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BPatG Beschluss vom 12.04.2021 – 9 W (pat) 25/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120421B9Wpat25.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 25/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert

sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Baumgart und der Richterin Dipl.-Ing. Univ.

Peters

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:120421B9Wpat25.19.0

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der

Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Oktober 2016 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder und Beschwerdeführer

(im Folgenden: Antragsteller) hat am

10. Januar 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„…“ als Zusatzanmeldung zur Patentanmeldung P … (Hauptanmeldung) eingereicht. Die Zusatzanmeldung - die

vorliegende Streitanmeldung - hat das Aktenzeichen P2 … erhalten und ist am

16. Juli 1992 offengelegt worden. Zu seinem am 3. März 1997 gestellten Prüfungsantrag ist dem Antragsteller mit Beschluss der Patentabteilung 11 des DPMA

vom 19. März 1999 antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren bewilligt worden.

Nachdem das auf die Hauptanmeldung erteilte Patent am 13. Juni 2010 durch

Zeitablauf erloschen war, hat der Antragsteller am 18. Mai 2016 die Streitanmeldung in eine selbständige Patentanmeldung umgewandelt und zu den hierdurch

ggf. fällig werdenden Jahresgebühren einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH-Antrag) gestellt. Er hat hierzu einen vollständig ausgefüllten

und unterschriebenen, amtlichen Vordruck A 9541 („Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“) eingereicht. Mit Beschluss vom

14. Oktober 2016 hat die Patentabteilung 25 des DPMA den VKH-Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller keine aktuellen Nachweise (z. B. einen Sozialhilfebescheid), aus denen sich seine Bedürftigkeit hätte ergeben können, vorgelegt

hat.

Gegen diesen Beschluss, den der Antragsteller nicht vor dem 18. Oktober 2016

erhalten hat, richtet sich seine am 15. November 2016 beim DPMA eingelegte Beschwerde.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Oktober 2016 aufzuheben und ihm zur Patentanmeldung P2 …

für die 3. bis 20. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 hat die „Prüfungsstelle für Klasse E01H“

des DPMA der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Antragsteller wurde mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2018 mitgeteilt, dass

sein VKH-Antrag nach vorläufiger Auffassung als „mutwillig“ im Sinne von § 114

ZPO eingeschätzt werde, da zu seiner Anmeldung die gemäß § 16 PatG zwanzig

Jahren betragende, maximal mögliche Patentlaufzeit bereits überschritten sei. Eine wirtschaftlich handelnde Person, die über ausreichend Mittel verfüge, hätte auf

die Erteilung eines Patents, das mangels Laufzeit keine Schutzwirkungen mehr

entfalten könne, verzichtet. Der Antragsteller hat hierauf mit Eingabe vom 15. Juli

2018 vorgetragen, dass der Gegenstand der Streitanmeldung von Dritten genutzt

werde, wobei es mit diesen auch zu Verhandlungen über Lizenzverträge, Nutzungen usw. gekommen sei. Für ihn sei die Erteilung eines Patents mit Rücksicht auf

etwaige, ihm nach § 33 Abs. 1 PatG zustehende Entschädigungsansprüche nach

wie vor wichtig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die kostenfreie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. In der Sache hat die

Beschwerde jedenfalls insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA führt.

1. Das vorliegende Verfahren leidet bereits deshalb an einem Mangel, weil der

angefochtene Beschluss dem Bundespatentgericht durch eine offensichtlich funktional unzuständige Stelle, nämlich von der „Prüfungsstelle für Klasse E01H“ des

DPMA mit Schreiben vom 28. November 2016 vorgelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss über die Verweigerung von VKH war gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2

PatG von der hierfür zuständigen Patentabteilung 25 erlassen worden; gemäß

§ 73 Abs. 3 PatG war nur diese selbst zur Entscheidung über die Abhilfe und zur

Vorlage der Beschwerde berufen. Ob bereits dieser Verfahrensmangel zwingend

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der

Sache an das DPMA führt, kann dahingestellt bleiben, da sich die Entscheidung

auch in anderer Hinsicht als fehlerhaft erweist.

2. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von VKH, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung

eines Patents besteht, der Antragsteller bedürftig ist und sein VKH-Antrag zu dem

angestrebten Zweck nicht als „mutwillig“ erscheint. Die zwei zuletzt genannten

VKH-Bewilligungsvoraussetzungen sind hier unzweifelhaft gegeben.

a) Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist die Bedürftigkeit des Antragstellers i.S.v. § 114 Abs. 1 ZPO hier offenkundig. Eines

Nachweises zu Einnahmen und Ausgaben durch die Vorlage weiterer Unterlagen

bedurfte es im vorliegenden Fall nicht mehr. Mit Beschluss der Patentabteilung 11

des DPMA vom 19. März 1999 war dem Antragsteller bereits VKH für das Patenterteilungsverfahren bewilligt worden. Weshalb sich an den damals glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers etwas

geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller, der mittlerweile das

83. Lebensjahr vollendet hat, verfügt weder über nennenswertes Vermögen noch

Einkommen, was mittlerweile aufgrund zahlreicher, paralleler Anmeldeverfahren

als amts- bzw. gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann.

b) Der VKH-Antrag des Antragstellers ist zudem nicht „mutwillig“ i.S.v. § 114

Abs. 1 ZPO. An der im Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2018 skizzierten, gegenteiligen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten. Der Antragsteller hat ein

fortbestehendes, berechtigtes Interesse an der Patenterteilung glaubhaft gemacht.

Er hat vorgetragen, dass Dritte den Gegenstand der Streitanmeldung benutzt haben und dass er sich gegenüber diesen Personen einen Entschädigungsanspruch

nach § 33 Abs. 1 PatG vorbehalten habe. Nach gängiger Meinung ist die Geltendmachung von derartigen Entschädigungsansprüchen davon abhängig, dass

eine Patenterteilung später

tatsächlich erfolgt

ist (vgl. Feuerlein in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG § 33 Rn. 8 a. E.; Benkard/Schäfers, PatG,

11. Aufl., § 33 Rn. 15 a. E.; Kraßer/Ann, Patentrecht, Lehrbuch, 7. Aufl., § 37

Rn. 12, S. 954). Ferner ist zu beachten, dass ein solcher Entschädigungsanspruch

gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 PatG frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents

verjähren kann. Damit stellen die vom Anmelder glaubhaft vorgetragenen Tatsachen besondere Umstände dar, die eine Patenterteilung auch noch nach Ablauf

der maximal möglichen Patentlaufzeit

rechtfertigen (vgl. BPatGE 42, 256 ff.

- „Benutzerleitende Information“; BGH GRUR 1967, 477 ff. - „UHF-Empfänger II“).

c) Zur Frage, ob auch die von § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG vorausgesetzte, hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents gegeben ist, hat die Patentabteilung 25 des DPMA bisher keine Feststellungen getroffen. Sie wird diese Prüfung

nachzuholen haben, sofern sie nicht zur (hier gut vertretbaren) Auffassung gelangen sollte, dass in Abgrenzung zur BGH-Entscheidung „Schuhklebstoff“ (vgl.

BlPMZ 1977, 51 ff.) zu einer Zusatzanmeldung, die erst nach Ablauf der maximal

möglichen Patentlaufzeit in eine selbständige Anmeldung umgewandelt worden

ist, keine Jahresgebühren mehr fällig werden.

3. Hiernach war die angefochtene Entscheidung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG

aufzuheben und die Sache an das DPMA zurückzuverweisen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, weshalb von einer Rechtsmittelbelehrung abgesehen wird.

Hubert

Eisenrauch

Dr. Baumgart

Peters