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BPatG Beschluss vom 03.03.2022 – 35 W (pat) 410/20

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:030322B35Wpat410.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 410/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Zugestellt an Verkündungs statt am

03.03.2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2012 013 574

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Wiegele und Gruber

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezember 2019 wird abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster 20 2012 013 574 wird unter

Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen gelöscht, soweit sein Gegenstand über die Schutzansprüche 1 – 12 nach Hilfsantrag 2.2 vom 11. Januar 2022

hinausgeht.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragsgegners und der Antragstellerin zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:030322B35Wpat410.20.0

3.

Die Kosten des Löschungsverfahrens und des Löschungsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2012 013 574

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das Streitgebrauchsmuster ist abgezweigt worden aus der europäischen Anmeldung EP 17184069.7 (i.F.: Stammanmeldung). Die Stammanmeldung ist ihrerseits

aus der europäischen Anmeldung EP 15177816.8 herausgeteilt worden, welche

wiederum eine aus der aus der europäischen Anmeldung EP 12733398.7 mit Anmeldetag 28. April 2012 herausgeteilte Teilanmeldung darstellt. Es beansprucht ferner die inländische Priorität 28. April 2011, 20 2011 005 698.

Eingetragen wurde das Streitgebrauchsmuster am 6. Dezember 2017 mit den

Schutzansprüchen 1-15 und der Bezeichnung „Montageeinheit mit Kochfeld und

Dunstabzugsvorrichtung“. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Kochfeld

mit einer Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb der Ebene

des Kochfeldes liegender Richtung. Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) verwiesen.

Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft, da Verlängerungsgebühren bis einschließlich des 10. Schutzjahres bezahlt worden sind.

Der von der Antragstellerin erhobene Löschungsantrag vom 8. November 2018 richtet sich gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang. Als Löschungsgründe

macht die Antragstellerin fehlende Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung

geltend. Zum Stand der Technik hat sie mehrere druckschriftliche Entgegenhaltungen – D1 - D9 und D11 - D13 - sowie eine aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzung

D10 betreffend ein Produkt „WESCO RVM-800-4 Hüttenlüfter“ in das Verfahren eingeführt. Da nach Auffassung der Antragstellerin der Gegenstand des eingetragenen

Schutzanspruchs 1 gegenüber der Stammanmeldung in unzulässiger Weise verallgemeinert worden sei, könne das Streitgebrauchsmuster nicht die bereits erwähnte

Priorität beanspruchen; die Prioritätsanmeldung sei als D6 vielmehr zum Stand der

Technik zu zählen. Bezüglich der eingetragenen Fassung hat die Antragstellerin

insbesondere fehlende Neuheit gegenüber der D1 (US 2007/0062513 A1) und der

D2 (DE 20 2008 013 350 U1) sowie fehlenden erfinderischen Schritt gegenüber der

D3 (US 2 674 991 A) beanstandet.

Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 21. November 2018 zugestellt

worden. Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018, per

Fax am selben Tag eingereicht, im Umfang einer von geänderten Schutzansprüchen 1-15, die dem Widerspruch als Anlage beigefügt waren, widersprochen. Zum

Wortlaut des geänderten Schutzanspruchs 1 siehe unten II. 1. 1.1. Er hält diese

Anspruchsfassung für zulässig und schutzfähig.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin auch bezüglich der geänderten Fassung vom 21. Dezember 2018 unzulässige Erweiterung

und fehlende Schutzfähigkeit beanstandet hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung

den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 16. Juli 2019 als vorläufige Auffassung

mitgeteilt, dass der Löschungsantrag Aussicht auf Erfolg habe. Da der Antragsgegner dem Löschungsantrag nur teilweise, nämlich im Umfang der Anspruchsfassung

vom 21. Dezember 2018 widersprochen habe, sei das Streitgebrauchsmuster im

darüber hinausgehenden Umfang ohne weitere Prüfung zu löschen. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der Fassung v. 21. Dezember 2018 werde nach

der vorläufigen Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung von der D1 neuheitsschädlich getroffen.

Die Beteiligten haben zum Zwischenbescheid schriftsätzlich Stellung genommen,

wobei der Antragsgegner weiter geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge

eingereicht hat.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 10. Dezember 2019 hat der Antragsgegner nochmals geänderte Anspruchsfassungen als

Hilfsanträge 1 - 7 eingereicht, zu deren Wortlaut auf die patentamtlichen Akten verwiesen wird. Die Antragstellerin hat weiterhin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster

als Hauptantrag im Umfang der Anspruchsfassung vom 21. Dezember 2018 und

hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 - 7 vom 10. Dezember 2019 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten ¼ der Antragstellerin und

¾ dem Antragsgegner auferlegt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag sei wegen fehlender Neuheit gegenüber

der D1 nicht schutzfähig; zudem enthalte das als 1.6 bezeichnete Anspruchsmerkmal eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 sei ebenfalls nicht neu; das dort vorgesehene Anspruchsmerkmal H1.3 sei wie das vorgenannte Merkmal 1.6 unzulässig. Die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 seien von der D1 nahegelegt,

die Fassungen der Hilfsanträge 3 und 5 seien zudem unzulässig. Jedoch sei die

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 zulässig und weise insbesondere keine unzulässige Erweiterung auf. Ihr Gegenstand sei auch schutzfähig, da vom druckschriftlichen Stand der Technik wie auch von der geltend gemachten Vorbenutzung weder

neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 12. Februar 2020 und der Antragstellerin

am 13. Februar 2020 zugestellt worden.

Beide Beteiligte haben gegen diesen Beschluss jeweils selbständig Beschwerde

eingelegt, und zwar der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. März 2020, eingegangen am 4. März 2020, und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. März 2020,

eingegangen am selben Tag.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 4 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom

11. Januar 2022 hat er weitere geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 2.1

und 2.2 eingereicht. Zum Wortlaut des Hilfsantrags 1 siehe unten II. 2. 2.1, und des

Hilfsantrags 2.2 siehe unten II. 3. 3.1.; hinsichtlich der übrigen Hilfsanträge wird auf

die Akten verwiesen.

Aus Sicht des Antragsgegners seien die Anspruchsfassungen nach dem Hauptantrag und den genannten Hilfsanträgen von der Ursprungsoffenbarung gedeckt. Der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag, als auch nach

den Hilfsanträgen sei schutzfähig. Insbesondere werde er von dem ins Verfahren

eingeführten Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen, noch nahegelegt.

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezember

2019 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrags

vom 21. Dezember 2018 zurückzuweisen,

hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 1 vom 10.

Dezember 2019, Hilfsantrag 2.2 vom 11. Januar 2022, Hilfsantrag 3 vom 5.

Januar 2022, Hilfsantrag 4 vom 5. Januar 2022 (= ursprünglicher Hilfsantrag 6

vom 10. Dezember 2019),

den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen, sowie,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2012 013 574 in vollem Umfang zu löschen, sowie

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat auch zu den Anspruchsfassungen gemäß den o.g. Hilfsanträgen unzulässige Erweiterung beanstandet, wobei sie der Auffassung ist, dass es

insoweit auf die Ursprungsanmeldung ankomme, aus der die Stammanmeldung

herausgeteilt worden sei, aus welcher wiederum das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden sei, da erst die Ursprungsanmeldung dem Streitgebrauchsmuster

den Anmeldetag 28. April 2012 vermittle. Ferner beanstandet sie bezüglich aller

Anspruchsfassungen fehlende Schutzfähigkeit.

Zum Stand der Technik sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen in das

Verfahren eingeführt worden:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

US 2007/0062513 A1

DE 20 2008 013 350 U1

US 2 674 991 A

CA 2 081 823 A1

US 3 109 358 A

DE 20 2011 005 698 U1

D7

D8

D9

US 5 190 026 A

US 3 367 320 A

EP 1 680 997 A2

D10 Offenkundige Vorbenutzung WESCO RVM 800-4

D11 DE 20 2011 001 401 U1

D12 DE 20 2011 104 408 U1

D13 US 3 089 479 A

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobenen Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners

sind soweit begründet, als sie zur Abänderung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung vom 10. Dezember 2019 und zur Löschung des Streitgebrauchsmusters führen, insoweit es über die Fassung des Hilfsantrags 2.2 hinausgeht.

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach

Hauptantrag zulässig ist und ob sein Gegenstand von einer der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt insoweit jedenfalls ein erfinderischer Schritt.

1.1

Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lässt sich wie folgt

gliedern (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung):

1

1.1

1.2

1.3

1.4

Kochfeld (1) mit

einer oder mehreren Kochstellen (2),

einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und

einer Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdünsten nach unten,

wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist,

1.5

wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum

Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und

wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und

wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns-

1.6

1.7

ten zu einem Bauteil kombiniert ist.

Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 nach Hauptantrag wird auf

die Akten verwiesen.

1.2

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft ein

Kochfeld mit einer oder mehreren Kochstellen, einer oder mehreren Aussparungen

und einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten, wobei jede der

Aussparungen in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des

Kochfelds herum angeordnet ist und mit der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht sowie zwei oder mehrere Radial-Lüfter vorgesehen sind

(vgl. Abs. [0001] und Schutzanspruch 1 der GS.

In der Beschreibungseinleitung der GS. ist im Abs. [0002] angegeben, dass aus

dem Stand der Technik ein Kochfeld bekannt sei, welches beidseitig und rückseitig

neben dem Kochfeld längliche, rechteckige Schlitze aufweise, durch welche die im

Bereich des Kochfeldes entstehenden Kochdünste nach unten abgesaugt würden.

Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Kochfeld mit beidseitig und rückseitig

hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei insbesondere deswegen nachteilig, weil

dort die das Kochfeld tragende Arbeitsplatte - zumindest unmittelbar seitlich von

dem Kochfeld - nicht vollständig für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar sei. Dieses zum Stand der Technik gehörende Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei auch deswegen nachteilig, weil sich die beiden seitlichen und die rückwärtige Absaugströmungen - vor allem im besonders bedeutsamen Bereich des Zentrums des Kochfeldes - gegenseitig vollständig oder

zumindest teilweise aufheben würden, so dass dort entstehende Kochdünste keiner

effektiven Absaugströmung ausgesetzt seien und sich folglich ungehindert ausbreiten und aufsteigen könnten. Ein weiterer Nachteil dieses aus dem Stand der Technik hervorgehenden Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen

Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort ausgeprägte Herstellungskosten und Materialkosten - insbesondere wegen der Ausbildung der drei Absaugvorrichtungen

und dem mit diesen in Verbindung stehenden Abluftkanal-System - anzusetzen

seien. Auch die Wartungskosten seien bei diesem bekannten Kochfeld besonders

hoch, insbesondere da dort drei Fettfilter zu warten seien. Da bei diesem bekannten

Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen - bei

Aktivierung der Kochdunstabsaugung - über alle Absaugschlitze gleichzeitig starke

Absaugströme freigesetzt würden, sei dort der Energieaufwand für eine Kochdunstabsaugung besonders hoch, weshalb die Effizienz dieses bekannten Kochfeldes auffallend gering sei. Aufgrund der dort erforderlichen drei starken Absaugströme sei dort auch die Lärmbelastung durch Strömungsgeräusche und Lüftermotoren des Absaug-Systems ausgeprägt. Ein weiterer wesentlicher Nachteil des bekannten Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Kochdunst-

Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort eine material- und zeitintensive Montage

des Kochfeldes an der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte - unter Überbrückung

der beidseitigen und rückwärtigen Kochdunst-Absaugschlitze - mittels eines separaten Einbaurahmens erforderlich sei.

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher die Bereitstellung eines Kochfeldes

mit einer Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb der Ebene

des Kochfeldes liegender Richtung, welches die auf beiden Seiten und rückwärtig

von dem Kochfeld befindlichen Flächen auf der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte nicht beanspruche, sondern für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar lasse,

welches sowohl im zentralen Bereich des Kochfeldes als auch in dessen Randbereichen ein Aufsteigen und Ausbreiten von Kochdünsten sicher vermeide, welches

besonders niedrige Herstellungs-, Montage-, Wartungs- und Betriebskosten verursache, welches keinen separaten Einbaurahmen zur Anbringung an die umgebende

Arbeitsplatte benötige, welches in Bezug auf die für die Absaugung eingesetzte

elektrische Energie besonders effizient sei und deren Geräuschentwicklung während des Betriebes sehr gering sei (vgl. Abs. [0003] der GS.).

1.3

Als vorliegend zuständiger Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder mit entsprechendem akademischem Grad anzusehen,

der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelder verfügt. Dieser Fachmann wird

von einem Elektrotechnikingenieur mit Hochschulabschluss oder mit entsprechendem akademischem Grad unterstützt, der seinerseits über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kochfeldern verfügt.

1.4

Zum Verständnis des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters und zur

Auslegung der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist Folgendes

auszuführen:

Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 stellt auf ein Kochfeld (1) und eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten (1.3) ab, die zu einem Bauteil

kombiniert sind (1.7).

Das Kochfeld an sich soll eine oder mehrere Kochstellen (1.1) und eine zentrale

Aussparung (1.2) aufweisen, die in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds herum angeordnet ist (1.4).

Zur Position der Aussparung ist in den Abs. [0023] und [0024] i.V.m. Fig. 1 der GS.

angegeben, dass die Aussparung zwar nicht in den Randbereichen des Kochfelds

liegen solle aber der bspw. kreisförmige Bereich dennoch auch nur einen geringen

Abstand (>5% der Gesamtbreite des Kochfeldes) zu den Längsseiten des Kochfelds

aufweisen könne. Demnach ist die merkmalsgemäße Formulierung „in einem Bereich angeordnet“ im Lichte der GS. derart zu verstehen, dass die Aussparung vollumfänglich innerhalb des Bereichs liegen muss. Denn dürfte die Aussparung auch

nur teilweise in dem Bereich angeordnet sein, so könnte sie auch Teile der Längsseiten umfassen, so dass, anders als vom Streitgebrauchsmuster angestrebt (vgl.

Abs. [0003]), die auf beiden Seiten und rückwärtig von dem Kochfeld befindlichen

Flächen auf der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte für Abstellzwecke nicht nutzbar wären.

Die neben dem Kochfeld geforderte Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach

unten soll ihrerseits mit der zentralen Aussparung des Kochfelds in Verbindung stehen (1.5) und zwei oder mehrere Radial-Lüfter umfassen (1.6).

Zur Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit

zwei oder mehreren Radial-Lüftern ist in der gesamten GS. und so bspw. auch in

den Abs. [0036] und [0038] i.V.m. mit den Fig. 14 und 15 angegeben, dass Kochdünste über die eine zentrale Aussparung und eine mit dieser in Verbindung stehende vertikal nach unten ausgerichtete rohrförmige Abluft-Leitung von den Radial-

Lüftern angesaugt bzw. abgezogen werden. Die merkmalsgemäßen Radial-Lüfter

sind demnach im Sinne des Streitgebrauchsmusters als Bestandteil der Vorrichtung

zum Abzug von Kochdünsten nach unten zu verstehen. Die definierte Vorrichtung

mit ihren Radial-Lüftern ist auch nur der einen Aussparung und nicht gleichzeitig

noch einer oder mehreren weiteren Aussparungen, wie dies noch von der eingetragenen Fassung der Merkmale 1.2 und 1.5 mitumfasst war, zugeordnet. Anhaltspunkte, die ein anderweitiges breiteres Verständnis rechtfertigen würden, finden

sich in der GS. an keiner Stelle.

Demnach liegt auch eine dahingehende Auslegung, dass die Radial-Lüfter auch einen anderen Zweck als die Absaugung von Kochdünsten nach unten erfüllen könnten, noch weiter ab.

Die über das Merkmal 1.7 geforderte Kombination von Kochfeld und Vorrichtung

zum Abzug von Kochdünsten nach unten zu einem Bauteil könnte bspw. im Rahmen einer Vormontage erfolgen (vgl. Abs. [0047], [0049] der GS.).

1.5

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters in der

Fassung nach Hauptantrag ist mangels Vorliegens eines erfinderischen Schritts

nicht schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG).

Die Druckschrift D1 (vgl. PA 1, Abs. [0077] bis [0082], Fig. 1, 3) offenbart ein Kochfeld (cook top 20) mit mehreren Kochstellen (heating elements 25a-25d) und einer

zentralen Aussparung (vent hole 32), die in einem Bereich um den geometrischen

Flächenschwerpunkt des Kochfelds (vgl. Fig. 1) angeordnet ist und mit einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten (ventilator 30) über ein Plenum

(plenum 36) in Verbindung steht (Merkmale 1 bis 1.5). Das Kochfeld und die Vorrichtung sind dabei offensichtlich nicht nur funktional, sondern auch gegenständlich

zu einem Bauteil verbunden bzw. kombiniert (vgl. Fig. 3; cook top with integrated

ventilator; ventilator operably connected to cook top; Merkmal 1.7). Die in Fig. 3 und

in den Abs. [0083] und [0084] der GS. beschriebene Vorrichtung zum Abzug von

Kochdünsten nach unten umfasst einen Radial-Lüfter (centrifugal fan 95; Teilmerkmal 1.6). Zur Verwendung von zwei oder mehreren Radial-Lüftern in einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten im Sinne des Streitgebrauchsmusters ist dort nichts angegeben und demnach das diesbezügliche Teilmerkmal 1.6

auch nicht offenbart.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Verwendung eines zweiten Radial-Lüfters bei der Vorrichtung des Ausführungsbeispiels der Fig. 3 der Druckschrift D1 sei

dem Fachmann nicht nahegelegt. Einerseits würde die Druckschrift D1 den Fachmann nicht anleiten, überhaupt auf einen Radial-Lüfter zurückzugreifen. Dessen

Nachteile im Hinblick auf den hohen Druckverlust, die damit verbundenen Motorbaugrößen und Geräuschentwicklungen gegenüber einem Querstrom-Lüfter (vgl.

Fig. 2; crossflow blower 114) würden an vielen Stellen der Druckschrift D1 herausgestellt. Andererseits fehle es nach Meinung des Antragsgegners in der Druckschrift

D1 ohnehin an jedweder Anregung, gleichzeitig zwei Lüfter an einer Aussparung

vorzusehen. Dies sei auch nicht naheliegend, da sich beide Lüfter dann auch nachteilig gegenseitig beeinflussen würden.

Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dem hier zuständigen Fachmann sind

die in der Druckschrift D1 beschriebenen Vorteile von Querstrom- gegenüber Radial-Lüftern bekannt. Er kennt aber auch den ebenfalls in der Druckschrift D1 im

Abs. [0013] genannten wesentlichen Vorteil von Radial-Lüftern gegenüber Axial-

aber auch Querstrom-Lüftern hinsichtlich des darstellbaren höheren Druckaufbaus.

Denn überall dort, wo aufgrund von vor- oder nachgeschalteten Filtern oder langen

Abluftleitungen, wie insbesondere bei Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelde gegeben, höhere Drücke erforderlich sind, ist die Verwendung von Radial-Lüftern angezeigt (vgl. übriger Stand der Technik nach D2 bis D14). Diese Anforderung liegt

offensichtlich auch dem explizit einen Radial-Lüfter zeigenden Ausführungsbeispiel

der Fig. 3 (vgl. auch Abs. [0081, [0082]) der Druckschrift D1 zugrunde.

Hiervon ausgehend ist der Fachmann bestrebt, das Bauteil möglichst flach auszuführen, um möglichst wenig Platz unterhalb im Küchenkorpus für das Bauteil bereithalten zu müssen. Auch wenn diese Problemstellung sowohl explizit in der Druckschrift D1 (vgl. Abs. [0027], [0098]) als auch im Streitgebrauchsmuster (vgl. Abs.

[0037], [0049] der GS.) genannt ist, so gehört sie ohnehin zum typischen Aufgabenkreis des Fachmanns.

Bei seinen diesbezüglichen Überlegungen ist der Fachmann veranlasst, unter Beibehaltung des Abluft-Volumenstroms den in Fig. 3 gezeigten Radial-Lüfter durch

zwei Radial-Lüfter mit kleineren Laufrad-Durchmessern zu ersetzten, um so die

Höhe des Plenums zu verringern. Ausreichend horizontalen Platz für den zweiten

Radial-Lüfter findet der Fachmann auf der dem ersten Radial-Lüfter gegenüberliegenden Seite des Plenums (vgl. Fig. 3, linke Seite). Sollte die in Fig. 3 auf der linken

Plenumsseite gezeigte Steuerung (control board 98) im Bereich der Ansaugöffnung

des zweiten Lüfters liegen, so verlagert der Fachmann diese Komponente an die

rückwärtige Stirnseite des Plenums. Diese Maßnahmen gehören zum fachmännischen Repertoire, ein erfinderisches Zutun bedarf es dabei nicht.

An eine gemeinsame Ansaugkammer zwei Radial-Lüfter parallel anzuschließen, ist

darüber hinaus ohnehin eine auch bei Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelder bekannte Ausgestaltung. Diesbezüglich wird auf die Druckschrift D5 (vgl. Sp. 1, Z. 39

bis Sp. 2, Z. 22, Fig. 2, 3) verwiesen. Dort ist eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach oben (ventilator 16) beschrieben, wobei zwei Radial-Lüfter 42, 43 parallel aus einer Kammer (chamber 34) ansaugen. Warum sich eine solche, auch

vom Streitgebrauchsmuster gelehrte Maßnahme aufgrund von unüberbrückbaren

Nachteilen dennoch für den Fachmann kategorisch ausschließen könnte, ist nicht

erkennbar.

Dem Fachmann ist demnach ausgehend von Druckschrift D1 eine Vorrichtung mit

sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und insbesondere

auch mit dem zwei Radial-Lüfter betreffenden Teilmerkmal 1.6 nahegelegt.

1.6

Da der Antragsgegner die geänderten Schutzansprüche 1 – 15 nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seiner Antragsstellung gemacht hat, fallen mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1

auch die abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls

mangels eines erfinderischen Schritts gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1

Abs. 1 GebrMG nicht schutzfähig.

2.1

Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 weist gegenüber

seiner Fassung nach Hauptantrag das modifizierte Merkmal H1.3 auf, wobei das

Merkmal 1.6 entfallen ist (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung).

1

1.1

1.2

Kochfeld (1) mit

einer oder mehreren Kochstellen (2),

einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und

H1.3 einer Vorrichtung (5; 36) mit zwei oder mehreren Radial-Lüftern (38) zum Abzug von Kochdünsten nach unten,

1.4

wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist,

1.5

wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum

Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und

wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und

wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns-

1.6

1.7

ten zu einem Bauteil kombiniert ist.

Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 nach Hilfsantrag 1 wird auf

die Akten verwiesen.

2.2

Es kann erneut dahingestellt bleiben, ob die Fassung des Schutzanspruchs

1 nach Hilfsantrag 1 zulässig ist und ob sein Gegenstand von einer der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt insoweit jedenfalls ein erfinderischer Schritt.

Unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen im Abschnitt II.1.5 ist es dem

Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nahegelegt, bei einem zu einem

Bauteil kombinierten merkmalsgemäßen Kochfeld und einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten, diese Vorrichtung mit zwei Radial-Lüftern auszugestalten

(H1.3).

2.3

Die geänderten Schutzansprüche 1 – 15 nach Hilfsantrag 1 sind wiederum

als einheitlicher Anspruchssatz Gegenstand der Antragsstellung des Antragsgegners, so dass mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1 auch

die abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 fallen (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).

3.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 2.2 ist zulässig und erweist sich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG als schutzfähig.

3.1

Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 weist gegenüber

seiner Fassung nach Hauptantrag das modifizierte Merkmal H2.3 und die neuen

Merkmale H2.8, H2.9 und H2.10 auf, wobei das Merkmal 1.6 entfallen ist (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung).

1

1.1

1.2

Kochfeld (1) mit

einer oder mehreren Kochstellen (2),

einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und

H2.3 einer Vorrichtung (5; 36) mit zwei Radial-Lüftern (38) zum Abzug von Kochdünsten nach unten,

1.4

wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist,

1.5

wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum

Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und

wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und

wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns-

1.6

1.7

ten zu einem Bauteil kombiniert ist,

H2.8 wobei die Radial-Lüfter (38) in einer Draufsicht in einem Lüfter-Gehäuse (48)

beidseitig von einer stromabwärts von der zentralen Aussparung (4) vorgesehenen rohrförmigen Abluft-Leitung (50) positioniert sind,

H2.9 und dann die Drehrichtungen der beiden Lüfterräder (65) der beiden Radial-

Lüfter (38) zueinander entgegengesetzt sind,

H2.10 wobei in Draufsicht – das linke Lüfterrad (65) entgegen dem Uhrzeigersinn

rotativ antreibbar ist, während – in Draufsicht – das rechte Lüfterrad (65) im

Uhrzeigersinn rotativ antreibbar ist.

Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 12 nach Hilfsantrag 2.2 wird

auf die Akten verwiesen.

3.2

Die neu in den Schutzanspruch 1 aufgenommenen Merkmale H2.8 und

H2.10 bedürfen der Erläuterung:

Das Merkmal H2.8 fordert u.a., dass die beiden Radial-Lüfter in einem Lüfter-Gehäuse angeordnet sein sollen. Beide Lüfter befinden sich demnach in einem gemeinsamen Lüfter-Gehäuse und nicht in jeweils einem bzw. mehreren Lüfter-Gehäusen. Entsprechend sind an keiner der ein Lüfter-Gehäuse betreffenden Stellen

der GS. (vgl. Abs. [0036], [0040], [0041], [0044] und [0045] i.V.m. den Fig. 12 bis

16) mehrere Lüfter-Gehäuse beschrieben bzw. gezeigt.

Unter der merkmalsgemäßen Draufsicht versteht der Fachmann zunächst eine Ansicht mit Blickrichtung senkrecht von oben auf das eingebaute Bauteil (vgl. Abs.

[0005], Fig. 1). Im Hinblick auf die im Merkmal H2.10 angegebene Unterscheidung

der Lüfter-Räder in ein „linkes“ und ein „rechtes“ sowie den diesen Lüfter-Rädern

jeweils konkret zugewiesenen Drehrichtungen ist angesichts Fig. 15 i.V.m. Fig. 12

unter der merkmalsgemäßen Draufsicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters konkret die Sicht des an der Bedienseite (vgl. Fig. 15 rechte Seite bzw. Fig. 12, rechte

Längsseite am Bedienungselement 57) des Kochfelds stehenden Bedieners senkrecht von oben auf das eingebaute Bauteil bzw. auf die sich in einer horizontalen

Schnittebenen befindlichen Komponenten (vgl. Abs. [0019], Fig. 15) zu verstehen.

3.3

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 ist zulässig, da

seine Merkmale ursprungsoffenbart sind und insbesondere die beanspruchte Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der

Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.

Das Streitgebrauchsmuster fußt auf der, unter dem internationalen Aktenzeichen

WO2012/146237 A1 offengelegten, europäischen Anmeldung EP 12733398.7 vom

28. April 2011, aus der es nach mehreren Teilungen und zuletzt einer Abzweigung

hervorgegangen ist.

Zur Beurteilung der Ursprungsoffenbarung ist demnach diese, im Folgenden abgekürzt als WO 2012‘ bezeichnete Druckschrift relevant. Ausgehend von den BGH-

Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867, und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243 kommt es bei der Prüfung der unzulässigen Erweiterung bei abgezweigten Gebrauchsmustern auf den Offenbarungsgehalt der

Stammanmeldung an, aus der das jeweilige Streitgebrauchsmuster abgezweigt

wurde, zumal eine Abzweigung, die gem. Momentanpol I im Falle einer Erweiterung

nicht zwingend unwirksam ist, dem Streitgebrauchsmuster den Anmeldetag der

Stammanmeldung vermittelt. Dann dürfte es nur konsequent sein, auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Offenbarungsgehalt abzustellen und damit im vorliegenden Fall auf die WO 2012‘.

Die Merkmale 1 bis 1.5 des Kochfelds nach Schutzanspruch 1 gehen auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 (vgl. WO 2012‘) bzw. den eingetragenen Schutzanspruch 1 in der GS. zurück, wobei die Aussparung als zentrale Aussparung bspw.

auf S. 3, Z. 1 bis 3 i.V.m. Fig. 1 der WO 2012‘ bzw. im Abs. [0005] der GS. offenbart

ist.

In der WO 2012‘ auf S. 14, Z. 25 bis 27 und im Abs. [0047] der GS. ist ein Bauteil

als Kombination von Kochfeld und Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach

unten beschrieben (1.7).

Das Merkmal H2.3 definiert zwei Radial-Lüfter als Elemente der Vorrichtung zum

Abzug von Kochdünsten nach unten. Zwei Radial-Lüfter als Teile einer, eine Vorrichtung zum Betreiben des Kochfelds und zum Abzug von Kochdünsten nach unten

umfassenden Montageeinheit sind der der WO 2012‘ auf S. 10, Z. 9 bis 24 sowie

der GS. im Abs. [0036] zu entnehmen. Das Bauteil ist gegenüber der dort beschriebenen Montageeinheit dahingehend breiter definiert, dass lediglich eine Vorrichtung

zum Abzug von Kochdünsten nach unten ohne die Komponenten zum Betreiben

des Kochfelds gefordert ist. Dass die, als Bestandteile der auch zum Abzug von

Kochdünsten in der Montageeinheit genutzten Vorrichtung beschriebenen, zwei Radial-Lüfter ebenfalls Elemente der lediglich zum Abzug von Kochdünsten dienenden

Vorrichtung des Bauteils sein sollen, erschließt sich im Lichte des Streitgebrauchsmusters unmittelbar.

Die Merkmale H2.8 bis H2.10 finden sich in der WO 2012‘ auf S. 13, Z. 25 bis S. 14.

Z. 1 und im ursprünglichen Anspruch 14 bzw. im Abs. [0045] der GS. jeweils i.V.m.

Fig. 15.

Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 sind demnach für sich

genommen in der WO 2012‘ sowie in der GS. offenbart.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag

2.2 stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da seine Merkmalskombination untrennbar mit weiteren in den Abs. [0036] und [0045] der GS. angegebenen Merkmalen des in den Fig. 12 bis 16 gezeigten und in den Abs. [0036] bis [0050] beschriebenen Ausführungsbeispiels des Streitgebrauchsmusters verbunden sei.

Dem kann der Senat nicht folgen.

Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für

sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat

es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner

oder sämtlicher Merkmale beschränkt. Die sich dabei ergebende Merkmalskombination muss eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl.

GRUR 1990, 432, 434 – Spleißkammer; GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung; X ZB 25/02-, BPatGE 47, 302, Fußbodenbelag).

Zu prüfen ist im vorliegenden Fall demnach zunächst, ob die dem Ausführungsbeispiel der Abs. [0036] bis [0050] i.V.m. den Fig. 12 bis 16 entnommenen Merkmale

für sich genommen aber auch zusammen den Erfolg der Erfindung fördern.

Das Merkmal H2.3 i.V.m. H2.8 erfüllt erkennbar diese Anforderung, da die Verwendung von zwei sich beidseitig der Abluftleitung gegenüberliegenden und in einem

gemeinsamen Lüfter-Gehäuse angeordneten Radial-Lüfter einen zu beiden Seiten

des Abluftroheres symmetrischen Aufbau des Bauteils und somit auch die vom

Streitgebrauchsmuster angestrebte Kompaktheit des Bauteils fördert (vgl. Abs.

[0047] i.V.m. Abs. [0049] der GS.).

Die Kombination der Merkmale H2.9 und H2.10 stellt eine vorteilhafte Weiterbildung

des Merkmals H2.8 dar. Denn durch die speziellen gegenläufigen Drehrichtungen

der Lüfterräder lassen sich die Abluftströme auf der linken und der rechten Seite

des Abluftrohres auch an, zu einer durch die Linie B-B (vgl. Fig. 1) senkrecht zur

Kochfeldoberfläche verlaufenden Mittelebene, symmetrischen Positionen aus den

Radial-Lüftern ausleiten. Auch diese Merkmale fördern somit eine beidseitig gleichmäßige und kompakte Bauteilgestaltung.

Nach Auffassung des Senats kommt es dabei nicht auf die weiteren im Abs. [0045]

der GS. genannten und insbesondere nicht auf die von der Antragstellerin herangezogenen Merkmale eines Raums und eines Geruchsfilters an. Diese Merkmale bilden die bereits für sich genommen vorteilhaft wirkende Ausgestaltung gemäß den

Merkmalen M2.9 und M2.10 lediglich hinsichtlich einer gleichmäßigen Anströmung

des Filters weiter.

Die Merkmalskombination H2.3, H2.8, H2.9 und H2.10 fördert demnach die Kompaktheit des schutzbeanspruchten Bauteils durch einen symmetrischen Aufbau.

Die weiteren von der Antragstellerin angeführten und im Abs. [0036] genannten

Merkmale von Ansaugkammern und deren funktionales Zusammenwirken mit dem

Lüfter-Gehäuse betreffen eine im Hinblick auf eine „geringe Bauteilhöhe“ und somit

auch auf die Kompaktheit des Bauteils vorteilhafte Strömungsführung der Kochdünste. Die „geringe Bauteilhöhe“ ist aber ein anderer und von dem der „Bauteilsymmetrie“ unabhängiger vorteilhafter Lösungs-Aspekt im Hinblick auf die angestrebte Kompaktheit des Bauteils. Der schutzbeanspruchte Merkmalskomplex H2.3,

H2.8, H2.9 und H2.10 ist somit nicht untrennbar mit weiteren Merkmalen aus dem

Abs. [0036] verbunden.

Dies wird auch mit Blick auf die ursprüngliche Anspruchsfassung deutlich. Der ursprüngliche Anspruch 11 (vgl. WO 2012‘) ist im Wesentlichen auf die im Abs. [0036]

der GS. angegebene Merkmalskombination gerichtet, während der ursprüngliche

Anspruch 14 den Abs. [0045] der GS. betrifft. Dabei ist der Anspruch 14 auch nicht

obligatorisch auf den Anspruch 11 rückbezogen, sondern kann für sich genommen

den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 weiterbilden. Warum hier, wie von

der Antragstellerin vertreten, ein fehlerhafter Rückbezug zu unterstellen sein sollte,

ist nach alldem gerade nicht ersichtlich.

Die nunmehr schutzbeanspruchte Merkmalskombination betrifft demnach aber

auch eine Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen insbesondere

dem ursprünglichen Anspruch 14 als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte.

3.4

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 ist gemäß § 1

Abs. 1, § 3 Abs. 1 GebrMG neu.

Der Senat vermag dem Vortrag der Antragstellerin nicht folgen, wonach die Druckschrift D14 dem Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 neuheitshinderlich entgegenstehe.

Die Druckschrift D14 offenbart ein Gas-Kochfeld (cooker 1) mit zwei Kochstellen

(burner 9) und zwei Aussparungen (Merkmale 1, 1.1, 1.2), wobei mit jeder der Aussparungen jeweils ein Radial-Lüfter (fan 8, H2.3) einer Vorrichtung zum Abzug von

Kochdünsten nach unten in Verbindung steht und das Kochfeld mit der Vorrichtung

zu einem Bauteil kombiniert ist (1.7).

Die Druckschrift D14 zeigt demnach nicht das Merkmal 1.5 i.V.m. mit Merkmal H2.3

im Sinne des Streitgebrauchsmusters, wonach einer Aussparung zwei Radial-Lüfter

der Vorrichtung zugeordnet sind. Die Radial-Lüfter liegen in einem Lüfter-Gehäuse

(vgl. Fig. 3) jeweils direkt unterhalb eines rohrförmigen Abluft-Rohres (wind tunnel

233), so dass auch das die Positionierung der Radial-Lüfter in einer Draufsicht beidseitig eines Abluft-Rohres betreffende Teilmerkmal H2.8 nicht verwirklicht ist.

Die übrigen Druckschriften können die Neuheit des schutzbeanspruchten Gegenstandes nicht in Frage stellen. Ein entsprechender Sachvortrag der Antragstellerin

ist nicht erfolgt.

Auch die von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführte Vorbenutzung in Form

des Produkts WESCO RVM 800-4 (D10) stellt hinsichtlich des Gegenstands des

Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 keinen neuheitsschädlichen Stand der

Technik dar. Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitgebrauchsmusters schon dadurch, dass das Kochfeld gemäß D10 keine Vorrichtung

zum Abzug von Kochdünsten nach unten aufweist.

3.5

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 weist einen

erfinderischen Schritt auf (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Ausgehend von dem Kochfeld und der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten

der Druckschrift D1 ist es, wie obenstehend im Abschnitt II.1.5 dargelegt, naheliegend, beidseitig des Plenums jeweils einen Radial-Lüfter vorzusehen. Die beiden

Radial-Lüfter liegen dann in einer Draufsicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters

in getrennten Lüfter-Gehäusen beidseitig von dem stromabwärts von der Aussparung 32 vorgesehenen Plenum 36, das eine rohrförmige Abluft-Leitung mit rechteckigem Strömungsquerschnitt ausbildet (Teilmerkmal H2.8).

Da die Lüfter-Räder um horizontale Drehachsen rotieren, ist die Definition der Drehrichtungen gemäß Merkmal H2.10 in einer Draufsicht senkrecht von oben auf das

Kochfeld nicht erfüllt. Eine Veranlassung, die Orientierung der Drehachsen der Radial-Lüfter zu verändern und die sich beidseitig des Plenums gegenüberliegenden

Radial-Lüfter zusätzlich auch noch in einem gemeinsamen Lüfter-Gehäuse zu positionieren, ist nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es dem Fachmann auch nicht angezeigt, zur Erhöhung des Abluft-Volumenstroms zwei Radial-Lüfter mit vertikalen

Drehachsen am Plenums-Boden der Vorrichtung der Druckschrift D1 vorzusehen.

Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf die Druckschrift D3 (vgl. Sp. 2, Z. 34

bis Sp. 3, Z. 61, Fig. 2), die ein Kochfeld (cooking range 10) mit mehreren Kochstellen (burners 13) und einer zentralen Aussparung (opening 24) sowie einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit einem zentral unterhalb der Aussparung positionierten und um eine vertikale Drehachse rotierenden Radial-Lüfter

(blower 23) zeigt. Der Fachmann würde diese Druckschrift ausgehend von der

Druckschrift D1 nur berücksichtigen, wenn es auf Bauraum vertikal unterhalb der

Abzugsvorrichtung im Küchenkorpus überhaupt nicht ankäme und Bauraum seitlich

des Plenums gewonnen werden müsste. Dann würde der Fachmann aber auch der

Lehre der D3 folgend, das Plenum mit einem in die Ansaugöffnung des Radial-Lüfters einmündenden zylindrischen Stutzen vorsehen und zur Erhöhung des Abluftvolumenstroms den Durchmesser des einen Radial-Lüfters erhöhen. Zu merkmalsgemäßen zwei Radial-Lüftern (H2.3, H2.8, H2.9, H2.10) führen diese Überlegungen

den Fachmann demnach gerade nicht.

Auch ausgehend von der Druckschrift D6, selbst unter Hinzuziehung der Druckschrift D12 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand

des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2:

Aus der Druckschrift D6 ist ein Kochfeld 1 mit mehreren Kochstellen 2 und einer

merkmalsgemäßen zentralen Aussparung 4 bekannt (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.4),

wobei eine Vorrichtung 5 zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit der zentralen

Aussparung in Verbindung steht und mit dem Kochfeld zu einem Bauteil kombiniert

ist (vgl. Abs. [0025], [0026], [0059], Fig. 1 bis 3; Merkmale 1.5, 1.7, Teilmerkmal

1.7). Zu einem oder mehreren Lüftern der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten

ist nichts offenbart.

Die Druckschrift D6 zeigt in allen, den Schnitt B-B des Kochfelds der Fig. 1 betreffenden Fig. 3 bis 7, 10 und 11 lediglich einen Abluft-Kanal 9, an den der Fachmann

in naheliegender Weise einen Radial-Lüfter mit horizontaler Drehachse, wie bspw.

in der Druckschrift D1 in Fig. 3 gezeigt anschließen könnte. Zu zwei merkmalsgemäßen Radial-Lüftern (H2.3, H2.8, H2.9, H2.10) führt diese Maßnahme den Fachmann aber nicht.

Die Druckschrift D12 (vgl. PA1, Abs. [0002] bis [0006], Fig.) offenbart eine Absaugvorrichtung für Staub nach unten zur Untertischmontage bei Nagelstudiotischen mit

mehreren Radial-Lüftern 3 in einem Korpus, wobei die Drehachsen der Radial-Lüfter gemäß den Fig. offensichtlich auch vertikal ausgerichtet sein können. Die Radial-

Lüfter sind in der Draufsicht der Fig. 2 in getrennten Lüfter-Gehäusen beidseitig von

stromabwärts einer zentralen Aussparung A vorgesehenen Filtern 1, 2 angeordnet

(Teilmerkmal 2.8) und in merkmalsgemäßen Drehrichtungen rotierend dargestellt

(H2.9, H2.10).

Selbst wenn man, wie von der Antragstellerin schriftlich vorgetragen, eine dahingehende Veranlassung des Fachmanns unterstellen wollte, ausgehend von der Druckschrift D6 einen dem Abluft-Kanal 9 gegenüberliegenden zweiten Abluft-Kanal vorzusehen und dabei beide Abluftkanäle zumindest horizontal und zur Aufnahme von

zwei Radial-Lüftern mit vertikalen Drehachsen gemäß Druckschrift D12 enorm zu

erweitern, so würde es doch immer noch an dem ein gemeinsames Lüfter-Gehäuse

betreffenden Teilmerkmal H2.8 des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 in der

Fassung des Hilfsantrags 2.2 fehlen.

Die Antragstellerin sieht den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 in der Fassung

des Hilfsantrags 2.2 darüber hinaus dem Fachmann allein in Kenntnis der Druckschrift D7 (vgl. Sp. 8, Z. 17 bis Sp. 9. Z. 44, Fig. 10, 11) als nahegelegt an. Die dort

offenbarte Vorrichtung (ventilators 160, 60) zum Abzug von Kochdünsten nach unten umfasst zwei Radial-Lüfter (blower motors 162, 62), wobei jeder Radial-Lüfter

einer Aussparung (intake manifold 164, 64) eines Kochfelds (cooking system 210)

zugeordnet ist. Die Radial-Lüfter drehen um horizontale Drehachsen und sind auf

derselben Seite bezüglich einer der Aussparungen 164, 64 angeordnet. Der Vorrichtung der Druckschrift D7 fehlt es demnach zumindest an dem Merkmal 1.5 i.V.m.

H2.3 im Sinne des Streitgebrauchsmusters und den Merkmalen H2.8, H2.9, H2.10.

Warum und wie der Fachmann die Vorrichtung der Druckschrift D7 selbst in einer

Vielzahl von unabhängigen Schritten in Richtung hin auf einen Gegenstand mit

sämtlichen schutzbeanspruchten Merkmalen, insbesondere auch mit dem ein gemeinsames Lüfter-Gehäuse betreffenden Teilmerkmal H2.8, umgestalten sollte und

könnte, ist nicht erkennbar.

Die weiteren Druckschriften sowie der Gegenstand der von der Antragstellerin gemäß D10 in das Verfahren eingeführten Vorbenutzung (siehe dazu oben 3.4 letzter

Absatz) liegen weiter ab; sie haben insbesondere im Hinblick auf die Merkmale

H2.8, H2.9 und H2.10 in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 keine

Rolle gespielt.

Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 neu

und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch Bestand

hat.

3.6

Das gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis

12 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 vom 11. Januar 2022, die jeweils weitere,

über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.

3.7

Auf die weiteren Hilfsanträge 3 und 4 kommt es demnach nicht mehr an.

4.

Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es ebenfalls nicht. Weder

war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich noch

war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. §

100 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 PatG).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige

Kostenentscheidung geboten erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Wiegele

Gruber