Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 08.12.2022 – 23 W (pat) 7/22
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:081222B23Wpat7.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 7/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Dezember 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 017 325.1
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Friedrich als Vorsitzenden und der Richter Dr. Zebisch, Dr. Nielsen und Dr.
Kapels
ECLI:DE:BPatG:2022:081222B23Wpat7.22.0
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2022 wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für
Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 017 325.1 und der
geänderten Bezeichnung „Halbleiterbauelement“ wurde am 6. Juni 2019 von der
Anmeldung
10 2015
100 963.3
(Stammanmeldung)
abgeteilt. Die
Stammanmeldung wurde am 23. Januar 2015 unter Inanspruchnahme der USamerikanischen Prioritäten 62/081,357 vom 18. November 2014 und 14/588,223
vom 31. Dezember 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und
am 19. Mai 2016 mit der DE 10 2015 100 963 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit der
Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung
auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1
US 2012/0256238 A1,
D2 WO 2013/095433 A1,
D3
D4
US 2010/0255669 A1 und
US 2014/0103404 A1.
Die vorliegende Teilungsanmeldung wurde von der Prüfungsstelle ohne vorherigen
Bescheid mit Beschluss vom 13. Mai 2022 zurückgewiesen, wobei ausgeführt
wurde, dass in einem Bescheid vom 1. Dezember 2017 im Prüfungsverfahren der
Stammanmeldung der Anmelderin in Bezug auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden
nebengeordneten Anspruch 16, der dem Halbleiterbauelement gemäß Anspruch 1
der Teilungsanmeldung entspreche, dargelegt worden sei, dass dessen
Anspruchsgegenstand aufgrund fehlender Neuheit gegenüber Druckschrift D4 nicht
patentfähig sei.
Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 13. Mai 2022 am 18. Mai 2022
zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022, am
selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde
eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2022 hat die Anmelderin einen
neuen Patentanspruch 1 vorgelegt und beantragt:
1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13. Mai 2022 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “Halbleiterbauelement” mit dem
Anmeldetag 23. Januar 2015 unter Inanspruchnahme der Prioritäten US
62/081,357 vom 18. November 2014 und US 14/588,223 vom 31. Dezember
2014 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentanspruch 1, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 8.
Dezember 2022 mit noch anzupassenden weiteren Unterlagen.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliederung bei
unverändertem Wortlaut eingefügt):
M1
M2
M3
Halbleiterbauelement, das Folgendes umfasst:
ein Substrat (102),
auf dem eine Gate-Struktur (212) ausgebildet ist, die einen Graben
(404) mit gegenüberliegenden Seitenflächen (414) und einer auf
dem Substrat (102) definierten Bodenfläche (416) aufweist,
M4
wobei die Gate-Struktur (212) Folgendes enthält:
M4.1
eine Gate-Dielektrikumschicht
(216),
die
entlang
der
gegenüberliegenden Seitenflächen (414) und der Bodenfläche
(416) angeordnet ist;
M4.2
ein Wachstumssteuerungsmaterial
(412), das auf oberen
Abschnitten der gegenüberliegenden Seitenflächen (414) der Gate-
Struktur (212) angeordnet ist,
M4.3 wobei die seitliche Dicke des Wachstumssteuerungsmaterials (412)
von der oberen Oberfläche nach unten stetig bis zum Wert Null
abnimmt; und
M4.4
ein Gate-Elektroden-Füllmaterial
(418),
das
auf
dem
Wachstumssteuerungsmaterial (412), auf unteren Abschnitten der
Seitenflächen (414) und auf der Bodenfläche (416) der Gate-
Struktur (212) angeordnet ist,
M4.5 wobei die unteren Abschnitte der Seitenflächen (414) und die
Bodenfläche
(416) der Gate-Struktur
(212)
frei von dem
Wachstumssteuerungsmaterial (412) sind.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2022
vorgelegten Patentanspruchs 1 insoweit als begründet, als der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H01L aufzuheben ist, denn der Patentanspruch 1 ist
zulässig und der beanspruchte Gegenstand ist durch den bisher ermittelten Stand
der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 bis 5 PatG). Da jedoch eine
Recherche zu dem nunmehr beanspruchten Gegenstand noch nicht
in
ausreichendem Maß stattgefunden hat, so dass möglicherweise weiterer Stand der
Technik zu berücksichtigen ist, wird die Anmeldung zur weiteren Recherche und
Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3
Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG).
1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Physiker oder Ingenieur mit mehrjähriger
Erfahrung im Bereich der Halbleitertechnik zu definieren.
2. Die Anmeldung betrifft die Herstellung von IC-Bauelementen und insbesondere
das Ausbilden leitfähiger Strukturelemente wie zum Beispiel Gates, Kontakte und
Durchkontakte von Bauelementen (vgl. Beschreibung, Absatz [0018]).
Trotz Fortschritten bei Werkstoffen und Fertigung hat sich das Skalieren planarer
Bauelemente, wie zum Beispiel des herkömmlichen MOSFET, als eine
Herausforderung erwiesen. Beispielsweise funktionieren Abscheidungstechniken,
Ätztechniken und andere Prozesse, die Flüssigkeiten, Gase oder Plasmen über
Bauelementstrukturen zirkulieren, allgemein gut, wenn die Strukturelemente weit
voneinander beabstandet sind und für die umgebenden Reaktionsteilnehmer leicht
erreichbar sind. Jedoch beschränken schmale Gräben und Hohlräume mit hohem
Seitenverhältnis die Zirkulation und reduzieren die Menge der Reaktionsteilnehmer,
die innerhalb des Grabens verfügbar sind. Dies kann ein ungleichmäßiges
Abscheiden
oder Ätzen
innerhalb
des Grabens
hervorrufen. Eine
Forschungsrichtung ist die Entwicklung dreidimensionaler Designs, wie zum
Beispiel eines rippenartigen Feldeffekttransistors (Fin-like Field Effect Transistor,
FinFET). Jedoch haben FinFETs und andere nicht-planare Bauelemente noch
kompliziertere Geometrien und können mehr Gräben mit hohem Seitenverhältnis
haben, die auszufüllen sind. Dementsprechend waren herkömmliche Techniken zur
Bauelementfertigung zwar in gewisser Hinsicht ausreichend, in anderer Hinsicht
hingegen weniger
zufriedenstellend. Um
die
stetig
zunehmenden
Designanforderungen zu erfüllen, werden weitere Fortschritte
in der
Bauelementfertigung und anderen Bereichen benötigt (vgl. Beschreibung, Absätze
[0002] bis [0004]).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung die technische Aufgabe zugrunde, ein
verbessertes Ausfüllen von Spalten in Gräben mit hohem Seitenverhältnis zu
ermöglichen (vgl. Beschreibung, Absatz [0021]).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Halbleiterbauelement gemäß Anspruch 1.
3. Die Anmeldung zeigt
in seiner hier wiedergegebenen Figur 10 ein
Ausführungsbeispiel des Halbleiterbauelements gemäß Anspruch 1:
Ein Halbleiterbauelement (Merkmal M1) umfasst ein Substrat (102; Merkmal M2),
das beispielsweise Silizium enthält (vgl. Abs. [0034]). Auf dem Substrat (102) ist
eine Gate-Struktur (212) ausgebildet, die einen Graben mit gegenüberliegenden
Seitenflächen (414) und einer auf dem Substrat (102) definierten Bodenfläche (416)
aufweist (Merkmal M3). Beispielsweise kann zwischen Substrat (102) und Gate-
Struktur (212) auch eine zusätzliche Rippenstruktur (206) gebildet sein (vgl. Abs.
[0036]). Die Gate-Struktur
(212) enthält
(Merkmal M4) eine Gate-
Dielektrikumschicht (216), die entlang der gegenüberliegenden Seitenflächen (414)
und der Bodenfläche
(416) angeordnet
ist
(Merkmal M4.1), und ein
Wachstumssteuerungsmaterial
(412),
das auf oberen Abschnitten der
gegenüberliegenden Seitenflächen (414) der Gate-Struktur (212) angeordnet ist
(Merkmal
M4.2).
Zwischen
Gate-Dielektrikumschicht
(216)
und
Wachstumssteuerungsmaterial (412) sind beispielsweise noch eine Austrittsarbeitsschicht (406), eine Benetzungsschicht (408) und eine Sperrschicht (410)
innerhalb des Grabens (404) ausgebildet (vgl. Abs. [0043] bis [0045]). Das Merkmal
M4.3 definiert, dass die seitliche Dicke des Wachstumssteuerungsmaterials (412)
von der oberen Oberfläche nach unten stetig bis zum Wert Null abnimmt. Die Gate-
Struktur (212) enthält darüber hinaus ein Gate-Elektroden-Füllmaterial (418), das
auf dem Wachstumssteuerungsmaterial (412), auf unteren Abschnitten der
Seitenflächen (414) und auf der Bodenfläche (416) der Gate-Struktur (212)
angeordnet ist (Merkmal M4.4). Das Merkmal M4.5 gibt an, dass die unteren
Abschnitte der Seitenflächen (414) und die Bodenfläche (416) der Gate-Struktur
(212) frei von dem Wachstumssteuerungsmaterial (412) sind.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in der Stammanmeldung ursprünglich
offenbart (§ 38 PatG).
Der Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 16, der die Merkmale
M1, M2 und M4, sowie Teile der Merkmale M3, M4.1, M4.2, M4.4 und M4.5
offenbart. Die Ergänzung im Merkmal M3 ist im ursprünglichen Absatz [0046] i.V.m.
der Figur 9A offenbart. Die Änderung im Merkmal M4.1 geht zurück auf den
ursprünglichen Absatz [0042] i.V.m. Figur 9A, wobei darauf hinzuweisen ist, dass
gemäß den Absätzen [0036] und [0043] bis [0045] eine Grenzschicht (214), eine
Austrittsarbeitsschicht (406), eine Benetzungsschicht (408) und eine Sperrschicht
(410) optional sind. Darüber hinaus ist der Figur 9A zu entnehmen, dass das
Wachstumssteuerungsmaterial nicht nur auf einer, sondern auf beiden
Seitenflächen angeordnet ist (Merkmal M4.2). Das Merkmal M4.3 sowie die
Ergänzung im Merkmal M4.5 sind im Absatz [0048] i.V.m. der Figur 9A offenbart.
Die Ergänzung im Merkmal M4.4 ist dem ursprünglichen Absatz [0050] i.V.m. der
Figur 10 zu entnehmen.
5. Die Lehre des Anspruchs 1 ist in den Anmeldeunterlagen so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
6. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
ist gegenüber dem bisher ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht
diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so
dass dieser gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).
Jedoch steht derzeit noch eine Recherche bezüglich des aus der Figur 9A neu
aufgenommenen Merkmals M4.3 hinsichtlich der Ausgestaltung der Dicke des
Wachstumssteuerungsmaterials aus, weshalb die Anmeldung an die dafür
zuständige Behörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, zurückzuverweisen ist.
6.1 Die Druckschrift US 2014/0103404 A1 (D4) betrifft Halbleiterbauelemente mit
einer Gate-Struktur. Nach der Bildung von Source- und Drain-Bereichen und einer
dielektrischen Planarisierungsschicht wird eine Gate-Struktur entfernt, um einen
Gate-Hohlraum zu bilden. Ein Gate-Dielektrikum, mindestens ein Austrittsarbeits-
Metallabschnitt und eine untere Gate-Elektrode werden innerhalb des Gate-
Hohlraums gebildet. Ein innerer dielektrischer Abstandshalter wird innerhalb des
vertieften Bereichs gebildet,
indem eine konforme dielektrische Schicht
abgeschieden wird und horizontale Abschnitte davon durch anisotropes Ätzen
entfernt werden. Eine obere Gate-Elektrode wird durch Abscheiden eines anderen
leitenden Materials innerhalb eines verbleibenden Abschnitts des vertieften
Bereichs gebildet (vgl. D4, Abs. [0005]). Die Figur 12 zeigt eine Querschnittsansicht
der Halbleiterstruktur nach einer Planarisierung der zweiten
leitfähigen
Materialschicht (vgl. Abs. [0020]).
Die Druckschrift D4 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1 ein
M1
Halbleiterbauelement (vgl. Abs. [0060]: „semiconductor structure“
und Fig. 12), das Folgendes umfasst:
M2
ein Substrat (vgl. Abs. [0060]: „semiconductor substrate 8“ und Fig.
12),
M3
auf dem eine Gate-Struktur
(vgl. Abs. [0060] und Fig. 12)
ausgebildet ist, die einen Graben (vgl. Abs. [0040]: „gate cavity
(25A)“ und Fig. 3, 10B) mit gegenüberliegenden Seitenflächen
(gegenüberliegende Seitenflächen im Graben 25A auf der Schicht
32L in Fig. 3) und einer auf dem Substrat
(8) definierten
Bodenfläche (Bodenfläche im Graben 25A auf der Schicht 32L in
Fig. 3) aufweist,
M4
wobei die Gate-Struktur (vgl. Fig. 12) Folgendes enthält:
M4.1
eine Gate-Dielektrikumschicht (vgl. Abs. [0060]: „first gate dielectric
32A“, Abs.
[0040], [0052] und Fig. 3, 12), die entlang der
gegenüberliegenden Seitenflächen
und
der Bodenfläche
angeordnet ist (vgl. Fig. 3, 12);
M4.2
ein Wachstumssteuerungsmaterial (vgl. Abs. [0060]: „first inner
dielectric spacer 62A“ und Fig. 12), das auf oberen Abschnitten der
gegenüberliegenden Seitenflächen der Gate-Struktur (vgl. Fig. 12)
angeordnet ist,
M4.3 wobei die seitliche Dicke des Wachstumssteuerungsmaterials von
der oberen Oberfläche nach unten stetig bis zum Wert Null
abnimmt; und
M4.4
ein Gate-Elektroden-Füllmaterial (vgl. Abs. [0059]: „first gate
electrode (138A, 40A, 44A)“ und Fig. 12, 13), das auf dem
Wachstumssteuerungsmaterial (62A), auf unteren Abschnitten der
Seitenflächen und auf der Bodenfläche der Gate-Struktur
angeordnet ist (vgl. Fig. 12, 13),
M4.5 wobei die unteren Abschnitte der Seitenflächen und die
Bodenfläche
der
Gate-Struktur
frei
von
dem
Wachstumssteuerungsmaterial (62A) sind (vgl. Fig. 12, 13).
Somit unterscheidet sich das mit Anspruch 1 beanspruchte Halbleiterbauelement
von dem in Druckschrift D4 dadurch, dass gemäß Merkmal M4.3 die seitliche Dicke
des Wachstumssteuerungsmaterials von der oberen Oberfläche nach unten stetig
bis zum Wert null abnimmt.
Für eine derartige Ausgestaltung eines Halbleiterbauelements findet sich in
Druckschrift D4 kein Hinweis.
So offenbart die Druckschrift D4 im Absatz [0057] lediglich, dass der erste innere
dielektrische Abstandshalter 62A eine Querschnittsform eines rechteckigen Rings
mit der gleichen Breite über seinen gesamten Umfang haben kann oder
zusammenhängend in die Form eines Torus gestreckt werden kann, also nach oben
und unten in der Dicke abnehmend ausgestaltet sein kann. Zudem ist gemäß
Absatz [0067] ein Kontakt des ersten inneren dielektrischen Abstandshalters 62A
mit dem Austrittsarbeitsmaterialabschnitt 138A notwendig. Somit entnimmt der
Fachmann der Druckschrift D4 lediglich die Hinweise, die Dicke entweder nicht,
oder
in beide vertikale Richtungen zu verringern und, dass die Dicke des
dielektrischen Abstandhalters 62A unten nicht Null sein darf, um die
Austrittsarbeitsmaterialabschnitt 138A kontaktieren zu können.
6.2 Auch den weiteren Druckschriften ist die Anregung gemäß Merkmal M4.3 nicht
zu entnehmen. So offenbaren die Druckschriften D1 und D3 jeweils einen nur zur
Oberfläche nach oben in der Dicke abnehmenden Spacer (vgl. D1, Abs. [0099]:
„spacer 66a“ und Fig. 11; D3, Abs. [0033]: „spacers 30“ und Fig. 4) und die
Druckschrift D2 Schichten konstanter Dicke (vgl. D2, Fig. 3C, 3D).
6.3 Das mit Anspruch 1 beanspruchte Halbleiterbauelement ist folglich gegenüber
dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht ihm gegenüber auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
6.4 Dennoch war kein Patent zu erteilen, sondern die Anmeldung nach § 79 Abs. 3
Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung
an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig
erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere
Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die
Rechtskontrolle und nicht
für die Ausführung von dem Patentamt als
Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig,
wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis
zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung
eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche
notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese
Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der
Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11.
Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79
Rdn. 16 und 26).
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 durch Aufnahme eines die seitliche Dicke
des Wachstumssteuerungsmaterials präzisierenden Merkmals M4.3 aus der Figur
9A beschränkt worden, zu dem noch keine Recherche durchgeführt wurde, da
dieses zuvor nicht Gegenstand der Anspruchssätze war. Diese nun notwendig
gewordene Recherche ist deshalb von der dafür vorgesehenen Behörde, dem
Deutschen Patent- und Markenamt, durchzuführen.
7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01L vom 13. Mai 2022 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren
Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und
Markenamts zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage,
§ 79 Rdn. 26).
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
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Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
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Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Nielsen
Dr. Kapels