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BPatG Beschluss vom 15.03.2022 – 35 W (pat) 417/20

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:150322B35Wpat417.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 417/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. März 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2017 004 939

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der

Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom

4. Februar 2020 wird abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster 20 2017 004

939 wird teilgelöscht, soweit es über den Gegenstand der Schutzansprüche

1 – 10 gemäß Hilfsantrag 9 vom 16. April 2020 hinausgeht. Im Übrigen wird

der Löschungsantrag zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:150322B35Wpat417.20.0

2. Von den Kosten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die

Antragsgegnerin 80% und die Antragstellerin 20%.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2017 004 939

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 22. September 2017 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der

internationalen Patentanmeldung

PCT/CN2017/073361

(deutsches Az.

11 2017 002 170.7) mit dem Anmeldetag 13. Februar 2017 abgezweigt worden

(Stammanmeldung). Für das Streitgebrauchsmuster wird, abgeleitet aus der

Stammanmeldung, die ausländische Priorität 19. Mai 2016, CN 2016/10338449.8

beansprucht

(i. F.: Prioritätsanmeldung). Das Streitgebrauchsmuster ist am

16. Februar 2018 mit den Schutzansprüchen 1 – 10 und der Bezeichnung

„Haarstärkende Zusammensetzung und ein Kit zur Stärkung von Haaren“

eingetragen worden. Es ist in Kraft.

Auf den von der Antragsgegnerin mit Einreichung des Streitgebrauchsmusters

gestellten Rechercheantrag hat das DPMA gemäß Recherchebericht vom

22. Mai 2018 als Entgegenhaltung die US 2015/0174023 A1, welche als D1 in das

Verfahren eingeführt wurde, ermittelt.

Gegen das Streitgebrauchsmuster richtet sich der Löschungsantrag vom

26. Oktober 2018, mit welchem die Antragstellerin die vollständige Löschung des

Streitgebrauchsmusters begehrt. Sie hat diesen Antrag auf den Löschungsgrund

der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

durch

Lieferung

der

von

der Antragstellerin

entwickelten

Haarpflegeformulierungen „Fibreplex No. 1 und No. 2“ über die Firma A… an in

Deutschland ansässige Friseure im September 2015, z.B. an einen Friseur in S… ,

offenkundig und neuheitsschädlich vorbenutzt worden sei. Die Antragstellerin hat

dazu mehrere eidesstattliche Versicherungen und u.a. die folgenden Dokumente

vorgelegt:

Anlagenkonvolut 4A bis E Fotodokumentation von jeweils zum 100 ml Gebinde

von Fibreplex N°1 und 2

Anlagenkonvolut 5A bis H Fotodokumentation von jeweils zum 500 ml Gebinde

von Fibreplex N°1 und 2

Anlage 7

eidesstattliche Versicherung einschl. Anlagen Z1A bis

Z6F von Herrn A… vom 25. Oktober 2018,

Anlage 14

eidesstattliche Versicherung einschl. Anlagen B1 bis

B3 von Herrn B… vom 23. Oktober 2018

Anlage 18

Zweite eidesstattliche Versicherung einschl. Anlagen

B4 und B5 von Herrn B… vom 20. März 2019

Die Antragsgegnerin hat dem ihr nach Aktenlage am 22. November 2018

zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2016, eingereicht

per Fax am selben Tag, widersprochen. Sie hat die Vorbenutzung als solche, die

Richtigkeit der eingereichten

eidesstattlichen Versicherungen und auch

Offenkundigkeit der Vorbenutzung bestritten; insbesondere sei die Lehre des

Streitgebrauchsmusters für Friseure mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht

erkennbar und diese hätten auch keinen Anlass, das Produkt „Fibreplex“ zu

analysieren oder zur Analyse an einen Fachmann weiter zu geben. Ferner hat die

Antragsgegnerin eine geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag eingereicht.

Nach weiteren, zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen hat die

Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid vom 16. September 2019 den

Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag

voraussichtlich Erfolg habe. Neben der aus dem Recherchebericht bekannten D1

hat sie die weiteren Entgegenhaltungen D2 (WO 2012 / 027 369 A2) und D3

(DE 100 51 774 A1) in das Verfahren eingeführt. Nach vorläufiger Auffassung sei

der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht neu gegenüber der

D2 bzw. nicht erfinderisch gegenüber der D3. Gleiches gelte in Bezug auf den

Hilfsantrag vom 27. Juni 2019.

Die Beteiligten haben ihre gegensätzlichen Auffassungen in weiteren gewechselten

Schriftsätzen vertieft. Die Antragstellerin hat als weitere Entgegenhaltung die

CN 105267066 A, bezeichnet als D4, als aus ihrer Sicht neuheitsschädlichen Stand

der Technik in das Verfahren eingeführt und die Auffassung vertreten, dass die

beanspruchte Priorität für das Streitgebrauchsmuster nicht wirksam sei, da es sich

bei der Prioritätsanmeldung nicht um die erste Anmeldung des Gegenstands des

Streitgebrauchsmusters handele. Die Antragsgegnerin

ist dem, sowie der

Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung entgegengetreten, und hat weitere

geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 2 - 4 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

4. Februar 2020 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters

beantragt. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung weitere

Hilfsanträge 5 - 8 eingereicht. Sie hat die Zurückweisung des Löschungsantrags

beantragt und hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge

1 - 8 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2020 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht und die

Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Zur Begründung

hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, der Gegenstand des eingetragenen

Schutzanspruchs 1 und des insoweit unveränderten Schutzanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1

sei

von der D2 neuheitsschädlich

vorweggenommen.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 werde ebenfalls von der D2 neuheitsschädlich

getroffen. Die Gegenstände des jeweiligen Schutzanspruchs 1 nach den weiteren

Hilfsanträgen 3 - 8 würden keinen erfinderischen Schritt gegenüber der D1 i. V. m.

dem fachmännischen Wissen aufweisen.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 24. März 2020 und der Antragsgegnerin

am 26. März 2020 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit

Beschwerdeschrift vom 30. März 2020, eingereicht per Fax am selben Tag, und

unter Bezahlung der Beschwerdegebühr am 9. April 2020 mittels Überweisung

erhoben und mit zwei Schriftsätzen, einer mit Datum 17. April 2020, ein weiterer mit

Datum 22. April 2020, aber

im Übrigen

inhaltsgleich begründet hat.

Im

Beschwerdeverfahren hat sie zunächst in erster Linie die Zurückweisung des

Löschungsantrags im Umfang des Hilfsantrags 3 verfolgt und die Auffassung

vertreten, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 sei zulässig,

weise insbesondere keine unzulässige Erweiterung auf und unterscheide sich in

mehreren Merkmalen von der D1 wie auch der D4, sei daher neu und auch im

Übrigen vom Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Antragstellerin

ist der Auffassung der Antragsgegnerin

im Einzelnen

entgegengetreten.

Der Senat hat mit Hinweis vom 15. Februar 2022 den Beteiligten als vorläufige

Auffassung mitgeteilt, dass der Gegenstand nach Hilfsantrag 3 möglicherweise als

zulässig und auch als schutzfähig erachtet werden könnte, wenn es nur auf die D1,

D2 und D3 als Stand der Technik ankomme; auch die von der Antragstellerin

vorgetragene Vorbenutzung stehe möglicherweise der Schutzfähigkeit nicht

entgegen. Der Senat hat allerdings auch Zweifel geäußert, dass die

Prioritätsanmeldung CN 2016/10338449.8 für das Streitgebrauchsmuster wirksam

beansprucht worden sei, da die D4 mit Anmeldetag 8. Oktober 2015 und

Veröffentlichungsdatum 27. Januar 2016 möglicherweise als zeitlich früheste,

mithin erste Anmeldung des Erfindungsgegenstands und als Bestandteil des Stands

der Technik angesehen werden könne. Dies könne die Schutzfähigkeit des

Gegenstands des Hilfsantrags 3 möglicherweise in Frage stellen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2022 hat die Antragsgegnerin das

Streitgebrauchsmuster zuletzt im Umfang der Hilfsanträge 9 und 10 verteidigt. Sie

ist der Auffassung, die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 9 und 10 seien

zulässig und wiesen insbesondere gegenüber der Stammanmeldung keine

unzulässige Erweiterung auf. Ihr Gegenstand sei ferner ausführbar offenbart. Die

Antragsgegnerin geht

zwar weiter davon aus, dass die

für das

Streitgebrauchsmuster beanspruchte Priorität wirksam sei. Aber auch dann, wenn

die D4 zum Stand der Technik zu zählen sei, werde der Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 bzw. Hilfsantrag 10 weder von dieser

Entgegenhaltung, noch einer anderen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung

neuheitsschädlich getroffen und sei vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA

vom

4. Februar 2020 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der

Anspruchsfassung des Hilfsantrags 9 vom 16. April 2020 zurückzuweisen

(Hauptantrag),

hilfsweise, den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung des

Hilfsantrags 10 vom 16. April 2020 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der jeweilige Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 9 bzw. 10 sei unzulässig erweitert. Ferner beanstandet sie fehlende

Ausführbarkeit. Die D4 stelle die zeitlich früheste Anmeldung des vorliegenden

Erfindungsgegenstands dar, gehöre zum maßgeblichen Stand der Technik und

habe den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 bzw.

Hilfsantrag 10 neuheitsschädlich vorweggenommen. Ferner sei dieser Gegenstand

ausgehend von der D2 nahegelegt, so dass es auch an einem erfinderischen Schritt

fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht sowie unter Zahlung der

Beschwerdegebühr von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde ist nur

teilweise, und zwar im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 9 begründet,

da insoweit kein Löschungsgrund i. S. d. § 15 Abs. 1 GebrMG gegeben ist.

1.

Die Antragsgegnerin hatte gemäß

ihrer auf Zurückweisung des

Löschungsantrags gerichteten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor

der Gebrauchsmusterabteilung am 4. Februar 2020 erstinstanzlich das

Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt. Gegen den

angefochtenen Beschluss hat sie gemäß

ihrer Beschwerdeschrift vom

30. März 2020 uneingeschränkt Beschwerde eingelegt. Die eingetragene Fassung

des Streitgebrauchsmusters ist daher auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.

In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin gemäß ihrem in der mündlichen

Verhandlung vom 15. März 2022 gestellten Hauptantrag das Streitgebrauchsmuster

nur noch im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 9 verteidigt. Hierin ist

zum einen eine Teilrücknahme der nach den o.g. Ausführungen uneingeschränkt

erhobenen Beschwerde gegen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des

DPMA zu sehen. Zum anderen ist in diesem Umfang aber auch von einer

Teilrücknahme des ursprünglich uneingeschränkt, wirksam und insbesondere

rechtzeitig von der Antragsgegnerin erklärten Widerspruchs gegen den

streitgegenständlichen Löschungsantrag auszugehen (vgl. BGH GRUR 1998, 910

– Scherbeneis).

Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ist das Streitgebrauchsmuster daher in

dem über die Schutzansprüche 1 – 10 nach Hilfsantrag 9 hinausgehenden Umfang

ohne weitere Sachprüfung zu löschen. Die Zurückweisung der Beschwerde der

Antragsgegnerin

in diesem Umfang war wegen der, wie ausgeführt,

entsprechenden Teil-Rücknahme ihrer Beschwerde nicht angezeigt.

2.

Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags (Hilfsantrags 9) lautet

wie folgt (mit einer Merkmalsgliederung):

M1

Kit zur Haarbehandlung,

M2

der mindestens zwei getrennten Formulierungen enthält,

M3

wobei die erste Formulierung,

M3.1

eine wenigstens bifunktionelle Brønsted-Base der allgemeinen

Formel X-R-Y enthält,

M3.1a in der X und Y unabhängig voneinander ausgewählt sind aus der

Gruppe primäres Amin und

M3.1b R eine organische Molekülgruppe mit 1-20 Kohlenstoffatomen, 0

bis 5 Sauerstoffatomen und 0 bis 5 Stickstoffatomen, und kein

Aromat, substituierter Aromat oder Hetero-Aromat, ist und

M3.1c X-R-Y ein Molekulargewicht unter 500 g/mol aufweist

M4

und die zweite Formulierung

M4.1

eine wenigstens bifunktionelle organische Säure enthält,

M4.1a die mit den Aminogruppen des Haares reagieren kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

sowohl die erste Formulierung als auch die zweite Formulierung einen

pH-Wert von 1,5–7 aufweisen, und

M6

eine wenigstens bifunktionelle Brønsted-Base der allgemeinen Formel

X-R-Y 4,7,10-Trioxa-1,13-tridecandiamin ist, und

M7

wobei der pH-Wert nicht 7 ist.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Schutzansprüche 2 – 10 nach Hilfsantrag 9

wird auf die Akten verwiesen.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine haarstärkende Zusammensetzung und ein

Kit zur Stärkung von Haaren, die die Fähigkeit besitzen, die Aminosäuregruppen

von Keratinfasern zu vernetzen. Einleitend wird dazu in der Gebrauchsmusterschrift

ausgeführt, dass die Erfindung sich auf Haarbehandlungsmittel beziehe, die

bifunktionelle Wirkstoffe aufwiesen, wobei die Wirkstoffe mit den Amingruppen des

Haares reagierten, dadurch die Qualität des Haares auf verschiedene Weise

verbesserten und die Haltbarkeit von Dauerwellen erheblich steigerten.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Aufgabe besteht insbesondere

mit Blick auf Abs. [0012] der Gebrauchsmusterschrift in der Bereitstellung eines

Haarbehandlungsmittels, das für die Herstellung von langlebigen Frisuren geeignet

ist.

Der für den vorgenannten Gegenstand zuständige Fachmann ist ein Diplom-

Chemiker bzw. Chemiker (M.Sc.), der über eine mehrjährige, einschlägige

Berufserfahrung in der Entwicklung von Haarkosmetika verfügt.

3.

Die Merkmale M3.1und M7 bedürfen einer Erläuterung. Der Fachmann wird

sie wie folgt verstehen:

a.

Die Merkmalsgruppe M3.1 definiert den aktiven Inhaltsstoff der ersten

Formulierung als eine bifunktionelle Brønsted-Base der allgemeinen Formel X-R-Y.

Bei R handelt es sich um eine organische Molekülgruppe mit 1 bis 20

Kohlenstoffatomen, 0 bis 5 Sauerstoffatomen und 0 bis 5 Stickstoffatomen, wobei

die jeweilige Brønsted-Base keinen Aromaten, substituierten Aromaten oder

Hetero-Aromaten darstellt (vgl. Streitgebrauchsmuster, [0011], [0021]). An diese

Molekülgruppe sind die Substituenten X und Y gebunden, die ein primäres Amin

i.S.d. Formel –NH2 darstellen (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift, [0011], [0021]).

Demzufolge definiert die Merkmalsgruppe M3.1 die bifunktionelle Brønsted-Base

als aliphatisches Diamin mit einer verbrückenden C1- bis C20-Molekülgruppe, die

zusätzlich 0 bis 5 Sauerstoffatomen und 0 bis 5 Stickstoffatomen aufweisen kann.

b.

Der Disclaimer gemäß Merkmal M7, der einen pH-Wert von 7 ausschließt,

beschränkt den pH-Wert, der gemäß Merkmal M5 im Bereich von 1,5 bis 7 liegt,

dahingehend, dass dieser nunmehr einen Wert im Bereich von 1,5 bis kleiner 7

annehmen kann.

4.

a.

Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag (Hilfsantrag 9) ist zulässig.

Bei abgezweigten Gebrauchsmustern ist für die Beurteilung, ob ihr

Gegenstand unzulässig erweitert

ist, auf den Offenbarungsgehalt der

Stammanmeldung abzustellen, aus der das jeweilige Gebrauchsmuster abgezweigt

worden ist. Gemäß BGH GRUR 2003, 867 – Momentanpol I ist eine sog.

erweiternde Abzweigung nicht zwingend wirkungslos. Diese Entscheidung ist zwar

zu einem Verletzungsrechtsstreit ergangen. Es ist aber nur konsequent, im Falle

einer gegenüber der Stammanmeldung erweiternden, jedoch nach der o.g.

gleichwohl wirksamen Abzweigung den Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 3

GebrMG als gleichsam spiegelbildlichen Tatbestand anzusehen, zumal mit der

Wirksamkeit der Abzweigung dem abgezweigten Gebrauchsmuster der

Anmeldetag der Stammanmeldung vermittelt wird. Auch unter diesem

Gesichtspunkt ist es nur konsequent, auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden

Offenbarungsgehalt abzustellen

(siehe auch BGH GRUR 2012, 1243

– Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter).

b.

Hiervon

ausgehend

ist

der Gegenstand

des

selbständigen

Schutzanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9 (Hauptantrag) weder

unzulässig erweitert, noch

ist die Wirksamkeit der Abzweigung des

Streitgebrauchsmusters aus der Stammanmeldung PCT/CN2017/073361

(Publikation der deutschen Übersetzung als DE 11 2017 002 170 T5) in Frage

gestellt.

ba.

Das Kit zur Haarbehandlung gemäß Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9

basiert auf dem des eingetragenen Schutzanspruch 1, wobei es zusätzlich durch

Merkmal M6 und M7 definiert wird. Gemäß Merkmal M6 enthält die erste

Formulierung des Kit nun wenigstens eine bifunktionelle Brønsted-Base der Formel

4,7,10-Trioxa-1,13-tridecandiamin, welcher der Fachmann ein Molekulargewicht

von 220.31 g/mol zuordnet. Eine erste Formulierung mit diesem Diamin ist in

Absatz [0081] der Gebrauchsmusterschrift in Form der Flüssigkeit B offenbart,

welche zusätzlich Phosphorsäure und Wasser enthält. Gemäß dem fünften Eintrag

der Tabelle 1 auf Seite 16 der Gebrauchsmusterschrift hat die Flüssigkeit B einen

pH-Wert von 5. Demzufolge offenbart die Gebrauchsmusterschrift eine erste

Formulierung des Kits zur Haarbehandlung gemäß den Merkmalen M3, M5 bis M7.

Das Merkmal M7 ist in der Gebrauchsmusterschrift zudem in Absatz [0034] in

Zeile 6 offenbart. In dieser Beschreibungspassage wird explizit festgelegt, dass der

pH-Wert der Formulierungen kleiner 7 ist. Der Wortlaut der auf Schutzanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 9 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 10 entspricht dem der

eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 10.

Der Einwand der Antragstellerin, dass die Aufnahme von Merkmal M6 eine

unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstelle, weil nicht sämtliche Merkmale

der Zusammensetzung gemäß Abschnitt [0076] bzw. der Flüssigkeiten A und C

gemäß Abschnitt

[0081]

der Gebrauchsmusterschrift

in den Anspruch

aufgenommen worden seien, überzeugt nicht. Denn wie bereits zuvor ausgeführt,

offenbart die Gebrauchsmusterschrift

insbesondere in Tabelle 1 eine erste

Formulierung, die ausschließlich die Verbindung 4,7,10-Trioxa-1,13-tridecandiamin

als bifunktionelle Brønsted-Base enthält.

Ebenso greift das Argument, dass ein Bereich von 1,5 bis < 7 durch die Angabe

kleiner 7 nicht offenbart werde, nicht durch. Die Zusammensetzungen können

gemäß der Lehre des Streitgebrauchsmusters grundsätzlich einen pH-Wert

zwischen 1,5 bis 7 aufweisen (vgl. Streitgebrauchsmuster [0021], [0035], [0037]).

Durch die Grenzwertangaben des pH-Wertbereichs sind alle innerhalb der

Grenzwerte liegenden Zwischenwerte und daraus beliebige Teilbereiche offenbart

(BGH, GRUR 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren; BGH, GRUR 1990, 510

- Crackkatalysator; BGH, GRUR 1992, 842 - Chrom-Nickel-Legierung). Damit ist die

weitere Einschränkung des pH-Werts

gemäß Merkmal M7

in

der

Streitgebrauchsmusterschrift beschrieben. Einer expliziten Offenbarung des

Wertebereichs, wie von der Antragstellerin gefordert, bedarf es daher nicht.

bb.

Die Abzweigung des Streitgebrauchsmusters aus der Stammanmeldung

PCT/CN2017/073361 ist auch wirksam in Anspruch genommen worden. Denn der

Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9 ist auch in der

Stammanmeldung, welche vom Wortlaut identisch mit der Gebrauchsmusterschrift

ist, offenbart (vgl. DE 11 2017 002 170 T5, Patentanspruch 1, [0033], [0082], S. 16,

Tab. 1, 5. Eintrag). Der Wortlaut der auf Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9

rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 10 entspricht dem der Patentansprüche 2

bis 10 der Stammanmeldung.

5.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 (Hauptantrag) ist

neu.

a.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Priorität 19. Mai 2016, CN

2016/10338449.8 wirksam

für die Stammanmeldung und damit

für das

Streitgebrauchsmuster in Anspruch genommen wurde oder ob die D4 mit

Anmeldetag 8. Oktober 2015 die zeitlich früheste und mithin erste Anmeldung

i. S. d. Art. 8 Abs. 2 PCT i. V. m. Art. 4 PVÜ darstellt. Denn auch wenn man

unterstellt, die D4 sei bei der Neuheitsprüfung als Teil des maßgeblichen Stands

der Technik zu berücksichtigen (wofür aus Sicht des Senats einiges spricht), so wird

der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 durch keine im

Verfahren befindliche Entgegenhaltung neuheitsschädlich getroffen.

aa.

Die D4 offenbart ein Kit zur Haarbehandlung, das mindestens zwei getrennte

Formulierungen enthält, wobei die erste Formulierung eine wenigstens

bifunktionelle Brønsted-Base der allgemeinen Formel X-R-Y mit R als eine

organische Molekülgruppe mit 1-20 Kohlenstoffatomen, 0 bis 5 Sauerstoffatomen

und 0 bis 5 Stickstoffatomen, sowie einem Molekulargewicht von unter 500 g/mol

enthält und die zweite Formulierung eine bifunktionelle organische Carbonsäure

aufweist (vgl. Übersetzung der D4, Patentanspruch 16). Die Brønsted-Base kann

u.a. als Diamin vorliegen, wenn die Substituenten X, Y als primäres Amin der Formel

– NH2 definiert sind. Als ein spezieller Vertreter dieser Diamine wird in der D4 die

Verbindung 4,7,10-Trioxa-1,13-tridecandiamin beschrieben (vgl. Übersetzung der

D4, Patentansprüche 1 und 7, [0068], [0083]). Damit wird in der D4 ein Kit mit den

Bestandteilen gemäß den Merkmalen M1 bis M4 und M6 angegeben. Der pH-Wert

der ersten Formulierung des Kits gemäß D4 beträgt 7 bis 12 und der pH-Wert der

zweiten Formulierung beträgt 1,5 bis 7 (vgl. Übersetzung der D4, Anspruch 16).

Folglich offenbart die D4 kein Kit zur Haarbehandlung, bei dem sowohl die erste als

auch die zweite Formulierung, entsprechend den Merkmalen M5 und M7, einen pH-

Wert im Bereich von 1,5 bis kleiner 7 aufweisen.

ab.

Die D2 gibt entsprechend den Merkmalen M1 und M2 ein Zwei-

Komponenten-System zur Glättung oder Formung von Haaren basierend auf zwei

Formulierungen

an. Die

erste

Formulierung

ist

eine wässrige

Reduktionszusammensetzung, die neben einer ersten Aminosäure eine erste C2-

bis C10-Carbonsäure enthält. Die zweite Formulierung

ist eine wässrige

Fixierungszusammensetzung, die neben einer zweiten Aminosäure eine zweite C2-

bis C10-Carbonsäure enthält, wobei die erste und die zweite Carbonsäure auch

identisch sein können (vgl. D2 Patentanspruch 18). Nachdem es sich bei

Aminosäuren nicht um Diamine gemäß der Merkmalsgruppe M3.1 und dem

Merkmal M6 handelt, kann der D2 kein Kit zur Haarbehandlung mit sämtlichen

Merkmalen gemäß Schutzanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9 entnommen

werden.

ac.

Die weiteren Druckschriften D1 und D3, die von der Antragstellerin in Bezug

auf die Neuheit genannt worden sind, können die Neuheit des Kits zur

Haarbehandlung gemäß Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 9 schon

aus dem Grund nicht in Frage stellen, weil sie keine erste Formulierung mit der

bifunktionellen Brønsted Base 4,7,10-Trioxa-1,13-tridecandiamin gemäß Merkmal

M6 offenbaren.

b.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 ist auch als neu

zu erachten, wenn man unterstellt, die von der Antragstellerin dargelegte

Vorbenutzung sei in offenkundiger Weise erfolgt.

In den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagenkonvoluten 4 und 5 sowie den

Anlagen B3 und 14 wird ein Kit zur Haarbehandlung beschrieben, der die

Formulierungen FIBREPLEX No 1 und FIBREPLEX No 2 umfasst. Beide

Formulierungen weisen als Inhaltstoffe u.a. Dicarbonsäuren auf, wobei FIBREPLEX

No 1 Maleinsäure und FIBREPLEX No 2 Zitronensäure enthält (vgl. Anlage 4A und

C, Anlage 5A, 5D, 5E bis H, Anlage B3 von Anlage 14, S. 1, S. 2, li. Bild, S. 3, re.

Bild, S. 4 li. Bild., S. 5, li. Bild). Den genannten Dokumenten kann jedoch nicht

entnommen werden, dass die Formulierung FIBREPLEX No 1 eine Brønsted-Base

gemäß der Merkmalsgruppe M3.1 und dem Merkmal M6 enthält. Im Übrigen wird in

der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage 7 von Herrn A… auch nur

dargelegt, dass die erste Formulierungen Maleinsäure enthält (vgl. Anlage 7 S. 2,

7. Abs.). Damit weisen die Formulierungen FIBREPLEX No 1 und No 2 des Kit zur

Haarbehandlung nicht sämtliche Merkmale des anspruchsgemäßen Kits auf.

6.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs nach Hilfsantrag 9 beruht auch auf

einem erfinderischen Schritt.

a.

Aus der D1 ist ein Kit zur Formung von Keratinfasern bekannt, das zur

Herstellung von langlebigen Frisuren geeignet ist und das bei seiner Anwendung

eine geringe Haarschädigung und einen geringen Farbverlust verursacht (vgl. D1

Patentanspruch 16,

[0008]). Das Kit besteht aus einer Reduktionszusammensetzung und einer Fixierungszusammensetzung. Die Reduktionszusammensetzung enthält ein Reduktionsmittel, welches u.a. ein Amin aus der

Gruppe Triethanolamin, Monoethanolamin und Aminomethylpropanol sein kann

(vgl. D1 [0042]). Bei diesen Aminen handelt es sich Monoamine und nicht um

Diamine im Sinne der Merkmalsgruppe M3.1. Die Reduktionszusammensetzung

hat einen pH-Wert von 7,5 bis 10 (vgl. D1 Patentanspruch 19, [0047]). Damit

unterscheidet sich die Reduktionszusammensetzung gemäß D1 von der ersten

Formulierung des Kits gemäß Schutzanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9

darin, dass sie kein Diamin gemäß den Merkmalen M3.1 und M6 sowie keinen

sauren pH-Wert von 1,5 bis kleiner 7, entsprechend den Merkmalen M5 und M7,

aufweist. Die Fixierungszusammensetzung beinhaltet einen Vernetzer mit

mindestens zwei funktionellen Gruppen aus der Gruppe-C(=O)-, -C(=O)-H, -C(=O)-

OH, –NH2. Wenn beide funktionellen Gruppen eine Carboxylat-Gruppe der Formel

-C(=O)-OH sind, ist der Vernetzer eine Dicarbonsäure mit der bevorzugten Formel

HOOC-(CH2)n-COOH mit n= 2 bis 12 (vgl. D1 [0068]). Die Fixierungszusammensetzung kann einen pH-Wert von 2 bis 11, insbesondere von 2 bis 6,5

aufweisen (vgl. D1 [0075]). Somit ist in der D1 eine Fixierungszusammensetzung

angegeben, die sämtliche Merkmale der zweiten Formulierung des Kits gemäß

Schutzanspruch 1 aufweist. Um zu einem Kit zu gelangen, welches neben dieser

Fixierungslösung eine erste Formulierung umfasst, die als Inhaltsstoff wenigstens

eine Brønsted-Base in Form eines Diamins gemäß der Merkmalsgruppe M3.1 und

dem Merkmal M6 enthält, wobei die erste Formulierung zugleich einen sauren pH-

Wert gemäß den Merkmalen M5 und M7 aufweist, bedurfte es somit weiterer

Anregungen für den Fachmann.

Bei seiner weiteren Suche wird der Fachmann auf die Dokumente D2 und D3

stoßen, die beide Kits zur Haarformung betreffen. Sowohl in D2 als auch in D3 wird

zur Formung der Haare eine Dicarbonsäure als aktiver Bestandteil eingesetzt (vgl.

D2 Patentanspruch 18; D3 Patentanspruch 1). Brønsted-Basen, insbesondere

Diamine gemäß der Merkmalsgruppe M3.1 bzw. die Verbindung 4,7,10-Trioxa-1,13tridecandiamin gemäß Merkmal M6 anstelle der Dicarbonsäuren zu verwenden,

werden in den Druckschriften aber nicht gelehrt. Folglich gelangt der Fachmann

selbst bei Berücksichtigung der Lehren der D2 und D3 nicht ohne erfinderisches

Zutun zu einem Kit, das neben der aus D1 bekannten Fixierungsformulierung eine

erste Formulierung mit den Merkmalen M3.1, M6 bis M7 enthält.

Selbst wenn man unterstellt, die D4 sei als maßgeblicher Stand der Technik bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. II. 6. a.), wird der

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 durch die Lehre der D4

dennoch nicht nahegelegt. Der Fachmann kann der D4 zwar ein Kit mit den

Merkmalen M1 bis M4 und M6 entnehmen, jedoch findet sich in der Druckschrift

keine Anregung für eine erste Formulierung gemäß den Merkmalen M5 und M7.

Denn die erste Formulierung der D4 hat einem pH-Wert von 7 bis 12 (vgl. D4

Patentanspruch 16).

Schließlich führt die Berücksichtigung der geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzung ebenfalls nicht in naheliegender Weise zu dem Kit gemäß geltenden

Schutzanspruch 1, da der Gegenstand der Vorbenutzung, wie bereits in Abschnitt

6.b. ausgeführt, keine Formulierung mit einer Brønsted-Base gemäß den

Merkmalen M3.1, M6 und M7 aufzeigt.

7.

Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9

neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, so dass dieser Anspruch

Bestand hat. Das gleiche gilt für die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen

Schutzansprüche 2 bis 10 in der Fassung von Hilfsantrag 9, die jeweils weitere, über

Selbstverständlichkeiten hinausgehend Ausführungsformen betreffen.

8.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin im Umfang der Schutzansprüche 1 bis

10 nach Hilfsantrag 9 hat somit Erfolg. Auf die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag

10 kommt es daher nicht mehr an.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG,

84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92, 263 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine

anderweitige Kostenentscheidung als geboten erscheinen lassen, sind nicht

gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

zu

unterzeichnen

und

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a,

76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Metternich

Dr. Jäger

Dr. Wagner

Fi