Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 22.08.2024 – 25 W (pat) 572/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220824B25Wpat572.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 572/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:220824B25Wpat572.21.0
betreffend die Marke 30 2019 001 119
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer und der Richterin Streif
beschlossen:
1. Die Beschwerde der
Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Kosten des
Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch vor
dem Bundespatentgericht der Widersprechenden aufzuerlegen, wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 22. Januar 2019 angemeldete Zeichen
ist am 6. Februar 2019 unter der Nummer 30 2019 001 119 als Wort-/Bildmarke in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 43 eingetragen und am 8. März 2019
veröffentlicht worden. Die Marke genießt für folgende Waren und Dienstleistungen
Schutz:
Klasse 30:
Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel;
Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren;
Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig;
Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis;
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer;
kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Gegen die Eintragung hat die Widersprechende am 7. Juni 2019 aus ihrer am 11.
August 2015 angemeldeten und am 10. Dezember 2015 eingetragenen Wortmarke
UM 014 461 206
QUADRO
Widerspruch erhoben. Sie genießt Schutz für folgende Waren:
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel;
Mehl, Cerealien, Brot, Kekse, Kuchen, Feine Back- und Konditorwaren,
Speiseeis, Honig, Sirup und Melasse; Hefe, Backpulver; Salz, Senf,
Pfeffer, Essig, Soßen; Gewürze; Kühleis; Schokolade.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit
einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 15. Juli 2021
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 014 461 206 die Löschung der
Eintragung der angegriffenen Marke 30 2019 001 119 für folgende Waren und
Dienstleistungen angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen:
Klasse 30:
Kaffee, Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel;
Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren;
Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig;
Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis;
Klasse 32:
Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen.
Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass die Waren
„Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel; Mehle; Brot;
feine Backwaren; feine Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe;
Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis“ identisch
seien. „Getreidepräparate“ auf Seiten der jüngeren Marke und „Cerealien“ auf
Seiten der älteren Marke seien hochgradig ähnlich. Zwischen den Waren
„Mineralwässer;
kohlensäurehaltige Wässer;
alkoholfreie
Getränke;
Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken“ der angegriffenen Marke und den Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ der
Widerspruchsmarke bestehe durchschnittliche Ähnlichkeit. „Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen“ (angegriffene Marke) und „Kaffee, Tee, Kakao, Brot,
Kekse, Kuchen, Feine Back- und Konditoreiwaren“ (angreifende Marke) seien
ebenfalls ähnlich, da diese Waren beispielsweise in Bäckereien, Konditoreien und
Kaffeeröstereien nicht nur verkauft, sondern auch zum Verzehr angeboten würden.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei je nach beanspruchter Ware
verschieden zu beurteilen. In Verbindung mit „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis,
Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehl, Cerealien, Honig, Sirup und Melasse;
Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Pfeffer, Essig, Soßen; Gewürze; Kühleis“ besitze die
Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hingegen könne
„QUADRO“ auf die Form oder Verpackung der Waren „Brot, Kekse, Kuchen, Feine
Back- und Konditoreiwaren, Speiseeis; Schokolade“ hinweisen, so dass insoweit
von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Die
beiderseitigen Marken
hielten
den
angesichts
der Waren-
und
Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit zu fordernden Abstand nicht ein. Zwar
würden sie sich aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils
„COFFEE
ROASTERS“ und des Bildelements
in der angegriffenen Marke vom
Gesamteindruck her deutlich voneinander unterscheiden. Dieser werde allerdings
auf Seiten der jüngeren Marke durch den Wortbestandteil „QUADRO“ geprägt.
Folglich stünden sich zumindest in klanglicher Hinsicht identische Zeichen
gegenüber.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Ihrer
Ansicht nach seien deren grafische Ausgestaltung und Wortbestandteil „COFFEE
ROASTERS“ nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Gesamteindruck einer Wort-
/Bildmarke hänge im Wesentlichen von ihrer grafischen Darstellung ab. Durch die
Berücksichtigung lediglich der phonetischen Ähnlichkeit sei die Art der Marke
unzureichend gewürdigt worden, auch wenn die grafischen Elemente naturgemäß
nicht mündlich benannt werden könnten. Der Bildbestandteil der angegriffenen
Marke lehne sich an das Yin-Yang-Zeichen an und weise einen eigentümlichen
Querstrich auf, wodurch es dem Wortbestandteil gleichrangig gegenüberstehe. Der
Zusatz „COFFEE ROASTERS“ beschreibe nicht die Waren der Klassen 30 und 32.
Der Begriff „Quadro“ bedeute im Italienischen „viereckig“. Der Verkehr kenne
ausweislich des Markenregisters und einer Google-Recherche zahlreiche „quadro“-
Marken, so dass er auf Abweichungen stärker achte.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 30, vom 15. Juli 2021 wird aufgehoben, soweit die
Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2019 001 119
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 014 461 206
angeordnet worden ist.
2. Der Widerspruch aus der Marke UM 014 461 206 wird auch insoweit
zurückgewiesen.
3. Die Widersprechende trägt die Kosten des Verfahrens vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt als auch
vor dem
Bundespatentgericht.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Kosten des
Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch vor
dem Bundespatentgericht der Widersprechenden aufzuerlegen, wird
zurückgewiesen.
Die Widersprechende
ist
der Auffassung,
dass
der Bestandteil
„COFFEE ROASTERS“ der angegriffenen Marke alle von ihr beanspruchten Waren
und Dienstleistungen beschreibe. Das in ihr weiterhin enthaltene Bildelement stelle
eine Kaffeebohne dar und hebe die positiven Eigenschaften der angegriffenen
Waren und Dienstleistungen hervor, so dass es ebenfalls als Sachaussage zu
werten sei. Der „Q“-Querstrich nehme auf den Anfangsbuchstaben des
Markenbestandteils „Quadro“ Bezug. Die zackige Umrandung sei ein dekoratives
Element, welches nicht selbständig wahrgenommen werde. Die angeblich auf
Schokoladenwaren beschränkte Verwendung der Widerspruchsmarke sei für die
Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen unerheblich. Die
Inhaberin der angegriffenen Marke habe keine Nichtbenutzungseinrede erhoben.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden laut Duden das Wort
„Quadro“ als Kurzform des Begriffs „Quadrofonie“ verstehen. Damit sei abweichend
von der Annahme der Markenstelle nicht von einer unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Waren „Brot, Kekse, Kuchen,
Feine Back- und Konditoreiwaren, Speiseeis; Schokolade“ auszugehen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Juni 2023 wurden die Beteiligten über die
vorläufige Auffassung des Senats zur Sach- und Rechtslage informiert, nach der
Verwechslungsgefahr in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang bestehe,
so dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Hierzu äußerte
sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats
und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch ansonsten zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwischen
den Vergleichsmarken besteht in dem von der Markenstelle angenommenen
V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die teilweise Löschung der Eintragung der
Marke 30 2019 001 119 zu Recht erfolgt ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 -
BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR
2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR
2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;
GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und/oder
Dienstleistungen, die
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die
Kennzeichnungskraft
und
der
daraus
folgende Schutzumfang
der
Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen
voneinander unabhängig, bestimmen aber
in
ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY;
GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich
sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder Dienstleistungen, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr
Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Von den beiderseitigen Waren und den Dienstleistungen der angegriffenen
Marke werden neben den Fachkreisen aus dem Lebensmittel-, Verpflegungs- und
Beherbergungsgewerbe die normal informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher
angesprochen
(vgl.
zur
maßgeblichen
Verkehrsauffassung Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn.
80).
b) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind identisch
oder ähnlich.
(1) Bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen
ist
vorliegend
von dem eingetragenen
Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen. Den Aussagen der
Inhaberin der angegriffenen Marke zur Verwendung der älteren Marke kann keine
Einrede ihrer Nichtbenutzung entnommen werden. Der Wille, die Benutzung einer
Widerspruchsmarke zu bestreiten, muss eindeutig erklärt werden. Insofern reichen
wie hier allgemeine Ausführungen zu ihrer Benutzung in anderem Zusammenhang,
insbesondere im Rahmen der Erörterung ihrer Kennzeichnungskraft oder ihres
Schutzumfangs, nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 43 Rn. 35 und 36).
(2) Waren und/oder Dienstleistungen sind grundsätzlich einander ähnlich, wenn sie
unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen
Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen
Herkunft,
ihrer
regelmäßigen Vertriebs-
und Erbringungsart,
ihres
Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
ihrer Eigenart, als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte
oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten
Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben
Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR
2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR
2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 -
ZOOM). Von einer absoluten Waren- und/oder Dienstleistungsunähnlichkeit kann
nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr
trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren und/oder
Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488
Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM).
(a) Soweit die Beschwerdeführerin im Amtsverfahren die Auffassung vertreten hat,
dass die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Vielmehr ist jede einzelne von
der Löschungsanordnung des angegriffenen Beschlusses betroffene Ware und
Dienstleistung der jüngeren Marke mit den Waren der älteren Marke zu vergleichen
und
ihr
jeweiliger Ähnlichkeitsgrad zu bestimmen. Hierbei kommt der
Klasseneinteilung nur insoweit Bedeutung zu, als sie der Auslegung von Begriffen
des
Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses
dienen
kann
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 95). Somit ist auch
der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Widerspruchsmarke keine
Waren der Klasse 32 und keine Dienstleistungen der Klasse 43 beanspruche,
unbehelflich.
(b) Die beschwerdegegenständlichen Waren
„Klasse 30:
Kaffee, Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffeeersatzmittel;
Mehle; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren; Speiseeis; Honig;
Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel];
Gewürze; Kühleis“
der angegriffenen Marke sind mit identischem Wortlaut oder Begriffsgehalt („feine
Back- und Konditoreiwaren“ bzw. „Sirup und Melasse“) im Verzeichnis der
Widerspruchsmarke enthalten.
Der Begriff
„Klasse 30:
Getreidepräparate“
auf Seiten der jüngeren Marke umfasst für einen bestimmten Zweck hergestellte
Substanzen aus Getreide, z. B. Mehle, Backmischungen oder Müslis, und damit
auch die für die ältere Marke eingetragenen „Cerealien“, bei denen es sich um
„Getreidefrüchte“ im Allgemeinen und „Getreideflocken“ oder „Frühstücksflocken“
im
Besonderen
handelt
(vgl.
Wikipedia
unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Zerealie“). Somit sind
„Getreidepräparate“ und
„Cerealien“ ebenfalls als identisch anzusehen.
Die auf Seiten der jüngeren Marke weiterhin zu berücksichtigenden Waren
„Klasse 32:
Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke; Fruchtsäfte“
enthalten wie die Waren „Kaffee“, „Tee“ oder „Kakao“ auf Seiten der älteren Marke
keinen Alkohol und dienen wie diese dem Löschen von Durst. Die Vergleichswaren
weisen nicht nur den gleichen Verwendungszweck auf, sondern werden häufig an
gleichen Vertriebsstätten angeboten. So finden sich beispielsweise Tees, vor allem
in Form von gesüßten Eistees, in Supermärkten in Einwegverpackungen und
Flaschen
neben
anderen
Erfrischungsgetränken
wie
Fruchtsäften.
Zusammenfassend geht der Senat damit von einer zumindest durchschnittlichen
Ähnlichkeit aus (vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite 159, mittlere Spalte; Seite 160, linke Spalte;
Seite 161, rechte Spalte; Seite 162, linke Spalte; Seite 322, rechte Spalte; Seite
323, mittlere Spalte).
Die ebenfalls von der Löschungsanordnung umfassten Waren
„Klasse 32:
Sirupe für die Zubereitung von Getränken“
und die Waren „Sirup und Melasse“ auf Seiten der angreifenden Marke sind
identisch. Melasse ist ein zäher dunkelbrauner Zuckersirup, der ebenfalls
Grundlage für die Produktion von (süßen) Getränken sein kann.
Überdurchschnittlich ähnlich sind die Waren
„Klasse 32:
Andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
auf Seiten der jüngeren Marke und „Sirup und Melasse“ auf Seiten der älteren
Marke. Auch wenn es sich bei den anderen Präparaten nicht um Sirupe handelt, so
dienen sie der Getränkezubereitung, für welche auch Sirupe und Melasse
eingesetzt werden können. Zudem ist es möglich, dass sie aus Zucker bestehen,
der wesentlicher Bestandteil auch von Sirupen und Melasse ist. Demzufolge
bestehen vielfältige Berührungspunkte in Bezug auf Verwendungszweck und
Beschaffenheit der beiderseitigen Waren.
(c) Die
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ (Klasse 43)
der angegriffenen Marke und die Waren „Kaffee, Tee, Kakao; Feine Back- und
Konditoreiwaren“ der Widerspruchsmarke sind zumindest durchschnittlich ähnlich
(vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19.
Auflage, Seite 431, rechte Spalte). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob
bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und
Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das
Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem
Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich
auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich
betätigt. Ein Indiz hierfür kann es sein, wenn die betreffenden Waren typischerweise
bei der Erbringung der Dienstleistung zur Anwendung kommen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 117). Die
Verpflegung von Gästen geht oft einher mit dem Vertrieb von Lebensmitteln, wie
feine Back- und Konditoreiwaren, und/oder Getränken, wie beispielsweise Kaffee,
Tee oder Kakao. Diese Waren können zudem davor von dem Verpflegungsbetrieb
selbst hergestellt worden sein.
c) Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
(1) Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird bestimmt durch ihre
Eignung, sich bei den beteiligten Verkehrskreisen unabhängig von der jeweiligen
Benutzungslage als Mittel der Unterscheidung der Waren und/oder
Dienstleistungen eines Unternehmens einzuprägen und sie damit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist auf den
Gesamteindruck der Marke abzustellen
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 137).
Bei der Widerspruchsmarke „QUADRO“ handelt es sich um ein italienisches Wort.
Als Adjektiv hat es im Deutschen u. a. die Bedeutung „viereckig“ oder „quadratisch“
(vgl. PONS-Wörterbuch unter
„https://de.pons.com/übersetzung-2/italienischdeutsch/quadro“). Das Wort „Quadro“ hat auch Eingang in die deutsche Sprache
gefunden, wo ihm die Funktion eines Kürzels für den Begriff „Quadrofonie“
zukommt, mit dem die Übertragung von Audiosignalen über vier Kanäle bezeichnet
wird (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Quadro“). Es ähnelt
darüber hinaus dem italienischen Wort „quattro“ für vier (vgl. PONS-Wörterbuch
unter „https://de.pons.com/übersetzung-2/italienisch-deutsch/quattro“).
Es ist davon auszugehen, dass der Großteil des angesprochenen Verkehrs die
Widerspruchsmarke mit der Zahl „Vier“ in Verbindung bringen wird. Zum einen
erschließt sich ihm mangels Italienisch-Kenntnisse die Bedeutung „viereckig“ oder
„quadratisch“ nicht. Zum anderen ist ihm das italienische Zahlwort „quattro“
ausweislich der im Inland gebräuchlichen Begriffe „Pizza Quattro Stagioni“ sowie
„quattro-Antrieb“ vertraut (vgl. BPatG 28 W (pat) 40/17 in BeckRS 2019, 10784). Im
Sinne von „vier“ vermag die ältere Marke „QUADRO“ jedoch kein charakteristisches
Merkmal der von ihr beanspruchten Waren zum Ausdruck zu bringen.
Allenfalls die inländischen Verkehrsteilnehmer, die der italienischen Sprache
mächtig sind und die Widerspruchsmarke mit „viereckig“ oder „quadratisch“
übersetzen werden, sind überhaupt in der Lage, ihr ggf. eine Sachaussage über die
Warenform zu entnehmen. Ob diese eine wesentliche Eigenschaft der von der
Markenstelle angesprochenen Produkte „Brot, Kekse, Kuchen, Feine Back- und
Konditoreiwaren, Speiseeis; Schokolade“ darstellt, kann dahinstehen. Selbst wenn
insoweit eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
angenommen werden sollte, ließe dies die Verwechslungsgefahr nicht entfallen.
(2) Demzufolge kommt es auch auf eine etwaige Schwächung der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke wegen „Quadro“-Marken Dritter nicht an.
Zudem hat die Beschwerdeführerin zum Umfang der Benutzung dieser Marken
nichts vorgetragen und hierzu keine Belege vorgelegt.
d) Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht
unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr.
(1) Die Ähnlichkeit von Kollisionsmarken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild,
im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von
ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Ähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der
Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Wahrnehmung
der angesprochenen Verkehrskreise zugrunde zu legen, die eine Marke regelmäßig
in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten
(so z. B. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile einer komplexen Marke für den Gesamteindruck prägend sein können,
den sie im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. BGH
GRUR 2021, 482 Rn 31 - RETROLYMPICS; GRUR 2019, 1058 Rn. 38 - KNEIPP).
Der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke wird durch einen oder
mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
alle anderen Markenelemente weitgehend in den Hintergrund treten und daher
vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 42 - HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW
[BGW/BGW
Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH GRUR 2012, 64 Rn.
15 - Maalox/Melox-GRY). Die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung
hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen (vgl.
BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 38 - KNEIPP). Beim klanglichen Gesamteindruck ist
von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in
der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende
Bedeutung beimisst (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9
Rn. 470).
(2) In ihrer Gesamtheit weichen die Kollisionsmarken aufgrund der zusätzlichen
Bild- und Wortbestandteile auf Seiten der jüngeren Marke ausreichend deutlich
voneinander ab.
(3) Allerdings wird der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch
die Wortkomponente „QUADRO“ geprägt, die mit der Widerspruchsmarke
übereinstimmt.
(a) Der Bildbestandteil der jüngeren Marke stellt den stilisierten Buchstaben „Q“ dar,
dessen innerer Bereich die Darstellung einer Kaffeebohne enthält. Die Abbildung
kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allenfalls nach mehreren
Gedankenschritten mit dem Yin-Yang-Zeichen in Verbindung gebracht werden.
Während dessen Hälften in Weiß (links) und Schwarz (rechts) gehalten sind,
erscheint die Kaffeebohne vollständig weiß mit einer durchlaufenden
geschwungenen Linie. Sie ist weitgehend naturgetreu wiedergegeben, was auch
aus nachfolgender Abbildung roher Kaffeebohnen ersichtlich wird:
(Quelle: Online-Enzyklopädie Wikipedia unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Kaffeebohne“)
Da der äußere Rand Zacken aufweist und der Querstrich unten rechts kaum auffällt,
ist die Bildkomponente nicht auf den ersten Blick als der Buchstabe „Q“ erkennbar,
zumal dessen Innenbereich durch die Darstellung einer Kaffeebohne weiter
verfremdet wird. Es überwiegt folglich der bildliche Eindruck, so dass der
angesprochene Verkehr den Bildbestandteil nicht zur Benennung der angegriffenen
Marke herausgreifen wird.
(b) Dem Wortelement „COFFEE ROASTERS“ kommt im Deutschen die Bedeutung
„Kaffeeröster“ zu
(vgl. LEO-Wörterbuch unter
„https://dict.leo.org/englischdeutsch/roaster“). Damit kann es zum Ausdruck bringen, wo die Waren „Kaffee;
Kaffeeersatzmittel; Getreidepräparate; feine Backwaren, feine Konditorwaren;
Speiseeis“ der Klasse 30, „alkoholfreie Getränke“ der Klasse 32 sowie die
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ der Klasse 43 der angegriffenen
Marke hergestellt oder angeboten werden. Aufgrund des damit verbundenen
beschreibenden Anklangs wird ihm der Verkehr keine größere Beachtung
schenken.
Ergänzend ist im Hinblick auf alle Waren und Dienstleistungen auf Seiten der
jüngeren Marke in Betracht zu ziehen, dass das Wortelement „COFFEE
ROASTERS“ gegenüber dem Wortbestandteil „QUADRO“ eine deutlich kleinere
Schriftgröße aufweist und damit kaum auffällt.
Im Ergebnis wird der Verkehr daher die Wortkomponente „QUADRO“ zur
Benennung der angegriffenen Marke herausgreifen. Sie genießt gegenüber dem
Wortelement „COFFEE ROASTERS“ aufgrund ihrer Größe und gegenüber dem
Bildbestandteil deshalb Vorrang, da in klanglicher Hinsicht von dem allgemein
anerkannten Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel dem
Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung
beimisst (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 470).
Somit stehen sich die identischen Begriffe „QUADRO“ gegenüber.
e) Im Rahmen der abschließenden Gesamtabwägung ist unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der
durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ähnlichkeit bzw.
Identität der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sowie der Identität der
Markenkomponente „QUADRO“ und der Widerspruchsmarke festzustellen, dass im
Umfang der von der Markenstelle angeordneten Teillöschung unmittelbare
i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG besteht.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher zurückzuweisen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie
vor dem Bundespatentgericht trägt jeder Beteiligte selbst (§ 63 Abs. 1 Satz 3
MarkenG, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Eine Auferlegung der Amts- und/oder Gerichtskosten kommt nach ständiger
Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum
Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt bzw. am
Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht hat und dadurch dem
Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 63 Rn. 7, § 71 Rn. 12 ff.; Büscher in Gewerblicher
Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Auflage, § 71 MarkenG, Rn. 5 i. V. m.
Rn. 2 jeweils m. w. N.; BGH GRUR 1972, 600 - Lewapur; BPatG 27 W (pat) 40/12
- McPeople; 29 W (pat) 27/17 - Steuerwehr-Bielefeld; 29 W (pat) 525/19 -
InterGaHO). Gründe
für eine Abweichung von dem Grundsatz der
Kostenaufhebung sind weder ersichtlich, noch wurden sie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Streif