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BPatG Beschluss vom 07.09.2022 – 9 W (pat) 46/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:070922B9Wpat46.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 46/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. September 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:070922B9Wpat46.19.0

betreffend das Patent 10 2006 039 983

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 7. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Ing.

Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird der Beschluss der

Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. Oktober 2018 aufgehoben und das Patent 10 2006 039 983 unter

unveränderter Beibehaltung der Zeichnung gemäß Patentschrift mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 2 sowie

Beschreibungsseite 2/5 eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung im Übrigen wie Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines Einspruchs das am 25. August 2006 angemeldete Patent 10 2006 039 983,

dessen Erteilung am 19. November 2015 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

„Rolle“

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2018 verkündeten

Beschluss widerrufen. Er gilt ausweislich der elektronischen Akte des DPMA mit

Datum vom 26. November 2018 bei den Patentinhaberinnen als zugestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt

am 11. Dezember 2018 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberinnen, die sie

mit Schriftsatz vom 8. August 2022 im Nachgang zum Zwischenbescheid des

erkennenden Senates vom 21. Juli 2022 begründet haben.

Von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin ist keine schriftliche Einlassung

zur Akte gelangt.

Die Beschwerdeführerinnen und Patentinhaberinnen zu 1 und zu 2 verteidigen ihr

Patent zuletzt im Umfang der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit zwei

Hilfsanträgen und stellten den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. Oktober 2018 aufzuheben und das Patent

10 2006 039 983 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragten sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung

der Zeichnung – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit

folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 1 sowie

Beschreibungsseite 2/5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung im Übrigen wie Patentschrift,

weiter hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 2 sowie

Beschreibungsseite 2/5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung im Übrigen wie Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberinnen zurückzuweisen.

Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

„1. Rolle, umfassend folgende Merkmale:

- Ein Achskörper (30),

- ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10), der den Achskörper (30)

wenigstens in einem Abschnitt umschließt,

- wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper

(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)

gegenüber dem Achskörper (30),

- an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem

Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)

geschlossen, und

- die Kappe (14) umfasst einen Bereich, in dem sie mit einem der

Körper (10, 30) fest verbunden

ist, und einen davon radial

beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie mit diesem Körper (10,

30) über ein Federelement (18) verbunden ist, das sich wenigstens

über einen Großteil des Umfangs erstreckend und axial oder bezüglich

einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt ausgebildet ist.“

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 1

lautet

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Streichung

/

Unterstreichung hervorgehoben):

„1. Rolle, umfassend folgende Merkmale:

- Ein Achskörper (30),

- ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10), der den Achskörper (30)

wenigstens in einem Abschnitt umschließt,

- wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper

(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)

gegenüber dem Achskörper (30),

- an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem

Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)

geschlossen, und

- die Kappe (14) umfasst einen Bereich, in dem sie mit einem der

Körper (10, 30) fest verbunden

ist, und einen davon radial

beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie mit diesem Körper (10,

30) über ein Federelement (18) verbunden ist, das sich wenigstens

über einen Großteil des Umfangs erstreckend und axial faltenbalgartig

oder bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt

ausgebildet ist.“

Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 2

lautet (Änderung gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung

hervorgehoben):

„1. Rolle, umfassend folgende Merkmale:

- Ein Achskörper (30),

- ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10), der den Achskörper (30)

wenigstens in einem Abschnitt umschließt,

- wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper

(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)

gegenüber dem Achskörper (30),

- an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem

Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)

geschlossen, und

- die Kappe (14) umfasst einen Bereich, in dem sie mit einem der

Körper (10, 30) fest verbunden

ist, und einen davon radial

beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie mit diesem Körper (10,

30) über ein Federelement (18) verbunden ist, das sich wenigstens

über einen Großteil des Umfangs erstreckend und axial oder bezüglich

einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt ausgebildet ist, und

- dem Federelement (18) in Reihe geschaltet, ist zwischen der Kappe

(14) und dem Körper

(10, 30) ein

ringartig ausgebildetes

Dämpfungselement (16) angeordnet.“

Folgende Druckschriften fanden als Nachweis des Standes der Technik im

Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:

D1

D2

DE 1 790 381 U,

DE 7 140 003 U,

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

GB 2 070 196 A,

DE 30 04 405 A1,

DE 299 10 021 U1,

DE 1 988 823 U,

DE 1 747 268 U,

DE 1 918 937 U,

DD 281 443 A5,

EP 0 303 148 A1 und

EP 0 303 147 A1.

Des Weiteren hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend

gemacht, zu welcher sie das folgende Anlagenkonvolut eingereicht hat:

Anlage A

Korrespondenz mit "I… GmbH, F…" vom 17.02.2004,

Anlage B

Korrespondenz mit "Fachhochschule B…, B…" vom

17.02.2004,

Anlage C

Korrespondenz mit "I… GmbH, F…" vom 04.03.2004,

Anlage D

Korrespondenz mit "I… GmbH, F…" vom 17.03.2004,

Anlage E

Zeichnung Nr. 30.219312.003/0i, Stand: 13.05.2014,

Teileliste Nr. 30.219312.003/0i, Stand: 13.05.2014,

Zeichnung Nr. 30.219312.003/3d, Stand: 04.05.2012,

Zeichnung Nr. 30.219312.003/40d, Stand: 19.07.2013,

Zeichnung Nr. 30.219312.003/50i, Stand: 07.05.2012,

Anlage F

Änderungsmitteilung 07.2004-1 vom 1. Juli 2004,

Anlage G

Zeichnung Nr. 30.219312.007/0b, Stand: 01.07.2004

Teileliste Nr. 30.219312.007/0b, Stand: 01.07.2004,

Anlage H

Zeichnung Nr. 30.219312.008/0b, Stand: 01.07.2004

Teileliste Nr. 30.219312.008/0b, Stand: 01.07.2004,

Anlage i

Zeichnung Nr. 30.219312.008/54, Stand 16.04.2004,

Anlage J

Auftrag 24563, R… (Tagebau G…),

Rechnung 2854 (nach 30.219312.008/0b) vom 23.12.2004,

Rechnung 2900 (nach 30.219312.007/0b) vom 30.12.2004,

Anlage K

Auftrag 24573 R… (Tagebau H…),

Rechnung 2938 (nach 30.219312.007/0b) vom 07.01.2005 und

Rechnung 3207 (nach 30.219312.008/0b) vom 04.02.2005.

Die Patentinhaberinnen haben überdies die Druckschrift

E2

DE 103 42 099 A1

ursprünglich mit Einreichung der Anmeldeunterlagen selbst genannt.

Als weitere Druckschrift wurde im Prüfungsverfahren noch auf die

E4

US 2 246 232 A

verwiesen.

Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu

sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberinnen ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls

zulässig.

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberinnen insoweit Erfolg, als

sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 2 führt, denn weder ist der für den

Fachmann ausführbare Gegenstand des Patents gemäß Hilfsantrag 2 in

unzulässiger Weise erweitert, noch erweitert dieser den Schutzbereich der erteilten

Fassung. Auch war dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am

Anmeldetag des Streitpatents jeweils keine hinreichende Anregung für den

Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 zu

entnehmen oder diese waren gar vollständig vorbekannt. Hinsichtlich der im

Umfang des Hauptantrages verteidigten Fassung erweist sich der geltend

gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit

hingegen als durchgreifend. Das in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 aufgenommene, ein erteiltes Merkmal ersetzende Merkmal

beschränkt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht, mit der Folge, dass

der Hilfsantrag 1 unzulässig ist.

3.

Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der

nachfolgenden Bewertung

des Standes

der

Technik

von

einem

Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur oder Bachelor of

Engineering (Hochschule) der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist und der

über mehrjährige Berufserfahrung im Rollenbau verfügt.

4.

Das Streitpatent betrifft eine Rolle, insbesondere eine Tragrolle für ein

Förderband (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift DE 10 2006 039 983 B4, im

Folgenden mit SPS kurzbezeichnet).

Die SPS führt in Abs. [0002] aus, dass aus der Druckschrift D4 eine Tragrolle,

insbesondere für ein Förderband, mit einem zylindrischen Tragrollenmantel und mit

Lager bekannt sei, die in nahe den Enden der Tragrolle in den Tragrollenmantel

eingeschweißten kapselförmigen Lagerhaltern sitzen und durch an den Stirnseiten

der Tragrolle eingeklemmten Kappen abgedeckt seien. Dabei sei zwischen einem

konischen Abschnitt der Kappe und dem Lagerhalter ein am Lagerhalter gehaltener

und den konischen Abschnitt berührender Dichtungsring angeordnet.

Dem angegriffenen Patent liegt die dem Abs. [0003] der SPS entnehmbare Aufgabe

zugrunde, „eine verbesserte Rolle, insbesondere eine verbesserte Tragrolle für ein

Förderband so zu schaffen, dass ein Betreiben der Rolle mit einer geringen

Geräuschemission einhergeht.“.

5.

Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht

patentfähig. Denn die in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Rolle ist

gegenüber der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre nicht neu (§§ 1,3 PatG).

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in der

Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als

Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;

BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für

das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was

sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel

regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Darüber hinaus sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu

deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener

Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Dabei gilt die Überlegung, dass die Fachwelt grundsätzlich bestrebt ist,

Patentansprüche in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so auslegt, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH GRUR

2011, 701, Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

M0

Rolle, umfassend folgende Merkmale:

M1

M2

M2.1

Ein Achskörper (30),

ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10),

der den Achskörper (30) wenigstens in einem Abschnitt

umschließt,

M3

wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper

(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)

gegenüber dem Achskörper (30),

M4

an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem

Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)

M4.1

M4.2

geschlossen, und die Kappe (14) umfasst

einen Bereich, in dem sie mit einem der Körper (10, 30) fest

verbunden ist, und

einen davon radial beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie

mit diesem Körper (10, 30) über

M5

ein Federelement (18)

verbunden ist,

M5.1

das sich wenigstens über einen Großteil des Umfangs

M5.2a

M5.2b

erstreckend und

axial

oder bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene

gewellt ausgebildet ist.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der SPS gemäß Merkmal M0 eine

Rolle, beispielsweise eine Tragrolle für ein Förderband (vgl. Abs. [0001] der SPS),

die den Merkmalen M1, M2, M3, M4 und M5 entsprechend, herausgegriffene, der

Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnende Bestandteile, wie ein Achs-

und ein Hohlkörper 10, 30, wenigstens ein Lager 20, und wenigstens eine Kappe

14 sowie wenigstens ein Federelement 18, in einer insoweit nicht abschließenden

Aufzählung aufweist. (vgl. die nachfolgend eingeblendete einzige Figur der SPS).

Abb. 1: einzige Fig. der SPS

Die Tragrolle des Ausführungsbeispiels umfasst dabei beispielhaft den auch als

Mantelrohr bezeichneten hohlzylinderartigen Hohlkörper 10, der den wellenartig

ausgebildeten Achskörper 30 derart umschließt, dass an den axialen Enden des

Hohlkörpers 10 der Achskörper 30 axial übersteht. Dabei kann der Achskörper 30

an seinen beiden überstehenden axialen Enden in nicht dargestellter Art und Weise

zur Abstützung und Befestigung an einer Rollenbank, Rollengirlande oder

dergleichen hergerichtet sein (vgl. Abs. [0010] der SPS), insoweit umschließt der

Hohlkörper 10 den Achskörper 30 wenigstens in einem Abschnitt (Merkmal M2.1).

Zwischen dem Achskörper 30 und dem Hohlkörper 10 ist für das Verdrehen der

Körper gegeneinander das Lager 20 angeordnet (Merkmal M3), das als

Rillenkugellager ausgebildet sein kann. Die drehbare Lagerung kann gemäß dem

gezeigten Ausführungsbeispiel mittelbar über ein Stützelement 12 erfolgen. Der

Anspruch verhält sich hierzu indes nicht (vgl. Abs. [0012] und [0013] der SPS).

Der Hohlkörper 10 kann einen kreiszylindermantelartigen Außenmantel und einen

ebenfalls

im Wesentlichen kreiszylinderartigen

Innenmantel aufweisen. An

wenigstens einer Stirnseite (der Rolle) ist die Öffnung zwischen dem Achskörper 30

und dem Hohlkörper gemäß der Forderung des Merkmals M4 mit der auch als

Deckel bezeichneten Kappe 14 geschlossen.

Die Kappe 14 umfasst gemäß der Forderung des Merkmals M4.1 einen Bereich, in

dem diese wahlweise mit einem der beiden Körper 10, 30 fest verbunden ist. Auch

wenn Abs. [0015] i.V.m. den Patentansprüchen 18 und 19 der SPS für das konkrete,

in der einzigen Figur gezeigte Ausführungsbeispiel ein Verschweißen der aus Stahl

ausgebildeten Kappe am zylindrischen Innenmantel des ebenfalls aus Stahl

ausgebildeten Hohlkörpers beschreibt, ist der Anspruch nicht auf diese spezielle

stoffschlüssige Verbindung beschränkt. Der Fachmann entnimmt Merkmal M4.1

unmittelbar und eindeutig auch die weiteren möglichen Verbindungsarten

Kraftschluss und Formschluss zur Herrichtung der nicht relativ zueinander

beweglichen Zuordnung von Kappe und Hohlkörper (nach Ausführungsbeispiel)

bzw. mit Achskörper (als nicht dargestellte Alternative), mithin der festen

Verbundenheit der beiden Bauteile.

Mit Merkmal M4.2 wird ein weiterer Bereich der Kappe definiert, der radial

beabstandet von dem vorstehend erstgenannten Bereich ist. Dieser Bereich ist mit

dem gleichen Körper, im Ausführungsbeispiel mit dem Hohlkörper, wie der erste

Bereich verbunden, jedoch nicht direkt, sondern über das Federelement 18. Hierfür

ist eine unmittelbare Verbindung der explizit genannten Bauteile (Kappe –

Federelement – Achs- oder Hohl- Körper) nicht zwangsläufig gefordert, da auch bei

der Tragrolle des Ausführungsbeispiels sowohl zwischen Federelement und Kappe

als auch zwischen Federelement und Hohlkörper noch weitere Bauteile vorgesehen

sind (vgl. Pos. 16 und 17 sowie die vorstehende bereits erwähnte Pos. 12 in der

einzigen Fig. der SPS).

Dieses Federelement 18 (Merkmal M5), soll gewellt ausgebildet sein und zwar über

einen Großteil des Umfangs (Merkmal M5.1) und gemäß des in der Figur gezeigten

Ausführungsbeispiels bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene (Merkmal

M5.2b). Dies steht im Einklang mit den Abs. [0006] und [0017] der SPS, wonach

das im letztgenannten Absatz als Federring 18 bezeichnete Federelement gemäß

Ausführungsbeispiel bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt und

damit axial federnd ausgebildet sein soll, um dabei eine gleichmäßige Axialkraft auf

die Kappe, eben wenigstens über einen Großteil des Umfangs der Kappe, ausüben

zu können. Dieser in dem erstgenannten Absatz (allgemeiner Beschreibungsteil)

herausgestellten Funktionsbeschreibung entnimmt der zuständige Fachmann

zwanglos eine weitere räumlich-körperliche Besonderheit des beanspruchten

gewellten Federelements, nämlich, dass dieses eine i.W. rotationssymmetrische

Kontur aufweisen muss, zur umfänglich gleichmäßigen Krafteinleitung durch das

Federelement in die Kappe,

insoweit die Begrifflichkeiten „Federelement“ und

„Federring“ synonym verstanden werden müssen.

Alternativ kann die Wellenform des sich wenigstens über einen Großteil des

Umfangs der Kappe erstreckenden Federelements auch in Axialrichtung verlaufen

(Merkmal M5.2a). Der einzigen diesbezüglichen Offenbarungsstelle (Abs. [0019]

der SPS) ist zu entnehmen, dass der Fachmann unter einer axial gewellten

Ausbildung eine faltenbalgartige versteht. Somit wird eine Wellenform definiert, die

in Axialrichtung der Rolle verläuft, mit einer nicht definierten Anzahl an

Wellenbergen und -tälern, also somit auch mit einer Minimalanzahl von

Wellenbergen und -tälern. Es fehlt der Offenbarung ein Bezug der körperlichen

(axial gewellten faltenbalgartigen) Ausgestaltung zu einer die Geräuschemission

beeinflussenden axial federnden Ausbildung und insoweit eine in Axialrichtung

erzeugende Kraftkomponente auf die die Rolle abdeckende Kappe. Das

Federelement soll zwar ganz allgemein gemäß Abs. [0006] der SPS für einen

axialen Toleranzausgleich sorgen, gleichsam eine Elastizität aufweisen, und damit

gleichzeitig durch das Aufbringen einer gleichmäßigen Axialkraft auf die Kappe die

Geräuschemission hin zu kleinen Pegeln begünstigen. Welche tatsächlichen

Bauteileigenschaften

jedoch eine dafür notwendige Elastizität,

sprich

Federeigenschaften, schaffen, bleibt

für die zweite beanspruchte Variante

vollständig offen. Somit definiert das Merkmal M5.2a nach Überzeugung des

Senates für den Fachmann nur die axial gewellte faltenbalgartige räumlichkörperliche Struktur.

Dadurch, dass die Kappe in besagtem Bereich über das derart ausgestaltete

Federelement verbunden sei, werde mit Vorteil verhindert, dass sich die Kappe bei

Betrieb der Rolle

vergleichbar einer Schallmembran

verhalte. Eine

Geräuschemission der Rolle sei durch das Federelement mit Vorteil hin zu kleinen

Pegeln beherrscht, insoweit die streitpatentgemäße Aufgabe erfüllend (vgl. erneut

Abs. [0006] der SPS).

5.2

Der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand ist

bereits in den Anmeldeunterlagen zum Streitpatent offenbart. Gegenteiliges wurde

von der Beschwerdegegnerin hierzu auch nicht vorgetragen.

5.3

Der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand ist

für den Fachmann auch ausführbar.

Eine Erfindung ist gemäß § 34 Abs. 4 PatG ausführbar offenbart, wenn die in der

Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an

technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem

Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR

2010, 916 – Klammernahtgerät). Dies trifft auf den in Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag beanspruchten Gegenstand zu.

Sofern die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Ausführbarkeit im Sinne einer

sehr breiten Auslegung der in dem Anspruch angegebenen Richtungen („axial“ und

„radial“, aber auch „Umfang“) oder der Federelementform in der mündlichen

Verhandlung angesprochen hatte, beruht ihre Begründung auf einer abweichenden

Auslegung, der, wie vorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden kann.

5.4

Allerdings ist die in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Rolle

gegenüber der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre nicht neu.

Die Druckschrift D4 offenbart eine Tragrolle, insbesondere für ein Förderband und

somit allgemein eine Rolle (Merkmal M0) und weist auch die mit Patentanspruch 1

geforderten, herausgegriffenen Bestandteile Achskörper 1, Hohlkörper 2 und

wenigstens jeweils ein Lager 4, eine Kappe 15 und ein Federelement 23 auf (vgl.

die als Abb. 2 eingeblendete Teilansicht mit teilweise ergänzter Benennung der Fig.

1 der Druckschrift D4), gemäß den Merkmalen M1, M2, M3, M4 und M5 auf.

Abb. 2: Teilansicht der Fig. 1 der Druckschrift D4 mit teilweise ergänzter Benennung

Der Hohlkörper 2 ist an seinem äußersten Ende leicht abgedreht und nimmt dort

zwecks Verschließen der Öffnung zwischen Achs- und Hohlkörper an der Stirnseite

die Kappe 15 einklemmend auf (vgl. Seite 6, letzter Abs.), mithin eine feste

Verbundenheit der Bauteile realisierend im Sinne des Merkmals M4.1. Radial

beabstandet zu diesem (Außen-) Bereich 16 der Kappe 15 (im Bereich 18 der

Kappe 15) ist das dort als Dichtungsring bezeichnete Federelement 23 angeordnet,

das mittelbar über das mit dem Hohlkörper 2 verschweißte, dort als Einsatz

bezeichnete Stützelement 3 eine Verbindung zwischen der Kappe und dem

Hohlkörper herstellt, da es dichtend (für Lagerschmiermittel und Dichtschmiermittel)

an der Kappe und am Stützelement anliegen muss (Merkmal M4.2; vgl. Anspruch 6

der Druckschrift D4 und erneut Abb. 2) und insoweit auch federnde Eigenschaften

aufweisen muss. Das als Ring ausgebildete Federelement 23 weist ausweislich der

Querschnitts-Darstellung in der Fig. 1 (vgl. vorstehend eingeblendete Abb. 2) eine

faltenbalgartige Wellenform mit einem Wellenberg und zwei Wellentälern,

gleichsam eine Welle bildend, in axialer Richtung auf, sodass die das Federelement

charakterisierenden Merkmale M5.1 und M5.2a („sich wenigstens über einen

Großteil des Umfangs erstreckend und axial gewellt ausgebildet ist“) der

Druckschrift D4 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind. Hierzu wird auf die

vorgenommene

Auslegung

in

Ziffer

5.1

verwiesen.

Soweit

die

Beschwerdeführerinnen der Merkmalsgruppe M5 eine andere

funktionale

Auslegung dahingehend zugrunde legen möchten, wonach die Welligkeit des

Federelementes ausschlaggebend

für dessen Elastizität zur Erfüllung des

gewünschten Erfolges einer Geräuschreduzierung sei, kann dieser Ansicht auf

Basis der Auslegung durch den Senat zumindest für die Variante nach Merkmal

M5.2a nicht gefolgt werden. Infolgedessen kann es auch dahingestellt bleiben, ob

eine Elastizität bei dem Federring der Druckschrift D4 durch dessen Wellenform

erzielt wird oder nicht, wesentlich

ist

lediglich, dass überhaupt eine

Federeigenschaft

vorliegt.

Auch

der weitergehende

Einwand

der

Beschwerdeführerinnen, dass lediglich eine einzige, wie in der Fig. 1 der

Druckschrift D4 gezeigten Welle zur Erfüllung der in Rede stehenden Forderung

„axial gewellt“ nicht ausreichend sei, konnte nicht durchgreifen, da sowohl einerseits

dies fachnotorisch nicht zu unterstellen ist und andererseits die Offenbarung der

Patentschrift eine solche Interpretation ebenfalls nicht begründet. Insoweit erfüllt der

in der Druckschrift D4 offenbarte Dichtungsring 23 sowohl funktional zumindest

aufgrund seiner inhärenten Elastizität als auch räumlich-körperlich mit seinem in

Axialrichtung der Rolle verlaufenden faltenbalgartigen, eine Welle ausbildenden

Kontur die Forderungen der Merkmalsgruppe M5 nach Variante M5.2a.

6.

Hilfsantrag 1

Hilfsantrag 1 ist unzulässig. Denn die in Patentanspruch 1 vorgenommene,

ursprungsoffenbarte und ausführbare Änderung bewirkt keine Beschränkung des

Patents im Vergleich mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag (BGH GRUR 1988, 757 – Düngerstreuer und BPatG Beschluss vom

17. November 2014 – 9 W (pat) 56/08, Rdn 58, 62, 63).

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das das Merkmal M5.2a („axial“)

ersetzende Merkmal

M5.2a Hi1

faltenbalgartig

aufgenommen worden.

Jedoch bewirkt die Ersetzung des Merkmals M5.2a durch das Merkmal M5.2a Hi1,

deren ursprüngliche Offenbarung dem zweiten Absatz auf Seite 6 der am

Anmeldetag eingereichten Unterlagen (unverändert in Abs. [0019] der SPS)

entnommen ist, keine Beschränkung. Denn es handelt es hierbei lediglich um eine

Umformulierung dessen, was bereits

im Hauptantrag mit Merkmal M5.2a

beansprucht war. Eine ursprünglich nicht offenbarte Schutzbereichserweiterung,

wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, liegt hier jedenfalls demnach ebenso

wenig

vor wie eine weitergehende Einschränkung, wie

von den

Beschwerdeführerinnen ausgeführt. Denn nach Überzeugung des Senats schließt

eine

faltenbalgartige Ausgestaltung des Federelements, das

(mit seiner

Symmetrieachse) im Gesamtkontext des Streitpatents axial angeordnet sein muss,

auch eine Ausgestaltung mit ein, die genau eine eine Falte bildende Welle aufweist.

Die vorgenannte Textstelle erläutert als einzige Offenbarungsstelle das ursprünglich

offenbarte Merkmal „axial“, so dass eine davon abweichende Auslegung auch nicht

möglich ist. Reine Umformulierungen zum Zweck der Klarstellung, ohne dass damit

der Anschein eines weiteren Schutzes ausgeräumt wird, sind indes nicht zulässig,

weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Patents mit einem

Anspruch, mit dem nicht zumindest die Möglichkeit der Auslegung des Patents

eingeschränkt wird und Widerrufsgründe ausgeräumt werden können, nicht geltend

gemacht werden kann – die Funktion der Gestaltung des Patents ist einzig dem

Patenterteilungsverfahren zugewiesen (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 11. Auflage,

§ 21 Rdn 100, 101 mit Hinweis auf Entscheidungen BGH GRUR 1988, 757 –

Düngerstreuer und BPatG Beschluss vom 17. November 2014 – 9 W (pat) 56/08,

Rdn 58, 62, 63).

7.

Hilfsantrag 2

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich die unstreitig gewerblich anwendbare

Rolle gemäß dem hierauf gerichteten Patentanspruch 1 als patentfähig. Denn diese

ist ausführbar, vollständig den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen,

beschränkt gegenüber der erteilten Fassung nach Hauptantrag sowie weder

vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt (§§ 1, 34, 38 PatG). Dies

gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 23.

7.1

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 entspricht inhaltlich

dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung und wird zudem durch das neu

hinzugenommene Merkmal

M6

und dem Federelement (18) in Reihe geschaltet, ist zwischen der

Kappe (14) und dem Körper (10, 30) ein ringartig ausgebildetes

Dämpfungselement (16) angeordnet.

beschränkt.

Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchten

Rolle mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung identisch

sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren Auslegung (s. Ziffer 5.1)

gleichermaßen.

Mit der Aufnahme des Merkmals M6 ist nunmehr ein ringartiges Bauteil, nämlich ein

Dämpfungselement, zusätzlich mitaufgenommen, dem bereits durch seine

Wortwahl eine Funktion unterstellt wird, ohne diese jedoch im Anspruch

weitergehend zu konkretisieren. Dieses Dämpfungselement soll mit dem

Federelement bzw. Federring, das, wie vorstehend dargelegt, ebenfalls der

Geräuschreduzierung dient, in Reihe geschaltet sein. Eine unmittelbare Verbindung

der beiden Bauteile miteinander ist nicht gefordert, was im Übrigen auch im Einklang

steht mit der in der einzigen Figur (vgl. Abb. 1) dargestellten Ausführungsform, die

eine Anordnung mit noch einem weiteren Bauteil, einem ebenfalls ringartigen

Distanzelement 17, in Reihe zwischen Feder- und Dämpfungselement zeigt. In

Abs. [0007] der SPS wird dazu ausgeführt, dass mit diesem insbesondere aus

einem Elastomer ausgebildeten Dämpfungselement die Geräuschemission

nochmals weiter reduzierbar sei.

7.2 Änderungen der Patentansprüche dürfen weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten

Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer). Der

Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem

aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH

GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II).

Diesen Anforderungen genügt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit im Sinne des

§ 38 PatG zulässig, denn dessen beanspruchte Rolle ist in den ursprünglich

eingereichten Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.

So ergibt sich das Merkmal M6 aus dem (sowohl ursprünglichen als auch erteilten)

Patentanspruch 7 unter dessen Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch

1 sowie auf Basis der weiteren Offenbarung durch den die Seiten 2 und 3

überbrückenden Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen (unverändert in

Abs. [0007] der SPS).

7.3

Der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand ist

bei vorstehender Auslegung für den Fachmann ausführbar.

7.4

Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.4.1 Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit des Gegenstandes gemäß

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, zeigt die in der Druckschrift D4

offenbarte Rolle sämtliche dort beanspruchten Merkmale, auf die entsprechenden

Ausführungen unter Ziffer 5.4 wird verwiesen. Da jedoch das Federelement 23

unmittelbar in Verbindung zur Kappe 15 und mittelbar über das mit dem

Hohlkörper 2 verschweißte, aus einer

tiefgezogenen Kapsel bestehende

Stützelement 3 in Verbindung steht, lässt sich somit dieser Druckschrift D4 kein

Dämpfungselement gemäß Merkmal M6 im Sinne vorstehender Auslegung

entnehmen. Denn das tiefgezogene mit dem Hohlkörper verschweißte Stützelement

eignet sich nicht als ein weiteres in Reihe zum Federelement 23 geschaltetes

Dämpfungselement, da, wie für den Fachmann zwanglos ersichtlich, dieses Bauteil,

neben den inhärent in jedem real existierenden Bauteil vorhandenen minimal

auftretenden, jedoch hier nicht beachtlichen Elastizitäten, keine weitergehenden

relevanten Federeigenschaften aufweist. Weitere Bauteile, die in Reihe zum

Federelement, zwischen Kappe und Hohlkörper geschaltet sind, lassen sich dieser

Druckschrift auch nicht entnehmen, insoweit zeigt und beschreibt die Druckschrift

D4 das Merkmal M6 nicht, so dass die Rolle gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 neu ist.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt

anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit

des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen, vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung.

Einen solchen Anstoß oder Hinweis kann der Fachmann der Druckschrift D4 allein

nicht entnehmen. Denn diese Druckschrift stellt sich eine dem Streitpatent

gegenüber grundsätzlich andere Aufgabe, deren Ziel nämlich darin besteht,

Tragrollen, insbesondere für ein Förderband auszuwuchten (vgl. Bezeichnung und

S. 1, dritter Abs.), insoweit findet sich dort auch kein einziger Hinweis für

Geräuschemissionen beeinflussende Maßnahmen, die ein expressis verbis

genanntes Dämpfungsteil gemäß Merkmal M6 anregen würde.

Abgesehen davon dürfte der Fachmann nach Überzeugung des Senates auch

Abstand davon nehmen, das vorhandene Bauteil 23, den Dichtring für

Lagerschmiermittel und Dichtschmiermittel, mehrteilig auszubilden (gemäß dem

Vortrag der Beschwerdegegnerin), um möglicherweise zum Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 zu gelangen, da durch zusätzliche Bauteile weitere

potentielle Undichtigkeitsstellen geschaffen würden, die der Fachmann jedoch

soweit wie möglich entsprechend seines ingenieurmäßigen Tuns vermeiden würde.

Eine Kombination, wie von der Beschwerdegegnerin angeführt, mit der Lehre der

Druckschrift D9, der zwar deren Seite 2, erster Abs. Faltenbalgluftfedern (zur

Schwingungsisolierung von Präzisionsgeräten) zu entnehmen sind, kann demnach

ebenfalls grundsätzlich nicht naheliegend sein.

7.4.2 Gleiches gilt auch für die Druckschrift D3, bei der es sich um eine Druckschrift

handelt, die lediglich die Priorität der Druckschrift D4 in Anspruch nimmt und der

insoweit auch keine weitergehenden Merkmale zu entnehmen sind.

7.4.3 Die Dokumente D1 und D2 offenbaren jeweils eine Förderband-Tragrolle mit

einem Hohlkörper 3 bzw. 1, einem Achskörper 1 bzw. 3, einem Lager 5 bzw. 6 und

einer Kappe 9 bzw. 10 (vgl. Abb. 3).

Abb. 3:

Teilansicht der einzigen Figur der Druckschrift D1 (links)

und Teilansicht der Fig. 1 der Druckschrift D2 (rechts)

Mögen diese Kappen noch an ihren Außenumfängen mit ihren Hohlkörpern

(mittelbar) fest verbunden sein, so weisen jedoch die gezeigten Rollen der beiden

Druckschriften keine radial zu diesen Außenumfängen beabstandete zusätzliche,

die Kappen und die Hohlkörper verbindende, gewellt ausgebildete Federelemente

und Dämpfungselemente auf.

Druckschrift D1 zeigt bereits gar keine Anbindungsstelle an der Kappe für weitere

Elemente, die radial beabstandet sind vom Außenumfang. Sämtliche weiteren

Bauteil 6b, 7b berühren die Kappe zumindest mittelbar

im Bereich des

Außenumfangs.

Druckschrift D2 zeigt zwar mehrere die Kappe berührende Bauteile, jedoch ist

zumindest keines dieser Bauteile gemäß der Forderung des Merkmals M4.2

oder/und der Merkmalsgruppe M5 angeordnet bzw. ausgestaltet. Ein Teil 11, das

auf Seite 6, erster Abs. als federnder Ring bezeichnet wird, greift ebenfalls am

Außenumfang an und erfüllt insoweit nicht die Forderung des Merkmals M4.2. Der

Schraubenfeder 9 (vgl. S. 5, dritter und vierter Abs.) lässt sich zumindest keine wie

mit der Merkmalsgruppe M5 geforderte Kontur entnehmen. Ein Anliegen an den

Dichtungskörper 7 und dessen (mittelbares) Anliegen an den Hohlkörper lässt sich

darüber hinaus auch nicht unmittelbar und eindeutig der Offenbarung der

Druckschrift D2 entnehmen, so dass auch eine Reihenschaltung der

möglicherweise dämpfenden Elemente nicht gezeigt und beschrieben ist (Merkmal

M6).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit neu gegenüber den

Lehren der Druckschriften D1 und D2.

Einen Anstoß oder Hinweis kann der Fachmann den Druckschriften D1 und D2

allein nicht entnehmen. Denn diese Druckschriften beschäftigen sich nicht mit

Geräuschoptimierungsmaßnahmen. Der Druckschrift D1 liegen im Wesentlichen

fertigungstechnische Aspekte (Verwendung von Tiefziehteilen) i.V.m Lebensdauer

erhöhenden Maßnahmen (Sicherstellung einer einwandfreien Schmierung) (vgl. S.

1 – S. 3, zweiter Abs.) zu Grunde, wohingegen die Druckschrift D2 sich die Aufgabe

stellt, die Abdichtung der Wälzlager der Tragrollen zu verbessern (vgl. S. 2, Abs. 3).

Da sich weder eine entsprechende Anregung in diesen Offenbarungen selbst noch

adäquate Vorbilder bzw. Veranlassungen zu einer Geräuschoptimierung durch eine

Reihenschaltung von Dämpfungs- und Federelementen

im sonstigen zu

berücksichtigenden druckschriftlichen Stand der Technik finden lassen, kann diese

erfindungsgemäße Ausgestaltung im Sinne der Merkmalsgruppe M5 und Merkmal

M6 nicht als nahe- bzw. im Fachkönnen liegend angesehen werden.

Auch die dem Fachmann zuzurechnende Kenntnis von Federscheiben, belegt

beispielsweise durch die Druckschriften D6, D10 und D11, auf die die

Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, gibt keinen

Anlass diese Federringe mit Dämpfungselementen in Reihe zu schalten. Denn

diese Federringe dienen entweder dazu Andrückkräfte an Kugellager zu erzeugen

(Druckschriften D10 und D11) oder generell zur Schaffung einer axialen

Beweglichkeit von Maschinenteilen (Druckschrift D6). Zu einer irgendwie gearteten

Eignung hinsichtlich Geräuschoptimierung von Rollen verhalten sie sich allesamt

nicht.

7.4.4 Die mit dem Anlagenkonvolut zur Akte gelangte Anlage H zeigt die Zeichnung

einer Tragrolle (technisch vergleichbar mit der Zeichnung der Anlage G), der

unstreitig sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit

Ausnahme derjenigen der Merkmalsgruppe M5 und des Merkmals M6 zu

entnehmen sind.

Abb. 4: Teilansicht der Zeichnung 30.219312.008/0b (Anlage H)

So weist das Bezugszeichen 1 auf eine Rolle und das Bezugszeichen 3 auf einen

Achskörper. Der hohlzylinderartige Hohlkörper, also die Rolle 1, ist stoffschlüssig

mit einem Stützelement 4 verbunden und umschließt den Achskörper wenigstens in

diesem Abschnitt. Zwischen diesen Körpern ist ein Kugellager 5 angeordnet, das

ein Verdrehen des Hohlkörpers (mit seinem Stützkörper 4) gegenüber dem

Achskörper zweifelsfrei ermöglicht. Die stirnseitige Öffnung der Rolle ist mit einer

Kappe 12 geschlossen. Diese dort gemäß der zugehörigen Teileliste als

Staubdeckel bezeichnete Kappe ist an ihrem Außenumfang stoffschlüssig mittels

einer Schweißnaht mit der Rolle verbunden. In einem radial davon entfernten

Bereich verbindet ein Bauteil 14 die Kappe und den Hohlkörper (über das

Stützelement) miteinander. Der zugehörigen Teileliste entnimmt der Fachmann die

Information, dass es sich bei dem Bauteil um einen aus einem Polyamid (PA)

bestehenden Dämmring handelt. Federeigenschaften im Sinne vorstehender

Auslegung können diesem Ring nicht unterstellt werden, da es sich bei Polyamiden

um Materialien mit hoher Festigkeit und Steifigkeit handelt, die aufgrund ihrer

mechanischen Festigkeit i.W. vergleichbar sind mit Metallen. Insofern fehlt der auf

der das Datum 01.07.2004 tragenden Zeichnung dargestellten Rolle ein federndes

bzw. dämpfendes Bauteil

in dem mit dem Merkmal M4.2 festgelegten Bereich.

Folgerichtig bezeichnet die Teileliste diese Position 14 auch als einen Dämmring,

der nach dem Verständnis des Fachmannes dazu dient die Ausbreitung bereits

entstandener Geräusche zu verhindern, und nicht dafür hergerichtet ist, dämpfend

auf die Geräusche erzeugenden Schwingungen der Kappe einzuwirken.

Die Rolle des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist demnach neu gegenüber

der in der Anlage H dargestellten Rolle.

Anlage C, der eine Korrespondenz mit einem Ingenieurbüro zu entnehmen ist, die

vor dem Anmeldetag des Streitpatents lag, verweist zwar auf einen dämpfenden

Kunststoffring, jedoch konnte die hier feststellungsbelastete Beschwerdegegnerin

nicht zweifelsfrei belegen, dass der Dämmring der Zeichnung Anlage H (oder

Anlage G) auch demjenigen, der in der Anlage C als dämpfender Kunststoffring

bezeichnet ist, entspricht. Denn dieser Korrespondenz lässt sich keine einen

eindeutigen Bezug herstellende identische Zeichnungsnummer oder vergleichbares

entnehmen.

Insoweit konnte der Vortrag der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Rolle gemäß

erster Variante (Merkmal M5.2a) durch eine Zusammenschau der mit der Zeichnung

Anlage H (oder Anlage G)

technisch dokumentierten Details der unterstellt

offenkundigen Vorbenutzung i.V.m. dem durch die Druckschrift D9 dokumentierten

Fachwissen (Faltenbalg) in naheliegender Weise ergebe, auch nicht durchgreifen,

da dem Fachmann ein Anstoß oder eine Anregung hierzu fehlt, den bewusst starr

ausgebildeten, aus PA bestehenden Dämmring mit federelastischen Bauteilen in

Reihe zu schalten. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,

wonach sich die Rolle gemäß zweiter Variante (Merkmal M5.2b) durch eine

Zusammenschau der mit der Zeichnung Anlage G (oder Anlage H) technisch

dokumentierten Details der unterstellt offenkundigen Vorbenutzung i.V.m. dem

durch die Druckschriften D6, D10 oder D11 dokumentierten Fachwissen

(Federscheibe)

in naheliegender Weise ergebe.

Insbesondere bei der

erstgenannten Variante würde er die mit dem Dämmring erzielte Abschirmung

vollständig aufheben.

Selbst bei einer unterstellten Anregung, die hier, wie vorstehend ausgeführt jedoch

nicht vorliegt, wäre damit auch nicht die weitergehende Forderung des Merkmals

M6 erfüllt, die neben dem hinzugefügten Federelement noch ein weiteres

Dämpfungselement in Reihe zum Federelement vorsieht.

Die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Rolle ist daher unter

Berücksichtigung der durch die Druckschriften D1 bis D4 und der in der unterstellt

offenkundigen Vorbenutzung offenbarten Lehren bzw. unter Berücksichtigung des

Fachwissens des Fachmanns, das u.a. belegt ist durch die Druckschriften D6 und

D9 bis D11 oder auch in Kombination zu diesen, nicht nahegelegt und beruht somit

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.

Alle weiteren

im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die

Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit

nicht aufgegriffen. Deren offenbarte Lehren liegen auch nach Auffassung des

Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte

Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand

nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geben oder diesen gar

vorwegnehmen.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in

welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann eine Rolle mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht hat nahelegen

können.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher patentfähig.

Aus der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2 folgt auch die Patentfähigkeit der auch ursprünglich offenbarten

Gegenstände mit den konkreten Weiterbildungen nach den auf Anspruch 1

rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 23 gemäß Hilfsantrag 2.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Hubert

Kriener

Körtge

Peters