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BPatG Beschluss vom 14.07.2022 – 25 W (pat) 48/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat48.21.0

Zitiert 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 48/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 016 432.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat48.21.0

G r ü n d e

I.

smart2future

Das Wortzeichen

ist am 7. Juli 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet

worden:

Klasse 9:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente

Hard- und Software Netzwerke, sowie deren intelligente Technologien

und intelligente Komponenten zum automatisierten Messen, Aufnehmen,

Weiterleiten, Abliefern, Kontrollieren, Verarbeiten, Austauschen und

Speichern von Daten,

Informationen und Steuerbefehlen, zum

automatisierten Ergänzen, Einfügen, Austauschen, Speichern und

Nacharbeiten von Programmen sowie zum automatisierten Bearbeiten,

Speichern, Weiterleiten, Austauschen von Daten,

Informationen und

Steuerbefehlen zwischen intelligenten Komponenten, wie miteinander

kommunizierende Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Transportmittel,

Fahrzeuge, Apparate, Transporter, Molche in Rohrleitungen, Schiffe,

Schwimmkörper, Züge, Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen und

Vorrichtungen zum automatisierten Lagern, Entnehmen, Aufnehmen,

Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen,

Ergänzen, Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen,

Materialien und Teilen, soweit in der Klasse 9 enthalten;

Klasse 12:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente

Transport- und Beförderungsnetzwerke sowie deren

intelligente

Technologien und deren intelligente Komponenten, wie miteinander

kommunizierende Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Transportmittel,

Fahrzeuge, Apparate, Transporter, Molche in Rohrleitungen, Schiffe,

Schwimmkörper, Züge,

Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen und

Vorrichtungen zum automatisierten Lagern, Entnehmen, Aufnehmen,

Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen,

Ergänzen, Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen,

Materialien und Teilen, agierend auf dem Land, unterirdisch, auf dem

Wasser, unter Wasser und in der Luft, soweit in der Klasse 12 enthalten;

Klasse 42:

Wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen

sowie

Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen,

nämlich das Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwickeln,

Entwerfen intelligenter Hard- und Software Netzwerke, deren Hard- und

Software einschließlich der Beratung bei deren Planung, Einführung,

Umsetzung, Systemsicherung und Datensicherung und sowie das

Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwerfen, Entwickeln

von

intelligenten Transport- und Beförderungsnetzwerken, deren

intelligente Technologien und

deren

intelligente Komponenten

einschließlich der technologischen Beratung bei deren Einführung,

Umsetzung und Sicherung der kompletten Netzwerke, soweit in der

Klasse 42 enthalten.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der

Anmelder das Verzeichnis wie folgt gefasst:

1. Schreiben vom 15. Februar 2020

Klasse 7:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente

Transport- und Beförderungsnetzwerke sowie deren intelligente

Technologien und deren intelligente Komponenten, wie miteinander

kommunizierende Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Apparate,

Molche in Rohrleitungen, Schwimmkörper und Vorrichtungen zum

automatisierten

Lagern,

Entnehmen,

Aufnehmen,

Abholen,

Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen, Ergänzen,

Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen, Materialien und

Teilen, agierend auf dem Land, unterirdisch, auf dem Wasser, unter

Wasser und in der Luft, soweit in der Klasse 07 enthalten;

Klasse 9:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente

Hard- und Software Netzwerke, sowie deren Technologien und

Komponenten zum automatisierten Messen, Aufnehmen, Weiterleiten,

Abliefern, Kontrollieren, Verarbeiten, Austauschen und Speichern von

Daten,

Informationen und Steuerbefehlen, zum automatisierten

Ergänzen, Einfügen, Austauschen, Speichern und Nacharbeiten von

Programmen sowie zum automatisierten Bearbeiten, Speichern,

Weiterleiten, Austauschen von Daten, Informationen und Steuerbefehlen

zwischen intelligenten Komponenten, wie miteinander kommunizierende

Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Transportmittel, Fahrzeuge,

Apparate,

Transporter, Molche

in Rohrleitungen,

Schiffe,

Schwimmkörper, Züge, Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen und

Vorrichtungen zum automatisierten Lagern, Entnehmen, Aufnehmen,

Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen,

Ergänzen, Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen,

Materialien und Teilen, soweit in der Klasse 9 enthalten;

