Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 12.04.2021 – 9 W (pat) 25/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120421B9Wpat25.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 25/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert
sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Baumgart und der Richterin Dipl.-Ing. Univ.
Peters
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:120421B9Wpat25.19.0
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der
Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Oktober 2016 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder und Beschwerdeführer
(im Folgenden: Antragsteller) hat am
10. Januar 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„…“ als Zusatzanmeldung zur Patentanmeldung P … (Hauptanmeldung) eingereicht. Die Zusatzanmeldung - die
vorliegende Streitanmeldung - hat das Aktenzeichen P2 … erhalten und ist am
16. Juli 1992 offengelegt worden. Zu seinem am 3. März 1997 gestellten Prüfungsantrag ist dem Antragsteller mit Beschluss der Patentabteilung 11 des DPMA
vom 19. März 1999 antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren bewilligt worden.
Nachdem das auf die Hauptanmeldung erteilte Patent am 13. Juni 2010 durch
Zeitablauf erloschen war, hat der Antragsteller am 18. Mai 2016 die Streitanmeldung in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt und zu den hierdurch
ggf. fällig werdenden Jahresgebühren einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH-Antrag) gestellt. Er hat hierzu einen vollständig ausgefüllten
und unterschriebenen, amtlichen Vordruck A 9541 („Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“) eingereicht. Mit Beschluss vom
14. Oktober 2016 hat die Patentabteilung 25 des DPMA den VKH-Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller keine aktuellen Nachweise (z. B. einen Sozialhilfebescheid), aus denen sich seine Bedürftigkeit hätte ergeben können, vorgelegt
hat.
Gegen diesen Beschluss, den der Antragsteller nicht vor dem 18. Oktober 2016
erhalten hat, richtet sich seine am 15. November 2016 beim DPMA eingelegte Beschwerde.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Oktober 2016 aufzuheben und ihm zur Patentanmeldung P2 …
für die 3. bis 20. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 28. November 2016 hat die „Prüfungsstelle für Klasse E01H“
des DPMA der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dem Antragsteller wurde mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2018 mitgeteilt, dass
sein VKH-Antrag nach vorläufiger Auffassung als „mutwillig“ im Sinne von § 114
ZPO eingeschätzt werde, da zu seiner Anmeldung die gemäß § 16 PatG zwanzig
Jahren betragende, maximal mögliche Patentlaufzeit bereits überschritten sei. Eine wirtschaftlich handelnde Person, die über ausreichend Mittel verfüge, hätte auf
die Erteilung eines Patents, das mangels Laufzeit keine Schutzwirkungen mehr
entfalten könne, verzichtet. Der Antragsteller hat hierauf mit Eingabe vom 15. Juli
2018 vorgetragen, dass der Gegenstand der Streitanmeldung von Dritten genutzt
werde, wobei es mit diesen auch zu Verhandlungen über Lizenzverträge, Nutzungen usw. gekommen sei. Für ihn sei die Erteilung eines Patents mit Rücksicht auf
etwaige, ihm nach § 33 Abs. 1 PatG zustehende Entschädigungsansprüche nach
wie vor wichtig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die kostenfreie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. In der Sache hat die
Beschwerde jedenfalls insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA führt.
1. Das vorliegende Verfahren leidet bereits deshalb an einem Mangel, weil der
angefochtene Beschluss dem Bundespatentgericht durch eine offensichtlich funktional unzuständige Stelle, nämlich von der „Prüfungsstelle für Klasse E01H“ des
DPMA mit Schreiben vom 28. November 2016 vorgelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss über die Verweigerung von VKH war gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2
PatG von der hierfür zuständigen Patentabteilung 25 erlassen worden; gemäß
§ 73 Abs. 3 PatG war nur diese selbst zur Entscheidung über die Abhilfe und zur
Vorlage der Beschwerde berufen. Ob bereits dieser Verfahrensmangel zwingend
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Sache an das DPMA führt, kann dahingestellt bleiben, da sich die Entscheidung
auch in anderer Hinsicht als fehlerhaft erweist.
2. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von VKH, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents besteht, der Antragsteller bedürftig ist und sein VKH-Antrag zu dem
angestrebten Zweck nicht als „mutwillig“ erscheint. Die zwei zuletzt genannten
VKH-Bewilligungsvoraussetzungen sind hier unzweifelhaft gegeben.
a) Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist die Bedürftigkeit des Antragstellers i.S.v. § 114 Abs. 1 ZPO hier offenkundig. Eines
Nachweises zu Einnahmen und Ausgaben durch die Vorlage weiterer Unterlagen
bedurfte es im vorliegenden Fall nicht mehr. Mit Beschluss der Patentabteilung 11
des DPMA vom 19. März 1999 war dem Antragsteller bereits VKH für das Patenterteilungsverfahren bewilligt worden. Weshalb sich an den damals glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers etwas
geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller, der mittlerweile das
83. Lebensjahr vollendet hat, verfügt weder über nennenswertes Vermögen noch
Einkommen, was mittlerweile aufgrund zahlreicher, paralleler Anmeldeverfahren
als amts- bzw. gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann.
b) Der VKH-Antrag des Antragstellers ist zudem nicht „mutwillig“ i.S.v. § 114
Abs. 1 ZPO. An der im Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2018 skizzierten, gegenteiligen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten. Der Antragsteller hat ein
fortbestehendes, berechtigtes Interesse an der Patenterteilung glaubhaft gemacht.
Er hat vorgetragen, dass Dritte den Gegenstand der Streitanmeldung benutzt haben und dass er sich gegenüber diesen Personen einen Entschädigungsanspruch
nach § 33 Abs. 1 PatG vorbehalten habe. Nach gängiger Meinung ist die Geltendmachung von derartigen Entschädigungsansprüchen davon abhängig, dass
eine Patenterteilung später
tatsächlich erfolgt
ist (vgl. Feuerlein in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG § 33 Rn. 8 a. E.; Benkard/Schäfers, PatG,
11. Aufl., § 33 Rn. 15 a. E.; Kraßer/Ann, Patentrecht, Lehrbuch, 7. Aufl., § 37
Rn. 12, S. 954). Ferner ist zu beachten, dass ein solcher Entschädigungsanspruch
gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 PatG frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents
verjähren kann. Damit stellen die vom Anmelder glaubhaft vorgetragenen Tatsachen besondere Umstände dar, die eine Patenterteilung auch noch nach Ablauf
der maximal möglichen Patentlaufzeit
rechtfertigen (vgl. BPatGE 42, 256 ff.
- „Benutzerleitende Information“; BGH GRUR 1967, 477 ff. - „UHF-Empfänger II“).
c) Zur Frage, ob auch die von § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG vorausgesetzte, hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents gegeben ist, hat die Patentabteilung 25 des DPMA bisher keine Feststellungen getroffen. Sie wird diese Prüfung
nachzuholen haben, sofern sie nicht zur (hier gut vertretbaren) Auffassung gelangen sollte, dass in Abgrenzung zur BGH-Entscheidung „Schuhklebstoff“ (vgl.
BlPMZ 1977, 51 ff.) zu einer Zusatzanmeldung, die erst nach Ablauf der maximal
möglichen Patentlaufzeit in eine selbständige Anmeldung umgewandelt worden
ist, keine Jahresgebühren mehr fällig werden.
3. Hiernach war die angefochtene Entscheidung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG
aufzuheben und die Sache an das DPMA zurückzuverweisen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, weshalb von einer Rechtsmittelbelehrung abgesehen wird.
Hubert
Eisenrauch
Dr. Baumgart
Peters