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BPatG Beschluss vom 07.09.2022 – 9 W (pat) 46/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:070922B9Wpat46.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 46/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. September 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:070922B9Wpat46.19.0
betreffend das Patent 10 2006 039 983
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 7. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Ing.
Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird der Beschluss der
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. Oktober 2018 aufgehoben und das Patent 10 2006 039 983 unter
unveränderter Beibehaltung der Zeichnung gemäß Patentschrift mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 2 sowie
Beschreibungsseite 2/5 eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung im Übrigen wie Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 25. August 2006 angemeldete Patent 10 2006 039 983,
dessen Erteilung am 19. November 2015 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Rolle“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2018 verkündeten
Beschluss widerrufen. Er gilt ausweislich der elektronischen Akte des DPMA mit
Datum vom 26. November 2018 bei den Patentinhaberinnen als zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 11. Dezember 2018 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberinnen, die sie
mit Schriftsatz vom 8. August 2022 im Nachgang zum Zwischenbescheid des
erkennenden Senates vom 21. Juli 2022 begründet haben.
Von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin ist keine schriftliche Einlassung
zur Akte gelangt.
Die Beschwerdeführerinnen und Patentinhaberinnen zu 1 und zu 2 verteidigen ihr
Patent zuletzt im Umfang der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit zwei
Hilfsanträgen und stellten den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Oktober 2018 aufzuheben und das Patent
10 2006 039 983 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragten sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung
der Zeichnung – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit
folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 1 sowie
Beschreibungsseite 2/5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung im Übrigen wie Patentschrift,
weiter hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 2 sowie
Beschreibungsseite 2/5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung im Übrigen wie Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberinnen zurückzuweisen.
Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
„1. Rolle, umfassend folgende Merkmale:
- Ein Achskörper (30),
- ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10), der den Achskörper (30)
wenigstens in einem Abschnitt umschließt,
- wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper
(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)
gegenüber dem Achskörper (30),
- an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem
Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)
geschlossen, und
- die Kappe (14) umfasst einen Bereich, in dem sie mit einem der
Körper (10, 30) fest verbunden
ist, und einen davon radial
beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie mit diesem Körper (10,
30) über ein Federelement (18) verbunden ist, das sich wenigstens
über einen Großteil des Umfangs erstreckend und axial oder bezüglich
einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt ausgebildet ist.“
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 1
lautet
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Streichung
/
Unterstreichung hervorgehoben):
„1. Rolle, umfassend folgende Merkmale:
- Ein Achskörper (30),
- ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10), der den Achskörper (30)
wenigstens in einem Abschnitt umschließt,
- wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper
(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)
gegenüber dem Achskörper (30),
- an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem
Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)
geschlossen, und
- die Kappe (14) umfasst einen Bereich, in dem sie mit einem der
Körper (10, 30) fest verbunden
ist, und einen davon radial
beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie mit diesem Körper (10,
30) über ein Federelement (18) verbunden ist, das sich wenigstens
über einen Großteil des Umfangs erstreckend und axial faltenbalgartig
oder bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt
ausgebildet ist.“
Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 2
lautet (Änderung gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung
hervorgehoben):
„1. Rolle, umfassend folgende Merkmale:
- Ein Achskörper (30),
- ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10), der den Achskörper (30)
wenigstens in einem Abschnitt umschließt,
- wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper
(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)
gegenüber dem Achskörper (30),
- an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem
Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)
geschlossen, und
- die Kappe (14) umfasst einen Bereich, in dem sie mit einem der
Körper (10, 30) fest verbunden
ist, und einen davon radial
beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie mit diesem Körper (10,
30) über ein Federelement (18) verbunden ist, das sich wenigstens
über einen Großteil des Umfangs erstreckend und axial oder bezüglich
einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt ausgebildet ist, und
- dem Federelement (18) in Reihe geschaltet, ist zwischen der Kappe
(14) und dem Körper
(10, 30) ein
ringartig ausgebildetes
Dämpfungselement (16) angeordnet.“
Folgende Druckschriften fanden als Nachweis des Standes der Technik im
Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:
D1
D2
DE 1 790 381 U,
DE 7 140 003 U,
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
GB 2 070 196 A,
DE 30 04 405 A1,
DE 299 10 021 U1,
DE 1 988 823 U,
DE 1 747 268 U,
DE 1 918 937 U,
DD 281 443 A5,
EP 0 303 148 A1 und
EP 0 303 147 A1.
Des Weiteren hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend
gemacht, zu welcher sie das folgende Anlagenkonvolut eingereicht hat:
Anlage A
Korrespondenz mit "I… GmbH, F…" vom 17.02.2004,
Anlage B
Korrespondenz mit "Fachhochschule B…, B…" vom
17.02.2004,
Anlage C
Korrespondenz mit "I… GmbH, F…" vom 04.03.2004,
Anlage D
Korrespondenz mit "I… GmbH, F…" vom 17.03.2004,
Anlage E
Zeichnung Nr. 30.219312.003/0i, Stand: 13.05.2014,
Teileliste Nr. 30.219312.003/0i, Stand: 13.05.2014,
Zeichnung Nr. 30.219312.003/3d, Stand: 04.05.2012,
Zeichnung Nr. 30.219312.003/40d, Stand: 19.07.2013,
Zeichnung Nr. 30.219312.003/50i, Stand: 07.05.2012,
Anlage F
Änderungsmitteilung 07.2004-1 vom 1. Juli 2004,
Anlage G
Zeichnung Nr. 30.219312.007/0b, Stand: 01.07.2004
Teileliste Nr. 30.219312.007/0b, Stand: 01.07.2004,
Anlage H
Zeichnung Nr. 30.219312.008/0b, Stand: 01.07.2004
Teileliste Nr. 30.219312.008/0b, Stand: 01.07.2004,
Anlage i
Zeichnung Nr. 30.219312.008/54, Stand 16.04.2004,
Anlage J
Auftrag 24563, R… (Tagebau G…),
Rechnung 2854 (nach 30.219312.008/0b) vom 23.12.2004,
Rechnung 2900 (nach 30.219312.007/0b) vom 30.12.2004,
Anlage K
Auftrag 24573 R… (Tagebau H…),
Rechnung 2938 (nach 30.219312.007/0b) vom 07.01.2005 und
Rechnung 3207 (nach 30.219312.008/0b) vom 04.02.2005.
Die Patentinhaberinnen haben überdies die Druckschrift
E2
DE 103 42 099 A1
ursprünglich mit Einreichung der Anmeldeunterlagen selbst genannt.
Als weitere Druckschrift wurde im Prüfungsverfahren noch auf die
E4
US 2 246 232 A
verwiesen.
Zum Wortlaut der weiteren Ansprüche der jeweiligen Anspruchssätze sowie zu
sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberinnen ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls
zulässig.
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberinnen insoweit Erfolg, als
sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 2 führt, denn weder ist der für den
Fachmann ausführbare Gegenstand des Patents gemäß Hilfsantrag 2 in
unzulässiger Weise erweitert, noch erweitert dieser den Schutzbereich der erteilten
Fassung. Auch war dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am
Anmeldetag des Streitpatents jeweils keine hinreichende Anregung für den
Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 zu
entnehmen oder diese waren gar vollständig vorbekannt. Hinsichtlich der im
Umfang des Hauptantrages verteidigten Fassung erweist sich der geltend
gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit
hingegen als durchgreifend. Das in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 aufgenommene, ein erteiltes Merkmal ersetzende Merkmal
beschränkt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht, mit der Folge, dass
der Hilfsantrag 1 unzulässig ist.
3.
Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der
nachfolgenden Bewertung
des Standes
der
Technik
von
einem
Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur oder Bachelor of
Engineering (Hochschule) der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet ist und der
über mehrjährige Berufserfahrung im Rollenbau verfügt.
4.
Das Streitpatent betrifft eine Rolle, insbesondere eine Tragrolle für ein
Förderband (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift DE 10 2006 039 983 B4, im
Folgenden mit SPS kurzbezeichnet).
Die SPS führt in Abs. [0002] aus, dass aus der Druckschrift D4 eine Tragrolle,
insbesondere für ein Förderband, mit einem zylindrischen Tragrollenmantel und mit
Lager bekannt sei, die in nahe den Enden der Tragrolle in den Tragrollenmantel
eingeschweißten kapselförmigen Lagerhaltern sitzen und durch an den Stirnseiten
der Tragrolle eingeklemmten Kappen abgedeckt seien. Dabei sei zwischen einem
konischen Abschnitt der Kappe und dem Lagerhalter ein am Lagerhalter gehaltener
und den konischen Abschnitt berührender Dichtungsring angeordnet.
Dem angegriffenen Patent liegt die dem Abs. [0003] der SPS entnehmbare Aufgabe
zugrunde, „eine verbesserte Rolle, insbesondere eine verbesserte Tragrolle für ein
Förderband so zu schaffen, dass ein Betreiben der Rolle mit einer geringen
Geräuschemission einhergeht.“.
5.
Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht
patentfähig. Denn die in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Rolle ist
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in der
Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als
Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für
das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was
sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel
regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Darüber hinaus sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener
Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Dabei gilt die Überlegung, dass die Fachwelt grundsätzlich bestrebt ist,
Patentansprüche in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so auslegt, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH GRUR
2011, 701, Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
M0
Rolle, umfassend folgende Merkmale:
M1
M2
M2.1
Ein Achskörper (30),
ein hohlzylinderartiger Hohlkörper (10),
der den Achskörper (30) wenigstens in einem Abschnitt
umschließt,
M3
wenigstens ein zwischen dem Achskörper (30) und dem Hohlkörper
(10) angeordnetes Lager (20) für ein Verdrehen des Hohlkörpers (10)
gegenüber dem Achskörper (30),
M4
an wenigstens einer Stirnseite ist eine Öffnung zwischen dem
Achskörper (30) und Hohlkörper (10) mit einer Kappe (14)
M4.1
M4.2
geschlossen, und die Kappe (14) umfasst
einen Bereich, in dem sie mit einem der Körper (10, 30) fest
verbunden ist, und
einen davon radial beabstandeten, anderen Bereich, in dem sie
mit diesem Körper (10, 30) über
M5
ein Federelement (18)
verbunden ist,
M5.1
das sich wenigstens über einen Großteil des Umfangs
M5.2a
M5.2b
erstreckend und
axial
oder bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene
gewellt ausgebildet ist.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der SPS gemäß Merkmal M0 eine
Rolle, beispielsweise eine Tragrolle für ein Förderband (vgl. Abs. [0001] der SPS),
die den Merkmalen M1, M2, M3, M4 und M5 entsprechend, herausgegriffene, der
Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnende Bestandteile, wie ein Achs-
und ein Hohlkörper 10, 30, wenigstens ein Lager 20, und wenigstens eine Kappe
14 sowie wenigstens ein Federelement 18, in einer insoweit nicht abschließenden
Aufzählung aufweist. (vgl. die nachfolgend eingeblendete einzige Figur der SPS).
Abb. 1: einzige Fig. der SPS
Die Tragrolle des Ausführungsbeispiels umfasst dabei beispielhaft den auch als
Mantelrohr bezeichneten hohlzylinderartigen Hohlkörper 10, der den wellenartig
ausgebildeten Achskörper 30 derart umschließt, dass an den axialen Enden des
Hohlkörpers 10 der Achskörper 30 axial übersteht. Dabei kann der Achskörper 30
an seinen beiden überstehenden axialen Enden in nicht dargestellter Art und Weise
zur Abstützung und Befestigung an einer Rollenbank, Rollengirlande oder
dergleichen hergerichtet sein (vgl. Abs. [0010] der SPS), insoweit umschließt der
Hohlkörper 10 den Achskörper 30 wenigstens in einem Abschnitt (Merkmal M2.1).
Zwischen dem Achskörper 30 und dem Hohlkörper 10 ist für das Verdrehen der
Körper gegeneinander das Lager 20 angeordnet (Merkmal M3), das als
Rillenkugellager ausgebildet sein kann. Die drehbare Lagerung kann gemäß dem
gezeigten Ausführungsbeispiel mittelbar über ein Stützelement 12 erfolgen. Der
Anspruch verhält sich hierzu indes nicht (vgl. Abs. [0012] und [0013] der SPS).
Der Hohlkörper 10 kann einen kreiszylindermantelartigen Außenmantel und einen
ebenfalls
im Wesentlichen kreiszylinderartigen
Innenmantel aufweisen. An
wenigstens einer Stirnseite (der Rolle) ist die Öffnung zwischen dem Achskörper 30
und dem Hohlkörper gemäß der Forderung des Merkmals M4 mit der auch als
Deckel bezeichneten Kappe 14 geschlossen.
Die Kappe 14 umfasst gemäß der Forderung des Merkmals M4.1 einen Bereich, in
dem diese wahlweise mit einem der beiden Körper 10, 30 fest verbunden ist. Auch
wenn Abs. [0015] i.V.m. den Patentansprüchen 18 und 19 der SPS für das konkrete,
in der einzigen Figur gezeigte Ausführungsbeispiel ein Verschweißen der aus Stahl
ausgebildeten Kappe am zylindrischen Innenmantel des ebenfalls aus Stahl
ausgebildeten Hohlkörpers beschreibt, ist der Anspruch nicht auf diese spezielle
stoffschlüssige Verbindung beschränkt. Der Fachmann entnimmt Merkmal M4.1
unmittelbar und eindeutig auch die weiteren möglichen Verbindungsarten
Kraftschluss und Formschluss zur Herrichtung der nicht relativ zueinander
beweglichen Zuordnung von Kappe und Hohlkörper (nach Ausführungsbeispiel)
bzw. mit Achskörper (als nicht dargestellte Alternative), mithin der festen
Verbundenheit der beiden Bauteile.
Mit Merkmal M4.2 wird ein weiterer Bereich der Kappe definiert, der radial
beabstandet von dem vorstehend erstgenannten Bereich ist. Dieser Bereich ist mit
dem gleichen Körper, im Ausführungsbeispiel mit dem Hohlkörper, wie der erste
Bereich verbunden, jedoch nicht direkt, sondern über das Federelement 18. Hierfür
ist eine unmittelbare Verbindung der explizit genannten Bauteile (Kappe –
Federelement – Achs- oder Hohl- Körper) nicht zwangsläufig gefordert, da auch bei
der Tragrolle des Ausführungsbeispiels sowohl zwischen Federelement und Kappe
als auch zwischen Federelement und Hohlkörper noch weitere Bauteile vorgesehen
sind (vgl. Pos. 16 und 17 sowie die vorstehende bereits erwähnte Pos. 12 in der
einzigen Fig. der SPS).
Dieses Federelement 18 (Merkmal M5), soll gewellt ausgebildet sein und zwar über
einen Großteil des Umfangs (Merkmal M5.1) und gemäß des in der Figur gezeigten
Ausführungsbeispiels bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene (Merkmal
M5.2b). Dies steht im Einklang mit den Abs. [0006] und [0017] der SPS, wonach
das im letztgenannten Absatz als Federring 18 bezeichnete Federelement gemäß
Ausführungsbeispiel bezüglich einer sich radial erstreckenden Ebene gewellt und
damit axial federnd ausgebildet sein soll, um dabei eine gleichmäßige Axialkraft auf
die Kappe, eben wenigstens über einen Großteil des Umfangs der Kappe, ausüben
zu können. Dieser in dem erstgenannten Absatz (allgemeiner Beschreibungsteil)
herausgestellten Funktionsbeschreibung entnimmt der zuständige Fachmann
zwanglos eine weitere räumlich-körperliche Besonderheit des beanspruchten
gewellten Federelements, nämlich, dass dieses eine i.W. rotationssymmetrische
Kontur aufweisen muss, zur umfänglich gleichmäßigen Krafteinleitung durch das
Federelement in die Kappe,
insoweit die Begrifflichkeiten „Federelement“ und
„Federring“ synonym verstanden werden müssen.
Alternativ kann die Wellenform des sich wenigstens über einen Großteil des
Umfangs der Kappe erstreckenden Federelements auch in Axialrichtung verlaufen
(Merkmal M5.2a). Der einzigen diesbezüglichen Offenbarungsstelle (Abs. [0019]
der SPS) ist zu entnehmen, dass der Fachmann unter einer axial gewellten
Ausbildung eine faltenbalgartige versteht. Somit wird eine Wellenform definiert, die
in Axialrichtung der Rolle verläuft, mit einer nicht definierten Anzahl an
Wellenbergen und -tälern, also somit auch mit einer Minimalanzahl von
Wellenbergen und -tälern. Es fehlt der Offenbarung ein Bezug der körperlichen
(axial gewellten faltenbalgartigen) Ausgestaltung zu einer die Geräuschemission
beeinflussenden axial federnden Ausbildung und insoweit eine in Axialrichtung
erzeugende Kraftkomponente auf die die Rolle abdeckende Kappe. Das
Federelement soll zwar ganz allgemein gemäß Abs. [0006] der SPS für einen
axialen Toleranzausgleich sorgen, gleichsam eine Elastizität aufweisen, und damit
gleichzeitig durch das Aufbringen einer gleichmäßigen Axialkraft auf die Kappe die
Geräuschemission hin zu kleinen Pegeln begünstigen. Welche tatsächlichen
Bauteileigenschaften
jedoch eine dafür notwendige Elastizität,
sprich
Federeigenschaften, schaffen, bleibt
für die zweite beanspruchte Variante
vollständig offen. Somit definiert das Merkmal M5.2a nach Überzeugung des
Senates für den Fachmann nur die axial gewellte faltenbalgartige räumlichkörperliche Struktur.
Dadurch, dass die Kappe in besagtem Bereich über das derart ausgestaltete
Federelement verbunden sei, werde mit Vorteil verhindert, dass sich die Kappe bei
Betrieb der Rolle
vergleichbar einer Schallmembran
verhalte. Eine
Geräuschemission der Rolle sei durch das Federelement mit Vorteil hin zu kleinen
Pegeln beherrscht, insoweit die streitpatentgemäße Aufgabe erfüllend (vgl. erneut
Abs. [0006] der SPS).
5.2
Der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand ist
bereits in den Anmeldeunterlagen zum Streitpatent offenbart. Gegenteiliges wurde
von der Beschwerdegegnerin hierzu auch nicht vorgetragen.
5.3
Der in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand ist
für den Fachmann auch ausführbar.
Eine Erfindung ist gemäß § 34 Abs. 4 PatG ausführbar offenbart, wenn die in der
Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an
technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem
Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR
2010, 916 – Klammernahtgerät). Dies trifft auf den in Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag beanspruchten Gegenstand zu.
Sofern die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Ausführbarkeit im Sinne einer
sehr breiten Auslegung der in dem Anspruch angegebenen Richtungen („axial“ und
„radial“, aber auch „Umfang“) oder der Federelementform in der mündlichen
Verhandlung angesprochen hatte, beruht ihre Begründung auf einer abweichenden
Auslegung, der, wie vorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden kann.
5.4
Allerdings ist die in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Rolle
gegenüber der durch die Druckschrift D4 offenbarten Lehre nicht neu.
Die Druckschrift D4 offenbart eine Tragrolle, insbesondere für ein Förderband und
somit allgemein eine Rolle (Merkmal M0) und weist auch die mit Patentanspruch 1
geforderten, herausgegriffenen Bestandteile Achskörper 1, Hohlkörper 2 und
wenigstens jeweils ein Lager 4, eine Kappe 15 und ein Federelement 23 auf (vgl.
die als Abb. 2 eingeblendete Teilansicht mit teilweise ergänzter Benennung der Fig.
1 der Druckschrift D4), gemäß den Merkmalen M1, M2, M3, M4 und M5 auf.
Abb. 2: Teilansicht der Fig. 1 der Druckschrift D4 mit teilweise ergänzter Benennung
Der Hohlkörper 2 ist an seinem äußersten Ende leicht abgedreht und nimmt dort
zwecks Verschließen der Öffnung zwischen Achs- und Hohlkörper an der Stirnseite
die Kappe 15 einklemmend auf (vgl. Seite 6, letzter Abs.), mithin eine feste
Verbundenheit der Bauteile realisierend im Sinne des Merkmals M4.1. Radial
beabstandet zu diesem (Außen-) Bereich 16 der Kappe 15 (im Bereich 18 der
Kappe 15) ist das dort als Dichtungsring bezeichnete Federelement 23 angeordnet,
das mittelbar über das mit dem Hohlkörper 2 verschweißte, dort als Einsatz
bezeichnete Stützelement 3 eine Verbindung zwischen der Kappe und dem
Hohlkörper herstellt, da es dichtend (für Lagerschmiermittel und Dichtschmiermittel)
an der Kappe und am Stützelement anliegen muss (Merkmal M4.2; vgl. Anspruch 6
der Druckschrift D4 und erneut Abb. 2) und insoweit auch federnde Eigenschaften
aufweisen muss. Das als Ring ausgebildete Federelement 23 weist ausweislich der
Querschnitts-Darstellung in der Fig. 1 (vgl. vorstehend eingeblendete Abb. 2) eine
faltenbalgartige Wellenform mit einem Wellenberg und zwei Wellentälern,
gleichsam eine Welle bildend, in axialer Richtung auf, sodass die das Federelement
charakterisierenden Merkmale M5.1 und M5.2a („sich wenigstens über einen
Großteil des Umfangs erstreckend und axial gewellt ausgebildet ist“) der
Druckschrift D4 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind. Hierzu wird auf die
vorgenommene
Auslegung
in
Ziffer
5.1
verwiesen.
Soweit
die
Beschwerdeführerinnen der Merkmalsgruppe M5 eine andere
funktionale
Auslegung dahingehend zugrunde legen möchten, wonach die Welligkeit des
Federelementes ausschlaggebend
für dessen Elastizität zur Erfüllung des
gewünschten Erfolges einer Geräuschreduzierung sei, kann dieser Ansicht auf
Basis der Auslegung durch den Senat zumindest für die Variante nach Merkmal
M5.2a nicht gefolgt werden. Infolgedessen kann es auch dahingestellt bleiben, ob
eine Elastizität bei dem Federring der Druckschrift D4 durch dessen Wellenform
erzielt wird oder nicht, wesentlich
ist
lediglich, dass überhaupt eine
Federeigenschaft
vorliegt.
Auch
der weitergehende
Einwand
der
Beschwerdeführerinnen, dass lediglich eine einzige, wie in der Fig. 1 der
Druckschrift D4 gezeigten Welle zur Erfüllung der in Rede stehenden Forderung
„axial gewellt“ nicht ausreichend sei, konnte nicht durchgreifen, da sowohl einerseits
dies fachnotorisch nicht zu unterstellen ist und andererseits die Offenbarung der
Patentschrift eine solche Interpretation ebenfalls nicht begründet. Insoweit erfüllt der
in der Druckschrift D4 offenbarte Dichtungsring 23 sowohl funktional zumindest
aufgrund seiner inhärenten Elastizität als auch räumlich-körperlich mit seinem in
Axialrichtung der Rolle verlaufenden faltenbalgartigen, eine Welle ausbildenden
Kontur die Forderungen der Merkmalsgruppe M5 nach Variante M5.2a.
6.
Hilfsantrag 1
Hilfsantrag 1 ist unzulässig. Denn die in Patentanspruch 1 vorgenommene,
ursprungsoffenbarte und ausführbare Änderung bewirkt keine Beschränkung des
Patents im Vergleich mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag (BGH GRUR 1988, 757 – Düngerstreuer und BPatG Beschluss vom
17. November 2014 – 9 W (pat) 56/08, Rdn 58, 62, 63).
In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das das Merkmal M5.2a („axial“)
ersetzende Merkmal
M5.2a Hi1
faltenbalgartig
aufgenommen worden.
Jedoch bewirkt die Ersetzung des Merkmals M5.2a durch das Merkmal M5.2a Hi1,
deren ursprüngliche Offenbarung dem zweiten Absatz auf Seite 6 der am
Anmeldetag eingereichten Unterlagen (unverändert in Abs. [0019] der SPS)
entnommen ist, keine Beschränkung. Denn es handelt es hierbei lediglich um eine
Umformulierung dessen, was bereits
im Hauptantrag mit Merkmal M5.2a
beansprucht war. Eine ursprünglich nicht offenbarte Schutzbereichserweiterung,
wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, liegt hier jedenfalls demnach ebenso
wenig
vor wie eine weitergehende Einschränkung, wie
von den
Beschwerdeführerinnen ausgeführt. Denn nach Überzeugung des Senats schließt
eine
faltenbalgartige Ausgestaltung des Federelements, das
(mit seiner
Symmetrieachse) im Gesamtkontext des Streitpatents axial angeordnet sein muss,
auch eine Ausgestaltung mit ein, die genau eine eine Falte bildende Welle aufweist.
Die vorgenannte Textstelle erläutert als einzige Offenbarungsstelle das ursprünglich
offenbarte Merkmal „axial“, so dass eine davon abweichende Auslegung auch nicht
möglich ist. Reine Umformulierungen zum Zweck der Klarstellung, ohne dass damit
der Anschein eines weiteren Schutzes ausgeräumt wird, sind indes nicht zulässig,
weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Patents mit einem
Anspruch, mit dem nicht zumindest die Möglichkeit der Auslegung des Patents
eingeschränkt wird und Widerrufsgründe ausgeräumt werden können, nicht geltend
gemacht werden kann – die Funktion der Gestaltung des Patents ist einzig dem
Patenterteilungsverfahren zugewiesen (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 11. Auflage,
§ 21 Rdn 100, 101 mit Hinweis auf Entscheidungen BGH GRUR 1988, 757 –
Düngerstreuer und BPatG Beschluss vom 17. November 2014 – 9 W (pat) 56/08,
Rdn 58, 62, 63).
7.
Hilfsantrag 2
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich die unstreitig gewerblich anwendbare
Rolle gemäß dem hierauf gerichteten Patentanspruch 1 als patentfähig. Denn diese
ist ausführbar, vollständig den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen,
beschränkt gegenüber der erteilten Fassung nach Hauptantrag sowie weder
gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 23.
7.1
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 entspricht inhaltlich
dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung und wird zudem durch das neu
hinzugenommene Merkmal
M6
und dem Federelement (18) in Reihe geschaltet, ist zwischen der
Kappe (14) und dem Körper (10, 30) ein ringartig ausgebildetes
Dämpfungselement (16) angeordnet.
beschränkt.
Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchten
Rolle mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung identisch
sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren Auslegung (s. Ziffer 5.1)
gleichermaßen.
Mit der Aufnahme des Merkmals M6 ist nunmehr ein ringartiges Bauteil, nämlich ein
Dämpfungselement, zusätzlich mitaufgenommen, dem bereits durch seine
Wortwahl eine Funktion unterstellt wird, ohne diese jedoch im Anspruch
weitergehend zu konkretisieren. Dieses Dämpfungselement soll mit dem
Federelement bzw. Federring, das, wie vorstehend dargelegt, ebenfalls der
Geräuschreduzierung dient, in Reihe geschaltet sein. Eine unmittelbare Verbindung
der beiden Bauteile miteinander ist nicht gefordert, was im Übrigen auch im Einklang
steht mit der in der einzigen Figur (vgl. Abb. 1) dargestellten Ausführungsform, die
eine Anordnung mit noch einem weiteren Bauteil, einem ebenfalls ringartigen
Distanzelement 17, in Reihe zwischen Feder- und Dämpfungselement zeigt. In
Abs. [0007] der SPS wird dazu ausgeführt, dass mit diesem insbesondere aus
einem Elastomer ausgebildeten Dämpfungselement die Geräuschemission
nochmals weiter reduzierbar sei.
7.2 Änderungen der Patentansprüche dürfen weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten
Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer). Der
Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem
aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH
GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II).
Diesen Anforderungen genügt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit im Sinne des
§ 38 PatG zulässig, denn dessen beanspruchte Rolle ist in den ursprünglich
eingereichten Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.
So ergibt sich das Merkmal M6 aus dem (sowohl ursprünglichen als auch erteilten)
Patentanspruch 7 unter dessen Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch
1 sowie auf Basis der weiteren Offenbarung durch den die Seiten 2 und 3
überbrückenden Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen (unverändert in
Abs. [0007] der SPS).
7.3
Der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand ist
bei vorstehender Auslegung für den Fachmann ausführbar.
7.4
Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.4.1 Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit des Gegenstandes gemäß
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, zeigt die in der Druckschrift D4
offenbarte Rolle sämtliche dort beanspruchten Merkmale, auf die entsprechenden
Ausführungen unter Ziffer 5.4 wird verwiesen. Da jedoch das Federelement 23
unmittelbar in Verbindung zur Kappe 15 und mittelbar über das mit dem
Hohlkörper 2 verschweißte, aus einer
tiefgezogenen Kapsel bestehende
Stützelement 3 in Verbindung steht, lässt sich somit dieser Druckschrift D4 kein
Dämpfungselement gemäß Merkmal M6 im Sinne vorstehender Auslegung
entnehmen. Denn das tiefgezogene mit dem Hohlkörper verschweißte Stützelement
eignet sich nicht als ein weiteres in Reihe zum Federelement 23 geschaltetes
Dämpfungselement, da, wie für den Fachmann zwanglos ersichtlich, dieses Bauteil,
neben den inhärent in jedem real existierenden Bauteil vorhandenen minimal
auftretenden, jedoch hier nicht beachtlichen Elastizitäten, keine weitergehenden
relevanten Federeigenschaften aufweist. Weitere Bauteile, die in Reihe zum
Federelement, zwischen Kappe und Hohlkörper geschaltet sind, lassen sich dieser
Druckschrift auch nicht entnehmen, insoweit zeigt und beschreibt die Druckschrift
D4 das Merkmal M6 nicht, so dass die Rolle gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 neu ist.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt
anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit
des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen, vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung.
Einen solchen Anstoß oder Hinweis kann der Fachmann der Druckschrift D4 allein
nicht entnehmen. Denn diese Druckschrift stellt sich eine dem Streitpatent
gegenüber grundsätzlich andere Aufgabe, deren Ziel nämlich darin besteht,
Tragrollen, insbesondere für ein Förderband auszuwuchten (vgl. Bezeichnung und
S. 1, dritter Abs.), insoweit findet sich dort auch kein einziger Hinweis für
Geräuschemissionen beeinflussende Maßnahmen, die ein expressis verbis
genanntes Dämpfungsteil gemäß Merkmal M6 anregen würde.
Abgesehen davon dürfte der Fachmann nach Überzeugung des Senates auch
Abstand davon nehmen, das vorhandene Bauteil 23, den Dichtring für
Lagerschmiermittel und Dichtschmiermittel, mehrteilig auszubilden (gemäß dem
Vortrag der Beschwerdegegnerin), um möglicherweise zum Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 zu gelangen, da durch zusätzliche Bauteile weitere
potentielle Undichtigkeitsstellen geschaffen würden, die der Fachmann jedoch
soweit wie möglich entsprechend seines ingenieurmäßigen Tuns vermeiden würde.
Eine Kombination, wie von der Beschwerdegegnerin angeführt, mit der Lehre der
Druckschrift D9, der zwar deren Seite 2, erster Abs. Faltenbalgluftfedern (zur
Schwingungsisolierung von Präzisionsgeräten) zu entnehmen sind, kann demnach
ebenfalls grundsätzlich nicht naheliegend sein.
7.4.2 Gleiches gilt auch für die Druckschrift D3, bei der es sich um eine Druckschrift
handelt, die lediglich die Priorität der Druckschrift D4 in Anspruch nimmt und der
insoweit auch keine weitergehenden Merkmale zu entnehmen sind.
7.4.3 Die Dokumente D1 und D2 offenbaren jeweils eine Förderband-Tragrolle mit
einem Hohlkörper 3 bzw. 1, einem Achskörper 1 bzw. 3, einem Lager 5 bzw. 6 und
einer Kappe 9 bzw. 10 (vgl. Abb. 3).
Abb. 3:
Teilansicht der einzigen Figur der Druckschrift D1 (links)
und Teilansicht der Fig. 1 der Druckschrift D2 (rechts)
Mögen diese Kappen noch an ihren Außenumfängen mit ihren Hohlkörpern
(mittelbar) fest verbunden sein, so weisen jedoch die gezeigten Rollen der beiden
Druckschriften keine radial zu diesen Außenumfängen beabstandete zusätzliche,
die Kappen und die Hohlkörper verbindende, gewellt ausgebildete Federelemente
und Dämpfungselemente auf.
Druckschrift D1 zeigt bereits gar keine Anbindungsstelle an der Kappe für weitere
Elemente, die radial beabstandet sind vom Außenumfang. Sämtliche weiteren
Bauteil 6b, 7b berühren die Kappe zumindest mittelbar
im Bereich des
Außenumfangs.
Druckschrift D2 zeigt zwar mehrere die Kappe berührende Bauteile, jedoch ist
zumindest keines dieser Bauteile gemäß der Forderung des Merkmals M4.2
oder/und der Merkmalsgruppe M5 angeordnet bzw. ausgestaltet. Ein Teil 11, das
auf Seite 6, erster Abs. als federnder Ring bezeichnet wird, greift ebenfalls am
Außenumfang an und erfüllt insoweit nicht die Forderung des Merkmals M4.2. Der
Schraubenfeder 9 (vgl. S. 5, dritter und vierter Abs.) lässt sich zumindest keine wie
mit der Merkmalsgruppe M5 geforderte Kontur entnehmen. Ein Anliegen an den
Dichtungskörper 7 und dessen (mittelbares) Anliegen an den Hohlkörper lässt sich
darüber hinaus auch nicht unmittelbar und eindeutig der Offenbarung der
Druckschrift D2 entnehmen, so dass auch eine Reihenschaltung der
möglicherweise dämpfenden Elemente nicht gezeigt und beschrieben ist (Merkmal
M6).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit neu gegenüber den
Lehren der Druckschriften D1 und D2.
Einen Anstoß oder Hinweis kann der Fachmann den Druckschriften D1 und D2
allein nicht entnehmen. Denn diese Druckschriften beschäftigen sich nicht mit
Geräuschoptimierungsmaßnahmen. Der Druckschrift D1 liegen im Wesentlichen
fertigungstechnische Aspekte (Verwendung von Tiefziehteilen) i.V.m Lebensdauer
erhöhenden Maßnahmen (Sicherstellung einer einwandfreien Schmierung) (vgl. S.
1 – S. 3, zweiter Abs.) zu Grunde, wohingegen die Druckschrift D2 sich die Aufgabe
stellt, die Abdichtung der Wälzlager der Tragrollen zu verbessern (vgl. S. 2, Abs. 3).
Da sich weder eine entsprechende Anregung in diesen Offenbarungen selbst noch
adäquate Vorbilder bzw. Veranlassungen zu einer Geräuschoptimierung durch eine
Reihenschaltung von Dämpfungs- und Federelementen
im sonstigen zu
berücksichtigenden druckschriftlichen Stand der Technik finden lassen, kann diese
erfindungsgemäße Ausgestaltung im Sinne der Merkmalsgruppe M5 und Merkmal
M6 nicht als nahe- bzw. im Fachkönnen liegend angesehen werden.
Auch die dem Fachmann zuzurechnende Kenntnis von Federscheiben, belegt
beispielsweise durch die Druckschriften D6, D10 und D11, auf die die
Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, gibt keinen
Anlass diese Federringe mit Dämpfungselementen in Reihe zu schalten. Denn
diese Federringe dienen entweder dazu Andrückkräfte an Kugellager zu erzeugen
(Druckschriften D10 und D11) oder generell zur Schaffung einer axialen
Beweglichkeit von Maschinenteilen (Druckschrift D6). Zu einer irgendwie gearteten
Eignung hinsichtlich Geräuschoptimierung von Rollen verhalten sie sich allesamt
nicht.
7.4.4 Die mit dem Anlagenkonvolut zur Akte gelangte Anlage H zeigt die Zeichnung
einer Tragrolle (technisch vergleichbar mit der Zeichnung der Anlage G), der
unstreitig sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit
Ausnahme derjenigen der Merkmalsgruppe M5 und des Merkmals M6 zu
entnehmen sind.
Abb. 4: Teilansicht der Zeichnung 30.219312.008/0b (Anlage H)
So weist das Bezugszeichen 1 auf eine Rolle und das Bezugszeichen 3 auf einen
Achskörper. Der hohlzylinderartige Hohlkörper, also die Rolle 1, ist stoffschlüssig
mit einem Stützelement 4 verbunden und umschließt den Achskörper wenigstens in
diesem Abschnitt. Zwischen diesen Körpern ist ein Kugellager 5 angeordnet, das
ein Verdrehen des Hohlkörpers (mit seinem Stützkörper 4) gegenüber dem
Achskörper zweifelsfrei ermöglicht. Die stirnseitige Öffnung der Rolle ist mit einer
Kappe 12 geschlossen. Diese dort gemäß der zugehörigen Teileliste als
Staubdeckel bezeichnete Kappe ist an ihrem Außenumfang stoffschlüssig mittels
einer Schweißnaht mit der Rolle verbunden. In einem radial davon entfernten
Bereich verbindet ein Bauteil 14 die Kappe und den Hohlkörper (über das
Stützelement) miteinander. Der zugehörigen Teileliste entnimmt der Fachmann die
Information, dass es sich bei dem Bauteil um einen aus einem Polyamid (PA)
bestehenden Dämmring handelt. Federeigenschaften im Sinne vorstehender
Auslegung können diesem Ring nicht unterstellt werden, da es sich bei Polyamiden
um Materialien mit hoher Festigkeit und Steifigkeit handelt, die aufgrund ihrer
mechanischen Festigkeit i.W. vergleichbar sind mit Metallen. Insofern fehlt der auf
der das Datum 01.07.2004 tragenden Zeichnung dargestellten Rolle ein federndes
bzw. dämpfendes Bauteil
in dem mit dem Merkmal M4.2 festgelegten Bereich.
Folgerichtig bezeichnet die Teileliste diese Position 14 auch als einen Dämmring,
der nach dem Verständnis des Fachmannes dazu dient die Ausbreitung bereits
entstandener Geräusche zu verhindern, und nicht dafür hergerichtet ist, dämpfend
auf die Geräusche erzeugenden Schwingungen der Kappe einzuwirken.
Die Rolle des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist demnach neu gegenüber
der in der Anlage H dargestellten Rolle.
Anlage C, der eine Korrespondenz mit einem Ingenieurbüro zu entnehmen ist, die
vor dem Anmeldetag des Streitpatents lag, verweist zwar auf einen dämpfenden
Kunststoffring, jedoch konnte die hier feststellungsbelastete Beschwerdegegnerin
nicht zweifelsfrei belegen, dass der Dämmring der Zeichnung Anlage H (oder
Anlage G) auch demjenigen, der in der Anlage C als dämpfender Kunststoffring
bezeichnet ist, entspricht. Denn dieser Korrespondenz lässt sich keine einen
eindeutigen Bezug herstellende identische Zeichnungsnummer oder vergleichbares
entnehmen.
Insoweit konnte der Vortrag der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Rolle gemäß
erster Variante (Merkmal M5.2a) durch eine Zusammenschau der mit der Zeichnung
Anlage H (oder Anlage G)
technisch dokumentierten Details der unterstellt
offenkundigen Vorbenutzung i.V.m. dem durch die Druckschrift D9 dokumentierten
Fachwissen (Faltenbalg) in naheliegender Weise ergebe, auch nicht durchgreifen,
da dem Fachmann ein Anstoß oder eine Anregung hierzu fehlt, den bewusst starr
ausgebildeten, aus PA bestehenden Dämmring mit federelastischen Bauteilen in
Reihe zu schalten. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,
wonach sich die Rolle gemäß zweiter Variante (Merkmal M5.2b) durch eine
Zusammenschau der mit der Zeichnung Anlage G (oder Anlage H) technisch
dokumentierten Details der unterstellt offenkundigen Vorbenutzung i.V.m. dem
durch die Druckschriften D6, D10 oder D11 dokumentierten Fachwissen
(Federscheibe)
in naheliegender Weise ergebe.
Insbesondere bei der
erstgenannten Variante würde er die mit dem Dämmring erzielte Abschirmung
vollständig aufheben.
Selbst bei einer unterstellten Anregung, die hier, wie vorstehend ausgeführt jedoch
nicht vorliegt, wäre damit auch nicht die weitergehende Forderung des Merkmals
M6 erfüllt, die neben dem hinzugefügten Federelement noch ein weiteres
Dämpfungselement in Reihe zum Federelement vorsieht.
Die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Rolle ist daher unter
Berücksichtigung der durch die Druckschriften D1 bis D4 und der in der unterstellt
offenkundigen Vorbenutzung offenbarten Lehren bzw. unter Berücksichtigung des
Fachwissens des Fachmanns, das u.a. belegt ist durch die Druckschriften D6 und
D9 bis D11 oder auch in Kombination zu diesen, nicht nahegelegt und beruht somit
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8.
Alle weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die
Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit
nicht aufgegriffen. Deren offenbarte Lehren liegen auch nach Auffassung des
Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte
Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geben oder diesen gar
vorwegnehmen.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in
welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann eine Rolle mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht hat nahelegen
können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher patentfähig.
Aus der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 folgt auch die Patentfähigkeit der auch ursprünglich offenbarten
Gegenstände mit den konkreten Weiterbildungen nach den auf Anspruch 1
rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 23 gemäß Hilfsantrag 2.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Hubert
Kriener
Körtge
Peters