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BPatG Beschluss vom 31.05.2021 – 35 W (pat) 403/19

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:180321B35Wpat403.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 403/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 019 475

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Körtge und der Richterin

Peters

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA

vom

9. Oktober 2018 wird aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2007 019 475 in

vollem Umfang von Anfang an unwirksam war.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Feststellungsverfahrens und des

Beschwerdeverfahrens.

ECLI:DE:BPatG:2021:180321B35Wpat403.19.0

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters

20 2007 019 475 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 17. Oktober 2012 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der

Patentanmeldung 10 2007 056 824 (i. F.: Stammanmeldung) mit Anmeldetag

23. November 2007 abgezweigt worden. Es ist am 26. November 2012 mit der

Bezeichnung „Fassadenelement“ und den Schutzansprüchen 1 bis 5 eingetragen

worden. Es ist Ende November 2017 nach Ablauf der Schutzdauer erloschen.

Die zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Fassadenelement zur Verwendung bei

Gebäuden jeglicher Art. Ihr liegt die Aufgabe zugrunde, ein Fassadenelement

beziehungsweise Befestigungsmittel anzugeben, die eine

zuverlässige

Konstruktion des Fassadenelements an einer Gebäudewand erlauben und die alle

ästhetischen Anforderungen erfüllen (vgl. Abs.

[0005] der Streitgebrauchsmusterschrift, i. F.: GS).

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet – mit einer bereits in der Anmeldung des

Streitgebrauchsmusters enthaltenen Gliederung - wie folgt:

1.

Fassadenelement

1.1 mit mindestens zwei zueinander parallelen Querleisten (2);

1.2 mit einer Unterkonstruktion (1), an der die Querleisten (2) befestigt sind;

1.3 mit wenigstens einer Klammer (3), die jeweils zwischen zwei einander

benachbarten Querleisten (2) angeordnet ist;

1.4 die Klammer (3) weist in einem Querschnitt gesehen eine Basis (3.1)

sowie einen unteren und einen oberen Steg (3.2, 3.3) auf, die parallel

zueinander verlaufen und die beide auf der Basis (3.1) stehen;

1.5 die Basis (3.1) der Klammer (3) ist an der Unterkonstruktion (1) fixiert,

der untere Steg (12) ist an der oberen Fläche (2.1) der unteren

Querleiste, und der obere Steg (3.3) ist an der unteren Fläche (2.2) der

darüber befindlichen benachbarten oberen Querleiste (2) befestigt.

Die Schutzansprüche 2 bis 4 sind auf den Schutzanspruch 1 rückbezogene

Unteransprüche.

Der nebengenordnete, eingetragene Schutzanspruch 5 ist auf eine Klammer zum

Befestigen von Querleisten gerichtet und lautet wie folgt:

5.

Klammer zum Befestigen von Querleisten (2) an der Unterkonstruktion

(1) eines Fassadenelementes, gekennzeichnet durch die folgenden

Merkmale:

5.1 die Klammer (3) weist — im Querschnitt gesehen — eine Basis (3.1) auf,

ferner einen unteren Steg (3.2) und einen oberen Steg (3.3);

5.2 die beiden Stege verlaufen parallel zueinander;

5.3 die Basis weist eine Bohrung (3.1.1) zum Befestigen der Klammer (3) an

der Unterkonstruktion auf, und der untere Steg (3.2) weist eine Bohrung

(3.2.1) zum Befestigen an einer unteren Querleiste auf.

Mit Eingaben v. 28. März 2013 und 18. Juni 2013 hat die Antragsgegnerin geänderte

Schutzansprüche 1 bis 3 „zur Klarstellung und Einschränkung des Schutzbegehrens“ zu den Akten nachgereicht. Schutzanspruch 1 unterscheidet sich in

beiden nachgereichten Fassungen von der eingetragenen Fassung dadurch, dass

nach den eingetragenen Merkmalen 1 bis 1.5 die nachfolgend genannten Merkmale

1.6 bis 1.7 angefügt wurden:

1.6 die untere Fläche (2.2) der oberen Querleiste (2) weist eine Längsnut

(2.5) auf;

1.7 der obere Steg (3.3) ist nach oben abgekröpft, so dass er in die Längsnut

(2.5) der oberen Querleiste (2) eingreift;

In der Fassung v. 28. März 2013 ist das Merkmal 1.8 angefügt:

1.8 die Querleisten (2) sind im Querschnitt trapezförmig.

In der Fassung v. 18. Juni 2013 lautet dieses Merkmal 1.8 modifiziert:

1.8 die Querleisten (2) sind im Querschnitt parallelogrammförmig.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v.

23. Oktober 2015 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt.

Sie stützt den Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der

fehlenden

Schutzfähigkeit. Sie hat mit dem Löschungsantrag und im weiteren Verfahren

mehrere Entgegenhaltungen benannt, bezeichnet als D1 bis D5, und die Auffassung

vertreten, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters insbes. gegenüber der

D1 = DE 82 35 371 U1 nicht neu sei und auch keinen erfinderischen Schritt in

Zusammenschau der D1 und der D2 = DE 85 20 832 U1 bzw. der D3 =

DE 202 10 350 U1 aufweise. Im weiteren Verfahren hat sie vorgetragen, dass der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch von der D4 = JP 10-212 811 A und

von der D5 = JP 2004-324 302 A, zu denen die Antragstellerin jeweils eine deutsche

Übersetzung eingereicht hat, neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei bzw.

auch insoweit keinen erfinderischen Schritt aufweise.

Die Antragsgegnerin hat dem

ihr am 16. November 2015 zugestellten

Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 8. Dezember 2015, eingegangen am

9. Dezember 2015 widersprochen.

Mit ihrer Widerspruchsbegründung v. 4. Januar 2016 hat die Antragsgegnerin eine

erneut geänderte Anspruchsfassung mit nur noch einem einzigen Schutzanspruch

eingereicht und erklärt, das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang dieses

einen Schutzanspruchs verteidigen zu wollen, dessen Gegenstand sie als

schutzfähig erachtet hat.

Der Schutzanspruch i.d.F. v. 4. Januar 2016 weist die Merkmale 1.1 bis 1.5 der

eingetragenen Fassung, die Merkmale 1.6 bis 1.8 der Fassung vom 18. Juni 2013

sowie die weiteren und nachfolgend genannten Merkmale 1.9 bis 1.11 auf:

1.9 die obere Fläche (2.1) der unteren Querleiste ist frei von Nuten;

1.10 der untere Steg (3.2) ist geneigt;

1.11 die Neigung der oberen Fläche (2.1) der unteren Querleiste entspricht

der Neigung des unteren Stegs (3.2).

Mit Schriftsatz v. 13. September 2016 hat die Antragsgegnerin eine nochmals

geänderte Fassung des nunmehr einzigen Schutzanspruchs eingereicht. In dieser

Fassung ist das Merkmal 1.9 der Fassung v. 4. Januar 2016 gestrichen, so dass

diese Anspruchsfassung nunmehr wie folgt lautet:

1.

Fassadenelement

1.1 mit mindestens zwei zueinander parallelen Querleisten (2);

1.2 mit einer Unterkonstruktion (1), an der die Querleisten (2) befestigt sind;

1.3 mit wenigstens einer Klammer (3), die jeweils zwischen zwei einander

benachbarten Querleisten (2) angeordnet ist;

1.4 die Klammer (3) weist in einem Querschnitt gesehen eine Basis (3.1)

sowie einen unteren und einen oberen Steg (3.2, 3.3) auf, die parallel

zueinander verlaufen und die beide auf der Basis (3.1) stehen;

1.5 die Basis (3.1) der Klammer (3) ist an der Unterkonstruktion (1) fixiert,

der untere Steg (3.2) ist an der oberen Fläche (2.1) der unteren

Querleiste, und der obere Steg (3.3) ist an der unteren Fläche (2.2) der

darüber befindlichen benachbarten oberen Querleiste (2) befestigt;

1.6 die untere Fläche (2.2) der oberen Querleiste (2) weist eine Längsnut

(2.5) auf;

1.7 der obere Steg (3.3) ist nach oben abgekröpft, so dass er in die Längsnut

(2.5) der oberen Querleiste (2) eingreift;

1.8 die Querleisten (2) sind im Querschnitt parallelogrammförmig;

1.9 der untere Steg (3.2) ist geneigt;

1.10 die Neigung der oberen Fläche (2.1) der unteren Querleiste entspricht

der Neigung des unteren Steges (3.2).

Die Gebrauchsmusterabteilung hat die Beteiligten auf das zwischenzeitliche

Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hingewiesen. Die Antragstellerin hat sodann

mit Schriftsatz v. 2. Februar 2018 mitgeteilt, dass aus dem Streitgebrauchsmuster

vor dem Landgericht Klage erhoben worden sei, was ihr Feststellungsinteresse

begründe.

Mit Zwischenbescheid v. 13. März 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung die in

das Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung 10 2007 056 824 eingeführten,

weiteren Entgegenhaltungen D6 = US 2 799 058 A, D7 = DE 85 33 954 U1, D8 =

FR 2 559 819 A1 und D9 = DE 10 2004 046 708 A1 auch in das vorliegende

Verfahren eingeführt. Sie hat den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt,

dass der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters

voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der im Verfahren befindliche Stand der

Technik der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters in der Fassung vom

13. September 2016 nicht entgegenstehe.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

9. Oktober 2018 hat die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass das

Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster in der Fassung vom 13. September 2016

verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung v. 9. Oktober 2018 verkündetem Beschluss hat

die Gebrauchsmusterabteilung festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster in dem

Umfang unwirksam sei, in welchem es über die Anspruchsfassung v. 13. September

2016 hinausgeht, den Feststellungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den

Kosten 2/5 der Antragsgegnerin und 3/5 der Antragstellerin auferlegt. Zur

Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung i. W. folgendes ausgeführt:

Der einzige Schutzanspruch gem. Fassung v. 13. September 2016 sei unbestritten

zulässig. Das Streitgebrauchsmuster sei im darüber hinausgehenden, von der

Antragsgegnerin nicht mehr verteidigten Umfang als unwirksam festzustellen. Die

Antragstellerin habe aufgrund des zwischen den Beteiligten vor dem Landgericht

anhängigen Verletzungsrechtsstreits das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse, die entsprechende Antragsänderung der Antragstellerin sei zulässig.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D9 habe den

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

i.d.F.

v. 13. September 2016

neuheitsschädlich vorweggenommen. Dieser Gegenstand sei aus dem

im

Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Aus keiner der im

Verfahren befindlichen Druckschriften,

insbesondere auch nicht aus der

Druckschrift D1, sei ein Anlass für den Fachmann zu erkennen, die Klammer mit

zweien von der Basis aus geneigten, parallelen Stegen auszuführen und dann damit

eine Querleiste mit einem parallelogrammförmigen Querschnitt zu befestigen. Diese

Merkmale würden auch nicht lediglich Selbstverständlichkeiten darstellen, die der

Fachmann von sich aus vorsehen würde.

Gegen diesen ihr am 19. November 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Antragstellerin v. 12. Dezember 2018, die sie per Fax am selben

Tag unter Beifügung eines Abbuchungsauftrags eingereicht und mit ihrem

Schriftsatz v. 17. Mai 2019 begründet hat.

Aus Sicht der Antragstellerin könne die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung,

der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters i.d.F. v. 13. September 2016 beruhe

auf einem erfinderischen Schritt, nicht geteilt werden. Parallelogrammförmige

Querleisten seien seit jeher an Außenfassaden eingesetzt worden, um eine

Ableitung von Regenwasser weg von der Fassade zu erreichen (beschrieben bspw.

in der Druckschrift D3). Die Befestigung solcher Profilleisten mittels Klammern sei

ebenfalls bekannt. Das Merkmal 1.10 könne einen erfinderischen Schritt nicht

begründen, da es für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit sei, eine

Befestigungslasche – nicht anderes seien die gebrauchsmustergemäßen Stege –

für eine optimale Kraftübertragung in Anlage an die zu befestigende Fläche zu

bringen. Verlaufen diese Flächen parallel, würden auch die Stege zwangsläufig

parallel verlaufen. Es handele sich um ein dem Fachmann geläufiges Grundprinzip

der Befestigung, belegt sei dies durch die Druckschriften D1, D4, D5, D6 und D9.

Auch die Gegenstände der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen I und II,

die die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021

vorgelegt hat, seien nicht schutzfähig.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA

vom

9. Oktober 2018 aufzuheben und

festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2007 019 475 von Anfang an in vollem Umfang

unwirksam war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen (Hauptantrag),

hilfsweise in der Reihenfolge der in der mündlichen Verhandlung vom

18. März 2021 übergebenen Hilfsanträge I und II, die Beschwerde der

Antragstellerin

im Umfang des Schutzanspruchs nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin schreibe der Druckschrift D3 etwas zu,

was so nicht offenbart sei. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach

Hauptantrag unterscheide sich von der Druckschrift D3 wesentlich dadurch, dass

sein Gegenstand jeglichen Kontakt einander benachbarter Querleisten vermeide.

Da die D3 eine völlig andere Gattung eines Fassadenelements beschreibe, gebe

diese Entgegenhaltung keine Anregung

dazu,

zum Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters zu gelangen. Auch die Druckschrift D1 weise gegenüber

dem Streitgebrauchsmuster nachteilige Unterschiede auf. Ferner liege auch ggü.

D4 und D5 ein erfinderischer Schritt vor. Druckschrift D6 entspreche vom

Gegenstand her der Druckschrift D1. Auch ggü. der Druckschrift D9 sehe das

Streitgebrauchsmuster eine andersartige Konstruktion vor. Insbesondere könnten

beim Streitgebrauchsmuster die Klammern in beliebigen gegenseitigen Abständen

an der Unterkonstruktion befestigt werden, im Gegensatz zur Druckschrift D9.

In der mündlichen Verhandlung v. 18. März 2021 hat die Antragsgegnerin geänderte

Anspruchsfassungen als Hilfsantrag I und Hilfsantrag II eingereicht, die sie für

zulässig und deren Gegenstand sie als schutzfähig erachtet.

Die Fassung des einzigen Schutzanspruchs nach Hilfsantrag I unterscheidet sich

von der Anspruchsfassung v. 13. September 2016 dadurch, dass das Merkmal 1.4

wie folgt lautet (Änderung durch Unterstreichung hervorgehoben):

1.4

die Klammer (3) weist in einem Querschnitt gesehen eine Basis (3.1)

sowie einen unteren und einen oberen Steg (3.2, 3.3) auf, die parallel

zueinander verlaufen und die beide auf der Basis (3.1) stehen, sodass

ein U gebildet ist;

Die Fassung des einzigen Schutzanspruchs nach Hilfsantrag II unterscheidet sich

von der Anspruchsfassung v. 13. September 2016 zum einen durch die vorgenannte

Modifikation des Merkmals 1.4 sowie durch folgendes zusätzliches Merkmal 1.11:

1.11 Der untere Steg (3.2) weist zum Hindurchführen einer Schraube oder

eines Nagels eine Bohrung (3.2.2) auf.

Der Senat hatte vor der mündlichen Verhandlung die Beteiligten mit gerichtlichem

Schreiben v. 8. März 2021 darauf hingewiesen, dass er nach vorläufiger Prüfung

und Beratung bezüglich der Anspruchsfassung v. 13. September 2016 Zweifel an

der Schutzfähigkeit habe, und zwar sowohl hinsichtlich der Neuheit als auch

hinsichtlich des Vorliegens eines erfinderischen Schritts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige,

insbesondere

form- und

fristgerecht unter Bezahlung der

Beschwerdegebühr eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, da der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag als auch nach

den Hilfsanträgen I und II nicht schutzfähig ist (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 GebrMG).

1.

Die Antragstellerin hat aufgrund des zwischen den Beteiligten beim

Landgericht

anhängigen,

das

Streitgebrauchsmuster

betreffenden

Verletzungsrechtsstreits das nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters für die

Fortführung des ursprünglichen Löschungsverfahren als Feststellungsverfahren

erforderliche Feststellungsinteresse.

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des einzigen

Schutzanspruchs nach Hauptantrag (Anspruchsfassung v. 13. September 2016)

von einer in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltung neuheitsschädlich

vorweggenommen worden ist. Denn dieser Gegenstand beruht jedenfalls nicht auf

einem erfinderischen Schritt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG).

2.1 Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Fassadenelement zur Verwendung bei

Gebäuden jeglicher Art. Solche Fassadenelemente umfassten zueinander parallele

Querleisten. Gemäß der Beschreibungseinleitung der GS, seien diese

in

gegenseitigen Abständen an einer Unterkonstruktion fixiert. Die Unterkonstruktion

sei ihrerseits an der betreffenden Gebäudewand befestigt, die beispielsweise aus

Beton oder einem anderen Material bestehen könne, vgl. Abs. [0001] der GS.

Weiter wird ausgeführt, dass solche Fassadenelemente aus Holz bestünden. Die

gegenseitigen Abstände der einander benachbarten Querleisten könnten variieren,

wodurch sich zusätzliche Effekte erzielen ließen. Als Material der Querleisten und

gegebenenfalls auch der Unterkonstruktion kämen vorzugsweise Edelhölzer in

Betracht, beispielsweise kanadische Zeder, die sich durch größte Dauerhaftigkeit,

tadellose Oberfläche und geringes Gewicht auszeichneten, vgl. Abs. [0002] und

[0003] der GS.

Es gebe zwei wichtige Anforderungen, die an solche Fassadenelemente gestellt

würden. Zum einen solle das Fassadenelement in jeder Beziehung technisch

perfekt sein. Dies betreffe den Aufbau in Bezug auf die leichte Montierbarkeit,

günstige Herstellungskosten und Dauerhaftigkeit. Zum anderen, ebenso wichtig wie

das erste Erfordernis, seien die Anforderungen an die Ästhetik. Dabei gehe es ganz

besonders um die Befestigung der Querleisten auf der Unterkonstruktion. Bei

bekannten Ausführungsformen seien die Befestigungsmittel – Schrauben, Nägel

oder dergleichen – sichtbar. Dies führe zu einer Störung des Gesamteindrucks.

Außerdem seien die Befestigungsmittel der Witterung ausgesetzt und damit

korrosionsanfällig, vgl. Abs. [0004] der GS.

Dem Streitgebrauchsmuster liege die Aufgabe zugrunde, ein Fassadenelement

beziehungsweise Befestigungsmittel anzugeben, die eine

zuverlässige

Konstruktion des Fassadenelements an einer Gebäudewand erlauben und die alle

ästhetischen Anforderungen erfüllen, vgl. Abs. [0005] der GS.

2.2 Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann

legt der Senat zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden

Bewertung des Standes der Technik einen Bauingenieur (FH) zugrunde, der über

mehrere Jahre Berufserfahrung in der Planung und Konstruktion von

Fassadenelementen und deren Befestigung an den Gebäuden verfügt.

2.3 Nach § 12a Satz 2 GebrMG sind zur Auslegung der Schutzansprüche eines

Gebrauchsmusters hierbei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen.

Dabei sind die Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters nach denselben Grundsätzen wie Patentansprüche auszulegen (BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).

Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines

die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Bei der Auslegung

eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, in

ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende

Bedeutung beizumessen

(vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung). Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt

einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese

Ausführungsformen ein (vgl. BGH GRUR 2007, 309 – Schußfädentransport).

Für die folgenden Ausführungen wird auf die Merkmalsgliederung des geltenden

Schutzanspruchs 1 zurückgegriffen, wie sie bereits mit der Fassung des einzigen

Schutzanspruchs vom 13. September 2016 (Hauptantrag) eingereicht wurde, vgl.

vorstehende Merkmalsgliederung in Abschnitt I.

Der angesprochene Fachmann entnimmt dem Schutzanspruch 1 nach dem

Merkmal 1 ein Fassadenelement zur Verwendung bei Gebäuden jeglicher Art, das

gemäß Merkmal 1.1 mindestens zwei zueinander parallele Querleisten umfasst, die

gemäß Merkmal 1.2 an einer Unterkonstruktion befestigt sind, vgl. auch Abs. [0001]

der GS. Die Unterkonstruktion ist ins Belieben des Fachmanns gestellt, kann aber

beispielsweise aus einer Mehrzahl von parallelen, vertikalen Holzleisten oder direkt

aus der durchgehenden, ebenen Gebäudewand beispielsweise einer Holz- oder

Betonwand bestehen, an der die Querleisten befestigt werden sollen, vgl. Abs.

[0016] und [0017] der GS.

Die Querleisten sind nach Merkmal 1.8 und Abs. [0019] der GS im Querschnitt

parallelogrammförmig, wobei Nuten oder geringfügige Abweichungen vom

parallelogrammförmigen Querschnitt

zugelassen

sind,

vgl. nachfolgend

eingeblendete Abb. 1. Hierbei ist auch die Sonderformen eines Parallelogramms,

die Rechteckform, ausgeschlossen, da mit Teilmerkmal von Merkmal 1.10 die obere

Fläche der unteren Querleiste (gegenüber der Horizontalen, ausgehend von der

Unterkonstruktion, wenn fertig montiert) geneigt sein soll, gleichsam auch eine dazu

parallele Neigung der unteren Fläche und eine vertikale Ausrichtung der beiden

übrigen Flächen der Querleiste implizierend. Aus dem im Schutzanspruch und der

gesamten GS verwendeten Begriff „Querleiste“ sowie der Darstellung in Fig. 1 und

den Angaben in Abs. [0016] der GS erschließt sich dem Fachmann auch, dass die

Querleisten im montierten Zustand im Wesentlichen horizontal verlaufen.

Abb. 1: Fig. 2 der GS

In Abs. [0003] der GS wird als Material der Querleisten vorzugsweise Edelholz

angegeben, worauf der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 jedoch nicht

beschränkt ist.

Zur Befestigung der Querleisten an der Unterkonstruktion weist das

Fassadenelement wenigstens eine Klammer auf, die gemäß Merkmal 1.3 jeweils,

jedenfalls bzgl. eines Teilbereichs der Klammer, zwischen zwei einander (vertikal)

benachbarten Querleisten angeordnet ist und diese mit der Unterkonstruktion

verbindet, vgl. Abs. [0007] der GS und die vorstehende Abb. 1.

