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BPatG Beschluss vom 06.05.2022 – 18 W (pat) 35/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:060522B18Wpat35.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Mai 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 026 769.4

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter

Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dr.-Ing. Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2022:060522B18Wpat35.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Januar 2019 aufgehoben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. April 2022 als

Hilfsantrag II,

- Beschreibung Seiten 2, 5 bis 10 eingegangen am 4. Juni 2008, Seite 3

eingegangen am 15. Januar 2010, Seiten 1, 3a und 4, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Figur 1, eingegangen am 4. Juli 2008.

G r ü n d e

I.

Die am 4. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2008 026 769.4 trägt die in der mündlichen Verhandlung am

6. Mai 2022 geänderte Bezeichnung

„Vorrichtung zum Absaugen von Körperflüssigkeiten, insbesondere zur

Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen

Patent- und Markenamtes am 7. Januar 2019 zurückgewiesen, da der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und in der Fassung des Hilfsantrags nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Zurückweisungsbeschluss verwies die

Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften:

D1:

DE 43 06 478 A1

D2:

DE 694 25 881 T3

D3:

US 2005/0192548 A1

D4:

WO 93/01858 A1

D5:

DE 34 18 341 A1

D6:

US 5 378 227 A.

Seitens der Anmelderin ist zudem folgende Druckschrift als Stand der Technik

genannt worden:

D7:

WO 2005/086879 A2.

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss

der Prüfungsstelle vom 7. Januar 2019.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2019 aufzuheben und das

Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. April 2022 als

Hilfsantrag II,

- Beschreibung Seiten 2, 5 bis 10 eingegangen am 4. Juni 2008, Seite 3

eingegangen am 15. Januar 2010, Seiten 1, 3a und 4, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

- Figur 1, eingegangen am 4. Juli 2008.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1 „Vorrichtung zum Absaugen von Körperflüssigkeiten, mit einem Reservoir (1)

zum Sammeln von Körperflüssigkeiten,

M2 einer Einrichtung (8) zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1), so dass

in dem Reservoir (1) ein Unterdruck erzeugt wird,

M3 einer Einrichtung (13) zur Messung des von der Einrichtung (8) zum Ansaugen

von Luft erzeugten Unterdrucks in dem Reservoir (1),

dadurch gekennzeichnet, dass

M4 eine Kontrolleinrichtung (21) vorgesehen ist, die derart ausgebildet ist, dass

die Kontrolleinrichtung in Abhängigkeit von dem mit der Druckmesseinrichtung

(13) gemessenen Unterdruck in dem Reservoir (1) die Saugleistung der

Einrichtung (8) zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1) verändert, und

dass

M5 die Vorrichtung eine Vorrichtung zur Autotransfusion ist,

M6 die eine Einrichtung (15) zum Fördern von Antikoagulanz aufweisend eine

elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe (19), deren Drehzahl veränderbar

ist, aufweist,

M7 wobei die Kontrolleinrichtung (21) derart mit der Einrichtung (15) zum Fördern

von Antikoagulanz zusammenwirkt, dass

in Abhängigkeit von dem

gemessenen Unterdruck in dem Reservoir (1) die Förderleistung der

Einrichtung (15) zum Fördern von Antikoagulanz verändert wird,

M8 und dass die Vorrichtung eine Einrichtung (11, 12) zum Zuführen von Luft zu

der Einrichtung zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1) umfasst, wobei

die Kontrolleinrichtung (21) derart mit der Einrichtung (11, 12) zum Zuführen

von Luft zu der Einrichtung zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1)

zusammenwirkt, dass bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes für

den Unterdruck in dem Reservoir (1), Luft der Einrichtung (8) zum Ansaugen

von Luft zugeführt wird.“

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte

verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung

zulässig und die Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Lichte des

Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn

der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden

Patentbegehrens nach Hauptantrag (Fassung Hilfsantrag II) ist gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1

bis 5, § 34 PatG und § 38 PatG).

1.

Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Absaugen von

gegebenenfalls mit Fremdbestandteilen verunreinigten Körperflüssigkeiten,

insbesondere zur Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten (vgl.

