Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 24.08.2022 – 18 W (pat) 11/16
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240822B18Wpat11.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 11/16 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 016 597
…
ECLI:DE:BPatG:2022:240822B18Wpat11.16.0
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-
Ing. Wickborn sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Nielsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu II. wird der Beschluss der
Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. März 2016 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage folgender
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am
15. Juli 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,
Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 8. April 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2009 016 597.5 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug“
erteilt und am 25. Oktober 2012 veröffentlicht worden. Auf die dagegen eingelegten
Einsprüche der Einsprechenden zu I. und zu II. ist das Patent durch den in der
Anhörung vom 2. März 2016 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 13 des
Deutschen Patent- und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Juni 2016 eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden zu II.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Beschluss der Patentabteilung
einen Begründungsmangel aufweise. Zudem bringt sie vor, dass die Gegenstände
der beschränkt aufrecht erhaltenen Patentansprüche unzulässig geändert worden
seien. Außerdem macht sie geltend, dass der jeweilige Gegenstand der beschränkt
aufrecht erhaltenen Patentansprüche 1 und 29 nicht neu sei, zumindest aber nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die beschwerdeführende Einsprechende zu II. hat folgende Druckschriften als
Stand der Technik genannt:
D1
D2
D3
D4
D5
DE 10 2004 040 817 A1
DE 102 07 060 A1
DE 10 2004 062 099 A1
US 6 598 619 B2
DE 696 11 604 T2
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
D16
DE 10 2009 013 815 A1
EP 1 245 820 A1
DE 699 27 323 T2
US 5 334 095 A
US 7 374 147 B2
EP 1 887 200 A1
DE 199 12 231 A1
DE 44 42 109 A1
DE 10 2008 052 846 A1
EP 2 180 167 A1
JP S 63-191 249 U.
Die Einsprechende zu II. und Beschwerdeführerin beantragt:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. März 2016 aufzuheben.
2. Das Patent 10 2009 2016 597 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
1. Die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein
Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 0, übergeben in der
mündlichen Verhandlung vom 24. August 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 18, übergeben
in der mündlichen
Verhandlung vom 24. August 2022,
Figuren gemäß Patentschrift.
3. Weiter hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein
Kraftfahrzeug sowie Verfahren zur Montage hiervon” mit dem Anmeldetag
8. April 2009 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 15.
Juli 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,
Figuren gemäß Patentschrift.
4. Weiter hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein
Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 15.
Juli 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,
Figuren gemäß Patentschrift.
5. Weiter hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein
Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am 15.
Juli 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,
Figuren gemäß Patentschrift.
6. Weiter hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein
Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen am 15.
Juli 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,
Figuren gemäß Patentschrift.
7. Weiter hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Abgasklappenantrieb für ein
Kraftfahrzeug” mit dem Anmeldetag 8. April 2009 auf der Grundlage
folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 5, eingegangen am 15.
Juli 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 18, eingegangen am 15. Juli 2022,
Figuren gemäß Patentschrift.
Seitens der Patentinhaberin sind folgende Unterlagen in das Verfahren eingeführt
worden:
E22
Auszug aus www.dict.cc, Übersetzung für „relisilient“
RM1 Roloff/Matek: Maschinenelemente, Friedr. Vieweg & Sohn-
Verlagsgesellschaft mbH Braunschweig/Wiesbaden, 15. Auflage,
2001, S. 318, 319, ISBN 3-528-94028-X.
Im Einspruchsverfahren sind von der Einsprechenden zu I. zusätzlich noch folgende
Druckschriften genannt worden:
E4
DE 10 2004 032 845 A1
E5
DE 100 13 426 A1
E16
Niemann, G. / Winter, H. / Höhn, B.-R.: Maschinenelemente. Band 1:
Konstruktion und Berechnung von Verbindungen, Lagern, Wellen, 3.
Auflage. Berlin: Springer, 2001. S. 514. ISBN 978-3-662-08521-9
E17
Schnell, Walter / Gross, Dietmar / Hauger, Werner: Technische
Mechanik 2. Elastostatik. 6. Auflage. Berlin: Springer, 1998. S. 146,
147. ISBN 3-540-64147-5
E18
Beitz, Wolfgang
(Hg.)
/ Küttner,
Karl-Heinz
(Hg): Dubbel:
Taschenbuch für den Maschinenbau. 15. Auflage. Berlin: Springer,
1986. S. 528, ISBN 3-540-12418-7.
DB1
Dubbel Taschenbuch für den Maschinenbau, Auszug S. G51.
Die Einsprechende zu
I. hat keine Beschwerde eingelegt. Sie hat am
10. August 2022 und damit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung
beantragt, in das Beschwerdeverfahren als Beteiligte aufgenommen zu werden. Mit
Terminsnachricht vom 22. August 2022 ist sie als notwendige Streithelferin der
Beschwerdeführerin geladen worden (vgl. BGH, Beschluss v. 22. Oktober 2019 –
ZB 16/17, GRUR 2020, 110 – Karusselltüranlage).
