Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 30.06.2022 – 20 W (pat) 16/21

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:300622B20Wpat16.21.0

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2018 007 144

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30.06.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn

sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:300622B20Wpat16.21.0

Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21.07.2021 wird aufgehoben und das Patent

10 2018 007 144 im erteilten Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 10.09.2018 eingereichte Patentanmeldung wurde von der

Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

am 02.07.2019 das Patent 10 2018 007 144 mit der Bezeichnung

„Leitungstreibervorrichtung zur Datenflusskontrolle“

erteilt. Die Patenterteilung wurde am 10.10.2019 im Patentblatt veröffentlicht. Das

Patent umfasst insgesamt 13 Patentansprüche.

Gegen das Patent hat die E… SE, Dortmund, mit Schriftsatz

vom 09.07.2020, eingegangen beim DPMA am 10.07.2020, Einspruch erhoben,

welcher auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG sowie der mangelnden Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG

gestützt wurde.

Die Patentabteilung 31 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der

Anhörung vom 21.07.2021 verkündetem Beschluss wegen mangelnder

Ausführbarkeit widerrufen. Hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen ist in

vorgenanntem Beschluss zudem ausgeführt, dass diese ebenfalls nicht ausführbar

bzw. unzulässig erweitert seien.

Im Rahmen des Prüfungs- und Einspruchsverfahrens sind folgende Druckschriften

als Stand der Technik genannt worden:

D1: DE 10 2017 208 833 A1

D2: DE 10 2010 029 300 A1

D3: DE 20 2013 103 146 U1

D4:

EP 0 855 817 A2

D5: DE 10 2007 044 820 A1

D6: DE 199 31 999 A1

D7: DE 10 2014 003 066 A1

D8: DE 10 2017 100 718 B4

D9: WO 2018/046596 A1

D10: DE 10 2013 201 106 A1

D11: DE 100 44 309 A1

D12: WO 2013/062949 A1

D13: DE 10 2009 056 563 A1.

Die Patentinhaberin hat gegen den o.g. Beschluss des DPMA am 09.09.2021

Beschwerde eingelegt.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt

sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21.07.2021 aufzuheben und das Patent 10 2018 007 144

im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit

Schriftsatz vom 27.04.2022, beim Bundespatentgericht eingegangen am selben

Tag, zurückgenommen.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen Unteransprüche

2 bis 10

und

der nebengeordneten

Patentansprüche 11 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der

Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist

begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das

Patent 10 2018 007 144 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten ist. Denn der

jeweilige Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und der nebengeordneten

Patentansprüche 11 bis 13 ist – abweichend von der Ansicht der Patentabteilung

in der Einspruchsentscheidung – ausführbar offenbart und auch patentfähig (§ 21

Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1, §§ 3, 4 PatG).

1.

Die Zurücknahme des Einspruchs durch die Einsprechende und

Beschwerdegegnerin am 27.04.2022 hat hier nur zur Beendigung ihrer

Verfahrensbeteiligung geführt. Das Beschwerdeverfahren war von Amts wegen

mit der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin allein weiterzuführen (§ 61 Abs. 1

Satz 2 PatG in der bis 30.04.2022 geltenden Fassung; vgl. auch Schulte, PatG,

11. Aufl., § 61 Rn. 33).

2.

Das Streitpatent (SP, DE 10 2018 007 144 B4) betrifft

laut Bezeichnung

eine „Leitungstreibervorrichtung zur Datenflusskontrolle“, welche die Ansteuerung

von Ausführungseinheiten ermögliche, fehlertolerant sei und sich u.a. zum Einsatz

in einem Automobil eignen solle (vgl. SP, Abs. [0001]).

Ein Ansprechen seriell geschalteter Steuereinheiten sei zum Anmeldetag mit

herkömmlichen Verfahren wie dem CAN-Bus, dem LIN-Bus oder ISELED möglich,

wobei jedes Verfahren Vor- und Nachteile, insbesondere hinsichtlich Komplexität

und Adressierungsmöglichkeiten aufweise (vgl. SP, Abs. [0005] - [0006]). Bei in

Serie geschalteten Ausführungseinheiten bzw. Befehlseinheiten, dem sog. „Daisy-

Chaining“, würden jedoch beim Ausfall einer Einheit weitergehende Fehlfunktionen

auftreten, insbesondere könne der Datenfluss zu weiteren Einheiten abgetrennt

werden (vgl. SP, Abs. [0007] - [0008]). Besonders bei Automobil-Szenarien stelle

sich zudem das Problem eines „Trade-Offs“ zwischen Ausfallsicherheit und

Schaltungsaufwand bzw. den daraus resultierenden Kosten (vgl. SP, Abs. [0009]).

Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine effizient arbeitende,

fehlertolerante Leitungstreibereinheit bereitzustellen, welche ausfallsicher sein und

bei einem Ausfall keine weiteren Implikationen mit sich führen solle (vgl. SP, Abs.

[0010]).

Die Grundidee des Streitpatents beruhe darauf, dass die vorgeschlagene

Leitungstreibervorrichtung einen (zusätzlichen) Kommunikationspfad bzw. einen

Datenpfad

vorhalte, der Signale

in einem

inaktiven Zustand der

Leitungstreibereinheit einfach durchschalte, so dass bei einem Ausfallen einer

einzigen Leitungstreibervorrichtung nicht die weiteren in Serie geschalteten

Leitungstreibervorrichtungen vom Datenfluss ausgeschlossen würden. Vielmehr

werde bei einem

inaktiven Zustand einer Leitungstreibervorrichtung ein

eingehendes Signal ohne jegliche Verarbeitung am Ausgang wieder ausgegeben

(vgl. SP, Abs. [0015] - [0016]).

Diese Datenflusskontrolle könne bei Ausfall der Leitungstreibervorrichtung mit

einfachen technischen Mitteln implementiert werden, wobei zum Durchleiten bzw.

Durchschalten lediglich ein erster Kommunikationspfad, zwei Widerstände und ein

Schalter notwendig seien (vgl. SP, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0018], [0026] - [0028]).

Dabei diene der Schalter zur Einstellung des Kommunikationspfads, d.h. mittels

Schalterstellung würde eingestellt, ob

im Fall eines Defekts/Ausfalls der

Leitungstreibereinheit der erste Kommunikationspfad oder im „Normalbetrieb“ der

reguläre

zweite

Kommunikationspfad

über

die

eigentliche

Leitungstreibervorrichtung verwendet werde (vgl. SP, Abs. [0027], [0030], [0041]).

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird

in der

erteilten Fassung des

Patentanspruchs 1 die folgende Leitungstreibervorrichtung (LTV) zur effizienten

und

fehlertoleranten Datenflusskontrolle vorgeschlagen

(mit hinzugefügter

Merkmalsgliederung analog zur Begründung im angefochtenen Beschluss, wobei

die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu der ursprünglich eingereichten

Fassung fett hervorgehoben sind):

M1a) Leitungstreibervorrichtung

(LTV) zur effizienten und

fehlertoleranten

Datenflusskontrolle, aufweisend:

M1b) - eine erste Schnittstelleneinheit (A) eingerichtet zur Kommunikation mit

einer Befehlseinheit oder einer weiteren Leitungstreibervorrichtung (LTV);

M1c) - eine zweite Schnittstelleneinheit (B) eingerichtet zur Kommunikation mit

einer weiteren Leitungstreibervorrichtung (LTV);

M1d) - eine dritte Schnittstelleneinheit (C) eingerichtet zur Kommunikation mit

einer Vielzahl von Ausführungseinheiten (AE),

M1e) dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der ersten Schnittstelleneinheit (A)

und der zweiten Schnittstelleneinheit (B) ein erster Kommunikationspfad

angeordnet ist und zwischen der ersten Schnittstelleneinheit (A), der

zweiten Schnittstelleneinheit (B) und der dritten Schnittstelleneinheit (C) ein

zweiter Kommunikationspfad angeordnet ist,

M1f) wobei ein Schalter (S) und mindestens zwei Widerstände (W1, W2) auf

dem ersten Kommunikationspfad angeordnet sind

M1g) und mittels einer Schalterstellung der Datenfluss über den ersten

Kommunikationspfad oder den zweiten Kommunikationspfad umleitbar ist

M1h) und in Abhängigkeit der Schalterstellung die Widerstände (W1, W2) als

Durchleitungswiderstände oder Terminierungswiderstände einstellbar

sind

M1i) und an den Schalter (S) eine Terminierungsspannung angelegt ist.

4.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulstudium, der über eine mehrjährige

Berufserfahrung

in

der

Entwicklung

und

dem

Aufbau

von

Kommunikationsnetzwerken, insbesondere im KFZ-Bereich, sowie über fundierte

Kenntnisse

der

dort

verwendeten

Bus-Architekturen

sowie

Bus-

Implementierungen verfügt.

5.

Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1,

insbesondere die sich im

Einspruchsverfahren als strittig erwiesenen Merkmale M1f) bis M1i), bedürfen

einer besonderen Erläuterung. Der Fachmann entnimmt diesen Merkmalen

folgende Lehre:

Gemäß Merkmal M1f) sollen ein Schalter S und mindestens zwei Widerstände

W1, W2 auf dem ersten Kommunikationspfad angeordnet sein. Das Streitpatent

offenbart im Ausführungsbeispiel Figur 2 i. V. m. den Absätzen [0041] und [0049]

bis

[0051] zwei

in Längsrichtung

in den ersten Kommunikationspfad

implementierte Widerstände W1, W2 sowie einen in Querrichtung angeordneten

Schalter S, wobei diese Konfiguration explizit als „auf der ersten Datenleitung

angeordnet“ bzw. „auf dem ersten Kommunikationspfad angeordnet“ bezeichnet

wird. Der Fachmann erkennt in der Figur 2 ein sogenanntes „T-Glied“ bestehend

aus W1, W2 und S. Bei dem Schalter S soll es sich laut Streitpatent um ein Relais,

einen Transistor und/oder einen Digitalschalter handeln (vgl. SP, Abs. [0039] und

Anspruch 10). Die Widerstände können beispielhaft als 50 Ohm Widerstände

ausgebildet werden (vgl. SP, Abs. [0026]).

Gemäß Figur 2 ist der untere Anschluss des Schalters S allerdings mit einem nicht

näher bezeichneten/beschalteten Pad/Anschluss der Leitungstreibervorrichtung

verbunden und scheint dadurch auf den ersten Blick „in der Luft“ zu hängen.

Vorliegend kann die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs zur

richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, wobei Unteransprüche nicht

anders als Ausführungsbeispiele lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen

Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (vgl. BGH,

Urteil vom 10.05.2016 – X ZR 114/13,

juris - Wärmetauscher). Gemäß

Unteranspruch 5 i. V. m. den Absätzen [0026] und [0033] soll der Schalter

zwischen den beiden Widerständen

in den ersten Kommunikationspfad

eingekoppelt sein, wobei sich in vorteilhafter Weise der Datenfluss bzw. der

Kommunikationspfad einstellen lässt.

Dieses Einstellen des Datenflusses soll gemäß Merkmal M1g) mittels einer

Schalterstellung erfolgen, wobei der Datenfluss über den ersten oder den zweiten

Kommunikationspfad umleitbar ist. Da das Streitpatent ausschließlich einen

Schalter S beschreibt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Schalterstellung

ersichtlich um diejenige des Schalters S gemäß Merkmal M1f). Der Fachmann

entnimmt die Funktionalität des Schalters S hinsichtlich der Umschaltung

zwischen dem ersten/zweiten Kommunikationspfad der Beschreibung des

Streitpatents an einer Vielzahl von Stellen, bspw. den Absätzen [0027] bis [0028],

[0030],

[0033],

[0041],

[0051]

und

[0053]. Gemäß höchstrichterlicher

Rechtsprechung

ist nicht die sprachliche oder

logisch-wissenschaftliche

Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe entscheidend, sondern

das Verständnis des unbefangenen Fachmanns, wobei Patentschriften im Hinblick

auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen und –

falls diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch abweichen – letztlich

nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend ist (vgl.

BGH, Urteil vom 02.03.1999 – X ZR 85/96, juris – Spannschraube; BGH, Urteil

vom 7. Juli 2015 - X ZR 64/13 – Bitratenreduktion). Der Fachmann entnimmt

Absatz [0030] des Streitpatents, dass mittels des Schalters S kein direktes, d.h.

unmittelbares, Umschalten der beiden Kommunikationspfade bewirkt wird,

sondern dass mit der Schalterstellung nur die Wirkung der Widerstände eingestellt

werden soll und mittels Einstellen des Widerstandes auf der Datenleitung indirekt,

d.h. mittelbar, eingestellt wird, welcher Kommunikationspfad gewählt wird.

Das Streitpatent führt in Absatz [0030] weiter aus, dass in Abhängigkeit der

Schalterstellung die Widerstände zu addieren sind oder nicht. Absatz [0030]

offenbart hierzu ebenfalls das Merkmal M1h) gemäß Patentanspruch 1, nämlich

dass

in Abhängigkeit der Schalterstellung die Widerstände W1, W2 als

Durchleitungswiderstände oder Terminierungswiderstände einstellbar sind. Unter

der Terminierung einer Datenleitung bzw. eines Kommunikationsbusses versteht

der Fachmann ein Einfügen von angepassten Abschlusswiderständen an den

Leitungsenden, wobei der jeweilige Widerstandswert dem Wellenwiderstand ZL

der Leitung entspricht, so dass keine Reflexionen an den Leitungsenden auftreten,

welche zu Störungen führen könnten. Es liegt im fachmännischen Wissen, bspw.

unsymmetrische Eindraht-Busse mit einem Widerstand gegen Masse zu

terminieren und symmetrische Zweidraht-Busse mit einem Widerstand zwischen

den beiden Busleitungen abzuschließen. Der Fachmann erkennt somit im

Ausführungsbeispiel gemäß Figur

2 unmittelbar das Vorliegen eines

unidirektionalen, unsymmetrischen Eindraht-Busses, so dass der untere

Anschluss

des

Schalters

S,

welcher mit

dem

nicht

näher

bezeichneten/beschalteten

Pad/Anschluss

der

Leitungstreibervorrichtung

verbunden

ist, zwangsläufig auf Massepotential/GND

liegen muss. Die

Funktionalität des T-Glieds gemäß Figur 2 umfasst somit bei geöffneter

Schalterstellung des Schalters S eine Bypass-Funktion mit einem Durchschleifen

des ersten Kommunikationspfads von Schnittstelle A nach Schnittstelle B über das

verlustbehaftete Leitungssegment mit dem Durchlasswiderstand Rges = W1 + W2

und bei geschlossener Schalterstellung des Schalters S – bedingt durch den

Masseschluss der Kommunikationsleitung - eine Unterbrechung des ersten

Kommunikationspfads mit einer beidseitigen Leitungsterminierung mittels der

Abschlusswiderstände W1 und W2.

Gemäß Merkmal M1i) soll an den Schalter S eine Terminierungsspannung

angelegt werden. Das Ausführungsbeispiel Figur 2 zeigt, dass der Schalter S, also

das Relais bzw. der Transistor gemäß Absatz [0039], mittels Anlegen einer

Spannung VCC geschaltet bzw. angesteuert wird. Dabei handelt es sich gemäß

den Absätzen

[0034]

und

[0035] zwangsläufig um die beanspruchte

Terminierungsspannung, da – wie oben ausgeführt - der untere Anschluss des

Schalters S, welcher mit dem nicht näher bezeichneten/beschalteten

Pad/Anschluss der Leitungstreibervorrichtung verbunden

ist, bereits mit

Masse/GND beaufschlagt ist und somit bereits verwendet wird.

Zusammenfassend leistet die Erfindung somit folgendes:

-

Im Normalbetrieb liegt an der Leitungstreibervorrichtung eine Spannung

VCC an, so dass diese aktiv ist und die Kommunikation über den zweiten

Kommunikationspfad geleitet wird.

In diesem Arbeitspunkt

liegt am

Schalter/Relais S ebenfalls die Spannung VCC an, welche als

Terminierungsspannung wirkt und den Schalter schließt. Die Widerstände

W1, W2 agieren als Terminierungswiderstände, so dass der erste

Kommunikationspfad gesperrt ist (vgl. SP, Abs. [0027] - [0028]).

-

Im Fehlerfall, d.h. einer Situation mit defekter oder deaktivierter

Leitungstreibervorrichtung, liegt an der Leitungstreibervorrichtung keine

Spannung VCC an, so dass diese passiv ist und keine Signale verarbeiten

bzw. durchleiten kann, wodurch auch der zweite Kommunikationspfad

ausfällt. In diesem Fall liegt aber am Schalter/Relais S gleichfalls keine

Spannung an, so dass der Schalter öffnet. Der erste Kommunikationspfad

ermöglicht nun als Bypass der inaktiven Leitungstreibervorrichtung über die

beiden

in Serie

liegenden Durchlasswiderstände W1, W2 eine

Kommunikation

in der

„Daisy Chain“ zwischen vor und hinter der

betroffenen Leitungstreibervorrichtung positionierten Busteilnehmern (vgl.

SP, Abs. [0027] - [0028]).

- Der Schalter S bewirkt direkt nur das Umschalten des ersten

Kommunikationspfades. Das Auswählen des zweiten Kommunikationspfads

bzw. die Kopplung des ersten mit dem zweiten Kommunikationspfad soll

indirekt erfolgen, bspw. über das Einstellen einzelner Widerstände, wozu

auf dem ersten Kommunikationspfad auch durchaus noch weitere

Komponenten über die zwei Widerstände W1, W2 und den Schalter S

hinaus

angeordnet

sein

können

(vgl.

SP,

Abs.

[0022]

„Zwischenkomponenten“, [0030]). Alternativ zeigt – wie oben beschrieben -

das Ausführungsbeispiel im Streitpatent Figur 2 i. V. m. den Absätzen

[0027] bis [0028] ebenfalls ein

indirektes Umschalten mittels der

Versorgungsspannung

VCC,

welche

zum

einen

als

Terminierungsspannung das Relais im ersten Kommunikationspfad schaltet

und zum anderen die Logikeinheiten im zweiten Kommunikationspfad

aktiviert.

Im Übrigen gilt gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Auslegung

des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift

geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde,

nur dann

in Betracht kommt, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die

zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele

führen,

zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend

deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen

lassen, dass

tatsächlich etwas

beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH,

Urteil vom 14.10.2014 – X ZR 35/11, juris - Zugriffsrechte). Diese Voraussetzung

ist beim Streitpatent jedoch zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Der

Patentanspruch 1 lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass mit den darin

vorgesehenen Merkmalen

das

in

der

Beschreibung

geschilderte

Ausführungsbeispiel erfasst werden soll.

6.

Die Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung war weder von der

Einsprechenden noch von der Patentabteilung bezweifelt worden.

7.

Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Entgegen der Auffassung der damals noch am Verfahren beteiligten

Einsprechenden zeigt das Ausführungsbeispiel gemäß Streitpatent Figur 2 i. V. m.

Absatz [0050] hinsichtlich des Merkmals M1e) eine erfindungsgemäße Topologie

umfassend die Lage des ersten sowie des zweiten Kommunikationspfads

zwischen den Schnittstelleneinheiten (dort: „gestrichelte Linie“, „gepunktete Linie“).

Darüber hinaus wird bezüglich des Merkmals M1f) im gleichen Absatz erläutert,

wie bzw. in welcher Reihenfolge die beiden Widerstände W1, W2 sowie der

Schalter S miteinander verbunden sind, sowie was unter der Anordnung des

Schalters auf dem Kommunikationspfad zu verstehen ist.

Auch der Vortrag der damaligen Einsprechenden, wonach das Streitpatent dem

Fachmann keine ausführbare Lehre bezüglich der Merkmale M1g) und M1h)

offenbare, da eine Umleitung des Datenflusses ursächlich von einer einzigen

Schalterstellung abhinge, wobei die Schalterstellung für sich genommen nur die

Eigenschaften des ersten und nicht des zweiten Kommunikationspfads

beeinflussen könne und daher noch ein anderes zusätzliches Mittel unerlässlich

sei, das sich jedoch weder

in den Ansprüchen noch in der Beschreibung

wiederfinde, vermag den Senat nicht zu überzeugen.

Vielmehr

ist zur Überzeugung des Senats der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 bereits für sich alleine genommen und ohne Kenntnis der

Ausführungsbeispiele in der Beschreibung ausführbar. Der Fachmann würde

zwanglos den Schaltzustand, d.h. die Spannung über dem Schalter, mittels eines

solchen o.g. zusätzlichen Mittels, bspw. eines Differenzverstärkers (+/- Eingänge

eines Operationsverstärkers) aufnehmen, dessen Ausgang dann zum Schalten

des zweiten Kommunikationspfads geeignet ist. Darüber hinaus würde der

Fachmann gemäß Streitpatent Absatz [0039] bzw. Anspruch 10 alternativ ein

Relais vorzugsweise mit multiplen Kontakten zum komplementären Ein-

/Ausschalten

bzw. wechselseitigem Umschalten

des

ersten/zweiten

Kommunikationspfads in Betracht ziehen, wobei die multiplen Kontakte eines

Relais stets unmittelbar und eindeutig mit dem Schaltzustand des Schalters/Relais

korrelieren. Schließlich wäre selbstverständlich auch ein Erfassen des

Stromflusses durch den Schalter mit einem niederohmigen Vorwiderstand bzw. mit

einer optischen bzw. magnetischen Kopplung in der Form eines Optokopplers

oder eines Übertragers denkbar, wozu das Streitpatent in Absatz [0027] dem

Fachmann den entsprechenden Hinweis gibt (dort: „Ist der verbaute Schalter

offen, so fließt kein Strom, und falls der Schalter geschlossen ist, fließt ein

Strom.“). Eine derartige, einfache schaltungstechnische Implementierung ggf.

unter Einbeziehung weiterer auf dem ersten Kommunikationspfad angeordneter

Komponenten entspräche dann auch einem indirekten Auswählen des

Kommunikationspfads in Abhängigkeit von der Schalterstellung gemäß der Lehre

des Streitpatents (vgl. SP, Abs. [0022], [0030]).

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine Erfindung ausführbar offenbart

ist, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen

Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem

Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich

auszuführen. Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare

Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (vgl. BGH,

Urteil vom 13.07.2010 – Xa ZR 126/07, juris - Klammernahtgerät). Vielmehr reicht

es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen

Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche

Klarheit verschaffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1990 – X ZB 13/89,

BGHZ 112, 297 – Polyesterfäden).

Schließlich bringt - wie oben zu Ziff. 5 ausgeführt - eine mit der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

konforme Auslegung

hier

den

Patentanspruch 1 und die Beschreibung bzw. Ausführungsbeispiele in Einklang,

was ebenfalls in einer offensichtlich ausführbaren technischen Lehre des

Streitpatents mit einem indirekten Auswählen des Kommunikationspfads in

Abhängigkeit von der Schalterstellung gemäß Streitpatent resultiert.

8.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG), insbesondere gegenüber den hier in

erster Linie relevanten Entgegenhaltungen D4 bis D6.

a) Die Druckschrift D4 (EP 0 855 817 A2) betrifft eine Vielzahl seriell angeordneter

Module/Stationen

in einem Kommunikationssystem mit einem Mehr-Draht-

Bussystem, wobei mittels Koppelelementen bei Störung oder Ausfall einer Station

eine Überbrückung durch Schließen des Doppelschalters k1 und Öffnen der

Doppelschalter k2, k3 geschaltet wird (vgl. D4, Titel, Fig. 1 u. Fig. 3 i. V. m. Sp. 3,

Z. 42 - 55 u. Sp. 4, Z. 7 - 29).

Zwar zeigt die D4 zwei Widerstände R im Koppelelement, welche mittels der

Schalter k4 und k5 zugeschaltet werden können, diese dienen

jedoch

ausschließlich zu einer Adressbestimmung in Abhängigkeit der Ladezeit eines

Kondensators und sind definitiv weder als Durchleitungswiderstände noch als

Terminierungswiderstände mittels einer Terminierungsspannung i. S.

d.

Streitpatents einstellbar (vgl. D4, Fig. 4 - 5 i. V. m. Sp. 5, Z. 39 – Sp. 7, Z. 43).

Die D4 lehrt somit die Merkmale M1a) bis M1g), offenbart jedoch zumindest die

Merkmale M1h) und M1i) nicht.

b) Die Druckschrift D5 (DE 10 2007 044 820 A1) lehrt ein Bussystem in Daisy-

Chain-Anordnung, wobei beim Ausfall eines Busteilnehmers – insbesondere beim

Ausfall der Versorgungsspannung eines Busteilnehmers – ein Bypass des

defekten Teilnehmers durch einen zuschaltbaren Kommunikationspfad erfolgt (vgl.

D5, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0008], [0012], [0014]).

Die

D5

schweigt

hinsichtlich

einstellbarer

Durchleitungs-

bzw.

Terminierungswiderstände auf dem Kommunikationspfad, d.h. es fehlen dort

zumindest die Merkmale M1f), M1h) und M1i).

c) Die Druckschrift D6 (DE 199 31 999 A1) zeigt eine Daisy-Chain seriell

angeordneter Busteilnehmer, wobei zur Adressvergabe die Bus-Schalter 17 und

18 angesteuert werden können, wobei beim letzten Teilnehmer in der Reihe ein

Abschlusswiderstand 15 automatisch aktiviert werden kann (vgl. D6, Fig. 1 - 2 und

Sp. 3, Z. 22 – Sp. 4, Z. 64).

In der D6

fehlt

bereits das Zweckmerkmal M1a)

betreffend

eine

Datenflusskontrolle. Darüber hinaus sind dort zumindest auch die Merkmale M1e)

bis M1i) nicht offenbart, da die D6 weder ein Umschalten zwischen zwei

Kommunikationspfaden noch ein Einstellen von zwei Widerständen als Durchlass-

bzw. Terminierungswiderstände zeigt.

d) Die übrigen Druckschriften D1 bis D3, D7 bis D9 und D11 bis D13 liegen aus

Sicht des Senats weiter ab.

Einzig die Druckschrift D10 (DE 10 2013 201 106 A1) lehrt ein schaltbares T-Glied

bestehend aus den Widerständen Ra, Rb, Rc sowie den beiden Schaltern S und W,

wobei dort das T-Glied allerdings ausschließlich zur Adressbestimmung in einem

seriellen CAN-Bus mittels der IDT-Leitung verwendet wird und auch offensichtlich

überhaupt keine Terminierungswiderstände aufweist (vgl. D10, Fig. 4 - 5 i. V. m.

Abs. [0056] - [0060]). Denn die eigentliche Busterminierung des CAN-Busses

zwischen den Busleitungen CAN_L und CAN_H erfolgt gemäß D10 mit einem

separaten,

zuschaltbaren

Terminierungs-

bzw.

Abschlusswiderstand

Rt = 120 Ohm,

der

sich

zusammen mit dem Schalter T

in der

Busterminierungseinheit 200 befindet, wobei auf den Busleitungen CAN_L und

CAN_H jedoch die anspruchsgemäßen Durchleitungswiderstände fehlen (vgl.

D10, Fig. 6 - 7 und Abs. [0061]).

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wird somit von keiner der im

Verfahren befindlichen Druckschriften in sämtlichen Merkmalen neuheitsschädlich

vorweggenommen.

9.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik (§ 4 PatG).

Zwar lehren die Druckschriften D4 und D5 jeweils – wie das Streitpatent – das

Umschalten zwischen zwei Kommunikationspfaden, um einen defekten

Busteilnehmer in einer seriellen Daisy-Chain Anordnung zu überbrücken, jedoch

fehlen in beiden Entgegenhaltungen dieselben zentralen Merkmale, die die

Kernidee des Streitpatents verwirklichen, nämlich diese Umschaltfunktion durch

das Einstellen zweier Widerstände entweder als Durchlasswiderstände oder als

Terminierungswiderstände

in

Abhängigkeit

einer

von

einer

Terminierungsspannung abhängigen Schalterstellung gemäß den Merkmalen

M1h) und M1i) zu realisieren. Auch liefern diese Schriften dem Fachmann weder

einen Hinweis noch eine Anregung in diese Richtung.

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 bzw. D5 jeweils mit einer der

Entgegenhaltungen D6 oder D10 führt den Fachmann nach Auffassung des

Senats noch nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Denn die D6

und die D10 offenbaren jeweils eine Busterminierung mit einem einzigen

zuschaltbaren Terminierungs- bzw. Abschlusswiderstand pro Busteilnehmer (vgl.

D6, Fig. 2, Bezugszeichen 15 und D10, Fig. 6, Bezugszeichen 200), wobei die

Busterminierung durch den ersten und den

letzten Teilnehmer an den

Kettenenden offensichtlich zum Vermeiden von Bus-Reflexionen durchgeführt wird

und kein Umschalten zwischen zwei Kommunikationspfaden als Bypass eines

defekten Teilnehmers bspw. in der Mitte der seriellen Busanordnung bewirkt wird.

Darüber hinaus fehlt das anspruchsgemäße Einstellen zweier Widerstände

entweder als Durchlasswiderstände oder als Terminierungswiderstände

in

Abhängigkeit

einer

von

einer

Terminierungsspannung

abhängigen

Schalterstellung gemäß den Merkmalen M1h) und M1i). Schließlich zeigt die D10

zwar durchaus noch ein schaltbares T-Glied bestehend aus den Widerständen Ra,

Rb, Rc sowie den beiden Schaltern S und W, wobei dieses jedoch ausschließlich

einer Adressbestimmung der Teilnehmer des CAN-Busses mittels der IDT-Leitung

dient und weder das Umschalten zweier Kommunikationspfade im Fehlerfall eines

Busteilnehmers noch das anspruchsgemäße Einstellen zweier Widerstände als

Durchlasswiderstände oder als Terminierungswiderstände betrifft.

Die übrigen Druckschriften D1 bis D3, D7 bis D9 und D11 bis D13 liegen weiter ab

und können eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht somit auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

10.

Die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen

auch für die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 11 bis 13.

Denn der nebengeordnete Patentanspruch 12 betrifft das korrespondierende

Verfahren zur effizienten und fehlertoleranten Datenflusskontrolle und weist im

Wesentlichen mit dem Patentanspruch 1 übereinstimmende,

inhaltsgleiche

Merkmale auf.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 realisiert eine Systemanordnung mit einer

erfindungsgemäßen Leitungstreibervorrichtung und ist auf Patentanspruch 1

rückbezogen. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 betrifft ein entsprechendes

Computerprogrammprodukt zur Ausführung des Verfahrens zur effizienten und

fehlertoleranten Datenflusskontrolle gemäß Patentanspruch 12.

11. Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 gestalten den Gegenstand des

diese tragenden Patentanspruchs 1 jeweils zweckmäßig, in nicht nur trivialer

Weise weiter aus und haben mit diesem Bestand. Hierbei ist der erteilte

Unteranspruch 4 in offensichtlich fehlerhafter Weise auf sich selbst und nicht auf

den Unteranspruch 3 (der die Logikeinheit (LE) einführt) rückbezogen.

12.

Im Ergebnis war somit das Patent in der von der Patentinhaberin verteidigten

erteilten Fassung – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über

die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §

1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder

fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach

§ 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2

BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege

erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den

Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Bieringer

Dr. Ball