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BPatG Beschluss vom 15.10.2021 – 19 W (pat) 7/21
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:151021B19Wpat7.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 7/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 212 978.9
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Oktober 2021
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters
Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:151021B19Wpat7.21.0
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Ladestation zum Laden eines
Elektrofahrzeugs“ ist am 2. Oktober 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eingereicht worden.
Der
geltende, gegenüber der ursprünglichen Anmeldung
unveränderte
Patentanspruch 1, zuletzt eingereicht mit Schriftsatz vom 15. November 2019,
lautet:
1.
Ladestation (1) zum Laden eines Elektrofahrzeugs, wobei die
-
-
-
Ladestation (1) aufweist:
ein Gehäuse (2),
eine Anzahl erster Leistungselektronik-Bauelemente (3) und eine
Anzahl von den ersten verschiedenen, zweiter Leistungselektronik-
Bauelemente (4), wobei die Leistungselektronik-Bauelemente (3, 4)
in dem Gehäuse (2) räumlich angeordnet sind, und
einen ersten Luftkühlkreislauf (5) und einen von dem ersten
getrennten,
zweiten
Luftkühlkreislauf
(6), wobei
die
Luftkühlkreisläufe (5, 6) in dem Gehäuse (2) räumlich angeordnet
sind, der erste Luftkühlkreislauf (5) zur Kühlung der Anzahl erster
Leistungselektronik-Bauelemente
(3)
dient,
der
zweite
Luftkühlkreislauf
(6)
zur Kühlung der Anzahl
zweiter
Leistungselektronik-Bauelemente (4) dient und die Ladestation (1)
derart ausgebildet ist, dass eine erste Schutzart mindestens eines
Bereichs (40) des ersten Luftkühlkreislaufs (5) höher als eine zweite
Schutzart des zweiten Luftkühlkreislaufs (6) ist.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60L hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 den Antrag
auf Erteilung eines Patents mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 beruhe ausgehend von einer aus der Druckschrift
DE 10 2017 217 879 A1 [D1] bekannten Ladestation in Kombination mit dem
Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Juli 2021 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60L des DPMA vom
10. Juni 2021 aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur
weiteren Behandlung an das DPMA führt.
1.
Die Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse B60L
des DPMA unter Einbeziehung der Druckschrift DE 10 2017 217 879 A1 [D1] in die
Prüfung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 auf erfinderische Tätigkeit war
rechtsfehlerhaft.
Die am 11. April 2019 offengelegte Patentanmeldung 10 2017 217 879.5 wurde am
9. Oktober 2017 eingereicht und gehört damit
im Hinblick auf die
verfahrengegenständliche Patentanmeldung vom 2. Oktober 2018 zum Stand der
Technik gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Sie ist im Rahmen der Neuheitsprüfung zu
berücksichtigen, ist jedoch gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.
a)
Die mit
der
Druckschrift
D1
offengelegte
Patentanmeldung
10 2017 217 879.5
offenbart
–
ausgedrückt
in
den Worten
des
verfahrensgegenständlichen Patentanspruchs 1 – eine
Ladestation 30 zum Laden eines Elektrofahrzeugs (Absätze 0001 bis
0003, 0015, 0016, Patentanspruch 1), wobei die Ladestation aufweist:
-
-
ein Gehäuse (Absatz 0014: „Fig. 1 zeigt die perspektivische Ansicht
einer Ladestation mit Gehäuse.“) und
eine Anzahl erster Leistungselektronik-Bauelemente und eine
Anzahl von den ersten verschiedenen, zweiter Leistungselektronik-
Bauelemente, wobei die Leistungselektronik-Bauelemente in dem
Gehäuse
räumlich
angeordnet
sind
(Absatz
0016:
„Leistungselektronik“, wobei es sich hierbei – ohne dass es einer
ausdrücklichen Offenbarung bedarf – um eine Vielzahl von
Leistungselektronik-Bauelementen handelt, die beliebig
in
Teilmengen eingeteilt werden können und zwangsläufig räumlich in
dem Gehäuse angeordnet sind).
In Absatz 0016 sind darüber hinaus zwei oberirdische Zuluftöffnungen mit
unterschiedlichen Bezugszeichen 11, 18 genannt, die
fluidisch mit den
Luftkühlungen von Leistungselektronik und Batterie 13 und den Flüssigkühlungen
der Leistungselektronik und des Ladekabels verbunden sind. Ob dabei zwei
voneinander unabhängige Luftkühlkreisläufe allein für die Leistungselektronik-
Bauelemente vorgesehen sind, ist der älteren Anmeldung jedoch nicht zu
entnehmen.
Ebenso wenig ist das Merkmal, dass
die Ladestation (1) derart ausgebildet ist, dass eine erste Schutzart
mindestens eines Bereichs (40) des ersten Luftkühlkreislaufs (5) höher als
eine zweite Schutzart des zweiten Luftkühlkreislaufs (6) ist,
der älteren Anmeldung zu entnehmen, was die Prüfungsstelle insoweit auch selbst
zugestanden hat (Beschluss, Seite 3, Absätze 3 und 4).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher jedenfalls neu
gegenüber der älteren Anmeldung 10 2017 217 879.5.
b)
Es kann dahinstehen, ob die Überlegungen der Prüfungsstelle
im
angefochtenen Beschluss, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gegenüber der aus der Druckschrift D1 bekannten Ladestation nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe, einer inhaltlichen Überprüfung stand halten
würden, da – wie oben bereits ausgeführt – der Inhalt der nachveröffentlichten
Druckschrift D1 bei der Prüfung auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit
nicht berücksichtigt werden darf (§ 4 Satz 2 PatG).
c)
Die Druckschriften WO 2012/041902 A2 [D2] sowie DE 10 2016 122 008 A1
[D3], die von der Prüfungsstelle zwar in ihrem Prüfungsbescheid erwähnt, jedoch
zur Begründung des Zurückweisungebschlusses nicht herangezogen wurden,
stehen zur Überzeugung des Senats allein oder in Zusammenschau einer
Patenterteilung nicht entgegen.
d)
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Zurückweisungsbeschluss als
rechtsfehlerhaft, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
2.
Der Senat sieht sich jedoch darüber hinaus nicht in der Lage, in der Sache
selbst zu entscheiden. Insbesondere erscheint die Ermittlung des Standes der
Technik ersichtlich nicht abgeschlossen und damit unvollständig. Die Prüfungsstelle
hat, aus ihrer Sicht konsequent, die Recherche nach Auffinden der Druckschrift D1
offenbar beendet. Auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden, also des von der
Prüfungsstelle schon ermittelten oder von den Beteiligten
ins Verfahren
eingeführten Standes der Technik kann eine abschließende Entscheidung noch
nicht getroffen werden. Es kann vom Senat nicht ausgeschlossen werden, dass bei
einer Fortsetzung der Recherche – insbesondere auch einer Ausweitung der
Recherche auf die aus Sicht des Senats ebenfalls äußerst relevant erscheinenden
IPC-Klassen H05K 7/20 sowie H02M 1/00 – weiterer Stand der Technik
aufgefunden werden kann, der als solcher oder in Kombination mit den
Druckschriften D2 und/oder D3 der Patentfähigkeit des Anmeldungsgenstandes
entgegensteht.
Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche
des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des
DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an
das DPMA zurückzuverweisen (Schulte/Püschel, PatG, 10. Auflage, § 79 Rdn 30).
III.
Die Beschwerdegebühr ist der Anmelderin gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus
Billigkeitsgründen zurückzuerstatten.
Die fehlerhafte Einbeziehung der nachveröffentlichen Druckschrift D1 in die Prüfung
des Anmeldegegenstandes auf erfinderische Tätigkeit entgegen § 4 Satz 2 PatG
war für die Einlegung der Beschwerde ursächlich und ist daher nicht der Anmelderin
zuzurechnen. Diese nicht vertretbare sachliche Fehlbeurteilung würde vorliegend
ein Einbehalten der Beschwerdegebühr als unbillig erscheinen lassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter