Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 19.08.2022 – 25 W (pat) 28/20
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat28.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 28/20 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat28.20.0
betreffend die Marke 30 2016 232 770
(hier: Kostenantrag und Gegenstandswertfestsetzung)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Fehlhammer und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
1.
Die Widersprechende
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens.
2.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000,- Euro festgesetzt.
Die Wortmarke
GRÜNDE§
I.
PAX COFFEE
ist am 21. November 2016 angemeldet und am 30. Dezember 2016 unter der
Nummer 30 2016 232 770 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen
worden:
Klasse 29:
Desserts aus Milchprodukten; Eier; Gallerten und Gelees, Konfitüren,
Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Gekochtes Gemüse;
Gekochtes Obst; Getrocknetes Gemüse; Getrocknetes Obst; Getränke
aus Milch oder Milch enthaltende Getränke; Getränke aus verdickter
Milch [Joghurt]; Konserviertes Gemüse; Konserviertes Obst; Milch;
Milchprodukte; Verarbeitete Eier;
Klasse 30:
Aromatisiertes Speiseeis; Aus Kaffee hergestellte Getränke;
Backwaren;
Eierteigwaren;
Eisgetränke
auf
Kaffeebasis;
Entkoffeinierter Kaffee; Feine Backwaren; Gefrorener Joghurt
[Speiseeis]; Gemahlene Kaffeebohnen; Gemahlener Kaffee; Geröstete
Kaffeebohnen; Getränke aus Kaffee; Kaffee [geröstet, pulverisiert,
granuliert oder als Getränk]; Kaffee in Form von ganzen Bohnen; Kaffee
in gemahlener Form; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür;
Sorbets
[Speiseeis]; Speiseeis; Verzehrfertige Desserts
[feine
Backwaren]; Verzehrfertige Desserts [Konditorwaren];
Klasse 43:
Betrieb von Cafés mit kleiner Restauration; Verpflegung von Gästen in
Cafés.
Gegen die Eintragung der am 3. Februar 2017 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende am 3. Mai 2017 aus dem Unternehmenskennzeichen
PAX
Widerspruch erhoben. Als Geschäftsbereich wurde „Kaffee, Gebäck“ angegeben.
Der Widerspruch richtet sich gegen folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 30:
Aromatisiertes Speiseeis; Aus Kaffee hergestellte Getränke;
Backwaren;
Eierteigwaren;
Eisgetränke
auf
Kaffeebasis;
Entkoffeinierter Kaffee; Feine Backwaren; Gefrorener Joghurt
[Speiseeis]; Gemahlene Kaffeebohnen; Gemahlener Kaffee; Geröstete
Kaffeebohnen; Getränke aus Kaffee; Kaffee [geröstet, pulverisiert,
granuliert oder als Getränk]; Kaffee in Form von ganzen Bohnen; Kaffee
in gemahlener Form; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür;
Sorbets
[Speiseeis]; Speiseeis; Verzehrfertige Desserts
[feine
Backwaren]; Verzehrfertige Desserts [Konditorwaren];
Klasse 43:
Betrieb von Cafés mit kleiner Restauration; Verpflegung von Gästen in
Cafés.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 43, hat mit
Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 25. März 2020 den
Widerspruch zurückgewiesen. Hierzu wird ausgeführt, die Widersprechende trage
zwar vor, sie benutze das Unternehmenskennzeichen „PAX“ spätestens seit dem
Jahr 2013 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kaffeebohnen, Kaffeetassen
und Keksen. Die von ihr vorgelegten Unterlagen könnten dies jedoch nicht
hinreichend belegen. Sie zeigten Aufnahmen von Kaffeetassen, Kekspackungen
und Tüten mit Kaffeebohnen, die laut Aussage der Widersprechenden an ihre
Kunden verschickt worden seien. Hierbei handele es sich um Verwendungen des
Zeichens „PAX“ als Marke und nicht als Unternehmenskennzeichen. Darüber
hinaus erfolgten sie nicht im geschäftlichen Verkehr, da die Anbringung auf
Kundengeschenken hierfür nicht ausreiche. Unterlagen wie Rechnungen,
Lieferscheine oder Bestellschreiben seien nicht vorgelegt worden. Das Vorbringen
der Widersprechenden, dass die betreffenden Produkte verwendet worden seien,
um ihren Kunden Pausenerfrischungen anzubieten, spreche gegen eine nach
außen gerichtete geschäftliche Ingebrauchnahme des Widerspruchszeichens.
Weiterhin fehlten Angaben zum Zeitraum der entsprechenden Benutzungen. Auch
seien an einigen Produkten Kärtchen befestigt, die einen Text in englischer
Sprache aufwiesen, weshalb es zweifelhaft sei, ob sie an den inländischen
Verkehr gerichtet seien. Die von der Widersprechenden als Beleg für die
firmenmäßige Verwendung des Zeichens „PAX“ vorgelegten Auszüge ihrer
Internetseiten bezögen sich nicht auf die Waren „Kaffee“ und „Gebäck“, sondern
auf Rucksäcke, Taschen, Ampullarien, Holster und auf ein Symposium über
Notfallmedizin.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Hinweis vom
30. Juli 2021
über seine vorläufige Auffassung
informiert, dass
keine
Verwechslungsgefahr bestehe, da die Widersprechende im Zusammenhang mit
den Waren
„Kaffee“
und
„Gebäck“
nicht
den
Schutz
eines
Unternehmenskennzeichens beanspruchen könne. Der Tatsachenvortrag der
Widersprechenden sei unsubstantiiert. Es sei unklar, ob die betreffenden Waren
verkauft oder als Werbegeschenke verschickt worden seien. Auch der genaue
Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Waren angeboten wurden, sei unbekannt. Es
fehle
insgesamt an dem notwendigen Vortrag zur Entstehung eines
Unternehmenskennzeichens, nämlich konkrete Angaben, die auf den Ort, die Art
und den Umfang der Benutzung zum Kollisionszeitpunkt schließen lassen.
Weiterhin sei das Zeichen „PAX“ allenfalls markenmäßig benutzt worden und nicht
als Unternehmenskennzeichen. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Widerspruch
am 3. Mai 2017 wirksam erhoben worden sei. Der Widerspruch aus einem
Unternehmenskennzeichen nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 2
MarkenG müsse hinreichend bestimmt sein. Hierzu sei es nach § 30 Abs. 1 Satz 2
MarkenV u. a. erforderlich, innerhalb der Widerspruchsfrist die Art, die Darstellung
und die Form des Zeichens anzugeben.
Im Widerspruchsformblatt vom
3. Mai 2017 werde ausdrücklich angegeben, dass es sich bei dem
Widerspruchskennzeichen um ein Wortzeichen handele. Die vorgelegten Fotos
zeigten jedoch im Zusammenhang mit den Waren „Kaffee“ und „Gebäck“ die
Benutzung eines Wort-/Bildzeichens. Soweit das Zeichen „PAX“ auch als
Wortzeichen benutzt worden sei, betreffe dies offenkundig den Vertrieb anderer
Waren.
Die Widersprechende hat nach Terminierung ihren Widerspruch mit Schriftsatz
vom 27. Januar 2022 zurückgenommen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat an ihrem Kostenantrag, den sie mit
Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 gestellt hatte, festgehalten und klargestellt, dass
sie nicht beantragt habe, der Widersprechenden auch die Kosten des
Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei
willkürlich eingelegt worden.
Sie beantragt,
der Widersprechenden
die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen und den Gegenstandswert des Verfahrens festzusetzen
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Kostenantrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das vorliegende Verfahren keinen Anlass biete, vom
Grundsatz der eigenen Kostentragung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG
abzuweichen. Besondere Umstände und insbesondere der Verfahrensausgang
sprächen nicht dafür. Auch wenn die Beschwerdebegründung
rechtliche
Ausführungen enthielt, ohne dass Unterlagen vorgelegt worden seien, könne nicht
von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Dadurch sei
vielmehr die Möglichkeit eröffnet worden, rechtliche Erwägungen des Deutschen
Patent- und Markenamts vom Gericht überprüfen zu lassen. Es sei darauf
hingewiesen worden, dass das Amt bei seiner Beurteilung überspannte
Anforderungen
an
den
Nachweis
der
Benutzung
eines
Unternehmenskennzeichens stelle. Demzufolge habe die Widersprechende
annehmen können, die Beschwerde werde Erfolg haben. Dass sie ein Jahr nach
ihrer Einlegung begründet und der Widerspruch erst nach Terminierung
zurückgenommen worden sei, stelle den Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG vorliegend nicht in Frage. Es sei nicht vorgetragen worden, dass der
Inhaberin der angegriffenen Marke hierdurch vermeidbare Kosten entstanden
seien.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Hinweis vom 3. Juni 2022 darüber
informiert, dass er der vorläufigen Auffassung sei, dass die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle für
Klasse 43 vom 25. März 2020, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die
schriftlichen Hinweise des Senats vom 30. Juli 2021 und vom 3. Juni 2022 sowie
auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Widersprechenden hat sich nach der Rücknahme des
Widerspruchs
in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über den
Kostenantrag der Inhaberin der angegriffenen Marke sowie den Antrag auf
Festsetzung des Gegenstandswerts zu entscheiden ist.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind der Widersprechenden
aufzuerlegen.
a) Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von dem Grundsatz
auszugehen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 71
Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Auch im Falle einer Widerspruchsrücknahme oder einer
sonstigen verfahrensbeendenden Rücknahmeerklärung gelten gemäß § 71 Abs. 4
MarkenG nicht die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 97, 516 Abs. 3
oder 565 Satz 1 ZPO). Eine Kostenauferlegung kommt nach ständiger
Rechtsprechung dann in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter vor der
Rücknahmeerklärung in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten
aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein Interesse am Erhalt bzw. am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen
versucht hat und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 71 Rn. 4 und 12 ff.;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 71 Rn. 22; Büscher in Gewerblicher
Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 5 i. V. m.
Rn. 2 jeweils m. w. N.; BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur; BPatG 27 W (pat) 40/12
- McPeople; 29 W (pat) 27/17 - Steuerwehr-Bielefeld; 29 W (pat) 525/19 -
InterGaHO). Es
ist anerkannt, dass es der Billigkeit entspricht, einem
Widersprechenden, der das Bestehen seines angeblich prioritätsälteren Rechts
nach § 5 Abs. 2 MarkenG nicht oder mit erkennbar untauglichen Mitteln
begründet, die Kosten aufzuerlegen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71
Rn. 16; BPatG 24 W (pat) 25/14 - Lumicell/lumicell CPV-System GmbH).
b) Die Widersprechende hat hier
in einer kaum Aussicht auf Erfolg
versprechenden Lage durch die Einlegung der Beschwerde versucht, ihr Interesse
am Erlöschen des Schutzes der Marke der Beschwerdegegnerin durchzusetzen.
Der Widerspruch war vom Deutschen Patent- und Markenamt zutreffend
zurückgewiesen worden, weil die Widersprechende keine ausreichenden
Nachweise für die Nutzung des Wortes „PAX“ als Unternehmenskennzeichen
vorgelegt hatte. Ausweislich der dort eingereichten Bilder wurde das
Widerspruchszeichen (in graphisch aufbereiteter Form) auf Kaffeetassen,
Keksbeuteln bzw. –verpackungen und Kaffeetüten angebracht. Ein Bezug zu dem
Geschäftsbetrieb der Widersprechenden ist hierbei nicht erkennbar, so dass von
einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist. Die Amtsunterlagen sind zudem
undatiert.
Ihnen kann auch nicht entnommen werden, ob die Verwendung im
Inland erfolgt ist.
Im Schriftsatz vom 30. April 2021, mit dem die Beschwerde ein Jahr nach
Einlegung begründet wurde, beschränkte sich die Widersprechende auf das
Vorbringen von Rechtsansichten und legte keinerlei weiteren Nachweise vor. Dies
wäre jedoch erforderlich gewesen, da sie - auch in der Absicht, sich gegen die
übersteigerten Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts zu wehren
- nicht davon ausgehen konnte, dass das Bundespatentgericht ihre Sichtweise
zumindest vollumfänglich teilt. Zudem konnte der angegriffenen Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamtes deutlich entnommen werden, dass zeitliche
Angaben zur Verwendung des Unternehmenskennzeichens fehlen. Insofern hätte
die Widersprechende zumindest auf die fehlende Datierung ihrer Nachweise
eingehen und neue Belege zum Zeitrang des von ihr geltend gemachten
Schutzrechts vorlegen müssen.
Selbst nachdem die Widersprechende mit Schreiben des Senats vom
30. Juli 2021 auf die unzureichende Substantiierung ihres Vortrags zum Vorliegen
eines Unternehmenskennzeichens hingewiesen worden war, hat sie keine
weiteren Unterlagen eingereicht.
2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke nach § 33 Abs. 1 RVG, den
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, ist gemäß § 33 Abs.
2 Satz 1 RVG zulässig. Die Inhaberin der angegriffenen Marke war in diesem
Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Vergütung gemäß § 8
Abs. 1 Satz 2 RVG
fällig geworden
ist, weil das Beschwerdeverfahren
abgeschlossen ist.
Der Gegenstandswert
ist auf 50.000,- Euro
festzusetzen. Da für die
Anwaltsgebühren
in
den
markenrechtlichen
Verfahren
vor
dem
Bundespatentgericht
keine speziellen Wertvorschriften existieren,
ist der
Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2
RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des
Gegenstandswerts im Widerspruchsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung
das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen
Marke an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 127
Rn. 3 – Sparkassenrot; GRUR 2006, 704 – Markenwert). Dieses wirtschaftliche
Interesse bemisst der Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit
50.000,- Euro, soweit die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten, einen
anderen Gegenstandswert zu bestimmen (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3 –
Sparkassenrot; GRUR 2006, 704 – Markenwert). Dieser Regelgegenstandswert
wird auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß
ständiger Rechtsprechung für angemessen erachtet (vgl. u. a. BPatG GRUR
2012, 1174 – Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren; BPatGE 53, 128 –
Regelgegenstandswert
im
Widerspruchsbeschwerdeverfahren;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 46 m. w. N.).
Für ein Abweichen von diesem Gegenstandswert besteht vorliegend keine
Veranlassung. Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Regelwerts, etwa infolge
umfangreicher Benutzung der angegriffenen Marke, sind ebenso wenig
vorgetragen oder ersichtlich wie für eine Verringerung.
III.
Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung
ist
gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
IV.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33
Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty