Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 24.08.2022 – 18 W (pat) 11/16

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240822B18Wpat11.16.0

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 11/16 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. August 2022

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 016 597

ECLI:DE:BPatG:2022:240822B18Wpat11.16.0

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-

Ing. Wickborn sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu II. wird der Beschluss der

Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

2. März 2016 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage folgender

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am

15. Juli 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,

Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 8. April 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 10 2009 016 597.5 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug“

erteilt und am 25. Oktober 2012 veröffentlicht worden. Auf die dagegen eingelegten

Einsprüche der Einsprechenden zu I. und zu II. ist das Patent durch den in der

Anhörung vom 2. März 2016 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 13 des

Deutschen Patent- und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Juni 2016 eingegangene

Beschwerde der Einsprechenden zu II.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Beschluss der Patentabteilung

einen Begründungsmangel aufweise. Zudem bringt sie vor, dass die Gegenstände

der beschränkt aufrecht erhaltenen Patentansprüche unzulässig geändert worden

seien. Außerdem macht sie geltend, dass der jeweilige Gegenstand der beschränkt

aufrecht erhaltenen Patentansprüche 1 und 29 nicht neu sei, zumindest aber nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die beschwerdeführende Einsprechende zu II. hat folgende Druckschriften als

Stand der Technik genannt:

D1

D2

D3

D4

D5

DE 10 2004 040 817 A1

DE 102 07 060 A1

DE 10 2004 062 099 A1

US 6 598 619 B2

DE 696 11 604 T2

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

D16

DE 10 2009 013 815 A1

EP 1 245 820 A1

DE 699 27 323 T2

US 5 334 095 A

US 7 374 147 B2

EP 1 887 200 A1

DE 199 12 231 A1

DE 44 42 109 A1

DE 10 2008 052 846 A1

EP 2 180 167 A1

JP S 63-191 249 U.

Die Einsprechende zu II. und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. März 2016 aufzuheben.

2. Das Patent 10 2009 2016 597 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

1. Die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein

Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage

folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 0, übergeben in der

mündlichen Verhandlung vom 24. August 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 18, übergeben

in der mündlichen

Verhandlung vom 24. August 2022,

Figuren gemäß Patentschrift.

3. Weiter hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein

Kraftfahrzeug sowie Verfahren zur Montage hiervon” mit dem Anmeldetag

8. April 2009 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 15.

Juli 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,

Figuren gemäß Patentschrift.

4. Weiter hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein

Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage

folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 15.

Juli 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,

Figuren gemäß Patentschrift.

5. Weiter hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein

Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage

folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am 15.

Juli 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,

Figuren gemäß Patentschrift.

6. Weiter hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein

Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage

folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen am 15.

Juli 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,

Figuren gemäß Patentschrift.

7. Weiter hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein

Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage

folgender Unterlagen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 5, eingegangen am 15.

Juli 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,

Figuren gemäß Patentschrift.

Seitens der Patentinhaberin sind folgende Unterlagen in das Verfahren eingeführt

worden:

E22

Auszug aus www.dict.cc, Übersetzung für „relisilient“

RM1 Roloff/Matek: Maschinenelemente, Friedr. Vieweg & Sohn-

Verlagsgesellschaft mbH Braunschweig/Wiesbaden, 15. Auflage,

2001, S. 318, 319, ISBN 3-528-94028-X.

Im Einspruchsverfahren sind von der Einsprechenden zu I. zusätzlich noch folgende

Druckschriften genannt worden:

E4

DE 10 2004 032 845 A1

E5

DE 100 13 426 A1

E16

Niemann, G. / Winter, H. / Höhn, B.-R.: Maschinenelemente. Band 1:

Konstruktion und Berechnung von Verbindungen, Lagern, Wellen, 3.

Auflage. Berlin: Springer, 2001. S. 514. ISBN 978-3-662-08521-9

E17

Schnell, Walter / Gross, Dietmar / Hauger, Werner: Technische

Mechanik 2. Elastostatik. 6. Auflage. Berlin: Springer, 1998. S. 146,

147. ISBN 3-540-64147-5

E18

Beitz, Wolfgang

(Hg.)

/ Küttner,

Karl-Heinz

(Hg): Dubbel:

Taschenbuch für den Maschinenbau. 15. Auflage. Berlin: Springer,

1986. S. 528, ISBN 3-540-12418-7.

DB1

Dubbel Taschenbuch für den Maschinenbau, Auszug S. G51.

Die Einsprechende zu

I. hat keine Beschwerde eingelegt. Sie hat am

10. August 2022 und damit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung

beantragt, in das Beschwerdeverfahren als Beteiligte aufgenommen zu werden. Mit

Terminsnachricht vom 22. August 2022 ist sie als notwendige Streithelferin der

Beschwerdeführerin geladen worden (vgl. BGH, Beschluss v. 22. Oktober 2019 –

ZB 16/17, GRUR 2020, 110 – Karusselltüranlage).

An der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin, wie schriftlich angekündigt,

nicht teilgenommen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag lautet:

M1

„Abgasklappenantrieb

(2)

für ein Kraftfahrzeug mit einem

Antriebsmotor (32) für eine Abgasklappe (8) des Kraftfahrzeuges,

M2

wobei der Antriebsmotor (32) mit einer Motorausgangswelle (34)

mittelbar oder unmittelbar mit einer Abgasklappenwelle (10) zur

Betätigung der Abgasklappe (8) wirkverbunden

M3

und in den Antriebsstrang zwischen dem Antriebsmotor (32) und der

Abgasklappe (8) ein Koppelelement (48) geschaltet ist,

M4

wobei das Koppelelement (48) als eine auf Torsion beanspruchte

Feder (50, 52) ausgebildet ist

M5

und mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle (10) verbundenen

Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) nach der Montage

dauerhaft wenigstens in Formschluss in Eingriff steht

M6

und die Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) mehrere als

Aufnahme

für Abschnitte des Koppelelementes (48) dienende

Ausnehmungen (16) aufweist, welche für ein selbsttätiges Eingreifen

des Koppelelementes

(48) bei einer während der Montage

erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes (48) vorgesehen

sind,

M7

wobei das Koppelelement (48) eine Federelastizität wenigstens in

M8

M9

axialer Richtung der Federachse besitzt

und auf Druck beansprucht ist,

derart dass das Koppelelement (48) nach Beendigung der Montage

unter axialer Vorspannung steht.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 29 nach Hauptantrag lautet:

„Verfahren zur Montage eines Abgasklappenantriebs (2) für Kraftfahrzeuge, wobei

ein Antriebsmotor (32) mit einer Motorausgangswelle (34) mittelbar oder unmittelbar

mit einer Abgasklappenwelle (10) des Abgasklappenantriebs (2) zur Betätigung der

Abgasklappe (8) verbunden wird, wobei

in den Antriebsstrang zwischen

Antriebsmotor (32) und der Abgasklappenwelle (10) ein Koppelelement (48)

geschaltet ist, welches als eine auf Torsion beanspruchte Feder ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Koppelelement (48) auf eine mehrere als

Aufnahme für Abschnitte des Koppelelements (48) dienende Ausnehmungen (16)

oder Nuten aufweisende Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) aufgesetzt wird

und bei einer Betätigung mit einer Drehbewegung des Koppelementes (48) auf

Grund seiner Federelastizität in Richtung der Federachse formschlüssig in die

Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) der Abgasklappenwelle (10) selbsttätig

eingreift.“

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 28 nach Hauptantrag

wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 und die abhängigen Patentansprüche

2 bis 28 sind identisch zum Hauptantrag. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch

wurde gestrichen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 nach Hauptantrag in den folgenden Merkmalen, welche die Merkmale M5 und M6

des Hauptantrags ersetzen (Änderungen hervorgehoben):

M5*

und mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle (10) verbundenen

Wand (12) Ringwand (14) oder Hülse (18) nach der Montage

dauerhaft wenigstens in Formschluss in Eingriff steht

M6*

und die Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) mehrere als

Aufnahme

für Abschnitte des Koppelelementes (48) dienende

Ausnehmungen (16) aufweist, welche für ein selbsttätiges Eingreifen

des Koppelelementes

(48) bei einer während der Montage

erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes (48) vorgesehen

sind,

Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Patentanspruchs 29 und der

Unteransprüche 2 bis 28 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 unter Anfügen des folgenden Merkmals:

M10

wobei die Wand (12) Bestandteil einer im Querschnitt bevorzugt

kreisförmigen Hülse (18) ist, die über einen angeformten oder

verbundenen Boden (20) mit der Abgasklappenwelle (10) drehfest

verbunden ist.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 27 nach Hilfsantrag 2 wird auf die

Akte verwiesen. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wurde gestrichen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 3 bis 5 wird

auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Anspruchsfassungen gemäß

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 0 bis 5

jeweils zulässig und die

Anspruchsgegenstände im Lichte des Standes der Technik neu seien und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Beschwerdeführerin tritt dem entgegen. Die Gegenstände der Haupt- und

Nebenansprüche aller Anträge seien wegen Verallgemeinerung unzulässig

geändert worden, und seien in Kenntnis des im Verfahren befindlichen Stand der

Technik nicht patentfähig, da sie nicht neue seien, zumindest nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents

im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2

führt. Die

Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der

Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, sind hingegen nicht erfüllt.

Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der Patentansprüche nach

Hauptantrag sowie in der Fassung der Hilfsanträge 0 und 1 dahingestellt bleiben.

Die Frage der Neuheit der jeweiligen Anspruchsgegenstände nach Hauptantrag und

nach den Hilfsanträgen 0 und 1 kann ebenfalls dahingestellt bleiben (vgl. BGH,

Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. –

Elastische Bandage).

1.

Die Beschwerde der Einsprechenden zu II. ist rechtzeitig eingegangen und

auch sonst zulässig. Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls zulässig.

2.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz 0001 der Streitpatentschrift einen

Abgasklappenantrieb für Kraftfahrzeuge sowie ein Verfahren zur Montage eines

solchen Abgasklappenantriebs. Gemäß der Beschreibungseinleitung sei es

bekannt,

im Abgassystem eines Verbrennungsmotors verstellbare Klappen

anzuordnen, mit denen ein gezieltes Verschließen und Öffnen einzelner

Rohrquerschnitte ermöglicht werde. Damit könnten im Teillastbereich einzelne

Zylinder oder eine komplette Zylinderreihe abgeschaltet werden. Auch könne mittels

derartiger Abgasklappen ein Teil des Abgases wieder in den Ansaugkanal des

Motors

rückgeführt würden, wodurch der Kraftstoffverbrauch bzw. die

Schadstoffemission

reduziert werden. Außerdem könne mittels dieser

Abgasklappen gezielt das Geräuschverhalten eines Verbrennungsmotors gesteuert

werden, beispielsweise um ein markentypisches Verbrennungs-

oder

Auspuffgeräusch zu generieren. Aus dem Stand der Technik seien

Abgasklappenantriebe für Kraftfahrzeuge bekannt, die von einem Aktuator,

insbesondere einem elektromotorisch betriebenen Antriebsmotor betätigt werden,

der direkt oder auch über Zwischenschaltung eines Getriebes mit einer

Abgasklappenwelle der Abgasklappe wirkverbunden sei. In der von der Anmelderin

in den Anmeldungsunterlagen genannten DE 10 2004 040 817 A1 (Druckschrift D1)

sei eine Abgasklappeneinrichtung für Kraftfahrzeuge beschrieben, die eine in einem

Gehäuse angeordnete Abgasklappe aufweise. Dabei fluchte die Abtriebswelle der

Stelleinrichtung mit der Klappenwelle. Die Verbindung zwischen Stelleinrichtung

und Abgasklappenwelle erfolge über eine ein- und auskoppelbare Kupplung, die nur

dann geschlossen werde, wenn die Abgasklappe betätigt werde. Somit könne nur

während eines kurzen Zeitraums eine Wärmeübertragung über die von heißen

Abgasen angeströmte Klappenwelle hin zur Abtriebswelle und somit zur

Stelleinrichtung erfolgen. Daher könne die Stelleinrichtung in der Nähe der

Abgasklappe angeordnet sein und sei daher nicht einer zur starken Erwärmung

ausgesetzt. Als nachteilig an diesem bekannten Abgasklappenantrieb erweise sich

die komplizierte Montage (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0001 - 0007).

Das Streitpatent nennt die Aufgabe, einen Abgasklappenantrieb derart

weiterzubilden, dass eine schnelle, sichere und bevorzugt auch selbstzentrierende

Anbindung des Abgasklappenantriebs bzw. Aktuators an der Abgasklappe

ermöglicht sei. Insbesondere solle eine sogenannte Blindmontage ermöglicht

werden, mit der eine einfache Antriebsverbindung zwischen Antriebsmotor und

Abgasklappe zum Zwecke der Montage ohne aufwendige Justierarbeiten erfolgen

könne. Zudem solle auch ein Anschlag für die in vollständig geöffneter Stellung

befindliche Abgasklappe geschaffen werden. Auch solle der Aktuator bzw.

Antriebsmotor oder Abgasklappenantrieb vor zu großer Wärmebelastung geschützt

werden. Weiterhin sei es eine Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur

Blindmontage eines Abgasklappenelementes für Kraftfahrzeuge zur Verfügung zu

stellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0008).

Das objektive technische Problem wird darin gesehen, einen Abgasklappenantrieb

mit dem dazugehörenden Abgasklappengehäuse sowie ein Montageverfahren zu

entwickeln, womit eine schnell herstell- und lösbare mechanische Verbindung

zwischen der Motorausgangswelle bzw. Getriebeabtriebswelle

und der

Abgasklappenwelle möglich ist. Dabei soll sichergestellt werden, dass die

Abgasklappe bei abgeschaltetem Antriebsmotor sicher und vibrationsfrei in der

Schließstellung bleibt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0008, 0010 u. 0017).

