Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 19.08.2021 – 30 W (pat) 540/20
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190821B30Wpat540.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 540/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:190821B30Wpat540.20.0
betreffend die Marke 30 2019 213 766
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. August 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Februar 2020 aufgehoben. Das Verfahren wird an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
3. Die Anträge des
Inhabers der angegriffenen Marke und des
Widersprechenden, der
jeweils anderen Seite die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 23. April 2019 für den im Rubrum als Inhaber der angegriffenen
Marke bezeichneten Verein angemeldete und seit dem 15. Mai 2019 für die
Dienstleistungen
„Klasse
44: Tierzucht; Beratungen
in Bezug
auf Tierzucht;
Zurverfügungstellen
von
Informationen
in Bezug auf Tierzucht;
Hundezuchtdienstleistungen“
eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2019 213 766
ist seitens des Widersprechenden Widerspruch erhoben worden aus der am
24. Februar 2019 angemeldeten und seit dem 4. April 2019 für die Dienstleistung
„Klasse 44: Hundezuchtdienstleistungen“
eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2019 206 833
Gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke ist Widerspruch erhoben worden von
dem Inhaber der angegriffenen Marke, und zwar aus seinem Vereinsnamen als
geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 MarkenG. Das Widerspruchsverfahren ist
noch nicht abgeschlossen.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom
27. Februar 2020 auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 206 833 die
Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 213 766 angeordnet, da ausgehend
von einer nach der Registerlage möglichen Begegnung der Vergleichszeichen bei
identischen Dienstleistungen sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gebotenen erheblichen
Abstand aufgrund der Übereinstimmung in dem bei beiden Marken allein
kennzeichnenden Wortbestandteil „E.L.S.A.“ nicht einhalte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit
der er zunächst geltend macht, dass der Widerspruch ihm nicht zugegangen sei, so
dass der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grunde wegen Verletzung
rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen sei.
Ferner habe die Widersprechende bei Erhebung des Widerspruchs gegen die
angegriffene Marke
verschwiegen, dass gegen die Eintragung der
Widerspruchsmarke am 26. Juni 2019 ebenfalls Widerspruch erhoben worden sei,
und zwar von dem Inhaber der angegriffenen Marke aus seinem mit der
Widerspruchsmarke übereinstimmenden Vereinsnamen bzw. –logo als
Unternehmenskennzeichen iS des § 5 MarkenG. Soweit der Widersprechende
seine böswillig gegen die Nutzung des Vereinsnamens bzw. entsprechender
Markenrechte durch den Inhaber der angegriffenen Marke gerichtete Anmeldung
der Widerspruchsmarke damit rechtfertige, dass er nach wie vor 1. Vorsitzender des
Inhabers der angegriffenen Marke sei und er die Widerspruchsmarke für den Verein
„treuhänderisch“ halte in der Absicht, diese für den Verein zu sichern, sei dies
widersprüchlich, da er dieses Ziel durch eine schlichte Umschreibung der
Widerspruchsmarke auf den eingetragenen Verein erreichen könne. Stattdessen
greife er mit dem Widerspruch eine Marke des Vereins an, dessen Vorsitzender er
angeblich noch sei.
In der Sache habe der verfahrensgegenständliche Widerspruch aufgrund des der
Widerspruchsmarke entgegenstehenden älteren Rechts des Beschwerdeführers
aus seinem Vereinsnamen keinen Erfolg.
Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
- den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 27. Februar 2020 aufzuheben und die Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen
- die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen
“hilfsweise”
- den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 27. Februar 2020 aufzuheben
- die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
Der Widersprechende und Beschwerdegegner beantragt,
- die Beschwerde zurückzuweisen
- die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Inhaber der angegriffenen
Marke aufzuerlegen.
Er bestreitet die „Aktivlegitimation des Beschwerdeführers“ unter Hinweis darauf,
dass die Abberufung des Widersprechenden als 1. Vorsitzender des
im
Vereinsregister eingetragenen Vereins und die Bestellung des aktuell
im
Vereinsregister eingetragenen Vorstands unwirksam seien. In Kenntnis der
Gegebenheiten firmiere daher der Beschwerdeführer mittlerweile auch als
„B.…e.V.“, welcher seine „eigene Wort-/Bildmarke geschaffen“ habe, welche
„Gegenstand des vorliegenden Verfahrens“ sei.
Aus diesem Grunde sei er auch berechtigt, mit der von ihm angemeldeten und
„treuhänderisch“ für den Verein gehaltenen Widerspruchsmarke gegen das
angegriffene jüngere Zeichen vorzugehen, um die Rechte des Vereins an dem
Zeichen zu sichern und zu schützen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist zulässig, da sie vom Inhaber der angegriffenen Marke als
Verfahrensbeteiligtem eingelegt worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Soweit der Widersprechende mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung,
dass die „Aktivlegitimation des Beschwerdeführers bestritten werde“ bzw. dass es
sich bei der angegriffenen Marke nicht um eine Marke des im Rubrum bezeichneten
und im Vereinsregister eingetragenen Vereins, sondern um eine Marke eines von
diesem Verein „abgespaltenen“ (weiteren) Vereins mit der Bezeichnung „B.…e.V.“
handele, möglicherweise
die
Beteiligtenstellung
und
damit
die
Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers in Abrede stellen will, ist dies
unbeachtlich.
Die angegriffene Marke ist für den im Rubrum bezeichneten Verein angemeldet und
im Markenregister eingetragen worden und nicht für einen (weiteren) Verein mit dem
Namen „B.…e.V.“, für dessen Existenz es zudem keine Anhaltspunkte gibt. Denn
weder ist eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister eines Amtsgerichts
nachweisbar noch sind irgendwelche Handlungen und Erklärungen zur Gründung
eines solchen „abgespaltenen“ Vereins durch den Vorstand des im Rubrum
ausgewiesenen eingetragenen Vereins vorgetragen und erkennbar. Allein eine
offenbar von dem eingetragenen Verein betriebene und unterhaltene Internet- und
Facebook-Seite mit der Bezeichnung „B.…eV“ besagt nichts darüber, ob es auch
einen entsprechenden Verein mit diesem Namen gibt.
Der im Register als Markeninhaber eingetragene Verein ist nach § 28 Abs. 3 Satz 1
MarkenG Beteiligter des Verfahrens geworden und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 2
MarkenG beschwerdeberechtigt. Maßgeblich für die Beschwerdeberechtigung ist
allein die Stellung als Verfahrensbeteiligter. Unerheblich ist dabei grundsätzlich, ob
der (im Register als Inhaber der Marke eingetragene) Verfahrensbeteiligte auch
materiell-rechtlich Inhaber der angegriffenen Marke ist, wenngleich auch insoweit
aus den vorgenannten Gründen davon auszugehen ist, dass dem als Inhaber der
angegriffenen Marke eingetragenen Verein auch tatsächlich die Rechte an der
eingetragenen Marke zustehen (§ 28 Abs.1 MarkenG).
B. In der Sache führt die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen
Marke dazu, dass der angefochtene Beschluss ohne Entscheidung in der Sache
wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens iS des § 70 Abs. 3 Nr. 2
MarkenG aufzuheben und das Verfahren an das DPMA zurückzuverweisen ist, wie
vom Inhaber der angegriffenen Marke ausdrücklich beantragt.
1. Zwar lässt sich entgegen der Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke
keine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlender Zustellung des Widerspruchs
feststellen, da allein eine fehlende Kenntnisnahme durch den vom Inhaber der
angegriffenen Marke als Zeuge benannten Vorstand Herrn A.…nicht ausschließt,
dass das betreffende Schreiben trotzdem in den Verantwortungsbereich des
Inhabers der angegriffenen Marke gelangt und damit zugegangen ist.
2. Ein wesentlicher Verfahrensmangel iS des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist jedoch
darin zu sehen, dass die Markenstelle die Löschung der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus einer Marke angeordnet hat, die noch nicht
rechtsbeständig
in das Register eingetragen war. Denn gegen die
Widerspruchsmarke 30 2019 206 833 ist noch ein Widerspruchsverfahren
anhängig.
a. Eine von der Markenstelle nicht in Erwägung gezogene Aussetzung des
Widerspruchsverfahrens kommt neben der in § 43 Abs. 3 MarkenG geregelten und
vorliegend nicht einschlägigen Fallgestaltung allgemein dann in Betracht, wenn
diese sachdienlich ist (vgl. § 32 Abs. 1, 2 MarkenV i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG
für das Verfahren vor dem DPMA). Nach § 32 Abs. 2 MarkenV kommt eine
Aussetzung insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich
stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt
worden ist oder vor dem DPMA ein Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren anhängig
ist. Dem gleichzustellen
ist der vorliegende Fall, dass gegen die
Widerspruchsmarke
ein
auf
Löschung
dieser Marke
gerichtetes
Widerspruchsverfahren anhängig ist (vgl. Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Aufl., § 43 Rn. 112 Fn. 190).
In einem solchen Fall, in dem die Widerspruchsmarke noch nicht bestandskräftig
eingetragen ist, sei es, weil es sich um eine ältere Anmeldung handelt oder - wie
hier - um eine eingetragene Marke, die ihrerseits Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens ist, ist das Verfahren daher grundsätzlich bis
zur unanfechtbaren Eintragung der Widerspruchsmarke auszusetzen, wenn der
hierauf gestützte Widerspruch voraussichtlich durchgreifen würde. Nur wenn das
nicht der Fall ist – wovon hier aus den im angefochtenen Beschluss genannten
Gründen nicht ausgegangen werden kann -, kann eine Beschlussfassung erfolgen
und der Widerspruch zurückgewiesen werden (vgl Ströbele/Hacker/Thiering, aaO,
§ 43 Rdnr. 105).
b. Von dieser ständigen und auch durch das Gesetz nahegelegten Praxis ist die
Markenstelle hier ohne erkennbaren sachlichen Grund abgewichen. Darin liegt ein
wesentlicher Verfahrensmangel (vgl BPatGE 34, 143 ff; 24 W (pat) 130/98 v.
26 .Oktober 1999 – BLUE WATER/BLUE SEA; 24 W (pat) 274/98 v.
28. September 1999 – comArt/COMPART; 24 W (pat) 150/99 v. 14. Dezember 1999
– SIAN beauty/SIAM).
Bei dieser Sachlage ist es geboten, das Verfahren an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen, was auch dem seitens des
Inhabers der
angegriffenen Marke mit der Beschwerde in erster Linie verfolgten Begehren
entspricht. Die Markenstelle hat zunächst den Ausgang des Verfahrens über die
hiesige Widerspruchsmarke abzuwarten.
C. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf § 71 Abs. 3
MarkenG. Der festgestellte Verfahrensverstoß stellt eine fehlerhafte Sachbehandlung dar. Ihretwegen wäre es iSv § 71 Abs. 3 MarkenG unbillig, die
Beschwerdegebühr einzubehalten.
D. Mangels Entscheidung in der Sache besteht kein Anlass, aus Gründen der
Billigkeit einem Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen, so dass die dazu wechselseitig
gestellten Kostenanträge der Beteiligten zurückzuweisen sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach