Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 06.05.2022 – 18 W (pat) 35/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:060522B18Wpat35.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 026 769.4
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter
Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dr.-Ing. Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2022:060522B18Wpat35.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Januar 2019 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. April 2022 als
Hilfsantrag II,
- Beschreibung Seiten 2, 5 bis 10 eingegangen am 4. Juni 2008, Seite 3
eingegangen am 15. Januar 2010, Seiten 1, 3a und 4, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Figur 1, eingegangen am 4. Juli 2008.
G r ü n d e
I.
Die am 4. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2008 026 769.4 trägt die in der mündlichen Verhandlung am
6. Mai 2022 geänderte Bezeichnung
„Vorrichtung zum Absaugen von Körperflüssigkeiten, insbesondere zur
Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen
Patent- und Markenamtes am 7. Januar 2019 zurückgewiesen, da der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und in der Fassung des Hilfsantrags nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Zurückweisungsbeschluss verwies die
Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften:
D1:
DE 43 06 478 A1
D2:
DE 694 25 881 T3
D3:
US 2005/0192548 A1
D4:
WO 93/01858 A1
D5:
DE 34 18 341 A1
D6:
US 5 378 227 A.
Seitens der Anmelderin ist zudem folgende Druckschrift als Stand der Technik
genannt worden:
D7:
WO 2005/086879 A2.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss
der Prüfungsstelle vom 7. Januar 2019.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2019 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. April 2022 als
Hilfsantrag II,
- Beschreibung Seiten 2, 5 bis 10 eingegangen am 4. Juni 2008, Seite 3
eingegangen am 15. Januar 2010, Seiten 1, 3a und 4, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Figur 1, eingegangen am 4. Juli 2008.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1 „Vorrichtung zum Absaugen von Körperflüssigkeiten, mit einem Reservoir (1)
zum Sammeln von Körperflüssigkeiten,
M2 einer Einrichtung (8) zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1), so dass
in dem Reservoir (1) ein Unterdruck erzeugt wird,
M3 einer Einrichtung (13) zur Messung des von der Einrichtung (8) zum Ansaugen
von Luft erzeugten Unterdrucks in dem Reservoir (1),
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 eine Kontrolleinrichtung (21) vorgesehen ist, die derart ausgebildet ist, dass
die Kontrolleinrichtung in Abhängigkeit von dem mit der Druckmesseinrichtung
(13) gemessenen Unterdruck in dem Reservoir (1) die Saugleistung der
Einrichtung (8) zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1) verändert, und
dass
M5 die Vorrichtung eine Vorrichtung zur Autotransfusion ist,
M6 die eine Einrichtung (15) zum Fördern von Antikoagulanz aufweisend eine
elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe (19), deren Drehzahl veränderbar
ist, aufweist,
M7 wobei die Kontrolleinrichtung (21) derart mit der Einrichtung (15) zum Fördern
von Antikoagulanz zusammenwirkt, dass
in Abhängigkeit von dem
gemessenen Unterdruck in dem Reservoir (1) die Förderleistung der
Einrichtung (15) zum Fördern von Antikoagulanz verändert wird,
M8 und dass die Vorrichtung eine Einrichtung (11, 12) zum Zuführen von Luft zu
der Einrichtung zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1) umfasst, wobei
die Kontrolleinrichtung (21) derart mit der Einrichtung (11, 12) zum Zuführen
von Luft zu der Einrichtung zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir (1)
zusammenwirkt, dass bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes für
den Unterdruck in dem Reservoir (1), Luft der Einrichtung (8) zum Ansaugen
von Luft zugeführt wird.“
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte
verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung
zulässig und die Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Lichte des
Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn
der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentbegehrens nach Hauptantrag (Fassung Hilfsantrag II) ist gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1
1.
Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Absaugen von
gegebenenfalls mit Fremdbestandteilen verunreinigten Körperflüssigkeiten,
insbesondere zur Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten (vgl.
Beschreibung, S. 1, erster Abs.). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt,
dass bei einer Autotransfusion das Eigenblut des Patienten intra- oder postoperativ
aus dem Operationsfeld gesammelt und aufbereitet werde, um dem Patienten das
eigene Blut zeitnah retransfundieren zu können. Die Vorteile der Transfusion von
autologem, d. h. patienteneigenem Blut, würden gegenüber der Transfusion von
homologem Blut, d. h. Fremdblut, in der Vermeidung von Infektionskrankheiten
sowie in der Reduktion von Transfusionsreaktionen liegen. Darüber hinaus stelle
die Autotransfusion einen aktiven Beitrag zur Einsparung von homologen
Blutkonserven dar. Im Stand der Technik seien verschiedene Vorrichtungen zur
Autotransfusion bekannt. Diese zeichneten sich im Allgemeinen dadurch aus, das
sich im Operationsfeld angesammeltes Wundblut, das mit aus dem Gewebe
eingeschwemmten oder von außen zugeführten Fremdbestandteilen verunreinigt
sein könne, an der Wundstelle abgesaugt und die Mischung aus Blut und
Fremdbestandteilen für die Retransfusion des autologen Bluts aufbereitet werde.
Dabei werde die Mischung aus Blut und Fremdbestandteilen zunächst in einem
Reservoir gesammelt. In dem Reservoir, an dem eine Saugleitung angeschlossen
sei, werde ein Unterdruck aufgebaut, so dass das Wundblut aufgrund des in dem
Reservoir herrschenden Unterdrucks über die Saugleitung in das Reservoir
angesaugt werde. Aus dem Reservoir werde die Mischung aus Blut und
Fremdbestandteilen dann in eine Einrichtung zur Aufbereitung des Blutes überführt,
in der das Blut von den Fremdbestandteilen getrennt werde. Bei den bekannten
Autotransfusionsvorrichtungen würde zum Aufbau des Unterdrucks in dem
Reservoir eine Vakuumpumpe Verwendung finden. Es seien Vorrichtungen
bekannt, die neben der Einrichtung zum Absaugen der Mischung aus Blut und
Fremdbestandteilen auch über eine Einrichtung zum Zuführen von Antikoagulantien
zu dem Blut verfügen würde. Die Antikoagulation sei erforderlich, da im Wundblut
aktivierte Gerinnungsfaktoren und aktivierte Thrombozyten enthalten seien. Eine
Autotransfusionsvorrichtung, die über eine Einrichtung zur Aufbereitung von Blut
verfüge, sei aus der WO 93/01858 A1 (D4) bekannt. Die US 2005/0192548 A1 (D3)
verwende eine Saugpumpe, deren Saugleistung verändert werden könne. Die WO
2005/086879 A2 (D7) beschreibe zudem eine Vorrichtung, die eine Belüftung der
Vakuumpumpe für den Fall vorsehe, dass infolge von Verstopfungen der
Saugleitung der Unterdruck ansteige. Beim bekannten Stand der Technik erweise
es sich als nachteilig, dass die Vakuumpumpe ständig mit hoher Förderleistung
betrieben werde, wodurch sich nicht nur ein erhöhter Stromverbrauch, sondern auch
eine höhere Geräuschentwicklung ergeben würden. Darüber hinaus kämen große
Mengen an Luft mit dem Blut in Kontakt, was zu dessen Schädigung führen könnte.
Ein weiterer Nachteil läge darin, dass das Verhältnis von Blut und Antikoagulanz
über einen längeren Zeitraum mit sich ändernden Randbedingungen nicht optimal
eingestellt werden könne (vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs. - S. 3, erster Abs).
Die Anmeldung nennt als Aufgabe (vgl. Beschreibung, S. 3a, erster Abs.), eine
Vorrichtung zum Absaugen von Körperflüssigkeiten,
insbesondere zur
Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten bereitzustellen, die bei
relativ geringer Geräuschentwicklung und relativ geringem Stromverbrauch das
autologene Blut von der Wundstelle des Operationsfeldes schonend absaugt.
Der Senat sieht das objektive technische Problem darin, eine Vorrichtung zum
Absaugen von Körperflüssigkeiten zur Autotransfusion von intra- oder postoperativen Blutverlusten bereitzustellen, wobei das Verhältnis von Blut zu
Antikoagulanz über einen längeren Zeitraum mit sich ändernden Randbedingungen
optimal eingestellt werden kann (vgl. Beschreibung, S. 3, Z. 5 - 7). Dabei sollen die
Geräuschentwicklung und die Leistungsaufnahme der Vorrichtung möglichst gering
sein.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung zum Absaugen von
Körperflüssigkeiten nach Patentanspruch 1.
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Studium im Bereich der
Ingenieurwissenschaften (Medizintechnik oder Elektrotechnik) auf und ist auf dem
Gebiet der Medizintechnik tätig. Insbesondere besitzt er Kenntnisse in der
Entwicklung von Applikationssystemen für die maschinelle Autotransfusion.
2.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.
Der Patentanspruch 1 betrifft
eine Vorrichtung zum Absaugen von
Körperflüssigkeiten. Welche Körperflüssigkeiten abgesaugt werden sollen, legt der
Patentanspruch 1 nicht fest. Allerdings beschränkt Merkmal M5 die Vorrichtung auf
eine Vorrichtung zur (Durchführung einer) Autotransfusion. Dies bedeutet, dass es
sich bei den abzusaugenden Körperflüssigkeiten um autologes Blut handelt (vgl.
Offenlegungsschrift, Abs. 0010 i. V. m. Abs. 0002).
Die einzige Figur zeigt die erfindungsgemäße Autotransfusionsvorrichtung (vgl.
Offenlegungsschrift, Abs. 0026).
Gemäß Merkmal M1 umfasst die Vorrichtung ein Reservoir 1 zum Sammeln der
abgesaugten Körperflüssigkeiten. Zudem verfügt die Vorrichtung über eine
Einrichtung 8 zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir 1, so dass in dem
Reservoir 1 ein Unterdruck erzeugt werden kann (Merkmal M2). Bei der Einrichtung
8 soll es sich laut Absatz 0028 der Offenlegungsschrift um eine Vakuumpumpe
handeln, deren Einlass 8A über eine Saugleitung 6 mit dem Reservoir 1 verbunden
ist. Zum Messen des Drucks im Reservoir ist eine Druckmesseinrichtung 13
vorgesehen (vgl. Merkmal M3). Der Sensor 14 der Druckmesseinrichtung 13 kann
im Bereich der Saugleitung 6 angebracht sein, wie dies in der Figur gezeigt ist. Er
kann sich aber auch direkt im Reservoir befinden (vgl. Abs. 0030). Weiterhin ist eine
Kontrolleinrichtung 21 vorgesehen, die derart ausgebildet ist, dass in Abhängigkeit
von dem mit der Druckmesseinrichtung 13 gemessenen Unterdruck in dem
Reservoir 1 die Saugleistung der Einrichtung 8 zum Ansaugen von Luft aus dem
Reservoir 1 verändert (vgl. Merkmal M4).
Die Vorrichtung verfügt auch über eine Einrichtung 15 zum Fördern von
Antikoagulanz, d. h. zum Zuführen von Antikoagulantien zum abgesaugten Blut.
Dadurch soll die Blutgerinnung verlangsamt werden können (vgl. Abs. 0004). Hierfür
weist die Einrichtung 15 eine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe 19 auf,
deren Drehzahl veränderbar ist (Merkmal M6). Der Auslass der Antikoagulanz-
Pumpe 19 mündet gemäß dem in der Figur dargestellten Ausführungsbeispiel in der
Saugdüse 5, in der eine Flüssigkeitsverbindung zwischen der Saugleitung 4 und der
Förderleitung 23 ausgebildet ist (vgl. Fig. u. Abs. 0031). Zur Steuerung bzw.
Regelung der Autotransfusion dient die Kontrolleinrichtung 21 (vgl. Abs. 0033). Die
Kontrolleinrichtung 21 soll die Förderleistung der Antikoagulanz-Pumpe 19 in
Abhängigkeit von dem gemessenen Unterdruck in dem Reservoir verändern
können (vgl. Merkmal M7).
Gemäß Merkmal M8 umfasst die Vorrichtung auch eine Einrichtung 11, 12 zum
Zuführen von Luft zu der Einrichtung zum Ansaugen von Luft aus dem Reservoir 1.
Dabei soll die Kontrolleinrichtung 21 derart mit der Einrichtung 11, 12
zusammenwirken, dass bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes für
den Unterdruck in dem Reservoir 1 Luft der Einrichtung 8 zugeführt wird. Die
Einrichtung 11, 12 zum Zuführen von Luft soll als zusätzliche Sicherheitseinrichtung
dienen (vgl. Beschreibung, S. 5, Z. 6-8). Im Ausführungsbeispiel nach der einzigen
Figur ist die Einrichtung 11 als Bypass-Leitung ausgeführt, welche stromauf der
Vakuumpumpe 8 abzweigt und mit einem elektromagnetisch betätigbaren
Absperrorgan 12 (z. B. eine Schlauchklemme oder ein Entlüftungsventil) abgesperrt
werden kann. Ist der Bypass offen, saugt die Vakuumpumpe Luft über die Bypass-
Leitung 11 an (vgl. Beschreibung, S. 4, le. Abs. bis S. 5, erster Abs. u. S. 8, erster
Abs.).
Damit steuert die Kontrolleinrichtung 21 gleichzeitig die Saugpumpe 8, die
Antikoagulanzpumpe 19 sowie das Sicherheitsventil 12.
3.
Die Patentansprüche 1 bis 9 sowie die Beschreibung mitsamt der Figur sind
zulässig (§ 38 PatG).
Der Patentanspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen
Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 10. Die anhängigen Patentansprüche 2 bis 9 wurden
an den geänderten Patentanspruch 1 angepasst.
Die Verfahrensansprüche wurden gestrichen.
Die Bezeichnung der Erfindung und die Beschreibung wurden an die geänderten
Patentansprüche angepasst. Die Figur entspricht der
zum Anmeldetag
handschriftlich eingereichten Figur.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
Druckschrift D1 (DE 43 06 478 A1) betrifft eine Drainagevorrichtung zum Absaugen
von Körperflüssigkeiten aus Körperhöhlen, beispielsweise aus der Lunge eines
Patienten. Die Vorrichtung umfasst ein Reservoir 18 zum Sammeln der
abgesaugten Körperflüssigkeiten (vgl. Sp. 1, erster Abs. u. Sp. 4, Z. 26-34, Fig. 4,
6; Merkmal 1). Die Vorrichtung besitzt eine Saugpumpe 24 zum Ansaugen von Luft
aus dem Reservoir 18, so dass in dem Reservoir 18 ein Unterdruck erzeugt wird
(vgl. Sp. 4, Z. 44-46; Merkmal M2). Die Vorrichtung besitzt auch ein Manometer 26,
d.h. eine Einrichtung zur Messung des von der Saugpumpe 24 zum Ansaugen von
Luft erzeugten Unterdrucks in dem Reservoir 18 (vgl. Sp.4 Z.44-46; Merkmal M3),
Zudem ist eine mit dem Bezugszeichen 80 in Figur 4 gezeigte Kontrolleinrichtung
vorgesehen. Der Figur 6 und Spalte 4 Zeilen 46 bis 48 kann der Fachmann
entnehmen, dass die Kontrolleinrichtung mittels der Druckmesseinrichtung 76 den
Unterdruck in dem Reservoir 18 überwacht. Eine elektronische Regelung der
Saugleistung im Sinne der vorliegenden Anmeldung ist nicht offenbart (teilweise
Merkmal M4).
Druckschrift 1 betrifft keine Vorrichtung zur Autotransfusion. Zwar ist in Figur 4 eine
Ausführungsform dargestellt, die ein Zuspritzventil 60 für Medikamente aufweist
(vgl. Sp. 2, Z. 29-34 u. Sp. 5, Z. 30-34). Dabei handelt es sich aber nicht um eine
Einrichtung zum Fördern von Antikoagulanz (Merkmale M5, M6 und M7 fehlen). Des
Weiteren ist Merkmal M8 nicht offenbart, wonach bei Überschreiten eines
vorgegebenen Grenzwertes für den Unterdruck im Reservoir zusätzliche Luft
zugeführt wird.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit als neu gegenüber dem Stand
der Technik gemäß Druckschrift D1 anzusehen.
Druckschrift D2 (DE 694 25 881 T3) beschreibt eine Vorrichtung zum Behandeln
einer offenen Wunde, wobei die Wunde mit einer gasdichten Folie 18 abgedeckt
und mit Unterdruck beaufschlagt wird. Dabei wird mittels einer Pumpe 40 Luft aus
der Wunde abgesaugt. Auch hier werden Körperflüssigkeiten abgesaugt, die in
einem Reservoir (Flüssigkeitsfalle 28) gesammelt werden (vgl. Abs. 0041 u. Fig. 1,
8; Merkmale M1, M2). Druckschrift D2 betrifft
jedoch keine Vorrichtung zur
Autotransfusion. Es wird auch keine Druckmesseinrichtung offenbart, sondern eine
Schwimmerventilanordnung 39, mit der bei einem bestimmten Füllstand die
Saugöffnung 34 geschlossen wird (vgl. Fig. 7; die Merkmale M3 bis M8 fehlen).
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.
Die in den Anmeldeunterlagen als Stand der Technik genannte Druckschrift D3 (US
2005/0192548 A1) beschreibt eine Vorrichtung 100 zum Absaugen von
Körperflüssigkeiten aus einer Wunde mit einem Reservoir (container 115, wounddrain canister 370) zum Sammeln der Körperflüssigkeiten (vgl. Abs. 0023, Fig. 2, 4;
Merkmal M1). Die Absaugvorrichtung beruht unter anderem auf dem
Funktionsprinzip, die Saugleistung periodisch zu erhöhen und zu verringern (vgl.
Abs. 0031 letzter Satz), um Gewebezonen während der Wundbehandlung durch zu
starkes Festsaugen zu entlasten und zu vermeiden, dass innerhalb des Katheters
Pfropfen durch festgesaugte Wundbestandteile entstehen. Die Vorrichtung verfügt
über eine Saugpumpe 106, so dass in der Saugleitung 122 ein Unterdruck erzeugt
wird (vgl. Fig. 2; Abs. 0023). Dabei ist das Reservoir 115 bzw. 370 derart zwischen
der Saugpumpe 106 und der Saugleitung 122 angeordnet, dass die Luft aus dem
Reservoir angesaugt wird, so dass dort ein Unterdruck erzeugt wird (vgl. Abs. 0039:
wound-drain canister 370 may be placed in the line 122 between the drain catheter
112 and the rotor 302; Merkmal M2). Darüber hinaus weist die Absaugvorrichtung
eine Kontrolleinrichtung auf (vgl. Fig. 2: Controller 117). Die Kontrolleinrichtung 117
verändert die Saugleistung der Saugpumpe 106 in Abhängigkeit von dem
Unterdruck im Reservoir. Der von der Saugpumpe erzeugte Unterdruck wird dabei
mit einer Messeinrichtung erfasst (vgl. Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 i. V. m. Abs.
0030: one or more sensors 125 […] that provides a signal representative of pressure
within the conduit 122 […] the controller 117 may verify and/or adjust the level of
suction generated by the suction device 106; Merkmale M3, M4).
In einem alternativen Ausführungsbeispiel steuert die Kontrolleinrichtung 117
anstelle der Saugpumpe ein Sicherheitsventil 119 an, um damit den Unterdruck in
der Saugleitung begrenzen zu können (vgl. Fig. 1 u. Abs. 0028, 0029; teilweise
Merkmal M8, ohne Zusammenwirken der Kontrolleinrichtung 117 mit dem
Sicherheitsventil 119 und einer Saugpumpe).
Druckschrift D3 offenbart implizit auch eine Vorrichtung zur Autotransfusion.
Beispielsweise wird im Absatz 0044 beschrieben, dass das in einem Reservoir
gesammelte Eigenblut weiterverarbeitet wird, um es dem Patienten zurückzugeben
(Merkmal M5). Dabei wird auch beschrieben, dass dem abgesaugten Blut
Antikoagulanz in definierter Weise zugeführt werden kann, welches in einem
Reservoir zur Verfügung bereitgestellt wird (vgl. Abs. 0039 i. V. m. Fig. 4 u. Abs.
0033: various storage containers for storing without limitation anticoagulant […] to
direct the fluid in the desired manner, teilweise Merkmale M6, ohne Antikoagulanz-
Pumpe). Allerdings wird keine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe
verwendet (Merkmal M6 fehlt teilweise). Damit fehlt auch Merkmal M7, wonach die
Förderleistung der Antikoagulanz-Pumpe in Abhängigkeit von dem gemessenen
Unterdruck verändert wird.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D3 anzusehen.
Druckschrift D4 (WO 93/01858 A1), auf die sich der Zurückweisungsbeschluss
stützt, beschreibt eine Vorrichtung zur Autotransfusion (vgl. Anspruch 1, S. 6, Z. 4-
7 u. Bezeichnung: Autotransfusion Membrane System, Merkmal M5). Dabei
ist
vorgesehen, Blut von einer Wundstelle eines Patienten abzusaugen (vgl. Fig. 1).
Entsprechend Merkmal M1 verfügt die Vorrichtung über ein Reservoir 46 zum
Sammeln von abgesaugten Körperflüssigkeiten (vgl. S. 15, Z. 2-4 u. Fig. 1). Des
Weiteren umfasst die Vorrichtung eine Vakuumpumpe 24. Diese saugt Luft aus dem
Reservoir 46, so dass in dem Reservoir ein Unterdruck erzeugt wird (S. 6, Z. 25-27,
S. 12, Z. 24-26; Merkmal M2). An dem Reservoir ist ein Drucksensor 36 angebracht,
welcher den in der Leitung bzw. dem Reservoir erzeugten Unterdruck misst (vgl.
Fig. 1 u. S. 13, Z. 3-6; Merkmal M3). Außerdem umfasst die Vorrichtung eine
Einrichtung zum Zuführen von Antikoagulanz, um die Gerinnung des abgesaugten
Bluts zu verhindern. Dabei wird dem Blut aus einem Reservoir 40 eine Waschlösung
beigefügt, die Antikoagulanz enthält (vgl. S. 6, Z. 32-37 u. S. 13, Z. 11-12, teilweise
Merkmal M6, ohne Antikoagulanz-Pumpe). Druckschrift D4 weist auf Seite 6, Zeile
32 bis 37 darauf hin, dass die Einrichtung derart eingestellt ist, dass die zugeführte
Antikoagulanz-Menge proportional zur abgesaugten Blutmenge ist. Wird kein Blut
angesaugt und verringert sich infolgedessen der Unterdruck im Reservoir, so wird
auch keine Antikoagulanz in das System gesaugt (vgl. S. 6, Z. 35 – S. 7, Z. 13).
Druckschrift D4 offenbart keine Antikoagulanz-Pumpe. Außerdem wird keine
Kontrolleinrichtung beschrieben, welche die Saugleistung der Vakuumpumpe und
die Förderleistung der Antikoagulanz-Pumpe verändert. Demnach fehlen die
Merkmale M4 und M7. Um den Unterdruck in dem Reservoir beeinflussen zu
können, dient stattdessen ein Ventil (clamp means 34; vgl. Fig. 1 u. S. 13, Z. 1-6;
teilweise Merkmal M8, ohne Ansteuerung durch eine Kontrolleinrichtung).
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch neu gegenüber dem Stand
der Technik gemäß Druckschrift D4.
Druckschrift D5 (DE 34 18 341 A1) betrifft einen Chirurgiesauger, mit dem bei
Operationen Körperflüssigkeiten abgesaugt werden (vgl. Fig. 1 u. S. 4). Der in Figur
1 dargestellte Chirurgiesauger umfasst ein Reservoir
(Auffanggefäß 2) zum
Sammeln der abgesaugten Körperflüssigkeiten (vgl. S. 8, le. Abs.; Merkmal 1). Im
Betrieb soll die Saugpumpe 5 mit Nennspannung arbeiten. Dabei wird im Reservoir
ein Unterdruck erzeugt (vgl. S. 8, le. Abs., S.10 letzter Abs. - S. 11, zweiter Abs.
Merkmal M2). Der erzeugte Unterdruck wird mit einem Drucksensor 12 gemessen,
der im Reservoir angeordnet ist (vgl. Patentanspruch 8 u. S. 11, Z. 1, Merkmal M3).
Bleibt der Absaugschlauch offen, so dass der Unterdruck im Reservoir abfällt,
verringert die Kontrolleinrichtung (Steuerung 11) des Chirurgiesaugers die
Saugleistung der Pumpe (vgl. Patentanspruch 1 u. 7, S. 11, erster Abs.; Merkmal
M4). Auf diese Weise soll – wie auch in der vorliegenden Anmeldung – die
Geräuschkulisse verringert werden (vgl. D5, S. 5. dritter Abs.). Druckschrift D5
befasst sich allerdings nicht mit der Autotransfusion. Demnach wird auch die
Zugabe von Antikoagulantien nicht beschrieben (Merkmale M5, M6 und M7 fehlen).
Außerdem ist Merkmal M8 nicht offenbart, wonach bei Überschreiten eines
vorgegebenen Grenzwertes für den Unterdruck im Reservoir zusätzliche Luft
zugeführt wird.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem
Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 anzusehen.
Druckschrift D6 (US 5 378 227 A) betrifft eine Vorrichtung zur Autotransfusion (vgl.
Fig. 1, 4 u. Sp. 1, Z. 15-18). Die Vorrichtung umfasst ein Reservoir 16 zum Sammeln
abgesaugter Körperflüssigkeiten (vgl. Fig. 1, 4 u. Anspruch 1; Merkmal M1).
Entsprechend Merkmal M2 verfügt die Vorrichtung auch über eine Einrichtung zum
Ansaugen von Luft (vacuum pump 13) aus dem Reservoir 16, so dass in dem
Reservoir ein Unterdruck erzeugt wird (vgl. Fig. 1, 4). Ferner umfasst die
Vorrichtung eine Einrichtung zum Fördern von Antikoagulanz. Dabei handelt es sich
um eine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe 28, deren Drehzahl
veränderbar ist (vgl. Figur 1, 4 u. Spalte 3, Z. 51-66; Merkmal M6). Die Vorrichtung
umfasst zudem Sensoren, um das Flüssigkeitsvolumen in dem Reservoir 16
bestimmen zu können. Die Volumenmessung erfolgt dabei optisch oder mittels einer
Waage (vgl. Sp. 4, Z. 5-19, Fig. 1). Auch ist eine Kontrolleinrichtung 36 vorgesehen,
die in Abhängigkeit vom Flüssigkeitsvolumen im Reservoir die Antikoagulanz-
Pumpe 28 steuert (vgl. Sp. 4, Z. 32-48 u. Sp. 6, Z. 21-26 i. V. m. Fig. 4; teilweise
Merkmal M7, ohne Druckmessung). Druckschrift D6 offenbart keine Einrichtung zur
Messung des erzeugten Unterdrucks (Merkmal M3 fehlt). Damit kann die Regelung
der Saugleistung sowie der Antikoagulanz-Zugabe nicht in Abhängigkeit vom
gemessenen Unterdruck erfolgen (Merkmal M4 fehlt). Außerdem ist Merkmal M8
nicht offenbart, wonach bei Überschreiten eines vorgegebenen Grenzwertes für den
Unterdruck im Reservoir zusätzliche Luft zugeführt wird.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch neu gegenüber dem Stand
der Technik gemäß Druckschrift D6.
In den Anmeldeunterlagen wurde noch Druckschrift D7 (WO 2005/086879 A2)
genannt. Sie betrifft ein Überwachungs- und Warnsystem für ein postoperatives
Wunddrainagesystem. Dabei sollen verschiedene Sensoren die Saugleistung
entlang des Drainageschlauchs überwachen (vgl. Ansprüche 1, 4, S. 2, Z. 23-27, S.
3, Z. 13-29, S. 8, Z. 30-32). Unter anderem überwacht ein Drucksensor 58 den
Unterdruck im Bereich der Ansaugleitung 18 und des Reservoirs 22. Die Messwerte
werden an eine Kontrolleinrichtung 24 weitergeben (vgl. S.3 Z.29-32, S. 9, Z. 29-32
u. Fig. 1). Um Blut von der Wunde abzusaugen, steuert die Kontrolleinrichtung 24
bzw. 117 eine Vakuumpumpe 361 (vgl. S. 13, Z. 20-22 u. Fig. 5). Dabei
ist
vorgesehen, dass das abgesaugte Blut dem Patienten auch wieder zugeführt
werden kann (vgl. Anspruch 10, S. 8, Z. 30-32). Damit sind die Merkmale M1 bis
M5 offenbart. Auch ist eine Belüftung der Ansaugleitung mittels eines Ventils
vorgesehen, welches über die Kontrolleinrichtung angesteuert werden kann (S. 5,
Z. 25-31). Allerdings wird nicht offenbart, dass die Kontrolleinrichtung derart mit dem
Ventil und der Saugpumpe zusammenwirkt, dass bei Überschreiten eines
vorgegebenen Grenzwertes für den Unterdruck in dem Reservoir Luft zugeführt wird
(teilweise Merkmal M8). Außerdem befasst sich Druckschrift D7 nicht mit der
Zugabe von Antikoagulantien zum Blut (Merkmale M6 und M7 fehlen).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber Druckschrift D7.
Damit offenbart keine der Druckschriften D1 bis D7 sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Druckschriften D1 bis D7 unterscheiden sich alle vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 zumindest darin, dass
ihnen keine Vorrichtung zur
Autotransfusion mit einer Kontrolleinrichtung zu entnehmen ist, welche parallel eine
Saugpumpe, eine Antikoagulanz-Pumpe und ein Sicherheitsventil ansteuert.
Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle hatte der Fachmann ausgehend von
Druckschrift D4 keine Veranlassung, die Vorrichtung zur Autotransfusion zusätzlich
mit einer elektrisch betriebenen Antikoagulanz-Pumpe auszustatten. Denn
Druckschrift D4 sieht keine elektronische Steuerung vor, mit der die Antikoagulanz-
Pumpe angesteuert werden könnte. Die Druckregelung erfolgt in Druckschrift D4
lediglich über ein Ventil 34, welches an der Saugleitung angeschlossen ist.
Auch Druckschrift D7 enthält keine Anregung, die Vorrichtung zur Autotransfusion
mit einer Antikoagulanz-Pumpe auszuführen. Das in Druckschrift D7 beschriebene
Wunddrainagesystem sieht die Zugabe von Antikoagulanz nicht vor.
Als Ausgangspunkt
für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann
Druckschrift D3 angesehen werden. Der Druckschrift ist zu entnehmen, dass der
Vorrichtung zur Autotransfusion Behälter mit Antikoagulanz zur Verfügung stehen
(vgl. Abs. 0033). Die konkrete Ausgestaltung der Einrichtung zum Fördern der
Antikoagulantien ist dem Fachmann überlassen. Damit hat der Fachmann eine
Veranlassung, im Stand der Technik nach Ausgestaltungen derselben zu suchen.
Hierbei wird er berücksichtigen, dass Druckschrift D3 eine Kontrolleinrichtung
vorsieht, welche die Saugleistung und damit auch die Zugabe der Antikoagulantien
druckabhängig steuert (vgl. Abs. 0030 u. 0031 i. V. m. Abs. 0033 u. 0039).
Dabei stößt er auf Druckschrift D6, welche eine elektrisch betriebene und über eine
Kontrolleinrichtung angesteuerte Antikoagulanz-Pumpe vorsieht (vgl. Figur 1, 4 i. V.
m. Sp. 3, Z. 51-66, Sp. 4, Z. 32-48 u. Sp. 6, Z. 21-26).
Der Fachmann, der die Vorrichtung zur Autotransfusion gemäß Druckschrift D3
entwickeln möchte, wird daher eine elektrisch betriebene Antikoagulanz-Pumpe
einsetzen, wie sie aus Druckschrift D6 bekannt ist (Merkmal M6). Somit können die
Antikoagulantien genau dosiert und dem Blut gleichmäßig beigemengt werden.
Schließlich ist dem Fachmann bekannt, dass zwischen der Menge des Blutes und
der Menge an Antikoagulanz eine bestimmte Proportionalität gefordert ist. Damit
ergibt sich auch Merkmal M7.
Allerdings kann weder Druckschrift D3 noch Druckschrift D6 dem Fachmann einen
Hinweis oder eine Anregung zur Realisierung des Merkmals 8 vermitteln, da sich
keine dieser Druckschriften mit der gleichzeitigen Ansteuerung der Saugpumpe und
eines zusätzlichen Sicherheitsventils in der Saugleitung befasst.
Da dies weder dem Fachwissen zuzurechnen ist und auch keine der übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften eine Anregung
diesbezüglich
liefert, gelangt der Fachmann ausgehend von dem derzeit
vorliegenden Stand der Technik nicht in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung
mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 9, die auf den
Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
7.
Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des
Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Zimmerer
Dr. Flaschke