Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 23.06.2022 – 2 Ni 5/17 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230622B2Ni5.17EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

verbunden mit

und

KoF 26/22

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:230622B2Ni5.17EP.0

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung Kostenfestsetzung)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juni 2022

durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ.

Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12.755,40 € festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Mit Urteil vom 30. März 2021 hat der Bundesgerichtshof (X ZR 41/19) die Berufung

gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom

24. Januar 2019 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 hat die Klägerin 2 einen Kostenfestsetzungsantrag

für das Berufungsverfahren vor dem BGH gestellt, in dem u. a. die Positionen „1,2

Terminsgebühr für den Rechtsanwalt … Nr. 3200 VV“ und „1,2 Terminsgebühr für

Patentanwalt… Nr. 3200 VV“ geltend gemacht werden.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin in der Sache

2 Ni 5/17 (EP) verbunden mit 2 Ni 12/17 (EP) und 2 Ni 13/17 (EP), KoF 82/21 die

aufgrund des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2021

(X ZR 41/19) von der Beklagten an die Klägerin 2 zu erstattenden Kosten des

Berufungsverfahrens auf 207.980,89 €

festgesetzt. Eine

vollstreckbare

Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Klägerin 2 zum Zwecke der

Zwangsvollstreckung am 3. Januar 2022 erteilt. Erinnerung gegen diesen

Beschluss ist nicht eingelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 hat die Klägerin 2

im Wege der

Nachfestsetzung u. a. beantragt, weitere 12.755,40 € gegen die Beklagte

festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2022 hat die Beklagte sinngemäß

beantragt, den Nachfestsetzungsantrag der Klägerin 2 vom 1. Februar 2022

zurückzuweisen, weil ihm die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom

7. Dezember 2021 / 3. Januar 2022 entgegenstehe und von den Rechts- und

Patentanwälten der Klägerin 2 gegenüber dieser nur eine 1,2-Terminsgebühr, nicht

aber eine 1,5-Gebühr abgerechnet und die Abrechnung einer 1,5-Gebühr nicht

glaubhaft gemacht worden sei.

Mit Beschluss vom 14. März 2022, der der Beklagten am 17. März 2022

zugegangen ist, hat die Rechtspflegerin in der Sache 2 Ni 5/17 (EP) verbunden mit

2 Ni 12/17 (EP) und 2 Ni 13/17 (EP), KoF 26/22 die von der Beklagten an die

Klägerin 2 zu erstattenden weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auf

12.755,40 € festgesetzt. Die 12.755,40 € seien die Differenz zwischen den im

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2021 insgesamt berücksichtigten

(verminderten) Terminsgebühren für den Patent- und den Rechtsanwalt in Höhe

von insgesamt 93.633,60 € und den nach dem RVG tatsächlich entstandenen

1,5-Terminsgebühren in Höhe von insgesamt 106.389,00 €. Der Anfall der

Terminsgebühren in Höhe einer 1,5–Terminsgebühr für Patent- und Rechtsanwalt

sei ausreichend glaubhaft gemacht worden. Dass die Terminsgebühren zunächst in

falscher, zu niedriger Höhe beantragt worden seien, hindere nicht die

Nachfestsetzung des Differenzbetrags. Nach dem Beschluss des OLG Köln vom

6. Juni 2016 (I-17 W 79/16, 17 W 79/16) sei die Nachliquidation in Fällen möglich,

in denen der Kostengläubiger eine Position ganz oder zumindest teilweise zunächst

nicht zur Kostenfestsetzung angemeldet habe, obwohl er dies aus Rechtsgründen

erfolgreich hätte machen können (vgl. OLG Köln, a. a. O., NJW-RR 2016, 1085 und

juris, Rn. 10). Richtigerweise sei also darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt des

ersten Kostenfestsetzungsantrags bereits eine Rechtsgrundlage auch für eine

höhere Festsetzung bestanden hätte oder nicht, was im vorliegenden Fall gegeben

sei. Im Blick auf die Vereinbarung, nach dem RVG abzurechnen, sei vereinbart

worden, nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung des RVG

abzurechnen. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sei die Berufung

in Unterabschnitt 2 Vorbemerkung 3.2.2. Nr. 2 VV RVG aufgenommen worden.

Zuvor sei die Berufung unter den allgemein für Berufungsverfahren geltenden

Unterabschnitt 1 gefallen. Seit dem 1. August 2013 seien die

für das

Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen gültigen Gebührenziffern RVG VV 3206

und RVG VV 3210, also eine 1,6–Verfahrensgebühr bzw. eine 1,5–Terminsgebühr.

Die falsche Benennung der Gebührenziffern im Kostenfestsetzungsantrag vom

8. Juni 2021 und die falsche Berechnung der Höhe der Terminsgebühren seien

unschädlich. Es bestehe aufgrund der Vereinbarung der RVG-Vergütung die

Rechtsgrundlage für die Berechnung einer 1,5–Terminsgebühr. Ob die Kosten der

Klägerin bereits in Rechnung gestellt oder von dieser bereits bezahlt worden seien,

sei

für die Berücksichtigung

im Kostenfestsetzungsbeschluss unerheblich.

§ 91 ZPO regele Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht. Demnach seien die

Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei zu erstatten, sofern sie notwendig

gewesen seien. Dies gelte auch für Kosten, die dem Mandanten gegenüber noch

nicht geltend gemacht worden seien. Voraussetzung für eine Festsetzung der

Kosten sei, dass die Kosten tatsächlich erwachsen seien, wobei die Rechtspflicht

zur Zahlung genüge. Der Kostengläubiger könne die Erstattung von Kosten

verlangen, die er noch nicht bezahlt habe, für die er aber hafte. Im gegenständlichen

Verfahren seien die Differenzbeträge am 26. Januar 2022 in Rechnung gestellt

worden.

Gegen den Beschluss vom 14. März 2022 hat die Beklagte am 29. März 2022

Erinnerung eingelegt und beantragt

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. März 2022 abzuändern und den

Kostennachfestsetzungsantrag vom 1. Februar 2022 zurückzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Nachfestsetzungsantrag der Klägerin stehe die

Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. Dezember 2021

/

3. Januar 2022 entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2011, 7710 Rn. 7) sei

– so die Beklagte – eine Nachfestsetzung ausgeschlossen, wenn bei der

Nachfestsetzung derselbe Streitgegenstand betroffen sei, weil dann die materielle

Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses einer erneuten Kostenfestsetzung

entgegenstehe. Es sei zu differenzieren zwischen Fällen, in denen (versehentlich)

nur ein Teil einer Kostenposition geltend gemacht wurde – in diesen Fällen sei

Streitgegenstand nur ein Teil der Kostenposition und eine Nachfestsetzung deshalb

möglich – und Fällen, in denen die gesamte Kostenposition geltend gemacht, aber

falsch berechnet worden sei – in diesen Fällen sei Streitgegenstand die gesamte

Kostenposition und eine Nachfestsetzung ausgeschlossen. Maßgebliches Kriterium

für diese Differenzierung sei nicht, ob der Kostengläubiger bereits beim erstmaligen

Kostenfestsetzungsantrag erfolgreich auch den Differenzbetrag hätte beantragen

können. Entscheidend sei, ob ein Teil der Kostenposition oder die falsch

berechnete, gesamte Kostenposition Streitgegenstand gewesen sei. Die Klägerin

habe in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag mit den §§ 13, 33, 2 Abs. 2

Anl. 1 VVNR 3202 RVG die falsche Berechnungsgrundlage herangezogen.

Richtigerweise falle für die Berufungsinstanz vor dem BGH eine 1,5–Gebühr nach

§ 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210 RVG an. Die 1,2–Terminsgebühr nach § 2

Anl. 1 VVNR 3202 RVG sei kein Teil der 1,5–Terminsgebühr nach § 2 Anl. 1 VVNR

3210 RVG,

sondern beide Normen würden durch unterschiedliche

Voraussetzungen ausgelöst, schlössen sich gegenseitig aus und beträfen dieselbe

(gesamte)

Kostenposition

„Terminsgebühr“.

Damit

sei

im

Kostenfestsetzungsbeschluss eine rechtskräftige Entscheidung über die gesamte

Kostenposition Terminsgebühr getroffen worden, was eine Nachfestsetzung

ausschließe.

Die Klägerin 2 hat mit Schriftsatz vom 26. April 2022 sinngemäß beantragt,

die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Nachfestsetzung

einer restlichen Verfahrensgebühr (Beschluss vom 28. Oktober 2010, VII ZB 15/10),

wonach die Nachfestsetzung von ursprünglich zu gering geltend gemachten

Gebühren nicht zu beanstanden sei. Nach ihrer Ansicht gebe es keinen Grund, im

Blick auf die Nachfestsetzung zwischen Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu

differenzieren, weshalb der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 nicht

zu beanstanden sei.

Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3. Mai 2022 der Erinnerung der

Beklagten vom 29. März 2022 nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Senat

vorgelegt, was der Beklagten sowie der Klägerin 2 jeweils mit Schreiben vom

6. Mai 2022 mitgeteilt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2

Halbsatz 2 PatG, § 104 ZPO statthafte Erinnerung der Beklagten gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 14. März 2022 ist zulässig,

insbesondere fristgerecht binnen 2 Wochen eingelegt, hat in der Sache aber keinen

Erfolg.

Dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 stand die materielle

Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. Dezember 2021 nicht

entgegen.

Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichtshofs

erwachsen

Kostenfestsetzungsbeschlüsse, also auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom

7. Dezember 2021, formell und materiell in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft

der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen,

soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2011,

IX ZB 104/09, BeckRS 2011, 7710 und juris, Rn. 7 m. w. N.).

Ob derselbe Streitgegenstand betroffen ist, hängt von den Umständen des

Einzelfalls

ab. Hat

der Erstattungsberechtigte

in

seinem

ersten

Kostenfestsetzungsantrag erkennbar seinen gesamten Erstattungsanspruch

geltend gemacht, gibt er damit zu erkennen, dass er den ganzen Anspruch und nicht

nur einen Teil davon festgesetzt haben will (BGH, a. a. O., Rn. 8; ebenso Hansens,

RVGreport 2016, 380, 382).

Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf

die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Eine

Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben

Postens hindert sie grundsätzlich nicht. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend

gemacht worden ist, ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht

entschieden (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, VII ZB 15/10, Rn. 9,

BGHZ 187, 227 und juris).

Die Klägerin 2 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Juni 2021 unter

anderem folgende Positionen geltend gemacht:

„Position

Betrag

1,2 Terminsgebühr für den Rechtsanwalt

€ 46.816,80

§§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV RGV

(Wert: € 11.250.000,-)

1,2 Terminsgebühr für Patentanwalt

€ 46.816,80

§ 143 Abs. 3 PatG i.V.m. §§ 2, 13 RVG, Nr.

3202 VV RGV (Wert: € 11.250.000,-)“

Die Klägerin 2 hat damit in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Juni 2021 ihren

Anspruch auf Erstattung von Terminsgebühren geltend gemacht. Nach § 84 Abs. 2

Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten

des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu

erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung notwendig waren.

Streitgegenstand des Kostenfestsetzungsantrages der Klagerin zu 2 vom

8. Juni 2021 war daher

ihr Anspruch auf Erstattung der durch die

Terminswahrnehmung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Berufungsverfahren vor

dem BGH angefallenen Terminsgebühren. Als zu erstattende Beträge hat sie die

o.g. Beträge beziffert unter Angabe einer nicht einschlägigen Gebührenziffer und

demzufolge einer nicht zutreffenden Höhe einer 1,2 Gebühr. Wie zuletzt im

Schreiben der Rechtspflegerin vom 6. Mai 2022 ausgeführt, ist die falsche

Benennung von Gebührenziffern im Kostenfestsetzungsantrag jedoch unschädlich.

Die im Antrag bezifferten Beträge liegen damit unter dem jeweils grundsätzlich

erstattungsfähigen Betrag von € 56.194,50 (1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV-

RVG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung des RVG).

Die Rechtspflegerin war an die Höhe des im Antrag bezifferten Betrages gebunden,

hat die nur teilweise Geltendmachung der 1,5-Terminsgebühr aber in den Gründen

des Beschlusses berücksichtigt und zum Ausdruck gebracht.

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2021 heißt es daher in

diesem Zusammenhang:

„…

Erstattungsfähig sind somit folgende Kosten:

Kosten des Rechtsanwalts

2)

1,5 Terminsgebühr – nach Antrag -

gemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210

RVG

Die Terminsgebühr wurde in dem Kostenfestsetzungsantrag in Höhe einer

1,2-Gebühr nach dem ab dem 1.1.2021 gültigen RVG berechnet. Nach § 60

RVG ist die Vergütung (= Gebühren und Auslagen) aber nach bisherigem

Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung

€ 46.816,80

derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer

Gesetzesänderung erteilt oder der Anwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt

oder beigeordnet worden ist. Die Berufung wurde bereits im Jahr 2019

eingelegt, so dass sich die Gebühren und Auslagen noch nach der bis zum

31.12.2020 gültigen Fassung des RVG berechnen. Da die Terminsgebühr

jedoch richtigerweise eine 1,5-Gebühr nach RVG VV 3210 anstatt nach

RVG VV 3202 wäre und damit auch nach dem alten Gebührenrecht höher

als die beantragte Summe, konnten die Kosten in der beantragten Höhe

berücksichtigt werden.

Kosten des Patentanwalts

2)

1,5 Terminsgebühr – nach Antrag -

gemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210

RVG

Wegen der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten vgl. die Ausführungen beim

Rechtsanwalt.“

€ 46.816,80

Insofern stand die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom

7. Dezember 2021 dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 nicht

entgegen.

Streitgegenstand

des

Kostenfestsetzungsbeschlusses

vom

7. Dezember 2021 waren die 1,5-Terminsgebühren nach Antrag gemäß RVG VV

3210, also lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages wie im Antrag beziffert. Im

Beschluss wurde damit nicht über die Terminsgebühren insgesamt entschieden, so

dass über den noch nicht geltend gemachten Differenzbetrag, der sich zwischen

einer 1,2 und 1,5-Terminsgebühr ergibt, noch nicht entschieden wurde.

Eine Nachfestsetzung des Teils der Terminsgebühren, über die

im

Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, war danach möglich.

Der Beschluss des Senats steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Nachliquidation von Kosten, die

versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht beantragt wurden,

nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts

zulässig

ist

(Kammerbeschluss vom 17. Februar 1995, 2 BvR 502/92,

juris und

Kammerbeschluss vom 15. Februar 1995, 2 BvR 512/92, juris, jeweils Rn. 7;

ebenso Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 104 ZPO Rn. 21.61).

Die

Erinnerung

der

Beklagten

vom

29. März 2022

gegen

den

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2022 war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 2 ZPO.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur

Überprüfung gestellten Betrag.

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann