Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 18.05.2022 – 20 W (pat) 27/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:180522B20Wpat27.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Mai 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:180522B20Wpat27.20.0
betreffend das Patent 10 2012 102 490
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 18.05.2022 durch den
Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-
Ing. Univ. Albertshofer und Dr.-Ing. Ball beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 06.02.2020 wird aufgehoben und das Patent 10
2012 102 490 wie folgt beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung:
Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug
Anmeldetag:
22.03.2012
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 16, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 18.05.2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 2/26 bis 14/26, beim DPMA eingereicht in der
mündlichen Anhörung am 06.02.2020
Zeichnungen:
Zeichnungen wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 11.02.2015 von der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 28.05.2015 veröffentlichte Patent
10 2012 102 490 mit der Bezeichnung
„Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug“
hat die Einsprechende am 26.02.2016 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das
Patent zu widerrufen, da dessen Gegenstand nicht nach den §§ 1 bis 5 PatG
patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Patentabteilung 21 des DPMA hat das
Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 06.02.2020 verkündetem
Beschluss in der Fassung des in der Anhörung überreichten neuen Hauptantrags
mit den Patentansprüchen 1 bis 14 beschränkt aufrechterhalten.
Im Rahmen des Prüfungs- und Einspruchsverfahrens sind folgende Druckschriften
als Stand der Technik genannt worden:
D1: DE 10 2006 034 762 B3
D2a: EP 2 129 566 B1
D2b: DE 10 2007 013 671 A1
D3: DE 10 2008 031 318 B3
D4a: EP 2 139 735 B1
D4b: DE 10 2007 013 672 A1
D5: DE 102 34 193 A1
D6: DE 10 2008 004 807 A1
D7: DE 196 20 851 C2
D7a: DE 196 20 851 A1
D8: DE 103 57 762 A1
D9: DE 103 57 763 A1
D10: DE 103 57 764 A1
D11: DE 103 57 765 A1
D12: DE 103 57 766 A1
D13: EP 0 976 635 B2
D14: EP 1 318 936 B1
D15: EP 1 386 811 B1
D16: EP 2 407 231 A1
D17: WABCO Zeichnungs- und Funktionssymbole Grundlehrgang
Die Einsprechende hat gegen den o.g. Beschluss des DPMA am 06.04.2020
Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 18.09.2020 begründet hat.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 18.01.2022 darauf
hingewiesen, dass die Druckschrift EP 2 407 231 A1 (D16) einen Gegenstand mit
sämtlichen Merkmalen des damals geltenden Patentanspruchs 1 gemäß der
zweiten der beiden dort beanspruchten alternativen Varianten (Variante b)) zeige,
sodass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig
sein dürfte.
Die Bevollmächtigten der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragen,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 06.02.2020 aufzuheben und das Patent
10 2012 102 490 in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt
zuletzt,
das Patent 10 2012 102 490 auf der Grundlage folgender Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 16, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 18.05.2022
Beschreibungsseiten 2/26 bis 14/26, beim DPMA eingereicht in der
mündlichen Anhörung am 06.02.2020
Zeichnungen wie Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 in der nunmehr geltenden Fassung lautet:
Wegen des Wortlauts des auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs
3 und der auf Patentanspruch 2 direkt oder
indirekt
rückbezogenen
Patentansprüche 4 bis 16 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin ist
insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
10 2012 102 490 in der nunmehr verteidigten Fassung gemäß neuem Hauptantrag
vom 18.05.2022 beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen
vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der Beschwerdeführerin darüber
hinaus beantragt, sind hingegen nicht erfüllt.
1.
Das Streitpatent (DE 10 2012 102 490 B4) betrifft laut Bezeichnung eine
„Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug“ (vgl. Streitpatent, Titel und
Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt,
dass gattungsgemäße
Druckluftaufbereitungseinrichtungen aus dem Stand der Technik hinreichend
bekannt seien und insbesondere für
· eine Verarbeitung von Druckluft aus einer Quelle, bspw. Trocknung,
Reinigung und Filterung,
· eine Versorgung
bzw. Befüllung von Verbraucherkreisen, bspw.
Bremskreisen, Federkreisen und Nebenverbraucherkreisen,
· eine Druckregelung der Verbraucherkreise,
· eine Steuerung der Regeneration, d.h. zur Wiederherstellung des
Lufttrockners, und
· eine bedarfsgerechte Kompressorsteuerung
dienten, wobei sich die derzeit bekannten Lösungsvorschläge hinsichtlich des
Aufbaus, der Verschaltung der verschiedenen Druckluftkomponenten, der
Funktionalitäten und Betriebszustände sowie der Regelungsmöglichkeiten mit den
entsprechenden Vor- und Nachteilen unterscheiden würden (vgl. Streitpatent, Abs.
[0001] – [0008]).
Davon ausgehend
liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine
Druckluftaufbereitungseinrichtung
für
ein Nutzfahrzeug hinsichtlich
der
Steuerungsmöglichkeiten des Kompressors, eines Entlüftungsventils, eines
Druckreglers und/oder von Kreisschutzventilen zu verbessern, wobei Bauaufwand,
verschiedene Betriebssituationen, der Druckluftverbrauch bei der Regeneration
sowie das Auffüllen der Verbraucherkreise berücksichtigt werden sollen (vgl.
Streitpatent, Abs. [0009]).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der geltenden Fassung der
Patentansprüche 1 und 2 jeweils folgende Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein
Nutzfahrzeug vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung, wobei die –
über rein redaktionelle Umformulierungen hinausgehenden – wesentlichen
Änderungen
im Vergleich
zu der
im Einspruchsverfahren beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung von Patentanspruch 1 des Streitpatents fett
hervorgehoben bzw. durchgestrichen sind):
Patentanspruch 1:
M1
M2
Druckluftaufbereitungseinrichtung (1) für ein Nutzfahrzeug
mit einem elektrisch angesteuerten Ventil (24), welches sowohl einen
Kompressor (6) ansteuert als auch ein für eine Regeneration und/oder
Druckregelung genutztes Entlüftungsventil (36) ansteuert,
M3
wobei das Entlüftungsventil sowohl von dem elektrisch angesteuerten
Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert, als auch von
einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) angesteuert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
a)
M4
das Entlüftungsventil (36) zwei auf gleichen Seiten angeordnete
Steueranschlüsse (83, 84) besitzt,
M5
wobei einer der Steueranschlüsse
(84) mit dem elektrisch
angesteuerten Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert,
verbunden ist und
der andere Steueranschluss (83) mit dem weiteren elektrisch
angesteuerten Ventil (23) verbunden ist,
wobei eine Umschaltung des Entlüftungsventils lediglich erfolgt, wenn
beide Steueranschlüsse (83, 84) druckbeaufschlagt sind, also beide
Ventile (23, 24) in ihrer Belüftungsstellung sind.
M6
M7
oder b)
M8
ein pneumatisches Und-Glied (41) vorhanden ist, von dem ein
Eingang (42) mit dem elektrisch angesteuerten Ventil (24) verbunden
ist und
M9
M10
dessen Ausgang (40) das Entlüftungsventil (36) ansteuert,
wobei ein anderer Eingang (43) des pneumatischen Und-Glieds (41)
mit dem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) verbunden ist.
Patentanspruch 2:
M1
M2‘
Druckluftaufbereitungseinrichtung (1) für ein Nutzfahrzeug
mit einem einzigen Lufttrockner und mit einem elektrisch
angesteuerten Ventil (24), welches sowohl direkt einen Kompressor
(6) ansteuert als auch ein
für eine Regeneration und/oder
Druckregelung genutztes Entlüftungsventil (36) ansteuert,
M3
wobei das Entlüftungsventil sowohl von dem elektrisch angesteuerten
Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert, als auch von
einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) angesteuert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Entlüftungsventil (36) zwei auf gleichen Seiten angeordnete
Steueranschlüsse (83, 84) besitzt,
wobei einer der Steueranschlüsse
(84) mit dem elektrisch
angesteuerten Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert,
verbunden ist und
der andere Steueranschluss (83) mit dem weiteren elektrisch
angesteuerten Ventil (23) verbunden ist,
wobei eine Umschaltung des Entlüftungsventils lediglich erfolgt, wenn
beide Steueranschlüsse (83, 84) druckbeaufschlagt sind, also beide
Ventile (23, 24) in ihrer Belüftungsstellung sind,
a)
M4
M5
M6
M7
oder b)
M8
ein pneumatisches Und-Glied (41) vorhanden ist, von dem ein
Eingang (42) mit dem elektrisch angesteuerten Ventil (24) verbunden
ist und
M9
M10
dessen Ausgang (40) das Entlüftungsventil (36) ansteuert,
wobei ein anderer Eingang (43) des pneumatischen Und-Glieds (41)
mit dem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) verbunden ist,
M11
so dass die Schaltstellung des Entlüftungsventils (36) nicht eineindeutig mit der Schaltstellung des Kompressors (6) korreliert.
Der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1, der
noch die beiden beanspruchten alternativen Varianten a) und b) umfasste, wurde
also in der nunmehr verteidigten Fassung des Streitpatents in die zwei
nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 aufgespalten, wobei Anspruch 1 das
unveränderte erste Ausführungsbeispiel gemäß Variante a) und Anspruch 2 das
zweite Ausführungsbeispiel gemäß Variante b) mit weiteren Beschränkungen
betrifft.
3.
Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig, da sie nicht
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgehen und auch den Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung nicht
erweitern (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Aufspaltung des im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen
Patentanspruchs 1 (er setzt sich zusammen aus den ursprünglichen Ansprüchen 1,
2, 3 und 4 sowie dem hinzugekommenen Merkmal M7 gemäß der ursprünglichen
Beschreibung, Seite 25, Zeilen 7 bis 9) ist zulässig (BPatG, 4 Ni 21/10, Leitsatz und
Rdn 111 ff., Urteil vom 24.07. 2012 - Fixationssystem).
Im vorliegenden Fall sind die geltenden Patentansprüche 1 und 2 auf zwei konkrete
Ausführungsbeispiele (Varianten a) und b)) des Streitpatents gerichtet, wobei die
Variante b) gemäß Patentanspruch 2 durch das geänderte Merkmal M2‘ sowie das
neu hinzugekommene Merkmal M11 gegenüber dem im Einspruchsverfahren
beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 weiter eingeschränkt wird.
In dem geänderten Merkmal M2‘ des geltenden Patentanspruchs 2 wird eine
Druckluftaufbereitungseinrichtung mit einem einzigen Lufttrockner beansprucht.
Dies ist zulässig, da die ursprünglichen Anmeldeunterlagen wie das Streitpatent in
sämtlichen Ausführungsformen gemäß den Figuren 1 bis 10 stets nur einen
einzigen Lufttrockner 12 zeigen und auch die Beschreibung den Begriff Lufttrockner
durchgängig ausschließlich im Singular verwendet.
Darüber hinaus soll nun das elektrisch angesteuerte Ventil den Kompressor direkt
ansteuern, was bspw. in sämtlichen Figuren 1 bis 10 und der Beschreibung, Seite
6, Zeilen 20 bis 22, ebenfalls ursprünglich offenbart und vom Streitpatent gelehrt
wird (vgl. Streitpatent, Figuren und Abs. [0011]).
Das im geltenden Patentanspruch 2 hinzugetretene Merkmal M11 betreffend die
nicht ein-eindeutige Korrelation der Schaltstellungen von Entlüftungsventil und
Kompressor ergibt sich wortgleich aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 7,
Zeilen 9 bis 11 (vgl. ebenso Streitpatent, Abs. [0012]).
Bezüglich der Zulässigkeit der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und
2 sowie auch der geltenden abhängigen Patentansprüche 3 bzw. 4 bis 16, in
welchen - abgesehen von rein redaktionellen Änderungen - nur die Rückbezüge
angepasst wurden, ergeben sich somit keine Bedenken.
4.
Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit abgeschlossenem
Hochschulstudium, der bei einem Kraftfahrzeughersteller/-zulieferer mit der
Entwicklung und Konstruktion von Druckluftaufbereitungseinrichtungen betraut ist
und auf diesem Gebiet über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
5.
Dieser
Fachmann
entnimmt
den
geltenden
nebengeordneten
Patentansprüchen 1 und 2 folgende Lehre:
5.1
Die
mit
dem
geltenden
Patentanspruch
beanspruchte
Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug weist gegenständlich
gemäß einem ersten Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. Fig. 9 i. V. m. Abs.
[0059]) folgende Komponenten auf:
- Zwei elektronisch angesteuerte Ventile,
-
-
-
ein Entlüftungsventil mit genau zwei auf der gleichen Seite angeordneten
Steueranschlüssen,
einen Kompressor und
entsprechende Druckluftleitungen zum Verbinden der Komponenten.
Insbesondere die Merkmale M4 und M7 bedürfen einer näheren Erläuterung:
Gemäß Merkmal M4 soll das Entlüftungsventil zwei Steueranschlüsse besitzen,
welche auf der gleichen Seite angeordnet sind. Das Streitpatent lehrt in Absatz
[0013] ein Entlüftungsventil mit zwei Steueranschlüssen auf der gleichen oder auf
der gegenüberliegenden Seite. Im Streitpatent, Figur 9, Bezugszeichen 36 ist ein
derartiges anspruchsgemäßes Ventil (2/2 Wegeventil, 2 pneumatische Anschlüsse,
2 Schaltstellungen, Grundposition geschlossen ohne Durchlass) mit zwei
Steueranschlüssen auf der gleichen Seite (rechts) schaltungstechnisch mit
entsprechendem Schaltzeichen bzw. Funktionssymbol dargestellt, welches (gemäß
Merkmal M7) lediglich bei gleichzeitiger Druckbeaufschlagung öffnen soll. Das
Ventil zeigt auf der gegenüberliegenden Seite (links) keinen Steueranschluss,
sondern eine Rückstellfeder. Darüber hinaus offenbart das Streitpatent, Figur 10,
Bezugszeichen 36 i. V. m. Absatz [0060] hingegen ein Ventil (2/2 Wegeventil, 2
pneumatische Anschlüsse, 2 Schaltstellungen, Grundposition geschlossen ohne
Durchlass) mit
gegenüberliegenden Steueranschlüssen, welches
bei
Druckbeaufschlagung des Steueranschlusses 84 öffnen, bei Druckbeaufschlagung
des Steueranschlusses 83 zurückgesetzt werden sowie bei gleichzeitiger
Druckbeaufschlagung jedoch stets sperren soll, da die Steuerflächen des
Entlüftungsventils entsprechend dimensioniert sind.
Aus Sicht des Senats zeigen im Streitpatent sämtliche Figuren 1 bis 10
„pneumatische Schaltpläne“ mit Darstellungen von Wegeventilen mit DIN ISO 1219/
DIN 74253 Zeichnungssymbolen, so dass das Merkmal M4 ebenso in diesem Sinn
ausgelegt werden muss (vgl. D17, S. 4, linke Spalte, Zeile: „Beispiele für eine
Mehrfachansteuerung“). Das Merkmal M4 – umfassend ein Entlüftungsventil mit
Steueranschlüssen auf der gleichen Seite des Ventils – resultiert somit in der
Beanspruchung eines Ventils mit einer Betätigung mittels pneumatischer
Mehrfachansteuerung 83, 84, wie es im Streitpatent, Figur 9, dargestellt ist, wobei
dort das Ventil mit einer (nicht beanspruchten) mechanischen Rückstellfeder
ausgestattet ist. Das Ventil gemäß Streitpatent, Figur 10, mit Steueranschlüssen auf
gegenüberliegenden Seiten zeigt hingegen eine nicht erfindungsgemäße
Betätigung mittels
pneumatischer Einfachsteuerung
sowie
einer
Luftfederrückstellung 83.
Gemäß Merkmal M7 erfolgt eine anspruchsgemäße Umschaltung des
Entlüftungsventils lediglich, wenn beide Steueranschlüsse druckbeaufschlagt sind,
d.h. das Entlüftungsventil realisiert mittels seiner beiden Steueranschlüsse eine
logische Und-Funktion.
5.2
Die mit
dem
geltenden
Patentanspruch
beanspruchte
Druckluftaufbereitungseinrichtung
für ein Nutzfahrzeug weist gegenständlich
gemäß einem zweiten Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. Fig. 1 i. V. m.
Abs. [0038] – [0039]) folgende Komponenten auf:
- Zwei elektronisch angesteuerte Ventile,
-
-
-
-
-
einen einzigen Lufttrockner,
ein Entlüftungsventil mit einem Steueranschluss,
einen Kompressor,
ein pneumatisches Und-Glied sowie
entsprechende Druckluftleitungen zum Verbinden der Komponenten.
Insbesondere die Merkmale M2‘, M8 und M11 bedürfen einer näheren Erläuterung:
Gemäß Merkmal M2‘ soll das elektronisch angesteuerte Ventil den Kompressor
direkt ansteuern. Das Streitpatent beschreibt in Absatz [0011], dass das elektrisch
angesteuerte Ventil den Kompressor direkt oder indirekt ansteuern kann, wobei das
Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ausschließlich eine direkte, d.h. unmittelbare,
Ansteuerung des Kompressors 6 durch das Ventil 24 über die Druckluftleitung 35
an den Steueranschluss 33 zeigt.
Gemäß Merkmal M8 wird explizit ein pneumatisches Und-Glied beansprucht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich keineswegs um
eine diskrete Logikschaltung, sondern gemäß Streitpatent, Figur 1, Bezugszeichen
41 i. V. m. den Absätzen [0014] und [0038] um ein spezielles pneumatisches Bauteil
zur Realisierung einer logischen Und-Funktion, welches dem Fachmann bspw. als
separates pneumatisches Bauteil bestens bekannt ist und in der Fachliteratur auch
als Zweidruckventil bezeichnet wird. Alternativ zeigt das Streitpatent in Figur 3 i.V.m.
den Absätzen [0020] und [0045] noch eine andere konstruktive Ausgestaltung mit
einem einzigen Schaltventil, nämlich dem pneumatisch angesteuerten 2/2-
Wegeventil 57, als Und-Glied unter Verwendung eines steuernden sowie eines
versorgenden Eingangs.
Letztendlich konkretisiert Merkmal M11 nochmals die Unabhängigkeit der nicht
korrelierten Schaltzustände des direkt vom elektrisch angesteuerten Ventil
angesprochenen Kompressors und des Entlüftungsventils, welches über eine
logische Und-Verknüpfung des elektrisch angesteuerten Ventils sowie des weiteren
elektrisch angesteuerten Ventils angesprochen wird.
5.3
Zusammenfassend verfügt die mit den nebengeordneten Patentansprüchen
1 und 2 jeweils beanspruchte erfindungsgemäße Druckluftaufbereitungseinrichtung
über ein elektrisch angesteuertes, multifunktional ausgebildetes Ventil, welches
sowohl den Kompressor als auch das Entlüftungsventil für Regeneration und/oder
Druckregelung ansteuert und welches darüber hinaus auch weitere Funktionen
erfüllen kann (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]). Die Stellung des Entlüftungsventils
hängt dabei noch vom Schaltzustand des weiteren elektrisch angesteuerten Ventils
ab, um die Umschaltung des Entlüftungsventils einerseits in Abhängigkeit und
andererseits jedoch unkorreliert von der Schaltung des Kompressors gestalten zu
können (vgl. Streitpatent, Abs. [0012]).
Hierfür lehrt das Streitpatent u.a. die folgenden zwei verschiedenen Varianten:
a) Gemäß Patentanspruch 1 umfasst das Entlüftungsventil zwei
Steueranschlüsse (angeordnet auf der gleichen Seite des Ventils), wobei
jeder Anschluss mit einem jeweiligen elektrisch ansteuerbaren Ventil
verbunden ist, wobei das Entlüftungsventil lediglich dann öffnet, sobald
beide Steueranschlüsse druckbehaftet sind (vgl. Streitpatent, Fig. 9 i.V.m.
Abs. [0013] und [0059]). Das Entlüftungsventil realisiert somit mittels
seiner Steueranschlüsse eine Und-Funktion.
b) Gemäß Patentanspruch 2 umfasst das Entlüftungsventil einen einzigen
Steueranschluss, welcher mit einem pneumatischen Und-Glied
verbunden ist, wobei die beiden Anschlüsse des pneumatischen Und-
Glieds wiederum mit den beiden elektrisch angesteuerten Ventilen
gekoppelt sind (vgl. Streitpatent, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0014] bis [0015] und
[0038]).
Somit lehrt die Erfindung für beide erfindungsgemäßen Ausgestaltungen die
folgenden vier Schaltzustände
in Abhängigkeit der Betriebsfunktion der
Druckluftanlage (vgl. Streitpatent, Abs. [0040]):
Erstes Ventil Weiteres
Kom-
Entlüftungs-
Betriebszustand
Ventil
pressor
0 = drucklos
0 = drucklos
an
ventil
0 = zu
Lastbetrieb 1 mit
Befüllung
0 = drucklos
1 =
an
0 = zu
Lastbetrieb 2 mit
druckbehaftet
Befüllung,
Ansteuerung
weiterer
Ventile,
bspw.
Kreisschutzventile,
möglich
1 =
0 = drucklos
aus
0 = zu
Solldruck
bei
druckbehaftet
deaktiviertem
Kompressor,
normaler
Fahrbetrieb ohne
Druckluftverbrauch
1 =
1 =
aus
1 = offen
Regeneration bei
druckbehaftet
druckbehaftet
deaktiviertem
Kompressor
Bei der logischen Funktion des Entlüftungsventils bzgl. des ersten elektronisch
angesteuerten Ventils und des weiteren Ventils handelt es sich um eine Und-
Funktion.
Das Einschalten des Kompressors erfolgt bei drucklosem ersten elektronisch
angesteuertem Ventil; dies erlaubt das Befüllen der Anlage auch bei drucklosem
Zustand, bspw. nach langer Standzeit des Nutzfahrzeugs.
Resultierend daraus ergeben sich zwei unterschiedliche Lastbetriebe
in
Abhängigkeit des Schaltzustands des weiteren Ventils, über das ggf. weitere Ventile
angesteuert werden können.
6.
Die – zweifelsfrei ausführbar offenbarten und gewerblich anwendbaren – Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 sind jeweils
neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).
a)
Die Druckschrift DE 10 2006 034 762 B3
(D1) betrifft eine
Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D1, Titel und Abs.
[0033]; Merkmal M1), mit einem einzigen Lufttrockner (dort: Lufttrocknereinheit 2)
sowie mit einem elektrisch angesteuerten Ventil (dort: Druckregler-Magnetventil
51), welches einen Kompressor (dort: Kompressorsteuerausgang 4) indirekt über
ein Steuerventil 52 und ein für Regeneration und Druckregelung genutztes
Entlüftungsventil (dort: Ablassventil 50) ansteuert, wobei das Entlüftungsventil
ebenfalls noch von einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (dort:
Regenerationsventil 47) angesteuert wird (vgl. D1, Fig. 1; Merkmale M2, M3).
Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a) (siehe oben Ziff.
5.3.):
Gemäß D1, Figur 1 umfasst das Entlüftungsventil bzw. Ablassventil 50 zwei
Steueranschlüsse, welche auf gegenüberliegenden Seiten angeordnet sind sowie
zusätzlich einen (gestrichelt eingezeichneten) Steuerkanal, der sich innerhalb des
Entlüftungsventils befindet (vgl. ebenso D17, Tabelle S. 4, zweite Zeile, „Die
Steuerkanäle befinden sich innerhalb der Einheit“). Aus Sicht des Senats handelt
es sich bei dem (gestrichelt eingezeichneten) Steuerkanal bspw. um ein in das
Entlüftungsventil integriertes Überdruckventil (vgl. auch die D2a, Abs. [0040]), da
der
(gestrichelt eingezeichnete) Steuerkanal die
vom Kompressor am
Drucklufteingang 1 kommende Arbeitsleitung mit der Entlüftung verbindet und der
Eingangskreis über keine anderweitige entsprechende Absicherung gegen
Überdruck verfügt. Zwar ist der (gestrichelt eingezeichnete) Steuerkanal – ebenso
wie der gegenüberliegende Steueranschluss des Entlüftungsventils – mit dem
Regenerationsventil 47 verbunden, die Verbindung erfolgt jedoch nur indirekt über
den Trockner 2, die Drossel 49 und das Rückschlagventil 48, wobei insbesondere
die Drossel 49 dabei druckreduzierend wirkt (vgl. D1, Abs. [0033], „Die Drossel 49
ist vorgesehen, um die Strömungsgeschwindigkeit in einer die Regeneration
begünstigenden Weise zu begrenzen.“). Entgegen der Argumentation der
Beschwerdeführerin handelt es sich nach Auffassung des Senats daher bei dem
(gestrichelt
eingezeichneten) Steuerkanal
definitiv
nicht
um
einen
anspruchsgemäßen Steueranschluss auf der gleichen Seite des Entlüftungsventils
im Sinn des Streitpatents. In der D1 fehlt somit das Merkmal M4.
Gemäß D1 sind zumindest die beiden Steueranschlüsse des Entlüftungsventils
jeweils mit einem der elektrisch ansteuerbaren Ventile, d.h. dem
Regenerationsventil 47 bzw. dem Druckreglerventil 51 verbunden (vgl. D1, Fig.1;
Merkmale M5, M6).
Allerdings erfolgt die Betätigung bzw. die Umschaltung des Entlüftungsventils in
seine geöffnete Position, sobald das Druckreglerventil 51 den Steuerausgang des
Entlüftungsventils bzw. Ablassventils druckbeaufschlagt (vgl. D1, Abs. [0033] bis
[0034] sowie Anspruch 5; dort: „Das Ablassventil 50 ist so ausgelegt, dass bei
Anliegen eines Drucks an dem Steuereingang, der mittels des Druckregler-
Magnetventils 51 geschaltet wird, das Ablassventil 50 auf jeden Fall in die geöffnete
Schaltstellung geschaltet wird.“, „… das aufgrund der Umschaltung des
Druckregler-Magnetventils 51 ebenfalls umgeschaltete Ablassventil 50“). Die
Umschaltung erfolgt also unabhängig vom mit dem Regenerationsventil 47
verbundenen Steueranschluss auf der
entgegengesetzten Seite des
Entlüftungsventils. In diesem Fall wäre selbstverständlich auch eine gemeinsame
Druckbeaufschlagung des (gestrichelt gezeichneten) internen Steuerkanals und
des mit dem Druckreglerventil 51 verbundenen Steuerausgangs des
Entlüftungsventils nicht möglich, da das Entlüftungsventil geöffnet hat.
Die Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß D1 umfasst
also folgende
Betriebszustände:
Druckregler-
Regenerations-
Kom-
Entlüftungs-
Betriebsventil 51
ventil 47
pressor
ventil 50
zustand
0 = drucklos
1 =
druckbehaftet
an
an
0 = zu
Lastbetrieb 1 mit
Befüllung
0 = zu
Lastbetrieb 2 mit
Befüllung
aus
1 = offen
Druckreduzierung
bei deaktiviertem
Kompressor,
keine
Regeneration
aus
1 = offen
Regeneration bei
deaktiviertem
Kompressor
Die Schaltzustände des Entlüftungsventils 50 gemäß der D1 zeigen somit
offensichtlich keine Und-Logik in Abhängigkeit der beiden elektrisch angesteuerten
Ventile 47 und 51 im Sinn des Streitpatents. In der D1 fehlt somit ebenso das
Merkmal M7.
Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b) (siehe oben Ziff.
5.3.):
Aufgrund der
indirekten Ansteuerung des am Kompressorsteuerausgang 4
angeschlossenen Kompressors über das Steuerventil 52 fehlt das Merkmal M2‘
teilweise. Darüber hinaus umfasst die D1 keinerlei pneumatisches Und-Glied, so
dass ebenfalls die Merkmale M8 bis M10 fehlen. Schließlich korrelieren die
Schaltzustände des Entlüftungsventils 50 vollständig mit denjenigen des
Kompressors, so dass auch das Merkmal M11 fehlt.
b)
Die Druckschrift EP 2 129 566 B1 (D2a) bzw. ihre im Wesentlichen
inhaltsgleiche Prioritätsschrift DE 10 2007 013 671 A1 (D2b) betreffen eine
Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D2a, Titel und Abs.
[0001]; Merkmal M1), mit einem einzigen Lufttrockner (dort: Filtereinheit 14) sowie
mit einem elektrisch angesteuerten Ventil (dort: 3/2-Wege-Magnetventil 16,
Regenerationsventil), welches einen Kompressor
direkt
ansteuert
(dort:
Energiesparsteuerausgang 28) und ein für Regeneration und Druckregelung
genutztes Entlüftungsventil
(dort: Ablassventil 20) ansteuert, wobei das
Entlüftungsventil ebenfalls noch von einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil
(dort: 3/2-Wege-Magnetventil 18) angesteuert wird (vgl. D2a, Fig. 1; Merkmale M2,
M3).
Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a):
Das Entlüftungsventil bzw. Ablassventil 20 gemäß der Druckschrift D2a weist zwei
Steueranschlüsse 30 und 32 auf, welche auf gegenüberliegenden Seiten
angeordnet sind (vgl. D2a, Fig. 1). In der D2a fehlt somit das Merkmal M4.
Gemäß D2a sind die beiden Steueranschlüsse des Entlüftungsventils jeweils mit
einem der elektrisch ansteuerbaren Ventile 16 und 18 verbunden (vgl. D2a, Fig. 1;
Merkmale M5, M6).
Beim Entlüftungsventil bzw. Ablassventil der D2a wirkt am oberen Steueranschluss
32 eine Federvorspannung, welche das Ventil im drucklosen Zustand der
Steueranschlüsse in den geschlossenen Zustand versetzt. Bedingt durch diese
Priorisierung des oberen Anschlusses bleibt
das Ventil bei gleicher
Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse 30 und 32 geschlossen. Das Ventil
öffnet nur, wenn der Steueranschluss 30 belüftet wird und gleichzeitig der
Steueranschluss 32 unbelüftet bleibt, d.h. die pneumatische Kraft stärker als die
entgegenwirkende Federvorspannung ist (vgl. D2a, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0049] -
[0052]). In der D2a fehlt somit ebenso das Merkmal M7, wonach die Umschaltung
des
Ablass-/Entlüftungsventils
lediglich
bei
einer
gleichzeitigen
Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse erfolgt.
Die Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß der D2a umfasst
folgende
Betriebszustände, wobei die Schaltzustände des Entlüftungsventils 20 definitiv
keine Und-Logik in Abhängigkeit der beiden elektrisch angesteuerten Ventile 16 und
18 im Sinn des Streitpatents aufweisen (vgl. D2a, Abs. [0011] - [0014] u. [0049] -
[0052]):
Regenerations-
Weiteres
Kom-
Entlüftungs-
Betriebsventil 16
Ventil 18
pressor
ventil 20
zustand
0 = drucklos
an
0 = zu
Lastbetrieb 1 mit
Befüllung / erste
Förderphase
1 =
an
0 = zu
Lastbetrieb 2 mit
druckbehaftet
Befüllung / zweite
Förderphase
aus
1 = offen
Regeneration bei
deaktiviertem
Kompressor
(Leerlauf)
aus
0 = zu
Sperrbetriebsphase,
kein Kompressor
(Leerlauf)
Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b):
Die Druckluftaufbereitungseinrichtung in der D2a verfügt über einen einzigen
Lufttrockner (dort: Filtereinheit 14) und beschreibt eine direkte Ansteuerung des
Kompressors am Energiesparsteuerausgang 28 durch das Regenerationsventil 16
(vgl. D2a, Fig. 1; Merkmal M2‘).
Die Schaltstellung des Entlüftungsventils korreliert nicht ein-eindeutig mit der
Schaltstellung des Kompressors, vielmehr gibt es jeweils bei ausgeschaltetem
Kompressor die beiden Betriebszustände Regeneration mit offenem Ventil und
Sperrbetrieb mit geschlossenem Ventil (vgl. D2a, Abs. [0013] – [0014]; Merkmal
M11).
Die D2a beschreibt jedoch überhaupt kein pneumatisches Und-Glied, so dass die
Merkmale M8 bis M10 fehlen.
c)
Die Druckschrift DE 10 2008 004 807 A1
(D6)
betrifft eine
Druckluftversorgungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D6, Titel, Abs. [0001];
Merkmal M1).
Gemäß D6 wird der Kompressor 22 mittels der Kupplung 24 von einem elektrisch
angesteuerten Ventil 30, die Regeneration des Filters 14 vom elektrisch
angesteuerten Ventil 18 und das Entlüftungsventil/Ablassventil 20 vom elektrisch
angesteuerten Ventil 16 gesteuert, wobei das Ventil 16 also nicht – wie vorliegend
beansprucht – neben dem Entlüftungsventil/Ablassventil auch noch den
Kompressor
steuert,
sondern
statt
dessen
ein
zusätzliches
Förderleitungsabschaltventil 32 zum Trennen der Förderleitung 26 bzw. des
Kompressors 22 von der Druckluftversorgung betätigt (vgl. D6, Fig. 1 i.V.m. Abs.
[0050]). Es fehlen somit die Merkmale M2 und M3 teilweise.
Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a):
Das Entlüftungsventil/Ablassventil 20 besitzt zwei anspruchsgemäße, auf der
gleichen Seite angeordnete Steueranschlüsse, wobei der eine Steueranschluss
mit dem Ventil 16 verbunden ist und der zweite Anschluss an die Arbeits- bzw.
Druckleitung angeschlossen
ist, d.h. somit nur
indirekt über Filter 14,
Rückschlagventil 42 und Drossel 38 mit dem Regenerationsventil 18 verbunden ist
(vgl. D6, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0050]; Merkmale M4, M6). Merkmal M5 fehlt jedenfalls
teilweise, soweit die Ansteuerung des Kompressors durch das elektrisch
angesteuerte Ventil betroffen ist.
Gemäß D6, Absatz [0050] erfolgt die Entlüftung durch das Ablassventil 20 bereits
bei jedem Eintritt in die Nichtförderphase, d.h. sobald Ventil 30 den Kompressor
abschaltet und das Ventil 16 betätigt wird, um eine Druckbeaufschlagung auf den
ersten Steueranschluss des Ablassventils vorzunehmen. Dabei wird zwar der
Kompressor gleichzeitig durch das Förderleitungsabschaltventil 32 von der Anlage
getrennt, der vorhandene Druck in der Anlage wirkt jedoch immer noch auf den
ersten Steueranschluss des Ablassventils (vgl. D6, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0050], dort
„Weiterhin kann durch Umschalten der ersten elektrisch ansteuerbaren Ventileinheit
innerhalb der Lufttrocknereinheit 12 veranlasst werden, dass die
Ablassventileinheit 20 öffnet.“, „… bei dem Eintritt in die Nichtförderphase aufgrund
des damit einhergehenden Umschaltens der Ablassventileinheit 20 in jedem Fall
das Luftvolumen zwischen der Förderleitungsabschaltventileinheit 32 und dem
Rückschlagventil 44 drucklos wird; insbesondere geht also der in der Filtereinheit
14 gespeicherte Druck verloren.“). Eine Regeneration des Filters 14 wird dann erst
zeitlich nachgelagert durch Aktivieren des Ventils 18 durchgeführt (vgl. D6, Abs.
[0050], dort: „Ausgehend von diesem Zustand kann bei Bedarf eine Regeneration
der Filtereinheit 14 erfolgen, indem nämlich die zweite elektrisch ansteuerbare
Ventileinheit 18 der Lufttrocknereinheit 12 umgeschaltet wird.“). Zwar liegt bei der
Regeneration zur Öffnung des Ablassventils 20 eine logische Und-Verknüpfung der
Schaltzustände der beiden Ventile
16 und 18 vor, nämlich durch
direktes/unmittelbares Betätigen des ersten Steueranschlusses des Ablassventils
20 durch das Ventil 16 sowie durch mittelbares Betätigen des zweiten
Steueranschlusses des Ablassventils über die durch das geöffnete Ventil 18,
Drossel 38, Rückschlagventil 42 und Filter 14 rückströmende Druckluft, das
Ablassventil 20 war jedoch bereits vorher geöffnet. Es fehlt somit ebenfalls das
Merkmal M7, da kein Umschalten des Ablassventils 20 nur
im Fall der
Belüftungsstellung der beiden elektrisch angesteuerten Ventile 16 und 18 erfolgt.
Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b):
Zwar lehrt die D6 nur einen einzigen Lufttrockner (dort Filter 14) sowie auch eine
direkte Ansteuerung des Kompressors über die Kupplung 24 durch das elektrisch
angesteuerte Ventil 30, jedoch werden Kompressor und Ablassventil nicht – wie
vorliegend beansprucht – von demselben, sondern von unterschiedlichen elektrisch
angesteuerten Ventilen gesteuert (vgl. D6, Fig. 1; Merkmal M2‘ fehlt teilweise).
Aus diesem Grund korreliert die Schaltstellung des Ablassventils nicht ein-eindeutig
mit der Schaltstellung des Kompressors, so dass das Merkmal M11 erfüllt ist. Die
D6 offenbart
jedoch keinerlei pneumatisches Und-Glied, so dass auch die
Merkmale M8 bis M10 fehlen.
d)
Die Druckschrift
EP
231 A1
(D16)
betrifft
eine
Druckluftversorgungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D16, Titel, Abs. [0019];
Merkmal M1), wobei die Druckluftversorgungseinrichtung auf zwei umschaltbaren
redundanten Trocknern basiert, so dass zur Regeneration einer Kartusche der
Lastbetrieb nicht unterbrochen werden muss (vgl. D16, Abs. [0011] - [0012]).
Die D16, Figur 7 i.V.m. Absätzen [0049] und [0050] lehrt zwei elektrisch
angesteuerte Ventile 71 und 72, welche beide über ein Und-Glied 76 (dort: eine Art
„&-Glied“) sowohl einen Kompressor 2 als auch einen Druckregler 4 indirekt
ansteuern, welcher ein zur Druckregelung genutztes Entlüftungsventil verbunden
mit dem Entlüftungsausgang 6 darstellt (Merkmale M2, M3).
Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a):
Der Druckregler 4 gemäß D16, Figur 7, ist ein Entlüftungsventil mit nur einem
einzigen Steueranschluss und einer Rückstellfeder. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin, dass eine Kombination des Druckreglers 4 mit dem Und-Glied
76 zumindest funktional das anspruchsgemäße Entlüftungsventil gemäß Merkmal
M4 ergebe, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn bei dem beanspruchten
Entlüftungsventil handelt es sich um ein einziges Bauteil, das in seinen Grenzen
durch sein Zeichnungssymbol gemäß DIN ISO 1219 / DIN 74253 gekennzeichnet
wird, und nicht um zwei separate Bauteile. Darüber hinaus zeigt auch das Und-Glied
76 keine zwei Anschlüsse auf der gleichen Seite. In der D16 fehlen daher die
Merkmale M4 bis M7.
Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b):
Die Druckluftversorgungseinrichtung gemäß D16 basiert zum einen nicht auf einem
einzigen Trockner – wie vorliegend beansprucht – sondern auf zwei umschaltbaren
redundanten Trocknern, und zum anderen wird der Kompressor nicht direkt,
sondern von beiden elektronisch ansteuerbaren Ventilen indirekt über das
pneumatische Und-Glied angesteuert (Merkmal M2‘ fehlt).
Gemäß D16, Figur 7 i.V.m. Absätzen [0049] und [0050] ist das pneumatische Und-
Glied 76 mit seinen beiden Eingängen mit den Ventilen 71 und 72 verbunden und
steuert mit seinem Ausgang das Entlüftungsventil/Druckregler 4 (Merkmale M8
bis M10).
Dadurch, dass der Ausgang des Und-Glieds sowohl das Entlüftungsventil/
Druckregler 4 als auch den Kompressor 2 gemeinsam ansteuert, korreliert die
Schaltstellung des Entlüftungsventils stets mit der Schaltstellung des Kompressors
(Merkmal M11 fehlt).
e)
Die übrigen Druckschriften D3 bis D5 und D7 bis D15 liegen aus Sicht des
Senats weiter ab. Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Entgegenhaltungen im
Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen.
Der jeweilige Gegenstand der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und
2 wird somit von keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften in sämtlichen
Merkmalen neuheitsschädlich vorweggenommen.
7.
Der jeweilige Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik (§ 4 PatG).
7.1 Zum Patentanspruch 1:
In den Druckschriften D1 sowie D2a fehlen jeweils das Merkmal M4 betreffend ein
Entlüftungsventil mit zwei auf gleichen Seiten angeordneten Steueranschlüssen
und das Merkmal M7 betreffend die Umschaltung des Entlüftungsventils lediglich
bei einer gleichzeitigen Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse durch
Belüftung von zwei elektrisch angesteuerten Ventilen, wobei insbesondere das
Merkmal M7 eine logische Und-Verknüpfung realisiert.
Der Fachmann hätte ausgehend von einer der beiden Druckschriften D1 oder D2a
in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu
finden, weder
in einer
Zusammenschau mit weiteren Druckschriften, noch unter Berücksichtigung seiner
Fachkenntnisse ohne weiteres zum nunmehr beanspruchten Gegenstand gemäß
Patentanspruch 1 gelangen können.
Denn einzig die Druckschrift D6 offenbart ein Entlüftungsventil mit zwei auf gleichen
Seiten angeordneten Steueranschlüssen (vgl. D6, Fig. 1, Bezugszeichen 20;
Merkmal M4), ein Umschalten des Entlüftungsventils
lediglich bei einer
gleichzeitigen Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse durch Belüftung von
zwei elektrisch angesteuerten Ventilen, also die in Merkmal M7 implizit enthaltene
logische Und-Verknüpfung, kann der Fachmann der D6 jedoch nicht entnehmen.
Vielmehr zeigt die D6, Figur 1 i.V.m. Absatz [0050], dass ein Steueranschluss des
Entlüftungsventils mit der vom Kompressor kommenden Druckleitung verbunden ist
und dass das Entlüftungsventil daher bereits bei einer Ansteuerung des anderen
Steueranschlusses durch Belüften des elektrisch angesteuerten Ventils 16
umschaltet.
Insbesondere erfolgt das Umschalten zunächst unabhängig vom
weiteren elektrisch ansteuerbaren Ventil 18, welches erst später zugeschaltet wird.
Auch die Druckschrift D16 liefert dem Fachmann keinerlei Anregung, von der
dortigen Lehre ausgehend die übrigen Merkmale gemäß Patentanspruch 1
vorzusehen. In der D16 fehlen die Merkmale M4 bis M7, d.h. insbesondere das
Entlüftungsventil mit den zwei auf der gleichen Seite angeordneten
Steueranschlüssen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der
Fachmann das Und-Glied 76 und den Druckregler 4 gemäß D16, Figur 7, durch ein
solches Entlüftungsventil mit zwei auf der gleichen Seite angeordneten
Steueranschlüssen (bspw. gemäß D6, Figur 1) ersetzen würde, da damit die gleiche
Und-Funktion realisiert werden könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum
einen kann der Fachmann diesbezüglich der D16 keinerlei Hinweis bzw. Anregung
entnehmen und zum anderen würde er eine funktionierende Schaltung niemals
ändern, ohne damit in überschaubarer Weise einen wesentlichen Erfolg erzielen zu
können. Letzteren sieht der Senat jedoch vorliegend nicht.
Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass am Ausgang
des Und-Glieds ebenfalls der Kompressor 2 parallel zum Druckregler
angeschlossen ist, für den wiederum eine zusätzliche Ansteuerlogik notwendig
wäre.
Auch ein reines Ersetzen des mit der Druckschrift D16 gelehrten Druckreglers 4 mit
einem einzigen Steueranschluss durch das anspruchsgemäße Ventil mit zwei auf
der gleichen Seite angeordneten Steueranschlüssen, wobei das Und-Glied 76
sowie der Kompressor 2 unverändert
in der Schaltung verblieben, würde ein
direktes Verbinden der beiden Steueranschlüsse des Ventils mit den Ausgängen
73, 74 der beiden elektrisch angesteuerten Ventile 71, 72 bedingen. Diese
Vorgehensweise wäre schaltungstechnisch ineffizienter, kostenintensiver und
würde dem Fachmann zudem auch deshalb nicht naheliegen, da in diesem Fall eine
zusätzliche zweite Druckleitung verbaut werden müsste.
Die übrigen Druckschriften D3 bis D5 und D7 bis D15 liegen weiter ab und können
eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.
7.2 Zum Patentanspruch 2:
Die D16 lehrt als einzige der von der Beschwerdeführerin als Stand der Technik
genannten Druckschriften das anspruchsgemäße pneumatische Und-Glied gemäß
den Merkmalen M8 bis M10.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es käme nicht explizit auf ein solches
Und-Glied an, sondern der Fachmann würde ein Und-Glied ohne weiteres
einsetzen, um die von der Aufgabe vorgegebene Funktionalität umzusetzen, greift
nicht durch. Denn für die Realisierung einer Und-Funktion kann der Fachmann –
abgesehen von der D16 – weder der D1, der D2a, der D6 noch den übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften überhaupt eine Anregung bzw. einen Hinweis
entnehmen.
In der D16 fehlen die Merkmale M2‘ betreffend einen einzigen Lufttrockner sowie
einen direkt mit dem elektrisch angesteuerten Ventil verbundenen Kompressor und
M11 betreffend die unkorrelierten Schaltstellungen von Entlüftungsventil und
Kompressor.
Ausgehend von der D16 müsste der Fachmann also die dort bekannte
Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug mit zwei umschaltbaren
redundanten Trocknern („Twin Tower“), welche eine Regeneration einer Kartusche
ohne eine Unterbrechung des Lastbetriebs erlaubt,
im Sinne des geltenden
Patentanspruchs 2 in Richtung einer Lösung mit einem einzigen Trockner
„weiterbilden“, d.h. eigentlich zurückbauen. Darüber hinaus müssten die
Steueranschlüsse vom Kompressor und vom Entlüftungsventil, welche gemäß D16
miteinander verbunden sind, entkoppelt werden, wozu eine neue Steuerlogik zu
entwickeln wäre.
Hierzu hat der der Fachmann keine Veranlassung, insbesondere kann er wiederum
weder der D16 noch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften aus dem
Stand der Technik eine entsprechende Anregung bzw. einen Hinweis entnehmen.
Die jeweiligen Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1
und 2 werden somit dem Fachmann durch die im Verfahren befindlichen
Druckschriften weder einzeln noch in Zusammenschau nahegelegt.
8.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 3 bzw. 4 bis 16 gestalten die
Gegenstände der diese tragenden Patentansprüche 1 bzw. 2 jeweils zweckmäßig,
in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesen patentierbar.
9.
Im Ergebnis war somit das Patent in der von der Patentinhaberin zuletzt
verteidigten Fassung vom 18.05.2022 – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – beschränkt aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz
2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Richter am Bundespatentgericht Albertshofer ist
Dr. Ball
wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Albertshofer
22/06/‘22 Musiol
Sp