Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 06.07.2021 – 35 W (pat) 413/19
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060721B35Wpat413.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 413/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juli 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 004 786
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Metternich sowie der Richter Dr. Schwenke und Gruber
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
ECLI:DE:BPatG:2021:060721B35Wpat413.19.0
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2015 004 786
(i.F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 3. Juli 2017 angemeldete und die innere Priorität 6. Oktober 2014, 10 2014
014 857 beanspruchende Streitgebrauchsmuster ist am 14. August 2015 mit den
Schutzansprüchen 1 – 9 und der Bezeichnung „Kniehebelspannvorrichtung,
insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie“ eingetragen
worden. Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft. Seine Schutzdauer ist lt. DPMA-
Register auf 8 Jahre verlängert worden.
Auf die Prioritätsanmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle des DPMA v.
22. Juli 2015 ein Patent mit Patentansprüchen 1 – 2 erteilt worden. Auf den hierauf
von der hiesigen Antragstellerin erhobenen Einspruch ist die Erteilung des
Prioritätspatents mit Beschluss vom 31. Januar 2017 widerrufen worden. Im gegen
diesen Beschluss gerichteten Beschwerdeverfahren (Az.: 11 W (pat) 21/17) hat die
Antragsgegnerin nach Hinweisen des Senats bezüglich der Erfolgsaussichten der
Beschwerde auf das Prioritätspatent verzichtet. Eine unter Beanspruchung der
Prioritäten der Prioritätsanmeldung und des Streitgebrauchsmusters getätigte
Europäische Patentanmeldung (Anmeldenr.: 15770794.4) ist zurückgewiesen
worden, ebenso die dagegen beim Europäischen Patentamt eingereichte
Beschwerde.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz v. 22. Januar 2018 gegen das
Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag
in vollem Umfang gestellt. Als
Löschungsgrund macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend, und zwar mangelnde
Ausführbarkeit, fehlende Neuheit und fehlenden erfinderischen Schritt. Zum Stand
der Technik hat sie eine Vielzahl von Entgegenhaltungen in das Verfahren
eingeführt, sowohl Druckschriften aus der Patent- bzw. Gebrauchsmusterliteratur
als auch Firmenschriften. Außerdem hat sie beanstandet, dass die o.g. Priorität für
das Streitgebrauchsmuster nicht wirksam beansprucht worden sei.
Dem ihr am 31. Januar 2018 zugestellten Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin
mit Schriftsatz v. 14. Februar 2018, eingegangen am 15. Februar 2018
widersprochen. Ihren Widerspruch hat sie mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018
begründet, in welchem sie der Auffassung der Antragstellerin im Einzelnen
entgegengetreten ist.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung den
Beteiligten mit Zwischenbescheid v. 1. März 2019 als vorläufige Auffassung
mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde, da der
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von der Entgegenhaltung E10
(Firmenschrift – Konzernlastenheft Volkswagen AG vom 25. Februar 2010)
neuheitsschädlich getroffen werde und mit Blick auf die weitere Entgegenhaltung
E12 (Firmenschrift – Renault-Norm EM34.GO.807 aus dem Jahre 2013) keinen
erfinderischen Schritt aufweise.
Die Beteiligten haben sich sodann mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung im schriftlichen
Verfahren beschlossen, das Streitgebrauchsmuster zu
löschen, und der
Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Sie hat diese
Entscheidung entsprechend den Ausführungen
im Zwischenbescheid v.
1. März 2019 mit fehlender Neuheit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters
gegenüber der E10 begründet.
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 24. Mai 2019 und der Antragstellerin am
27. Mai 2019 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie
mit Schriftsatz v. 14. Juni 2019, eingegangen am 19. Juni 2019, unter Zahlung der
Beschwerdegebühr mittels Überweisung (Zahlungseingang am 14. Juni 2019)
erhoben hat.
Einen ersten, auf den 30. April 2020 bestimmten Termin zur mündlichen
Verhandlung hat der Vorsitzende des erkennenden Senats wegen der sich in jenem
Zeitraum deutlich verschärfenden Corona-Lage aufgehoben. Ein neuer, auf den
30. November 2020 bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde
ebenfalls aufgehoben, nachdem sich die Beteiligten mit Entscheidung im
schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten. Der Senat hat in einer
Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2020 auf Bedenken hinsichtlich der
Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsgegnerin hingewiesen und mit
Beschluss v. 29. Oktober 2020 Entscheidung im schriftlichen Verfahren, in welchem
Schriftsätze bis zum 4. Dezember 2020 eingereicht werden konnten, angeordnet.
Da es sowohl durch pandemiebedingte Einflüsse als auch durch einen
zwischenzeitlichen Richterwechsel jedoch nicht möglich war, gemäß §§ 18 Abs. 2
Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Entscheidung
innerhalb der dort vorgesehenen Drei-Monats-Frist zu treffen, hat der Senat mit
Beschluss v. 11. Januar 2021 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.
Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf die Verfahren zur Prioritätsanmeldung und
zur parallelen Europäischen Patentanmeldung und
ist gemäß
ihrer
Beschwerdebegründung v. 5. September 2019 der Auffassung, die E10 stehe dem
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung nicht
neuheitsschädlich entgegen; dies ergebe sich aus einer Gegenüberstellung der
Merkmale des Streitgebrauchsmusters und der E10. Sie verweist im Übrigen auf
ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die erstinstanzlich herangezogenen Unterlagen
seien zudem nicht stimmig, da sie mit tatsächlich vertriebenen Erzeugnissen nicht
übereinstimmten. Ferner hat sie geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1
(mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 5) und 2 (mit weiter geänderten
Schutzansprüchen 1 – 5) vorgelegt, die sie für schutzfähig erachtet. Sie hat zudem
beantragt, einen Richter damit zu beauftragen, in den Werkstätten Versuchen
beizuwohnen, bei denen die Spann- und Haltekräfte von Konkurrenzerzeugnissen
gem. erstinstanzlich herangezogener Unterlagen gemessen würden. Mit Schriftsatz
vom 8. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin eine weitere, geänderte
Anspruchsfassung als Hilfsantrag 3 mit Schutzansprüchen 1 – 8 eingereicht.
Nachdem der Senat Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet hatte, hat
die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 3. November 2020 weitere geänderte
Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 4 – 16 eingereicht und zur Schutzfähigkeit der
im Verfahren befindlichen Anspruchsfassungen
insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Definition des zuständigen Fachmanns weiter vorgetragen;
danach sei bei einer Gesamtschau sämtlicher Entgegenhaltungen, insbesondere
der E4 und der E12
festzustellen, dass die
technische Lehre des
Streitgebrauchsmusters
in
der
eingetragenen
Fassung
und
den
Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen für den Fachmann in keiner Weise
nahegelegt sei, sondern dieser erfinderisch tätig werden müsse, um zum
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu gelangen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin nicht alle eingereichten
Anspruchsfassungen zum Gegenstand ihres Sachantrags gemacht. Sie stellt den
Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 20. Mai 2019
aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung
gemäß dem Hilfsantrag 3 vom 8. Januar 2020 zurückzuweisen (jetzt
Hauptantrag),
hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:
Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 4 vom 3. November 2020 (jetzt
Hilfsantrag 1),
Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 12 vom 3. November 2020 (jetzt
Hilfsantrag 2),
Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 13 vom 3. November 2020 (jetzt
Hilfsantrag 3),
Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 15 vom 3. November 2020 (jetzt
Hilfsantrag 4),
Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 16 vom 3. November 2020 (jetzt
Hilfsantrag 5),
den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser
Hilfsanträge zurückzuweisen.
Ferner regt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Antragsgegnerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen eingereicht:
- in das erstinstanzliche Löschungsverfahren:
L1
L2
L3
L4
L5
L6
L7
L8
L9
EP 3 130 809 A1
Schreiben der Antragstellerin vom 01. August 2016
Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2017
Jsay – Kommentar, 4. Auflage S. 92
Mes – Kommentar, 4. Auflage, S. 95
Busse – Kommentar, 8. Auflage, S. 195
Schulte – Kommentar, 9. Auflage, S 302/303
Benkard – Kommentar, 11. Auflage S.224
Entscheidung BGH – Zinkenkreisel, 1984
L10 Entscheidung BGH – Schrägliegeeinrichtung, 1989
L11 Entscheidung BGH – Schüsselmühle, 1989
L12 Prospekt Spannsysteme
L13 Prospekt Spannen, 2015
L14 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 1
L15 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 2
L16 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 3
L17 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 4
L18 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 5
L19 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 6
L20 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 7
L21 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 8
L22 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 9
L23 Entscheidung BGH – Rote Taube, 1969
L24 Aufsatz v. H.…
L25 Entscheidung BGH – Elektrische Steckverbindung, 1995
L26 Entscheidung BGH – Olanzapin, 2008
L27 Beschluss BPatG Drucksteuerventil, 1997
L28 Entscheidung BGH Rückspiegel, 1997
L29 Entscheidung BGH Tollwutvirus, 1987
L30 Auszug aus Kommentar, Schulte, S. 140
L31 Auszug aus Kommentar, Benkard, S. 113
L32 Entscheidung BGH Trägerplatte, 2009
L33 Auszug aus Kühnen – Kommentar, 8. Auflage, S. 28, 29
L34 BGH Entscheidung Farbbandkassette, 1994
L35 Auszug aus Schulte – Kommentar, S1060
L36 Prospekt von T.… Maschinenbau GmbH
L37 Entscheidung BGH Klammernahtgerät, 2010
L38 Entscheidung BGH Cryptosporidium, 2017
L39 Entscheidung BGH Zahnkranzfräser, 1995
L40 Entscheidung BGH Regenbecken, 1998
L41
Internationaler Recherchebericht der WIPO
L42 Prüfungsbescheid des EPA vom 18. Juli 2018
L43 Eingabe ans EPA vom 02. August 2018
L44
Formeller Beschwerdeschriftsatz
L45 Beschluss des DPMA vom 32. Januar 2017
L46 Ausdruck aus Finanzbuchhaltung von T.…
L47 Ausdruck aus Finanzbuchhaltung von T.…
L48 Modell Kniehebelspannvorrichtung „Variospanner V63“
L49 Modell Universalspanner U63;
- in das vorliegende Beschwerdeverfahren:
B1
B2
B3
B4
B5
B6
B7
B8
B9
1. Hilfsantrag
2. Hilfsantrag
Merkmalsgliederung des Hauptantrags
Merkmalsgliederung des 1. Hilfsantrags
Merkmalsgliederung des 2. Hilfsantrags
Absatzlisten
Hilfsantrag 3
Reinschrift des Hilfsantrags 3
Lastenheft von VW
B10 Email von VW
B11 Email von Herrn S.…
B12 Hilfsantrag 4
B13 Hilfsantrag 5
B14 Hilfsantrag 6
B15 Hilfsantrag 7
B16 Hilfsantrag 8
B17 Hilfsantrag 9
B18 Hilfsantrag 10
B19 Hilfsantrag 11
B20 Hilfsantrag 12
B21 Hilfsantrag 13
B22 Hilfsantrag 14
B23 Hilfsantrag 15
B24 Hilfsantrag 16
B25 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 4. Hilfsantrages
B26 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 4. Hilfsantrages
B27 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 4. Hilfsantrages
B28 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 4. Hilfsantrages
B29 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 4. Hilfsantrages
B30 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 5. Hilfsantrages
B31 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 5. Hilfsantrages
B32 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 5. Hilfsantrages
B33 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 5. Hilfsantrages
B34 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 5. Hilfsantrages
B35 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 5. Hilfsantrages
B36 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 6. Hilfsantrages
B37 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 6. Hilfsantrages
B38 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 6. Hilfsantrages
B39 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 6. Hilfsantrages
B40 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 6. Hilfsantrages
B41 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 6. Hilfsantrages
B42 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 6. Hilfsantrages
B43 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 7. Hilfsantrages
B44 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 7. Hilfsantrages
B45 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 7. Hilfsantrages
B46 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 7. Hilfsantrages
B47 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 7. Hilfsantrages
B48 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 7. Hilfsantrages
B49 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 7. Hilfsantrages
B50 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 8. Hilfsantrages
B51 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 8. Hilfsantrages
B52 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 8. Hilfsantrages
B53 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 8. Hilfsantrages
B54 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 8. Hilfsantrages
B55 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 8. Hilfsantrages
B56 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 8. Hilfsantrages
B57 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 9. Hilfsantrages
B58 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 9. Hilfsantrages
B59 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 9. Hilfsantrages
B60 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 9. Hilfsantrages
B61 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 9. Hilfsantrages
B62 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 9. Hilfsantrages
B63 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 9. Hilfsantrages
B64 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 10. Hilfsantrages
B65 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 10. Hilfsantrages
B66 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 10. Hilfsantrages
B67 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 10. Hilfsantrages
B68 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 10. Hilfsantrages
B69 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 10. Hilfsantrages
B70 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 10. Hilfsantrages
B71 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 11. Hilfsantrages
B72 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 11. Hilfsantrages
B73 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 11. Hilfsantrages
B74 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 11. Hilfsantrages
B75 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 11. Hilfsantrages
B76 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 11. Hilfsantrages
B77 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 11. Hilfsantrages
B78 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 12. Hilfsantrages
B79 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 12. Hilfsantrages
B80 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 12. Hilfsantrages
B81 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 12. Hilfsantrages
B82 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 12. Hilfsantrages
B83 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 13. Hilfsantrages
B84 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 13. Hilfsantrages
B85 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 13. Hilfsantrages
B86 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 13. Hilfsantrages
B87 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 14. Hilfsantrages
B88 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 14. Hilfsantrages
B89 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 14. Hilfsantrages
B90 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 14. Hilfsantrages
B91 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 15. Hilfsantrages
B92 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 15. Hilfsantrages
B93 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 15. Hilfsantrages
B94 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 15. Hilfsantrages
B95 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 16. Hilfsantrages
B96 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 16. Hilfsantrages
B97 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 16. Hilfsantrages
B98 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 16. Hilfsantrages.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Verfahren zur Prioritätsanmeldung 10 2014 014 857 und
zur parallelen Europäischen Anmeldung 15770794.4. Sie hält zudem die
Entsendung eines Richters zur A.… GmbH für unbehelflich, da hieraus kein
Erkenntnisgewinn in Bezug auf Ausführbarkeit und erfinderischen Schritt des
Gegenstands des Streitgebrauchsmusters zu erwarten sei. Der Gegenstand des
eingetragenen Schutzanspruchs 1 werde von der E10 neuheitsschädlich getroffen,
auch der des nebengeordneten Schutzanspruchs 2 sei nicht neu, wobei die
Antragstellerin auch auf die E14/E16 verweist. Bezüglich der eingetragenen
Fassung
fehle es auch an einem erfinderischen Schritt. Hinsichtlich der
Gegenstände der Anspruchsfassungen nach den von der Antragsgegnerin
eingereichten Hilfsanträge macht sie teilweise fehlende Ursprungsoffenbarung,
sowie
fehlende Schutzfähigkeit, sowohl unter den Aspekten
fehlende
Ausführbarkeit, fehlende Neuheit und fehlenden erfinderischen Schritt geltend.
In das Verfahren hat die Antragstellerin die nachfolgend genannten
Entgegenhaltungen eingeführt:
E1
E2
E3
DE 10 2006 041 707 B4
DE 10 2008 007 256 B3
DE 10 2006 022 950 A1
E4
E5
E6
E7
E8
E9
DE 20 2009 002 141 U1
EP 2 218 549 A1
DE 20 2009 008 068 U1
DE 297 13 944 U1
EP 2 177 320 A1
CNOMO Standard E34.41.105N von April 1998
E10 Konzernlastenheft Volkswagen AG vom 25. Februar 2010
E11 Fertigungsnormen von Ford aus Dezember 2006
E12 Renault-Norm EM34.GO.807 von 2013
E13 Kompaktzylinder ADN/AEN, ISO 21287 von Festo aus dem Jahr 2010
E14 GenusTech Katalog „Serrages Pneumatiques CNOMO“ vom Juli 2006
E14A E-Mail-Verkehr zur Bestätigung der Übereinstimmung der
Kniehebelspannvorrichtung „Genus DMS040“ mit dem Katalog E14
E14B Katalog von Genus „Catalogue General“ vom 1. Juni 2000
E14C EP 0 341 155 A1
E14D E-Mail-Korrespondenz zu Vertrieb in Deutschland
E15 Univer Katalog „Dispositifs de serrage“ von Juni 2011
E16 Ergebnis des Vergleichs Kniehebelspannvorrichtungen „Genus DMS040“
und „Univer DMS070“
E16A Eidesstattliche Versicherung von Frau B.…
E17 Messergebnisse und Katalogmaße zu Anbaumaßen des Spannkopfes für
die beiden Kniehebelspannvorrichtungen „Genus DMS040“ und „Univer
DMS070“
E17A Dokumentation und Hintergrundinformation zu den Messergebnissen E17
E18 US 6,416,045 B1
E19 EP 2 005 430 B1
E20 EP 1 262 285 A2
E21 EP 1 849 559 B1
E22 EP 1 878 539 B1
E23 EP 1 088 623 A2
E24 EP 1 179 394 A2
E25 EP 1 149 665 A2
E26 DE 29 811 331 U1
E27 DE 101 36 057 C1
E28 DE 10 2004 007 346 B3
E29 DE 10 2014 014 857 B3
E30
aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie
der Einspruchsbegründung inkl. der dortigen Anlage M vom 12. August 2016
E31
aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie
der Ladung des DPMA zur Anhörung nebst Ladungszusatz und Umladung
vom 29. September 2016
E32
aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie
der Erwiderung der Patentinhaberin (ohne Anlagen) vom 16. Dezember 2016
E33
aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie
Eingabe vom 17. Januar 2017
E34
aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie
des Beschlusses nebst Niederschrift über die Anhörung des DPMA vom
31.01.2017
E35
aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie
der Beschwerde der Patentinhaberin vom 30. Mai 2017
E36
aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: IRRP zur
internationalen Anmeldung vom 11. April 2017
E37
aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: Eingabe und
Anspruchsänderungen der dortigen Anmelderin vom 24. Juli 2017
E38
aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: Eingabe der
dortigen Anmelderin vom 30. November 2017
E39
aus
dem
Erteilungsverfahren
der
parallelen
EP-Anmeldung:
Prüfungsbescheid EPA vom 18. Juli 2018
E40
aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: Eingabe nebst
geänderter Ansprüche der dortigen Anmelderin vom 2. August 2018
E41 Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 1. März 2019
E42
aus dem parallelen Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent:
Terminladung nebst Zusatz vom 12. Juni 2019
E43
aus
dem
Erteilungsverfahren
der
parallelen
EP-Anmeldung:
Zurückweisungsentscheidung vom 13. März 2019 und Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019
E44
aus dem parallelen Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent:
Mitteilung des 11. Technischen Beschwerdesenats des BPatG vom
24. September.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 hat der Senat die
Internetveröffentlichung
S1
Druckluftverbrauch von Zylindern – vom 26. März 2012,
in das Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige,
insbesondere
form- und
fristgerecht unter Zahlung der
Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
1.
Der Gegenstand
des Streitgebrauchsmusters
nach Hauptantrag
(= ursprünglicher Hilfsantrag 3 vom 8. Januar 2020, Bl. 148 d.A.) mit geänderten
Schutzansprüchen 1 – 8 ist mangels Vorliegen eines erfinderischen Schritts nicht
schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG).
1.1 Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lässt sich wie folgt
gliedern:
M1-1
Kniehebelspannvorrichtung,
insbesondere zur Verwendung
im
M1-2
M1-3
Karosseriebau der Kfz-Industrie,
mit einem Spannkopf (2),
einer daran angeordneten, durch Druckluft abwechselnd zu
beaufschlagenden Kolben-Zylinder-Einheit (3),
M1-4.1
die ein sich in Hubrichtung (X-Y) des Kolbens (5) erstreckendes, ggf.
längenveränderliches Stellglied (6), antreibt,
M1-4.2
das an seinem kolbenfernen Ende über ein Kniehebelgelenkgetriebe
M1-4.3
M1-4.4
(10) und
über einen Kraftübertragungsarm (14),
der über eine im Spannkopf (2) ortsunbewegliche Drehachse (15), die
aus dem Spannkopf (2) seitlich herausgeführt ist,
M1-4.5
einen Spannarm oder dergleichen schwenkbeweglich antreibt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1-5.1
M1-5.2
M1-6.1
unter Beibehaltung der Spannkraft am Spannarm und
unter Beibehaltung der Anbaumaße des Spannkopfes (2),
dem Spannkopf (2) jeweils ein im Durchmesser kleinerer Zylinder (4)
mit entsprechend kleinerem Kolben (5) und
M1-6.2
damit kleinerer auf das Stellglied, zum Beispiel die Kolbenstange (6),
zu übertragende Kraft zugeordnet ist und
M1-7
die dadurch jeweils verringerte Kolbenkraft
M1-7.1
durch Vergrößerung der wirksamen Hebellänge
(L) des
Kraftübertragungsarms
(14) des Kniehebelgelenkgetriebes
(10)
entsprechend der Verringerung der Kolbenkraft des Kolbens (5)
wieder auf den ursprünglichen Wert einer größeren Kolben-Zylinder-
Einheit (3) hergestellt ist.
Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 8 nach Hauptantrag wird auf
die Akten verwiesen.
1.2 Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft eine
Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der
Kfz-Industrie (vgl. Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift, i.F. GS.).
In
der
Beschreibungseinleitung
der GS.
ist
angegeben,
dass
Kniehebelspannvorrichtungen
in
einer
großen Anzahl
verschiedener
Konstruktionen
vorbekannt
seien. Gewöhnlich
bestünden
derartige
Kniehebelspannvorrichtungen aus einem sogenannten Spannkopf, an dem ein
Antrieb in Form einer Kolben-Zylinder-Einheit angeordnet sei. Der Kolben dieser
Kolben-Zylinder-Einheit werde bevorzugt abwechselnd beidseitig durch Druckluft
beaufschlagt, um über eine Kolbenstange ein im Spannkopf angeordnetes
Kniehebelgelenkgetriebe anzutreiben. Diesem Kniehebelgelenkgetriebe sei ein
Spannarm zugeordnet, der um eine im Spannkopf ortsfeste Schwenkachse um ein
begrenztes Winkelmaß schwenkbeweglich antreibbar sei. Der Spannarm könne
unterschiedliche Gestaltungen aufweisen. Derartige Kniehebelspannvorrichtungen
würden in Fertigungsanlagen, insbesondere im Karosseriebau der Kfz- Industrie, in
großer Anzahl eingesetzt, um blechförmige Teile einer Karosserie in Position zu
halten, damit sie dauerhaft, beispielsweise durch Punktschweißen, durch Kleben
oder Clinchen, miteinander
verbunden werden
könnten.
In diesen
Fertigungsanlagen sei der Raum zum Unterbringen von Kniehebelspannvorrichtungen und anderen Vorrichtungen oftmals begrenzt. Man habe
deshalb schon vorgeschlagen, die Zylinder der Kolben-Zylinder-Einheiten flachoval
auszubilden, um Raum zu sparen. Allerdings bauten dann die Zylinder immer noch
relativ lang, da man Kolben gewisser Größen brauchen würde, um die
erforderlichen Spannkräfte zu erzielen. Der Versuch, kleinere Zylinder zu
verwenden, sei daran gescheitert, dass man dann auch die Spannköpfe
austauschen müsse, um sie den verkleinerten Kolben-Zylinder-Einheiten
anzupassen, einhergehend mit einer Verringerung der Spannkräfte (vgl. Abs. [0002]
GS.).
Zudem seien gemäß Absatz [0003] GS. in Fertigungsanlagen des Karosseriebaus
der Kfz-Industrie eine große Anzahl derartiger Kniehebelspannvorrichtungen
eingebaut, die in der Regel mit Druckluft versorgt würden. Dies bedinge einen hohen
Energieverbrauch für die Bereitstellung der Druckluft, die nach Betätigung der
Kniehebelspannvorrichtung aus den oft
in die Tausende gehenden
Kniehebelspannvorrichtungen eines einzigen Automobilwerkes
in die
freie
Atmosphäre ungenutzt ausströme. Man habe sich deshalb schon Gedanken
darüber gemacht, wie man diesen Energieverbrauch einschränken und die Umwelt
schonen
könne. Unter
anderem
habe man
elektrisch
betriebene
Kniehebelspannvorrichtungen vorgeschlagen, die aber bisher noch keine so große
Verbreitung
gefunden
hätten
wie
durch
Druckluft
angetriebene
Kniehebelspannvorrichtungen. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass die
Herstellerwerke überwiegend über installierte Druckluftverteilersysteme verfügten.
Außerdem habe man anfänglich Probleme darin gesehen, die durch die
gekapselten elektrischen Antriebsmotoren hervorgerufene Wärme abzuleiten.
Zum Stand der Technik sind in der GS. (vgl. Abs. [0004] bis [0008] GS.) die
Druckschriften DE 10 2008 007 256 B3, DE 10 2006 041 707 B4,
DE 20 2009 008 068 U1, DE 20 2009 002 141 U1 und DE 10 2006 022 950 A1
gewürdigt.
Der Erfindung
liege die Aufgabe zugrunde, bei einer gattungsmäßig
vorausgesetzten Kniehebelspannvorrichtung den Energiebedarf durch einfache
bauliche Maßnahmen zu verringern (vgl. Abs. [0009] GS.).
1.3 Als vorliegend zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des
Maschinenwesens mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Spanntechnik anzusehen, der mit der Konstruktion und der Fertigung sowie dem
Einsatz von pneumatisch betriebenen Kniehebelspannvorrichtungen, insbesondere
im Karosseriebau der Kfz-Industrie, vertraut ist.
1.4 Zum Verständnis des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters und zur
Auslegung der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist folgendes
auszuführen:
Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag stellt auf eine Kniehebelspannvorrichtung,
insbesondere zur Verwendung
im Karosseriebau der Kfz-Industrie
(vgl.
untenstehend wiedergegebene Figur 2 aus der GS.; M1-1) ab.
Anspruchsgemäß umfasst diese Kniehebelspannvorrichtung einen Spannkopf (2)
(M1-2, Teilmerkmale M1-4.4 und M1-5.2), wobei unter einem Spannkopf ein
gehäuseartiges Bauteil
zur Aufnahme
von Antriebs-, Getriebe-
und
Abtriebskomponenten der Kniehebelspannvorrichtung zu verstehen ist (vgl. Abs.
[0028] GS.).
Am Spannkopf ist eine mit Druckluft abwechselnd zu beaufschlagende Kolben-
Zylinder-Einheit (3) angeordnet (M1-3), die ein sich in Hubrichtung (X-Y) des
Kolbens erstreckendes ggf. längenveränderliches Stellglied (6) antreibt (vgl. Abs.
[0024] GS., M1-4.1).
Das Stellglied betätigt seinerseits an seinem kolbenfernen Ende ein
Kniehebelgelenkgetriebe
(10) und einen Kraftübertragungsarm
(14). Der
Kraftübertragungsarm treibt wiederum über eine aus dem Spannkopf seitlich
herausgeführte ortsunbewegliche Drehachse
(15) einen Spannarm oder
dergleichen schwenkbeweglich an (M1-4.2 bis M1-4.5).
Bei der geforderten Kniehebelspannvorrichtung soll unter Beibehaltung der
Spannkraft am Spannarm (M1-5.1) und unter Beibehaltung der Anbaumaße des
Spannkopfes (M1-5.2) dem Spannkopf jeweils ein im Durchmesser kleinerer
Zylinder mit entsprechend kleinerem Kolben (M1-6.1) und damit kleinerer auf das
Stellglied, zum Beispiel die Kolbenstange, zu übertragende Kraft zugeordnet sein
(M1-6.2). Dabei soll die dadurch jeweils verringerte Kolbenkraft (M1-7) durch
Vergrößerung der wirksamen Hebellänge
(L) des Kraftübertragungsarms
entsprechend der Verringerung der Kolbenkraft des Kolbens wieder auf den
ursprünglichen Wert einer größeren Kolben-Zylinder-Einheit (3) hergestellt sein
(M1-7.1).
Die Merkmalsgruppen M1-5 bis M1-7 sind derart zu verstehen, dass die
anspruchsgemäße Kniebelspannvorrichtung mit einem kleineren Zylinder die
Spannkraft bzw. das Drehmoment einer Referenz-Kniebelspannvorrichtung, die
eine Kolben-Zylinder-Einheit mit demgegenüber größeren Zylinderdurchmesser
aufweist, bereitstellen und dabei die gleichen Anbaumaße wie diese „größere“
Kniebelspannvorrichtung vorweisen soll. Die Länge des Kraftübertragungsarms ist
dabei derart verlängert, dass auch bei der, bedingt durch die von der kleineren
Kolben-Zylinder-Einheit bereitgestellten, geringeren Kolbenkraft, die benötigte
höhere Spannkraft am Spannarm bzw. das Referenz-Drehmoment resultiert.
Unter der Spannkraft am Spannarm ist die aufgrund des an der Drehachse
wirkenden Drehmoments vom Spannarm auf den einzuspannenden Gegenstand
ausgeübte Kraft zu verstehen (vgl. Abs. [0027] GS.; Merkmal M1-5.1).
Im Streitgebrauchsmuster sind u.a. im Absatz [0011] GS. und in den eingetragenen
Schutzansprüchen
bis
5 Paarungen
von
Zylindern mit
den
Industriebezeichnungen 40, 50, 63 und den entsprechenden Zylinderdurchmessern
40 mm, 50 mm, 63 mm angegeben, die als die definierten kleineren bzw. größeren
Zylinder in Betracht kommen könnten. Anders als bei sämtlichen Hilfsanträgen (M1-
8.1, M1-8.2, M1.8.3) sind diese Zylindergrößen bzw. Paarungen
in den
Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag als konkrete Merkmale aber nicht
aufgenommen worden.
Zu den geforderten Anbaumaßen ist im Absatz [0011] GS. und im eingetragenen
Schutzanspruch 1 beschrieben, dass Anschluss- bzw. Anbaumaße beispielsweise
Bohrungen mit Gewinde am Spannkopf sein könnten. Diese bilden die dem
Fachmann bekannte Schnittstelle für die Montage der Kniehebelspannvorrichtung
an Trägerelementen der Fertigungslinie des Kraftfahrzeugherstellers aus.
Im Hinblick auf die geforderte wirksame Hebellänge L ist im Abs. [0027] i.V.m. Figur
2 GS. angegeben, dass die wirksame Hebellänge bzw. der wirksame Hebelarm der
Abstand zwischen der Drehachse 15 und der Schwenkachse 12 seien, mit dem das
Kniehebelgelenkgetriebe den Spannarm antreibe. Berücksichtigt der Fachmann bei
der Ermittlung des sich in der jeweiligen Position des Kniehebelgelenkgetriebes
beim Spannvorgang aus der Kolbenkraft an der Drehachse 15 ergebenden und den
Spannarm antreibenden Moments die senkrecht zum Kraftübertragungsarm
wirkende Komponente der Kolbenkraft, so ist die wirksame Hebellänge gleich der
Länge des Kraftübertragungsarms. Verwendet der Fachmann alternativ aber die
maximale Kolbenkraft in Wirkrichtung also in Richtung der Kolbenstange zur
Berechnung des den Spannarm antreibenden Moments, so ist die wirksame
Hebellänge L gegenüber der Länge des Kraftübertragungsarms reduziert und
entspricht
lediglich dem Abstand zwischen der Drehachse 15 und der
Schwenkachse 12 senkrecht zur Wirkrichtung der Kolbenkraft bzw. senkrecht zur
Kolbenstange. In jedem Fall ließe sich die wirksame Hebellänge nur über die Länge
des Kraftübertragungsarms verändern.
Dadurch, dass im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag, anders als bei sämtlichen
Hilfsanträgen, keine Bezugs- bzw. Vergleichsgrößen aus der Industrienorm für
Kolben-Zylinder-Einheiten bzw. mit solchen Kolben-Zylinder-Einheiten ausgebildete
Kniehebelspannvorrichtungen angegeben sind, bleiben die Merkmale M1-5.1 bis
M1-7.1
im Wesentlichen unbestimmt und können den Gegenstand nach
Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur dahingehend weiterbilden, dass für die
anspruchsgemäße Kniehebelspannvorrichtung gelten soll, dass
-
-
-
-
-
am Spannarm eine Spannkraft wirkt,
der Spannkopf Anbaumaße und
der Zylinder und der Kolben der Kolben-Zylinder-Einheit einen
Durchmesser aufweisen,
auf das Stellglied eine Kraft übertragen wird, und
der Kraftübertragungsarm eine wirksame Hebellänge aufweist.
1.5 Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zulässig, geht
insbesondere nicht über den Umfang des ursprünglich Offenbarten hinaus, da sie
auf den eingetragenen Schutzanspruch 2 zurückgeht.
1.6 Unter Zugrundelegung der oben unter 1.4 dargelegten Auslegung, ist das
Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Hauptantrags ausführbar offenbart.
1.7 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Schutzanspruchs 1
nach Hauptantrag von einer der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen
neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt insoweit jedenfalls ein erfinderischer
Schritt.
Die Entgegenhaltung E4
(DE 20 2009 002 141 U1) offenbart eine
Kniehebelspannvorrichtung zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie
(vgl. Abs. [0029], Fig. 1,2; M1-1‘) aus dem Hause der Antragsgegnerin.
Warum diese, mit einem Hammerkopf ausgebildete Kniehebelspannvorrichtung,
wie von der Antragsgegnerin vertreten, zu unförmig bzw. wuchtig für die definierte
Verwendung sein soll, kann insbesondere angesichts der explizit im Abs. [0029]
angegebenen konkreten Verwendungsbeispiele im Karosserierohbau der Kfz-
Industrie nicht nachvollzogen werden. Für den Fachmann ergibt sich hieraus gerade
die Eignung für die Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie mit den dort
üblichen Rahmenbedingungen (verfügbarer Raum, Anschluss an betriebliche
Druckluftsysteme).
Die Kniehebelspannvorrichtung nach der E4 umfasst einen Spannkopf 1 (vgl.
Schutzanspruch 1, Gehäusekopf 1; M1-2) und eine daran angeordnete, durch
Druckluft abwechselnd zu beaufschlagende Kolben-Zylinder-Einheit 2 (vgl. Abs.
[0021] bis [0023]; M1-3) zum Antrieb eines sich in Hubrichtung (V - T) des Kolbens
4 erstreckenden und auch längenveränderlichen Stellglieds 5 (vgl. Abs. [0024],
[0025], Hubverstellglied 11; M1-4.1).
Das Stellglied treibt an seinem kolbenfernen Ende 16 (Stellgliedkuppelachse) über
ein Kniehebelgelenkgetriebe (vgl. Patentanspruch 1, Kniehebelgelenkanordnung
16, 17, 18; M1.4-2) einen Kraftübertragungsarm 19 (vgl. Verbindungslenkeranordnung, Abs. [0026] bis [0028]; M1-4.3) an, der über eine im Spannkopf
schwenkbewegliche aber ansonsten ortsunbewegliche Drehachse 20 getrieblich
verbunden und gelagert ist. Die Drehachse ist aus dem Spannkopf seitlich
herausgeführt (M1-4.4) und der Kraftübertragungsarm treibt einen Spannarm 21
(Arm) schwenkbeweglich über einen Schwenkwinkel von 135° an (vgl. Abs. [0028];
M1-4.5).
Bei der gebotenen Auslegung der Merkmalskomplexe M1.5, M1.6 und M1.7 finden
sich die auf einem Vergleich zweier Kniehebelspannvorrichtungen beruhenden
Einzelmerkmale zwar so nicht in der Entgegenhaltung E4.
Das durch das Streitgebrauchsmuster zu lösende Problem besteht allerdings darin,
den Energiebedarf der aus der E4 bekannt gewordenen gattungsgemäßen
Kniehebelspannvorrichtung durch einfache bauliche Maßnahmen zu verringern.
Dabei geht der Fachmann davon aus, dass trotz der angestrebten Energiebedarfsreduzierung die Spannkraft bzw. das Drehmoment als wesentlicher
Auslegungsparameter der Kniehebelspannvorrichtung auch nach einer baulichen
Anpassung beibehalten bleiben soll.
Die Kolben-Zylinder-Einheit der Kniehebelspannvorrichtung gemäß der E4 wird
pneumatisch angetrieben. Da Druckluft die einzige Energiequelle zur Versorgung
dieser Kniehebelspannvorrichtung ist, ist es naheliegend, nach Möglichkeiten zu
suchen, den Druckluftverbrauch der Kolben-Zylinder-Einheit unter Beibehaltung der
Spannkraft am Spannarm zu reduzieren. Dem Fachmann ist bekannt, dass der
Druckluftverbrauch einer Kolben-Zylinder-Einheit gemäß der untenstehenden
Formel vom Volumen des Zylinders, dem Betriebsdruck und der Anzahl der
Arbeitstakte pro Zeiteinheit abhängt, wobei bei einer doppelt-wirkenden Kolben-
Zylinder-Einheit das Zylindervolumen doppelt bei der Berechnung des
Druckluftverbrauchs zu berücksichtigen ist. Zum Beleg für das fachmännische
Wissen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 seitens des Senats
die Internetveröffentlichung S1 vom 26. März 2012 an die Parteien übergeben:
q = 2 * A * H * p * a
q = Druckluftverbrauch [l/min]
Faktor 2 für doppelwirkende Zylinder
A = Zylinderquerschnittsfläche [dm2]
H = Hubhöhe bzw. max. Stelleweg des Kolbens [dm]
p = Betriebsdruck [bar]
a = Arbeitstakte pro Minute [1/min].
Geht der Fachmann von einem gleichbleibenden Betriebsdruck des Druckluftnetzes
und einer unveränderten Anzahl der geforderten Arbeitstakte pro Zeiteinheit aus, so
bleibt das Zylindervolumen als einzige mögliche Stellgröße zur Reduzierung des
Druckluftverbrauchs. Das Zylindervolumen wiederum ist vom Zylinderdurchmesser
sowie von der Länge des Zylinders bzw. dem maximalen Verstellweg des Kolbens
abhängig.
Eine Reduzierung der Zylinderhöhe und damit eine Reduzierung des Stellwegs
schließt sich für den Fachmann aber aus, da dies bei unveränderter Geometrie des
Kniehebelgelenkgetriebes
eine
Verringerung
des
darstellbaren
Schwenkwinkelbereichs des Spannarms nach sich ziehen würde. Denn wie bei der
Stellkraft am Spannarm ist auch bei dessen Schwenkwinkelbereich von einer fest
vorgegebenen Auslegungsgröße für die Kniehebelspannvorrichtung auszugehen.
Somit bleibt dem Fachmann nur, die Zylinderquerschnittsfläche bzw. den
Zylinderdurchmesser
zu
verändern, wobei
hierzu
zunächst
eine
Querschnittsverringerung naheliegt.
Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass eine Reduzierung des
Zylinderdurchmessers (M1-6.1) bei gleichbleibendem Betriebsdruck natürlich auch
eine Reduzierung der von der Kolben-Zylinder-Einheit an das Kniehebelgetriebe
abzugebenden Kolbenkraft nach sich zieht (M1-6.2). Der Fachmann erkennt unter
Hinzuziehung seines diesbezüglichen mechanischen Fachwissens, dass es zur
Einhaltung der Prämisse einer unverändert hohen Spannkraft am Spannarm (M1-
5.1) einer Vergrößerung der Länge des wirksamen Hebelarms entsprechend der
reduzierten Kolbenkraft bedarf. Als Beleg für das fachmännische Wissen wird auf
die diesbezüglichen Angaben in der E4 (vgl. Abs. [0007], [0036], Vergrößerung des
Hebelarms X,Y) verwiesen, wobei es für den Fachmann offensichtlich ist, dass sich
durch die in der E4 gelehrte Versetzung (vgl. Schutzanspruch 1, Fig. 3 und 4) des
Schwenkwinkelbereichs zwar beim Einleiten des Arbeitshubes ein größeres
Drehmoment erzielen lässt, es zur Erhöhung des Drehmoments über den gesamten
Schwenkbereich allerdings einer Verlängerung des Kraftübertragungsarms an sich
und somit einer Vergrößerung der wirksamen Hebellänge zum Angriff der
verringerten
Kolbenkraft
bedarf.
Der
Fachmann
verlängert
den
Kraftübertragungsarm somit entsprechend der durch die Verringerung des
Kolbendurchmessers
bzw.
der
Kolbenquerschnittsfläche
reduzierten
Kolbenstellkraft, um das Drehmoment an der Drehachse bzw. die daraus
resultierende Stellkraft am Spannarm beibehalten zu können (M1-7, M1-7.1).
Dem Fachmann
ist bewusst, dass sich durch die Verlängerung des
Kraftübertragungsarms zum einen auch der Stellkopf in seiner Höhe und seiner
Breite entsprechend vergrößern kann und zum anderen bei Beibehaltung des
gewünschten maximalen Schwenkwinkels des Spannarms, hier 135° (vgl. Abs.
[0036]), der hierzu erforderliche Stellweg des Kolbens verlängert. Der Fachmann
erkennt im Rahmen seiner rein handwerklichen rechnerischen und konstruktiven
Auslegung, dass die der Verlängerung des Stellwegs geschuldete
Volumenvergrößerung des Zylinders aber durch die Verringerung des
Durchmessers bzw. der Querschnittsfläche (Durchmesser geht hier quadratisch mit
ein) mehr als kompensiert wird, so dass sich in Summe das Volumen des Zylinders
reduzieren und somit der Druckluft- bzw. Energiebedarf verringern lässt.
Die sich dabei jeweils in Summe ergebende Drucklufteinsparung weist der
Fachmann ggf. abschließend quantitativ bspw. mit Hilfe der obenstehenden Formel
aus.
Angesichts der durch die Querschnittsverringerung des Zylinders erzielbaren
Drucklufteinsparung, ist für den Fachmann offensichtlich, dass umgekehrt eine
Querschnittsvergrößerung bei sich dabei verkürzendem Stellweg und verkürztem
Kraftübertragungsarm zu einem gegenüber dem Ausgangszustand erhöhten
Druckluftverbrauch führen würde.
Muss der Fachmann ihm bekannte Kundenvorgaben in Form von Industrienormen
(vgl. z.B. die E12), die Gegenstand von Ausschreibungen und Vorgaben an
Zulieferer sein können und deswegen nicht als interne Dokumente oder solche mit
einem Vertraulichkeitsvorbehalt angesehen werden können, beachten, so
berücksichtigt er diese bspw. in Form von Anbaumaßen bei der konstruktiven
Detailgestaltung der Kniehebelspannvorrichtung (vgl. E12, Kapitel 2.1 Dimensions,
A1 bis D4; M1.5.2) und bei der Auswahl von zugelassenen genormten
Zylinderbaugrößen bzw. deren Durchmessern für die Kolben-Zylinder-Einheit (vgl.
E12, Kapitel 3.1 Serrages pnèumatiques compacts, Ø VERIN, 40, 50, 63).
In Anbetracht der beschriebenen notwendig gewordenen Verlängerung und ggf.
auch Verbreiterung des Spannkopfes ist es für den Fachmann demnach
naheliegend, die für den Anbau der Kniehebelspannvorrichtung über den
Spannkopf an eine kundenseitige Trägerkonstruktion notwendigen Anbaumaße des
Spannkopfes
im Rahmen der baulichen Anpassungsmaßnahmen an der
Kniehebelspannvorrichtung zur Reduzierung deren Energiebedarfs unverändert zu
lassen. Diesbezüglich ist wiederum auf die E12 und hier insbesondere auf die im
Kapitel 2.1 gezeigte Tabelle zu verweisen. Hier ist für Kniehebelspannvorrichtungen
mit den Durchmessern Ø 50 mm und Ø 63 mm angegeben, dass die Spannköpfe
dieser Kniehebelspannvorrichtungen die gleichen Anbaumasse A1-A5, C3 und C4
im Hinblick auf zum Anbau vorgesehene Sacklochbohrungen aufweisen sollen (M1-
5.2).
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, es würde sich in keiner der
Druckschriften E4 und E12 ein Hinweis auf eine mögliche Drucklufteinsparung und
insbesondere nicht darauf finden, dass über die Anpassung der Hebellänge eines
Kraftübertragungsarms
Einfluss
auf
den
Druckluftverbrauch
einer
Kniehebelspannvorrichtung genommen werden könne. Daher hätte für den
Fachmann
keine
Veranlassung
bestanden,
die
dort
offenbarten
Kniehebelspannvorrichtungen
anspruchsgemäß weiterzuentwickeln. Diese
Sichtweise kann nicht geteilt werden. Denn bei den voranstehenden Maßnahmen
handelt es sich gänzlich um für den Fachmann auf der Hand liegende Maßnahmen
im Rahmen seiner Fachroutine, für die es keiner gesonderten Veranlassung bedarf
(vgl. BGH, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, Xa ZR 92/05; BGH, Mikrotom, X ZR
24/03).
Die Kniehebelspannvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1
nach Hauptantrag beruht nach alledem ausgehend von der Entgegenhaltung E4
i.V.m der Entgegenhaltung E12 und unter Zuhilfenahme des Fachwissens des
Fachmanns nicht auf einem erfinderischen Schritt.
1.8 Da die Antragsgegnerin die geänderten Schutzansprüche 1 - 8 nach
Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand ihrer Antragsstellung
gemacht hat, fallen mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch
1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 - 8 (BGH GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II).
2.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 1
(= ursprünglicher Hilfsantrag 4 vom 3. November 2020) ist ebenfalls mangels eines
erfinderischen Schritts gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG
nicht schutzfähig.
2.1 Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 weist gegenüber
seiner Fassung nach Hauptantrags das modifizierte Merkmal M1.1‘ sowie die
zusätzlichen, im Schutzanspruch 1 alternativ beanspruchten Merkmale M1-8.1, M1-
8.2 und M1-8.3 auf:
M1-1‘
Kniehebelspannvorrichtung, zur Verwendung im Karosseriebau der
Kfz-Industrie,
M1-8.1
wobei ein mit der Industriebezeichnung 63 bezeichneter Zylinder (4) –
Zylinderdurchmesser
63 mm –
durch
einen mit
der
Industriebezeichnung
bezeichneten
Zylinder
(4)
–
Zylinderdurchmesser 50 mm – ersetzt ist oder
M1-8.2
ein mit der Industriebezeichnung 50 bezeichneter Zylinder (4) –
Zylinderdurchmesser
50 mm –
durch
einen mit
der
Industriebezeichnung
bezeichneten
Zylinder
(4)
–
Zylinderdurchmesser 40 mm – ersetzt ist oder
M1-8.3
einer Kniehebelspannvorrichtung (1) mit der Zylinderbezeichnung U63
– Zylinderdurchmesser 63 mm – ein Zylinder (4) mit einem wirksamen
Kolbendurchmesser von 50 mm, zugeordnet ist, das wirksame
Hebelmaß (L) des Kraftübertragungsarms (14) 42 mm beträgt, bei
einem Gesamthub des Kolbens (5) von 103 mm und einem
Schwenkwinkel von maximal 135 Grad.
Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 5 nach Hilfsantrag 1 wird auf
die Akten verwiesen (Bl. 328 d.A.).
2.2 Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig, geht
insbesondere nicht über den Umfang des ursprünglich Offenbarten hinaus, da die
hinzugekommenen Merkmale M1-8.1, M1-8.2, M1-8-3 auf den eingetragenen
Schutzansprüchen 3 bis 5 basieren.
2.3 Auch der nun konkrete alternative Paarungen für die definierten Zylindergrößen
(M1-6.1, M1-6.2, M1-7.1) umfassende Schutzanspruch 1 ist unter Verweis auf die
oben unter 1.4 dargelegte Auslegung unverändert ausführbar.
2.4 Die Neuheit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 kann
erneut dahinstehen, da dem Fachmann in der Zusammenschau der Dokumente E4
mit E12 i.V.m. seinem Fachwissen zumindest auch die neu hinzugekommenen
Merkmale M1-8.1 und M1-8.2 nahegelegt sind.
Geht der Fachmann bei der aus der Druckschrift E4 bekannt gewordenen
Kniehebelspannvorrichtung konkret von einer Kolben-Zylinder-Einheit gemäß
Industrienorm mit einem Durchmesser von 63 mm und einer geforderten Spannkraft
von 380 daN aus (vgl. E12, Kapitel 3.1.1 Capacités d’effort et masses utilises) und
reduziert unter Beibehaltung der Spannkraft am Spannarm (M1-5.1) durch
Vergrößerung der wirksamen Hebellänge entsprechend der verringerten
Kolbenkraft (M1-7, M1-7.1) an der Drehachse in naheliegender Weise den Koben-
Zylinderdurchmesser innerhalb der Industrienorm auf 50 mm (M1-6.1, M1-6.2, M1-
8.1) und behält dabei auch die Anbaumasse des Spannkopfes (M1-5.2) bspw. in
Form der Anzahl, Lage und Dimensionen von Gewindebohrungen bei (vgl. E12,
Tabelle Kapitel 2.1), so gelangt der Fachmann zu einer Kniehebelspannvorrichtung,
die zusätzlich zu den Merkmalen der Kniehebelspannvorrichtung nach Hauptantrag
noch das alternative Merkmal M1-8.1 umfasst.
Dieses Vorgehen ist aber auch ausgehend von der im Dokument E12 angegebenen
Kniehebelspannvorrichtung mit einer Spannkraft von 160 daN im Hinblick auf eine
Durchmesserreduzierung von 50 mm auf 40 mm nahegelegt (vgl. Kapitel 3.1.1
Capacités d’effort et masses utilises; M 8-1.2).
Zumindest die beiden, ohnehin lediglich nur alternativ schutzbeanspruchenden,
Merkmale M1-8.1 und M1-8.2 sind demnach nicht geeignet, das Vorhandensein
eines erfinderischen Schritts zu begründen. Es kommt daher auch nicht darauf an,
ob das Merkmal M1-8.3 einen erfinderischen Schritt aufweist, da auch dieses
Merkmal alternativ zu den – entspr. den o.g. Ausführungen - schutzunfähigen
Merkmalen M1-8.1 und M1-8.2 in einer in sich geschlossenen und als Ganzes zu
beurteilenden Anspruchsfassung steht.
2.5 Die geänderten Schutzansprüche 1 – 5 nach Hilfsantrag 1 sind wiederum als
einheitlicher Anspruchssatz Gegenstand der Antragsstellung der Antragsgegnerin,
so dass mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1 auch die
abhängigen Schutzansprüche 2 – 5
fallen
(BGH GRUR 2007, 862 -
Informationsübermittlungsverfahren II).
3.
Die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen2, 3, 4, 5 sind nicht zulässig,
weil ihr Gegenstand gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig
erweitert ist.
3.1 Die Schutzansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 5 umfassen
gemeinsam das zusätzliche Merkmal M1-9,
wonach der Kraftübertragungsarm sich mit seiner Hebellänge in Richtung des
Stellgliedes erstreckt und neben dem Stellglied im Spannkopf angeordnet ist.
3.2 Dieses Merkmal
ist
ausschließlich
auf
die
Figur
der
Streitgebrauchsmusterschrift gestützt. Die schutzbeanspruchende Stellung des
Kraftübertragungsarms relativ zum Stellglied ist dort aber nur in der Totpunktlage
des Kniehebelgetriebes (vgl. auch Abs. [0016] GS.) gezeigt. Somit ist das Merkmal
M1-9 für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seiner fachmännischen Sicht
in der schutzbeanspruchten Allgemeinheit nicht eindeutig und unmittelbar
ursprungsoffenbart (vgl. z.B. BGH GRUR 2010, 910, Tz. 62 – Fälschungssicheres
Dokument).
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die definierte Relativposition würde sich im
Betrieb nur ein wenig verändern und bliebe demnach im Wesentlichen unverändert,
kann dem nicht gefolgt werden. Bei kontinuierlicher Vergrößerung des
Schwenkwinkels aus der Totpunktlage heraus bis hin zu dem maximal
zugelassenen Schwenkwinkel von bis zu 135° nehmen in einer Draufsicht der
Kraftübertragungsarm und das Stellglied vielmehr auch sich überkreuzende
Positionen ein.
3.3 Da die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 2 – 5 wiederum als
einheitliche Anspruchssätze zur Entscheidung unterbreitet worden sind, fallen damit
auch die jeweils abhängigen Unteransprüche.
3.4 Da die Hilfsanträge 2 bis 5 aufgrund der Aufnahme des Merkmals M1-9 als
unzulässig erweitert gelten müssen, kann deren Schutzfähigkeit dahinstehen.
4.
Der Entsendung eines (beauftragten) Richters, um in den Werkstätten der A.…
GmbH Versuchen beizuwohnen, bei denen die Spann- und Haltekräfte von
Konkurrenzerzeugnissen gem. erstinstanzlich herangezogener Unterlagen
gemessen würden, bedurfte es nicht.
Die Beurteilung der Relevanz der in das Verfahren als schriftliche Beschreibungen
i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG eingeführten und nach den o.g. Ausführungen
entscheidungserheblichen Entgegenhaltungen und deren Würdigung als Stand der
Technik, wie er sich unter Berücksichtigung der fachmännischen Sichtweise und
des fachmännischen Verständnisses ergibt, bedarf keiner Besichtigung in der von
der Antragsgegnerin beantragten Weise. Entscheidend kommt es vielmehr darauf
an, welchen Offenbarungsgehalt
die
jeweilige Entgegenhaltung
aus
fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig offenbart (vgl. z.B. BGH GRUR
2009, 382, Tz. 25 – Olanzapin). Mit seinen technischen Mitgliedern verfügt der
Senat auch über die insoweit erforderliche Sachkenntnis.
5.
Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es ebenfalls nicht. Weder war
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich noch war
die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m.
§ 100 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 PatG).
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG i.V.m: 33 91, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige
Kostenentscheidung geboten erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht
gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
zu
unterzeichnen
und
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a,
76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Metternich
Dr. Schwenke
Gruber
Fi