Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 03.03.2022 – 35 W (pat) 410/20
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:030322B35Wpat410.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 410/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Zugestellt an Verkündungs statt am
03.03.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2012 013 574
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Wiegele und Gruber
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezember 2019 wird abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster 20 2012 013 574 wird unter
Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen gelöscht, soweit sein Gegenstand über die Schutzansprüche 1 – 12 nach Hilfsantrag 2.2 vom 11. Januar 2022
hinausgeht.
2.
Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragsgegners und der Antragstellerin zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:030322B35Wpat410.20.0
3.
Die Kosten des Löschungsverfahrens und des Löschungsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2012 013 574
(i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das Streitgebrauchsmuster ist abgezweigt worden aus der europäischen Anmeldung EP 17184069.7 (i.F.: Stammanmeldung). Die Stammanmeldung ist ihrerseits
aus der europäischen Anmeldung EP 15177816.8 herausgeteilt worden, welche
wiederum eine aus der aus der europäischen Anmeldung EP 12733398.7 mit Anmeldetag 28. April 2012 herausgeteilte Teilanmeldung darstellt. Es beansprucht ferner die inländische Priorität 28. April 2011, 20 2011 005 698.
Eingetragen wurde das Streitgebrauchsmuster am 6. Dezember 2017 mit den
Schutzansprüchen 1-15 und der Bezeichnung „Montageeinheit mit Kochfeld und
Dunstabzugsvorrichtung“. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Kochfeld
mit einer Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb der Ebene
des Kochfeldes liegender Richtung. Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) verwiesen.
Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft, da Verlängerungsgebühren bis einschließlich des 10. Schutzjahres bezahlt worden sind.
Der von der Antragstellerin erhobene Löschungsantrag vom 8. November 2018 richtet sich gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang. Als Löschungsgründe
macht die Antragstellerin fehlende Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung
geltend. Zum Stand der Technik hat sie mehrere druckschriftliche Entgegenhaltungen – D1 - D9 und D11 - D13 - sowie eine aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzung
D10 betreffend ein Produkt „WESCO RVM-800-4 Hüttenlüfter“ in das Verfahren eingeführt. Da nach Auffassung der Antragstellerin der Gegenstand des eingetragenen
Schutzanspruchs 1 gegenüber der Stammanmeldung in unzulässiger Weise verallgemeinert worden sei, könne das Streitgebrauchsmuster nicht die bereits erwähnte
Priorität beanspruchen; die Prioritätsanmeldung sei als D6 vielmehr zum Stand der
Technik zu zählen. Bezüglich der eingetragenen Fassung hat die Antragstellerin
insbesondere fehlende Neuheit gegenüber der D1 (US 2007/0062513 A1) und der
D2 (DE 20 2008 013 350 U1) sowie fehlenden erfinderischen Schritt gegenüber der
D3 (US 2 674 991 A) beanstandet.
Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 21. November 2018 zugestellt
worden. Er hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018, per
Fax am selben Tag eingereicht, im Umfang einer von geänderten Schutzansprüchen 1-15, die dem Widerspruch als Anlage beigefügt waren, widersprochen. Zum
Wortlaut des geänderten Schutzanspruchs 1 siehe unten II. 1. 1.1. Er hält diese
Anspruchsfassung für zulässig und schutzfähig.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin auch bezüglich der geänderten Fassung vom 21. Dezember 2018 unzulässige Erweiterung
und fehlende Schutzfähigkeit beanstandet hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung
den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 16. Juli 2019 als vorläufige Auffassung
mitgeteilt, dass der Löschungsantrag Aussicht auf Erfolg habe. Da der Antragsgegner dem Löschungsantrag nur teilweise, nämlich im Umfang der Anspruchsfassung
vom 21. Dezember 2018 widersprochen habe, sei das Streitgebrauchsmuster im
darüber hinausgehenden Umfang ohne weitere Prüfung zu löschen. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der Fassung v. 21. Dezember 2018 werde nach
der vorläufigen Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung von der D1 neuheitsschädlich getroffen.
Die Beteiligten haben zum Zwischenbescheid schriftsätzlich Stellung genommen,
wobei der Antragsgegner weiter geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge
eingereicht hat.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 10. Dezember 2019 hat der Antragsgegner nochmals geänderte Anspruchsfassungen als
Hilfsanträge 1 - 7 eingereicht, zu deren Wortlaut auf die patentamtlichen Akten verwiesen wird. Die Antragstellerin hat weiterhin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster
als Hauptantrag im Umfang der Anspruchsfassung vom 21. Dezember 2018 und
hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 - 7 vom 10. Dezember 2019 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten ¼ der Antragstellerin und
¾ dem Antragsgegner auferlegt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag sei wegen fehlender Neuheit gegenüber
der D1 nicht schutzfähig; zudem enthalte das als 1.6 bezeichnete Anspruchsmerkmal eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 sei ebenfalls nicht neu; das dort vorgesehene Anspruchsmerkmal H1.3 sei wie das vorgenannte Merkmal 1.6 unzulässig. Die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 seien von der D1 nahegelegt,
die Fassungen der Hilfsanträge 3 und 5 seien zudem unzulässig. Jedoch sei die
Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 zulässig und weise insbesondere keine unzulässige Erweiterung auf. Ihr Gegenstand sei auch schutzfähig, da vom druckschriftlichen Stand der Technik wie auch von der geltend gemachten Vorbenutzung weder
neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 12. Februar 2020 und der Antragstellerin
am 13. Februar 2020 zugestellt worden.
Beide Beteiligte haben gegen diesen Beschluss jeweils selbständig Beschwerde
eingelegt, und zwar der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. März 2020, eingegangen am 4. März 2020, und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. März 2020,
eingegangen am selben Tag.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 4 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom
11. Januar 2022 hat er weitere geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 2.1
und 2.2 eingereicht. Zum Wortlaut des Hilfsantrags 1 siehe unten II. 2. 2.1, und des
Hilfsantrags 2.2 siehe unten II. 3. 3.1.; hinsichtlich der übrigen Hilfsanträge wird auf
die Akten verwiesen.
Aus Sicht des Antragsgegners seien die Anspruchsfassungen nach dem Hauptantrag und den genannten Hilfsanträgen von der Ursprungsoffenbarung gedeckt. Der
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl nach Hauptantrag, als auch nach
den Hilfsanträgen sei schutzfähig. Insbesondere werde er von dem ins Verfahren
eingeführten Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen, noch nahegelegt.
Der Antragsgegner stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezember
2019 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrags
vom 21. Dezember 2018 zurückzuweisen,
hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 1 vom 10.
Dezember 2019, Hilfsantrag 2.2 vom 11. Januar 2022, Hilfsantrag 3 vom 5.
Januar 2022, Hilfsantrag 4 vom 5. Januar 2022 (= ursprünglicher Hilfsantrag 6
vom 10. Dezember 2019),
den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser
Hilfsanträge zurückzuweisen, sowie,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2012 013 574 in vollem Umfang zu löschen, sowie
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat auch zu den Anspruchsfassungen gemäß den o.g. Hilfsanträgen unzulässige Erweiterung beanstandet, wobei sie der Auffassung ist, dass es
insoweit auf die Ursprungsanmeldung ankomme, aus der die Stammanmeldung
herausgeteilt worden sei, aus welcher wiederum das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden sei, da erst die Ursprungsanmeldung dem Streitgebrauchsmuster
den Anmeldetag 28. April 2012 vermittle. Ferner beanstandet sie bezüglich aller
Anspruchsfassungen fehlende Schutzfähigkeit.
Zum Stand der Technik sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen in das
Verfahren eingeführt worden:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
US 2007/0062513 A1
DE 20 2008 013 350 U1
US 2 674 991 A
CA 2 081 823 A1
US 3 109 358 A
DE 20 2011 005 698 U1
D7
D8
D9
US 5 190 026 A
US 3 367 320 A
EP 1 680 997 A2
D10 Offenkundige Vorbenutzung WESCO RVM 800-4
D11 DE 20 2011 001 401 U1
D12 DE 20 2011 104 408 U1
D13 US 3 089 479 A
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobenen Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners
sind soweit begründet, als sie zur Abänderung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung vom 10. Dezember 2019 und zur Löschung des Streitgebrauchsmusters führen, insoweit es über die Fassung des Hilfsantrags 2.2 hinausgeht.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach
Hauptantrag zulässig ist und ob sein Gegenstand von einer der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt insoweit jedenfalls ein erfinderischer Schritt.
1.1
Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lässt sich wie folgt
gliedern (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung):
1.1
1.2
1.3
1.4
Kochfeld (1) mit
einer oder mehreren Kochstellen (2),
einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und
einer Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdünsten nach unten,
wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist,
1.5
wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum
Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und
wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und
wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns-
1.6
1.7
ten zu einem Bauteil kombiniert ist.
Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 nach Hauptantrag wird auf
die Akten verwiesen.
1.2
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft ein
Kochfeld mit einer oder mehreren Kochstellen, einer oder mehreren Aussparungen
und einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten, wobei jede der
Aussparungen in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des
Kochfelds herum angeordnet ist und mit der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht sowie zwei oder mehrere Radial-Lüfter vorgesehen sind
(vgl. Abs. [0001] und Schutzanspruch 1 der GS.
In der Beschreibungseinleitung der GS. ist im Abs. [0002] angegeben, dass aus
dem Stand der Technik ein Kochfeld bekannt sei, welches beidseitig und rückseitig
neben dem Kochfeld längliche, rechteckige Schlitze aufweise, durch welche die im
Bereich des Kochfeldes entstehenden Kochdünste nach unten abgesaugt würden.
Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Kochfeld mit beidseitig und rückseitig
hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei insbesondere deswegen nachteilig, weil
dort die das Kochfeld tragende Arbeitsplatte - zumindest unmittelbar seitlich von
dem Kochfeld - nicht vollständig für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar sei. Dieses zum Stand der Technik gehörende Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei auch deswegen nachteilig, weil sich die beiden seitlichen und die rückwärtige Absaugströmungen - vor allem im besonders bedeutsamen Bereich des Zentrums des Kochfeldes - gegenseitig vollständig oder
zumindest teilweise aufheben würden, so dass dort entstehende Kochdünste keiner
effektiven Absaugströmung ausgesetzt seien und sich folglich ungehindert ausbreiten und aufsteigen könnten. Ein weiterer Nachteil dieses aus dem Stand der Technik hervorgehenden Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen
Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort ausgeprägte Herstellungskosten und Materialkosten - insbesondere wegen der Ausbildung der drei Absaugvorrichtungen
und dem mit diesen in Verbindung stehenden Abluftkanal-System - anzusetzen
seien. Auch die Wartungskosten seien bei diesem bekannten Kochfeld besonders
hoch, insbesondere da dort drei Fettfilter zu warten seien. Da bei diesem bekannten
Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen - bei
Aktivierung der Kochdunstabsaugung - über alle Absaugschlitze gleichzeitig starke
Absaugströme freigesetzt würden, sei dort der Energieaufwand für eine Kochdunstabsaugung besonders hoch, weshalb die Effizienz dieses bekannten Kochfeldes auffallend gering sei. Aufgrund der dort erforderlichen drei starken Absaugströme sei dort auch die Lärmbelastung durch Strömungsgeräusche und Lüftermotoren des Absaug-Systems ausgeprägt. Ein weiterer wesentlicher Nachteil des bekannten Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Kochdunst-
Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort eine material- und zeitintensive Montage
des Kochfeldes an der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte - unter Überbrückung
der beidseitigen und rückwärtigen Kochdunst-Absaugschlitze - mittels eines separaten Einbaurahmens erforderlich sei.
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher die Bereitstellung eines Kochfeldes
mit einer Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb der Ebene
des Kochfeldes liegender Richtung, welches die auf beiden Seiten und rückwärtig
von dem Kochfeld befindlichen Flächen auf der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte nicht beanspruche, sondern für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar lasse,
welches sowohl im zentralen Bereich des Kochfeldes als auch in dessen Randbereichen ein Aufsteigen und Ausbreiten von Kochdünsten sicher vermeide, welches
besonders niedrige Herstellungs-, Montage-, Wartungs- und Betriebskosten verursache, welches keinen separaten Einbaurahmen zur Anbringung an die umgebende
Arbeitsplatte benötige, welches in Bezug auf die für die Absaugung eingesetzte
elektrische Energie besonders effizient sei und deren Geräuschentwicklung während des Betriebes sehr gering sei (vgl. Abs. [0003] der GS.).
1.3
Als vorliegend zuständiger Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder mit entsprechendem akademischem Grad anzusehen,
der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelder verfügt. Dieser Fachmann wird
von einem Elektrotechnikingenieur mit Hochschulabschluss oder mit entsprechendem akademischem Grad unterstützt, der seinerseits über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kochfeldern verfügt.
1.4
Zum Verständnis des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters und zur
Auslegung der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist Folgendes
auszuführen:
Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 stellt auf ein Kochfeld (1) und eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten (1.3) ab, die zu einem Bauteil
kombiniert sind (1.7).
Das Kochfeld an sich soll eine oder mehrere Kochstellen (1.1) und eine zentrale
Aussparung (1.2) aufweisen, die in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds herum angeordnet ist (1.4).
Zur Position der Aussparung ist in den Abs. [0023] und [0024] i.V.m. Fig. 1 der GS.
angegeben, dass die Aussparung zwar nicht in den Randbereichen des Kochfelds
liegen solle aber der bspw. kreisförmige Bereich dennoch auch nur einen geringen
Abstand (>5% der Gesamtbreite des Kochfeldes) zu den Längsseiten des Kochfelds
aufweisen könne. Demnach ist die merkmalsgemäße Formulierung „in einem Bereich angeordnet“ im Lichte der GS. derart zu verstehen, dass die Aussparung vollumfänglich innerhalb des Bereichs liegen muss. Denn dürfte die Aussparung auch
nur teilweise in dem Bereich angeordnet sein, so könnte sie auch Teile der Längsseiten umfassen, so dass, anders als vom Streitgebrauchsmuster angestrebt (vgl.
Abs. [0003]), die auf beiden Seiten und rückwärtig von dem Kochfeld befindlichen
Flächen auf der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte für Abstellzwecke nicht nutzbar wären.
Die neben dem Kochfeld geforderte Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach
unten soll ihrerseits mit der zentralen Aussparung des Kochfelds in Verbindung stehen (1.5) und zwei oder mehrere Radial-Lüfter umfassen (1.6).
Zur Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit
zwei oder mehreren Radial-Lüftern ist in der gesamten GS. und so bspw. auch in
den Abs. [0036] und [0038] i.V.m. mit den Fig. 14 und 15 angegeben, dass Kochdünste über die eine zentrale Aussparung und eine mit dieser in Verbindung stehende vertikal nach unten ausgerichtete rohrförmige Abluft-Leitung von den Radial-
Lüftern angesaugt bzw. abgezogen werden. Die merkmalsgemäßen Radial-Lüfter
sind demnach im Sinne des Streitgebrauchsmusters als Bestandteil der Vorrichtung
zum Abzug von Kochdünsten nach unten zu verstehen. Die definierte Vorrichtung
mit ihren Radial-Lüftern ist auch nur der einen Aussparung und nicht gleichzeitig
noch einer oder mehreren weiteren Aussparungen, wie dies noch von der eingetragenen Fassung der Merkmale 1.2 und 1.5 mitumfasst war, zugeordnet. Anhaltspunkte, die ein anderweitiges breiteres Verständnis rechtfertigen würden, finden
sich in der GS. an keiner Stelle.
Demnach liegt auch eine dahingehende Auslegung, dass die Radial-Lüfter auch einen anderen Zweck als die Absaugung von Kochdünsten nach unten erfüllen könnten, noch weiter ab.
Die über das Merkmal 1.7 geforderte Kombination von Kochfeld und Vorrichtung
zum Abzug von Kochdünsten nach unten zu einem Bauteil könnte bspw. im Rahmen einer Vormontage erfolgen (vgl. Abs. [0047], [0049] der GS.).
1.5
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters in der
Fassung nach Hauptantrag ist mangels Vorliegens eines erfinderischen Schritts
nicht schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG).
Die Druckschrift D1 (vgl. PA 1, Abs. [0077] bis [0082], Fig. 1, 3) offenbart ein Kochfeld (cook top 20) mit mehreren Kochstellen (heating elements 25a-25d) und einer
zentralen Aussparung (vent hole 32), die in einem Bereich um den geometrischen
Flächenschwerpunkt des Kochfelds (vgl. Fig. 1) angeordnet ist und mit einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten (ventilator 30) über ein Plenum
(plenum 36) in Verbindung steht (Merkmale 1 bis 1.5). Das Kochfeld und die Vorrichtung sind dabei offensichtlich nicht nur funktional, sondern auch gegenständlich
zu einem Bauteil verbunden bzw. kombiniert (vgl. Fig. 3; cook top with integrated
ventilator; ventilator operably connected to cook top; Merkmal 1.7). Die in Fig. 3 und
in den Abs. [0083] und [0084] der GS. beschriebene Vorrichtung zum Abzug von
Kochdünsten nach unten umfasst einen Radial-Lüfter (centrifugal fan 95; Teilmerkmal 1.6). Zur Verwendung von zwei oder mehreren Radial-Lüftern in einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten im Sinne des Streitgebrauchsmusters ist dort nichts angegeben und demnach das diesbezügliche Teilmerkmal 1.6
auch nicht offenbart.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Verwendung eines zweiten Radial-Lüfters bei der Vorrichtung des Ausführungsbeispiels der Fig. 3 der Druckschrift D1 sei
dem Fachmann nicht nahegelegt. Einerseits würde die Druckschrift D1 den Fachmann nicht anleiten, überhaupt auf einen Radial-Lüfter zurückzugreifen. Dessen
Nachteile im Hinblick auf den hohen Druckverlust, die damit verbundenen Motorbaugrößen und Geräuschentwicklungen gegenüber einem Querstrom-Lüfter (vgl.
Fig. 2; crossflow blower 114) würden an vielen Stellen der Druckschrift D1 herausgestellt. Andererseits fehle es nach Meinung des Antragsgegners in der Druckschrift
D1 ohnehin an jedweder Anregung, gleichzeitig zwei Lüfter an einer Aussparung
vorzusehen. Dies sei auch nicht naheliegend, da sich beide Lüfter dann auch nachteilig gegenseitig beeinflussen würden.
Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dem hier zuständigen Fachmann sind
die in der Druckschrift D1 beschriebenen Vorteile von Querstrom- gegenüber Radial-Lüftern bekannt. Er kennt aber auch den ebenfalls in der Druckschrift D1 im
Abs. [0013] genannten wesentlichen Vorteil von Radial-Lüftern gegenüber Axial-
aber auch Querstrom-Lüftern hinsichtlich des darstellbaren höheren Druckaufbaus.
Denn überall dort, wo aufgrund von vor- oder nachgeschalteten Filtern oder langen
Abluftleitungen, wie insbesondere bei Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelde gegeben, höhere Drücke erforderlich sind, ist die Verwendung von Radial-Lüftern angezeigt (vgl. übriger Stand der Technik nach D2 bis D14). Diese Anforderung liegt
offensichtlich auch dem explizit einen Radial-Lüfter zeigenden Ausführungsbeispiel
der Fig. 3 (vgl. auch Abs. [0081, [0082]) der Druckschrift D1 zugrunde.
Hiervon ausgehend ist der Fachmann bestrebt, das Bauteil möglichst flach auszuführen, um möglichst wenig Platz unterhalb im Küchenkorpus für das Bauteil bereithalten zu müssen. Auch wenn diese Problemstellung sowohl explizit in der Druckschrift D1 (vgl. Abs. [0027], [0098]) als auch im Streitgebrauchsmuster (vgl. Abs.
[0037], [0049] der GS.) genannt ist, so gehört sie ohnehin zum typischen Aufgabenkreis des Fachmanns.
Bei seinen diesbezüglichen Überlegungen ist der Fachmann veranlasst, unter Beibehaltung des Abluft-Volumenstroms den in Fig. 3 gezeigten Radial-Lüfter durch
zwei Radial-Lüfter mit kleineren Laufrad-Durchmessern zu ersetzten, um so die
Höhe des Plenums zu verringern. Ausreichend horizontalen Platz für den zweiten
Radial-Lüfter findet der Fachmann auf der dem ersten Radial-Lüfter gegenüberliegenden Seite des Plenums (vgl. Fig. 3, linke Seite). Sollte die in Fig. 3 auf der linken
Plenumsseite gezeigte Steuerung (control board 98) im Bereich der Ansaugöffnung
des zweiten Lüfters liegen, so verlagert der Fachmann diese Komponente an die
rückwärtige Stirnseite des Plenums. Diese Maßnahmen gehören zum fachmännischen Repertoire, ein erfinderisches Zutun bedarf es dabei nicht.
An eine gemeinsame Ansaugkammer zwei Radial-Lüfter parallel anzuschließen, ist
darüber hinaus ohnehin eine auch bei Dunstabzugsvorrichtungen für Kochfelder bekannte Ausgestaltung. Diesbezüglich wird auf die Druckschrift D5 (vgl. Sp. 1, Z. 39
bis Sp. 2, Z. 22, Fig. 2, 3) verwiesen. Dort ist eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach oben (ventilator 16) beschrieben, wobei zwei Radial-Lüfter 42, 43 parallel aus einer Kammer (chamber 34) ansaugen. Warum sich eine solche, auch
vom Streitgebrauchsmuster gelehrte Maßnahme aufgrund von unüberbrückbaren
Nachteilen dennoch für den Fachmann kategorisch ausschließen könnte, ist nicht
erkennbar.
Dem Fachmann ist demnach ausgehend von Druckschrift D1 eine Vorrichtung mit
sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag und insbesondere
auch mit dem zwei Radial-Lüfter betreffenden Teilmerkmal 1.6 nahegelegt.
1.6
Da der Antragsgegner die geänderten Schutzansprüche 1 – 15 nach Hauptantrag als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand seiner Antragsstellung gemacht hat, fallen mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1
auch die abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
2.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls
mangels eines erfinderischen Schritts gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. § 1
Abs. 1 GebrMG nicht schutzfähig.
2.1
Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 weist gegenüber
seiner Fassung nach Hauptantrag das modifizierte Merkmal H1.3 auf, wobei das
Merkmal 1.6 entfallen ist (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung).
1.1
1.2
Kochfeld (1) mit
einer oder mehreren Kochstellen (2),
einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und
H1.3 einer Vorrichtung (5; 36) mit zwei oder mehreren Radial-Lüftern (38) zum Abzug von Kochdünsten nach unten,
1.4
wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist,
1.5
wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum
Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und
wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und
wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns-
1.6
1.7
ten zu einem Bauteil kombiniert ist.
Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 nach Hilfsantrag 1 wird auf
die Akten verwiesen.
2.2
Es kann erneut dahingestellt bleiben, ob die Fassung des Schutzanspruchs
1 nach Hilfsantrag 1 zulässig ist und ob sein Gegenstand von einer der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen wird; denn es fehlt insoweit jedenfalls ein erfinderischer Schritt.
Unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen im Abschnitt II.1.5 ist es dem
Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nahegelegt, bei einem zu einem
Bauteil kombinierten merkmalsgemäßen Kochfeld und einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten, diese Vorrichtung mit zwei Radial-Lüftern auszugestalten
(H1.3).
2.3
Die geänderten Schutzansprüche 1 – 15 nach Hilfsantrag 1 sind wiederum
als einheitlicher Anspruchssatz Gegenstand der Antragsstellung des Antragsgegners, so dass mit dem als nicht-schutzfähig zu erachtenden Schutzanspruch 1 auch
die abhängigen Schutzansprüche 2 – 15 fallen (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
3.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 2.2 ist zulässig und erweist sich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG als schutzfähig.
3.1
Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 weist gegenüber
seiner Fassung nach Hauptantrag das modifizierte Merkmal H2.3 und die neuen
Merkmale H2.8, H2.9 und H2.10 auf, wobei das Merkmal 1.6 entfallen ist (mit Hervorhebungen der Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung).
1.1
1.2
Kochfeld (1) mit
einer oder mehreren Kochstellen (2),
einer oder mehreren zentralen Aussparungen (4) und
H2.3 einer Vorrichtung (5; 36) mit zwei Radial-Lüftern (38) zum Abzug von Kochdünsten nach unten,
1.4
wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfelds (1) herum angeordnet ist,
1.5
wobei jede der die zentrale Aussparungen (4) mit der Vorrichtung (5; 36) zum
Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, und
wobei zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) vorgesehen sind, und
wobei das Kochfeld (1) mit der Vorrichtung (5; 36) zum Abzug von Kochdüns-
1.6
1.7
ten zu einem Bauteil kombiniert ist,
H2.8 wobei die Radial-Lüfter (38) in einer Draufsicht in einem Lüfter-Gehäuse (48)
beidseitig von einer stromabwärts von der zentralen Aussparung (4) vorgesehenen rohrförmigen Abluft-Leitung (50) positioniert sind,
H2.9 und dann die Drehrichtungen der beiden Lüfterräder (65) der beiden Radial-
Lüfter (38) zueinander entgegengesetzt sind,
H2.10 wobei in Draufsicht – das linke Lüfterrad (65) entgegen dem Uhrzeigersinn
rotativ antreibbar ist, während – in Draufsicht – das rechte Lüfterrad (65) im
Uhrzeigersinn rotativ antreibbar ist.
Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 12 nach Hilfsantrag 2.2 wird
auf die Akten verwiesen.
3.2
Die neu in den Schutzanspruch 1 aufgenommenen Merkmale H2.8 und
H2.10 bedürfen der Erläuterung:
Das Merkmal H2.8 fordert u.a., dass die beiden Radial-Lüfter in einem Lüfter-Gehäuse angeordnet sein sollen. Beide Lüfter befinden sich demnach in einem gemeinsamen Lüfter-Gehäuse und nicht in jeweils einem bzw. mehreren Lüfter-Gehäusen. Entsprechend sind an keiner der ein Lüfter-Gehäuse betreffenden Stellen
der GS. (vgl. Abs. [0036], [0040], [0041], [0044] und [0045] i.V.m. den Fig. 12 bis
16) mehrere Lüfter-Gehäuse beschrieben bzw. gezeigt.
Unter der merkmalsgemäßen Draufsicht versteht der Fachmann zunächst eine Ansicht mit Blickrichtung senkrecht von oben auf das eingebaute Bauteil (vgl. Abs.
[0005], Fig. 1). Im Hinblick auf die im Merkmal H2.10 angegebene Unterscheidung
der Lüfter-Räder in ein „linkes“ und ein „rechtes“ sowie den diesen Lüfter-Rädern
jeweils konkret zugewiesenen Drehrichtungen ist angesichts Fig. 15 i.V.m. Fig. 12
unter der merkmalsgemäßen Draufsicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters konkret die Sicht des an der Bedienseite (vgl. Fig. 15 rechte Seite bzw. Fig. 12, rechte
Längsseite am Bedienungselement 57) des Kochfelds stehenden Bedieners senkrecht von oben auf das eingebaute Bauteil bzw. auf die sich in einer horizontalen
Schnittebenen befindlichen Komponenten (vgl. Abs. [0019], Fig. 15) zu verstehen.
3.3
Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 ist zulässig, da
seine Merkmale ursprungsoffenbart sind und insbesondere die beanspruchte Merkmalskombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der
Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.
Das Streitgebrauchsmuster fußt auf der, unter dem internationalen Aktenzeichen
WO2012/146237 A1 offengelegten, europäischen Anmeldung EP 12733398.7 vom
28. April 2011, aus der es nach mehreren Teilungen und zuletzt einer Abzweigung
hervorgegangen ist.
Zur Beurteilung der Ursprungsoffenbarung ist demnach diese, im Folgenden abgekürzt als WO 2012‘ bezeichnete Druckschrift relevant. Ausgehend von den BGH-
Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867, und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243 kommt es bei der Prüfung der unzulässigen Erweiterung bei abgezweigten Gebrauchsmustern auf den Offenbarungsgehalt der
Stammanmeldung an, aus der das jeweilige Streitgebrauchsmuster abgezweigt
wurde, zumal eine Abzweigung, die gem. Momentanpol I im Falle einer Erweiterung
nicht zwingend unwirksam ist, dem Streitgebrauchsmuster den Anmeldetag der
Stammanmeldung vermittelt. Dann dürfte es nur konsequent sein, auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Offenbarungsgehalt abzustellen und damit im vorliegenden Fall auf die WO 2012‘.
Die Merkmale 1 bis 1.5 des Kochfelds nach Schutzanspruch 1 gehen auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 (vgl. WO 2012‘) bzw. den eingetragenen Schutzanspruch 1 in der GS. zurück, wobei die Aussparung als zentrale Aussparung bspw.
auf S. 3, Z. 1 bis 3 i.V.m. Fig. 1 der WO 2012‘ bzw. im Abs. [0005] der GS. offenbart
ist.
In der WO 2012‘ auf S. 14, Z. 25 bis 27 und im Abs. [0047] der GS. ist ein Bauteil
als Kombination von Kochfeld und Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach
unten beschrieben (1.7).
Das Merkmal H2.3 definiert zwei Radial-Lüfter als Elemente der Vorrichtung zum
Abzug von Kochdünsten nach unten. Zwei Radial-Lüfter als Teile einer, eine Vorrichtung zum Betreiben des Kochfelds und zum Abzug von Kochdünsten nach unten
umfassenden Montageeinheit sind der der WO 2012‘ auf S. 10, Z. 9 bis 24 sowie
der GS. im Abs. [0036] zu entnehmen. Das Bauteil ist gegenüber der dort beschriebenen Montageeinheit dahingehend breiter definiert, dass lediglich eine Vorrichtung
zum Abzug von Kochdünsten nach unten ohne die Komponenten zum Betreiben
des Kochfelds gefordert ist. Dass die, als Bestandteile der auch zum Abzug von
Kochdünsten in der Montageeinheit genutzten Vorrichtung beschriebenen, zwei Radial-Lüfter ebenfalls Elemente der lediglich zum Abzug von Kochdünsten dienenden
Vorrichtung des Bauteils sein sollen, erschließt sich im Lichte des Streitgebrauchsmusters unmittelbar.
Die Merkmale H2.8 bis H2.10 finden sich in der WO 2012‘ auf S. 13, Z. 25 bis S. 14.
Z. 1 und im ursprünglichen Anspruch 14 bzw. im Abs. [0045] der GS. jeweils i.V.m.
Fig. 15.
Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 sind demnach für sich
genommen in der WO 2012‘ sowie in der GS. offenbart.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag
2.2 stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da seine Merkmalskombination untrennbar mit weiteren in den Abs. [0036] und [0045] der GS. angegebenen Merkmalen des in den Fig. 12 bis 16 gezeigten und in den Abs. [0036] bis [0050] beschriebenen Ausführungsbeispiels des Streitgebrauchsmusters verbunden sei.
Dem kann der Senat nicht folgen.
Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für
sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat
es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner
oder sämtlicher Merkmale beschränkt. Die sich dabei ergebende Merkmalskombination muss eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl.
GRUR 1990, 432, 434 – Spleißkammer; GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung; X ZB 25/02-, BPatGE 47, 302, Fußbodenbelag).
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall demnach zunächst, ob die dem Ausführungsbeispiel der Abs. [0036] bis [0050] i.V.m. den Fig. 12 bis 16 entnommenen Merkmale
für sich genommen aber auch zusammen den Erfolg der Erfindung fördern.
Das Merkmal H2.3 i.V.m. H2.8 erfüllt erkennbar diese Anforderung, da die Verwendung von zwei sich beidseitig der Abluftleitung gegenüberliegenden und in einem
gemeinsamen Lüfter-Gehäuse angeordneten Radial-Lüfter einen zu beiden Seiten
des Abluftroheres symmetrischen Aufbau des Bauteils und somit auch die vom
Streitgebrauchsmuster angestrebte Kompaktheit des Bauteils fördert (vgl. Abs.
[0047] i.V.m. Abs. [0049] der GS.).
Die Kombination der Merkmale H2.9 und H2.10 stellt eine vorteilhafte Weiterbildung
des Merkmals H2.8 dar. Denn durch die speziellen gegenläufigen Drehrichtungen
der Lüfterräder lassen sich die Abluftströme auf der linken und der rechten Seite
des Abluftrohres auch an, zu einer durch die Linie B-B (vgl. Fig. 1) senkrecht zur
Kochfeldoberfläche verlaufenden Mittelebene, symmetrischen Positionen aus den
Radial-Lüftern ausleiten. Auch diese Merkmale fördern somit eine beidseitig gleichmäßige und kompakte Bauteilgestaltung.
Nach Auffassung des Senats kommt es dabei nicht auf die weiteren im Abs. [0045]
der GS. genannten und insbesondere nicht auf die von der Antragstellerin herangezogenen Merkmale eines Raums und eines Geruchsfilters an. Diese Merkmale bilden die bereits für sich genommen vorteilhaft wirkende Ausgestaltung gemäß den
Merkmalen M2.9 und M2.10 lediglich hinsichtlich einer gleichmäßigen Anströmung
des Filters weiter.
Die Merkmalskombination H2.3, H2.8, H2.9 und H2.10 fördert demnach die Kompaktheit des schutzbeanspruchten Bauteils durch einen symmetrischen Aufbau.
Die weiteren von der Antragstellerin angeführten und im Abs. [0036] genannten
Merkmale von Ansaugkammern und deren funktionales Zusammenwirken mit dem
Lüfter-Gehäuse betreffen eine im Hinblick auf eine „geringe Bauteilhöhe“ und somit
auch auf die Kompaktheit des Bauteils vorteilhafte Strömungsführung der Kochdünste. Die „geringe Bauteilhöhe“ ist aber ein anderer und von dem der „Bauteilsymmetrie“ unabhängiger vorteilhafter Lösungs-Aspekt im Hinblick auf die angestrebte Kompaktheit des Bauteils. Der schutzbeanspruchte Merkmalskomplex H2.3,
H2.8, H2.9 und H2.10 ist somit nicht untrennbar mit weiteren Merkmalen aus dem
Abs. [0036] verbunden.
Dies wird auch mit Blick auf die ursprüngliche Anspruchsfassung deutlich. Der ursprüngliche Anspruch 11 (vgl. WO 2012‘) ist im Wesentlichen auf die im Abs. [0036]
der GS. angegebene Merkmalskombination gerichtet, während der ursprüngliche
Anspruch 14 den Abs. [0045] der GS. betrifft. Dabei ist der Anspruch 14 auch nicht
obligatorisch auf den Anspruch 11 rückbezogen, sondern kann für sich genommen
den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 weiterbilden. Warum hier, wie von
der Antragstellerin vertreten, ein fehlerhafter Rückbezug zu unterstellen sein sollte,
ist nach alldem gerade nicht ersichtlich.
Die nunmehr schutzbeanspruchte Merkmalskombination betrifft demnach aber
auch eine Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen insbesondere
dem ursprünglichen Anspruch 14 als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte.
3.4
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 ist gemäß § 1
Abs. 1, § 3 Abs. 1 GebrMG neu.
Der Senat vermag dem Vortrag der Antragstellerin nicht folgen, wonach die Druckschrift D14 dem Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 neuheitshinderlich entgegenstehe.
Die Druckschrift D14 offenbart ein Gas-Kochfeld (cooker 1) mit zwei Kochstellen
(burner 9) und zwei Aussparungen (Merkmale 1, 1.1, 1.2), wobei mit jeder der Aussparungen jeweils ein Radial-Lüfter (fan 8, H2.3) einer Vorrichtung zum Abzug von
Kochdünsten nach unten in Verbindung steht und das Kochfeld mit der Vorrichtung
zu einem Bauteil kombiniert ist (1.7).
Die Druckschrift D14 zeigt demnach nicht das Merkmal 1.5 i.V.m. mit Merkmal H2.3
im Sinne des Streitgebrauchsmusters, wonach einer Aussparung zwei Radial-Lüfter
der Vorrichtung zugeordnet sind. Die Radial-Lüfter liegen in einem Lüfter-Gehäuse
(vgl. Fig. 3) jeweils direkt unterhalb eines rohrförmigen Abluft-Rohres (wind tunnel
233), so dass auch das die Positionierung der Radial-Lüfter in einer Draufsicht beidseitig eines Abluft-Rohres betreffende Teilmerkmal H2.8 nicht verwirklicht ist.
Die übrigen Druckschriften können die Neuheit des schutzbeanspruchten Gegenstandes nicht in Frage stellen. Ein entsprechender Sachvortrag der Antragstellerin
ist nicht erfolgt.
Auch die von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführte Vorbenutzung in Form
des Produkts WESCO RVM 800-4 (D10) stellt hinsichtlich des Gegenstands des
Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 keinen neuheitsschädlichen Stand der
Technik dar. Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitgebrauchsmusters schon dadurch, dass das Kochfeld gemäß D10 keine Vorrichtung
zum Abzug von Kochdünsten nach unten aufweist.
3.5
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 weist einen
erfinderischen Schritt auf (§ 1 Abs. 1 GebrMG).
Ausgehend von dem Kochfeld und der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten
der Druckschrift D1 ist es, wie obenstehend im Abschnitt II.1.5 dargelegt, naheliegend, beidseitig des Plenums jeweils einen Radial-Lüfter vorzusehen. Die beiden
Radial-Lüfter liegen dann in einer Draufsicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters
in getrennten Lüfter-Gehäusen beidseitig von dem stromabwärts von der Aussparung 32 vorgesehenen Plenum 36, das eine rohrförmige Abluft-Leitung mit rechteckigem Strömungsquerschnitt ausbildet (Teilmerkmal H2.8).
Da die Lüfter-Räder um horizontale Drehachsen rotieren, ist die Definition der Drehrichtungen gemäß Merkmal H2.10 in einer Draufsicht senkrecht von oben auf das
Kochfeld nicht erfüllt. Eine Veranlassung, die Orientierung der Drehachsen der Radial-Lüfter zu verändern und die sich beidseitig des Plenums gegenüberliegenden
Radial-Lüfter zusätzlich auch noch in einem gemeinsamen Lüfter-Gehäuse zu positionieren, ist nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es dem Fachmann auch nicht angezeigt, zur Erhöhung des Abluft-Volumenstroms zwei Radial-Lüfter mit vertikalen
Drehachsen am Plenums-Boden der Vorrichtung der Druckschrift D1 vorzusehen.
Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf die Druckschrift D3 (vgl. Sp. 2, Z. 34
bis Sp. 3, Z. 61, Fig. 2), die ein Kochfeld (cooking range 10) mit mehreren Kochstellen (burners 13) und einer zentralen Aussparung (opening 24) sowie einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit einem zentral unterhalb der Aussparung positionierten und um eine vertikale Drehachse rotierenden Radial-Lüfter
(blower 23) zeigt. Der Fachmann würde diese Druckschrift ausgehend von der
Druckschrift D1 nur berücksichtigen, wenn es auf Bauraum vertikal unterhalb der
Abzugsvorrichtung im Küchenkorpus überhaupt nicht ankäme und Bauraum seitlich
des Plenums gewonnen werden müsste. Dann würde der Fachmann aber auch der
Lehre der D3 folgend, das Plenum mit einem in die Ansaugöffnung des Radial-Lüfters einmündenden zylindrischen Stutzen vorsehen und zur Erhöhung des Abluftvolumenstroms den Durchmesser des einen Radial-Lüfters erhöhen. Zu merkmalsgemäßen zwei Radial-Lüftern (H2.3, H2.8, H2.9, H2.10) führen diese Überlegungen
den Fachmann demnach gerade nicht.
Auch ausgehend von der Druckschrift D6, selbst unter Hinzuziehung der Druckschrift D12 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2:
Aus der Druckschrift D6 ist ein Kochfeld 1 mit mehreren Kochstellen 2 und einer
merkmalsgemäßen zentralen Aussparung 4 bekannt (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.4),
wobei eine Vorrichtung 5 zum Abzug von Kochdünsten nach unten mit der zentralen
Aussparung in Verbindung steht und mit dem Kochfeld zu einem Bauteil kombiniert
ist (vgl. Abs. [0025], [0026], [0059], Fig. 1 bis 3; Merkmale 1.5, 1.7, Teilmerkmal
1.7). Zu einem oder mehreren Lüftern der Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten
ist nichts offenbart.
Die Druckschrift D6 zeigt in allen, den Schnitt B-B des Kochfelds der Fig. 1 betreffenden Fig. 3 bis 7, 10 und 11 lediglich einen Abluft-Kanal 9, an den der Fachmann
in naheliegender Weise einen Radial-Lüfter mit horizontaler Drehachse, wie bspw.
in der Druckschrift D1 in Fig. 3 gezeigt anschließen könnte. Zu zwei merkmalsgemäßen Radial-Lüftern (H2.3, H2.8, H2.9, H2.10) führt diese Maßnahme den Fachmann aber nicht.
Die Druckschrift D12 (vgl. PA1, Abs. [0002] bis [0006], Fig.) offenbart eine Absaugvorrichtung für Staub nach unten zur Untertischmontage bei Nagelstudiotischen mit
mehreren Radial-Lüftern 3 in einem Korpus, wobei die Drehachsen der Radial-Lüfter gemäß den Fig. offensichtlich auch vertikal ausgerichtet sein können. Die Radial-
Lüfter sind in der Draufsicht der Fig. 2 in getrennten Lüfter-Gehäusen beidseitig von
stromabwärts einer zentralen Aussparung A vorgesehenen Filtern 1, 2 angeordnet
(Teilmerkmal 2.8) und in merkmalsgemäßen Drehrichtungen rotierend dargestellt
(H2.9, H2.10).
Selbst wenn man, wie von der Antragstellerin schriftlich vorgetragen, eine dahingehende Veranlassung des Fachmanns unterstellen wollte, ausgehend von der Druckschrift D6 einen dem Abluft-Kanal 9 gegenüberliegenden zweiten Abluft-Kanal vorzusehen und dabei beide Abluftkanäle zumindest horizontal und zur Aufnahme von
zwei Radial-Lüftern mit vertikalen Drehachsen gemäß Druckschrift D12 enorm zu
erweitern, so würde es doch immer noch an dem ein gemeinsames Lüfter-Gehäuse
betreffenden Teilmerkmal H2.8 des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 in der
Fassung des Hilfsantrags 2.2 fehlen.
Die Antragstellerin sieht den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 in der Fassung
des Hilfsantrags 2.2 darüber hinaus dem Fachmann allein in Kenntnis der Druckschrift D7 (vgl. Sp. 8, Z. 17 bis Sp. 9. Z. 44, Fig. 10, 11) als nahegelegt an. Die dort
offenbarte Vorrichtung (ventilators 160, 60) zum Abzug von Kochdünsten nach unten umfasst zwei Radial-Lüfter (blower motors 162, 62), wobei jeder Radial-Lüfter
einer Aussparung (intake manifold 164, 64) eines Kochfelds (cooking system 210)
zugeordnet ist. Die Radial-Lüfter drehen um horizontale Drehachsen und sind auf
derselben Seite bezüglich einer der Aussparungen 164, 64 angeordnet. Der Vorrichtung der Druckschrift D7 fehlt es demnach zumindest an dem Merkmal 1.5 i.V.m.
H2.3 im Sinne des Streitgebrauchsmusters und den Merkmalen H2.8, H2.9, H2.10.
Warum und wie der Fachmann die Vorrichtung der Druckschrift D7 selbst in einer
Vielzahl von unabhängigen Schritten in Richtung hin auf einen Gegenstand mit
sämtlichen schutzbeanspruchten Merkmalen, insbesondere auch mit dem ein gemeinsames Lüfter-Gehäuse betreffenden Teilmerkmal H2.8, umgestalten sollte und
könnte, ist nicht erkennbar.
Die weiteren Druckschriften sowie der Gegenstand der von der Antragstellerin gemäß D10 in das Verfahren eingeführten Vorbenutzung (siehe dazu oben 3.4 letzter
Absatz) liegen weiter ab; sie haben insbesondere im Hinblick auf die Merkmale
H2.8, H2.9 und H2.10 in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 keine
Rolle gespielt.
Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.2 neu
und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch Bestand
hat.
3.6
Das gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis
12 in der Fassung des Hilfsantrags 2.2 vom 11. Januar 2022, die jeweils weitere,
über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.
3.7
Auf die weiteren Hilfsanträge 3 und 4 kommt es demnach nicht mehr an.
4.
Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es ebenfalls nicht. Weder
war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich noch
war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. §
100 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 PatG).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
Kostenentscheidung geboten erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Wiegele
Gruber