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BPatG Beschluss vom 22.08.2024 – 25 W (pat) 572/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220824B25Wpat572.21.0

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 572/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:220824B25Wpat572.21.0

betreffend die Marke 30 2019 001 119

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer und der Richterin Streif

beschlossen:

1. Die Beschwerde der

Inhaberin der angegriffenen Marke wird

zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Kosten des

Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch vor

dem Bundespatentgericht der Widersprechenden aufzuerlegen, wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das am 22. Januar 2019 angemeldete Zeichen

ist am 6. Februar 2019 unter der Nummer 30 2019 001 119 als Wort-/Bildmarke in

das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für Waren

und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43 eingetragen und am 8. März 2019

veröffentlicht worden. Die Marke genießt für folgende Waren und Dienstleistungen

Schutz:

Klasse 30:

Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel;

Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren;

Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig;

Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis;

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer;

kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für

die Zubereitung von Getränken;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Gegen die Eintragung hat die Widersprechende am 7. Juni 2019 aus ihrer am 11.

August 2015 angemeldeten und am 10. Dezember 2015 eingetragenen Wortmarke

UM 014 461 206

QUADRO

Widerspruch erhoben. Sie genießt Schutz für folgende Waren:

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel;

Mehl, Cerealien, Brot, Kekse, Kuchen, Feine Back- und Konditorwaren,

Speiseeis, Honig, Sirup und Melasse; Hefe, Backpulver; Salz, Senf,

Pfeffer, Essig, Soßen; Gewürze; Kühleis; Schokolade.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit

einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 15. Juli 2021

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 014 461 206 die Löschung der

Eintragung der angegriffenen Marke 30 2019 001 119 für folgende Waren und

Dienstleistungen angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen:

Klasse 30:

Kaffee, Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel;

Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren;

Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig;

Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis;

Klasse 32:

Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die

Zubereitung von Getränken;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.

Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass die Waren

„Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel; Mehle; Brot;

feine Backwaren; feine Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe;

Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis“ identisch

seien. „Getreidepräparate“ auf Seiten der jüngeren Marke und „Cerealien“ auf

Seiten der älteren Marke seien hochgradig ähnlich. Zwischen den Waren

„Mineralwässer;

kohlensäurehaltige Wässer;

alkoholfreie

Getränke;

Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von

Getränken“ der angegriffenen Marke und den Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ der

Widerspruchsmarke bestehe durchschnittliche Ähnlichkeit. „Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen“ (angegriffene Marke) und „Kaffee, Tee, Kakao, Brot,

Kekse, Kuchen, Feine Back- und Konditoreiwaren“ (angreifende Marke) seien

ebenfalls ähnlich, da diese Waren beispielsweise in Bäckereien, Konditoreien und

Kaffeeröstereien nicht nur verkauft, sondern auch zum Verzehr angeboten würden.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei je nach beanspruchter Ware

verschieden zu beurteilen. In Verbindung mit „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis,

Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehl, Cerealien, Honig, Sirup und Melasse;

Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Pfeffer, Essig, Soßen; Gewürze; Kühleis“ besitze die

Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hingegen könne

„QUADRO“ auf die Form oder Verpackung der Waren „Brot, Kekse, Kuchen, Feine

Back- und Konditoreiwaren, Speiseeis; Schokolade“ hinweisen, so dass insoweit

von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Die

beiderseitigen Marken

hielten

den

angesichts

der Waren-

und

Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit zu fordernden Abstand nicht ein. Zwar

würden sie sich aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils

„COFFEE

ROASTERS“ und des Bildelements

in der angegriffenen Marke vom

Gesamteindruck her deutlich voneinander unterscheiden. Dieser werde allerdings

auf Seiten der jüngeren Marke durch den Wortbestandteil „QUADRO“ geprägt.

Folglich stünden sich zumindest in klanglicher Hinsicht identische Zeichen

gegenüber.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Ihrer

Ansicht nach seien deren grafische Ausgestaltung und Wortbestandteil „COFFEE

ROASTERS“ nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Gesamteindruck einer Wort-

/Bildmarke hänge im Wesentlichen von ihrer grafischen Darstellung ab. Durch die

Berücksichtigung lediglich der phonetischen Ähnlichkeit sei die Art der Marke

unzureichend gewürdigt worden, auch wenn die grafischen Elemente naturgemäß

nicht mündlich benannt werden könnten. Der Bildbestandteil der angegriffenen

Marke lehne sich an das Yin-Yang-Zeichen an und weise einen eigentümlichen

Querstrich auf, wodurch es dem Wortbestandteil gleichrangig gegenüberstehe. Der

Zusatz „COFFEE ROASTERS“ beschreibe nicht die Waren der Klassen 30 und 32.

Der Begriff „Quadro“ bedeute im Italienischen „viereckig“. Der Verkehr kenne

ausweislich des Markenregisters und einer Google-Recherche zahlreiche „quadro“-

Marken, so dass er auf Abweichungen stärker achte.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 30, vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben, soweit die

Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2019 001 119

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 014 461 206

angeordnet worden ist.

2. Der Widerspruch aus der Marke UM 014 461 206 wird auch insoweit

zurückgewiesen.

3. Die Widersprechende trägt die Kosten des Verfahrens vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt als auch

vor dem

Bundespatentgericht.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Kosten des

Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch vor

dem Bundespatentgericht der Widersprechenden aufzuerlegen, wird

zurückgewiesen.

Die Widersprechende

ist

der Auffassung,

dass

der Bestandteil

„COFFEE ROASTERS“ der angegriffenen Marke alle von ihr beanspruchten Waren

und Dienstleistungen beschreibe. Das in ihr weiterhin enthaltene Bildelement stelle

eine Kaffeebohne dar und hebe die positiven Eigenschaften der angegriffenen

Waren und Dienstleistungen hervor, so dass es ebenfalls als Sachaussage zu

werten sei. Der „Q“-Querstrich nehme auf den Anfangsbuchstaben des

Markenbestandteils „Quadro“ Bezug. Die zackige Umrandung sei ein dekoratives

Element, welches nicht selbständig wahrgenommen werde. Die angeblich auf

Schokoladenwaren beschränkte Verwendung der Widerspruchsmarke sei für die

Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen unerheblich. Die

Inhaberin der angegriffenen Marke habe keine Nichtbenutzungseinrede erhoben.

Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden laut Duden das Wort

„Quadro“ als Kurzform des Begriffs „Quadrofonie“ verstehen. Damit sei abweichend

von der Annahme der Markenstelle nicht von einer unterdurchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Waren „Brot, Kekse, Kuchen,

Feine Back- und Konditoreiwaren, Speiseeis; Schokolade“ auszugehen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Juni 2023 wurden die Beteiligten über die

vorläufige Auffassung des Senats zur Sach- und Rechtslage informiert, nach der

Verwechslungsgefahr in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang bestehe,

so dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Hierzu äußerte

sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats

und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch ansonsten zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwischen

den Vergleichsmarken besteht in dem von der Markenstelle angenommenen

Umfang Verwechslungsgefahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.

V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die teilweise Löschung der Eintragung der

Marke 30 2019 001 119 zu Recht erfolgt ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -

BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR

2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR

2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;

GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und/oder

Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die

Kennzeichnungskraft

und

der

daraus

folgende Schutzumfang

der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48

- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;

GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich

sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder Dienstleistungen, die im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr

Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Von den beiderseitigen Waren und den Dienstleistungen der angegriffenen

Marke werden neben den Fachkreisen aus dem Lebensmittel-, Verpflegungs- und

Beherbergungsgewerbe die normal informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher

angesprochen

(vgl.

zur

maßgeblichen

Verkehrsauffassung Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn.

80).

b) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind identisch

oder ähnlich.

(1) Bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen

ist

vorliegend

von dem eingetragenen

Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen. Den Aussagen der

Inhaberin der angegriffenen Marke zur Verwendung der älteren Marke kann keine

Einrede ihrer Nichtbenutzung entnommen werden. Der Wille, die Benutzung einer

Widerspruchsmarke zu bestreiten, muss eindeutig erklärt werden. Insofern reichen

wie hier allgemeine Ausführungen zu ihrer Benutzung in anderem Zusammenhang,

insbesondere im Rahmen der Erörterung ihrer Kennzeichnungskraft oder ihres

Schutzumfangs, nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 43 Rn. 35 und 36).

(2) Waren und/oder Dienstleistungen sind grundsätzlich einander ähnlich, wenn sie

unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen

Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen

Herkunft,

ihrer

regelmäßigen Vertriebs-

und Erbringungsart,

ihres

Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie

ihrer Eigenart, als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte

oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten

Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben

Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR

2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR

2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 -

ZOOM). Von einer absoluten Waren- und/oder Dienstleistungsunähnlichkeit kann

nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr

trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren und/oder

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488

Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).

(a) Soweit die Beschwerdeführerin im Amtsverfahren die Auffassung vertreten hat,

dass die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit zu

beurteilen sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Vielmehr ist jede einzelne von

der Löschungsanordnung des angegriffenen Beschlusses betroffene Ware und

Dienstleistung der jüngeren Marke mit den Waren der älteren Marke zu vergleichen

und

ihr

jeweiliger Ähnlichkeitsgrad zu bestimmen. Hierbei kommt der

Klasseneinteilung nur insoweit Bedeutung zu, als sie der Auslegung von Begriffen

des

Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses

dienen

kann

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 95). Somit ist auch

der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Widerspruchsmarke keine

Waren der Klasse 32 und keine Dienstleistungen der Klasse 43 beanspruche,

unbehelflich.

(b) Die beschwerdegegenständlichen Waren

„Klasse 30:

Kaffee, Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel;

Mehle; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren; Speiseeis; Honig;

Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel];

Gewürze; Kühleis“

der angegriffenen Marke sind mit identischem Wortlaut oder Begriffsgehalt („feine

Back- und Konditoreiwaren“ bzw. „Sirup und Melasse“) im Verzeichnis der

Widerspruchsmarke enthalten.

Der Begriff

„Klasse 30:

Getreidepräparate“

auf Seiten der jüngeren Marke umfasst für einen bestimmten Zweck hergestellte

Substanzen aus Getreide, z. B. Mehle, Backmischungen oder Müslis, und damit

auch die für die ältere Marke eingetragenen „Cerealien“, bei denen es sich um

„Getreidefrüchte“ im Allgemeinen und „Getreideflocken“ oder „Frühstücksflocken“

im

Besonderen

handelt

(vgl.

Wikipedia

unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/Zerealie“). Somit sind

„Getreidepräparate“ und

„Cerealien“ ebenfalls als identisch anzusehen.

Die auf Seiten der jüngeren Marke weiterhin zu berücksichtigenden Waren

„Klasse 32:

Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke; Fruchtsäfte“

enthalten wie die Waren „Kaffee“, „Tee“ oder „Kakao“ auf Seiten der älteren Marke

keinen Alkohol und dienen wie diese dem Löschen von Durst. Die Vergleichswaren

weisen nicht nur den gleichen Verwendungszweck auf, sondern werden häufig an

gleichen Vertriebsstätten angeboten. So finden sich beispielsweise Tees, vor allem

in Form von gesüßten Eistees, in Supermärkten in Einwegverpackungen und

Flaschen

neben

anderen

Erfrischungsgetränken

wie

Fruchtsäften.

Zusammenfassend geht der Senat damit von einer zumindest durchschnittlichen

Ähnlichkeit aus (vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite 159, mittlere Spalte; Seite 160, linke Spalte;

Seite 161, rechte Spalte; Seite 162, linke Spalte; Seite 322, rechte Spalte; Seite

323, mittlere Spalte).

Die ebenfalls von der Löschungsanordnung umfassten Waren

„Klasse 32:

Sirupe für die Zubereitung von Getränken“

und die Waren „Sirup und Melasse“ auf Seiten der angreifenden Marke sind

identisch. Melasse ist ein zäher dunkelbrauner Zuckersirup, der ebenfalls

Grundlage für die Produktion von (süßen) Getränken sein kann.

Überdurchschnittlich ähnlich sind die Waren

„Klasse 32:

Andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

auf Seiten der jüngeren Marke und „Sirup und Melasse“ auf Seiten der älteren

Marke. Auch wenn es sich bei den anderen Präparaten nicht um Sirupe handelt, so

dienen sie der Getränkezubereitung, für welche auch Sirupe und Melasse

eingesetzt werden können. Zudem ist es möglich, dass sie aus Zucker bestehen,

der wesentlicher Bestandteil auch von Sirupen und Melasse ist. Demzufolge

bestehen vielfältige Berührungspunkte in Bezug auf Verwendungszweck und

Beschaffenheit der beiderseitigen Waren.

(c) Die

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ (Klasse 43)

der angegriffenen Marke und die Waren „Kaffee, Tee, Kakao; Feine Back- und

Konditoreiwaren“ der Widerspruchsmarke sind zumindest durchschnittlich ähnlich

(vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19.

Auflage, Seite 431, rechte Spalte). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob

bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und

Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das

Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem

Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich

auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich

betätigt. Ein Indiz hierfür kann es sein, wenn die betreffenden Waren typischerweise

bei der Erbringung der Dienstleistung zur Anwendung kommen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 117). Die

Verpflegung von Gästen geht oft einher mit dem Vertrieb von Lebensmitteln, wie

feine Back- und Konditoreiwaren, und/oder Getränken, wie beispielsweise Kaffee,

Tee oder Kakao. Diese Waren können zudem davor von dem Verpflegungsbetrieb

selbst hergestellt worden sein.

c) Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

(1) Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird bestimmt durch ihre

Eignung, sich bei den beteiligten Verkehrskreisen unabhängig von der jeweiligen

Benutzungslage als Mittel der Unterscheidung der Waren und/oder

Dienstleistungen eines Unternehmens einzuprägen und sie damit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist auf den

Gesamteindruck der Marke abzustellen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 137).

Bei der Widerspruchsmarke „QUADRO“ handelt es sich um ein italienisches Wort.

Als Adjektiv hat es im Deutschen u. a. die Bedeutung „viereckig“ oder „quadratisch“

(vgl. PONS-Wörterbuch unter

„https://de.pons.com/übersetzung-2/italienischdeutsch/quadro“). Das Wort „Quadro“ hat auch Eingang in die deutsche Sprache

gefunden, wo ihm die Funktion eines Kürzels für den Begriff „Quadrofonie“

zukommt, mit dem die Übertragung von Audiosignalen über vier Kanäle bezeichnet

wird (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Quadro“). Es ähnelt

darüber hinaus dem italienischen Wort „quattro“ für vier (vgl. PONS-Wörterbuch

unter „https://de.pons.com/übersetzung-2/italienisch-deutsch/quattro“).

Es ist davon auszugehen, dass der Großteil des angesprochenen Verkehrs die

Widerspruchsmarke mit der Zahl „Vier“ in Verbindung bringen wird. Zum einen

erschließt sich ihm mangels Italienisch-Kenntnisse die Bedeutung „viereckig“ oder

„quadratisch“ nicht. Zum anderen ist ihm das italienische Zahlwort „quattro“

ausweislich der im Inland gebräuchlichen Begriffe „Pizza Quattro Stagioni“ sowie

„quattro-Antrieb“ vertraut (vgl. BPatG 28 W (pat) 40/17 in BeckRS 2019, 10784). Im

Sinne von „vier“ vermag die ältere Marke „QUADRO“ jedoch kein charakteristisches

Merkmal der von ihr beanspruchten Waren zum Ausdruck zu bringen.

Allenfalls die inländischen Verkehrsteilnehmer, die der italienischen Sprache

mächtig sind und die Widerspruchsmarke mit „viereckig“ oder „quadratisch“

übersetzen werden, sind überhaupt in der Lage, ihr ggf. eine Sachaussage über die

Warenform zu entnehmen. Ob diese eine wesentliche Eigenschaft der von der

Markenstelle angesprochenen Produkte „Brot, Kekse, Kuchen, Feine Back- und

Konditoreiwaren, Speiseeis; Schokolade“ darstellt, kann dahinstehen. Selbst wenn

insoweit eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

angenommen werden sollte, ließe dies die Verwechslungsgefahr nicht entfallen.

(2) Demzufolge kommt es auch auf eine etwaige Schwächung der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke wegen „Quadro“-Marken Dritter nicht an.

Zudem hat die Beschwerdeführerin zum Umfang der Benutzung dieser Marken

nichts vorgetragen und hierzu keine Belege vorgelegt.

d) Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht

unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr.

(1) Die Ähnlichkeit von Kollisionsmarken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild,

im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von

ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher

Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Ähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der

Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Wahrnehmung

der angesprochenen Verkehrskreise zugrunde zu legen, die eine Marke regelmäßig

in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten

(so z. B. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen ein oder mehrere

Bestandteile einer komplexen Marke für den Gesamteindruck prägend sein können,

den sie im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. BGH

GRUR 2021, 482 Rn 31 - RETROLYMPICS; GRUR 2019, 1058 Rn. 38 - KNEIPP).

Der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke wird durch einen oder

mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise

alle anderen Markenelemente weitgehend in den Hintergrund treten und daher

vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 42 - HABM/Shaker

[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW

[BGW/BGW

Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH GRUR 2012, 64 Rn.

15 - Maalox/Melox-GRY). Die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung

hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen (vgl.

BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 38 - KNEIPP). Beim klanglichen Gesamteindruck ist

von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in

der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende

Bedeutung beimisst (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9

Rn. 470).

(2) In ihrer Gesamtheit weichen die Kollisionsmarken aufgrund der zusätzlichen

Bild- und Wortbestandteile auf Seiten der jüngeren Marke ausreichend deutlich

voneinander ab.

(3) Allerdings wird der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch

die Wortkomponente „QUADRO“ geprägt, die mit der Widerspruchsmarke

übereinstimmt.

(a) Der Bildbestandteil der jüngeren Marke stellt den stilisierten Buchstaben „Q“ dar,

dessen innerer Bereich die Darstellung einer Kaffeebohne enthält. Die Abbildung

kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allenfalls nach mehreren

Gedankenschritten mit dem Yin-Yang-Zeichen in Verbindung gebracht werden.

Während dessen Hälften in Weiß (links) und Schwarz (rechts) gehalten sind,

erscheint die Kaffeebohne vollständig weiß mit einer durchlaufenden

geschwungenen Linie. Sie ist weitgehend naturgetreu wiedergegeben, was auch

aus nachfolgender Abbildung roher Kaffeebohnen ersichtlich wird:

(Quelle: Online-Enzyklopädie Wikipedia unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/Kaffeebohne“)

Da der äußere Rand Zacken aufweist und der Querstrich unten rechts kaum auffällt,

ist die Bildkomponente nicht auf den ersten Blick als der Buchstabe „Q“ erkennbar,

zumal dessen Innenbereich durch die Darstellung einer Kaffeebohne weiter

verfremdet wird. Es überwiegt folglich der bildliche Eindruck, so dass der

angesprochene Verkehr den Bildbestandteil nicht zur Benennung der angegriffenen

Marke herausgreifen wird.

(b) Dem Wortelement „COFFEE ROASTERS“ kommt im Deutschen die Bedeutung

„Kaffeeröster“ zu

(vgl. LEO-Wörterbuch unter

„https://dict.leo.org/englischdeutsch/roaster“). Damit kann es zum Ausdruck bringen, wo die Waren „Kaffee;

Kaffeeersatzmittel; Getreidepräparate; feine Backwaren, feine Konditorwaren;

Speiseeis“ der Klasse 30, „alkoholfreie Getränke“ der Klasse 32 sowie die

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ der Klasse 43 der angegriffenen

Marke hergestellt oder angeboten werden. Aufgrund des damit verbundenen

beschreibenden Anklangs wird ihm der Verkehr keine größere Beachtung

schenken.

Ergänzend ist im Hinblick auf alle Waren und Dienstleistungen auf Seiten der

jüngeren Marke in Betracht zu ziehen, dass das Wortelement „COFFEE

ROASTERS“ gegenüber dem Wortbestandteil „QUADRO“ eine deutlich kleinere

Schriftgröße aufweist und damit kaum auffällt.

Im Ergebnis wird der Verkehr daher die Wortkomponente „QUADRO“ zur

Benennung der angegriffenen Marke herausgreifen. Sie genießt gegenüber dem

Wortelement „COFFEE ROASTERS“ aufgrund ihrer Größe und gegenüber dem

Bildbestandteil deshalb Vorrang, da in klanglicher Hinsicht von dem allgemein

anerkannten Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel dem

Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung

beimisst (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 470).

Somit stehen sich die identischen Begriffe „QUADRO“ gegenüber.

e) Im Rahmen der abschließenden Gesamtabwägung ist unter Berücksichtigung

der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der

durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ähnlichkeit bzw.

Identität der

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sowie der Identität der

Markenkomponente „QUADRO“ und der Widerspruchsmarke festzustellen, dass im

Umfang der von der Markenstelle angeordneten Teillöschung unmittelbare

klangliche Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG besteht.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher zurückzuweisen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie

vor dem Bundespatentgericht trägt jeder Beteiligte selbst (§ 63 Abs. 1 Satz 3

Eine Auferlegung der Amts- und/oder Gerichtskosten kommt nach ständiger

Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach

anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum

Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt bzw. am

Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht hat und dadurch dem

Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 63 Rn. 7, § 71 Rn. 12 ff.; Büscher in Gewerblicher

Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 5 i. V. m.

Rn. 2 jeweils m. w. N.; BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur; BPatG 27 W (pat) 40/12

- McPeople; 29 W (pat) 27/17 - Steuerwehr-Bielefeld; 29 W (pat) 525/19 -

InterGaHO). Gründe

für eine Abweichung von dem Grundsatz der

Kostenaufhebung sind weder ersichtlich, noch wurden sie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Streif