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BPatG Beschluss vom 03.09.2021 – 18 W (pat) 54/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat54.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 54/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. September 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 587.5

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. September 2021 durch die Vorsitzende

Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys.

Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater

ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat54.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle

für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Seiten 2 bis 10, eingegangen am 22. Juni 2012,

- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Juni 2012.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende, am 22. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung 10 2012 210 587.5 trägt die (in der mündlichen

Verhandlung am 3. September 2021 geänderte) Bezeichnung

„Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer

automatischen Tür- oder Fensteranlage“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen

Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen, da

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Haupt- und Hilfsantrag

ausgehend von der Druckschrift

D4

US 6 553 238 B1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Von der Prüfungsstelle wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden

Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

DE 101 10 979 A1,

DE 103 49 661 A1,

DE 35 15 945 C2.

Der Senat hat in einem Zwischenbescheid ergänzend auf die folgende Druckschrift

hingewiesen:

D5: DE 10 2005 003 871 A1.

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin. Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und das

Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Seiten 2 bis 10, eingegangen am 22. Juni 2012,

- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Juni 2012.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet

unter Hervorhebung der Unterschiede zu Patentanspruch 5 der ursprünglich

eingereichten Anspruchsfassung:

1.1

„Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen

Tür- oder Fensteranlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (6) zum

automatischen Antrieb mindestens eines Flügels (2) nach dem Oberbegriff

des Patentanspruchs 1,

1.1a wobei die Tür- oder Fensteranlage (1) zumindest vor ihrer ersten

Inbetriebnahme einer Sicherheitsanalyse unterzogen werden muss,

gekennzeichnet durch mindestens die folgenden Schritte:

1.2

− Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder

Fensteranlage (1) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (1416) als

Referenzmuster (17),

1.3

− Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der

automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) relevanten Daten aus einem dem

mittels der Bilderfassungseinrichtung (16) erfassten Referenzmuster (17),

1.3a wobei das Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der

automatischen Tür oder Fensteranlage (1) relevanten Daten unter

Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen, beispielsweise

Geschwindigkeiten, im erfassten Referenzmuster (17) erfolgt,

1.4

− bei positivem Ergebnis der Sicherheitsanalyse automatische Generierung

eines Freischaltsignals zum Betrieb der Antriebseinrichtung (6).“

An Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 und 3 an; wegen ihres

Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung

zulässig und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Lichte des Standes der

Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn

der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden

Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren

Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und § 38

PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Durchführung einer

Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage.

Die Anmeldung verweist auf DE 35 15 945 C2 (Druckschrift D3), aus der eine

automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen

Antrieb mindestens eines Türflügels bekannt sei. Eine Steuerungseinrichtung

diene zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei mindestens ein zum

Betrieb

der

Türanlage

erforderlicher Betriebsparameter

in

der

Steuerungseinrichtung hinterlegt sei. Mittels der Betriebsparameter sei ein

sicherer Betrieb der Türanlage definierbar, beispielsweise durch Vorgabe der

maximalen Geschwindigkeit des Flügels. Zur Einstellung und/oder Änderung

von Betriebsparametern sei ein Dateneingabegerät vorgesehen, welches an die

Steuerungseinrichtung anschließbar sei und zur manuellen Parametereingabe

ausgebildet sei. Diese Methode sei aufwändig, insbesondere wenn eine Vielzahl

von Betriebsparametern nacheinander eingestellt bzw. geändert werden solle,

und berge das Risiko von Fehleingaben, was zu unsicheren Betriebszuständen

der Türanlage führen könne.

Neben den Betriebsparametern der Antriebseinrichtung könnten auch andere

Einflussgrößen, z.B. Spaltmaße an Schließkanten des Flügels, für einen

sicheren Betrieb einer Tür- oder Fensteranlage maßgeblich sein. Diese würden

bei der Durchführung einer Sicherheitsanalyse üblicherweise manuell

gemessen, verbunden mit dem Risiko von Fehlmessungen, was ebenfalls zu

unsicheren Betriebszuständen der Türanlage führen könne (vgl. geltende

Beschreibung, S. 1, zw. und dr. Abs.).

In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, eine Tür- oder Fensteranlage

zu schaffen, deren Parametrierung und/oder Sicherheitsanalyse auf einfache

Weise sowie fehlersicher erfolgen kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, erster

Abs.).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der

Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und besitzt eine

mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von automatischen Tür- oder

Fensteranlagen.

Die vorstehend genannte Aufgabe wird durch die Merkmale des auf ein

Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür-

oder Fensteranlage gerichteten Patentanspruchs 1 gelöst.

2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das

folgende Verständnis zugrunde:

Patentanspruch 1

ist auf ein Verfahren

zur Durchführung einer

Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage gerichtet.

Diese automatischen Tür- oder Fensteranlage weist eine Antriebseinrichtung

zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels der Tür bzw. des Fensters

auf (Merkmal 1.1). Die Tür- oder Fensteranlage kann beispielsweise als

Drehtür- oder Karusselltüranlage ausgebildet sein (vgl. geltende Beschreibung,

Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung ab S. 4, sowie Fig. 4 mit Beschreibung ab

S. 7). Die Antriebseinrichtung kann eine Steuerungseinrichtung aufweisen,

welche den Bewegungsablauf der Antriebseinrichtung steuert, z.B. abhängig

von Sensorsignalen und/oder manuellen Schalthandlungen (vgl. geltende

Beschreibung, S. 5, erster Abs.).

Dabei muss die Tür- oder Fensteranlage (1) zumindest vor ihrer ersten

Inbetriebnahme einer Sicherheitsanalyse unterzogen werden (Merkmal 1.1a).

Eine Sicherheitsanalyse im Sinne des Patentanspruchs 1 ist beispielsweise

nach der Installation der Tür- oder Fensteranlage am Einbauort erforderlich, um

deren sicheren Betrieb zu gewährleisten (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, dr.

Abs. und S. 8, zw. Abs.). Die Sicherheitsanalyse betrifft beispielsweise das

Abbremsen eines Türflügels aus einer bestimmten Geschwindigkeit zum

Stillstand (vgl. geltende Beschreibung, S. 7-8, seitenübergreifender Abs.) oder

auch in einschlägigen Vorschriften bestimmte Spaltmaße zwischen den

beweglichen Flügeln und ortsfesten Bauteilen der Tür- oder Fensteranlage (vgl.

geltende Beschreibung, S. 8,

le. Abs.). Bei positivem Ergebnis der

Sicherheitsanalyse

kann

ein

Freischaltsignal

zum

Betrieb

der

Antriebseinrichtung automatisch generiert werden. Andernfalls kann die

Antriebseinrichtung entweder in einem Sicherheitsmodus, z.B. mit reduzierter

Geschwindigkeit betrieben werden oder ihre Inbetriebnahme unterbunden

werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, 5. Abs.).

Das Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen

Tür- oder Fensteranlage ist durch die Schritte des Erfassens zumindest eines

Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage, das Berechnen der zur

Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür-

oder

Fensteranlage relevanten Daten und der Generierung eines Freischaltsignals

gekennzeichnet.

Dabei erfolgt ein Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür-

oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung als Referenzmuster

(Merkmal 1.2). Die Bilderfassungseinrichtung kann als digitale Foto- und/oder

Filmkamera ausgebildet sein. Beispielsweise kann ein mit einer Kamera

ausgestattetes Mobiltelefon verwendet werden (vgl. geltende Beschreibung,

S. 3, le. Abs.). Unter einem Referenzmuster sind die Bereiche des mittels der

Bilderfassungseinrichtung erfassten Bildes zu verstehen, aus denen die zur

Sicherheitsanalyse relevanten Daten ermittelbar sind. Bei den Referenzmustern

kann es sich um Bereiche oder Bauteile der Tür- bzw. Fensteranlage handeln,

deren Abmessungen bekannt sind, beispielsweise die Abmessungen des

Abdeckelements der Antriebseinrichtung und dauerhafte Aufdrucke wie bspw.

ein Herstellerlogo. Es kann auch ein Referenzelement wie bspw. einen

Prüfkörper oder Maßstab umfassen, das vorübergehend im Bereich der Tür-

bzw. Fensteranlage platziert wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, le. Abs. bis

S. 3, erster Abs.). Durch die Erfassung eines Referenzmusters mittels der

Bilderfassungseinrichtung wird

insbesondere das Risiko von manuellen

Fehleingaben ausgeschlossen (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, vierter Abs.).

Nach der Erfassung des Referenzmusters erfolgt ein Berechnen der zur

Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür-

oder

Fensteranlage relevanten Daten aus dem mittels der Bilderfassungseinrichtung

erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3).

Dabei erfolgt das Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der

automatischen Tür oder Fensteranlage relevanten Daten unter Auswertung von

Abmessungen und/oder Bewegungen, beispielsweise Geschwindigkeiten, im

erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3a). Die Figuren 2 bis 6 zeigen Beispiele

der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse heranziehbaren Komponenten

bzw. Betriebsgrößen für verschiedene Arten von Tür- oder Fensteranlagen (vgl.

geltende Beschreibung, S. 6, vorl. Abs. bis S. 9).

Schließlich erfolgt bei positivem Ergebnis der Sicherheitsanalyse eine

automatische Generierung eines

Freischaltsignals zum Betrieb der

Antriebseinrichtung (Merkmal 1.4).

3. Die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind

zulässig (§ 38 PatG).

Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5.

Die Anpassung der Merkmale des Oberbegriffs basiert auf dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1, auf den der Patentanspruch 5 rückbezogen

war (vgl. Merkmal 1.1, 1.1a).

Das Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder

Fensteranlage als Referenzmuster (vgl. Merkmal 1.2) ist im letzten Absatz der

Seite 2 der Anmeldeunterlagen offenbart.

Im Merkmal 1.3a wurden die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruch 8

aufgenommen, der auf einen der

vorangehenden ursprünglichen

Verfahrensansprüche 6 und 7 rückbezogen war. Merkmal 1.4 ist basierend auf

Seite 2, fünfter Absatz der Anmeldeunterlagen dahingehend präzisiert, dass die

Generierung eines Freischaltsignals automatisch erfolgt. Zudem wurde ein

offensichtlich falsches Bezugszeichen in Merkmal 1.2 korrigiert.

Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen

6 und 7, die jeweils auf einen der vorhergehenden Verfahrensansprüche

rückbezogen waren, wobei

in Patentanspruch 2 ein offensichtlich falsches

Bezugszeichen korrigiert wurde.

Der Titel und die erste Seite der Beschreibung wurden an die vorliegende

Anspruchsfassung angepasst. Die weiteren Unterlagen sind unverändert.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht die

Auswertung von Abmessungen im Referenzmuster zum Berechnen der

relevanten Daten nach Merkmal 1.3a vor, da allenfalls ein Vergleich der

Bildaufnahme mit einer zuvor erstellten Referenzaufnahme aus dem genannten

Stand der Technik entnehmbar ist, und ein solcher Vergleich nicht auf der

Auswertung von Abmessungen basiert.

Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) ist das Erfassen eines Objekts mittels einer

Bilderfassungseinrichtung bekannt

(Hierzu weist die erfindungsgemäße

Anordnung eine Kamera zur Aufnahme des Musters des Objektes auf; vgl. Abs.

0007)

(teilweise Merkmal 1.2), wobei aus der erfassten Abbildung eine

Information für ein technisches Gerät hergeleitet wird (vgl. Abs. 0007 i.V.m. Abs.

0005). Die ermittelte Information dient bspw. als Betriebsparameter zur

Konfiguration des Geräts (bspw. Fernbedienung, vgl. Abs. 0013 i.V.m. Abs. 0002

und 0005). Damit handelt es sich jedoch nicht um relevante Daten zur Analyse

des im Referenzmuster erfassten Objekts (hier der Tür- oder Fensteranlage) im

Sinne der Merkmale 1.1 und 1.3. Das Ermitteln der Daten erfolgt zudem durch

Vergleich von als „Muster“ bezeichneten Bildeigenschaften, nicht aufgrund der

Abmessungen und/oder Bewegungen des erfassten Objekts (vgl. Merkmal

1.3a).

Druckschrift D2 (DE 103 49 661 A1) betrifft die Überwachung der

Parameterwahl beim Betrieb eines technischen Geräts. Dabei werden vom

Bediener ausgewählte Betriebsparameter des

technischen Geräts mit

Normparametern verglichen (vgl. Abs. 0008). Diese Normparameter können aus

einer Datenbank stammen, die über eine Kommunikationsverbindung mit dem

Gerät verbunden sein kann (vgl. Abs. 0008). Druckschrift D2 befasst sich damit

weder mit einer automatischen Tür- oder Fensteranlage noch mit dem Ermitteln

relevanter Daten für eine Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder

Fensteranlage durch Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen auf

Basis einer Bildaufnahme (vgl. Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a).

Druckschrift D3 (DE 35 15 945 C2) ist in der Beschreibungseinleitung der

vorliegenden Patentanmeldung genannt.

Ihr

ist zu entnehmen, dass ein

Dateneingabegerät, das u. a. als Erfassungseinrichtung für die Betriebsparameter und zur Eingabe von Betriebsparametern dient, über eine

Infrarotstrecke oder Kabel mit Steckverbindung mit der Steuerung einer Tür-

bzw. Fensteranlage verbunden werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 2).

Eine Bilderfassungseinrichtung zum Erfassen zumindest eines Abschnitts der

automatischen Tür- oder Fensteranlage und ein Ermitteln relevanter Daten für

eine Sicherheitsanalyse der automatischen Tür- oder Fensteranlage durch

Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen auf Basis einer

Bildaufnahme (vgl. Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a) ist in Druckschrift D3 nicht

vorgesehen.

Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist unter anderem das Erfassen eines

Abschnitts einer automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer

Bilderfassungseinrichtung zu entnehmen (an image recording device 7 to record

the images of the door, door System or garage door System; vgl. Sp. 7, Z. 19-

23, Sp. 3, Z. 26-40, Sp. 6, Z.8-11) (Merkmale 1.1 und teilweise Merkmal 1.2). Es

ist auch ein Berechnen mindestens einer weiteren Information im Sinne von

„relevante Daten“ der automatischen Tür- oder Fensteranlage vorgesehen

(remote initialization, vgl. Sp. 6, Z. 8-20), wobei das Berechnen jedoch nicht

anhand einer erfassten Bildaufnahme bzw. eines Referenzmusters erfolgt (vgl.

Sp. 5 Z. 46-51), sondern anhand von ermittelten Betriebsparametern der

Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) durch ein

Diagnoseprogramm (diagnostic program) (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6,

Z. 17-27). Darüber hinaus basiert das Berechnen nicht auf der Auswertung von

Abmessungen und/oder Bewegungen der Tür- oder Fensteranlage. Damit sind

Druckschrift D4 die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 nicht

zu entnehmen.

Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) ist ein Verfahren zur Bestimmung

zumindest eines Betriebsparameters einer automatischen Tür-

oder

Fensteranlage zu entnehmen (automatisierte Systeme … beispielsweise für

eine Verwendung mit verschiedenen Arten von Garagentoren…, vgl. Abs. 0002).

Druckschrift D5 sieht das Erfassen eines Referenzmusters (Bild bzw. aktuelles

Bild) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Bildaufnahmevorrichtung) vor,

wobei zumindest ein Abschnitt der automatischen Tür- oder Fensteranlage

(Garagentor) mit umfasst ist (…oder eines Garagenäußeren, vgl. Abs. 0037

i. V. m. Abs. 0015, 0026) (Merkmal 1.2). Aus dem Referenzmuster ist mittels

einer Berechnungseinrichtung (Bilderkennungseinheit) mindestens eine weitere

Information zum Betrieb des Garagentores – also „relevante Daten“, die dessen

Betrieb betreffen – aus dem Referenzmuster (aktuelles Bild) ermittelbar, da der

Vergleich mit einem hinterlegten Bild (vorbestimmter Bildstandard) dem Steuern

des Garagentors (Öffnungs-Befehl), also zum Betrieb der automatischen Tür-

oder Fensteranlage dient (vgl. Abs. 0028 und 0037 i. V. m. Abs. 0015 und 0026)

(Merkmal 1.3). Zwar kann daher das Errechnen eines zu hinterlegenden Bildes

(vorbestimmter Bildstandard, vgl. Abs. 0015, 0031 i. V. m. Abs. 0037) und der

Bildvergleich (vgl. bspw. Abs. 0026, 0027) als Ermitteln von „relevante Daten“

verstanden werden. Das Berechnen dieser Daten unter Auswertung von

Abmessungen und/oder Bewegungen im erfassten Referenzmuster (aktuelles

Bild) nach Merkmal 1.3a ist Druckschrift D5 dagegen nicht zu entnehmen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4

PatG).

Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) betrifft allgemein ein technisches Gerät.

Zwar kann aus einem erfassten Referenzmuster eine Information für ein

technisches Gerät hergeleitet werden (vgl. Abs. 0007). Diese Information wird

jedoch nicht zur Analyse des Betriebs des technischen Geräts verwendet, von

dem ein Referenzbild erzeugt wurde, sondern dient ausschließlich der

Konfiguration eines weiteren Geräts (das bspw. die Bilderfassungseinrichtung

umfassen kann). Diese Information ergibt sich jedoch nicht aus einer

Berechnung von relevanten Daten, die auf der Auswertung von Abmessungen

und/oder Bewegungen in der Bildaufnahme bzw. im Referenzmusters erfolgt.

Daten des technischen Geräts, dessen Bild erfasst wurde, werden zudem nicht

entsprechend den Merkmalen 1.3 und 1.3a aus dem Referenzmuster berechnet

(vgl. Abs. 0013, 0029, 0030). Für eine Anpassung der Lehre im Sinne des

vorliegenden Patentanspruchs 1 findet sich in Druckschrift D1 kein Hinweis und

auch für den Fachmann keine Veranlassung.

Den Druckschriften D2 und D3 ist jeweils kein Hinweis auf die Verwendung

einer Bilderfassungseinrichtung bei der Sicherheitsüberprüfung einer Tür- oder

Fensteranlage zu entnehmen. Insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a des

Patentanspruchs 1 ergeben sich weder aus Druckschrift D2 oder D3, noch findet

sich dort eine entsprechende Anregung für den Fachmann.

In Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist keine Berechnungseinrichtung

vorgesehen, um aus dem mittels einer Bilderfassungseinrichtung (image

recording or digital photography device) erfassten Referenzmuster relevante

Daten für eine Sicherheitsanalyse zu ermitteln.

Die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 ergeben sich nicht

bereits als ein Automatisieren der Tätigkeit eines Hotline-Spezialisten, soweit

diese Druckschrift D4 zu entnehmen ist, denn das Erfassen der Bildaufnahmen

dienen nach Druckschrift D4 (ausschließlich) der Unterstützung eines

Technikers bei der Fehlersuche durch diesen Hotline-Spezialisten (vgl. Sp. 3, Z.

37-41 und Sp. 5, Z. 53-59). Druckschrift D4 ist dagegen nicht zu entnehmen,

dass der Hotline-Spezialist aus dem erfassten Bild eine Freigabe der Türanlage

veranlasst. Seine Rolle ist vielmehr ausschließlich in Bezug auf eine

Unterstützung und Anleitung eines Technikers vor Ort beschrieben (vgl. Sp. 3,

Z. 13-22, Sp. 4, Z. 22-24, Sp. 5, Z. 34-41 und Z. 47-59).

Zwar nennt Druckschrift D5 auch eine Diagnoseprogramm, das in einem

Service-Zentrum Betriebsparameter der Steuerungseinheit (parameters of the

microprocessor control unit) analysiert (diagnostic program) und das der

Initialisierung (remote initialization) des Mikroprozessors zu Grunde liegt (vgl.

Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6, Z. 17-27). Diese Diagnose steht jedoch nicht im

Zusammenhang mit der Erfassung von Bilddaten bzw. einem Referenzmuster.

Für die Kombination von Bilderfassung nach Merkmal 1.2 und der Bestimmung

von relevanten Daten für eine Sicherheitsanalyse nach Merkmal 1.3 auf Basis

des erfassten Referenzmusters gibt es daher in Druckschrift D4 keine Anregung.

Aber auch bei einer Kombination des Druckschrift D5 entnehmbaren

Diagnoseprogramms und der Fehlersuche ergäbe sich daraus keine

Berechnung von relevanten Daten für eine Sicherheitsanalyse, die auf der

Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen in der Bildaufnahme

bzw. im Referenzmusters erfolgt.

Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) kann keine Auswertung von

Abmessungen im Referenzmuster nach Merkmal 1.3a entnommen werden, da

allenfalls ein – nicht näher erläuterter – Vergleich der Aufnahme mit einer

Referenzaufnahme erfolgt. Zudem

ist keine gezielte Bildaufnahme des

Garagentores selbst zu entnehmen, da das Garagentor allenfalls im Bild des

Garagenäußeren mit enthalten sein kann. Daher fehlt es an einem Hinweis, der

als Anregung zu einer Auswertung von Abmessungen des Tores selbst oder

seiner Teile hinführen könnte.

Auch der Hinweis auf eine „Diagnostik“ in Druckschrift D5 (vgl. Abs. 0041, 0048)

kann nicht im Sinne einer Sicherheitsanalyse im Sinne der Anmeldung

verstanden werden, da sich die Beschreibung nur auf das Speichern erfasster

Bilder für eine spätere Diagnostik oder sicherheitsbezogene Analyse bezieht.

Damit führt Druckschrift D5 aufgrund einer späteren, nachträglichen Auswertung

der Bildaufnahme von einer Sicherheitsanalyse vor Inbetriebnahme der Tür-

oder Fensteranlage gemäß den Merkmalen 1.1a und 1.4 weg.

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 führt nicht zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1, zumal den Druckschriften D1 bis D5 weder

die Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen in dem mittels einer

Bildaufnahme erfassten Referenzmuster nach Merkmal 1.3a zu entnehmen ist

noch eine Anregung dazu. Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus dem

Fachwissen.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 und 3, die auf

Patentanspruch 1 rückbezogen sind.

7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen

zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der

Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K

des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent zu

erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Zimmerer

Altvater

Fi