Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 15.10.2021 – 19 W (pat) 7/21

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:151021B19Wpat7.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 7/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 212 978.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Oktober 2021

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters

Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:151021B19Wpat7.21.0

1.

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Ladestation zum Laden eines

Elektrofahrzeugs“ ist am 2. Oktober 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eingereicht worden.

Der

geltende, gegenüber der ursprünglichen Anmeldung

unveränderte

Patentanspruch 1, zuletzt eingereicht mit Schriftsatz vom 15. November 2019,

lautet:

1.

Ladestation (1) zum Laden eines Elektrofahrzeugs, wobei die

-

-

-

Ladestation (1) aufweist:

ein Gehäuse (2),

eine Anzahl erster Leistungselektronik-Bauelemente (3) und eine

Anzahl von den ersten verschiedenen, zweiter Leistungselektronik-

Bauelemente (4), wobei die Leistungselektronik-Bauelemente (3, 4)

in dem Gehäuse (2) räumlich angeordnet sind, und

einen ersten Luftkühlkreislauf (5) und einen von dem ersten

getrennten,

zweiten

Luftkühlkreislauf

(6), wobei

die

Luftkühlkreisläufe (5, 6) in dem Gehäuse (2) räumlich angeordnet

sind, der erste Luftkühlkreislauf (5) zur Kühlung der Anzahl erster

Leistungselektronik-Bauelemente

(3)

dient,

der

zweite

Luftkühlkreislauf

(6)

zur Kühlung der Anzahl

zweiter

Leistungselektronik-Bauelemente (4) dient und die Ladestation (1)

derart ausgebildet ist, dass eine erste Schutzart mindestens eines

Bereichs (40) des ersten Luftkühlkreislaufs (5) höher als eine zweite

Schutzart des zweiten Luftkühlkreislaufs (6) ist.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60L hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 den Antrag

auf Erteilung eines Patents mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 beruhe ausgehend von einer aus der Druckschrift

DE 10 2017 217 879 A1 [D1] bekannten Ladestation in Kombination mit dem

Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Juli 2021 eingelegte Beschwerde der

Anmelderin.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60L des DPMA vom

10. Juni 2021 aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur

weiteren Behandlung an das DPMA führt.

1.

Die Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse B60L

des DPMA unter Einbeziehung der Druckschrift DE 10 2017 217 879 A1 [D1] in die

Prüfung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 auf erfinderische Tätigkeit war

rechtsfehlerhaft.

Die am 11. April 2019 offengelegte Patentanmeldung 10 2017 217 879.5 wurde am

9. Oktober 2017 eingereicht und gehört damit

im Hinblick auf die

verfahrengegenständliche Patentanmeldung vom 2. Oktober 2018 zum Stand der

Technik gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Sie ist im Rahmen der Neuheitsprüfung zu

berücksichtigen, ist jedoch gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.

a)

Die mit

der

Druckschrift

D1

offengelegte

Patentanmeldung

10 2017 217 879.5

offenbart

ausgedrückt

in

den Worten

des

verfahrensgegenständlichen Patentanspruchs 1 – eine

Ladestation 30 zum Laden eines Elektrofahrzeugs (Absätze 0001 bis

0003, 0015, 0016, Patentanspruch 1), wobei die Ladestation aufweist:

-

-

ein Gehäuse (Absatz 0014: „Fig. 1 zeigt die perspektivische Ansicht

einer Ladestation mit Gehäuse.“) und

eine Anzahl erster Leistungselektronik-Bauelemente und eine

Anzahl von den ersten verschiedenen, zweiter Leistungselektronik-

Bauelemente, wobei die Leistungselektronik-Bauelemente in dem

Gehäuse

räumlich

angeordnet

sind

(Absatz

0016:

„Leistungselektronik“, wobei es sich hierbei – ohne dass es einer

ausdrücklichen Offenbarung bedarf – um eine Vielzahl von

Leistungselektronik-Bauelementen handelt, die beliebig

in

Teilmengen eingeteilt werden können und zwangsläufig räumlich in

dem Gehäuse angeordnet sind).

In Absatz 0016 sind darüber hinaus zwei oberirdische Zuluftöffnungen mit

unterschiedlichen Bezugszeichen 11, 18 genannt, die

fluidisch mit den

Luftkühlungen von Leistungselektronik und Batterie 13 und den Flüssigkühlungen

der Leistungselektronik und des Ladekabels verbunden sind. Ob dabei zwei

voneinander unabhängige Luftkühlkreisläufe allein für die Leistungselektronik-

Bauelemente vorgesehen sind, ist der älteren Anmeldung jedoch nicht zu

entnehmen.

Ebenso wenig ist das Merkmal, dass

die Ladestation (1) derart ausgebildet ist, dass eine erste Schutzart

mindestens eines Bereichs (40) des ersten Luftkühlkreislaufs (5) höher als

eine zweite Schutzart des zweiten Luftkühlkreislaufs (6) ist,

der älteren Anmeldung zu entnehmen, was die Prüfungsstelle insoweit auch selbst

zugestanden hat (Beschluss, Seite 3, Absätze 3 und 4).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher jedenfalls neu

gegenüber der älteren Anmeldung 10 2017 217 879.5.

b)

Es kann dahinstehen, ob die Überlegungen der Prüfungsstelle

im

angefochtenen Beschluss, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber der aus der Druckschrift D1 bekannten Ladestation nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe, einer inhaltlichen Überprüfung stand halten

würden, da – wie oben bereits ausgeführt – der Inhalt der nachveröffentlichten

Druckschrift D1 bei der Prüfung auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

nicht berücksichtigt werden darf (§ 4 Satz 2 PatG).

c)

Die Druckschriften WO 2012/041902 A2 [D2] sowie DE 10 2016 122 008 A1

[D3], die von der Prüfungsstelle zwar in ihrem Prüfungsbescheid erwähnt, jedoch

zur Begründung des Zurückweisungebschlusses nicht herangezogen wurden,

stehen zur Überzeugung des Senats allein oder in Zusammenschau einer

Patenterteilung nicht entgegen.

d)

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Zurückweisungsbeschluss als

rechtsfehlerhaft, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.

2.

Der Senat sieht sich jedoch darüber hinaus nicht in der Lage, in der Sache

selbst zu entscheiden. Insbesondere erscheint die Ermittlung des Standes der

Technik ersichtlich nicht abgeschlossen und damit unvollständig. Die Prüfungsstelle

hat, aus ihrer Sicht konsequent, die Recherche nach Auffinden der Druckschrift D1

offenbar beendet. Auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden, also des von der

Prüfungsstelle schon ermittelten oder von den Beteiligten

ins Verfahren

eingeführten Standes der Technik kann eine abschließende Entscheidung noch

nicht getroffen werden. Es kann vom Senat nicht ausgeschlossen werden, dass bei

einer Fortsetzung der Recherche – insbesondere auch einer Ausweitung der

Recherche auf die aus Sicht des Senats ebenfalls äußerst relevant erscheinenden

IPC-Klassen H05K 7/20 sowie H02M 1/00 – weiterer Stand der Technik

aufgefunden werden kann, der als solcher oder in Kombination mit den

Druckschriften D2 und/oder D3 der Patentfähigkeit des Anmeldungsgenstandes

entgegensteht.

Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche

des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des

DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an

das DPMA zurückzuverweisen (Schulte/Püschel, PatG, 10. Auflage, § 79 Rdn 30).

III.

Die Beschwerdegebühr ist der Anmelderin gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus

Billigkeitsgründen zurückzuerstatten.

Die fehlerhafte Einbeziehung der nachveröffentlichen Druckschrift D1 in die Prüfung

des Anmeldegegenstandes auf erfinderische Tätigkeit entgegen § 4 Satz 2 PatG

war für die Einlegung der Beschwerde ursächlich und ist daher nicht der Anmelderin

zuzurechnen. Diese nicht vertretbare sachliche Fehlbeurteilung würde vorliegend

ein Einbehalten der Beschwerdegebühr als unbillig erscheinen lassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter