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BPatG Beschluss vom 04.03.2022 – 1 W (pat) 13/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat13.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 13/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 112 362.1
wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat13.22.0
G r ü n d e
I.
Am 2. September 2011 wurde von der Anmelderin beim Deutschen Patent- und
Markenamt
(DPMA)
eine Erfindung mit
der Bezeichnung
„Innovative
Forschungsstrategie MRSA Erreger (physikalisch)“ zur Patentierung eingereicht
und Prüfungsantrag gemäß § 44 PatG gestellt.
Nachdem die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten
gezahlt wurde, teilte das DPMA der Anmelderin mit Schreiben vom 28. Januar
2012 mit, dass der Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung gemäß § 6 Abs. 2
PatKostG als zurückgenommen gelte und zur Aufnahme des Prüfungsverfahrens
die Stellung eines neuen Prüfungsantrags sowie die vollständige Zahlung der
Prüfungsantragsgebühr erforderlich sei.
Mit Mitteilung vom 3. Mai 2018 wies das DPMA die Anmelderin darauf hin, dass
die 7-jährige Frist
für die Stellung des Prüfungsantrags mit Ablauf des 3.
September 2018 ende. Werde bis zum Ablauf dieses Datums kein schriftlich
einzureichender Prüfungsantrag gestellt
sowie die Prüfungsantragsgebühr
vollständig gezahlt, gelte die Anmeldung als zurückgenommen.
Nachdem innerhalb dieser Frist weder ein Prüfungsantrag gestellt noch die
Prüfungsgebühr gezahlt wurde, vermerkte das DPMA in der elektronischen
Amtsakte mit Verfahrensstandstag 4. September 2018, dass die Anmeldung
wegen Nichtstellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gelte. Dies wurde
im Patentblatt vom 8. November 2018 veröffentlicht.
Als sich die Anmelderin ausweislich einer Gesprächsnotiz des DPMA am
16. September
2020 telefonisch beim DPMA nach der Fälligkeit der nächsten Gebühr erkundigte,
wurde ihr mitgeteilt, dass die Anmeldung wegen nicht gestelltem Prüfungsantrag
im September 2018 erloschen sei.
Mit Schreiben vom 16. September 2020 und 17. September 2020 stellte die
Anmelderin Antrag auf Wiedereinsetzung und machte geltend, die Rücknahme der
Patentanmeldung sei ohne
ihre Veranlassung erfolgt. Sie vermute einen
Identitätsdiebstahl
und kriminelle Machenschaften, mit denen
ihr
das
systemrelevante Patent entwendet werden solle. Über die entsprechenden
Machenschaften und Manipulationen habe sie bereits die Bundesregierung sowie
andere Institutionen informiert.
Mit Zwischenbescheid vom 23. September 2020 wies die Prüfungsstelle 41 des
DPMA die Anmelderin daraufhin, dass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gemäß §123 Abs. 2
Satz 4 Patentgesetz gestellt worden sei und die Anmelderin deshalb mit einer
Zurückweisung des Antrags rechnen müsse.
Diesem Zwischenbescheid hat die Anmelderin mit Schreiben vom 29. September
2020 und 29. Oktober 2020 widersprochen und erneut auf gegen sie gerichtete
kriminelle Manipulationen aus ihrem persönlichen Umfeld sowie von einem
namhaften Zeitungsverlag, Banken und Universitäten hingewiesen.
Mit Beschluss vom 9. November 2020 hat die Prüfungsstelle 41 des DPMA den
Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin aus den im Zwischenbescheid vom 23.
September 2020 genannten Gründen als unzulässig verworfen.
Diesem Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 11. November 2020
widersprochen und am 2. Dezember 2020 die Beschwerdegebühr eingezahlt. In
dem Schreiben vom 11. November 2020 und in zwei weiteren an das
Bundespatentgericht gerichtete Eingaben vom 24. Januar 2021 und vom 16.
Januar 2022 betont sie erneut, dass sie sich im Hinblick auf das
verfahrensgegenständliche Patent sowie anderen Vermögenswerten kriminellen
Machenschaften ausgesetzt sehe, hinter denen sie u.a. die Bundesregierung, die
Pharmaindustrie, eine namhafte Stiftung, Impfstoff-Forscher sowie Personen aus
ihrem persönlichen Umfeld vermutet. Zudem verweist sie auf drei
Verfassungsbeschwerden, die sie in diesem Zusammenhang im Jahr 2020 von ihr
beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
Der Widerspruch der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluss ist als
Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu deuten. Die Beschwerde ist zulässig, sie
bleibt
in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das DPMA hat den Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags zu Recht
verworfen.
Die 7-jährige Frist für die Stellung des Prüfungsantrags für die am 2. September
2011 eingereichte Patentanmeldung 10 2011 112 362.1 endete mit Ablauf des 3.
September 2018 (§ 44 Abs. 2 PatG). Nachdem innerhalb dieser Frist kein
Prüfungsantrag gestellt wurde, hat das DPMA zu Recht festgestellt, dass die
Patentanmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3 PatG).
Zwar kann gemäß § 123 Abs. 1 PatG grundsätzlich ein Anspruch auf
Wiedereinsetzung in eine dem DPMA gegenüber einzuhaltende Frist bestehen,
wenn deren schuldlose Versäumung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Für die
Geltendmachung eines solchen Anspruchs besteht jedoch gemäß § 123 Abs. 2
Satz 4 PatG eine zeitliche Grenze von einem Jahr nach Ablauf der versäumten
Frist. Bei dieser Jahresausschlussfrist handelt es sich um eine absolute
Ausschlussfrist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit unabhängig von Kenntnis
und Verschulden des Betroffenen läuft und gegen deren Versäumung eine
Wiedereinsetzung nicht statthaft ist. Nach Ablauf der Frist des § 123 Abs. 2 Satz 4
PatG kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr beantragt und
die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Da der auf Wiedereinsetzung in die Prüfungsantragsfrist gerichtete Antrag der
Anmelderin,
vom 16. September 2020, deutlich nach Ablauf der
Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG erfolgt ist, besteht bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles keine rechtliche
Möglichkeit mehr, dem Gesuch der Anmelderin zu entsprechen.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte
im
schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen
Sp