Klasse 12:

Transportmittel, wie Fahrzeuge, Lastwagen für den Transport, Schiffe,

Züge, Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen, alle vorgenannten Fahrzeuge

und Beförderungsmittel zum automatisierten Transportieren und alle

vorgenannten Fahrzeuge und Beförderungsmittel miteinander über ein

Beförderungsnetzwerk kommunizierend, soweit

in der Klasse 12

enthalten;

Klasse 42:

Wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen

sowie

Forschungsarbeiten und diesbezüglicher Designerdienstleistungen,

nämlich das Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwickeln,

Entwerfen intelligenter Hard- und Software Netzwerke, deren Hard- und

Software einschließlich der Beratung bei deren Planung, Einführung,

Umsetzung, Systemsicherung und Datensicherung und sowie das

Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwerfen, Entwickeln

von

intelligenten Transport- und Beförderungsnetzwerken, deren

intelligente Technologien und deren

intelligente Komponenten

einschließlich der technologischen Beratung bei deren Einführung,

Umsetzung und Sicherung der kompletten Netzwerke, soweit in der

Klasse 42 enthalten.

2. Schreiben vom 4. März 2020

Klasse 7:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-

und

Beförderungsnetzwerke/Hardware

Netzwerke,

nämlich

Rohrleitungen, ausgenommen deren intelligente Komponenten, zum

Aufnehmen, Lagern, Transportieren, Verteilen, Nachfüllen und

Austauschen von Baugruppen, Materialien und Teilen, ausgenommen

dieser Baugruppen, Materialien und Teile, agierend auf dem Land,

unterirdisch, auf dem Wasser, unter Wasser und in der Luft, soweit in der

Klasse 07 enthalten;

Klasse 9:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-

und

Beförderungsnetzwerke/Hardware

Netzwerke,

nämlich

Rohrleitungen, ausgenommen deren intelligenten Komponenten, zum

Aufnehmen, Weiterleiten, Lagern, Abholen, Transportieren, Abliefern,

Verteilen, Nachfüllen, Austauschen von Baugruppen, Materialien und

Teilen, ausgenommen dieser Baugruppen, Materialien und Teile, soweit

in der Klasse 09 enthalten;

Klasse 42:

Wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen

sowie

Forschungsarbeiten und diesbezüglicher Designerdienstleistungen,

nämlich das Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwickeln,

Entwerfen bezüglich Transport- und Beförderungsnetzwerke/Hardware

Netzwerke, nämlich Rohrleitungen, einschließlich der Beratung bei deren

Planung, Einführung, Umsetzung, Sicherung von entsprechenden

Transport- und Beförderungsnetzwerken/Hardware Netzwerke, nämlich

Rohrleitungen, ausgenommen deren intelligente Technologien und

deren intelligente Komponenten, soweit in der Klasse 42 enthalten.

Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse

42, vom 13. Juli 2020 und vom 4. Mai 2021, von denen Letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen

ist

und ergänzend dem Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Erinnerungsgebühr

stattgegeben hat, wurde die Anmeldung unter Zugrundelegung der Fassung des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vom 4. März 2020 gemäß §§ 8 Abs. 2

Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Hierzu wurde ausgeführt, dass dem

angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Bestandteil „smart“

werde im Sinne „clever, schlau, intelligent“ verstanden und im technischen sowie

EDV-Bereich als Hinweis auf künstliche oder gerätetechnische

Intelligenz

verwendet. Die Ziffer „2“ sei die phonetische Entsprechung der englischen

Präposition „to“ („für, in, zu“). Den inländischen Verkehrskreisen sei diese

Bedeutung in Wortzusammensetzungen durch die häufige Verwendung solch

amerikanisierter

Schreibweisen

geläufig,

so

dass

sie

hierin

keine

markenspezifische Besonderheit mehr sähen. Das englische Substantiv „future“

wiederum gehöre zum Grundwortschatz und werde vom inländischen Publikum mit

seiner Bedeutung „Zukunft“ erkannt. Die angemeldete Kombination „smart2future“

bedeute insgesamt „smart/intelligent in die Zukunft“. In Verbindung mit den in den

Klassen 7 und 9 beanspruchten Waren, die sich überwiegend an Fachkreise

richteten, werde der angesprochene Verkehr sie ohne weitere Gedankenschritte

lediglich als eine werblich anpreisende Sachaussage dahingehend verstehen, dass

die „Transport- und Beförderungsnetzwerke/Hardware Netzwerke“ smart, also

intelligent seien, ihnen zukunftsfähige Technologien zugrunde lägen bzw. sie smart

und zukunftsorientiert eingesetzt werden könnten. Gleiches gelte für die in

Klasse 42

beanspruchten

wissenschaftlichen,

technologischen

und

Forschungsdienstleistungen, die smarte bzw. intelligente Rohrleitungen als Teile

der Transport- und Beförderungsnetzwerke /Hardware Netzwerke zum Gegenstand

haben könnten. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung „smart2future“

somit nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Die

angemeldete Wortmarke hätte bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht über das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

verfügt.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021. Mit

ihr schränkt er das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt ein:

Klasse 7:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-

und

Beförderungsnetzwerke/Hardware

Netzwerke,

nämlich

Rohrleitungen, ausgenommen deren in ihnen gegebenenfalls verbauten

intelligente Komponenten, zum Aufnehmen, Lagern, Transportieren,

Verteilen, Nachfüllen und Austauschen von Baugruppen, Materialien und

Teilen, ausgenommen dieser Baugruppen, Materialien und Teile,

agierend auf dem Land, unterirdisch, auf dem Wasser, unter Wasser und

in der Luft, soweit in der Klasse 07 enthalten;

Klasse 9:

Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-

und

Beförderungsnetzwerke/Hardware

Netzwerke,

nämlich

Rohrleitungen, ausgenommen deren in ihnen gegebenenfalls verbauten

intelligenten Komponenten, zum Aufnehmen, Weiterleiten, Lagern,

Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Nachfüllen, Austauschen

von Baugruppen, Materialien und Teilen, ausgenommen dieser

Baugruppen, Materialien und Teile, soweit in der Klasse 09 enthalten.

Der Anmelder ist der Ansicht, dass die Wortkombination „smart2future" ein aus drei

einzelnen Bestandteilen kreativ zusammengefügtes Kunstwort bzw. Zeichen ohne

sprachliche Aussage bzw. ohne sprachlichen Wortsinn sei. Sie weise keinen Bezug

zu den beanspruchten Waren auf, so dass sie ausreichende Unterscheidungskraft

habe und geeignet sei, von der Allgemeinheit als Hinweis auf ein bestimmtes

Unternehmen wahrgenommen zu werden. Auch werde das angemeldete Zeichen

nicht von anderen Unternehmen aus dem Bereich der hier behandelten Waren

benutzt bzw. gebraucht, weder derzeit noch in der Zukunft. Demzufolge sei ein

Freihaltebedürfnis der Wettbewerber an dem begehrten Wortzeichen „smart2future"

nicht gegeben. In den angegriffenen Beschlüssen werde es in unzulässiger Weise

analysiert und dann durch Interpretation verändert.

Im Ergebnis werde es

schließlich als nicht schutzfähig erachtet. Gerade das Einfügen der Ziffer „2“ mache

das Zeichen schutzfähig, da sie die Waren nicht beschreibe. Der Anmelder hat

ferner Google-Recherchen zu den Begriffen „smart2future“, „smart 2 future“, „smart

zwei future“ und „smart two future“ vorgelegt. Auf der ersten Seite aller

Suchergebnisse sei sein Unternehmen „smart2future Communicator“ angezeigt

worden. Daraus könne man schließen, dass die Allgemeinheit die Ziffer „2“ nicht als

solche verstehe. Denn der Algorithmus von Google orientiere sich an der Lesart und

Denkweise der Allgemeinheit. Weiterhin bestehe ein Eintragungshindernis nur,

wenn dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, was hier aber nicht

belastbar belegt sei. Es solle jetzt nur noch Rohrleitungen bezeichnen, die nicht

kommunizieren, nicht lernen und auch keine Botschaften abgeben bzw. empfangen

könnten. Insofern ließen sie sich nicht als „smart“ beschreiben.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 13. Juli 2020 und vom 4. Mai 2021 aufzuheben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Mit schriftlichem Hinweisen vom 11. Mai 2022 hat der Senat dem Anmelder

mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Bezug

zu den beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die

Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 11. Mai 2022

nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten

Wortzeichens

smart2future

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle

hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13

– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604

Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung

von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt

es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden

Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22

– test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung –

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy;

GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).

Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem

betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19

– FUSSBALL WM 2006).

a) Die in Rede stehende Kombination setzt sich aus dem Adjektiv „smart“, der Ziffer

„2“ und dem Substantiv „future“ zusammen.

(1) Das englische Wort „smart“ hat zwischenzeitlich Eingang in die deutsche

Sprache gefunden und bedeutet „alert, clever, einfallsreich, taktisch schlau, chic,

elegant“ (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage, Dudenverlag).

Als „smart“ werden zudem Geräte oder Maschinen, die lernen, sich automatisch

anpassen und ihr Verhalten auf das Umfeld einstellen können, beschrieben. So

findet sich zu dem Stichwort „Smart Machines“ folgende Aussage (vgl. „Gartner

Glossary“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022):

„Smart machine technologies learn on their own and can produce unanticipated

results.

They must:

- Adapt their behavior based on experience (learning);

- Not be totally dependent on instructions from people (learn on their own);

- Be able to come up with unanticipated results”.

„Smart“ bezeichnet die zunehmende Anzahl vernetzter Technologien, die das

Leben leichter machen. Dementsprechend werden Geräte, Maschinen und

Konzepte selbst als „smart“ bezeichnet, wobei das Wort „smart“ nahezu

allgegenwärtig ist, was an Begriffen wie „Smart Cities“, „Smart Homes“ oder „Smart

TVs“ deutlich wird. Der Zeichenbestandteil wird daher in den unterschiedlichsten

Branchen und für verschiedenste Waren häufig als Werbeschlagwort verwendet,

um Produkte in werblich ansprechender Art und Weise als schick und modern

anzupreisen (vgl. BPatG 25 W (pat) 592/19 – SmartVision; 25 W (pat) 593/19

– Smart App; 30 W (pat) 549/18 – Smart-Factory-Panel). So gibt es folgende

Slogans (vgl. die Auszüge aus der Datenbank der Werbung „Slogans.de“ als

Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022):

-

-

-

-

„A smarter way“ (Bürobedarf),

„Work smart, Work clean, Work green“ (Computer/IT),

„Smart. Simple. Safe.“ (Computer/IT) und

„Smarter pet care“ (Haustiere).

(2) Die Ziffer „2“ wird im Zusammenhang mit Wörtern, Sprüchen oder Sätzen der

englischen Sprache auch im inländischen Sprachgebrauch häufig an Stelle des

klanglich identischen Wortes „to“ benutzt. So wird ein im Straßenverkauf zu

erwerbender Kaffee häufig als „Coffee2go“ bezeichnet (vgl. auch BPatG

25 W (pat) 546/18 – Ready2Ride; 26 W (pat) 516/18 – Drink2Go). Der Hinweis des

Anmelders, dass Google-Recherchen zu den Begriffen „smart2future“, „smart 2

future“, „smart zwei future“ und „smart two future“ zu der Webseite seines

Unternehmens

„smart2future Communicator“

führten,

stellt das besagte

Verständnis der Ziffer „2“ als Synonym für die englische Präposition „to“ nicht in

Frage. Das Auffinden der Webseite mit Hilfe der eben genannten Suchbegriffe sagt

nichts über das Verständnis des Verkehrs aus, der zudem an Kombinationen mit „2“

an Stelle von „to“ seit längerer Zeit gewöhnt ist.

(3) „Future“ ist ein Substantiv des englischen Grundwortschatzes mit der Bedeutung

„Zukunft“ (vgl. „www.dict.leo.org“), so dass - wie die Markenstelle richtig festgestellt

hat

- das Anmeldezeichen „smart2future“

in seiner Gesamtheit von den

angesprochenen Fach- und Endverbraucherkreisen im Sinne von „smart/intelligent

in die Zukunft“ verstanden wird. Damit vermittelt es einen engen beschreibenden

Bezug zu den noch verbliebenen Waren.

b) Hierbei ist von der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 eingereichten Fassung des

Warenverzeichnisses auszugehen. Es

schränkt die am 7. Juli 2019,

15. Februar 2020

und

4. März

2020

eingereichten Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnisse ein. Allerdings enthält es auch den Schutzumfang

erweiternde und damit unzulässige Änderungen. So wurde das Adjektiv „intelligent“

vor „Transport- und Beförderungsnetzwerke“ und das Adjektiv „automatisiert“ vor

„Aufnehmen, Lagern, Transportieren, Verteilen, Nachfüllen und Austauschen von

Baugruppen, Materialien und Teilen“ weggelassen, wodurch nunmehr auch nicht

intelligente und nicht automatisierte Varianten mit umfasst sind. Auf die Frage der

Erweiterungen,

die mit

dem

im Beschwerdeverfahren

eingereichten

Warenverzeichnis einhergehen, und ihrer Folgen muss vorliegend jedoch nicht

näher eingegangen werden, da unabhängig von der konkreten Formulierung

nunmehr „Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-

und Beförderungsnetzwerke/Hardware Netzwerke, nämlich Rohrleitungen“

beansprucht werden. Auch in Verbindung mit diesen kommt dem Anmeldezeichen

nur die Funktion einer Sachangabe, nicht

jedoch eines betrieblichen

Herkunftshinweises zu. Es bringt zum Ausdruck, dass die Rohrleitungen für

intelligente Technologien geeignet und folglich zukunftsorientiert sind. Dies gilt

unabhängig davon, dass ausweislich der Formulierung „ausgenommen deren in

ihnen gegebenenfalls verbauten intelligente Komponenten“ die in ihnen enthaltenen

smarten Bauteile selbst nicht beansprucht werden. Die Rohrleitungen können

dennoch für den Einbau solcher Komponenten vorbereitet oder in ein smartes

(Kommunikations-) System eingebettet sein.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der eben genannte Disclaimer unzulässig ist.

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann nicht so eingeschränkt

werden, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die

Marke ausdrücklich benannt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 114 f.

– Postkantoor). Gerade dies aber würde die vom Anmelder vorgenommene

Beschränkung bewirken, indem in den Rohrleitungen verbaute und ebenfalls ihre

smarte Funktionsweise ermöglichende intelligente Komponenten ausgenommen

werden, obwohl das Zeichen „smart2future“ diese Eigenschaft der Rohrleitungen

ausdrücklich anspricht.

c) Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es dem Zeichen

„smart2future“ an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die

die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit

von der Sachangabe wegführen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 98 bis 100 – Postkantoor;

GRUR 2004, 680 Rn. 39 bis 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My

World). Das angemeldete Zeichen besteht lediglich aus einer Kombination

beschreibender Bestandteile. Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit

neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in

einprägsamer, schlagwortartiger und anpreisender Form übermitteln. Bei der der

Rechtschreibung zuwiderlaufenden Zusammenschreibung von „smart2future“

handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, die

dazu führt, dass der werblich beschreibende Begriffsinhalt in den Hintergrund tritt.

Dabei handelt es sich vielmehr um ein in der Produktwerbung verbreitetes

stilistisches Mittel, das das Vorliegen einer Sachaussage nicht in Frage stellt (vgl.

BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

d) Zur Auffassung des Anmelders, dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist

ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft

im

Lichte

des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit

vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der

Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte

Eintragungen zu vermeiden (vgl. EUGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 – #darferdas?;

GRUR 2003, 604, Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook;

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 200).

2. Es bestand kein Anlass, den Anmelder ergänzend zu dem Schreiben des Senats

vom 11. Mai 2022 weitere Hinweise, insbesondere zur Fassung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses, zu geben. Es obliegt ausschließlich dem Anmelder

die Waren und Dienstleistungen so zu formulieren, dass sie von einer etwaigen

Sachaussage des beanspruchten Zeichens nicht erfasst werden. Im Übrigen

besteht auf die Erteilung von gerichtlichen Hinweisen kein Rechtsanspruch, es sei

denn, sie sind – was vorliegend nicht der Fall ist – zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs gemäß § 78 Abs. 2 MarkenG oder im Rahmen der richterlichen

Aufklärungspflicht

entsprechend

§

139

ZPO

erforderlich

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 73 Rn. 13).

3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,

da der Anmelder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG)

und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der

Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty