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BPatG Beschluss vom 25.01.2021 – 19 W (pat) 56/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:250121B19Wpat56.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 56/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 016 961.9

ECLI:DE:BPatG:2021:250121B19Wpat56.19.0

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 wird aufgehoben

und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Radnabeneinheit mit einer Übertragungseinrichtung

Anmeldetag:

13. April 2005

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG als

neuer Hauptantrag in der mündlichen

Verhandlung am 25. Januar 2021 überreicht

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1

bis 6 vom

1. Oktober 2019, beim DPMA eingegangen am 2. Oktober 2019

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag

(13. April 2005).

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – hat die

am 13. April 2005

eingereichte

Anmeldung mit

dem Aktenzeichen

10 2005 016 961.9 mit am Ende der mündlichen Anhörung vom 15. Oktober 2019

verkündetem Beschluss zurückgewiesen.

In der Begründung ist sinngemäß

ausgeführt, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 sei

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. November 2019 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG

als neuer Hauptantrag in der mündlichen

Verhandlung

am

25. Januar 2021

überreicht

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1

bis 6

vom

1. Oktober 2019,

beim

DPMA

eingegangen am 2. Oktober 2019

Figuren:

Figuren 1

und 2

vom Anmeldetag

(13. April 2005).

Der unabhängige Patentanspruch 1 vom 25. Januar 2021 lautet:

Radnabeneinheit mit einer Übertragungseinrichtung mit einem induktiven

Übertrager, beinhaltend folgende Merkmale:

- Der Übertrager ist wenigstens zweigeteilt ausgebildet,

- ein Teil (31) des Übertragers ist an einem sich bestimmungsgemäß

drehendem Element der Radnabeneinheit angeordnet und ein

weiterer Teil (32) des Übertragers ist an einem weiteren sich

bestimmungsgemäß nicht drehenden Element der Radnabeneinheit

angeordnet,

-

jedes der Teile (31, 32) des Übertragers umfasst einen einzigen

U-förmig ausgebildeten Spulenkern

(35, 36) aus einem

magnetisierbaren Material und eine elektrische Spule,

- die Teile (31, 32) sind derart ausgebildet und an den Elementen

angeordnet, dass im Laufe einer Umdrehung eine induktive Kopplung

zwischen den Teilen (31, 32) bestimmungsgemäß variiert und

wenigstens einmal ein Maximum erreicht, und

- der Übertrager ist in einem Bereich um die maximale Kopplung herum

zum Übertragen von Energie und Informationen ausgebildet.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden

folgende Druckschriften

berücksichtigt:

D1

D2

D3

D4

DE 35 03 347 C2

DE 102 35 947 A1

EP 0 886 363 A1

EP 0 810 108 A2

Mit Hinweis

vom 27. Oktober 2020

sowie mit Ladungszusatz

vom

18. Dezember 2020 hat der Senat ferner die Druckschriften

D5

D6

D7

D8

D9

DE 38 15 114 A1

DE 696 18 397 T2.

DE 694 05 476 T2

DE 196 49 277 A1

DE 692 03 088 T2

in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

Von der Anmelderin selbst wurde als Stand der Technik im Rahmen der

ursprünglich eingereichten Beschreibung (Seite 1) die folgende Druckschrift

genannt:

D10

DE 102 34 893 A1

Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 sowie

weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der

nunmehr geltende Patentanspruch 1 und die hierauf

rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 11 sämtliche Voraussetzungen für eine Patentierung

erfüllen.

1.

Die

Erfindung

betrifft

eine

Radnabeneinheit

mit

einer

Übertragungseinrichtung.

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung ist aus dem Stand der Technik

eine Vorrichtung mit einem stationären und einem bewegbaren Bauteil und einer

Einrichtung zur gleichzeitigen Übertragung von elektrischer Energie und

Informationen zwischen diesen Bauteilen bekannt, bei der in jedem der beiden

Bauteile einander unmittelbar gegenüberliegend ringartige Transformatorkerne mit

U-förmigem Profil angeordnet sind (Seite 1, zweiter Absatz der Beschreibung vom

1. Oktober 2019).

Mit dieser Vorrichtung sei ein unterbrechungsfreies Übertragen möglich, wobei bei

Anbringung eines der ringartigen Transformatorkerne auf einem Mantel einer Welle

je nach Wellendurchmesser vergleichsweise große und damit kostenintensive

ringartige Transformatorkerne erforderlich seien. Weiterhin sei oftmals an einem

Wellenende, an dem prinzipiell

ringartige Transformatorkerne

kleinen

Durchmessers eingesetzt werden könnten, der dafür erforderliche Einbauraum

aufgrund konstruktiver Vorgaben nicht verfügbar (Seite 1, dritter Absatz).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es daher, eine Übertragungseinrichtung

zum Übertragen von Energie und zusätzlich von Informationen zwischen zwei

zueinander drehbaren Elementen einer Radnabeneinheit zu schaffen, so dass bei

hinreichender Funktionserfüllung, im Hinblick auf Energie- und Datenübertragung,

die Übertragungseinrichtung einfach und damit kostengünstig ausgestaltet sei

(Seite 2, dritter Absatz).

2.

Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 vom 25. Januar 2021 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern

lässt:

1.1

1.2

Radnabeneinheit

mit einer Übertragungseinrichtung mit einem

induktiven

Übertrager,

beinhaltend folgende Merkmale:

1.3

- Der Übertrager ist wenigstens zweigeteilt ausgebildet,

1.3.1a

-

ein Teil

(31) des Übertragers

ist an einem sich

bestimmungsgemäß

drehendem

Element

der

Radnabeneinheit angeordnet

1.3.1b

und ein weiterer Teil (32) des Übertragers ist an einem

weiteren sich bestimmungsgemäß nicht drehenden

Element der Radnabeneinheit angeordnet,

1.3.2

-

jedes der Teile (31, 32) des Übertragers umfasst einen

einzigen U-förmig ausgebildeten Spulenkern (35, 36) aus

einem magnetisierbaren Material und eine elektrische

Spule,

1.3.3

-

die Teile (31, 32) sind derart ausgebildet und an den

Elementen angeordnet, dass im Laufe einer Umdrehung

eine induktive Kopplung zwischen den Teilen (31, 32)

bestimmungsgemäß variiert und wenigstens einmal ein

Maximum erreicht, und

1.4

-

der Übertrager ist in einem Bereich um die maximale

1.4.1

1.4.2

Kopplung herum

zum Übertragen von Energie

und Informationen

ausgebildet.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann

einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik bzw. einen Absolventen eines

vergleichbaren Bachelor-Studienganges

zugrunde, der über mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der induktiven Energieübertragung zum Zweck der

Versorgung sekundärseitiger elektrischer Lasten in Verbindung mit einer drahtlosen

Datenübertragung für unterschiedliche Anwendungsbereiche verfügt. Zusätzlich ist

dieser Fachmann mit Grundlagen im Bereich Maschinenbau vertraut.

4.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung:

a)

Radnabeneinheit (Merkmal 1.1)

Unter einer Radnabe versteht der Fachmann üblicherweise ein Element, das auf

eine Welle, eine Achse oder einen Zapfen geschoben wird. Sie ist somit das

Zentrum eines Rades und dreht sich um die Welle, die Achse oder den Zapfen.

In der vorliegenden Anmeldung umfasst die mit dem Begriff „Radnabeneinheit“

gekennzeichnete Einheit nicht nur ein sich drehendes Element (Merkmal 1.3.1a),

sondern auch ein sich nicht drehendes Element (Merkmal 1.3.1b).

b)

Induktiver Übertrager (Merkmal 1.2)

Als induktiver Übertrager werden regelmäßig Spulen bezeichnet, die miteinander

über elektromagnetische Felder gekoppelt sind, wodurch z. B. Daten, Informationen

oder elektrische Energie übertragen werden können. Um die Effizienz der

Übertragung zu erhöhen, können die Spulen einen Kern aus einem magnetischen

Material aufweisen, wodurch der magnetische Fluss räumlich geleitet werden kann.

Gemäß Erfindungsbeschreibung können die Spulen als jeweils auf einer Leiterplatte

in Form von Leiterbahnen angeordnete Windungen ausgebildet sein (Seite 5,

zweiter Absatz).

c) Mehrteiliger Übertrager (Merkmale 1.3, 1.3.1a und 1.3.1b)

Gemäß dem Merkmal 1.3 ist der Übertrager wenigstens zweigeteilt ausgeführt.

Zwei dieser Teile werden in den Merkmalen 1.3.1a und 1.3.1b definiert und im

Patentanspruch 1 nachfolgend durch die Bezeichnungen „ein Teil“ und „ein weiterer

Teil“ unterschieden.

Den Darstellungen in den Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann unter

Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschreibung, dass sich das „eine Teil“

um eine Radachse des Fahrzeugs drehen soll, während sich das „weitere Teil“ in

Bezug auf das Fahrzeug nicht dreht.

d) U-förmig ausgebildete Spulenkerne (Merkmal 1.3.2)

Das Merkmal 1.3.2 versteht der Fachmann dahingehend, dass jedes der beiden

Teile des Übertragers neben einem U-förmig ausgebildeten Spulenkern aus einem

magnetisierbaren Material auch mindestens eine elektrische Spule umfasst.

e)

Variierende induktive Kopplung (Merkmal 1.3.3)

Über die konkrete Anordnung bzw. Ausrichtung der U-förmigen Spulenkerne

können dem Patentanspruch 1 selbst keine Aussagen entnommen werden.

Da sich bei einer Drehbewegung des Fahrzeugrads der räumliche Abstand

zwischen den beiden Teilen des Übertragers permanent verändert, variiert

notwendigerweise auch die induktive Kopplung zwischen den beiden Teilen des

Übertragers.

Der nicht beschränkend wirkenden Beschreibung (vgl. Seiten 4, 5 überspannender

Absatz) und der Figur 2 kann entnommen werden, dass die beiden U-förmig

ausgebildeten Spulenkerne derart angeordnet sind, dass beide Spulenkerne einmal

je Umdrehung des Rades einen im Wesentlichen geschlossenen O-förmigen

magnetischen Kreis bilden, was dann dem Zustand maximaler induktiver Kopplung

(Merkmal 1.3.3) entspricht.

f)

Übertragung von Energie und Informationen (Merkmale 1.4, 1.4.1 und 1.4.2)

Den Merkmalen 1.4, 1.4.1 und 1.4.2 – in Verbindung mit der Beschreibung (vgl.

Seiten 4, 5, überspannender Absatz) – entnimmt der Fachmann, dass der Zustand

der maximalen induktiven Kopplung sowie der unmittelbar vorausgehende und

nachfolgende Zustand, in dem die einander gegenüberliegenden Oberflächen der

beiden U-förmig ausgebildeten Spulenkerne in axialer Richtung wenigstens

teilweise überlappen, zum Übertragen von Energie und Informationen genutzt wird.

Bei der erfindungsgemäßen Radnabeneinheit soll die Übertragung von Energie und

Informationen folglich nicht zeitkontinuierlich, d. h. ununterbrochen erfolgen,

sondern lediglich in dem o. g. Bereich um die maximale induktive Kopplung herum.

Den Merkmalen 1.4, 1.4.1 und 1.4.2 selbst kann nicht entnommen werden, in

welche Richtung die Energie bzw. die Informationen übertragen werden sollen. Der

Fachmann erkennt jedoch aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres, dass

– wie im Ausführungsbeispiel angegeben – eine Übertragung der Energie von dem

weiteren, sich nicht drehenden Teil des Übertragers auf den sich drehenden Teil

des Übertragers erfolgen soll und eine Übertragung von Informationen von dem sich

drehenden Teil des Übertragers auf den weiteren, sich nicht drehenden Teil des

Übertragers – aber möglicherweise auch umgekehrt – erfolgen soll (Seite 4,

vorletzter Absatz).

5.

Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen

Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 PatG).

a)

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gehen in zulässiger Weise

auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen zurück, und zwar wie folgt:

1.1

1.2

1.3

Patentanspruch 11

Patentanspruch 1

Patentanspruch 1

1.3.1a

Patentanspruch 11

1.3.1b

Patentanspruch 11

1.3.2

Patentansprüche 2, 3 und 5, Figur 2, sowie Seite 5, erster

Absatz der ursprünglichen Beschreibung („[…] ein U-förmiger

Spulenkern 35 bzw. 36 […] dem Spulenkern 35 bzw. 36 […]

beide Spulenkerne 35 und 36 […] der beiden Spulenkerne 35

und 36 […] die beiden Spulenkerne 35 und 36 […]“)

1.3.3

1.4

1.4.1

1.4.2

Patentanspruch 1

Patentanspruch 9

Patentanspruch 9

Patentanspruch 9

b)

Auch die geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 gehen in zulässiger

Weise auf die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zurück:

Patentanspruch 2: Patentanspruch 4

Patentanspruch 3: Patentanspruch 6

Patentanspruch 4: Patentanspruch 7

Patentanspruch 5: Patentanspruch 8

Patentanspruch 6: Patentanspruch 10

Patentanspruch 7: Patentanspruch 12

Patentanspruch 8:

nicht-fakultative Teile aus Patentanspruch 13

Patentanspruch 9:

fakultativer Teil aus Patentanspruch 13

Patentanspruch 10:

fakultativer Teil aus Patentanspruch 13

Patentanspruch 11: Patentanspruch 14

6.

Der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt als neu und auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und ist damit patentfähig (§ 1 Abs. 1, § 3,

a)

Die Druckschrift D1 (= DE 35 03 347 C2) ist zur Überzeugung des Senats ein

geeigneter Ausgangspunkt für den Fachmann, der vor der vorstehend genannten

Aufgabe steht.

Die Druckschrift offenbart eine Vorrichtung zur drahtlosen Messsignalübertragung,

insbesondere zur Übertragung von Signalen im Zusammenhang mit dem

gemessenen Luftdruck in einem Reifen eines Kraftfahrzeugs, geht jedoch

hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus:

1.1

Radnabeneinheit

(vgl. Figur 10: Fahrzeugrad (52) mit Reifen (55), Felgenblatt

(53) und speichenartigen, zum Reifen (55) hin offenen,

hohlkammerförmigen Elementen (56); Radnabe (54);

Trägerelement (57) an einem ortsfesten Radträger (nicht

dargestellt); Sensor (1); Koppelelement (7);

Figur 10 der Druckschrift D1

Auch wenn nicht explizit von einer „Radnabeneinheit“ die

Rede ist, liest der Fachmann eine solche ohne Weiteres als

mitoffenbart mit. Denn

die Druckschrift D1

(vgl.

insbesondere Spalte 8, Zeile 64, bis Spalte 9, Zeile 3)

beschreibt eine Vorrichtung zur drahtlosen Übertragung

von Messsignalen eines Sensors auf einem umlaufenden

Teil eines Fahrzeugrads zu einer Auswerteeinheit, die an

dem Fahrzeug angeordnet ist. Im Hinblick auf ein Fahrzeug

bzw. ein Fahrzeugrad geht es auch bei der Druckschrift D1

mithin um die Übertragung von Signalen zwischen den

beweglichen

bzw.

unbeweglichen

Teilen

einer

Radnabeneinheit.)

1.2

mit einer Übertragungseinrichtung mit einem induktiven

Übertrager,

(vgl. Patentanspruch 1:

„Vorrichtung zur drahtlosen

Übertragung mindestens eines Meßsignals von einem

Sensor zu einer Auswerteeinheit über elektrische Spulen,

die wenigstens zeitweise induktiv miteinander gekoppelt

sind, wobei der Sensor und eine diesem zugeordnete

Sendespule auf einem umlaufenden Teil einer Maschine

oder eines Fahrzeugs, beispielsweise einem Fahrzeugrad,

und eine an die Auswerteeinheit angeschlossene

Empfängerspule auf einem relativ dazu feststehenden Teil,

beispielsweise einem Radträger eines Fahrzeuges,

angeordnet

ist, und der Sensor über ein weiteres,

wenigstens zeitweise induktiv gekoppeltes elektrisches

Spulenpaar mit Energie versorgt wird, dessen Primärspule

auf dem feststehenden Teil und dessen Sekundärspule auf

dem umlaufenden Teil angeordnet ist, […]“.)

beinhaltend folgende Merkmale:

1.3

- Der Übertrager ist wenigstens zweigeteilt ausgebildet,

(siehe Ausführungen zu den Merkmalen 1.3.1a

und 1.3.1b)

1.3.1a

- ein Teil des Übertragers

ist an einem

sich

bestimmungsgemäß

drehendem

Element

der

Radnabeneinheit angeordnet

(vgl. Figur 10: Sensor (1) als ein Teil des Übertragers,

hohlkammerförmiges

Element

(56)

als

sich

bestimmungsgemäß drehendes Element)

1.3.1b

und ein weiterer Teil des Übertragers ist an einem weiteren

sich bestimmungsgemäß nicht drehenden Element der

Radnabeneinheit angeordnet,

(vgl. Figur 10: Koppelelement (7) als weiterer Teil des

Übertragers; Trägerelement (57) als weiteres sich

bestimmungsgemäß gegenüber dem anderen nicht

drehenden Element)

1.3.2teil

-

jedes der Teile des Übertragers umfasst einen einzigen

Spulenkern aus einem magnetisierbaren Material und eine

elektrische Spule,

(vgl. Figur 1: sowohl der Sensor (1) als auch das

Koppelglied (7) umfassen zum induktiven Übertragen

von Energie und von Informationen jeweils zwei Spulen

(L1, L2; L3, L4), die jeweils in einem Doppelschalenkern

angeordnet sind, vgl. Spalte 1, Zeilen 33-35.

Ausschnitt aus der Figur 1 der Druckschrift D1

Die Ausführung von Spulenkernen aus einem

magnetisierbaren Material wird vom Fachmann im

Rahmen

der

Realisierung

von

induktiven

Übertragungssystemen

im Niederfrequenz-

und

Hochfrequenzbereich mitgelesen.)

1.3.3

- die Teile sind derart ausgebildet und an den Elementen

angeordnet, dass im Laufe einer Umdrehung eine induktive

Kopplung zwischen den Teilen bestimmungsgemäß variiert

und wenigstens einmal ein Maximum erreicht, und

(Da der Sensor 1 pro Umdrehung des Rades einmal an

dem Koppelglied 7 vorbeiläuft, variiert der räumliche

Abstand und damit auch die induktive Kopplung

zwischen den Übertragern und erreicht einmal im Laufe

einer Umdrehung ein Maximum;

vgl. Spalte 5, Zeilen 60 bis 64: „Der Sensor 1 ist auf

einem umlaufenden Teil einer Maschine oder eines

Fahrzeuges, z. B. einem Fahrzeugrad, angeordnet und

läuft pro Umdrehung einmal an einem Koppelglied 7

vorbei, das auf einem zum umlaufenden relativ

feststehenden Teil, beispielsweise einem Radträger,

angeordnet ist.“;

vgl. Patentanspruch 1: „Vorrichtung zur drahtlosen

Übertragung mindestens eines Meßsignals von einem

Sensor zu einer Auswerteeinheit über elektrische

Spulen, die wenigstens zeitweise induktiv miteinander

gekoppelt sind, wobei der Sensor und eine diesem

zugeordnete Sendespule auf einem umlaufenden Teil

einer Maschine oder eines Fahrzeugs, beispielsweise

einem Fahrzeugrad, und eine an die Auswerteeinheit

angeschlossene Empfängerspule auf einem relativ dazu

feststehenden Teil, beispielsweise einem Radträger

eines Fahrzeuges, angeordnet ist, und der Sensor über

ein weiteres, wenigstens zeitweise induktiv gekoppeltes

elektrisches Spulenpaar mit Energie versorgt wird,

dessen Primärspule auf dem feststehenden Teil und

dessen Sekundärspule auf dem umlaufenden Teil

angeordnet ist, […]“.)

1.4

- der Übertrager ist in einem Bereich um die maximale

Kopplung herum zum Übertragen

(vgl. Spalte 6, Zeilen 38 bis 47: „Pro Radumdrehung läuft

der Sensor also einmal am Koppelglied 7 vorbei. Im

Augenblick des Vorbeilaufens des Sensors 1 am

Koppelglied 7 wird das von NF-Oszillator 13 erzeugte

und vom NF-Verstärker 12 verstärkte Energiesignal über

das Spulenpaar L3, L2 vom Koppelglied 7 zum Sensor 1

übertragen. Mit dieser Energie wird der Sendeoszillator

4 und/oder der Meßumformer bzw. Grenzwertgeber 2

versorgt; der Sendeoszillator 4 kann somit sein

Ausgangssignal über das Spulenpaar L1, L4 zum

Koppelglied 7 übertragen, […]“.)

1.4.1

von Energie

(vgl. Spalte 5, Zeilen 54 bis 59, in Verbindung mit Figur

1: „Zur Energieversorgung des Meßumformers und/oder

Grenzwertgebers 2 und/oder des Sendeoszillators 4 ist

ein Stromversorgungsteil 5 vorgesehen, das drahtlos

übertragene Energie

über

einen,

aus

einer

Sekundärspule L2 und einem Kondensator C2

gebildeten Sekundärschwingkreis 6 aufnimmt.“;

vgl. Patentanspruch 1: „[…] und der Sensor über ein

weiteres, wenigstens zeitweise induktiv gekoppeltes

elektrisches Spulenpaar mit Energie versorgt wird,

dessen Primärspule auf dem feststehenden Teil und

dessen Sekundärspule auf dem umlaufenden Teil

angeordnet ist, […]“.)

1.4.2

und Informationen

(vgl. Patentanspruch 1: „Vorrichtung zur drahtlosen

Übertragung mindestens eines Meßsignals von einem

Sensor zu einer Auswerteeinheit über elektrische

Spulen, die wenigstens zeitweise induktiv miteinander

gekoppelt sind, wobei der Sensor und eine diesem

zugeordnete Sendespule auf einem umlaufenden Teil

einer Maschine oder eines Fahrzeugs, beispielsweise

einem Fahrzeugrad, und eine an die Auswerteeinheit

angeschlossene Empfängerspule auf einem relativ dazu

feststehenden Teil, beispielsweise einem Radträger

eines Fahrzeuges, angeordnet ist, […]“.)

ausgebildet.

Von dem insoweit in der Druckschrift D1 offenbarten Gegenstand unterscheidet sich

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass jedes der Teile des

Übertragers einen einzigen U-förmig ausgebildeten Spulenkern umfasst (Rest des

Merkmals 1.3.2).

Danach gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als neu gegenüber dem Stand

der Technik nach der Druckschrift D1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch die Druckschrift D1 auch nicht

nahegelegt.

Denn es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben könnte, die

aus der Druckschrift D1 bekannten, im Querschnitt (vgl. Figuren 7, 8 und 11)

topfförmig ausgebildeten Doppelschalen-Spulenkerne (43 bzw. 43‘ und 43‘‘) der

beiden Teile (1, 7) des Übertragers mit den darin konzentrisch angeordneten Spulen

(L1, L2 bzw. L3, L4) jeweils in Richtung eines einzigen U-förmig ausgebildeten

Spulenkerns (Teil des Merkmals 1.3.2) abzuwandeln. Insbesondere hätte eine

derartige Abänderung der aus der Druckschrift D1 bekannten Teile des Übertragers

aus

fachmännischer Sicht

unerwünschte

höhere Streuverluste

der

Spulenanordnungen zur Folge, was wiederum eine verringerte Zuverlässigkeit bzw.

Effektivität der Informations- und Energieübertragung zwischen den beiden Teilen

des Übertragers nach sich ziehen würde. Der Druckschrift D1 können etwaige

Hinweise in diese Richtung auch an keiner Stelle entnommen werden.

b)

Auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D7

(= DE 694 05 476 T2) gilt der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 als neu und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die Druckschrift D7 befasst sich ebenfalls mit einer Reifenüberwachungsvorrichtung.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 dienen der Verdeutlichung

wesentlicher Komponenten der aus dieser Druckschrift bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung.

Figur 1 der Druckschrift D7 mit Kolorierungen und Kommentierungen durch den Senat

Figur 4 der Druckschrift D7 mit Kommentierungen durch den Senat

Bei der aus der Druckschrift D7 bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung dienen

eine sich drehende „Antenne“ (13, 39) und eine ortsfest an dem Fahrzeug

angeordnete „Antenne“ (11, 40) der Übertragung von Energie und Informationen

(vgl. D7, Seite 1, letzter Absatz, sowie Figuren 1 und 4).

Weiterführende Details zur technischen Umsetzung der beiden Antennen können

dieser Druckschrift nicht entnommen werden, insbesondere nicht im Hinblick auf die

Verwendung von mit Spulenkernen versehenen Spulen.

Ebenso wird in der Druckschrift D7 nicht beschrieben, ob die Übertragung von

Informationen und Energie über die beiden Antennen zeitkontinuierlich oder

lediglich im Bereich einer maximalen Kopplung zwischen den beiden Antennen

erfolgt – sofern es einen solchen Bereich maximaler Kopplung bei der aus der

Druckschrift D7 bekannten Vorrichtung überhaupt geben sollte.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der aus der

Druckschrift D7 bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung somit jedenfalls durch

einen Teil des Merkmals 1.2 (induktiver Übertrager) sowie durch die die Übertrager

näher bestimmenden Merkmale 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.

Hinweise, die aus der Druckschrift D7 bekannte Vorrichtung im Sinne der

Merkmale 1.2, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4 zu entwickeln, können der Druckschrift D7 selbst

nicht entnommen werden. Zur Überzeugung des Senats werden dem Fachmann

diese Merkmale durch die Druckschrift D7 mangels entsprechender Anregungen

auch nicht nahegelegt.

c)

Auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D9

(= DE 692 03 088 T2) ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu und

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D9 beschreibt eine Vorrichtung zur Überwachung des Luftdrucks

eines Fahrzeugreifens.

Bei der aus dieser Druckschrift bekannten Luftdrucküberwachungsvorrichtung

werden eine sich drehende „Antenne“ (11R) und eine ortsfest an dem Fahrzeug

angeordnete „Antenne“ (11F) induktiv gekoppelt (vgl. D9, Seite 2, zweiter Absatz).

Mittels dieser Kopplung werden Messdaten von der sich drehenden Antenne zu der

ortsfesten Antenne übertragen. Ein Hinweis dahingehend, dass über diese

Antennen auch Energie zur Versorgung eines Reifenluftdrucksensors übertragen

wird, kann der Druckschrift D9 nicht entnommen werden.

Auch können ihr weiterführende Details zur technischen Umsetzung der beiden

Antennen unter Berücksichtigung von Spulenkernen aus einem magnetisierbaren

Material nicht entnommen werden.

Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfolgt bei der aus der

Druckschrift D9 bekannten Vorrichtung die Übertragung von Informationen, d. h.

von Messdaten, über die beiden Antennen zeitkontinuierlich und somit nicht

lediglich im Bereich einer maximalen Kopplung zwischen den beiden Antennen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der aus der

Druckschrift D9 bekannten Reifenüberwachungsvorrichtung somit jedenfalls durch

die Merkmale 1.3.2, 1.3.3, 1.4 und 1.4.1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch die Druckschrift D9 auch nicht

nahegelegt.

Denn um zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu

gelangen, wäre eine grundlegende Umkonstruktion und Veränderung der

Funktionsweise der aus der Druckschrift D9 bekannten Reifendrucküberwachungsvorrichtung nötig.

In der Druckschrift D9 selbst gibt es hierzu keinerlei Hinweise. Auch sind keine

dahingehenden Anreize für den Fachmann erkennbar, da sich Aufbau und Funktion

der aus dieser Druckschrift bekannten Vorrichtung von Aufbau und Funktion des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 wesentlich unterscheiden.

d)

Auch ausgehend von den im Verfahren genannten Druckschriften D3 bis D6

und D8, die allesamt weiter abliegen, bestand zur Überzeugung des Senats keine

Veranlassung für den Fachmann zu der erfindungsgemäßen Gestaltung einer

Radnabeneinheit.

e)

Da keine der Druckschriften D1 und D3 bis D9 die erfindungsgemäße

Ausgestaltung der beiden Teile der Übertragers mit einem einzigen U-förmig

ausgebildeten Spulenkern offenbart oder anregt,

kann dies auch eine

Zusammenschau dieser Druckschriften nicht leisten.

Die Druckschrift D2 (= DE 102 35 947 A1) stellt im vorliegenden Fall keinen

einschlägigen Stand der Technik dar, den der mit der Lösung der vorstehend

genannten Aufgabe betraute Fachmann bei seinen Überlegungen mit einbeziehen

würde. Auch diese Druckschrift ist deshalb nicht geeignet, ein etwaiges Naheliegen

des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu begründen.

Denn die Druckschrift D2 beschäftigt sich mit einer Vorrichtung zur drahtlosen

Übertragung von Energie und Daten zwischen einem Primärteil, das in einem mit

einer Tür schließbaren Elektrogerät angeordnet ist, und einem Sekundärteil, das in

der Tür des Elektrogerätes angeordnet ist. Bei dem Elektrogerät handelt es sich

vorzugsweise um ein Haushaltsgerät,

insbesondere einen Kühl-

oder

Gefrierschrank (vgl. Figur 2, Patentansprüche 1 und 5). Ein möglicher

Zusammenhang mit einer Übertragungseinrichtung einer Radnabeneinheit eines

Fahrzeugs und den dort auftretenden technischen Gegebenheiten kann der

Druckschrift D2 nicht entnommen werden.

Schon auf Grund der von den Gegebenheiten einer Radnabeneinheit wesentlich

verschiedenen Relativbewegungen und -geschwindigkeiten der Übertrager in

einem Elektrogerät bzw. dessen Tür und damit der induktiven Kopplung hat der hier

maßgebliche Fachmann keinerlei Veranlassung, anzunehmen, dass die der

Druckschrift D2 entnehmbaren U-förmig ausgebildeten Spulenkerne (6, 7) aus

einem magnetisierbaren Material als Teile des Primärteils (4) und des Sekundärteils

(5) (vgl. Figur 2) auch zur Lösung der vorstehend genannten Aufgabe geeignet

wären.

7.

Nachdem auch die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 11 sowie die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden

Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Arnoldi

Tischler

prö