Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 15.12.2022 – 2 Ni 47/20 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:151222U2Ni47.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 15. Dezember 2022 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 47/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2022:151222U2Ni47.20EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 261 877
(DE 601 49 522)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2022 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.
Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 2 261 877 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 261 877
(deutsches Aktenzeichen DE 601 49 522)
(Streitpatent), das am
20. September 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2000285563 vom
20. September 2000 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Navigation
system and method“ (Navigationssystem und -verfahren) trägt. Der Hinweis auf die
Patenterteilung erging am 12. August 2015.
Das mit der EP 2 261 877 B1 veröffentlichte Streitpatent beruht auf der
europäischen Patentanmeldung 10009899.5, welche wiederum eine Teilanmeldung
der europäischen Patentanmeldung 01308031.2 ist.
Das Streitpatent betrifft Navigationssysteme, die ein Fahrzeug entlang einer
vorausgewählten Route navigieren, indem sie dem Benutzer eine Karte anzeigen
und visuelle und/oder auditive Anweisungen geben (Streitpatent, Abs. [0001]).
Das zuletzt in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 3 Ansprüche, den
unabhängigen, auf ein Navigationssystem gerichteten Patentanspruch 1, den
abhängigen, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen und ebenfalls auf ein
Navigationssystem gerichteten Patentanspruch 2 sowie den unabhängigen, auf ein
Navigationsverfahren gerichteten Patentanspruch 3.
Das Streitpatent ist am 20. September 2021 durch Zeitablauf erloschen.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2022 hat die Klägerin die Nichtigkeitsklage auf
den Gegenstand des abhängigen Patentanspruchs 2 erweitert, nachdem sie in
ihrem Nichtigkeitsklageschriftsatz vom 19. September 2019 das Streitpatent im
Umfang der Patentansprüche 1 und 3 angegriffen hatte.
Die Klägerin stützt
ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
sowie der unzulässigen Erweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
NK 1
EP 2 261 877 B1 (Streitpatentschrift);
NK 1a
EP 2 261 877 A1;
NK 2
DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 601 49 522.5,
Stand am 18.09.2019;
NK 3
Verletzungsklageschrift vom 6. Februar 2019 an die
Patentstreitkammer des Landgerichts H…;
NK 4
NK 5
Merkmalsgliederungen der Ansprüche 1 und 3 (des Streitpatents);
JP H10-318768 A, veröffentlicht am 4. Dezember 1998;
NK 5a
deutsche Übersetzung der JP H10-318768 A;
NK 6
EP 0 838 797 A1, veröffentlicht am 29. April 1998;
NK 6a
DE 196 44 689 A1, veröffentlicht am 30. April 1998;
NK 7
EP 0 762 080 A2, veröffentlicht am 12. März 1997;
NK 7a
DE 696 20 084 T 2 (Übersetzung der EP 0 762 080 B1);
NK 8
NK 9
Bedienungs- und Einbauanleitung des VDO Dayton MS 3100;
Bedienungsanleitung des VDO Dayton MS 5000;
NK 10
EPO: European Search Report des Streitpatents vom
16. November 2010;
NK 11
EPO: Prüfungsbescheid zur Patentanmeldung 10 009 899.5 vom
19. Dezember 2011;
NK 12
Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2020 an die
15. Zivilkammer des Landgerichts H… (Az.: 315 O 23/19);
NK 13
Stammanmeldung 01308031.2 (englisches Original);
NK 14
japanische Prioritätsanmeldung JP H12-285563 A des
Streitpatents vom 20. September 2000;
NK 14a
englische Übersetzung der JP H12-285563 A;
NK 15
DE 101 31 432 A1 (Anmeldetag: 29. Juni 2001);
NK 16
L.R. Rilett et al., Simulating the TravTek Route Guidance Logic
Using the Integration Traffic Model (veröffentlicht am
1. Oktober 1991);
NK 17
Offenlegungsschrift JP H7-282394 A;
NK 17a
englische Übersetzung der Offenlegungsschrift JP H7-282394 A;
NK 18
Schriftsatz der Beklagten vom 3. September 2020 an die
15. Zivilkammer des Landgerichts H… (Az.: 315 O 23/19);
NK 19
Von der Klägerin illustrierte Abbildungen des Streitpatents, der
NK 5/NK 5a, der NK7/NK 7a, der NK 5/NK 5a kombiniert mit
NK7/NK 7a, der NK6/NK6a, der NK6/NK6a kombiniert mit
NK7/NK 7a;
NK 20
Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2011 an das European
Patent Office, M…;
NK 21
Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2012 an das European
Patent Office, 80298 München;
NK 22
Beschluss des Landgerichts H… vom 19. August 2022
(Az.: 315 O 23/19);
NK 23
Auszug aus der Wayback Machine vom 3. März 2000 zur URL
http://www.vdodayton.com/products/navigation/h_index.htm,
„Overview“;
NK 24
Auszug aus der Wayback Machine vom 3. März 2000 zur URL
http://www.vdodayton.com/products/navigation/h_index.htm,
„Brochures“.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 2 261 877 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
Klageabweisung mit der Maßgabe, dass das Patent im Umfang der
erteilten Ansprüche 1 und 3 aufrechterhalten wird;
weiter hilfsweise Abweisung der Klage mit der Maßgabe, dass das
Patent im Umfang der Ansprüche Ia eingereicht mit Schriftsatz vom
7. November 2022 aufrechterhalten wird,
weiter hilfsweise Abweisung der Klage mit der Maßgabe, dass das
Patent im Umfang der Ansprüche des Hilfsantrags I eingereicht mit
Schriftsatz vom 26. September 2022 aufrechterhalten wird.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2022, dass
sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen als jeweils
geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.
Die Beklagte, die das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit
Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen
Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass das beanspruchte Verfahren
und die beanspruchte Vorrichtung ursprünglich offenbart und sowohl neu seien als
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen würden. Das
Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
A1
A2
Gliederung des Patenanspruchs 1 (des Streitpatents);
Gliederung des Patentanspruchs 3 (des Streitpatents).
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch gemäß
EP 2 261 877 B1 (Streitpatentschrift) mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des
Senats:
1.
1.1
A navigation system, comprising:
a route selecting device (7) for selecting a scheduled route (SL) along
which a mobile body is scheduled to move towards a destination (DN);
and
1.2
a display device (8) for displaying the scheduled time (Tg) of arrival of the
mobile body while the mobile body moves along the scheduled route (SL);
characterised by:
1.3
an acquiring device (4) for acquiring traffic congestion information about
traffic congestion along the scheduled route (SL);
1.4
a searching device (6) for searching for a different route (CL) while the
mobile body is moving along the scheduled route (SL), the different route
(CL) avoiding traffic congestion informed to the acquiring device (4); and
1.5
the display device (6) being configured to display simultaneously for a
given point (P),
1.5.1
the scheduled time (Tg) of arrival at the destination (DN) taking the
scheduled route (SL) and
1.5.2
the difference in time (T) between the scheduled time (Tg) of arrival at the
destination (DN) taking the scheduled route (SL) and the scheduled time
(To) of arrival at the destination (DN) taking the different route (CL) in the
case where the scheduled time (To) of arrival at the destination (DN)
taking the different route (CL) is less than the scheduled time (Tg) of
arrival at the destination (DN) taking the scheduled route (SL).
In deutscher Übersetzung gemäß der EP 2 261 877 B1 lautet der erteilte
Patentanspruch 1 wie folgt (mit Merkmalsgliederung des Senats):
1.
1.1
Navigationssystem, umfassend:
eine Routenauswahlvorrichtung (7) zur Auswahl einer planmäßigen Route
(SL), entlang der ein mobiler Körper sich planmäßig in Richtung eines
Ziels (DN) bewegt; und
1.2
eine Anzeigevorrichtung (8) zum Anzeigen der planmäßigen Ankunftszeit
(To) des mobilen Körpers, während sich der Körper entlang der
planmäßigen Route (SL) bewegt;
gekennzeichnet durch:
1.3
eine Erfassungsvorrichtung (4) zur Erfassung von
Verkehrsstauinformationen zu Verkehrsstaus entlang der planmäßigen
Route (SL);
1.4
eine Suchvorrichtung (6) zum Suchen einer anderen Route (CL), während
sich der mobile Körper entlang der planmäßigen Route (SL) bewegt,
wobei die andere Route der Erfassungsvorrichtung (4) mitgeteilte
Verkehrsstaus vermeidet, und
1.5
wobei die Anzeigevorrichtung (6) so konfiguriert ist, dass sie gleichzeitig
für einen bestimmten Punkt (P)
1.5.1
die planmäßige Ankunftszeit (To) am Ziel (DN) unter Verwendung der
planmäßigen Route (SL) sowie
1.5.2
die zeitliche Differenz (T) zwischen der planmäßigen Ankunftszeit (To) am
Ziel (DN) unter Verwendung der planmäßigen Route (SL) und der
planmäßigen Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN) unter Verwendung der
anderen Route (CL), wenn die planmäßige Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN)
unter Verwendung der anderen Route (CL) kürzer ist als die planmäßige
Ankunftszeit (To) am Ziel (DN) unter Verwendung der planmäßigen Route
(SL).
Der erteilte Patentanspruch 2 lautet in der Verfahrenssprache Englisch gemäß
EP 2 261 877 B1 (Streitpatentschrift):
2.
The navigation system according to claim 1, wherein the display device (6)
displays a period of time (Tg-T) shortened by the period of time (To)
required for the different route (CL) to the destination (DN) as the
difference (T) between the period of time (Tg) required for the scheduled
route (SL) and the period of time (To) required for the different route (CL),
in the condition where the period of time (Tg) required for the scheduled
route (SL) to the destination (DN) is made a reference.
In deutscher Übersetzung gemäß der EP 2 261 877 B1 lautet der erteilte
Patentanspruch 2 wie folgt:
2.
Navigationssystem nach Anspruch 1, wobei die Anzeigevorrichtung (6)
einen Zeitraum (To - T) anzeigt, verkürzt um die benötigte Zeit für die
andere Route (CL) zum Ziel (DN) als Differenz T zwischen der benötigten
Zeit To für die planmäßige Route (SL) und die benötigte Zeit Tg für die
andere Route (CL), unter der Bedingung, dass die benötigte Zeit To für die
planmäßige Route zum Ziel (DN) als Referenz vorgesehen wird.
Der erteilte Patentanspruch 3 lautet in der Verfahrenssprache Englisch gemäß
EP 2 261 877 B1 (Streitpatentschrift) mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des
Senats:
3.
3.1
A navigation method performed in a navigation system comprising;
a route selecting process for selecting a scheduled route (SL) along which
a mobile body is scheduled to move towards a destination (DN); and
3.2
a display process for displaying the scheduled time (Tg) of arrival of the
mobile body while the mobile body moves along the scheduled route (SL);
characterised by:
3.3
an acquiring process for acquiring traffic congestion information about
traffic congestion along the scheduled route (SL);
3.4
a searching process for searching for a different route (CL) while the
mobile body is moving along the scheduled route (SL), the different route
(CL) avoiding traffic congestion informed to the acquiring device (4); and
3.5
the display process displaying simultaneously for a given point (P),
3.5.1
the scheduled time (Tg) of arrival at the destination (DN) taking the
scheduled route (SL) and
3.5.2
the difference in time (T) between the scheduled time (Tg) of arrival at the
destination (DN) taking the scheduled route (SL) and the scheduled time
(To) of arrival at the destination (DN) taking the different route (CL) in the
case where the scheduled time (To) of arrival at the destination (DN)
taking the different route (CL) is less than the scheduled time (Tg) of
arrival at the destination (DN) taking the scheduled route (SL).
In deutscher Übersetzung gemäß der EP 2 261 877 B1 lautet der erteilte
Patentanspruch 3 wie folgt (mit Merkmalsgliederung des Senats):
3.
Navigationsverfahren, das in einem Navigationssystem vorgesehen wird,
umfassend:
3.1
einen Routenauswahlprozess zur Auswahl einer planmäßigen Route (SL),
entlang der ein mobiler Körper sich planmäßig in Richtung eines Ziels
(DN) bewegt; und
3.2
einen Anzeigeprozess zum Anzeigen der planmäßigen Ankunftszeit (To)
des mobilen Körpers, während sich der Körper entlang der planmäßigen
Route (SL) bewegt;
gekennzeichnet durch:
3.3
einen Erfassungsprozess zur Erfassung von Verkehrsstauinformationen
zu Verkehrsstaus entlang der planmäßigen Route (SL);
3.4
einen Suchprozess zum Suchen einer anderen Route (CL), während sich
der mobile Körper entlang der planmäßigen Route (SL) bewegt, wobei die
andere Route der Erfassungsvorrichtung (4) mitgeteilte Verkehrsstaus
vermeidet, und
3.5
wobei der Anzeigeprozess gleichzeitig für einen bestimmten Punkt (P)
3.5.1
die planmäßige Ankunftszeit (To) am Ziel (DN) unter Verwendung der
planmäßigen Route (SL) anzeigt
3.5.2
sowie die zeitliche Differenz (T) zwischen der planmäßigen Ankunftszeit
(To) am Ziel (DN) unter Verwendung der planmäßigen Route (SL) und der
planmäßigen Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN) unter Verwendung der
anderen Route (CL), wenn die planmäßige Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN)
unter Verwendung der anderen Route (CL) kürzer ist als die planmäßige
Ankunftszeit (To) am Ziel (DN) unter Verwendung der planmäßigen Route
(SL).
Anspruch 1 des Hilfsantrags Ia vom 7. November 2022 ergibt sich aus dem
erteilten Anspruch 1 durch Anfügen des folgenden Zusatzmerkmals 1.5.3:
1.5.3
and to display a warning (W) informing a driver of the availability of the
different route (CL) and the difference in time (T) while superimposed on a
map covering both the scheduled route (SL) and the different route (CL).
Anspruch 3 des Hilfsantrags Ia vom 7. November 2022 ergibt sich aus dem erteilten
Anspruch 3 durch Anfügen des folgenden Zusatzmerkmals 3.5.3:
3.5.3
and wherein a warning (W) informing a driver of the availability of the
different route (CL) and the difference in time (T) is displayed while
superimposed on a map covering both the scheduled route (SL) and the
different route (CL).
Der Anspruchssatz des Hilfsantrags I vom 26. September 2022 unterscheidet sich
vom Anspruchssatz des Hilfsantrags Ia durch Streichung des Anspruchs 2.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 19. Juli 2022
zugeleitet und hierin auf die
folgenden zum präsenten
fachmännischen
Hintergrundwissen der technischen Richter des Senats gehörenden Dokumente
hingewiesen:
D1a
D1b
D1c
D1d
ELVjournal 4/00, S. 37 – 39;
Veröffentlichungsnachweis D1a;
ELVjournal 5/00, S. 14 – 19;
Veröffentlichungsnachweis D1c.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52,
54 und 56 EPÜ) und der unzulässigen Erweiterung
(Art. II § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ)
geltend gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.
Das Streitpatent ist zwar am 20. September 2021 durch Zeitablauf erloschen, die
Klägerin hat indes im Hinblick auf das parallele Verletzungsverfahren vor dem
Landgericht
H… mit
dem
Aktenzeichen
O
23/19
ihr
Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen.
Die Klageänderung durch Erweiterung der Nichtigkeitsklage auf den Gegenstand
des abhängigen Patentanspruchs 2 des Streitpatents durch Schriftsatz der Klägerin
vom 23. September 2022 ist nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO zulässig,
weil der Senat die Erweiterung der Nichtigkeitsklage auf den Gegenstand des
abhängigen Patentanspruchs 2 des Streitpatents für sachdienlich erachtet.
Sachdienlich ist die genannte Klageänderung deshalb, weil der abhängige
Patentanspruch 2 des Streitpatents miterledigt und dadurch ein neuer Prozess
vermieden werden kann.
Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent hat weder hinsichtlich des
Hauptantrags noch hinsichtlich der Hilfsanträge Bestand, denn dem Streitpatent
gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit entgegen.
I.
1. Das Streitpatent
betrifft Navigationssysteme und
insbesondere ein
Navigationssystem, das ein Fahrzeug entlang einer vorgewählten Route navigiert,
während es einem Benutzer eine Darstellung von Karten und visuellen und/oder
hörbaren Anweisungen bietet, sowie ein zugehöriges Navigationsverfahren (vgl.
Abs. [0001] der Patentschrift (NK1)).
Fahrzeugnavigationssysteme werden verwendet, um ein Fahrzeug zu navigieren,
während sie Karten auf einer Anzeige, wie etwa einer Flüssigkristallanzeigetafel, die
in dem Fahrzeug montiert ist, anzeigen. Viele Navigationssysteme ermöglichen eine
Routenführung durch eine auf der Zeit zum Erreichen des Ziels basierende
Vorauswahl einer geeigneten Route. Die vorgewählte Route wird zum Zeitpunkt der
Abfahrt auf der Anzeige dargestellt, um einen Benutzer von da an entlang der
vorausgewählten Route zu führen. Bei derartigen Navigationssystemen wird die
Routenvorwahl jedoch üblicherweise nur zum Zeitpunkt der Abfahrt durchgeführt,
mit der einzigen Ausnahme, dass die vorgewählte Route überarbeitet wird, wenn
das Fahrzeug während der Fahrt von einer solchen vorgewählten Route abfährt, um
von der aktuellen Fahrzeugposition aus eine, abseits der vorausgewählten Route
liegende, neue Route zum geplanten Ziel zu wählen. Wenn der Benutzer daher
entlang der vorgewählten Route beispielsweise auf einen Verkehrsstau oder eine
Verkehrssperrung stößt, sind die Navigationssysteme, da sie damit beschäftigt sind,
mit
solchem Unvorhergesehenen
entlang
der
vorgewählten Route
zurechtzukommen, nicht in der Lage, dem Benutzer geeignete Anweisungen zu
geben und verursachen dadurch Probleme, so dass er nicht pünktlich am Ziel
ankommen kann. Beispiele für Navigationssysteme mit einer gewissen Fähigkeit,
eine alternative Route zu einer geplanten Route zu bestimmen und anzuzeigen,
sind in der WO 98/26253 A, EP 0 838 797 A (NK6) und EP 0 762 080 A2 (NK7)
beschrieben (vgl. NK1, Abs. [0002] bis [0005]).
1.1 Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die
Aufgabe zugrunde, ein fahrzeuginternes Navigationssystem mit der Fähigkeit
bereitzustellen, eine alternative Route zu einer geplanten Route effektiver und
effizienter zu bestimmen und anzuzeigen als dies im Stand der Technik vorgesehen
ist (vgl. NK1, Abs. [0005]).
1.2 Gelöst wird diese Aufgabe durch das Navigationssystem des erteilten
Anspruchs 1 und das Navigationsverfahren des erteilten Anspruchs 3, sowie durch
die Gegenstände und Verfahren der selbstständigen Ansprüche der Hilfsanträge.
2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik
mit Hochschulabschluss zu definieren, der über eine mehrjährige Erfahrung in der
Entwicklung von Navigationssystemen verfügt.
3. Die Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.
Mit Anspruch 1 wird ein Navigationssystem beansprucht (Merkmal 1). Dieses
umfasst eine Routenauswahlvorrichtung (7). Die Routenauswahlvorrichtung (7) ist
zur Auswahl einer planmäßigen Route (SL), entlang derer sich ein mobiler Körper
planmäßig in Richtung eines Ziels (DN) bewegt, geeignet (Merkmal 1.1). Die Figur
1 des Streitpatents zeigt ein Ausführungsbeispiel mit Hilfe eines Blockdiagramms
eines Navigationssystems („NS“) mit einer Routenauswahlvorrichtung („7“) (vgl.
NK1, Abs. [0043]: „operation section 7 as a route selection device“, Abs. [0062]: „a
scheduled route is selected“; Abs. [0072]: „selected route SL“ und Fig. 1, 3).
Das Merkmal 1.1 verlangt somit nur eine Vorrichtung zur Auswahl einer
planmäßigen Route.
Figur 1 des Streitpatents
Figur 5B des Streitpatents
Des Weiteren umfasst das Navigationssystem eine Anzeigevorrichtung (8). Die
Anzeigevorrichtung (8) ist zum Anzeigen der planmäßigen Ankunftszeit (Tg) des
mobilen Körpers, während sich der Körper entlang der planmäßigen Route (SL)
bewegt, geeignet (Merkmal 1.2). Die Figur 5B zeigt eine beispielhafte Anzeige einer
Anzeigevorrichtung („8“), beispielsweise ein Flüssigkristall-Display (vgl. NK1,
Abs. [0043]: „display section 8 … e.g., a liquid-crystal display“, Abs. [0061] und
Fig. 1, 5B). In der Figur 5B wird für einen mobilen Körper („p“), der sich entlang
einer planmäßigen Route („SL“) bewegt, links unten die planmäßige Ankunftszeit
(„11:28“) angezeigt (vgl. 5B: „O 36.7 km SCHEDULED TO ARRIVE AROUND
11:28“; Abs. [0072]: „selected route SL“). Das Merkmal 1.2 verlangt dabei nur die
Eignung der Anzeigevorrichtung zur Anzeige der planmäßigen Ankunftszeit.
Darüber hinaus umfasst das Navigationssystem eine Erfassungsvorrichtung (4).
Diese Erfassungsvorrichtung (4) ist zur Erfassung von Verkehrsstauinformationen
zu Verkehrsstaus entlang der planmäßigen Route (SL) geeignet (Merkmal 1.3). Bei
der Erfassungsvorrichtung handelt es sich beispielsweise um einen VICS-
Empfänger („4“), der VICS-Informationen empfängt, die Verkehrsstauinformationen
enthalten (vgl. Abs. [0049] und Figur 1). Die Erfassungsvorrichtung muss somit
geeignet sein, die Verkehrsstaus entlang der planmäßigen Route zu erfassen.
Ferner umfasst das Navigationssystem eine Suchvorrichtung
(6). Diese
Suchvorrichtung (6) dient zum Suchen einer anderen Route (CL), während sich der
mobile Körper entlang der planmäßigen Route (SL) bewegt, wobei die andere Route
(CL) der Erfassungsvorrichtung (4) mitgeteilte Verkehrsstaus vermeidet (Merkmal
1.4).
Im Ausführungsbeispiel der Figur 1 des Streitpatents umfasst die
Systemsteuerung („6“) die Suchvorrichtung (vgl. Abs. [0043]: „system controller 6
as a … search device“; Abs. [0072]: „different route CL“; Abs. [0025]: “said different
route avoiding traffic congestion“ und Fig. 1). Beispielsweise beginnt die
Suchvorrichtung mit der Suche nach einer anderen Route bei Erfassung einer
neuen Stauinformation (vgl. Abs. [0009], [0083]). Somit vermeidet die andere Route
die entlang der planmäßigen Route erfassten Verkehrsstaus. Bei der Suche nach
einer anderen Route wird nicht berücksichtigt, ob auf der anderen Route
Verkehrsstaus vorhanden sind, da gemäß Merkmal 1.3 die Erfassungsvorrichtung
nur zur Erfassung von Verkehrsstauinformationen entlang der planmäßigen Route
geeignet ist (vgl. auch Abs. [0009]: „The acquiring device acquires traffic congestion
information about traffic congestion along said scheduled route“). Entsprechend
offenbart auch der Navigationsprozess in der Figur 3 nur eine Erfassung von
Verkehrsstaus entlang der planmäßigen Route (vgl. Abs. [0064]: „upon start of
driving, the system starts monitoring the VICS information about traffic congestion
along the selected route“ und Fig. 3).
Figur 3 des Streitpatents
Die Anzeigevorrichtung (8) ist dabei so konfiguriert, dass sie für einen bestimmten
Punkt (P) zum einen die planmäßige Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN) unter
Verwendung der planmäßigen Route (SL) anzeigt (Merkmale 1.5 und 1.5.1). Bei
dem Punkt (P) handelt es sich beispielsweise um den aktuellen Standort eines
Fahrzeugs (vgl. Abs. [0067], [0071]). Eine Positionsmarkierung zeigt beispielsweise
die aktuelle Position auf dem Anzeigebildschirm an (vgl. Abs. [0048]). In der Figur
5B wird links unten für einen bestimmten Punkt („p“) die planmäßige Ankunftszeit
(„11:28“) am Ziel („O“) unter Verwendung der planmäßigen Route („SL“) angezeigt
(vgl. 5B: „O36.7 km SCHEDULED TO ARRIVE AROUND 11:28“). Dabei verlangen
die Merkmale 1.5 und 1.5.1 nur die Anzeige der planmäßigen Ankunftszeit. Für den
Fachmann ist dabei offensichtlich, dass im Anspruch 1 für die planmäßige
Ankunftszeit mit Tg offensichtlich ein fehlerhaftes Bezugszeichen gewählt wurde,
da Tg die Zeitspanne bis zum Erreichen des Ziels (DN) vom Punkt (P) aus entlang
der planmäßigen Route (SL) bezeichnet (vgl. Abs. [0068]). Für den Fachmann ist
zudem offensichtlich, dass für die Anzeigevorrichtung offensichtlich im Merkmal 1.5
ein fehlerhaftes Bezugszeichen gewählt wurde (6 statt 8) (vgl. Abs. [0043]).
Gleichzeitig zeigt die Anzeigevorrichtung (8) für den bestimmten Punkt (P) die
zeitliche Differenz (T) zwischen der planmäßigen Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN)
unter Verwendung der planmäßigen Route (SL) und der anderen Ankunftszeit (To)
am Ziel (DN) unter Verwendung der anderen Route (CL) in dem Fall an, wo die
planmäßige Ankunftszeit (To) am Ziel (DN) unter Verwendung der anderen Route
(CL) kleiner ist als die planmäßige Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN) unter Verwendung
der planmäßigen Route (SL) (vgl. Merkmal 1.5.2). Die Figur 5B zeigt für einen
bestimmten Punkt („p“) auch die zeitliche Differenz („10 MINUTES EARLY“)
zwischen der planmäßigen Ankunftszeit („11:28“) am Ziel („O“) unter Verwendung
der planmäßigen Route (SL) und der anderen Ankunftszeit am Ziel unter
Verwendung der anderen Route („CL“) an (vgl. Abs. [0072]: „as shown in FIG. 5B,
… the time difference T may be displayed“). Für den Fachmann ist offensichtlich,
dass für die planmäßige Ankunftszeit unter Verwendung der anderen Route mit To
ein fehlerhaftes Bezugszeichen gewählt wurde, da To die Zeitspanne bis zum
Erreichen des Ziels (DN) vom Punkt (P) aus entlang der anderen Route (CL)
bezeichnet (vgl. Abs. [0068]). Im Falle einer verfügbaren schnelleren anderen Route
zeigt die Anzeigevorrichtung somit zumindest die bisherige planmäßige
Ankunftszeit und die zeitliche Differenz bei Verwendung der Alternativroute an. Eine
Anzeige weiterer Details auf der Anzeigevorrichtung, wie beispielsweise die in
Figur 5B dargestellte Karte, eine aktuelle Position des Fahrzeugs auf der Karte, eine
Entfernung zum Ziel oder eine in 300 Meter Entfernung vorhandene Weggabelung,
fordert der erteilte Anspruch 1 nicht.
Die Beklagte argumentiert, dass aus dem Absatz [0061] des Streitpatents
hervorgehe, dass nach dem Beginn des Fahrens, d.h. während sich der Körper
entlang der planmäßigen Route bewege, auch der nach dem Beginn des Fahrens
des Fahrzeugs ausgeführte Prozess gemäß Fig. 3 relevant sei. Es bleibe in der
Ausführung der Klägerin insbesondere die Bedingung „wenn die planmäßige
Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung der anderen Route kürzer ist als die
planmäßige Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung der planmäßigen Route“
unberücksichtigt. Das Merkmal 1.5 sehe in einer zutreffenden Auslegung seinem
maßgeblichen englischen Wortlaut nach vor, dass die Anzeigevorrichtung so
konfiguriert sei, dass sie – unter der Bedingung, dass die planmäßige Ankunftszeit
am Ziel unter Verwendung der anderen Route weniger sei, als die planmäßige
Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung der planmäßigen Route – gleichzeitig für
einen bestimmten Punkt die planmäßige Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung
der planmäßigen Route sowie die zeitliche Differenz zwischen der planmäßigen
Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung der planmäßigen Route und der
planmäßigen Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung der anderen Route anzeige.
Das bedeute, die gleichzeitige Anzeige der planmäßige Ankunftszeit am Ziel unter
Verwendung der planmäßigen Route und der zeitlichen Differenz dieser
Ankunftszeit zur planmäßigen Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung der anderen
Route sei durch technische und funktionale Maßnahmen umgesetzt, durch welche
die Anzeigevorrichtung abhängig von der Bedingung konfiguriert sei, wonach die
planmäßige Ankunftszeit am Ziel unter der Verwendung der anderen Route früher
sei als die planmäßige Ankunftszeit am Ziel unter Verwendung der planmäßigen
Route. In technisch-funktionaler Sicht lehre das Streitpatent den Fachmann daher,
dass über die bloße Anzeige von Information hinausgehende technische und
funktionale Maßnahmen vorgesehen seien, durch welche die erhaltenen
Informationen zu Verkehrsstaus entlang der planmäßigen Route dazu genutzt
würden, eine alternative Route in für die Wahrnehmung effektiverer, effizienterer
Weise darzustellen.
Die Klägerin führt aus, dass nach Argumentation der Beklagten das Merkmal „wenn
die planmäßige Ankunftszeit (To) am Ziel (DN) unter Verwendung der anderen
Route (CL) kürzer ist als die planmäßige Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN) unter
Verwendung der planmäßigen Route (SL)“ im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel
der Fig. 3 als echte „Bedingung“ zu verstehen sei. Demnach solle die
Anzeigevorrichtung die planmäßige Ankunftszeit (Merkmal 1.5.1.) und die zeitliche
Differenz (Merkmal 1.5.2.) nicht anzeigen, wenn die planmäßige Ankunftszeit (To)
am Ziel (DN) unter Verwendung der anderen Route (CL) nicht kürzer sei als die
planmäßige Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN) unter Verwendung der planmäßigen
Route (SL). Die Beklagte verkenne, dass eine solche Beschränkung aber gerade
keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden habe. Der Anspruch betreffe nur
die Situation „in the case where the scheduled time (To) of arrival at the destination
(DN) taking the different route (CL) is less than the scheduled time (Tg) of arrival at
the destination (DN) taking the scheduled route (SL)“. Der Patentanspruch treffe
keinerlei Aussage für den Fall „where the scheduled time (To) of arrival at the
destination (DN) taking the different route (CL) is not less than the scheduled time
(Tg) of arrival at the destination (DN) taking the scheduled route (SL)“. Der
Patentanspruch lasse offen, ob bzw. was in diesem Fall angezeigt werde. Der
maßgeblich englische Wortlaut bezeichne keine Bedingung (Engl.: „condition“),
sondern lediglich einen „case“ also einen „Fall“. Dies wäre seitens der Beklagten in
der Patentschrift in der deutschen Übersetzung der Ansprüche etwas unpräzise mit
„wenn“ übersetzt worden. Der Anspruch verlange daher lediglich, dass zumindest
für den Fall, dass „die planmäßige Ankunftszeit (To) am Ziel (DN) unter Verwendung
der anderen Route (CL) kürzer ist als die planmäßige Ankunftszeit (Tg) am Ziel (DN)
unter Verwendung der planmäßigen Route (SL)“ die Anzeigevorrichtung gleichzeitig
für einen bestimmten Punkt die planmäßige Ankunftszeit nach Merkmal 1.5.1 und
die zeitliche Differenz nach Merkmal 1.5.2 anzeige.
Der Ausdruck „in the case“ des Anspruchs 1 kann seinem Wortlaut nach so breit
verstanden werden, dass lediglich angegeben wird, dass für diesen Fall eine
Anzeige erfolgt und offenbleibt, was in den anderen Fällen erfolgen soll.
Andererseits wird gemäß der Beschreibung des Streitpatents die angestrebte
effiziente Navigation zu einem Ziel dadurch erreicht, dass bei Erfassung von
Verkehrsstauinformationen eine alternative Route gesucht (vgl. Abs. [0006], [0007],
[0009]) und ein Vergleichsergebnis nur („only“) mitgeteilt wird, wenn die alternative
Route den Benutzer früher als die geplante Route zum Ziel bringen kann (vgl.
Abs. [0021]: „said notifying device gives notice of said comparison result only upon
determination, based on said comparison result, that said different route can bring
said mobile unit to said destination earlier than said scheduled route if said mobile
body moves along said different route.“; Abs. [0037]). Dadurch sieht der Benutzer
auch nur für ihn nützliche Vergleichsergebnisse (vgl. Abs. [0022], [0038]). Auch das
Ausführungsbeispiel des Navigationsprozesses gemäß Figur 3 verfährt so, indem
in Schritt S7 überprüft wird, ob die Zeitdifferenz positiv oder negativ ist, und nur bei
einem positiven Ergebnis die Zeitdifferenz auf der Anzeigevorrichtung in Schritt S11
angezeigt wird. Bei einem negativen Ergebnis im Schritt S7, also einer langsameren
Alternative, kehrt das System zur Suche nach Aktualisierungen der
Verkehrsinformationen zurück (vgl. Abs. [0068] bis [0072] und Fig. 3, 5B).
Entsprechend wird auch zu den Ausführungsbeispielen darauf hingewiesen, dass
Informationen über die alternative Route nur dann angezeigt werden, wenn die
alternative Route das Fahrzeug früher zum Ziel bringen kann, so dass der Benutzer
nur solche Informationen sieht, die für seine Reise zum Bestimmungsort nützlich
sind (vgl. Abs. [0087]).
Da jedoch sowohl eine breite als auch eine enge Auslegung des Ausdrucks „in the
case“ nicht zu einer Patentfähigkeit des Gegenstands führt, kann eine breite
Auslegung dahingestellt bleiben.
Gemäß dem erteilten Anspruch 2 zeigt die Anzeigevorrichtung (6) einen Zeitraum
(Tg - T) an, verkürzt um die benötigte Zeit (To) für die andere Route (CL) zum Ziel
(DN) als die Differenz (T) zwischen der benötigten Zeit (Tg) für die planmäßige
Route (SL) und die benötigte Zeit (To) für die andere Route (CL), unter der
Bedingung, dass die benötigte Zeit (Tg) für die planmäßige Route (SL) zum Ziel
(DN) als Referenz vorgesehen wird. Diese Angaben versteht der Fachmann derart,
dass die Differenz aus der benötigten Zeit (Tg) für die planmäßige Route (SL) zum
Ziel (DN) als Referenz (Minuend) verkürzt um die benötigte Zeit (To) für die andere
Route (CL) zum Ziel (DN) (Subtrahend) bestimmt wird. Der Anspruch 2 schränkt
somit die verschiedenen Möglichkeiten zur Bestimmung der Differenz (T) aus dem
erteilten Anspruch 1 auf eine Subtraktion der beiden Zeitdauern ein (T = Tg - To).
Gemäß Merkmal 1.5.3 des Hilfsantrags Ia ist die Anzeigevorrichtung so konfiguriert,
dass sie eine Warnung (W) anzeigt, die einen Fahrer über die Verfügbarkeit der
anderen Route (CL) und den Zeitunterschied (T) informiert, während sie auf einer
Karte überlagert wird, die sowohl die geplante Route (SL) als auch die andere Route
(CL) abdeckt. Die Warnung wird somit einer Karte mit beiden Routen überlagert.
Gemäß Figur 5B des Streitpatents ist dabei eine abschnittweise und keine
vollständige Anzeige beider Routen (SL, CL) auf einer Karte ausreichend. Die
Warnung kann gemäß Figur 5B des Streitpatents beispielsweise als Textfeld mit
den beiden Informationen über die Verfügbarkeit „different route 300M ahead“ und
den Zeitunterschied „scheduled to arrive at destination 10 minutes early“
ausgestaltet sein. Gemäß Wortlaut des Merkmals 1.5.3 informiert jedoch bereits ein
überlagertes Feld mit einer Zeitunterschiedsinformation den Fahrer über die
Verfügbarkeit der anderen Route, so dass das Merkmal 1.5.3 einen Hinweis in Form
eines Textes „different route 300M ahead“ nicht erfordert. I.V.m. Merkmal 1.5.2 und
Figur 3 des Streitpatents wird die Warnung zumindest bei einer geringeren
Ankunftszeit der anderen Route angezeigt.
Die Beklagte argumentiert, dass die Warnung eine Zusatzinformation in Form des
Hinweises auf die Verfügbarkeit habe. Der Hinweis auf die Verfügbarkeit und die
Zeitdifferenz seien zwei unterschiedliche Bedingungen. Gemäß Figur 5B des
Streitpatents werde die Warnung als ein Fenster überlagert. Diese Überlagerung
sei geeigneter als eine Anzeige im unteren Kontextfenster der Zeitausgabe und
somit eine Präsentation, die auf die Gegebenheiten der menschlichen
Wahrnehmung Rücksicht nehme.
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen. So dienen Anweisungen, die zwar
die (visuelle)
Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die
Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung
im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die
auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme
von
Informationen Rücksicht nimmt und dabei darauf gerichtet
ist, die
Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter
Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu
gestalten, der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und sind
bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom
26. Februar 2015, X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Rn. 35 - Bildstrom). Die Frage der
Präsentation einer Zeitunterschiedsinformation entweder
in einem Fenster
gemeinsam mit anderen Zeitinformationen oder in einem separaten Fenster betrifft
jedoch nicht die Ermöglichung der Wahrnehmung, sondern lediglich die Vermittlung
bestimmter Inhalte in besonderer Aufmachung und ist somit bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Das Merkmal 1.5.3 fordert somit
lediglich eine in beliebiger Form über einer Karte mit beiden Routen überlagerte
Zeitunterschiedsinformation. Die Anzeige der Alternativroute und die beliebig
überlagerte Zeitunterschiedsinformation informieren dabei den Fahrer über die
Verfügbarkeit der Alternativroute im Sinne einer Warnung.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen
sind nicht patentfähig, da sie sich für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens
jeweils in naheliegender Weise aus der Druckschrift NK 5 / NK 5a oder der
Druckschrift NK 6a ergeben (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EPÜ).
Vor diesem Hintergrund kann neben der Zulässigkeit der Anspruchssätze auch
dahinstehen, ob das Streitpatent in den verteidigten Fassungen die Priorität
wirksam beanspruchen kann.
4.1 Zum Hauptantrag
4.1.1 Die Druckschrift JP H10-318768 A (NK 5) wurde am 4. Dezember 1998
veröffentlicht und betrifft eine Fahrzeugroutenführungsvorrichtung, insbesondere
eine Vorrichtung zum Suchen einer Route zu einem Zielort zu jeglicher Zeit auf der
Basis von Verkehrsinformationen (vgl. Abs. [0001] der von der Klägerin vorgelegten
deutschen Übersetzung NK 5a). Gemäß NK 5 ist bereits aus dem Stand der Technik
(JP H7-282394 A; NK 17) eine Routenführungsvorrichtung bekannt, die eine Route
zu einem Zielort auf der Basis von empfangenen Verkehrsinformationen erneut sucht
und die erhaltene neue Route auf einer fahrzeuginternen Anzeige anzeigt, wobei
mittels eines Routenaktualisierungsschwellenwerts eine Routenaktualisierungshäufigkeit reduziert wird, um die Arbeitsbelastung für den Benutzer zu verringern
(vgl. NK 5a, Abs. [0003]). Dabei besteht jedoch ein Risiko, dass ein einfaches
Anpassen des Routenaktualisierungsschwellenwerts und Reduzieren der
Routenaktualisierungshäufigkeit nicht zum Präsentieren einer neuen Route führt, die
für den Benutzer notwendiger d.h. vorteilhafter als die momentane Route ist (vgl.
NK 5a, Abs. [0004]). Die NK 5 stellt sich die Aufgabe, eine Fahrzeugroutenführungsvorrichtung bereitzustellen, die verlässlich Routenaktualisierungsinformationen
anzeigt, die für einen Benutzer notwendig sind, ohne die Belastung für den Benutzer
zu erhöhen (vgl. Abs. [0006]). Dazu wird die Route beispielsweise nur dann
aktualisiert, wenn ein Unterschied in der benötigten Zeit (vgl. Abs. [0009]) oder
Distanz (vgl. Abs. [0010]) zwischen der Route und der neu gesuchten Route größer
ist als ein Schwellenwert, so dass nur vorteilhafte Routen präsentiert werden
(vgl. Abs. [0009], [0010], [0025], [0026]). Der Schwellenwert basiert dabei auf einer
benötigten Zeit oder Distanz zwischen der aktuellen Position und einem
Verzweigungspunkt zur neuen Route (vgl. Abs. [0009], [0010] und Fig. 2). Zusätzlich
werden Verkehrsinformationen empfangen und bei der Routensuche berücksichtigt
(vgl. Abs. [0014], [0015], [0023]). Dabei kann beispielsweise eine Anzeige einer alten
Route durch eine neu gesuchte Route aktualisiert werden (vgl. Abs. [0014]), oder die
jeweils benötigten oder reduzierten Zeiten zusammen mit der alten und der neu
gesuchten Route auf einer Anzeige angezeigt werden, um dem Benutzer den Effekt,
der durch die neu gesuchte Route erhalten wird, zu kommunizieren
(vgl. Abs. [0027]).
Unter einer benötigten Zeit versteht die NK 5/NK 5a eine für eine Route oder einen
Routenabschnitt benötigte Zeit und unter einer reduzierten Zeit eine Zeitverkürzung
bzw. einen Zeitunterschied (vgl. Abs. [0009], [0023]).
Somit offenbart die Druckschrift NK 5/NK 5a in Übereinstimmung mit dem Wortlaut
des erteilten Anspruchs 1:
1.
A navigation system (vgl. NK 5a, Titel:
„Fahrzeugroutenführungsvorrichtung“ und Figur 1), comprising:
1.1
a route selecting device (vgl. Abs. [0013]: „Steuereinheit 16“ und Fig. 1)
for selecting a scheduled route (vgl. Abs. [0013]: „gesuchte und erhaltene
Route“) along which a mobile body (vgl. Abs. [0013]: „Fahrzeug“) is
scheduled to move towards a destination (vgl. Abs. [0013]: „Zielort“,
Abs. [0017]: „D“ und Figur 3A); and
1.2teils a display device (vgl. Abs. [0013], [0027]: „Anzeige 32“ und Fig. 1) for
displaying the scheduled time of arrival (vgl. Abs. [0027]: „benötigte Zeit“)
of the mobile body while the mobile body moves along the scheduled
route (vgl. Abs. [0027]: „alte Route“);
characterised by:
1.3
an acquiring device (vgl. Abs. [0014]: „Informationsaufnahmeeinheit 22“
und Figur 1) for acquiring traffic congestion information about traffic
congestion along the scheduled route (vgl. Abs. [0014]: „die erhaltenen
Verkehrsinformationen werden einer extemen Informationsaufnahmeeinheit 22 zugeführt“, Abs. [0023]: „Verkehrsbeschränkungen auf der
alten Route“);
1.4
a searching device (vgl. Abs. [0014]: „Steuereinheit 16“) for searching for
a different route (vgl. Abs. [0014]: „neu gesuchte Route“) while the mobile
body is moving along the scheduled route („alte Route“), the different
route („neu gesuchte Route“) avoiding traffic congestion informed to the
acquiring device (vgl. Abs. [0014]: „Die Steuereinheit 16 berücksichtigt
die Verkehrsinformationen, da sie erhalten werden, um die Route zu dem
Zielort erneut zu suchen“); and
1.5
the display device („Anzeige 32“) being configured
to display
simultaneously for a given point (vgl. Abs. [0017]: „In der Zeichnung steht
P0 für die momentane Position des Fahrzeug“ und Fig. 3A),
1.5.1teils the scheduled time of arrival at the destination (vgl. Abs. [0027]:
„benötigte Zeit“) taking the scheduled route (vgl. Abs. [0027]: „alte
Route“) and
1.5.2
the difference in time (vgl. Abs. [0023]: „Zeitunterschied“, „reduzierte
Zeit“) between the scheduled time of arrival at the destination taking the
scheduled route (vgl. Abs. [0023]: „alte Route“) and the scheduled time
of arrival at the destination taking the different route (vgl. Abs. [0023]:
„neu gesuchte Route“) in the case where the scheduled time of arrival at
the destination taking the different route („neu gesuchte Route“) is less
than the scheduled time of arrival at the destination taking the scheduled
route („alte Route“) (vgl. NK 5a, Abs. [0009]: „wenn ein Unterschied in
der benötigten Zeit zwischen der Route und der neu berechneten Route
größer ist als ein Schwellwert …. … verhindert ein Übernehmen der neu
gesuchten Route ein Anzeigen von nicht notwendigen Routen, die die
Zeit im Vergleich zu der alten Route nicht verbessern, und nur
vorteilhaften Routen werden präsentiert“; Abs. [0023]:
„(3) ob der
Zeitunterschied zwischen der alten Route und der neu gesuchten Route,
das heißt, die reduzierte Zeit, signifikant groß ist (ob er größer ist als der
Schwellenwert)“; Abs. [0027]: „die … reduzierten Zeiten auf der Anzeige
32 … anzuzeigen“).
Das aus Druckschrift NK 5 / NK 5a bekannte Navigationssystem weist somit bei
Verwendung der planmäßigen Route bis auf die Anzeige der planmäßigen
Ankunftszeit (Merkmale 1.2rest, 1.5.1rest) sämtliche Merkmale des erteilten
Anspruchs 1 auf.
Diese verbleibenden Merkmale ergeben sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus seinem Fachwissen. Denn dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen
Fachwissen bekannt, dass eine wesentliche Fragestellung bei der Benutzung eines
Navigationssystems ist, ob beispielsweise ein Termin, eine Veranstaltung oder ein
Flughafen rechtzeitig erreicht wird. Dabei ist die Anzeige der planmäßigen
Ankunftszeit die einzige Möglichkeit, diese Frage schnell und zuverlässig zu
beantworten. Somit ist der Fachmann veranlasst, auch die planmäßige Ankunftszeit
auf dem Navigationssystem, im Sinne der Merkmale 1.2rest und 1.5.1rest, anzuzeigen,
um die Beantwortung der Frage, ob das Ziel rechtzeitig erreicht wird, zu ermöglichen.
Lediglich zum Beleg des allgemeinen Fachwissens wird auf die Druckschriften
NK 7a und D1c hingewiesen, die jeweils die Anzeige einer planmäßigen Ankunftszeit
offenbaren (vgl. NK 7a S. 22, erster Absatz: „Die derart berechnete erwartete
Ankunftszeit wird in einer Uhr dargestellt, die an einer leicht beobachtbaren Position
in einem oberen Abschnitt des Führungsbildschirmfensters bereitgestellt wird, wie in
Fig. 17 dargestellt, und bei Bedarf durch Sprache ausgegeben“ und Figur 17; D1c,
S. 16, linke Spalte: „i4 – Reiseinfo“ „In i4 werden die verbleibende Strecke, die
verbleibende Reisezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit (Abbildung 13)
angezeigt“ und Abbildung 13), sowie auf die Druckschrift NK16, die eine Ermittlung
einer planmäßigen Ankunftszeit offenbart (vgl. NK 16, Seite 782, linke Spalte dritter
Absatz: „This route has an expected total travel time of 22 minutes (i.e. 5 + 7 + 7 + 7
minutes) and would result an expected arrival time at node 8 of 8:34 AM.“).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Fachmann zu einer Anzeige der
aktuellen Uhrzeit statt der Ankunftszeit nicht veranlasst wäre, da in diesem Fall der
Benutzer die Ankunftszeit aus der Summe der aktuellen Uhrzeit und der benötigten
Zeit im Kopf berechnen müsste, was zum einen fehlerträchtig ist und zum anderen
eine erhöhte Gefahr der Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bei der Betrachtung
zweier Werte und deren Berechnung im Kopf birgt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Dokumente D1a und D1c nicht zu
berücksichtigen seien. Aus dem Hinweis des Senats gehe nicht hervor, ob
Anhaltspunkte bestehen, wonach bestimmte Sachverhaltselemente aus den
genannten Dokumenten entscheidungserheblich sein können. Dies wäre jedoch
Voraussetzung für eine Berücksichtigungsfähigkeit.
Dieser Argumentation war nicht zu folgen, da der Senat im letzten Absatz auf der
Seite 20 des gerichtlichen Hinweises darauf hingewiesen hat, dass dem Fachmann
die Anzeige einer planmäßigen Ankunftszeit aus seinem Fachwissen bekannt ist,
wobei zum Beleg dieses Fachwissens u.a. auf die Druckschrift D1c hingewiesen
wurde (D1c, S. 16, linke Spalte: „i4 – Reiseinfo“ „In i4 werden die verbleibende
Strecke, die verbleibende Reisezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit (Abbildung
13) angezeigt“ und Abbildung 13). Dieser Sachverhalt der D1c (die Anzeige einer
planmäßigen Ankunftszeit) ist für die Frage der erfinderischen Tätigkeit auch
entscheidungserheblich.
Die Patentinhaberin argumentiert darüber hinaus, dass das
in der NK 5
beschriebene Navigationssystem zum einen nicht die planmäßige Ankunftszeit,
sondern allenfalls die benötigte Zeit zeige. Damit das Navigationssystem aus der
NK 5 gleichzeitig die planmäßige Ankunftszeit und die zeitliche Differenz anzeigen
könnte, wären insbesondere für die Bestimmung der jeweiligen planmäßigen
Ankunftszeit und die Auswertung der Bedingung für die gleichzeitige Anzeige
basierend auf diesen planmäßigen Ankunftszeiten technische Modifikationen an
dem in der NK 5 offenbarten Navigationssystem erforderlich. Ohne diese wäre das
in der NK 5 offenbart Navigationssystem für diesen Zweck nicht nutzbar. Wenn der
Fachmann die Lehre der NK 5 mit der Lehre der NK 7a kombinieren würde, würde
das resultierende System immer die aktualisierte Ankunftszeit, d.h. die Ankunftszeit
für eine neue Route, aber nicht für eine alte Route anzeigen. Zudem lehrten weder
NK 5 noch NK 7a explizit, dass die Zeitdifferenz zwischen den Ankunftszeiten der
alten und der neuen Route angezeigt werde. Eine Kombination der beiden
Unterschiede würde daher dasselbe Defizit aufweisen.
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, denn die NK 5 offenbart dem
Fachmann explizit die Anzeige beider Routen mit den jeweils benötigten Fahrzeiten.
Dabei kann für die Alternativroute die Zeitverkürzung bzw. reduzierte Zeit (vgl.
Abs. [0009], [0023]) angezeigt werden, so dass die NK 5 eine Anzeige der beiden
Routen, sowie der Fahrzeit für die alte Route und die Zeitverkürzung durch die neue
Route offenbart (vgl. NK 5, Abs. [0027]: „die jeweils benötigten Zeiten oder
reduzierten Zeiten auf der Anzeige 32 zusammen mit dem Anzeigen der alten Route
und der neu gesuchten Route anzuzeigen, um dem Benutzer den Effekt, der durch
die neu gesuchte Route erhalten wird, zu kommunizieren.“).
Zur technischen Modifikation der Anzeige der planmäßigen Ankunftszeit statt der
planmäßig benötigten Zeit wird der Fachmann, wie bereits dargelegt, durch das aus
seinem Fachwissen bekannte Erfordernis der
fehlerfreien und risikoarmen
Beantwortung der Frage, ob das Ziel rechtzeitig erreicht wird, veranlasst. Dabei wird
der Fachmann die vorteilhafte Anzeige der Zeitverkürzung der Alternativroute der
NK 5 beibehalten.
Des Weiteren argumentiert die Beklagte, dass die NK 5 / NK 5a an keiner Stelle die
gleichzeitige Anzeige von benötigter Zeit der alten Route und Zeitunterschied bzw.
reduzierter Zeit offenbare. Der Absatz [0027] der NK 5 / NK 5a offenbare gerade
keine simultane Anzeige der genannten Zeiten, sondern stellt diese als alternative
Anzeigemöglichkeiten gegenüber. Für den Fachmann sei dabei unmittelbar und
eindeutig klar, dass in der genannten Stelle nicht „reduzierte Zeiten" (Plural) gemeint
seien, sondern die reduzierte Zeit (Singular), welche sich bei Fahren auf der neuen
Route ergeben würde. Eine weitere reduzierte Zeit hätte keine sinnvolle Grundlage.
Dies ergäbe sich im Übrigen auch bei korrekter Übersetzung des Absatzes [0027]
der NK 5 (vgl. Übersetzung des kostenlosen Übersetzungstools "deepl", zuletzt
aufgerufen am 26.08.2022, https://www.deepl.com/translator.com: „… but it would
be effective to display the old route and the re-search route as well as the time
required for each or the shortened time on display 32 to convey the effect obtained
by the re-search route to the user“).
Insofern beschreibe Absatz [0027] der
NK 5 / NK 5a
bei
zutreffender Würdigung die
folgenden
alternativen
Anzeigemöglichkeiten: Erstens die Anzeige der jeweils benötigten Zeit für die alte
Route und die neue Route oder zweitens, die Anzeige der reduzierten Zeit (also der
Zeitunterschied, welcher sich bei Fahren auf der neuen Route ergeben würde). Das
„oder" könne an der genannten Stelle vor dem Hintergrund der NK 5 / NK 5a kein
einschließendes „oder" sein. Die NK 5 / NK 5a offenbare vielmehr lediglich eine
alternative Anzeige, denn der Benutzer solle gemäß NK 5 / NK 5a gerade mit
möglichst wenigen Informationen konfrontiert werden, um „die Belastung für den
Benutzer" nicht zu erhöhen (vgl. Absatz [0006] der NK 5 / NK 5a).
Auch dieser Argumentation war nicht zu folgen. Zum einen soll der Benutzer gemäß
NK 5 nicht mit möglichst wenig Informationen konfrontiert werden, sondern es sollen
verlässlich Routenaktualisierungsinformationen angezeigt werden, die für einen
Benutzer notwendig sind, ohne dabei die Belastung für den Benutzer zu erhöhen
(vgl. NK 5a, Abs. [0006]). Zum anderen entnimmt der Fachmann der Formulierung
„die jeweils benötigten Zeiten oder reduzierten Zeiten“ des Absatzes [0027] der
NK 5a, dass für beide Routen die jeweils benötigten Fahrzeiten und alternativ für
jede Route eine Zeitverkürzung bzw. reduzierte Zeit angezeigt werden kann. Somit
offenbart die NK 5a die Anzeige einer Zeitverkürzung für die neue Route. Auch die
von der Beklagten vorgelegte Übersetzung des Überzetzungstools „deepl“, wonach
die jeweils erforderliche Zeit oder die verkürzte Zeit angezeigt werden soll, offenbart
die Möglichkeit, für beide Routen die jeweils benötigten Fahrzeiten und alternativ
für die andere Route die Zeitverkürzung anzuzeigen. Dass in diesem Fall die
Fahrzeit für die erste Route nicht mehr angezeigt werden soll, ist weder der „deepl“-
Übersetzung, noch dem Absatz [0027] der NK 5 / NK 5a zu entnehmen.
Darüber hinaus argumentiert die Beklagte, dass aus den zum Beleg des
allgemeinen Fachwissens herangezogenen Druckschriften NK 7a und D1c und
NK 16 keineswegs hervorgehe, dass es eine wesentliche Fragestellung bei der
Benutzung eines Navigationssystems sei, ob ein Termin, eine Veranstaltung oder
ein Flughafen rechtzeitig erreicht werde. So würde der Fachmann ausgehend von
der NK 5 / NK 5a höchstens zu einer Ausgestaltung gelangen, bei der für die alte
Route und die neue Route die jeweils planmäßige Ankunftszeit angezeigt wird -
nämlich dann, wenn er hypothetisch bei der o.g. Anzeigealternative 1 die jeweils
„benötigte Zeit" für die alte und neue Route durch die jeweils planmäßige
Ankunftszeit ersetzen würde.
