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BPatG Beschluss vom 02.12.2021 – 19 W (pat) 5/21

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:021221B19Wpat5.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 5/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 135 326.2

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters

Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:021221B19Wpat5.21.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 1. März 2021 aufgehoben und das Patent mit der Nummer

10 2019 135 326 wie folgt erteilt.

Bezeichnung:

Vorrichtung zum Maskieren und Verspannen von

zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen eines

Stators, System aus Stator und Vorrichtung sowie

Verfahren zum Verbinden eines oberen Abschnitts

der Hairpin-Anordnungen

Anmeldetag:

19. Dezember 2019

Patentansprüche: Patentansprüche

1

bis

18

vom

18. November 2021, beim BPatG eingegangen am

22. November 2021

Beschreibung:

Seiten 1 bis 27 vom 18. November 2021, beim

BPatG eingegangen am 22. November 2021

Zeichnungen:

6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, 7a bis 7f vom

Anmeldetag (19. Dezember 2019).

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K –

hat die am 19. Dezember 2019 eingereichte Anmeldung mit dem Aktenzeichen

10 2019 135 326.2 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Maskieren und

Verspannen von zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen eines Stators, System

aus Stator und Vorrichtung sowie Verfahren zum Verbinden eines oberen

Abschnitts der Hairpin-Anordnungen“ durch Beschluss vom 1. März 2021

zurückgewiesen. In der Begründung ist sinngemäß ausgeführt, die Gegenstände

der unabhängigen Patentansprüche sowohl nach Hauptantrag, als auch nach den

Hilfsanträgen 1 und 2 seien nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. März 2021 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 18. November 2021, eingegangen am

22. November 2021 zuletzt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. März 2021 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 18 vom 18. November 2021, beim BPatG

eingegangen am 22. November 2021

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 27 vom 18. November 2021, beim BPatG

eingegangen am 22. November 2021

Zeichnungen:

6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, 7a bis 7f vom Anmeldetag (19. Dezember

2019).

Die

geltenden

unabhängigen Patentansprüche

1, 17 und 18

vom

18. November 2021 lauten:

1.

Vorrichtung (1) zum zeitgleichen Maskieren und Verspannen von

mehreren zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen

(14),

insbesondere Hairpin-Paaren, eines Stators (10), wobei

(i)

die mehreren Hairpin-Anordnungen

(14)

in

einer

Umfangsrichtung (U) verteilt auf mehreren konzentrisch

zueinander angeordneten Kreisbahnen (16a, 16b, 16c) oder

auf Abschnitten von konzentrischen Kreisbahnen (16a, 16b,

16c) angeordnet sind, so dass

(ii)

die Hairpin-Anordnungen (14) in radial ausgerichteten Reihen

(17) angeordnet sind, die in Umfangsrichtung (U) über in

radialer Richtung

(R) verlaufende Radialspalte

(20)

zueinander beabstandet sind, und wobei

(iii) die einzelnen Hairpin-Anordnungen (14) in einer radial

ausgerichteten Reihe (17) in radialer Richtung (R) zueinander

über zwischen den konzentrisch zueinander angeordneten

Kreisbahnen (16a, 16b, 16c) verlaufende Ringspalte (18a,

18b) beabstandet sind,

wobei die Vorrichtung (1) aufweist:

(a)

eine Positioniereinheit (30) zur Positionierung der Vorrichtung

(1) bezüglich des zu bearbeitenden Stators (10);

(b)

eine Maskiereinheit (70), die mehrere Öffnungen (80a, 80b,

80c, 80d) zum Aufnehmen jeweils einer der mehreren in der

radial ausgerichteten Reihe (17) angeordneten Hairpin-

Anordnungen (14) aufweist, wobei die mehreren Öffnungen

(80a, 80b, 80c, 80d) von einander in radialer Richtung (R)

gegenüberliegenden

und

in Umfangsrichtung

(U)

verlaufenden Umfangseiten (73a, 73b) und einander in

Umfangsrichtung (U) gegenüberliegenden und von in radialer

Richtung (R) verlaufenden Radialseiten (71a, 71b) der

Maskiereinheit (70) begrenzt werden;

(c)

eine Betätigungseinheit

(60),

die

relativ

zu

der

Positioniereinheit (30) beweglich ausgebildet ist,

(d)

eine erste Kopplungseinheit (40a, 40b), mittels der die

Betätigungseinheit (60) und die Positioniereinheit (30) derart

mit der Maskiereinheit (70) wirkverbunden gekoppelt sind,

dass eine Relativbewegung zwischen der Positioniereinheit

(30) und der Betätigungseinheit (60) eine Bewegung der

Umfangseiten (73a, 73b) in radialer Richtung (R) aufeinander

zu bewirkt, um die in den Öffnungen (80a, 80b, 80c, 80d)

aufgenommenen Hairpin-Anordnungen

(14)

in

radialer

Richtung (R) zu maskieren und zu verspannen, und

(e)

eine zweite Kopplungseinheit

(50), mittels der die

Betätigungseinheit (60) und die Positioniereinheit (30) derart

mit der Maskiereinheit (70) wirkverbunden gekoppelt sind,

dass die Relativbewegung zwischen der Positioniereinheit

(30) und der Betätigungseinheit (60) eine Bewegung der

Radialseiten (71a, 71b) in Umfangsrichtung (U) aufeinander

zu bewirkt, um in den Öffnungen (80a, 80b, 80c, 80d)

aufgenommene

Hairpin-Anordnungen

(14)

in

Umfangsrichtung (U) zu maskieren und zu verspannen.

17. Verfahren zum Verbinden eines oberen Abschnitts (22) von Hairpin-

Anordnungen (14), insbesondere Hairpin-Paaren, eines Stators

(10) mittels eines Schweißvorgangs, wobei das Verfahren die

Schritte aufweist:

(a)

zeitgleiches Maskieren und Positionieren der Hairpin-

Anordnungen (14) unter Verwendung einer Vorrichtung (1)

gemäß einem der voranstehenden Ansprüche, wobei in

axialer Richtung (A) eine Absenkung der Vorrichtung (1) zu

dem Stator (10) und anschließend eine Relativbewegung

zwischen

der

Positioniereinheit

(30)

und

der

Betätigungseinheit (60) erfolgt, so dass zumindest die oberen

Abschnitte (22) der Hairpin-Anordnungen (14)

in den

Öffnungen (80a, 80b, 80c, 80d) der Maskiereinheit (70) der

Vorrichtung (1) aufgenommen sind,

(b) Durchführen des Schweißvorgangs, und

(c) Entfernen der Vorrichtung (1) in entgegengesetzter axialer

Richtung (A).

18. System mit

(a)

(b)

einem Stator (10) umfassend Hairpin-Anordnungen (14), und

einer Vorrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16, wobei

obere Abschnitte (22) der Hairpin-Anordnungen (14) in den

Öffnungen (80a, 80b, 80c, 80d) der Maskiereinheit (70) der

Vorrichtung (1) aufgenommen sind, so dass die jeweils in

einer der Öffnungen (80a, 80b, 80c, 80d) aufgenommenen

Hairpin-Anordnungen (14) miteinander verschweißt werden

können.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

DE 10 2018 128 918 A1

WO 2018/185620 A1

DE 10 2018 107 598 A1

JP 2017-005770 A

DE 10 2018 103 100 A1

JP 2016-189 657 A

US 2006/0267440 A1

JP 2015-171260 A

DE 10 2018 202 381 A1

E10

DE 10 2018 103 930 A1

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der abhängigen

Patentansprüche 2 bis 16, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass der angefochtene Beschluss des DPMA aufzuheben und das nachgesuchte

Patent in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen ist.

1.

Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum zeitgleichen Maskieren und

Verspannen von mehreren zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen eines

Stators, ferner ein Verfahren zum Verbinden eines oberen Abschnitts von Hairpin-

Anordnungen eines Stators mittels eines Schweißvorgangs sowie ein System aus

einem Stator und einer solchen Vorrichtung (Beschreibung, Seite 1, Zeilen 33

bis 39).

Im Rahmen der Herstellung von Statoren elektrodynamischer Maschinen würden

die einzelnen Wicklungselemente (Steckspulen, sogenannte „Hairpins“) nach der

Positionierung in den Nuten des Eisenkerns des Stators an ihren oberen Enden

miteinander elektrisch leitend verbunden, insbesondere verschweißt (Seite 2,

Zeilen 17 bis 20).

Für

eine

sichere

und

reproduzierbare

Gestaltung

dieses

Verbindens/Verschweißens müssten die miteinander zu verschweißenden Hairpins

in einer genau definierten Position zueinander positioniert bzw. verspannt werden,

um deren gewünschten Kontakt miteinander sicherzustellen. Hierbei sei es üblich,

den Bereich um die miteinander zu verschweißenden Enden der Hairpins herum

abzudecken bzw. zu maskieren, um zu verhindern, dass Schweißperlen oder beim

Schweißvorgang entstehendes Abfallmaterial die übrigen Abschnitte der Hairpins

kontaktieren und möglicherweise beschädigen. Das Verschweißen der Hairpins

erfolge in einem abisolierten Bereich; in darunterliegenden Bereichen wiesen die

Hairpins eine üblicherweise aus Kunststoff bestehende Isolierung auf, die durch

starke Hitzeeinwirkung beschädigt werden könne (Seite 2, Zeile 22 bis Seite 3,

Zeile 23).

Die aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen und Verfahren zum

Verbinden miteinander zu verschweißender Hairpins seien relativ komplex, arbeits-

und kostenintensiv und störungsanfällig. Die meisten bekannten Arten der

Maskierung hätten Einschränkungen hinsichtlich der Querschnittsgeometrien der

Hairpins, der Anzahl der zeitgleich ausrichtbaren und/oder verschweißbaren

Hairpin-Paare und/oder der Anzahl der bearbeitbaren Schweißringe (Seite 5,

Zeilen 4 bis 10).

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, Nachteile des Standes der

Technik zu überwinden und eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Verfügung zu

stellen, mit denen der Schweißvorgang bei der Herstellung eines Stators,

umfassend Hairpins, einfach, kostengünstig, schnell, zuverlässig, flexibel und

reproduzierbar vorbereitet und durchgeführt werden könne (Seite 5, Zeilen 12

bis 18).

2. Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1,

ein Verfahren nach Patentanspruch 17 sowie ein System nach Patentanspruch 18.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

1.1

Vorrichtung (1) zum zeitgleichen Maskieren und Verspannen von

mehreren zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen (14),

insbesondere Hairpin-Paaren, eines Stators (10), wobei

1.2.1

(i)

die mehreren Hairpin-Anordnungen

(14)

in einer

Umfangsrichtung (U) verteilt auf mehreren konzentrisch

zueinander angeordneten Kreisbahnen (16a, 16b, 16c)

oder auf Abschnitten von konzentrischen Kreisbahnen

(16a, 16b, 16c) angeordnet sind, so dass

1.2.2

(ii)

die Hairpin-Anordnungen (14) in radial ausgerichteten

Reihen (17) angeordnet sind, die in Umfangsrichtung (U)

über in radialer Richtung (R) verlaufende Radialspalte (20)

zueinander beabstandet sind, und wobei

1.2.3

(iii) die einzelnen Hairpin-Anordnungen (14) in einer radial

ausgerichteten Reihe (17)

in radialer Richtung (R)

zueinander über zwischen den konzentrisch zueinander

angeordneten Kreisbahnen (16a, 16b, 16c) verlaufende

Ringspalte (18a, 18b) beabstandet sind,

wobei die Vorrichtung (1) aufweist:

1.3

(a)

eine Positioniereinheit

(30)

zur Positionierung der

Vorrichtung (1) bezüglich des zu bearbeitenden Stators

(10);

1.4

(b)

eine Maskiereinheit (70), die mehrere Öffnungen (80a, 80b,

80c, 80d) zum Aufnehmen jeweils einer der mehreren in der

radial ausgerichteten Reihe (17) angeordneten Hairpin-

Anordnungen (14) aufweist,

wobei die mehreren Öffnungen (80a, 80b, 80c, 80d) von

1.4.1

einander in radialer Richtung (R) gegenüberliegenden

und

in Umfangsrichtung

(U)

verlaufenden

Umfangseiten (73a, 73b)

und

1.4.2

einander in Umfangsrichtung (U) gegenüberliegenden

und von

in radialer Richtung (R) verlaufenden

Radialseiten (71a, 71b)

der Maskiereinheit (70) begrenzt werden;

1.5

(c)

eine Betätigungseinheit

(60),

die

relativ zu der

Positioniereinheit (30) beweglich ausgebildet ist,

1.6

(d)

eine erste Kopplungseinheit (40a, 40b), mittels der die

Betätigungseinheit (60) und die Positioniereinheit (30)

derart mit der Maskiereinheit (70) wirkverbunden gekoppelt

sind, dass eine Relativbewegung

zwischen der

Positioniereinheit (30) und der Betätigungseinheit (60) eine

Bewegung der Umfangseiten (73a, 73b)

in radialer

Richtung (R) aufeinander zu bewirkt, um die in den

Öffnungen (80a, 80b, 80c, 80d) aufgenommenen Hairpin-

Anordnungen (14) in radialer Richtung (R) zu maskieren

und zu verspannen, und

1.7

(e)

eine zweite Kopplungseinheit

(50), mittels der die

Betätigungseinheit (60) und die Positioniereinheit (30)

derart mit der Maskiereinheit (70) wirkverbunden gekoppelt

sind,

dass

die Relativbewegung

zwischen

der

Positioniereinheit (30) und der Betätigungseinheit (60) eine

Bewegung der Radialseiten (71a, 71b) in Umfangsrichtung

(U) aufeinander zu bewirkt, um in den Öffnungen (80a, 80b,

80c, 80d) aufgenommene Hairpin-Anordnungen (14) in

Umfangsrichtung (U) zu maskieren und zu verspannen.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann

einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit

mehrjähriger Berufserfahrung

in der Entwicklung und Konstruktion von

Vorrichtungen und Verfahren zur Handhabung von Wicklungselementen

elektrischer Maschinen zugrunde.

4.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung:

a) Gemäß Merkmal 1.1 soll die beanspruchte Vorrichtung dazu dienen, mehrere

zu verschweißende Hairpin-Anordnungen eines Stators zeitgleich zu maskieren und

zu verspannen.

Der Begriff „Hairpin-Anordnung“ bezeichnet hierbei zumindest zwei zu verbindende

haarnadelförmig gebogene Wicklungselemente (deshalb „Hairpin“) zum Bilden

einer Statorwicklung. Die Enden des Hairpins sind dabei regelmäßig vor dem

Verbinden bereits von einer Stirnseite des Statorblechpakets derart durch dessen

Nuten geschoben, dass die einzelnen Enden von der anderen, gegenüberliegenden

Stirnseite abragen. Im Falle von zwei miteinander zu verbindenden Enden zweier

unterschiedlicher Wicklungselemente wird auch der Begriff

„Hairpin-Paar“

verwendet.

b) Die Merkmale 1.2.1 bis 1.2.3 beschreiben die Anordnung mehrerer Hairpin-

Anordnungen am Stator, genauer, deren Enden, die von einer der Stirnseiten des

Blechpakets abragen.

Aus den Merkmalen 1.2.1 bis 1.2.3 selbst geht nicht hervor, ob diese Merkmale die

Anordnung der Hairpin-Anordnungen beschreiben, bevor die beanspruchte

Vorrichtung mit dem zeitgleichen Maskieren und Verspannen begonnen hat (d. h.

Ausgangszustand), oder nachdem das gemeinsame Maskieren und Verspannen

der Hairpin-Anordnungen erfolgt ist. Dem Gesamtkontext der Anmeldeunterlagen,

insbesondere den Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann jedoch, dass mit diesen

Merkmalen die Anordnung der Hairpin-Anordnungen beschrieben wird, nachdem

mit der beanspruchten Vorrichtung die Hairpin-Anordnungen des Stators maskiert

und verspannt wurden.

Obwohl im Merkmal 1.2.3 lediglich „konzentrisch zueinander angeordnete[n]

Kreisbahnen“ erwähnt werden, liest der Fachmann mit, dass auch bei Anordnungen,

bei denen die Hairpin-Anordnungen in einer Umfangsrichtung nur auf Abschnitten

von konzentrisch zueinander angeordneten Kreisbahnen verteilt angeordnet sind

(vgl. zweite Möglichkeit gemäß Merkmal 1.2.1), die auf solchen Abschnitten von

Kreisbahnen angeordneten Hairpin-Anordnungen über dazwischen verlaufende

Ringspalte beabstandet sind.

c)

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 weist zumindest die folgenden

Komponenten auf:

- eine Positioniereinheit (Merkmal 1.3),

- eine Maskiereinheit (Merkmal 1.4),

- eine Betätigungseinheit (Merkmal 1.5),

- eine erste Kopplungseinheit (Merkmal 1.6) und

- eine zweite Kopplungseinheit (Merkmal 1.7).

Zusätzlich weist die Vorrichtung gemäß Ausführungsbeispiel einen Rahmen auf

(vgl. Seite 12, Zeilen 4 bis 7; Patentanspruch 6), der jedoch im Patentanspruch 1

nicht genannt ist.

aa) Positioniereinheit und Betätigungseinheit

Gemäß Merkmal 1.3 dient die Positioniereinheit zur Positionierung der Vorrichtung

bezüglich des zu bearbeitenden Stators.

Aus fachmännischer Sicht ist dies lediglich mittelbar der Fall. Unmittelbar zur

Positionierung der Vorrichtung bezüglich des zu bearbeitenden Stators dient

zumindest bei dem in den Figuren 3 bis 7f dargestellten Ausführungsbeispiel

vielmehr die Betätigungseinheit, da die Vorrichtung vor dem Maskieren und

Verspannen der Hairpin-Anordnungen mittels der Betätigungseinheit bzw. mittels

an dieser ausgebildeten Anschlagflächen (vgl. Figur 3: Bezugszeichen 64a/b) auf

dem Stator oder einem Anschlag angelegt und dadurch stationär gehalten wird

(Seite 8, Zeilen 22 bis 24; Seite 9, Zeilen 1 bis 7).

Gemäß Merkmal 1.5 ist die Betätigungseinheit relativ zu der Positioniereinheit

beweglich ausgebildet.

Aus diesem Merkmal selbst geht nicht hervor, ob diese relative Bewegung durch

eine Bewegung der Positioniereinheit und/oder eine Bewegung der

Betätigungseinheit zustande kommt. Das Merkmal 1.3 berücksichtigend (s. o.), folgt

jedoch, dass die im Merkmal 1.5 beschriebene Relativbewegung aus einer

Bewegung der Positioniereinheit gegenüber der

stationär gehaltenen

Betätigungseinheit resultiert.

Das Merkmal 1.5 schließt nicht aus, dass die Betätigungseinheit – so wie auch im

Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 4 dargestellt – aus mehreren, voneinander

räumlich separierten, jedoch gemeinsam wirkenden Teilkomponenten aufgebaut ist.

Sofern die Vorrichtung einen Rahmen aufweist, ist die Betätigungseinheit fest mit

dem Rahmen verbunden (Seite 12, Zeilen 4 und 5).

bb) Maskiereinheit

Die Maskiereinheit weist gemäß Merkmal 1.4 mehrere Öffnungen zum Aufnehmen

jeweils einer der mehreren in einer radial ausgerichteten Reihe angeordneten

Hairpin-Anordnungen auf.

Im vorliegenden Kontext versteht der Fachmann unter einer Öffnung eine

Ausnehmung in einem Gegenstand, in welche im Bedarfsfall ein anderer

Gegenstand eingeführt werden kann. Senkrecht zur Einführrichtung des anderen

Gegenstands weist die Öffnung eine vollständig oder zumindest im Großteil ihres

Umfangs geschlossene Kontur auf. Über die jeweilige Form der mehreren

Öffnungen wird in den Patentansprüchen keine Aussage getroffen.

Der Merkmalsblock 1.4 schließt nicht aus, dass die Maskiereinheit – so wie auch im

Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 4 dargestellt

aus mehreren

Teilkomponenten aufgebaut ist.

Die Maskiereinheit kann außerdem zumindest einen Abstandhalter aufweisen, der

in radialer Richtung mit Spiel zwischen den Umfangsseiten angeordnet ist und der

dazu eingerichtet ist, in den Ringspalten positioniert zu werden und die in den

Öffnungen aufgenommenen Hairpin-Anordnungen

in

radialer Richtung zu

verspannen (Patentansprüche 7 und 8). Dies ermöglicht, mehrere Hairpin-

Anordnungen in einer radial ausgerichteten Reihe auf Abstand zueinander zu halten

und miteinander zu verspannen. In einer Ausbildung der Vorrichtung sind n-1

Abstandhalter vorgesehen, wobei n die Anzahl an Hairpin-Anordnungen in einer

radial ausgerichteten Reihe des Stators ist (Seite 12, Zeilen 18 bis 31; Figuren 4

und 6).

cc) Erste Kopplungseinheit und zweite Kopplungseinheit

Die

in den Merkmalen 1.6 und 1.7 definierten ersten und zweiten

Kopplungseinheiten bewirken das gleichzeitige Maskieren und Verspannen der

Hairpin-Anordnungen, nachdem diese in den Öffnungen der Maskiereinheit

aufgenommen wurden

(Merkmal 1.4). Um dies zu erreichen, sind die

Betätigungseinheit und die Positioniereinheit mit der Maskiereinheit mittels der

ersten und zweiten Kopplungseinheit wirkverbunden.

Eine Relativbewegung zwischen der Positioniereinheit und der Betätigungseinheit,

die z. B. durch eine Ausübung von Druck in axialer Richtung zum Stator auf die

Positioniereinheit realisiert werden kann, bewirkt zwei in unterschiedlichen

Wirkrichtungen ablaufende Maskier- und Verspannvorgänge:

1.

die erste Kopplungseinheit bewirkt eine Bewegung der

Umfangsseiten in radialer Richtung aufeinander zu, um in den

Öffnungen aufgenommene Hairpin-Anordnungen

in

radialer

Richtung zu maskieren und zu verspannen (Merkmal 1.6);

2.

die zweite Kopplungseinheit bewirkt eine Bewegung der

Radialseiten in Umfangsrichtung aufeinander zu, um in den

Öffnungen

aufgenommene

Hairpin-Anordnungen

in

Umfangsrichtung zu maskieren und zu verspannen (Merkmal 1.7).

In dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3 bis 7f der Anmeldung sind zwei

beweglich angeordnete Umfangsseiten 73a/b und zwei beweglich angeordnete

Radialseiten 71a/b dargestellt. Patentanspruch 1 ist jedoch nicht auf eine derartige

Ausgestaltung der Vorrichtung beschränkt. Vielmehr wird im Merkmal 1.6 bzw.

Merkmal 1.7 lediglich eine Relativbewegung zwischen Umfangsseiten bzw.

Radialseiten adressiert. Das Merkmal 1.6 lässt es somit auch zu, dass eine von zwei

Umfangsseiten ortsfest ist und die zweite Umfangsseite sich relativ zu dieser

ortsfesten Umfangsseite bewegt. Ebenso lässt es das Merkmal 1.7 zu, dass eine

von zwei Radialseiten ortsfest ist und die zweite Radialseite sich relativ zu dieser

ortsfesten Radialseite bewegt.

Bei der Formulierung im Merkmal 1.7, wonach sich die Radialseiten der Öffnungen

„in Umfangsrichtung aufeinander zu“ bewegen, handelt es sich bei verständigem

Lesen der Gesamtoffenbarung der Anmeldeunterlagen um eine offensichtlich

fehlerhafte Formulierung, die der Fachmann ohne weiteres erkennt und gedanklich

richtigstellt.

Denn den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen entnimmt der Fachmann,

dass die in einer radialen Reihe angeordneten Hairpins der einzelnen Hairpin-

Anordnungen die gleichen Abmessungen (d. h. radiale Länge und hierzu

tangentiale Breite) aufweisen, so dass sich die Radialspalte

in

radial

einwärtsgerichteter Richtung verjüngen (Figuren und Seite 20, Zeilen 27 bis 32).

Dies berücksichtigend, hätte eine Bewegung der Radialseiten der Öffnungen „in

Umfangsrichtung aufeinander zu“ zur Folge, dass sich die Radialseiten auf einer

Kreisbahn um die Längsachse des Stators bewegen würden. Da es sich bei den

Radialseiten um starre, sich in radialer Richtung erstreckende Kanten handelt,

würde diese Bewegung bewirken, dass lediglich der radial innenliegende Hairpin

einer radialen Reihe von Hairpin-Anordnungen zwischen den Radialseiten

verspannt würde.

Die o. g. Formulierung bringt für den Fachmann jedoch offensichtlich zum Ausdruck,

dass sich die beiden Radialseiten parallel zur Mittelachse der radialen Reihe der zu

verspannenden Hairpin-Anordnungen aufeinander zu bewegen und dadurch alle

Hairpin-Anordnungen dieser Reihe zwischen sich verspannen.

In den geltenden Patentansprüchen wird keine zeitliche Abfolge dieser zwei

unterschiedlich orientierten Bewegungen bzw. dieser zwei Maskier- und

Verspannvorgänge definiert. Auch die Formulierung „[…] zum zeitgleichen

Maskieren und Verspannen […]“ im Merkmal 1.1 lässt es grundsätzlich zu, dass

z. B. zuerst ein zeitgleiches Maskieren und Verspannen in radialer Richtung mittels

der ersten Kopplungseinheit erfolgt und erst im Anschluss daran ein zeitgleiches

Maskieren und Verspannen

in Umfangsrichtung mittels der zweiten

Kopplungseinheit. Der Gesamtoffenbarung der Anmeldeunterlagen, insbesondere

den Ausführungen auf der Seite 7, Zeilen 4 bis 11 der Beschreibung, entnimmt der

Fachmann jedoch, dass die Bezeichnung „zeitgleich“ im Merkmal 1.1 dahingehend

zu verstehen ist, dass das Maskieren und Verspannen in radialer Richtung

zeitgleich zum Maskieren und Verspannen in Umfangsrichtung erfolgt.

In gleicher Weise entnimmt der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen,

insbesondere den Ausführungen zum Stand der Technik als Ausgangspunkt der

Erfindung (Seite 4, Zeile 11 bis Seite 5, Zeile 10), dass mit der im Patentanspruch 1

beanspruchten Vorrichtung durch die in Umfangsrichtung und in radialer Richtung

stattfindenden Maskier- und Verspannvorgänge nicht lediglich eine teilweise

Maskierung der zu verbindenden Hairpin-Anordnungen vorgenommen wird,

sondern eine vollständige Maskierung und Verspannung.

Im Anschluss an den Maskier- und Verspannvorgang können die Enden der Hairpin-

Anordnungen leitend und unlösbar miteinander verbunden werden, z. B. mittels

eines Schweißvorgangs (Patentansprüche 16 und 17), nach dessen Beendigung

die Vorrichtung in entgegengesetzter axialer Richtung wieder entfernt werden kann

(Patentanspruch 17).

Während die im Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zum „zeitgleichen

Maskieren und Verspannen“ von mehreren Hairpin-Anordnungen dient (Merkmal

1.1), soll bei dem im Nebenanspruch 17 beanspruchten Verfahren u. a. ein

„zeitgleiches Maskieren und Positionieren“ der Hairpin-Anordnungen unter

Verwendung einer Vorrichtung gemäß einem der Patentansprüche 1 bis 16

erfolgen. Hierbei

ist es bei verständigem Lesen der Anmeldeunterlagen für den

Fachmann offensichtlich, dass mit „Positionieren“ im Patentanspruch 17 das im

Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 erwähnte „Verspannen“ gemeint ist, also nicht

lediglich ein allgemeines Anordnen der Hairpin-Anordnungen.

5.

Die geltenden Patentansprüche erweitern den Gegenstand der Anmeldung

nicht (§ 38 PatG).

a)

Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch

1, wobei in den Merkmalen 1.6 und 1.7 offensichtlich fehlerhafte Bezugszeichen

korrigiert wurden.

b) Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 16 entsprechen den ursprünglich

eingereichten abhängigen Patentansprüchen 2 bis 16, wobei

in den

Patentansprüchen 2, 5, 6, 9, 13 und 15 offensichtlich fehlerhafte Bezugszeichen

korrigiert wurden.

c)

Der Nebenanspruch 17 entspricht dem ursprünglich eingereichten

Nebenanspruch 17, wobei in Analogie zum Patentanspruch 1 ein offensichtlich

fehlerhaftes Bezugszeichen korrigiert wurde.

d) Der Nebenanspruch 18 entspricht dem ursprünglich eingereichten

Nebenanspruch 18, wobei die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung „Rotor (10)“

unter

Berücksichtigung

der Gesamtoffenbarung

der

ursprünglichen

Anmeldeunterlagen durch die korrekte Bezeichnung „Stator (10)“ ersetzt wurde.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 18 sind somit zulässig.

6.

Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik sowohl neu als auch erfinderisch und damit

patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

6.1

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart sämtliche Merkmale

des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1.

a)

Druckschrift DE 10 2018 128 918 A1 (= E1)

Bei der Druckschrift E1 handelt es sich um die nachveröffentlichte

Offenlegungsschrift einer früheren Patentanmeldung der Anmelderin.

Die Druckschrift E1 beschreibt ebenso wie die vorliegende Anmeldung eine

Vorrichtung zum Maskieren und Verspannen von mehreren zu verschweißenden

Hairpin-Anordnungen eines Stators.

Allen Ausführungsformen der aus der Druckschrift E1 bekannten Vorrichtung ist die

Verwendung von zumindest einem Positioniermittel gemein, das sowohl

Umfangsrichtungsanlageabschnitte, als auch Radialrichtungsanlageabschnitte

aufweist. Einzelne Ausführungsformen setzen im Rahmen des Maskier- und

Verspannvorgangs zusätzliche Hilfskomponenten in der Form von zusätzlichen

Positioniermitteln (vgl. Figuren 13 bis 18: Bezugszeichen 44) oder in der Form von

keilförmigen Gegenstücken (vgl. Figuren 21 und 22: Bezugszeichen 60) ein, die

jeweils

Umfangsrichtungsanlageabschnitte,

jedoch

keine

Radialrichtungsanlageabschnitte aufweisen.

Im Rahmen des Maskier-

und Verspannvorgangs erfolgt bei allen

Ausführungsformen zunächst eine translatorische Bewegung des zumindest einen

Positioniermittels, gefolgt von einer rotatorischen Bewegung des zumindest einen

Positioniermittels. Bei einigen der Ausführungsformen erfolgt nach dieser

rotatorischen Bewegung eine weitere translatorische Bewegung des zumindest

einen Positioniermittels (vgl. Figuren 1 bis 17).

Die Druckschrift E1 offenbart zur Überzeugung des Senats – ausgedrückt in den

Worten des Patentanspruchs 1 – eine

1.1

Vorrichtung zum zeitgleichen Maskieren und Verspannen von

mehreren

zu

verschweißenden

Hairpin-Anordnungen,

insbesondere Hairpin-Paaren, eines Stators, wobei

(Bezeichnung; Absatz 0001; Patentanspruch 9, Figuren 1

und 2: Hairpin-Anordnungen 14, Stator 10)

1.2.1

(i)

die

mehreren

Hairpin-Anordnungen

in

einer

Umfangsrichtung verteilt auf mehreren konzentrisch

zueinander

angeordneten Kreisbahnen

oder

auf

Abschnitten von konzentrischen Kreisbahnen angeordnet

sind, so dass

1.2.2

(ii)

die Hairpin-Anordnungen in radial ausgerichteten Reihen

angeordnet sind, die in Umfangsrichtung über in radialer

Richtung verlaufende Radialspalte zueinander beabstandet

sind, und wobei

1.2.3

(iii) die einzelnen Hairpin-Anordnungen

in einer

radial

ausgerichteten Reihe in radialer Richtung zueinander über

zwischen den konzentrisch zueinander angeordneten

Kreisbahnen verlaufende Ringspalte beabstandet sind,

(Die Figuren 1 und 2 der Druckschrift E1 stimmen mit

den Figuren 1 und 2 der Anmeldung überein, wobei

die darin dargestellte Anordnung mittels der Merkmale

1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 beschrieben wird; vgl. auch

Absatz 0029 und Patentanspruch 9.)

wobei die Vorrichtung aufweist:

1.3

(a)

eine Positioniereinheit zur Positionierung der Vorrichtung

bezüglich des zu bearbeitenden Stators;

(vgl. Absatz

0034:

„Die Vorrichtung

kann

insbesondere eine Rotationseinheit umfassen […]“)

1.4

(b)

eine Maskiereinheit,

die mehrere Öffnungen zum

Aufnehmen jeweils einer der mehreren in der radial

ausgerichteten Reihe angeordneten Hairpin-Anordnungen

aufweist,

wobei die mehreren Öffnungen von

1.4.1

einander in radialer Richtung gegenüberliegenden

und in Umfangsrichtung verlaufenden Umfangseiten

und

1.4.2

einander in Umfangsrichtung gegenüberliegenden

und

von

in

radialer Richtung

verlaufenden

Radialseiten

der Maskiereinheit begrenzt werden;

(vgl. Figur 27: eine Maskiereinheit wird durch zwei

Positioniermittel 34 gebildet, die

in unmittelbar

benachbarten Radialspalten 20 angeordnet sind.

Nach Abschluss der gleichsinnigen Rotations- bzw.

Verschwenkbewegung der beiden Positioniermittel 34

weist die Maskiereinheit zwei Öffnungen auf, die

einerseits durch jeweils zwei in radialer Richtung R

gegenüberliegende

und

in Umfangsrichtung

verlaufende

Umfangsseiten

zweier

Radialrichtungsanlageabschnitte 26 und andererseits

durch zwei einander

in Umfangsrichtung U

gegenüberliegende und

in radialer Richtung R

verlaufende

Radialseiten

[Kontaktflächen

in

Umfangsrichtung U

an

einem

der

beiden

Positioniermittel 34, Anlagefläche an der keilartigen

Erweiterung 76 des anderen Positioniermittels 34]

begrenzt werden.)

1.5

(c)

eine Betätigungseinheit, die relativ zu der Positioniereinheit

beweglich ausgebildet ist,

(vgl. Absatz 0032: „Die Vorrichtung kann eine

Antriebseinheit umfassen, […] wobei die Vorrichtung

einen Rotationsantrieb umfasst, […]“;

Die

im Absatz 0034 beschriebene und als

Positioniereinheit gemäß dem Merkmal 1.3 (s. o.)

wirkende

Rotationseinheit

ist

relativ

zur

Antriebseinheit und dem Rotationsantrieb beweglich

ausgebildet.)

Damit sind aus der Druckschrift E1 jedenfalls die Merkmale 1.6 und 1.7 gemäß

Patentanspruch 1 nicht bekannt.

b) Druckschrift WO 2018/185620 A1 (= E2)

Die Druckschrift E2 beschreibt eine Vorrichtung („apparatus“) zum Verspannen von

mehreren zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen in der Form von Hairpin-

Paaren („pair of ends“) EP1 … EP4 eines Stators 10 (Teile des Merkmals 1.1).

Wie auch bei der gemäß Patentanspruch 1 beanspruchten Vorrichtung sind gemäß

der Druckschrift E2 die mehreren zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen EP1

… EP4

(i)

in einer Umfangsrichtung („circumferential direction“ CS) verteilt auf

mehreren konzentrisch zueinander angeordneten Kreisbahnen

angeordnet (Merkmal 1.2.1), so dass

(ii)

die Hairpin-Anordnungen EP1 … EP4 in radial ausgerichteten

Reihen („row of ends“ RW1 … RW3) angeordnet sind, die in

Umfangsrichtung CS über in radialer Richtung („radius“ R1 … R2)

verlaufende Radialspalte

(„spacing“ S1 … S2) zueinander

beabstandet sind (Merkmal 1.2.2), und wobei

(iii) die einzelnen Hairpin-Anordnungen EP1 … EP4 in jeder der radial

ausgerichteten Reihen RW1 … RW3 in radialer Richtung R1, R2

zueinander über zwischen den konzentrisch zueinander

angeordneten Kreisbahnen verlaufende Ringspalte („spacing“ S3)

beabstandet sind (Merkmal 1.2.3).

Die aus der Druckschrift E2 bekannte Vorrichtung besteht aus einer Komponente

zum radialen Verspannen der zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen EP1,

EP2, sowie einer Komponente zum Verspannen der zu verschweißenden Hairpin-

Anordnungen EP1, EP2 in Umfangsrichtung CS des Stators 10.

In der Druckschrift E2 wird zwar nicht explizit erläutert, dass die aus ihr bekannte

Vorrichtung nicht nur zum Verspannen, sondern auch zum Maskieren der zu

verschweißenden Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 dient. Der Fachmann liest jedoch

bei der Druckschrift E2 mit, dass mit der dort gelehrten Vorrichtung zeitgleich zum

Verspannen auch eine Maskierung der zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen

EP1, EP2 erfolgt (Rest des Merkmals 1.1), gemäß der in den Figuren 6 und 7 der

Druckschrift E2 dargestellten Ausführungsform allerdings lediglich in Form einer

Teilmaskierung der Hairpin-Anordnungen E1, E2.

Die Komponente zum radialen Maskieren und Verspannen der zu verschweißenden

Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 setzt sich aus den folgenden Bestandteilen

zusammen:

- einer Betätigungseinheit („actuator“ 200) mit zwei in radialer Richtung

beweglichen Trägerarmen („arms“ 201, 202); und

- einer Radialrichtungs-Drückanordnung („radial pushing assembly“

40), die aus zwei Armen („arms“ 41, 42) besteht, die mit den

Trägerarmen (201, 202) der Betätigungseinheit (200) starr verbunden

sind.

Die Komponente zum Maskieren und Verspannen der zu verschweißenden Hairpin-

Anordnungen EP1, EP2 in Umfangsrichtung CS des Stators 10 setzt sich aus den

folgenden Bestandteilen zusammen:

- einer Betätigungseinheit („actuator“ 100) mit zwei in Umfangsrichtung

CS beweglichen Trägerarmen („arms“ 101, 101‘); und

- zwei Ausrichtungsanordnungen („first alignment assembly“ 20 und

„second alignment assembly“ 30) die mit den Trägerarmen 101, 101‘

der Betätigungseinheit 100 starr verbunden sind. Jede der

Ausrichtungsanordnungen 20, 30 weist u. a. eine starre,

balkenförmige Ausrichteinheit („first plate“ 25 und „second plate“ 35)

auf.

Die Betätigungseinheiten 100, 200 der beiden Komponenten der Vorrichtung sind

auf einer Trägerplatte („plate“ 300) angeordnet, die in Relation zur Längsachse

(„axial axis“ 10‘‘) des Stators 10 drehbar und beweglich ist, und als eine

Positioniereinheit zur Positionierung der Vorrichtung bezüglich des zu

bearbeitenden Stators 10 dient (vgl. Seite 10, Zeile 12 bis Seite 12, Zeile 5)

(Merkmal 1.3).

In Hinblick auf die sonstigen Merkmale des Patentanspruchs 1 verhält sich die

Druckschrift E2 wie folgt:

aa) Maskiereinheit (Merkmalsblock 1.4)

Die aus der Druckschrift E2 bekannte Vorrichtung weist eine Maskiereinheit auf, die

mehrere Bereiche zum Aufnehmen jeweils einer der mehreren, in einer radial

ausgerichteten Reihe RW1 angeordneten Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 aufweist

(Teil des Merkmals 1.4).

Die mehreren Bereiche werden von einander

in

radialer Richtung R

gegenüberliegenden und in Umfangsrichtung CS verlaufenden Umfangsseiten

begrenzt (Merkmal 1.4.1). Diese Umfangsseiten werden durch jene in radialer

Richtung R orientierten Flächen von Endabschnitten 41‘, 42‘ der Arme 41, 42

gebildet, die im Rahmen des Maskier- und Verspannvorgangs in Anlage mit den zu

verschweißenden Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 gelangen.

In Umfangsrichtung CS werden die mehreren Bereiche von den einander

gegenüberliegenden und in radialer Richtung R verlaufenden Seitenflächen der

beiden balkenförmigen Ausrichteinheiten 25, 35 begrenzt (Merkmal 1.4.2).

Vor Beginn des Maskier- und Verspannvorgangs sind die Hairpin-Anordnungen

EP1, EP2 weder mit den Endabschnitten 41‘ 42‘ der Arme 41, 42, noch mit den

balkenförmigen Ausrichteinheiten 25, 35 in Kontakt; d. h. vor dem Beginn des

Maskier- und Verspannvorgangs sind die o. g. mehreren Bereiche zumindest in

ihren Eckbereichen offen und somit nicht geschlossen ausgebildet. Derartige, nur

abschnittsweise seitlich begrenzte Bereiche assoziiert der Fachmann jedoch nicht

mit dem Begriff „Öffnung“, welche aus fachmännischer Sicht eine weitestgehend

geschlossene Umrandung / Kontur des Öffnungsbereichs voraussetzt.

Darüber hinaus sind die Arme 41, 42 der Radialrichtungs-Drückanordnung 40 zur

Maskierung und Verspannung in radialer Richtung R selbst nach Abschluss des

Maskier-

und Verspannvorgangs

nicht

in Kontakt mit

den

zwei

Ausrichtungsanordnungen 20, 30 zur Maskierung und Verspannung

in

Umfangsrichtung CS (vgl. Figur 6).

Öffnungen im Sinne des Merkmals 1.4 sind somit aus der Druckschrift E2 nicht

bekannt.

Nachdem jeweils eine der mehreren in der radialen Reihe RW1 angeordneten

Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 in einem der o. g. mehreren Bereiche der

Maskiereinheit aufgenommen wurde, erfolgt das zeitgleiche Maskieren und

Verspannen der Hairpin-Anordnungen EP1, EP2:

- zum Maskieren und Verspannen der Hairpin-Anordnungen EP1, EP2

in Umfangsrichtung CS des Stators 10 werden die beiden Trägerarme

101, 101‘ durch die Betätigungseinheit 100 aufeinander zubewegt,

wodurch die beiden balkenförmigen Ausrichteinheiten 25, 35 mit in

Umfangsrichtung CS orientierten Seitenflächen mit den Hairpin-

Anordnungen EP1, EP2 in Kontakt gelangen und dadurch die Hairpin-

Anordnungen EP1, EP2 zwischen sich verspannen und maskieren

(vgl. Seite 9, Zeilen 19 bis 27);

- zum Maskieren und Verspannen der Hairpin-Anordnungen EP1, EP2

in radialer Richtung R werden die beiden Trägerarme 201, 202 durch

die Betätigungseinheit 200 in radialer Richtung aufeinander zubewegt,

wodurch die Endabschnitte 41‘, 42‘ der starr mit den Trägerarmen 201,

202 verbundenen Arme 41, 42 mit in radialer Richtung R orientierten

Seitenflächen mit den Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 in Kontakt

gelangen und dadurch die Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 zwischen

sich und den Abstandshaltern 23‘, 33‘ in radialer Richtung R

verspannen und maskieren (vgl. Seite 9, Zeile 28 bis Seite 10, Zeile

7) (Teile des Merkmals 1.6).

bb) Betätigungseinheit (Merkmal 1.5)

Die aus der Druckschrift E2 bekannte Vorrichtung weist eine Komponente zum

radialen Maskieren und Verspannen mit einer Betätigungseinheit 200 und daran

angeordneten Trägerarmen 201, 202 sowie eine hierzu separate Komponente zum

Maskieren und Verspannen in Umfangsrichtung CS des Stators 10 mit einer

Betätigungseinheit 100 und daran angeordneten Trägerarmen 101, 101‘ auf. Beide

Komponenten sind voneinander unabhängig betreibbar.

Die aus der E2 bekannte Vorrichtung weist somit zwei Betätigungseinheiten gemäß

Merkmal 1.5 auf, wobei jede dieser beiden Betätigungseinheiten zwei daran

angeordnete Trägerarme umfasst.

cc) Erste Kopplungseinheit (Merkmal 1.6)

Bei der aus der E2 bekannten Vorrichtung sind die Arme 41, 42, deren

Endabschnitte 41‘, 42‘ sich in radialer Richtung aufeinander zubewegen (s o.),

unmittelbar und starr an den beiden Trägerarmen 201, 202 der Betätigungseinheit

200, 201, 202 zur Bewirkung einer Maskierung und Verspannung der Hairpin-

Anordnungen EP1, EP2 in radialer Richtung R angeordnet (vgl. Figur 3).

Eine erste Kopplungseinheit, mittels der die Betätigungseinheit 200, 201, 202 und

die Positioniereinheit 300 derart mit der Maskiereinheit wirkverbunden gekoppelt

sind, dass eine Relativbewegung zwischen der Positioniereinheit 300 und der

Betätigungseinheit 200, 201, 202 eine Bewegung der Endabschnitte 41‘, 42‘ in

radialer Richtung R aufeinander zu bewirkt, um die in den Bereichen der

Maskiereinheit aufgenommenen Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 in radialer

Richtung R zu maskieren und zu verspannen (Teil des Merkmals 1.6), ist in der

Druckschrift E2 nicht offenbart.

dd) Zweite Kopplungseinheit (Merkmal 1.7)

Bei der aus der Druckschrift E2 bekannten Vorrichtung sind die balkenförmigen

Ausrichteinheiten 25, 35, deren Radialseiten sich in Umfangsrichtung CS

aufeinander zubewegen (s. o.), mittels zusätzlicher Verbindungselemente 21, 22,

23, 24, 31, 32, 33, 34 starr an den beiden Trägerarmen 101, 101‘ der

Betätigungseinheit 100, 101, 101‘ zur Bewirkung einer Maskierung und

Verspannung der Hairpin-Anordnungen EP1, EP2 in Umfangsrichtung CS

angeordnet (vgl. Figuren 3 bis 6).

Als zweite Kopplungseinheit, die der Bewegung der Radialseiten der

balkenförmigen Ausrichteinheiten 25, 35 in Umfangsrichtung CS aufeinander zu

ermöglicht, sind die o. g. zusätzlichen Verbindungselemente 21, 22, 23, 24, 31, 32,

33, 34 anzusehen.

Da die Betätigungseinheit 100, 101, 101‘ starr an der Positioniereinheit 300

angeordnet ist, führt die Bewegung der Trägerarme 101, 101‘ jedoch nicht zu einer

Relativbewegung zwischen der Positioniereinheit 300 und der Betätigungseinheit

100, 101, 101‘, welche die Bewegung der Radialseiten der balkenförmigen

Ausrichteinheiten 25, 35 in Umfangsrichtung CS aufeinander zu bewirkt (Teil des

Merkmals 1.7). Denn durch eine Bewegung der beiden Trägerarme 101, 101‘

kommt es zwar auch zu einer Relativbewegung zwischen diesen beiden Teilen 101,

101‘ der Betätigungseinheit 100, 101, 101‘ und der Positioniereinheit 300. Allerdings

ist nicht diese Relativbewegung, sondern die Bewegung der beiden Trägerarme

201, 202 ursächlich für die Bewegung der beiden balkenförmigen Ausrichteinheiten

25, 35.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aus der Druckschrift E2 jedenfalls

Teile der Merkmale 1.4, 1.6 und 1.7 des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht

bekannt sind.

c)

Druckschrift DE 10 2018 107 598 A1 (= E3)

Die Druckschrift E3 beschreibt eine Vorrichtung zum Verspannen von mehreren zu

fügenden, insbesondere zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen in der Form

von Paaren von Stableiterenden 5 bzw. 10 von Spulenelementen 1 einer

elektrodynamischen Maschine (vgl. Figur 2; Absätze 0001, 0022 und 0027) (Teile

des Merkmals 1.1).

Den Figuren der Druckschrift E3 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die mit der

dort gelehrten Vorrichtung zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen den Hairpin-

Anordnungen gemäß den Merkmalen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 des Patentanspruchs 1

entsprechen.

In einem ersten Verspann- und Fügeprozess werden zunächst die radial

innenliegenden Stableiterenden 10 gespannt, indem das Zwischenspannelement 9

durch die Spannvorrichtung 3 nach radial innen bewegt wird, um die radial

innenliegenden Stableiterenden 10 gegen einen Anschlag 16 zu spannen, der von

einem Wandabschnitt der Öffnung 6 gebildet wird (vgl. Figur 9). Dadurch erfolgt die

Ausrichtung der radial innenliegenden Stableiterenden 10 in radialer Richtung. Die

konischen Ausbildungen

16

an

den Spannarmen

9a,

9b

des

Zwischenspannelements 9 bewirken zudem eine Ausrichtung der zu fügenden

radial innenliegenden Stableiterenden 10 in Umfangsrichtung des Kerns 2 (vgl.

Absatz 0010).

In dieser „innenliegenden Spannstellung“ werden die radial innenliegenden

Stableiterenden 10 z. B. mittels Verschweißens gefügt (vgl. Absätze 0006, 0007,

0018 und 0036).

In einem nachfolgenden, zweiten Verspann- und Fügeprozess wird das

Zwischenspannelement 9 in eine „außenliegende Spannstellung“ verlagert, in

welcher die radial außenliegenden Stableiterenden 11 gegen einen in radialer

Richtung außenliegenden Anschlag 17 gespannt sind, der von einem

Wandabschnitt der Öffnung 6 gebildet wird (vgl. Figur 10). Dadurch erfolgt eine

Ausrichtung der radial außenliegenden Stableiterenden 11 in radialer Richtung. Die

konischen Ausbildungen

16

an

den Spannarmen

9a,

9b

des

Zwischenspannelements 9 bewirken eine Ausrichtung der zu fügenden radial

außenliegenden Stableiterenden 11 in Umfangsrichtung des Kerns 2 (vgl. Absatz

0010).

In dieser „außenliegenden Spannstellung“ werden die radial außenliegenden

Stableiterenden 11 z. B. mittels Verschweißens gefügt (vgl. Absätze 0006, 0007,

0018 und 0036).

Die Abfolge dieser beiden Verspann- und Fügeprozesse kann auch umgekehrt

werden (vgl. Absätze 0006 und 0036).

Dass im Rahmen der o. g. Verspannprozesse auch ein Maskieren der zu

verschweißenden Hairpin-Anordnungen erfolgt, wird in der Druckschrift E3 nicht

explizit erwähnt. Den dort dargestellten Ausführungsbeispielen entnimmt der

Fachmann, dass eine Teilmaskierung der zu verschweißenden Hairpin-

Anordnungen erfolgt, wobei die maskierten Bereiche im Vergleich zu den nichtmaskierten Bereichen der Hairpin-Anordnungen vergleichsweise klein sind (vgl.

Figuren 9 und 10).

Zwar ist in der Druckschrift E3 eine Einheit zur Positionierung der Vorrichtung

bezüglich des zu bearbeitenden Kerns 2 nicht explizit beschrieben und auch nicht

dargestellt, der Fachmann liest eine solche Einheit jedoch als funktionsnotwendig

ohne weiteres mit (Merkmal 1.3).

Als Maskiereinheit (Merkmal 1.4) wirkt die Kombination der Lochscheibe 7 mit dem

Zwischenspannelement 9.

Zwar können die Spannaktoren 8 der Spannvorrichtung 3 als Betätigungseinheit

(Teil des Merkmals 1.5) und die Anbindungen 12 und Kupplungen 13 als erste

Kopplungseinheiten bezeichnet werden, mittels derer die Betätigungseinheit und

die Positioniereinheit mit der Maskiereinheit wirkverbunden gekoppelt sind (Teil des

Merkmals 1.6).

Allerdings sind die Spannaktoren 8, d. h. die Betätigungseinheiten, nicht – wie im

Merkmal 1.5 gefordert – relativ zu der Positioniereinheit beweglich ausgebildet,

sondern ortsfest. Daher wird die Bewegung der Umfangsseiten der Maskiereinheit

in radialer Richtung aufeinander zu nicht – wie im Merkmal 1.6 gefordert – durch

eine Relativbewegung zwischen der Positioniereinheit und der Betätigungseinheit

bewirkt.

Des Weiteren kann der Druckschrift E3 keine zweite Kopplungseinheit (Merkmal

1.7) – zusätzlich zu der ersten Kopplungseinheit gemäß Merkmal 1.6 – entnommen

werden.

Darüber hinaus erfolgt bei der Maskiereinheit, die sich aus der Lochscheibe 7 und

dem Zwischenspannelement 9 zusammensetzt (s. o.), keine Bewegung ihrer

Radialseiten in Umfangsrichtung aufeinander zu, um in den Öffnungen der

Maskiereinheit aufgenommene Hairpin-Anordnungen

in Umfangsrichtung zu

maskieren (Teil des Merkmals 1.7).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aus der Druckschrift E3 jedenfalls

Teile der Merkmale 1.5 und 1.6 sowie das Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 nicht

bekannt sind.

d) Druckschrift JP 2017-005770 A (= E4)

Auch die Druckschrift E4 beschreibt eine Vorrichtung zum Verspannen von

mehreren zu fügenden, insbesondere zu verschweißenden Hairpin-Anordnungen in

der Form von Paaren von Stableiterenden 161 … 166 von Spulenelementen 15

eines Stators 10 (vgl. Figuren 1 bis 3) (Teile des Merkmals 1.1).

Die Anordnung der mit der Vorrichtung gemäß der Druckschrift E4 zu

verspannenden Hairpin-Anordnungen entspricht offensichtlich der

in den

Merkmalen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 definierten Anordnung von Hairpin-Anordnungen.

Zum Verspannen der in einer radialen Reihe angeordneten Hairpin-Anordnungen

dient eine vierteilig ausgebildete Verspanneinheit (vgl. Figuren 4 und 6), bestehend

aus

- zwei pfeilartig geformten und sich in Umfangsrichtung des Stators 10

gegenüberliegenden Positionierkomponenten („positioning arrows“

21, 22) sowie

- zwei sich in radialer Richtung des Stators 10 gegenüberliegenden

Haltekomponenten („inner diameter side holding member“ 26, „outer

diameter side holding member“ 27).

Zum Verspannen der in einer radialen Reihe angeordneten Hairpin-Anordnungen

werden diese vier Teile der Verspanneinheit zunächst in den Radial- und

Ringspalten angeordnet, welche die zu verspannenden Hairpin-Anordnungen

unmittelbar umgeben. An den Positionierkomponenten 21, 22 einteilig ausgebildete

Vorsprünge („convex portion“ 23, 28, 29) sind hierbei auf die Ringspalte zwischen

benachbarten Hairpin-Anordnungen gerichtet. In diesem Zustand erfolgt noch keine

Verspannung der Hairpin-Anordnungen (vgl. Figur 9).

Im folgenden Schritt werden die beiden Positionierkomponenten 21, 22 derart

aufeinander zu bewegt, dass sie die Hairpin-Anordnungen kontaktieren und diese

in Umfangsrichtung verspannen (vgl. Figur 11).

Im sich daran anschließenden Schritt werden die beiden Positionierkomponenten

21, 22 in radialer Richtung der Reihe der zu verspannenden Hairpin-Anordnungen

in entgegengesetzten Richtungen relativ zueinander bewegt. Dadurch kontaktieren

die an den Positionierkomponenten 21, 22 ausgebildeten Vorsprünge 23, 28, 29 die

Hairpin-Anordnungen und verspannen die zwischen diesen Vorsprüngen

angeordneten Hairpin-Anordnungen in radialer Richtung (vgl. Figur 12).

In einem abschließenden Verfahrensschritt werden die beiden Haltekomponenten

26, 27 in radialer Richtung aufeinander zu bewegt. Dadurch kontaktieren die an den

Haltekomponenten 26, 27 ausgebildeten Vorsprünge 24, 25 die in radialer Richtung

innerste und äußerste Hairpin-Anordnung und verspannen diese gegen die in

radialer Richtung

innersten und äußersten Vorsprünge 23, 28, 29 der

Positionierkomponenten 21, 22 (vgl. Figur 13).

Die aus der Druckschrift E4 bekannte Verspanneinheit dient auch als Elektrode zum

Verschweißen der einzelnen Hairpin-Anordnungen und hat daher keine

Maskierfunktion (Teil des Merkmals 1.1), mit der die an den Verschweißbereich

angrenzenden Abschnitte der Hairpins u. a. vor einer Kontaktierung mit

Schweißrückständen geschützt werden.

Zur Überzeugung des Senats wird auch nach der Lehre der Druckschrift E4 eine

(nicht dargestellte) Positioniereinheit benötigt, um die Vorrichtung zum Verspannen

bezüglich des zu bearbeitenden Stators zu positionieren (Merkmal 1.3). Der

Fachmann liest eine solche Positioniereinheit daher ohne weiteres mit.

Die Anwendung von zumindest einer Betätigungseinheit, die relativ zu der

Positioniereinheit bewegliche Teile aufweist, um die o. g. Bewegungen der

einzelnen Teile der Verspanneinheit zu bewirken – z. B.

in Form von

Linearantrieben – (Merkmal 1.5), ist für den Fachmann selbstverständlich und

bedarf keiner expliziten Erwähnung.

Eine erste und eine zweite Kopplungseinheit (Merkmale 1.6 und 1.7), um die

Betätigungseinheit(en) und die Positioniereinheit derart mit der Verspanneinheit

wirkverbunden zu koppeln, dass dadurch die Bewegungen der beiden

Positionierkomponenten 21, 22 und der beiden Haltekomponenten 26, 27 der

Verspanneinheit bewirkt werden, sind jedoch aus der Druckschrift E4 nicht bekannt.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aus der Druckschrift E4 jedenfalls

Teile des Merkmals 1.1 sowie die Merkmale 1.6 und 1.7 des Patentanspruchs 1

nicht bekannt sind.

e) Weitere Druckschriften E5 bis E10

Auch die Inhalte der Druckschriften E5 bis E10 kommen dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht näher, denn auch aus diesen Druckschriften gehen

zumindest die in den Merkmalen 1.6 und 1.7 beschriebenen Wirkmechanismen

zwischen einer ersten und zweiten Kopplungseinheit mit einer Maskiereinheit

aufgrund einer Relativbewegung zwischen einer Positioniereinheit und einer

Betätigungseinheit nicht hervor.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit neu.

6.2 Zudem beruht er gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Druckschrift E1 wird als nachveröffentlichte ältere Anmeldung bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen (§ 4 Satz 2 PatG).

Da aus keiner der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften E2 bis E10 ein

Gegenstand mit den

in den Merkmalen 1.6 und 1.7 beschriebenen

Wirkmechanismen zwischen einer ersten und zweiten Kopplungseinheit und einer

Maskiereinheit aufgrund einer Relativbewegung zwischen einer Positioniereinheit

und einer Betätigungseinheit bekannt ist, kann der Fachmann durch eine alleinige

Kombination dieser Druckschriften auch nicht zu einem Gegenstand mit allen

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelangen.

Die aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften E2 bis E10 bekannten

Vorrichtungen unterscheiden sich in ihrer Konstruktion und ihrer Funktionsweise

jeweils grundlegend von der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Vorrichtung.

Daher wären umfangreiche Abänderungen der in den vorgenannten Druckschriften

jeweils gelehrten Vorrichtungen notwendig, um zu einem Gegenstand gemäß dem

Patentanspruch 1 zu gelangen. Die Druckschriften E2 bis E10 geben dem

Fachmann hierfür jedoch weder entsprechende Hinweise noch eine Veranlassung.

Somit ist eine erfinderische Tätigkeit anzuerkennen und der Gegenstand gemäß

Patentanspruch 1 patentfähig.

7.

Die Ausführungen zur Patentfähigkeit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch

1 gelten vor dem obigen Hintergrund auch für das Verfahren gemäß Patentanspruch

17 und das System gemäß Patentanspruch 18, die jeweils durch den Einsatz einer

solchen erfindungsgemäßen Vorrichtung gekennzeichnet sind.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen,

war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Tischler