Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 19.01.2022 – 25 W (pat) 43/19
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190122B25Wpat43.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 43/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:190122B25Wpat43.19.0
betreffend die Marke 30 2014 072 657
(hier: Kostenantrag)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Der Antrag der
Inhaberin
der angegriffenen Marke, der
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
GRÜNDE§
I.
Sallaki-Gall
ist am 27. November 2014 angemeldet und am 22. Januar 2015 unter der Nummer
30 2014 072 657 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden Waren der Klassen 5, 29 und 30 eingetragen worden:
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Medizinprodukte
zum Einnehmen; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, auf
der Basis von Zucker und/oder Ballaststoffen und/oder Schalentieren
und/oder Enzymen und/oder Proteinen und/oder Aminosäuren und/oder
Alginate;
Klasse 29:
Diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse für nicht medizinische
Zwecke, auf der Basis von Proteinen, auch mit Zusätzen von Aromen,
Gewürzen, Pflanzenextrakten, Aminosäuren, Lecithin, Mineralien,
Vitaminen und/oder anderen Wirkstoffen, soweit in Klasse 29 enthalten;
Klasse 30:
Diätetische
Nahrungsmittel
und Erzeugnisse,
ausgenommen
Reisprodukte - mit Ausnahme von rotem Reispulver
-, für nicht
medizinische Zwecke, auf der Basis von Kohlenhydraten und/oder
Ballaststoffen, auch mit Zusätzen
von Aromen, Gewürzen,
Pflanzenextrakten, Aminosäuren, Lecithin, Mineralien, Vitaminen
und/oder anderen Wirkstoffen, soweit in Klasse 30 enthalten.
Gegen die Eintragung der am 27. Februar 2015 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus ihrer am 7. September 1998 eingetragenen Wortmarke
398 05 930
Sallaki
am 31. März 2015 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz
für folgende Waren der Klasse 5:
Arzneimittel.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind u. a. folgende Rechtsstreitigkeiten
vorausgegangen, an denen die Widersprechende beteiligt war:
1. Die Widersprechende hatte als Klägerin eine Dritte auf Unterlassung, Auskunft
und
Schadensersatz
wegen
der
Verletzung
der
hier
beschwerdegegenständlichen Widerspruchsmarke
in Anspruch genommen
(OLG
…,
Urteil§
vom
…,
Az.
…).
Das
OLG
…
war der Auffassung, dass der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
zukomme, weil die maßgeblichen
inländischen
Endverbraucherkreise die Bedeutung des Wortes „Sallaki“ nicht kennen würden.
2. Die Widersprechende war am Löschungsverfahren 25 W (pat) 10/16
betreffend die Wortmarke 307 11 599 „Sallaki“ als deren Inhaberin beteiligt. Im
Beschwerdeverfahren stellte der Senat - abweichend von der Beurteilung des
OLG … - mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 fest, dass zumindest der
Fachverkehr das Zeichen „Sallaki“ schon im Zeitpunkt seiner Anmeldung als
Marke am 22. Februar 2007 als sachbeschreibenden Hinweis auf einen Extrakt
aus dem Harz des indischen Weihrauchbaumes verstanden habe. Dieses
Verständnis dauere auch fort, so dass die Eintragung der Marke 307 11 599 zu
löschen sei.
3. Weiterhin wurde Antrag auf Löschung der Eintragung der Unionswort-
/Bildmarke 8 285 645
der Widersprechenden wegen Verfalls
beim EUIPO gestellt. Mit Beschluss vom 5. November 2019 (Az. R 1022/2019-2)
bestätigte die Zweite Beschwerdekammer die Löschungsanordnung, weil die
rechtserhaltende Benutzung der Marke auch für die Waren „Arzneimittel“ nicht
nachgewiesen worden sei.
Die vorgelegten Unterlagen (an deutsche Importeure adressierte Rechnungen
und eidesstattliche Versicherungen) könnten nur den Import der Waren nach
Deutschland belegen, jedoch nicht deren Abgabe an deutsche Verbraucher.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die deutschen Behörden die Schädlichkeit
der betreffenden Weihrauchprodukte festgestellt hätten und die Inhaberin der
Marke über keine arzneimittelrechtliche Zulassung verfüge, sondern sich
lediglich auf einen arzneimittelrechtlichen Ausnahmetatbestand berufe.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat mit zwei Beschlüssen vom 24. Februar 2017 und
vom 13. Juni 2019, von denen letzterer im Wege des Erinnerungsverfahrens
ergangen ist, die Gefahr von Verwechslungen verneint und den Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „Sallaki“ eine
sachbeschreibende Angabe für einen Weihrauchextrakt sei, der als Arzneimittel
genutzt werde. Der Widerspruchsmarke
komme
daher
nur
eine
unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Hiervon ausgehend halte die
jüngere Marke den gebotenen Zeichenabstand auch im Zusammenhang mit
hochgradig ähnlichen Vergleichswaren ein. Beim Vergleich der sich
gegenüberstehenden Zeichen begründe der nur in der angegriffenen Marke
enthaltene Wortbestandteil „Gall“ in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher
Hinsicht einen ausreichend deutlichen Unterschied. Eine Prägung des
Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „Sallaki“ oder
die Bejahung seiner selbständig kennzeichnenden Stellung komme aus
Rechtsgründen nicht in Betracht. Schutzunfähige Angaben könnten in Ermangelung
eines herkunftshinweisenden Charakters weder eine prägende Wirkung haben,
noch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches
In-Verbindung-Bringen
begründen. Hiervon ausgehend könne die Frage der rechtserhaltenden Benutzung
der Widerspruchsmarke als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Eine Kostenauferlegung sei bei der gegebenen Kollisionslage nicht veranlasst.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 eingereichte Beschwerde
der Widersprechenden. Im Beschwerdeverfahren hat sie mit Schriftsatz vom
28. April 2021 ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch nach der Rücknahme des
Widerspruchs an ihrem mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 gestellten Antrag, der
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
festgehalten. Sie ist der Auffassung, dass die Widersprechende mit der Einlegung
der Beschwerde gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Sie habe
sich vor der Beschwerdeerhebung nicht ausreichend mit dem Beschluss des
Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/16 auseinandergesetzt, sondern lediglich ihre
Argumentation aus dem damaligen Löschungsverfahren wiederholt. Die
Widersprechende habe
insbesondere nicht berücksichtigt, dass sich das
Bundespatentgericht
im
Zusammenhang mit
dem maßgeblichen
Verkehrsverständnis ausführlich mit der abweichenden Feststellung des OLG
… auseinandergesetzt habe. Nach der Löschung der Eintragung der Marke
307 11 599 „Sallaki“ wegen absoluter Schutzhindernisse sei ein Widerspruch aus
der letztlich identischen Marke 398 05 930 „Sallaki“ erkennbar aussichtslos
gewesen. Ziel des Verfahrens der Widersprechenden sei es allein gewesen, der
Inhaberin der angegriffenen Marke den Marktzutritt zu erschweren und diese
solange wie möglich am Vertrieb der mit „Sallaki-Gall“ gekennzeichneten Waren zu
hindern.
Unabhängig von diesen Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht könne die
Inhaberin der angegriffenen Marke die Erstattung ihrer Kosten auch unmittelbar aus
der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
(DurchsetzungsRL) verlangen, nachdem die Umsetzungsfrist am 29. April 2006
abgelaufen
ist. Nach Art. 14 DurchsetzungsRL seien die Mitgliedstaaten
verpflichtet, sicherzustellen, dass die Kosten der obsiegenden Partei von der
unterlegenen Partei getragen würden.
Insoweit könne der Senat die Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht auf die
Zivilgerichtsbarkeit verweisen. Denn die nationalen Regelungen zur Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums dürften nach Art. 3 Abs. 1 DurchsetzungsRL
nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein. Eine verfahrensrechtliche Trennung
des Widerspruchsverfahrens von der gerichtlichen Geltendmachung der
betreffenden Kosten könne dieser Maßgabe nicht gerecht werden. So habe der
EuGH im Urteil vom 28. Juli 2016 (Az. C-57/15) unter Verweis auf Art. 3 und Art. 14
DurchsetzungsRL festgestellt, dass auch die Honorare der Rechtsanwälte in den
Regelungsbereich der Richtlinie fielen und die Mitgliedstaaten verpflichtet seien,
„die Erstattung für ‚zumutbare Prozesskosten‘ zu gewährleisten.“
Sofern der Senat die DurchsetzungsRL anders auslegen wolle, sei er verpflichtet,
das Verfahren dem EuGH vorzulegen. Auch der BGH habe die Frage vorgelegt, ob
die Regelung des § 140 Abs. 4 MarkenG betreffend die Kosten des Patentanwalts
mit der DurchsetzungsRL vereinbar sei (unter Verweis auf BGH I ZB 59/19 – Kosten
des Patentanwalts VI). Sofern der Senat nicht beabsichtige, das Verfahren
vorzulegen, werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.