Auch diese Argumentation konnte nicht überzeugen. Wie der Senat im qualifizierten
Hinweis ausgeführt hat, ist dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen die
wesentliche Fragestellung bei der Benutzung eines Navigationssystems bekannt,
ob beispielsweise ein Termin, eine Veranstaltung oder ein Flughafen rechtzeitig
erreicht wird. Dabei
ist die Anzeige der planmäßigen Ankunftszeit die einzige
Möglichkeit, diese Frage schnell und zuverlässig zu beantworten. Nach der
Rechtsprechung des BGH kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer
technischen Lösung bereits dann bestehen, wenn sie als ein generelles, für eine
Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum
allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört und sich die
Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv
zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine
Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden
oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2015, X ZR 56/13;
BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 -
Farbversorgungssystem). Die Frage nach einer Ankunftszeit und deren Anzeige ist
ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen (Termine, Veranstaltungen, Reisen) in
Betracht zu ziehendes Mittel, das zum allgemeines Fachwissen (vgl. NK 7a, D1c)
des hier definierten Fachmanns gehört. Deren Nutzung stellt sich ausgehend von
der NK 5 / NK 5a zur Beantwortung der Frage, ob mittels der geplanten Route ein
Termin rechtzeitig erreicht werden kann, auch als objektiv zweckmäßig dar.
Das Navigationssystem gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ergibt sich demnach für
den Fachmann aufgrund seines Fachwissens in naheliegender Weise aus der
Druckschrift NK 5 / NK 5a.
4.1.2 Die Druckschrift DE 196 44 689 A1 (NK 6a) wurde am 30. April 1998
veröffentlicht und betrifft ein Navigationssystem für ein Landfahrzeug mit einer
Rechenschaltung (vgl. Sp. 1, Z. 3-4). Zu Beginn einer Fahrt übermittelt ein Fahrer
eines Fahrzeuges einer Rechenschaltung 1 mittels der Bedienvorrichtung 2 den
Startpunkt und den gewünschten Zielpunkt. Die Rechenschaltung 1 berechnet
mittels der Informationen der Kartenspeichereinheit 3 zunächst eine erste Route
zwischen dem Startpunkt und dem Zielpunkt. Die Rechenschaltung 1 liefert zunächst
die Routeninformationen über die erste Route an die Ausgabevorrichtung 6 weiter
und der Fahrer des Fahrzeuges wird zunächst auf der ersten Route zum Ziel geführt
(vgl. Sp. 4, Z. 22-33). Die Ausgabevorrichtung 6 umfasst ein optisches
Ausgabemodul 7 und ein akustisches Ausgabemodul 8 (vgl. Sp. 3, Z. 59-61).
Während der Fahrt wertet die Rechenschaltung 1 die mittels eines RDS/TMC-
Empfängers 4 oder eines GSM-Moduls 5 empfangenen Verkehrsinformationen aus
und berechnet, sofern die Verkehrsinformationen die erste Route betreffen, eine
zweite Route, in der die Verkehrsinformationen berücksichtigt werden.
Diese zweite Route wird von der Rechenschaltung bezüglich der voraussichtlichen
Fahrzeit mit der ersten Route verglichen. Ist die voraussichtliche Fahrzeit auf der
zweiten Route kürzer als die voraussichtliche Fahrzeit auf der ersten Route, so liefert
die Rechenschaltung 1 eine Auswahlinformation an die Ausgabevorrichtung 6, in der
die zweite Route als Alternativroute zu der ersten Route angeboten wird (vgl. Sp. 4,
Z. 34-46). Neben der Auswahlinformation werden von der Rechenschaltung 1
Zusatzinformationen an die Ausgabevorrichtung 6 geliefert. Als Zusatzinformationen
sind z. B. die voraussichtliche Differenzfahrzeit zwischen der ersten und der zweiten
Route, die Differenzlänge zwischen der ersten und der zweiten Route und/oder die
Länge und die Position eines Staus auf der ersten Route denkbar. Diese
Zusatzinformationen können sowohl akustisch mittels des akustischen
Ausgabemoduls 8 als auch visuell mittels des optischen Ausgabemoduls 7 an den
Fahrer des Fahrzeuges übermittelt werden (vgl. Sp. 4, Z. 56-66).
Somit offenbart die Druckschrift NK 6a in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
erteilten Anspruchs 1:
1.
1.1
A navigation system (vgl. Sp. 4, Z. 21: „Navigationssystem“), comprising:
a route selecting device for selecting a scheduled route along which a
mobile body is scheduled to move towards a destination (vgl. Sp. 4,
Z. 24-33: „Die Rechenschaltung 1 berechnet mittels der Informationen
der Kartenspeichereinheit 3 zunächst eine erste Route zwischen dem
Startpunkt und dem Zielpunkt. … Die Rechenschaltung 1 liefert zunächst
die Routeninformationen über die erste Route an die Ausgabevorrichtung
6 weiter und der Fahrer des Fahrzeuges wird zunächst auf der ersten
Route zum Ziel geführt.“); and
1.2
a display device (vgl. Sp. 3, Z. 59-61: „eine Ausgabevorrichtung 6
vorgesehen, die ein optisches Ausgabemodul 7 … umfaßt“) for
displaying the scheduled time of arrival of the mobile body while the
mobile body moves along the scheduled route (vgl. Sp. 4, Z. 30-33: „Die
Rechenschaltung 1 liefert zunächst die Routeninformationen über die
erste Route an die Ausgabevorrichtung 6 weiter und der Fahrer des
Fahrzeuges wird zunächst auf der ersten Route zum Ziel geführt.“ Da die
Ausgabevorrichtung zur optischen und/oder akustischen Ausgabe der
Routeninformationen und der Auswahlinformationen vorgesehen ist (vgl.
Sp. 2, Z. 55-57) und auch weitere Zusatzinformationen optisch
übermittelt werden können (vgl. Sp. 2, Z. 67 – Sp. 3, Z. 9), ist die
Ausgabevorrichtung auch zur Ausgabe einer Routeninformation in Form
einer Ankunftszeit grundsätzlich geeignet.);
characterised by:
1.3
an acquiring device for acquiring traffic congestion information about
traffic congestion along the scheduled route (vgl. Sp. 4, Z. 34-37:
„Während der Fahrt wertet die Rechenschaltung 1 die mittels des
RDS/TMC-Empfängers 4 oder des GSM-Moduls 5 empfangenen
Verkehrsinformationen
aus
und
berechnet,
sofern
die
Verkehrsinformationen die erste Route betreffen“);
1.4
a searching device for searching for a different route while the mobile
body is moving along the scheduled route, the different route avoiding
traffic congestion informed to the acquiring device (vgl. Sp. 4, Z. 34-39:
„Während der Fahrt wertet die Rechenschaltung 1 … aus und berechnet,
sofern die Verkehrsinformationen die erste Route betreffen, eine zweite
Route, in der die Verkehrsinformationen berücksichtigt werden.“); and
1.5teils
the display device (vgl. Sp. 4, Z. 64-65: „optisches Ausgabemodul 7“)
being configured to display simultaneously for a given point (vgl. Sp. 4,
Z. 34: „Während der Fahrt“),
1.5.1
the scheduled time (Tg) of arrival at the destination (DN) taking the
scheduled route (SL) and
1.5.2
the difference in time between the scheduled time of arrival at the
destination taking the scheduled route and the scheduled time of arrival
at the destination taking the different route (vgl. Sp. 4, Z. 56-66: „Neben
der Auswahlinformation werden von der Rechenschaltung 1
Zusatzinformationen an die Ausgabevorrichtung 6 geliefert. Als
Zusatzinformationen sind z. B. die voraussichtliche Differenzfahrzeit
zwischen der ersten und der zweiten Route, … denkbar. Diese
Zusatzinformationen können … visuell mittels des optischen
Ausgabemoduls 7 an den Fahrer des Fahrzeuges übermittelt werden“) in
the case where the scheduled time of arrival at the destination taking the
different route is less than the scheduled time of arrival at the destination
taking the scheduled route (vgl. Sp. 4, Z. 41-44: „Ist die voraussichtliche
Fahrzeit auf der zweiten Route kürzer als die voraussichtliche Fahrzeit
auf der ersten Route, so
liefert die Rechenschaltung 1 eine
Auswahlinformation an die Ausgabevorrichtung 6“).
Eine simultane Anzeige der planmäßigen Ankunftszeit der ersten Route, im Sinne
der Merkmale 1.5rest und 1.5.1 ist der Druckschrift NK 6a jedoch nicht zu entnehmen.
Die Klägerin argumentiert, dass die Anzeige der planmäßigen Ankunftszeit nach der
ursprünglich ausgewählten Route in der NK 6a zwar nicht ausdrücklich erwähnt
werde, aber nach der Rechtsprechung des BGH als offenbart anzusehen sei. Es
handele sich bei der Anzeige der planmäßigen Ankunftszeit um eine
Selbstverständlichkeit, die der Fachmann mit der NK 6a mitlese und die demnach in
der NK 6a offenbart sei. Für den Fachmann sei klar, dass es sich bei den
Routeninformationen der NK 6a um die ihm bekannten Informationen zu einer
ausgewählten Route, auf der der Benutzer derzeit fahre, handele. Die planmäßige
Ankunftszeit sei neben der Distanz zum Zielort und der Routenführung die für den
Benutzer entscheidende und ein Navigationssystem geradezu definierende
Information. Sie gehöre folglich für den Fachmann selbstverständlich zu den
Routeninformationen, die dem Benutzer nach der NK 6a für die erste Strecke
angezeigt werden.
Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung
neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der
Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann
offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im
Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form
der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre
ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern
ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig
zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07,
GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Zu dem danach Offenbarten gehört allerdings nicht
nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Nicht
anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der
Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information,
die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines
Fachwissens entnimmt
(BGH, a. a. O. – Olanzapin). Hierzu gehören auch
Abwandlungen und Ergänzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift
für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger
auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres
erschließen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht
bewusst ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995, X ZB 15/93, GRUR 1995, 330 –
Elektrische Steckverbindung). Die Berücksichtigung solcher Umstände zielt nicht auf
eine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Erfassung
der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erhält, in ihrer
Gesamtheit. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören
ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der
Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information
ziehen mag (BGH, Urteil vom 18. März 2014, X ZR 77/12, GRUR 2014, 758 –
Proteintrennung; BGH, a. a. O. – Olanzapin).
Nach diesen Grundsätzen sind der Druckschrift NK 6a unmittelbar und eindeutig
ausschließlich
routenbezogene
Informationen wie Start-
und Zielpunkt,
Verkehrsinformationen,
eine Differenzfahrzeit,
eine Differenzlänge
und
Staupositionen offenbart (vgl. NK 6a, Sp. 4, Z. 22-66). Aus diesen Angaben
erschließt sich für den Fachmann ohne Weiteres überdies, dass für jede Route die
Länge und Fahrzeit zwischen Start- und Zielpunkt berechnet wird. Bei der
ergänzenden Berechnung einer Ankunftszeit durch zusätzliche Verwendung der in
der NK 6a nicht erwähnten aktuellen Uhrzeit, handelt es sich jedoch um eine
Weiterentwicklung der in der NK 6a offenbarten Informationen, so dass der
Gegenstand des Streitpatents durch die NK 6a nicht neuheitsschädlich getroffen ist.
Die Beklagte argumentiert, dass an keiner Stelle der NK 6a beschrieben sei, dass
zu dem „Auswahlzeitpunkt" überhaupt noch irgendwelche Informationen zu der
ersten Route angezeigt werden. Im Gegenteil beschreibe die NK 6a in einer
Mehrzahl von Textpassagen, dass Routeninformationen zu der ersten Route (oder
zweiten Route) erst wieder nach einer Auswahl durch den Benutzer an die
Ausgabeeinrichtung geliefert werden (vgl. Spalte 2, Zeile 2ff.: „Fährt der Fahrer nach
der Ausgabe der Auswahlinformation auf der ersten Route weiter, so liefert die
Rechenschaltung nachfolgend die Routeninformationen über die erste Route an die
Ausgabevorrichtung"; Spalte 5, Zeilen 23ff.: „Daher liefert die Rechenschaltung
nachfolgend die Routeninformationen über die erste Route an die
Ausgabevorrichtung 6"; Spalte 6, Zeilen 60ff.: „…d.h., ist der Fahrer nach der
Ausgabe der Auswahlinformation auf der ersten Route verblieben, so wechselt das
System in den Zustand D über, die Rechenschaltung liefert nachfolgend die
Routeninformationen über die erste Route an die Ausgabevorrichtung 6…").
Ausgehend von der NK 6a sei es insofern für den Fachmann nicht naheliegend, in
dem skizzierten Auswahlzeitpunkt Informationen zu der ersten Route anzuzeigen.
Daher bestehe – unabhängig davon, ob es dem Fachmann grundsätzlich bekannt
gewesen wäre, bei einer Route auch die planmäßige Ankunftszeit anzugeben (dies
werde bestritten) – keine Veranlassung
für den Fachmann,
in dem
Auswahlzeitpunkt neben der Zusatzinformation auch die planmäßige Ankunftszeit
der ersten Route anzuzeigen. Die NK 6a führe sogar davon weg, dem Fahrer eine
Vielzahl von Informationen gleichzeitig bereitzustellen. Denn dies würde dem
Grundkonzept der NK 6a zuwiderlaufen, den Fahrer so wenig wie möglich
abzulenken (vgl. Spalte 2, Zeilen 59ff.: „…daß der Fahrer des Fahrzeugs seinen
Blick nicht von der Fahrbahn abwenden muss, um die Routeninformation und
Auswahlinformationen aufzunehmen."; Spalte 4, Zeile 49ff.: „ohne seinen Blick von
der Fahrbahn abzuwenden"; Spalte 5, Zeile 37ff.: „…nicht gezwungen, seinen Blick
von der Fahrbahn abzuwenden und die Bedienvorrichtung 2 zu betätigen. Dadurch
wird die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt.").
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen. Die NK 6a offenbart explizit, dass
die Rechenschaltung zunächst die Routeninformationen über die erste Route an die
Ausgabevorrichtung 6 weiterliefert und dass der Fahrer des Fahrzeuges zunächst
auf der ersten Route zum Ziel geführt wird (vgl. NK 6a, Sp. 4, Z. 30-33). Dabei wird
während der Fahrt aufgrund empfangener Verkehrsinformationen eine zweite Route
berechnet. Ist die voraussichtliche Fahrzeit auf der zweiten Route kürzer als die
voraussichtliche Fahrzeit auf der ersten Route, so liefert die Rechenschaltung eine
Auswahlinformation an die Ausgabevorrichtung, in der die zweite Route als
Alternativroute zu der ersten Route angeboten wird. Neben der Auswahlinformation
werden von der Rechenschaltung Zusatzinformationen wie die voraussichtliche
Differenzfahrzeit an die Ausgabevorrichtung geliefert (vgl. NK 6a, Sp. 4, Z. 34
bis 62). Dabei ist die Ausgabevorrichtung zur optischen Ausgabe der Routeninformationen und der Auswahlinformationen vorgesehen (vgl. NK 6a, Sp. 2, Z. 54
bis 57). Die optische Ausgabe der Routeninformationen und Auswahlinformationen
hat den Vorteil, dass die aktuelle Fahrsituation z. B. mittels abstrahierter
Kartenausschnitte besonders gut verdeutlicht werden kann (vgl. NK 6a, Sp. 2, Z. 63
bis 66). Auch die Zusatzinformationen können dem Fahrer des Fahrzeugs mittels
der Ausgabevorrichtung optisch übermittelt werden (vgl. NK 6a, Sp. 3, Z. 7 bis 9).
Somit werden gleichzeitig Routeninformationen, Auswahlinformationen und
Zusatzinformationen optisch ausgegeben.
Wie bereits zur NK 5 ausgeführt, ist der Fachmann auch ausgehend von der NK 6a
veranlasst, die planmäßige Ankunftszeit auf dem Navigationssystem, im Sinne der
Merkmale 1.5rest und 1.5.1 zusätzlich anzuzeigen, um die Beantwortung der Frage,
ob das Ziel rechtzeitig erreicht wird, zu ermöglichen. Lediglich zum Beleg des
allgemeinen Fachwissens wird auf die Druckschriften NK 7a, NK 16 und D1c
hingewiesen.
Das Navigationssystem gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ergibt sich demnach für
den Fachmann aufgrund seines Fachwissens auch in naheliegender Weise aus der
Druckschrift NK 6a.
4.2 Zum Hilfsantrag Ia
4.2.1 Die Druckschrift NK 5 / NK 5a offenbart eine Karte, die sowohl die planmäßige
Route als auch die andere Route abdeckt (vgl. NK 5a, Abs. [0017]: „FIG. 3(A)
veranschaulicht schematisch die alte Route und die neu gesuchte Route“ und Figur
3(A)). Dem Absatz [0027] der NK 5a ist zudem zu entnehmen, dass der
Zeitunterschied („reduzierte Zeit“) der Karte überlagert angezeigt wird (vgl. NK 5a,
Abs. [0027]: „reduzierten Zeiten auf der Anzeige 32 zusammen mit dem Anzeigen
der alten Route und der neu gesuchten Route anzuzeigen, um dem Benutzer den
Effekt, der durch die neu gesuchte Route erhalten wird, zu kommunizieren“). Durch
diese Kommunikation wird der Fahrer über die Verfügbarkeit der anderen Route und
den Zeitunterschied, im Sinne einer Warnung, informiert.
Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ia für
den Fachmann aufgrund seines Fachwissens in naheliegender Weise aus der
Druckschrift NK 5 / NK 5a.
4.2.2 Die Druckschrift NK 6a offenbart auch die Anzeige einer Warnung
(„Auswahlinformation“, „Zusatzinformation“), die den Fahrer über die Verfügbarkeit
der anderen Route und die zeitliche Differenz informiert (vgl. NK 6a, Sp. 4, Z. 41 bis
46: „Ist die voraussichtliche Fahrzeit auf der zweiten Route kürzer als die
voraussichtliche Fahrzeit auf der ersten Route, so liefert die Rechenschaltung 1 eine
Auswahlinformation an die Ausgabevorrichtung 6, in der die zweite Route als
Alternativroute zu der ersten Route angeboten wird“, Sp. 4, Z. 56 bis 62: „Neben der
Auswahlinformation werden von der Rechenschaltung 1 Zusatzinformationen an die
Ausgabevorrichtung 6 geliefert. Als Zusatzinformationen sind z. B. die
voraussichtliche Differenzfahrzeit …“). Die Druckschrift NK 6a offenbart zudem eine
Karte, die sowohl die planmäßige Route als auch die andere Route abdeckt und der
die Informationen überlagert werden (vgl. NK 6a, Sp. 2, Z. 63 bis 66: „Die optische
Ausgabe der Routeninformationen und Auswahlinformationen hat den Vorteil, dass
die aktuelle Fahrsituation z. B. mittels abstrahierter Kartenausschnitte besonders
gut verdeutlicht werden kann“).
Somit ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag Ia für
den Fachmann aufgrund seines Fachwissens in naheliegender Weise aus der
Druckschrift NK 6a.
4.3 Zum Hilfsantrag I
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags I gleich dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag Ia ist, ist
der Gegenstand dieses Anspruchs wie der des Anspruchs 1 des Hilfsantrags Ia zu
beurteilen. Das heißt, sein Gegenstand beruht ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52
Abs. 1 EPÜ).
4.4 Der Patentanspruch 1 des Streitpatents ist somit weder in seiner erteilten
Fassung, noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen bestandsfähig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt
schriftlich
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
-
-
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen
(www.bundesgerichtshof.
de/erv.html).
Hartlieb
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels