Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 17.03.2021 – 19 W (pat) 8/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170321B19Wpat8.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 8/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. März 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 122 581.5
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn
und des Richters Dipl.-Ing. Matter
ECLI:DE:BPatG:2021:170321B19Wpat8.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. November 2019 aufgehoben und das nachgesuchte Patent
10 2011 122 581 wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes
Anmeldetag:
29. Dezember 2011
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. März 2020, beim BPatG im Original
eingegangen am 2. April 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 1. Dezember 2020, beim BPatG im Original
eingegangen am 2. Dezember 2020, mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung
wie folgt lautet:
Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes
Zeichnungen:
einzige Figur vom 31. März 2020, beim BPatG im Original eingegangen am
2. April 2020
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J –
hat die am 29. Dezember 2011 eingereichte Anmeldung mit der ursprünglichen
Bezeichnung
„Spannungsverzerrung Versorgungsnetz“ mit am Ende der
mündlichen Anhörung am 26. November 2019
verkündetem Beschluss
zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist angegeben, der Gegenstand
des Patentanspruchs 1
sei nicht neu gegenüber der Druckschrift
WO 2011/032265 A1 (D1).
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26. November 2019 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. März 2020, beim BPatG im Original
eingegangen am 2. April 2020
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 1. Dezember 2020, beim BPatG im Original
eingegangen am 2. Dezember 2020, mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung
wie folgt lautet:
Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes
Zeichnungen:
einzige Figur vom 31. März 2020, beim BPatG im Original eingegangen am
2. April 2020
Der geltende Patentanspruch 1 vom 31. März 2020 lautet:
Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes (1), das
einen Transformator (T) und einen Wechselrichter (11) aufweist, wobei
der Transformator die Spannung einer oberen Spannungsebene mit
einer ersten Nennspannung (U1nenn = 20 kV), deren Überschreitung im
Netzbetrieb bis zu einer zulässigen Höchstspannung zulässig ist,
heruntertransformiert auf die Spannung einer unteren Spannungsebene
mit einer zweiten Nennspannung
(U2nenn = 400 V), und der
Wechselrichter den Gleichstrom einer Gleichstromquelle (9) in einen
Wechselstrom wandelt, der in die obere Spannungsebene eingespeist
wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Wechselrichter auf einem
Betriebspunkt betrieben wird, bei welchem eine spannungsanhebende
Blindleistungseinspeisung in die obere Spannungsebene derart erfolgt,
dass am Einspeisepunkt (6) ein Spannungsniveau von mehr als dem
arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung und der zulässigen
Höchstspannung vorliegt.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
WO 2011/ 032 265 A1
WAGNER, Ulrich; ROUVEL, Lothar; SCHAEFER, Helmut:
Vorlesungsmanuskript Nutzung regenerativer Energien. 8. neu
bearbeitete und erweiterte Auflage. München: Lehrstuhl für
Energiewirtschaft und Kraftwerkstechnik der Technischen
Universität München, 1997 (IfE-Schriftenreihe Heft 1). S. 206-
211. ISBN 3-87 806-040-8
D3
Union for the Co-ordination of Transmission of Electricity: UCTE
Operation Handbook. Juni 2004, S. P3-9
D4
BRONSTEIN, I. N. et al.: Taschenbuch der Mathematik. Unver.
Nachdruck der 5. Auflage. Thun und Frankfurt am Main: Verlag
Harri Deutsch, 2001. Abschnitt Mittelwerte [CD-ROM].
ISBN 3-8171-2015-XE11
Mit Hinweis vom 25. September 2020 hat der Senat folgende Druckschriften
genannt, die das Wissen des Fachmanns am Anmeldetag belegen sollen:
D5
bdew:
Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen
am
Mittelspannungsnetz, Ausgabe Juni 2008
D6
DVG Deutsche Verbundgesellschaft: – Der GridCode –
Kooperationsregeln
für die deutschen Übertragungsnetzbetreiber, 1. Ausgabe 1998.
D7
Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW:
TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der
deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007
D9
Wikipedia: „Static Synchronous Compensator“, Stand
7. Mai 2010, abgerufen am 13.08.2020,
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Static_Synchronous_
Compensator&oldid=74060982
D10 Wikipedia: „Blindleistungskompensation“, Stand 23. Juli 2011,
abgerufen am 13.08.2020,
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Blindleistungskompen
sation&oldid=91578950
Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 8 sowie weiterer
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der nunmehr geltenden Fassung patentfähig ist (§ 1 Abs. 1,
sind.
1.
Hintergrund der Erfindung sind die elektrischen Leitungsnetze zur
Übertragung und Verteilung elektrische Energie.
In Westeuropa unterscheidet man vier Spannungsebenen des Übertragungs- und
Verteilnetzes: Höchstspannung (220 kV und 380 kV), Hochspannung (60 kV bis
150 kV), Mittelspannung (1 kV bis 35 kV) und Niederspannung (400 V / 230 V).
Der überwiegende Teil des Verbrauchs fällt zwar im Niederspannungsbereich an,
um jedoch die Verluste bei der Energieübertragung möglichst gering zu halten,
transformiert man die Spannung auf die höheren Spannungsebenen, wenn größere
Entfernungen überwunden werden müssen.
Für jede Spannungsebene haben die Netzbetreiber Vereinbarungen getroffen,
welche Grenzwerte für die Netzfrequenz, für die Spannung sowie für die
Phasenverschiebung zwischen Strom- und Spannung gelten und welche
Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese Grenzwerte unter- bzw. überschritten
werden. Die Einhaltung dieser Grenzwerte verlangen die Netzbetreiber zudem von
jedem Energieerzeuger, der elektrische Energie ins Netz einspeisen will. Im
Gegenzug gewährleisten die Netzbetreiber gegenüber ihren Kunden, dass
Spannung und Frequenz innerhalb der festgelegten Toleranzen bleiben.
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung sei es bekannt, dass die von
größeren Photovoltaik-
bzw. Windkraftanlagen erzeugte Gleich-
bzw.
Wechselspannung über Wechselrichter bzw. Frequenzumformer in die elektrischen
Versorgungsnetze eingespeist wird, wobei eine Blindleistung aus dem Netz
bezogen oder
in dieses eingespeist werden kann
(Beschreibung vom
31. März 2020, Seite 1, Absatz 2 bis Seite 2, Absatz 4).
Die zahlreichen neu entstandenen regenerativen Energieerzeuger führten zu einer
Überlastung der bestehenden Leitungsnetze, zu einem Verschenken der erzeugten
Energie und/oder zu einem Abschalten von Windrädern (Seite 2, Absatz 4).
Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die vorhandenen
Leitungskapazitäten besser auszunutzen (Seite 3, Absatz 2 der Beschreibung vom
1. Dezember 2020).
Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1
genannten Merkmalen.
2.
Der Patentanspruch 1 vom 31. März 2020 lautet in gegliederter Fassung:
M1
Verfahren
zum
Betreiben
eines
elektrischen
M1.1.1
M1.1.2
Versorgungsnetzes (1), das
einen Transformator (T) und
einen Wechselrichter (11) aufweist,
wobei
M1.2.1
der Transformator
die Spannung
einer
oberen
Spannungsebene mit einer ersten Nennspannung (U1nenn =
20 kV),
M1.2.1.1
deren Überschreitung
im Netzbetrieb bis zu einer
zulässigen Höchstspannung zulässig ist,
M1.2.2
heruntertransformiert auf die Spannung einer unteren
Spannungsebene mit einer zweiten Nennspannung (U2nenn
= 400 V), und
M1.3
der Wechselrichter
den
Gleichstrom
einer
Gleichstromquelle (9) in einen Wechselstrom wandelt,
M1.3.1
der in die obere Spannungsebene eingespeist wird,
dadurch gekennzeichnet,
M1.4
dass der Wechselrichter auf einem Betriebspunkt betrieben
wird,
M1.4.1
bei welchem eine spannungsanhebende Blindleistungseinspeisung in die obere Spannungsebene derart erfolgt,
dass
M1.4.2
am Einspeisepunkt (6) ein Spannungsniveau von mehr als
dem arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung
und der zulässigen Höchstspannung vorliegt.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Diplom-Ingenieur
(Uni) oder Master der Fachrichtung
Elektrotechnik zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in Planung und
Betrieb von elektrischen Energieübertragungs- und -verteilnetzen verfügt.
4.
Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung:
a)
Der
genannten Aufgabe
liegt
die Tatsache
zugrunde,
dass
Energieübertragungsleitungen aufgrund ihres ohmschen Widerstandes verlustbehaftet sind. Dabei berechnet sich die Verlustleistung nach der Formel
Pverlust = I²Leitung × RLeitung
Um die Übertragungsverluste möglichst gering zu halten, muss der Strom möglichst
klein sein. Da die übertragene Leistung nach der Formel
Pübertragen = UNetz × ILeitung
berechnet wird, besteht ein Weg, die Leitungsverluste zu verringern, in einer
Spannungserhöhung. Damit wird, wie in der Aufgabe angeben, die Kapazität der
Leitung besser ausgenutzt.
b)
In Merkmal M1.2.1 ist von einer „oberen Spannungsebene“ die Rede. In der
Angabe „U1nenn = 20 kV“ erkennt der Fachmann die in Deutschland vorherrschende
Nennspannung der Mittelspannungsebene, die im Wesentlichen der regionalen
Verteilung der elektrischen Energie an die Transformatoren der einzelnen
Niederspannungsnetze dient. Kleinere
konventionelle Kraftwerke
sowie
Windkraftanlagen und große Photovoltaikanlagen speisen ihre Energie in der Regel
in ein Mittelspannungsnetz ein. Nennspannung bedeutet
in diesem
Zusammenhang, dass alle Betriebsmittel (Leitungen, Isolatoren, Schalter oder
Transformatoren etc.) für den Normalbetrieb an dieser Spannung vorgesehen sind.
Nach den geltenden Richtlinien der Netzbetreiber sind je nach Spannungsebene
unterschiedliche Höchstspannungen zulässig, die im Normalbetrieb an keiner Stelle
und zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen, wie in Merkmal M1.2.1.1.
angegeben. Laut der Technischen Richtlinie des BDEW – Bundesverband der
Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“
[D5] gilt:
„Im ungestörten Betrieb des Netzes darf der Betrag der von allen
Erzeugungsanlagen mit Anschlusspunkt in einem Mittelspannungsnetz
verursachten Spannungsänderung an keinem Verknüpfungspunkt in
diesem Netz einen Wert von 2 % gegenüber der Spannung ohne
Erzeugungsanlagen überschreiten.
Δua ≤ 2 %
…
- Nach Maßgabe des Netzbetreibers und ggf. unter Berücksichtigung der
Möglichkeiten der statischen Spannungshaltung kann im Einzelfall von
dem Wert von 2 % abgewichen werden.“ (Seite 15, 1. Absatz).
Dagegen gilt auf der Niederspannungsebene, die mit der Angabe „U2nenn = 400 V“
in Merkmal M1.2.2 angesprochen ist, eine zulässige Höchstspannung von 10 %
über der Nennspannung (vgl. D5, Seite 72, zweiter und dritter Absatz).
c)
Bereits im Merkmal M1.1.2 ist ein Wechselrichter genannt, der gemäß
Merkmal 1.3 den Gleichstrom einer Gleichstromquelle in einen Wechselstrom
wandelt. Bei der Gleichstromquelle soll es sich laut Ausführungsbeispiel um eine
Photovoltaikanlage handeln, die Gleichstrom bzw. Gleichspannung erzeugt.
Gleichermaßen weisen Windkraftanlagen, die an sich bereits Wechselspannung
generieren, einen Wechselrichter in Form eines Frequenzumrichters auf, um die
Anpassung an die Netzfrequenz zu gewährleisten. Die Wechselrichtung ist für eine
Einspeisung
in das Energieversorgungsnetz unumgänglich, da dieses in
Westeuropa mit einer sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz von
50 Hz betrieben wird. Dabei hat die Einhaltung der Netzfrequenz im Vergleich mit
der Netzspannung noch höhere Priorität.
Gemäß Merkmal M1.3.1 soll der Wechselrichter in die obere Spannungsebene
einspeisen, also gemäß Ausführungsbeispiel in die 20 kV-Mittelspannungsebene.
Dabei lässt der Wortlaut zwar offen, ob zwischen dem Wechselrichter und dem
20 kV-Anschluss ein Transformator angeordnet
ist. Da
jedoch am hier
maßgeblichen Anmeldetag dem Fachmann keine Wechselrichter für eine direkte
Einspeisung auf die 20 kV-Mittelspannungsebene bekannt waren,
liest er
stillschweigend mit, dass ein weiterer Transformator vorhanden, aber nicht genannt
ist.
d)
Durch den Wechselrichter muss, wie dargelegt, zwingend eine sinusförmige
Wechselspannung mit einer Frequenz von 50 Hz erzeugt werden, deren Höhe
einstellbar ist, wobei hierbei nicht der Spitzenwert des sinusförmigen Verlaufs,
sondern der sogenannte Effektivwert angegeben wird.
Die maximale elektrische Leistung, die dem Wechselrichter von der
Gleichstromquelle zugeführt wird, wird durch die Sonneneinstrahlung bzw. die
Windverhältnisse vorgegeben. Daraus ergibt sich, abgesehen von unvermeidbaren
Verlusten, der zeitliche Verlauf des Wechselstroms, der vom Wechselrichter in die
obere Spannungsebene eingespeist wird. Dabei muss der ebenfalls sinusförmige
Wechselstrom nicht zwingend zeitlich
identisch mit der Wechselspannung
verlaufen, vielmehr kann zwischen diesen beiden Größen ein zeitlicher Versatz
sein, den der Fachmann als Phasenverschiebung bezeichnet. Überträgt man die
sinusförmigen Verläufe in ein vektorielles Zeigerdiagramm, wird die zeitliche
Phasenverschiebung als Phasenwinkel φ abgebildet.
e)
Phasenverschiebungen zwischen Wechselstrom und Wechselspannungen
kommen auf der Verbraucherseite überwiegend durch sogenannte induktive
Verbraucher, wie Elektromotoren, zustande, die für ihren Betrieb ein magnetisches
Feld benötigen. Eine Phasenverschiebung in die entgegengesetzte Richtung
kommt durch kapazitive Verbraucher, in der Praxis hauptsächlich durch Kabel,
zustande, die ein elektrisches Feld aufbauen.
Für die Verluste bei der Übertragung elektrischer Energie ist die Höhe des
fließenden Stroms, unabhängig von der Phasenverschiebung zwischen Spannung
und Strom, entscheidend. Allerdings kann nur der Teil des fließenden Stroms wieder
in eine andere Energieform umgewandelt werden, der zur Spannung nicht
phasenverschoben
ist. Der Fachmann bezeichnet das Produkt aus den
Effektivwerten von Strom und Spannung als Scheinleistung
(cid:1845) = (cid:1847) × (cid:1835)
die tatsächliche nutzbare Leistung als Wirkleistung
(cid:1842) = (cid:1847) × (cid:1835) × cos (cid:2030)
und die nicht nutzbare Leistung, die nur zwischen Erzeuger und Verbraucher hin-
und herpendelt, als sogenannte Blindleistung
(cid:1843) = (cid:1847) × (cid:1835) × sin φ
Die drei Größen sind wie folgt miteinander verknüpft:
(cid:1845) = (cid:3493)(cid:1842)(cid:2870) + (cid:1843)(cid:2870)
f)
Da je nach den versorgten Verbrauchern und der Ausgestaltung der
Leitungen Blindleistung erforderlich ist, wird zu großen induktiven Verbrauchern oft
lokal ein kapazitiver Verbraucher parallelgeschaltet, um die Blindleistung zu
„kompensieren“, d. h. die zeitliche Verschiebung zwischen Strom und Spannung zu
verringern.
Nicht kompensierte Blindleistung muss von Synchrongeneratoren erzeugt werden,
was allerdings dazu führt, dass die Kraftwerke entsprechend größer dimensioniert
werden müssen und das Übertragungsnetz stärker belastet wird (vgl. Artikel D10).
Alternativ zu rotierenden Synchrongeneratoren ist dem Fachmann die Möglichkeit
bekannt, die benötigte Blindleistung durch sogenannte Static Synchronous
Compensatoren (STATCOM) zu erzeugen. Ein STATCOM ist ein Stromrichter im
Pulsbetrieb, der ein dreiphasiges Spannungssystem mit variabler Spannungsamplitude, dessen Spannungen um 90° gegenüber den entsprechenden
Leitungsströmen phasenverschoben sind, generiert. Es kann induktive oder
kapazitive Blindleistung zwischen dem STATCOM und dem Netz ausgetauscht
werden (vgl. Artikel D9).
g)
In Merkmal M1.4.1
ist angegeben, dass durch den Wechselrichter
spannungsanhebende Blindleistung in die obere Spannungsebene eingespeist
werden soll. Das versteht der Fachmann in dem Sinn, dass der Wechselrichter, wie
vorstehend für den STATCOM beschrieben, derart betrieben wird, dass die zeitliche
Verschiebung zwischen Strom und Spannung in die Richtung verstellt wird, dass
der Strom zeitlich gegenüber der Spannung voreilt. Da das der elektrischen Wirkung
eine Kapazität entspricht, wird dies als Einspeisung kapazitiver Blindleistung
bezeichnet.
Dem Fachmann ist bewusst, dass die Einspeisung von kapazitiver Blindleistung zu
einer Spannungserhöhung an der Einspeisestelle und darüber hinaus im ganzen
Bereich des Netzes führt, auf den sich die betreffende Einspeisung auswirkt (vgl.
D1, Absatz 0064; Figuren 4a, 4b i. V. m. den Absätzen 0065 bis 0072, Figur 8
i. V. m. Absatz 0092); D5, Seite 75, vorletzter Absatz).
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweitert den
Gegenstand der Anmeldung nicht (§ 38 PatG) und ist damit zulässig.
Die geltende Fassung des Merkmals M1.4.2 weist gegenüber der ursprünglichen
Fassung folgende – kenntlich gemachte – Änderungen auf:
„am Einspeisepunkt (6) ein Spannungsniveau von mindestens der Hälfte
des mehr als dem arithmetischen Mittels aus der ersten Nennspannung
und der zulässigen Höchstspannung vorliegt.“
Der Fachmann erkennt die ursprüngliche Formulierung unmittelbar als fehlerhaft,
da diese bei der in Betrachtung stehenden Mittelspannung bedeuten würde, dass
am Einspeisepunkt ein Spannungsniveau von
(cid:1847) ≥
1 2
×
(cid:1847)(cid:3041)(cid:3032)(cid:3041)(cid:3041) + (cid:1847)(cid:3053)(cid:3048)(cid:3039) 2
vorliegen soll. Für das Ausführungsbeispiel ergäbe sich für das Spannungsniveau
(cid:1847) ≥
1 2
×
20 (cid:1863)(cid:1848) + 22 (cid:1863)(cid:1848) 2
= 10,5 (cid:1863)(cid:1848)
und bei der richtlinienkonformen Toleranz Δua ≤ 2 %
(cid:1847) ≥
1 2
×
20 (cid:1863)(cid:1848) + 20,4 (cid:1863)(cid:1848) 2
= 10,1 (cid:1863)(cid:1848).
Diese Mindestwerte liegen aber fernab eines vernünftigen Betriebswertes in einem
20-kV-Mittelspannungsnetz, daher muss der Fachmann anhand der übrigen
Angaben in der Beschreibung das tatsächlich Gewollte ermitteln. Dabei ergibt sich
anhand des Zahlenbeispiels
in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3,
3. Abschnitt, ab Satz 2, dass nie etwas Anderes gemeint war, als dass die
Zielspannung größer als das arithmetische Mittel aus der ersten Nennspannung und
der zulässigen Höchstspannung sein soll.
6.
Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
a)
Bei den Merkmalen M1.1.1 bis M1.3.1 handelt es sich um eine gängige
Netztopologie, wie sie der Fachmann beispielsweise den Figuren 1 und 2 der
Druckschrift D1 entnimmt. Auch bei dem Übersichtsschaltbild „Netzdaten“ auf Seite
103 der Druckschrift D5 liest der Fachmann selbstverständlich mit, dass das
Mittelspannungsnetz
nicht
nur
dem
Anschluss
der
dargestellten
Erzeugungsanlagen dient, sondern auch wenigstens ein Niederspannungsnetz,
eher mehrere Niederspannungsnetze an das Mittelspannungsnetz über
entsprechende Transformatoren angeschlossen sind.
Darüber hinaus ist dem Fachmann bekannt, dass die technische Möglichkeit
besteht,
in die Mittelspannungsebene Blindleistung einzuspeisen, die am
Einspeisepunkt zu einer Spannungsanhebung führt (D1, Absätze 0008, 0064; D5,
Seite 74, dritter sowie fünfter Absatz, Seite 75, dritter sowie vierter Absatz). Somit
ist das Merkmal 1.4.1 für sich alleine betrachtet im Stand der Technik offenbart.
Dabei ist insbesondere in der Druckschrift D1 ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt,
den Wechselrichter einer Photovoltaikanlage entsprechend Merkmal M1.4 als
STATCOM zu betreiben.
Durch die Beispielrechnung auf Seite 105 der Druckschrift D5 ist belegt, dass eine
Spannungsanhebung am Einspeisepunkt derart, dass ein Spannungsniveau von
mehr als dem arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung und der
zulässigen Höchstspannung vorliegt, fachüblich ist. Im Beispiel ergibt sich dort eine
Spannungsanhebung von 1,83 %, die oberhalb der durch Merkmal 1.4.2 genannten
Grenze von 1 % im Mittelspannungsnetz liegt. Eine derartige Spannungsanhebung
zieht der Fachmann schon deshalb in Betracht, da er auch für Abnahmepunkte, die
weit von der Einspeisestelle entfernt liegen, gewährleisten muss, dass die
Spannung noch oberhalb der unteren Toleranzgrenze liegt (D5, Seite 73 Bild B.1,
i. V. m. zweitem Absatz).
b)
Jedoch ist weder der Druckschrift D1 noch der Druckschrift D5 zu
entnehmen,
dass
der
Fachmann
die Möglichkeit
zu
kapazitiver
Blindleistungseinspeisung
zielgerichtet dazu nutzt, die Spannung am
Einspeisepunkt in einen Bereich oberhalb des arithmetischen Mittels aus der
Nennspannung und der zulässigen Höchstspannung anzuheben.
c)
Vielmehr
lehrt die Druckschrift D1, die Photovoltaik-Wechselrichter
hauptsächlich dazu einzusetzen, einer Spannungserhöhung durch überschüssige
Energieeinspeisung durch Windkraftanlagen entgegenzuwirken (Absätze 0014,
0057-0058), also spannungssenkende Blindleistung einzuspeisen. Darüber hinaus
sollen die Photovoltaik-Wechselrichter während der Nacht alle möglichen
Funktionen eines STATCOMS erfüllen, wie Systemstabilität verbessern,
Systemschwingungen dämpfen, Spannungsinstabilitäten lindern, untersynchrone
Resonanzen unterdrücken, Blindleistungskompensation, Lastflusssteuerung oder
Oberwellen des Stromes neutralisieren (Absätze 0018, 0054).
Soweit gemäß Druckschrift D1 durch Blindleistungseinspeisung die Spannung
angehoben werden soll, erfolgt dies unter der Zielsetzung, die Spannung auf den
Nennwert zurückzuführen (Absätze 0063-0072).
d)
Auch bei dem Berechnungsbeispiel gemäß Druckschrift D5 (Seite 105) wirkt
die Blindleistungseinspeisung durch den Photovoltaik-Wechselrichter nicht
spannungsanhebend, vielmehr wirkt diese der Spannungserhöhung durch eine
Windkraftanlage spannungssenkend entgegen, damit die Spannungserhöhung im
Ergebnis unterhalb der zulässigen Höchstgrenze bleibt.
Außerdem wird ein hoher Blindleistungsbezug in der Druckschrift D5 generell als
nachteilig bezeichnet, da dadurch zum einen die Leitungsverluste erhöht und die
Übertragungskapazität der Leitungen vermindert würden. Zum anderen könnten in
einem solchen Fall weitab von dem Einspeisepunkt größere Spannungsänderungen
auftreten als an diesem selbst, da das Verhältnis von Wirk- und Blindwiderstand,
das für die Höhe der tatsächlichen Spannung an den jeweiligen Stellen
entscheidend sei, keineswegs für alle Betriebsmittel auf der Strecke der
Leistungsübertragung dasselbe sei (Seite 75, dritter Absatz).
Daher entnimmt der Fachmann der Druckschrift D5 allenfalls die Anregung, eine
gegebenenfalls erforderliche Spannungserhöhung nach Möglichkeit durch
Verstärkung der Wirkleistung herbeizuführen. Weiter werden Maßnahmen zur
Netzverstärkung empfohlen
(Seite 76, dritte Absatz) – dies
führt bei
gleichbleibender zusätzlicher Wirkleistungseinspeisung zu einer weniger hohen
Spannungsanhebung und zur Verringerung der Übertragungsverluste.
e)
Auch in keiner der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ist eine
Anregung für den Fachmann erkennbar, die Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 zu
verwirklichen, also einen Wechselrichter auf einem Betriebspunkt zu betreiben,
„bei welchem eine spannungsanhebende Blindleistungseinspeisung in
die obere Spannungsebene derart erfolgt, dass,
am Einspeisepunkt ein Spannungsniveau von mehr als dem
arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung und der zulässigen
Höchstspannung vorliegt“.
Somit ergibt sich das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen an eine
Patentierung erfüllen, war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung
zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat,
ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter
Fi