Darüber hinaus verstoße § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch gegen die Richtlinie
(EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(MarkenrechtsRL). Im Erwägungsgrund 12 der MarkenrechtsRL sei ausgeführt,
dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen
Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten müssten. Nach
Erwägungsgrund 36 der MarkenrechtsRL solle das Verfahren für die Eintragung von
Marken in den Mitgliedstaaten ähnlichen Regeln folgen wie denen, die für die
Unionsmarke gälten. Art. 109 Abs. 1 UMV sehe eine
regelmäßige
Kostenauferlegung vor. Weder die MarkenrechtsRL noch die UMV würden eine § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechende Regelung kennen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Ebenso regt sie eine Vorlage an den EUGH nach § 267 Abs. 3 AEUV sowie
sinngemäß die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH an.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Kostenantrag zurückzuweisen.
Die Widersprechende ist der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren keinen
Anlass gebe, vom Grundsatz der eigenen Kostentragung gem. § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG abzuweichen.
Der Senat hat mit Hinweis vom 25. Mai 2021 die Beteiligten daraufhin hingewiesen,
dass
eine
Verletzung
prozessualer
Sorgfaltspflichten
seitens
der
Widersprechenden nicht erkennbar sei und insoweit eine Auferlegung der Kosten
des Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende nicht in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 5 vom 24. Februar 2017 und vom 13. Juni 2019, die Schriftsätze der
Verfahrensbeteiligten, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 25. Mai 2021
sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nach der Rücknahme der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaften und auch
im Übrigen zulässigen Beschwerde der Widersprechenden war das
Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über den
Kostenantrag der Inhaberin der angegriffenen Marke zu entscheiden ist.
1. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Widersprechenden aufzuerlegen.
a) Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von dem Grundsatz
auszugehen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1
Satz 2 MarkenG). Auch im Falle einer Beschwerderücknahme bzw. einer sonstigen
verfahrensbeendenden Rücknahmeerklärung gelten gemäß § 71 Abs. 4 MarkenG
nicht die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 97, 516 Abs. 3 oder 565
Satz 1 ZPO). Eine Kostenauferlegung kommt auch in den Fällen einer Beschwerde-
oder Widerspruchsrücknahme nach ständiger Rechtsprechung nur dann in
Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter vor der Rücknahmeerklärung in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum
Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt bzw. am
Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht hat und dadurch dem
Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Auflage, § 71 Rn. 4 und 12 ff; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3.
Auflage,
§ 71
Rn. 22;
Büscher
in
Gewerblicher
Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 5 i. V. m.
Rn. 2 jeweils m. w. N.; BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur; BPatG 27 W (pat) 40/12
- McPeople; 29 W (pat) 27/17 - Steuerwehr-Bielefeld; 29 W (pat) 525/19 -
InterGaHO; Anmerkung: Die eben wie auch die nachfolgend genannten
Entscheidungen des Bundespatentgerichts sind über dessen Homepage öffentlich
zugänglich).
Hiervon ausgehend kann es auch der Billigkeit entsprechen, dem
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn er
nach der Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung keinen ernsthaften Versuch
unternimmt,
die
rechtserhaltende Benutzung
der Widerspruchsmarke
nachzuweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 22 und 23; BPatG
25 W (pat) 62/17 - iX/iX).
Gemessen an diesen Maßstäben konnte dem Kostenantrag der Inhaberin der
angegriffenen Marke nicht entsprochen werden. Es sind keine Anhaltspunkte
dahingehend ersichtlich, dass die Einlegung der Beschwerde einen Verstoß gegen
prozessuale Sorgfaltspflichten darstellte.
b) Die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 5 war nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen nicht völlig ohne
Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen
Marke folgt Anderes auch nicht aus dem Beschluss des erkennenden Senats im
Löschungsverfahren 25 W (pat) 10/16. Dort war zwar nach einer aufwändigen
Recherche des Senats festgestellt worden, dass der Wortmarke 307 11 599
„Sallaki“ im Zusammenhang mit der Ware „Arzneimittel“ bereits im Zeitpunkt ihrer
Anmeldung am 22. Februar 2007 ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG
entgegengestanden
habe.
Trotz
dieser
auf
dem
Amtsermittlungsgrundsatz beruhenden Feststellung hatte der Widerspruch aus der
gleichlautenden Marke 398 05 930 „Sallaki“ nicht von vornherein keine Aussicht auf
Erfolg. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann einer eingetragenen Marke nicht
jeder Schutz abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 20 - KNEIPP;
GRUR 2020, 870 Rn. 49 - INJEKT/INJEX; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9
Rn. 206). Insoweit kommt es auch bei Widersprüchen aus schwachen bzw. für sich
genommen schutzunfähigen eingetragenen Marken maßgeblich auf die Umstände
des Einzelfalls an, insbesondere auf den Grad der Waren- und Dienstleistungs-
sowie den Grad der Markenähnlichkeit. Insofern ist bei der Beurteilung, der
Widerspruch sei aussichtslos, weil die Vergleichszeichen nur
in einem
schutzunfähigen Bestandteil übereinstimmten, eine gewisse Vorsicht geboten (s.
auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 15). Im vorliegenden Fall kann die
Markenähnlichkeit schon deswegen nicht ohne weitere Prüfung verneint werden,
weil die jüngere Marke die ältere Marke in ihrer Gesamtheit als Wortbestandteil
übernommen hat, wobei es sich bei Erstgenannter erkennbar um eine mehrgliedrige
Marke handelt. In diesem Zusammenhang hat die Widersprechende u. a. auf die
einschlägigen Entscheidungen EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE und
GRUR 2016, 80 - BGW/Scholz hingewiesen. Mit den darin aufgezeigten Kriterien
der Markenähnlichkeit hätte sich der Senat bei einer Entscheidung in der
Hauptsache argumentativ auseinandersetzen müssen, da sie auch im vorliegenden
Fall in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen sind.
c) Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keine Tatsachen vorgetragen, die
nahelegen könnten, die Widersprechende habe die Beschwerde maßgeblich aus
sachfremden Erwägungen und
in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht
eingelegt. Entsprechende Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine
Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen
Behinderungsabsicht erfordert jedoch konkrete Feststellungen, die nahelegen, dass
das Markenrecht nicht seinem Sinn und Zweck entsprechend ausgeübt wurde,
sondern in einer den redlichen Handelsgebräuchen widersprechenden Weise, um
den Interessen Dritter zu schaden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn.
16 unter Verweis auf § 8 Rn. 1017 bis 1116 - Bösgläubige Markenanmeldung; siehe
dort insbesondere Rn. 1026 bis 1028).
d) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können der Widersprechenden auch
deshalb nicht ausnahmsweise auferlegt werden, weil sie die Benutzung der
Widerspruchsmarke offensichtlich nicht gemäß
§ 43 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 5 MarkenG glaubhaft machen konnte.
Sie hat auf die wirksam erhobene Nichtbenutzungseinrede im Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt verschiedene Unterlagen vorgelegt und damit
einen ernsthaften Versuch unternommen, die rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. So wurden verschiedene Fotografien,
Verpackungen, ein unsortiertes Konvolut aus Rechnungen in englischer Sprache,
die u. a. an den Inhaber einer Apotheke in der Stadt Mannheim adressiert sind,
sowie eine eidesstattliche Versicherung dieses Apothekers eingereicht. Der Senat
hätte sich im Falle einer Entscheidung in der Hauptsache mit diesen Unterlagen
eingehend befassen müssen. Auf die Frage, ob mit ihnen die rechtserhaltende
Benutzung tatsächlich glaubhaft gemacht worden ist, kommt es allerdings im
Rahmen der hiesigen Kostenentscheidung nicht an, da die Widersprechende der
sich aus der Nichtbenutzungseinrede ergebenden Obliegenheit, Unterlagen in
ausreichendem Umfang zur Glaubhaftmachung der Benutzung einzureichen,
nachgekommen ist. Demzufolge ist auch die Entscheidung des EUIPO vom
5. November 2019 (Az. R 1022/2019-2), mit der eine rechtserhaltende Benutzung
auf Grundlage der dort eingereichten Belege verneint worden ist, für vorliegendes
Beschwerdeverfahren ohne Relevanz.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke in diesem Zusammenhang vorbringt,
dass die Widersprechende weder über eine arzneimittelrechtliche Zulassung
verfüge, noch eine solche anstrebe, sondern ihre Produkte lediglich unter Berufung
auf einen arzneimittelrechtlichen Ausnahmetatbestand in den Verkehr bringe,
weshalb ein Werbeverbot bestehe, wäre dieser Gesichtspunkt bei einer
Entscheidung in der Hauptsache kritisch zu diskutieren. Der EuGH hat jedenfalls
die Feststellung des EuG nicht beanstandet, dass das Fehlen einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung, wegen dessen das betreffende Produkt nicht
beworben werden dürfe, dazu führe, dass Marktanteile weder erschlossen noch
gesichert werden könnten, was grundsätzlich einer rechtserhaltenden Benutzung
entgegenstehe
(vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2019, Az. C-668/17, Rn. 47 - Boswelan). Unabhängig
davon, dass diese Entscheidung des EuGH erst nach der Einlegung des
Widerspruchs erging, hat sich noch keine gesicherte Dogmatik zu dem
angesprochenen Problemfeld herausgebildet. Es erscheint zumindest sehr fraglich,
ob es bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in Verbindung
mit Arzneimitteln auf die Frage ankommt, nach welchem arzneimittelrechtlichem
Erlaubnistatbestand die Waren in den Verkehr gebracht werden, auch wenn aus
diesem Umstand möglicherweise ein Werbeverbot resultiert. Hierauf wird es
jedenfalls dann nicht ankommen können, wenn die betreffenden Waren trotz eines
bestehendem Werbeverbotes in relevantem Umfang (legal) in den Verkehr gebracht
werden. Die Bewerbung der betreffenden Produkte ist jedenfalls nach der Dogmatik
des Markenrechts für sich genommen keine notwendige Bedingung für die
Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung. Insofern
hat auch die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO ihre Entscheidung vom
5. November 2019 betreffend das Az. R 1022/2019-2 nicht maßgeblich auf ein
bestehendes Werbeverbot gestützt, sondern auf den Umstand, dass die
vorgelegten Rechnungen nur den Import der Waren, jedoch nicht die Abgabe der
Waren an inländische Verbraucher nachweisen könnten. Nur in diesem Rahmen
hat die Zweite Beschwerdekammer berücksichtigt, dass die deutschen Behörden
die Schädlichkeit der Weihrauchpräparate festgestellt hatten und die betreffenden
Waren nicht beworben werden durften. In dem beschwerdegegenständlichen
Widerspruchsverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Waren auch an
eine Apotheke in Mannheim geliefert wurden und nicht nur an Firmen im Bereich
des Im- und Exports. Bei der Lieferung von Waren an eine Apotheke wird jedoch
regelmäßig davon auszugehen sein, dass sie auch an Endverbraucher abgegeben
werden.
Im Ergebnis kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht angenommen werden, dass
die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung von vornherein aus
Rechtsgründen unmöglich gewesen ist.
2. § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG ist entgegen der Auffassung der Inhaberin der
angegriffenen Marke die für vorliegendes Beschwerdeverfahren maßgebliche und
verbindliche Regelung zur Kostentragung.
a) Der Grundsatz der eigenen Kostentragung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
MarkenG steht nicht
im Widerspruch zur DurchsetzungsRL, da
ihr
Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet ist. Die Richtlinie trifft mit dem Ziel der
Bekämpfung der Produktpiraterie Regelungen zur effektiven Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums und bezieht sich damit maßgeblich auf
Verletzungsfälle (vgl. BT Drs. 16/5048 vom 20. April 2007, Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, Seiten
25 und 33; Pierson/Ahrens/Fischer, Rechte des geistigen Eigentums, 4. Auflage,
Seiten 61 ff.). Fragen, welche die Entstehung von Rechten des geistigen Eigentums
betreffen,
sind
dagegen
kein Gegenstand
der DurchsetzungsRL
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Einl. Rn. 14). Die
Inhaberin der
angegriffenen Marke verkennt insoweit, dass im Widerspruchsverfahren keine
Rechtsverletzungen zu prüfen sind, sondern lediglich die Frage, ob ein älteres
Recht die Entstehung eines jüngeren Rechts dulden muss oder nicht.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, aus dem Urteil des EuGH
betreffend das Verfahren C-57/15 vom 28. Juli 2016 (United Video Properties
Inc./Telenet NV) und aus dem Vorlagebeschluss des BGH betreffend das Verfahren
I ZB 59/19 vom 24. September 2020 (Kosten des Patentanwalts VI) folge Anderes,
teilt der Senat diese Auffassung nicht. Beide Entscheidungen betrafen jeweils
Verletzungsverfahren und damit eine andere rechtliche Materie.
b) Zudem verstößt die Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG nicht
gegen Unionsrecht.
Sie steht
insbesondere nicht
im Widerspruch zur MarkenrechtsRL. Diese
harmonisiert das Markenrecht nicht vollständig, sondern überlässt den
Mitgliedstaaten einen eigenen Regelungsspielraum, der vor allem den Bereich des
Verfahrensrechts betrifft. Für das Widerspruchsverfahren treffen nur die Artikel 43
und 44 MarkenrechtsRL konkrete Vorgaben, die vorliegend jedoch überwiegend
nicht einschlägig sind. Relevant ist nur Art. 43 Abs. 1 MarkenrechtsRL, nach dem
die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für den Widerspruch gegen die Eintragung
einer jüngeren Marke ein effizientes und zügiges Verfahren bei ihren Markenämtern
zur Verfügung zu stellen. Dem steht der Grundsatz der eigenen Kostentragung im
Beschwerdeverfahren nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht entgegen. Es bleibt
vielmehr den Mitgliedstaaten überlassen, die Frage zu beantworten, wie die Kosten
des Widerspruchsverfahrens zu verteilen sind. Insoweit besteht auch keine
sachliche Nähe des nationalen Rechts zum harmonisierten Recht, die eine
richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts erforderlich machen würde
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Einl. Rn. 34 m. w. N.). Der Umstand, dass
die Frage der Kostenauferlegung in der UMV anders geregelt ist als im MarkenG,
hat
daher
keine Relevanz.
Im Übrigen wurde
im
Zuge
des
Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Markenrechtsmodernisierungsgesetz
zwar diskutiert, ob es unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten angemessen
sei, die Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 MarkenG beizubehalten (vgl.
Albrecht/Hoffmann, MarkenR 2018, 515, 517). Der Gedanke, der deutsche
Gesetzgeber sei verpflichtet, im Zuge der Umsetzung der MarkenrechtsRL auch §
71 MarkenG anzupassen, ist in der Rechtswissenschaft jedoch nicht erwogen
worden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass ein Bedürfnis zur Änderung der
Regelung des § 71 Abs. 1 MarkenG zumindest bis dato nicht besteht.
3. Hiervon ausgehend ist eine Vorlage des Verfahrens an den EuGH nach Art. 267
AEUV nicht veranlasst. Der Umstand, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke
eine andere Rechtsauffassung vertritt als der erkennende Senat, rechtfertigt keine
andere Entscheidung.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Soweit nach der Erledigung der
Hauptsache allein noch eine Kostenentscheidung zu
treffen
ist,
ist die
Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, da es sich nicht um eine Entscheidung über die
Beschwerde gemäß § 66 MarkenG handelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 71 Rn. 11 und § 83 Rn. 12 und 36).
5. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte ohne mündliche
Verhandlung
entschieden werden. Eine
solche war
von
keinem
Verfahrensbeteiligten beantragt worden (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch aus Sicht
des Senats nicht veranlasst (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
6. Der Hinweis des Senats vom 25. Mai 2021, dass die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls vor den Zivilgerichten im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden könnten,
ist
für das
vorliegende Kostenverfahren nicht entscheidungserheblich. Er
ist
jedoch
klarzustellen, dass diese Möglichkeit tatsächlich nur sehr wenige Ausnahmefälle
betreffen kann. Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass im Zusammenhang
mit der Erhebung eines Widerspruchs eine wettbewerbswidrige Behinderungs- bzw.
eine sittenwidrige Schädigungsabsicht zwar nicht nach markenrechtlichen
Gesichtspunkten bejaht werden kann, jedoch möglicherweise aus anderen
rechtlichen Gründen.
Zumindest
hat
der
BGH
für
den
dem
Kostenerstattungsanspruch zugrundeliegenden Anspruch auf Löschung der
Eintragung einer bösgläubig angemeldeten Marke
festgestellt, dass die
markenrechtliche Löschungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 14 MarkenG einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden
wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch nicht ausschließt (vgl. BGH GRUR
2000, 1032, 1043 - EQUI 2000; GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung). Hierbei
kann neben dem materiellen Recht auch der Umstand zum Tragen kommen, dass
es sich beim registerrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich um ein
summarisches Verfahren handelt, infolgedessen im konkreten Einzelfall bestimmte
Beweismittel möglicherweise nur vor den Zivilgerichten vorgebracht werden
können.
Kortbein
Kriener
Nielsen