Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 22.02.2021 – 18 W (pat) 14/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:220221B18Wpat14.20.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 14/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 001 182.6

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die

Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing. Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2021:220221B18Wpat14.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 5. Januar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2004 001 182.6 mit der Bezeichnung

„Matratzenauswahlverfahren und -vorrichtung“

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent-

und Markenamtes in der Anhörung vom 7. Juni 2018 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss sinngemäß damit begründet, dass

die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag

ausgehend von Druckschrift D1 (DE 83 18 137 U1) in Verbindung mit Druckschrift D7 (DE 36 34 065 A1) und unter Berücksichtigung der Druckschrift D5

(US 2003/0125899 A1) oder D6 (WO 00/59346 A1) sowie dem Fachwissen des

Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zudem sei das Merkmal, wonach „eine dritte Körperkontur in lateraler Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen“ werden soll, kein technisches Merkmal zur

Lösung einer technischen Aufgabe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 13. Juli 2018 eingegangene

Beschwerde der Anmelder.

Die Anmelder zu 1) und 2) stellen mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 sinngemäß den

Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 7. Juni 2018 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 8, eingegangen am

1. April 2016,

gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 8, eingegangen am

23. April 2018,

jeweils mit Beschreibung Seiten 1 - 23,

und Figuren 1 - 5, jeweils eingegangen am 5. Januar 2004.

In den Schriftsätzen vom 19. April 2018 und 13. Juli 2018 (Beschwerdeschriftsatz)

verteidigen die Anmelder ihre Patentanmeldung. Sie führen sinngemäß aus, dass

die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 8 nach Haupt- und Hilfsantrag patentfähig seien, und dass die im jeweiligen Patentanspruch 1 angegebenen Körperhaltungen als technische Merkmale anzusehen seien.

Mit Ladungszusatz vom 19. November 2020 zur Ladung zur mündlichen Verhandlung sind die Anmelder unter anderem darauf hingewiesen worden, dass der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag Merkmale umfassen dürfte, die über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 haben die Anmelder zu 1) und 2) mitgeteilt,

an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen und haben eine Entscheidung

nach Aktenlage, insbesondere auf der Basis der Eingaben vom 19. April 2018 und

13. Juli 2018, beantragt.

Der Verhandlungstermin vom 22. Januar 2021 wurde daher mit Schreiben vom

11. Januar 2021 aufgehoben.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag lautet:

M1

„Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen einer zu einem Körper

M2

M3

M3a

M3b

einer Person passenden Matratze mit folgenden Schritten:

a) Bereitstellen einer Matratzenauswahlvorrichtung (29) mit

- einer Körpermessvorrichtung (1) zum Messen von für eine Auswahl

einer angepassten Matratze geeigneten Eigenschaften, nämlich

mindestens des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Kontur, eines Körpers einer Person

mit einer Wägeeinrichtung (3) zum Wiegen des Körpers

und mindestens einer Abtasteinrichtung (5, 7) zum Abtasten des

Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum

Messen einer lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der

Messwerte über der Höhe,

M3c

wobei die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung (7) ist, die

ein Lichtgitter (13) mit mehreren parallel zueinander angeordneten

horizontalen Lichtschranken aufweist, deren Lichtsignale (15,

15A-15D) zum Messen der Kontur des in lateraler Richtung

betrachteten Körpers ausgewertet werden, und das Lichtgitter (13)

motorisch höhenverschieblich an einer Säule (23) gehalten ist und

die jeweilige Höhenlage mit den Lichtsignalen korreliert erfasst wird,

M4

- einem Datenspeicher (31), in dem unterschiedlichen Matratzen

zugeordnete Körpereigenschaften und Matratzenkennungen

gespeichert sind, und

M5

einem Auswahlcomputer (33) zum Auswählen einer Matratze,

deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung (1) ermittelten Körpereigenschaften innerhalb

eines Toleranzbereiches übereinstimmen,

M6

b) Messen von Körpereigenschaften der Person, nämlich des

Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Körperkontur, mit der

Körpermessvorrichtung (1), wobei

M6a

in einem ersten Unterschritt b1) eine erste Körperkontur betrachtet

in anteriorer/posteriorer Richtung aufgenommen wird,

M6b

in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung aufgenommen wird, und

M6c

in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler

Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen wird,

M7

c) Auswählen einer Matratze, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen Körpereigenschaften innerhalb eines

Toleranzbereichs übereinstimmen, durch den Auswahlcomputer (33).“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag unter Änderung der Merkmale M6b und M6c (Änderungen hervorgehoben):

M6b*

„in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet

in lateraler Richtung aufgenommen wird, wobei die Person mit hängenden Armen bei mittig zusammenlaufenden angeordneten Händen

steht, und

M6c*

in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler

Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen

wird, wobei die Hände an den gegenüberliegenden Schultern liegen,“.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 nach Haupt- und Hilfsantrag wird

auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders zu 1) ist zulässig (§ 73 PatG). Sie hat jedoch keinen

Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags

und des Hilfsantrags jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG). Die Frage der Patentfähigkeit der

Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche kann somit dahinstehen (vgl. BGH,

Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1.

– Elastische Bandage).

1.

Die Beschwerde des Anmelders zu 1) ist zulässig. Die Beschwerde des

Anmelders zu 2) gilt als nicht vorgenommen. Der Anmelder zu 2) ist notwendiger

Streitgenosse des Anmelders zu 1).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom

28. März 2017, X ZB 19/16, juris, Rn. 8, 10) müssen mehrere Patentanmelder, die

Beschwerde gegen den Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und

Markenamtes (DPMA) einlegen, nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des

Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz

jeder eine Gebühr nach

Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro entrichten. Der Anmelder zu 1) und der Anmelder

zu 2) haben insgesamt nur eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum

Patentkostengesetz Nr. 401 300) in Höhe von 200 Euro entrichtet.

In einem solchen Fall, in dem mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht

für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR

2017, 1286, Rn. 27 – Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete

Gebühr einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann.

Eine Zuordnung der entrichteten Gebühr zu einem der Anmelder ist ausweislich der

Akte nicht ersichtlich. Auch die „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ vom 13. Juli 2018 lassen eine Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr

an den Anmelder zu 1) oder an den Anmelder zu 2) nicht zu, weil in der Zeile „Name

des Schutzrechtsinhabers“ beide Anmelder gleichrangig genannt sind.

Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B

des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juni 2018 ist an erster Stelle der

Anmelder zu 1) genannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH

– Mehrschichtlager, a. a. O., Leitsatz) ist die Erklärung der Anmelder in ihrer

Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2018 dahin auszulegen, dass die Beschwerde, die

mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Anmelder in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen

Entscheidung an erster Stelle genannten Anmelder zu 1) erhoben sein soll.

Der Anmelder zu 1) ist deshalb Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Die Beschwerde des Anmelders zu 2), der die von ihm zu zahlende

Gebühr nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses

zum Patentkostengesetz nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro nicht entrichtet

hat, gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen. Der Anmelder zu 2) ist

deshalb nach § 62 ZPO notwendiger Streitgenosse des Anmelders zu 1).

2.

Die Patentanmeldung betrifft ein Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen

einer zu einem Körper einer Person passenden Matratze. Gemäß der Beschreibungseinleitung hätten immer mehr Menschen Probleme mit ihrem Rücken, die

häufig auf eine unzureichend an den Körper der jeweiligen Person angepasste

Matratze zurückzuführen seien. Es sei daher wichtig, zu jeder Körperform die

jeweils passende Matratze zu ermitteln. Die Anzahl an unterschiedlichen Matratzen,

die zum Teil prinzipiell unterschiedlich und aus unterschiedlichen Materialien aufgebaut seien und in unterschiedlichen Größen, mit unterschiedlichen Härtegraden und

Härteverteilungen hergestellt würden, sei sehr groß. Daher erfordere die Auswahl

derjenigen Matratze, die der jeweiligen Körperform am besten angepasst ist, einen

großen Aufwand und qualifiziertes Beratungspersonal, was zu hohen Kosten führen

würde und dabei in der Praxis häufig unterbleibe (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 1, S. 2

Absatz 1).

Die Anmeldung nennt als Aufgabe, eine Körpermessvorrichtung, eine Matratzenauswahlvorrichtung, ein Matratzenauswahlverfahren sowie eine Vorrichtung und ein

Verfahren zum Ermitteln von Körpereigenschaften, die für eine vorgegebene

Matratze geeignet sind, bereitzustellen, die eine optimale Auswahl einer an die

jeweilige Körperform angepassten Matratze mit geringstmöglichem Aufwand und

ohne die Hinzuziehung von qualifiziertem Beratungspersonal ermöglichen, wodurch

Kosten eingespart werden können (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 2, zw. Abs.).

Gelöst werden soll die Aufgabe durch ein Matratzenauswahlverfahren nach dem

jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags.

Mit Patentanspruch 1 wird ein Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen einer

zu einem Körper einer Person passenden Matratze beansprucht, welches die

Schritte a), b) und c) aufweist. Mit Schritt a) soll eine Matratzenauswahlvorrichtung

bereitgestellt werden, die eine Körpermessvorrichtung zum Messen von für eine

Auswahl einer angepassten Matratze geeigneten Eigenschaften, nämlich mindestens des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Kontur, eines Körpers einer

Person aufweist. Außerdem soll die Körpermessvorrichtung eine Wägeeinrichtung

zum Wiegen des Körpers umfassen, sowie mindestens eine Abtasteinrichtung zum

Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum Messen einer

lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der Messwerte über der Höhe.

Dabei ist die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung, die ein Lichtgitter mit

mehreren parallel zueinander angeordneten horizontalen Lichtschranken aufweist,

deren Lichtsignale (15, 15A-15D) zum Messen der Kontur des in lateraler Richtung

betrachteten Körpers ausgewertet werden. Das Lichtgitter (13) soll motorisch

höhenverschieblich an einer Säule gehalten sein und die jeweilige Höhenlage soll

mit den Lichtsignalen korreliert erfasst werden. Zudem soll die Matratzenauswahlvorrichtung einen Datenspeicher und einen Auswahlcomputer zum Auswählen einer

Matratze umfassen. In dem Datenspeicher sollen unterschiedlichen Matratzen

zugeordnete Körpereigenschaften und Matratzenkennungen gespeichert sein. Der

Auswahlcomputer soll zum Auswählen einer Matratze geeignet sein, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung ermittelten

Körpereigenschaften innerhalb eines Toleranzbereiches übereinstimmen.

Im

Schritt b) des Matratzenauswahlverfahrens sollen mit der Körpermessvorrichtung

Körpereigenschaften der Person gemessen werden, nämlich das Gewicht, der Wirbelsäulenverlauf und die Körperkontur. Dabei soll in einem ersten Unterschnitt b1)

eine erste Körperkontur betrachtet in anteriorer/posteriorer Richtung, in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung, und

in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler Richtung bei

gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen werden. Gemäß Schritt c)

soll durch den Auswahlcomputer eine Matratze ausgewählt werden, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen Körpereigenschaften innerhalb

eines Toleranzbereichs übereinstimmen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag präzisiert den Unterschritt b2), wonach

eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung aufgenommen wird, wobei

die Person mit hängenden Armen bei mittig zusammenlaufenden angeordneten

Händen steht, sowie den Unterschritt b3), wonach eine dritte Körperkontur in lateraler Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen wird,

wobei die Hände an den gegenüberliegenden Schultern liegen.

Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der

Medizintechnik mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Körperscannern,

der bezüglich orthopädischer Fragestellungen mit einem Orthopädietechniker

zusammenarbeitet.

3.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag

bedürfen der Auslegung.

Patentanspruch 1 betrifft ein Matratzenauswahlverfahren. Mit diesem Verfahren soll

eine zu einem Körper einer Person passende Matratze ausgewählt werden können

(vgl. Merkmal M1). Das Verfahren umfasst dabei drei Schritte:

Mit Schritt a) wird eine Matratzenauswahlvorrichtung 29 bereitgestellt (Merkmal M2). Wie Figur 2 verdeutlicht, umfasst die Matratzenauswahlvorrichtung 29

eine Körpermesseinrichtung 1, einen Datenspeicher 31 und einen Auswahlcomputer 33. Anhand der Körpermessvorrichtung 1 sollen die Körpereigenschaften der

Person gemessen werden, die für die Auswahl einer Matratze geeignet sind. Diese

sind mindestens das Körpergewicht, der Wirbelsäulenverlauf und die Körperkontur

(vgl. Merkmal M3).

Hierzu weist die Körpermesseinrichtung 1 eine Wägeeinrichtung 3 auf (Merkmal M3a).

In der Beschreibung werden verschiedene Messprinzipien zum Messen weiterer

Körpereigenschaften genannt. Eine Abtasteinrichtung in Form einer Wirbelsäulenabtasteinrichtung 5 weist einen mechanischen Abtastkopf 11 auf, der zum Abtasten

des Wirbelsäulenverlaufs entlang der Wirbelsäule führbar ist (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 5, 0042 u. Fig. 1). Die Konturmesseinrichtung 7 weist mehrere parallel

zueinander angeordnete Lichtschranken 15 zum Messen der Kontur des Körpers

auf (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 0006, 0043 u. Fig. 1).

Gemäß Merkmal M3b soll die mindestens eine Abtasteinrichtung 5, 7 „zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und

zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum Messen einer lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der Messwerte über der Höhe“ geeignet sein.

Weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung wird erläutert, was mit der

Erfassung von Werten „über der Höhe“ ausgedrückt werden soll. Der Fachmann

versteht darunter eine Messung, bei der der mechanische Abtastkopf 11 der Abtasteinrichtung 5 höhenverschieblich ist (vgl. Fig. 1).

Merkmal M3c legt fest, dass die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung 7

ist, die ein Lichtgitter 13 mit mehreren parallel zueinander angeordneten horizontalen Lichtschranken aufweist. Dabei soll das Lichtgitter motorisch höhenverschieblich an einer Säule 23 gehalten sein.

Gemäß den Merkmalen M4 und M5 umfasst die Matratzenauswahlvorrichtung

zudem einen Datenspeicher 31, in dem unterschiedlichen Matratzen zugeordnete

Körpereigenschaften und Matratzenkennungen gespeichert sind, und einen Auswahlcomputer 33 zum Auswählen einer Matratze, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung 1 ermittelten Körpereigenschaften

innerhalb eines Toleranzbereiches übereinstimmen.

Gemäß Schritt b) sollen mittels der Körpermessvorrichtung 1 Körpereigenschaften

der Person in Bezug auf Gewicht, Wirbelsäulenverlauf und Körperkontur gemessen

werden (vgl. Merkmal M6). Dabei sollen in einem ersten Unterschnitt b1) eine erste

Körperkontur betrachtet in anteriorer/posteriorer Richtung (Merkmal M6a), in einem

zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung

(Merkmal M6b), und in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in

lateraler Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person (Merkmal M6c)

aufgenommen werden.

Aus welchem Grund die Person gerade diese Arm- und Handhaltungen einnehmen

soll, wird in der Anmeldung nicht erläutert. Insbesondere liefert die Anmeldung keine

technischen Überlegungen für die Wahl genau dieser Körperhaltung. Die besondere

Form der Armhaltung kann damit nicht zur technischen Problemlösung beitragen

(vgl. BPatG, Beschluss v. 13. Dezember 2016, 17 W (pat) 18/15 i. V. m. BGH, Urteil

vom 26. Oktober 2010, X ZR 47/07 – Wiedergabe topografischer Informationen,

Leitsatz b).

Schließlich soll im Schritt c) mit Hilfe eines Datenabgleichs die geeignete Matratze

ausgewählt werden. Dabei soll durch den Auswahlcomputer diejenige Matratze ausgewählt werden, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen

Körpereigenschaften innerhalb eines Toleranzbereichs übereinstimmen (Merkmal M7).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag schreibt vor, wie die Arme und Hände bei

der zweiten und dritten Vermessung konkret zu halten sind. Auch in diesem Fall

liefert die Anmeldung keine technische Erklärung, warum die Person gerade diese

Hand- bzw. Armhaltungen einnehmen soll. Die besondere Form der Arm- und Handhaltung löst damit kein technisches Problem, sondern allenfalls ein Optimierungsproblem bezüglich einer bequemen Körperhaltung während der einzelnen Aufnahmen (vgl. BPatG, Beschluss v. 13. Dezember 2016, 17 W (pat) 18/15).

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und

des Hilfsantrags geht jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG).

a)

Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 19, wobei Merkmale aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3, 16,

und 21 sowie aus den Anmeldeunterlagen, Seite 5, drittletzter Absatz aufgenommen wurden.

Gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 19 weist der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgende Änderungen auf:

M1

„Matratzenauswahlverfahren zum Auswählen einer zu einem Körper

einer Person passenden Matratze mit folgenden Schritten:

M2

a) Bereitstellen einer Matratzenauswahlvorrichtung (29) nach einem

der Ansprüche 16 bis 18 mit

M3

- einer Körpermessvorrichtung (1) zum Messen von für eine Auswahl

M3a

M3b

einer angepassten Matratze geeigneten Eigenschaften, nämlich

mindestens des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Kontur, eines Körpers einer Person

mit einer Wägeeinrichtung (3) zum Wiegen des Körpers

und mindestens einer Abtasteinrichtung (5, 7) zum Abtasten des

Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/posteriorer Richtung und zur Erfassung der Abtastwerte über der Höhe und zum

Messen einer lateralen Kontur des Körpers und zur Erfassung der

Messwerte über der Höhe,

M3c

wobei die Abtasteinrichtung eine Konturmesseinrichtung (7) ist, die

ein Lichtgitter (13) mit mehreren parallel zueinander angeordneten

horizontalen Lichtschranken aufweist, deren Lichtsignale (15,

15A-15D) zum Messen der Kontur des in lateraler Richtung betrachteten Körpers ausgewertet werden, und das Lichtgitter (13)

motorisch höhenverschieblich an einer Säule (23) gehalten ist und

die jeweilige Höhenlage mit den Lichtsignalen korreliert erfasst wird,

M4

- einem Datenspeicher (31), in dem unterschiedlichen Matratzen

zugeordnete Körpereigenschaften und Matratzenkennungen

gespeichert sind, und

M5

einem Auswahlcomputer (33) zum Auswählen einer Matratze,

deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den von der Körpermessvorrichtung (1) ermittelten Körpereigenschaften innerhalb

eines Toleranzbereiches übereinstimmen,

M6

b) Messen von Körpereigenschaften der Person, nämlich des Gewichts, des Wirbelsäulenverlaufs und der Körperkontur, mit der

Körpermessvorrichtung (1) und, wobei

M6a

in einem ersten Unterschritt b1) eine erste Körperkontur betrachtet

in anteriorer/posteriorer Richtung aufgenommen wird,

M6b

in einem zweiten Unterschritt b2) eine zweite Körperkontur betrachtet in lateraler Richtung aufgenommen wird, und

M6c

in einem dritten Unterschritt b3) eine dritte Körperkontur in lateraler

Richtung bei gekreuzt angehobenen Armen der Person aufgenommen wird,

M7

c) Auswählen einer Matratze, deren zugeordnete Körpereigenschaften mit den gemessenen Körpereigenschaften innerhalb eines

Toleranzbereichs übereinstimmen, durch den Auswahlcomputer (33).“

Wie bereits im Abschnitt II.3 zur Auslegung ausgeführt, ist die Körpermessvorrichtung 3 durch mindestens zwei Komponenten gekennzeichnet. Sie weist eine Wägeeinrichtung 3 zum Wiegen des Körpers sowie mindestens eine Abtasteinrichtung 5,

7 auf (vgl. urspr. Patentanspruch 1). Die jeweilige Abtasteinrichtung wird in den

ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 und 3 konkretisiert.

Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 2 lautet:

Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 3 lautet:

Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 3, der offensichtlich falsch auf den

„Anspruch 102“ rückbezogen war, muss sich entsprechend dem Verständnis des

Senats auf den ursprünglichen Patentanspruch 2 beziehen.

Denn eine Abtasteinrichtung zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule Bezugszeichen 5) und zugleich zum Messen einer lateralen Kontur des Körpers (Bezugszeichen 7) ist gemäß der Gesamtoffenbarung der Anmeldung keine Konturmesseinrichtung als solche.

Auch den übrigen Anmeldeunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Abtasteinrichtung 5 zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule des Körpers in anteriorer/

posteriorer Richtung (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 0014, 0042, 0045, 0068) eine

Konturmesseinrichtung 7 sein kann, ohne dann auch einen Abtastkopf mit einem

Messfühler zum Abtasten des Verlaufs der Wirbelsäule entlang der Wirbelsäule aufzuweisen (vgl. Offenlegungsschrift Abs. 006-009, 0043, 0044), oder umgekehrt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erweitert damit den Gegenstand

der Ursprungsanmeldung in unzulässiger Weise. Denn eine Abtasteinrichtung, welche gemäß Merkmal M3c eine Konturmesseinrichtung „ist“ (ursprünglicher Patentanspruch 3), ist gemäß der Ursprungsoffenbarung nicht dafür vorgesehen, neben

dem Messen einer lateralen Kontur des Körpers auch den Verlauf der Wirbelsäule

gemäß Merkmal M3b (ursprünglicher Patentanspruch 1) bzw. gemäß Merkmal 6

abzutasten.

Die Änderungen des vorliegenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber

dem ursprünglichen Anmeldungsgegenstand sind daher nicht zulässig.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag weitere unzulässige Erweiterungen gegenüber dem Anmeldungsgegenstand aufweist, beispielsweise hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte bei der Auswahl der Matratze

unter Bereitstellung der in Merkmalsgruppe 3 beanspruchten Körpermesseinrichtung, kann dahinstehen.

b)

Zum Hilfsantrag

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag in der

Präzisierung der Merkmale M6b und M6c, wonach eine zweite Körperkontur aufgenommen wird, wobei die Person mit hängenden Armen bei mittig zusammenlaufenden angeordneten Händen steht, und eine dritte Körperkontur aufgenommen wird,

wobei die Hände an den gegenüberliegenden Schultern liegen. Dies führt zu keiner

anderen Beurteilung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, da dieser die gleichen

Merkmale M3b und M3c wie der Hauptantrag enthält.

Die Änderungen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem ursprünglichen Anmeldungsgegenstand in den Anmeldeunterlagen sind daher auch in der Fassung des

Hilfsantrags nicht zulässig.

5. Mit dem jeweils nicht zulässigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und

Hilfsantrag sind auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 8 nicht schutzfähig, da auf

diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

6.

Nachdem der jeweilige Anspruchssatz nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1

nicht zulässig ist, war die Beschwerde des Anmelders zu 1) zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Veit

Flaschke