Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 21.12.2021 – 25 W (pat) 37/19
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:211221B25Wpat37.19.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 9 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 37/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2021:211221B25Wpat37.19.0
betreffend die Marke 30 2014 072 718
(hier: Kostenantrag)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21.
Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Der
Antrag
der
Inhaberin
der angegriffenen Marke, der
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
GRÜNDE§
I.
Sallaki-Hecht
ist am 27. November 2014 angemeldet und am 30. Januar 2015 unter der Nummer
30 2014 072 718 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
für verschiedene Waren der Klassen 5, 29 und 30 eingetragen worden:
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Medizinprodukte
zum Einnehmen; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, auf
der Basis von Zucker und/oder Ballaststoffen und/oder Schalentieren
und/oder Enzymen und/oder Proteinen und/oder Aminosäuren und/oder
Alginate;
Klasse 29:
Diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse für nicht medizinische
Zwecke, auf der Basis von Proteinen, auch mit Zusätzen von Aromen,
Gewürzen, Pflanzenextrakten, Aminosäuren, Lecithin, Mineralien,
Vitaminen und/oder anderen Wirkstoffen, soweit in Klasse 29 enthalten;
Klasse 30:
Diätetische Nahrungsmittel und Erzeugnisse für nicht medizinische
Zwecke, auf der Basis von Kohlenhydraten und/oder Ballaststoffen, auch
mit Zusätzen von Aromen, Gewürzen, Pflanzenextrakten, Aminosäuren,
Lecithin, Mineralien, Vitaminen und/oder anderen Wirkstoffen, soweit in
Klasse 30 enthalten.
Gegen die Eintragung der am 6. März 2015 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus ihrer am 7. September 1998 eingetragenen Wortmarke 398
05 930
Sallaki
am 28. März 2015 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz
für folgende Waren der Klasse 5:
Arzneimittel.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind u. a. folgende Rechtsstreitigkeiten
vorausgegangen, an denen die Widersprechende und zum Teil auch die Inhaberin
der angegriffenen Marke beteiligt waren:
1. Die Widersprechende hatte als Klägerin eine Dritte auf Unterlassung, Auskunft
und
Schadensersatz
wegen
der
Verletzung
der
hier
beschwerdegegenständlichen Widerspruchsmarke
in Anspruch genommen
(OLG
…,
Urteil§
vom
…,
Az.
…).
Das
OLG
…
war der Auffassung, dass der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
zukomme, weil die maßgeblichen
inländischen
Endverbraucherkreise die Bedeutung des Wortes „Sallaki“ nicht kennen würden.
2. Beide Verfahrensbeteiligte standen sich auch im Löschungsverfahren 25 W
(pat) 10/16 betreffend die Wortmarke 307 11 599 „Sallaki“ gegenüber, deren
Inhaberin die Widersprechende war. Auf den Löschungsantrag der Inhaberin der
angegriffenen Marke stellte der Senat - abweichend von der Beurteilung des OLG
… -
mit
Beschluss§
vom … fest,
dass
zumindest
der
Fachverkehr das Zeichen „Sallaki“ schon im Zeitpunkt seiner Anmeldung als
Marke am 22. Februar 2022 als sachbeschreibenden Hinweis auf einen Extrakt
aus dem Harz des indischen Weihrauchbaumes verstanden habe. Dieses
Verständnis dauere auch fort, so dass die Eintragung der Marke 307 11 599 zu
löschen sei.
3. Weiterhin waren beide Verfahrensbeteiligte in das Verfallsverfahren mit dem
Az. R 1022/2019-2 vor dem EUIPO betreffend die Unionswort-/Bildmarke 8 285
der Widersprechenden eingebunden. Mit Beschluss vom
5. November 2019 bestätigte die Zweite Beschwerdekammer die
Löschungsanordnung, weil die rechtserhaltende Benutzung der Marke auch für
die Waren „Arzneimittel“ nicht nachgewiesen worden sei. Die vorgelegten
Unterlagen (an deutsche Importeure adressierte Rechnungen und eidesstattliche
Versicherungen) könnten nur den Import der Waren nach Deutschland belegen,
jedoch nicht deren Abgabe an deutsche Verbraucher. Insoweit sei zu
berücksichtigen, dass die deutschen Behörden die Schädlichkeit der
betreffenden Weihrauchprodukte festgestellt hätten und die Inhaberin der Marke
über keine arzneimittelrechtliche Zulassung verfüge, sondern sich lediglich auf
einen arzneimittelrechtlichen Ausnahmetatbestand berufe.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat mit zwei Beschlüssen vom 23. Februar 2017 und
vom 13. Mai 2019, von denen letzterer im Wege des Erinnerungsverfahrens
ergangen ist, die Gefahr von Verwechslungen verneint und den Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „Sallaki“ eine
sachbeschreibende Angabe für einen Weihrauchextrakt sei, der als Arzneimittel
genutzt werde. Der Widerspruchsmarke
komme
daher
nur
eine
unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Hiervon ausgehend halte die
jüngere Marke den gebotenen Zeichenabstand auch im Zusammenhang mit
hochgradig ähnlichen Vergleichswaren
ein. Beim Vergleich der sich
gegenüberstehenden Zeichen begründe der nur in der angegriffenen Marke
enthaltene Wortbestandteil „Hecht“ in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher
Hinsicht einen ausreichend deutlichen Unterschied. Eine Prägung des
Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „Sallaki“ oder
die Bejahung einer selbständig kennzeichnenden Stellung komme aus
Rechtsgründen nicht in Betracht. Schutzunfähige Angaben könnten in Ermangelung
eines herkunftshinweisenden Charakters weder eine prägende Wirkung haben,
noch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches
In-Verbindung-Bringen
begründen. Hiervon ausgehend könne die Frage der rechtserhaltenden Benutzung
der Widerspruchsmarke als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Eine Kostenauferlegung sei bei der gegebenen Kollisionslage nicht veranlasst.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Hinweis vom 21. August
2020 über seine vorläufige Auffassung informiert, dass sowohl die Beschwerde der
Widersprechenden als auch der Kostenantrag der Inhaberin der angegriffenen
Marke ohne Aussicht auf Erfolg seien. Zu Gunsten der Widersprechenden könne
als
richtig unterstellt werden, dass der Widerspruchsmarke
trotz
ihres
sachbeschreibenden
Sinngehalts
noch
eine
unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft zukomme. Hiervon ausgehend genüge die angegriffene
Marke wegen ihres zusätzlichen Bestandteils „Hecht“ auch im Zusammenhang mit
hochgradig ähnlichen Waren in jeder Hinsicht den Anforderungen an den
Zeichenabstand. Eine Kostenauferlegung komme bei der vorliegenden Sachlage
nicht in Betracht. Eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten seitens der
Widersprechenden sei nicht erkennbar sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
könnten allenfalls vor den Zivilgerichten als Schadensersatzanspruch geltend
gemacht werden.
Die Widersprechende hat auf diesen Hinweis ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom
23. April 2021 zurückgenommen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat an
ihrem Kostenantrag festgehalten.
Sie ist der Auffassung, dass die Widersprechende mit der Einlegung der
Beschwerde gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Sie habe sich
vor der Einlegung der Beschwerde nicht ausreichend mit dem Beschluss des
Bundespatentgerichts 25 W (pat) 10/16 auseinandergesetzt, sondern lediglich ihre
Argumentation aus dem damaligen Löschungsverfahren wiederholt. Die
Widersprechende habe
insbesondere nicht berücksichtigt, dass sich das
Bundespatentgericht ausführlich mit der abweichenden Feststellung des OLG …
zum maßgeblichen Verkehrsverständnis auseinandergesetzt habe. Nach
der Löschung der Eintragung der Marke 307 11 599 „Sallaki“ wegen absoluter
Schutzhindernisse sei ein Widerspruch aus der im Prinzip identischen Marke 398
05 930 „Sallaki“ erkennbar aussichtslos gewesen. Es sei daher das alleinige Ziel
der Widersprechenden gewesen, die Inhaberin der angegriffenen Marke am
Vertrieb der mit „Sallaki-Hecht“ gekennzeichneten Waren zu hindern.
Darüber hinaus sei der Widersprechenden bewusst gewesen, dass die Einrede der
Nichtbenutzung offenkundig Erfolg gehabt hätte. Die Widerspruchsmarke
beanspruche Schutz für die Waren „Arzneimittel“, ohne dass die Widersprechende
über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfüge. Die Produkte dürften deswegen
nicht beworben werden. Schon aus diesem Grund sei es unmöglich, die
Widerspruchsmarke rechtserhaltend zu benutzen. Die Widersprechende habe auch
deshalb gegen ihre prozessualen Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie nach dem
Scheitern des ersten Zulassungsantrages von einem weiteren für das Arzneimittel
„Sallaki“ abgesehen habe. Es sei nicht ausreichend, sich lediglich auf einen
arzneimittelrechtlichen Ausnahmetatbestand des § 73 AMG zu berufen. Dies habe
auch die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO in ihrer Entscheidung vom 5.
November 2019 betreffend das Az. R 1022/2019-2 festgestellt. Gleiches folge aus
dem Urteil des EuGH vom 3. Juli 2019 (Az. C - 668/17 P). Danach könne die
betreffende Marke nicht rechtserhaltend benutzt werden, wenn ein Arzneimittel
seine Zulassung verloren habe und eine neue Zulassung nicht beantragt worden
sei (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38 bis 40).
Unabhängig von diesen Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht könne die
Inhaberin der angegriffenen Marke die Erstattung ihrer Kosten auch unmittelbar aus
der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
(DurchsetzungsRL) verlangen, nachdem die Umsetzungsfrist am 29. April 2006
abgelaufen
ist. Nach Art. 14 DurchsetzungsRL seien die Mitgliedstaaten
verpflichtet, sicherzustellen, dass die Kosten der obsiegenden Partei von der
unterlegenen Partei getragen würden. Insoweit könne der Senat die Inhaberin der
angegriffenen Marke auch nicht auf die Zivilgerichtsbarkeit verweisen. Denn die
nationalen Regelungen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
dürften nach Art. 3 Abs. 1 DurchsetzungsRL nicht unnötig kompliziert oder
kostspielig sein. Eine verfahrensrechtliche Trennung des Widerspruchsverfahrens
von der gerichtlichen Geltendmachung der betreffenden Kosten könne dieser
Maßgabe nicht gerecht werden. So habe der EuGH im Urteil vom 28. Juli 2016 (Az.
C-57/15) unter Verweis auf Art. 3 und Art. 14 DurchsetzungsRL festgestellt, dass
auch die Honorare der Rechtsanwälte in den Regelungsbereich der Richtlinie fielen
und die Mitgliedstaaten verpflichtet seien,
„die Erstattung
für
‚zumutbare
Prozesskosten‘ zu gewährleisten.“
Sofern der Senat die DurchsetzungsRL anders auslegen wolle, sei er verpflichtet,
das Verfahren dem EuGH vorzulegen. Auch der BGH habe die Frage vorgelegt, ob
die Regelung des § 140 Abs. 4 MarkenG betreffend die Kosten des Patentanwalts
mit der DurchsetzungsRL vereinbar sei (unter Verweis auf BGH I ZB 59/19 – Kosten
des Patentanwalts VI). Sofern der Senat nicht beabsichtige, das Verfahren
vorzulegen, werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.
Darüber hinaus verstoße § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch gegen die Richtlinie
(EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(MarkenrechtsRL). Im Erwägungsgrund 12 der MarkenrechtsRL sei ausgeführt,
dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen
Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten müssten. Nach
Erwägungsgrund 36 der MarkenrechtsRL solle das Verfahren für die Eintragung von
Marken in den Mitgliedstaaten ähnlichen Regeln folgen wie denen, die für die
Unionsmarke gälten. Art. 109 Abs. 1 UMV sehe
eine
regelmäßige
Kostenauferlegung vor. Weder die MarkenrechtsRL noch die UMV würden eine § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechende Regelung kennen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Kostenantrag zurückzuweisen.
Die Widersprechende ist der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren keinen
Anlass gebe, vom Grundsatz der eigenen Kostentragung gem. § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG abzuweichen. Ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht seitens
der Widersprechenden liege schon deswegen fern, weil das OLG München
festgestellt habe, dass der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zukomme. Hieraus folge zwanglos, dass diese Frage nicht
zweifelsfrei geklärt sei, so dass auch eine vom Beschluss 25 W (pat) 10/16
abweichende Einschätzung des Senats möglich gewesen sei. Im Übrigen
entspreche es lediglich dem Recht auf rechtliches Gehör, auch allgemein
anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze einer erneuten gerichtlichen Überprüfung
zu unterziehen. Die Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke, die
Widersprechende verfolge mit der Beschwerde ausschließlich verfahrensfremde
Ziele, sei lediglich eine Vermutung und nicht auf Tatsachen gestützt. Im
Zusammenhang mit der Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung komme nach
ständiger Rechtsprechung eine Auferlegung der Kosten nur in Betracht, wenn der
Widersprechende auf die Erhebung der Einrede keinen ernsthaften Versuch
unternehme, die Benutzung nachzuweisen. Vorliegend habe die Widersprechende
jedoch verschiedene Unterlagen zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung
vorgelegt. Ob die Widersprechende für ihr Produkt über eine arzneimittelrechtliche
Zulassung verfüge oder nicht, sei deswegen ohne Belang.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 5 vom 23. Februar 2017 und vom 13. Mai 2019, die Schriftsätze der
Verfahrensbeteiligten, die schriftlichen Hinweise des Senats vom 21. August 2020
und vom 15. Juni 2021 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Widersprechenden hat sich nach der Rücknahme des
Widerspruchs in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über den Kostenantrag
der Inhaberin der angegriffenen Marke zu entscheiden ist.
1. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Widersprechenden aufzuerlegen.
a) Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von dem Grundsatz
auszugehen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1
Satz 2 MarkenG). Auch im Falle einer Widerspruchsrücknahme bzw. einer
sonstigen verfahrensbeendenden Rücknahmeerklärung gelten gemäß § 71 Abs. 4
MarkenG nicht die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 97, 516 Abs. 3
oder 565 Satz 1 ZPO). Eine Kostenauferlegung kommt nach ständiger
Rechtsprechung dann in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter vor der
Rücknahmeerklärung in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten
aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein Interesse am Erhalt bzw. am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen
versucht hat und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 71 Rn. 4 und 12 ff;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 71 Rn. 22; Büscher in Gewerblicher
Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 5 i. V. m.
Rn. 2 jeweils m. w. N.; BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur; BPatG 27 W (pat) 40/12
- McPeople; 29 W (pat) 27/17 - Steuerwehr-Bielefeld; 29 W (pat) 525/19 -
InterGaHO; Anmerkung: Die eben wie auch die nachfolgend genannten
Entscheidungen des Bundespatentgerichts sind über dessen Homepage öffentlich
zugänglich). Hiervon ausgehend kann es auch der Billigkeit entsprechen, dem
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn er
nach der Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung keinen ernsthaften Versuch
unternimmt,
die
rechtserhaltende Benutzung
der Widerspruchsmarke
nachzuweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 22 und 23; BPatG
25 W (pat) 62/17 - iX/iX).
Gemessen an diesen Maßstäben konnte dem Kostenantrag der Inhaberin der
angegriffenen Marke nicht entsprochen werden. Es sind keine Anhaltspunkte
dahingehend ersichtlich, dass die Einlegung der Beschwerde einen Verstoß gegen
prozessuale Sorgfaltspflichten darstellte.
b) Die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 5 war nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen nicht völlig ohne
Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen
Marke folgt Anderes auch nicht aus dem Beschluss des erkennenden Senats im
Löschungsverfahren 25 W (pat) 10/16. Dort war zwar nach einer aufwändigen
Recherche des Senats festgestellt worden, dass der Wortmarke 307 11 599
„Sallaki“ im Zusammenhang mit der Ware „Arzneimittel“ bereits im Zeitpunkt ihrer
Anmeldung am 22. Februar 2007 ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG
entgegengestanden
habe.
Trotz
dieser
auf
dem
Amtsermittlungsgrundsatz beruhenden Feststellung hatte der Widerspruch aus der
gleichlautenden Marke 398 05 930 „Sallaki“ nicht von vornherein keine Aussicht auf
Erfolg. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann einer eingetragenen Marke nicht
jeder Schutz abgesprochen werden (vgl. BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 20 - KNEIPP;
GRUR 2020, 870 Rn. 49 - INJEKT/INJEX; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9
Rn. 206). Insoweit kommt es auch bei Widersprüchen aus schwachen bzw. für sich
genommen schutzunfähigen eingetragenen Marken maßgeblich auf die Umstände
des Einzelfalls an, insbesondere auf den Grad der Waren- und Dienstleistungs-
sowie den Grad der Markenähnlichkeit. Demzufolge ist bei der Beurteilung, der
Widerspruch sei aussichtslos, weil die Vergleichszeichen nur
in einem
schutzunfähigen Bestandteil übereinstimmten, eine gewisse Vorsicht geboten (s.
auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 15). Im vorliegenden Fall kann die
Markenähnlichkeit schon deswegen nicht ohne weitere Prüfung verneint werden,
weil die jüngere Marke die ältere Marke in ihrer Gesamtheit als Wortbestandteil
übernommen hat, wobei es sich bei Erstgenannter erkennbar um eine mehrgliedrige
Marke handelt. In diesem Zusammenhang hat die Widersprechende u. a. auf die
einschlägigen Entscheidungen EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE und
GRUR 2016, 80 - BGW/Scholz hingewiesen. Mit den darin aufgezeigten Kriterien
der Markenähnlichkeit hätte sich der Senat bei einer Entscheidung in der
Hauptsache argumentativ auseinandersetzen müssen, da sie auch im vorliegenden
Fall in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen sind.
c) Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keine Tatsachen vorgetragen, die
nahelegen könnten, die Widersprechende habe die Beschwerde maßgeblich aus
sachfremden Erwägungen und
in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht
eingelegt. Entsprechende Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine
Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen
Behinderungsabsicht erfordert jedoch konkrete Feststellungen, die nahelegen, dass
das Markenrecht nicht seinem Sinn und Zweck entsprechend ausgeübt wurde,
sondern in einer den redlichen Handelsgebräuchen widersprechenden Weise, um
den Interessen Dritter zu schaden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn.
16 unter Verweis auf § 8 Rn. 1017 bis 1116 - Bösgläubige Markenanmeldung; siehe
dort insbesondere Rn. 1026 bis 1028).
d) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können der Widersprechenden auch
deshalb nicht ausnahmsweise auferlegt werden, weil sie die Benutzung der
Widerspruchsmarke offensichtlich nicht gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m.
§ 158 Abs. 5 MarkenG glaubhaft machen konnte. Sie hat auf die wirksam erhobene
Nichtbenutzungseinrede im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
verschiedene Unterlagen vorgelegt und damit einen ernsthaften Versuch
unternommen, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft
zu machen. So wurden verschiedene Fotografien, ein unsortiertes Konvolut aus
Rechnungen in englischer Sprache, die u. a. an den Inhaber einer Apotheke in der
Stadt Mannheim adressiert sind, sowie eine eidesstattliche Versicherung dieses
Apothekers eingereicht. Der Senat hätte sich im Falle einer Entscheidung in der
Hauptsache mit diesen Unterlagen eingehend befassen müssen. Auf die Frage, ob
mit ihnen die rechtserhaltende Benutzung tatsächlich glaubhaft gemacht worden ist,
kommt es allerdings im Rahmen der hiesigen Kostenentscheidung nicht an, da die
Widersprechende der sich aus der Nichtbenutzungseinrede ergebenden
Obliegenheit, Unterlagen in ausreichendem Umfang zur Glaubhaftmachung der
Benutzung einzureichen, nachgekommen
ist. Demzufolge ist auch die
Entscheidung des EUIPO vom 5. November 2019 (Az. R 1022/2019-2), mit der eine
rechtserhaltende Benutzung auf Grundlage der dort eingereichten Belege verneint
worden ist, für vorliegendes Beschwerdeverfahren ohne Relevanz.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke in diesem Zusammenhang vorbringt,
dass die Widersprechende weder über eine arzneimittelrechtliche Zulassung
verfüge, noch eine solche anstrebe, sondern ihre Produkte lediglich unter Berufung
auf einen arzneimittelrechtlichen Ausnahmetatbestand in den Verkehr bringe,
weshalb ein Werbeverbot bestehe, wäre dieser Gesichtspunkt bei einer
Entscheidung in der Hauptsache kritisch zu diskutieren. Der EuGH hat jedenfalls
die Feststellung des EuG nicht beanstandet, dass das Fehlen einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung, wegen dessen das betreffende Produkt nicht
beworben werden dürfe, dazu führe, dass Marktanteile weder erschlossen noch
gesichert werden könnten, was grundsätzlich einer rechtserhaltenden Benutzung
entgegenstehe (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2019, Az. C-668/17, Rn. 47 -
Boswelan). Unabhängig davon, dass diese Entscheidung des EuGH erst nach der
Einlegung des Widerspruchs erging, hat sich noch keine gesicherte Dogmatik zu
dem angesprochenen Problemfeld herausgebildet. Es erscheint zumindest sehr
fraglich, ob es bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in
Verbindung mit Arzneimitteln auf die Frage ankommt, nach welchem
arzneimittelrechtlichem Erlaubnistatbestand die Waren in den Verkehr gebracht
werden, auch wenn aus diesem Umstand möglicherweise ein Werbeverbot
resultiert. Hierauf wird es jedenfalls dann nicht ankommen können, wenn die
betreffenden Waren trotz eines bestehendem Werbeverbotes in relevantem
Umfang (legal) in den Verkehr gebracht werden. Die Bewerbung der betreffenden
Produkte ist jedenfalls nach der Dogmatik des Markenrechts für sich genommen
keine notwendige Bedingung für die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis der
rechtserhaltenden Benutzung. Insofern hat auch die Zweite Beschwerdekammer
des EUIPO ihre Entscheidung vom 5. November 2019 betreffend das Az. R
1022/2019-2 nicht maßgeblich auf ein bestehendes Werbeverbot gestützt, sondern
auf den Umstand, dass die vorgelegten Rechnungen nur den Import der Waren,
jedoch nicht die Abgabe der Waren an inländische Verbraucher nachweisen
könnten. Nur in diesem Rahmen hat die Zweite Beschwerdekammer berücksichtigt,
dass die deutschen Behörden die Schädlichkeit der Weihrauchpräparate festgestellt
hatten und die betreffenden Waren nicht beworben werden durften.
In dem
beschwerdegegenständlichen Widerspruchsverfahren
ist
allerdings
zu
berücksichtigen, dass die Waren auch an eine Apotheke in Mannheim geliefert
wurden und nicht nur an Firmen im Bereich des Im- und Exports. Bei der Lieferung
von Waren an eine Apotheke wird jedoch regelmäßig davon auszugehen sein, dass
sie auch an Endverbraucher abgegeben werden.
Im Ergebnis kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht angenommen werden, dass
die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung von vornherein aus
Rechtsgründen unmöglich gewesen ist.
2. § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG ist entgegen der Auffassung der Inhaberin der
angegriffenen Marke die für vorliegendes Beschwerdeverfahren maßgebliche und
verbindliche Regelung zur Kostentragung.
a) Der Grundsatz der eigenen Kostentragung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
MarkenG steht nicht
im Widerspruch zur DurchsetzungsRL, da
ihr
Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet ist.
Die Richtlinie trifft mit dem Ziel der Bekämpfung der Produktpiraterie Regelungen
zur effektiven Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und bezieht sich
damit maßgeblich auf Verletzungsfälle (vgl. BT Drs. 16/5048 vom 20. April 2007,
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums, Seiten 25 und 33; Pierson/Ahrens/Fischer, Rechte des
geistigen Eigentums, 4. Auflage, Seiten 61 ff.). Fragen, welche die Entstehung von
Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sind dagegen kein Gegenstand der
DurchsetzungsRL (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Einl. Rn. 14). Die
Inhaberin
der
angegriffenen Marke
verkennt
insoweit,
dass
im
Widerspruchsverfahren keine Rechtsverletzungen zu prüfen sind, sondern lediglich
die Frage, ob ein älteres Recht die Entstehung eines jüngeren Rechts dulden muss
oder nicht.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, aus dem Urteil des EuGH
betreffend das Verfahren C-57/15 vom 28. Juli 2016 (United Video Properties
Inc./Telenet NV) und aus dem Vorlagebeschluss des BGH betreffend das Verfahren
I ZB 59/19 vom 24. September 2020 (Kosten des Patentanwalts VI) folge Anderes,
teilt der Senat diese Auffassung nicht. Beide Entscheidungen betrafen jeweils
Verletzungsverfahren und damit eine andere rechtliche Materie.
b) Zudem verstößt die Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG nicht
gegen Unionsrecht.
Sie steht
insbesondere nicht
im Widerspruch zur MarkenrechtsRL. Diese
harmonisiert das Markenrecht nicht
vollständig, sondern überlässt den
Mitgliedstaaten einen eigenen Regelungsspielraum, der vor allem den Bereich des
Verfahrensrechts betrifft. Für das Widerspruchsverfahren treffen nur die Artikel 43
und 44 MarkenrechtsRL konkrete Vorgaben, die vorliegend jedoch überwiegend
nicht einschlägig sind. Relevant ist nur Art. 43 Abs. 1 MarkenrechtsRL, nach dem
die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, für den Widerspruch gegen die Eintragung
einer jüngeren Marke ein effizientes und zügiges Verfahren bei ihren Markenämtern
zur Verfügung zu stellen. Dem steht der Grundsatz der eigenen Kostentragung im
Beschwerdeverfahren nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht entgegen. Es bleibt
vielmehr den Mitgliedstaaten überlassen, die Frage zu beantworten, wie die Kosten
des Widerspruchsverfahrens zu verteilen sind. Insoweit besteht auch keine
sachliche Nähe des nationalen Rechts zum harmonisierten Recht, die eine
richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts erforderlich machen würde
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Einl. Rn. 34 m. w. N.). Der Umstand, dass
die Frage der Kostenauferlegung in der UMV anders geregelt ist als im MarkenG,
hat
daher
keine Relevanz.
Im Übrigen wurde
im
Zuge
des
Gesetzgebungsverfahrens betreffend das Markenrechtsmodernisierungsgesetz
zwar diskutiert, ob es unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten angemessen
sei, die Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 MarkenG beizubehalten (vgl.
Albrecht/Hoffmann, MarkenR 2018, 515, 517). Der Gedanke, der deutsche
Gesetzgeber sei verpflichtet, im Zuge der Umsetzung der MarkenrechtsRL auch §
71 MarkenG anzupassen, ist in der Rechtswissenschaft jedoch nicht erwogen
worden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass ein Bedürfnis zur Änderung der
Regelung des § 71 Abs. 1 MarkenG zumindest bis dato nicht besteht.
3. Hiervon ausgehend ist eine Vorlage des Verfahrens an den EuGH nach Art. 267
AEUV nicht veranlasst. Der Umstand, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke
eine andere Rechtsauffassung vertritt als der erkennende Senat, rechtfertigt keine
andere Entscheidung.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Soweit nach der Erledigung der
Hauptsache allein noch eine Kostenentscheidung zu
treffen
ist,
ist die
Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, da es sich nicht um eine Entscheidung über die
Beschwerde gemäß § 66 MarkenG handelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 71 Rn. 11 und § 83 Rn. 12 und 36).
5. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte ohne mündliche
Verhandlung
entschieden werden. Eine
solche war
von
keinem
Verfahrensbeteiligten beantragt worden (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch aus Sicht
des Senats nicht veranlasst (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
6. Der Hinweis des Senats vom 15. Juni 2021, dass die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls vor den Zivilgerichten im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden könnten,
ist
für das
vorliegende Kostenverfahren nicht entscheidungserheblich. Er
ist
jedoch
klarzustellen, dass diese Möglichkeit tatsächlich nur sehr wenige Ausnahmefälle
betreffen kann. Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass im Zusammenhang
mit der Erhebung eines Widerspruchs eine wettbewerbswidrige Behinderungs- bzw.
eine sittenwidrige Schädigungsabsicht zwar nicht nach markenrechtlichen
Gesichtspunkten bejaht werden kann, jedoch möglicherweise aus anderen
rechtlichen Gründen.
Zumindest
hat
der
BGH
für
den
dem
Kostenerstattungsanspruch zugrundeliegenden Anspruch auf Löschung der
Eintragung einer bösgläubig angemeldeten Marke
festgestellt, dass die
markenrechtliche Löschungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 14 MarkenG einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden
wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch nicht ausschließt (vgl. BGH GRUR
2000, 1032, 1043 - EQUI 2000; GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung). Hierbei
kann neben dem materiellen Recht auch der Umstand zum Tragen kommen, dass
es sich beim registerrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich um ein
summarisches Verfahren handelt, infolgedessen im konkreten Einzelfall bestimmte
Beweismittel möglicherweise nur vor den Zivilgerichten vorgebracht werden
können.
Kortbein
Kriener
Nielsen