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BPatG Beschluss vom 06.07.2021 – 35 W (pat) 413/19

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060721B35Wpat413.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 413/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juli 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 004 786

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Metternich sowie der Richter Dr. Schwenke und Gruber

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

ECLI:DE:BPatG:2021:060721B35Wpat413.19.0

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2015 004 786

(i.F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 3. Juli 2017 angemeldete und die innere Priorität 6. Oktober 2014, 10 2014

014 857 beanspruchende Streitgebrauchsmuster ist am 14. August 2015 mit den

Schutzansprüchen 1 – 9 und der Bezeichnung „Kniehebelspannvorrichtung,

insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie“ eingetragen

worden. Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft. Seine Schutzdauer ist lt. DPMA-

Register auf 8 Jahre verlängert worden.

Auf die Prioritätsanmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle des DPMA v.

22. Juli 2015 ein Patent mit Patentansprüchen 1 – 2 erteilt worden. Auf den hierauf

von der hiesigen Antragstellerin erhobenen Einspruch ist die Erteilung des

Prioritätspatents mit Beschluss vom 31. Januar 2017 widerrufen worden. Im gegen

diesen Beschluss gerichteten Beschwerdeverfahren (Az.: 11 W (pat) 21/17) hat die

Antragsgegnerin nach Hinweisen des Senats bezüglich der Erfolgsaussichten der

Beschwerde auf das Prioritätspatent verzichtet. Eine unter Beanspruchung der

Prioritäten der Prioritätsanmeldung und des Streitgebrauchsmusters getätigte

Europäische Patentanmeldung (Anmeldenr.: 15770794.4) ist zurückgewiesen

worden, ebenso die dagegen beim Europäischen Patentamt eingereichte

Beschwerde.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz v. 22. Januar 2018 gegen das

Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag

in vollem Umfang gestellt. Als

Löschungsgrund macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend, und zwar mangelnde

Ausführbarkeit, fehlende Neuheit und fehlenden erfinderischen Schritt. Zum Stand

der Technik hat sie eine Vielzahl von Entgegenhaltungen in das Verfahren

eingeführt, sowohl Druckschriften aus der Patent- bzw. Gebrauchsmusterliteratur

als auch Firmenschriften. Außerdem hat sie beanstandet, dass die o.g. Priorität für

das Streitgebrauchsmuster nicht wirksam beansprucht worden sei.

Dem ihr am 31. Januar 2018 zugestellten Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin

mit Schriftsatz v. 14. Februar 2018, eingegangen am 15. Februar 2018

widersprochen. Ihren Widerspruch hat sie mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018

begründet, in welchem sie der Auffassung der Antragstellerin im Einzelnen

entgegengetreten ist.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung den

Beteiligten mit Zwischenbescheid v. 1. März 2019 als vorläufige Auffassung

mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde, da der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von der Entgegenhaltung E10

(Firmenschrift – Konzernlastenheft Volkswagen AG vom 25. Februar 2010)

neuheitsschädlich getroffen werde und mit Blick auf die weitere Entgegenhaltung

E12 (Firmenschrift – Renault-Norm EM34.GO.807 aus dem Jahre 2013) keinen

erfinderischen Schritt aufweise.

Die Beteiligten haben sich sodann mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung im schriftlichen

Verfahren beschlossen, das Streitgebrauchsmuster zu

löschen, und der

Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Sie hat diese

Entscheidung entsprechend den Ausführungen

im Zwischenbescheid v.

1. März 2019 mit fehlender Neuheit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters

gegenüber der E10 begründet.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 24. Mai 2019 und der Antragstellerin am

27. Mai 2019 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie

mit Schriftsatz v. 14. Juni 2019, eingegangen am 19. Juni 2019, unter Zahlung der

Beschwerdegebühr mittels Überweisung (Zahlungseingang am 14. Juni 2019)

erhoben hat.

Einen ersten, auf den 30. April 2020 bestimmten Termin zur mündlichen

Verhandlung hat der Vorsitzende des erkennenden Senats wegen der sich in jenem

Zeitraum deutlich verschärfenden Corona-Lage aufgehoben. Ein neuer, auf den

30. November 2020 bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde

ebenfalls aufgehoben, nachdem sich die Beteiligten mit Entscheidung im

schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten. Der Senat hat in einer

Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2020 auf Bedenken hinsichtlich der

Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsgegnerin hingewiesen und mit

Beschluss v. 29. Oktober 2020 Entscheidung im schriftlichen Verfahren, in welchem

Schriftsätze bis zum 4. Dezember 2020 eingereicht werden konnten, angeordnet.

Da es sowohl durch pandemiebedingte Einflüsse als auch durch einen

zwischenzeitlichen Richterwechsel jedoch nicht möglich war, gemäß §§ 18 Abs. 2

Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Entscheidung

innerhalb der dort vorgesehenen Drei-Monats-Frist zu treffen, hat der Senat mit

Beschluss v. 11. Januar 2021 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.

Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf die Verfahren zur Prioritätsanmeldung und

zur parallelen Europäischen Patentanmeldung und

ist gemäß

ihrer

Beschwerdebegründung v. 5. September 2019 der Auffassung, die E10 stehe dem

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung nicht

neuheitsschädlich entgegen; dies ergebe sich aus einer Gegenüberstellung der

Merkmale des Streitgebrauchsmusters und der E10. Sie verweist im Übrigen auf

ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die erstinstanzlich herangezogenen Unterlagen

seien zudem nicht stimmig, da sie mit tatsächlich vertriebenen Erzeugnissen nicht

übereinstimmten. Ferner hat sie geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1

(mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 5) und 2 (mit weiter geänderten

Schutzansprüchen 1 – 5) vorgelegt, die sie für schutzfähig erachtet. Sie hat zudem

beantragt, einen Richter damit zu beauftragen, in den Werkstätten Versuchen

beizuwohnen, bei denen die Spann- und Haltekräfte von Konkurrenzerzeugnissen

gem. erstinstanzlich herangezogener Unterlagen gemessen würden. Mit Schriftsatz

vom 8. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin eine weitere, geänderte

Anspruchsfassung als Hilfsantrag 3 mit Schutzansprüchen 1 – 8 eingereicht.

Nachdem der Senat Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet hatte, hat

die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 3. November 2020 weitere geänderte

Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 4 – 16 eingereicht und zur Schutzfähigkeit der

im Verfahren befindlichen Anspruchsfassungen

insbesondere auch unter

Berücksichtigung der Definition des zuständigen Fachmanns weiter vorgetragen;

danach sei bei einer Gesamtschau sämtlicher Entgegenhaltungen, insbesondere

der E4 und der E12

festzustellen, dass die

technische Lehre des

Streitgebrauchsmusters

in

der

eingetragenen

Fassung

und

den

Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen für den Fachmann in keiner Weise

nahegelegt sei, sondern dieser erfinderisch tätig werden müsse, um zum

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu gelangen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin nicht alle eingereichten

Anspruchsfassungen zum Gegenstand ihres Sachantrags gemacht. Sie stellt den

Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 20. Mai 2019

aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung

gemäß dem Hilfsantrag 3 vom 8. Januar 2020 zurückzuweisen (jetzt

Hauptantrag),

hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:

Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 4 vom 3. November 2020 (jetzt

Hilfsantrag 1),

Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 12 vom 3. November 2020 (jetzt

Hilfsantrag 2),

Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 13 vom 3. November 2020 (jetzt

Hilfsantrag 3),

Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 15 vom 3. November 2020 (jetzt

Hilfsantrag 4),

Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 16 vom 3. November 2020 (jetzt

Hilfsantrag 5),

den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen.

Ferner regt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Antragsgegnerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen eingereicht:

- in das erstinstanzliche Löschungsverfahren:

L1

L2

L3

L4

L5

L6

L7

L8

L9

EP 3 130 809 A1

Schreiben der Antragstellerin vom 01. August 2016

Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2017

Jsay – Kommentar, 4. Auflage S. 92

Mes – Kommentar, 4. Auflage, S. 95

Busse – Kommentar, 8. Auflage, S. 195

Schulte – Kommentar, 9. Auflage, S 302/303

Benkard – Kommentar, 11. Auflage S.224

Entscheidung BGH – Zinkenkreisel, 1984

L10 Entscheidung BGH – Schrägliegeeinrichtung, 1989

L11 Entscheidung BGH – Schüsselmühle, 1989

L12 Prospekt Spannsysteme

L13 Prospekt Spannen, 2015

L14 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 1

L15 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 2

L16 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 3

L17 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 4

L18 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 5

L19 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 6

L20 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 7

L21 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 8

L22 Merkmalsgliederung Schutzanspruch 9

L23 Entscheidung BGH – Rote Taube, 1969

L24 Aufsatz v. H.…

L25 Entscheidung BGH – Elektrische Steckverbindung, 1995

L26 Entscheidung BGH – Olanzapin, 2008

L27 Beschluss BPatG Drucksteuerventil, 1997

L28 Entscheidung BGH Rückspiegel, 1997

L29 Entscheidung BGH Tollwutvirus, 1987

L30 Auszug aus Kommentar, Schulte, S. 140

L31 Auszug aus Kommentar, Benkard, S. 113

L32 Entscheidung BGH Trägerplatte, 2009

L33 Auszug aus Kühnen – Kommentar, 8. Auflage, S. 28, 29

L34 BGH Entscheidung Farbbandkassette, 1994

L35 Auszug aus Schulte – Kommentar, S1060

L36 Prospekt von T.… Maschinenbau GmbH

L37 Entscheidung BGH Klammernahtgerät, 2010

L38 Entscheidung BGH Cryptosporidium, 2017

L39 Entscheidung BGH Zahnkranzfräser, 1995

L40 Entscheidung BGH Regenbecken, 1998

L41

Internationaler Recherchebericht der WIPO

L42 Prüfungsbescheid des EPA vom 18. Juli 2018

L43 Eingabe ans EPA vom 02. August 2018

L44

Formeller Beschwerdeschriftsatz

L45 Beschluss des DPMA vom 32. Januar 2017

L46 Ausdruck aus Finanzbuchhaltung von T.…

L47 Ausdruck aus Finanzbuchhaltung von T.…

L48 Modell Kniehebelspannvorrichtung „Variospanner V63“

L49 Modell Universalspanner U63;

- in das vorliegende Beschwerdeverfahren:

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

B8

B9

1. Hilfsantrag

2. Hilfsantrag

Merkmalsgliederung des Hauptantrags

Merkmalsgliederung des 1. Hilfsantrags

Merkmalsgliederung des 2. Hilfsantrags

Absatzlisten

Hilfsantrag 3

Reinschrift des Hilfsantrags 3

Lastenheft von VW

B10 Email von VW

B11 Email von Herrn S.…

B12 Hilfsantrag 4

B13 Hilfsantrag 5

B14 Hilfsantrag 6

B15 Hilfsantrag 7

B16 Hilfsantrag 8

B17 Hilfsantrag 9

B18 Hilfsantrag 10

B19 Hilfsantrag 11

B20 Hilfsantrag 12

B21 Hilfsantrag 13

B22 Hilfsantrag 14

B23 Hilfsantrag 15

B24 Hilfsantrag 16

B25 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 4. Hilfsantrages

B26 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 4. Hilfsantrages

B27 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 4. Hilfsantrages

B28 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 4. Hilfsantrages

B29 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 4. Hilfsantrages

B30 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 5. Hilfsantrages

B31 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 5. Hilfsantrages

B32 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 5. Hilfsantrages

B33 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 5. Hilfsantrages

B34 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 5. Hilfsantrages

B35 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 5. Hilfsantrages

B36 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 6. Hilfsantrages

B37 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 6. Hilfsantrages

B38 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 6. Hilfsantrages

B39 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 6. Hilfsantrages

B40 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 6. Hilfsantrages

B41 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 6. Hilfsantrages

B42 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 6. Hilfsantrages

B43 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 7. Hilfsantrages

B44 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 7. Hilfsantrages

B45 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 7. Hilfsantrages

B46 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 7. Hilfsantrages

B47 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 7. Hilfsantrages

B48 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 7. Hilfsantrages

B49 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 7. Hilfsantrages

B50 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 8. Hilfsantrages

B51 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 8. Hilfsantrages

B52 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 8. Hilfsantrages

B53 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 8. Hilfsantrages

B54 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 8. Hilfsantrages

B55 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 8. Hilfsantrages

B56 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 8. Hilfsantrages

B57 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 9. Hilfsantrages

B58 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 9. Hilfsantrages

B59 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 9. Hilfsantrages

B60 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 9. Hilfsantrages

B61 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 9. Hilfsantrages

B62 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 9. Hilfsantrages

B63 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 9. Hilfsantrages

B64 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 10. Hilfsantrages

B65 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 10. Hilfsantrages

B66 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 10. Hilfsantrages

B67 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 10. Hilfsantrages

B68 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 10. Hilfsantrages

B69 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 10. Hilfsantrages

B70 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 10. Hilfsantrages

B71 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 11. Hilfsantrages

B72 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 11. Hilfsantrages

B73 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 11. Hilfsantrages

B74 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 11. Hilfsantrages

B75 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 11. Hilfsantrages

B76 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 6 des 11. Hilfsantrages

B77 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 7 des 11. Hilfsantrages

B78 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 12. Hilfsantrages

B79 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 12. Hilfsantrages

B80 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 12. Hilfsantrages

B81 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 12. Hilfsantrages

B82 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 5 des 12. Hilfsantrages

B83 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 13. Hilfsantrages

B84 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 13. Hilfsantrages

B85 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 13. Hilfsantrages

B86 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 13. Hilfsantrages

B87 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 14. Hilfsantrages

B88 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 14. Hilfsantrages

B89 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 14. Hilfsantrages

B90 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 14. Hilfsantrages

B91 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 15. Hilfsantrages

B92 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 15. Hilfsantrages

B93 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 15. Hilfsantrages

B94 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 15. Hilfsantrages

B95 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 des 16. Hilfsantrages

B96 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 2 des 16. Hilfsantrages

B97 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 3 des 16. Hilfsantrages

B98 Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 4 des 16. Hilfsantrages.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Verfahren zur Prioritätsanmeldung 10 2014 014 857 und

zur parallelen Europäischen Anmeldung 15770794.4. Sie hält zudem die

Entsendung eines Richters zur A.… GmbH für unbehelflich, da hieraus kein

Erkenntnisgewinn in Bezug auf Ausführbarkeit und erfinderischen Schritt des

Gegenstands des Streitgebrauchsmusters zu erwarten sei. Der Gegenstand des

eingetragenen Schutzanspruchs 1 werde von der E10 neuheitsschädlich getroffen,

auch der des nebengeordneten Schutzanspruchs 2 sei nicht neu, wobei die

Antragstellerin auch auf die E14/E16 verweist. Bezüglich der eingetragenen

Fassung

fehle es auch an einem erfinderischen Schritt. Hinsichtlich der

Gegenstände der Anspruchsfassungen nach den von der Antragsgegnerin

eingereichten Hilfsanträge macht sie teilweise fehlende Ursprungsoffenbarung,

sowie

fehlende Schutzfähigkeit, sowohl unter den Aspekten

fehlende

Ausführbarkeit, fehlende Neuheit und fehlenden erfinderischen Schritt geltend.

In das Verfahren hat die Antragstellerin die nachfolgend genannten

Entgegenhaltungen eingeführt:

E1

E2

E3

DE 10 2006 041 707 B4

DE 10 2008 007 256 B3

DE 10 2006 022 950 A1

E4

E5

E6

E7

E8

E9

DE 20 2009 002 141 U1

EP 2 218 549 A1

DE 20 2009 008 068 U1

DE 297 13 944 U1

EP 2 177 320 A1

CNOMO Standard E34.41.105N von April 1998

E10 Konzernlastenheft Volkswagen AG vom 25. Februar 2010

E11 Fertigungsnormen von Ford aus Dezember 2006

E12 Renault-Norm EM34.GO.807 von 2013

E13 Kompaktzylinder ADN/AEN, ISO 21287 von Festo aus dem Jahr 2010

E14 GenusTech Katalog „Serrages Pneumatiques CNOMO“ vom Juli 2006

E14A E-Mail-Verkehr zur Bestätigung der Übereinstimmung der

Kniehebelspannvorrichtung „Genus DMS040“ mit dem Katalog E14

E14B Katalog von Genus „Catalogue General“ vom 1. Juni 2000

E14C EP 0 341 155 A1

E14D E-Mail-Korrespondenz zu Vertrieb in Deutschland

E15 Univer Katalog „Dispositifs de serrage“ von Juni 2011

E16 Ergebnis des Vergleichs Kniehebelspannvorrichtungen „Genus DMS040“

und „Univer DMS070“

E16A Eidesstattliche Versicherung von Frau B.…

E17 Messergebnisse und Katalogmaße zu Anbaumaßen des Spannkopfes für

die beiden Kniehebelspannvorrichtungen „Genus DMS040“ und „Univer

DMS070“

E17A Dokumentation und Hintergrundinformation zu den Messergebnissen E17

E18 US 6,416,045 B1

E19 EP 2 005 430 B1

E20 EP 1 262 285 A2

E21 EP 1 849 559 B1

E22 EP 1 878 539 B1

E23 EP 1 088 623 A2

E24 EP 1 179 394 A2

E25 EP 1 149 665 A2

E26 DE 29 811 331 U1

E27 DE 101 36 057 C1

E28 DE 10 2004 007 346 B3

E29 DE 10 2014 014 857 B3

E30

aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie

der Einspruchsbegründung inkl. der dortigen Anlage M vom 12. August 2016

E31

aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie

der Ladung des DPMA zur Anhörung nebst Ladungszusatz und Umladung

vom 29. September 2016

E32

aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie

der Erwiderung der Patentinhaberin (ohne Anlagen) vom 16. Dezember 2016

E33

aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie

Eingabe vom 17. Januar 2017

E34

aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie

des Beschlusses nebst Niederschrift über die Anhörung des DPMA vom

31.01.2017

E35

aus dem parallelem Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent: Kopie

der Beschwerde der Patentinhaberin vom 30. Mai 2017

E36

aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: IRRP zur

internationalen Anmeldung vom 11. April 2017

E37

aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: Eingabe und

Anspruchsänderungen der dortigen Anmelderin vom 24. Juli 2017

E38

aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: Eingabe der

dortigen Anmelderin vom 30. November 2017

E39

aus

dem

Erteilungsverfahren

der

parallelen

EP-Anmeldung:

Prüfungsbescheid EPA vom 18. Juli 2018

E40

aus dem Erteilungsverfahren der parallelen EP-Anmeldung: Eingabe nebst

geänderter Ansprüche der dortigen Anmelderin vom 2. August 2018

E41 Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 1. März 2019

E42

aus dem parallelen Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent:

Terminladung nebst Zusatz vom 12. Juni 2019

E43

aus

dem

Erteilungsverfahren

der

parallelen

EP-Anmeldung:

Zurückweisungsentscheidung vom 13. März 2019 und Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019

E44

aus dem parallelen Einspruchsverfahren gegen das Prioritätspatent:

Mitteilung des 11. Technischen Beschwerdesenats des BPatG vom

24. September.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 hat der Senat die

Internetveröffentlichung

S1

Druckluftverbrauch von Zylindern – vom 26. März 2012,

in das Verfahren eingeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige,

insbesondere

form- und

fristgerecht unter Zahlung der

Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

1.

Der Gegenstand

des Streitgebrauchsmusters

nach Hauptantrag

(= ursprünglicher Hilfsantrag 3 vom 8. Januar 2020, Bl. 148 d.A.) mit geänderten

Schutzansprüchen 1 – 8 ist mangels Vorliegen eines erfinderischen Schritts nicht

1.1 Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lässt sich wie folgt

gliedern:

M1-1

Kniehebelspannvorrichtung,

insbesondere zur Verwendung

im

M1-2

M1-3

Karosseriebau der Kfz-Industrie,

mit einem Spannkopf (2),

einer daran angeordneten, durch Druckluft abwechselnd zu

beaufschlagenden Kolben-Zylinder-Einheit (3),

M1-4.1

die ein sich in Hubrichtung (X-Y) des Kolbens (5) erstreckendes, ggf.

längenveränderliches Stellglied (6), antreibt,

M1-4.2

das an seinem kolbenfernen Ende über ein Kniehebelgelenkgetriebe

M1-4.3

M1-4.4

(10) und

über einen Kraftübertragungsarm (14),

der über eine im Spannkopf (2) ortsunbewegliche Drehachse (15), die

aus dem Spannkopf (2) seitlich herausgeführt ist,

M1-4.5

einen Spannarm oder dergleichen schwenkbeweglich antreibt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1-5.1

M1-5.2

M1-6.1

unter Beibehaltung der Spannkraft am Spannarm und

unter Beibehaltung der Anbaumaße des Spannkopfes (2),

dem Spannkopf (2) jeweils ein im Durchmesser kleinerer Zylinder (4)

mit entsprechend kleinerem Kolben (5) und

M1-6.2

damit kleinerer auf das Stellglied, zum Beispiel die Kolbenstange (6),

zu übertragende Kraft zugeordnet ist und

M1-7

die dadurch jeweils verringerte Kolbenkraft

M1-7.1

durch Vergrößerung der wirksamen Hebellänge

(L) des

Kraftübertragungsarms

(14) des Kniehebelgelenkgetriebes

(10)

entsprechend der Verringerung der Kolbenkraft des Kolbens (5)

wieder auf den ursprünglichen Wert einer größeren Kolben-Zylinder-

Einheit (3) hergestellt ist.

Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 8 nach Hauptantrag wird auf

die Akten verwiesen.

1.2 Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft eine

Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der

Kfz-Industrie (vgl. Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift, i.F. GS.).

In

der

Beschreibungseinleitung

der GS.

ist

angegeben,

dass

Kniehebelspannvorrichtungen

in

einer

großen Anzahl

verschiedener

Konstruktionen

vorbekannt

seien. Gewöhnlich

bestünden

derartige

Kniehebelspannvorrichtungen aus einem sogenannten Spannkopf, an dem ein

Antrieb in Form einer Kolben-Zylinder-Einheit angeordnet sei. Der Kolben dieser

Kolben-Zylinder-Einheit werde bevorzugt abwechselnd beidseitig durch Druckluft

beaufschlagt, um über eine Kolbenstange ein im Spannkopf angeordnetes

Kniehebelgelenkgetriebe anzutreiben. Diesem Kniehebelgelenkgetriebe sei ein

Spannarm zugeordnet, der um eine im Spannkopf ortsfeste Schwenkachse um ein

begrenztes Winkelmaß schwenkbeweglich antreibbar sei. Der Spannarm könne

unterschiedliche Gestaltungen aufweisen. Derartige Kniehebelspannvorrichtungen

würden in Fertigungsanlagen, insbesondere im Karosseriebau der Kfz- Industrie, in

großer Anzahl eingesetzt, um blechförmige Teile einer Karosserie in Position zu

halten, damit sie dauerhaft, beispielsweise durch Punktschweißen, durch Kleben

oder Clinchen, miteinander

verbunden werden

könnten.

In diesen

Fertigungsanlagen sei der Raum zum Unterbringen von Kniehebelspannvorrichtungen und anderen Vorrichtungen oftmals begrenzt. Man habe

deshalb schon vorgeschlagen, die Zylinder der Kolben-Zylinder-Einheiten flachoval

auszubilden, um Raum zu sparen. Allerdings bauten dann die Zylinder immer noch

relativ lang, da man Kolben gewisser Größen brauchen würde, um die

erforderlichen Spannkräfte zu erzielen. Der Versuch, kleinere Zylinder zu

verwenden, sei daran gescheitert, dass man dann auch die Spannköpfe

austauschen müsse, um sie den verkleinerten Kolben-Zylinder-Einheiten

anzupassen, einhergehend mit einer Verringerung der Spannkräfte (vgl. Abs. [0002]

GS.).

Zudem seien gemäß Absatz [0003] GS. in Fertigungsanlagen des Karosseriebaus

der Kfz-Industrie eine große Anzahl derartiger Kniehebelspannvorrichtungen

eingebaut, die in der Regel mit Druckluft versorgt würden. Dies bedinge einen hohen

Energieverbrauch für die Bereitstellung der Druckluft, die nach Betätigung der

Kniehebelspannvorrichtung aus den oft

in die Tausende gehenden

Kniehebelspannvorrichtungen eines einzigen Automobilwerkes

in die

freie

Atmosphäre ungenutzt ausströme. Man habe sich deshalb schon Gedanken

darüber gemacht, wie man diesen Energieverbrauch einschränken und die Umwelt

schonen

könne. Unter

anderem

habe man

elektrisch

betriebene

Kniehebelspannvorrichtungen vorgeschlagen, die aber bisher noch keine so große

Verbreitung

gefunden

hätten

wie

durch

Druckluft

angetriebene

Kniehebelspannvorrichtungen. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass die

Herstellerwerke überwiegend über installierte Druckluftverteilersysteme verfügten.

Außerdem habe man anfänglich Probleme darin gesehen, die durch die

gekapselten elektrischen Antriebsmotoren hervorgerufene Wärme abzuleiten.

Zum Stand der Technik sind in der GS. (vgl. Abs. [0004] bis [0008] GS.) die

Druckschriften DE 10 2008 007 256 B3, DE 10 2006 041 707 B4,

DE 20 2009 008 068 U1, DE 20 2009 002 141 U1 und DE 10 2006 022 950 A1

gewürdigt.

Der Erfindung

liege die Aufgabe zugrunde, bei einer gattungsmäßig

vorausgesetzten Kniehebelspannvorrichtung den Energiebedarf durch einfache

bauliche Maßnahmen zu verringern (vgl. Abs. [0009] GS.).

1.3 Als vorliegend zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des

Maschinenwesens mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Spanntechnik anzusehen, der mit der Konstruktion und der Fertigung sowie dem

Einsatz von pneumatisch betriebenen Kniehebelspannvorrichtungen, insbesondere

im Karosseriebau der Kfz-Industrie, vertraut ist.

1.4 Zum Verständnis des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters und zur

Auslegung der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist folgendes

auszuführen:

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag stellt auf eine Kniehebelspannvorrichtung,

insbesondere zur Verwendung

im Karosseriebau der Kfz-Industrie

(vgl.

untenstehend wiedergegebene Figur 2 aus der GS.; M1-1) ab.

Anspruchsgemäß umfasst diese Kniehebelspannvorrichtung einen Spannkopf (2)

(M1-2, Teilmerkmale M1-4.4 und M1-5.2), wobei unter einem Spannkopf ein

gehäuseartiges Bauteil

zur Aufnahme

von Antriebs-, Getriebe-

und

Abtriebskomponenten der Kniehebelspannvorrichtung zu verstehen ist (vgl. Abs.

[0028] GS.).

Am Spannkopf ist eine mit Druckluft abwechselnd zu beaufschlagende Kolben-

Zylinder-Einheit (3) angeordnet (M1-3), die ein sich in Hubrichtung (X-Y) des

Kolbens erstreckendes ggf. längenveränderliches Stellglied (6) antreibt (vgl. Abs.

[0024] GS., M1-4.1).

Das Stellglied betätigt seinerseits an seinem kolbenfernen Ende ein

Kniehebelgelenkgetriebe

(10) und einen Kraftübertragungsarm

(14). Der

Kraftübertragungsarm treibt wiederum über eine aus dem Spannkopf seitlich

herausgeführte ortsunbewegliche Drehachse

(15) einen Spannarm oder

dergleichen schwenkbeweglich an (M1-4.2 bis M1-4.5).

Bei der geforderten Kniehebelspannvorrichtung soll unter Beibehaltung der

Spannkraft am Spannarm (M1-5.1) und unter Beibehaltung der Anbaumaße des

Spannkopfes (M1-5.2) dem Spannkopf jeweils ein im Durchmesser kleinerer

Zylinder mit entsprechend kleinerem Kolben (M1-6.1) und damit kleinerer auf das

Stellglied, zum Beispiel die Kolbenstange, zu übertragende Kraft zugeordnet sein

(M1-6.2). Dabei soll die dadurch jeweils verringerte Kolbenkraft (M1-7) durch

Vergrößerung der wirksamen Hebellänge

(L) des Kraftübertragungsarms

entsprechend der Verringerung der Kolbenkraft des Kolbens wieder auf den

ursprünglichen Wert einer größeren Kolben-Zylinder-Einheit (3) hergestellt sein

(M1-7.1).

Die Merkmalsgruppen M1-5 bis M1-7 sind derart zu verstehen, dass die

anspruchsgemäße Kniebelspannvorrichtung mit einem kleineren Zylinder die

Spannkraft bzw. das Drehmoment einer Referenz-Kniebelspannvorrichtung, die

eine Kolben-Zylinder-Einheit mit demgegenüber größeren Zylinderdurchmesser

aufweist, bereitstellen und dabei die gleichen Anbaumaße wie diese „größere“

Kniebelspannvorrichtung vorweisen soll. Die Länge des Kraftübertragungsarms ist

dabei derart verlängert, dass auch bei der, bedingt durch die von der kleineren

Kolben-Zylinder-Einheit bereitgestellten, geringeren Kolbenkraft, die benötigte

höhere Spannkraft am Spannarm bzw. das Referenz-Drehmoment resultiert.

Unter der Spannkraft am Spannarm ist die aufgrund des an der Drehachse

wirkenden Drehmoments vom Spannarm auf den einzuspannenden Gegenstand

ausgeübte Kraft zu verstehen (vgl. Abs. [0027] GS.; Merkmal M1-5.1).

Im Streitgebrauchsmuster sind u.a. im Absatz [0011] GS. und in den eingetragenen

Schutzansprüchen

3

bis

5 Paarungen

von

Zylindern mit

den

Industriebezeichnungen 40, 50, 63 und den entsprechenden Zylinderdurchmessern

40 mm, 50 mm, 63 mm angegeben, die als die definierten kleineren bzw. größeren

Zylinder in Betracht kommen könnten. Anders als bei sämtlichen Hilfsanträgen (M1-

8.1, M1-8.2, M1.8.3) sind diese Zylindergrößen bzw. Paarungen

in den

Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag als konkrete Merkmale aber nicht

aufgenommen worden.

Zu den geforderten Anbaumaßen ist im Absatz [0011] GS. und im eingetragenen

Schutzanspruch 1 beschrieben, dass Anschluss- bzw. Anbaumaße beispielsweise

Bohrungen mit Gewinde am Spannkopf sein könnten. Diese bilden die dem

Fachmann bekannte Schnittstelle für die Montage der Kniehebelspannvorrichtung

an Trägerelementen der Fertigungslinie des Kraftfahrzeugherstellers aus.

Im Hinblick auf die geforderte wirksame Hebellänge L ist im Abs. [0027] i.V.m. Figur

2 GS. angegeben, dass die wirksame Hebellänge bzw. der wirksame Hebelarm der

Abstand zwischen der Drehachse 15 und der Schwenkachse 12 seien, mit dem das

Kniehebelgelenkgetriebe den Spannarm antreibe. Berücksichtigt der Fachmann bei

der Ermittlung des sich in der jeweiligen Position des Kniehebelgelenkgetriebes

beim Spannvorgang aus der Kolbenkraft an der Drehachse 15 ergebenden und den

Spannarm antreibenden Moments die senkrecht zum Kraftübertragungsarm

wirkende Komponente der Kolbenkraft, so ist die wirksame Hebellänge gleich der

Länge des Kraftübertragungsarms. Verwendet der Fachmann alternativ aber die

maximale Kolbenkraft in Wirkrichtung also in Richtung der Kolbenstange zur

Berechnung des den Spannarm antreibenden Moments, so ist die wirksame

Hebellänge L gegenüber der Länge des Kraftübertragungsarms reduziert und

entspricht

lediglich dem Abstand zwischen der Drehachse 15 und der

Schwenkachse 12 senkrecht zur Wirkrichtung der Kolbenkraft bzw. senkrecht zur

Kolbenstange. In jedem Fall ließe sich die wirksame Hebellänge nur über die Länge

des Kraftübertragungsarms verändern.

Dadurch, dass im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag, anders als bei sämtlichen

Hilfsanträgen, keine Bezugs- bzw. Vergleichsgrößen aus der Industrienorm für

Kolben-Zylinder-Einheiten bzw. mit solchen Kolben-Zylinder-Einheiten ausgebildete

Kniehebelspannvorrichtungen angegeben sind, bleiben die Merkmale M1-5.1 bis

M1-7.1

im Wesentlichen unbestimmt und können den Gegenstand nach

Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur dahingehend weiterbilden, dass für die

anspruchsgemäße Kniehebelspannvorrichtung gelten soll, dass

-

-

-

-

-

am Spannarm eine Spannkraft wirkt,

der Spannkopf Anbaumaße und

der Zylinder und der Kolben der Kolben-Zylinder-Einheit einen

Durchmesser aufweisen,

auf das Stellglied eine Kraft übertragen wird, und

der Kraftübertragungsarm eine wirksame Hebellänge aufweist.

1.5 Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zulässig, geht

insbesondere nicht über den Umfang des ursprünglich Offenbarten hinaus, da sie

auf den eingetragenen Schutzanspruch 2 zurückgeht.

1.6 Unter Zugrundelegung der oben unter 1.4 dargelegten Auslegung, ist das

Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Hauptantrags ausführbar offenbart.

1.7 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Schutzanspruchs 1

nach Hauptantrag von einer der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen

neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt insoweit jedenfalls ein erfinderischer

Schritt.

Die Entgegenhaltung E4

(DE 20 2009 002 141 U1) offenbart eine

Kniehebelspannvorrichtung zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie

(vgl. Abs. [0029], Fig. 1,2; M1-1‘) aus dem Hause der Antragsgegnerin.

Warum diese, mit einem Hammerkopf ausgebildete Kniehebelspannvorrichtung,

wie von der Antragsgegnerin vertreten, zu unförmig bzw. wuchtig für die definierte

Verwendung sein soll, kann insbesondere angesichts der explizit im Abs. [0029]

angegebenen konkreten Verwendungsbeispiele im Karosserierohbau der Kfz-

Industrie nicht nachvollzogen werden. Für den Fachmann ergibt sich hieraus gerade

die Eignung für die Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie mit den dort

üblichen Rahmenbedingungen (verfügbarer Raum, Anschluss an betriebliche

Druckluftsysteme).

Die Kniehebelspannvorrichtung nach der E4 umfasst einen Spannkopf 1 (vgl.

Schutzanspruch 1, Gehäusekopf 1; M1-2) und eine daran angeordnete, durch

Druckluft abwechselnd zu beaufschlagende Kolben-Zylinder-Einheit 2 (vgl. Abs.

[0021] bis [0023]; M1-3) zum Antrieb eines sich in Hubrichtung (V - T) des Kolbens

4 erstreckenden und auch längenveränderlichen Stellglieds 5 (vgl. Abs. [0024],

[0025], Hubverstellglied 11; M1-4.1).

Das Stellglied treibt an seinem kolbenfernen Ende 16 (Stellgliedkuppelachse) über

ein Kniehebelgelenkgetriebe (vgl. Patentanspruch 1, Kniehebelgelenkanordnung

16, 17, 18; M1.4-2) einen Kraftübertragungsarm 19 (vgl. Verbindungslenkeranordnung, Abs. [0026] bis [0028]; M1-4.3) an, der über eine im Spannkopf

schwenkbewegliche aber ansonsten ortsunbewegliche Drehachse 20 getrieblich

verbunden und gelagert ist. Die Drehachse ist aus dem Spannkopf seitlich

herausgeführt (M1-4.4) und der Kraftübertragungsarm treibt einen Spannarm 21

(Arm) schwenkbeweglich über einen Schwenkwinkel von 135° an (vgl. Abs. [0028];

M1-4.5).

Bei der gebotenen Auslegung der Merkmalskomplexe M1.5, M1.6 und M1.7 finden

sich die auf einem Vergleich zweier Kniehebelspannvorrichtungen beruhenden

Einzelmerkmale zwar so nicht in der Entgegenhaltung E4.

Das durch das Streitgebrauchsmuster zu lösende Problem besteht allerdings darin,

den Energiebedarf der aus der E4 bekannt gewordenen gattungsgemäßen

Kniehebelspannvorrichtung durch einfache bauliche Maßnahmen zu verringern.

Dabei geht der Fachmann davon aus, dass trotz der angestrebten Energiebedarfsreduzierung die Spannkraft bzw. das Drehmoment als wesentlicher

Auslegungsparameter der Kniehebelspannvorrichtung auch nach einer baulichen

Anpassung beibehalten bleiben soll.

Die Kolben-Zylinder-Einheit der Kniehebelspannvorrichtung gemäß der E4 wird

pneumatisch angetrieben. Da Druckluft die einzige Energiequelle zur Versorgung

dieser Kniehebelspannvorrichtung ist, ist es naheliegend, nach Möglichkeiten zu

suchen, den Druckluftverbrauch der Kolben-Zylinder-Einheit unter Beibehaltung der

Spannkraft am Spannarm zu reduzieren. Dem Fachmann ist bekannt, dass der

Druckluftverbrauch einer Kolben-Zylinder-Einheit gemäß der untenstehenden

Formel vom Volumen des Zylinders, dem Betriebsdruck und der Anzahl der

Arbeitstakte pro Zeiteinheit abhängt, wobei bei einer doppelt-wirkenden Kolben-

Zylinder-Einheit das Zylindervolumen doppelt bei der Berechnung des

Druckluftverbrauchs zu berücksichtigen ist. Zum Beleg für das fachmännische

Wissen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 seitens des Senats

die Internetveröffentlichung S1 vom 26. März 2012 an die Parteien übergeben:

q = 2 * A * H * p * a

q = Druckluftverbrauch [l/min]

Faktor 2 für doppelwirkende Zylinder

A = Zylinderquerschnittsfläche [dm2]

H = Hubhöhe bzw. max. Stelleweg des Kolbens [dm]

p = Betriebsdruck [bar]

a = Arbeitstakte pro Minute [1/min].

Geht der Fachmann von einem gleichbleibenden Betriebsdruck des Druckluftnetzes

und einer unveränderten Anzahl der geforderten Arbeitstakte pro Zeiteinheit aus, so

bleibt das Zylindervolumen als einzige mögliche Stellgröße zur Reduzierung des

Druckluftverbrauchs. Das Zylindervolumen wiederum ist vom Zylinderdurchmesser

sowie von der Länge des Zylinders bzw. dem maximalen Verstellweg des Kolbens

abhängig.

Eine Reduzierung der Zylinderhöhe und damit eine Reduzierung des Stellwegs

schließt sich für den Fachmann aber aus, da dies bei unveränderter Geometrie des

Kniehebelgelenkgetriebes

eine

Verringerung

des

darstellbaren

Schwenkwinkelbereichs des Spannarms nach sich ziehen würde. Denn wie bei der

Stellkraft am Spannarm ist auch bei dessen Schwenkwinkelbereich von einer fest

vorgegebenen Auslegungsgröße für die Kniehebelspannvorrichtung auszugehen.

Somit bleibt dem Fachmann nur, die Zylinderquerschnittsfläche bzw. den

Zylinderdurchmesser

zu

verändern, wobei

hierzu

zunächst

eine

Querschnittsverringerung naheliegt.

Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass eine Reduzierung des

Zylinderdurchmessers (M1-6.1) bei gleichbleibendem Betriebsdruck natürlich auch

eine Reduzierung der von der Kolben-Zylinder-Einheit an das Kniehebelgetriebe

abzugebenden Kolbenkraft nach sich zieht (M1-6.2). Der Fachmann erkennt unter

Hinzuziehung seines diesbezüglichen mechanischen Fachwissens, dass es zur

Einhaltung der Prämisse einer unverändert hohen Spannkraft am Spannarm (M1-

5.1) einer Vergrößerung der Länge des wirksamen Hebelarms entsprechend der

reduzierten Kolbenkraft bedarf. Als Beleg für das fachmännische Wissen wird auf

die diesbezüglichen Angaben in der E4 (vgl. Abs. [0007], [0036], Vergrößerung des

Hebelarms X,Y) verwiesen, wobei es für den Fachmann offensichtlich ist, dass sich

durch die in der E4 gelehrte Versetzung (vgl. Schutzanspruch 1, Fig. 3 und 4) des

Schwenkwinkelbereichs zwar beim Einleiten des Arbeitshubes ein größeres

Drehmoment erzielen lässt, es zur Erhöhung des Drehmoments über den gesamten

Schwenkbereich allerdings einer Verlängerung des Kraftübertragungsarms an sich

und somit einer Vergrößerung der wirksamen Hebellänge zum Angriff der

verringerten

Kolbenkraft

bedarf.

Der

Fachmann

verlängert

den

Kraftübertragungsarm somit entsprechend der durch die Verringerung des

Kolbendurchmessers

bzw.

der

Kolbenquerschnittsfläche

reduzierten

Kolbenstellkraft, um das Drehmoment an der Drehachse bzw. die daraus

resultierende Stellkraft am Spannarm beibehalten zu können (M1-7, M1-7.1).

Dem Fachmann

ist bewusst, dass sich durch die Verlängerung des

Kraftübertragungsarms zum einen auch der Stellkopf in seiner Höhe und seiner

Breite entsprechend vergrößern kann und zum anderen bei Beibehaltung des

gewünschten maximalen Schwenkwinkels des Spannarms, hier 135° (vgl. Abs.

[0036]), der hierzu erforderliche Stellweg des Kolbens verlängert. Der Fachmann

erkennt im Rahmen seiner rein handwerklichen rechnerischen und konstruktiven

Auslegung, dass die der Verlängerung des Stellwegs geschuldete

Volumenvergrößerung des Zylinders aber durch die Verringerung des

Durchmessers bzw. der Querschnittsfläche (Durchmesser geht hier quadratisch mit

ein) mehr als kompensiert wird, so dass sich in Summe das Volumen des Zylinders

reduzieren und somit der Druckluft- bzw. Energiebedarf verringern lässt.

Die sich dabei jeweils in Summe ergebende Drucklufteinsparung weist der

Fachmann ggf. abschließend quantitativ bspw. mit Hilfe der obenstehenden Formel

aus.

Angesichts der durch die Querschnittsverringerung des Zylinders erzielbaren

Drucklufteinsparung, ist für den Fachmann offensichtlich, dass umgekehrt eine

Querschnittsvergrößerung bei sich dabei verkürzendem Stellweg und verkürztem

Kraftübertragungsarm zu einem gegenüber dem Ausgangszustand erhöhten

Druckluftverbrauch führen würde.

Muss der Fachmann ihm bekannte Kundenvorgaben in Form von Industrienormen

(vgl. z.B. die E12), die Gegenstand von Ausschreibungen und Vorgaben an

Zulieferer sein können und deswegen nicht als interne Dokumente oder solche mit

einem Vertraulichkeitsvorbehalt angesehen werden können, beachten, so

berücksichtigt er diese bspw. in Form von Anbaumaßen bei der konstruktiven

Detailgestaltung der Kniehebelspannvorrichtung (vgl. E12, Kapitel 2.1 Dimensions,

A1 bis D4; M1.5.2) und bei der Auswahl von zugelassenen genormten

Zylinderbaugrößen bzw. deren Durchmessern für die Kolben-Zylinder-Einheit (vgl.

E12, Kapitel 3.1 Serrages pnèumatiques compacts, Ø VERIN, 40, 50, 63).

In Anbetracht der beschriebenen notwendig gewordenen Verlängerung und ggf.

auch Verbreiterung des Spannkopfes ist es für den Fachmann demnach

naheliegend, die für den Anbau der Kniehebelspannvorrichtung über den

Spannkopf an eine kundenseitige Trägerkonstruktion notwendigen Anbaumaße des

Spannkopfes

im Rahmen der baulichen Anpassungsmaßnahmen an der

Kniehebelspannvorrichtung zur Reduzierung deren Energiebedarfs unverändert zu

lassen. Diesbezüglich ist wiederum auf die E12 und hier insbesondere auf die im

Kapitel 2.1 gezeigte Tabelle zu verweisen. Hier ist für Kniehebelspannvorrichtungen

mit den Durchmessern Ø 50 mm und Ø 63 mm angegeben, dass die Spannköpfe

dieser Kniehebelspannvorrichtungen die gleichen Anbaumasse A1-A5, C3 und C4

im Hinblick auf zum Anbau vorgesehene Sacklochbohrungen aufweisen sollen (M1-

5.2).

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, es würde sich in keiner der

Druckschriften E4 und E12 ein Hinweis auf eine mögliche Drucklufteinsparung und

insbesondere nicht darauf finden, dass über die Anpassung der Hebellänge eines

Kraftübertragungsarms

Einfluss

auf

den

Druckluftverbrauch

einer

Kniehebelspannvorrichtung genommen werden könne. Daher hätte für den

Fachmann

keine

Veranlassung

bestanden,

die

dort

offenbarten

Kniehebelspannvorrichtungen

anspruchsgemäß weiterzuentwickeln. Diese

Sichtweise kann nicht geteilt werden. Denn bei den voranstehenden Maßnahmen

handelt es sich gänzlich um für den Fachmann auf der Hand liegende Maßnahmen

im Rahmen seiner Fachroutine, für die es keiner gesonderten Veranlassung bedarf

(vgl. BGH, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, Xa ZR 92/05; BGH, Mikrotom, X ZR

24/03).

Die Kniehebelspannvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1

nach Hauptantrag beruht nach alledem ausgehend von der Entgegenhaltung E4

i.V.m der Entgegenhaltung E12 und unter Zuhilfenahme des Fachwissens des

Fachmanns nicht auf einem erfinderischen Schritt.

1.8 Da die Antragsgegnerin die geänderten Schutzansprüche 1 - 8 nach

Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand ihrer Antragsstellung

gemacht hat, fallen mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch

1 auch die abhängigen Schutzansprüche 2 - 8 (BGH GRUR 2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 1

(= ursprünglicher Hilfsantrag 4 vom 3. November 2020) ist ebenfalls mangels eines

erfinderischen Schritts gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG

nicht schutzfähig.

2.1 Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 weist gegenüber

seiner Fassung nach Hauptantrags das modifizierte Merkmal M1.1‘ sowie die

zusätzlichen, im Schutzanspruch 1 alternativ beanspruchten Merkmale M1-8.1, M1-

8.2 und M1-8.3 auf:

M1-1‘

Kniehebelspannvorrichtung, zur Verwendung im Karosseriebau der

Kfz-Industrie,

M1-8.1

wobei ein mit der Industriebezeichnung 63 bezeichneter Zylinder (4) –

Zylinderdurchmesser

63 mm –

durch

einen mit

der

Industriebezeichnung

50

bezeichneten

Zylinder

(4)

Zylinderdurchmesser 50 mm – ersetzt ist oder

M1-8.2

ein mit der Industriebezeichnung 50 bezeichneter Zylinder (4) –

Zylinderdurchmesser

50 mm –

durch

einen mit

der

Industriebezeichnung

40

bezeichneten

Zylinder

(4)

Zylinderdurchmesser 40 mm – ersetzt ist oder

M1-8.3

einer Kniehebelspannvorrichtung (1) mit der Zylinderbezeichnung U63

– Zylinderdurchmesser 63 mm – ein Zylinder (4) mit einem wirksamen

Kolbendurchmesser von 50 mm, zugeordnet ist, das wirksame

Hebelmaß (L) des Kraftübertragungsarms (14) 42 mm beträgt, bei

einem Gesamthub des Kolbens (5) von 103 mm und einem

Schwenkwinkel von maximal 135 Grad.

Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 5 nach Hilfsantrag 1 wird auf

die Akten verwiesen (Bl. 328 d.A.).

2.2 Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig, geht

insbesondere nicht über den Umfang des ursprünglich Offenbarten hinaus, da die

hinzugekommenen Merkmale M1-8.1, M1-8.2, M1-8-3 auf den eingetragenen

Schutzansprüchen 3 bis 5 basieren.

2.3 Auch der nun konkrete alternative Paarungen für die definierten Zylindergrößen

(M1-6.1, M1-6.2, M1-7.1) umfassende Schutzanspruch 1 ist unter Verweis auf die

oben unter 1.4 dargelegte Auslegung unverändert ausführbar.

2.4 Die Neuheit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 kann

erneut dahinstehen, da dem Fachmann in der Zusammenschau der Dokumente E4

mit E12 i.V.m. seinem Fachwissen zumindest auch die neu hinzugekommenen

Merkmale M1-8.1 und M1-8.2 nahegelegt sind.

Geht der Fachmann bei der aus der Druckschrift E4 bekannt gewordenen

Kniehebelspannvorrichtung konkret von einer Kolben-Zylinder-Einheit gemäß

Industrienorm mit einem Durchmesser von 63 mm und einer geforderten Spannkraft

von 380 daN aus (vgl. E12, Kapitel 3.1.1 Capacités d’effort et masses utilises) und

reduziert unter Beibehaltung der Spannkraft am Spannarm (M1-5.1) durch

Vergrößerung der wirksamen Hebellänge entsprechend der verringerten

Kolbenkraft (M1-7, M1-7.1) an der Drehachse in naheliegender Weise den Koben-

Zylinderdurchmesser innerhalb der Industrienorm auf 50 mm (M1-6.1, M1-6.2, M1-

8.1) und behält dabei auch die Anbaumasse des Spannkopfes (M1-5.2) bspw. in

Form der Anzahl, Lage und Dimensionen von Gewindebohrungen bei (vgl. E12,

Tabelle Kapitel 2.1), so gelangt der Fachmann zu einer Kniehebelspannvorrichtung,

die zusätzlich zu den Merkmalen der Kniehebelspannvorrichtung nach Hauptantrag

noch das alternative Merkmal M1-8.1 umfasst.

Dieses Vorgehen ist aber auch ausgehend von der im Dokument E12 angegebenen

Kniehebelspannvorrichtung mit einer Spannkraft von 160 daN im Hinblick auf eine

Durchmesserreduzierung von 50 mm auf 40 mm nahegelegt (vgl. Kapitel 3.1.1

Capacités d’effort et masses utilises; M 8-1.2).

Zumindest die beiden, ohnehin lediglich nur alternativ schutzbeanspruchenden,

Merkmale M1-8.1 und M1-8.2 sind demnach nicht geeignet, das Vorhandensein

eines erfinderischen Schritts zu begründen. Es kommt daher auch nicht darauf an,

ob das Merkmal M1-8.3 einen erfinderischen Schritt aufweist, da auch dieses

Merkmal alternativ zu den – entspr. den o.g. Ausführungen - schutzunfähigen

Merkmalen M1-8.1 und M1-8.2 in einer in sich geschlossenen und als Ganzes zu

beurteilenden Anspruchsfassung steht.

2.5 Die geänderten Schutzansprüche 1 – 5 nach Hilfsantrag 1 sind wiederum als

einheitlicher Anspruchssatz Gegenstand der Antragsstellung der Antragsgegnerin,

so dass mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1 auch die

abhängigen Schutzansprüche 2 – 5

fallen

(BGH GRUR 2007, 862 -

Informationsübermittlungsverfahren II).

3.

Die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen2, 3, 4, 5 sind nicht zulässig,

weil ihr Gegenstand gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig

erweitert ist.

3.1 Die Schutzansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 5 umfassen

gemeinsam das zusätzliche Merkmal M1-9,

wonach der Kraftübertragungsarm sich mit seiner Hebellänge in Richtung des

Stellgliedes erstreckt und neben dem Stellglied im Spannkopf angeordnet ist.

3.2 Dieses Merkmal

ist

ausschließlich

auf

die

Figur

2

der

Streitgebrauchsmusterschrift gestützt. Die schutzbeanspruchende Stellung des

Kraftübertragungsarms relativ zum Stellglied ist dort aber nur in der Totpunktlage

des Kniehebelgetriebes (vgl. auch Abs. [0016] GS.) gezeigt. Somit ist das Merkmal

M1-9 für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seiner fachmännischen Sicht

in der schutzbeanspruchten Allgemeinheit nicht eindeutig und unmittelbar

ursprungsoffenbart (vgl. z.B. BGH GRUR 2010, 910, Tz. 62 – Fälschungssicheres

Dokument).

Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die definierte Relativposition würde sich im

Betrieb nur ein wenig verändern und bliebe demnach im Wesentlichen unverändert,

kann dem nicht gefolgt werden. Bei kontinuierlicher Vergrößerung des

Schwenkwinkels aus der Totpunktlage heraus bis hin zu dem maximal

zugelassenen Schwenkwinkel von bis zu 135° nehmen in einer Draufsicht der

Kraftübertragungsarm und das Stellglied vielmehr auch sich überkreuzende

Positionen ein.

3.3 Da die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 2 – 5 wiederum als

einheitliche Anspruchssätze zur Entscheidung unterbreitet worden sind, fallen damit

auch die jeweils abhängigen Unteransprüche.

3.4 Da die Hilfsanträge 2 bis 5 aufgrund der Aufnahme des Merkmals M1-9 als

unzulässig erweitert gelten müssen, kann deren Schutzfähigkeit dahinstehen.

4.

Der Entsendung eines (beauftragten) Richters, um in den Werkstätten der A.…

GmbH Versuchen beizuwohnen, bei denen die Spann- und Haltekräfte von

Konkurrenzerzeugnissen gem. erstinstanzlich herangezogener Unterlagen

gemessen würden, bedurfte es nicht.

Die Beurteilung der Relevanz der in das Verfahren als schriftliche Beschreibungen

i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG eingeführten und nach den o.g. Ausführungen

entscheidungserheblichen Entgegenhaltungen und deren Würdigung als Stand der

Technik, wie er sich unter Berücksichtigung der fachmännischen Sichtweise und

des fachmännischen Verständnisses ergibt, bedarf keiner Besichtigung in der von

der Antragsgegnerin beantragten Weise. Entscheidend kommt es vielmehr darauf

an, welchen Offenbarungsgehalt

die

jeweilige Entgegenhaltung

aus

fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig offenbart (vgl. z.B. BGH GRUR

2009, 382, Tz. 25 – Olanzapin). Mit seinen technischen Mitgliedern verfügt der

Senat auch über die insoweit erforderliche Sachkenntnis.

5.

Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es ebenfalls nicht. Weder war

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich noch war

die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m.

§ 100 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 PatG).

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i.V.m: 33 91, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige

Kostenentscheidung geboten erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht

gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

zu

unterzeichnen

und

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a,

76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Metternich

Dr. Schwenke

Gruber

Fi