Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 23.06.2022 – 2 Ni 5/17 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230622B2Ni5.17EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 5/17 (EP)
verbunden mit
2 Ni 12/17 (EP),
und
2 Ni 13/17 (EP)
KoF 26/22
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:230622B2Ni5.17EP.0
…
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Erinnerung Kostenfestsetzung)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juni 2022
durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ.
Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12.755,40 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Mit Urteil vom 30. März 2021 hat der Bundesgerichtshof (X ZR 41/19) die Berufung
gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom
24. Januar 2019 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 hat die Klägerin 2 einen Kostenfestsetzungsantrag
für das Berufungsverfahren vor dem BGH gestellt, in dem u. a. die Positionen „1,2
Terminsgebühr für den Rechtsanwalt … Nr. 3200 VV“ und „1,2 Terminsgebühr für
Patentanwalt… Nr. 3200 VV“ geltend gemacht werden.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin in der Sache
2 Ni 5/17 (EP) verbunden mit 2 Ni 12/17 (EP) und 2 Ni 13/17 (EP), KoF 82/21 die
aufgrund des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2021
(X ZR 41/19) von der Beklagten an die Klägerin 2 zu erstattenden Kosten des
Berufungsverfahrens auf 207.980,89 €
festgesetzt. Eine
vollstreckbare
Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Klägerin 2 zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung am 3. Januar 2022 erteilt. Erinnerung gegen diesen
Beschluss ist nicht eingelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 hat die Klägerin 2
im Wege der
Nachfestsetzung u. a. beantragt, weitere 12.755,40 € gegen die Beklagte
festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2022 hat die Beklagte sinngemäß
beantragt, den Nachfestsetzungsantrag der Klägerin 2 vom 1. Februar 2022
zurückzuweisen, weil ihm die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom
7. Dezember 2021 / 3. Januar 2022 entgegenstehe und von den Rechts- und
Patentanwälten der Klägerin 2 gegenüber dieser nur eine 1,2-Terminsgebühr, nicht
aber eine 1,5-Gebühr abgerechnet und die Abrechnung einer 1,5-Gebühr nicht
glaubhaft gemacht worden sei.
Mit Beschluss vom 14. März 2022, der der Beklagten am 17. März 2022
zugegangen ist, hat die Rechtspflegerin in der Sache 2 Ni 5/17 (EP) verbunden mit
2 Ni 12/17 (EP) und 2 Ni 13/17 (EP), KoF 26/22 die von der Beklagten an die
Klägerin 2 zu erstattenden weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auf
12.755,40 € festgesetzt. Die 12.755,40 € seien die Differenz zwischen den im
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2021 insgesamt berücksichtigten
(verminderten) Terminsgebühren für den Patent- und den Rechtsanwalt in Höhe
von insgesamt 93.633,60 € und den nach dem RVG tatsächlich entstandenen
1,5-Terminsgebühren in Höhe von insgesamt 106.389,00 €. Der Anfall der
Terminsgebühren in Höhe einer 1,5–Terminsgebühr für Patent- und Rechtsanwalt
sei ausreichend glaubhaft gemacht worden. Dass die Terminsgebühren zunächst in
falscher, zu niedriger Höhe beantragt worden seien, hindere nicht die
Nachfestsetzung des Differenzbetrags. Nach dem Beschluss des OLG Köln vom
6. Juni 2016 (I-17 W 79/16, 17 W 79/16) sei die Nachliquidation in Fällen möglich,
in denen der Kostengläubiger eine Position ganz oder zumindest teilweise zunächst
nicht zur Kostenfestsetzung angemeldet habe, obwohl er dies aus Rechtsgründen
erfolgreich hätte machen können (vgl. OLG Köln, a. a. O., NJW-RR 2016, 1085 und
juris, Rn. 10). Richtigerweise sei also darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt des
ersten Kostenfestsetzungsantrags bereits eine Rechtsgrundlage auch für eine
höhere Festsetzung bestanden hätte oder nicht, was im vorliegenden Fall gegeben
sei. Im Blick auf die Vereinbarung, nach dem RVG abzurechnen, sei vereinbart
worden, nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung des RVG
abzurechnen. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sei die Berufung
in Unterabschnitt 2 Vorbemerkung 3.2.2. Nr. 2 VV RVG aufgenommen worden.
Zuvor sei die Berufung unter den allgemein für Berufungsverfahren geltenden
Unterabschnitt 1 gefallen. Seit dem 1. August 2013 seien die
für das
Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen gültigen Gebührenziffern RVG VV 3206
und RVG VV 3210, also eine 1,6–Verfahrensgebühr bzw. eine 1,5–Terminsgebühr.
Die falsche Benennung der Gebührenziffern im Kostenfestsetzungsantrag vom
8. Juni 2021 und die falsche Berechnung der Höhe der Terminsgebühren seien
unschädlich. Es bestehe aufgrund der Vereinbarung der RVG-Vergütung die
Rechtsgrundlage für die Berechnung einer 1,5–Terminsgebühr. Ob die Kosten der
Klägerin bereits in Rechnung gestellt oder von dieser bereits bezahlt worden seien,
sei
für die Berücksichtigung
im Kostenfestsetzungsbeschluss unerheblich.
§ 91 ZPO regele Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht. Demnach seien die
Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei zu erstatten, sofern sie notwendig
gewesen seien. Dies gelte auch für Kosten, die dem Mandanten gegenüber noch
nicht geltend gemacht worden seien. Voraussetzung für eine Festsetzung der
Kosten sei, dass die Kosten tatsächlich erwachsen seien, wobei die Rechtspflicht
zur Zahlung genüge. Der Kostengläubiger könne die Erstattung von Kosten
verlangen, die er noch nicht bezahlt habe, für die er aber hafte. Im gegenständlichen
Verfahren seien die Differenzbeträge am 26. Januar 2022 in Rechnung gestellt
worden.
Gegen den Beschluss vom 14. März 2022 hat die Beklagte am 29. März 2022
Erinnerung eingelegt und beantragt
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. März 2022 abzuändern und den
Kostennachfestsetzungsantrag vom 1. Februar 2022 zurückzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dem Nachfestsetzungsantrag der Klägerin stehe die
Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. Dezember 2021
/
3. Januar 2022 entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2011, 7710 Rn. 7) sei
– so die Beklagte – eine Nachfestsetzung ausgeschlossen, wenn bei der
Nachfestsetzung derselbe Streitgegenstand betroffen sei, weil dann die materielle
Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses einer erneuten Kostenfestsetzung
entgegenstehe. Es sei zu differenzieren zwischen Fällen, in denen (versehentlich)
nur ein Teil einer Kostenposition geltend gemacht wurde – in diesen Fällen sei
Streitgegenstand nur ein Teil der Kostenposition und eine Nachfestsetzung deshalb
möglich – und Fällen, in denen die gesamte Kostenposition geltend gemacht, aber
falsch berechnet worden sei – in diesen Fällen sei Streitgegenstand die gesamte
Kostenposition und eine Nachfestsetzung ausgeschlossen. Maßgebliches Kriterium
für diese Differenzierung sei nicht, ob der Kostengläubiger bereits beim erstmaligen
Kostenfestsetzungsantrag erfolgreich auch den Differenzbetrag hätte beantragen
können. Entscheidend sei, ob ein Teil der Kostenposition oder die falsch
berechnete, gesamte Kostenposition Streitgegenstand gewesen sei. Die Klägerin
habe in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag mit den §§ 13, 33, 2 Abs. 2
Anl. 1 VVNR 3202 RVG die falsche Berechnungsgrundlage herangezogen.
Richtigerweise falle für die Berufungsinstanz vor dem BGH eine 1,5–Gebühr nach
§ 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210 RVG an. Die 1,2–Terminsgebühr nach § 2
Anl. 1 VVNR 3202 RVG sei kein Teil der 1,5–Terminsgebühr nach § 2 Anl. 1 VVNR
3210 RVG,
sondern beide Normen würden durch unterschiedliche
Voraussetzungen ausgelöst, schlössen sich gegenseitig aus und beträfen dieselbe
(gesamte)
Kostenposition
„Terminsgebühr“.
Damit
sei
im
Kostenfestsetzungsbeschluss eine rechtskräftige Entscheidung über die gesamte
Kostenposition Terminsgebühr getroffen worden, was eine Nachfestsetzung
ausschließe.
Die Klägerin 2 hat mit Schriftsatz vom 26. April 2022 sinngemäß beantragt,
die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Nachfestsetzung
einer restlichen Verfahrensgebühr (Beschluss vom 28. Oktober 2010, VII ZB 15/10),
wonach die Nachfestsetzung von ursprünglich zu gering geltend gemachten
Gebühren nicht zu beanstanden sei. Nach ihrer Ansicht gebe es keinen Grund, im
Blick auf die Nachfestsetzung zwischen Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu
differenzieren, weshalb der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 nicht
zu beanstanden sei.
Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3. Mai 2022 der Erinnerung der
Beklagten vom 29. März 2022 nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Senat
vorgelegt, was der Beklagten sowie der Klägerin 2 jeweils mit Schreiben vom
6. Mai 2022 mitgeteilt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 PatG, § 104 ZPO statthafte Erinnerung der Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 14. März 2022 ist zulässig,
insbesondere fristgerecht binnen 2 Wochen eingelegt, hat in der Sache aber keinen
Erfolg.
Dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 stand die materielle
Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. Dezember 2021 nicht
entgegen.
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
erwachsen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, also auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom
7. Dezember 2021, formell und materiell in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft
der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen,
soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2011,
IX ZB 104/09, BeckRS 2011, 7710 und juris, Rn. 7 m. w. N.).
Ob derselbe Streitgegenstand betroffen ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls
ab. Hat
der Erstattungsberechtigte
in
seinem
ersten
Kostenfestsetzungsantrag erkennbar seinen gesamten Erstattungsanspruch
geltend gemacht, gibt er damit zu erkennen, dass er den ganzen Anspruch und nicht
nur einen Teil davon festgesetzt haben will (BGH, a. a. O., Rn. 8; ebenso Hansens,
RVGreport 2016, 380, 382).
Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf
die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Eine
Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben
Postens hindert sie grundsätzlich nicht. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend
gemacht worden ist, ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht
entschieden (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, VII ZB 15/10, Rn. 9,
BGHZ 187, 227 und juris).
Die Klägerin 2 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Juni 2021 unter
anderem folgende Positionen geltend gemacht:
„Position
…
Betrag
1,2 Terminsgebühr für den Rechtsanwalt
€ 46.816,80
(Wert: € 11.250.000,-)
…
1,2 Terminsgebühr für Patentanwalt
€ 46.816,80
§ 143 Abs. 3 PatG i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nr.
3202 VV RGV (Wert: € 11.250.000,-)“
Die Klägerin 2 hat damit in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Juni 2021 ihren
Anspruch auf Erstattung von Terminsgebühren geltend gemacht. Nach § 84 Abs. 2
Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig waren.
Streitgegenstand des Kostenfestsetzungsantrages der Klagerin zu 2 vom
8. Juni 2021 war daher
ihr Anspruch auf Erstattung der durch die
Terminswahrnehmung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Berufungsverfahren vor
dem BGH angefallenen Terminsgebühren. Als zu erstattende Beträge hat sie die
o.g. Beträge beziffert unter Angabe einer nicht einschlägigen Gebührenziffer und
demzufolge einer nicht zutreffenden Höhe einer 1,2 Gebühr. Wie zuletzt im
Schreiben der Rechtspflegerin vom 6. Mai 2022 ausgeführt, ist die falsche
Benennung von Gebührenziffern im Kostenfestsetzungsantrag jedoch unschädlich.
Die im Antrag bezifferten Beträge liegen damit unter dem jeweils grundsätzlich
erstattungsfähigen Betrag von € 56.194,50 (1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV-
RVG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung des RVG).
Die Rechtspflegerin war an die Höhe des im Antrag bezifferten Betrages gebunden,
hat die nur teilweise Geltendmachung der 1,5-Terminsgebühr aber in den Gründen
des Beschlusses berücksichtigt und zum Ausdruck gebracht.
In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2021 heißt es daher in
diesem Zusammenhang:
„…
Erstattungsfähig sind somit folgende Kosten:
Kosten des Rechtsanwalts
…
2)
1,5 Terminsgebühr – nach Antrag -
gemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210
RVG
Die Terminsgebühr wurde in dem Kostenfestsetzungsantrag in Höhe einer
1,2-Gebühr nach dem ab dem 1.1.2021 gültigen RVG berechnet. Nach § 60
RVG ist die Vergütung (= Gebühren und Auslagen) aber nach bisherigem
Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
€ 46.816,80
derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung erteilt oder der Anwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt
oder beigeordnet worden ist. Die Berufung wurde bereits im Jahr 2019
eingelegt, so dass sich die Gebühren und Auslagen noch nach der bis zum
31.12.2020 gültigen Fassung des RVG berechnen. Da die Terminsgebühr
jedoch richtigerweise eine 1,5-Gebühr nach RVG VV 3210 anstatt nach
RVG VV 3202 wäre und damit auch nach dem alten Gebührenrecht höher
als die beantragte Summe, konnten die Kosten in der beantragten Höhe
berücksichtigt werden.
…
Kosten des Patentanwalts
…
2)
1,5 Terminsgebühr – nach Antrag -
gemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210
RVG
Wegen der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten vgl. die Ausführungen beim
Rechtsanwalt.“
€ 46.816,80
Insofern stand die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom
7. Dezember 2021 dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 nicht
entgegen.
Streitgegenstand
des
Kostenfestsetzungsbeschlusses
vom
7. Dezember 2021 waren die 1,5-Terminsgebühren nach Antrag gemäß RVG VV
3210, also lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages wie im Antrag beziffert. Im
Beschluss wurde damit nicht über die Terminsgebühren insgesamt entschieden, so
dass über den noch nicht geltend gemachten Differenzbetrag, der sich zwischen
einer 1,2 und 1,5-Terminsgebühr ergibt, noch nicht entschieden wurde.
Eine Nachfestsetzung des Teils der Terminsgebühren, über die
im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, war danach möglich.
Der Beschluss des Senats steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Nachliquidation von Kosten, die
versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht beantragt wurden,
nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts
zulässig
ist
(Kammerbeschluss vom 17. Februar 1995, 2 BvR 502/92,
juris und
Kammerbeschluss vom 15. Februar 1995, 2 BvR 512/92, juris, jeweils Rn. 7;
ebenso Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 104 ZPO Rn. 21.61).
Die
Erinnerung
der
Beklagten
vom
29. März 2022
gegen
den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 2 ZPO.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur
Überprüfung gestellten Betrag.
Hartlieb
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann