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BPatG Beschluss vom 18.06.2026 – 30 W (pat) 529/24

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180626B30Wpat529.24.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 529/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 209 118.2

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2026 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie des Richters Merzbach und der Richterin

Dr. Weitzel

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:180626B30Wpat529.24.0

G r ü n d e

I.

Die am 7. März 2023 angemeldete Wort-/Bildmarke

soll für

„Klasse 45: Juristische Dienstlesitungen“

eingetragen werden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2

MarkenG durch Bescheid vom 6. Juni 2023 hat die mit einer Beamtin des

gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 die Anmeldung mit

Beschluss vom 5. August 2024 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten

Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG).

Der angemeldeten Wortfolge komme auf Grundlage eines Verständnisses des

Begriffs „Schrittmacher“ als Bezeichnung einer „Person oder Gruppe von Personen,

die durch vorwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln den Weg für

Neues bereite”, die Bedeutung „die Personen oder die Gruppe von Personen, die

durch vorwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln den Weg für

Neues bereiten – Rechtsanwälte und Steuerberater“ zu.

Hinsichtlich der beanspruchten „Juristischen Dienstleistungen” der Klasse 45

würden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen neben den Erbringern auch

die Abnehmer juristischer Dienstleistungen gehörten, die Wortbestandteile der

angemeldeten Marke dann aber lediglich als Sach- und Werbehinweis auffassen,

dass diese von Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht würden, die sich durch

ihr fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln auszeichneten,

weshalb die Anbieter sich selbst als „die Schrittmacher“ bezeichneten.

Ein entsprechender Sprachgebrauch des Begriffs „Schrittmacher“ als Werbe- und

Sachangabe im vorstehend genannten Sinn sei auch belegbar.

Der vorangestellte Artikel “DIE” wirke insoweit nicht schutzbegründend. Dieser

weise in Verbindung mit dem Substantiv „Schrittmacher“ lediglich darauf hin, dass

es sich um eine Pluralform handele und mit „die Schrittmacher“ mehrere Personen,

eine Gruppe von Personen gemeint seien.

Der Einwand der Anmelderin, dass der Tätigkeitsbereich und der Charakter ihrer

Kanzlei über die enge Duden-Definition hinausginge und einzigartig wäre, sei

unerheblich, da der Frage, in welchem Kontext die Wort-/Bildmarke „DIE

SCHRITTMACHER“ von der Anmelderin verwendet werde, für die Beurteilung der

Unterscheidungskraft der vorliegenden Markenanmeldung keine Bedeutung

zukomme. Maßgeblich sei allein, ob die inländischen beteiligten Verkehrskreise den

sachbezogenen Begriffsgehalt einer Angabe als solchen ohne weiteres und ohne

Unklarheiten erfassten und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel

für die (betriebliche) Herkunft der betroffenen Dienstleistungen sähen, was hier der

Fall sei.

Ebenso wenig begründe die graphische Ausgestaltung der Marke eine

Schutzfähigkeit des Zeichens. So sei zunächst die gegenüber einer herkömmlichen

Wiedergabe durch das Fehlen des „Querstrichs“ abweichende Darstellung des

Großbuchstabens „A“ des Wortbestandteils „SCHRITTMACHER“ nur geringfügig.

Sie werde ohne weiteres mit dem an dieser Stelle des Begriffs „SCHRITTMACHER“

stehenden (Groß-)Buchstaben „A“ gleichgesetzt.

Auch sonst erschöpfe sich die graphische Ausgestaltung in einer Kombination

einfacher, werbeüblicher und gängiger Gestaltungsmerkmale („Wechsel von

Schriftarten, Schriftgrößen, Farbgestaltungen, Großschreibung, zweizeilige

Anordnung“), denen der Verkehr keine Aufmerksamkeit schenke.

Die angemeldete Marke werde daher von den Verkehrskreisen allein als eine in der

Werbung für Produktangebote übliche grafisch aufbereitete Aneinanderreihung von

Schlagworten, die das Tätigkeitsgebiet des Anbieters

(Rechtsanwälte &

Steuerberater) und die Art und Weise seiner Dienstleistungserbringung

(fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln, durch welches er den

Weg für Neues bereitet) beschreiben, aufgefasst werden. Der Verkehr werde darin

jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im

Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne aufgrund der fehlenden

Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie jedoch nicht näher

begründet hat. Eine angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zur Akte gelangt.

Sie beantragt jedoch sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. August 2024 aufzuheben.

Der Senat der Anmelderin mit Verfügung vom 13. Mai 2026 den Termin zur

Entscheidung und Beratung des Senats im schriftlichen Verfahren vom 18. Juni

2026 mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke

fehlt es

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet

und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.

EuGH GRUR 2012, 610, Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 -

EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567

Rn. 12 – smartbook; GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7

– Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009, Rn. 38 – Lego; GRUR

2008, 608, 611, Rn. 66 – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 –

Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2009, 949, Rn.

10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis

begründet,

ist

nach

der Rechtsprechung

des

Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174, Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567, Rn. 12

– smartbook; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link

economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits

die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung

der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte

abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,

1205, Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 – Link economy;

GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,

Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Rn. 9 – Starsat; GRUR

2010, 1100, Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. – FUSSBALL WM

2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt das angemeldete Zeichen

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im

a. Das angemeldete Zeichen besteht aus dem in blauer Schrift und Großbuchstaben

gehaltenen Zeichenbestandteil „DIE SCHRITTMΛCHER“ sowie den darunter

angeordneten und ebenfalls

in blauer Schrift,

jedoch deutlich kleiner

wiedergegebenen Wortbestandteilen „Rechtsanwälte & Steuerberater“.

Bei dem Zeichenbestandteil „SCHRITTMΛCHER“ wird der Verkehr das in der

Wortmitte vorhandene Zeichen „Λ“ nicht als Phantasiezeichen oder als griechischen

Buchstaben Lambda wahrnehmen, sondern mit dem Großbuchstaben „A“

gleichsetzen. Denn dieser Zeichenbestandteil stimmt

trotz des

fehlenden

Querstrichs in seiner Umrisscharakteristik mit dem Vokal „A“ weitgehend überein

und weicht nur geringfügig von diesem ab; zudem ist er in den Gesamtbegriff

„SCHRITTMΛCHER“

in gleicher Größe und mit

identischem Schriftbild

eingebunden und fügt sich als Vokal „A“ zwangslos in den gängigen und

gebräuchlichen Begriff „Schrittmacher“ ein.

b. Auf Grundlage seiner lexikalisch nachweisbaren und – wie die seitens der

Markenstelle durchgeführte Recherche belegt – zum Zeitpunkt der Anmeldung auch

bereits gängigen Bedeutung als Bezeichnung einer „Person oder Gruppe von

Personen, die durch vorwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln

den Weg für Neues bereitet“ (vgl. DUDEN-online zu „Schrittmacher“) wird der

Verkehr die Wortfolge „DIE SCHRITTMΛCHER“ sowie die darunter angeordneten

Berufsbezeichnungen „Rechtsanwälte & Steuerberater“ in ihrer Gesamtheit in

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sofort und ohne weiteres

– wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – als werblich-anpreisenden

Hinweis verstehen, dass diese von Rechtsanwälten und Steuerberatern erbracht

werden, die sich durch ihr fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder

Handeln, durch welches sie den Weg für Neues bereiten, auszeichnen. In diesem

Sinne will auch die Anmelderin die Wortfolge letztlich verstanden wissen, wie ihr

Schriftsatz vom 23. Juli 2023 verdeutlicht.

Weitergehende von der Anmelderin mit dem angemeldeten Zeichen verfolgte

Absichten und Intentionen sind hingegen unbeachtlich. Es kommt nicht darauf an,

was die Anmelderin damit zum Ausdruck bringen wollte; maßgeblich ist - wie bereits

dargelegt

- ausschließlich die Auffassung der beteiligten

inländischen

Verkehrskreise, also des Fachverkehrs sowie des als Abnehmer von juristischen

Dienstleistungen in Betracht kommenden normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers.

Diese werden den Begriff „Schrittmacher“ sowie die Wortfolge in ihrer Gesamtheit

auf Grundlage der wortsinngemäßen Bedeutung der einzelnen Begriffe und Wörter

jedoch allein in dem vorgenannten Sinne verstehen.

c. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich damit aber in einer dem Verkehr

ohne weiteres verständlichen werblichen Anpreisung zu Art und Weise bzw. der

Qualität der durch Rechtsanwälte und/oder Steuerberater zu erbringenden

„Juristische(n) Dienstleistungen“. Das angemeldete Zeichen beschreibt damit zwar

nicht unmittelbar Gegenstand und Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen;

jedoch besteht insoweit ein die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

ausschließender enger beschreibender Bezug zu diesen.

d. Soweit der Begriff „Schrittmacher“ (in Zusammenhang mit Radrennen) einen

„Motorradfahrer, der dicht vor dem Radfahrer oder der Radfahrerin fährt und

dadurch Windschutz gibt“, bezeichnen kann bzw. – in der Leichtathletik – für einen

„Läufer, der durch ein hohes Anfangstempo (das er nicht durchhält) andere Läufer

oder Läuferinnen zu einem schnelleren Rennen veranlasst“, steht und vor allem

auch als Kurzwort für „Herzschrittmacher“ allgemein gebräuchlich ist (vgl. zu diesen

Bedeutungsmöglichkeiten ebenfalls DUDEN-online zu „Schrittmacher“), ergibt sich

daraus keine schutzbegründende Unbestimmtheit und/oder

Interpretationsbedürftigkeit. Denn bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der

Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß

§ 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen.

In Kombination mit den vorliegend maßgeblichen Dienstleistungen liegt aber ein

Verständnis von „Schrittmacher“ in den vorgenannten Bedeutungen fern; vielmehr

drängt sich für den Verkehr aus den dargelegten Gründen allein ein Verständnis

von „Schrittmacher“ und der Wortfolge in ihrer Gesamtheit als werblicher Hinweis

auf ein fortwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln der Erbringer

der juristischen Dienstleistungen (Rechtsanwälte und Steuerberater) auf.

e. Auch der vorangestellte direkte Artikel „DIE" ermöglicht es dem angesprochenen

Verkehr nicht, das Zeichen insoweit einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Zwar

ist es nicht generell ausgeschlossen, dass die Verwendung des bestimmten Artikels

einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR

2006, 593 - Der kleine Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). Aber abgesehen davon,

dass bereits die Pluralbildung anders als die Einzahlform („Der“) einer eindeutigen

Individualisierung entgegenwirkt

(vgl. BPatG GRUR 2009, 1063 – Die

Drachenjäger), ist in aller Regel - und so auch hier - die Verwendung des direkten

Artikels grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal

erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten

Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt des nachfolgenden Nomens

naturgemäß nichts (vgl. BPatG 30 W (pat) 90/10 – das Datenschutz Team, BeckRS

2012, 18177; 30 W (pat) 59/21 – Die Pferdeprofis, veröffentlicht u.a. auf PAVIS

PROMA).

f. Die angemeldete Bezeichnung weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder

weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein

sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie ist weder vage noch

unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, eine sachbezogene

Aussage und

Information zur Beschaffenheit/Qualität der (Dienstleistungs-

)Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln. Über diese

Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das

den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen

Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen

Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die

Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in

der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

g. Die angemeldete Marke weist die erforderliche Unterscheidungskraft ferner auch

nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf.

aa. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Buchstaben in blauen Farbtönen wie auch

der Anordnung und größenmäßigen Unterschiede der untereinander angeordneten

Wortelemente handelt es sich um einfache grafische Gestaltungselemente und

Verzierungen des Schriftbildes ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der

Hervorhebung des Schriftzugs dienen (vgl. zB BPatG 30 W (pat) 43/23 — I LOVE

SAARBRÜCKEN, juris; BPatG 25 W (pat) 537/18 — TEAM BUSINESS IT, juris Rn.

29).

bb. Dies gilt insbesondere auch für das vom Verkehr ohne weiteres als Vokal „A“

wahrgenommene Zeichen „Λ“ des Bestandteils „SCHRITTMΛCHER“. Der Verkehr

ist seit langem an eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende optische

Verfremdung von einzelnen oder mehreren Buchstaben in Gesamtwörtern oder

auch in Wortfolgen gewöhnt (vgl. BPatG 30 W (pat) 13/19 – selenO, GRUR-RS

2020, 31534). So wird auch vorliegend der Vokal „A“ durch den fehlenden

Querstrich in seiner charakteristischen Grundform nicht so nachhaltig verändert,

dass ein Verständnis dieses Elements als werbemäßig hervorgehobener stilisierter

Buchstabe in Frage gestellt wäre; dies umso weniger, als er sich sowohl farblich als

auch größenmäßig in das Schriftbild des Bestandteils „SCHRITTMΛCHER“ einfügt.

3. Soweit die Anmelderin sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses vor der

Markenstelle auf eine (isolierte) Eintragung des Zeichenbestandteils „Λ“ berufen

hat, ist dies vorliegend bereits deshalb unerheblich, weil dieses Zeichen innerhalb

des angemeldeten Zeichens nicht als (eigenständiges) Phantasiezeichen oder als

griechischer

Buchstabe

Lambda,

sondern

innerhalb

des

Begriffs

„SCHRITTMACHER“ als Großbuchstabe „A“ wahrgenommen wird.

Auch aus vereinzelten Eintragungen der Bezeichnung „Schrittmacher“

in

Alleinstellung oder als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens kann

bereits deshalb nichts für die vorliegende Anmeldung hergeleitet werden, weil diese

Eintragungen andere Waren und Dienstleistungen betreffen.

Ungeachtet dessen

lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher

Rechtsprechung aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken

unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich

kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei

der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,

sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den

Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) –

Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der

Norddeutschen Wirtschaft e.V. m.w.N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH

MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Meiser

Dr. Weitzel

Merzbach