Beschreibung, S. 1, erster Abs.). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt,

dass bei einer Autotransfusion das Eigenblut des Patienten intra- oder postoperativ

aus dem Operationsfeld gesammelt und aufbereitet werde, um dem Patienten das

eigene Blut zeitnah retransfundieren zu können. Die Vorteile der Transfusion von

autologem, d. h. patienteneigenem Blut, würden gegenüber der Transfusion von

homologem Blut, d. h. Fremdblut, in der Vermeidung von Infektionskrankheiten

sowie in der Reduktion von Transfusionsreaktionen liegen. Darüber hinaus stelle

die Autotransfusion einen aktiven Beitrag zur Einsparung von homologen

Blutkonserven dar. Im Stand der Technik seien verschiedene Vorrichtungen zur

Autotransfusion bekannt. Diese zeichneten sich im Allgemeinen dadurch aus, das

sich im Operationsfeld angesammeltes Wundblut, das mit aus dem Gewebe

eingeschwemmten oder von außen zugeführten Fremdbestandteilen verunreinigt

sein könne, an der Wundstelle abgesaugt und die Mischung aus Blut und

Fremdbestandteilen für die Retransfusion des autologen Bluts aufbereitet werde.

Dabei werde die Mischung aus Blut und Fremdbestandteilen zunächst in einem

Reservoir gesammelt. In dem Reservoir, an dem eine Saugleitung angeschlossen

sei, werde ein Unterdruck aufgebaut, so dass das Wundblut aufgrund des in dem

Reservoir herrschenden Unterdrucks über die Saugleitung in das Reservoir

angesaugt werde. Aus dem Reservoir werde die Mischung aus Blut und

Fremdbestandteilen dann in eine Einrichtung zur Aufbereitung des Blutes überführt,

in der das Blut von den Fremdbestandteilen getrennt werde. Bei den bekannten

Autotransfusionsvorrichtungen würde zum Aufbau des Unterdrucks in dem

Reservoir eine Vakuumpumpe Verwendung finden. Es seien Vorrichtungen

bekannt, die neben der Einrichtung zum Absaugen der Mischung aus Blut und

Fremdbestandteilen auch über eine Einrichtung zum Zuführen von Antikoagulantien

zu dem Blut verfügen würde. Die Antikoagulation sei erforderlich, da im Wundblut

aktivierte Gerinnungsfaktoren und aktivierte Thrombozyten enthalten seien. Eine

Autotransfusionsvorrichtung, die über eine Einrichtung zur Aufbereitung von Blut

verfüge, sei aus der WO 93/01858 A1 (D4) bekannt. Die US 2005/0192548 A1 (D3)

verwende eine Saugpumpe, deren Saugleistung verändert werden könne. Die WO

2005/086879 A2 (D7) beschreibe zudem eine Vorrichtung, die eine Belüftung der

Vakuumpumpe für den Fall vorsehe, dass infolge von Verstopfungen der

Saugleitung der Unterdruck ansteige. Beim bekannten Stand der Technik erweise

es sich als nachteilig, dass die Vakuumpumpe ständig mit hoher Förderleistung

betrieben werde, wodurch sich nicht nur ein erhöhter Stromverbrauch, sondern auch

eine höhere Geräuschentwicklung ergeben würden. Darüber hinaus kämen große

Mengen an Luft mit dem Blut in Kontakt, was zu dessen Schädigung führen könnte.

Ein weiterer Nachteil läge darin, dass das Verhältnis von Blut und Antikoagulanz

über einen längeren Zeitraum mit sich ändernden Randbedingungen nicht optimal

eingestellt werden könne (vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs. - S. 3, erster Abs).

Die Anmeldung nennt als Aufgabe (vgl. Beschreibung, S. 3a, erster Abs.), eine

Vorrichtung zum Absaugen von Körperflüssigkeiten,

insbesondere zur

Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten bereitzustellen, die bei

relativ geringer Geräuschentwicklung und relativ geringem Stromverbrauch das

autologene Blut von der Wundstelle des Operationsfeldes schonend absaugt.

Der Senat sieht das objektive technische Problem darin, eine Vorrichtung zum

Absaugen von Körperflüssigkeiten zur Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten bereitzustellen, wobei das Verhältnis von Blut zu

Antikoagulanz über einen längeren Zeitraum mit sich ändernden Randbedingungen

optimal eingestellt werden kann (vgl. Beschreibung, S. 3, Z. 5 - 7). Dabei sollen die

Geräuschentwicklung und die Leistungsaufnahme der Vorrichtung möglichst gering

sein.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung zum Absaugen von

Körperflüssigkeiten nach Patentanspruch 1.

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Studium im Bereich der

Ingenieurwissenschaften (Medizintechnik oder Elektrotechnik) auf und ist auf dem

Gebiet der Medizintechnik tätig. Insbesondere besitzt er Kenntnisse in der

Entwicklung von Applikationssystemen für die maschinelle Autotransfusion.

2.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.

Der Patentanspruch 1 betrifft

eine Vorrichtung zum Absaugen von

Körperflüssigkeiten. Welche Körperflüssigkeiten abgesaugt werden sollen, legt der

Patentanspruch 1 nicht fest. Allerdings beschränkt Merkmal M5 die Vorrichtung auf

eine Vorrichtung zur (Durchführung einer) Autotransfusion. Dies bedeutet, dass es

sich bei den abzusaugenden Körperflüssigkeiten um autologes Blut handelt (vgl.

Offenlegungsschrift, Abs. 0010 i. V. m. Abs. 0002).

Die einzige Figur zeigt die erfindungsgemäße Autotransfusionsvorrichtung (vgl.

Offenlegungsschrift, Abs. 0026).

Gemäß Merkmal M1 umfasst die Vorrichtung ein Reservoir 1 zum Sammeln der

abgesaugten Körperflüssigkeiten. Zudem verfügt die Vorrichtung über eine

Einrichtung 8 zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir 1, so dass in dem

Reservoir 1 ein Unterdruck erzeugt werden kann (Merkmal M2). Bei der Einrichtung

8 soll es sich laut Absatz 0028 der Offenlegungsschrift um eine Vakuumpumpe

handeln, deren Einlass 8A über eine Saugleitung 6 mit dem Reservoir 1 verbunden

ist. Zum Messen des Drucks im Reservoir ist eine Druckmesseinrichtung 13

vorgesehen (vgl. Merkmal M3). Der Sensor 14 der Druckmesseinrichtung 13 kann

im Bereich der Saugleitung 6 angebracht sein, wie dies in der Figur gezeigt ist. Er

kann sich aber auch direkt im Reservoir befinden (vgl. Abs. 0030). Weiterhin ist eine

Kontrolleinrichtung 21 vorgesehen, die derart ausgebildet ist, dass in Abhängigkeit

von dem mit der Druckmesseinrichtung 13 gemessenen Unterdruck in dem

Reservoir 1 die Saugleistung der Einrichtung 8 zum Ansaugen von Luft aus dem

Reservoir 1 verändert (vgl. Merkmal M4).

Die Vorrichtung verfügt auch über eine Einrichtung 15 zum Fördern von

Antikoagulanz, d. h. zum Zuführen von Antikoagulantien zum abgesaugten Blut.

Dadurch soll die Blutgerinnung verlangsamt werden können (vgl. Abs. 0004). Hierfür

weist die Einrichtung 15 eine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe 19 auf,

deren Drehzahl veränderbar ist (Merkmal M6). Der Auslass der Antikoagulanz-

Pumpe 19 mündet gemäß dem in der Figur dargestellten Ausführungsbeispiel in der

Saugdüse 5, in der eine Flüssigkeitsverbindung zwischen der Saugleitung 4 und der

Förderleitung 23 ausgebildet ist (vgl. Fig. u. Abs. 0031). Zur Steuerung bzw.

Regelung der Autotransfusion dient die Kontrolleinrichtung 21 (vgl. Abs. 0033). Die

Kontrolleinrichtung 21 soll die Förderleistung der Antikoagulanz-Pumpe 19 in

Abhängigkeit von dem gemessenen Unterdruck in dem Reservoir verändern

können (vgl. Merkmal M7).

Gemäß Merkmal M8 umfasst die Vorrichtung auch eine Einrichtung 11, 12 zum

Zuführen von Luft zu der Einrichtung zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir 1.

Dabei soll die Kontrolleinrichtung 21 derart mit der Einrichtung 11, 12

zusammenwirken, dass bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes für

den Unterdruck in dem Reservoir 1 Luft der Einrichtung 8 zugeführt wird. Die

Einrichtung 11, 12 zum Zuführen von Luft soll als zusätzliche Sicherheitseinrichtung

dienen (vgl. Beschreibung, S. 5, Z. 6-8). Im Ausführungsbeispiel nach der einzigen

Figur ist die Einrichtung 11 als Bypass-Leitung ausgeführt, welche stromauf der

Vakuumpumpe 8 abzweigt und mit einem elektromagnetisch betätigbaren

Absperrorgan 12 (z. B. eine Schlauchklemme oder ein Entlüftungsventil) abgesperrt

werden kann. Ist der Bypass offen, saugt die Vakuumpumpe Luft über die Bypass-

Leitung 11 an (vgl. Beschreibung, S. 4, le. Abs. bis S. 5, erster Abs. u. S. 8, erster

Abs.).

Damit steuert die Kontrolleinrichtung 21 gleichzeitig die Saugpumpe 8, die

Antikoagulanzpumpe 19 sowie das Sicherheitsventil 12.

3.

Die Patentansprüche 1 bis 9 sowie die Beschreibung mitsamt der Figur sind

zulässig (§ 38 PatG).

Der Patentanspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen

Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 10. Die anhängigen Patentansprüche 2 bis 9 wurden

an den geänderten Patentanspruch 1 angepasst.

Die Verfahrensansprüche wurden gestrichen.

Die Bezeichnung der Erfindung und die Beschreibung wurden an die geänderten

Patentansprüche angepasst. Die Figur entspricht der

zum Anmeldetag

handschriftlich eingereichten Figur.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).

Druckschrift D1 (DE 43 06 478 A1) betrifft eine Drainagevorrichtung zum Absaugen

von Körperflüssigkeiten aus Körperhöhlen, beispielsweise aus der Lunge eines

Patienten. Die Vorrichtung umfasst ein Reservoir 18 zum Sammeln der

abgesaugten Körperflüssigkeiten (vgl. Sp. 1, erster Abs. u. Sp. 4, Z. 26-34, Fig. 4,

6; Merkmal 1). Die Vorrichtung besitzt eine Saugpumpe 24 zum Ansaugen von Luft

aus dem Reservoir 18, so dass in dem Reservoir 18 ein Unterdruck erzeugt wird

(vgl. Sp. 4, Z. 44-46; Merkmal M2). Die Vorrichtung besitzt auch ein Manometer 26,

d.h. eine Einrichtung zur Messung des von der Saugpumpe 24 zum Ansaugen von

Luft erzeugten Unterdrucks in dem Reservoir 18 (vgl. Sp.4 Z.44-46; Merkmal M3),

Zudem ist eine mit dem Bezugszeichen 80 in Figur 4 gezeigte Kontrolleinrichtung

vorgesehen. Der Figur 6 und Spalte 4 Zeilen 46 bis 48 kann der Fachmann

entnehmen, dass die Kontrolleinrichtung mittels der Druckmesseinrichtung 76 den

Unterdruck in dem Reservoir 18 überwacht. Eine elektronische Regelung der

Saugleistung im Sinne der vorliegenden Anmeldung ist nicht offenbart (teilweise

Merkmal M4).

Druckschrift 1 betrifft keine Vorrichtung zur Autotransfusion. Zwar ist in Figur 4 eine

Ausführungsform dargestellt, die ein Zuspritzventil 60 für Medikamente aufweist

(vgl. Sp. 2, Z. 29-34 u. Sp. 5, Z. 30-34). Dabei handelt es sich aber nicht um eine

Einrichtung zum Fördern von Antikoagulanz (Merkmale M5, M6 und M7 fehlen). Des

Weiteren ist Merkmal M8 nicht offenbart, wonach bei Überschreiten eines

vorgegebenen Grenzwertes für den Unterdruck im Reservoir zusätzliche Luft

zugeführt wird.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit als neu gegenüber dem Stand

der Technik gemäß Druckschrift D1 anzusehen.