Zur Lösung der Aufgabe ist ein Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug gemäß

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 0 bis 5

vorgesehen. Zudem soll die Aufgabe durch ein Verfahren zur Montage eines

Abgasklappenantriebs gemäß dem jeweils nebengeordneten Patentanspruch 29 in

der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 gelöst werden.

Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur des Maschinenbaus mit

Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad, der über eine

langjährige Berufserfahrung im Bereich der Konstruktion von Drossel-, Drall- oder

Abgasklappen und deren Stellantrieben für den Einsatz im Verbrennungsmotor

verfügt.

3.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie in der Fassung

der Hilfsanträge 0, 1 und 2 bedürfen der Auslegung:

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie der wortgleiche Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 0 betreffen einen Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug. Der

Abgasklappenantrieb ist dabei als modulare Baueinheit zu verstehen, welche im

montierten Zustand auch das als Anschlusssegment bezeichnete Abgasklappengehäuse miteinschließt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0007, 0037 u. 0047).

Gemäß Merkmal M1 umfasst der Abgasklappenantrieb einen Antriebsmotor 32 für

die Abgasklappe 8. Der Antriebsmotor kann beispielsweise als Servomotor

ausgebildet sein (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0029).

Merkmal M2 sieht vor, dass die Motorausgangswelle 34 mittelbar oder unmittelbar

mit einer Abgasklappenwelle 10 zur Betätigung der Abgasklappe 8 wirkverbunden

sein soll. Was unter einer mittelbaren oder unmittelbaren Wirkverbindung konkret

zu verstehen

ist,

lässt der Anspruch offen. Der Fachmann kann der

Streitpatentschrift aber entnehmen, dass bei einer mittelbaren Wirkverbindung

zwischen der Motorausgangswelle und der Abgasklappenwelle ein Getriebe 28

zwischengeschalten ist. In diesem Fall ist die Abtriebswelle des Getriebes 28 mit

der Abgasklappenwelle 10 gekoppelt. Bei einer unmittelbaren Wirkverbindung

hingegen sind die Motorausgangswelle 34 und die Abgasklappenwelle 10

unmittelbar gekoppelt (vgl. Streitpatentschrift, Patentanspruch 19, 22 u. Abs. 0003,

0028, 0030, 0031, 0053, 0055), wobei bei der unmittelbaren Kopplung zwischen

Motorausgangswelle 34 und Abgasklappenwelle 10 das Koppelelement 48

unmittelbar zwischengeschaltet ist (vgl. vgl. Streitpatentschrift, Patentanspruch 21).

Zwischen dem Antriebsmotor 32 und der Abgasklappe 8 ist in den Antriebsstrang

ein Koppelelement 48 geschaltet (Merkmal M3). Gemäß Merkmal M4 ist

vorgesehen, dass das Koppelelement 48 als eine auf Torsion beanspruchte Feder

ausgebildet ist. Die Feder soll dabei eine Federelastizität in axialer Richtung der

Federachse besitzen (vgl. Merkmal M7). Welche Art von Feder konkret eingesetzt

werden soll, gibt der Patentanspruch 1 nicht vor. Als mögliches Koppelelement

werden

in der Streitpatentschrift Torsionsfeder, Zylinderfeder, gewundene

Biegefeder, insbesondere Schenkelfeder oder Spiralfeder, oder Kegelfeder genannt

(Patentansprüche 9, 10 u. 11 u. Abs. 0017). Dem Fachmann ist bekannt, dass

insbesondere Torsions- und Schenkelfedern aufgrund ihrer speziellen Bauform

dafür vorgesehen sind, Torsionsmomente aufzunehmen. Aber auch zylinderförmige

Federn,

bei denen die Spannungsverteilung

im Querschnitt primär

rotationssymmetrisch ist, können aufgrund der Vibrationen in einem Motorraum

Rotationsenergie aufnehmen und somit auf Torsion beansprucht werden. Demnach

ist die Feder breit auszulegen.

Die Merkmale M8 und M9 beschreiben die eingebaute Feder als Koppelelement

und geben vor, dass das Koppelelement (im montierten Zustand) auf Druck

beansprucht ist und nach Beendigung der Montage unter axialer Vorspannung

steht.

Auch Merkmal M5 betrifft den montierten Zustand. Das Merkmal sieht vor, dass das

Koppelelement 48, d.h. die Feder, mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle 10

verbundenen Wand 12, Ringwand 14 oder Hülse 18 nach der Montage dauerhaft

wenigstens in Formschluss in Eingriff steht. Wand, Ringwand oder Hülse stehen

dabei im Unterschied zur Auffassung der Beschwerdeführerin als alternative

Merkmale nebeneinander und kennzeichnen unterschiedliche Ausführungsformen.

Dies bedeutet, dass alternativ eine Wand, Ringwand oder Hülse einen Teil des

Abgasklappengehäuses bilden können, mit dem das Koppelelement in Eingriff steht

(vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0011, 0034). Die Angabe „wenigstens

in

Formschluss“ begrenzt die Verbindungsform nicht auf eine formschlüssige

Verbindung, so dass auch andere Verbindungsarten in Frage kommen.

Gemäß Merkmal M6 verfügt die Wand, Ringwand oder Hülse über mehrere

Ausnehmungen, die als Aufnahme für Abschnitte des als Feder ausgebildeten

Koppelelementes 48 dienen. Die Angabe, dass die mehreren Ausnehmungen für

ein „selbsttätiges Eingreifen“ des Koppelelementes bei einer während der Montage

erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes vorgesehen sind, ist funktional

auszulegen. Demnach müssen die Ausnehmungen gegenständlich so ausgestaltet

sein, dass ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelements bei der Montage möglich

ist. Die Ausnehmungen müssen demnach so ausgebildet sein, dass Teilabschnitte

der Feder bei der Montage in die Ausnehmungen hineinrutschen können (vgl.

Streitpatentschrift Abs. 0034 u. Fig. 6). In der Ausführungsform nach Figur 2 verfügt

die ringförmige Hülse 18 über vier Ausnehmungen 16 in Form von Nuten, die gleich

verteilt über die eine kreisförmige Ringwand 14 angeordnet sind. Damit genügt beim

Aufsetzen der Feder 48 bzw. des mit der Feder verbundenen Antriebs 2 eine

maximale Drehung von 90°, um einen formschlüssigen Eingriff zwischen Feder und

Ringwand 14 herbeizuführen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0034). Je mehr

Ausnehmungen 16 an der Wand 12 vorgesehen sind, umso geringer wird der

Drehwinkel zum Herbeiführen des formschlüssigen Eingriffs (vgl. Streitpatentschrift,

Abs. 0011).

In der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 wurde der jeweilige Patentanspruch 1 in

den Merkmalen 5 und 6 dadurch geändert, dass die Alternativen „Ringwand oder

Hülse“ gestrichen wurden.

Nach Hilfsantrag 2 ist der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Abgasklappenantrieb

gemäß Merkmal M10 zusätzlich dahingehend beschränkt, dass die Wand 12

Bestandteil einer im Querschnitt bevorzugt kreisförmigen Hülse 18 ist, die über

einen angeformten oder verbundenen Boden 20 mit der Abgasklappenwelle 10

drehfest verbunden ist. Damit ist eine Koppelung vorgesehen, bei der das als Feder

ausgebildete Koppelelement 48 in die mehreren Ausnehmungen 16 einer

kreisförmigen Hülse 18 eingreift, welche mit der Welle 10 drehfest verbunden ist

(vgl. Fig. 6 u. 7).

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die mit dem

jeweiligen

Patentanspruch 1 beanspruchten Eigenschaften des Koppelelementes nur von

einer Kegelfeder erfüllt werden könnten, kann der Senat nicht folgen. Das Merkmal

M7, wonach das Koppelelement eine Federelastizität wenigstens in axialer

Richtung der Federachse besitzt, bezieht der Fachmann auf jedes Koppelelement,

das auch die weiteren geforderten Eigenschaften erfüllt. Er versteht die Kegelfeder

lediglich als mögliche Ausführungsform. Im Absatz 0018 der Streitpatentschrift

werden die Vorteile der Anordnung mit einem Koppelelement, das eine

Federelastizität wenigstens in axialer Richtung der Federachse aufweist, erläutert,

so dass der Fachmann die Kegelfeder als konkrete Ausführungsform eines solchen

Koppelelements auffasst, aber auch andere Elemente mit dieser Eigenschaft als

Koppelelement in Betracht zieht.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht für den

Fachmann ausgehend von Druckschrift D4 in Verbindung mit Druckschrift D2 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Druckschrift D4, welche bereits im ersten Ladungszusatz vom 24. Juli 2020 sowie

im Zwischenbescheid vom 27. Juli 2022 als relevant erachtet wurde, offenbart einen

Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsmotor 100 für eine

Abgasklappe 16 (vgl. Titel, Sp. 1, Z. 65-67, Sp. 2, Z. 17-20, Fig. 1; Merkmal M1).

Der Antriebsmotor ist mit einer Motorausgangswelle 108 unmittelbar mit einer

Abgasklappenwelle 20 zur Betätigung der Abgasklappe 16 wirkverbunden, d.h. nur

über ein Koppelelement 202 verbunden (vgl. Fig. 1, Sp. 2, Z. 1-14, Brückenabs.

Sp. 2/3; 1 Alternative des Merkmals M2). Zwischen dem Antriebsmotor 100 und der

Abgasklappe 16 ist daher das Koppelelement (coupling member 202) geschaltet

(vgl. Fig. 1, Sp. 1, Z. 38-39, Brückenabs. Sp. 2/3; Merkmal M3).

Im Brückenabsatz zwischen den Spalten 2 und 3 werden die Eigenschaften des

Koppelelements und dessen Funktionen näher beschrieben. Das Koppelement soll

das Drehmoment vom Antriebsmotor 100 auf die Klappe 16 übertragen können.

Dabei soll es eine Fehlausrichtung bzw. einen Fluchtungsfehler zwischen den

beiden Wellen ausgleichen können. Es soll vorzugsweise aus elastischen Metall

bestehen und einen kleinen Drahtquerschnitt sowie eine große Oberfläche besitzen.

Der Fachmann versteht das Koppelelement 202 daher als eine auf Torsion

beanspruchte Feder (Merkmal M4). Ferner soll das Koppelelement 202 in

Übereinstimmung mit den Ausführungen im Streitpatent dazu dienen, die

Antriebswelle und Abgasklappenwelle thermisch zu isolieren. Auch soll das

Koppelelement eine Vorspannkraft zwischen den Wellen 20 und 108 erzeugen, die

entlang der Achse der WeIle 20 wirken soll (Sp. 3, Z. 15-20). Dies bedeutet nichts

anderes, als dass das Koppelelement 202 eine Federelastizität wenigstens in

axialer Richtung der Federachse besitzt und auf Druck beansprucht ist, derart dass

das Koppelelement nach der Montage unter axialer Vorspannung steht,

entsprechend den Merkmalen M7 bis M9.

Bei dem in Figur 1 gezeigten Koppelelement 202 handelt es sich um einen Cförmigen Bügel, dessen Teilabschnitte 208 und 210 mit der Antriebswelle 108 und

der Abgasklappenwelle 20 in Eingriff stehen. Zum Herstellen einer formschlüssigen

Verbindung des Koppelelements 202 mit der Abgasklappenwelle 20 weist die

Abgasklappenwelle im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 eine durchgehende

Bohrung auf, in die das Koppelelement 202 während der Montage eingreift (vgl. Fig.

1, Ansprüche 3, 4), so dass das Koppelelement nach der Montage dauerhaft in

Formschluß mit der Wand, welche die Abgasklappenwelle umgibt und mit dieser

drehfest verbunden ist, in Eingriff steht (1 Alternative des Merkmals M5). Damit

weist die Wand, welche die Abgasklappenwelle umgibt und mit dieser drehfest

verbunden ist, auch Ausnehmungen auf. Ein selbsttätiges Eingreifen des

Koppelelements bei einer während der Montage erfolgenden Drehbewegung ist

allerdings nicht vorgesehen (teilweise Merkmal M6).

Druckschrift D4 weist darauf hin, dass das Koppelelement verschieden ausgeführt

sein kann (vgl. Sp. 3, Z. 23-24: the coupling member 202 can have a variety of

configurations.). Daher wird der Fachmann bestrebt sein, das Koppelelement

hinsichtlich seiner Aufgaben zu optimieren. Dabei wird er feststellen, dass mit dem

in Figur 1 der D4 gezeigten Koppelelement der Einbau des Abgasklappenantriebs

in das Abgasrohr erschwert ist. Zum einen muss der Abgasklappenantrieb zerlegt

werden, um eine Verbindung zwischen dem Anschlusssegment und der

Antriebseinheit zu schaffen oder um diese zu lösen. Zum anderen ist der Einbau

des Abgasklappenantriebs aufgrund der baulichen Größe des Antriebsgehäuses

erschwert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Anschlusssegment mit

seinen beiden endseitigen Anschlussstellen mit dem beidseitig anschließenden

Abgasrohr durch Verschweißen verbunden werden soll. Folglich wird der Fachmann

die Montage der Abgasklappenvorrichtung, insbesondere die Verbindung des

Antriebsmotors mit dem Anschlusssegment, vereinfachen wollen. Der Fachmann ist

daher veranlasst, Überlegungen anzustellen, mit welchem anderen Koppelelement,

welches ebenfalls auf Torsion beanspruchbar ist, sich eine schnellere Montage

umsetzen lässt.

Im Stand der Technik stößt der Fachmann auf Druckschrift D2, die sich gleichfalls

mit einem Klappenantrieb für ein Kraftfahrzeug befasst (vgl. Abs. 0001). Figur 2

zeigt ein Koppelelement, mit dem eine Motorausgangswelle 2 schnell und einfach

an eine Klappenausgangswelle 6 angekoppelt werden kann. Dabei wird eine

zylindrische Drehfeder 5 verwendet, welche auf Torsion beansprucht wird, und eine

Federelastizität in axialer Richtung besitzt. Die Drehfeder 5 besitzt diametral

geformte Endabschnitte 4 und 4‘, die jeweils in den entsprechend geformten Schlitz

(Nut 3, 3‘) am Ende der Antriebswelle 2 und der Klappenwelle 6 eingreifen (vgl. Abs.

0007, 0014 und Fig. 1, 2). Der Mantel der Klappenwelle 6, welcher im Sinne des

Streitpatents als Wand zu verstehen ist, weist aufgrund der Bohrung zwei und damit

mehrere Ausnehmungen auf. Dies bedeutet, dass die Feder mit einer drehfest mit

der Klappenwelle verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens in

Formschluss in Eingriff steht (Merkmal M5), und die Wand entsprechend Merkmal

M6 mehrere als Aufnahme

für Abschnitte des als Feder ausgebildeten

Koppelelements dienende Ausnehmungen aufweist, welche für ein selbsttätiges

Eingreifen des Koppelelementes bei einer während der Montage erfolgenden

Drehbewegung des Koppelelementes vorgesehen sind.

Der Auffassung des Patentinhabers, dass der Fachmann zur Vereinfachung der aus

Druckschrift D4 bekannten technischen Lehre Druckschrift D2 nicht in Betracht

ziehen würde, da sich Druckschrift D2 nicht mit einem Stellantrieb für eine

Abgasklappe, sondern für eine Schaltklappe befasst, kann nicht gefolgt werden.

Denn in Absatz 0001 der Druckschrift wird allgemein von Antriebseinheit einer

Stelleinheit gesprochen. Die Schaltklappenverstellung wird lediglich als besondere

Anwendung aufgeführt, so dass der Fachmann erkennt, dass die beanspruchten

Merkmale M1 bis M9 äquivalent realisiert sind (vgl. Zusammenfassung, Abs. 0006

f, 0012-0014, Anspruch 1, 2, 5). Er erkennt daher auch, dass diese Merkmale,

insbesondere die Befestigung des Koppelelementes gemäß Merkmal M6, die eine

einfachere Montage ermöglicht

(vgl. Abs. 0008), auch

für einen

Abgasklappenantrieb genutzt werden können.

Setzt der Fachmann daher das aus Druckschrift D2 bekannte Koppelelement in den

aus Druckschrift D4 bekannten Abgasklappenantrieb ein, so gelangt er zu einem

Abgasklappenantrieb, der sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den

Fachmann daher in naheliegender Weise aus Druckschrift D4 in Verbindung mit

Druckschrift D2.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht patentfähig.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch die

Patentansprüche 2 bis 29 des Hauptantrags nicht schutzfähig, da auf diese

Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abschnitt III 3. a) bb) -

Informationsübermittlungsverfahren II).

5.

In der Fassung der Hilfsanträge 0 und 1 kann das Patent aus denselben

Gründen wie beim Hauptantrag nicht beschränkt aufrechterhalten werden. Während

der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 wortgleich zum Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag ist, kann auch die Änderung im Hilfsantrag 1, wonach die Alternativen

„Ringwand oder Hülse“ gestrichen wurden, dem Patentanspruch 1 nicht zur

Patentfähigkeit verhelfen. Daher gelten die Ausführungen in Abschnitt II.4 in

gleicher Weise auch für den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0

und 1. Damit beruht auch der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

den Hilfsanträgen 0 und 1 ausgehend von Druckschrift D4 in Verbindung mit

Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung

sind erfüllt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 i. V. m §§ 1 bis 5, § 34 und § 38 PatG).

a)

Die Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 2 sowie die Beschreibung

mitsamt den Figuren sind zulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m § 38 PatG).

Die Merkmale M1 bis M4, M5* und M7 bis M10 des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2 sind durch die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 4 in Verbindung

mit den Angaben in den Anmeldeunterlagen auf Seite 5, Zeilen 4 bis 7 in Verbindung

mit den Figuren 1 und 2 und der dazugehörenden Beschreibung auf Seite 10, Zeilen

22 bis 23 und Seite 11, Zeilen 12 bis 18 sowie Seite 5, Zeilen 16 bis 18 ursprünglich

offenbart. Bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1 war ein Abgasklappenantrieb

vorgesehen, wobei das Koppelelement mit einer drehfest mit der

Abgasklappenwelle verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens in

Formschluss in Eingriff steht.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden zu II. ist auch das Merkmal M6*,

wonach die mehreren Ausnehmungen gegenständlich so ausgestaltet sein müssen,

dass ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelements bei der Montage möglich ist,

ursprünglich

offenbart. Das Merkmal

lässt

sich

insbesondere

den

Anmeldeunterlagen auf Seite 8, Zeilen 1 bis 6 und 8 bis 16 in Verbindung mit Seite

3, Zeilen 10-32 sowie den Figuren 6 und 7 entnehmen.

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 wurde der ursprüngliche Patentanspruch 4

gestrichen, die Nummerierung der übrigen Unteransprüche wurde angepasst. Die

Änderungen in Patentanspruch 2 basieren auf Seite 8, Zeilen 1 bis 8 und 28 bis 32

der Anmeldeunterlagen. Außerdem wurde in den Ansprüchen 7 und 8 das

Koppelelement durch konkrete Ausführungsformen präzisiert, die

in den

Anmeldeunterlagen auf Seite 5, Zeilen 4 bis 23 und Seite 7, Zeilen 18 bis 23

ursprünglich offenbart sind. Auch wurde der nebengeordnete Verfahrensanspruch

gestrichen.

In der Beschreibung zum Hilfsantrag 2 wurde die Bezeichnung geändert und die

Textstellen gestrichen, die sich auf ein Verfahren beziehen. Die Figuren wurden

nicht geändert.

b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist neu gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 3 PatG).

Keine der

im Verfahren befindlichen Druckschriften sieht eine mit einer

Abgasklappenwelle verbundene Wand mit mehreren Ausnehmungen vor, wobei die

mehreren Ausnehmungen für ein selbsttätiges Eingreifen eines als Feder

ausgebildeten Koppelelementes bei der Montage vorgesehen sind, wobei die Wand

Bestandteil einer im Querschnitt bevorzugt kreisförmigen Hülse ist, die über einen

angeformten oder verbundenen Boden mit der Abgasklappenwelle drehfest

verbunden ist (vgl. Merkmal M6* i. V. m. M10). Im Einzelnen:

Druckschrift D1 (DE 10 2004 040 817 A1) beschreibt einen Abgasklappenantrieb

für ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsmotor für eine Abgasklappe (vgl.

Anspruch 1; Merkmal M1). Druckschrift D1 beschreibt explizit auch eine

Abtriebswelle 18 der Antriebseinheit 20, die im montierten Zustand mit der

Abgasklappenwelle über eine Klauenkupplung 16 gekoppelt ist, sodass die

Abgasklappe mittels der Antriebseinheit verschwenkt werden kann (vgl. Abs. 0015

i. V. m. Fig. 2). Der Druckschrift D1 können somit die Merkmale M2 und M3

entnommen werden, wonach die Motorausgangswelle mit einer Abgasklappenwelle

zur Betätigung der Abgasklappe wirkverbunden und in den Antriebsstrang zwischen

dem Antriebsmotor und der Abgasklappe ein Koppelelement geschaltet ist. Nach

der Montage steht die Kupplung mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle

verbundenen Wand formschlüssig in Eingriff, entsprechend Merkmal M5* (vgl. Fig.

2 u. Abs. 15). Auch weist die Wand des Abgasklappenmoduls Ausnehmungen auf,

welche für ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelementes vorgesehen sind (vgl.

Fig. 2; Merkmal M6*). Die Merkmale M4 und M7 bis M9 sowie M10 sind nicht

entnehmbar.

Die im Prüfungsverfahren ermittelte Druckschrift D2 (DE 102 07 060 A1)

beschreibt einen Schaltklappenantrieb für den Luftansaugkanal (vgl. Abs. 0001;

teilweise Merkmal M1, ohne Abgas). Dabei ist ein Antriebsmotor 1 mit einer

Motorausgangswelle 2 mittelbar oder unmittelbar mit einer Klappenwelle 6

wirkverbunden (vgl. Fig. 2; teilweise Merkmal M2, ohne Abgas). Zwischen dem

Antriebsmotor 1 und den Klappen 8 ist ein Koppelelement 5 geschaltet (vgl. Fig. 2;

teilweise Merkmal M3, ohne Abgas). Bei dem Koppelelement handelt es sich um

eine zylindrische Drehfeder, die die Drehbewegung der Abtriebswelle auf die

Klappenwelle überträgt (vgl. Abs. 0007, 0014 u. Fig. 1). Das als Feder ausgebildete

Koppelelement, welches u. a. auf Torsion beansprucht wird, besitzt zweifellos auch

eine Federelastizität in axialer Richtung, wobei sie auch im montierten Zustand auf

Druck beansprucht und unter axialer Vorspannung ist (vgl. Abs. 0007, 0013 f;

Merkmale M4, M7 bis M9). Die Feder besitzt diametral geformte Endabschnitte, die

in entsprechend geformte Schlitze 3 und 3‘ an den Enden der Antriebswelle 2 und

Klappenwelle 6 eingreifen (vgl. Abs. 0007, 0014 und Fig. 1, 2). Der als Wand zu

verstehende Mantel der Klappenwelle verfügt damit über zwei gegenüberliegende

Ausnehmungen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Feder mit einer drehfest

mit der Klappenwelle verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens

in Formschluss in Eingriff steht und die Wand mehrere Ausnehmungen aufweist,

welche für ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelementes bei einer während der

Montage erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes (48) vorgesehen sind

(Merkmal M5*, Merkmal M6*, jeweils ohne Abgas). Eine Abgasklappenwelle sowie

Merkmal 10 sind nicht offenbart.

Druckschrift D3 (DE 10 2004 062 099 A1), die im Beschluss der Patentabteilung

(als DS E21) als nächstkommender Stand der Technik bewertet wird, beschreibt

einen Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug. Hierbei weist der Antrieb einen

Spindeltrieb auf, wobei die als Abtriebswelle anzusehende Spindel 26 über eine

Hebeleinrichtung 32, 34 eine Abgasklappe schaltet. Die Spindel 26 weist ein als

Koppelelement zu verstehendes Energiespeicherelement 28 auf (vgl. Abs. 0001,

0007, 0009, 0011, 0020, 0021, Fig. 1 u. 2). Das Koppelelement ist als eine auf

Torsion beanspruchte Feder ausgebildet. Es besitzt eine Federelastizität in axialer

Richtung und ist nach der Montage auf Druck beansprucht (vgl. Abs. 0008, 0011 –

0013). Nach Beendigung der Montage steht das Koppelelement unter axialer

Vorspannung (Abs. 0013). Damit lassen sich Druckschrift D3 die Merkmale M1 bis

M4 und M7 bis M9 entnehmen. Druckschrift D3 offenbart aber keine drehfest mit

einer Abgasklappenwelle verbundene Wand, mit der das Energiespeicherelement

28 nach der Montage formschlüssig in Eingriff steht. Auch werden keine

Ausnehmungen auf Seiten der Abgasklappenwelle beschrieben, welche für ein

selbsttätiges Eingreifen des Koppelelementes bei einer während der Montage

erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes vorgesehen sind (Merkmale

M5*, M6* und M10 fehlen).

Wie vorstehend im Abschnitt II. 4 zum Hauptantrag ausgeführt, ist der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neu gegenüber Druckschrift D4 (US 6

598 619 B2). Denn Merkmal M6 fehlt teilweise. Diese Ausführungen gelten auch

für Merkmal M6* des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Auch Merkmal M10 ist

nicht offenbart.

Auch Druckschrift D5 (DE 696 11 604 T2) geht in ihrer Offenbarung nicht über

Druckschrift D4 hinaus. Es wird ein Ausführungsbeispiel beschrieben, in dem die

Abtriebswelle 60 eines Elektromotors 38 durch einen als Koppelelement

anzusehenden Clip 66 modulartig mit der Abgasklappenwelle 30 gekoppelt ist (vgl.

Fig. 1 u. S. 8, zw. Abs.; Merkmale M1 u. M2). Eigenschaften des Clips werden nicht

beschrieben. Der Clip 66 kann aber als ein auf Torsion beanspruchter

Federclipverstanden werden, der gemäß den Merkmalen M4 und M7 bis M9

ausgebildet ist. Der Clip steht mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle 30

verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens in Formschluss in

Eingriff (vgl. Fig. 1; Merkmal M5*). Angaben zur Aufnahme bzw. Montage des Clips

werden nicht gemacht. Zwar zeigt die Wand der Abgasklappenwelle

Ausnehmungen zur Aufnahme des Clips, ein selbsttätiges Eingreifen bei einer

während der Montage erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes ist

aufgrund seiner Bauform nicht vorgesehen (Merkmale M6* und M10 fehlen).

Bei Druckschrift D6 (DE 10 2009 013 815 A1) handelt es sich um eine

nachveröffentlichte Anmeldung mit älterem Zeitrang. Die D6 betrifft einen

Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsmotor 1 für eine

Abgasklappe 2. Der Antriebsmotor 1 ist mit einer Motorausgangswelle 5 unmittelbar

mit einer Abgasklappenwelle 6 zur Betätigung der Abgasklappe 2 wirkverbunden,

wobei

zwischen dem Antriebsmotor und der Abgasklappe ein als

Verbindungselement 9 bezeichnetes Koppelelement geschaltet ist, (vgl. Fig. 1 u.

Anspruch 1; Merkmale M1 bis M3). Das Verbindungselement ist unter axialer

Vorspannung in Richtung der Klappenachse zwischen Klappe und Stellantrieb

eingesetzt und besitzt eine Federelastizität in axialer Richtung der Federachse (vgl.

Fig. 1-4; Abs. 0004-0006, Ansprüche 1, 2; Merkmal M7, M9). Ferner ist es auf Druck

beansprucht, entsprechend (vgl. Abs, 0005; Merkmal M8. Dabei handelt es sich um

einen aus Federstahl bestehenden C-förmigen Bügel 9, der in die Schlitze 7 und 8

der Motorausgangswelle 5 bzw. der Abgasklappenwelle 6 eingesetzt ist (vgl. Fig. 1-

4, Abs. 0022, Anspruch 4). Damit sind die Motorausgangswelle und die

Abgasklappenwelle über eine Feder miteinander verbunden, die zur Übertragung

des Drehmoments auf Torsion beansprucht wird (vgl. Abs. 0011, 0023, Anspruch

9), entsprechend Merkmal M4. Des Weiteren besitzt die zylindrische Klappenwelle

6 eine drehfest mit der Abgasklappenwelle 6 verbundene Wand, welche einen

Schlitz 8 und damit zwei Ausnehmungen aufweist, in welche das Koppelelement 9

bei der Montage eingreift, so dass das Koppelelement 9 mit der Wand nach der

Montage dauerhaft wenigstens in Formschluss in Eingriff steht (Merkmal 5*,

teilweise Merkmal M6*).

Die Ausnehmungen sind jedoch gegenständlich nicht so ausgestaltet, dass ein

selbständiges Eingreifen des Koppelelements bei der Montage möglich ist (Merkmal

M6* fehlt teilweise). Zudem fehlt Merkmal M10.

Druckschrift D7 (EP 1 245 820 A1) zeigt nicht mehr als die Druckschriften D4, D5

oder D6. Beschrieben wird ein Abgasrückführventil, wobei eine dünnwandige

Klammer 34 die Abgasklappenwelle 26 mit der Antriebswelle 30 koppelt (vgl. Fig. 2

u. Abs. 0030). Die Klammer weist an ihren Schenkeln Vierkantlöcher auf, in die die

Enden der Wellen eingreifen (vgl. Fig. 2). Zumindest die Merkmale M6* und M10

fehlen.

Druckschrift D8 (DE 699 27 323 T2) beschreibt ein über einen elektromotorischen

Stellantrieb gesteuertes Ventil, welches dafür vorgesehen ist, die einem

Verbrennungsmotor vom Abgasturbolader zugeführte Luft zu steuern und damit den

Ladedruck zu regeln. Die über eine Welle verschwenkbare Ventilplatte wird dabei

über eine von einem Stellantrieb betätigte Welle betätigt. Dies bedeutet, dass im

verbundenen Zustand die Abtriebswelle der Antriebseinheit mit der Abgasklappe

beziehungsweise mit der Abgasklappenwelle gekoppelt

ist, so dass die

Abgasklappe mittels der Antriebseinheit verschwenkt werden kann. Zur

Drehmomentübertragung von der Motorausgangswelle auf die Abgasklappenwelle

sind zwei Torsionsfedermechanismen 66, 68 vorgesehen (Fig. 4, Abs. 0015). Der

Torsionsfedermechanismus verfügt auch über eine Flexibilität in axialer Richtung

(Abs. 0015), wodurch eine Translation der Antriebswelle 34 und der Abtriebswelle

44 in axialer Richtung ermöglicht werden soll (Abs. 0019). Dadurch ergibt sich eine

axiale Vorspannung wenigstens einer der Federn. Die in Druckschrift D8

beschriebenen Federn stehen nicht mit der drehfest mit der Abgasklappenwelle

verbundenen Wand in Eingriff. Zwar weist die Wand Ausnehmungen (Schlitze 78)

auf, diese sind aber nicht für ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelements

vorgesehen. Die Befestigung der Federn erfolgt mit Spannstiften in entsprechenden

Bohrungen (vgl. Abs. 0036 u. Fig. 4). Die Merkmale M5*, M6* und M10 fehlen.

Bei der auf die Patentinhaberin zurückgehenden Druckschrift D14 (DE 10 2008

052 846 A1) handelt es sich um eine nachveröffentlichte Anmeldung mit älterem

Zeitrang. Offenbart wird ein Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug mit einer

Motorausgangswelle 34, die mittelbar mit einer Abgasklappenwelle 10

wirkverbunden ist (Merkmale M1 und M2). Zwischen dem Antriebsstrang und der

Abgasklappe

ist ein Koppelelement 48 geschaltet

(Merkmal M3). Das

Koppelelement 48 weist eine auf Torsion beanspruchte Feder auf (Anspruch 12,

Abs. 0058 i. V. m. Fig. 2; Merkmal M4). Druckschrift D14 beschreibt allerdings nicht,

wie das als Feder ausgebildete Koppelelement 48 am Gehäuse der

Abgasklappenwelle befestigt ist. Insbesondere wird kein formschlüssiger Eingriff zu

einer Wand oder Hülse offenbart, die drehfest mit der Abgasklappenwelle

verbunden ist. Zudem wird nicht unmittelbar und eindeutig beschrieben, dass die

Feder auf Druck beansprucht ist und unter axialer Vorspannung steht (Merkmale

M5* bis M10 fehlen).

Die nachveröffentlichte Druckschrift D15 (EP 2 180 167 A1) nimmt die Priorität von

Druckschrift D14 in Anspruch. Druckschrift D15 umfasst gegenüber der D14 noch

die Figuren 4 bis 7, welche verschiedene Ausführungsformen des Koppelelements

zeigen. Insbesondere zeigt Figur 6 eine gewundene Torsionsfeder 50, welche

unmittelbar zwischen der Getriebeabtriebswelle und der Abgasklappenwelle

geschaltet ist (vgl. Fig. 6, Abs. 0028). Die Torsionsfeder besitzt offensichtlich eine

Federelastizität in axialer Richtung der Federachse. Der Fachmann entnimmt, dass

diese auch auf Druck beansprucht ist und nach Beendigung der Montage unter

axialer Vorspannung steht (Merkmale M1 bis M4 u. M7 bis M9).

Wie der Figur 6 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, steht das

Koppelelement mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle verbundenen Wand

nach seiner der Montage dauerhaft formschlüssig in Eingriff (Merkmal M5*).

Auch zeigt Figur 6, dass die Wand eine als Aufnahme für Abschnitte des

Koppelelementes 50 dienende Ausnehmung aufweist, welche für ein selbsttätiges

Eingreifen des Koppelelementes 50 bei einer während der Montage erfolgenden

Drehbewegung des Koppelelementes 50 vorgesehen ist. In Figur 6 ist auch eine

kreisförmige Hülse gemäß Merkmal M10 dargestellt, die mit der Abgasklappenwelle

drehfest verbunden ist. Allerdings fehlt hier das Merkmal M6* teilweise, weil

mehrere Ausnehmungen in der Hülse nicht offenbart sind.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Figur 6 nicht unmittelbar

und eindeutig ein Schlitz zur Aufnahme der Torsionsfeder zu entnehmen.

Die übrigen Druckschriften D9, D10, D11, D12, D13, D16, E4, E5, E16 bis E18, E22

sowie RM1 liegen weiter ab als die Druckschriften D2, D4, D6 oder D15.

Druckschrift D9 beschreibt ganz allgemein mechanische Kupplungen für drehbare

Wellen 26, 41, wobei jede Welle ein geschlitztes Ende aufweist. Als Koppelelement

wird eine Klinge 11 aus elastischem Material eingesetzt (vgl. Fig. 5).

Druckschrift D10 betrifft eine Abgasklappe, die über einen Seilzug 48 angetrieben

wird (vgl. Fig. 4). Zwar verfügt die Abgasklappe über zwei separate Drehfedern,

diese dienen aber nicht als Koppelelement zwischen zwei Wellen.

Druckschrift D11 beschreibt ein elektrisch angetriebenes Kugelventil, um den

Durchfluss in einem Schlauch steuern zu können. Zwischen der Abtriebswelle 34

und der Ventilwelle 20 ist eine Torsionsfeder 15 angeordnet, die in einen Schlitz

eingreift (vgl. Fig. 1A, 2A, 2B).

Die Druckschriften D12 und D13 betreffen jeweils einen Drosselkappenantrieb.

Die jeweils in den Antrieb der Drosselklappe eingebrachte Feder dient nicht als

Koppelelement.

Die Figuren von Druckschrift D16 zeigen kein Koppelelement im Sinne des

vorliegenden Patentanspruchs 1.

Druckschrift E4 zeigt kein Koppelelement zwischen Abtriebs- und Klappenwelle.

Die in Figur 1 gezeigte Spiralfeder 24 dient lediglich zur Abdichtung des Ventils.

Auch Druckschrift E5 zeigt kein Koppelelement im Sinne des vorliegenden

Patentanspruchs 1. Sie befasst sich mit der Blindmontage zweier Wellenenden,

wobei ein Wellenende einen Flansch mit mehreren Ausnehmungen aufweist (vgl.

Fig. 1). Druckschrift E5 offenbart aber weder eine Hülse noch ein Koppelelement im

Sinne des vorliegenden Patentanspruchs 1.

Die Auszüge aus den Fachbüchern gemäß den Druckschriften E16 bis E18, DB1,

E22 sowie RM1 belegen das Fachwissen des Fachmanns.

Damit offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen

Abgasklappenantrieb mit allen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2.

c)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht gegenüber

dem im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Stand der Technik auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 4 PatG).

Wie vorstehend ausgeführt, offenbart keine der vorveröffentlichten Druckschriften

eine Koppelung, bei der das Koppelelement in die Ausnehmungen einer bevorzugt

kreisförmigen Hülse eingreift, welche mit der Abgasklappenwelle drehfest

verbunden ist (vgl. Merkmale M6* i. V. m. M10).

Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden zu II. hat der Fachmann

ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 weder eine Veranlassung noch einen

Hinweis aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik, soweit

vorveröffentlicht, das Anschlusssegment des Abgasklappenantriebs so zu

verändern, dass die mit einer Abgasklappenwelle verbundene Wand, welche mit

ihren Ausnehmungen für ein selbsttätiges Eingreifen eines Koppelelementes bei der

Montage vorgesehen ist, Bestandteil einer kreisförmigen Hülse ist, die mit der

Abgasklappenwelle drehfest verbunden ist.

Auch Druckschrift D2 enthält keinen Hinweis oder eine Anregung, eine der beiden

Wellen mit einer kreisförmigen Hülse zu versehen, in die das Koppelelement

selbsttätig eingreifen kann.

Einen Hinweis dazu findet der Fachmann auch nicht in Druckschrift D8. Diese

Druckschrift beschreibt den Einsatz von Torsionsfedern, um einen Nachlauf in

Drehrichtung zwischen einer Antriebswelle 34 und einer Abtriebswelle 44 zu

verhindern (vgl. Fig. 2). Auch hier wird kein selbsttätiges Eingreifen des

Koppelelementes bei einer während der Montage erfolgenden Drehbewegung des

Koppelelementes beschrieben. Die Befestigung erfolgt wesentlich aufwendiger mit

Hilfe von Spannstiften 70 bzw. durch Nieten. Dementsprechend unterscheiden sich

die Gegenstände von D4 und D8 derart, dass eine Zusammenschau der beiden

Druckschriften nicht naheliegend ist. Auch bei Zusammenschau erhält der

Fachmann keinen Hinweis in Richtung des Merkmals M10.

Eine solche Anordnung ergibt sich entgegen der von der Einsprechenden zu II. in

der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung für den Fachmann auch nicht

in naheliegender Weise durch eine Ergänzung mit Fachwissen. Auch der hierzu

vorgebrachte Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10,

Farbversorgungssystem greift nicht. Es wird im Leitsatz dieses Urteils aufgeführt,

dass wenn eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine

Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum

allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört, Veranlassung zu

ihrer Heranziehung bereits dann bestehen kann, wenn sich die Nutzung ihrer

Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig

darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus

fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst

untunlich erscheinen lassen.

Denn um ein solches Mittel handelt es sich beim Merkmal 6* i. V. m. Merkmal 10

nicht.

Auch eine Zusammenschau der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften

führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2, da es dort keinen Hinweis gibt, bei einer Abgasklappenwelle mit einer

bevorzugt kreisförmigen Hülse mit mehreren Ausnehmungen, welche für ein

selbsttätiges Eingreifen eines Koppelelementes bei der Montage vorgesehen sind,

diese über einen angeformten oder verbundenen Boden mit der Abgaswelle

drehfest zu verbinden.

Da dies weder dem Fachwissen zuzurechnen ist und auch keine der übrigen im

Verfahren befindlichen Druckschriften eine Anregung diesbezüglich liefert, gelangt

der Fachmann ausgehend von dem derzeit vorliegenden Stand der Technik nicht in

naheliegender Weise zu einem Abgasklappenantrieb mit allen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

7. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden

Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 27, die auf den

Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.

8.

Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen

zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34, 38 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der

Einsprechenden zu II. der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-

und Markenamts aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags 2

beschränkt aufrechtzuerhalten.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Veit

Dr. Flaschke

Dr. Nielsen