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BPatG Beschluss vom 17.03.2021 – 19 W (pat) 8/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170321B19Wpat8.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 8/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. März 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 122 581.5

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn

und des Richters Dipl.-Ing. Matter

ECLI:DE:BPatG:2021:170321B19Wpat8.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 26. November 2019 aufgehoben und das nachgesuchte Patent

10 2011 122 581 wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes

Anmeldetag:

29. Dezember 2011

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. März 2020, beim BPatG im Original

eingegangen am 2. April 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 1. Dezember 2020, beim BPatG im Original

eingegangen am 2. Dezember 2020, mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung

wie folgt lautet:

Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes

Zeichnungen:

einzige Figur vom 31. März 2020, beim BPatG im Original eingegangen am

2. April 2020

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J –

hat die am 29. Dezember 2011 eingereichte Anmeldung mit der ursprünglichen

Bezeichnung

„Spannungsverzerrung Versorgungsnetz“ mit am Ende der

mündlichen Anhörung am 26. November 2019

verkündetem Beschluss

zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist angegeben, der Gegenstand

des Patentanspruchs 1

sei nicht neu gegenüber der Druckschrift

WO 2011/032265 A1 (D1).

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 26. November 2019 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 31. März 2020, beim BPatG im Original

eingegangen am 2. April 2020

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 1. Dezember 2020, beim BPatG im Original

eingegangen am 2. Dezember 2020, mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung

wie folgt lautet:

Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes

Zeichnungen:

einzige Figur vom 31. März 2020, beim BPatG im Original eingegangen am

2. April 2020

Der geltende Patentanspruch 1 vom 31. März 2020 lautet:

Verfahren zum Betreiben eines elektrischen Versorgungsnetzes (1), das

einen Transformator (T) und einen Wechselrichter (11) aufweist, wobei

der Transformator die Spannung einer oberen Spannungsebene mit

einer ersten Nennspannung (U1nenn = 20 kV), deren Überschreitung im

Netzbetrieb bis zu einer zulässigen Höchstspannung zulässig ist,

heruntertransformiert auf die Spannung einer unteren Spannungsebene

mit einer zweiten Nennspannung

(U2nenn = 400 V), und der

Wechselrichter den Gleichstrom einer Gleichstromquelle (9) in einen

Wechselstrom wandelt, der in die obere Spannungsebene eingespeist

wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Wechselrichter auf einem

Betriebspunkt betrieben wird, bei welchem eine spannungsanhebende

Blindleistungseinspeisung in die obere Spannungsebene derart erfolgt,

dass am Einspeisepunkt (6) ein Spannungsniveau von mehr als dem

arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung und der zulässigen

Höchstspannung vorliegt.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

WO 2011/ 032 265 A1

WAGNER, Ulrich; ROUVEL, Lothar; SCHAEFER, Helmut:

Vorlesungsmanuskript Nutzung regenerativer Energien. 8. neu

bearbeitete und erweiterte Auflage. München: Lehrstuhl für

Energiewirtschaft und Kraftwerkstechnik der Technischen

Universität München, 1997 (IfE-Schriftenreihe Heft 1). S. 206-

211. ISBN 3-87 806-040-8

D3

Union for the Co-ordination of Transmission of Electricity: UCTE

Operation Handbook. Juni 2004, S. P3-9

D4

BRONSTEIN, I. N. et al.: Taschenbuch der Mathematik. Unver.

Nachdruck der 5. Auflage. Thun und Frankfurt am Main: Verlag

Harri Deutsch, 2001. Abschnitt Mittelwerte [CD-ROM].

ISBN 3-8171-2015-XE11

Mit Hinweis vom 25. September 2020 hat der Senat folgende Druckschriften

genannt, die das Wissen des Fachmanns am Anmeldetag belegen sollen:

D5

bdew:

Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen

am

Mittelspannungsnetz, Ausgabe Juni 2008

D6

DVG Deutsche Verbundgesellschaft: – Der GridCode –

Kooperationsregeln

für die deutschen Übertragungsnetzbetreiber, 1. Ausgabe 1998.

D7

Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW:

TransmissionCode 2007 – Netz- und Systemregeln der

deutschen Übertragungsnetzbetreiber, August 2007

D9

Wikipedia: „Static Synchronous Compensator“, Stand

7. Mai 2010, abgerufen am 13.08.2020,

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Static_Synchronous_

Compensator&oldid=74060982

D10 Wikipedia: „Blindleistungskompensation“, Stand 23. Juli 2011,

abgerufen am 13.08.2020,

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Blindleistungskompen

sation&oldid=91578950

Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 8 sowie weiterer

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der nunmehr geltenden Fassung patentfähig ist (§ 1 Abs. 1,

§§ 3, 4 PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllt

sind.

1.

Hintergrund der Erfindung sind die elektrischen Leitungsnetze zur

Übertragung und Verteilung elektrische Energie.

In Westeuropa unterscheidet man vier Spannungsebenen des Übertragungs- und

Verteilnetzes: Höchstspannung (220 kV und 380 kV), Hochspannung (60 kV bis

150 kV), Mittelspannung (1 kV bis 35 kV) und Niederspannung (400 V / 230 V).

Der überwiegende Teil des Verbrauchs fällt zwar im Niederspannungsbereich an,

um jedoch die Verluste bei der Energieübertragung möglichst gering zu halten,

transformiert man die Spannung auf die höheren Spannungsebenen, wenn größere

Entfernungen überwunden werden müssen.

Für jede Spannungsebene haben die Netzbetreiber Vereinbarungen getroffen,

welche Grenzwerte für die Netzfrequenz, für die Spannung sowie für die

Phasenverschiebung zwischen Strom- und Spannung gelten und welche

Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese Grenzwerte unter- bzw. überschritten

werden. Die Einhaltung dieser Grenzwerte verlangen die Netzbetreiber zudem von

jedem Energieerzeuger, der elektrische Energie ins Netz einspeisen will. Im

Gegenzug gewährleisten die Netzbetreiber gegenüber ihren Kunden, dass

Spannung und Frequenz innerhalb der festgelegten Toleranzen bleiben.

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung sei es bekannt, dass die von

größeren Photovoltaik-

bzw. Windkraftanlagen erzeugte Gleich-

bzw.

Wechselspannung über Wechselrichter bzw. Frequenzumformer in die elektrischen

Versorgungsnetze eingespeist wird, wobei eine Blindleistung aus dem Netz

bezogen oder

in dieses eingespeist werden kann

(Beschreibung vom

31. März 2020, Seite 1, Absatz 2 bis Seite 2, Absatz 4).

Die zahlreichen neu entstandenen regenerativen Energieerzeuger führten zu einer

Überlastung der bestehenden Leitungsnetze, zu einem Verschenken der erzeugten

Energie und/oder zu einem Abschalten von Windrädern (Seite 2, Absatz 4).

Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die vorhandenen

Leitungskapazitäten besser auszunutzen (Seite 3, Absatz 2 der Beschreibung vom

1. Dezember 2020).

Gelöst werde diese Aufgabe durch ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1

genannten Merkmalen.

2.

Der Patentanspruch 1 vom 31. März 2020 lautet in gegliederter Fassung:

M1

Verfahren

zum

Betreiben

eines

elektrischen

M1.1.1

M1.1.2

Versorgungsnetzes (1), das

einen Transformator (T) und

einen Wechselrichter (11) aufweist,

wobei

M1.2.1

der Transformator

die Spannung

einer

oberen

Spannungsebene mit einer ersten Nennspannung (U1nenn =

20 kV),

M1.2.1.1

deren Überschreitung

im Netzbetrieb bis zu einer

zulässigen Höchstspannung zulässig ist,

M1.2.2

heruntertransformiert auf die Spannung einer unteren

Spannungsebene mit einer zweiten Nennspannung (U2nenn

= 400 V), und

M1.3

der Wechselrichter

den

Gleichstrom

einer

Gleichstromquelle (9) in einen Wechselstrom wandelt,

M1.3.1

der in die obere Spannungsebene eingespeist wird,

dadurch gekennzeichnet,

M1.4

dass der Wechselrichter auf einem Betriebspunkt betrieben

wird,

M1.4.1

bei welchem eine spannungsanhebende Blindleistungseinspeisung in die obere Spannungsebene derart erfolgt,

dass

M1.4.2

am Einspeisepunkt (6) ein Spannungsniveau von mehr als

dem arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung

und der zulässigen Höchstspannung vorliegt.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Diplom-Ingenieur

(Uni) oder Master der Fachrichtung

Elektrotechnik zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in Planung und

Betrieb von elektrischen Energieübertragungs- und -verteilnetzen verfügt.

4.

Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung:

a)

Der

genannten Aufgabe

liegt

die Tatsache

zugrunde,

dass

Energieübertragungsleitungen aufgrund ihres ohmschen Widerstandes verlustbehaftet sind. Dabei berechnet sich die Verlustleistung nach der Formel

Pverlust = I²Leitung × RLeitung

Um die Übertragungsverluste möglichst gering zu halten, muss der Strom möglichst

klein sein. Da die übertragene Leistung nach der Formel

Pübertragen = UNetz × ILeitung

berechnet wird, besteht ein Weg, die Leitungsverluste zu verringern, in einer

Spannungserhöhung. Damit wird, wie in der Aufgabe angeben, die Kapazität der

Leitung besser ausgenutzt.

b)

In Merkmal M1.2.1 ist von einer „oberen Spannungsebene“ die Rede. In der

Angabe „U1nenn = 20 kV“ erkennt der Fachmann die in Deutschland vorherrschende

Nennspannung der Mittelspannungsebene, die im Wesentlichen der regionalen

Verteilung der elektrischen Energie an die Transformatoren der einzelnen

Niederspannungsnetze dient. Kleinere

konventionelle Kraftwerke

sowie

Windkraftanlagen und große Photovoltaikanlagen speisen ihre Energie in der Regel

in ein Mittelspannungsnetz ein. Nennspannung bedeutet

in diesem

Zusammenhang, dass alle Betriebsmittel (Leitungen, Isolatoren, Schalter oder

Transformatoren etc.) für den Normalbetrieb an dieser Spannung vorgesehen sind.

Nach den geltenden Richtlinien der Netzbetreiber sind je nach Spannungsebene

unterschiedliche Höchstspannungen zulässig, die im Normalbetrieb an keiner Stelle

und zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen, wie in Merkmal M1.2.1.1.

angegeben. Laut der Technischen Richtlinie des BDEW – Bundesverband der

Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“

[D5] gilt:

„Im ungestörten Betrieb des Netzes darf der Betrag der von allen

Erzeugungsanlagen mit Anschlusspunkt in einem Mittelspannungsnetz

verursachten Spannungsänderung an keinem Verknüpfungspunkt in

diesem Netz einen Wert von 2 % gegenüber der Spannung ohne

Erzeugungsanlagen überschreiten.

Δua ≤ 2 %

- Nach Maßgabe des Netzbetreibers und ggf. unter Berücksichtigung der

Möglichkeiten der statischen Spannungshaltung kann im Einzelfall von

dem Wert von 2 % abgewichen werden.“ (Seite 15, 1. Absatz).

Dagegen gilt auf der Niederspannungsebene, die mit der Angabe „U2nenn = 400 V“

in Merkmal M1.2.2 angesprochen ist, eine zulässige Höchstspannung von 10 %

über der Nennspannung (vgl. D5, Seite 72, zweiter und dritter Absatz).

c)

Bereits im Merkmal M1.1.2 ist ein Wechselrichter genannt, der gemäß

Merkmal 1.3 den Gleichstrom einer Gleichstromquelle in einen Wechselstrom

wandelt. Bei der Gleichstromquelle soll es sich laut Ausführungsbeispiel um eine

Photovoltaikanlage handeln, die Gleichstrom bzw. Gleichspannung erzeugt.

Gleichermaßen weisen Windkraftanlagen, die an sich bereits Wechselspannung

generieren, einen Wechselrichter in Form eines Frequenzumrichters auf, um die

Anpassung an die Netzfrequenz zu gewährleisten. Die Wechselrichtung ist für eine

Einspeisung

in das Energieversorgungsnetz unumgänglich, da dieses in

Westeuropa mit einer sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz von

50 Hz betrieben wird. Dabei hat die Einhaltung der Netzfrequenz im Vergleich mit

der Netzspannung noch höhere Priorität.

Gemäß Merkmal M1.3.1 soll der Wechselrichter in die obere Spannungsebene

einspeisen, also gemäß Ausführungsbeispiel in die 20 kV-Mittelspannungsebene.

Dabei lässt der Wortlaut zwar offen, ob zwischen dem Wechselrichter und dem

20 kV-Anschluss ein Transformator angeordnet

ist. Da

jedoch am hier

maßgeblichen Anmeldetag dem Fachmann keine Wechselrichter für eine direkte

Einspeisung auf die 20 kV-Mittelspannungsebene bekannt waren,

liest er

stillschweigend mit, dass ein weiterer Transformator vorhanden, aber nicht genannt

ist.

d)

Durch den Wechselrichter muss, wie dargelegt, zwingend eine sinusförmige

Wechselspannung mit einer Frequenz von 50 Hz erzeugt werden, deren Höhe

einstellbar ist, wobei hierbei nicht der Spitzenwert des sinusförmigen Verlaufs,

sondern der sogenannte Effektivwert angegeben wird.

Die maximale elektrische Leistung, die dem Wechselrichter von der

Gleichstromquelle zugeführt wird, wird durch die Sonneneinstrahlung bzw. die

Windverhältnisse vorgegeben. Daraus ergibt sich, abgesehen von unvermeidbaren

Verlusten, der zeitliche Verlauf des Wechselstroms, der vom Wechselrichter in die

obere Spannungsebene eingespeist wird. Dabei muss der ebenfalls sinusförmige

Wechselstrom nicht zwingend zeitlich

identisch mit der Wechselspannung

verlaufen, vielmehr kann zwischen diesen beiden Größen ein zeitlicher Versatz

sein, den der Fachmann als Phasenverschiebung bezeichnet. Überträgt man die

sinusförmigen Verläufe in ein vektorielles Zeigerdiagramm, wird die zeitliche

Phasenverschiebung als Phasenwinkel φ abgebildet.

e)

Phasenverschiebungen zwischen Wechselstrom und Wechselspannungen

kommen auf der Verbraucherseite überwiegend durch sogenannte induktive

Verbraucher, wie Elektromotoren, zustande, die für ihren Betrieb ein magnetisches

Feld benötigen. Eine Phasenverschiebung in die entgegengesetzte Richtung

kommt durch kapazitive Verbraucher, in der Praxis hauptsächlich durch Kabel,

zustande, die ein elektrisches Feld aufbauen.

Für die Verluste bei der Übertragung elektrischer Energie ist die Höhe des

fließenden Stroms, unabhängig von der Phasenverschiebung zwischen Spannung

und Strom, entscheidend. Allerdings kann nur der Teil des fließenden Stroms wieder

in eine andere Energieform umgewandelt werden, der zur Spannung nicht

phasenverschoben

ist. Der Fachmann bezeichnet das Produkt aus den

Effektivwerten von Strom und Spannung als Scheinleistung

(cid:1845) = (cid:1847) × (cid:1835)

die tatsächliche nutzbare Leistung als Wirkleistung

(cid:1842) = (cid:1847) × (cid:1835) × cos (cid:2030)

und die nicht nutzbare Leistung, die nur zwischen Erzeuger und Verbraucher hin-

und herpendelt, als sogenannte Blindleistung

(cid:1843) = (cid:1847) × (cid:1835) × sin φ

Die drei Größen sind wie folgt miteinander verknüpft:

(cid:1845) = (cid:3493)(cid:1842)(cid:2870) + (cid:1843)(cid:2870)

f)

Da je nach den versorgten Verbrauchern und der Ausgestaltung der

Leitungen Blindleistung erforderlich ist, wird zu großen induktiven Verbrauchern oft

lokal ein kapazitiver Verbraucher parallelgeschaltet, um die Blindleistung zu

„kompensieren“, d. h. die zeitliche Verschiebung zwischen Strom und Spannung zu

verringern.

Nicht kompensierte Blindleistung muss von Synchrongeneratoren erzeugt werden,

was allerdings dazu führt, dass die Kraftwerke entsprechend größer dimensioniert

werden müssen und das Übertragungsnetz stärker belastet wird (vgl. Artikel D10).

Alternativ zu rotierenden Synchrongeneratoren ist dem Fachmann die Möglichkeit

bekannt, die benötigte Blindleistung durch sogenannte Static Synchronous

Compensatoren (STATCOM) zu erzeugen. Ein STATCOM ist ein Stromrichter im

Pulsbetrieb, der ein dreiphasiges Spannungssystem mit variabler Spannungsamplitude, dessen Spannungen um 90° gegenüber den entsprechenden

Leitungsströmen phasenverschoben sind, generiert. Es kann induktive oder

kapazitive Blindleistung zwischen dem STATCOM und dem Netz ausgetauscht

werden (vgl. Artikel D9).

g)

In Merkmal M1.4.1

ist angegeben, dass durch den Wechselrichter

spannungsanhebende Blindleistung in die obere Spannungsebene eingespeist

werden soll. Das versteht der Fachmann in dem Sinn, dass der Wechselrichter, wie

vorstehend für den STATCOM beschrieben, derart betrieben wird, dass die zeitliche

Verschiebung zwischen Strom und Spannung in die Richtung verstellt wird, dass

der Strom zeitlich gegenüber der Spannung voreilt. Da das der elektrischen Wirkung

eine Kapazität entspricht, wird dies als Einspeisung kapazitiver Blindleistung

bezeichnet.

Dem Fachmann ist bewusst, dass die Einspeisung von kapazitiver Blindleistung zu

einer Spannungserhöhung an der Einspeisestelle und darüber hinaus im ganzen

Bereich des Netzes führt, auf den sich die betreffende Einspeisung auswirkt (vgl.

D1, Absatz 0064; Figuren 4a, 4b i. V. m. den Absätzen 0065 bis 0072, Figur 8

i. V. m. Absatz 0092); D5, Seite 75, vorletzter Absatz).

5.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweitert den

Gegenstand der Anmeldung nicht (§ 38 PatG) und ist damit zulässig.

Die geltende Fassung des Merkmals M1.4.2 weist gegenüber der ursprünglichen

Fassung folgende – kenntlich gemachte – Änderungen auf:

„am Einspeisepunkt (6) ein Spannungsniveau von mindestens der Hälfte

des mehr als dem arithmetischen Mittels aus der ersten Nennspannung

und der zulässigen Höchstspannung vorliegt.“

Der Fachmann erkennt die ursprüngliche Formulierung unmittelbar als fehlerhaft,

da diese bei der in Betrachtung stehenden Mittelspannung bedeuten würde, dass

am Einspeisepunkt ein Spannungsniveau von

(cid:1847) ≥

1 2

×

(cid:1847)(cid:3041)(cid:3032)(cid:3041)(cid:3041) + (cid:1847)(cid:3053)(cid:3048)(cid:3039) 2

vorliegen soll. Für das Ausführungsbeispiel ergäbe sich für das Spannungsniveau

(cid:1847) ≥

1 2

×

20 (cid:1863)(cid:1848) + 22 (cid:1863)(cid:1848) 2

= 10,5 (cid:1863)(cid:1848)

und bei der richtlinienkonformen Toleranz Δua ≤ 2 %

(cid:1847) ≥

1 2

×

20 (cid:1863)(cid:1848) + 20,4 (cid:1863)(cid:1848) 2

= 10,1 (cid:1863)(cid:1848).

Diese Mindestwerte liegen aber fernab eines vernünftigen Betriebswertes in einem

20-kV-Mittelspannungsnetz, daher muss der Fachmann anhand der übrigen

Angaben in der Beschreibung das tatsächlich Gewollte ermitteln. Dabei ergibt sich

anhand des Zahlenbeispiels

in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3,

3. Abschnitt, ab Satz 2, dass nie etwas Anderes gemeint war, als dass die

Zielspannung größer als das arithmetische Mittel aus der ersten Nennspannung und

der zulässigen Höchstspannung sein soll.

6.

Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

a)

Bei den Merkmalen M1.1.1 bis M1.3.1 handelt es sich um eine gängige

Netztopologie, wie sie der Fachmann beispielsweise den Figuren 1 und 2 der

Druckschrift D1 entnimmt. Auch bei dem Übersichtsschaltbild „Netzdaten“ auf Seite

103 der Druckschrift D5 liest der Fachmann selbstverständlich mit, dass das

Mittelspannungsnetz

nicht

nur

dem

Anschluss

der

dargestellten

Erzeugungsanlagen dient, sondern auch wenigstens ein Niederspannungsnetz,

eher mehrere Niederspannungsnetze an das Mittelspannungsnetz über

entsprechende Transformatoren angeschlossen sind.

Darüber hinaus ist dem Fachmann bekannt, dass die technische Möglichkeit

besteht,

in die Mittelspannungsebene Blindleistung einzuspeisen, die am

Einspeisepunkt zu einer Spannungsanhebung führt (D1, Absätze 0008, 0064; D5,

Seite 74, dritter sowie fünfter Absatz, Seite 75, dritter sowie vierter Absatz). Somit

ist das Merkmal 1.4.1 für sich alleine betrachtet im Stand der Technik offenbart.

Dabei ist insbesondere in der Druckschrift D1 ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt,

den Wechselrichter einer Photovoltaikanlage entsprechend Merkmal M1.4 als

STATCOM zu betreiben.