Druckschrift D2 (DE 694 25 881 T3) beschreibt eine Vorrichtung zum Behandeln

einer offenen Wunde, wobei die Wunde mit einer gasdichten Folie 18 abgedeckt

und mit Unterdruck beaufschlagt wird. Dabei wird mittels einer Pumpe 40 Luft aus

der Wunde abgesaugt. Auch hier werden Körperflüssigkeiten abgesaugt, die in

einem Reservoir (Flüssigkeitsfalle 28) gesammelt werden (vgl. Abs. 0041 u. Fig. 1,

8; Merkmale M1, M2). Druckschrift D2 betrifft

jedoch keine Vorrichtung zur

Autotransfusion. Es wird auch keine Druckmesseinrichtung offenbart, sondern eine

Schwimmerventilanordnung 39, mit der bei einem bestimmten Füllstand die

Saugöffnung 34 geschlossen wird (vgl. Fig. 7; die Merkmale M3 bis M8 fehlen).

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.

Die in den Anmeldeunterlagen als Stand der Technik genannte Druckschrift D3 (US

2005/0192548 A1) beschreibt eine Vorrichtung 100 zum Absaugen von

Körperflüssigkeiten aus einer Wunde mit einem Reservoir (container 115, wounddrain canister 370) zum Sammeln der Körperflüssigkeiten (vgl. Abs. 0023, Fig. 2, 4;

Merkmal M1). Die Absaugvorrichtung beruht unter anderem auf dem

Funktionsprinzip, die Saugleistung periodisch zu erhöhen und zu verringern (vgl.

Abs. 0031 letzter Satz), um Gewebezonen während der Wundbehandlung durch zu

starkes Festsaugen zu entlasten und zu vermeiden, dass innerhalb des Katheters

Pfropfen durch festgesaugte Wundbestandteile entstehen. Die Vorrichtung verfügt

über eine Saugpumpe 106, so dass in der Saugleitung 122 ein Unterdruck erzeugt

wird (vgl. Fig. 2; Abs. 0023). Dabei ist das Reservoir 115 bzw. 370 derart zwischen

der Saugpumpe 106 und der Saugleitung 122 angeordnet, dass die Luft aus dem

Reservoir angesaugt wird, so dass dort ein Unterdruck erzeugt wird (vgl. Abs. 0039:

wound-drain canister 370 may be placed in the line 122 between the drain catheter

112 and the rotor 302; Merkmal M2). Darüber hinaus weist die Absaugvorrichtung

eine Kontrolleinrichtung auf (vgl. Fig. 2: Controller 117). Die Kontrolleinrichtung 117

verändert die Saugleistung der Saugpumpe 106 in Abhängigkeit von dem

Unterdruck im Reservoir. Der von der Saugpumpe erzeugte Unterdruck wird dabei

mit einer Messeinrichtung erfasst (vgl. Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 i. V. m. Abs.

0030: one or more sensors 125 […] that provides a signal representative of pressure

within the conduit 122 […] the controller 117 may verify and/or adjust the level of

suction generated by the suction device 106; Merkmale M3, M4).

In einem alternativen Ausführungsbeispiel steuert die Kontrolleinrichtung 117

anstelle der Saugpumpe ein Sicherheitsventil 119 an, um damit den Unterdruck in

der Saugleitung begrenzen zu können (vgl. Fig. 1 u. Abs. 0028, 0029; teilweise

Merkmal M8, ohne Zusammenwirken der Kontrolleinrichtung 117 mit dem

Sicherheitsventil 119 und einer Saugpumpe).

Druckschrift D3 offenbart implizit auch eine Vorrichtung zur Autotransfusion.

Beispielsweise wird im Absatz 0044 beschrieben, dass das in einem Reservoir

gesammelte Eigenblut weiterverarbeitet wird, um es dem Patienten zurückzugeben

(Merkmal M5). Dabei wird auch beschrieben, dass dem abgesaugten Blut

Antikoagulanz in definierter Weise zugeführt werden kann, welches in einem

Reservoir zur Verfügung bereitgestellt wird (vgl. Abs. 0039 i. V. m. Fig. 4 u. Abs.

0033: various storage containers for storing without limitation anticoagulant […] to

direct the fluid in the desired manner, teilweise Merkmale M6, ohne Antikoagulanz-

Pumpe). Allerdings wird keine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe

verwendet (Merkmal M6 fehlt teilweise). Damit fehlt auch Merkmal M7, wonach die

Förderleistung der Antikoagulanz-Pumpe in Abhängigkeit von dem gemessenen

Unterdruck verändert wird.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D3 anzusehen.

Druckschrift D4 (WO 93/01858 A1), auf die sich der Zurückweisungsbeschluss

stützt, beschreibt eine Vorrichtung zur Autotransfusion (vgl. Anspruch 1, S. 6, Z. 4-

7 u. Bezeichnung: Autotransfusion Membrane System, Merkmal M5). Dabei

ist

vorgesehen, Blut von einer Wundstelle eines Patienten abzusaugen (vgl. Fig. 1).

Entsprechend Merkmal M1 verfügt die Vorrichtung über ein Reservoir 46 zum

Sammeln von abgesaugten Körperflüssigkeiten (vgl. S. 15, Z. 2-4 u. Fig. 1). Des

Weiteren umfasst die Vorrichtung eine Vakuumpumpe 24. Diese saugt Luft aus dem

Reservoir 46, so dass in dem Reservoir ein Unterdruck erzeugt wird (S. 6, Z. 25-27,

S. 12, Z. 24-26; Merkmal M2). An dem Reservoir ist ein Drucksensor 36 angebracht,

welcher den in der Leitung bzw. dem Reservoir erzeugten Unterdruck misst (vgl.

Fig. 1 u. S. 13, Z. 3-6; Merkmal M3). Außerdem umfasst die Vorrichtung eine

Einrichtung zum Zuführen von Antikoagulanz, um die Gerinnung des abgesaugten

Bluts zu verhindern. Dabei wird dem Blut aus einem Reservoir 40 eine Waschlösung

beigefügt, die Antikoagulanz enthält (vgl. S. 6, Z. 32-37 u. S. 13, Z. 11-12, teilweise

Merkmal M6, ohne Antikoagulanz-Pumpe). Druckschrift D4 weist auf Seite 6, Zeile

32 bis 37 darauf hin, dass die Einrichtung derart eingestellt ist, dass die zugeführte

Antikoagulanz-Menge proportional zur abgesaugten Blutmenge ist. Wird kein Blut

angesaugt und verringert sich infolgedessen der Unterdruck im Reservoir, so wird

auch keine Antikoagulanz in das System gesaugt (vgl. S. 6, Z. 35 – S. 7, Z. 13).

Druckschrift D4 offenbart keine Antikoagulanz-Pumpe. Außerdem wird keine

Kontrolleinrichtung beschrieben, welche die Saugleistung der Vakuumpumpe und

die Förderleistung der Antikoagulanz-Pumpe verändert. Demnach fehlen die

Merkmale M4 und M7. Um den Unterdruck in dem Reservoir beeinflussen zu

können, dient stattdessen ein Ventil (clamp means 34; vgl. Fig. 1 u. S. 13, Z. 1-6;

teilweise Merkmal M8, ohne Ansteuerung durch eine Kontrolleinrichtung).

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch neu gegenüber dem Stand

der Technik gemäß Druckschrift D4.

Druckschrift D5 (DE 34 18 341 A1) betrifft einen Chirurgiesauger, mit dem bei

Operationen Körperflüssigkeiten abgesaugt werden (vgl. Fig. 1 u. S. 4). Der in Figur

1 dargestellte Chirurgiesauger umfasst ein Reservoir

(Auffanggefäß 2) zum

Sammeln der abgesaugten Körperflüssigkeiten (vgl. S. 8, le. Abs.; Merkmal 1). Im

Betrieb soll die Saugpumpe 5 mit Nennspannung arbeiten. Dabei wird im Reservoir

ein Unterdruck erzeugt (vgl. S. 8, le. Abs., S.10 letzter Abs. - S. 11, zweiter Abs.

Merkmal M2). Der erzeugte Unterdruck wird mit einem Drucksensor 12 gemessen,

der im Reservoir angeordnet ist (vgl. Patentanspruch 8 u. S. 11, Z. 1, Merkmal M3).

Bleibt der Absaugschlauch offen, so dass der Unterdruck im Reservoir abfällt,

verringert die Kontrolleinrichtung (Steuerung 11) des Chirurgiesaugers die

Saugleistung der Pumpe (vgl. Patentanspruch 1 u. 7, S. 11, erster Abs.; Merkmal

M4). Auf diese Weise soll – wie auch in der vorliegenden Anmeldung – die

Geräuschkulisse verringert werden (vgl. D5, S. 5. dritter Abs.). Druckschrift D5

befasst sich allerdings nicht mit der Autotransfusion. Demnach wird auch die

Zugabe von Antikoagulantien nicht beschrieben (Merkmale M5, M6 und M7 fehlen).

Außerdem ist Merkmal M8 nicht offenbart, wonach bei Überschreiten eines

vorgegebenen Grenzwertes für den Unterdruck im Reservoir zusätzliche Luft

zugeführt wird.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem

Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 anzusehen.

Druckschrift D6 (US 5 378 227 A) betrifft eine Vorrichtung zur Autotransfusion (vgl.

Fig. 1, 4 u. Sp. 1, Z. 15-18). Die Vorrichtung umfasst ein Reservoir 16 zum Sammeln

abgesaugter Körperflüssigkeiten (vgl. Fig. 1, 4 u. Anspruch 1; Merkmal M1).

Entsprechend Merkmal M2 verfügt die Vorrichtung auch über eine Einrichtung zum

Ansaugen von Luft (vacuum pump 13) aus dem Reservoir 16, so dass in dem

Reservoir ein Unterdruck erzeugt wird (vgl. Fig. 1, 4). Ferner umfasst die

Vorrichtung eine Einrichtung zum Fördern von Antikoagulanz. Dabei handelt es sich

um eine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe 28, deren Drehzahl

veränderbar ist (vgl. Figur 1, 4 u. Spalte 3, Z. 51-66; Merkmal M6). Die Vorrichtung

umfasst zudem Sensoren, um das Flüssigkeitsvolumen in dem Reservoir 16

bestimmen zu können. Die Volumenmessung erfolgt dabei optisch oder mittels einer

Waage (vgl. Sp. 4, Z. 5-19, Fig. 1). Auch ist eine Kontrolleinrichtung 36 vorgesehen,

die in Abhängigkeit vom Flüssigkeitsvolumen im Reservoir die Antikoagulanz-

Pumpe 28 steuert (vgl. Sp. 4, Z. 32-48 u. Sp. 6, Z. 21-26 i. V. m. Fig. 4; teilweise

Merkmal M7, ohne Druckmessung). Druckschrift D6 offenbart keine Einrichtung zur

Messung des erzeugten Unterdrucks (Merkmal M3 fehlt). Damit kann die Regelung

der Saugleistung sowie der Antikoagulanz-Zugabe nicht in Abhängigkeit vom

gemessenen Unterdruck erfolgen (Merkmal M4 fehlt). Außerdem ist Merkmal M8

nicht offenbart, wonach bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes für den

Unterdruck im Reservoir zusätzliche Luft zugeführt wird.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch neu gegenüber dem Stand

der Technik gemäß Druckschrift D6.

In den Anmeldeunterlagen wurde noch Druckschrift D7 (WO 2005/086879 A2)

genannt. Sie betrifft ein Überwachungs- und Warnsystem für ein postoperatives

Wunddrainagesystem. Dabei sollen verschiedene Sensoren die Saugleistung

entlang des Drainageschlauchs überwachen (vgl. Ansprüche 1, 4, S. 2, Z. 23-27, S.

3, Z. 13-29, S. 8, Z. 30-32). Unter anderem überwacht ein Drucksensor 58 den

Unterdruck im Bereich der Ansaugleitung 18 und des Reservoirs 22. Die Messwerte

werden an eine Kontrolleinrichtung 24 weitergeben (vgl. S.3 Z.29-32, S. 9, Z. 29-32

u. Fig. 1). Um Blut von der Wunde abzusaugen, steuert die Kontrolleinrichtung 24

bzw. 117 eine Vakuumpumpe 361 (vgl. S. 13, Z. 20-22 u. Fig. 5). Dabei

ist

vorgesehen, dass das abgesaugte Blut dem Patienten auch wieder zugeführt

werden kann (vgl. Anspruch 10, S. 8, Z. 30-32). Damit sind die Merkmale M1 bis

M5 offenbart. Auch ist eine Belüftung der Ansaugleitung mittels eines Ventils

vorgesehen, welches über die Kontrolleinrichtung angesteuert werden kann (S. 5,

Z. 25-31). Allerdings wird nicht offenbart, dass die Kontrolleinrichtung derart mit dem

Ventil und der Saugpumpe zusammenwirkt, dass bei Überschreiten eines

vorgegebenen Grenzwertes für den Unterdruck in dem Reservoir Luft zugeführt wird

(teilweise Merkmal M8). Außerdem befasst sich Druckschrift D7 nicht mit der

Zugabe von Antikoagulantien zum Blut (Merkmale M6 und M7 fehlen).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber Druckschrift D7.

Damit offenbart keine der Druckschriften D1 bis D7 sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 1.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Druckschriften D1 bis D7 unterscheiden sich alle vom Gegenstand des

Patentanspruchs 1 zumindest darin, dass

ihnen keine Vorrichtung zur

Autotransfusion mit einer Kontrolleinrichtung zu entnehmen ist, welche parallel eine

Saugpumpe, eine Antikoagulanz-Pumpe und ein Sicherheitsventil ansteuert.

Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle hatte der Fachmann ausgehend von

Druckschrift D4 keine Veranlassung, die Vorrichtung zur Autotransfusion zusätzlich

mit einer elektrisch betriebenen Antikoagulanz-Pumpe auszustatten. Denn

Druckschrift D4 sieht keine elektronische Steuerung vor, mit der die Antikoagulanz-

Pumpe angesteuert werden könnte. Die Druckregelung erfolgt in Druckschrift D4

lediglich über ein Ventil 34, welches an der Saugleitung angeschlossen ist.

Auch Druckschrift D7 enthält keine Anregung, die Vorrichtung zur Autotransfusion

mit einer Antikoagulanz-Pumpe auszuführen. Das in Druckschrift D7 beschriebene

Wunddrainagesystem sieht die Zugabe von Antikoagulanz nicht vor.

Als Ausgangspunkt

für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann

Druckschrift D3 angesehen werden. Der Druckschrift ist zu entnehmen, dass der

Vorrichtung zur Autotransfusion Behälter mit Antikoagulanz zur Verfügung stehen

(vgl. Abs. 0033). Die konkrete Ausgestaltung der Einrichtung zum Fördern der

Antikoagulantien ist dem Fachmann überlassen. Damit hat der Fachmann eine

Veranlassung, im Stand der Technik nach Ausgestaltungen derselben zu suchen.

Hierbei wird er berücksichtigen, dass Druckschrift D3 eine Kontrolleinrichtung

vorsieht, welche die Saugleistung und damit auch die Zugabe der Antikoagulantien

druckabhängig steuert (vgl. Abs. 0030 u. 0031 i. V. m. Abs. 0033 u. 0039).

Dabei stößt er auf Druckschrift D6, welche eine elektrisch betriebene und über eine

Kontrolleinrichtung angesteuerte Antikoagulanz-Pumpe vorsieht (vgl. Figur 1, 4 i. V.

m. Sp. 3, Z. 51-66, Sp. 4, Z. 32-48 u. Sp. 6, Z. 21-26).

Der Fachmann, der die Vorrichtung zur Autotransfusion gemäß Druckschrift D3

entwickeln möchte, wird daher eine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe

einsetzen, wie sie aus Druckschrift D6 bekannt ist (Merkmal M6). Somit können die

Antikoagulantien genau dosiert und dem Blut gleichmäßig beigemengt werden.

Schließlich ist dem Fachmann bekannt, dass zwischen der Menge des Blutes und

der Menge an Antikoagulanz eine bestimmte Proportionalität gefordert ist. Damit

ergibt sich auch Merkmal M7.

Allerdings kann weder Druckschrift D3 noch Druckschrift D6 dem Fachmann einen

Hinweis oder eine Anregung zur Realisierung des Merkmals 8 vermitteln, da sich

keine dieser Druckschriften mit der gleichzeitigen Ansteuerung der Saugpumpe und

eines zusätzlichen Sicherheitsventils in der Saugleitung befasst.

Da dies weder dem Fachwissen zuzurechnen ist und auch keine der übrigen im

Verfahren befindlichen Druckschriften eine Anregung

diesbezüglich

liefert, gelangt der Fachmann ausgehend von dem derzeit

vorliegenden Stand der Technik nicht in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung

mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 9, die auf den

Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.

7.

Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen

zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34, 38 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der

Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des

Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Zimmerer

Dr. Flaschke