Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 04.02.2021 – 29 W (pat) 525/19

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040221B29Wpat525.19.0

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 525/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:040221B29Wpat525.19.0

betreffend die Marke …

(hier: Kostenentscheidung; Gegenstandswertfestsetzung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Februar 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1.

Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Gegen

die

Eintragung

der

Wortmarke … (…)

hat

die

Widersprechende und Beschwerdeführerin aus

ihrer Wort-/Bildmarke …

(…) unbeschränkt Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 14. Februar 2019,

zugestellt am 20. Februar 2019, den Widerspruch wegen

fehlender

Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom

19. März 2019 Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 hat sie

den Widerspruch zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 hat der Beschwerdegegner im Hinblick auf die

Rücknahme des Widerspruchs beantragt,

1.

2.

der Widersprechenden und Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und

den Streitwert festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin hat darauf mit Schriftsatz vom 24. November 2020

erwidert, dass die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung nicht vorlägen, und

beantragt,

den Kostenantrag des Beschwerdegegners zurückzuweisen.

Zum Gegenstandswert hat sie sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin und

Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist auch

nach der Rücknahme des Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG). In der

Sache ist er jedoch unbegründet.

1. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine

Kosten selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine Abweichung von diesem

Grundsatz kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn

dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht

generell an den Ausgang des Verfahrens, sondern sieht eine solche nur in den

Fällen vor,

in denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen

Kostentragung wegen besonderer Umstände unbillig erscheint. Solche

besonderen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten

vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist zum

Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen

des Markenschutzes

durchzusetzen

versucht

und

dadurch

dem

Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BGH GRUR 1972, 600

– Lewapur; BPatG, Beschluss vom 17.12.2013, 27 W (pat) 40/12; Knoll in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 71 Rn. 12; Ingerl/ Rohnke,

Markengesetz, 3. Aufl., § 71 Rn. 17).

Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung

trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei

einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der

Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem

Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH, a. a. O. – Lewapur). Gleiches gilt für die

Rücknahme eines Widerspruchs, Löschungsantrags oder der Beschwerde

(BPatG Mitt. 2003, 221 – Rücknahme des Löschungsantrages). Denn es

entspricht dem Recht auf gerichtliche Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), auch

bislang anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze einer (erneuten) gerichtlichen

Überprüfung zu unterziehen. Selbst eine einheitliche entgegenstehende

Entscheidungspraxis reicht dann nicht aus, Kosten wegen des Betreibens

aussichtsloser Verfahren aufzuerlegen

(BPatG 27 W

(pat) 74/14

– BLÄTTERPDF; Mitt. 2010, 529 – Igel plus).

2. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der als Regelfall vorgesehenen

eigenen Kostentragung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG rechtfertigen würden,

liegen hier nicht vor.

Die Rücknahme des Widerspruchs rechtfertigt – wie dargelegt – für sich gesehen

keine Kostenauferlegung, was bereits aus der Vorschrift des § 71 Abs. 4

MarkenG folgt.

Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass die Widersprechende und

Beschwerdeführerin trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit versucht hat, ihr

Interesse an der Löschung der jüngeren Marke durchzusetzen.

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Vergleichsmarken

„…“ und

„…“

in sieben von neun Buchstaben übereinstimmen, was

im Hinblick auf die europäische Rechtsprechung durchaus für die Annahme einer

Verwechslungsgefahr hätte ausreichen können. Es war deshalb nicht von

vorneherein von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen, wenngleich

der Senat in seinem Hinweis deutlich gemacht hat, dass er weder von einer

klanglichen noch einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ausgehen würde.

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr käme ebenfalls nicht in Betracht, da die

Bezeichnungen zwar in dem Präfix „inter“ übereinstimmten, die angesprochenen

Verkehrskreise der Widerspruchsmarke eine sinnvolle Gesamtaussage jedoch

nicht entnehmen könnten.

Der Kostenantrag des Beschwerdegegners blieb daher erfolglos.

B.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf den Antrag des

Beschwerdegegners und seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 33, 23

Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS RVG auf 50.000 € festzusetzen.

1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des

Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag, der hier am 22. Oktober 2020

gestellt worden ist, durch Beschluss selbständig fest. Der Inhaber der

angegriffenen Marke und Beschwerdegegner war in diesem Verfahren durch

einen Rechtsanwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung gemäß § 8 Abs. 1

Satz 2 RVG fällig geworden ist, weil das Beschwerdeverfahren durch

Rücknahme des Widerspruchs seinen Abschluss gefunden hat. Der Antrag auf

Festsetzung des Gegenstandswerts ist daher gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 RVG

zulässig; der Beschwerdegegner und die Verfahrensbevollmächtigten sind nach

§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG antragsberechtigt.

2. Auf den zulässigen Antrag ist der Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen.

Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen bestehen,

ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG

nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des

Gegenstandswertes im Löschungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der

Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss

vom 30.07.2015, I ZB 61/13 Rn. 7 – Farbmarke Langenscheidt-Gelb; GRUR

2006, 704 – Markenwert und mit Hinweis darauf auch BPatG, Beschluss vom

27.04.2016, 26 W (pat) 77/13; Beschluss vom 06.04.2016, 26 W (pat) 50/14).

Dieses Interesse bemisst der BGH – bei unbenutzten Marken – regelmäßig mit

50.000 Euro, soweit die Umstände des Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen

anderen Gegenstandswert zu bestimmen (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3;

BGH a. a. O. – Markenwert; BPatG, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 28 W (pat)

46/18).

Der Senat hat mangels entsprechenden Vortrags keine ausreichenden

Anhaltspunkte, die zu einem Abweichen nach oben oder unten von dem

regelmäßig angenommenen Schätzwert in Höhe von 50.000 Euro Anlass geben.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou

Fi