Durch die Beispielrechnung auf Seite 105 der Druckschrift D5 ist belegt, dass eine

Spannungsanhebung am Einspeisepunkt derart, dass ein Spannungsniveau von

mehr als dem arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung und der

zulässigen Höchstspannung vorliegt, fachüblich ist. Im Beispiel ergibt sich dort eine

Spannungsanhebung von 1,83 %, die oberhalb der durch Merkmal 1.4.2 genannten

Grenze von 1 % im Mittelspannungsnetz liegt. Eine derartige Spannungsanhebung

zieht der Fachmann schon deshalb in Betracht, da er auch für Abnahmepunkte, die

weit von der Einspeisestelle entfernt liegen, gewährleisten muss, dass die

Spannung noch oberhalb der unteren Toleranzgrenze liegt (D5, Seite 73 Bild B.1,

i. V. m. zweitem Absatz).

b)

Jedoch ist weder der Druckschrift D1 noch der Druckschrift D5 zu

entnehmen,

dass

der

Fachmann

die Möglichkeit

zu

kapazitiver

Blindleistungseinspeisung

zielgerichtet dazu nutzt, die Spannung am

Einspeisepunkt in einen Bereich oberhalb des arithmetischen Mittels aus der

Nennspannung und der zulässigen Höchstspannung anzuheben.

c)

Vielmehr

lehrt die Druckschrift D1, die Photovoltaik-Wechselrichter

hauptsächlich dazu einzusetzen, einer Spannungserhöhung durch überschüssige

Energieeinspeisung durch Windkraftanlagen entgegenzuwirken (Absätze 0014,

0057-0058), also spannungssenkende Blindleistung einzuspeisen. Darüber hinaus

sollen die Photovoltaik-Wechselrichter während der Nacht alle möglichen

Funktionen eines STATCOMS erfüllen, wie Systemstabilität verbessern,

Systemschwingungen dämpfen, Spannungsinstabilitäten lindern, untersynchrone

Resonanzen unterdrücken, Blindleistungskompensation, Lastflusssteuerung oder

Oberwellen des Stromes neutralisieren (Absätze 0018, 0054).

Soweit gemäß Druckschrift D1 durch Blindleistungseinspeisung die Spannung

angehoben werden soll, erfolgt dies unter der Zielsetzung, die Spannung auf den

Nennwert zurückzuführen (Absätze 0063-0072).

d)

Auch bei dem Berechnungsbeispiel gemäß Druckschrift D5 (Seite 105) wirkt

die Blindleistungseinspeisung durch den Photovoltaik-Wechselrichter nicht

spannungsanhebend, vielmehr wirkt diese der Spannungserhöhung durch eine

Windkraftanlage spannungssenkend entgegen, damit die Spannungserhöhung im

Ergebnis unterhalb der zulässigen Höchstgrenze bleibt.

Außerdem wird ein hoher Blindleistungsbezug in der Druckschrift D5 generell als

nachteilig bezeichnet, da dadurch zum einen die Leitungsverluste erhöht und die

Übertragungskapazität der Leitungen vermindert würden. Zum anderen könnten in

einem solchen Fall weitab von dem Einspeisepunkt größere Spannungsänderungen

auftreten als an diesem selbst, da das Verhältnis von Wirk- und Blindwiderstand,

das für die Höhe der tatsächlichen Spannung an den jeweiligen Stellen

entscheidend sei, keineswegs für alle Betriebsmittel auf der Strecke der

Leistungsübertragung dasselbe sei (Seite 75, dritter Absatz).

Daher entnimmt der Fachmann der Druckschrift D5 allenfalls die Anregung, eine

gegebenenfalls erforderliche Spannungserhöhung nach Möglichkeit durch

Verstärkung der Wirkleistung herbeizuführen. Weiter werden Maßnahmen zur

Netzverstärkung empfohlen

(Seite 76, dritte Absatz) – dies

führt bei

gleichbleibender zusätzlicher Wirkleistungseinspeisung zu einer weniger hohen

Spannungsanhebung und zur Verringerung der Übertragungsverluste.

e)

Auch in keiner der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ist eine

Anregung für den Fachmann erkennbar, die Merkmale M1.4.1 und M1.4.2 zu

verwirklichen, also einen Wechselrichter auf einem Betriebspunkt zu betreiben,

„bei welchem eine spannungsanhebende Blindleistungseinspeisung in

die obere Spannungsebene derart erfolgt, dass,

am Einspeisepunkt ein Spannungsniveau von mehr als dem

arithmetischen Mittel aus der ersten Nennspannung und der zulässigen

Höchstspannung vorliegt“.

Somit ergibt sich das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 für den

Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen an eine

Patentierung erfüllen, war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung

zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter

Fi