Gemäß Merkmal 1.4 und Abs. [0020] der GS weist der Querschnitt der Klammer

eine Basis sowie einen unteren und einen oberen Steg auf, die parallel zueinander

verlaufen und die beide auf der Basis stehen. Im Lichte des Merkmals 1.1 ist für den

Fachmann unzweifelhaft ersichtlich, dass die angegebene Parallelität sich auf den

Verlauf der Stege in ihrer Längsrichtung bezieht (also senkrecht zur Zeichenebene

der Abb. 1), denn die Stege bilden die Auflager für die gemäß Merkmal 1.1

zueinander parallelen und i.W. horizontal verlaufenden Querleisten. Der Verlauf der

Stege zueinander in Zeichenebene der Abb. 1, wird mit den nachfolgend

betrachteten Merkmalen 1.7 und 1.9 i.V.m. Merkmal 1.10 beschrieben.

Das Merkmal 1.5 gibt an, dass die Basis der Klammer an der Unterkonstruktion

fixiert ist sowie der untere Steg an der oberen Fläche der unteren Querleiste und

der obere Steg an der unteren Fläche der darüber befindlichen benachbarten

oberen Querleiste befestigt sind. Es bleibt dabei dem Fachmann überlassen, wie

die Basis an der Unterkonstruktion und die Stege an den Querleisten fixiert, bzw.

befestigt sind. Für eine Befestigung des unteren Steges an der oberen Fläche einer

Querleiste sind in Abs. [0021] der GS beispielsweise Schrauben, Nägel,

Heftklammern oder Dorne als Befestigungselemente genannt.

Ein Zusammenwirken eines Steges und einer Querleiste ist zwar mit den

Merkmalen 1.6 und 1.7 dadurch angegeben, dass die untere Fläche der oberen

Querleiste eine Längsnut aufweist und der obere Steg nach oben abgekröpft ist, so

dass er in die Längsnut eingreift. Ob dieses Zusammenwirken jedoch bereits für die

mit Merkmal 1.5 geforderte Befestigung des Steges an der Querleiste ausreicht oder

ob es lediglich einer Positionierung dient, bleibt

im Schutzanspruch offen.

Im

Ausführungsbeispiel nach Abb. 1 i.V.m. Abs. [0022] der GS und der Erläuterung des

Montagevorgangs in Abs. [0021] der GS wird die erstgenannte Variante beispielhaft

beschrieben.

Die Merkmale 1.9 und 1.10 legen fest, dass der untere Steg geneigt ist und die

Neigung der oberen Fläche der unteren Querleiste dieser Neigung entspricht, vgl.

auch Abs. [0022] der GS. Entsprechend der im Querschnitt parallelogrammförmigen

Ausgestaltung der Querleisten nach Merkmal 1.8 ist dadurch eine Neigung des

unteren Steges gegenüber der Basis beansprucht, der derjenigen der oberen

Fläche der unteren Querleiste entspricht und insoweit einen stumpfen Winkel

zwischen dem unteren Steg und dem zwischen den Stegen liegenden Teilbereich

der Basis einschließt, mithin die Ausführung nach Figur 3 der GS vom

Schutzanspruch nicht mehr umfasst ist.

2.4 Der zweifellos sowohl ausführbare als auch gewerblich anwendbare

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Aus der Druckschrift D4 in Verbindung mit der dazu eingereichten deutschen

Übersetzung Anlage 4a ist ein Fassadenelement bekannt, mit mindestens zwei

zueinander parallelen Querleisten 22; mit einer Unterkonstruktion 18, an der die

Querleisten 22 befestigt sind und mit wenigstens einer Klammer 20 mit einem

Teilbereich, der jeweils zwischen zwei einander benachbarten Querleisten 22

angeordnet ist, vgl. Fig. 1 und Fig. 2 sowie Abs. [0001]. Damit zeigt das

Fassadenelement der Druckschrift D4 die Merkmale 1 und 1.1 bis 1.3 nach

Schutzanspruch 1 des Hauptantrags.

Abb. 2: Fig. 2 und 12 (B) der Druckschrift D4

Gemäß den Forderungen der Merkmale 1.4 und 1.5 weist die Klammer 20 in einem

Querschnitt gesehen eine Basis 40 („Grundplattenteil“) auf. Fig. 12 zeigt eine zu der

in der Fig. 2 gezeigten Klammer alternative Ausgestaltung einer Klammer (vgl. Abs.

[0090]) mit einem unteren und einem oberen Steg 114, 116 („Klemmhakenteile“),

die in vertikaler Richtung beabstandet, parallel zueinander verlaufen und die beide

auf der Basis stehen, vgl. die vorstehend eingeblendete Abb. 2, die die Fig. 2 und

12(B) enthält und dabei die Austauschbarkeit der beiden alternativ verwendbaren

Klammern visualisiert, Fig. 4 sowie Abs. [0014] und [0090]. Die Basis 40 der

Klammer 20 ist an der Unterkonstruktion 18 fixiert. Der untere Steg 116 der

alternativen Klammer nach Fig. 12 (B) würde (wenn er die Klammer aus Fig. 2

ersetzte) an der oberen Fläche (Oberfläche von Vorsprung 28 und Schrägfläche 34)

der unteren Querleiste 22 und der obere Steg 114 an der unteren Fläche

(Oberfläche des Vorsprungs 32 und Schrägfläche 36) der darüber befindlichen

benachbarten oberen Querleiste 22 im Sinne der vorstehenden Auslegung befestigt

sein, vgl. Abb. 2, Fig. 3 und erneut Abs. [0014].

Die untere Fläche 30 der oberen Querleiste 22 weist eine Längsnut 36 auf und der

obere Steg 114 ist nach oben abgekröpft, so dass er in die Längsnut 36 der oberen

Querleiste 22 eingreifen würde, vgl. Abb. 2. Damit sind auch die Merkmale 1.6 und

1.7 erfüllt.

Der Verlauf des unteren Steges 116 würde insbesondere mit seinem Bereich,

„Hakenteil 124“ dem Verlauf der oberen Fläche 34 der unteren Querleiste 22

entsprechen, vgl. erneut Abb. 2 und Fig. 3, ähnlich den Merkmalen 1.9 und 1.10.

Der Unterschied des Fassadenelements des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag

gegenüber demjenigen der Druckschrift D4 besteht lediglich darin, dass die

Querleisten

im Querschnitt parallelogrammförmig

ausgestaltet

sind mit

entsprechenden Auswirkungen auf die Gestalt des unteren Steges. (Merkmale 1.8,

1.9 und 1.10)

Fassadenelemente mit parallelen Querleisten sind beliebt und dem Fachmann

hinlänglich bekannt. Die Querleisten derartiger Fassaden werden meist aus Holz

oder einem Holzwerkstoff ausgeführt und bilden so eine ästhetische Außenhaut

eines Gebäudes (vgl. auch Abs. [0002] und [0003] der GS). Als Außenhaut sind sie

der Bewitterung ausgesetzt und um sie dauerhaft und nachhaltig zu gestalten, muss

auf die Erfüllung des konstruktiven Holzschutzes besonders geachtet werden. Dafür

sollen weder die Querleisten horizontale Flächen noch darf die Fassade Fugen

aufweisen, an denen sich Wasser stauen oder aufgrund der Kapillarwirkung

angesogen werden kann. Eine dem Fachmann bekannte Möglichkeit diese

Anforderungen zu erfüllen,

ist es die Querleisten parallelogrammförmig

auszubilden. Lediglich als Beleg für dieses Fachwissen sei auf derartige beispielhaft

in der Druckschrift D9 offenbarte Querleisten hingewiesen, vgl. dort Fig. 1.

Es liegt für den Fachmann daher auf der Hand alternativ zu den Querleisten 22 bei

der Fassade nach Druckschrift D4 solche Querleisten vorzusehen, die im

Querschnitt parallelogrammförmig sind. Bei der Wahl dieser alternativen

Querleistenform wird der Fachmann

von

einer

der grundlegenden

Konstruktionsregeln, die auch beim Fassadenelement der Druckschrift D4

Anwendung findet (vgl. vorangehende Ausführungen zur Druckschrift D4 bzgl.

Merkmal 1.10), nicht abweichen und somit den unteren Steg der Klammer an die

gegenüber der Horizontalen geneigten Form der oberen Fläche der unteren

Querleiste anpassen. Damit wird der Fachmann das

in Rede stehende

Fassadenelement auch gemäß den Merkmalen 1.8 bis 1.10 ausbilden.

Er kommt daher zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ohne

dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

3.

Der Gegenstand des einzigen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht

ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Für den Hilfsantrag I wurde, wie vorstehend in Abschnitt I. bereits dargelegt, der

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag in Merkmal 1.4 mit dem im Folgenden

unterstrichen dargestellten Teilmerkmal ergänzt:

1.4Hi I, II die Klammer (3) weist in einem Querschnitt gesehen eine Basis

(3.1) sowie einen unteren und einen oberen Steg (3.2, 3.3) auf, die

parallel zueinander verlaufen und die beide auf der Basis (3.1)

stehen, sodass ein U gebildet ist;

In Abschnitt

II.2.4 wurde bereits ausgeführt, dass der Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht,

da er durch den Gegenstand der Druckschrift D4 (und ihrer deutschsprachigen

Übersetzung Anlage 4a) i.V.m Fachwissen für den Fachmann nahegelegt ist.

Das hauptantragsgemäße Merkmal 1.4 war dabei der

in Abschnitt

II.2.4

eingeblendeten Abb. 2 sowie Abs. [0014] der deutschen Übersetzung Anlage 4a zur

Druckschrift D4 zu entnehmen. In Fig 12(B) (vgl. Abb. 2) ist gezeigt und in Abs.

[0090] dazu erläutert, dass der obere und der untere Steg so auf der Basis stehen,

dass ein U gebildet ist (Ergänzung in Merkmal 1.4Hi I, II). Die Druckschrift D4 zeigt

somit auch ein Fassadenelement, das die Merkmale 1 und 1.1 bis 1.7 nach

Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags I aufweist.

Zur für den Fachmann naheliegenden Weiterbildung gemäß den Merkmalen 1.8 bis

1.10 wird erneut auf die Ausführungen in Abschnitt II.2.4 verwiesen. Der Fachmann

kommt somit auch zum Fassadenelement nach Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags I

ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

4.

Auch der Gegenstand des einzigen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II

beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags II basiert auf dem Schutzanspruch 1 nach

Hilfsantrag I, wobei nach Merkmal 1.10 wie folgt ergänzt wird (vgl. auch Abschnitt I.):

1.11Hi II der untere Steg (3.2) weist zum Hindurchführen einer Schraube

oder eines Nagels eine Bohrung (3.2.2) auf.

Da abgesehen von Merkmal 1.11Hi II der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags II

demjenigen des Hilfsantrags I entspricht, wird zum Naheliegen eines Fassadenelements mit den Merkmalen 1 und 1.1 bis 1.10 des Schutzanspruchs 1 des

Hilfsantrags I auf den vorangehenden Abschnitt II.3 verwiesen.

Beim Fassadenelement nach der Druckschrift D4 erfolgt die sichere Verankerung

der oberen Seite der Querleiste zum einen durch den Formschluss zwischen dem

unteren Steg 64 bzw. 116 und der oberen Kante 28 und zum anderen durch die

Überlappung der benachbarten Querleisten, wodurch die obere Seite der unteren

Querleiste gegen ein Wegkippen von der Unterkonstruktion beispielsweise durch

Windsog gesichert ist, vgl. Abb. 2 in Abschnitt II.2.4.

Wenn nun der Fachmann bei einem Fassadenelement mit gegenüber dem

Fassadenelement der Druckschrift D4 in naheliegender Weise alternativ gewählten

parallelogrammförmigen Querleisten und entsprechend angepasstem unterem

Steg, die Haltekraft des geneigten Steges nicht für ausreichend erachtet und die

Gefahr besteht, dass die Querleiste beispielsweise durch Windsog aus der Klammer

rutschen und wegkippen könnte, so wird er ohne Weiteres eine Verschraubung oder

Vernagelung zwischen unterem Steg und oberer Fläche der Querleiste in Betracht

ziehen und dazu natürlich im unteren Steg der Klammer eine Bohrung zum

Hindurchführen eine Schraube oder eines Nagels anordnen. Das Vorsehen von

Bohrungen zum Hindurchführen einer Schraube oder eines Nagels in einem Bauteil

beispielsweise aus Metall zum Befestigen an einem zweiten Bauteil beispielsweise

aus Holz ist für den Fachmann nämlich eine platte Selbstverständlichkeit.

Auch als zusätzliches Merkmal kann das Merkmal 1.11Hi II keinen erfinderischen

Schritt begründen, denn nach der Wahl von parallelogrammförmigen Querleisten

sind die weiteren Anpassungen des Fassadenelements nach den Merkmalen 1.9

bis 1.11Hi II allesamt übliche Maßnahmen, die der Fachmann bei seiner alltäglichen

Konstruktionstätigkeit unweigerlich zu bearbeiten und, falls erforderlich, vorzusehen

hat.

5.

Da nach alledem festzustellen ist, dass das Streitgebrauchsmuster aufgrund

des Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit von Anfang an unwirksam war,

bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und

den Hilfsanträgen I und II zulässig sind. Insbesondere kann dahinstehen, ob die

diversen, vor der Anspruchsfassung vom 13. September 2016 bereits geänderten

Anspruchsfassungen den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in größerem

Umfang beschränkt haben als die Anspruchsfassung nach Hauptantrag und

insoweit einen vorweggenommenen Teilverzicht auf den Widerspruch gegen den

Löschungsantrag bzw. eine Teilrücknahme des Widerspruchs der Antragsgegnerin

dargestellt haben könnten.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG

i.V.m. § 91 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine anderweitige

Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Metternich

Körtge

Peters

Fi