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BPatG Beschluss vom 10.03.2021 – 28 W (pat) 83/20

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:100321B28Wpat83.20.0

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 83/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

gegen

ECLI:DE:BPatG:2021:100321B28Wpat83.20.0

betreffend die Markeneintragung 30 2017 011 726

(hier: Löschungsverfahren – S 33/18 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig

und des Richters Kruppa am 10. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

ist am 10. Mai 2017 angemeldet und am 20. September 2017 als Bildmarke für die

nachfolgenden Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register eingetragen worden:

Klasse 3:

Autowachsprodukte; Autowasch- und -pflegemittel; Mittel zum

Reinigen von Autoscheiben und -felgen;

Klasse 7:

Maschinen, maschinelle Geräte und daraus zusammengestellte

Anlagen zum Waschen von Fahrzeugen,

insbesondere von

Kraftfahrzeugen, Waschstraßen, SB-Waschboxen, Portalwaschanlagen;

Klasse 37: Waschen, Reinigung, Konservieren, Polieren und Pflege von

Fahrzeugen,

insbesondere

im Rahmen

von Autowasch-

/Autopflegebetrieben, Autopolieranlagen, Portalwaschanlagen, SB-

Autowaschanlagen, SB-Reinigungsanlagen, SB-Saugplätzen, SB-

Pflegeplätzen und SB-Mattenreinigern; Fahrzeugservice mit

Reparatur, Wartung, Instandhaltung und optische sowie technische

Aufbereitung von Fahrzeugen ohne Materialbearbeitung.

Die Löschungsantragstellerin hat am 9. Februar 2018 einen Antrag auf Löschung

der Eintragung der Marke 30 2017 011 726 wegen fehlender Markenfähigkeit (§ 3

MarkenG), fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), des

Bestehens eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) sowie wegen

gestellt. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem ihm am 22. Februar 2018

zugestellten Löschungsantrag mit Schreiben vom 9. April 2018 (eingegangen beim

Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag) widersprochen und ist dem

Antrag auch inhaltlich entgegengetreten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, hat die Eintragung der

angegriffenen Marke mit Beschluss vom 19. August 2020 für nichtig erklärt und

gelöscht. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar verfüge sie über die erforderliche

Markenfähigkeit im Sinne des § 3 MarkenG, ihr fehle jedoch das erforderliche Maß

an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Schutzhindernis

habe bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen.

Auf der zweidimensionalen Bildmarke sei die Ware selbst, nämlich eine

Autowaschanlage abgebildet. Zwar handele es sich um keine naturgetreue

Wiedergabe im photographischen Sinne, sondern um eine stilisierte Darstellung.

Gleichwohl sei sie wegen der für eine Autowaschanlage typischen Elemente ohne

Weiteres als solche erkennbar. Bei einer solchen sachbezogenen Bildmarke seien

dieselben Grundsätze wie bei einer dreidimensionalen Marke anzuwenden.

Insofern komme es maßgeblich darauf an, dass die gewählte Markenform erheblich

von der einschlägigen Norm und Branchenüblichkeit abweiche. Dabei seien die

Kennzeichnungsgewohnheiten der jeweiligen Branche zugrundezulegen.

Die auf der Bildmarke dargestellte Autowaschanlage weiche weder in der Form

noch in der farblichen Ausgestaltung noch im Gesamteindruck erheblich von

anderen auf diesem Warengebiet verwendeten Gestaltungsformen ab. Sie bestehe

aus mehreren nebeneinander

liegenden, durch Trennwände voneinander

abgegrenzten Boxen, einem

in der Mitte angeordneten geschlossenen

Technikraum sowie einem darüber liegenden Flachdach. Derartige Waschanlagen,

nämlich Waschanlagen mit diesen Elementen und in dieser Anordnung, habe es

bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung gegeben, wie die Löschungsantragstellerin

belegt habe und was durch eigene Recherchen bestätigt worden sei. Es liege somit

keine erhebliche Abweichung von den üblichen Gestaltungsformen vor.

Die farbliche Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu

begründen. Vielmehr sei der Einsatz von Farben und die unterschiedliche farbliche

Gestaltung der einzelnen Elemente auf diesem Warengebiet üblich. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass der Einsatz von Farbe in der Regel nur dekorativ, also als ein

ästhetisches Gestaltungselement verstanden werde und nicht (jedenfalls nicht

originär) als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Es sei auch nicht ersichtlich,

dass

speziell auf dem Markt der Autowaschanlagen Farben oder

Farbkombinationen abweichend von den dargelegten Grundsätzen generell als

Herkunftshinweis angesehen würden.

Eine andere Beurteilung ergebe sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus den

Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem deutschen Tankstellenmarkt. Auch wenn

Tankstellen häufig Autowäsche mitanböten, ließen sich diese Kennzeichnungsgewohnheiten nicht ohne Weiteres auf Autowaschanlagen übertragen. Zudem sei

der Verkehr zwar daran gewöhnt, den großen Tankstellengesellschaften bestimmte

Farben zuzuordnen. Diese Gewöhnung beruhe auf der

langjährigen und

umfangreichen Benutzung durch die großen Mineralölkonzerne. Angesichts der

unüberschaubaren Vielzahl von kleineren und mittleren Tankstellenbetreibern lasse

sich daraus aber nicht der Schluss ziehen, dass jede farbliche Gestaltung von

Tankstellen oder eben Autowaschanlagen als Herkunftshinweis und nicht nur als

dekoratives Element angesehen werde.

Die Unterscheidungskraft sei in Verbindung mit allen Waren und Dienstleistungen

der angegriffenen Marke zu verneinen. Hinsichtlich der Waren der Klasse 7 sei sie

unmittelbar beschreibend, weil eine Anlage zum Waschen von Autos abgebildet sei.

In Bezug auf die Waren der Klasse 3 sei zumindest ein enger beschreibender Bezug

zu bejahen, weil die bildliche Darstellung den Ort zeige, an dem diese Produkte

typischerweise zum Einsatz kämen. Des Weiteren werde lediglich der Ort

dargestellt, an dem die Dienstleistungen der Klasse 37 „Waschen, Reinigung,

Konservieren, Polieren und Pflege von Fahrzeugen, insbesondere im Rahmen von

Autowasch-/Autopflegebetrieben, Autopolieranlagen, Portalwaschanlagen, SB-

Autowaschanlagen, SB-Reinigungsanlagen, SB-Saugplätzen, SB-Pflegeplätzen

und SB-Mattenreinigern“ sowie „und optische sowie technische Aufbereitung von

Fahrzeugen ohne Materialbearbeitung“

erbracht würden. Auch zu der

Dienstleistung „Fahrzeugservice mit Reparatur, Wartung, Instandhaltung“ sei ein

enger beschreibender Bezug zu bejahen. Denn Autowaschanlagen befänden sich

häufig in unmittelbarer Nähe von Autowerkstätten, so dass es sich anbiete, auch

etwaige Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsdienstleistungen in Anspruch zu

nehmen. Zudem würden sie häufig von demselben Inhaber betrieben. Demzufolge

werde der Verkehr die Bildmarke auch insoweit lediglich als Sachaussage und nicht

im Sinne eines individualisierenden Herkunftshinweis auffassen.

Ob an der angegriffenen Marke ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG bestehe, könne daher dahingestellt bleiben.

Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Marke bösgläubig

angemeldet worden sei und demzufolge dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 14 MarkenG unterliege.

Hiergegen wendet sich der Inhaber der angegriffenen Marke mit seiner Beschwerde

vom 9. Oktober 2020 (eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

12. Oktober 2020). Zur Begründung führt er aus, das Deutsche Patent- und

Markenamt habe in seinem angegriffenen Beschluss verkannt, dass der Verkehr

gerade in der unterschiedlichen farblichen Kennzeichnung der einzelnen Teile der

angegriffenen Marke einen Herkunftshinweis sehe. Richtigerweise habe das Amt

einen Vergleich mit Tankstellen angestellt, da Waschanlagen häufig in ihrem Umfeld

und/oder von den gleichen Personen betrieben würden. Insbesondere bei der

farblichen Gestaltung bestehe eine Vielzahl von unterschiedlichen Möglichkeiten,

so dass es nicht zu einer Monopolisierung der Warenform kommen könne. Der

Inhaber der angegriffenen Marke betreibe eine Vielzahl von Waschanlagen in

gleicher optischer Gestaltung und setze hier ganz gezielt auf den

Wiedererkennungseffekt bei den Kunden.

Ergänzend verweist er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

23. Juli 2020 in der Sache I ZB 42/19, aus der sich ergebe, dass auch die

„Hausarbeit einer Vermarktungsstrategie“ als Beurteilungskriterium genutzt werden

könne.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes,

Markenabteilung 3.4, vom 19. August 2020 aufzuheben und den

Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht weiter zur Sache eingelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit

zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung

der angegriffenen Marke wegen des Fehlens der für eine Eintragung erforderlichen

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nichtig erklärt und

gelöscht (§ 50 Abs. 1, 2 a. F. MarkenG, § 158 Abs. 8 MarkenG). Das

Schutzhindernis lag bereits bei Anmeldung der angegriffenen Marke vor.

1.

Der Löschungsantrag wurde am 9. Februar 2018 und damit innerhalb der 10-

Jahresfrist nach der Eintragung der angegriffenen Marke am 20. September 2017

Dem Inhaber der angegriffenen Marke wurde der Löschungsantrag am 22. Februar

2018 zugestellt. Er hat der Löschung mit Schreiben vom 9. April 2018 (eingegangen

beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag) und damit binnen der 2-

Monats-Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. widersprochen (vgl. zur

Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geltenden Rechts

BeckOK MarkenR, 24. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 152, Rdnr. 3). Demzufolge

war das Löschungsverfahren durchzuführen.

2.

Die Frage der Markenfähigkeit der angegriffenen Marke (§ 3 MarkenG) kann

vorliegend im Ergebnis dahinstehen, da es der angegriffenen Marke zumindest an

der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG fehlt.

a) Unterscheidungskraft im Sinne letztgenannter Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten. Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 – Henkel; BGH GRUR

2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 - Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 – grillmeister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674

– Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; GRUR 2012, 270 – Link economy)

oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 – OUI;

GRUR 2014, 872 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird

und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014,

1204 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst

wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht

beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung

handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und

Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT;

GRUR 2004, 680 – BIOMILD).

Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung der Unterscheidungskraft finden

grundsätzlich ebenso auf Bildmarken Anwendung. Auch sie sind daher dann als

unterscheidungskräftig anzusehen, wenn der angesprochene Verkehr in ihnen im

Zeitpunkt der Anmeldung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der konkret

beanspruchten Waren und Dienstleistungen erblickt. So wird insbesondere eine

bildliche Darstellung, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von

den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig

in gleicher Weise

wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die vom Erscheinungsbild der mit

der Marke gekennzeichneten Waren völlig unabhängig ist. Auch sind Verbraucher

nicht unbedingt gewöhnt, allein aus der Farbe einer Ware bzw. ihrer Verpackung

ohne weitere Wort- oder Bildelemente auf ihre betriebliche Herkunft zu schließen,

da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels in aller

Regel nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird.

Ob einer bildlichen Gestaltung eine herkunftshinweisende Bedeutung zukommt, ist

jeweils auch unter Berücksichtigung der spezifischen Kennzeichnungsgewohnheiten - und damit einhergehend der hierdurch geprägten Wahrnehmung

der maßgeblichen Verkehrskreise

in dem konkreten Waren-

und

Dienstleistungssektor

zu beurteilen. Aus den

tatsächlich vorhandenen

Gestaltungsformen und -gewohnheiten lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob

der Verkehr geneigt sein wird, einer bestimmten Gestaltung einen Hinweis auf die

betriebliche Herkunft beizulegen (vgl. BeckOK MarkenR, a. a. O., § 8, Rdnr. 391 ff.

m. w. N.).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt der angegriffenen Marke die für

eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

b) Bei der angegriffenen Marke handelt es sich um eine zweidimensionale

Bildmarke, die eine Autowaschanlage darstellt. Diese wird zwar nicht naturgetreu

im photographischen Sinne, sondern in stilisierter Form wiedergegeben. Gleichwohl

ist die Darstellung wegen der für eine Autowaschanlage typischen Elemente ohne

Weiteres als solche erkennbar. Sie weist keine besonderen Merkmale auf und fügt

sich in die Reihe üblicher Gestaltungen von Waschanlagen ein, die bereits schon

vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke auf dem Markt in Betrieb

waren. Insoweit wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die

entsprechenden überzeugenden Nachweise des Deutschen Patent- und

Markenamtes verwiesen. Eigene Recherchen des Senats haben dies bestätigt,

worauf die Beteiligten mit gerichtlichem Hinweis vom 27. Januar 2021 unter

exemplarischem Verweis auf die Modellreihe „Skyline“ des Anbieters Christ sowie

auf die Produkte der Anbieter BFK CarWash und Ehrle hingewiesen worden sind.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Senats in seinem

vorgenannten Hinweis verwiesen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch

der

Inhaber der angegriffenen Marke das Vorhandensein entsprechender

gleichartiger Gestaltungen bereits vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke

nicht in Abrede genommen hat.

c) Entgegen seiner Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung

vermag auch die farbliche Ausgestaltung der angegriffenen Marke nicht die für eine

Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.

Anders als in anderen Marktsegmenten sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür

ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, dass sich

im Bereich der Autowaschanlagen sogenannte „Hausfarben“ gebildet hätten (vgl.

allgemein EuGH GRUR 2003, 604, Rdnr. 65 – Libertel). Das Deutsche Patent- und

Markenamt hat zutreffend unter Verweis auf zahlreiche Rechercheergebnisse auf

die Vielzahl der verwendeten unterschiedlichen Farbkombinationen in dem hier

einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich verwiesen. Gestützt wird dieser

Umstand durch die weitere Tatsache, dass Hersteller von den vorliegend in Rede

stehenden Autowaschanlagen ihren Kunden explizit auch ein personalisiertes

Aussehen der jeweiligen Produkte anbieten, wie beispielsweise der Anbieter BFK

CarWash, worauf die Beteiligten ebenfalls bereits mit gerichtlichem Hinwies des

Senats vom 27. Januar 2021 hingewiesen worden sind.

Zwar ist der Verkehr daran gewöhnt, einigen großen Tankstellengesellschaften

bestimmte Farben zuzuordnen. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass

eine unüberschaubare Vielzahl von mittleren und kleineren Tankstellenbetreibern

existiert, was zur Folge hat, dass nicht jede farbliche Gestaltung von Tankstellen als

Herkunftshinweis angesehen wird (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 205/01

– Gelb/Blau). Hinzu kommt vorliegend ein weiterer Gesichtspunkt. Der Betrieb von

Autowaschanlagen ist seit geraumer Zeit nicht mehr „quasi zwingend“ an den

Betrieb von Tankstellen gebunden. Vielmehr hat sich insoweit ein eigener

Geschäftsbereich herausgebildet, so dass sich zahlreiche Anbieter ausschließlich

auf Autoreinigung – u. a. verbunden mit Autoreparaturdienstleistungen

– beschränkt haben, ohne zugleich Tankstellendienstleistungen zu erbringen.

d) Rechtsfehlerfrei hat das Deutsche Patent- und Markenamt

in seinem

angegriffenen Beschluss

festgestellt, dass die Unterscheidungskraft der

angegriffenen Marke

in Verbindung mit allen eingetragenen Waren und

Dienstleistungen zu verneinen ist.

Die angegriffene Marke weist zu den beanspruchten Waren der Klasse 3 einen

engen beschreibenden Bezug auf (vgl. hierzu BeckOK, a. a. O., § 8, Rdnr. 145 ff.),

da „Autowachsprodukte; Autowasch- und -pflegemittel; Mittel zum Reinigen von

Autoscheiben und -felgen“ regelmäßig in einer Autowaschanlage auch der

dargestellten Art Verwendung finden.

Ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt kommt der in Rede

stehenden Marke in Verbindung mit den Waren „Maschinen, maschinelle Geräte

und daraus zusammengestellte Anlagen zum Waschen von Fahrzeugen,

insbesondere von Kraftfahrzeugen, SB-Waschboxen“ der Klasse 7 zu. Sie sind

entweder für die dargestellte Autowaschanlage bestimmt oder werden durch die

angegriffene Marke unmittelbar bildlich wiedergegeben („SB-Waschboxen“). Zu den

Waren „Waschstraßen; Portalwaschanlagen“ der Klasse 7 besteht zumindest ein

enger beschreibender Bezug, weil es sich bei

ihnen um Waschanlagen

– vornehmlich

für Kraftfahrzeuge – handelt, zu denen auch die

in der

verfahrensgegenständlichen Marke abgebildete SB-Waschanlage gehört.

Bei den Dienstleistungen „Waschen, Reinigung, Konservieren, Polieren und Pflege

von Fahrzeugen, insbesondere im Rahmen von Autowasch-/Autopflegebetrieben,

Autopolieranlagen,

Portalwaschanlagen,

SB-

Autowaschanlagen,

SB-

Reinigungsanlagen, SB-Saugplätzen, SB-Pflegeplätzen und SB-Mattenreinigern“

der Klasse 37 bringt die angegriffene Marke lediglich zum Ausdruck, dass das

Waschen, Reinigen, Konservieren, Polieren und Pflegen mit Hilfe einer

Waschanlage der abgebildeten Art erfolgt. Demzufolge stellt die angegriffene Marke

auch insoweit nur eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Hierbei kommt es

nicht darauf an, dass keine Portalwaschanlage dargestellt ist. Bei „Waschen,

Reinigung, Konservieren, Polieren und Pflege von Fahrzeugen“ handelt es sich

ausweislich des Adverbs „insbesondere“ um einen Oberbegriff, der nur vom

Markeninhaber eingeschränkt werden kann und demzufolge insgesamt dem

Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft unterliegt

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rdnr. 43).

Schließlich ist auch zu den weiteren Dienstleistungen „Fahrzeugservice mit

Reparatur, Wartung, Instandhaltung und optische sowie technische Aufbereitung

von Fahrzeugen ohne Materialbearbeitung“ ein enger beschreibender Bezug zu

bejahen, da die Betreiber von Autowaschanlagen oftmals entsprechende

Reparatur-, Wartungs- und Aufbereitungsdienstleistungen mit anbieten. Auf diesen

Umstand hat der Senat die Beteiligten ebenfalls im Rahmen seines gerichtlichen

Hinweises vom 27. Januar 2021 unter Verweis auf die Anbieter Auto-Wendt sowie

BG Fahrzeugpflege hingewiesen.

e) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

GRUR 2020, 1089 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II verwiesen hat,

vermag dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen, da in ihr § 3 Abs. 2

Nr. 3 MarkenG und nicht die Frage der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG thematisiert wurde.

3.

Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob auch

die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 14 MarkenG vorliegen,

dahinstehen kann.

4.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich

sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die

Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann

nicht verlängert werden.

Kortbein

Söchtig

Kruppa

Fi