An der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin, wie schriftlich angekündigt,
nicht teilgenommen.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag lautet:
M1
„Abgasklappenantrieb
(2)
für ein Kraftfahrzeug mit einem
Antriebsmotor (32) für eine Abgasklappe (8) des Kraftfahrzeuges,
M2
wobei der Antriebsmotor (32) mit einer Motorausgangswelle (34)
mittelbar oder unmittelbar mit einer Abgasklappenwelle (10) zur
Betätigung der Abgasklappe (8) wirkverbunden
M3
und in den Antriebsstrang zwischen dem Antriebsmotor (32) und der
Abgasklappe (8) ein Koppelelement (48) geschaltet ist,
M4
wobei das Koppelelement (48) als eine auf Torsion beanspruchte
Feder (50, 52) ausgebildet ist
M5
und mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle (10) verbundenen
Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) nach der Montage
dauerhaft wenigstens in Formschluss in Eingriff steht
M6
und die Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) mehrere als
Aufnahme
für Abschnitte des Koppelelementes (48) dienende
Ausnehmungen (16) aufweist, welche für ein selbsttätiges Eingreifen
des Koppelelementes
(48) bei einer während der Montage
erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes (48) vorgesehen
sind,
M7
wobei das Koppelelement (48) eine Federelastizität wenigstens in
M8
M9
axialer Richtung der Federachse besitzt
und auf Druck beansprucht ist,
derart dass das Koppelelement (48) nach Beendigung der Montage
unter axialer Vorspannung steht.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 29 nach Hauptantrag lautet:
„Verfahren zur Montage eines Abgasklappenantriebs (2) für Kraftfahrzeuge, wobei
ein Antriebsmotor (32) mit einer Motorausgangswelle (34) mittelbar oder unmittelbar
mit einer Abgasklappenwelle (10) des Abgasklappenantriebs (2) zur Betätigung der
Abgasklappe (8) verbunden wird, wobei
in den Antriebsstrang zwischen
Antriebsmotor (32) und der Abgasklappenwelle (10) ein Koppelelement (48)
geschaltet ist, welches als eine auf Torsion beanspruchte Feder ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass das Koppelelement (48) auf eine mehrere als
Aufnahme für Abschnitte des Koppelelements (48) dienende Ausnehmungen (16)
oder Nuten aufweisende Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) aufgesetzt wird
und bei einer Betätigung mit einer Drehbewegung des Koppelementes (48) auf
Grund seiner Federelastizität in Richtung der Federachse formschlüssig in die
Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) der Abgasklappenwelle (10) selbsttätig
eingreift.“
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 28 nach Hauptantrag
wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 und die abhängigen Patentansprüche
2 bis 28 sind identisch zum Hauptantrag. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch
wurde gestrichen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hauptantrag in den folgenden Merkmalen, welche die Merkmale M5 und M6
des Hauptantrags ersetzen (Änderungen hervorgehoben):
M5*
und mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle (10) verbundenen
Wand (12) Ringwand (14) oder Hülse (18) nach der Montage
dauerhaft wenigstens in Formschluss in Eingriff steht
M6*
und die Wand (12), Ringwand (14) oder Hülse (18) mehrere als
Aufnahme
für Abschnitte des Koppelelementes (48) dienende
Ausnehmungen (16) aufweist, welche für ein selbsttätiges Eingreifen
des Koppelelementes
(48) bei einer während der Montage
erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes (48) vorgesehen
sind,
Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Patentanspruchs 29 und der
Unteransprüche 2 bis 28 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 unter Anfügen des folgenden Merkmals:
M10
wobei die Wand (12) Bestandteil einer im Querschnitt bevorzugt
kreisförmigen Hülse (18) ist, die über einen angeformten oder
verbundenen Boden (20) mit der Abgasklappenwelle (10) drehfest
verbunden ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 27 nach Hilfsantrag 2 wird auf die
Akte verwiesen. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wurde gestrichen.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 3 bis 5 wird
auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Anspruchsfassungen gemäß
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 0 bis 5
jeweils zulässig und die
Anspruchsgegenstände im Lichte des Standes der Technik neu seien und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Die Beschwerdeführerin tritt dem entgegen. Die Gegenstände der Haupt- und
Nebenansprüche aller Anträge seien wegen Verallgemeinerung unzulässig
geändert worden, und seien in Kenntnis des im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nicht patentfähig, da sie nicht neue seien, zumindest nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents
im Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2
führt. Die
Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der
Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, sind hingegen nicht erfüllt.
Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der Patentansprüche nach
Hauptantrag sowie in der Fassung der Hilfsanträge 0 und 1 dahingestellt bleiben.
Die Frage der Neuheit der jeweiligen Anspruchsgegenstände nach Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen 0 und 1 kann ebenfalls dahingestellt bleiben (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. –
Elastische Bandage).
1.
Die Beschwerde der Einsprechenden zu II. ist rechtzeitig eingegangen und
auch sonst zulässig. Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls zulässig.
2.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz 0001 der Streitpatentschrift einen
Abgasklappenantrieb für Kraftfahrzeuge sowie ein Verfahren zur Montage eines
solchen Abgasklappenantriebs. Gemäß der Beschreibungseinleitung sei es
bekannt,
im Abgassystem eines Verbrennungsmotors verstellbare Klappen
anzuordnen, mit denen ein gezieltes Verschließen und Öffnen einzelner
Rohrquerschnitte ermöglicht werde. Damit könnten im Teillastbereich einzelne
Zylinder oder eine komplette Zylinderreihe abgeschaltet werden. Auch könne mittels
derartiger Abgasklappen ein Teil des Abgases wieder in den Ansaugkanal des
Motors
rückgeführt würden, wodurch der Kraftstoffverbrauch bzw. die
Schadstoffemission
reduziert werden. Außerdem könne mittels dieser
Abgasklappen gezielt das Geräuschverhalten eines Verbrennungsmotors gesteuert
werden, beispielsweise um ein markentypisches Verbrennungs-
oder
Auspuffgeräusch zu generieren. Aus dem Stand der Technik seien
Abgasklappenantriebe für Kraftfahrzeuge bekannt, die von einem Aktuator,
insbesondere einem elektromotorisch betriebenen Antriebsmotor betätigt werden,
der direkt oder auch über Zwischenschaltung eines Getriebes mit einer
Abgasklappenwelle der Abgasklappe wirkverbunden sei. In der von der Anmelderin
in den Anmeldungsunterlagen genannten DE 10 2004 040 817 A1 (Druckschrift D1)
sei eine Abgasklappeneinrichtung für Kraftfahrzeuge beschrieben, die eine in einem
Gehäuse angeordnete Abgasklappe aufweise. Dabei fluchte die Abtriebswelle der
Stelleinrichtung mit der Klappenwelle. Die Verbindung zwischen Stelleinrichtung
und Abgasklappenwelle erfolge über eine ein- und auskoppelbare Kupplung, die nur
dann geschlossen werde, wenn die Abgasklappe betätigt werde. Somit könne nur
während eines kurzen Zeitraums eine Wärmeübertragung über die von heißen
Abgasen angeströmte Klappenwelle hin zur Abtriebswelle und somit zur
Stelleinrichtung erfolgen. Daher könne die Stelleinrichtung in der Nähe der
Abgasklappe angeordnet sein und sei daher nicht einer zur starken Erwärmung
ausgesetzt. Als nachteilig an diesem bekannten Abgasklappenantrieb erweise sich
die komplizierte Montage (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0001 - 0007).
Das Streitpatent nennt die Aufgabe, einen Abgasklappenantrieb derart
weiterzubilden, dass eine schnelle, sichere und bevorzugt auch selbstzentrierende
Anbindung des Abgasklappenantriebs bzw. Aktuators an der Abgasklappe
ermöglicht sei. Insbesondere solle eine sogenannte Blindmontage ermöglicht
werden, mit der eine einfache Antriebsverbindung zwischen Antriebsmotor und
Abgasklappe zum Zwecke der Montage ohne aufwendige Justierarbeiten erfolgen
könne. Zudem solle auch ein Anschlag für die in vollständig geöffneter Stellung
befindliche Abgasklappe geschaffen werden. Auch solle der Aktuator bzw.
Antriebsmotor oder Abgasklappenantrieb vor zu großer Wärmebelastung geschützt
werden. Weiterhin sei es eine Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur
Blindmontage eines Abgasklappenelementes für Kraftfahrzeuge zur Verfügung zu
stellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0008).
Das objektive technische Problem wird darin gesehen, einen Abgasklappenantrieb
mit dem dazugehörenden Abgasklappengehäuse sowie ein Montageverfahren zu
entwickeln, womit eine schnell herstell- und lösbare mechanische Verbindung
zwischen der Motorausgangswelle bzw. Getriebeabtriebswelle
und der
Abgasklappenwelle möglich ist. Dabei soll sichergestellt werden, dass die
Abgasklappe bei abgeschaltetem Antriebsmotor sicher und vibrationsfrei in der
Schließstellung bleibt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0008, 0010 u. 0017).
Zur Lösung der Aufgabe ist ein Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 0 bis 5
vorgesehen. Zudem soll die Aufgabe durch ein Verfahren zur Montage eines
Abgasklappenantriebs gemäß dem jeweils nebengeordneten Patentanspruch 29 in
der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 gelöst werden.
Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur des Maschinenbaus mit
Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad, der über eine
langjährige Berufserfahrung im Bereich der Konstruktion von Drossel-, Drall- oder
Abgasklappen und deren Stellantrieben für den Einsatz im Verbrennungsmotor
verfügt.
3.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie in der Fassung
der Hilfsanträge 0, 1 und 2 bedürfen der Auslegung:
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie der wortgleiche Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 0 betreffen einen Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug. Der
Abgasklappenantrieb ist dabei als modulare Baueinheit zu verstehen, welche im
montierten Zustand auch das als Anschlusssegment bezeichnete Abgasklappengehäuse miteinschließt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0007, 0037 u. 0047).
Gemäß Merkmal M1 umfasst der Abgasklappenantrieb einen Antriebsmotor 32 für
die Abgasklappe 8. Der Antriebsmotor kann beispielsweise als Servomotor
ausgebildet sein (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0029).
Merkmal M2 sieht vor, dass die Motorausgangswelle 34 mittelbar oder unmittelbar
mit einer Abgasklappenwelle 10 zur Betätigung der Abgasklappe 8 wirkverbunden
sein soll. Was unter einer mittelbaren oder unmittelbaren Wirkverbindung konkret
zu verstehen
ist,
lässt der Anspruch offen. Der Fachmann kann der
Streitpatentschrift aber entnehmen, dass bei einer mittelbaren Wirkverbindung
zwischen der Motorausgangswelle und der Abgasklappenwelle ein Getriebe 28
zwischengeschalten ist. In diesem Fall ist die Abtriebswelle des Getriebes 28 mit
der Abgasklappenwelle 10 gekoppelt. Bei einer unmittelbaren Wirkverbindung
hingegen sind die Motorausgangswelle 34 und die Abgasklappenwelle 10
unmittelbar gekoppelt (vgl. Streitpatentschrift, Patentanspruch 19, 22 u. Abs. 0003,
0028, 0030, 0031, 0053, 0055), wobei bei der unmittelbaren Kopplung zwischen
Motorausgangswelle 34 und Abgasklappenwelle 10 das Koppelelement 48
unmittelbar zwischengeschaltet ist (vgl. vgl. Streitpatentschrift, Patentanspruch 21).
Zwischen dem Antriebsmotor 32 und der Abgasklappe 8 ist in den Antriebsstrang
ein Koppelelement 48 geschaltet (Merkmal M3). Gemäß Merkmal M4 ist
vorgesehen, dass das Koppelelement 48 als eine auf Torsion beanspruchte Feder
ausgebildet ist. Die Feder soll dabei eine Federelastizität in axialer Richtung der
Federachse besitzen (vgl. Merkmal M7). Welche Art von Feder konkret eingesetzt
werden soll, gibt der Patentanspruch 1 nicht vor. Als mögliches Koppelelement
werden
in der Streitpatentschrift Torsionsfeder, Zylinderfeder, gewundene
Biegefeder, insbesondere Schenkelfeder oder Spiralfeder, oder Kegelfeder genannt
(Patentansprüche 9, 10 u. 11 u. Abs. 0017). Dem Fachmann ist bekannt, dass
insbesondere Torsions- und Schenkelfedern aufgrund ihrer speziellen Bauform
dafür vorgesehen sind, Torsionsmomente aufzunehmen. Aber auch zylinderförmige
Federn,
bei denen die Spannungsverteilung
im Querschnitt primär
rotationssymmetrisch ist, können aufgrund der Vibrationen in einem Motorraum
Rotationsenergie aufnehmen und somit auf Torsion beansprucht werden. Demnach
ist die Feder breit auszulegen.
Die Merkmale M8 und M9 beschreiben die eingebaute Feder als Koppelelement
und geben vor, dass das Koppelelement (im montierten Zustand) auf Druck
beansprucht ist und nach Beendigung der Montage unter axialer Vorspannung
steht.
Auch Merkmal M5 betrifft den montierten Zustand. Das Merkmal sieht vor, dass das
Koppelelement 48, d.h. die Feder, mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle 10
verbundenen Wand 12, Ringwand 14 oder Hülse 18 nach der Montage dauerhaft
wenigstens in Formschluss in Eingriff steht. Wand, Ringwand oder Hülse stehen
dabei im Unterschied zur Auffassung der Beschwerdeführerin als alternative
Merkmale nebeneinander und kennzeichnen unterschiedliche Ausführungsformen.
Dies bedeutet, dass alternativ eine Wand, Ringwand oder Hülse einen Teil des
Abgasklappengehäuses bilden können, mit dem das Koppelelement in Eingriff steht
(vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0011, 0034). Die Angabe „wenigstens
in
Formschluss“ begrenzt die Verbindungsform nicht auf eine formschlüssige
Verbindung, so dass auch andere Verbindungsarten in Frage kommen.
Gemäß Merkmal M6 verfügt die Wand, Ringwand oder Hülse über mehrere
Ausnehmungen, die als Aufnahme für Abschnitte des als Feder ausgebildeten
Koppelelementes 48 dienen. Die Angabe, dass die mehreren Ausnehmungen für
ein „selbsttätiges Eingreifen“ des Koppelelementes bei einer während der Montage
erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes vorgesehen sind, ist funktional
auszulegen. Demnach müssen die Ausnehmungen gegenständlich so ausgestaltet
sein, dass ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelements bei der Montage möglich
ist. Die Ausnehmungen müssen demnach so ausgebildet sein, dass Teilabschnitte
der Feder bei der Montage in die Ausnehmungen hineinrutschen können (vgl.
Streitpatentschrift Abs. 0034 u. Fig. 6). In der Ausführungsform nach Figur 2 verfügt
die ringförmige Hülse 18 über vier Ausnehmungen 16 in Form von Nuten, die gleich
verteilt über die eine kreisförmige Ringwand 14 angeordnet sind. Damit genügt beim
Aufsetzen der Feder 48 bzw. des mit der Feder verbundenen Antriebs 2 eine
maximale Drehung von 90°, um einen formschlüssigen Eingriff zwischen Feder und
Ringwand 14 herbeizuführen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0034). Je mehr
Ausnehmungen 16 an der Wand 12 vorgesehen sind, umso geringer wird der
Drehwinkel zum Herbeiführen des formschlüssigen Eingriffs (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. 0011).
In der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 wurde der jeweilige Patentanspruch 1 in
den Merkmalen 5 und 6 dadurch geändert, dass die Alternativen „Ringwand oder
Hülse“ gestrichen wurden.
Nach Hilfsantrag 2 ist der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Abgasklappenantrieb
gemäß Merkmal M10 zusätzlich dahingehend beschränkt, dass die Wand 12
Bestandteil einer im Querschnitt bevorzugt kreisförmigen Hülse 18 ist, die über
einen angeformten oder verbundenen Boden 20 mit der Abgasklappenwelle 10
drehfest verbunden ist. Damit ist eine Koppelung vorgesehen, bei der das als Feder
ausgebildete Koppelelement 48 in die mehreren Ausnehmungen 16 einer
kreisförmigen Hülse 18 eingreift, welche mit der Welle 10 drehfest verbunden ist
(vgl. Fig. 6 u. 7).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die mit dem
jeweiligen
Patentanspruch 1 beanspruchten Eigenschaften des Koppelelementes nur von
einer Kegelfeder erfüllt werden könnten, kann der Senat nicht folgen. Das Merkmal
M7, wonach das Koppelelement eine Federelastizität wenigstens in axialer
Richtung der Federachse besitzt, bezieht der Fachmann auf jedes Koppelelement,
das auch die weiteren geforderten Eigenschaften erfüllt. Er versteht die Kegelfeder
lediglich als mögliche Ausführungsform. Im Absatz 0018 der Streitpatentschrift
werden die Vorteile der Anordnung mit einem Koppelelement, das eine
Federelastizität wenigstens in axialer Richtung der Federachse aufweist, erläutert,
so dass der Fachmann die Kegelfeder als konkrete Ausführungsform eines solchen
Koppelelements auffasst, aber auch andere Elemente mit dieser Eigenschaft als
Koppelelement in Betracht zieht.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht für den
Fachmann ausgehend von Druckschrift D4 in Verbindung mit Druckschrift D2 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Druckschrift D4, welche bereits im ersten Ladungszusatz vom 24. Juli 2020 sowie
im Zwischenbescheid vom 27. Juli 2022 als relevant erachtet wurde, offenbart einen
Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsmotor 100 für eine
Abgasklappe 16 (vgl. Titel, Sp. 1, Z. 65-67, Sp. 2, Z. 17-20, Fig. 1; Merkmal M1).
Der Antriebsmotor ist mit einer Motorausgangswelle 108 unmittelbar mit einer
Abgasklappenwelle 20 zur Betätigung der Abgasklappe 16 wirkverbunden, d.h. nur
über ein Koppelelement 202 verbunden (vgl. Fig. 1, Sp. 2, Z. 1-14, Brückenabs.
Sp. 2/3; 1 Alternative des Merkmals M2). Zwischen dem Antriebsmotor 100 und der
Abgasklappe 16 ist daher das Koppelelement (coupling member 202) geschaltet
(vgl. Fig. 1, Sp. 1, Z. 38-39, Brückenabs. Sp. 2/3; Merkmal M3).
Im Brückenabsatz zwischen den Spalten 2 und 3 werden die Eigenschaften des
Koppelelements und dessen Funktionen näher beschrieben. Das Koppelement soll
das Drehmoment vom Antriebsmotor 100 auf die Klappe 16 übertragen können.
Dabei soll es eine Fehlausrichtung bzw. einen Fluchtungsfehler zwischen den
beiden Wellen ausgleichen können. Es soll vorzugsweise aus elastischen Metall
bestehen und einen kleinen Drahtquerschnitt sowie eine große Oberfläche besitzen.
Der Fachmann versteht das Koppelelement 202 daher als eine auf Torsion
beanspruchte Feder (Merkmal M4). Ferner soll das Koppelelement 202 in
Übereinstimmung mit den Ausführungen im Streitpatent dazu dienen, die
Antriebswelle und Abgasklappenwelle thermisch zu isolieren. Auch soll das
Koppelelement eine Vorspannkraft zwischen den Wellen 20 und 108 erzeugen, die
entlang der Achse der WeIle 20 wirken soll (Sp. 3, Z. 15-20). Dies bedeutet nichts
anderes, als dass das Koppelelement 202 eine Federelastizität wenigstens in
axialer Richtung der Federachse besitzt und auf Druck beansprucht ist, derart dass
das Koppelelement nach der Montage unter axialer Vorspannung steht,
entsprechend den Merkmalen M7 bis M9.
Bei dem in Figur 1 gezeigten Koppelelement 202 handelt es sich um einen Cförmigen Bügel, dessen Teilabschnitte 208 und 210 mit der Antriebswelle 108 und
der Abgasklappenwelle 20 in Eingriff stehen. Zum Herstellen einer formschlüssigen
Verbindung des Koppelelements 202 mit der Abgasklappenwelle 20 weist die
Abgasklappenwelle im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 eine durchgehende
Bohrung auf, in die das Koppelelement 202 während der Montage eingreift (vgl. Fig.
1, Ansprüche 3, 4), so dass das Koppelelement nach der Montage dauerhaft in
Formschluß mit der Wand, welche die Abgasklappenwelle umgibt und mit dieser
drehfest verbunden ist, in Eingriff steht (1 Alternative des Merkmals M5). Damit
weist die Wand, welche die Abgasklappenwelle umgibt und mit dieser drehfest
verbunden ist, auch Ausnehmungen auf. Ein selbsttätiges Eingreifen des
Koppelelements bei einer während der Montage erfolgenden Drehbewegung ist
allerdings nicht vorgesehen (teilweise Merkmal M6).
Druckschrift D4 weist darauf hin, dass das Koppelelement verschieden ausgeführt
sein kann (vgl. Sp. 3, Z. 23-24: the coupling member 202 can have a variety of
configurations.). Daher wird der Fachmann bestrebt sein, das Koppelelement
hinsichtlich seiner Aufgaben zu optimieren. Dabei wird er feststellen, dass mit dem
in Figur 1 der D4 gezeigten Koppelelement der Einbau des Abgasklappenantriebs
in das Abgasrohr erschwert ist. Zum einen muss der Abgasklappenantrieb zerlegt
werden, um eine Verbindung zwischen dem Anschlusssegment und der
Antriebseinheit zu schaffen oder um diese zu lösen. Zum anderen ist der Einbau
des Abgasklappenantriebs aufgrund der baulichen Größe des Antriebsgehäuses
erschwert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Anschlusssegment mit
seinen beiden endseitigen Anschlussstellen mit dem beidseitig anschließenden
Abgasrohr durch Verschweißen verbunden werden soll. Folglich wird der Fachmann
die Montage der Abgasklappenvorrichtung, insbesondere die Verbindung des
Antriebsmotors mit dem Anschlusssegment, vereinfachen wollen. Der Fachmann ist
daher veranlasst, Überlegungen anzustellen, mit welchem anderen Koppelelement,
welches ebenfalls auf Torsion beanspruchbar ist, sich eine schnellere Montage
umsetzen lässt.
Im Stand der Technik stößt der Fachmann auf Druckschrift D2, die sich gleichfalls
mit einem Klappenantrieb für ein Kraftfahrzeug befasst (vgl. Abs. 0001). Figur 2
zeigt ein Koppelelement, mit dem eine Motorausgangswelle 2 schnell und einfach
an eine Klappenausgangswelle 6 angekoppelt werden kann. Dabei wird eine
zylindrische Drehfeder 5 verwendet, welche auf Torsion beansprucht wird, und eine
Federelastizität in axialer Richtung besitzt. Die Drehfeder 5 besitzt diametral
geformte Endabschnitte 4 und 4‘, die jeweils in den entsprechend geformten Schlitz
(Nut 3, 3‘) am Ende der Antriebswelle 2 und der Klappenwelle 6 eingreifen (vgl. Abs.
0007, 0014 und Fig. 1, 2). Der Mantel der Klappenwelle 6, welcher im Sinne des
Streitpatents als Wand zu verstehen ist, weist aufgrund der Bohrung zwei und damit
mehrere Ausnehmungen auf. Dies bedeutet, dass die Feder mit einer drehfest mit
der Klappenwelle verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens in
Formschluss in Eingriff steht (Merkmal M5), und die Wand entsprechend Merkmal
M6 mehrere als Aufnahme
für Abschnitte des als Feder ausgebildeten
Koppelelements dienende Ausnehmungen aufweist, welche für ein selbsttätiges
Eingreifen des Koppelelementes bei einer während der Montage erfolgenden
Drehbewegung des Koppelelementes vorgesehen sind.
Der Auffassung des Patentinhabers, dass der Fachmann zur Vereinfachung der aus
Druckschrift D4 bekannten technischen Lehre Druckschrift D2 nicht in Betracht
ziehen würde, da sich Druckschrift D2 nicht mit einem Stellantrieb für eine
Abgasklappe, sondern für eine Schaltklappe befasst, kann nicht gefolgt werden.
Denn in Absatz 0001 der Druckschrift wird allgemein von Antriebseinheit einer
Stelleinheit gesprochen. Die Schaltklappenverstellung wird lediglich als besondere
Anwendung aufgeführt, so dass der Fachmann erkennt, dass die beanspruchten
Merkmale M1 bis M9 äquivalent realisiert sind (vgl. Zusammenfassung, Abs. 0006
f, 0012-0014, Anspruch 1, 2, 5). Er erkennt daher auch, dass diese Merkmale,
insbesondere die Befestigung des Koppelelementes gemäß Merkmal M6, die eine
einfachere Montage ermöglicht
(vgl. Abs. 0008), auch
für einen
Abgasklappenantrieb genutzt werden können.
Setzt der Fachmann daher das aus Druckschrift D2 bekannte Koppelelement in den
aus Druckschrift D4 bekannten Abgasklappenantrieb ein, so gelangt er zu einem
Abgasklappenantrieb, der sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den
Fachmann daher in naheliegender Weise aus Druckschrift D4 in Verbindung mit
Druckschrift D2.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht patentfähig.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch die
Patentansprüche 2 bis 29 des Hauptantrags nicht schutzfähig, da auf diese
Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abschnitt III 3. a) bb) -
Informationsübermittlungsverfahren II).
5.
In der Fassung der Hilfsanträge 0 und 1 kann das Patent aus denselben
Gründen wie beim Hauptantrag nicht beschränkt aufrechterhalten werden. Während
der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 wortgleich zum Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag ist, kann auch die Änderung im Hilfsantrag 1, wonach die Alternativen
„Ringwand oder Hülse“ gestrichen wurden, dem Patentanspruch 1 nicht zur
Patentfähigkeit verhelfen. Daher gelten die Ausführungen in Abschnitt II.4 in
gleicher Weise auch für den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0
und 1. Damit beruht auch der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
den Hilfsanträgen 0 und 1 ausgehend von Druckschrift D4 in Verbindung mit
Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung
sind erfüllt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 i. V. m §§ 1 bis 5, § 34 und § 38 PatG).
a)
Die Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 2 sowie die Beschreibung
mitsamt den Figuren sind zulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m § 38 PatG).
Die Merkmale M1 bis M4, M5* und M7 bis M10 des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 sind durch die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 4 in Verbindung
mit den Angaben in den Anmeldeunterlagen auf Seite 5, Zeilen 4 bis 7 in Verbindung
mit den Figuren 1 und 2 und der dazugehörenden Beschreibung auf Seite 10, Zeilen
22 bis 23 und Seite 11, Zeilen 12 bis 18 sowie Seite 5, Zeilen 16 bis 18 ursprünglich
offenbart. Bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1 war ein Abgasklappenantrieb
vorgesehen, wobei das Koppelelement mit einer drehfest mit der
Abgasklappenwelle verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens in
Formschluss in Eingriff steht.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden zu II. ist auch das Merkmal M6*,
wonach die mehreren Ausnehmungen gegenständlich so ausgestaltet sein müssen,
dass ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelements bei der Montage möglich ist,
ursprünglich
offenbart. Das Merkmal
lässt
sich
insbesondere
den
Anmeldeunterlagen auf Seite 8, Zeilen 1 bis 6 und 8 bis 16 in Verbindung mit Seite
3, Zeilen 10-32 sowie den Figuren 6 und 7 entnehmen.
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 wurde der ursprüngliche Patentanspruch 4
gestrichen, die Nummerierung der übrigen Unteransprüche wurde angepasst. Die
Änderungen in Patentanspruch 2 basieren auf Seite 8, Zeilen 1 bis 8 und 28 bis 32
der Anmeldeunterlagen. Außerdem wurde in den Ansprüchen 7 und 8 das
Koppelelement durch konkrete Ausführungsformen präzisiert, die
in den
Anmeldeunterlagen auf Seite 5, Zeilen 4 bis 23 und Seite 7, Zeilen 18 bis 23
ursprünglich offenbart sind. Auch wurde der nebengeordnete Verfahrensanspruch
gestrichen.
In der Beschreibung zum Hilfsantrag 2 wurde die Bezeichnung geändert und die
Textstellen gestrichen, die sich auf ein Verfahren beziehen. Die Figuren wurden
nicht geändert.
b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist neu gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 3 PatG).
Keine der
im Verfahren befindlichen Druckschriften sieht eine mit einer
Abgasklappenwelle verbundene Wand mit mehreren Ausnehmungen vor, wobei die
mehreren Ausnehmungen für ein selbsttätiges Eingreifen eines als Feder
ausgebildeten Koppelelementes bei der Montage vorgesehen sind, wobei die Wand
Bestandteil einer im Querschnitt bevorzugt kreisförmigen Hülse ist, die über einen
angeformten oder verbundenen Boden mit der Abgasklappenwelle drehfest
verbunden ist (vgl. Merkmal M6* i. V. m. M10). Im Einzelnen:
Druckschrift D1 (DE 10 2004 040 817 A1) beschreibt einen Abgasklappenantrieb
für ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsmotor für eine Abgasklappe (vgl.
Anspruch 1; Merkmal M1). Druckschrift D1 beschreibt explizit auch eine
Abtriebswelle 18 der Antriebseinheit 20, die im montierten Zustand mit der
Abgasklappenwelle über eine Klauenkupplung 16 gekoppelt ist, sodass die
Abgasklappe mittels der Antriebseinheit verschwenkt werden kann (vgl. Abs. 0015
i. V. m. Fig. 2). Der Druckschrift D1 können somit die Merkmale M2 und M3
entnommen werden, wonach die Motorausgangswelle mit einer Abgasklappenwelle
zur Betätigung der Abgasklappe wirkverbunden und in den Antriebsstrang zwischen
dem Antriebsmotor und der Abgasklappe ein Koppelelement geschaltet ist. Nach
der Montage steht die Kupplung mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle
verbundenen Wand formschlüssig in Eingriff, entsprechend Merkmal M5* (vgl. Fig.
2 u. Abs. 15). Auch weist die Wand des Abgasklappenmoduls Ausnehmungen auf,
welche für ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelementes vorgesehen sind (vgl.
Fig. 2; Merkmal M6*). Die Merkmale M4 und M7 bis M9 sowie M10 sind nicht
entnehmbar.
Die im Prüfungsverfahren ermittelte Druckschrift D2 (DE 102 07 060 A1)
beschreibt einen Schaltklappenantrieb für den Luftansaugkanal (vgl. Abs. 0001;
teilweise Merkmal M1, ohne Abgas). Dabei ist ein Antriebsmotor 1 mit einer
Motorausgangswelle 2 mittelbar oder unmittelbar mit einer Klappenwelle 6
wirkverbunden (vgl. Fig. 2; teilweise Merkmal M2, ohne Abgas). Zwischen dem
Antriebsmotor 1 und den Klappen 8 ist ein Koppelelement 5 geschaltet (vgl. Fig. 2;
teilweise Merkmal M3, ohne Abgas). Bei dem Koppelelement handelt es sich um
eine zylindrische Drehfeder, die die Drehbewegung der Abtriebswelle auf die
Klappenwelle überträgt (vgl. Abs. 0007, 0014 u. Fig. 1). Das als Feder ausgebildete
Koppelelement, welches u. a. auf Torsion beansprucht wird, besitzt zweifellos auch
eine Federelastizität in axialer Richtung, wobei sie auch im montierten Zustand auf
Druck beansprucht und unter axialer Vorspannung ist (vgl. Abs. 0007, 0013 f;
Merkmale M4, M7 bis M9). Die Feder besitzt diametral geformte Endabschnitte, die
in entsprechend geformte Schlitze 3 und 3‘ an den Enden der Antriebswelle 2 und
Klappenwelle 6 eingreifen (vgl. Abs. 0007, 0014 und Fig. 1, 2). Der als Wand zu
verstehende Mantel der Klappenwelle verfügt damit über zwei gegenüberliegende
Ausnehmungen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Feder mit einer drehfest
mit der Klappenwelle verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens
in Formschluss in Eingriff steht und die Wand mehrere Ausnehmungen aufweist,
welche für ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelementes bei einer während der
Montage erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes (48) vorgesehen sind
(Merkmal M5*, Merkmal M6*, jeweils ohne Abgas). Eine Abgasklappenwelle sowie
Merkmal 10 sind nicht offenbart.
Druckschrift D3 (DE 10 2004 062 099 A1), die im Beschluss der Patentabteilung
(als DS E21) als nächstkommender Stand der Technik bewertet wird, beschreibt
einen Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug. Hierbei weist der Antrieb einen
Spindeltrieb auf, wobei die als Abtriebswelle anzusehende Spindel 26 über eine
Hebeleinrichtung 32, 34 eine Abgasklappe schaltet. Die Spindel 26 weist ein als
Koppelelement zu verstehendes Energiespeicherelement 28 auf (vgl. Abs. 0001,
0007, 0009, 0011, 0020, 0021, Fig. 1 u. 2). Das Koppelelement ist als eine auf
Torsion beanspruchte Feder ausgebildet. Es besitzt eine Federelastizität in axialer
Richtung und ist nach der Montage auf Druck beansprucht (vgl. Abs. 0008, 0011 –
0013). Nach Beendigung der Montage steht das Koppelelement unter axialer
Vorspannung (Abs. 0013). Damit lassen sich Druckschrift D3 die Merkmale M1 bis
M4 und M7 bis M9 entnehmen. Druckschrift D3 offenbart aber keine drehfest mit
einer Abgasklappenwelle verbundene Wand, mit der das Energiespeicherelement
28 nach der Montage formschlüssig in Eingriff steht. Auch werden keine
Ausnehmungen auf Seiten der Abgasklappenwelle beschrieben, welche für ein
selbsttätiges Eingreifen des Koppelelementes bei einer während der Montage
erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes vorgesehen sind (Merkmale
M5*, M6* und M10 fehlen).
Wie vorstehend im Abschnitt II. 4 zum Hauptantrag ausgeführt, ist der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neu gegenüber Druckschrift D4 (US 6
598 619 B2). Denn Merkmal M6 fehlt teilweise. Diese Ausführungen gelten auch
für Merkmal M6* des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Auch Merkmal M10 ist
nicht offenbart.
Auch Druckschrift D5 (DE 696 11 604 T2) geht in ihrer Offenbarung nicht über
Druckschrift D4 hinaus. Es wird ein Ausführungsbeispiel beschrieben, in dem die
Abtriebswelle 60 eines Elektromotors 38 durch einen als Koppelelement
anzusehenden Clip 66 modulartig mit der Abgasklappenwelle 30 gekoppelt ist (vgl.
Fig. 1 u. S. 8, zw. Abs.; Merkmale M1 u. M2). Eigenschaften des Clips werden nicht
beschrieben. Der Clip 66 kann aber als ein auf Torsion beanspruchter
Federclipverstanden werden, der gemäß den Merkmalen M4 und M7 bis M9
ausgebildet ist. Der Clip steht mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle 30
verbundenen Wand nach der Montage dauerhaft wenigstens in Formschluss in
Eingriff (vgl. Fig. 1; Merkmal M5*). Angaben zur Aufnahme bzw. Montage des Clips
werden nicht gemacht. Zwar zeigt die Wand der Abgasklappenwelle
Ausnehmungen zur Aufnahme des Clips, ein selbsttätiges Eingreifen bei einer
während der Montage erfolgenden Drehbewegung des Koppelelementes ist
aufgrund seiner Bauform nicht vorgesehen (Merkmale M6* und M10 fehlen).
Bei Druckschrift D6 (DE 10 2009 013 815 A1) handelt es sich um eine
nachveröffentlichte Anmeldung mit älterem Zeitrang. Die D6 betrifft einen
Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsmotor 1 für eine
Abgasklappe 2. Der Antriebsmotor 1 ist mit einer Motorausgangswelle 5 unmittelbar
mit einer Abgasklappenwelle 6 zur Betätigung der Abgasklappe 2 wirkverbunden,
wobei
zwischen dem Antriebsmotor und der Abgasklappe ein als
Verbindungselement 9 bezeichnetes Koppelelement geschaltet ist, (vgl. Fig. 1 u.
Anspruch 1; Merkmale M1 bis M3). Das Verbindungselement ist unter axialer
Vorspannung in Richtung der Klappenachse zwischen Klappe und Stellantrieb
eingesetzt und besitzt eine Federelastizität in axialer Richtung der Federachse (vgl.
Fig. 1-4; Abs. 0004-0006, Ansprüche 1, 2; Merkmal M7, M9). Ferner ist es auf Druck
beansprucht, entsprechend (vgl. Abs, 0005; Merkmal M8. Dabei handelt es sich um
einen aus Federstahl bestehenden C-förmigen Bügel 9, der in die Schlitze 7 und 8
der Motorausgangswelle 5 bzw. der Abgasklappenwelle 6 eingesetzt ist (vgl. Fig. 1-
4, Abs. 0022, Anspruch 4). Damit sind die Motorausgangswelle und die
Abgasklappenwelle über eine Feder miteinander verbunden, die zur Übertragung
des Drehmoments auf Torsion beansprucht wird (vgl. Abs. 0011, 0023, Anspruch
9), entsprechend Merkmal M4. Des Weiteren besitzt die zylindrische Klappenwelle
6 eine drehfest mit der Abgasklappenwelle 6 verbundene Wand, welche einen
Schlitz 8 und damit zwei Ausnehmungen aufweist, in welche das Koppelelement 9
bei der Montage eingreift, so dass das Koppelelement 9 mit der Wand nach der
Montage dauerhaft wenigstens in Formschluss in Eingriff steht (Merkmal 5*,
teilweise Merkmal M6*).
Die Ausnehmungen sind jedoch gegenständlich nicht so ausgestaltet, dass ein
selbständiges Eingreifen des Koppelelements bei der Montage möglich ist (Merkmal
M6* fehlt teilweise). Zudem fehlt Merkmal M10.
Druckschrift D7 (EP 1 245 820 A1) zeigt nicht mehr als die Druckschriften D4, D5
oder D6. Beschrieben wird ein Abgasrückführventil, wobei eine dünnwandige
Klammer 34 die Abgasklappenwelle 26 mit der Antriebswelle 30 koppelt (vgl. Fig. 2
u. Abs. 0030). Die Klammer weist an ihren Schenkeln Vierkantlöcher auf, in die die
Enden der Wellen eingreifen (vgl. Fig. 2). Zumindest die Merkmale M6* und M10
fehlen.
Druckschrift D8 (DE 699 27 323 T2) beschreibt ein über einen elektromotorischen
Stellantrieb gesteuertes Ventil, welches dafür vorgesehen ist, die einem
Verbrennungsmotor vom Abgasturbolader zugeführte Luft zu steuern und damit den
Ladedruck zu regeln. Die über eine Welle verschwenkbare Ventilplatte wird dabei
über eine von einem Stellantrieb betätigte Welle betätigt. Dies bedeutet, dass im
verbundenen Zustand die Abtriebswelle der Antriebseinheit mit der Abgasklappe
beziehungsweise mit der Abgasklappenwelle gekoppelt
ist, so dass die
Abgasklappe mittels der Antriebseinheit verschwenkt werden kann. Zur
Drehmomentübertragung von der Motorausgangswelle auf die Abgasklappenwelle
sind zwei Torsionsfedermechanismen 66, 68 vorgesehen (Fig. 4, Abs. 0015). Der
Torsionsfedermechanismus verfügt auch über eine Flexibilität in axialer Richtung
(Abs. 0015), wodurch eine Translation der Antriebswelle 34 und der Abtriebswelle
44 in axialer Richtung ermöglicht werden soll (Abs. 0019). Dadurch ergibt sich eine
axiale Vorspannung wenigstens einer der Federn. Die in Druckschrift D8
beschriebenen Federn stehen nicht mit der drehfest mit der Abgasklappenwelle
verbundenen Wand in Eingriff. Zwar weist die Wand Ausnehmungen (Schlitze 78)
auf, diese sind aber nicht für ein selbsttätiges Eingreifen des Koppelelements
vorgesehen. Die Befestigung der Federn erfolgt mit Spannstiften in entsprechenden
Bohrungen (vgl. Abs. 0036 u. Fig. 4). Die Merkmale M5*, M6* und M10 fehlen.
Bei der auf die Patentinhaberin zurückgehenden Druckschrift D14 (DE 10 2008
052 846 A1) handelt es sich um eine nachveröffentlichte Anmeldung mit älterem
Zeitrang. Offenbart wird ein Abgasklappenantrieb für ein Kraftfahrzeug mit einer
Motorausgangswelle 34, die mittelbar mit einer Abgasklappenwelle 10
wirkverbunden ist (Merkmale M1 und M2). Zwischen dem Antriebsstrang und der
Abgasklappe
ist ein Koppelelement 48 geschaltet
(Merkmal M3). Das
Koppelelement 48 weist eine auf Torsion beanspruchte Feder auf (Anspruch 12,
Abs. 0058 i. V. m. Fig. 2; Merkmal M4). Druckschrift D14 beschreibt allerdings nicht,
wie das als Feder ausgebildete Koppelelement 48 am Gehäuse der
Abgasklappenwelle befestigt ist. Insbesondere wird kein formschlüssiger Eingriff zu
einer Wand oder Hülse offenbart, die drehfest mit der Abgasklappenwelle
verbunden ist. Zudem wird nicht unmittelbar und eindeutig beschrieben, dass die
Feder auf Druck beansprucht ist und unter axialer Vorspannung steht (Merkmale
M5* bis M10 fehlen).
Die nachveröffentlichte Druckschrift D15 (EP 2 180 167 A1) nimmt die Priorität von
Druckschrift D14 in Anspruch. Druckschrift D15 umfasst gegenüber der D14 noch
die Figuren 4 bis 7, welche verschiedene Ausführungsformen des Koppelelements
zeigen. Insbesondere zeigt Figur 6 eine gewundene Torsionsfeder 50, welche
unmittelbar zwischen der Getriebeabtriebswelle und der Abgasklappenwelle
geschaltet ist (vgl. Fig. 6, Abs. 0028). Die Torsionsfeder besitzt offensichtlich eine
Federelastizität in axialer Richtung der Federachse. Der Fachmann entnimmt, dass
diese auch auf Druck beansprucht ist und nach Beendigung der Montage unter
axialer Vorspannung steht (Merkmale M1 bis M4 u. M7 bis M9).
Wie der Figur 6 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, steht das
Koppelelement mit einer drehfest mit der Abgasklappenwelle verbundenen Wand
nach seiner der Montage dauerhaft formschlüssig in Eingriff (Merkmal M5*).
Auch zeigt Figur 6, dass die Wand eine als Aufnahme für Abschnitte des
Koppelelementes 50 dienende Ausnehmung aufweist, welche für ein selbsttätiges
Eingreifen des Koppelelementes 50 bei einer während der Montage erfolgenden
Drehbewegung des Koppelelementes 50 vorgesehen ist. In Figur 6 ist auch eine
kreisförmige Hülse gemäß Merkmal M10 dargestellt, die mit der Abgasklappenwelle
drehfest verbunden ist. Allerdings fehlt hier das Merkmal M6* teilweise, weil
mehrere Ausnehmungen in der Hülse nicht offenbart sind.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Figur 6 nicht unmittelbar
und eindeutig ein Schlitz zur Aufnahme der Torsionsfeder zu entnehmen.
Die übrigen Druckschriften D9, D10, D11, D12, D13, D16, E4, E5, E16 bis E18, E22
sowie RM1 liegen weiter ab als die Druckschriften D2, D4, D6 oder D15.
Druckschrift D9 beschreibt ganz allgemein mechanische Kupplungen für drehbare
Wellen 26, 41, wobei jede Welle ein geschlitztes Ende aufweist. Als Koppelelement
wird eine Klinge 11 aus elastischem Material eingesetzt (vgl. Fig. 5).
Druckschrift D10 betrifft eine Abgasklappe, die über einen Seilzug 48 angetrieben
wird (vgl. Fig. 4). Zwar verfügt die Abgasklappe über zwei separate Drehfedern,
diese dienen aber nicht als Koppelelement zwischen zwei Wellen.
Druckschrift D11 beschreibt ein elektrisch angetriebenes Kugelventil, um den
Durchfluss in einem Schlauch steuern zu können. Zwischen der Abtriebswelle 34
und der Ventilwelle 20 ist eine Torsionsfeder 15 angeordnet, die in einen Schlitz
eingreift (vgl. Fig. 1A, 2A, 2B).
Die Druckschriften D12 und D13 betreffen jeweils einen Drosselkappenantrieb.
Die jeweils in den Antrieb der Drosselklappe eingebrachte Feder dient nicht als
Koppelelement.
Die Figuren von Druckschrift D16 zeigen kein Koppelelement im Sinne des
vorliegenden Patentanspruchs 1.
Druckschrift E4 zeigt kein Koppelelement zwischen Abtriebs- und Klappenwelle.
Die in Figur 1 gezeigte Spiralfeder 24 dient lediglich zur Abdichtung des Ventils.
Auch Druckschrift E5 zeigt kein Koppelelement im Sinne des vorliegenden
Patentanspruchs 1. Sie befasst sich mit der Blindmontage zweier Wellenenden,
wobei ein Wellenende einen Flansch mit mehreren Ausnehmungen aufweist (vgl.
Fig. 1). Druckschrift E5 offenbart aber weder eine Hülse noch ein Koppelelement im
Sinne des vorliegenden Patentanspruchs 1.
Die Auszüge aus den Fachbüchern gemäß den Druckschriften E16 bis E18, DB1,
E22 sowie RM1 belegen das Fachwissen des Fachmanns.
Damit offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen
Abgasklappenantrieb mit allen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2.
c)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht gegenüber
dem im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Stand der Technik auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m § 4 PatG).
Wie vorstehend ausgeführt, offenbart keine der vorveröffentlichten Druckschriften
eine Koppelung, bei der das Koppelelement in die Ausnehmungen einer bevorzugt
kreisförmigen Hülse eingreift, welche mit der Abgasklappenwelle drehfest
verbunden ist (vgl. Merkmale M6* i. V. m. M10).
Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden zu II. hat der Fachmann
ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 weder eine Veranlassung noch einen
Hinweis aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik, soweit
vorveröffentlicht, das Anschlusssegment des Abgasklappenantriebs so zu
verändern, dass die mit einer Abgasklappenwelle verbundene Wand, welche mit
ihren Ausnehmungen für ein selbsttätiges Eingreifen eines Koppelelementes bei der
Montage vorgesehen ist, Bestandteil einer kreisförmigen Hülse ist, die mit der
Abgasklappenwelle drehfest verbunden ist.
Auch Druckschrift D2 enthält keinen Hinweis oder eine Anregung, eine der beiden
Wellen mit einer kreisförmigen Hülse zu versehen, in die das Koppelelement
selbsttätig eingreifen kann.
Einen Hinweis dazu findet der Fachmann auch nicht in Druckschrift D8. Diese
Druckschrift beschreibt den Einsatz von Torsionsfedern, um einen Nachlauf in
Drehrichtung zwischen einer Antriebswelle 34 und einer Abtriebswelle 44 zu
verhindern (vgl. Fig. 2). Auch hier wird kein selbsttätiges Eingreifen des
Koppelelementes bei einer während der Montage erfolgenden Drehbewegung des
Koppelelementes beschrieben. Die Befestigung erfolgt wesentlich aufwendiger mit
Hilfe von Spannstiften 70 bzw. durch Nieten. Dementsprechend unterscheiden sich
die Gegenstände von D4 und D8 derart, dass eine Zusammenschau der beiden
Druckschriften nicht naheliegend ist. Auch bei Zusammenschau erhält der
Fachmann keinen Hinweis in Richtung des Merkmals M10.
Eine solche Anordnung ergibt sich entgegen der von der Einsprechenden zu II. in
der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung für den Fachmann auch nicht
in naheliegender Weise durch eine Ergänzung mit Fachwissen. Auch der hierzu
vorgebrachte Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10,
Farbversorgungssystem greift nicht. Es wird im Leitsatz dieses Urteils aufgeführt,
dass wenn eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine
Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum
allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört, Veranlassung zu
ihrer Heranziehung bereits dann bestehen kann, wenn sich die Nutzung ihrer
Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig
darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus
fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst
untunlich erscheinen lassen.
Denn um ein solches Mittel handelt es sich beim Merkmal 6* i. V. m. Merkmal 10
nicht.
Auch eine Zusammenschau der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften
führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2, da es dort keinen Hinweis gibt, bei einer Abgasklappenwelle mit einer
bevorzugt kreisförmigen Hülse mit mehreren Ausnehmungen, welche für ein
selbsttätiges Eingreifen eines Koppelelementes bei der Montage vorgesehen sind,
diese über einen angeformten oder verbundenen Boden mit der Abgaswelle
drehfest zu verbinden.
Da dies weder dem Fachwissen zuzurechnen ist und auch keine der übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften eine Anregung diesbezüglich liefert, gelangt
der Fachmann ausgehend von dem derzeit vorliegenden Stand der Technik nicht in
naheliegender Weise zu einem Abgasklappenantrieb mit allen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
7. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 27, die auf den
Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
8.
Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
Einsprechenden zu II. der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-
und Markenamts aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags 2
beschränkt aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Veit
Dr. Flaschke
Dr. Nielsen