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BPatG Beschluss vom 10.05.2022 – 23 W (pat) 7/21

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:100522B23Wpat7.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 7/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Mai 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2014 002 391.4

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Juni 2021 wird aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2022:100522B23Wpat7.21.0

2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Laserbauelement und Verfahren

zu seiner Herstellung”, dem Anmeldetag 28. April 2014 (internationale Anmeldung)

unter Inanspruchnahme der deutschen Prioritäten 10 2013 208 670.9 vom

13. Mai 2013 und 10 2013 224 420.7 vom 28. November 2013 auf Grundlage

folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 22,

- Beschreibungsseiten 1 bis 25,

- Bezugszeichenliste Seiten 26 bis 29,

-

10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 14,

jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2014 002 391.4 und

der Bezeichnung „Laserbauelement und Verfahren zu seiner Herstellung“ wurde am

28. April 2014 unter Inanspruchnahme der deutschen Prioritäten 10 2013 208 670.9

vom 13. Mai 2013 und 10 2013 224 420.7 vom 28. November 2013 international

angemeldet und mit der WO 2014/183981 A1 am 20. November 2014 offengelegt.

Am 13. November 2015 wurde die deutsche nationale Phase von der jetzigen und

zu diesem Zeitpunkt einzigen Anmelderin eingeleitet. Dabei wurde auch ein neuer

Satz Patentansprüche eingereicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01S hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß folgender Druckschriften verwiesen:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

US 2003/0 052 960 A1;

US 4 901 325;

US 2012/0 275 174 A1;

US 5 504 349 A;

JP 2-086 184 A;

JP 2007-019 301 A und

US 2008/0 303 051 A1.

Sie hat

in

insgesamt vier Prüfungsbescheiden vom 6. Oktober 2016,

22. Januar 2018, 15. März 2019 und 26. Juni 2020 jeweils dargelegt, warum der mit

dem Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit des

Fachmanns (§ 4 PatG) nach ihrer Ansicht nicht patentfähig sei. Die Anmelderin hat

der Prüfungsstelle jeweils mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 2016, 22. März 2018,

3. Mai 2019 und 10. Februar 2021 widersprochen, ohne dabei ihren Anspruchssatz

zu ändern. Mit ihrem letzten Schriftsatz hat sie ihren vorher gestellten Antrag auf

eine Anhörung zurückgenommen und um eine Entscheidung nach Aktenlage oder

um einen weiteren Bescheid gebeten.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Juni 2021

zurückgewiesen, da der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG). Der

mit Gründen versehene Beschluss wurde der Anmelderin am 21. Juni 2021

elektronisch zugestellt.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021, am

selben Tag elektronisch im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen,

Beschwerde eingelegt, die sie mit diesem Schriftsatz auch begründet hat. Auch mit

diesem Schriftsatz hat sie keine neuen Ansprüche eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2022 hat die Anmelderin einen neuen

Satz Patentansprüche, eine überarbeitete Beschreibung sowie die mit der

internationalen Offenlegungsschrift veröffentlichten Zeichnungen überreicht und

beantragt:

1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 18. Juni 2021 aufzuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Laserbauelement und Verfahren

zu seiner Herstellung”, dem Anmeldetag 28. April 2014 (internationale

Anmeldung)

unter

Inanspruchnahme

der

deutschen

Prioritäten

10 2013 208 670.9 vom 13. Mai 2013 und 10 2013 224 420.7 vom

28. November 2013 auf Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 22,

- Beschreibungsseiten 1 bis 25,

- Bezugszeichenliste Seiten 26 bis 29,

-

10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 14,

jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022.

Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 lautet mit bei

unverändertem Wortlaut eingefügter, an die Gliederung des Zurückweisungsbeschlusses angelehnter Gliederung:

„1. Laserbauelement (500, 1500)

a) mit einem Gehäuse (400), das einen Innenraum (410) mit einer

Bodenfläche (411) aufweist,

b)

wobei das Gehäuse (400) zumindest einen ersten Kontaktstift (401),

einen zweiten Kontaktstift (402), einen dritten Kontaktstift (403) und

einen vierten Kontaktstift (404) aufweist, die sich jeweils durch eine der

Wandungen des Gehäuses (400) erstrecken,

c)

wobei an der Bodenfläche (411) zumindest ein erster Trägerblock (301,

1301, 2300, 3300, 4300, 5300) und ein zweiter Trägerblock (302, 1302,

2300, 3300, 4300, 5300) angeordnet sind,

d)

wobei an einer Längsseite (330) des ersten Trägerblocks (301, 1301,

2300, 3300, 4300, 5300) ein erster Laserchip (101), ein erster

Kontaktbereich (310, 1310, 3310, 4310, 5310) und ein zweiter

Kontaktbereich (320, 1320) und an einer Längsseite (330) des zweiten

Trägerblocks (302, 1302, 2300, 3300, 4300, 5300) ein weiterer

Laserchip (100), ein weiterer erster Kontaktbereich (310, 1310, 2310,

3310, 4310, 5310) und ein weiterer zweiter Kontaktbereich (320, 1320)

angeordnet sind,

e)

wobei der erste Laserchip (101) und der weitere Laserchip (100) eine

Abstrahlrichtung

(131)

aufweisen,

die

senkrecht

zu

der

Bodenfläche (411) orientiert ist,

f)

wobei die Kontaktbereiche (310, 1310, 2310, 3310, 4310, 5310, 320,

1320) als Quader (310, 320) oder als Stifte (1310, 2310, 3310, 4310,

5310, 1320) ausgebildet sind,

g)

die elektrisch gegen den jeweiligen Trägerblock (301, 1301, 302, 1302,

2300, 3300, 4300, 5300) isoliert sind,

h)

und die jeweils eine erste Fläche (311, 321, 1311, 1321, 2311, 3311,

4311, 5311) und eine senkrecht zur ersten Fläche (311, 321, 1311,

1321, 2311, 3311, 4311, 5311) orientierte und elektrisch leitend mit der

ersten Fläche (311, 321, 1311, 1321, 2311, 3311, 4311, 5311)

verbundene zweite Fläche (312, 322, 1312, 1322, 2312, 3312, 4312,

5312) aufweisen,

i)

wobei die Laserchips (101, 100) jeweils elektrisch leitend mit den ersten

Flächen (311, 321, 1311, 1321, 2311, 3311, 4311, 5311) des jeweiligen

ersten Kontaktbereichs (310, 1310, 2310, 3310, 4310, 5310) und des

jeweiligen zweiten Kontaktbereichs (320, 1320) verbunden sind,

j)

wobei der erste Kontaktstift (401) und der zweite Kontaktstift (402)

elektrisch leitend mit den zweiten Flächen (312, 322, 1312, 1322, 2312,

3312, 4312, 5312) der Kontaktbereiche (310, 320, 1310, 1320, 2310,

3310, 4310, 5310) des ersten Trägerblocks (301, 1301, 2300, 3300,

4300, 5300) verbunden sind

k)

und der dritte Kontaktstift (403) und der vierte Kontaktstift (404)

elektrisch leitend mit den zweiten Flächen (312, 322, 1312, 1322, 2312,

3312, 4312, 5312) der Kontaktbereiche (310, 320, 1310, 1320, 2310,

3310, 4310, 5310) des zweiten Trägerblocks (302, 1302, 2300, 3300,

4300, 5300) verbunden sind.“

Der auf ein Herstellungsverfahren gerichtete selbständige Anspruch 17 dieses

Antrags lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

„17. Verfahren zum Herstellen eines Laserbauelements (500, 1500) mit den

folgenden Schritten:

a)

Bereitstellen eines ersten Trägerblocks (301, 1301, 2300, 3300, 4300,

5300) und eines zweiten Trägerblocks (302, 1302, 2300, 3300, 4300,

5300),

a1) wobei an Längsseiten (330) der Trägerblöcke (301, 1301, 302, 1302,

2300, 3300, 4300, 5300) jeweils ein erster Kontaktbereich (310,

1310,2310, 3310, 4310, 5310) und ein zweiter Kontaktbereich (320,

1320) angeordnet sind,

a2) die als Quader (310, 320) oder als Stifte (1310, 2310, 3310, 4310, 5310,

1320) ausgebildet sind,

a3) die elektrisch gegen den jeweiligen Trägerblock (301, 1301, 302, 1302,

2300, 3300, 4300, 5300) isoliert sind, und

a4) die jeweils eine erste Fläche (311, 321, 1311, 1321, 2311, 3311, 4311,

5311) und eine senkrecht zur ersten Fläche (311, 321, 1311, 1321,

2311, 3311, 4311, 5311) orientierte und elektrisch leitend mit der ersten

Fläche (311, 321, 1311, 1321, 2311, 3311, 4311, 5311) verbundene

zweite Fläche (312, 322, 1312, 1322, 2312, 3312, 4312, 5312)

aufweisen,

b)

Anordnen eines ersten Laserchips (101) an der Längsseite (330) des

ersten Trägerblocks (301, 1301, 2300, 3300, 4300, 5300);

c)

Anordnen eines weiteren Laserchips (100) an der Längsseite (330) des

zweiten Trägerblocks (302, 1302, 2300, 3300, 4300, 5300);

d)

Herstellen einer elektrisch leitenden Verbindung (350) zwischen der

erste Fläche (311, 1311, 2311, 3311, 4311, 5311) des am ersten

Trägerblock (301, 1301, 2300, 3300, 4300, 5300) angeordneten ersten

Kontaktbereichs (310, 1310, 2310, 3310, 4310, 5310), dem ersten

Laserchip (101) und der ersten Fläche (321, 1321, 2311, 3311, 4311,

5311) des am ersten Trägerblock (301, 1301, 2300, 3300, 4300, 5300)

angeordneten zweiten Kontaktbereichs (320, 1320);

e)

Herstellen einer elektrisch leitenden Verbindung (350) zwischen der

erste Fläche (311, 1311, 2311, 3311, 4311, 5311) des am zweiten

Trägerblock (302, 1302, 2300, 3300, 4300, 5300) angeordneten ersten

Kontaktbereichs (310, 1310, 2310, 3310, 4310, 5310), dem weiteren

Laserchip (100) und der ersten Fläche (321, 1321, 2311, 3311, 4311,

5311) des am zweiten Trägerblock (302, 1302, 2300, 3300, 4300, 5300)

angeordneten zweiten Kontaktbereichs (320, 1320);

f)

Bereitstellen eines Gehäuses (400), das einen Innenraum (410) mit

einer Bodenfläche (411) aufweist, wobei das Gehäuse (400) zumindest

einen ersten Kontaktstift (401), einen zweiten Kontaktstift (402), einen

dritten Kontaktstift (403) und einen vierten Kontaktstift (404) aufweist,

die sich jeweils durch eine der Wandungen des Gehäuses (400)

erstrecken;

g)

Anordnen des ersten Trägerblocks (301, 1301, 2300, 3300, 4300, 5300)

und des zweiten Trägerblocks (302, 1302, 2300, 3300, 4300, 5300) an

der Bodenfläche (411) des Gehäuses (400) derart, dass eine

Abstrahlrichtung (131) des ersten Laserchips (101) und des weiteren

Laserchips (100) senkrecht zu der Bodenfläche (411) orientiert ist;

h)

Herstellen je einer elektrisch leitenden Verbindung (358, 359) zwischen

der zweiten Fläche (312, 1312, 2312, 3312, 4312, 5312) des ersten

Kontaktbereichs (310, 1310, 2310, 3310, 4310, 5310) des ersten

Trägerblocks (301, 1301, 2300, 3300, 4300, 5300) und dem ersten

Kontaktstift (401) sowie der zweiten Fläche (322, 1322, 2312, 3312,

4312, 5312) des zweiten Kontaktbereichs (320, 1320) des ersten

Trägerblocks (301, 1301, 2300, 3300, 4300, 5300) und dem zweiten

Kontaktstift (402);

i)

Herstellen je einer elektrisch leitenden Verbindung (358, 359) zwischen

der zweiten Fläche (312, 1312, 2312, 3312, 4312, 5312) des ersten

Kontaktbereichs (310, 1310, 2310, 3310, 4310, 5310) des zweiten

Trägerblocks (302, 1302, 2300, 3300, 4300, 5300) und dem dritten

Kontaktstift (403) sowie der zweiten Fläche (322, 1322, 2312, 3312,

4312, 5312) des zweiten Kontaktbereichs (320, 1320) des zweiten

Trägerblocks (302, 1302, 2300, 3300, 4300, 5300) und dem vierten

Kontaktstift (404).“

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 und

der auf den Anspruch 17 rückbezogenen Unteransprüche 18 bis 22 sowie der

weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2022

eingereichten Anspruchssatzes auch als begründet, so dass der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse H01S aufzuheben ist, denn die Ansprüche des in der

mündlichen Verhandlung eingereichten Anspruchssatzes sind zulässig (§ 38 PatG),

und sowohl das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Laserbauelement als auch das

mit Anspruch 17 beanspruchte Verfahren zum Herstellen eines solchen sind durch

den ermittelten Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen, so dass sie

patentfähig sind (§§ 1 bis 5 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung der Anmeldung ein

Laserbauelement und ein Herstellungsverfahren für ein solches.

Gemäß der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung sei es bei der

Herstellung von Laserbauelementen bekannt, Laserchips in Gehäusen anzuordnen,

wobei üblicherweise in jedem Gehäuse genau ein Chip angeordnet werde. Um eine

höhere optische Leistung zu erreichen, sei es erforderlich, mehrere solcher

Gehäuse zu kombinieren, wodurch sich der Montageaufwand erhöhe. Die

erreichbare Leistungsdichte sei dabei durch die Gehäusegröße begrenzt. Für einige

technische Anwendungen, etwa Projektionsanwendungen, sei die solchermaßen

erreichbare Leistungsdichte nicht ausreichend. Es sei bekannt, die erzielbare

optische Leistungsdichte durch die Verwendung von Kompressionsoptiken weiter

zu erhöhen. Dabei stiegen die Komplexität, die Kosten und die räumlichen

Abmessungen des Gesamtsystems allerdings weiter an.

Aus dem Stand der Technik sei es jedoch bekannt, auch mehrere Laserchips in

einem Gehäuse anzuordnen. Zudem sei auch eine Kontaktierung der Laserchips

mittels sich durch eine Seitenwandung des Gehäuses erstreckender Kontaktstifte

bekannt. Auch die Kontaktierung über zwei senkrecht zueinander stehende Flächen

eines Kontaktblockes zur Erleichterung des Bondvorgangs sei aus dem Stand der

Technik bereits bekannt (vgl. S. 1, 1. bis 4. Abs. der geltenden Beschreibung)

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, ein Laserbauelement und ein Verfahren zur Herstellung eines solchen

Laserbauelements bereitzustellen, das so aufgebaut ist, dass ein Testen der

einzelnen Bestandteile in mehreren Phasen der Herstellung möglich ist (vgl. S. 2,

1. Abs. der geltenden Beschreibung).

Diese Aufgabe wird

durch

das

Laserbauelement

nach dem geltenden

Anspruch 1 und das

Verfahren

zum

Herstellen

eines

Laserbauelements

nach

dem

selbständigen

Anspruch 17 gelöst.

Die Anmeldung zeigt in ihrer hier wiedergegebenen Fig. 4 ein Beispiel für den mit

Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand. Dort wird ein Gehäuse (400) gezeigt, das

aus einem Boden und vier Seitenwänden besteht. Nicht gezeigt ist der transparente

Deckel des Gehäuses. Das Gehäuse hat somit einen Innenraum mit einer

Bodenfläche. Sowohl die Seitenwände als auch der Boden können als Wandungen

des Gehäuses angesehen werden, wobei der Boden auf seiner Innenseite die

Bodenfläche aufweist. In Fig. 4 erstrecken sich insgesamt 8 Kontaktstifte (401 bis

408) durch jeweils eine der Seitenwände. Bei einer breiten Auslegung des Begriffs

„Wandung“ müssen sich diese Stifte aber anspruchsgemäß nicht notwendigerweise

durch die Seitenwände erstrecken,

sondern können sich auch durch die

„Bodenwandung“ erstrecken, so dass sie

aus der Bodenfläche herausragen. Wie

bereits Fig. 4 zeigt, können mehr als die

vier

beanspruchten

Kontaktstifte

vorhanden sein.

Auf der Bodenfläche befinden sich vier

Trägerblöcke (300), die Längsseiten

aufweisen. Unter Längsseite ist eine Seitenfläche zu verstehen, die parallel zur

Längsrichtung (331) des Trägerblocks (300) ist (siehe auch die hier gezeigte Fig. 3).

Dies erfordert auch, dass der Trägerblock eine solche Längsrichtung aufweist, also

dass für den Fall eines Quaders vier der zwölf Kanten länger sind als die restlichen

acht. Ein Würfel ist somit als Trägerblock ausgeschlossen, genau wie ein

Trägerblock mit quadratischem Querschnitt, bei dem die dritte Ausdehnung kürzer

als die Seiten des Quadrats ist. Anspruch 1 beansprucht zwei dieser Trägerblöcke,

doch schließt er das Vorhandensein von mehr als zwei Trägerblöcken nicht aus.

Dabei können die weiteren Trägerblöcke auch so ausgestaltet sein, dass sie keine

Längsachse aufweisen.

Auf einer der Seitenflächen (330) der Trägerblöcke (300) sind Laserchips (100)

angeordnet. Gezeigt sind sechs je Trägerblock, beansprucht wird in Anspruch 1

jedoch nur einer. In den Fig. 3 und 4 sitzen die Laserchips noch auf einem sog.

Submount. (200 in Fig. 3), das als individuelle Wärmesenke der einzelnen

Laserchips (100) dient. Beansprucht wird dieser aber in Anspruch 1 nicht.

Auf den Längsseiten der Trägerblöcke, auf denen sich die Laserchips (100)

befinden, sind außerdem jeweils zwei Kontaktbereiche (310, 320) angeordnet, die

zwei Kontaktflächen (311, 312) besitzen, die senkrecht zueinander angeordnet und

elektrisch miteinander verbunden sind. Dies ermöglicht ein einfaches Drahtbonden

aus zwei Richtungen. Diese Kontaktbereiche sind anspruchsgemäß elektrisch zum

Trägerblock isoliert, also auch dann, wenn der Trägerblock selbst aus isolierendem

Material besteht. Fig. 4 zeigt als Kontaktbereiche jeweils einen kleinen Würfel (310,

320), der zumindest zwei elektrisch leitende Seitenflächen aufweist und somit eine

spezielle Ausführung eines Quaders als Kontaktbereich darstellt. Aber auch Stifte

sind als Kontaktbereiche möglich, wie sie die Figuren 7 bis 14 der Anmeldung

zeigen.

Die Abstrahlrichtung der Laser ist senkrecht zur Bodenfläche. Im gezeigten Beispiel

handelt es sich um kantenemittierende Laser, die folglich auf der senkrecht zur

Bodenfläche stehenden Längsseite (330) so angeordnet sind, dass sie senkrecht

zur Längsrichtung emittieren. Anspruchsgemäß sind aber auch andere

Anordnungen, also beispielsweise oberflächenemittierende Laser, die auf der zur

Bodenfläche parallelen oberen Längsseite der Trägerblöcke sitzen, möglich.

Die erste der beiden Flächen (311, 321) der Kontaktbereiche ist jeweils mit den

Laserchips (100) elektrisch verbunden, die zweite (312) jeweils mit einem

Kontaktstift. Anspruch 1 lässt dabei sowohl eine Reihenschaltung der Laser (100)

eines Trägerblocks, wie sie in Fig. 4 gezeigt wird, als auch eine Parallelschaltung

der Laser zu. Gemäß dem Wortlaut des Anspruchs 1 würde der Fachmann beim

Vorhandensein mehrerer Laserchips zunächst eine Parallelschaltung der

Laserchips (100) erwarten, da dort eine direkte elektrische Verbindung der

Laserchips mit den beiden Kontaktbereichen besteht. Doch zeigt Fig. 4, dass auch

eine indirekte elektrische Verbindung beispielsweise über andere Laserchips im

Rahmen des Anspruchs 1 liegt, so dass mehrere Laserchips auch in Reihe

geschaltet sein können. Daraus folgt aber auch, dass es keinerlei Rolle spielt, an

welche der beiden Flächen der Kontaktbereiche die Laserchips tatsächlich

gebondet werden, solange die beiden Flächen des Kontaktbereichs, wie ebenfalls

beansprucht, elektrisch miteinander in Kontakt stehen. Die gleichen Maßstäbe

gelten auch für die Stifte.

2. Die mit den Ansprüchen beanspruchten Gegenstände und Verfahren sind in der

internationalen Anmeldung ursprünglich offenbart, so dass die Ansprüche zulässig

sind (§ 38 PatG).

2.1. So geht Anspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen allein nicht hervor. Er

muss demnach aus den Ausführungsbeispielen hervorgehen. Dies bedeutet im

ersten Ansatz, dass alle Merkmale der Ausführungsbeispiele in den Anspruch

aufgenommen werden müssten. Merkmale können jedoch weggelassen werden,

wenn der Fachmann diese als unwesentlich für die zur Aufgabenlösung vermittelte

Lehre ansehen wird (vgl. BGH X ZB 9/89, Beschluss vom 23. Januar 1990

– „Spleißkammer“).

Aus den Figuren und der zugehörigen Beschreibung ist ersichtlich, dass zwischen

den Laserchips (100) und den Trägerblöcken (300) jeweils eine Wärmesenke (200)

angeordnet ist. Diese Wärmesenke ist zwar im ursprünglichen Anspruch 1 nicht

enthalten, tritt jedoch im ursprünglichen Anspruch 4 auf. Sie wird in der Fig. 1

gezeigt und im ersten Satz der das Ausführungsbeispiel betreffenden Beschreibung

beschrieben (vgl. S. 10, Z. 37 bis S. 11, Z. 2 der ursprünglichen Beschreibung).

Weiter wird auf S.12, Z. 6 bis 10, nachdem die Wärmesenke und die Verbindung

zwischen Wärmesenke und Laserchip beschrieben wurden, ausgeführt, dass der

auf der Wärmesenke angeordnete Laserchip im Pulsbetrieb einem ersten Test

unterzogen werden kann. Trotzdem stellt die Wärmesenke (200) keinen

wesentlichen Bestandteil des offenbarten Gegenstandes dar, denn auf S. 16, Z. 4

bis 8 wird ausgeführt, dass auf die Wärmesenken verzichtet werden kann. Hierzu

erfolgt ein Verweis auf Fig. 3, die einen einzelnen mit Laserchips bestückten

Trägerblock, noch mit Wärmesenken zeigt.

Da dieses Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 4, auch für mehrere Laserchips,

nicht notwendigerweise in den Anspruch 1 aufgenommen werden muss, ergeben

sich somit die Merkmale des Anspruchs 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen unter

Zuhilfenahme der Figuren der Ausführungsbeispiele. Insbesondere stehen damit

alle ursprünglichen Ansprüche 1 bis 16, auch die auf Anspruch 4 rückbezogenen

ursprünglichen Ansprüche 5 bis 7, als Ursprungsoffenbarung neben den

Ausführungsbeispielen zur Verfügung. Damit ergeben sich

das Merkmal a) des Anspruchs 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3,

sowie der Beschreibung zu Fig. 4 auf S. 17 bis 22 der ursprünglichen Beschreibung,

wo explizit auch ein an sich selbstverständlicher Innenraum genannt wird;

das Merkmal b) aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 6 und dem Absatz S. 16,

Z. 23 bis 34 der ursprünglichen Beschreibung zu Fig. 4;

das Merkmal c) des Anspruchs 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 6 und

der Fig. 4, die noch zeigt, dass auch der zweite Trägerblock an der Bodenfläche

angeordnet ist;

das Merkmal d) aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 6 und der Fig. 4, die zum

einen zeigt, dass die beiden Kontaktbereiche an derselben Längsseite angeordnet

sind wie die Laserchips und zudem zeigt, dass der zweite Trägerblock zum ersten

gleich ist, so dass auch dort die Anordnung des weiteren Laserchips und der

weiteren Kontaktbereiche an einer Längsseite ist;

das Merkmal e) aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 6;

das Merkmal f) aus den ursprünglichen Ansprüchen 10 und 11 und den Figuren 4

und 7, die die Ausführungsformen der Kontaktbereiche als Würfel als Spezialform

eines Quaders und als Stift zeigen;

das Merkmal g), dass die Kontaktbereiche elektrisch gegen den jeweiligen

Trägerblock isoliert sind, für Stifte als Kontaktbereiche aus dem ursprünglichen

Anspruch 11 und den Fig. 8 bis 14 mit der zugehörigen Beschreibung und für

Quader als Kontaktbereiche aus der Beschreibung der in Fig. 3 dargestellten

Kontaktquader (310, 320) (vgl. S. 14, Z. 27 und 28 der ursprünglichen

Beschreibung);

das Merkmal h) aus den in den Figuren 3 und 4 gezeigten Kontaktquadern (310,

320) als Kontaktbereiche, die ersichtlich zwei elektrisch miteinander verbundene

senkrecht zueinander stehende Kontaktflächen aufweisen und den beispielweise in

den Fig. 7 bis 14 gezeigten Stiften, die auch bei kreisförmigen Querschnitt

zueinander senkrechte Flächen aufweisen, nämlich eine Endfläche und eine dazu

senkrechte Mantelfläche, wie dies insbesondere die Fig. 7 zeigt;

die Merkmale i), j) und k) sowohl für Quader als auch für Stifte als Kontaktbereiche

aus den Figuren 4 und 7, die die Verläufe der Bonddrähte zeigen.

Damit sind in den ursprünglichen Unterlagen beide mit dem geltenden Anspruch 1

beanspruchte Varianten eines Laserbauelements, also mit Quadern bzw. mit Stiften

als Kontaktbereiche, ursprünglich offenbart, so dass Anspruch 1 zulässig ist

2.2. Das gleiche gilt auch für den Verfahrensanspruch 17, der aus dem

ursprünglichen Anspruch 17 hervorgeht. Auch er ist aus den zu Anspruch 1

aufgeführten Gründen zulässig.

2.3. Die Unteransprüche 2, 3, 4, 6, 8 bis 16 sowie 18, 19, 21 und 22 gehen aus den

ursprünglichen Ansprüchen 2, 4, 5, 7 bis 16, 18, 19, 21 und 23 hervor. Sie sind

demnach ebenfalls zulässig.

Das Merkmal des Anspruchs 5 ist auf Seite 13, Z. 28 bis 30 der ursprünglichen

Beschreibung offenbart. Auch er ist demnach zulässig.

Die Merkmale des Anspruchs 7 sind auf S. 17, Z. 10 bis 33 der ursprünglichen

Beschreibung offenbart. Der Hinweis, dass die Längsseite und die Bodenseite auch

nicht senkrecht zueinander ausgerichtet sein können, beinhaltet auch, dass sie

üblicherweise senkrecht zueinander ausgerichtet sind, wie dies im Anspruch 7

beansprucht wird.

Diesem Abschnitt ist auch eines der Merkmale des Anspruchs 20 zu entnehmen,

nämlich das Anlöten des Trägerblocks im Gehäuse. Das Anordnen der ersten

Wärmesenke an der Längsseite des ersten Trägerblocks durch Löten kann dem

Absatz auf S. 13, Z. 9 bis 14 entnommen werden. Damit ist auch Anspruch 20

zulässig.

3. Die Lehren der Ansprüche sind für den Fachmann auch ausführbar (§ 34 Abs. 4

PatG), da bereits ihr Wortlaut mit den Zeichnungen ausreichend ist, um dem

Fachmann eine nacharbeitbare Lehre anzugeben. Zudem werden die in den

Figuren gezeigten Ausführungsbeispiele näher beschrieben.

Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung

ist hier ein

berufserfahrener Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit

Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung

und Verbesserung von Halbleiterlasermodulen und deren Gehäusen betraut ist.

4. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden Anspruchs 1

und das gewerblich anwendbare Verfahren des Anspruchs 17 sind gegenüber dem

ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass sie patentfähig

4.1. Die Prüfungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patent- und Markenamts

hat die Anmeldung auf Grund fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen, da

sich der Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt geltenden Anspruchs 1 in

naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D6 und D7

ergebe. Da der nunmehr geltende Anspruch 1 weiter eingeschränkt wurde,

insbesondere im Merkmal f), das die Kontaktbereiche als Quader oder als Stifte

konkretisiert, kann die Zusammenschau dieser beiden Druckschriften den

Gegenstand des Anspruchs 1 nicht mehr nahelegen, denn keine der beiden

Druckschriften offenbart als Quader oder Stifte ausgeführte Kontaktbereiche auf

einer Längsseite eines Trägerblocks.

Dagegen offenbart Druckschrift D5 zwei als

Quader ausgebildete Kontaktbereiche. So

beschäftigt sich Druckschrift D5 mit dem

Drahtbonden von Laserchips auf einem

Trägerblock. Sie verwendet dazu isolierende,

quaderförmige Blöcke, die auf zwei Seiten

Metallisierungen aufweisen, so dass auf zwei

Seiten des isolierenden Blocks miteinander

verbundene Bondflächen entstehen. Auf diese Weise kann ein Bonddraht an beiden

Enden jeweils aus derselben Richtung gebondet werden. Von Interesse ist dabei

die hier gezeigte Ausführungsform der Fig. 2.

In dieser Figur wird ein Block gezeigt, der aus drei Teilen besteht, nämlich einer

Wärmesenke (4) und zwei an den Seiten der Wärmesenke (4) angeordneten

isolierenden Quadern (6), die auch die Kontaktbereiche bilden. Wie die Figur 2 zeigt,

sind die Quader (6) und damit die Kontaktbereiche zwar an Längsseiten der

Wärmesenke (4), die als Trägerblock zu identifizieren ist, angeordnet, nicht aber an

derselben. Der Laserchip (1) ist an keiner Längsseite, sondern an einer in ihren

Ausdehnungen kleineren Querseite der Wärmesenke

(4) angeordnet.

In

Druckschrift D5 ist somit zwar das Merkmal f), nicht aber das Merkmal d) offenbart,

das erfordert, dass sich der Laserchip und die beiden Kontaktbereiche auf

derselben Längsseite befinden. Einen Hinweis darauf, den Laserchip (1) und die

beiden Quader (6) auf derselben Längsseite anzuordnen, gibt es schon allein

wegen der Ausdehnung der Quader (6)

nicht.

In Druckschrift D1

erfolgt

die

Kontaktierung

eines

auf

einem

Trägerblock

(303)

angeordneten

Lasers (301) über einen Quader (304)

und einen Submount

(302), der

ebenfalls als Quader angesehen werden kann, aber keinen eigenen Kontaktbereich

bildet, da er sich zwischen dem Laserchip (301) und dem Trägerblock (303) befindet

(siehe Fig. 4 und die hier wiedergegebene Fig. 6). Zudem ist keine elektrische

Verbindung der Quader zu Kontaktstiften ersichtlich, die sich durch eine Wandung

eines Gehäuses erstrecken, wie dies die Merkmale j), k) und b) des Anspruchs 1

beanspruchen. Vielmehr erfolgt die Kontaktierung über eine mit Leitungen

versehene Keramikplatte (fixable member 31 in Fig. 6, vgl. Abs. [0048] bis [0051]).

Druckschrift D2 offenbart die Anordnung von mindestens zwei Laserchips in einem

Gehäuse. Die Verwendung von Quadern oder Stiften als Kontaktbereiche zeigt sie

jedoch nicht. Dies gilt auch für Druckschrift D3, die dabei die Anordnung mehrerer

Laserchips auf einem Trägerblock zeigt.

Druckschrift D4 offenbart in Zusammenhang mit

einem optoelektronischen Bauelement wie einem

Laserchip, dass u.a. quaderförmige Strukturen

gut geeignet für das Drahtbonden aus zwei

verschiedenen Richtungen sind (siehe die hier

wiedergegebene Fig. 4A). Sie geht dabei von der

Lehre der Druckschrift D5 aus (siehe Fig. 3) und

verlegt die quaderförmigen Strukturen an die

Enden der Kontaktstifte. Damit führt sie eher von den Merkmalen f) und h) des

Anspruchs 1 weg, da auf Grund der Gestaltung der Kontaktstifte am Trägerblock für

den Laserchip keine als Quader oder Stifte

ausgeführten Kontaktbereiche mehr benötigt

werden.

Druckschrift D7 zeigt mehrere Typen von

Gehäusen. Darunter in Fig. 7 auch eines, wie es

auch die vorliegende Anmeldung zeigt. Die hier

wiedergegebene Fig. 7B zeigt dabei, wie

Laserchips (10) im Inneren des Gehäuses (147) auf einem Submount (141)

angeordnet sind, das sich wiederum auf einem Trägerblock (143), allerdings nicht

auf dessen Längsseite befindet. Quader oder Stifte als Kontaktbereiche offenbart

Druckschrift D7 nicht.

Da somit keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des

Anspruchs 1 offenbart, ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu

(§ 3 PatG). Er gilt zudem auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns

beruhend (§ 4 PatG), denn wenn auch die meisten Merkmale des Anspruchs 1 in

irgendeiner der ermittelten Druckschriften offenbart sind, so wird dem Fachmann

durch diese Druckschriften nicht nahegelegt, diese Merkmale so zu kombinieren,

dass im Ergebnis der Gegenstand des Anspruchs 1 entsteht. Dieser ist damit

patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG).

4.2. Das Verfahren des Anspruchs 17 ist aus denselben Gründen wie Anspruch 1

patentfähig, da es ein Herstellungsverfahren für das Laserbauelement des

Anspruchs 1 beansprucht und damit wie der Gegenstand des Anspruchs 1 zu

beurteilen ist.

5. An die Patentansprüche 1 und 17 können sich die Unteransprüche 2 bis 16 bzw.

18 bis 22 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten

Laserbauelements bzw. Verfahrens zum Herstellen eines solchen, welche nicht

platt selbstverständlich sind, darstellen.

6.

In der in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2022 überreichten

Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht,

angegeben und die Erfindung anhand der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls

überreichten Zeichnungen ausreichend erläutert.

7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent

wie beantragt zu erteilen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Nielsen

Fi/Sp