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BPatG Beschluss vom 27.09.2021 – 20 W (pat) 5/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat5.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 5/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27.09.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der
Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing Albertshofer und Dr.-Ing. Ball
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat5.21.0
G r ü n d e
I.
Am 18.04.2018 hat der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung
„…“
eingereicht, mit
der
die
Priorität
der
Voranmeldung … vom
15.11.2009 beansprucht wird. Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen umfassen
lediglich eineinhalb Seiten Beschreibung; Ansprüche und Zeichnungen wurden am
Anmeldetag nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 20.06.2018 hat der Anmelder
Patentansprüche 1 bis 12 nachgereicht, in mehreren Nachgängen im Zeitraum vom
20.06.2018 bis 03.07.2018 hat er ferner weitere 63 Beschreibungsseiten vorgelegt.
Darüber hinaus hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 21.06.2018, eingegangen
beim DPMA
am
27.06.2018,
einen Antrag
auf Bewilligung
von
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
für das Erteilungsverfahren sowie für alle im
Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren gestellt.
Die Patentabteilung 15 des DPMA hat dem Anmelder mit Bescheid vom 17.09.2018
mitgeteilt, dass die Priorität aufgrund des Fristablaufs nicht rechtmäßig in Anspruch
genommen werden könne und darüber hinaus die Voranmeldung …
den Anmeldegegenstand
offensichtlich
neuheitsschädlich
vorwegnehme.
Daher bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, so dass
Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden könne. Der Bescheid wurde dem
Anmelder per Übergabe-Einschreiben am 15.10.2018 zugestellt.
Der Anmelder hat hierzu mit Schreiben vom 30.10.2018 Stellung genommen, wobei
er an
der Neuanmeldung bzw.
„Wiederaufnahme“
der Voranmeldung
mittels der vorliegenden Anmeldung festhält.
Die Patentabteilung 15 hat daraufhin mit Beschluss vom 19.11.2018 den Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen, wobei zur
Begründung im Wesentlichen auf den Bescheid vom 17.09.2018 Bezug genommen
wurde.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit zwei Schreiben vom 05.12.2018
sowie 07.12.2018, beide beim DPMA zeitgleich eingegangen am 08.12.2018,
Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, dass er die
Einschätzung der Patentabteilung 15 in der angefochtenen Entscheidung nicht teile,
eine Beachtung seiner Eingaben einfordere und „a-priori-Meinungen“ ohne
Stützung durch entsprechende Messungen durch das DPMA nicht akzeptiere.
Darüber hinaus vertritt der Anmelder im Schreiben vom 11.01.2019 die Auffassung,
dass die Patentabteilung 15 seine Fristgesuche nicht berücksichtigt bzw. dass er
auf den Bescheid automatisch Anspruch auf vier Monate Frist gehabt habe. Der
Anmelder hat seine Argumentation mittels weiterer Schreiben vom 24.12.2018,
08.02.2019, 31.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie 27.06.2019 ergänzt.
Mit Schreiben des Senats vom 10.08.2021, zugestellt am 12.08.2021,
ist der
Anmelder auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde hingewiesen
worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:
D1 …
(Voranmeldung).
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 20.06.2018, eingegangen
beim DPMA am 27.06.2018, lautet:
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 12 sowie weiterer Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das DPMA im
Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das
Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren
zurückgewiesen hat.
1.
Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zur Erteilung eines Patents kann –
ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für deren Bewilligung – gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn
eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Hierzu ist im Hinblick
auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als summarisches
Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch
ausreichend (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 130 Rn 41 m. w. N.).
Der Senat kommt aufgrund dieser Würdigung in Übereinstimmung mit dem DPMA
zu dem Ergebnis, dass vorliegend eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines
Patents zu verneinen ist, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.
1.1
Der geltende Patentanspruch 1 ist nicht zulässig, da sein Gegenstand über
den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht.
Der Antrag auf Erteilung eines Patents ist am 18.04.2018 beim DMPA eingegangen,
wobei die Anmeldeunterlagen – wie oben unter Ziff. I bereits ausgeführt – lediglich
eineinhalb Seiten handschriftliche Beschreibung und keine Ansprüche und
Zeichnungen
umfassten
(vgl.
Offenlegungsschrift
…,
Abs.
[0001] - [0004]). Aus den mit Schreiben vom 20.06.2018 nachgereichten geltenden
Patentansprüchen 1 bis 12 und den parallel in mehreren Nachgängen im Zeitraum
vom 20.06.2018 bis zum 03.07.2018 nachgereichten insgesamt 63 weiteren
Beschreibungsseiten, die den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung
erweitern, können Rechte jedoch nicht hergeleitet werden (§ 38 Satz 2 PatG). Den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen sind beispielsweise weder die Merkmale eines
„schrägen bis tangentialen Aufpralls einer schweren Fallmasse“ noch eines
„Antreibens einer Schwungring- oder Schwungscheiben- oder Schwungrad-Masse
zum Leisten von Arbeit“ gemäß Patentanspruch 1 zu entnehmen. Der
Patentanspruch 1 ist somit gemäß § 38 PatG unzulässig erweitert.
1.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er in
sämtlichen Merkmalen von der Lehre der Druckschrift D1 (DE 10 2009 052 804 A1)
neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
Der vorliegenden Anmeldung kommt mangels wirksamer Inanspruchnahme der
Priorität
der
Voranmeldung
…
als
Zeitrang
lediglich
der
Anmeldetag zu. Für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent kann lediglich
während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der Voranmeldung
eine Priorität beansprucht werden (§ 40 Abs. 1 PatG), wobei der Anmeldetag der
Voranmeldung … mit
dem
15.11.2009
allerdings mehr
als
Jahre gegenüber dem Anmeldetag der hier in Rede stehenden Anmeldung
zurückliegt.
Die
D1
(…)
wurde
am
01.08.2013
veröffentlicht
und gilt daher hier als vorveröffentlichter Stand der Technik. Der Patentanspruch 1
gemäß
vorliegender Anmeldung
ist
zudem wortgleich/identisch
zum
Patentanspruch 1 gemäß der D1, so dass letzterer der vorliegenden Anmeldung
neuheitsschädlich entgegensteht.
Nach Auffassung des Senats ist der vorliegenden Patentanmeldung auch nichts
Patent-begründendes zu entnehmen, was über das in der D1 Offenbarte
hinausgeht.
1.3
Die Lehre der Anmeldung verstößt gegen allgemein anerkannte Regeln der
Physik und ist somit für den Fachmann nicht ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG). Sie ist
weder technisch brauchbar noch gewerblich anwendbar, so dass daher keine
Erfindung im Sinne von § 1 PatG vorliegt , welche einer Patenterteilung zugänglich
ist.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Physiker mit
abgeschlossenem Universitätsstudium.
Die objektive Aufgabe der vorliegenden Anmeldung mit dem Titel
„Gravitationsgetriebener Schwungradmassenantrieb“
besteht
darin,
eine
Vorrichtung zu schaffen, die bei der permanenten wechselseitigen Umwandlung
zwischen potentieller und kinetischer Energie einer Masse, beispielsweise einer
Wassermenge beim Antreiben eines Wasserrads im Gravitationsfeld der Erde,
einen Wirkungsgrad größer 100% aufweist, indem frei fallendes Wasser mehr
Energie zum Antrieb an die Schaufeln des Wasserrades abgibt als bspw. ruhig
fließendes Wasser aus gleicher Höhe alleine durch sein Wassergewicht aufbringen
könnte oder zum Heben des Wassers auf die gleiche Fallhöhe aufgebracht werden
müsste.
Gemäß der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]) wäre die
anfallende bzw. freiwerdende Arbeit (Energie) beim „gestützten“ Heben bzw.
Senken einer Masse
im Gravitationsfeld der Erde um den Faktor der
Erdbeschleunigung g = 9,81 m/s2 geringer als beim frei beweglichen (senkrechten)
Wurf bzw. freien Fall. Dies liege darin begründet, dass beim „gestützten“ Heben
bzw. Senken der Faktor der Erdbeschleunigung g bereits „im Gewicht der
erdschweren Masse, d.h. schon im Kilogramm“, enthalten wäre, während beim
freien Fall die Erdbeschleunigung g noch als „direkt beschleunigender Faktor das
Fallen konkret bewirken“ würde. Folglich könne man bspw. bei einem
oberschlächtigen Wasserrad die Antriebskraft durch Beaufschlagung mit frei
stürzendem Wasser um ein Vielfaches steigern (vgl. Offenlegungsschrift, Abs.
[0003]).
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die Lehre der
Anmeldung widerspricht den allgemein anerkannten, gängigen und vielfach
überprüften Regeln der Physik insbesondere hinsichtlich der Berechnung der
potentiellen Energie einer Masse in einem Gravitationsfeld sowie hinsichtlich des
Energieerhaltungssatzes in der Mechanik bei der Umwandlung von potentieller und
kinetischer Energie.
Gemäß der Physik ist der Energieaufwand zum Hochbefördern einer Masse auf
eine gewünschte Höhe - unabhängig ob (senkrecht) frei geworfen oder „gestützt
gehoben“ - identisch. Gleiches gilt für die Energieabgabe beim Übergang einer
Masse auf ein niedrigeres Höhenniveau, sei es durch freien Fall oder „gestützt
gezogen“.
Für den freien Fall einer zunächst ruhenden Masse m aus der Höhe h gilt für die
Geschwindigkeit v(t) in Abhängigkeit von der Zeit t:
v(t) = g * t mit
v(0) = 0 m/s,
wobei die Masse m in Abhängigkeit von der Zeit t beim Fallen die Strecke
s(t) = ½ * g * t2
zurücklegt. Beim Auftreffen der Masse auf dem Boden (Nullniveau) zum Zeitpunkt
tende hat die Masse die komplette Fallstrecke s(tende) = h, d.h. die komplette
Höhendifferenz, zurückgelegt, wobei der Zeitpunkt tende somit gegeben ist durch
tende = Wurzel( 2 * h / g ).
Die Masse erreicht dabei beim Aufprall auf den Boden eine Endgeschwindigkeit
v(tende) = g * Wurzel( 2 * h / g ) = Wurzel( 2 * h * g )
und besitzt somit zum Zeitpunkt tende eine kinetische Energie
Ekin = ½ * m * v(tende)2 = m * g * h.
Zum „gestützten“ Anheben der gleichen Masse m vom Boden wieder auf die
ursprüngliche Höhe h muss die Gewichtskraft überwunden werden, d.h. es muss
zum Heben mindestens eine Kraft
F = m * g
aufgewendet werden. Der Zugewinn an potentieller Energie für die Masse m ergibt
sich zwanglos aus dem Zusammenhang „Energie = Kraft mal Weg“ bei der
Wegstrecke h zu
Epot = m * g * h.
Eine Masse m = 100 kg würde somit beispielsweise beim Heben auf die Höhe h =
20 m eine Zunahme an potentieller Energie erfahren von
Epot = 100 kg * 9,81 m / s2 * 20 m = 981 N * 20 m = 19620 J
und würde beim freien Fall in 20 m Tiefe bei einer Endgeschwindigkeit von
v(tende) = Wurzel( 2 * 20 m * 9,81 m / s2 ) = 19,81 m / s
eine gleich große kinetische Energie aufweisen mit
Ekin = ½ * 100 kg * ( 19,81 m / s )2 = 19620 J.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein Berechnen der potentiellen Energie
mit der Basiseinheit Kilopond (ursprünglich ebenfalls bezeichnet als Kilogramm
bzw. Kraftkilogramm) des mittlerweile veralteten technischen Maßsystems zum
gleichen Ergebnis kommen dürfte. Das Kilopond ist per Gesetz seit 1978 in
Deutschland für die Angabe der Kraft unzulässig und wurde durch das Newton
ersetzt, wobei für die Umrechnung von Kilopond in SI-Einheiten gilt:
1 kp = 9,81 kg m / s2 = 9,81 N.
Beim Rechnen mit Kilopond kommt die Erdbeschleunigung zwar bereits im Gewicht
der erdschweren Masse vor (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001] und Schriftsatz
vom 03.05.2019, S. 6 unten), entgegen der Auffassung des Anmelders wird die
Erdbeschleunigung jedoch bedingt durch den Umrechnungsfaktor 9,81 beim
Übergang von Kilopond zu Newton wieder berücksichtigt. Für obiges Beispiel ergibt
sich daher dieselbe potentielle Energie von:
Epot = G * h = 100 kp * 20 m = 981 N * 20 m = 19620 J.
Es gibt somit - unabhängig vom verwendeten Einheitensystem - hinsichtlich der
Energieaufwände keinen Unterschied zwischen einer „gestützten“ und einer „frei
beweglichen“ Bewegung der Masse. Denn es gilt der Energieerhaltungssatz der
Physik, der bei einer reibungsfreien Bewegung die verlustlose Umwandlung von
potentieller und kinetischer Energie postuliert, wobei die Summe der Energie stets
konstant bleibt.
Eine Energiegewinnung ist auf die in der Anmeldung vorgeschlagenen Art und
Weise definitiv nicht möglich.
Für
das
in
der Offenlegungsschrift,
Absatz
[0003]
beschriebene
Ausführungsbeispiel des angetriebenen Wasserrads bedeutet dies folglich, dass
eine Beaufschlagung des Rads mit aus doppelter Höhe frei stürzendem Wasser
keine fünffach stärkere sondern lediglich eine doppelte Antriebskraft bewirkt.
Die Lehre der Anmeldung ist vor dem o.g. Hintergrund technisch nicht brauchbar,
da durch diese die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, die einen Wirkungsgrad
größer oder gleich 100% aufweist, nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im
Sinne von § 1 PatG und somit einer Patenterteilung nicht zugänglich (vgl. BGH,
Beschluss§
vom 27.09.1984
– X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117
–
Energiegewinnungsgerät).
1.4
Auch sind keine sonstigen Aspekte in den Anmeldeunterlagen erkennbar, die
eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents rechtfertigen könnten.
1.5
Ein experimenteller Versuchsaufbau – wie vom Anmelder beantragt – ist
weder angezeigt noch geboten, da weder das DPMA noch das Bundespatentgericht
zur Durchführung von praktischen Versuchen bzw. Gegenexperimenten bei der
Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet sind; dies ist auch
rechtlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon kennt die Ermittlung von Amts wegen
Grenzen und ist unzumutbar bzw. kann unterbleiben, wenn dazu bei sorgfältiger
Überlegung kein Anlass besteht (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., Einl. Rn 34). Dies ist
vorliegend der Fall. Denn die Lehre der Anmeldung postuliert unterschiedliche
Energien für „gestützte“ (d.h. Heben, Senken) und „frei bewegliche“ (d.h. Fall, Wurf)
Bewegungen von Körpern bzw. Massen im Gravitationsfeld, was letztendlich darin
resultieren würde, dass bspw.
in einem einfachen „Versuchsaufbau“ ein
hochgehobener und anschließend fallengelassener Ball nach der Reflexion an der
Erdoberfläche wieder höher als die ursprüngliche Fallhöhe abspringen müsste, was
selbstverständlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Die Anmeldung
verstößt also gegen anerkannte physikalische Gesetze, so dass deren Lehre
objektiv nicht realisierbar ist (vgl. Schulte, a.a.O., § 1 Rn 35). Schließlich drängt sich
ein Hinwirken auf weitergehende experimentelle Ermittlungen ebenfalls überhaupt
nicht auf (vgl. Schulte, a.a.O., Einl. Rn 40), da der alledem zugrundeliegende Satz
von der Erhaltung der Energie, welcher von der Fachwelt allgemein anerkannt ist,
bisher trotz mannigfaltigster Widerlegungsversuche in Theorie und Praxis nicht
widerlegt worden ist.
2.
Hinsichtlich der von der Patentabteilung 15 nach Ansicht des Anmelders
angeblich nicht berücksichtigten Fristen ist festzustellen, dass der Anmelder, dem
der Bescheid der Patentabteilung vom 17.09.2018 per Übergabe-Einschreiben am
15.10.2018 zugestellt wurde, den Erhalt dieses Bescheids in seinem Schreiben vom
30.10.2018
explizit
bestätigt
und darauf
auch
geantwortet hat. Ein
Fristverlängerungsantrag ist seinen Eingaben nicht zu entnehmen. Auch eine – vom
Anmelder postulierte – viermonatige Frist zur Stellungnahme auf einen
Zwischenbescheid im VKH-Verfahren ist weder rechtlich vorgeschrieben noch
üblich.
3.
Die Beschwerde
des Anmelders gegen den
den Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des DPMA war
daher
zurückzuweisen.
4.
Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind
durch den
fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach
Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde
(§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, fällige
Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.
Allerdings wird auf die fehlende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents
aus den oben dargelegten Gründen hingewiesen.
5.
Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO
ohne mündliche Verhandlung.
Musiol
Dorn
Albertshofer
Ball