Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 14.07.2022 – 25 W (pat) 48/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat48.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 48/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 016 432.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:140722B25Wpat48.21.0
G r ü n d e
I.
smart2future
Das Wortzeichen
ist am 7. Juli 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 9:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente
Hard- und Software Netzwerke, sowie deren intelligente Technologien
und intelligente Komponenten zum automatisierten Messen, Aufnehmen,
Weiterleiten, Abliefern, Kontrollieren, Verarbeiten, Austauschen und
Speichern von Daten,
Informationen und Steuerbefehlen, zum
automatisierten Ergänzen, Einfügen, Austauschen, Speichern und
Nacharbeiten von Programmen sowie zum automatisierten Bearbeiten,
Speichern, Weiterleiten, Austauschen von Daten,
Informationen und
Steuerbefehlen zwischen intelligenten Komponenten, wie miteinander
kommunizierende Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Transportmittel,
Fahrzeuge, Apparate, Transporter, Molche in Rohrleitungen, Schiffe,
Schwimmkörper, Züge, Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen und
Vorrichtungen zum automatisierten Lagern, Entnehmen, Aufnehmen,
Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen,
Ergänzen, Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen,
Materialien und Teilen, soweit in der Klasse 9 enthalten;
Klasse 12:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente
Transport- und Beförderungsnetzwerke sowie deren
intelligente
Technologien und deren intelligente Komponenten, wie miteinander
kommunizierende Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Transportmittel,
Fahrzeuge, Apparate, Transporter, Molche in Rohrleitungen, Schiffe,
Schwimmkörper, Züge,
Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen und
Vorrichtungen zum automatisierten Lagern, Entnehmen, Aufnehmen,
Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen,
Ergänzen, Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen,
Materialien und Teilen, agierend auf dem Land, unterirdisch, auf dem
Wasser, unter Wasser und in der Luft, soweit in der Klasse 12 enthalten;
Klasse 42:
Wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen
sowie
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen,
nämlich das Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwickeln,
Entwerfen intelligenter Hard- und Software Netzwerke, deren Hard- und
Software einschließlich der Beratung bei deren Planung, Einführung,
Umsetzung, Systemsicherung und Datensicherung und sowie das
Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwerfen, Entwickeln
von
intelligenten Transport- und Beförderungsnetzwerken, deren
intelligente Technologien und
deren
intelligente Komponenten
einschließlich der technologischen Beratung bei deren Einführung,
Umsetzung und Sicherung der kompletten Netzwerke, soweit in der
Klasse 42 enthalten.
Im Laufe des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der
Anmelder das Verzeichnis wie folgt gefasst:
1. Schreiben vom 15. Februar 2020
Klasse 7:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente
Transport- und Beförderungsnetzwerke sowie deren intelligente
Technologien und deren intelligente Komponenten, wie miteinander
kommunizierende Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Apparate,
Molche in Rohrleitungen, Schwimmkörper und Vorrichtungen zum
automatisierten
Lagern,
Entnehmen,
Aufnehmen,
Abholen,
Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen, Ergänzen,
Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen, Materialien und
Teilen, agierend auf dem Land, unterirdisch, auf dem Wasser, unter
Wasser und in der Luft, soweit in der Klasse 07 enthalten;
Klasse 9:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte intelligente
Hard- und Software Netzwerke, sowie deren Technologien und
Komponenten zum automatisierten Messen, Aufnehmen, Weiterleiten,
Abliefern, Kontrollieren, Verarbeiten, Austauschen und Speichern von
Daten,
Informationen und Steuerbefehlen, zum automatisierten
Ergänzen, Einfügen, Austauschen, Speichern und Nacharbeiten von
Programmen sowie zum automatisierten Bearbeiten, Speichern,
Weiterleiten, Austauschen von Daten, Informationen und Steuerbefehlen
zwischen intelligenten Komponenten, wie miteinander kommunizierende
Werkzeuge, Aggregate, Fördermittel, Transportmittel, Fahrzeuge,
Apparate,
Transporter, Molche
in Rohrleitungen,
Schiffe,
Schwimmkörper, Züge, Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen und
Vorrichtungen zum automatisierten Lagern, Entnehmen, Aufnehmen,
Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Einlagern, Einfügen,
Ergänzen, Nachfüllen, Ersetzen, Austauschen von Baugruppen,
Materialien und Teilen, soweit in der Klasse 9 enthalten;
Klasse 12:
Transportmittel, wie Fahrzeuge, Lastwagen für den Transport, Schiffe,
Züge, Flugzeuge, Flugkörper, Drohnen, alle vorgenannten Fahrzeuge
und Beförderungsmittel zum automatisierten Transportieren und alle
vorgenannten Fahrzeuge und Beförderungsmittel miteinander über ein
Beförderungsnetzwerk kommunizierend, soweit
in der Klasse 12
enthalten;
Klasse 42:
Wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen
sowie
Forschungsarbeiten und diesbezüglicher Designerdienstleistungen,
nämlich das Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwickeln,
Entwerfen intelligenter Hard- und Software Netzwerke, deren Hard- und
Software einschließlich der Beratung bei deren Planung, Einführung,
Umsetzung, Systemsicherung und Datensicherung und sowie das
Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwerfen, Entwickeln
von
intelligenten Transport- und Beförderungsnetzwerken, deren
intelligente Technologien und deren
intelligente Komponenten
einschließlich der technologischen Beratung bei deren Einführung,
Umsetzung und Sicherung der kompletten Netzwerke, soweit in der
Klasse 42 enthalten.
2. Schreiben vom 4. März 2020
Klasse 7:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-
und
Beförderungsnetzwerke/Hardware
Netzwerke,
nämlich
Rohrleitungen, ausgenommen deren intelligente Komponenten, zum
Aufnehmen, Lagern, Transportieren, Verteilen, Nachfüllen und
Austauschen von Baugruppen, Materialien und Teilen, ausgenommen
dieser Baugruppen, Materialien und Teile, agierend auf dem Land,
unterirdisch, auf dem Wasser, unter Wasser und in der Luft, soweit in der
Klasse 07 enthalten;
Klasse 9:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-
und
Beförderungsnetzwerke/Hardware
Netzwerke,
nämlich
Rohrleitungen, ausgenommen deren intelligenten Komponenten, zum
Aufnehmen, Weiterleiten, Lagern, Abholen, Transportieren, Abliefern,
Verteilen, Nachfüllen, Austauschen von Baugruppen, Materialien und
Teilen, ausgenommen dieser Baugruppen, Materialien und Teile, soweit
in der Klasse 09 enthalten;
Klasse 42:
Wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen
sowie
Forschungsarbeiten und diesbezüglicher Designerdienstleistungen,
nämlich das Recherchieren, Analysieren, Forschen, Planen, Entwickeln,
Entwerfen bezüglich Transport- und Beförderungsnetzwerke/Hardware
Netzwerke, nämlich Rohrleitungen, einschließlich der Beratung bei deren
Planung, Einführung, Umsetzung, Sicherung von entsprechenden
Transport- und Beförderungsnetzwerken/Hardware Netzwerke, nämlich
Rohrleitungen, ausgenommen deren intelligente Technologien und
deren intelligente Komponenten, soweit in der Klasse 42 enthalten.
Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse
42, vom 13. Juli 2020 und vom 4. Mai 2021, von denen Letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen
ist
und ergänzend dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Erinnerungsgebühr
stattgegeben hat, wurde die Anmeldung unter Zugrundelegung der Fassung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vom 4. März 2020 gemäß §§ 8 Abs. 2
Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Hierzu wurde ausgeführt, dass dem
angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Bestandteil „smart“
werde im Sinne „clever, schlau, intelligent“ verstanden und im technischen sowie
EDV-Bereich als Hinweis auf künstliche oder gerätetechnische
Intelligenz
verwendet. Die Ziffer „2“ sei die phonetische Entsprechung der englischen
Präposition „to“ („für, in, zu“). Den inländischen Verkehrskreisen sei diese
Bedeutung in Wortzusammensetzungen durch die häufige Verwendung solch
amerikanisierter
Schreibweisen
geläufig,
so
dass
sie
hierin
keine
markenspezifische Besonderheit mehr sähen. Das englische Substantiv „future“
wiederum gehöre zum Grundwortschatz und werde vom inländischen Publikum mit
seiner Bedeutung „Zukunft“ erkannt. Die angemeldete Kombination „smart2future“
bedeute insgesamt „smart/intelligent in die Zukunft“. In Verbindung mit den in den
Klassen 7 und 9 beanspruchten Waren, die sich überwiegend an Fachkreise
richteten, werde der angesprochene Verkehr sie ohne weitere Gedankenschritte
lediglich als eine werblich anpreisende Sachaussage dahingehend verstehen, dass
die „Transport- und Beförderungsnetzwerke/Hardware Netzwerke“ smart, also
intelligent seien, ihnen zukunftsfähige Technologien zugrunde lägen bzw. sie smart
und zukunftsorientiert eingesetzt werden könnten. Gleiches gelte für die in
Klasse 42
beanspruchten
wissenschaftlichen,
technologischen
und
Forschungsdienstleistungen, die smarte bzw. intelligente Rohrleitungen als Teile
der Transport- und Beförderungsnetzwerke /Hardware Netzwerke zum Gegenstand
haben könnten. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung „smart2future“
somit nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Die
angemeldete Wortmarke hätte bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht über das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
verfügt.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021. Mit
ihr schränkt er das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt ein:
Klasse 7:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-
und
Beförderungsnetzwerke/Hardware
Netzwerke,
nämlich
Rohrleitungen, ausgenommen deren in ihnen gegebenenfalls verbauten
intelligente Komponenten, zum Aufnehmen, Lagern, Transportieren,
Verteilen, Nachfüllen und Austauschen von Baugruppen, Materialien und
Teilen, ausgenommen dieser Baugruppen, Materialien und Teile,
agierend auf dem Land, unterirdisch, auf dem Wasser, unter Wasser und
in der Luft, soweit in der Klasse 07 enthalten;
Klasse 9:
Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-
und
Beförderungsnetzwerke/Hardware
Netzwerke,
nämlich
Rohrleitungen, ausgenommen deren in ihnen gegebenenfalls verbauten
intelligenten Komponenten, zum Aufnehmen, Weiterleiten, Lagern,
Abholen, Transportieren, Abliefern, Verteilen, Nachfüllen, Austauschen
von Baugruppen, Materialien und Teilen, ausgenommen dieser
Baugruppen, Materialien und Teile, soweit in der Klasse 09 enthalten.
Der Anmelder ist der Ansicht, dass die Wortkombination „smart2future" ein aus drei
einzelnen Bestandteilen kreativ zusammengefügtes Kunstwort bzw. Zeichen ohne
sprachliche Aussage bzw. ohne sprachlichen Wortsinn sei. Sie weise keinen Bezug
zu den beanspruchten Waren auf, so dass sie ausreichende Unterscheidungskraft
habe und geeignet sei, von der Allgemeinheit als Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen wahrgenommen zu werden. Auch werde das angemeldete Zeichen
nicht von anderen Unternehmen aus dem Bereich der hier behandelten Waren
benutzt bzw. gebraucht, weder derzeit noch in der Zukunft. Demzufolge sei ein
Freihaltebedürfnis der Wettbewerber an dem begehrten Wortzeichen „smart2future"
nicht gegeben. In den angegriffenen Beschlüssen werde es in unzulässiger Weise
analysiert und dann durch Interpretation verändert.
Im Ergebnis werde es
schließlich als nicht schutzfähig erachtet. Gerade das Einfügen der Ziffer „2“ mache
das Zeichen schutzfähig, da sie die Waren nicht beschreibe. Der Anmelder hat
ferner Google-Recherchen zu den Begriffen „smart2future“, „smart 2 future“, „smart
zwei future“ und „smart two future“ vorgelegt. Auf der ersten Seite aller
Suchergebnisse sei sein Unternehmen „smart2future Communicator“ angezeigt
worden. Daraus könne man schließen, dass die Allgemeinheit die Ziffer „2“ nicht als
solche verstehe. Denn der Algorithmus von Google orientiere sich an der Lesart und
Denkweise der Allgemeinheit. Weiterhin bestehe ein Eintragungshindernis nur,
wenn dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, was hier aber nicht
belastbar belegt sei. Es solle jetzt nur noch Rohrleitungen bezeichnen, die nicht
kommunizieren, nicht lernen und auch keine Botschaften abgeben bzw. empfangen
könnten. Insofern ließen sie sich nicht als „smart“ beschreiben.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13. Juli 2020 und vom 4. Mai 2021 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Mit schriftlichem Hinweisen vom 11. Mai 2022 hat der Senat dem Anmelder
mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Bezug
zu den beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 11. Mai 2022
nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten
Wortzeichens
smart2future
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13
– Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604
Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung
von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt
es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22
– test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem
betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19
– FUSSBALL WM 2006).
a) Die in Rede stehende Kombination setzt sich aus dem Adjektiv „smart“, der Ziffer
„2“ und dem Substantiv „future“ zusammen.
(1) Das englische Wort „smart“ hat zwischenzeitlich Eingang in die deutsche
Sprache gefunden und bedeutet „alert, clever, einfallsreich, taktisch schlau, chic,
elegant“ (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage, Dudenverlag).
Als „smart“ werden zudem Geräte oder Maschinen, die lernen, sich automatisch
anpassen und ihr Verhalten auf das Umfeld einstellen können, beschrieben. So
findet sich zu dem Stichwort „Smart Machines“ folgende Aussage (vgl. „Gartner
Glossary“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022):
„Smart machine technologies learn on their own and can produce unanticipated
results.
They must:
- Adapt their behavior based on experience (learning);
- Not be totally dependent on instructions from people (learn on their own);
- Be able to come up with unanticipated results”.
„Smart“ bezeichnet die zunehmende Anzahl vernetzter Technologien, die das
Leben leichter machen. Dementsprechend werden Geräte, Maschinen und
Konzepte selbst als „smart“ bezeichnet, wobei das Wort „smart“ nahezu
allgegenwärtig ist, was an Begriffen wie „Smart Cities“, „Smart Homes“ oder „Smart
TVs“ deutlich wird. Der Zeichenbestandteil wird daher in den unterschiedlichsten
Branchen und für verschiedenste Waren häufig als Werbeschlagwort verwendet,
um Produkte in werblich ansprechender Art und Weise als schick und modern
anzupreisen (vgl. BPatG 25 W (pat) 592/19 – SmartVision; 25 W (pat) 593/19
– Smart App; 30 W (pat) 549/18 – Smart-Factory-Panel). So gibt es folgende
Slogans (vgl. die Auszüge aus der Datenbank der Werbung „Slogans.de“ als
Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022):
-
-
-
-
„A smarter way“ (Bürobedarf),
„Work smart, Work clean, Work green“ (Computer/IT),
„Smart. Simple. Safe.“ (Computer/IT) und
„Smarter pet care“ (Haustiere).
(2) Die Ziffer „2“ wird im Zusammenhang mit Wörtern, Sprüchen oder Sätzen der
englischen Sprache auch im inländischen Sprachgebrauch häufig an Stelle des
klanglich identischen Wortes „to“ benutzt. So wird ein im Straßenverkauf zu
erwerbender Kaffee häufig als „Coffee2go“ bezeichnet (vgl. auch BPatG
25 W (pat) 546/18 – Ready2Ride; 26 W (pat) 516/18 – Drink2Go). Der Hinweis des
Anmelders, dass Google-Recherchen zu den Begriffen „smart2future“, „smart 2
future“, „smart zwei future“ und „smart two future“ zu der Webseite seines
Unternehmens
„smart2future Communicator“
führten,
stellt das besagte
Verständnis der Ziffer „2“ als Synonym für die englische Präposition „to“ nicht in
Frage. Das Auffinden der Webseite mit Hilfe der eben genannten Suchbegriffe sagt
nichts über das Verständnis des Verkehrs aus, der zudem an Kombinationen mit „2“
an Stelle von „to“ seit längerer Zeit gewöhnt ist.
(3) „Future“ ist ein Substantiv des englischen Grundwortschatzes mit der Bedeutung
„Zukunft“ (vgl. „www.dict.leo.org“), so dass - wie die Markenstelle richtig festgestellt
hat
- das Anmeldezeichen „smart2future“
in seiner Gesamtheit von den
angesprochenen Fach- und Endverbraucherkreisen im Sinne von „smart/intelligent
in die Zukunft“ verstanden wird. Damit vermittelt es einen engen beschreibenden
Bezug zu den noch verbliebenen Waren.
b) Hierbei ist von der mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 eingereichten Fassung des
Warenverzeichnisses auszugehen. Es
schränkt die am 7. Juli 2019,
15. Februar 2020
und
4. März
eingereichten Waren-
und
Dienstleistungsverzeichnisse ein. Allerdings enthält es auch den Schutzumfang
erweiternde und damit unzulässige Änderungen. So wurde das Adjektiv „intelligent“
vor „Transport- und Beförderungsnetzwerke“ und das Adjektiv „automatisiert“ vor
„Aufnehmen, Lagern, Transportieren, Verteilen, Nachfüllen und Austauschen von
Baugruppen, Materialien und Teilen“ weggelassen, wodurch nunmehr auch nicht
intelligente und nicht automatisierte Varianten mit umfasst sind. Auf die Frage der
Erweiterungen,
die mit
dem
im Beschwerdeverfahren
eingereichten
Warenverzeichnis einhergehen, und ihrer Folgen muss vorliegend jedoch nicht
näher eingegangen werden, da unabhängig von der konkreten Formulierung
nunmehr „Vertikal und horizontal über weite Wegstrecken verzweigte Transport-
und Beförderungsnetzwerke/Hardware Netzwerke, nämlich Rohrleitungen“
beansprucht werden. Auch in Verbindung mit diesen kommt dem Anmeldezeichen
nur die Funktion einer Sachangabe, nicht
jedoch eines betrieblichen
Herkunftshinweises zu. Es bringt zum Ausdruck, dass die Rohrleitungen für
intelligente Technologien geeignet und folglich zukunftsorientiert sind. Dies gilt
unabhängig davon, dass ausweislich der Formulierung „ausgenommen deren in
ihnen gegebenenfalls verbauten intelligente Komponenten“ die in ihnen enthaltenen
smarten Bauteile selbst nicht beansprucht werden. Die Rohrleitungen können
dennoch für den Einbau solcher Komponenten vorbereitet oder in ein smartes
(Kommunikations-) System eingebettet sein.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der eben genannte Disclaimer unzulässig ist.
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann nicht so eingeschränkt
werden, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die
Marke ausdrücklich benannt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 114 f.
– Postkantoor). Gerade dies aber würde die vom Anmelder vorgenommene
Beschränkung bewirken, indem in den Rohrleitungen verbaute und ebenfalls ihre
smarte Funktionsweise ermöglichende intelligente Komponenten ausgenommen
werden, obwohl das Zeichen „smart2future“ diese Eigenschaft der Rohrleitungen
ausdrücklich anspricht.
c) Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es dem Zeichen
„smart2future“ an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die
die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit
von der Sachangabe wegführen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 98 bis 100 – Postkantoor;
GRUR 2004, 680 Rn. 39 bis 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My
World). Das angemeldete Zeichen besteht lediglich aus einer Kombination
beschreibender Bestandteile. Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit
neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in
einprägsamer, schlagwortartiger und anpreisender Form übermitteln. Bei der der
Rechtschreibung zuwiderlaufenden Zusammenschreibung von „smart2future“
handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, die
dazu führt, dass der werblich beschreibende Begriffsinhalt in den Hintergrund tritt.
Dabei handelt es sich vielmehr um ein in der Produktwerbung verbreitetes
stilistisches Mittel, das das Vorliegen einer Sachaussage nicht in Frage stellt (vgl.
BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
d) Zur Auffassung des Anmelders, dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist
ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft
im
Lichte
des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der
Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte
Eintragungen zu vermeiden (vgl. EUGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 – #darferdas?;
GRUR 2003, 604, Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook;
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 200).
2. Es bestand kein Anlass, den Anmelder ergänzend zu dem Schreiben des Senats
vom 11. Mai 2022 weitere Hinweise, insbesondere zur Fassung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses, zu geben. Es obliegt ausschließlich dem Anmelder
die Waren und Dienstleistungen so zu formulieren, dass sie von einer etwaigen
Sachaussage des beanspruchten Zeichens nicht erfasst werden. Im Übrigen
besteht auf die Erteilung von gerichtlichen Hinweisen kein Rechtsanspruch, es sei
denn, sie sind – was vorliegend nicht der Fall ist – zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs gemäß § 78 Abs. 2 MarkenG oder im Rahmen der richterlichen
Aufklärungspflicht
entsprechend
§
ZPO
erforderlich
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 73 Rn. 13).
3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
da der Anmelder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG)
und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der
Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty