Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 03.09.2021 – 18 W (pat) 53/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat53.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 53/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. September 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 586.7
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. September 2021 durch die Vorsitzende
Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys.
Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat53.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle
für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Seiten 2 bis 8, eingegangen am 22. Juni 2012,
- Figuren 1 und 2, eingegangen am 22. Juni 2012.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende, am 22. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Patentanmeldung 10 2012 210 586.7 trägt die (in der mündlichen
Verhandlung am 3. September 2021 geänderte) Bezeichnung
„Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen
Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen, da
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Haupt- und Hilfsantrag
ausgehend von der Druckschrift
D4
US 6 553 238 B1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Von der Prüfungsstelle wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden
Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
DE 101 10 979 A1,
DE 103 49 661 A1,
DE 35 15 945 C2.
Der Senat hat in einem Zwischenbescheid ergänzend auf die folgende Druckschrift
hingewiesen:
D5: DE 10 2005 003 871 A1.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin. Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Seiten 2 bis 8, eingegangen am 22. Juni 2012,
- Figuren 1 und 2, eingegangen am 22. Juni 2012.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet
unter Hervorhebung der Unterschiede zu Patentanspruch 5 der ursprünglich
eingereichten Anspruchsfassung:
1.1
„Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage
(1)
(1) nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 mit einer
Antriebseinrichtung (3) zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels
(4), mit
einer Steuerungseinrichtung
(7) zur Ansteuerung der
Antriebseinrichtung (3),
1.1a wobei mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage (1)
erforderlicher Betriebsparameter
in der Steuerungseinrichtung
(7)
hinterlegbar ist,
gekennzeichnet durch mindestens die folgenden Schritte:
1.2
Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder
Fensteranlage (1) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (14),
1.3
Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür-
oder Fensteranlage (1) aus einem mittels der Bilderfassungseinrichtung (14)
erfassten Referenzmuster (15)
1.3a wobei das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters unter
Auswertung von Abmessungen, beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx)
und/oder Höhen (hx), im erfassten Referenzmuster (15) erfolgt,
1.4
Verwenden des mindestens eines Betriebsparameters zum Betrieb der
automatischen Tür- oder Fensteranlage (1).“
An Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5 an; wegen ihres
Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung
zulässig und der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Lichte des
Standes der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn
der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren
PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Parametrierung einer
automatischen Tür- oder Fensteranlage.
Die Anmeldung verweist auf die DE 35 15 945 C2 (Druckschrift D3), aus der eine
automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen
Antrieb mindestens eines Türflügels bekannt sei. Eine Steuerungseinrichtung
diene zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei mindestens ein zum
Betrieb
der
Türanlage
erforderlicher Betriebsparameter
in
der
Steuerungseinrichtung hinterlegt sei. Zur Einstellung und/oder Änderung von
Betriebsparametern sei ein Dateneingabegerät vorgesehen, welches an die
Steuerungseinrichtung anschließbar sei und zur manuellen Parametereingabe
ausgebildet sei. Diese Methode sei aufwändig, insbesondere wenn eine Vielzahl
von Betriebsparametern nacheinander eingestellt bzw. geändert werden solle,
und berge das Risiko von Fehleingaben (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw.
Abs.).
In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, eine Tür- oder Fensteranlage
zu schaffen, deren Parametrierung auf einfache Weise sowie fehlersicher
erfolgen kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, dr. Abs.).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und besitzt eine
mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von automatischen Tür- oder
Fensteranlagen.
Die vorstehend genannte Aufgabe wird durch die Merkmale des auf ein
Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage
gerichteten Patentanspruchs 1 gelöst.
2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das
folgende Verständnis zugrunde:
Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Parametrierung einer automatischen
Tür-
oder Fensteranlage gerichtet. Diese automatischen Tür-
oder
Fensteranlage weist eine Antriebseinrichtung zum automatischen Antrieb
mindestens eines Flügels und eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der
Antriebseinrichtung auf (Merkmal 1.1). Die Tür- oder Fensteranlage kann
beispielsweise
als Schiebetüranlage,
als Falttür-, Drehtür-
oder
Karusselltüranlage oder auch als automatisch angetriebenes Fenster oder
Oberlicht ausgebildet sein. Durch die Steuerungseinrichtung ist ein elektrischer
Antriebsmotor ansteuerbar, dessen Abtriebswelle über ein Getriebe sowie eine
Kraftübertragungseinrichtung, beispielsweise einen umlaufenden Treibriemen,
auf die Flügel wirkt (vgl. geltende Beschreibung, S. 4, zw. und dr. Abs.). Dabei
ist mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage erforderlicher
Betriebsparameter in der Steuerungseinrichtung hinterlegbar (Merkmal 1.1a).
Bei den Betriebsparametern handelt es sich gemäß der geltenden Beschreibung
um die Art der Tür- oder Fensteranlage (z.B. Schiebetür, Drehtür, Kippfenster,
etc.),
die Montageart
der Antriebseinrichtung
(z.B. Gleitschiene,
Scherengestänge, Kettenantrieb, etc.), oder die Anzahl der Flügel, Breite
und/oder Höhe der Flügel (vgl. S. 5, zw. Abs.). Aus der Eignung zum Hinterlegen
des mindestens eines Betriebsparameters in der Steuerungseinrichtung folgt
implizit, dass diese dazu geeignete Speichermittel aufweist.
Das Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage
ist durch die Schritte des Erfassens zumindest eines Abschnitts der
automatischen Tür- oder Fensteranlage, das Berechnen mindestens eines
Betriebsparameters
und
das Verwenden
des mindestens
eines
Betriebsparameters gekennzeichnet.
Dabei erfolgt ein Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür-
oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Merkmal 1.2). Die
Bilderfassungseinrichtung kann als digitale Foto- und/oder Filmkamera
ausgebildet sein. Beispielsweise kann ein mit einer Kamera ausgestattetes
Mobiltelefon verwendet werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, 6. Abs.). Auf
das Erfassen folgt ein Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der
automatischen Tür-
oder Fensteranlage
aus
einem mittels
der
Bilderfassungseinrichtung erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3). Dabei
erfolgt das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters unter
Auswertung von Abmessungen, beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx)
und/oder Höhen (hx), im erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3a). Unter
einem Referenzmuster versteht die Anmeldung den oder die mittels der
Bilderfassungseinrichtung erfassten Bereich oder Bereiche der Tür- oder
Fensteranlage, aus denen mindestens ein Betriebsparameter mittels einer
Berechnungseinrichtung bestimmt werden kann. Bei den Referenzmustern kann
es sich um die Abbildung von Bereichen oder Bauteilen der Tür- bzw.
Fensteranlage handeln, deren Abmessungen bekannt sind, beispielsweise die
Abmessungen von Sensoreinrichtungen, Programmschaltern und dauerhafte
Aufdrucke wie bspw. ein Herstellerlogo. Es kann auch ein Referenzelement wie
bspw. einen Prüfkörper oder Maßstab umfasst sein, das vorübergehend im
Bereich der Tür- bzw. Fensteranlage platziert wird. Auch ein abgebildeter Code
oder das Typenschild können im erfassten Referenzmuster abgebildet sein.
Dabei ist es möglich, verschiedene Arten von Referenzmustern gemeinsam zu
verwenden (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, dr. Abs. bis S. 3, erster Abs., sowie
S. 5, le. Abs. bis S. 6, vorl. Abs.). Die Berechnungseinrichtung kann Teil der
Bilderfassungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung sein (vgl. geltende
Beschreibung, S. 3, zw. Abs.). Schließlich wird der mindestens eine (nach
Merkmal 1.3 berechnete) Betriebsparameter zum Betrieb der automatischen
Tür- oder Fensteranlage verwendet (Merkmal 1.4). Dies erfolgt unter
Verwendung der Steuerungseinrichtung,
in welcher der mindestens eine
Betriebsparameter hinterlegbar ist (vgl. Merkmale 1.1, 1.1a).
3. Die Patentansprüche 1 bis 5 sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind
zulässig (§ 38 PatG).
Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5.
Die Anpassung der Merkmale des Oberbegriffs basiert auf dem ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1, auf den der Patentanspruch 5 rückbezogen
war, sowie auf Seite 6, vierter Absatz der Anmeldeunterlagen (vgl. Merkmal 1.1,
1.1a). Das Berechnen mindestens eines Betriebsparameters wird dadurch näher
charakterisiert, dass das Berechnen „unter Auswertung von Abmessungen,
beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx) und/oder Höhen (hx), im erfassten
Referenzmuster (15) erfolgt“ (vgl. Merkmal 1.3a). Merkmal 1.3a entspricht damit
dem ursprünglichen Patentanspruch 8, der auf den ursprünglichen
Verfahrensanspruch 5 rückbezogen war. Zudem wurden die Merkmale 1.3a und
1.4 sprachlich an das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters
nach Merkmal 1.3 angepasst.
Die Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen
6, 7, 9 und 10, die jeweils auf einen der vorhergehenden Verfahrensansprüche
rückbezogen waren.
Der Titel und die Beschreibungseinleitung auf Seite 1 der Beschreibung wurden
an die vorliegende Anspruchsfassung angepasst. Die weiteren Unterlagen sind
unverändert.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht die
Auswertung von Abmessungen im Referenzmuster zum Berechnen zumindest
eines Betriebsparameters nach Merkmal 1.3a vor, da allenfalls ein Vergleich der
Bildaufnahme mit einer zuvor erstellten Referenzaufnahme aus dem Stand der
Technik entnehmbar ist, und deren Vergleich jeweils nicht auf der Auswertung
von Abmessungen basiert.
Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) ist bereits keine automatischen Tür- oder
Fensteranlage und insbesondere nicht die Parametrierung einer solchen Anlage
zu entnehmen.
Aus Druckschrift D1
ist das Erfassen eines Objekts mittels einer
Bilderfassungseinrichtung bekannt
(Hierzu weist die erfindungsgemäße
Anordnung eine Kamera zur Aufnahme des Musters des Objektes auf; vgl. Abs.
0007)
(teilweise Merkmal 1.2), wobei aus der erfassten Abbildung eine
Information für ein technisches Gerät hergeleitet wird (vgl. Abs. 0007 i. V. m.
Abs. 0005). Die ermittelte Information dient bspw. als Betriebsparameter zur
Konfiguration des Geräts (bspw. Fernbedienung, vgl. Abs. 0013 i. V. m.
Abs. 0002 und 0005). Damit handelt es sich
jedoch nicht um einen
Betriebsparameter des im Referenzmuster erfassten Objekts im Sinne der
Merkmale 1.1 und 1.3. Die Ermittlung des Betriebsparameters erfolgt zudem
durch Vergleich von als „Muster“ bezeichneten Bildeigenschaften, nicht
aufgrund der Abmessungen des erfassten Objekts (vgl. Merkmal 1.3a).
Druckschrift D2 (DE 103 49 661 A1) betrifft die Überwachung der
Parameterwahl beim Betrieb eines technischen Geräts. Dabei werden vom
Bediener ausgewählte Betriebsparameter des
technischen Geräts mit
Normparametern verglichen (vgl. Abs. 0008). Diese Normparameter können aus
einer Datenbank stammen, die über eine Kommunikationsverbindung mit dem
Gerät verbunden sein kann (vgl. Abs. 0008). Druckschrift D2 befasst sich damit
weder mit einer automatischen Tür- oder Fensteranlage noch mit der
Bestimmung von Betriebsparametern auf Basis einer Bildaufnahme.
Druckschrift D3 (DE 35 15 945 C2) ist in der Beschreibungseinleitung der
vorliegenden Patentanmeldung genannt.
Ihr
ist zu entnehmen, dass ein
Dateneingabegerät,
das
u. a.
als
Erfassungseinrichtung
für
die
Betriebsparameter und zur Eingabe von Betriebsparametern dient, über eine
Infrarotstrecke oder Kabel mit Steckverbindung mit der Steuerung einer Tür-
bzw. Fensteranlage verbunden werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 2,
Patentanspruch 1) (Merkmale M1.1, 1.1a, 1.4). Eine Bilderfassungseinrichtung
zum Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder
Fensteranlage und ein Ermitteln mindestens eines Betriebsparameters der
automatischen Tür- oder Fensteranlage auf Basis einer Bildaufnahme gemäß
Merkmal 1.2, 1.3 und 1.3a ist in Druckschrift D3 nicht vorgesehen.
Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist ein Verfahren zur Parametrierung
(remote initialization) einer automatischen Tür- oder Fensteranlage nach dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu entnehmen (a microprocessor controlled
door, door System or garage door System operated by an electric motor; vgl.
Abstract, Sp. 6, Z. 8-20 und Fig. 3, i. V. m. the parameters of the microprocessor
control unit, vgl. Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 3 und remote … initialization of the
microprocessor; vgl. Sp. 3, Z. 52 – Z. 59) (Merkmale 1.1 und 1.1a).
Das Verfahren umfasst das Erfassen zumindest eines Abschnitts der
automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung
(an image recording device 7 to record the images of the door, door System or
garage door System; vgl. Sp. 7, Z. 19-23 und a.a.O.) (Merkmal 1.2). Es ist auch
ein Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür-
oder Fensteranlage vorgesehen (remote initialization, vgl. Sp. 6, Z. 8-20), wobei
das Berechnen jedoch nicht anhand einer erfassten Bildaufnahme erfolgt (vgl.
Sp. 5, Z. 46-51), sondern anhand von ermittelten Betriebsparametern der
Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) durch ein
Diagnoseprogramm (diagnostic program) (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6,
Z. 17-27). Damit sind Druckschrift D4 die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung
mit Merkmal 1.2 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) sieht ein Verfahren zur Bestimmung
zumindest eines Betriebsparameters einer automatischen Tür-
oder
Fensteranlage vor
(automatisierte Systeme … beispielsweise
für eine
Verwendung mit verschiedenen Arten von Garagentoren…, vgl. Abs. 0002).
Dabei kann mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage
erforderlicher
Betriebsparameter
in
der
Steuerungseinrichtung
(Betätigungseinheit,
vgl. Abs. 0015) hinterlegt werden, da unter
Betriebsparametern – wie vorstehend im Rahmen der Auslegung erläutert
– jegliche Parameter zu verstehen sind, die in irgendeiner Weise zur
Initialisierung oder dem Betrieb der automatische Tür- oder Fensteranlage
herangezogen werden (Merkmale 1.1 und 1.1a). Dies gilt daher bspw. auch für
ein zuvor gespeichertes Bild bzw. einen vorbereiteten Bildstandard, der nach
Druckschrift D5 zur Bewertung eines aktuell erfassten Bildes herangezogen
wird, um bspw. eine Entscheidung über das Öffnen des Garagentores zu treffen
(vgl. Abs. 0028 i. V. m. Abs. 0015 und 0026) (Merkmal 1.4).
Druckschrift D5 sieht das Erfassen eines Referenzmusters (Bild bzw. aktuelles
Bild) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Bildaufnahmevorrichtung) vor,
wobei zumindest ein Abschnitt der automatischen Tür- oder Fensteranlage
(Garagentor) mit umfasst ist (…oder eines Garagenäußeren, vgl. Abs. 0037
i. V. m. Abs. 0015, 0026) (Merkmal 1.2). Aus dem Referenzmuster ist mittels
einer Berechnungseinrichtung
(Bilderkennungseinheit) mindestens ein
Betriebsparameter aus dem Referenzmuster (aktuelles Bild) ermittelbar, da der
Vergleich mit einem hinterlegten Bild (vorbestimmter Bildstandard) dem Steuern
des Garagentors (Öffnungs-Befehl), also zum Betrieb der automatischen Tür-
oder Fensteranlage dient (vgl. Abs. 0028 und 0037 i. V. m. Abs. 0015 und 0026)
(Merkmal 1.3). Zwar können das Errechnen eines zu hinterlegenden Bildes
(vorbestimmter Bildstandard, vgl. Abs. 0015, 0031 i. V. m. Abs. 0037) und der
Bildvergleich (vgl. bspw. Abs. 0026, 0027) als Ermitteln von Betriebsparametern
verstanden werden. Das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters
unter Auswertung von Abmessungen im erfassten Referenzmuster (aktuelles
Bild) nach Merkmal 1.3a ist Druckschrift D5 dagegen nicht zu entnehmen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) betrifft allgemein ein technisches Gerät.
Zwar kann aus einem erfassten Referenzmuster eine Information für ein
technisches Gerät hergeleitet werden (vgl. Abs. 0007). Diese Information wird
jedoch nicht zur Konfiguration bzw. zur Parametrierung und zum Betrieb des
technischen Geräts verwendet, von dem ein Referenzbild erzeugt wurde,
sondern zur Konfiguration eines weiteren Geräts
(das bspw. die
Bilderfassungseinrichtung umfassen kann). Die Parameter des technischen
Geräts, dessen Bild erfasst wurde, werden dagegen nicht entsprechend den
Merkmalen 1.3 und 1.3a aus dem Referenzmuster berechnet, sondern liegen in
dem weiteren Gerät bereits vor oder werden durch dieses heruntergeladen (vgl.
Abs. 0013, 0029, 0030). Für eine Anpassung, also ein Zusammenführen der
beschriebenen Maßnahmen im Sinne des Patentanspruchs 1, findet sich in
Druckschrift D1 kein Hinweis und für den Fachmann auch keine Veranlassung.
Den Druckschriften D2 und D3 ist jeweils kein Hinweis auf die Verwendung
einer Bilderfassungseinrichtung bei der Parametrierung einer Tür- oder
Fensteranlage zu entnehmen. Insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a des
Patentanspruchs 1 ergeben sich weder aus Druckschrift D2 oder D3, noch findet
sich dort eine entsprechende Anregung für den Fachmann.
In Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist keine Berechnungseinrichtung
vorgesehen, um aus dem mittels einer Bilderfassungseinrichtung (image
recording or digital photography device) erfassten Referenzmuster zumindest
einen Betriebsparameter zu ermitteln. Die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung
mit Merkmal 1.2 ergeben sich auch nicht als ein Automatisieren der Tätigkeit des
Hotline-Spezialisten, soweit diese Druckschrift D4 zu entnehmen ist, denn das
Erfassen der Bildaufnahmen bzw. des Referenzmusters dienen nach
Druckschrift D4 (ausschließlich) zur Unterstützung dieses Hotline-Spezialisten
(vgl. Sp. 3, Z. 37-41 und Sp. 5, Z. 53-59), wobei beides – Bildaufnahme und
Zugriffsmöglichkeiten – ausschließlich im Zusammenhang mit einer Fehlersuche
genannt sind. Druckschrift D4 ist dagegen nicht zu entnehmen, dass der Hotline-
Spezialist aus dem erfassten Bild Betriebsparameter für die Türanlage ableitet.
Seine Rolle ist vielmehr ausschließlich in Bezug auf eine Unterstützung und
Anleitung eines Technikers vor Ort beschrieben (vgl. Sp. 3, Z. 13-22, Sp. 4, Z.
22-24, Sp. 5, Z. 34-41 und Z. 47-59).
Die Initialisierung (remote initialization) des Mikroprozessors, die implizit auch
ein Ermitteln von Betriebsparametern umfasst,
ist dagegen allein
im
Zusammenhang mit der Analyse der Betriebsparameter der Steuerungseinheit
(parameters of the microprocessor control unit) durch ein Diagnoseprogramm
(diagnostic program) im Service-Zentrum offenbart (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m.
Z. Sp. 6, Z. 17-27), wobei eine Kommunikationsverbindung zwischen Türanlage
und Service-Zentrum besteht (vgl. Sp. 2, Z. 49-52 i. V. m. Sp. 6, Z. 10-17). Diese
Diagnose steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Erfassung von Bilddaten
bzw. einem Referenzmuster.
Für die Kombination von Bilderfassung nach Merkmal 1.2 und der Bestimmung
von Betriebsparametern nach den Merkmalen 1.3 und 1.3a auf Basis des
erfassten Referenzmusters gibt es daher keine Anregung in Druckschrift D4.
In Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) kann zwar der offenbarte
Bildvergleich als ein Ermitteln des mindestens eines Betriebsparameters
verstanden werden. Hierbei erfolgt jedoch keine Auswertung von Abmessungen
im erfassten Referenzmuster (aktuelles Bild), sondern eine Auswertung von
Bildeigenschaften wie bspw. der Farben (Verkleidungsfarbe, vgl. Abs. 0037).
Nach Druckschrift D5 erfolgt zudem keine gezielte Bildaufnahme des
Garagentores selbst, da das Garagentor allenfalls im Bild des Garagenäußeren
mit enthalten sein kann. Daher fehlt es an einem Hinweis, der als Anregung zu
einer Auswertung von Abmessungen des Tores selbst oder seiner Teile
hinführen könnte.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 führt nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1, da den Druckschriften D1 bis D5 weder die
Auswertung von Abmessungen in dem mittels einer Bildaufnahme erfassten
Referenzmuster nach Merkmal 1.3a zu entnehmen ist, noch eine Anregung
dazu. Eine solche Anregung ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus
seinem Fachwissen. Daher führt auch die Zusammenschau der vorliegenden
Druckschriften nicht zum Anspruchsgegenstand.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5, die auf
Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Zimmerer
Altvater