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BPatG Beschluss vom 03.09.2021 – 18 W (pat) 53/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat53.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 53/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. September 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 586.7

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. September 2021 durch die Vorsitzende

Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys.

Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater

ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat53.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle

für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Seiten 2 bis 8, eingegangen am 22. Juni 2012,

- Figuren 1 und 2, eingegangen am 22. Juni 2012.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende, am 22. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung 10 2012 210 586.7 trägt die (in der mündlichen

Verhandlung am 3. September 2021 geänderte) Bezeichnung

„Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen

Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen, da

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Haupt- und Hilfsantrag

ausgehend von der Druckschrift

D4

US 6 553 238 B1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Von der Prüfungsstelle wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden

Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

DE 101 10 979 A1,

DE 103 49 661 A1,

DE 35 15 945 C2.

Der Senat hat in einem Zwischenbescheid ergänzend auf die folgende Druckschrift

hingewiesen:

D5: DE 10 2005 003 871 A1.

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin. Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und das

Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Seiten 2 bis 8, eingegangen am 22. Juni 2012,

- Figuren 1 und 2, eingegangen am 22. Juni 2012.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet

unter Hervorhebung der Unterschiede zu Patentanspruch 5 der ursprünglich

eingereichten Anspruchsfassung:

1.1

„Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage

(1)

(1) nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 mit einer

Antriebseinrichtung (3) zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels

(4), mit

einer Steuerungseinrichtung

(7) zur Ansteuerung der

Antriebseinrichtung (3),

1.1a wobei mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage (1)

erforderlicher Betriebsparameter

in der Steuerungseinrichtung

(7)

hinterlegbar ist,

gekennzeichnet durch mindestens die folgenden Schritte:

1.2

Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder

Fensteranlage (1) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (14),

1.3

Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür-

oder Fensteranlage (1) aus einem mittels der Bilderfassungseinrichtung (14)

erfassten Referenzmuster (15)

1.3a wobei das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters unter

Auswertung von Abmessungen, beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx)

und/oder Höhen (hx), im erfassten Referenzmuster (15) erfolgt,

1.4

Verwenden des mindestens eines Betriebsparameters zum Betrieb der

automatischen Tür- oder Fensteranlage (1).“

An Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5 an; wegen ihres

Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung

zulässig und der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Lichte des

Standes der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn

der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden

Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren

Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und § 38

PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Parametrierung einer

automatischen Tür- oder Fensteranlage.

Die Anmeldung verweist auf die DE 35 15 945 C2 (Druckschrift D3), aus der eine

automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen

Antrieb mindestens eines Türflügels bekannt sei. Eine Steuerungseinrichtung

diene zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei mindestens ein zum

Betrieb

der

Türanlage

erforderlicher Betriebsparameter

in

der

Steuerungseinrichtung hinterlegt sei. Zur Einstellung und/oder Änderung von

Betriebsparametern sei ein Dateneingabegerät vorgesehen, welches an die

Steuerungseinrichtung anschließbar sei und zur manuellen Parametereingabe

ausgebildet sei. Diese Methode sei aufwändig, insbesondere wenn eine Vielzahl

von Betriebsparametern nacheinander eingestellt bzw. geändert werden solle,

und berge das Risiko von Fehleingaben (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw.

Abs.).

In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, eine Tür- oder Fensteranlage

zu schaffen, deren Parametrierung auf einfache Weise sowie fehlersicher

erfolgen kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, dr. Abs.).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der

Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und besitzt eine

mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von automatischen Tür- oder

Fensteranlagen.

Die vorstehend genannte Aufgabe wird durch die Merkmale des auf ein

Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage

gerichteten Patentanspruchs 1 gelöst.

2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das

folgende Verständnis zugrunde:

Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Parametrierung einer automatischen

Tür-

oder Fensteranlage gerichtet. Diese automatischen Tür-

oder

Fensteranlage weist eine Antriebseinrichtung zum automatischen Antrieb

mindestens eines Flügels und eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der

Antriebseinrichtung auf (Merkmal 1.1). Die Tür- oder Fensteranlage kann

beispielsweise

als Schiebetüranlage,

als Falttür-, Drehtür-

oder

Karusselltüranlage oder auch als automatisch angetriebenes Fenster oder

Oberlicht ausgebildet sein. Durch die Steuerungseinrichtung ist ein elektrischer

Antriebsmotor ansteuerbar, dessen Abtriebswelle über ein Getriebe sowie eine

Kraftübertragungseinrichtung, beispielsweise einen umlaufenden Treibriemen,

auf die Flügel wirkt (vgl. geltende Beschreibung, S. 4, zw. und dr. Abs.). Dabei

ist mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage erforderlicher

Betriebsparameter in der Steuerungseinrichtung hinterlegbar (Merkmal 1.1a).

Bei den Betriebsparametern handelt es sich gemäß der geltenden Beschreibung

um die Art der Tür- oder Fensteranlage (z.B. Schiebetür, Drehtür, Kippfenster,

etc.),

die Montageart

der Antriebseinrichtung

(z.B. Gleitschiene,

Scherengestänge, Kettenantrieb, etc.), oder die Anzahl der Flügel, Breite

und/oder Höhe der Flügel (vgl. S. 5, zw. Abs.). Aus der Eignung zum Hinterlegen

des mindestens eines Betriebsparameters in der Steuerungseinrichtung folgt

implizit, dass diese dazu geeignete Speichermittel aufweist.

Das Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage

ist durch die Schritte des Erfassens zumindest eines Abschnitts der

automatischen Tür- oder Fensteranlage, das Berechnen mindestens eines

Betriebsparameters

und

das Verwenden

des mindestens

eines

Betriebsparameters gekennzeichnet.

Dabei erfolgt ein Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür-

oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Merkmal 1.2). Die

Bilderfassungseinrichtung kann als digitale Foto- und/oder Filmkamera

ausgebildet sein. Beispielsweise kann ein mit einer Kamera ausgestattetes

Mobiltelefon verwendet werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, 6. Abs.). Auf

das Erfassen folgt ein Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der

automatischen Tür-

oder Fensteranlage

aus

einem mittels

der

Bilderfassungseinrichtung erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3). Dabei

erfolgt das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters unter

Auswertung von Abmessungen, beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx)

und/oder Höhen (hx), im erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3a). Unter

einem Referenzmuster versteht die Anmeldung den oder die mittels der

Bilderfassungseinrichtung erfassten Bereich oder Bereiche der Tür- oder

Fensteranlage, aus denen mindestens ein Betriebsparameter mittels einer

Berechnungseinrichtung bestimmt werden kann. Bei den Referenzmustern kann

es sich um die Abbildung von Bereichen oder Bauteilen der Tür- bzw.

Fensteranlage handeln, deren Abmessungen bekannt sind, beispielsweise die

Abmessungen von Sensoreinrichtungen, Programmschaltern und dauerhafte

Aufdrucke wie bspw. ein Herstellerlogo. Es kann auch ein Referenzelement wie

bspw. einen Prüfkörper oder Maßstab umfasst sein, das vorübergehend im

Bereich der Tür- bzw. Fensteranlage platziert wird. Auch ein abgebildeter Code

oder das Typenschild können im erfassten Referenzmuster abgebildet sein.

Dabei ist es möglich, verschiedene Arten von Referenzmustern gemeinsam zu

verwenden (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, dr. Abs. bis S. 3, erster Abs., sowie

S. 5, le. Abs. bis S. 6, vorl. Abs.). Die Berechnungseinrichtung kann Teil der

Bilderfassungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung sein (vgl. geltende

Beschreibung, S. 3, zw. Abs.). Schließlich wird der mindestens eine (nach

Merkmal 1.3 berechnete) Betriebsparameter zum Betrieb der automatischen

Tür- oder Fensteranlage verwendet (Merkmal 1.4). Dies erfolgt unter

Verwendung der Steuerungseinrichtung,

in welcher der mindestens eine

Betriebsparameter hinterlegbar ist (vgl. Merkmale 1.1, 1.1a).

3. Die Patentansprüche 1 bis 5 sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind

zulässig (§ 38 PatG).

Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5.

Die Anpassung der Merkmale des Oberbegriffs basiert auf dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1, auf den der Patentanspruch 5 rückbezogen

war, sowie auf Seite 6, vierter Absatz der Anmeldeunterlagen (vgl. Merkmal 1.1,

1.1a). Das Berechnen mindestens eines Betriebsparameters wird dadurch näher

charakterisiert, dass das Berechnen „unter Auswertung von Abmessungen,

beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx) und/oder Höhen (hx), im erfassten

Referenzmuster (15) erfolgt“ (vgl. Merkmal 1.3a). Merkmal 1.3a entspricht damit

dem ursprünglichen Patentanspruch 8, der auf den ursprünglichen

Verfahrensanspruch 5 rückbezogen war. Zudem wurden die Merkmale 1.3a und

1.4 sprachlich an das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters

nach Merkmal 1.3 angepasst.

Die Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen

6, 7, 9 und 10, die jeweils auf einen der vorhergehenden Verfahrensansprüche

rückbezogen waren.

Der Titel und die Beschreibungseinleitung auf Seite 1 der Beschreibung wurden

an die vorliegende Anspruchsfassung angepasst. Die weiteren Unterlagen sind

unverändert.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht die

Auswertung von Abmessungen im Referenzmuster zum Berechnen zumindest

eines Betriebsparameters nach Merkmal 1.3a vor, da allenfalls ein Vergleich der

Bildaufnahme mit einer zuvor erstellten Referenzaufnahme aus dem Stand der

Technik entnehmbar ist, und deren Vergleich jeweils nicht auf der Auswertung

von Abmessungen basiert.

Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) ist bereits keine automatischen Tür- oder

Fensteranlage und insbesondere nicht die Parametrierung einer solchen Anlage

zu entnehmen.

Aus Druckschrift D1

ist das Erfassen eines Objekts mittels einer

Bilderfassungseinrichtung bekannt

(Hierzu weist die erfindungsgemäße

Anordnung eine Kamera zur Aufnahme des Musters des Objektes auf; vgl. Abs.

0007)

(teilweise Merkmal 1.2), wobei aus der erfassten Abbildung eine

Information für ein technisches Gerät hergeleitet wird (vgl. Abs. 0007 i. V. m.

Abs. 0005). Die ermittelte Information dient bspw. als Betriebsparameter zur

Konfiguration des Geräts (bspw. Fernbedienung, vgl. Abs. 0013 i. V. m.

Abs. 0002 und 0005). Damit handelt es sich

jedoch nicht um einen

Betriebsparameter des im Referenzmuster erfassten Objekts im Sinne der

Merkmale 1.1 und 1.3. Die Ermittlung des Betriebsparameters erfolgt zudem

durch Vergleich von als „Muster“ bezeichneten Bildeigenschaften, nicht

aufgrund der Abmessungen des erfassten Objekts (vgl. Merkmal 1.3a).

Druckschrift D2 (DE 103 49 661 A1) betrifft die Überwachung der

Parameterwahl beim Betrieb eines technischen Geräts. Dabei werden vom

Bediener ausgewählte Betriebsparameter des

technischen Geräts mit

Normparametern verglichen (vgl. Abs. 0008). Diese Normparameter können aus

einer Datenbank stammen, die über eine Kommunikationsverbindung mit dem

Gerät verbunden sein kann (vgl. Abs. 0008). Druckschrift D2 befasst sich damit

weder mit einer automatischen Tür- oder Fensteranlage noch mit der

Bestimmung von Betriebsparametern auf Basis einer Bildaufnahme.

Druckschrift D3 (DE 35 15 945 C2) ist in der Beschreibungseinleitung der

vorliegenden Patentanmeldung genannt.

Ihr

ist zu entnehmen, dass ein

Dateneingabegerät,

das

u. a.

als

Erfassungseinrichtung

für

die

Betriebsparameter und zur Eingabe von Betriebsparametern dient, über eine

Infrarotstrecke oder Kabel mit Steckverbindung mit der Steuerung einer Tür-

bzw. Fensteranlage verbunden werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 2,

Patentanspruch 1) (Merkmale M1.1, 1.1a, 1.4). Eine Bilderfassungseinrichtung

zum Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder

Fensteranlage und ein Ermitteln mindestens eines Betriebsparameters der

automatischen Tür- oder Fensteranlage auf Basis einer Bildaufnahme gemäß

Merkmal 1.2, 1.3 und 1.3a ist in Druckschrift D3 nicht vorgesehen.

Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist ein Verfahren zur Parametrierung

(remote initialization) einer automatischen Tür- oder Fensteranlage nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu entnehmen (a microprocessor controlled

door, door System or garage door System operated by an electric motor; vgl.

Abstract, Sp. 6, Z. 8-20 und Fig. 3, i. V. m. the parameters of the microprocessor

control unit, vgl. Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 3 und remote … initialization of the

microprocessor; vgl. Sp. 3, Z. 52 – Z. 59) (Merkmale 1.1 und 1.1a).

Das Verfahren umfasst das Erfassen zumindest eines Abschnitts der

automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung

(an image recording device 7 to record the images of the door, door System or

garage door System; vgl. Sp. 7, Z. 19-23 und a.a.O.) (Merkmal 1.2). Es ist auch

ein Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür-

oder Fensteranlage vorgesehen (remote initialization, vgl. Sp. 6, Z. 8-20), wobei

das Berechnen jedoch nicht anhand einer erfassten Bildaufnahme erfolgt (vgl.

Sp. 5, Z. 46-51), sondern anhand von ermittelten Betriebsparametern der

Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) durch ein

Diagnoseprogramm (diagnostic program) (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6,

Z. 17-27). Damit sind Druckschrift D4 die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung

mit Merkmal 1.2 nicht zu entnehmen.

Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) sieht ein Verfahren zur Bestimmung

zumindest eines Betriebsparameters einer automatischen Tür-

oder

Fensteranlage vor

(automatisierte Systeme … beispielsweise

für eine

Verwendung mit verschiedenen Arten von Garagentoren…, vgl. Abs. 0002).

Dabei kann mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage

erforderlicher

Betriebsparameter

in

der

Steuerungseinrichtung

(Betätigungseinheit,

vgl. Abs. 0015) hinterlegt werden, da unter

Betriebsparametern – wie vorstehend im Rahmen der Auslegung erläutert

– jegliche Parameter zu verstehen sind, die in irgendeiner Weise zur

Initialisierung oder dem Betrieb der automatische Tür- oder Fensteranlage

herangezogen werden (Merkmale 1.1 und 1.1a). Dies gilt daher bspw. auch für

ein zuvor gespeichertes Bild bzw. einen vorbereiteten Bildstandard, der nach

Druckschrift D5 zur Bewertung eines aktuell erfassten Bildes herangezogen

wird, um bspw. eine Entscheidung über das Öffnen des Garagentores zu treffen

(vgl. Abs. 0028 i. V. m. Abs. 0015 und 0026) (Merkmal 1.4).

Druckschrift D5 sieht das Erfassen eines Referenzmusters (Bild bzw. aktuelles

Bild) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Bildaufnahmevorrichtung) vor,

wobei zumindest ein Abschnitt der automatischen Tür- oder Fensteranlage

(Garagentor) mit umfasst ist (…oder eines Garagenäußeren, vgl. Abs. 0037

i. V. m. Abs. 0015, 0026) (Merkmal 1.2). Aus dem Referenzmuster ist mittels

einer Berechnungseinrichtung

(Bilderkennungseinheit) mindestens ein

Betriebsparameter aus dem Referenzmuster (aktuelles Bild) ermittelbar, da der

Vergleich mit einem hinterlegten Bild (vorbestimmter Bildstandard) dem Steuern

des Garagentors (Öffnungs-Befehl), also zum Betrieb der automatischen Tür-

oder Fensteranlage dient (vgl. Abs. 0028 und 0037 i. V. m. Abs. 0015 und 0026)

(Merkmal 1.3). Zwar können das Errechnen eines zu hinterlegenden Bildes

(vorbestimmter Bildstandard, vgl. Abs. 0015, 0031 i. V. m. Abs. 0037) und der

Bildvergleich (vgl. bspw. Abs. 0026, 0027) als Ermitteln von Betriebsparametern

verstanden werden. Das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters

unter Auswertung von Abmessungen im erfassten Referenzmuster (aktuelles

Bild) nach Merkmal 1.3a ist Druckschrift D5 dagegen nicht zu entnehmen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4

PatG).

Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) betrifft allgemein ein technisches Gerät.

Zwar kann aus einem erfassten Referenzmuster eine Information für ein

technisches Gerät hergeleitet werden (vgl. Abs. 0007). Diese Information wird

jedoch nicht zur Konfiguration bzw. zur Parametrierung und zum Betrieb des

technischen Geräts verwendet, von dem ein Referenzbild erzeugt wurde,

sondern zur Konfiguration eines weiteren Geräts

(das bspw. die

Bilderfassungseinrichtung umfassen kann). Die Parameter des technischen

Geräts, dessen Bild erfasst wurde, werden dagegen nicht entsprechend den

Merkmalen 1.3 und 1.3a aus dem Referenzmuster berechnet, sondern liegen in

dem weiteren Gerät bereits vor oder werden durch dieses heruntergeladen (vgl.

Abs. 0013, 0029, 0030). Für eine Anpassung, also ein Zusammenführen der

beschriebenen Maßnahmen im Sinne des Patentanspruchs 1, findet sich in

Druckschrift D1 kein Hinweis und für den Fachmann auch keine Veranlassung.

Den Druckschriften D2 und D3 ist jeweils kein Hinweis auf die Verwendung

einer Bilderfassungseinrichtung bei der Parametrierung einer Tür- oder

Fensteranlage zu entnehmen. Insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a des

Patentanspruchs 1 ergeben sich weder aus Druckschrift D2 oder D3, noch findet

sich dort eine entsprechende Anregung für den Fachmann.

In Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist keine Berechnungseinrichtung

vorgesehen, um aus dem mittels einer Bilderfassungseinrichtung (image

recording or digital photography device) erfassten Referenzmuster zumindest

einen Betriebsparameter zu ermitteln. Die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung

mit Merkmal 1.2 ergeben sich auch nicht als ein Automatisieren der Tätigkeit des

Hotline-Spezialisten, soweit diese Druckschrift D4 zu entnehmen ist, denn das

Erfassen der Bildaufnahmen bzw. des Referenzmusters dienen nach

Druckschrift D4 (ausschließlich) zur Unterstützung dieses Hotline-Spezialisten

(vgl. Sp. 3, Z. 37-41 und Sp. 5, Z. 53-59), wobei beides – Bildaufnahme und

Zugriffsmöglichkeiten – ausschließlich im Zusammenhang mit einer Fehlersuche

genannt sind. Druckschrift D4 ist dagegen nicht zu entnehmen, dass der Hotline-

Spezialist aus dem erfassten Bild Betriebsparameter für die Türanlage ableitet.

Seine Rolle ist vielmehr ausschließlich in Bezug auf eine Unterstützung und

Anleitung eines Technikers vor Ort beschrieben (vgl. Sp. 3, Z. 13-22, Sp. 4, Z.

22-24, Sp. 5, Z. 34-41 und Z. 47-59).

Die Initialisierung (remote initialization) des Mikroprozessors, die implizit auch

ein Ermitteln von Betriebsparametern umfasst,

ist dagegen allein

im

Zusammenhang mit der Analyse der Betriebsparameter der Steuerungseinheit

(parameters of the microprocessor control unit) durch ein Diagnoseprogramm

(diagnostic program) im Service-Zentrum offenbart (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m.

Z. Sp. 6, Z. 17-27), wobei eine Kommunikationsverbindung zwischen Türanlage

und Service-Zentrum besteht (vgl. Sp. 2, Z. 49-52 i. V. m. Sp. 6, Z. 10-17). Diese

Diagnose steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Erfassung von Bilddaten

bzw. einem Referenzmuster.

Für die Kombination von Bilderfassung nach Merkmal 1.2 und der Bestimmung

von Betriebsparametern nach den Merkmalen 1.3 und 1.3a auf Basis des

erfassten Referenzmusters gibt es daher keine Anregung in Druckschrift D4.

In Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) kann zwar der offenbarte

Bildvergleich als ein Ermitteln des mindestens eines Betriebsparameters

verstanden werden. Hierbei erfolgt jedoch keine Auswertung von Abmessungen

im erfassten Referenzmuster (aktuelles Bild), sondern eine Auswertung von

Bildeigenschaften wie bspw. der Farben (Verkleidungsfarbe, vgl. Abs. 0037).

Nach Druckschrift D5 erfolgt zudem keine gezielte Bildaufnahme des

Garagentores selbst, da das Garagentor allenfalls im Bild des Garagenäußeren

mit enthalten sein kann. Daher fehlt es an einem Hinweis, der als Anregung zu

einer Auswertung von Abmessungen des Tores selbst oder seiner Teile

hinführen könnte.

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 führt nicht zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1, da den Druckschriften D1 bis D5 weder die

Auswertung von Abmessungen in dem mittels einer Bildaufnahme erfassten

Referenzmuster nach Merkmal 1.3a zu entnehmen ist, noch eine Anregung

dazu. Eine solche Anregung ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus

seinem Fachwissen. Daher führt auch die Zusammenschau der vorliegenden

Druckschriften nicht zum Anspruchsgegenstand.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5, die auf

Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.

7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen

zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der

Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K

des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Zimmerer

Altvater