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BPatG Beschluss vom 18.05.2022 – 20 W (pat) 27/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:180522B20Wpat27.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Mai 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:180522B20Wpat27.20.0

betreffend das Patent 10 2012 102 490

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 18.05.2022 durch den

Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-

Ing. Univ. Albertshofer und Dr.-Ing. Ball beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 06.02.2020 wird aufgehoben und das Patent 10

2012 102 490 wie folgt beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung:

Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug

Anmeldetag:

22.03.2012

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 16, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 18.05.2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 2/26 bis 14/26, beim DPMA eingereicht in der

mündlichen Anhörung am 06.02.2020

Zeichnungen:

Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 11.02.2015 von der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 28.05.2015 veröffentlichte Patent

10 2012 102 490 mit der Bezeichnung

„Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug“

hat die Einsprechende am 26.02.2016 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das

Patent zu widerrufen, da dessen Gegenstand nicht nach den §§ 1 bis 5 PatG

patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Patentabteilung 21 des DPMA hat das

Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 06.02.2020 verkündetem

Beschluss in der Fassung des in der Anhörung überreichten neuen Hauptantrags

mit den Patentansprüchen 1 bis 14 beschränkt aufrechterhalten.

Im Rahmen des Prüfungs- und Einspruchsverfahrens sind folgende Druckschriften

als Stand der Technik genannt worden:

D1: DE 10 2006 034 762 B3

D2a: EP 2 129 566 B1

D2b: DE 10 2007 013 671 A1

D3: DE 10 2008 031 318 B3

D4a: EP 2 139 735 B1

D4b: DE 10 2007 013 672 A1

D5: DE 102 34 193 A1

D6: DE 10 2008 004 807 A1

D7: DE 196 20 851 C2

D7a: DE 196 20 851 A1

D8: DE 103 57 762 A1

D9: DE 103 57 763 A1

D10: DE 103 57 764 A1

D11: DE 103 57 765 A1

D12: DE 103 57 766 A1

D13: EP 0 976 635 B2

D14: EP 1 318 936 B1

D15: EP 1 386 811 B1

D16: EP 2 407 231 A1

D17: WABCO Zeichnungs- und Funktionssymbole Grundlehrgang

Die Einsprechende hat gegen den o.g. Beschluss des DPMA am 06.04.2020

Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 18.09.2020 begründet hat.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 18.01.2022 darauf

hingewiesen, dass die Druckschrift EP 2 407 231 A1 (D16) einen Gegenstand mit

sämtlichen Merkmalen des damals geltenden Patentanspruchs 1 gemäß der

zweiten der beiden dort beanspruchten alternativen Varianten (Variante b)) zeige,

sodass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig

sein dürfte.

Die Bevollmächtigten der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragen,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 06.02.2020 aufzuheben und das Patent

10 2012 102 490 in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt

zuletzt,

das Patent 10 2012 102 490 auf der Grundlage folgender Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 16, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 18.05.2022

Beschreibungsseiten 2/26 bis 14/26, beim DPMA eingereicht in der

mündlichen Anhörung am 06.02.2020

Zeichnungen wie Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 in der nunmehr geltenden Fassung lautet:

Wegen des Wortlauts des auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs

3 und der auf Patentanspruch 2 direkt oder

indirekt

rückbezogenen

Patentansprüche 4 bis 16 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin ist

insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent

10 2012 102 490 in der nunmehr verteidigten Fassung gemäß neuem Hauptantrag

vom 18.05.2022 beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen

vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der Beschwerdeführerin darüber

hinaus beantragt, sind hingegen nicht erfüllt.

1.

Das Streitpatent (DE 10 2012 102 490 B4) betrifft laut Bezeichnung eine

„Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug“ (vgl. Streitpatent, Titel und

Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt,

dass gattungsgemäße

Druckluftaufbereitungseinrichtungen aus dem Stand der Technik hinreichend

bekannt seien und insbesondere für

· eine Verarbeitung von Druckluft aus einer Quelle, bspw. Trocknung,

Reinigung und Filterung,

· eine Versorgung

bzw. Befüllung von Verbraucherkreisen, bspw.

Bremskreisen, Federkreisen und Nebenverbraucherkreisen,

· eine Druckregelung der Verbraucherkreise,

· eine Steuerung der Regeneration, d.h. zur Wiederherstellung des

Lufttrockners, und

· eine bedarfsgerechte Kompressorsteuerung

dienten, wobei sich die derzeit bekannten Lösungsvorschläge hinsichtlich des

Aufbaus, der Verschaltung der verschiedenen Druckluftkomponenten, der

Funktionalitäten und Betriebszustände sowie der Regelungsmöglichkeiten mit den

entsprechenden Vor- und Nachteilen unterscheiden würden (vgl. Streitpatent, Abs.

[0001] – [0008]).

Davon ausgehend

liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine

Druckluftaufbereitungseinrichtung

für

ein Nutzfahrzeug hinsichtlich

der

Steuerungsmöglichkeiten des Kompressors, eines Entlüftungsventils, eines

Druckreglers und/oder von Kreisschutzventilen zu verbessern, wobei Bauaufwand,

verschiedene Betriebssituationen, der Druckluftverbrauch bei der Regeneration

sowie das Auffüllen der Verbraucherkreise berücksichtigt werden sollen (vgl.

Streitpatent, Abs. [0009]).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der geltenden Fassung der

Patentansprüche 1 und 2 jeweils folgende Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein

Nutzfahrzeug vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung, wobei die –

über rein redaktionelle Umformulierungen hinausgehenden – wesentlichen

Änderungen

im Vergleich

zu der

im Einspruchsverfahren beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung von Patentanspruch 1 des Streitpatents fett

hervorgehoben bzw. durchgestrichen sind):

Patentanspruch 1:

M1

M2

Druckluftaufbereitungseinrichtung (1) für ein Nutzfahrzeug

mit einem elektrisch angesteuerten Ventil (24), welches sowohl einen

Kompressor (6) ansteuert als auch ein für eine Regeneration und/oder

Druckregelung genutztes Entlüftungsventil (36) ansteuert,

M3

wobei das Entlüftungsventil sowohl von dem elektrisch angesteuerten

Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert, als auch von

einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) angesteuert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

a)

M4

das Entlüftungsventil (36) zwei auf gleichen Seiten angeordnete

Steueranschlüsse (83, 84) besitzt,

M5

wobei einer der Steueranschlüsse

(84) mit dem elektrisch

angesteuerten Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert,

verbunden ist und

der andere Steueranschluss (83) mit dem weiteren elektrisch

angesteuerten Ventil (23) verbunden ist,

wobei eine Umschaltung des Entlüftungsventils lediglich erfolgt, wenn

beide Steueranschlüsse (83, 84) druckbeaufschlagt sind, also beide

Ventile (23, 24) in ihrer Belüftungsstellung sind.

M6

M7

oder b)

M8

ein pneumatisches Und-Glied (41) vorhanden ist, von dem ein

Eingang (42) mit dem elektrisch angesteuerten Ventil (24) verbunden

ist und

M9

M10

dessen Ausgang (40) das Entlüftungsventil (36) ansteuert,

wobei ein anderer Eingang (43) des pneumatischen Und-Glieds (41)

mit dem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) verbunden ist.

Patentanspruch 2:

M1

M2‘

Druckluftaufbereitungseinrichtung (1) für ein Nutzfahrzeug

mit einem einzigen Lufttrockner und mit einem elektrisch

angesteuerten Ventil (24), welches sowohl direkt einen Kompressor

(6) ansteuert als auch ein

für eine Regeneration und/oder

Druckregelung genutztes Entlüftungsventil (36) ansteuert,

M3

wobei das Entlüftungsventil sowohl von dem elektrisch angesteuerten

Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert, als auch von

einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) angesteuert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Entlüftungsventil (36) zwei auf gleichen Seiten angeordnete

Steueranschlüsse (83, 84) besitzt,

wobei einer der Steueranschlüsse

(84) mit dem elektrisch

angesteuerten Ventil (24), welches den Kompressor (6) ansteuert,

verbunden ist und

der andere Steueranschluss (83) mit dem weiteren elektrisch

angesteuerten Ventil (23) verbunden ist,

wobei eine Umschaltung des Entlüftungsventils lediglich erfolgt, wenn

beide Steueranschlüsse (83, 84) druckbeaufschlagt sind, also beide

Ventile (23, 24) in ihrer Belüftungsstellung sind,

a)

M4

M5

M6

M7

oder b)

M8

ein pneumatisches Und-Glied (41) vorhanden ist, von dem ein

Eingang (42) mit dem elektrisch angesteuerten Ventil (24) verbunden

ist und

M9

M10

dessen Ausgang (40) das Entlüftungsventil (36) ansteuert,

wobei ein anderer Eingang (43) des pneumatischen Und-Glieds (41)

mit dem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (23) verbunden ist,

M11

so dass die Schaltstellung des Entlüftungsventils (36) nicht eineindeutig mit der Schaltstellung des Kompressors (6) korreliert.

Der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1, der

noch die beiden beanspruchten alternativen Varianten a) und b) umfasste, wurde

also in der nunmehr verteidigten Fassung des Streitpatents in die zwei

nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 aufgespalten, wobei Anspruch 1 das

unveränderte erste Ausführungsbeispiel gemäß Variante a) und Anspruch 2 das

zweite Ausführungsbeispiel gemäß Variante b) mit weiteren Beschränkungen

betrifft.

3.

Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig, da sie nicht

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinausgehen und auch den Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung nicht

erweitern (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Aufspaltung des im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen

Patentanspruchs 1 (er setzt sich zusammen aus den ursprünglichen Ansprüchen 1,

2, 3 und 4 sowie dem hinzugekommenen Merkmal M7 gemäß der ursprünglichen

Beschreibung, Seite 25, Zeilen 7 bis 9) ist zulässig (BPatG, 4 Ni 21/10, Leitsatz und

Rdn 111 ff., Urteil vom 24.07. 2012 - Fixationssystem).

Im vorliegenden Fall sind die geltenden Patentansprüche 1 und 2 auf zwei konkrete

Ausführungsbeispiele (Varianten a) und b)) des Streitpatents gerichtet, wobei die

Variante b) gemäß Patentanspruch 2 durch das geänderte Merkmal M2‘ sowie das

neu hinzugekommene Merkmal M11 gegenüber dem im Einspruchsverfahren

beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 weiter eingeschränkt wird.

In dem geänderten Merkmal M2‘ des geltenden Patentanspruchs 2 wird eine

Druckluftaufbereitungseinrichtung mit einem einzigen Lufttrockner beansprucht.

Dies ist zulässig, da die ursprünglichen Anmeldeunterlagen wie das Streitpatent in

sämtlichen Ausführungsformen gemäß den Figuren 1 bis 10 stets nur einen

einzigen Lufttrockner 12 zeigen und auch die Beschreibung den Begriff Lufttrockner

durchgängig ausschließlich im Singular verwendet.

Darüber hinaus soll nun das elektrisch angesteuerte Ventil den Kompressor direkt

ansteuern, was bspw. in sämtlichen Figuren 1 bis 10 und der Beschreibung, Seite

6, Zeilen 20 bis 22, ebenfalls ursprünglich offenbart und vom Streitpatent gelehrt

wird (vgl. Streitpatent, Figuren und Abs. [0011]).

Das im geltenden Patentanspruch 2 hinzugetretene Merkmal M11 betreffend die

nicht ein-eindeutige Korrelation der Schaltstellungen von Entlüftungsventil und

Kompressor ergibt sich wortgleich aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 7,

Zeilen 9 bis 11 (vgl. ebenso Streitpatent, Abs. [0012]).

Bezüglich der Zulässigkeit der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und

2 sowie auch der geltenden abhängigen Patentansprüche 3 bzw. 4 bis 16, in

welchen - abgesehen von rein redaktionellen Änderungen - nur die Rückbezüge

angepasst wurden, ergeben sich somit keine Bedenken.

4.

Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit abgeschlossenem

Hochschulstudium, der bei einem Kraftfahrzeughersteller/-zulieferer mit der

Entwicklung und Konstruktion von Druckluftaufbereitungseinrichtungen betraut ist

und auf diesem Gebiet über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

5.

Dieser

Fachmann

entnimmt

den

geltenden

nebengeordneten

Patentansprüchen 1 und 2 folgende Lehre:

5.1

Die

mit

dem

geltenden

Patentanspruch

1

beanspruchte

Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug weist gegenständlich

gemäß einem ersten Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. Fig. 9 i. V. m. Abs.

[0059]) folgende Komponenten auf:

- Zwei elektronisch angesteuerte Ventile,

-

-

-

ein Entlüftungsventil mit genau zwei auf der gleichen Seite angeordneten

Steueranschlüssen,

einen Kompressor und

entsprechende Druckluftleitungen zum Verbinden der Komponenten.

Insbesondere die Merkmale M4 und M7 bedürfen einer näheren Erläuterung:

Gemäß Merkmal M4 soll das Entlüftungsventil zwei Steueranschlüsse besitzen,

welche auf der gleichen Seite angeordnet sind. Das Streitpatent lehrt in Absatz

[0013] ein Entlüftungsventil mit zwei Steueranschlüssen auf der gleichen oder auf

der gegenüberliegenden Seite. Im Streitpatent, Figur 9, Bezugszeichen 36 ist ein

derartiges anspruchsgemäßes Ventil (2/2 Wegeventil, 2 pneumatische Anschlüsse,

2 Schaltstellungen, Grundposition geschlossen ohne Durchlass) mit zwei

Steueranschlüssen auf der gleichen Seite (rechts) schaltungstechnisch mit

entsprechendem Schaltzeichen bzw. Funktionssymbol dargestellt, welches (gemäß

Merkmal M7) lediglich bei gleichzeitiger Druckbeaufschlagung öffnen soll. Das

Ventil zeigt auf der gegenüberliegenden Seite (links) keinen Steueranschluss,

sondern eine Rückstellfeder. Darüber hinaus offenbart das Streitpatent, Figur 10,

Bezugszeichen 36 i. V. m. Absatz [0060] hingegen ein Ventil (2/2 Wegeventil, 2

pneumatische Anschlüsse, 2 Schaltstellungen, Grundposition geschlossen ohne

Durchlass) mit

gegenüberliegenden Steueranschlüssen, welches

bei

Druckbeaufschlagung des Steueranschlusses 84 öffnen, bei Druckbeaufschlagung

des Steueranschlusses 83 zurückgesetzt werden sowie bei gleichzeitiger

Druckbeaufschlagung jedoch stets sperren soll, da die Steuerflächen des

Entlüftungsventils entsprechend dimensioniert sind.

Aus Sicht des Senats zeigen im Streitpatent sämtliche Figuren 1 bis 10

„pneumatische Schaltpläne“ mit Darstellungen von Wegeventilen mit DIN ISO 1219/

DIN 74253 Zeichnungssymbolen, so dass das Merkmal M4 ebenso in diesem Sinn

ausgelegt werden muss (vgl. D17, S. 4, linke Spalte, Zeile: „Beispiele für eine

Mehrfachansteuerung“). Das Merkmal M4 – umfassend ein Entlüftungsventil mit

Steueranschlüssen auf der gleichen Seite des Ventils – resultiert somit in der

Beanspruchung eines Ventils mit einer Betätigung mittels pneumatischer

Mehrfachansteuerung 83, 84, wie es im Streitpatent, Figur 9, dargestellt ist, wobei

dort das Ventil mit einer (nicht beanspruchten) mechanischen Rückstellfeder

ausgestattet ist. Das Ventil gemäß Streitpatent, Figur 10, mit Steueranschlüssen auf

gegenüberliegenden Seiten zeigt hingegen eine nicht erfindungsgemäße

Betätigung mittels

pneumatischer Einfachsteuerung

84

sowie

einer

Luftfederrückstellung 83.

Gemäß Merkmal M7 erfolgt eine anspruchsgemäße Umschaltung des

Entlüftungsventils lediglich, wenn beide Steueranschlüsse druckbeaufschlagt sind,

d.h. das Entlüftungsventil realisiert mittels seiner beiden Steueranschlüsse eine

logische Und-Funktion.

5.2

Die mit

dem

geltenden

Patentanspruch

2

beanspruchte

Druckluftaufbereitungseinrichtung

für ein Nutzfahrzeug weist gegenständlich

gemäß einem zweiten Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. Fig. 1 i. V. m.

Abs. [0038] – [0039]) folgende Komponenten auf:

- Zwei elektronisch angesteuerte Ventile,

-

-

-

-

-

einen einzigen Lufttrockner,

ein Entlüftungsventil mit einem Steueranschluss,

einen Kompressor,

ein pneumatisches Und-Glied sowie

entsprechende Druckluftleitungen zum Verbinden der Komponenten.

Insbesondere die Merkmale M2‘, M8 und M11 bedürfen einer näheren Erläuterung:

Gemäß Merkmal M2‘ soll das elektronisch angesteuerte Ventil den Kompressor

direkt ansteuern. Das Streitpatent beschreibt in Absatz [0011], dass das elektrisch

angesteuerte Ventil den Kompressor direkt oder indirekt ansteuern kann, wobei das

Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ausschließlich eine direkte, d.h. unmittelbare,

Ansteuerung des Kompressors 6 durch das Ventil 24 über die Druckluftleitung 35

an den Steueranschluss 33 zeigt.

Gemäß Merkmal M8 wird explizit ein pneumatisches Und-Glied beansprucht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich keineswegs um

eine diskrete Logikschaltung, sondern gemäß Streitpatent, Figur 1, Bezugszeichen

41 i. V. m. den Absätzen [0014] und [0038] um ein spezielles pneumatisches Bauteil

zur Realisierung einer logischen Und-Funktion, welches dem Fachmann bspw. als

separates pneumatisches Bauteil bestens bekannt ist und in der Fachliteratur auch

als Zweidruckventil bezeichnet wird. Alternativ zeigt das Streitpatent in Figur 3 i.V.m.

den Absätzen [0020] und [0045] noch eine andere konstruktive Ausgestaltung mit

einem einzigen Schaltventil, nämlich dem pneumatisch angesteuerten 2/2-

Wegeventil 57, als Und-Glied unter Verwendung eines steuernden sowie eines

versorgenden Eingangs.

Letztendlich konkretisiert Merkmal M11 nochmals die Unabhängigkeit der nicht

korrelierten Schaltzustände des direkt vom elektrisch angesteuerten Ventil

angesprochenen Kompressors und des Entlüftungsventils, welches über eine

logische Und-Verknüpfung des elektrisch angesteuerten Ventils sowie des weiteren

elektrisch angesteuerten Ventils angesprochen wird.

5.3

Zusammenfassend verfügt die mit den nebengeordneten Patentansprüchen

1 und 2 jeweils beanspruchte erfindungsgemäße Druckluftaufbereitungseinrichtung

über ein elektrisch angesteuertes, multifunktional ausgebildetes Ventil, welches

sowohl den Kompressor als auch das Entlüftungsventil für Regeneration und/oder

Druckregelung ansteuert und welches darüber hinaus auch weitere Funktionen

erfüllen kann (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]). Die Stellung des Entlüftungsventils

hängt dabei noch vom Schaltzustand des weiteren elektrisch angesteuerten Ventils

ab, um die Umschaltung des Entlüftungsventils einerseits in Abhängigkeit und

andererseits jedoch unkorreliert von der Schaltung des Kompressors gestalten zu

können (vgl. Streitpatent, Abs. [0012]).

Hierfür lehrt das Streitpatent u.a. die folgenden zwei verschiedenen Varianten:

a) Gemäß Patentanspruch 1 umfasst das Entlüftungsventil zwei

Steueranschlüsse (angeordnet auf der gleichen Seite des Ventils), wobei

jeder Anschluss mit einem jeweiligen elektrisch ansteuerbaren Ventil

verbunden ist, wobei das Entlüftungsventil lediglich dann öffnet, sobald

beide Steueranschlüsse druckbehaftet sind (vgl. Streitpatent, Fig. 9 i.V.m.

Abs. [0013] und [0059]). Das Entlüftungsventil realisiert somit mittels

seiner Steueranschlüsse eine Und-Funktion.

b) Gemäß Patentanspruch 2 umfasst das Entlüftungsventil einen einzigen

Steueranschluss, welcher mit einem pneumatischen Und-Glied

verbunden ist, wobei die beiden Anschlüsse des pneumatischen Und-

Glieds wiederum mit den beiden elektrisch angesteuerten Ventilen

gekoppelt sind (vgl. Streitpatent, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0014] bis [0015] und

[0038]).

Somit lehrt die Erfindung für beide erfindungsgemäßen Ausgestaltungen die

folgenden vier Schaltzustände

in Abhängigkeit der Betriebsfunktion der

Druckluftanlage (vgl. Streitpatent, Abs. [0040]):

Erstes Ventil Weiteres

Kom-

Entlüftungs-

Betriebszustand

Ventil

pressor

0 = drucklos

0 = drucklos

an

ventil

0 = zu

Lastbetrieb 1 mit

Befüllung

0 = drucklos

1 =

an

0 = zu

Lastbetrieb 2 mit

druckbehaftet

Befüllung,

Ansteuerung

weiterer

Ventile,

bspw.

Kreisschutzventile,

möglich

1 =

0 = drucklos

aus

0 = zu

Solldruck

bei

druckbehaftet

deaktiviertem

Kompressor,

normaler

Fahrbetrieb ohne

Druckluftverbrauch

1 =

1 =

aus

1 = offen

Regeneration bei

druckbehaftet

druckbehaftet

deaktiviertem

Kompressor

Bei der logischen Funktion des Entlüftungsventils bzgl. des ersten elektronisch

angesteuerten Ventils und des weiteren Ventils handelt es sich um eine Und-

Funktion.

Das Einschalten des Kompressors erfolgt bei drucklosem ersten elektronisch

angesteuertem Ventil; dies erlaubt das Befüllen der Anlage auch bei drucklosem

Zustand, bspw. nach langer Standzeit des Nutzfahrzeugs.

Resultierend daraus ergeben sich zwei unterschiedliche Lastbetriebe

in

Abhängigkeit des Schaltzustands des weiteren Ventils, über das ggf. weitere Ventile

angesteuert werden können.

6.

Die – zweifelsfrei ausführbar offenbarten und gewerblich anwendbaren – Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 sind jeweils

neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).

a)

Die Druckschrift DE 10 2006 034 762 B3

(D1) betrifft eine

Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D1, Titel und Abs.

[0033]; Merkmal M1), mit einem einzigen Lufttrockner (dort: Lufttrocknereinheit 2)

sowie mit einem elektrisch angesteuerten Ventil (dort: Druckregler-Magnetventil

51), welches einen Kompressor (dort: Kompressorsteuerausgang 4) indirekt über

ein Steuerventil 52 und ein für Regeneration und Druckregelung genutztes

Entlüftungsventil (dort: Ablassventil 50) ansteuert, wobei das Entlüftungsventil

ebenfalls noch von einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil (dort:

Regenerationsventil 47) angesteuert wird (vgl. D1, Fig. 1; Merkmale M2, M3).

Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a) (siehe oben Ziff.

5.3.):

Gemäß D1, Figur 1 umfasst das Entlüftungsventil bzw. Ablassventil 50 zwei

Steueranschlüsse, welche auf gegenüberliegenden Seiten angeordnet sind sowie

zusätzlich einen (gestrichelt eingezeichneten) Steuerkanal, der sich innerhalb des

Entlüftungsventils befindet (vgl. ebenso D17, Tabelle S. 4, zweite Zeile, „Die

Steuerkanäle befinden sich innerhalb der Einheit“). Aus Sicht des Senats handelt

es sich bei dem (gestrichelt eingezeichneten) Steuerkanal bspw. um ein in das

Entlüftungsventil integriertes Überdruckventil (vgl. auch die D2a, Abs. [0040]), da

der

(gestrichelt eingezeichnete) Steuerkanal die

vom Kompressor am

Drucklufteingang 1 kommende Arbeitsleitung mit der Entlüftung verbindet und der

Eingangskreis über keine anderweitige entsprechende Absicherung gegen

Überdruck verfügt. Zwar ist der (gestrichelt eingezeichnete) Steuerkanal – ebenso

wie der gegenüberliegende Steueranschluss des Entlüftungsventils – mit dem

Regenerationsventil 47 verbunden, die Verbindung erfolgt jedoch nur indirekt über

den Trockner 2, die Drossel 49 und das Rückschlagventil 48, wobei insbesondere

die Drossel 49 dabei druckreduzierend wirkt (vgl. D1, Abs. [0033], „Die Drossel 49

ist vorgesehen, um die Strömungsgeschwindigkeit in einer die Regeneration

begünstigenden Weise zu begrenzen.“). Entgegen der Argumentation der

Beschwerdeführerin handelt es sich nach Auffassung des Senats daher bei dem

(gestrichelt

eingezeichneten) Steuerkanal

definitiv

nicht

um

einen

anspruchsgemäßen Steueranschluss auf der gleichen Seite des Entlüftungsventils

im Sinn des Streitpatents. In der D1 fehlt somit das Merkmal M4.

Gemäß D1 sind zumindest die beiden Steueranschlüsse des Entlüftungsventils

jeweils mit einem der elektrisch ansteuerbaren Ventile, d.h. dem

Regenerationsventil 47 bzw. dem Druckreglerventil 51 verbunden (vgl. D1, Fig.1;

Merkmale M5, M6).

Allerdings erfolgt die Betätigung bzw. die Umschaltung des Entlüftungsventils in

seine geöffnete Position, sobald das Druckreglerventil 51 den Steuerausgang des

Entlüftungsventils bzw. Ablassventils druckbeaufschlagt (vgl. D1, Abs. [0033] bis

[0034] sowie Anspruch 5; dort: „Das Ablassventil 50 ist so ausgelegt, dass bei

Anliegen eines Drucks an dem Steuereingang, der mittels des Druckregler-

Magnetventils 51 geschaltet wird, das Ablassventil 50 auf jeden Fall in die geöffnete

Schaltstellung geschaltet wird.“, „… das aufgrund der Umschaltung des

Druckregler-Magnetventils 51 ebenfalls umgeschaltete Ablassventil 50“). Die

Umschaltung erfolgt also unabhängig vom mit dem Regenerationsventil 47

verbundenen Steueranschluss auf der

entgegengesetzten Seite des

Entlüftungsventils. In diesem Fall wäre selbstverständlich auch eine gemeinsame

Druckbeaufschlagung des (gestrichelt gezeichneten) internen Steuerkanals und

des mit dem Druckreglerventil 51 verbundenen Steuerausgangs des

Entlüftungsventils nicht möglich, da das Entlüftungsventil geöffnet hat.

Die Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß D1 umfasst

also folgende

Betriebszustände:

Druckregler-

Regenerations-

Kom-

Entlüftungs-

Betriebsventil 51

ventil 47

pressor

ventil 50

zustand

0 = drucklos

1

1 =

druckbehaftet

1

an

an

0 = zu

Lastbetrieb 1 mit

Befüllung

0 = zu

Lastbetrieb 2 mit

Befüllung

aus

1 = offen

Druckreduzierung

bei deaktiviertem

Kompressor,

keine

Regeneration

aus

1 = offen

Regeneration bei

deaktiviertem

Kompressor

Die Schaltzustände des Entlüftungsventils 50 gemäß der D1 zeigen somit

offensichtlich keine Und-Logik in Abhängigkeit der beiden elektrisch angesteuerten

Ventile 47 und 51 im Sinn des Streitpatents. In der D1 fehlt somit ebenso das

Merkmal M7.

Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b) (siehe oben Ziff.

5.3.):

Aufgrund der

indirekten Ansteuerung des am Kompressorsteuerausgang 4

angeschlossenen Kompressors über das Steuerventil 52 fehlt das Merkmal M2‘

teilweise. Darüber hinaus umfasst die D1 keinerlei pneumatisches Und-Glied, so

dass ebenfalls die Merkmale M8 bis M10 fehlen. Schließlich korrelieren die

Schaltzustände des Entlüftungsventils 50 vollständig mit denjenigen des

Kompressors, so dass auch das Merkmal M11 fehlt.

b)

Die Druckschrift EP 2 129 566 B1 (D2a) bzw. ihre im Wesentlichen

inhaltsgleiche Prioritätsschrift DE 10 2007 013 671 A1 (D2b) betreffen eine

Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D2a, Titel und Abs.

[0001]; Merkmal M1), mit einem einzigen Lufttrockner (dort: Filtereinheit 14) sowie

mit einem elektrisch angesteuerten Ventil (dort: 3/2-Wege-Magnetventil 16,

Regenerationsventil), welches einen Kompressor

direkt

ansteuert

(dort:

Energiesparsteuerausgang 28) und ein für Regeneration und Druckregelung

genutztes Entlüftungsventil

(dort: Ablassventil 20) ansteuert, wobei das

Entlüftungsventil ebenfalls noch von einem weiteren elektrisch angesteuerten Ventil

(dort: 3/2-Wege-Magnetventil 18) angesteuert wird (vgl. D2a, Fig. 1; Merkmale M2,

M3).

Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a):

Das Entlüftungsventil bzw. Ablassventil 20 gemäß der Druckschrift D2a weist zwei

Steueranschlüsse 30 und 32 auf, welche auf gegenüberliegenden Seiten

angeordnet sind (vgl. D2a, Fig. 1). In der D2a fehlt somit das Merkmal M4.

Gemäß D2a sind die beiden Steueranschlüsse des Entlüftungsventils jeweils mit

einem der elektrisch ansteuerbaren Ventile 16 und 18 verbunden (vgl. D2a, Fig. 1;

Merkmale M5, M6).

Beim Entlüftungsventil bzw. Ablassventil der D2a wirkt am oberen Steueranschluss

32 eine Federvorspannung, welche das Ventil im drucklosen Zustand der

Steueranschlüsse in den geschlossenen Zustand versetzt. Bedingt durch diese

Priorisierung des oberen Anschlusses bleibt

das Ventil bei gleicher

Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse 30 und 32 geschlossen. Das Ventil

öffnet nur, wenn der Steueranschluss 30 belüftet wird und gleichzeitig der

Steueranschluss 32 unbelüftet bleibt, d.h. die pneumatische Kraft stärker als die

entgegenwirkende Federvorspannung ist (vgl. D2a, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0049] -

[0052]). In der D2a fehlt somit ebenso das Merkmal M7, wonach die Umschaltung

des

Ablass-/Entlüftungsventils

lediglich

bei

einer

gleichzeitigen

Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse erfolgt.

Die Druckluftaufbereitungseinrichtung gemäß der D2a umfasst

folgende

Betriebszustände, wobei die Schaltzustände des Entlüftungsventils 20 definitiv

keine Und-Logik in Abhängigkeit der beiden elektrisch angesteuerten Ventile 16 und

18 im Sinn des Streitpatents aufweisen (vgl. D2a, Abs. [0011] - [0014] u. [0049] -

[0052]):

Regenerations-

Weiteres

Kom-

Entlüftungs-

Betriebsventil 16

Ventil 18

pressor

ventil 20

zustand

0 = drucklos

0

an

0 = zu

Lastbetrieb 1 mit

Befüllung / erste

Förderphase

1

1 =

an

0 = zu

Lastbetrieb 2 mit

druckbehaftet

Befüllung / zweite

Förderphase

0

aus

1 = offen

Regeneration bei

deaktiviertem

Kompressor

(Leerlauf)

1

aus

0 = zu

Sperrbetriebsphase,

kein Kompressor

(Leerlauf)

Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b):

Die Druckluftaufbereitungseinrichtung in der D2a verfügt über einen einzigen

Lufttrockner (dort: Filtereinheit 14) und beschreibt eine direkte Ansteuerung des

Kompressors am Energiesparsteuerausgang 28 durch das Regenerationsventil 16

(vgl. D2a, Fig. 1; Merkmal M2‘).

Die Schaltstellung des Entlüftungsventils korreliert nicht ein-eindeutig mit der

Schaltstellung des Kompressors, vielmehr gibt es jeweils bei ausgeschaltetem

Kompressor die beiden Betriebszustände Regeneration mit offenem Ventil und

Sperrbetrieb mit geschlossenem Ventil (vgl. D2a, Abs. [0013] – [0014]; Merkmal

M11).

Die D2a beschreibt jedoch überhaupt kein pneumatisches Und-Glied, so dass die

Merkmale M8 bis M10 fehlen.

c)

Die Druckschrift DE 10 2008 004 807 A1

(D6)

betrifft eine

Druckluftversorgungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D6, Titel, Abs. [0001];

Merkmal M1).

Gemäß D6 wird der Kompressor 22 mittels der Kupplung 24 von einem elektrisch

angesteuerten Ventil 30, die Regeneration des Filters 14 vom elektrisch

angesteuerten Ventil 18 und das Entlüftungsventil/Ablassventil 20 vom elektrisch

angesteuerten Ventil 16 gesteuert, wobei das Ventil 16 also nicht – wie vorliegend

beansprucht – neben dem Entlüftungsventil/Ablassventil auch noch den

Kompressor

steuert,

sondern

statt

dessen

ein

zusätzliches

Förderleitungsabschaltventil 32 zum Trennen der Förderleitung 26 bzw. des

Kompressors 22 von der Druckluftversorgung betätigt (vgl. D6, Fig. 1 i.V.m. Abs.

[0050]). Es fehlen somit die Merkmale M2 und M3 teilweise.

Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a):

Das Entlüftungsventil/Ablassventil 20 besitzt zwei anspruchsgemäße, auf der

gleichen Seite angeordnete Steueranschlüsse, wobei der eine Steueranschluss

mit dem Ventil 16 verbunden ist und der zweite Anschluss an die Arbeits- bzw.

Druckleitung angeschlossen

ist, d.h. somit nur

indirekt über Filter 14,

Rückschlagventil 42 und Drossel 38 mit dem Regenerationsventil 18 verbunden ist

(vgl. D6, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0050]; Merkmale M4, M6). Merkmal M5 fehlt jedenfalls

teilweise, soweit die Ansteuerung des Kompressors durch das elektrisch

angesteuerte Ventil betroffen ist.

Gemäß D6, Absatz [0050] erfolgt die Entlüftung durch das Ablassventil 20 bereits

bei jedem Eintritt in die Nichtförderphase, d.h. sobald Ventil 30 den Kompressor

abschaltet und das Ventil 16 betätigt wird, um eine Druckbeaufschlagung auf den

ersten Steueranschluss des Ablassventils vorzunehmen. Dabei wird zwar der

Kompressor gleichzeitig durch das Förderleitungsabschaltventil 32 von der Anlage

getrennt, der vorhandene Druck in der Anlage wirkt jedoch immer noch auf den

ersten Steueranschluss des Ablassventils (vgl. D6, Fig. 1 i.V.m. Abs. [0050], dort

„Weiterhin kann durch Umschalten der ersten elektrisch ansteuerbaren Ventileinheit

16

innerhalb der Lufttrocknereinheit 12 veranlasst werden, dass die

Ablassventileinheit 20 öffnet.“, „… bei dem Eintritt in die Nichtförderphase aufgrund

des damit einhergehenden Umschaltens der Ablassventileinheit 20 in jedem Fall

das Luftvolumen zwischen der Förderleitungsabschaltventileinheit 32 und dem

Rückschlagventil 44 drucklos wird; insbesondere geht also der in der Filtereinheit

14 gespeicherte Druck verloren.“). Eine Regeneration des Filters 14 wird dann erst

zeitlich nachgelagert durch Aktivieren des Ventils 18 durchgeführt (vgl. D6, Abs.

[0050], dort: „Ausgehend von diesem Zustand kann bei Bedarf eine Regeneration

der Filtereinheit 14 erfolgen, indem nämlich die zweite elektrisch ansteuerbare

Ventileinheit 18 der Lufttrocknereinheit 12 umgeschaltet wird.“). Zwar liegt bei der

Regeneration zur Öffnung des Ablassventils 20 eine logische Und-Verknüpfung der

Schaltzustände der beiden Ventile

16 und 18 vor, nämlich durch

direktes/unmittelbares Betätigen des ersten Steueranschlusses des Ablassventils

20 durch das Ventil 16 sowie durch mittelbares Betätigen des zweiten

Steueranschlusses des Ablassventils über die durch das geöffnete Ventil 18,

Drossel 38, Rückschlagventil 42 und Filter 14 rückströmende Druckluft, das

Ablassventil 20 war jedoch bereits vorher geöffnet. Es fehlt somit ebenfalls das

Merkmal M7, da kein Umschalten des Ablassventils 20 nur

im Fall der

Belüftungsstellung der beiden elektrisch angesteuerten Ventile 16 und 18 erfolgt.

Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b):

Zwar lehrt die D6 nur einen einzigen Lufttrockner (dort Filter 14) sowie auch eine

direkte Ansteuerung des Kompressors über die Kupplung 24 durch das elektrisch

angesteuerte Ventil 30, jedoch werden Kompressor und Ablassventil nicht – wie

vorliegend beansprucht – von demselben, sondern von unterschiedlichen elektrisch

angesteuerten Ventilen gesteuert (vgl. D6, Fig. 1; Merkmal M2‘ fehlt teilweise).

Aus diesem Grund korreliert die Schaltstellung des Ablassventils nicht ein-eindeutig

mit der Schaltstellung des Kompressors, so dass das Merkmal M11 erfüllt ist. Die

D6 offenbart

jedoch keinerlei pneumatisches Und-Glied, so dass auch die

Merkmale M8 bis M10 fehlen.

d)

Die Druckschrift

EP

407

231 A1

(D16)

betrifft

eine

Druckluftversorgungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug (vgl. D16, Titel, Abs. [0019];

Merkmal M1), wobei die Druckluftversorgungseinrichtung auf zwei umschaltbaren

redundanten Trocknern basiert, so dass zur Regeneration einer Kartusche der

Lastbetrieb nicht unterbrochen werden muss (vgl. D16, Abs. [0011] - [0012]).

Die D16, Figur 7 i.V.m. Absätzen [0049] und [0050] lehrt zwei elektrisch

angesteuerte Ventile 71 und 72, welche beide über ein Und-Glied 76 (dort: eine Art

„&-Glied“) sowohl einen Kompressor 2 als auch einen Druckregler 4 indirekt

ansteuern, welcher ein zur Druckregelung genutztes Entlüftungsventil verbunden

mit dem Entlüftungsausgang 6 darstellt (Merkmale M2, M3).

Zu der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchten Variante a):

Der Druckregler 4 gemäß D16, Figur 7, ist ein Entlüftungsventil mit nur einem

einzigen Steueranschluss und einer Rückstellfeder. Die Argumentation der

Beschwerdeführerin, dass eine Kombination des Druckreglers 4 mit dem Und-Glied

76 zumindest funktional das anspruchsgemäße Entlüftungsventil gemäß Merkmal

M4 ergebe, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn bei dem beanspruchten

Entlüftungsventil handelt es sich um ein einziges Bauteil, das in seinen Grenzen

durch sein Zeichnungssymbol gemäß DIN ISO 1219 / DIN 74253 gekennzeichnet

wird, und nicht um zwei separate Bauteile. Darüber hinaus zeigt auch das Und-Glied

76 keine zwei Anschlüsse auf der gleichen Seite. In der D16 fehlen daher die

Merkmale M4 bis M7.

Zu der mit geltendem Patentanspruch 2 beanspruchten Variante b):

Die Druckluftversorgungseinrichtung gemäß D16 basiert zum einen nicht auf einem

einzigen Trockner – wie vorliegend beansprucht – sondern auf zwei umschaltbaren

redundanten Trocknern, und zum anderen wird der Kompressor nicht direkt,

sondern von beiden elektronisch ansteuerbaren Ventilen indirekt über das

pneumatische Und-Glied angesteuert (Merkmal M2‘ fehlt).

Gemäß D16, Figur 7 i.V.m. Absätzen [0049] und [0050] ist das pneumatische Und-

Glied 76 mit seinen beiden Eingängen mit den Ventilen 71 und 72 verbunden und

steuert mit seinem Ausgang das Entlüftungsventil/Druckregler 4 (Merkmale M8

bis M10).

Dadurch, dass der Ausgang des Und-Glieds sowohl das Entlüftungsventil/

Druckregler 4 als auch den Kompressor 2 gemeinsam ansteuert, korreliert die

Schaltstellung des Entlüftungsventils stets mit der Schaltstellung des Kompressors

(Merkmal M11 fehlt).

e)

Die übrigen Druckschriften D3 bis D5 und D7 bis D15 liegen aus Sicht des

Senats weiter ab. Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Entgegenhaltungen im

Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen.

Der jeweilige Gegenstand der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und

2 wird somit von keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften in sämtlichen

Merkmalen neuheitsschädlich vorweggenommen.

7.

Der jeweilige Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2 beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik (§ 4 PatG).

7.1 Zum Patentanspruch 1:

In den Druckschriften D1 sowie D2a fehlen jeweils das Merkmal M4 betreffend ein

Entlüftungsventil mit zwei auf gleichen Seiten angeordneten Steueranschlüssen

und das Merkmal M7 betreffend die Umschaltung des Entlüftungsventils lediglich

bei einer gleichzeitigen Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse durch

Belüftung von zwei elektrisch angesteuerten Ventilen, wobei insbesondere das

Merkmal M7 eine logische Und-Verknüpfung realisiert.

Der Fachmann hätte ausgehend von einer der beiden Druckschriften D1 oder D2a

in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu

finden, weder

in einer

Zusammenschau mit weiteren Druckschriften, noch unter Berücksichtigung seiner

Fachkenntnisse ohne weiteres zum nunmehr beanspruchten Gegenstand gemäß

Patentanspruch 1 gelangen können.

Denn einzig die Druckschrift D6 offenbart ein Entlüftungsventil mit zwei auf gleichen

Seiten angeordneten Steueranschlüssen (vgl. D6, Fig. 1, Bezugszeichen 20;

Merkmal M4), ein Umschalten des Entlüftungsventils

lediglich bei einer

gleichzeitigen Druckbeaufschlagung beider Steueranschlüsse durch Belüftung von

zwei elektrisch angesteuerten Ventilen, also die in Merkmal M7 implizit enthaltene

logische Und-Verknüpfung, kann der Fachmann der D6 jedoch nicht entnehmen.

Vielmehr zeigt die D6, Figur 1 i.V.m. Absatz [0050], dass ein Steueranschluss des

Entlüftungsventils mit der vom Kompressor kommenden Druckleitung verbunden ist

und dass das Entlüftungsventil daher bereits bei einer Ansteuerung des anderen

Steueranschlusses durch Belüften des elektrisch angesteuerten Ventils 16

umschaltet.

Insbesondere erfolgt das Umschalten zunächst unabhängig vom

weiteren elektrisch ansteuerbaren Ventil 18, welches erst später zugeschaltet wird.

Auch die Druckschrift D16 liefert dem Fachmann keinerlei Anregung, von der

dortigen Lehre ausgehend die übrigen Merkmale gemäß Patentanspruch 1

vorzusehen. In der D16 fehlen die Merkmale M4 bis M7, d.h. insbesondere das

Entlüftungsventil mit den zwei auf der gleichen Seite angeordneten

Steueranschlüssen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der

Fachmann das Und-Glied 76 und den Druckregler 4 gemäß D16, Figur 7, durch ein

solches Entlüftungsventil mit zwei auf der gleichen Seite angeordneten

Steueranschlüssen (bspw. gemäß D6, Figur 1) ersetzen würde, da damit die gleiche

Und-Funktion realisiert werden könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum

einen kann der Fachmann diesbezüglich der D16 keinerlei Hinweis bzw. Anregung

entnehmen und zum anderen würde er eine funktionierende Schaltung niemals

ändern, ohne damit in überschaubarer Weise einen wesentlichen Erfolg erzielen zu

können. Letzteren sieht der Senat jedoch vorliegend nicht.

Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass am Ausgang

des Und-Glieds ebenfalls der Kompressor 2 parallel zum Druckregler

angeschlossen ist, für den wiederum eine zusätzliche Ansteuerlogik notwendig

wäre.

Auch ein reines Ersetzen des mit der Druckschrift D16 gelehrten Druckreglers 4 mit

einem einzigen Steueranschluss durch das anspruchsgemäße Ventil mit zwei auf

der gleichen Seite angeordneten Steueranschlüssen, wobei das Und-Glied 76

sowie der Kompressor 2 unverändert

in der Schaltung verblieben, würde ein

direktes Verbinden der beiden Steueranschlüsse des Ventils mit den Ausgängen

73, 74 der beiden elektrisch angesteuerten Ventile 71, 72 bedingen. Diese

Vorgehensweise wäre schaltungstechnisch ineffizienter, kostenintensiver und

würde dem Fachmann zudem auch deshalb nicht naheliegen, da in diesem Fall eine

zusätzliche zweite Druckleitung verbaut werden müsste.

Die übrigen Druckschriften D3 bis D5 und D7 bis D15 liegen weiter ab und können

eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.

7.2 Zum Patentanspruch 2:

Die D16 lehrt als einzige der von der Beschwerdeführerin als Stand der Technik

genannten Druckschriften das anspruchsgemäße pneumatische Und-Glied gemäß

den Merkmalen M8 bis M10.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es käme nicht explizit auf ein solches

Und-Glied an, sondern der Fachmann würde ein Und-Glied ohne weiteres

einsetzen, um die von der Aufgabe vorgegebene Funktionalität umzusetzen, greift

nicht durch. Denn für die Realisierung einer Und-Funktion kann der Fachmann –

abgesehen von der D16 – weder der D1, der D2a, der D6 noch den übrigen im

Verfahren befindlichen Druckschriften überhaupt eine Anregung bzw. einen Hinweis

entnehmen.

In der D16 fehlen die Merkmale M2‘ betreffend einen einzigen Lufttrockner sowie

einen direkt mit dem elektrisch angesteuerten Ventil verbundenen Kompressor und

M11 betreffend die unkorrelierten Schaltstellungen von Entlüftungsventil und

Kompressor.

Ausgehend von der D16 müsste der Fachmann also die dort bekannte

Druckluftaufbereitungseinrichtung für ein Nutzfahrzeug mit zwei umschaltbaren

redundanten Trocknern („Twin Tower“), welche eine Regeneration einer Kartusche

ohne eine Unterbrechung des Lastbetriebs erlaubt,

im Sinne des geltenden

Patentanspruchs 2 in Richtung einer Lösung mit einem einzigen Trockner

„weiterbilden“, d.h. eigentlich zurückbauen. Darüber hinaus müssten die

Steueranschlüsse vom Kompressor und vom Entlüftungsventil, welche gemäß D16

miteinander verbunden sind, entkoppelt werden, wozu eine neue Steuerlogik zu

entwickeln wäre.

Hierzu hat der der Fachmann keine Veranlassung, insbesondere kann er wiederum

weder der D16 noch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften aus dem

Stand der Technik eine entsprechende Anregung bzw. einen Hinweis entnehmen.

Die jeweiligen Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1

und 2 werden somit dem Fachmann durch die im Verfahren befindlichen

Druckschriften weder einzeln noch in Zusammenschau nahegelegt.

8.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 3 bzw. 4 bis 16 gestalten die

Gegenstände der diese tragenden Patentansprüche 1 bzw. 2 jeweils zweckmäßig,

in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesen patentierbar.

9.

Im Ergebnis war somit das Patent in der von der Patentinhaberin zuletzt

verteidigten Fassung vom 18.05.2022 – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – beschränkt aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §

1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz

2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Richter am Bundespatentgericht Albertshofer ist

Dr. Ball

wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.

Albertshofer

22/06/‘22 Musiol

Sp