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BPatG Beschluss vom 04.03.2022 – 1 W (pat) 13/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat13.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 13/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Anmelderin und Beschwerdeführerin,

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 112 362.1

wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat13.22.0

G r ü n d e

I.

Am 2. September 2011 wurde von der Anmelderin beim Deutschen Patent- und

Markenamt

(DPMA)

eine Erfindung mit

der Bezeichnung

„Innovative

Forschungsstrategie MRSA Erreger (physikalisch)“ zur Patentierung eingereicht

und Prüfungsantrag gemäß § 44 PatG gestellt.

Nachdem die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten

gezahlt wurde, teilte das DPMA der Anmelderin mit Schreiben vom 28. Januar

2012 mit, dass der Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung gemäß § 6 Abs. 2

PatKostG als zurückgenommen gelte und zur Aufnahme des Prüfungsverfahrens

die Stellung eines neuen Prüfungsantrags sowie die vollständige Zahlung der

Prüfungsantragsgebühr erforderlich sei.

Mit Mitteilung vom 3. Mai 2018 wies das DPMA die Anmelderin darauf hin, dass

die 7-jährige Frist

für die Stellung des Prüfungsantrags mit Ablauf des 3.

September 2018 ende. Werde bis zum Ablauf dieses Datums kein schriftlich

einzureichender Prüfungsantrag gestellt

sowie die Prüfungsantragsgebühr

vollständig gezahlt, gelte die Anmeldung als zurückgenommen.

Nachdem innerhalb dieser Frist weder ein Prüfungsantrag gestellt noch die

Prüfungsgebühr gezahlt wurde, vermerkte das DPMA in der elektronischen

Amtsakte mit Verfahrensstandstag 4. September 2018, dass die Anmeldung

wegen Nichtstellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gelte. Dies wurde

im Patentblatt vom 8. November 2018 veröffentlicht.

Als sich die Anmelderin ausweislich einer Gesprächsnotiz des DPMA am

16. September

2020 telefonisch beim DPMA nach der Fälligkeit der nächsten Gebühr erkundigte,

wurde ihr mitgeteilt, dass die Anmeldung wegen nicht gestelltem Prüfungsantrag

im September 2018 erloschen sei.

Mit Schreiben vom 16. September 2020 und 17. September 2020 stellte die

Anmelderin Antrag auf Wiedereinsetzung und machte geltend, die Rücknahme der

Patentanmeldung sei ohne

ihre Veranlassung erfolgt. Sie vermute einen

Identitätsdiebstahl

und kriminelle Machenschaften, mit denen

ihr

das

systemrelevante Patent entwendet werden solle. Über die entsprechenden

Machenschaften und Manipulationen habe sie bereits die Bundesregierung sowie

andere Institutionen informiert.

Mit Zwischenbescheid vom 23. September 2020 wies die Prüfungsstelle 41 des

DPMA die Anmelderin daraufhin, dass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gemäß §123 Abs. 2

Satz 4 Patentgesetz gestellt worden sei und die Anmelderin deshalb mit einer

Zurückweisung des Antrags rechnen müsse.

Diesem Zwischenbescheid hat die Anmelderin mit Schreiben vom 29. September

2020 und 29. Oktober 2020 widersprochen und erneut auf gegen sie gerichtete

kriminelle Manipulationen aus ihrem persönlichen Umfeld sowie von einem

namhaften Zeitungsverlag, Banken und Universitäten hingewiesen.

Mit Beschluss vom 9. November 2020 hat die Prüfungsstelle 41 des DPMA den

Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin aus den im Zwischenbescheid vom 23.

September 2020 genannten Gründen als unzulässig verworfen.

Diesem Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 11. November 2020

widersprochen und am 2. Dezember 2020 die Beschwerdegebühr eingezahlt. In

dem Schreiben vom 11. November 2020 und in zwei weiteren an das

Bundespatentgericht gerichtete Eingaben vom 24. Januar 2021 und vom 16.

Januar 2022 betont sie erneut, dass sie sich im Hinblick auf das

verfahrensgegenständliche Patent sowie anderen Vermögenswerten kriminellen

Machenschaften ausgesetzt sehe, hinter denen sie u.a. die Bundesregierung, die

Pharmaindustrie, eine namhafte Stiftung, Impfstoff-Forscher sowie Personen aus

ihrem persönlichen Umfeld vermutet. Zudem verweist sie auf drei

Verfassungsbeschwerden, die sie in diesem Zusammenhang im Jahr 2020 von ihr

beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

Der Widerspruch der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluss ist als

Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu deuten. Die Beschwerde ist zulässig, sie

bleibt

in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das DPMA hat den Antrag auf

Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags zu Recht

verworfen.

Die 7-jährige Frist für die Stellung des Prüfungsantrags für die am 2. September

2011 eingereichte Patentanmeldung 10 2011 112 362.1 endete mit Ablauf des 3.

September 2018 (§ 44 Abs. 2 PatG). Nachdem innerhalb dieser Frist kein

Prüfungsantrag gestellt wurde, hat das DPMA zu Recht festgestellt, dass die

Patentanmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3 PatG).

Zwar kann gemäß § 123 Abs. 1 PatG grundsätzlich ein Anspruch auf

Wiedereinsetzung in eine dem DPMA gegenüber einzuhaltende Frist bestehen,

wenn deren schuldlose Versäumung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Für die

Geltendmachung eines solchen Anspruchs besteht jedoch gemäß § 123 Abs. 2

Satz 4 PatG eine zeitliche Grenze von einem Jahr nach Ablauf der versäumten

Frist. Bei dieser Jahresausschlussfrist handelt es sich um eine absolute

Ausschlussfrist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit unabhängig von Kenntnis

und Verschulden des Betroffenen läuft und gegen deren Versäumung eine

Wiedereinsetzung nicht statthaft ist. Nach Ablauf der Frist des § 123 Abs. 2 Satz 4

PatG kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr beantragt und

die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

Da der auf Wiedereinsetzung in die Prüfungsantragsfrist gerichtete Antrag der

Anmelderin,

vom 16. September 2020, deutlich nach Ablauf der

Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG erfolgt ist, besteht bei der

gegebenen Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles keine rechtliche

Möglichkeit mehr, dem Gesuch der Anmelderin zu entsprechen.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte

im

schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell

Heimen

Sp