Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 19.08.2022 – 25 W (pat) 7/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat7.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 7/21 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat7.21.0

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betreffend die Marke 30 2018 200 249

(hier: Nichtigkeitsverfahren S 169/19 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19.

August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

1. Die Kostenbeschwerde

der Nichtigkeitsantragstellerin wird

zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Nichtigkeitsantragstellerin, dem

Inhaber der

angegriffenen Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Entero-VET

Die Wortmarke

ist am 3. Januar 2018 angemeldet und am 28. Februar 2018 unter der Nummer 30

2018 200 249 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

für nachfolgende Waren eingetragen worden:

Klasse 5:

Nahrungsergänzungsmittel für Tiere.

Die Eintragung wurde am 29. März 2018 veröffentlicht.

Mit amtlichem Formblatt vom 11. Oktober 2019, eingegangen beim Deutschen

Patent- und Markenamt am gleichen Tag, hat die Nichtigkeitsantragstellerin die

Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 200

249 gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 14 MarkenG

beantragt. Der Antrag wurde an den Inhaber der angegriffenen Marke mittels

Übergabeeinschreiben am 22. November 2019 versendet, der daraufhin mit

Schriftsatz vom 21. Januar 2020, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt per Telefax am gleichen Tag, der Löschung widersprochen hat.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, hat den Antrag auf

Erklärung der Nichtigkeit und Löschung mit Beschluss vom 3. Dezember 2020

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

ihm sei zwar

rechtzeitig

widersprochen worden, aber er sei nicht begründet, da der Eintragung der

angegriffenen Marke

die geltend gemachten Schutzhindernisse nicht

entgegenstünden.

Insbesondere könne ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Es könne nicht

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festgestellt werden, dass

aus Sicht der angesprochenen

allgemeinen

Verkehrskreise die Bezeichnung „Entero-VET“ am Anmeldetag oder zum

Zeitpunkt der Entscheidung die beanspruchten „Nahrungsergänzungsmittel für

Tiere“ unmittelbar beschreibe, einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen

herstelle oder aufgrund häufiger Verwendung, insbesondere in der Werbung, nicht

als zur Unterscheidung taugliche Wendung verstanden werde. Zwar sei sie

sprachregelkonform aus dem der griechischen Sprache entstammenden Wort

„Entero“ für „Darm“ bzw. „Eingeweide“ und der Abkürzung „VET“ für „Veterinär“

bzw. „veterinarius“ im Sinne von „Tierarzt“ bzw. „tierärztlich“ zusammengesetzt.

Beide

Bestandteile

seien

im

Zusammenhang

mit

tierischen

Nahrungsergänzungsmitteln

für sich genommen zur Beschreibung

ihrer

Bestimmung bzw. ihres Verwendungszwecks geeignet, weil davon auszugehen

sei, dass auch den allgemeinen Verkehrskreisen der Sinngehalt des Begriffs

„Entero“ aus Wortbildungen wie

„Enterokokken“,

„Enteroskopie“

oder

„Gastroenterologie“ und der Buchstabenfolge „VET“ als Kurzwort für „Veterinär“

bekannt sei. Die sich daraus ergebende Gesamtbedeutung „Darm-Tierarzt“ bzw.

„darmtierärztlich“ würde jedoch allenfalls veterinärmedizinische Dienstleistungen

mit spezieller Ausrichtung auf

(Gastro-)Enterologie

oder Waren und

Dienstleistungen von

hierauf spezialisierten Tierärzten, nicht aber

die

verfahrensgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel beschreiben, die sich

allgemein an Tierhalter richteten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Tierärzte

keine Nahrungsergänzungsmittel herstellen oder betrieblich verantworten würden.

Sofern Tierärzte sie empföhlen oder verschrieben, erfolge eine derartige

Empfehlung nach den üblichen Kennzeichnungsgepflogenheiten nicht mit Hilfe der

Abkürzung „VET“, sondern mit Hilfe der klar erkennbaren Werbebotschaft

„tierärztlich empfohlen“. Gerade die Kombination des Wortbildungselements

„Entero“ mit der Abkürzung „VET“ als Suffix sei ungewöhnlich und verleihe der

Gesamtbezeichnung Eigentümlichkeit und damit Unterscheidungskraft.

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Da nicht festgestellt werden könne, dass die Bezeichnung „Entero-VET“ die für die

angegriffene Marke

registrierten Nahrungsergänzungsmittel

(unmittelbar)

beschreibe, unterliege sie auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen des

Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Die Marke sei auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG für nichtig zu erklären,

weil nicht festgestellt werden könne, dass der Inhaber der angegriffenen Marke die

Anmeldung bösgläubig getätigt habe. So sei zunächst von seinem eigenen

Benutzungswillen auszugehen, der grundsätzlich vermutet werde. Weder habe die

Nichtigkeitsantragstellerin diese Vermutung zu entkräften vermocht, noch habe sie

vorgetragen, inwieweit sich der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die

Verwendung der streitbefangenen Marke durch sie zur Wehr gesetzt habe, also

Abmahnungen ausgesprochen oder Geld- und Schadensersatzforderungen

erhoben habe. Einen schutzwürdigen Besitzstand habe sie nur pauschal

behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Auch die Absicht des Inhabers der

angegriffenen Marke,

diesen

Besitzstand

zu

stören,

habe

die

Nichtigkeitsantragstellerin nicht ausreichend belegt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin, mit der sie

die Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung, die Nichtigerklärung der

Eintragung der angegriffenen Marke sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten

zu Lasten des Inhabers der angegriffenen Marke begehrte. Zur Begründung hat

sie lediglich auf ihr Vorbringen vor der Markenabteilung verwiesen, in dem sie sich

maßgeblich auf eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges

Eigentum

(EUIPO)

gestützt

hat, mit

der

eine

vergleichbare

Unionsmarkenanmeldung

als

unmittelbar

beschreibend

und

nicht

unterscheidungskräftig beurteilt und zurückgewiesen worden war. Zudem sei die

Markenanmeldung ihrer Ansicht nach bösgläubig erfolgt, weil der Inhaber der

angegriffenen Marke mit der Anmeldung vorsätzlich ihren seit dem Jahr 2006

bestehenden Besitzstand gestört habe. Den Antrag auf Kostenauferlegung hat sie

zunächst nicht begründet.

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Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Hinweis vom 14.

September 2021 darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2020 Aussicht auf Erfolg

habe, weil die angegriffene Wortmarke bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung eine

warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewesen

und ihre Eintragung damit nichtig gemäß § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG sei. Sie

setze sich zusammen aus den beiden lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen

„Entero“ als dem aus dem Griechischen kommenden Wort

für „Darm“,

„Eingeweide“ bzw. „den Darm betreffend“ und „VET“ als Abkürzung des Adjektivs

„veterinär“ (= „tierärztlich“ bzw. „tiermedizinisch“). Diese finde sich insbesondere in

der Zusammensetzung „ad us. vet.“ („ad usum veterinarium“ = für den Gebrauch

am Tier), die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung von

Tierarzneimitteln

gebräuchlich

und

auch

im

Zusammenhang mit

Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere üblich sei. Beide Bestandteile würden in

medizinischen Ausdrücken sowie, was sich aus den vom Senat übermittelten

Fundstellen ersehen lasse, in zahlreichen Kennzeichnungen Dritter als Hinweis

auf das Indikationsgebiet und den Adressatenkreis verwendet. In ihrer konkreten

Kombination benenne die angegriffene Marke das Anwendungsgebiet der

Nahrungsergänzungsmittel, nämlich den Darm, und die betroffenen Lebewesen,

nämlich Tiere.

Des Weiteren hat der Senat ausgeführt, dass er keine Veranlassung für eine

Kostenauferlegung sehe, da insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für

eine Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke vorlägen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat auf diesen gerichtlichen Hinweis mit

Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 den Verzicht auf seine Marke erklärt. Die

Nichtigkeitsantragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11. März 2022 das

Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 13. April 2022 hat sie

mitgeteilt, an ihrem Kostenantrag festzuhalten, weil mit der Anmeldung der

angegriffenen Marke aus den von ihr im Verfahren vorgebrachten Gründen

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rechtsmissbräuchlich in einen zu

ihren Gunsten bestehenden Besitzstand

eingegriffen worden sei. Obwohl dem Inhaber der angegriffenen Marke bekannt

gewesen sei, dass die Nichtigkeitsantragstellerin seit vielen Jahren mit ihrer

gleichlautenden Kennzeichnung arbeite, mit deren Anmeldung als Unionsmarke

sie jedoch beim EUIPO gescheitert sei, habe er die angegriffene Marke

angemeldet und später die Nichtigkeitsantragstellerin beim Landgericht F…

auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss

des Deutschen Patent-

und Markenamts,

Markenabteilung 3.4, vom 3. Dezember 2020 aufzuheben, soweit dem

Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens vor dem

Deutschen Patent- und Marken nicht auferlegt worden sind,

und

dem

Inhaber der angegriffenen Marke sowohl die Kosten des

Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch des

Verfahrens vor dem Bundespatentgericht aufzuerlegen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Kostenbeschwerde sowie den Antrag auf Auferlegung der Kosten

des Beschwerdeverfahrens zurückzuweisen.

Er verwahrt sich gegen den Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Anmeldung. Ihm

sei zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt gewesen, dass die angegriffene

Marke von der Nichtigkeitsantragstellerin zur Kennzeichnung ihrer Produkte

verwendet worden sei. Auch habe er keine Kenntnis davon gehabt, ob und in

welchem Umfang die damit gekennzeichneten Produkte vertrieben worden seien,

und ob bzw. warum sich hieraus ein schutzwürdiger Besitzstand ergeben habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung 3.4

vom 3. Dezember 2020, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den

schriftlichen Hinweis des Senats vom 14. September 2021 nebst der ihm

beigefügten Rechercheergebnisse und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

1. Die Beschwerde ist in der Hauptsache gegenstandslos. Auf den Verzicht des

Inhabers der angegriffenen Marke auf diese hat die Nichtigkeitsantragstellerin das

Beschwerdeverfahren ausdrücklich

für erledigt erklärt. Daraus ergibt sich

eindeutig, dass ein Interesse an einer über den „ex nunc“ wirkenden Verzicht

hinausgehenden Feststellung einer Nichtigkeit „ex tunc“ nicht besteht. Mithin

bedarf es keiner Entscheidung in der Hauptsache mehr. Es ist nur noch über den

Kostenantrag der Nichtigkeitsantragstellerin zu entscheiden, an dem sie

ausdrücklich festgehalten hat und der von der Erledigung der Hauptsache

unberührt bleibt (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage,

§ 66 Rn. 100; Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage 2021, § 91 Rn. 17).

2. Der Antrag, „dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzugeben“, der

nicht zwischen den Kosten des Amts- und des Rechtsmittelverfahrens

differenziert, ist analog § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass sowohl die

Kosten des amtlichen Nichtigkeits- als auch des Beschwerdeverfahrens dem

Inhaber der angegriffenen Marke auferlegt werden sollen. Hierfür spricht, dass die

Nichtigkeitsantragstellerin als Grund für die Kostenauferlegung die ihrer Ansicht

nach bösgläubig getätigte Anmeldung der angegriffenen Marke anführt, die sie

bereits im Verfahren vor dem Amt zur Begründung der Nichtigkeit geltend gemacht

hat.

3. Die Kostenbeschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung nach § 63

Abs. 1 Satz 3 MarkenG sowie der Antrag auf Auferlegung der Kosten des

Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind zwar zulässig,

haben in der Sache aber keinen Erfolg.

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a) Eine Auferlegung der Kosten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als

auch vor dem Bundespatentgericht kommt dann in Betracht, wenn dies der

Billigkeit entspricht (§ 63 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Eine solche

Bestimmung kann auch im Falle des Verzichts auf die streitgegenständliche Marke

getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 4 MarkenG). Das Gesetz knüpft

damit eine etwaige Kostenauferlegung nicht generell an den Ausgang des

Verfahrens. Vielmehr bedarf es hierfür besonderer, die Unbilligkeit begründender

Umstände. Solche

sind

insbesondere

im Fall

einer

bösgläubigen

Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gegeben, weil dieser stets

ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln zugrunde liegt (st. Rspr.,

vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 19 m. w. N.).

b) Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – Glückspilz; GRUR

2016, 482 Rn. 16 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. – lvadal). Die rechtliche

Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei

umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu

erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37, 51 bis 53 – Lindt & Sprüngli/Franz

Hauswirth; BGH a. a. O. – lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb

unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren

benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl.

EuGH GRUR

Int. 2013, 792 Rn. 37 – Malaysia Dairy

Industries). Ein

Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen

vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als

wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger

Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen

Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder

eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder

Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des

Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu

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sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 – Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI

2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb

eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen

Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung

der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig

darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen

werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene –

an

sich unbedenkliche

– Sperrwirkung

zweckfremd als Mittel des

Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR

2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der

Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des

Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung

der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung

des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 28 – GLÜCKSPILZ;

BGH, a. a. O., Rn. 23 – EROS; BGH, a. a. O., Rn. 32 – AKADEMIKS). Für eine

Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen

Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und

die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den

Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt,

wobei es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR

1986, 74, 77 – Shamrock III; GRUR 1998, 1034, 1036 – Makalu; GRUR 2000,

1032, 1034 – EQUI 2000; GRUR 2008, 621 – AKADEMIKS, GRUR 2008, 917 –

EROS; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 – E 2). Für die Beurteilung der

Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, a.

a. O., Rn. 14 – Glückspilz; BGH, a. a. O., Rn. 14 – LIQUIDROM; GRUR 2013,

1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). Dies schließt

jedoch eine

Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der

Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich

Anhaltspunkte

für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende

Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14 – Glückspilz; BPatG,

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Beschluss vom 15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1043).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht von einer bösgläubig

angemeldeten Marke ausgegangen werden, weil der von der

insoweit

darlegungspflichtigen Nichtigkeitsantragstellerin vorgetragene Sachverhalt hierzu

keine ausreichend überzeugenden Anhaltspunkte bietet (zur Darlegungs- und

Feststellungslast vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 1032, § 53 Rn. 60

f.).

Die Nichtigkeitsantragstellerin stützt ihren Bösgläubigkeitsvorwurf maßgeblich

darauf, dass mit der Anmeldung der angegriffenen Marke vorsätzlich und

rechtsmissbräuchlich

in einen zu

ihren Gunsten bestehenden Besitzstand

eingegriffen worden sei. Wie bereits die Markenabteilung zutreffend ausgeführt

hat,

lässt sich dem vorgetragenen Sachverhalt der geltend gemachte

schutzwürdige

Besitzstand

der

Nichtigkeitsantragstellerin

an

der

streitgegenständlichen Bezeichnung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit

entnehmen. Ein kennzeichenrechtlicher Besitzstand setzt eine hinreichende

Marktpräsenz und eine daraus folgende Bekanntheit voraus. Allein der Hinweis

der Nichtigkeitsantragstellerin auf eine Nutzung der Bezeichnung

für ein

Nahrungsergänzungsmittel seit dem Jahr 2006 ohne weitere konkrete Angaben

zur Art und insbesondere zum Umfang der Benutzung sowie vor allem ohne

weitere Nachweise dazu, dass sich hieraus eine gewisse Verkehrsbekanntheit

entwickelt hat, genügen hierfür nicht. Abgesehen davon, erscheint eine

Verkehrsbekanntheit zugunsten der Nichtigkeitsantragstellerin schon deshalb

zweifelhaft, als Zusammensetzungen mit den Bestandteilen „Entero“ als Hinweis

auf das Indikationsgebiet „Darmerkrankungen“ und „Vet“ als Hinweis auf den

Gebrauch am Tier auch von Drittanbietern verwendet werden, wie sich aus den

mit Senatshinweis vom 14. September 2021 übermittelten Rechercheergebnissen

entnehmen lässt. Daher ist äußerst fraglich, ob der hieran gewöhnte Verkehr eine

aus diesen Komponenten gebildete Bezeichnung tatsächlich in nennenswertem

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Umfang mit der Nichtigkeitsantragstellerin in Verbindung bringt (vgl. hierzu auch

BGH GRUR 2006, 937 Rn. 35 – Ichthyol II).

Unabhängig davon, ob der Inhaber der angegriffenen Marke Kenntnis von der

Vorbenutzung durch die Nichtigkeitsantragstellerin gehabt hat oder als

Mitbewerber Kenntnis hätte haben müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.

O., § 8 Rn. 1080), was dieser ausdrücklich bestreitet,

ist

jedenfalls keine

Behinderungsabsicht als wesentliches Anmeldemotiv des Beschwerdegegners

erkennbar. Da das Markenrecht weder die Neuheit als Schutzvoraussetzung noch

ein Vorbenutzungsrecht Dritter kennt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8

Rn. 1074; BGH GRUR 1998, 412 - Analgin), reicht die bloße Kenntnis eines

Markenanmelders von einer Vorbenutzung nicht aus, um von einer maßgeblich zu

Störungszwecken getätigten Anmeldung auszugehen. Vielmehr bedarf es hierzu

weiterer konkreter Feststellungen, die die grundsätzliche Vermutung eines

eigenen schutzwürdigen Interesses des Markenanmelders widerlegt. Umstände,

die solche Feststellungen zulassen, hat die Nichtigkeitsantragstellerin jedoch nicht

vorgetragen. Im Verfahren vor der Markenabteilung hat sie keinerlei Ausführungen

zu einer über die bloße Anmeldung der Marke hinausgehenden Beeinträchtigung

gemacht. Im Beschwerdeverfahren hat sie ergänzend lediglich angegeben, vom

Inhaber

der

angegriffenen Marke

vor

dem

Landgericht

F… auf

Unterlassung in Anspruch genommen worden zu sein. Zwar kann grundsätzlich

auch aus dem Verhalten nach der Markenanmeldung auf eine bereits im

Anmeldezeitpunkt bestehende Behinderungsabsicht geschlossen werden,

allerdings rechtfertigt die Verteidigung eines Markenrechts mittels Abmahnung und

nachfolgender Verletzungsklage als Instrumente der gesetzlich vorgesehenen

Rechtewahrnehmung noch nicht die Annahme einer Bösgläubigkeit (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1028, 1104).

Darüberhinausgehende Umstände, die nahelegen könnten, dass die formale

Rechtsposition für markenrechtlich nicht gerechtfertigte Ziele ausgenutzt worden

wäre, sind hingegen nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

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Damit scheiden auch die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten

Fallgruppen einer bösgläubigen Anmeldung aus, so dass weder die Auferlegung

der Kosten des Amtsverfahrens noch des gerichtlichen Verfahrens aus

Billigkeitsgründen angezeigt

ist. Es verbleibt

folglich bei der gesetzlichen

Regelung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.

4. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten

keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben und eine solche nach

Einschätzung des Senats auch nicht sachdienlich war (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3

MarkenG).

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt

war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter

im Verfahren nicht nach Vorschrift des

Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des

Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty