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BPatG Beschluss vom 27.09.2021 – 20 W (pat) 5/21

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat5.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 5/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27.09.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der

Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing Albertshofer und Dr.-Ing. Ball

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:270921B20Wpat5.21.0

G r ü n d e

I.

Am 18.04.2018 hat der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung

„…“

eingereicht, mit

der

die

Priorität

der

Voranmeldung … vom

15.11.2009 beansprucht wird. Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen umfassen

lediglich eineinhalb Seiten Beschreibung; Ansprüche und Zeichnungen wurden am

Anmeldetag nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 20.06.2018 hat der Anmelder

Patentansprüche 1 bis 12 nachgereicht, in mehreren Nachgängen im Zeitraum vom

20.06.2018 bis 03.07.2018 hat er ferner weitere 63 Beschreibungsseiten vorgelegt.

Darüber hinaus hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 21.06.2018, eingegangen

beim DPMA

am

27.06.2018,

einen Antrag

auf Bewilligung

von

Verfahrenskostenhilfe (VKH)

für das Erteilungsverfahren sowie für alle im

Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren gestellt.

Die Patentabteilung 15 des DPMA hat dem Anmelder mit Bescheid vom 17.09.2018

mitgeteilt, dass die Priorität aufgrund des Fristablaufs nicht rechtmäßig in Anspruch

genommen werden könne und darüber hinaus die Voranmeldung …

den Anmeldegegenstand

offensichtlich

neuheitsschädlich

vorwegnehme.

Daher bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, so dass

Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden könne. Der Bescheid wurde dem

Anmelder per Übergabe-Einschreiben am 15.10.2018 zugestellt.

Der Anmelder hat hierzu mit Schreiben vom 30.10.2018 Stellung genommen, wobei

er an

der Neuanmeldung bzw.

„Wiederaufnahme“

der Voranmeldung

mittels der vorliegenden Anmeldung festhält.

Die Patentabteilung 15 hat daraufhin mit Beschluss vom 19.11.2018 den Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen, wobei zur

Begründung im Wesentlichen auf den Bescheid vom 17.09.2018 Bezug genommen

wurde.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit zwei Schreiben vom 05.12.2018

sowie 07.12.2018, beide beim DPMA zeitgleich eingegangen am 08.12.2018,

Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, dass er die

Einschätzung der Patentabteilung 15 in der angefochtenen Entscheidung nicht teile,

eine Beachtung seiner Eingaben einfordere und „a-priori-Meinungen“ ohne

Stützung durch entsprechende Messungen durch das DPMA nicht akzeptiere.

Darüber hinaus vertritt der Anmelder im Schreiben vom 11.01.2019 die Auffassung,

dass die Patentabteilung 15 seine Fristgesuche nicht berücksichtigt bzw. dass er

auf den Bescheid automatisch Anspruch auf vier Monate Frist gehabt habe. Der

Anmelder hat seine Argumentation mittels weiterer Schreiben vom 24.12.2018,

08.02.2019, 31.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie 27.06.2019 ergänzt.

Mit Schreiben des Senats vom 10.08.2021, zugestellt am 12.08.2021,

ist der

Anmelder auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde hingewiesen

worden. Er hat sich hierzu nicht mehr geäußert.

Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig:

D1 …

(Voranmeldung).

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Schriftsatz vom 20.06.2018, eingegangen

beim DPMA am 27.06.2018, lautet:

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 12 sowie weiterer Einzelheiten

wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das DPMA im

Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das

Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren

zurückgewiesen hat.

1.

Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zur Erteilung eines Patents kann –

ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen

für deren Bewilligung – gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn

eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Hierzu ist im Hinblick

auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als summarisches

Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch

ausreichend (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 130 Rn 41 m. w. N.).

Der Senat kommt aufgrund dieser Würdigung in Übereinstimmung mit dem DPMA

zu dem Ergebnis, dass vorliegend eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines

Patents zu verneinen ist, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.

1.1

Der geltende Patentanspruch 1 ist nicht zulässig, da sein Gegenstand über

den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht.

Der Antrag auf Erteilung eines Patents ist am 18.04.2018 beim DMPA eingegangen,

wobei die Anmeldeunterlagen – wie oben unter Ziff. I bereits ausgeführt – lediglich

eineinhalb Seiten handschriftliche Beschreibung und keine Ansprüche und

Zeichnungen

umfassten

(vgl.

Offenlegungsschrift

…,

Abs.

[0001] - [0004]). Aus den mit Schreiben vom 20.06.2018 nachgereichten geltenden

Patentansprüchen 1 bis 12 und den parallel in mehreren Nachgängen im Zeitraum

vom 20.06.2018 bis zum 03.07.2018 nachgereichten insgesamt 63 weiteren

Beschreibungsseiten, die den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung

erweitern, können Rechte jedoch nicht hergeleitet werden (§ 38 Satz 2 PatG). Den

ursprünglichen Anmeldeunterlagen sind beispielsweise weder die Merkmale eines

„schrägen bis tangentialen Aufpralls einer schweren Fallmasse“ noch eines

„Antreibens einer Schwungring- oder Schwungscheiben- oder Schwungrad-Masse

zum Leisten von Arbeit“ gemäß Patentanspruch 1 zu entnehmen. Der

Patentanspruch 1 ist somit gemäß § 38 PatG unzulässig erweitert.

1.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er in

sämtlichen Merkmalen von der Lehre der Druckschrift D1 (DE 10 2009 052 804 A1)

neuheitsschädlich vorweggenommen wird (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).

Der vorliegenden Anmeldung kommt mangels wirksamer Inanspruchnahme der

Priorität

der

Voranmeldung

als

Zeitrang

lediglich

der

Anmeldetag zu. Für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent kann lediglich

während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der Voranmeldung

eine Priorität beansprucht werden (§ 40 Abs. 1 PatG), wobei der Anmeldetag der

Voranmeldung … mit

dem

15.11.2009

allerdings mehr

als

8

Jahre gegenüber dem Anmeldetag der hier in Rede stehenden Anmeldung

zurückliegt.

Die

D1

(…)

wurde

am

01.08.2013

veröffentlicht

und gilt daher hier als vorveröffentlichter Stand der Technik. Der Patentanspruch 1

gemäß

vorliegender Anmeldung

ist

zudem wortgleich/identisch

zum

Patentanspruch 1 gemäß der D1, so dass letzterer der vorliegenden Anmeldung

neuheitsschädlich entgegensteht.

Nach Auffassung des Senats ist der vorliegenden Patentanmeldung auch nichts

Patent-begründendes zu entnehmen, was über das in der D1 Offenbarte

hinausgeht.

1.3

Die Lehre der Anmeldung verstößt gegen allgemein anerkannte Regeln der

Physik und ist somit für den Fachmann nicht ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG). Sie ist

weder technisch brauchbar noch gewerblich anwendbar, so dass daher keine

Erfindung im Sinne von § 1 PatG vorliegt , welche einer Patenterteilung zugänglich

ist.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Physiker mit

abgeschlossenem Universitätsstudium.

Die objektive Aufgabe der vorliegenden Anmeldung mit dem Titel

„Gravitationsgetriebener Schwungradmassenantrieb“

besteht

darin,

eine

Vorrichtung zu schaffen, die bei der permanenten wechselseitigen Umwandlung

zwischen potentieller und kinetischer Energie einer Masse, beispielsweise einer

Wassermenge beim Antreiben eines Wasserrads im Gravitationsfeld der Erde,

einen Wirkungsgrad größer 100% aufweist, indem frei fallendes Wasser mehr

Energie zum Antrieb an die Schaufeln des Wasserrades abgibt als bspw. ruhig

fließendes Wasser aus gleicher Höhe alleine durch sein Wassergewicht aufbringen

könnte oder zum Heben des Wassers auf die gleiche Fallhöhe aufgebracht werden

müsste.

Gemäß der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]) wäre die

anfallende bzw. freiwerdende Arbeit (Energie) beim „gestützten“ Heben bzw.

Senken einer Masse

im Gravitationsfeld der Erde um den Faktor der

Erdbeschleunigung g = 9,81 m/s2 geringer als beim frei beweglichen (senkrechten)

Wurf bzw. freien Fall. Dies liege darin begründet, dass beim „gestützten“ Heben

bzw. Senken der Faktor der Erdbeschleunigung g bereits „im Gewicht der

erdschweren Masse, d.h. schon im Kilogramm“, enthalten wäre, während beim

freien Fall die Erdbeschleunigung g noch als „direkt beschleunigender Faktor das

Fallen konkret bewirken“ würde. Folglich könne man bspw. bei einem

oberschlächtigen Wasserrad die Antriebskraft durch Beaufschlagung mit frei

stürzendem Wasser um ein Vielfaches steigern (vgl. Offenlegungsschrift, Abs.

[0003]).

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die Lehre der

Anmeldung widerspricht den allgemein anerkannten, gängigen und vielfach

überprüften Regeln der Physik insbesondere hinsichtlich der Berechnung der

potentiellen Energie einer Masse in einem Gravitationsfeld sowie hinsichtlich des

Energieerhaltungssatzes in der Mechanik bei der Umwandlung von potentieller und

kinetischer Energie.

Gemäß der Physik ist der Energieaufwand zum Hochbefördern einer Masse auf

eine gewünschte Höhe - unabhängig ob (senkrecht) frei geworfen oder „gestützt

gehoben“ - identisch. Gleiches gilt für die Energieabgabe beim Übergang einer

Masse auf ein niedrigeres Höhenniveau, sei es durch freien Fall oder „gestützt

gezogen“.

Für den freien Fall einer zunächst ruhenden Masse m aus der Höhe h gilt für die

Geschwindigkeit v(t) in Abhängigkeit von der Zeit t:

v(t) = g * t mit

v(0) = 0 m/s,

wobei die Masse m in Abhängigkeit von der Zeit t beim Fallen die Strecke

s(t) = ½ * g * t2

zurücklegt. Beim Auftreffen der Masse auf dem Boden (Nullniveau) zum Zeitpunkt

tende hat die Masse die komplette Fallstrecke s(tende) = h, d.h. die komplette

Höhendifferenz, zurückgelegt, wobei der Zeitpunkt tende somit gegeben ist durch

tende = Wurzel( 2 * h / g ).

Die Masse erreicht dabei beim Aufprall auf den Boden eine Endgeschwindigkeit

v(tende) = g * Wurzel( 2 * h / g ) = Wurzel( 2 * h * g )

und besitzt somit zum Zeitpunkt tende eine kinetische Energie

Ekin = ½ * m * v(tende)2 = m * g * h.

Zum „gestützten“ Anheben der gleichen Masse m vom Boden wieder auf die

ursprüngliche Höhe h muss die Gewichtskraft überwunden werden, d.h. es muss

zum Heben mindestens eine Kraft

F = m * g

aufgewendet werden. Der Zugewinn an potentieller Energie für die Masse m ergibt

sich zwanglos aus dem Zusammenhang „Energie = Kraft mal Weg“ bei der

Wegstrecke h zu

Epot = m * g * h.

Eine Masse m = 100 kg würde somit beispielsweise beim Heben auf die Höhe h =

20 m eine Zunahme an potentieller Energie erfahren von

Epot = 100 kg * 9,81 m / s2 * 20 m = 981 N * 20 m = 19620 J

und würde beim freien Fall in 20 m Tiefe bei einer Endgeschwindigkeit von

v(tende) = Wurzel( 2 * 20 m * 9,81 m / s2 ) = 19,81 m / s

eine gleich große kinetische Energie aufweisen mit

Ekin = ½ * 100 kg * ( 19,81 m / s )2 = 19620 J.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein Berechnen der potentiellen Energie

mit der Basiseinheit Kilopond (ursprünglich ebenfalls bezeichnet als Kilogramm

bzw. Kraftkilogramm) des mittlerweile veralteten technischen Maßsystems zum

gleichen Ergebnis kommen dürfte. Das Kilopond ist per Gesetz seit 1978 in

Deutschland für die Angabe der Kraft unzulässig und wurde durch das Newton

ersetzt, wobei für die Umrechnung von Kilopond in SI-Einheiten gilt:

1 kp = 9,81 kg m / s2 = 9,81 N.

Beim Rechnen mit Kilopond kommt die Erdbeschleunigung zwar bereits im Gewicht

der erdschweren Masse vor (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001] und Schriftsatz

vom 03.05.2019, S. 6 unten), entgegen der Auffassung des Anmelders wird die

Erdbeschleunigung jedoch bedingt durch den Umrechnungsfaktor 9,81 beim

Übergang von Kilopond zu Newton wieder berücksichtigt. Für obiges Beispiel ergibt

sich daher dieselbe potentielle Energie von:

Epot = G * h = 100 kp * 20 m = 981 N * 20 m = 19620 J.

Es gibt somit - unabhängig vom verwendeten Einheitensystem - hinsichtlich der

Energieaufwände keinen Unterschied zwischen einer „gestützten“ und einer „frei

beweglichen“ Bewegung der Masse. Denn es gilt der Energieerhaltungssatz der

Physik, der bei einer reibungsfreien Bewegung die verlustlose Umwandlung von

potentieller und kinetischer Energie postuliert, wobei die Summe der Energie stets

konstant bleibt.

Eine Energiegewinnung ist auf die in der Anmeldung vorgeschlagenen Art und

Weise definitiv nicht möglich.

Für

das

in

der Offenlegungsschrift,

Absatz

[0003]

beschriebene

Ausführungsbeispiel des angetriebenen Wasserrads bedeutet dies folglich, dass

eine Beaufschlagung des Rads mit aus doppelter Höhe frei stürzendem Wasser

keine fünffach stärkere sondern lediglich eine doppelte Antriebskraft bewirkt.

Die Lehre der Anmeldung ist vor dem o.g. Hintergrund technisch nicht brauchbar,

da durch diese die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, die einen Wirkungsgrad

größer oder gleich 100% aufweist, nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im

Sinne von § 1 PatG und somit einer Patenterteilung nicht zugänglich (vgl. BGH,

Beschluss§

vom 27.09.1984

X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117

Energiegewinnungsgerät).

1.4

Auch sind keine sonstigen Aspekte in den Anmeldeunterlagen erkennbar, die

eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents rechtfertigen könnten.

1.5

Ein experimenteller Versuchsaufbau – wie vom Anmelder beantragt – ist

weder angezeigt noch geboten, da weder das DPMA noch das Bundespatentgericht

zur Durchführung von praktischen Versuchen bzw. Gegenexperimenten bei der

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet sind; dies ist auch

rechtlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon kennt die Ermittlung von Amts wegen

Grenzen und ist unzumutbar bzw. kann unterbleiben, wenn dazu bei sorgfältiger

Überlegung kein Anlass besteht (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., Einl. Rn 34). Dies ist

vorliegend der Fall. Denn die Lehre der Anmeldung postuliert unterschiedliche

Energien für „gestützte“ (d.h. Heben, Senken) und „frei bewegliche“ (d.h. Fall, Wurf)

Bewegungen von Körpern bzw. Massen im Gravitationsfeld, was letztendlich darin

resultieren würde, dass bspw.

in einem einfachen „Versuchsaufbau“ ein

hochgehobener und anschließend fallengelassener Ball nach der Reflexion an der

Erdoberfläche wieder höher als die ursprüngliche Fallhöhe abspringen müsste, was

selbstverständlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Die Anmeldung

verstößt also gegen anerkannte physikalische Gesetze, so dass deren Lehre

objektiv nicht realisierbar ist (vgl. Schulte, a.a.O., § 1 Rn 35). Schließlich drängt sich

ein Hinwirken auf weitergehende experimentelle Ermittlungen ebenfalls überhaupt

nicht auf (vgl. Schulte, a.a.O., Einl. Rn 40), da der alledem zugrundeliegende Satz

von der Erhaltung der Energie, welcher von der Fachwelt allgemein anerkannt ist,

bisher trotz mannigfaltigster Widerlegungsversuche in Theorie und Praxis nicht

widerlegt worden ist.

2.

Hinsichtlich der von der Patentabteilung 15 nach Ansicht des Anmelders

angeblich nicht berücksichtigten Fristen ist festzustellen, dass der Anmelder, dem

der Bescheid der Patentabteilung vom 17.09.2018 per Übergabe-Einschreiben am

15.10.2018 zugestellt wurde, den Erhalt dieses Bescheids in seinem Schreiben vom

30.10.2018

explizit

bestätigt

und darauf

auch

geantwortet hat. Ein

Fristverlängerungsantrag ist seinen Eingaben nicht zu entnehmen. Auch eine – vom

Anmelder postulierte – viermonatige Frist zur Stellungnahme auf einen

Zwischenbescheid im VKH-Verfahren ist weder rechtlich vorgeschrieben noch

üblich.

3.

Die Beschwerde

des Anmelders gegen den

den Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des DPMA war

daher

zurückzuweisen.

4.

Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind

durch den

fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach

Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde

(§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher grundsätzlich die Möglichkeit, fällige

Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.

Allerdings wird auf die fehlende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents

aus den oben dargelegten Gründen hingewiesen.

5.

Die Entscheidung erging gemäß § 136 PatG i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO

ohne mündliche Verhandlung.

Musiol

Dorn

Albertshofer

Ball