Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 03.09.2021 – 18 W (pat) 54/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat54.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 54/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. September 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 587.5
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. September 2021 durch die Vorsitzende
Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys.
Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat54.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle
für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Seiten 2 bis 10, eingegangen am 22. Juni 2012,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Juni 2012.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende, am 22. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Patentanmeldung 10 2012 210 587.5 trägt die (in der mündlichen
Verhandlung am 3. September 2021 geänderte) Bezeichnung
„Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer
automatischen Tür- oder Fensteranlage“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen
Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen, da
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Haupt- und Hilfsantrag
ausgehend von der Druckschrift
D4
US 6 553 238 B1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Von der Prüfungsstelle wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden
Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
DE 101 10 979 A1,
DE 103 49 661 A1,
DE 35 15 945 C2.
Der Senat hat in einem Zwischenbescheid ergänzend auf die folgende Druckschrift
hingewiesen:
D5: DE 10 2005 003 871 A1.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin. Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Seiten 2 bis 10, eingegangen am 22. Juni 2012,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Juni 2012.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet
unter Hervorhebung der Unterschiede zu Patentanspruch 5 der ursprünglich
eingereichten Anspruchsfassung:
1.1
„Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen
Tür- oder Fensteranlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (6) zum
automatischen Antrieb mindestens eines Flügels (2) nach dem Oberbegriff
des Patentanspruchs 1,
1.1a wobei die Tür- oder Fensteranlage (1) zumindest vor ihrer ersten
Inbetriebnahme einer Sicherheitsanalyse unterzogen werden muss,
gekennzeichnet durch mindestens die folgenden Schritte:
1.2
− Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder
Fensteranlage (1) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (1416) als
Referenzmuster (17),
1.3
− Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der
automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) relevanten Daten aus einem dem
mittels der Bilderfassungseinrichtung (16) erfassten Referenzmuster (17),
1.3a wobei das Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der
automatischen Tür oder Fensteranlage (1) relevanten Daten unter
Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen, beispielsweise
Geschwindigkeiten, im erfassten Referenzmuster (17) erfolgt,
1.4
− bei positivem Ergebnis der Sicherheitsanalyse automatische Generierung
eines Freischaltsignals zum Betrieb der Antriebseinrichtung (6).“
An Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 und 3 an; wegen ihres
Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung
zulässig und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Lichte des Standes der
Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn
der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren
PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Durchführung einer
Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage.
Die Anmeldung verweist auf DE 35 15 945 C2 (Druckschrift D3), aus der eine
automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen
Antrieb mindestens eines Türflügels bekannt sei. Eine Steuerungseinrichtung
diene zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei mindestens ein zum
Betrieb
der
Türanlage
erforderlicher Betriebsparameter
in
der
Steuerungseinrichtung hinterlegt sei. Mittels der Betriebsparameter sei ein
sicherer Betrieb der Türanlage definierbar, beispielsweise durch Vorgabe der
maximalen Geschwindigkeit des Flügels. Zur Einstellung und/oder Änderung
von Betriebsparametern sei ein Dateneingabegerät vorgesehen, welches an die
Steuerungseinrichtung anschließbar sei und zur manuellen Parametereingabe
ausgebildet sei. Diese Methode sei aufwändig, insbesondere wenn eine Vielzahl
von Betriebsparametern nacheinander eingestellt bzw. geändert werden solle,
und berge das Risiko von Fehleingaben, was zu unsicheren Betriebszuständen
der Türanlage führen könne.
Neben den Betriebsparametern der Antriebseinrichtung könnten auch andere
Einflussgrößen, z.B. Spaltmaße an Schließkanten des Flügels, für einen
sicheren Betrieb einer Tür- oder Fensteranlage maßgeblich sein. Diese würden
bei der Durchführung einer Sicherheitsanalyse üblicherweise manuell
gemessen, verbunden mit dem Risiko von Fehlmessungen, was ebenfalls zu
unsicheren Betriebszuständen der Türanlage führen könne (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, zw. und dr. Abs.).
In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, eine Tür- oder Fensteranlage
zu schaffen, deren Parametrierung und/oder Sicherheitsanalyse auf einfache
Weise sowie fehlersicher erfolgen kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, erster
Abs.).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und besitzt eine
mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von automatischen Tür- oder
Fensteranlagen.
Die vorstehend genannte Aufgabe wird durch die Merkmale des auf ein
Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür-
oder Fensteranlage gerichteten Patentanspruchs 1 gelöst.
2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das
folgende Verständnis zugrunde:
Patentanspruch 1
ist auf ein Verfahren
zur Durchführung einer
Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage gerichtet.
Diese automatischen Tür- oder Fensteranlage weist eine Antriebseinrichtung
zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels der Tür bzw. des Fensters
auf (Merkmal 1.1). Die Tür- oder Fensteranlage kann beispielsweise als
Drehtür- oder Karusselltüranlage ausgebildet sein (vgl. geltende Beschreibung,
Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung ab S. 4, sowie Fig. 4 mit Beschreibung ab
S. 7). Die Antriebseinrichtung kann eine Steuerungseinrichtung aufweisen,
welche den Bewegungsablauf der Antriebseinrichtung steuert, z.B. abhängig
von Sensorsignalen und/oder manuellen Schalthandlungen (vgl. geltende
Beschreibung, S. 5, erster Abs.).
Dabei muss die Tür- oder Fensteranlage (1) zumindest vor ihrer ersten
Inbetriebnahme einer Sicherheitsanalyse unterzogen werden (Merkmal 1.1a).
Eine Sicherheitsanalyse im Sinne des Patentanspruchs 1 ist beispielsweise
nach der Installation der Tür- oder Fensteranlage am Einbauort erforderlich, um
deren sicheren Betrieb zu gewährleisten (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, dr.
Abs. und S. 8, zw. Abs.). Die Sicherheitsanalyse betrifft beispielsweise das
Abbremsen eines Türflügels aus einer bestimmten Geschwindigkeit zum
Stillstand (vgl. geltende Beschreibung, S. 7-8, seitenübergreifender Abs.) oder
auch in einschlägigen Vorschriften bestimmte Spaltmaße zwischen den
beweglichen Flügeln und ortsfesten Bauteilen der Tür- oder Fensteranlage (vgl.
geltende Beschreibung, S. 8,
le. Abs.). Bei positivem Ergebnis der
Sicherheitsanalyse
kann
ein
Freischaltsignal
zum
Betrieb
der
Antriebseinrichtung automatisch generiert werden. Andernfalls kann die
Antriebseinrichtung entweder in einem Sicherheitsmodus, z.B. mit reduzierter
Geschwindigkeit betrieben werden oder ihre Inbetriebnahme unterbunden
werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, 5. Abs.).
Das Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen
Tür- oder Fensteranlage ist durch die Schritte des Erfassens zumindest eines
Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage, das Berechnen der zur
Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür-
oder
Fensteranlage relevanten Daten und der Generierung eines Freischaltsignals
gekennzeichnet.
Dabei erfolgt ein Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür-
oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung als Referenzmuster
(Merkmal 1.2). Die Bilderfassungseinrichtung kann als digitale Foto- und/oder
Filmkamera ausgebildet sein. Beispielsweise kann ein mit einer Kamera
ausgestattetes Mobiltelefon verwendet werden (vgl. geltende Beschreibung,
S. 3, le. Abs.). Unter einem Referenzmuster sind die Bereiche des mittels der
Bilderfassungseinrichtung erfassten Bildes zu verstehen, aus denen die zur
Sicherheitsanalyse relevanten Daten ermittelbar sind. Bei den Referenzmustern
kann es sich um Bereiche oder Bauteile der Tür- bzw. Fensteranlage handeln,
deren Abmessungen bekannt sind, beispielsweise die Abmessungen des
Abdeckelements der Antriebseinrichtung und dauerhafte Aufdrucke wie bspw.
ein Herstellerlogo. Es kann auch ein Referenzelement wie bspw. einen
Prüfkörper oder Maßstab umfassen, das vorübergehend im Bereich der Tür-
bzw. Fensteranlage platziert wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, le. Abs. bis
S. 3, erster Abs.). Durch die Erfassung eines Referenzmusters mittels der
Bilderfassungseinrichtung wird
insbesondere das Risiko von manuellen
Fehleingaben ausgeschlossen (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, vierter Abs.).
Nach der Erfassung des Referenzmusters erfolgt ein Berechnen der zur
Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür-
oder
Fensteranlage relevanten Daten aus dem mittels der Bilderfassungseinrichtung
erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3).
Dabei erfolgt das Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der
automatischen Tür oder Fensteranlage relevanten Daten unter Auswertung von
Abmessungen und/oder Bewegungen, beispielsweise Geschwindigkeiten, im
erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3a). Die Figuren 2 bis 6 zeigen Beispiele
der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse heranziehbaren Komponenten
bzw. Betriebsgrößen für verschiedene Arten von Tür- oder Fensteranlagen (vgl.
geltende Beschreibung, S. 6, vorl. Abs. bis S. 9).
Schließlich erfolgt bei positivem Ergebnis der Sicherheitsanalyse eine
automatische Generierung eines
Freischaltsignals zum Betrieb der
Antriebseinrichtung (Merkmal 1.4).
3. Die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind
zulässig (§ 38 PatG).
Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5.
Die Anpassung der Merkmale des Oberbegriffs basiert auf dem ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1, auf den der Patentanspruch 5 rückbezogen
war (vgl. Merkmal 1.1, 1.1a).
Das Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder
Fensteranlage als Referenzmuster (vgl. Merkmal 1.2) ist im letzten Absatz der
Seite 2 der Anmeldeunterlagen offenbart.
Im Merkmal 1.3a wurden die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruch 8
aufgenommen, der auf einen der
vorangehenden ursprünglichen
Verfahrensansprüche 6 und 7 rückbezogen war. Merkmal 1.4 ist basierend auf
Seite 2, fünfter Absatz der Anmeldeunterlagen dahingehend präzisiert, dass die
Generierung eines Freischaltsignals automatisch erfolgt. Zudem wurde ein
offensichtlich falsches Bezugszeichen in Merkmal 1.2 korrigiert.
Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen
6 und 7, die jeweils auf einen der vorhergehenden Verfahrensansprüche
rückbezogen waren, wobei
in Patentanspruch 2 ein offensichtlich falsches
Bezugszeichen korrigiert wurde.
Der Titel und die erste Seite der Beschreibung wurden an die vorliegende
Anspruchsfassung angepasst. Die weiteren Unterlagen sind unverändert.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht die
Auswertung von Abmessungen im Referenzmuster zum Berechnen der
relevanten Daten nach Merkmal 1.3a vor, da allenfalls ein Vergleich der
Bildaufnahme mit einer zuvor erstellten Referenzaufnahme aus dem genannten
Stand der Technik entnehmbar ist, und ein solcher Vergleich nicht auf der
Auswertung von Abmessungen basiert.
Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) ist das Erfassen eines Objekts mittels einer
Bilderfassungseinrichtung bekannt
(Hierzu weist die erfindungsgemäße
Anordnung eine Kamera zur Aufnahme des Musters des Objektes auf; vgl. Abs.
0007)
(teilweise Merkmal 1.2), wobei aus der erfassten Abbildung eine
Information für ein technisches Gerät hergeleitet wird (vgl. Abs. 0007 i.V.m. Abs.
0005). Die ermittelte Information dient bspw. als Betriebsparameter zur
Konfiguration des Geräts (bspw. Fernbedienung, vgl. Abs. 0013 i.V.m. Abs. 0002
und 0005). Damit handelt es sich jedoch nicht um relevante Daten zur Analyse
des im Referenzmuster erfassten Objekts (hier der Tür- oder Fensteranlage) im
Sinne der Merkmale 1.1 und 1.3. Das Ermitteln der Daten erfolgt zudem durch
Vergleich von als „Muster“ bezeichneten Bildeigenschaften, nicht aufgrund der
Abmessungen und/oder Bewegungen des erfassten Objekts (vgl. Merkmal
1.3a).
Druckschrift D2 (DE 103 49 661 A1) betrifft die Überwachung der
Parameterwahl beim Betrieb eines technischen Geräts. Dabei werden vom
Bediener ausgewählte Betriebsparameter des
technischen Geräts mit
Normparametern verglichen (vgl. Abs. 0008). Diese Normparameter können aus
einer Datenbank stammen, die über eine Kommunikationsverbindung mit dem
Gerät verbunden sein kann (vgl. Abs. 0008). Druckschrift D2 befasst sich damit
weder mit einer automatischen Tür- oder Fensteranlage noch mit dem Ermitteln
relevanter Daten für eine Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder
Fensteranlage durch Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen auf
Basis einer Bildaufnahme (vgl. Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a).
Druckschrift D3 (DE 35 15 945 C2) ist in der Beschreibungseinleitung der
vorliegenden Patentanmeldung genannt.
Ihr
ist zu entnehmen, dass ein
Dateneingabegerät, das u. a. als Erfassungseinrichtung für die Betriebsparameter und zur Eingabe von Betriebsparametern dient, über eine
Infrarotstrecke oder Kabel mit Steckverbindung mit der Steuerung einer Tür-
bzw. Fensteranlage verbunden werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 2).
Eine Bilderfassungseinrichtung zum Erfassen zumindest eines Abschnitts der
automatischen Tür- oder Fensteranlage und ein Ermitteln relevanter Daten für
eine Sicherheitsanalyse der automatischen Tür- oder Fensteranlage durch
Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen auf Basis einer
Bildaufnahme (vgl. Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a) ist in Druckschrift D3 nicht
vorgesehen.
Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist unter anderem das Erfassen eines
Abschnitts einer automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer
Bilderfassungseinrichtung zu entnehmen (an image recording device 7 to record
the images of the door, door System or garage door System; vgl. Sp. 7, Z. 19-
23, Sp. 3, Z. 26-40, Sp. 6, Z.8-11) (Merkmale 1.1 und teilweise Merkmal 1.2). Es
ist auch ein Berechnen mindestens einer weiteren Information im Sinne von
„relevante Daten“ der automatischen Tür- oder Fensteranlage vorgesehen
(remote initialization, vgl. Sp. 6, Z. 8-20), wobei das Berechnen jedoch nicht
anhand einer erfassten Bildaufnahme bzw. eines Referenzmusters erfolgt (vgl.
Sp. 5 Z. 46-51), sondern anhand von ermittelten Betriebsparametern der
Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) durch ein
Diagnoseprogramm (diagnostic program) (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6,
Z. 17-27). Darüber hinaus basiert das Berechnen nicht auf der Auswertung von
Abmessungen und/oder Bewegungen der Tür- oder Fensteranlage. Damit sind
Druckschrift D4 die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 nicht
zu entnehmen.
Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) ist ein Verfahren zur Bestimmung
zumindest eines Betriebsparameters einer automatischen Tür-
oder
Fensteranlage zu entnehmen (automatisierte Systeme … beispielsweise für
eine Verwendung mit verschiedenen Arten von Garagentoren…, vgl. Abs. 0002).
Druckschrift D5 sieht das Erfassen eines Referenzmusters (Bild bzw. aktuelles
Bild) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Bildaufnahmevorrichtung) vor,
wobei zumindest ein Abschnitt der automatischen Tür- oder Fensteranlage
(Garagentor) mit umfasst ist (…oder eines Garagenäußeren, vgl. Abs. 0037
i. V. m. Abs. 0015, 0026) (Merkmal 1.2). Aus dem Referenzmuster ist mittels
einer Berechnungseinrichtung (Bilderkennungseinheit) mindestens eine weitere
Information zum Betrieb des Garagentores – also „relevante Daten“, die dessen
Betrieb betreffen – aus dem Referenzmuster (aktuelles Bild) ermittelbar, da der
Vergleich mit einem hinterlegten Bild (vorbestimmter Bildstandard) dem Steuern
des Garagentors (Öffnungs-Befehl), also zum Betrieb der automatischen Tür-
oder Fensteranlage dient (vgl. Abs. 0028 und 0037 i. V. m. Abs. 0015 und 0026)
(Merkmal 1.3). Zwar kann daher das Errechnen eines zu hinterlegenden Bildes
(vorbestimmter Bildstandard, vgl. Abs. 0015, 0031 i. V. m. Abs. 0037) und der
Bildvergleich (vgl. bspw. Abs. 0026, 0027) als Ermitteln von „relevante Daten“
verstanden werden. Das Berechnen dieser Daten unter Auswertung von
Abmessungen und/oder Bewegungen im erfassten Referenzmuster (aktuelles
Bild) nach Merkmal 1.3a ist Druckschrift D5 dagegen nicht zu entnehmen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) betrifft allgemein ein technisches Gerät.
Zwar kann aus einem erfassten Referenzmuster eine Information für ein
technisches Gerät hergeleitet werden (vgl. Abs. 0007). Diese Information wird
jedoch nicht zur Analyse des Betriebs des technischen Geräts verwendet, von
dem ein Referenzbild erzeugt wurde, sondern dient ausschließlich der
Konfiguration eines weiteren Geräts (das bspw. die Bilderfassungseinrichtung
umfassen kann). Diese Information ergibt sich jedoch nicht aus einer
Berechnung von relevanten Daten, die auf der Auswertung von Abmessungen
und/oder Bewegungen in der Bildaufnahme bzw. im Referenzmusters erfolgt.
Daten des technischen Geräts, dessen Bild erfasst wurde, werden zudem nicht
entsprechend den Merkmalen 1.3 und 1.3a aus dem Referenzmuster berechnet
(vgl. Abs. 0013, 0029, 0030). Für eine Anpassung der Lehre im Sinne des
vorliegenden Patentanspruchs 1 findet sich in Druckschrift D1 kein Hinweis und
auch für den Fachmann keine Veranlassung.
Den Druckschriften D2 und D3 ist jeweils kein Hinweis auf die Verwendung
einer Bilderfassungseinrichtung bei der Sicherheitsüberprüfung einer Tür- oder
Fensteranlage zu entnehmen. Insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a des
Patentanspruchs 1 ergeben sich weder aus Druckschrift D2 oder D3, noch findet
sich dort eine entsprechende Anregung für den Fachmann.
In Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist keine Berechnungseinrichtung
vorgesehen, um aus dem mittels einer Bilderfassungseinrichtung (image
recording or digital photography device) erfassten Referenzmuster relevante
Daten für eine Sicherheitsanalyse zu ermitteln.
Die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 ergeben sich nicht
bereits als ein Automatisieren der Tätigkeit eines Hotline-Spezialisten, soweit
diese Druckschrift D4 zu entnehmen ist, denn das Erfassen der Bildaufnahmen
dienen nach Druckschrift D4 (ausschließlich) der Unterstützung eines
Technikers bei der Fehlersuche durch diesen Hotline-Spezialisten (vgl. Sp. 3, Z.
37-41 und Sp. 5, Z. 53-59). Druckschrift D4 ist dagegen nicht zu entnehmen,
dass der Hotline-Spezialist aus dem erfassten Bild eine Freigabe der Türanlage
veranlasst. Seine Rolle ist vielmehr ausschließlich in Bezug auf eine
Unterstützung und Anleitung eines Technikers vor Ort beschrieben (vgl. Sp. 3,
Z. 13-22, Sp. 4, Z. 22-24, Sp. 5, Z. 34-41 und Z. 47-59).
Zwar nennt Druckschrift D5 auch eine Diagnoseprogramm, das in einem
Service-Zentrum Betriebsparameter der Steuerungseinheit (parameters of the
microprocessor control unit) analysiert (diagnostic program) und das der
Initialisierung (remote initialization) des Mikroprozessors zu Grunde liegt (vgl.
Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6, Z. 17-27). Diese Diagnose steht jedoch nicht im
Zusammenhang mit der Erfassung von Bilddaten bzw. einem Referenzmuster.
Für die Kombination von Bilderfassung nach Merkmal 1.2 und der Bestimmung
von relevanten Daten für eine Sicherheitsanalyse nach Merkmal 1.3 auf Basis
des erfassten Referenzmusters gibt es daher in Druckschrift D4 keine Anregung.
Aber auch bei einer Kombination des Druckschrift D5 entnehmbaren
Diagnoseprogramms und der Fehlersuche ergäbe sich daraus keine
Berechnung von relevanten Daten für eine Sicherheitsanalyse, die auf der
Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen in der Bildaufnahme
bzw. im Referenzmusters erfolgt.
Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) kann keine Auswertung von
Abmessungen im Referenzmuster nach Merkmal 1.3a entnommen werden, da
allenfalls ein – nicht näher erläuterter – Vergleich der Aufnahme mit einer
Referenzaufnahme erfolgt. Zudem
ist keine gezielte Bildaufnahme des
Garagentores selbst zu entnehmen, da das Garagentor allenfalls im Bild des
Garagenäußeren mit enthalten sein kann. Daher fehlt es an einem Hinweis, der
als Anregung zu einer Auswertung von Abmessungen des Tores selbst oder
seiner Teile hinführen könnte.
Auch der Hinweis auf eine „Diagnostik“ in Druckschrift D5 (vgl. Abs. 0041, 0048)
kann nicht im Sinne einer Sicherheitsanalyse im Sinne der Anmeldung
verstanden werden, da sich die Beschreibung nur auf das Speichern erfasster
Bilder für eine spätere Diagnostik oder sicherheitsbezogene Analyse bezieht.
Damit führt Druckschrift D5 aufgrund einer späteren, nachträglichen Auswertung
der Bildaufnahme von einer Sicherheitsanalyse vor Inbetriebnahme der Tür-
oder Fensteranlage gemäß den Merkmalen 1.1a und 1.4 weg.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 führt nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1, zumal den Druckschriften D1 bis D5 weder
die Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen in dem mittels einer
Bildaufnahme erfassten Referenzmuster nach Merkmal 1.3a zu entnehmen ist
noch eine Anregung dazu. Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus dem
Fachwissen.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 und 3, die auf
Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent zu
erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Zimmerer
Altvater
Fi