Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 30.06.2022 – 20 W (pat) 16/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:300622B20Wpat16.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2018 007 144
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30.06.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn
sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:300622B20Wpat16.21.0
Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21.07.2021 wird aufgehoben und das Patent
10 2018 007 144 im erteilten Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 10.09.2018 eingereichte Patentanmeldung wurde von der
Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
am 02.07.2019 das Patent 10 2018 007 144 mit der Bezeichnung
„Leitungstreibervorrichtung zur Datenflusskontrolle“
erteilt. Die Patenterteilung wurde am 10.10.2019 im Patentblatt veröffentlicht. Das
Patent umfasst insgesamt 13 Patentansprüche.
Gegen das Patent hat die E… SE, Dortmund, mit Schriftsatz
vom 09.07.2020, eingegangen beim DPMA am 10.07.2020, Einspruch erhoben,
welcher auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG sowie der mangelnden Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG
gestützt wurde.
Die Patentabteilung 31 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der
Anhörung vom 21.07.2021 verkündetem Beschluss wegen mangelnder
Ausführbarkeit widerrufen. Hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen ist in
vorgenanntem Beschluss zudem ausgeführt, dass diese ebenfalls nicht ausführbar
bzw. unzulässig erweitert seien.
Im Rahmen des Prüfungs- und Einspruchsverfahrens sind folgende Druckschriften
als Stand der Technik genannt worden:
D1: DE 10 2017 208 833 A1
D2: DE 10 2010 029 300 A1
D3: DE 20 2013 103 146 U1
D4:
EP 0 855 817 A2
D5: DE 10 2007 044 820 A1
D6: DE 199 31 999 A1
D7: DE 10 2014 003 066 A1
D8: DE 10 2017 100 718 B4
D9: WO 2018/046596 A1
D10: DE 10 2013 201 106 A1
D11: DE 100 44 309 A1
D12: WO 2013/062949 A1
D13: DE 10 2009 056 563 A1.
Die Patentinhaberin hat gegen den o.g. Beschluss des DPMA am 09.09.2021
Beschwerde eingelegt.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt
sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21.07.2021 aufzuheben und das Patent 10 2018 007 144
im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit
Schriftsatz vom 27.04.2022, beim Bundespatentgericht eingegangen am selben
Tag, zurückgenommen.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder
indirekt
rückbezogenen Unteransprüche
2 bis 10
und
der nebengeordneten
Patentansprüche 11 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist
begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das
Patent 10 2018 007 144 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten ist. Denn der
jeweilige Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und der nebengeordneten
Patentansprüche 11 bis 13 ist – abweichend von der Ansicht der Patentabteilung
in der Einspruchsentscheidung – ausführbar offenbart und auch patentfähig (§ 21
1.
Die Zurücknahme des Einspruchs durch die Einsprechende und
Beschwerdegegnerin am 27.04.2022 hat hier nur zur Beendigung ihrer
Verfahrensbeteiligung geführt. Das Beschwerdeverfahren war von Amts wegen
mit der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin allein weiterzuführen (§ 61 Abs. 1
Satz 2 PatG in der bis 30.04.2022 geltenden Fassung; vgl. auch Schulte, PatG,
11. Aufl., § 61 Rn. 33).
2.
Das Streitpatent (SP, DE 10 2018 007 144 B4) betrifft
laut Bezeichnung
eine „Leitungstreibervorrichtung zur Datenflusskontrolle“, welche die Ansteuerung
von Ausführungseinheiten ermögliche, fehlertolerant sei und sich u.a. zum Einsatz
in einem Automobil eignen solle (vgl. SP, Abs. [0001]).
Ein Ansprechen seriell geschalteter Steuereinheiten sei zum Anmeldetag mit
herkömmlichen Verfahren wie dem CAN-Bus, dem LIN-Bus oder ISELED möglich,
wobei jedes Verfahren Vor- und Nachteile, insbesondere hinsichtlich Komplexität
und Adressierungsmöglichkeiten aufweise (vgl. SP, Abs. [0005] - [0006]). Bei in
Serie geschalteten Ausführungseinheiten bzw. Befehlseinheiten, dem sog. „Daisy-
Chaining“, würden jedoch beim Ausfall einer Einheit weitergehende Fehlfunktionen
auftreten, insbesondere könne der Datenfluss zu weiteren Einheiten abgetrennt
werden (vgl. SP, Abs. [0007] - [0008]). Besonders bei Automobil-Szenarien stelle
sich zudem das Problem eines „Trade-Offs“ zwischen Ausfallsicherheit und
Schaltungsaufwand bzw. den daraus resultierenden Kosten (vgl. SP, Abs. [0009]).
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine effizient arbeitende,
fehlertolerante Leitungstreibereinheit bereitzustellen, welche ausfallsicher sein und
bei einem Ausfall keine weiteren Implikationen mit sich führen solle (vgl. SP, Abs.
[0010]).
Die Grundidee des Streitpatents beruhe darauf, dass die vorgeschlagene
Leitungstreibervorrichtung einen (zusätzlichen) Kommunikationspfad bzw. einen
Datenpfad
vorhalte, der Signale
in einem
inaktiven Zustand der
Leitungstreibereinheit einfach durchschalte, so dass bei einem Ausfallen einer
einzigen Leitungstreibervorrichtung nicht die weiteren in Serie geschalteten
Leitungstreibervorrichtungen vom Datenfluss ausgeschlossen würden. Vielmehr
werde bei einem
inaktiven Zustand einer Leitungstreibervorrichtung ein
eingehendes Signal ohne jegliche Verarbeitung am Ausgang wieder ausgegeben
(vgl. SP, Abs. [0015] - [0016]).
Diese Datenflusskontrolle könne bei Ausfall der Leitungstreibervorrichtung mit
einfachen technischen Mitteln implementiert werden, wobei zum Durchleiten bzw.
Durchschalten lediglich ein erster Kommunikationspfad, zwei Widerstände und ein
Schalter notwendig seien (vgl. SP, Fig. 2 i. V. m. Abs. [0018], [0026] - [0028]).
Dabei diene der Schalter zur Einstellung des Kommunikationspfads, d.h. mittels
Schalterstellung würde eingestellt, ob
im Fall eines Defekts/Ausfalls der
Leitungstreibereinheit der erste Kommunikationspfad oder im „Normalbetrieb“ der
reguläre
zweite
Kommunikationspfad
über
die
eigentliche
Leitungstreibervorrichtung verwendet werde (vgl. SP, Abs. [0027], [0030], [0041]).
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird
in der
erteilten Fassung des
Patentanspruchs 1 die folgende Leitungstreibervorrichtung (LTV) zur effizienten
und
fehlertoleranten Datenflusskontrolle vorgeschlagen
(mit hinzugefügter
Merkmalsgliederung analog zur Begründung im angefochtenen Beschluss, wobei
die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu der ursprünglich eingereichten
Fassung fett hervorgehoben sind):
M1a) Leitungstreibervorrichtung
(LTV) zur effizienten und
fehlertoleranten
Datenflusskontrolle, aufweisend:
M1b) - eine erste Schnittstelleneinheit (A) eingerichtet zur Kommunikation mit
einer Befehlseinheit oder einer weiteren Leitungstreibervorrichtung (LTV);
M1c) - eine zweite Schnittstelleneinheit (B) eingerichtet zur Kommunikation mit
einer weiteren Leitungstreibervorrichtung (LTV);
M1d) - eine dritte Schnittstelleneinheit (C) eingerichtet zur Kommunikation mit
einer Vielzahl von Ausführungseinheiten (AE),
M1e) dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der ersten Schnittstelleneinheit (A)
und der zweiten Schnittstelleneinheit (B) ein erster Kommunikationspfad
angeordnet ist und zwischen der ersten Schnittstelleneinheit (A), der
zweiten Schnittstelleneinheit (B) und der dritten Schnittstelleneinheit (C) ein
zweiter Kommunikationspfad angeordnet ist,
M1f) wobei ein Schalter (S) und mindestens zwei Widerstände (W1, W2) auf
dem ersten Kommunikationspfad angeordnet sind
M1g) und mittels einer Schalterstellung der Datenfluss über den ersten
Kommunikationspfad oder den zweiten Kommunikationspfad umleitbar ist
M1h) und in Abhängigkeit der Schalterstellung die Widerstände (W1, W2) als
Durchleitungswiderstände oder Terminierungswiderstände einstellbar
sind
M1i) und an den Schalter (S) eine Terminierungsspannung angelegt ist.
4.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulstudium, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung
in
der
Entwicklung
und
dem
Aufbau
von
Kommunikationsnetzwerken, insbesondere im KFZ-Bereich, sowie über fundierte
Kenntnisse
der
dort
verwendeten
Bus-Architekturen
sowie
Bus-
Implementierungen verfügt.
5.
Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1,
insbesondere die sich im
Einspruchsverfahren als strittig erwiesenen Merkmale M1f) bis M1i), bedürfen
einer besonderen Erläuterung. Der Fachmann entnimmt diesen Merkmalen
folgende Lehre:
Gemäß Merkmal M1f) sollen ein Schalter S und mindestens zwei Widerstände
W1, W2 auf dem ersten Kommunikationspfad angeordnet sein. Das Streitpatent
offenbart im Ausführungsbeispiel Figur 2 i. V. m. den Absätzen [0041] und [0049]
bis
[0051] zwei
in Längsrichtung
in den ersten Kommunikationspfad
implementierte Widerstände W1, W2 sowie einen in Querrichtung angeordneten
Schalter S, wobei diese Konfiguration explizit als „auf der ersten Datenleitung
angeordnet“ bzw. „auf dem ersten Kommunikationspfad angeordnet“ bezeichnet
wird. Der Fachmann erkennt in der Figur 2 ein sogenanntes „T-Glied“ bestehend
aus W1, W2 und S. Bei dem Schalter S soll es sich laut Streitpatent um ein Relais,
einen Transistor und/oder einen Digitalschalter handeln (vgl. SP, Abs. [0039] und
Anspruch 10). Die Widerstände können beispielhaft als 50 Ohm Widerstände
ausgebildet werden (vgl. SP, Abs. [0026]).
Gemäß Figur 2 ist der untere Anschluss des Schalters S allerdings mit einem nicht
näher bezeichneten/beschalteten Pad/Anschluss der Leitungstreibervorrichtung
verbunden und scheint dadurch auf den ersten Blick „in der Luft“ zu hängen.
Vorliegend kann die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs zur
richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, wobei Unteransprüche nicht
anders als Ausführungsbeispiele lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen
Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (vgl. BGH,
Urteil vom 10.05.2016 – X ZR 114/13,
juris - Wärmetauscher). Gemäß
Unteranspruch 5 i. V. m. den Absätzen [0026] und [0033] soll der Schalter
zwischen den beiden Widerständen
in den ersten Kommunikationspfad
eingekoppelt sein, wobei sich in vorteilhafter Weise der Datenfluss bzw. der
Kommunikationspfad einstellen lässt.
Dieses Einstellen des Datenflusses soll gemäß Merkmal M1g) mittels einer
Schalterstellung erfolgen, wobei der Datenfluss über den ersten oder den zweiten
Kommunikationspfad umleitbar ist. Da das Streitpatent ausschließlich einen
Schalter S beschreibt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Schalterstellung
ersichtlich um diejenige des Schalters S gemäß Merkmal M1f). Der Fachmann
entnimmt die Funktionalität des Schalters S hinsichtlich der Umschaltung
zwischen dem ersten/zweiten Kommunikationspfad der Beschreibung des
Streitpatents an einer Vielzahl von Stellen, bspw. den Absätzen [0027] bis [0028],
[0030],
[0033],
[0041],
[0051]
und
[0053]. Gemäß höchstrichterlicher
Rechtsprechung
ist nicht die sprachliche oder
logisch-wissenschaftliche
Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe entscheidend, sondern
das Verständnis des unbefangenen Fachmanns, wobei Patentschriften im Hinblick
auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen und –
falls diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch abweichen – letztlich
nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend ist (vgl.
BGH, Urteil vom 02.03.1999 – X ZR 85/96, juris – Spannschraube; BGH, Urteil
vom 7. Juli 2015 - X ZR 64/13 – Bitratenreduktion). Der Fachmann entnimmt
Absatz [0030] des Streitpatents, dass mittels des Schalters S kein direktes, d.h.
unmittelbares, Umschalten der beiden Kommunikationspfade bewirkt wird,
sondern dass mit der Schalterstellung nur die Wirkung der Widerstände eingestellt
werden soll und mittels Einstellen des Widerstandes auf der Datenleitung indirekt,
d.h. mittelbar, eingestellt wird, welcher Kommunikationspfad gewählt wird.
Das Streitpatent führt in Absatz [0030] weiter aus, dass in Abhängigkeit der
Schalterstellung die Widerstände zu addieren sind oder nicht. Absatz [0030]
offenbart hierzu ebenfalls das Merkmal M1h) gemäß Patentanspruch 1, nämlich
dass
in Abhängigkeit der Schalterstellung die Widerstände W1, W2 als
Durchleitungswiderstände oder Terminierungswiderstände einstellbar sind. Unter
der Terminierung einer Datenleitung bzw. eines Kommunikationsbusses versteht
der Fachmann ein Einfügen von angepassten Abschlusswiderständen an den
Leitungsenden, wobei der jeweilige Widerstandswert dem Wellenwiderstand ZL
der Leitung entspricht, so dass keine Reflexionen an den Leitungsenden auftreten,
welche zu Störungen führen könnten. Es liegt im fachmännischen Wissen, bspw.
unsymmetrische Eindraht-Busse mit einem Widerstand gegen Masse zu
terminieren und symmetrische Zweidraht-Busse mit einem Widerstand zwischen
den beiden Busleitungen abzuschließen. Der Fachmann erkennt somit im
Ausführungsbeispiel gemäß Figur
2 unmittelbar das Vorliegen eines
unidirektionalen, unsymmetrischen Eindraht-Busses, so dass der untere
Anschluss
des
Schalters
S,
welcher mit
dem
nicht
näher
bezeichneten/beschalteten
Pad/Anschluss
der
Leitungstreibervorrichtung
verbunden
ist, zwangsläufig auf Massepotential/GND
liegen muss. Die
Funktionalität des T-Glieds gemäß Figur 2 umfasst somit bei geöffneter
Schalterstellung des Schalters S eine Bypass-Funktion mit einem Durchschleifen
des ersten Kommunikationspfads von Schnittstelle A nach Schnittstelle B über das
verlustbehaftete Leitungssegment mit dem Durchlasswiderstand Rges = W1 + W2
und bei geschlossener Schalterstellung des Schalters S – bedingt durch den
Masseschluss der Kommunikationsleitung - eine Unterbrechung des ersten
Kommunikationspfads mit einer beidseitigen Leitungsterminierung mittels der
Abschlusswiderstände W1 und W2.
Gemäß Merkmal M1i) soll an den Schalter S eine Terminierungsspannung
angelegt werden. Das Ausführungsbeispiel Figur 2 zeigt, dass der Schalter S, also
das Relais bzw. der Transistor gemäß Absatz [0039], mittels Anlegen einer
Spannung VCC geschaltet bzw. angesteuert wird. Dabei handelt es sich gemäß
den Absätzen
[0034]
und
[0035] zwangsläufig um die beanspruchte
Terminierungsspannung, da – wie oben ausgeführt - der untere Anschluss des
Schalters S, welcher mit dem nicht näher bezeichneten/beschalteten
Pad/Anschluss der Leitungstreibervorrichtung verbunden
ist, bereits mit
Masse/GND beaufschlagt ist und somit bereits verwendet wird.
Zusammenfassend leistet die Erfindung somit folgendes:
-
Im Normalbetrieb liegt an der Leitungstreibervorrichtung eine Spannung
VCC an, so dass diese aktiv ist und die Kommunikation über den zweiten
Kommunikationspfad geleitet wird.
In diesem Arbeitspunkt
liegt am
Schalter/Relais S ebenfalls die Spannung VCC an, welche als
Terminierungsspannung wirkt und den Schalter schließt. Die Widerstände
W1, W2 agieren als Terminierungswiderstände, so dass der erste
Kommunikationspfad gesperrt ist (vgl. SP, Abs. [0027] - [0028]).
-
Im Fehlerfall, d.h. einer Situation mit defekter oder deaktivierter
Leitungstreibervorrichtung, liegt an der Leitungstreibervorrichtung keine
Spannung VCC an, so dass diese passiv ist und keine Signale verarbeiten
bzw. durchleiten kann, wodurch auch der zweite Kommunikationspfad
ausfällt. In diesem Fall liegt aber am Schalter/Relais S gleichfalls keine
Spannung an, so dass der Schalter öffnet. Der erste Kommunikationspfad
ermöglicht nun als Bypass der inaktiven Leitungstreibervorrichtung über die
beiden
in Serie
liegenden Durchlasswiderstände W1, W2 eine
Kommunikation
in der
„Daisy Chain“ zwischen vor und hinter der
betroffenen Leitungstreibervorrichtung positionierten Busteilnehmern (vgl.
SP, Abs. [0027] - [0028]).
- Der Schalter S bewirkt direkt nur das Umschalten des ersten
Kommunikationspfades. Das Auswählen des zweiten Kommunikationspfads
bzw. die Kopplung des ersten mit dem zweiten Kommunikationspfad soll
indirekt erfolgen, bspw. über das Einstellen einzelner Widerstände, wozu
auf dem ersten Kommunikationspfad auch durchaus noch weitere
Komponenten über die zwei Widerstände W1, W2 und den Schalter S
hinaus
angeordnet
sein
können
(vgl.
SP,
Abs.
[0022]
„Zwischenkomponenten“, [0030]). Alternativ zeigt – wie oben beschrieben -
das Ausführungsbeispiel im Streitpatent Figur 2 i. V. m. den Absätzen
[0027] bis [0028] ebenfalls ein
indirektes Umschalten mittels der
Versorgungsspannung
VCC,
welche
zum
einen
als
Terminierungsspannung das Relais im ersten Kommunikationspfad schaltet
und zum anderen die Logikeinheiten im zweiten Kommunikationspfad
aktiviert.
Im Übrigen gilt gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Auslegung
des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift
geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde,
nur dann
in Betracht kommt, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die
zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele
führen,
zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend
deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass
tatsächlich etwas
beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH,
Urteil vom 14.10.2014 – X ZR 35/11, juris - Zugriffsrechte). Diese Voraussetzung
ist beim Streitpatent jedoch zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Der
Patentanspruch 1 lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass mit den darin
vorgesehenen Merkmalen
das
in
der
Beschreibung
geschilderte
Ausführungsbeispiel erfasst werden soll.
6.
Die Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung war weder von der
Einsprechenden noch von der Patentabteilung bezweifelt worden.
7.
Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Entgegen der Auffassung der damals noch am Verfahren beteiligten
Einsprechenden zeigt das Ausführungsbeispiel gemäß Streitpatent Figur 2 i. V. m.
Absatz [0050] hinsichtlich des Merkmals M1e) eine erfindungsgemäße Topologie
umfassend die Lage des ersten sowie des zweiten Kommunikationspfads
zwischen den Schnittstelleneinheiten (dort: „gestrichelte Linie“, „gepunktete Linie“).
Darüber hinaus wird bezüglich des Merkmals M1f) im gleichen Absatz erläutert,
wie bzw. in welcher Reihenfolge die beiden Widerstände W1, W2 sowie der
Schalter S miteinander verbunden sind, sowie was unter der Anordnung des
Schalters auf dem Kommunikationspfad zu verstehen ist.
Auch der Vortrag der damaligen Einsprechenden, wonach das Streitpatent dem
Fachmann keine ausführbare Lehre bezüglich der Merkmale M1g) und M1h)
offenbare, da eine Umleitung des Datenflusses ursächlich von einer einzigen
Schalterstellung abhinge, wobei die Schalterstellung für sich genommen nur die
Eigenschaften des ersten und nicht des zweiten Kommunikationspfads
beeinflussen könne und daher noch ein anderes zusätzliches Mittel unerlässlich
sei, das sich jedoch weder
in den Ansprüchen noch in der Beschreibung
wiederfinde, vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Vielmehr
ist zur Überzeugung des Senats der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 bereits für sich alleine genommen und ohne Kenntnis der
Ausführungsbeispiele in der Beschreibung ausführbar. Der Fachmann würde
zwanglos den Schaltzustand, d.h. die Spannung über dem Schalter, mittels eines
solchen o.g. zusätzlichen Mittels, bspw. eines Differenzverstärkers (+/- Eingänge
eines Operationsverstärkers) aufnehmen, dessen Ausgang dann zum Schalten
des zweiten Kommunikationspfads geeignet ist. Darüber hinaus würde der
Fachmann gemäß Streitpatent Absatz [0039] bzw. Anspruch 10 alternativ ein
Relais vorzugsweise mit multiplen Kontakten zum komplementären Ein-
/Ausschalten
bzw. wechselseitigem Umschalten
des
ersten/zweiten
Kommunikationspfads in Betracht ziehen, wobei die multiplen Kontakte eines
Relais stets unmittelbar und eindeutig mit dem Schaltzustand des Schalters/Relais
korrelieren. Schließlich wäre selbstverständlich auch ein Erfassen des
Stromflusses durch den Schalter mit einem niederohmigen Vorwiderstand bzw. mit
einer optischen bzw. magnetischen Kopplung in der Form eines Optokopplers
oder eines Übertragers denkbar, wozu das Streitpatent in Absatz [0027] dem
Fachmann den entsprechenden Hinweis gibt (dort: „Ist der verbaute Schalter
offen, so fließt kein Strom, und falls der Schalter geschlossen ist, fließt ein
Strom.“). Eine derartige, einfache schaltungstechnische Implementierung ggf.
unter Einbeziehung weiterer auf dem ersten Kommunikationspfad angeordneter
Komponenten entspräche dann auch einem indirekten Auswählen des
Kommunikationspfads in Abhängigkeit von der Schalterstellung gemäß der Lehre
des Streitpatents (vgl. SP, Abs. [0022], [0030]).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine Erfindung ausführbar offenbart
ist, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen
Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem
Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich
auszuführen. Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare
Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (vgl. BGH,
Urteil vom 13.07.2010 – Xa ZR 126/07, juris - Klammernahtgerät). Vielmehr reicht
es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen
Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche
Klarheit verschaffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1990 – X ZB 13/89,
BGHZ 112, 297 – Polyesterfäden).
Schließlich bringt - wie oben zu Ziff. 5 ausgeführt - eine mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
konforme Auslegung
hier
den
Patentanspruch 1 und die Beschreibung bzw. Ausführungsbeispiele in Einklang,
was ebenfalls in einer offensichtlich ausführbaren technischen Lehre des
Streitpatents mit einem indirekten Auswählen des Kommunikationspfads in
Abhängigkeit von der Schalterstellung gemäß Streitpatent resultiert.
8.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG), insbesondere gegenüber den hier in
erster Linie relevanten Entgegenhaltungen D4 bis D6.
a) Die Druckschrift D4 (EP 0 855 817 A2) betrifft eine Vielzahl seriell angeordneter
Module/Stationen
in einem Kommunikationssystem mit einem Mehr-Draht-
Bussystem, wobei mittels Koppelelementen bei Störung oder Ausfall einer Station
eine Überbrückung durch Schließen des Doppelschalters k1 und Öffnen der
Doppelschalter k2, k3 geschaltet wird (vgl. D4, Titel, Fig. 1 u. Fig. 3 i. V. m. Sp. 3,
Z. 42 - 55 u. Sp. 4, Z. 7 - 29).
Zwar zeigt die D4 zwei Widerstände R im Koppelelement, welche mittels der
Schalter k4 und k5 zugeschaltet werden können, diese dienen
jedoch
ausschließlich zu einer Adressbestimmung in Abhängigkeit der Ladezeit eines
Kondensators und sind definitiv weder als Durchleitungswiderstände noch als
Terminierungswiderstände mittels einer Terminierungsspannung i. S.
d.
Streitpatents einstellbar (vgl. D4, Fig. 4 - 5 i. V. m. Sp. 5, Z. 39 – Sp. 7, Z. 43).
Die D4 lehrt somit die Merkmale M1a) bis M1g), offenbart jedoch zumindest die
Merkmale M1h) und M1i) nicht.
b) Die Druckschrift D5 (DE 10 2007 044 820 A1) lehrt ein Bussystem in Daisy-
Chain-Anordnung, wobei beim Ausfall eines Busteilnehmers – insbesondere beim
Ausfall der Versorgungsspannung eines Busteilnehmers – ein Bypass des
defekten Teilnehmers durch einen zuschaltbaren Kommunikationspfad erfolgt (vgl.
D5, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0008], [0012], [0014]).
Die
D5
schweigt
hinsichtlich
einstellbarer
Durchleitungs-
bzw.
Terminierungswiderstände auf dem Kommunikationspfad, d.h. es fehlen dort
zumindest die Merkmale M1f), M1h) und M1i).
c) Die Druckschrift D6 (DE 199 31 999 A1) zeigt eine Daisy-Chain seriell
angeordneter Busteilnehmer, wobei zur Adressvergabe die Bus-Schalter 17 und
18 angesteuert werden können, wobei beim letzten Teilnehmer in der Reihe ein
Abschlusswiderstand 15 automatisch aktiviert werden kann (vgl. D6, Fig. 1 - 2 und
Sp. 3, Z. 22 – Sp. 4, Z. 64).
In der D6
fehlt
bereits das Zweckmerkmal M1a)
betreffend
eine
Datenflusskontrolle. Darüber hinaus sind dort zumindest auch die Merkmale M1e)
bis M1i) nicht offenbart, da die D6 weder ein Umschalten zwischen zwei
Kommunikationspfaden noch ein Einstellen von zwei Widerständen als Durchlass-
bzw. Terminierungswiderstände zeigt.
d) Die übrigen Druckschriften D1 bis D3, D7 bis D9 und D11 bis D13 liegen aus
Sicht des Senats weiter ab.
Einzig die Druckschrift D10 (DE 10 2013 201 106 A1) lehrt ein schaltbares T-Glied
bestehend aus den Widerständen Ra, Rb, Rc sowie den beiden Schaltern S und W,
wobei dort das T-Glied allerdings ausschließlich zur Adressbestimmung in einem
seriellen CAN-Bus mittels der IDT-Leitung verwendet wird und auch offensichtlich
überhaupt keine Terminierungswiderstände aufweist (vgl. D10, Fig. 4 - 5 i. V. m.
Abs. [0056] - [0060]). Denn die eigentliche Busterminierung des CAN-Busses
zwischen den Busleitungen CAN_L und CAN_H erfolgt gemäß D10 mit einem
separaten,
zuschaltbaren
Terminierungs-
bzw.
Abschlusswiderstand
Rt = 120 Ohm,
der
sich
zusammen mit dem Schalter T
in der
Busterminierungseinheit 200 befindet, wobei auf den Busleitungen CAN_L und
CAN_H jedoch die anspruchsgemäßen Durchleitungswiderstände fehlen (vgl.
D10, Fig. 6 - 7 und Abs. [0061]).
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wird somit von keiner der im
Verfahren befindlichen Druckschriften in sämtlichen Merkmalen neuheitsschädlich
vorweggenommen.
9.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik (§ 4 PatG).
Zwar lehren die Druckschriften D4 und D5 jeweils – wie das Streitpatent – das
Umschalten zwischen zwei Kommunikationspfaden, um einen defekten
Busteilnehmer in einer seriellen Daisy-Chain Anordnung zu überbrücken, jedoch
fehlen in beiden Entgegenhaltungen dieselben zentralen Merkmale, die die
Kernidee des Streitpatents verwirklichen, nämlich diese Umschaltfunktion durch
das Einstellen zweier Widerstände entweder als Durchlasswiderstände oder als
Terminierungswiderstände
in
Abhängigkeit
einer
von
einer
Terminierungsspannung abhängigen Schalterstellung gemäß den Merkmalen
M1h) und M1i) zu realisieren. Auch liefern diese Schriften dem Fachmann weder
einen Hinweis noch eine Anregung in diese Richtung.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 bzw. D5 jeweils mit einer der
Entgegenhaltungen D6 oder D10 führt den Fachmann nach Auffassung des
Senats noch nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Denn die D6
und die D10 offenbaren jeweils eine Busterminierung mit einem einzigen
zuschaltbaren Terminierungs- bzw. Abschlusswiderstand pro Busteilnehmer (vgl.
D6, Fig. 2, Bezugszeichen 15 und D10, Fig. 6, Bezugszeichen 200), wobei die
Busterminierung durch den ersten und den
letzten Teilnehmer an den
Kettenenden offensichtlich zum Vermeiden von Bus-Reflexionen durchgeführt wird
und kein Umschalten zwischen zwei Kommunikationspfaden als Bypass eines
defekten Teilnehmers bspw. in der Mitte der seriellen Busanordnung bewirkt wird.
Darüber hinaus fehlt das anspruchsgemäße Einstellen zweier Widerstände
entweder als Durchlasswiderstände oder als Terminierungswiderstände
in
Abhängigkeit
einer
von
einer
Terminierungsspannung
abhängigen
Schalterstellung gemäß den Merkmalen M1h) und M1i). Schließlich zeigt die D10
zwar durchaus noch ein schaltbares T-Glied bestehend aus den Widerständen Ra,
Rb, Rc sowie den beiden Schaltern S und W, wobei dieses jedoch ausschließlich
einer Adressbestimmung der Teilnehmer des CAN-Busses mittels der IDT-Leitung
dient und weder das Umschalten zweier Kommunikationspfade im Fehlerfall eines
Busteilnehmers noch das anspruchsgemäße Einstellen zweier Widerstände als
Durchlasswiderstände oder als Terminierungswiderstände betrifft.
Die übrigen Druckschriften D1 bis D3, D7 bis D9 und D11 bis D13 liegen weiter ab
und können eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht somit auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
10.
Die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen
auch für die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 11 bis 13.
Denn der nebengeordnete Patentanspruch 12 betrifft das korrespondierende
Verfahren zur effizienten und fehlertoleranten Datenflusskontrolle und weist im
Wesentlichen mit dem Patentanspruch 1 übereinstimmende,
inhaltsgleiche
Merkmale auf.
Der nebengeordnete Patentanspruch 11 realisiert eine Systemanordnung mit einer
erfindungsgemäßen Leitungstreibervorrichtung und ist auf Patentanspruch 1
rückbezogen. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 betrifft ein entsprechendes
Computerprogrammprodukt zur Ausführung des Verfahrens zur effizienten und
fehlertoleranten Datenflusskontrolle gemäß Patentanspruch 12.
11. Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 gestalten den Gegenstand des
diese tragenden Patentanspruchs 1 jeweils zweckmäßig, in nicht nur trivialer
Weise weiter aus und haben mit diesem Bestand. Hierbei ist der erteilte
Unteranspruch 4 in offensichtlich fehlerhafter Weise auf sich selbst und nicht auf
den Unteranspruch 3 (der die Logikeinheit (LE) einführt) rückbezogen.
12.
Im Ergebnis war somit das Patent in der von der Patentinhaberin verteidigten
erteilten Fassung – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über
die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder
fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach
§ 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2
BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege
erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den
Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Bieringer
Dr. Ball