Merkmalen 1.4, 1.4.1 und 1.4.2 – in Verbindung mit der Beschreibung (vgl.
Seiten 4, 5, überspannender Absatz) – entnimmt der Fachmann, dass der Zustand
der maximalen induktiven Kopplung sowie der unmittelbar vorausgehende und
nachfolgende Zustand, in dem die einander gegenüberliegenden Oberflächen der
beiden U-förmig ausgebildeten Spulenkerne in axialer Richtung wenigstens
teilweise überlappen, zum Übertragen von Energie und Informationen genutzt wird.
Bei der erfindungsgemäßen Radnabeneinheit soll die Übertragung von Energie und
Informationen folglich nicht zeitkontinuierlich, d. h. ununterbrochen erfolgen,
sondern lediglich in dem o. g. Bereich um die maximale induktive Kopplung herum.
Den Merkmalen 1.4, 1.4.1 und 1.4.2 selbst kann nicht entnommen werden, in
welche Richtung die Energie bzw. die Informationen übertragen werden sollen. Der
Fachmann erkennt jedoch aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres, dass
– wie im Ausführungsbeispiel angegeben – eine Übertragung der Energie von dem
weiteren, sich nicht drehenden Teil des Übertragers auf den sich drehenden Teil
des Übertragers erfolgen soll und eine Übertragung von Informationen von dem sich
drehenden Teil des Übertragers auf den weiteren, sich nicht drehenden Teil des
Übertragers – aber möglicherweise auch umgekehrt – erfolgen soll (Seite 4,
vorletzter Absatz).
5.
Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen
Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).
a)
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gehen in zulässiger Weise
auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen zurück, und zwar wie folgt:
1.1
1.2
1.3
Patentanspruch 11
Patentanspruch 1
Patentanspruch 1
1.3.1a
Patentanspruch 11
1.3.1b
Patentanspruch 11
1.3.2
Patentansprüche 2, 3 und 5, Figur 2, sowie Seite 5, erster
Absatz der ursprünglichen Beschreibung („[…] ein U-förmiger
Spulenkern 35 bzw. 36 […] dem Spulenkern 35 bzw. 36 […]
beide Spulenkerne 35 und 36 […] der beiden Spulenkerne 35
und 36 […] die beiden Spulenkerne 35 und 36 […]“)
1.3.3
1.4
1.4.1
1.4.2
Patentanspruch 1
Patentanspruch 9
Patentanspruch 9
Patentanspruch 9
b)
Auch die geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 gehen in zulässiger
Weise auf die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zurück:
Patentanspruch 2: Patentanspruch 4
Patentanspruch 3: Patentanspruch 6
Patentanspruch 4: Patentanspruch 7
Patentanspruch 5: Patentanspruch 8
Patentanspruch 6: Patentanspruch 10
Patentanspruch 7: Patentanspruch 12
Patentanspruch 8:
nicht-fakultative Teile aus Patentanspruch 13
Patentanspruch 9:
fakultativer Teil aus Patentanspruch 13
Patentanspruch 10:
fakultativer Teil aus Patentanspruch 13
Patentanspruch 11: Patentanspruch 14
6.
Der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich
anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt als neu und auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und ist damit patentfähig (§ 1 Abs. 1, § 3,
§ 4 PatG).
a)
Die Druckschrift D1 (= DE 35 03 347 C2) ist zur Überzeugung des Senats ein
geeigneter Ausgangspunkt für den Fachmann, der vor der vorstehend genannten
Aufgabe steht.
Die Druckschrift offenbart eine Vorrichtung zur drahtlosen Messsignalübertragung,
insbesondere zur Übertragung von Signalen im Zusammenhang mit dem
gemessenen Luftdruck in einem Reifen eines Kraftfahrzeugs, geht jedoch
hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:
1.1
Radnabeneinheit
(vgl. Figur 10: Fahrzeugrad (52) mit Reifen (55), Felgenblatt
(53) und speichenartigen, zum Reifen (55) hin offenen,
hohlkammerförmigen Elementen (56); Radnabe (54);
Trägerelement (57) an einem ortsfesten Radträger (nicht
dargestellt); Sensor (1); Koppelelement (7);
Figur 10 der Druckschrift D1
Auch wenn nicht explizit von einer „Radnabeneinheit“ die
Rede ist, liest der Fachmann eine solche ohne Weiteres als
mitoffenbart mit. Denn
die Druckschrift D1
(vgl.
insbesondere Spalte 8, Zeile 64, bis Spalte 9, Zeile 3)
beschreibt eine Vorrichtung zur drahtlosen Übertragung
von Messsignalen eines Sensors auf einem umlaufenden
Teil eines Fahrzeugrads zu einer Auswerteeinheit, die an
dem Fahrzeug angeordnet ist. Im Hinblick auf ein Fahrzeug
bzw. ein Fahrzeugrad geht es auch bei der Druckschrift D1
mithin um die Übertragung von Signalen zwischen den
beweglichen
bzw.
unbeweglichen
Teilen
einer
Radnabeneinheit.)
1.2
mit einer Übertragungseinrichtung mit einem induktiven
Übertrager,
(vgl. Patentanspruch 1:
„Vorrichtung zur drahtlosen
Übertragung mindestens eines Meßsignals von einem
Sensor zu einer Auswerteeinheit über elektrische Spulen,
die wenigstens zeitweise induktiv miteinander gekoppelt
sind, wobei der Sensor und eine diesem zugeordnete
Sendespule auf einem umlaufenden Teil einer Maschine
oder eines Fahrzeugs, beispielsweise einem Fahrzeugrad,
und eine an die Auswerteeinheit angeschlossene
Empfängerspule auf einem relativ dazu feststehenden Teil,
beispielsweise einem Radträger eines Fahrzeuges,
angeordnet
ist, und der Sensor über ein weiteres,
wenigstens zeitweise induktiv gekoppeltes elektrisches
Spulenpaar mit Energie versorgt wird, dessen Primärspule
auf dem feststehenden Teil und dessen Sekundärspule auf
dem umlaufenden Teil angeordnet ist, […]“.)
beinhaltend folgende Merkmale:
1.3
- Der Übertrager ist wenigstens zweigeteilt ausgebildet,
(siehe Ausführungen zu den Merkmalen 1.3.1a
und 1.3.1b)
1.3.1a
- ein Teil des Übertragers
ist an einem
sich
bestimmungsgemäß
drehendem
Element
der
Radnabeneinheit angeordnet
(vgl. Figur 10: Sensor (1) als ein Teil des Übertragers,
hohlkammerförmiges
Element
(56)
als
sich
bestimmungsgemäß drehendes Element)
1.3.1b
und ein weiterer Teil des Übertragers ist an einem weiteren
sich bestimmungsgemäß nicht drehenden Element der
Radnabeneinheit angeordnet,
(vgl. Figur 10: Koppelelement (7) als weiterer Teil des
Übertragers; Trägerelement (57) als weiteres sich
bestimmungsgemäß gegenüber dem anderen nicht
drehenden Element)
1.3.2teil
-
jedes der Teile des Übertragers umfasst einen einzigen
Spulenkern aus einem magnetisierbaren Material und eine
elektrische Spule,
(vgl. Figur 1: sowohl der Sensor (1) als auch das
Koppelglied (7) umfassen zum induktiven Übertragen
von Energie und von Informationen jeweils zwei Spulen
(L1, L2; L3, L4), die jeweils in einem Doppelschalenkern
angeordnet sind, vgl. Spalte 1, Zeilen 33-35.
Ausschnitt aus der Figur 1 der Druckschrift D1
Die Ausführung von Spulenkernen aus einem
magnetisierbaren Material wird vom Fachmann im
Rahmen
der
Realisierung
von
induktiven
Übertragungssystemen
im Niederfrequenz-
und
Hochfrequenzbereich mitgelesen.)
1.3.3
- die Teile sind derart ausgebildet und an den Elementen
angeordnet, dass im Laufe einer Umdrehung eine induktive
Kopplung zwischen den Teilen bestimmungsgemäß variiert
und wenigstens einmal ein Maximum erreicht, und
(Da der Sensor 1 pro Umdrehung des Rades einmal an
dem Koppelglied 7 vorbeiläuft, variiert der räumliche
Abstand und damit auch die induktive Kopplung
zwischen den Übertragern und erreicht einmal im Laufe
einer Umdrehung ein Maximum;
vgl. Spalte 5, Zeilen 60 bis 64: „Der Sensor 1 ist auf
einem umlaufenden Teil einer Maschine oder eines
Fahrzeuges, z. B. einem Fahrzeugrad, angeordnet und
läuft pro Umdrehung einmal an einem Koppelglied 7
vorbei, das auf einem zum umlaufenden relativ
feststehenden Teil, beispielsweise einem Radträger,
angeordnet ist.“;
vgl. Patentanspruch 1: „Vorrichtung zur drahtlosen
Übertragung mindestens eines Meßsignals von einem
Sensor zu einer Auswerteeinheit über elektrische
Spulen, die wenigstens zeitweise induktiv miteinander
gekoppelt sind, wobei der Sensor und eine diesem
zugeordnete Sendespule auf einem umlaufenden Teil
einer Maschine oder eines Fahrzeugs, beispielsweise
einem Fahrzeugrad, und eine an die Auswerteeinheit
angeschlossene Empfängerspule auf einem relativ dazu
feststehenden Teil, beispielsweise einem Radträger
eines Fahrzeuges, angeordnet ist, und der Sensor über
ein weiteres, wenigstens zeitweise induktiv gekoppeltes
elektrisches Spulenpaar mit Energie versorgt wird,
dessen Primärspule auf dem feststehenden Teil und
dessen Sekundärspule auf dem umlaufenden Teil
angeordnet ist, […]“.)
1.4
- der Übertrager ist in einem Bereich um die maximale
Kopplung herum zum Übertragen
(vgl. Spalte 6, Zeilen 38 bis 47: „Pro Radumdrehung läuft
der Sensor also einmal am Koppelglied 7 vorbei. Im
Augenblick des Vorbeilaufens des Sensors 1 am
Koppelglied 7 wird das von NF-Oszillator 13 erzeugte
und vom NF-Verstärker 12 verstärkte Energiesignal über
das Spulenpaar L3, L2 vom Koppelglied 7 zum Sensor 1
übertragen. Mit dieser Energie wird der Sendeoszillator
4 und/oder der Meßumformer bzw. Grenzwertgeber 2
versorgt; der Sendeoszillator 4 kann somit sein
Ausgangssignal über das Spulenpaar L1, L4 zum
Koppelglied 7 übertragen, […]“.)
1.4.1
von Energie
(vgl. Spalte 5, Zeilen 54 bis 59, in Verbindung mit Figur
1: „Zur Energieversorgung des Meßumformers und/oder
Grenzwertgebers 2 und/oder des Sendeoszillators 4 ist
ein Stromversorgungsteil 5 vorgesehen, das drahtlos
übertragene Energie
über
einen,
aus
einer
Sekundärspule L2 und einem Kondensator C2
gebildeten Sekundärschwingkreis 6 aufnimmt.“;
vgl. Patentanspruch 1: „[…] und der Sensor über ein
weiteres, wenigstens zeitweise induktiv gekoppeltes
elektrisches Spulenpaar mit Energie versorgt wird,
dessen Primärspule auf dem feststehenden Teil und
dessen Sekundärspule auf dem umlaufenden Teil
angeordnet ist, […]“.)
1.4.2
und Informationen
(vgl. Patentanspruch 1: „Vorrichtung zur drahtlosen
Übertragung mindestens eines Meßsignals von einem
Sensor zu einer Auswerteeinheit über elektrische
Spulen, die wenigstens zeitweise induktiv miteinander
gekoppelt sind, wobei der Sensor und eine diesem
zugeordnete Sendespule auf einem umlaufenden Teil
einer Maschine oder eines Fahrzeugs, beispielsweise
einem Fahrzeugrad, und eine an die Auswerteeinheit
angeschlossene Empfängerspule auf einem relativ dazu
feststehenden Teil, beispielsweise einem Radträger
eines Fahrzeuges, angeordnet ist, […]“.)
ausgebildet.
Von dem insoweit in der Druckschrift D1 offenbarten Gegenstand unterscheidet sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass jedes der Teile des
Übertragers einen einzigen U-förmig ausgebildeten Spulenkern umfasst (Rest des
Merkmals 1.3.2).
Danach gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als neu gegenüber dem Stand
der Technik nach der Druckschrift D1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch die Druckschrift D1 auch nicht
nahegelegt.
Denn es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben könnte, die
aus der Druckschrift D1 bekannten, im Querschnitt (vgl. Figuren 7, 8 und 11)
topfförmig ausgebildeten Doppelschalen-Spulenkerne (43 bzw. 43‘ und 43‘‘) der
beiden Teile (1, 7) des Übertragers mit den darin konzentrisch angeordneten Spulen
(L1, L2 bzw. L3, L4) jeweils in Richtung eines einzigen U-förmig ausgebildeten
Spulenkerns (Teil des Merkmals 1.3.2) abzuwandeln. Insbesondere hätte eine
derartige Abänderung der aus der Druckschrift D1 bekannten Teile des Übertragers
aus
fachmännischer Sicht
unerwünschte
höhere Streuverluste
der
Spulenanordnungen zur Folge, was wiederum eine verringerte Zuverlässigkeit bzw.
Effektivität der Informations- und Energieübertragung zwischen den beiden Teilen
des Übertragers nach sich ziehen würde. Der Druckschrift D1 können etwaige
Hinweise in diese Richtung auch an keiner Stelle entnommen werden.
b)
Auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D7
(= DE 694 05 476 T2) gilt der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 als neu und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Die Druckschrift D7 befasst sich ebenfalls mit einer Reifenüberwachungsvorrichtung.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 dienen der Verdeutlichung
wesentlicher Komponenten der aus dieser Druckschrift bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung.
Figur 1 der Druckschrift D7 mit Kolorierungen und Kommentierungen durch den Senat
Figur 4 der Druckschrift D7 mit Kommentierungen durch den Senat
Bei der aus der Druckschrift D7 bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung dienen
eine sich drehende „Antenne“ (13, 39) und eine ortsfest an dem Fahrzeug
angeordnete „Antenne“ (11, 40) der Übertragung von Energie und Informationen
(vgl. D7, Seite 1, letzter Absatz, sowie Figuren 1 und 4).
Weiterführende Details zur technischen Umsetzung der beiden Antennen können
dieser Druckschrift nicht entnommen werden, insbesondere nicht im Hinblick auf die
Verwendung von mit Spulenkernen versehenen Spulen.
Ebenso wird in der Druckschrift D7 nicht beschrieben, ob die Übertragung von
Informationen und Energie über die beiden Antennen zeitkontinuierlich oder
lediglich im Bereich einer maximalen Kopplung zwischen den beiden Antennen
erfolgt – sofern es einen solchen Bereich maximaler Kopplung bei der aus der
Druckschrift D7 bekannten Vorrichtung überhaupt geben sollte.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der aus der
Druckschrift D7 bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung somit jedenfalls durch
einen Teil des Merkmals 1.2 (induktiver Übertrager) sowie durch die die Übertrager
näher bestimmenden Merkmale 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.
Hinweise, die aus der Druckschrift D7 bekannte Vorrichtung im Sinne der
Merkmale 1.2, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4 zu entwickeln, können der Druckschrift D7 selbst
nicht entnommen werden. Zur Überzeugung des Senats werden dem Fachmann
diese Merkmale durch die Druckschrift D7 mangels entsprechender Anregungen
auch nicht nahegelegt.
c)
Auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D9
(= DE 692 03 088 T2) ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu und
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D9 beschreibt eine Vorrichtung zur Überwachung des Luftdrucks
eines Fahrzeugreifens.
Bei der aus dieser Druckschrift bekannten Luftdrucküberwachungsvorrichtung
werden eine sich drehende „Antenne“ (11R) und eine ortsfest an dem Fahrzeug
angeordnete „Antenne“ (11F) induktiv gekoppelt (vgl. D9, Seite 2, zweiter Absatz).
Mittels dieser Kopplung werden Messdaten von der sich drehenden Antenne zu der
ortsfesten Antenne übertragen. Ein Hinweis dahingehend, dass über diese
Antennen auch Energie zur Versorgung eines Reifenluftdrucksensors übertragen
wird, kann der Druckschrift D9 nicht entnommen werden.
Auch können ihr weiterführende Details zur technischen Umsetzung der beiden
Antennen unter Berücksichtigung von Spulenkernen aus einem magnetisierbaren
Material nicht entnommen werden.
Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfolgt bei der aus der
Druckschrift D9 bekannten Vorrichtung die Übertragung von Informationen, d. h.
von Messdaten, über die beiden Antennen zeitkontinuierlich und somit nicht
lediglich im Bereich einer maximalen Kopplung zwischen den beiden Antennen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der aus der
Druckschrift D9 bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung somit jedenfalls durch
die Merkmale 1.3.2, 1.3.3, 1.4 und 1.4.1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch die Druckschrift D9 auch nicht
nahegelegt.
Denn um zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu
gelangen, wäre eine grundlegende Umkonstruktion und Veränderung der
Funktionsweise der aus der Druckschrift D9 bekannten Reifendrucküberwachungsvorrichtung nötig.
In der Druckschrift D9 selbst gibt es hierzu keinerlei Hinweise. Auch sind keine
dahingehenden Anreize für den Fachmann erkennbar, da sich Aufbau und Funktion
der aus dieser Druckschrift bekannten Vorrichtung von Aufbau und Funktion des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 wesentlich unterscheiden.
d)
Auch ausgehend von den im Verfahren genannten Druckschriften D3 bis D6
und D8, die allesamt weiter abliegen, bestand zur Überzeugung des Senats keine
Veranlassung für den Fachmann zu der erfindungsgemäßen Gestaltung einer
Radnabeneinheit.
e)
Da keine der Druckschriften D1 und D3 bis D9 die erfindungsgemäße
Ausgestaltung der beiden Teile der Übertragers mit einem einzigen U-förmig
ausgebildeten Spulenkern offenbart oder anregt,
kann dies auch eine
Zusammenschau dieser Druckschriften nicht leisten.
Die Druckschrift D2 (= DE 102 35 947 A1) stellt im vorliegenden Fall keinen
einschlägigen Stand der Technik dar, den der mit der Lösung der vorstehend
genannten Aufgabe betraute Fachmann bei seinen Überlegungen mit einbeziehen
würde. Auch diese Druckschrift ist deshalb nicht geeignet, ein etwaiges Naheliegen
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu begründen.
Denn die Druckschrift D2 beschäftigt sich mit einer Vorrichtung zur drahtlosen
Übertragung von Energie und Daten zwischen einem Primärteil, das in einem mit
einer Tür schließbaren Elektrogerät angeordnet ist, und einem Sekundärteil, das in
der Tür des Elektrogerätes angeordnet ist. Bei dem Elektrogerät handelt es sich
vorzugsweise um ein Haushaltsgerät,
insbesondere einen Kühl-
oder
Gefrierschrank (vgl. Figur 2, Patentansprüche 1 und 5). Ein möglicher
Zusammenhang mit einer Übertragungseinrichtung einer Radnabeneinheit eines
Fahrzeugs und den dort auftretenden technischen Gegebenheiten kann der
Druckschrift D2 nicht entnommen werden.
Schon auf Grund der von den Gegebenheiten einer Radnabeneinheit wesentlich
verschiedenen Relativbewegungen und -geschwindigkeiten der Übertrager in
einem Elektrogerät bzw. dessen Tür und damit der induktiven Kopplung hat der hier
maßgebliche Fachmann keinerlei Veranlassung, anzunehmen, dass die der
Druckschrift D2 entnehmbaren U-förmig ausgebildeten Spulenkerne (6, 7) aus
einem magnetisierbaren Material als Teile des Primärteils (4) und des Sekundärteils
(5) (vgl. Figur 2) auch zur Lösung der vorstehend genannten Aufgabe geeignet
wären.
7.
Nachdem auch die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 11 sowie die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden
Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
2.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Arnoldi
Tischler
prö