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BPatG Beschluss vom 15.03.2021 – 3 Ni 20/20 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150321B3Ni20.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 20/20 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

(hier: Prozesskostensicherheit)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2021

durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Schwarz und den Richter

Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

beschlossen:

Die Klägerin hat der Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens

bis zum 30. April 2021 Sicherheit in Höhe von 35.000,00 Euro zu

leisten.

ECLI:DE:BPatG:2021:150321B3Ni20.20EP.0

G r ü n d e

I.

Die Beklagte hat beantragt, dass die Klägerin, die ihren registrierten und

tatsächlichen Sitz in Großbritannien hat, ihr gemäß § 81 Abs. 6 PatG Sicherheit für

die Prozesskosten leiste.

Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten, weil sie ihrer Auffassung nach

analog § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet sei. Denn

für die von ihr so genannte „Nichtigkeitswiderklage“ bestehe eine planwidrige

Regelungslücke, weil der Gesetzgeber, der in § 81 Abs. 6 Satz 1 nur auf § 110 Abs.

2 Nr. 1 bis 3 ZPO verwiesen habe, übersehen habe, dass die Nichtigkeitsklage eine

Art „Widerklage“ darstelle, wenn sich der Nichtigkeitskläger mit der Nichtigkeitsklage

wie vorliegend nur gegen eine Verletzungsklage des Patentinhabers wehre, was

wegen des Trennungsprinzips nur mittels der Nichtigkeitsklage möglich sei. Sollte

der Senat das anders sehen, sei bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheit zu

berücksichtigen, dass in den bisherigen Verfahren zwischen den Parteien das

Streitpatent stets nur in beschränkter Form aufrecht erhalten worden sei, so dass

die Nichtigkeitsklägerin die Kosten des Verfahrens nicht in voller Höhe werde tragen

müssen.

II.

Auf den zulässigen Antrag der Beklagten hat die Klägerin nach § 81 Abs. 6 Satz 1

PatG i.V.m. §§ 108, 110, 112, 113 ZPO innerhalb der vom Senat bestimmten Frist

und in der vom Senat nach freien Ermessen bestimmten Höhe Sicherheit zu leisten.

1.

Nachdem das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am

31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und auch die

Übergangszeit nach Art. 126 des Austrittsabkommens vom 24. Januar 2020 (ABl.

2019, C 384 I/1), innerhalb derer das Königreich nach § 1 BrexitÜG noch zur

Anwendung nationaler Rechtsvorschriften als Mitgliedstaat

fingiert wurde,

abgelaufen ist, ist die Klägerin nicht mehr nach § 81 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz

PatG i.V.m. § 110 Abs. 1 ZPO von der Leistung zur Prozesskostensicherheit befreit.

2.

Auch ein Ausnahmetatbestand nach § 81 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz

PatG i.V.m. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Das Haager Übereinkommen

über den Zivilprozess (HZPÜ) vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II S. 576), das in Art.

17 eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit vorsieht,

ist im Verhältnis zu Großbritannien mangels Ratifizierung nicht in Kraft getreten.

Das Deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928

(RGBl. II 1928 S. 624) ist nur für Klageparteien mit Sitz in Deutschland anwendbar

(vgl. BGH NJW-RR 2005, 148, 149; OLG München NJW-RR 2019, 188, 189). Das

Europäische Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955 (BGBl. 1959 II S. 997) gilt

zwar auch im Verhältnis zu Großbritannien (BGBl. 1969 70 II, S. 843 und 1081 II,

S. 1031), sieht aber eine Befreiung zur Sicherheitsleistung nach Art. 9, 30 nur für

natürliche Personen, nicht aber für Unternehmen wie die vorliegende Klägerin vor.

Das nach Art. 216 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in

Deutschland, geltende, derzeit allerdings nur vorläufig anwendbare Handels- und

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 2020 sieht zwar

in Art. IP.6 Abs. 2 eine Inländergleichbehandlung bei Verfügbarkeit, Erwerb,

Umfang, Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen

Eigentums vor, was aber - ungeachtet der Frage, ob die nur vorläufig anwendbare

Regelung hierfür überhaupt herangezogen werden könnte - nach ständiger

Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2018, 28298 Rn. 13; OLG Frankfurt a. M.

BeckRS 2005, 02600) zur Befreiung der Leistung von Prozesskostensicherheit

nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allgemein nicht ausreicht. Sonstige

Befreiungstatbestände i.S.d § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht vorhanden.

3.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie auch nicht analog § 110 Abs. 2

Nr. 4 ZPO von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Eine planwidrige

Regelungslücke ist erkennbar nicht gegeben. Dies würde voraussetzen, dass der

Gesetzgeber entweder eine regelungsbedürftige Sachlage nicht erkannt hat oder

sie, wie dies aus sonstigen Regelungen oder dem Gesetzgebungsverfahren

entnommen werden kann, in einem bestimmten Sinne regeln wollte, dies aber

irrtümlich unterlassen hat. Beide Fälle liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Das

deutsche Recht sieht die Nichtigkeitsklage als ein eigenständiges Klageverfahren

vor, das als Popularklage davon unabhängig ist, aus welchen Gründen und mit

welcher Interessenlage sie erhoben wird. Dem Gesetzgeber war dabei bereits bei

Erlass der entsprechenden Normen bekannt, dass die Nichtigkeitsklage dabei auch

nur aus dem Grund erhoben wird, dass sich der Nichtigkeitskläger „nur“ gegen seine

Inanspruchnahme aus dem Streitpatent

im gleichzeitig anhängigen oder

vorangehenden Verletzungsverfahren wehren möchte. Trotzdem hat sich der

Gesetzgeber auch für diesen Fall nicht nur bewusst dafür entschieden, beide

Verfahren als eigenständige Klageverfahren auszugestalten, sondern auch dem

Verletzungsbeklagten trotz Kenntnis seiner Interessenlage dadurch, dass das

Verletzungsgericht an die Erteilung des Klagepatents gebunden ist, die Möglichkeit

genommen, sich gegen seine Inanspruchnahme dadurch zu wehren, dass er im

Rahmen des Verletzungsverfahren den Rechtsbestand des Klagepatents

widerklagend in Abrede stellt. Daher beruht die gesetzliche Regelung, die einen

Nichtigkeitskläger hinsichtlich der Pflicht zur Sicherheitsleistung gerade nicht so

behandelt, wie er stünde, wenn er die aus seiner Sicht fehlende Schutzfähigkeit des

Klagepatents widerklagend im Rahmen des Verletzungsverfahrens geltend machen

könnte, auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Das schließt die

Annahme einer planwidrigen Regelungslücke aus, so dass sich die Frage, ob eine

solche Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 110 Abs. 2 Nr. 4 PatG

geschlossen werden könnte, erst gar nicht stellt. Die gegenteilige Argumentation

der Klägerin setzt vielmehr lediglich ihren auf die Einführung einer solchen Parallele

gerichteten eigenen rechtspolitischen Willen an die Stelle der ausdrücklichen

Regelungen des Gesetzes.

Im Ergebnis ist die im Vereinigten Königreich ansässige Klägerin daher nach § 81

Abs. 6 PatG zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet.

4.

Der Höhe nach ist gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz PatG i.V.m.

§ 112 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des mit Beschluss vom 23. Juni 2020 vorläufig

festgesetzten Streitwerts von 625.000.- EUR eine Sicherheit für die aufgewendeten

oder voraussichtlich noch aufzuwendenden, nach § 91 ZPO erstattungsfähigen

außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren vor dem

Bundespatentgericht sowie die Kosten für eine Berufungseinlegung zu leisten (vgl.

Jaspersen in: Beck OK ZPO, 39. Edition Stand 1.12.2020, § 112 Rn. 3 f.; Schulz in:

Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 112 Rn. 4 f.; Foerste in: Musielak/Voit,

ZPO, 17. Aufl., § 112 Rn. 1). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen

außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind dabei auch diejenigen einer

Doppelvertretung zu berücksichtigen, da zwischen den Parteien ein zur

Erstattbarkeit solcher Kosten führendes Verletzungsverfahren anhängig ist. Damit

ergeben sich folgende berücksichtigungsfähige Kosten nach GKG und RVG:

BPatG

Kosten für den Patentanwalt:

Verfahrensgebühr (Nr. 3100 GV RVG)

1,3 x 4.034,00 € =

5.022,20 €

Terminsgebühr (Nr. 3400 GV RVG)

1,2 x 4.034,00 € =

4.840,00 €

Auslagenpauschale (Nr. 7002 GV RVG)

Pauschale

Umsatzsteuer (Nr. 7008 GV RVG analog)

19 %

Gesamt

20,00 €

1.919,95 €

12.024,95 €

Kosten für den Rechtsanwalt

entsprechen denjenigen für den Patentanwalt

12.024,95 €

Berufungsinstanz

Gerichtskosten für Berufungseinlegung

(Nr. 1250 GV GKG)

6,0 x 4.495,00 € =

26.970,00 €

Kosten der Berufungseinlegung für Patent- oder Rechtsanwalt

Verfahrensgebühr (Nr. 3200 GV RVG analog) 1,6 x 4.034,00 € =

6.454,40 €

Auslagenpauschale (Nr. 7002 GV RVG)

Pauschale

Umsatzsteuer (Nr. 7008 GV RVG analog)

19 %

Gesamt

Summe:

20,00 €

770,26 €

4.824,26 €

31.794,26 €

Aufgerundet errechnet sich somit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 €.

5.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Bestimmung der Höhe der

Sicherheit allein davon abhängig, welche Kosten die beklagte Partei vollstrecken

könnte, falls die Klage insgesamt abgewiesen wird. Darauf, ob nur ein Teil dieser

Kosten nicht vollstreckbar sein wird, falls die Klage nur teilweise abgewiesen wird,

kommt es demgegenüber nicht an. Die Berücksichtigung einer solchen

Konstellation würde nämlich voraussetzen, dass das Gericht bereits bei der

Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung sich Gedanken darüber macht,

inwieweit der Klageantrag Erfolg haben wird. Eine solche summarische Prüfung der

Erfolgsaussichten der Klage ist jedoch mit dem Zweck der Sicherheitsleistung nicht

vereinbar, den Beklagten bereits vor jeder Prüfung des Erfolgs einer von einem

Auswärtigen erhobenen Klage davor zu schützen, sich mit ihr auseinander setzen

zu müssen, wenn er Gefahr laufen müsste, die ihm hierbei entstehenden Kosten

nicht vollstrecken zu können. Da somit schon die fehlende Erfolgsaussicht der Klage

keine Voraussetzung für das Begehren eines Beklagten auf Sicherheitsleistung ist,

kann die Erfolgsaussicht auch nicht bei der Bestimmung der Höhe der

Sicherheitskeistung von Bedeutung sein.

6.

Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich, da der Senat keine eigene

Bestimmung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat, unmittelbar aus § 108 Abs. 1

Satz 2 ZPO.

Schramm

Schwarz

Dr. Freudenreich