Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 08.02.2023 – 20 W (pat) 4/22

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080223B20Wpat4.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 4/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

08.02.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 729.6

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 08.02.2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr.

Wollny und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:080223B20Wpat4.22.0

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26.01.2022 wird aufgehoben und die

Sache zur erneuten Prüfung – auf der Grundlage der nunmehr

geltenden Patentansprüche 1 und 2 – an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) hat

im Prüfungsverfahren die am 25.09.2007 eingegangene

Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 045 729.6 und der Bezeichnung

„Verfahren der Kommunikation zwischen Steuerungen in einem Sicherheits-Mess-,

Steuerungs- und Regelungssystem oder einem Prozesssteuerungssystem“ mit am

Ende der Anhörung vom 26.01.2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der

Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 32, überreicht in der Anhörung am

26.01.2022, zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass

der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand unzulässig erweitert

worden sei (§ 38 PatG).

Hiergegen richtet sich die am 09.03.2022 eingelegte Beschwerde der Anmelderin,

mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 26.01.2022 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 und 2, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 08.02.2023, mit noch anzupassenden Unteransprüchen

Beschreibung:

noch anzupassende Beschreibung

Zeichnungen:

Figuren 1, 2, 3, 4A, 4B, 5, 6, 7A, 7B vom 18.12.2007, beim DPMA

eingegangen am 19.12.2007.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines

Prozesssteuerungssystems, aufweisend:

eine erste E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier

Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der ersten E/A-Karte kommunikativ

mit einer ersten Prozesssteuerung über einen ersten Bus verbunden ist;

eine zweite E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier

Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ

mit einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus verbunden ist;

eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen der ersten E/A-

Karte und der zweiten E/A-Karte, getrennt vom ersten und zweiten Bus, wobei die

zweite Schnittstelle der ersten E/A-Karte und die zweite Schnittstelle der zweiten

E/A-Karte

kommunikativ

mit

der

Zwischen-Steuerungen-

Kommunikationsverbindung verbunden sind,

wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, über den ersten Bus, die

erste E/A-Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die

zweite E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung

zu senden, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten

Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen;

wobei die erste Prozesssteuerung weiter dazu konfiguriert ist, zu bestimmen, ob

ein Prozessparametermesssignal, ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die

zweite Prozesssteuerung kommuniziert werden muss; und

wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, nützliche Informationen für

die zweite Prozesssteuerung zu erzeugen und basierend auf der Grundlage der

Informationen zu bestimmen, ob die zweite Prozesssteuerung justiert werden

muss.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines

Prozesssteuerungssystems, aufweisend:

Übertragen eines Signals von einer ersten Prozesssteuerung zu einer ersten E/A-

Karte über einen ersten Bus, wobei der erste Bus kommunikativ mit der ersten

Prozesssteuerung und der ersten E/A-Karte verbunden ist;

Übertragen des Signals von der ersten E/A-Karte zu einer zweiten E/A-Karte über

eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, welche separat und

unabhängig vom ersten Bus ist;

Übertragen des Signals von der

zweiten E/A-Karte zu einer

zweiten

Prozesssteuerung über einen zweiten Bus, getrennt und unabhängig von dem

ersten Bus und der Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, wobei der

zweite Bus kommunikativ mit der zweiten Prozesssteuerung und der zweiten E/A-

Karte verbunden ist;

wobei die erste Prozesssteuerung das Signal über den ersten Bus, die erste E/A-

Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite E/A-

Karte und den zweiten Bus an die zweite Prozesssteuerung sendet, um eine

koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung

und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen;

wobei die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob die zweite Prozesssteuerung

basierend auf der Grundlage von nützlichen Informationen, die von der ersten

Prozesssteuerung für die zweite Prozesssteuerung erzeugt wurden, justiert

werden muss.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache

an das DPMA zur erneuten Prüfung auf der Grundlage der neu gefassten

Patentansprüche 1 und 2 führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

1.

Gemäß den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen betrifft der Gegenstand

der Anmeldung allgemein Prozesssteuerungssysteme einer Prozessanlage, die

mindestens

eine Eingabe-/Ausgabe-

(E/A-) Karte

verwenden,

um

Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Prozesssteuerungen zur Verfügung zu

stellen, sowie ein entsprechendes Verfahren der Kommunikation zwischen

Prozesssteuerungen (vgl. ursprüngliche Unterlagen (UU), Abs. [0002]).

1.1

Laut Beschreibung schlägt die Erfindung ein Prozesssteuerungssystem vor,

das eine erste Prozesssteuerung aufweist, die kommunikativ mit einem ersten

Kommunikationsbus verbunden ist, und eine zweite Prozesssteuerung, die

kommunikativ mit einem zweiten Kommunikationsbus verbunden ist, die beide mit

einer Kommunikationsverbindung über ein System von E/A-Zwischen-

Steuerungsgeräten versehen sind.

In einer Ausführung sind eine erste E/A-

Zwischen-Steuerungen-Karte zwischen dem ersten Kommunikationsbus und einer

Kommunikationsverbindung sowie eine zweite E/A-Zwischen-Steuerungen-Karte

zwischen dem zweiten Kommunikationsbus und der Kommunikationsverbindung

vorgesehen. Steuerungssignale können dann von der ersten Prozesssteuerung an

die zweite Prozesssteuerung gesendet werden, indem lediglich Botschaften an die

erste E/A-Zwischen-Steuerungen-Karte und umgekehrt adressiert werden. Der

Anwendungsprogrammierer bzw. Konfigurationsingenieur behandelt daher diese

Kommunikationen auf dieselbe Weise wie das Adressieren eines E/A-Kanals direkt

auf einer E/A-Karte. Bspw. kann das Senden einer Botschaft exakt dasselbe sein

wie das Treiben eines Ausgabekanals und entsprechend kann das Empfangen

einer Botschaft exakt dasselbe sein wie das Lesen eines Eingabekanals. In einer

Ausführung

können

Sicherheitsbotschaften,

die

getrennt

von

Prozesssteuerungssignalen zwischen Knoten kommuniziert werden müssen, ein

von den E/A-Zwischen-Steuerungen-Geräten getrenntes Botschaftsweiterleitungsgerät (MPD, „Message Propagation Device“) verwenden, um Sicherheitsbotschaften zwischen E/A-Sicherheitsgeräten zu kommunizieren. Dabei können die

E/A-Zwischen-Steuerungen-Geräte verwendet werden, um über

längere

Entfernungen oder zwischen separaten Systemen für Verriegelungen in der

gesamten Anlage zu kommunizieren, während die Botschaftsweiterleitungsgeräte

lediglich für die Kommunikation innerhalb eines Systems verwendet werden können

(vgl. UU, Abs. [0006]).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

M1

System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines

Prozesssteuerungssystems, aufweisend:

M1.1 eine erste E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier

Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der ersten E/A-Karte kommunikativ mit

einer ersten Prozesssteuerung über einen ersten Bus verbunden ist;

M1.2 eine zweite E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier

Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ

mit einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus verbunden ist;

M1.3 eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen der ersten E/A-

Karte und der zweiten E/A-Karte, getrennt vom ersten und zweiten Bus, wobei die

zweite Schnittstelle der ersten E/A-Karte und die zweite Schnittstelle der zweiten

E/A-Karte

kommunikativ

mit

der

Zwischen-Steuerungen-

Kommunikationsverbindung verbunden sind,

M1.4 wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, über den ersten Bus, die

erste E/A-Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite

E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung zu

senden, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten

Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen;

M1.5 wobei die erste Prozesssteuerung weiter dazu konfiguriert ist, zu bestimmen, ob ein

Prozessparametermesssignal, ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die zweite

Prozesssteuerung kommuniziert werden muss; und

M1.6 wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, nützliche Informationen für

die zweite Prozesssteuerung zu erzeugen und basierend auf der Grundlage der

Informationen zu bestimmen, ob die zweite Prozesssteuerung justiert werden muss.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet mit eingefügter

Merkmalsgliederung:

M2

Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen

innerhalb eines Prozesssteuerungssystems, aufweisend:

M2.1 Übertragen eines Signals von einer ersten Prozesssteuerung zu einer ersten E/A-

Karte über einen ersten Bus, wobei der erste Bus kommunikativ mit der ersten

Prozesssteuerung und der ersten E/A-Karte verbunden ist;

M2.2 Übertragen des Signals von der ersten E/A-Karte zu einer zweiten E/A-Karte über

eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, welche separat und

unabhängig vom ersten Bus ist;

M2.3 Übertragen des Signals von der

zweiten E/A-Karte zu einer zweiten

Prozesssteuerung über einen zweiten Bus, getrennt und unabhängig von dem

ersten Bus und der Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, wobei der

zweite Bus kommunikativ mit der zweiten Prozesssteuerung und der zweiten E/A-

Karte verbunden ist;

M2.4 wobei die erste Prozesssteuerung das Signal über den ersten Bus, die erste E/A-

Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite E/A-

Karte und den zweiten Bus an die zweite Prozesssteuerung sendet, um eine

koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung und

der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen; und

M2.5 wobei die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob die zweite Prozesssteuerung

basierend auf der Grundlage von nützlichen Informationen, die von der ersten

Prozesssteuerung für die zweite Prozesssteuerung erzeugt wurden, justiert werden

muss.

Im Unterschied zu dem damaligen, dem angefochtenen Beschluss zugrunde

gelegenen Patentanspruch 1 ist der geltende Patentanspruch 1 nun auf ein System

zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen

innerhalb eines

Prozesssteuerungssystems gerichtet, während der geltende nebengeordnete

Patenanspruch 2, der an die Stelle des damaligen Patentanspruchs 10 getreten und

diesem gegenüber angepasst worden ist,

ein entsprechendes Verfahren der

Kommunikation

zwischen

zwei Prozesssteuerungen

innerhalb

eines

Prozesssteuerungssystems beansprucht.

1.2

Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach – entsprechend

den Feststellungen der Prüfungsstelle – an einen Diplom-Ingenieur der

Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Kommunikationssysteme für Prozesssteuerungssysteme.

Dieser Fachmann versteht den Aufbau des Systems gemäß Patentanspruch 1 wie

folgt:

Räumlich-körperlich besteht das mit Anspruch 1 beanspruchte System aus einer

ersten Prozesssteuerung, einer ersten E/A-Karte und einem ersten Bus (M1.1),

einer zweiten Prozesssteuerung, einer zweiten E/A-Karte und einem zweiten Bus

(M1.2) sowie einer Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen

erster und zweiter E/A-Karte (M1.3). Des Weiteren versteht der Fachmann, dass die

beiden E/A-Karten

jeweils einen Prozessor, einen Speicher sowie zwei

Schnittstellen aufweisen sollen, wobei die erste Schnittstelle der ersten Karte über

den ersten Bus mit der ersten Prozesssteuerung und die erste Schnittstelle der

zweiten Karte über den zweiten Bus mit der zweiten Prozesssteuerung verbunden

sind. Die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung verbindet die erste

E/A-Karte und die zweite E/A-Karte auf direktem Wege miteinander, wobei jeweils

die zweite Schnittstelle der ersten Karte und der zweiten Karte verwendet werden

und die Kommunikationsverbindung dabei vom ersten und vom zweiten Bus

getrennt ist.

Die erste Prozessorsteuerung ist dabei so konfiguriert, über den ersten Bus, die

erste E/A-Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite

E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung zu

senden. Damit dient die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung der

Bereitstellung einer koordinierten Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten

und der zweiten Prozesssteuerung (M1.4) und stellt damit eine direkte, von anderen

Kommunikationsverbindungen unabhängige Kommunikation zwischen den

Prozesssteuerungen zur Verfügung (vgl. UU, Abs. [0038], [0039], [0051] i. V. m. Fig.

2, 3, 7B).

Die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob ein Messsignal (typischerweise generiert

von einem Feldgerät), ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die zweite

Prozesssteuerung kommuniziert werden muss (M1.5) und erzeugt daraus/damit für

die zweite Prozesssteuerung nützliche Informationen. Des Weiteren bestimmt die

erste Prozesssteuerung, ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf der

Grundlage dieser nützlichen Informationen justiert werden muss (M1.6; vgl. UU, Fig.

7B, Bezugszeichen 710/711/712 mit Abs. [0051]).

Zusammenfassend versteht der Fachmann, dass eine direkte Kommunikation von

Prozesssteuerung zu Prozesssteuerung unter Verwendung einer Zwischen-

Steuerungen-Kommunikationsverbindung via zweier separat dafür zur Verfügung

stehender E/A-Karten erfolgt, und zwar ohne Nutzung bekannter Verbindungen wie

bspw. über einen übergeordneten Kommunikationsbus und/oder eine nächsthöhere

Kommunikationsebene, wie z. B. einen Bedienrechner.

Die Merkmale des auf ein Verfahren gerichteten geltenden Patentanspruchs 2

korrespondieren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und beschreiben für

den Fachmann in verständlicher Weise die einzelnen Verfahrensschritte, welche

erfindungsgemäß ausgeführt werden sollen.

Die Erfindung schlägt damit vor, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur

Kommunikation zwischen (mindestens zwei) Prozesssteuerungen innerhalb eines

Prozesssteuerungssystems so zu gestalten, dass eine selbstständige und vom

übrigen Datenverkehr unabhängige Signalübertragung auf zuverlässige und

schnelle Art und Weise stattfinden kann.

1.3

Der jeweilige Gegenstand der geltenden nebengeordneten Patentansprüche

1 und 2 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten

Fassung hinaus und ist damit zulässig (§ 38 Satz 2 PatG).

Das in Patentanspruch 1 beanspruchte System zur Kommunikation zwischen zwei

Prozesssteuerungen

innerhalb eines Prozesssteuerungssystems

ist

in den

Absätzen [0025], [0039] und [0051] i. V. m. Figuren 1 und 3 offenbart und wird durch

Merkmale beschrieben, die auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen

Anspruchs 1 (Merkmale M1.1 bis M1.3), des ursprünglichen Anspruchs 11 (Merkmal

M1.5), des ursprünglichen Anspruchs 10 und der Absätze [0038], [0039] und [0051]

i. V. m. Figuren 2, 3 und 7B (Merkmal M1.4) sowie Absatz [0051] i. V. m. Figur 7B,

dort Bezugszeichen 710/711 (Merkmal M1.6), der ursprünglichen Unterlagen

beruhen.

Das in Patentanspruch 2 beanspruchte Verfahren der Kommunikation zwischen

zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems ist im

ursprünglichen Anspruch 10 offenbart und wird durch Merkmale beschrieben, die

auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 10 (Merkmale M2.1,

M2.2, M2.3, M2.4Teil) und der Absätze [0038], [0039] und [0051] i. V. m. Figuren 2,

3 und 7B (Merkmal M2.4Rest) sowie Absatz [0051] i. V. m. Figur 7B, dort

Bezugszeichen 710/711 (Merkmal M2.5), der ursprünglichen Unterlagen beruhen.

1.4

Der

unzweifelhaft

technische und auch

gewerblich

anwendbare

Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung ist auch zweifellos ausführbar

offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen

Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen

vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist,

das anspruchsgemäße System bzw. Verfahren umzusetzen.

1.5

Zum Stand der Technik ist bisher nur die im Prüfungsverfahren vor dem

DPMA eingeführte Druckschrift D1 (DE 10 2004 003 571 A1) bekannt geworden.

Sie repräsentiert älteren Stand der Technik der Anmelderin. Die Figur 1 der D1 ist

identisch zur Figur 1 der vorliegenden Patentanmeldung, doch ist der Schwerpunkt

der D1 ein anderer: Gelehrt wird dort ein unabhängiges Sicherheitssteuerungssystem, das in ein bekanntes Prozesssteuerungssystem eingebettet ist, um eine

den gesetzlichen Anforderungen genügende und zugleich sinnvolle Integration von

Sicherheitssystemen und der Prozesssteuerungs-Infrastruktur

in einem

Prozesssteuerungssystem zu erreichen, wohingegen mit der vorliegenden

Anmeldung ein System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen

innerhalb eines Prozesssteuerungssystems beansprucht wird.

1.6

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber der

Druckschrift D1 neu (§ 3 PatG).

Zwar sind der Druckschrift D1 die Merkmale M1.1 bis M1.3 zu entnehmen, die

Merkmale M1.4 bis M1.6 fehlen dort jedoch vollständig, insbesondere ist in der D1

nicht offenbart, dass die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist zu bestimmen,

ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf von der ersten Steuerung für die

zweite Steuerung erzeugten nützlichen Informationen justiert werden muss.

1.7

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von

der Druckschrift D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Denn in der D1 fehlt es nicht nur an einer expliziten Offenbarung der Merkmale M1.4

bis M1.6 (s. o.), sondern es sind dieser Druckschrift auch keinerlei Hinweise oder

Anregungen in dieser Richtung für den Fachmann zu entnehmen. Derartige

Anregungen kann dem Fachmann vorliegend auch sein Fachwissen nicht

vermitteln. Das gilt entsprechend auch für den auf ein Verfahren gerichteten

geltenden unabhängigen Patentanspruch 2.

2.

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das

Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der

damals bestehenden Antragslage geprüft und zu Recht weitgehend auch die

Recherche darauf begrenzt hat. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden,

dass möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der einer Erteilung des

angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht, insbesondere im

Hinblick auf das nunmehr beanspruchte System zur Kommunikation zwischen zwei

Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems.

Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche

des druckschriftlichen Stands der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen

kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des DPMA mit ihrem Prüfstoff und

den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken

berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA

zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung

darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt,

insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht

zieht, auf eine an den Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2

angepasste Bezeichnung und Beschreibung der Erfindung sowie ggf. entsprechend

angepasste abhängige Ansprüche zu achten haben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Christoph