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BPatG Beschluss vom 10.01.2022 – 8 W (pat) 18/21

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:100122B8Wpat18.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 18/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 105 845.8

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10.Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner,

den Richter Dipl.-Ing Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

1.) Die Anträge des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einzahlung der

ECLI:DE:BPatG:2022:100122B8Wpat18.21.0

Beschwerdegebühr und Versäumung der Frist zur Einreichung der Beschwerde werden zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I .

Der Anmelder begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und zur Einlegung der

Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung.

Die Patentanmeldung 10 2020 102 845.8 des Anmelders mit der Bezeichnung

„Mehrkammer-Multifunktionszylinder mit hydraulischem Antrieb 2.0“

ist am

5. Februar

2020

eingereicht worden.

Mit

Prüfungsbescheid

vom

11. November 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse F15B darauf hingewiesen,

dass der Patenterteilung die fehlende Neuheit des Patentgegenstandes entgegenstehe. Sie hat dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und darauf hingewiesen, dass mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden

müsse.

Der Anmelder hat mit Telefax vom 30. März 2021 seine Anmeldung verteidigt und

mit Telefax vom 31. März 2021 Antrag auf beschleunigte Bearbeitung gestellt.

Neue Unterlagen wurden nicht eingereicht. Daraufhin hat ihm die Prüfungsstelle

mit Schreiben vom 28. April 2021 die Bearbeitung der Anmeldung für Juli 2021 in

Aussicht gestellt.

Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse F15B die Anmeldung zurückgewiesen. Der mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde am 4. August 2021 als Einschreiben durch Übergabe zur

Post gegeben und dem Anmelder ausweislich einer Zustellungsauskunft der Deutschen Post am 6. August 2021 zugestellt.

Mit Telefax vom 20. September 2021 an das Deutsche Patent- und Markenamt hat

der Anmelder Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt und

zugleich „Wiedereinsetzung des Patentverfahrens“ beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am 4. Oktober 2021 eingezahlt.

Zur Begründung hat der Anmelder im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragen,

es habe bedingt durch Urlaub und Corona einen Ausfall der zuständigen Mitarbeiter gegeben, wodurch ihm der Bescheid erst am 20. September 2021 zugestellt

worden sei.

Mit Schreiben des rechtskundigen Mitglieds des Senats vom 24. November 2021

wurde dem Anmelder Gelegenheit gegeben, näher zu den bisher nicht hinreichend

dargelegten Gründen für die Fristversäumung vorzutragen und insbesondere darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kenntnisnahme des Beschlusses er getroffen habe. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, der für die Bearbeitung der laufenden Patentangelegenheiten zuständige Mitarbeiter im Bereich der Produktentwicklung habe aufgrund einer zwei Monate zuvor getroffenen Absprache vom 6. August bis 16. August 2021 einen Zeitausgleich

für Überstunden in Anspruch genommen, währenddessen er keine Firmenangelegenheiten bearbeitet habe. Sodann sei er am 18. August gegen Corona geimpft

worden und deshalb bis 20. August 2021 nicht arbeitsfähig gewesen. Danach habe das hohe Arbeitspensum die Wiederaufnahme der Patentbearbeitung erschwert und verzögert. Die Wiedereinsetzung sei aus wirtschaftlichen Gründen

dringend erforderlich, da das Projekt für den Pressenbau seines Unternehmens

von existentieller Notwendigkeit sei und die schärfste Konkurrenz im Ausland nach

der Veröffentlichung der Anmeldung den Gegenstand der Erfindung für sich nutzen könne und deshalb ein Schaden in Millionenhöhe für sein Unternehmen zu

erwarten sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F15B des Deutschen Patent–

und Markenamtes vom 3. August 2021 unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und die Frist zur Einzahlung

der Beschwerdegebühr

aufzuheben

und

das Patent

10 2020 102 845 mit den Ansprüchen 1 bis 10 eingereicht am

17. März 2020 zu erteilen.

Zum weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig eingezahlt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die

versäumten Fristen liegen nicht vor.

1. Der Anmelder hat die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und die Beschwerdefrist versäumt. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Zurückweisungsbeschluss ist zur Zustellung an den Anmelder nach Aktenlage am

4. August 2021

zur Post gegeben worden und gilt damit gemäß

§ 127 Abs. 1 PatG, § 4 Abs. 2 VwZG als am 3. Tag nach Aufgabe zur Post, also

am 7. August 2021 als zugestellt, ungeachtet des Umstands, dass der Beschluss

dem Anmelder ausweislich der Zustellungsauskunft der Post bereits am 6. August

2021 zugestellt wurde. Die mit Zustellung in Gang gesetzten Monatsfristen zur

Einlegung der Beschwerde gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG und zur Einzahlung

der Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 73 Abs. 2 Satz 1

7. September 2021.

Die Einlegung der Beschwerde am 20. September 2021 beim Deutschen Patent-

und Markenamt und die Einzahlung der Beschwerdegebühr am 4. Oktober 2021

sind nach Ablauf der Fristen und damit verspätet erfolgt.

2. Die gemäß § 123 Abs. 1 und 2 PatG statthaften und zulässigen Anträge auf

Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der

Beschwerdegebühr sind unbegründet, da der Antragsteller nicht dargelegt und

glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen

verhindert war.

a.) Die als einheitlicher Antrag gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung sind zulässig, sie sind rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des behaupteten Hindernisses gestellt worden und auch die versäumten Verfahrenshandlungen sind in dieser Frist nachgeholt worden, § 123 Abs. 2 Satz 1 und 3 PatG.

b.) Sie sind jedoch nicht begründet, da aufgrund des Vortrags des Anmelders nicht

festgestellt werden kann, dass er an der Einhaltung der Fristen ohne Verschulden

gehindert war. Die Umstände der Fristversäumnis sind im Antrag im Einzelnen

darzulegen, wobei unzureichend dargelegter und glaubhaft gemachter Vortrag zu

Lasten des Antragstellers geht (BGH NJW 1996, 319, BPatG, Beschluss vom

12. Januar 2017, 30 W (pat) 803/16 - Plüschtier Eule). Die Versäumung der Fristen ist verschuldet, wenn sie auf einem Sorgfaltsverstoß des Antragstellers beruht,

er also nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen

zumutbare Sorgfalt aufgebracht hat (BPatGE 24,127).

Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er, obwohl er den Schriftwechsel mit der

Prüfungsstelle persönlich geführt hat, die Bearbeitung seiner Patentangelegenheiten einem Angestellten überlassen, der den angegriffenen Beschluss dem Anmelder infolge einer vorab verabredeten längeren Abwesenheit vom Arbeitsplatz und

anschließend einer hohen Arbeitsbelastung mit anderen Patentangelegenheiten

erst am 20. September 2021 vorgelegt hat.

Damit ist

- ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung des Vortrags - zunächst

davon auszugehen, dass die Fristversäumung auf einem Sorgfaltsverstoß des

Angestellten des Anmelders beruht. Denn selbst wenn dieser erst am Montag, den

23. August 2021 nach Rückkehr aus der arbeitsfreien Zeit und Arbeitsunfähigkeit

Kenntnis von der am 6. August eingegangenen Post und damit von dem Zurückweisungsbeschluss Kenntnis genommen hat, blieb ihm bis zum Fristablauf am

7. September noch hinreichend Zeit, die Einreichung der Beschwerde und Einzahlung der Beschwerdegebühr zu veranlassen. Sollte er den Posteingang nicht

rechtzeitig zur Kenntnis genommen haben, so wäre auch dies eine Nachlässigkeit,

die das Verschulden an der Fristversäumnis nicht entfallen lässt.

Das Verschulden eines Dritten, der nicht Vertreter des Anmelders ist, ist dem Anmelder nicht zuzurechnen, er hat nur eigenes Verschulden zu vertreten. Auch eigenes Verschulden ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszuschließen.

Bei der Beurteilung der im konkreten Fall anzuwendenden Sorgfalt war zu berücksichtigen, dass der Anmelder aufgrund der Mitteilung der Prüfungsstelle auf seinen Beschleunigungsantrag, in dem eine Bearbeitung für Juli 2021 in Aussicht

gestellt worden war, Anfang August mit dem kurzfristigen Eingang einer Fristsache

im Anmeldeverfahren rechnen musste. Er war daher gehalten, seinen Posteingang zu überprüfen und dessen rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen (für die

gleichgelagerte Verpflichtung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens BGH VersR

1995, 810, 811). Wenn er sich im Rahmen seines Geschäftsbetriebs eines angestellten Dritten bediente, um die Angelegenheit intern zu bearbeiten und die Einhaltung von Fristen zu gewährleisten, musste er durch organisatorische Maßnahmen und Überprüfung der Arbeitsqualität des Dritten sicherstellen, dass der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb und damit die Einhaltung der Frist gewährleistet

war (BGH VersR 1989, 930, 931; BPatG a. a. O.- Plüschtier Eule).

Dazu fehlen jegliche Ausführungen des Antragstellers, obwohl der Senat ihn auf

die Notwendigkeit eines weiteren Vortrages hingewiesen und ihm Gelegenheit

gegeben hat, seinen Vortrag diesbezüglich zu ergänzen und glaubhaft zu machen.

So bleibt unklar, welche Behandlung der dem Anmelder am 6. August zugestellte

Beschluss in dessen Geschäftsbetrieb erfahren hat. Auch hat der Anmelder nicht

dargelegt, welche Vorkehrungen er getroffen hat, dass der an ihn persönlich

adressierte Zurückweisungsbeschluss während der Arbeitsbefreiung des Angestellten vom 6. bis 16. August ihm zur Kenntnis vorgelegt und bearbeitet wurde.

Da er mit dem kurzfristigen Eingang einer Fristsache im Anmeldeverfahren rechnen musste, war er gehalten, eine Vertretungsregelung für den abwesenden Mitarbeiter treffen oder wenigstens sicherstellen, dass relevanter Posteingang ihm

persönlich zur Kenntnis vorgelegt wurde, sodass er die rechtzeitige Bearbeitung

sicherstellen konnte, zumal die mehrtägige Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters nicht überraschend, sondern geplant war und daher organisatorisch vorbereitet werden konnte.

Auch die hohe Arbeitsbelastung des Mitarbeiters nach seiner Rückkehr stellt für

den Anmelder keinen unverschuldeten Hinderungsgrund dar. Da er, wie er selbst

ausgeführt hat, Kenntnis von der hohen Arbeitsbelastung des Mitarbeiters durch

mehrere laufende Patente hatte, hätte er durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass gleichwohl erwartbare fristgebundene Eingänge

rechtzeitig bearbeitet oder ihm selbst zur weiteren Veranlassung vorgelegt wurden.

Da somit nicht festgestellt werden kann, dass der Anmelder an der Fristeinhaltung

ohne sein Verschulden gehindert war, waren die Anträge auf Wiedereinsetzung

zurückzuweisen.

Damit ist die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gemäß § 73 Abs. 2 PatG, § 6

Abs. 1 PatKostG entrichtet worden mit der Folge, dass die Beschwerde gemäß § 6

Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, was im Beschluss auszusprechen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

/Löb