Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 22.02.2021 – 18 W (pat) 14/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:220221B18Wpat14.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 14/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 001 182.6
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die
Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing. Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2021:220221B18Wpat14.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 5. Januar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2004 001 182.6 mit der Bezeichnung
„Matratzenauswahlverfahren und -vorrichtung“
wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent-
und Markenamtes in der Anhörung vom 7. Juni 2018 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss sinngemäß damit begründet, dass
die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
ausgehend von Druckschrift D1 (DE 83 18 137 U1) in Verbindung mit Druckschrift D7 (DE 36 34 065 A1) und unter Berücksichtigung der Druckschrift D5
(US 2003/0125899 A1) oder D6 (WO 00/59346 A1) sowie dem Fachwissen des
Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zudem sei das Merkmal, wonach „eine dritte Körperkontur in lateraler Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen“ werden soll, kein technisches Merkmal zur
Lösung einer technischen Aufgabe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 13. Juli 2018 eingegangene
Beschwerde der Anmelder.
Die Anmelder zu 1) und 2) stellen mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 sinngemäß den
Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 7. Juni 2018 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 8, eingegangen am
1. April 2016,
gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 8, eingegangen am
23. April 2018,
jeweils mit Beschreibung Seiten 1 - 23,
und Figuren 1 - 5, jeweils eingegangen am 5. Januar 2004.
In den Schriftsätzen vom 19. April 2018 und 13. Juli 2018 (Beschwerdeschriftsatz)
verteidigen die Anmelder ihre Patentanmeldung. Sie führen sinngemäß aus, dass
die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 8 nach Haupt- und Hilfsantrag patentfähig seien, und dass die im jeweiligen Patentanspruch 1 angegebenen Körperhaltungen als technische Merkmale anzusehen seien.
Mit Ladungszusatz vom 19. November 2020 zur Ladung zur mündlichen Verhandlung sind die Anmelder unter anderem darauf hingewiesen worden, dass der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag Merkmale umfassen dürfte, die über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 haben die Anmelder zu 1) und 2) mitgeteilt,
an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen und haben eine Entscheidung
nach Aktenlage, insbesondere auf der Basis der Eingaben vom 19. April 2018 und
13. Juli 2018, beantragt.
Der Verhandlungstermin vom 22. Januar 2021 wurde daher mit Schreiben vom
11. Januar 2021 aufgehoben.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag lautet:
M1
„Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen einer zu einem Körper
M2
M3
M3a
M3b
einer Person passenden Matratze mit folgenden Schritten:
a) Bereitstellen einer Matratzenauswahlvorrichtung (29) mit
- einer Körpermessvorrichtung (1) zum Messen von für eine Auswahl
einer angepassten Matratze geeigneten Eigenschaften, nämlich
mindestens des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Kontur, eines Körpers einer Person
mit einer Wägeeinrichtung (3) zum Wiegen des Körpers
und mindestens einer Abtasteinrichtung (5, 7) zum Abtasten des
Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum
Messen einer lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der
Messwerte über der Höhe,
M3c
wobei die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung (7) ist, die
ein Lichtgitter (13) mit mehreren parallel zueinander angeordneten
horizontalen Lichtschranken aufweist, deren Lichtsignale (15,
15A-15D) zum Messen der Kontur des in lateraler Richtung
betrachteten Körpers ausgewertet werden, und das Lichtgitter (13)
motorisch höhenverschieblich an einer Säule (23) gehalten ist und
die jeweilige Höhenlage mit den Lichtsignalen korreliert erfasst wird,
M4
- einem Datenspeicher (31), in dem unterschiedlichen Matratzen
zugeordnete Körpereigenschaften und Matratzenkennungen
gespeichert sind, und
M5
einem Auswahlcomputer (33) zum Auswählen einer Matratze,
deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung (1) ermittelten Körpereigenschaften innerhalb
eines Toleranzbereiches übereinstimmen,
M6
b) Messen von Körpereigenschaften der Person, nämlich des
Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Körperkontur, mit der
Körpermessvorrichtung (1), wobei
M6a
in einem ersten Unterschritt b1) eine erste Körperkontur betrachtet
in anteriorer/posteriorer Richtung aufgenommen wird,
M6b
in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung aufgenommen wird, und
M6c
in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler
Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen wird,
M7
c) Auswählen einer Matratze, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen Körpereigenschaften innerhalb eines
Toleranzbereichs übereinstimmen, durch den Auswahlcomputer (33).“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag unter Änderung der Merkmale M6b und M6c (Änderungen hervorgehoben):
M6b*
„in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet
in lateraler Richtung aufgenommen wird, wobei die Person mit hängenden Armen bei mittig zusammenlaufenden angeordneten Händen
steht, und
M6c*
in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler
Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen
wird, wobei die Hände an den gegenüberliegenden Schultern liegen,“.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 nach Haupt- und Hilfsantrag wird
auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders zu 1) ist zulässig (§ 73 PatG). Sie hat jedoch keinen
Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags
und des Hilfsantrags jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG). Die Frage der Patentfähigkeit der
Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche kann somit dahinstehen (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1.
– Elastische Bandage).
1.
Die Beschwerde des Anmelders zu 1) ist zulässig. Die Beschwerde des
Anmelders zu 2) gilt als nicht vorgenommen. Der Anmelder zu 2) ist notwendiger
Streitgenosse des Anmelders zu 1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom
28. März 2017, X ZB 19/16, juris, Rn. 8, 10) müssen mehrere Patentanmelder, die
Beschwerde gegen den Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und
Markenamtes (DPMA) einlegen, nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des
Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz
jeder eine Gebühr nach
Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro entrichten. Der Anmelder zu 1) und der Anmelder
zu 2) haben insgesamt nur eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum
Patentkostengesetz Nr. 401 300) in Höhe von 200 Euro entrichtet.
In einem solchen Fall, in dem mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht
für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR
2017, 1286, Rn. 27 – Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete
Gebühr einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann.
Eine Zuordnung der entrichteten Gebühr zu einem der Anmelder ist ausweislich der
Akte nicht ersichtlich. Auch die „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ vom 13. Juli 2018 lassen eine Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr
an den Anmelder zu 1) oder an den Anmelder zu 2) nicht zu, weil in der Zeile „Name
des Schutzrechtsinhabers“ beide Anmelder gleichrangig genannt sind.
Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juni 2018 ist an erster Stelle der
Anmelder zu 1) genannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH
– Mehrschichtlager, a. a. O., Leitsatz) ist die Erklärung der Anmelder in ihrer
Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2018 dahin auszulegen, dass die Beschwerde, die
mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Anmelder in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen
Entscheidung an erster Stelle genannten Anmelder zu 1) erhoben sein soll.
Der Anmelder zu 1) ist deshalb Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Die Beschwerde des Anmelders zu 2), der die von ihm zu zahlende
Gebühr nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses
zum Patentkostengesetz nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro nicht entrichtet
hat, gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen. Der Anmelder zu 2) ist
deshalb nach § 62 ZPO notwendiger Streitgenosse des Anmelders zu 1).
2.
Die Patentanmeldung betrifft ein Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen
einer zu einem Körper einer Person passenden Matratze. Gemäß der Beschreibungseinleitung hätten immer mehr Menschen Probleme mit ihrem Rücken, die
häufig auf eine unzureichend an den Körper der jeweiligen Person angepasste
Matratze zurückzuführen seien. Es sei daher wichtig, zu jeder Körperform die
jeweils passende Matratze zu ermitteln. Die Anzahl an unterschiedlichen Matratzen,
die zum Teil prinzipiell unterschiedlich und aus unterschiedlichen Materialien aufgebaut seien und in unterschiedlichen Größen, mit unterschiedlichen Härtegraden und
Härteverteilungen hergestellt würden, sei sehr groß. Daher erfordere die Auswahl
derjenigen Matratze, die der jeweiligen Körperform am besten angepasst ist, einen
großen Aufwand und qualifiziertes Beratungspersonal, was zu hohen Kosten führen
würde und dabei in der Praxis häufig unterbleibe (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 1, S. 2
Absatz 1).
Die Anmeldung nennt als Aufgabe, eine Körpermessvorrichtung, eine Matratzenauswahlvorrichtung, ein Matratzenauswahlverfahren sowie eine Vorrichtung und ein
Verfahren zum Ermitteln von Körpereigenschaften, die für eine vorgegebene
Matratze geeignet sind, bereitzustellen, die eine optimale Auswahl einer an die
jeweilige Körperform angepassten Matratze mit geringstmöglichem Aufwand und
ohne die Hinzuziehung von qualifiziertem Beratungspersonal ermöglichen, wodurch
Kosten eingespart werden können (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 2, zw. Abs.).
Gelöst werden soll die Aufgabe durch ein Matratzenauswahlverfahren nach dem
jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags.
Mit Patentanspruch 1 wird ein Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen einer
zu einem Körper einer Person passenden Matratze beansprucht, welches die
Schritte a), b) und c) aufweist. Mit Schritt a) soll eine Matratzenauswahlvorrichtung
bereitgestellt werden, die eine Körpermessvorrichtung zum Messen von für eine
Auswahl einer angepassten Matratze geeigneten Eigenschaften, nämlich mindestens des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Kontur, eines Körpers einer
Person aufweist. Außerdem soll die Körpermessvorrichtung eine Wägeeinrichtung
zum Wiegen des Körpers umfassen, sowie mindestens eine Abtasteinrichtung zum
Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum Messen einer
lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der Messwerte über der Höhe.
Dabei ist die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung, die ein Lichtgitter mit
mehreren parallel zueinander angeordneten horizontalen Lichtschranken aufweist,
deren Lichtsignale (15, 15A-15D) zum Messen der Kontur des in lateraler Richtung
betrachteten Körpers ausgewertet werden. Das Lichtgitter (13) soll motorisch
höhenverschieblich an einer Säule gehalten sein und die jeweilige Höhenlage soll
mit den Lichtsignalen korreliert erfasst werden. Zudem soll die Matratzenauswahlvorrichtung einen Datenspeicher und einen Auswahlcomputer zum Auswählen einer
Matratze umfassen. In dem Datenspeicher sollen unterschiedlichen Matratzen
zugeordnete Körpereigenschaften und Matratzenkennungen gespeichert sein. Der
Auswahlcomputer soll zum Auswählen einer Matratze geeignet sein, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung ermittelten
Körpereigenschaften innerhalb eines Toleranzbereiches übereinstimmen.
Im
Schritt b) des Matratzenauswahlverfahrens sollen mit der Körpermessvorrichtung
Körpereigenschaften der Person gemessen werden, nämlich das Gewicht, der Wirbelsäulenverlauf und die Körperkontur. Dabei soll in einem ersten Unterschnitt b1)
eine erste Körperkontur betrachtet in anteriorer/posteriorer Richtung, in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung, und
in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler Richtung bei
gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen werden. Gemäß Schritt c)
soll durch den Auswahlcomputer eine Matratze ausgewählt werden, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen Körpereigenschaften innerhalb
eines Toleranzbereichs übereinstimmen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag präzisiert den Unterschritt b2), wonach
eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung aufgenommen wird, wobei
die Person mit hängenden Armen bei mittig zusammenlaufenden angeordneten
Händen steht, sowie den Unterschritt b3), wonach eine dritte Körperkontur in lateraler Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen wird,
wobei die Hände an den gegenüberliegenden Schultern liegen.
Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der
Medizintechnik mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Körperscannern,
der bezüglich orthopädischer Fragestellungen mit einem Orthopädietechniker
zusammenarbeitet.
3.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag
bedürfen der Auslegung.
Patentanspruch 1 betrifft ein Matratzenauswahlverfahren. Mit diesem Verfahren soll
eine zu einem Körper einer Person passende Matratze ausgewählt werden können
(vgl. Merkmal M1). Das Verfahren umfasst dabei drei Schritte:
Mit Schritt a) wird eine Matratzenauswahlvorrichtung 29 bereitgestellt (Merkmal M2). Wie Figur 2 verdeutlicht, umfasst die Matratzenauswahlvorrichtung 29
eine Körpermesseinrichtung 1, einen Datenspeicher 31 und einen Auswahlcomputer 33. Anhand der Körpermessvorrichtung 1 sollen die Körpereigenschaften der
Person gemessen werden, die für die Auswahl einer Matratze geeignet sind. Diese
sind mindestens das Körpergewicht, der Wirbelsäulenverlauf und die Körperkontur
(vgl. Merkmal M3).
Hierzu weist die Körpermesseinrichtung 1 eine Wägeeinrichtung 3 auf (Merkmal M3a).
In der Beschreibung werden verschiedene Messprinzipien zum Messen weiterer
Körpereigenschaften genannt. Eine Abtasteinrichtung in Form einer Wirbelsäulenabtasteinrichtung 5 weist einen mechanischen Abtastkopf 11 auf, der zum Abtasten
des Wirbelsäulenverlaufs entlang der Wirbelsäule führbar ist (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 5, 0042 u. Fig. 1). Die Konturmesseinrichtung 7 weist mehrere parallel
zueinander angeordnete Lichtschranken 15 zum Messen der Kontur des Körpers
auf (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 0006, 0043 u. Fig. 1).
Gemäß Merkmal M3b soll die mindestens eine Abtasteinrichtung 5, 7 „zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und
zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum Messen einer lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der Messwerte über der Höhe“ geeignet sein.
Weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung wird erläutert, was mit der
Erfassung von Werten „über der Höhe“ ausgedrückt werden soll. Der Fachmann
versteht darunter eine Messung, bei der der mechanische Abtastkopf 11 der Abtasteinrichtung 5 höhenverschieblich ist (vgl. Fig. 1).
Merkmal M3c legt fest, dass die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung 7
ist, die ein Lichtgitter 13 mit mehreren parallel zueinander angeordneten horizontalen Lichtschranken aufweist. Dabei soll das Lichtgitter motorisch höhenverschieblich an einer Säule 23 gehalten sein.
Gemäß den Merkmalen M4 und M5 umfasst die Matratzenauswahlvorrichtung
zudem einen Datenspeicher 31, in dem unterschiedlichen Matratzen zugeordnete
Körpereigenschaften und Matratzenkennungen gespeichert sind, und einen Auswahlcomputer 33 zum Auswählen einer Matratze, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung 1 ermittelten Körpereigenschaften
innerhalb eines Toleranzbereiches übereinstimmen.
Gemäß Schritt b) sollen mittels der Körpermessvorrichtung 1 Körpereigenschaften
der Person in Bezug auf Gewicht, Wirbelsäulenverlauf und Körperkontur gemessen
werden (vgl. Merkmal M6). Dabei sollen in einem ersten Unterschnitt b1) eine erste
Körperkontur betrachtet in anteriorer/posteriorer Richtung (Merkmal M6a), in einem
zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung
(Merkmal M6b), und in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in
lateraler Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person (Merkmal M6c)
aufgenommen werden.
Aus welchem Grund die Person gerade diese Arm- und Handhaltungen einnehmen
soll, wird in der Anmeldung nicht erläutert. Insbesondere liefert die Anmeldung keine
technischen Überlegungen für die Wahl genau dieser Körperhaltung. Die besondere
Form der Armhaltung kann damit nicht zur technischen Problemlösung beitragen
(vgl. BPatG, Beschluss v. 13. Dezember 2016, 17 W (pat) 18/15 i. V. m. BGH, Urteil
vom 26. Oktober 2010, X ZR 47/07 – Wiedergabe topografischer Informationen,
Leitsatz b).
Schließlich soll im Schritt c) mit Hilfe eines Datenabgleichs die geeignete Matratze
ausgewählt werden. Dabei soll durch den Auswahlcomputer diejenige Matratze ausgewählt werden, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen
Körpereigenschaften innerhalb eines Toleranzbereichs übereinstimmen (Merkmal M7).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag schreibt vor, wie die Arme und Hände bei
der zweiten und dritten Vermessung konkret zu halten sind. Auch in diesem Fall
liefert die Anmeldung keine technische Erklärung, warum die Person gerade diese
Hand- bzw. Armhaltungen einnehmen soll. Die besondere Form der Arm- und Handhaltung löst damit kein technisches Problem, sondern allenfalls ein Optimierungsproblem bezüglich einer bequemen Körperhaltung während der einzelnen Aufnahmen (vgl. BPatG, Beschluss v. 13. Dezember 2016, 17 W (pat) 18/15).
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und
des Hilfsantrags geht jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).
a)
Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 19, wobei Merkmale aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3, 16,
und 21 sowie aus den Anmeldeunterlagen, Seite 5, drittletzter Absatz aufgenommen wurden.
Gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 19 weist der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgende Änderungen auf:
M1
„Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen einer zu einem Körper
einer Person passenden Matratze mit folgenden Schritten:
M2
a) Bereitstellen einer Matratzenauswahlvorrichtung (29) nach einem
der Ansprüche 16 bis 18 mit
M3
- einer Körpermessvorrichtung (1) zum Messen von für eine Auswahl
M3a
M3b
einer angepassten Matratze geeigneten Eigenschaften, nämlich
mindestens des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Kontur, eines Körpers einer Person
mit einer Wägeeinrichtung (3) zum Wiegen des Körpers
und mindestens einer Abtasteinrichtung (5, 7) zum Abtasten des
Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum
Messen einer lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der
Messwerte über der Höhe,
M3c
wobei die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung (7) ist, die
ein Lichtgitter (13) mit mehreren parallel zueinander angeordneten
horizontalen Lichtschranken aufweist, deren Lichtsignale (15,
15A-15D) zum Messen der Kontur des in lateraler Richtung betrachteten Körpers ausgewertet werden, und das Lichtgitter (13)
motorisch höhenverschieblich an einer Säule (23) gehalten ist und
die jeweilige Höhenlage mit den Lichtsignalen korreliert erfasst wird,
M4
- einem Datenspeicher (31), in dem unterschiedlichen Matratzen
zugeordnete Körpereigenschaften und Matratzenkennungen
gespeichert sind, und
M5
einem Auswahlcomputer (33) zum Auswählen einer Matratze,
deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung (1) ermittelten Körpereigenschaften innerhalb
eines Toleranzbereiches übereinstimmen,
M6
b) Messen von Körpereigenschaften der Person, nämlich des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Körperkontur, mit der
Körpermessvorrichtung (1) und, wobei
M6a
in einem ersten Unterschritt b1) eine erste Körperkontur betrachtet
in anteriorer/posteriorer Richtung aufgenommen wird,
M6b
in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung aufgenommen wird, und
M6c
in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler
Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen wird,
M7
c) Auswählen einer Matratze, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen Körpereigenschaften innerhalb eines
Toleranzbereichs übereinstimmen, durch den Auswahlcomputer (33).“
Wie bereits im Abschnitt II.3 zur Auslegung ausgeführt, ist die Körpermessvorrichtung 3 durch mindestens zwei Komponenten gekennzeichnet. Sie weist eine Wägeeinrichtung 3 zum Wiegen des Körpers sowie mindestens eine Abtasteinrichtung 5,
7 auf (vgl. urspr. Patentanspruch 1). Die jeweilige Abtasteinrichtung wird in den
ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 und 3 konkretisiert.
Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 2 lautet:
Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 3 lautet:
Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 3, der offensichtlich falsch auf den
„Anspruch 102“ rückbezogen war, muss sich entsprechend dem Verständnis des
Senats auf den ursprünglichen Patentanspruch 2 beziehen.
Denn eine Abtasteinrichtung zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule Bezugszeichen 5) und zugleich zum Messen einer lateralen Kontur des Körpers (Bezugszeichen 7) ist gemäß der Gesamtoffenbarung der Anmeldung keine Konturmesseinrichtung als solche.
Auch den übrigen Anmeldeunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Abtasteinrichtung 5 zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/
posteriorer Richtung (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 0014, 0042, 0045, 0068) eine
Konturmesseinrichtung 7 sein kann, ohne dann auch einen Abtastkopf mit einem
Messfühler zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule entlang der Wirbelsäule aufzuweisen (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 006-009, 0043, 0044), oder umgekehrt.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erweitert damit den Gegenstand
der Ursprungsanmeldung in unzulässiger Weise. Denn eine Abtasteinrichtung, welche gemäß Merkmal M3c eine Konturmesseinrichtung „ist“ (ursprünglicher Patentanspruch 3), ist gemäß der Ursprungsoffenbarung nicht dafür vorgesehen, neben
dem Messen einer lateralen Kontur des Körpers auch den Verlauf der Wirbelsäule
gemäß Merkmal M3b (ursprünglicher Patentanspruch 1) bzw. gemäß Merkmal 6
abzutasten.
Die Änderungen des vorliegenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber
dem ursprünglichen Anmeldungsgegenstand sind daher nicht zulässig.
Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag weitere unzulässige Erweiterungen gegenüber dem Anmeldungsgegenstand aufweist, beispielsweise hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte bei der Auswahl der Matratze
unter Bereitstellung der in Merkmalsgruppe 3 beanspruchten Körpermesseinrichtung, kann dahinstehen.
b)
Zum Hilfsantrag
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag in der
Präzisierung der Merkmale M6b und M6c, wonach eine zweite Körperkontur aufgenommen wird, wobei die Person mit hängenden Armen bei mittig zusammenlaufenden angeordneten Händen steht, und eine dritte Körperkontur aufgenommen wird,
wobei die Hände an den gegenüberliegenden Schultern liegen. Dies führt zu keiner
anderen Beurteilung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, da dieser die gleichen
Merkmale M3b und M3c wie der Hauptantrag enthält.
Die Änderungen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem ursprünglichen Anmeldungsgegenstand in den Anmeldeunterlagen sind daher auch in der Fassung des
Hilfsantrags nicht zulässig.
5. Mit dem jeweils nicht zulässigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag sind auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 8 nicht schutzfähig, da auf
diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa)
– Informationsübermittlungsverfahren II).
6.
Nachdem der jeweilige Anspruchssatz nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
nicht zulässig ist, war die Beschwerde des Anmelders zu 1) zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Veit
Flaschke