Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 04.02.2021 – 29 W (pat) 525/19
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040221B29Wpat525.19.0
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 525/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:040221B29Wpat525.19.0
betreffend die Marke …
(hier: Kostenentscheidung; Gegenstandswertfestsetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Februar 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
1.
Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Gegen
die
Eintragung
der
Wortmarke … (…)
hat
die
Widersprechende und Beschwerdeführerin aus
ihrer Wort-/Bildmarke …
(…) unbeschränkt Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 14. Februar 2019,
zugestellt am 20. Februar 2019, den Widerspruch wegen
fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom
19. März 2019 Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 hat sie
den Widerspruch zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 hat der Beschwerdegegner im Hinblick auf die
Rücknahme des Widerspruchs beantragt,
1.
2.
der Widersprechenden und Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und
den Streitwert festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin hat darauf mit Schriftsatz vom 24. November 2020
erwidert, dass die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung nicht vorlägen, und
beantragt,
den Kostenantrag des Beschwerdegegners zurückzuweisen.
Zum Gegenstandswert hat sie sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin und
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist auch
nach der Rücknahme des Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG). In der
Sache ist er jedoch unbegründet.
1. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine
Kosten selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine Abweichung von diesem
Grundsatz kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht
generell an den Ausgang des Verfahrens, sondern sieht eine solche nur in den
Fällen vor,
in denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen
Kostentragung wegen besonderer Umstände unbillig erscheint. Solche
besonderen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten
vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist zum
Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten
Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen
des Markenschutzes
durchzusetzen
versucht
und
dadurch
dem
Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BGH GRUR 1972, 600
– Lewapur; BPatG, Beschluss vom 17.12.2013, 27 W (pat) 40/12; Knoll in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 71 Rn. 12; Ingerl/ Rohnke,
Markengesetz, 3. Aufl., § 71 Rn. 17).
Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung
trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei
einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der
Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem
Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH, a. a. O. – Lewapur). Gleiches gilt für die
Rücknahme eines Widerspruchs, Löschungsantrags oder der Beschwerde
(BPatG Mitt. 2003, 221 – Rücknahme des Löschungsantrages). Denn es
entspricht dem Recht auf gerichtliche Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), auch
bislang anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze einer (erneuten) gerichtlichen
Überprüfung zu unterziehen. Selbst eine einheitliche entgegenstehende
Entscheidungspraxis reicht dann nicht aus, Kosten wegen des Betreibens
aussichtsloser Verfahren aufzuerlegen
(BPatG 27 W
(pat) 74/14
– BLÄTTERPDF; Mitt. 2010, 529 – Igel plus).
2. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der als Regelfall vorgesehenen
eigenen Kostentragung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG rechtfertigen würden,
liegen hier nicht vor.
Die Rücknahme des Widerspruchs rechtfertigt – wie dargelegt – für sich gesehen
keine Kostenauferlegung, was bereits aus der Vorschrift des § 71 Abs. 4
MarkenG folgt.
Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass die Widersprechende und
Beschwerdeführerin trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit versucht hat, ihr
Interesse an der Löschung der jüngeren Marke durchzusetzen.
Zutreffend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Vergleichsmarken
„…“ und
„…“
in sieben von neun Buchstaben übereinstimmen, was
im Hinblick auf die europäische Rechtsprechung durchaus für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr hätte ausreichen können. Es war deshalb nicht von
vorneherein von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen, wenngleich
der Senat in seinem Hinweis deutlich gemacht hat, dass er weder von einer
klanglichen noch einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ausgehen würde.
Eine begriffliche Verwechslungsgefahr käme ebenfalls nicht in Betracht, da die
Bezeichnungen zwar in dem Präfix „inter“ übereinstimmten, die angesprochenen
Verkehrskreise der Widerspruchsmarke eine sinnvolle Gesamtaussage jedoch
nicht entnehmen könnten.
Der Kostenantrag des Beschwerdegegners blieb daher erfolglos.
B.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf den Antrag des
Beschwerdegegners und seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 33, 23
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS RVG auf 50.000 € festzusetzen.
1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag, der hier am 22. Oktober 2020
gestellt worden ist, durch Beschluss selbständig fest. Der Inhaber der
angegriffenen Marke und Beschwerdegegner war in diesem Verfahren durch
einen Rechtsanwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung gemäß § 8 Abs. 1
Satz 2 RVG fällig geworden ist, weil das Beschwerdeverfahren durch
Rücknahme des Widerspruchs seinen Abschluss gefunden hat. Der Antrag auf
Festsetzung des Gegenstandswerts ist daher gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 RVG
zulässig; der Beschwerdegegner und die Verfahrensbevollmächtigten sind nach
§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG antragsberechtigt.
2. Auf den zulässigen Antrag ist der Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen.
Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen bestehen,
ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG
nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des
Gegenstandswertes im Löschungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der
Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss
vom 30.07.2015, I ZB 61/13 Rn. 7 – Farbmarke Langenscheidt-Gelb; GRUR
2006, 704 – Markenwert und mit Hinweis darauf auch BPatG, Beschluss vom
27.04.2016, 26 W (pat) 77/13; Beschluss vom 06.04.2016, 26 W (pat) 50/14).
Dieses Interesse bemisst der BGH – bei unbenutzten Marken – regelmäßig mit
50.000 Euro, soweit die Umstände des Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen
anderen Gegenstandswert zu bestimmen (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3;
BGH a. a. O. – Markenwert; BPatG, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 28 W (pat)
46/18).
Der Senat hat mangels entsprechenden Vortrags keine ausreichenden
Anhaltspunkte, die zu einem Abweichen nach oben oder unten von dem
regelmäßig angenommenen Schätzwert in Höhe von 50.000 Euro Anlass geben.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou
Fi