Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 08.02.2023 – 20 W (pat) 4/22
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080223B20Wpat4.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 4/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
08.02.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 729.6
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 08.02.2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr.
Wollny und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:080223B20Wpat4.22.0
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26.01.2022 wird aufgehoben und die
Sache zur erneuten Prüfung – auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Patentansprüche 1 und 2 – an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) hat
im Prüfungsverfahren die am 25.09.2007 eingegangene
Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 045 729.6 und der Bezeichnung
„Verfahren der Kommunikation zwischen Steuerungen in einem Sicherheits-Mess-,
Steuerungs- und Regelungssystem oder einem Prozesssteuerungssystem“ mit am
Ende der Anhörung vom 26.01.2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der
Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 32, überreicht in der Anhörung am
26.01.2022, zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass
der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand unzulässig erweitert
worden sei (§ 38 PatG).
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2022 eingelegte Beschwerde der Anmelderin,
mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26.01.2022 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 und 2, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 08.02.2023, mit noch anzupassenden Unteransprüchen
Beschreibung:
noch anzupassende Beschreibung
Zeichnungen:
Figuren 1, 2, 3, 4A, 4B, 5, 6, 7A, 7B vom 18.12.2007, beim DPMA
eingegangen am 19.12.2007.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines
Prozesssteuerungssystems, aufweisend:
eine erste E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier
Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der ersten E/A-Karte kommunikativ
mit einer ersten Prozesssteuerung über einen ersten Bus verbunden ist;
eine zweite E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier
Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ
mit einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus verbunden ist;
eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen der ersten E/A-
Karte und der zweiten E/A-Karte, getrennt vom ersten und zweiten Bus, wobei die
zweite Schnittstelle der ersten E/A-Karte und die zweite Schnittstelle der zweiten
E/A-Karte
kommunikativ
mit
der
Zwischen-Steuerungen-
Kommunikationsverbindung verbunden sind,
wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, über den ersten Bus, die
erste E/A-Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die
zweite E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung
zu senden, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten
Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen;
wobei die erste Prozesssteuerung weiter dazu konfiguriert ist, zu bestimmen, ob
ein Prozessparametermesssignal, ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die
zweite Prozesssteuerung kommuniziert werden muss; und
wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, nützliche Informationen für
die zweite Prozesssteuerung zu erzeugen und basierend auf der Grundlage der
Informationen zu bestimmen, ob die zweite Prozesssteuerung justiert werden
muss.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:
Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines
Prozesssteuerungssystems, aufweisend:
Übertragen eines Signals von einer ersten Prozesssteuerung zu einer ersten E/A-
Karte über einen ersten Bus, wobei der erste Bus kommunikativ mit der ersten
Prozesssteuerung und der ersten E/A-Karte verbunden ist;
Übertragen des Signals von der ersten E/A-Karte zu einer zweiten E/A-Karte über
eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, welche separat und
unabhängig vom ersten Bus ist;
Übertragen des Signals von der
zweiten E/A-Karte zu einer
zweiten
Prozesssteuerung über einen zweiten Bus, getrennt und unabhängig von dem
ersten Bus und der Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, wobei der
zweite Bus kommunikativ mit der zweiten Prozesssteuerung und der zweiten E/A-
Karte verbunden ist;
wobei die erste Prozesssteuerung das Signal über den ersten Bus, die erste E/A-
Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite E/A-
Karte und den zweiten Bus an die zweite Prozesssteuerung sendet, um eine
koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung
und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen;
wobei die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob die zweite Prozesssteuerung
basierend auf der Grundlage von nützlichen Informationen, die von der ersten
Prozesssteuerung für die zweite Prozesssteuerung erzeugt wurden, justiert
werden muss.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache
an das DPMA zur erneuten Prüfung auf der Grundlage der neu gefassten
Patentansprüche 1 und 2 führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
1.
Gemäß den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen betrifft der Gegenstand
der Anmeldung allgemein Prozesssteuerungssysteme einer Prozessanlage, die
mindestens
eine Eingabe-/Ausgabe-
(E/A-) Karte
verwenden,
um
Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Prozesssteuerungen zur Verfügung zu
stellen, sowie ein entsprechendes Verfahren der Kommunikation zwischen
Prozesssteuerungen (vgl. ursprüngliche Unterlagen (UU), Abs. [0002]).
1.1
Laut Beschreibung schlägt die Erfindung ein Prozesssteuerungssystem vor,
das eine erste Prozesssteuerung aufweist, die kommunikativ mit einem ersten
Kommunikationsbus verbunden ist, und eine zweite Prozesssteuerung, die
kommunikativ mit einem zweiten Kommunikationsbus verbunden ist, die beide mit
einer Kommunikationsverbindung über ein System von E/A-Zwischen-
Steuerungsgeräten versehen sind.
In einer Ausführung sind eine erste E/A-
Zwischen-Steuerungen-Karte zwischen dem ersten Kommunikationsbus und einer
Kommunikationsverbindung sowie eine zweite E/A-Zwischen-Steuerungen-Karte
zwischen dem zweiten Kommunikationsbus und der Kommunikationsverbindung
vorgesehen. Steuerungssignale können dann von der ersten Prozesssteuerung an
die zweite Prozesssteuerung gesendet werden, indem lediglich Botschaften an die
erste E/A-Zwischen-Steuerungen-Karte und umgekehrt adressiert werden. Der
Anwendungsprogrammierer bzw. Konfigurationsingenieur behandelt daher diese
Kommunikationen auf dieselbe Weise wie das Adressieren eines E/A-Kanals direkt
auf einer E/A-Karte. Bspw. kann das Senden einer Botschaft exakt dasselbe sein
wie das Treiben eines Ausgabekanals und entsprechend kann das Empfangen
einer Botschaft exakt dasselbe sein wie das Lesen eines Eingabekanals. In einer
Ausführung
können
Sicherheitsbotschaften,
die
getrennt
von
Prozesssteuerungssignalen zwischen Knoten kommuniziert werden müssen, ein
von den E/A-Zwischen-Steuerungen-Geräten getrenntes Botschaftsweiterleitungsgerät (MPD, „Message Propagation Device“) verwenden, um Sicherheitsbotschaften zwischen E/A-Sicherheitsgeräten zu kommunizieren. Dabei können die
E/A-Zwischen-Steuerungen-Geräte verwendet werden, um über
längere
Entfernungen oder zwischen separaten Systemen für Verriegelungen in der
gesamten Anlage zu kommunizieren, während die Botschaftsweiterleitungsgeräte
lediglich für die Kommunikation innerhalb eines Systems verwendet werden können
(vgl. UU, Abs. [0006]).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:
M1
System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines
Prozesssteuerungssystems, aufweisend:
M1.1 eine erste E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier
Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der ersten E/A-Karte kommunikativ mit
einer ersten Prozesssteuerung über einen ersten Bus verbunden ist;
M1.2 eine zweite E/A-Karte einschließlich eines Prozessors, eines Speichers und zweier
Schnittstellen, wobei eine erste Schnittstelle der zweiten E/A-Karte kommunikativ
mit einer zweiten Prozesssteuerung über einen zweiten Bus verbunden ist;
M1.3 eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen der ersten E/A-
Karte und der zweiten E/A-Karte, getrennt vom ersten und zweiten Bus, wobei die
zweite Schnittstelle der ersten E/A-Karte und die zweite Schnittstelle der zweiten
E/A-Karte
kommunikativ
mit
der
Zwischen-Steuerungen-
Kommunikationsverbindung verbunden sind,
M1.4 wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, über den ersten Bus, die
erste E/A-Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite
E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung zu
senden, um eine koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten
Prozesssteuerung und der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen;
M1.5 wobei die erste Prozesssteuerung weiter dazu konfiguriert ist, zu bestimmen, ob ein
Prozessparametermesssignal, ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die zweite
Prozesssteuerung kommuniziert werden muss; und
M1.6 wobei die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist, nützliche Informationen für
die zweite Prozesssteuerung zu erzeugen und basierend auf der Grundlage der
Informationen zu bestimmen, ob die zweite Prozesssteuerung justiert werden muss.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet mit eingefügter
Merkmalsgliederung:
M2
Verfahren der Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen
innerhalb eines Prozesssteuerungssystems, aufweisend:
M2.1 Übertragen eines Signals von einer ersten Prozesssteuerung zu einer ersten E/A-
Karte über einen ersten Bus, wobei der erste Bus kommunikativ mit der ersten
Prozesssteuerung und der ersten E/A-Karte verbunden ist;
M2.2 Übertragen des Signals von der ersten E/A-Karte zu einer zweiten E/A-Karte über
eine Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, welche separat und
unabhängig vom ersten Bus ist;
M2.3 Übertragen des Signals von der
zweiten E/A-Karte zu einer zweiten
Prozesssteuerung über einen zweiten Bus, getrennt und unabhängig von dem
ersten Bus und der Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, wobei der
zweite Bus kommunikativ mit der zweiten Prozesssteuerung und der zweiten E/A-
Karte verbunden ist;
M2.4 wobei die erste Prozesssteuerung das Signal über den ersten Bus, die erste E/A-
Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite E/A-
Karte und den zweiten Bus an die zweite Prozesssteuerung sendet, um eine
koordinierte Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten Prozesssteuerung und
der zweiten Prozesssteuerung bereitzustellen; und
M2.5 wobei die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob die zweite Prozesssteuerung
basierend auf der Grundlage von nützlichen Informationen, die von der ersten
Prozesssteuerung für die zweite Prozesssteuerung erzeugt wurden, justiert werden
muss.
Im Unterschied zu dem damaligen, dem angefochtenen Beschluss zugrunde
gelegenen Patentanspruch 1 ist der geltende Patentanspruch 1 nun auf ein System
zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen
innerhalb eines
Prozesssteuerungssystems gerichtet, während der geltende nebengeordnete
Patenanspruch 2, der an die Stelle des damaligen Patentanspruchs 10 getreten und
diesem gegenüber angepasst worden ist,
ein entsprechendes Verfahren der
Kommunikation
zwischen
zwei Prozesssteuerungen
innerhalb
eines
Prozesssteuerungssystems beansprucht.
1.2
Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach – entsprechend
den Feststellungen der Prüfungsstelle – an einen Diplom-Ingenieur der
Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Kommunikationssysteme für Prozesssteuerungssysteme.
Dieser Fachmann versteht den Aufbau des Systems gemäß Patentanspruch 1 wie
folgt:
Räumlich-körperlich besteht das mit Anspruch 1 beanspruchte System aus einer
ersten Prozesssteuerung, einer ersten E/A-Karte und einem ersten Bus (M1.1),
einer zweiten Prozesssteuerung, einer zweiten E/A-Karte und einem zweiten Bus
(M1.2) sowie einer Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung zwischen
erster und zweiter E/A-Karte (M1.3). Des Weiteren versteht der Fachmann, dass die
beiden E/A-Karten
jeweils einen Prozessor, einen Speicher sowie zwei
Schnittstellen aufweisen sollen, wobei die erste Schnittstelle der ersten Karte über
den ersten Bus mit der ersten Prozesssteuerung und die erste Schnittstelle der
zweiten Karte über den zweiten Bus mit der zweiten Prozesssteuerung verbunden
sind. Die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung verbindet die erste
E/A-Karte und die zweite E/A-Karte auf direktem Wege miteinander, wobei jeweils
die zweite Schnittstelle der ersten Karte und der zweiten Karte verwendet werden
und die Kommunikationsverbindung dabei vom ersten und vom zweiten Bus
getrennt ist.
Die erste Prozessorsteuerung ist dabei so konfiguriert, über den ersten Bus, die
erste E/A-Karte, die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung, die zweite
E/A-Karte und den zweiten Bus ein Signal an die zweite Prozesssteuerung zu
senden. Damit dient die Zwischen-Steuerungen-Kommunikationsverbindung der
Bereitstellung einer koordinierten Prozesssteuerfunktionalität zwischen der ersten
und der zweiten Prozesssteuerung (M1.4) und stellt damit eine direkte, von anderen
Kommunikationsverbindungen unabhängige Kommunikation zwischen den
Prozesssteuerungen zur Verfügung (vgl. UU, Abs. [0038], [0039], [0051] i. V. m. Fig.
2, 3, 7B).
Die erste Prozesssteuerung bestimmt, ob ein Messsignal (typischerweise generiert
von einem Feldgerät), ein Alarmsignal oder ein Ereignissignal an die zweite
Prozesssteuerung kommuniziert werden muss (M1.5) und erzeugt daraus/damit für
die zweite Prozesssteuerung nützliche Informationen. Des Weiteren bestimmt die
erste Prozesssteuerung, ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf der
Grundlage dieser nützlichen Informationen justiert werden muss (M1.6; vgl. UU, Fig.
7B, Bezugszeichen 710/711/712 mit Abs. [0051]).
Zusammenfassend versteht der Fachmann, dass eine direkte Kommunikation von
Prozesssteuerung zu Prozesssteuerung unter Verwendung einer Zwischen-
Steuerungen-Kommunikationsverbindung via zweier separat dafür zur Verfügung
stehender E/A-Karten erfolgt, und zwar ohne Nutzung bekannter Verbindungen wie
bspw. über einen übergeordneten Kommunikationsbus und/oder eine nächsthöhere
Kommunikationsebene, wie z. B. einen Bedienrechner.
Die Merkmale des auf ein Verfahren gerichteten geltenden Patentanspruchs 2
korrespondieren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und beschreiben für
den Fachmann in verständlicher Weise die einzelnen Verfahrensschritte, welche
erfindungsgemäß ausgeführt werden sollen.
Die Erfindung schlägt damit vor, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur
Kommunikation zwischen (mindestens zwei) Prozesssteuerungen innerhalb eines
Prozesssteuerungssystems so zu gestalten, dass eine selbstständige und vom
übrigen Datenverkehr unabhängige Signalübertragung auf zuverlässige und
schnelle Art und Weise stattfinden kann.
1.3
Der jeweilige Gegenstand der geltenden nebengeordneten Patentansprüche
1 und 2 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung hinaus und ist damit zulässig (§ 38 Satz 2 PatG).
Das in Patentanspruch 1 beanspruchte System zur Kommunikation zwischen zwei
Prozesssteuerungen
innerhalb eines Prozesssteuerungssystems
ist
in den
Absätzen [0025], [0039] und [0051] i. V. m. Figuren 1 und 3 offenbart und wird durch
Merkmale beschrieben, die auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen
Anspruchs 1 (Merkmale M1.1 bis M1.3), des ursprünglichen Anspruchs 11 (Merkmal
M1.5), des ursprünglichen Anspruchs 10 und der Absätze [0038], [0039] und [0051]
i. V. m. Figuren 2, 3 und 7B (Merkmal M1.4) sowie Absatz [0051] i. V. m. Figur 7B,
dort Bezugszeichen 710/711 (Merkmal M1.6), der ursprünglichen Unterlagen
beruhen.
Das in Patentanspruch 2 beanspruchte Verfahren der Kommunikation zwischen
zwei Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems ist im
ursprünglichen Anspruch 10 offenbart und wird durch Merkmale beschrieben, die
auf einer Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 10 (Merkmale M2.1,
M2.2, M2.3, M2.4Teil) und der Absätze [0038], [0039] und [0051] i. V. m. Figuren 2,
3 und 7B (Merkmal M2.4Rest) sowie Absatz [0051] i. V. m. Figur 7B, dort
Bezugszeichen 710/711 (Merkmal M2.5), der ursprünglichen Unterlagen beruhen.
1.4
Der
unzweifelhaft
technische und auch
gewerblich
anwendbare
Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung ist auch zweifellos ausführbar
offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen
Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen
vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist,
das anspruchsgemäße System bzw. Verfahren umzusetzen.
1.5
Zum Stand der Technik ist bisher nur die im Prüfungsverfahren vor dem
DPMA eingeführte Druckschrift D1 (DE 10 2004 003 571 A1) bekannt geworden.
Sie repräsentiert älteren Stand der Technik der Anmelderin. Die Figur 1 der D1 ist
identisch zur Figur 1 der vorliegenden Patentanmeldung, doch ist der Schwerpunkt
der D1 ein anderer: Gelehrt wird dort ein unabhängiges Sicherheitssteuerungssystem, das in ein bekanntes Prozesssteuerungssystem eingebettet ist, um eine
den gesetzlichen Anforderungen genügende und zugleich sinnvolle Integration von
Sicherheitssystemen und der Prozesssteuerungs-Infrastruktur
in einem
Prozesssteuerungssystem zu erreichen, wohingegen mit der vorliegenden
Anmeldung ein System zur Kommunikation zwischen zwei Prozesssteuerungen
innerhalb eines Prozesssteuerungssystems beansprucht wird.
1.6
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber der
Druckschrift D1 neu (§ 3 PatG).
Zwar sind der Druckschrift D1 die Merkmale M1.1 bis M1.3 zu entnehmen, die
Merkmale M1.4 bis M1.6 fehlen dort jedoch vollständig, insbesondere ist in der D1
nicht offenbart, dass die erste Prozesssteuerung dazu konfiguriert ist zu bestimmen,
ob die zweite Prozesssteuerung basierend auf von der ersten Steuerung für die
zweite Steuerung erzeugten nützlichen Informationen justiert werden muss.
1.7
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von
der Druckschrift D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Denn in der D1 fehlt es nicht nur an einer expliziten Offenbarung der Merkmale M1.4
bis M1.6 (s. o.), sondern es sind dieser Druckschrift auch keinerlei Hinweise oder
Anregungen in dieser Richtung für den Fachmann zu entnehmen. Derartige
Anregungen kann dem Fachmann vorliegend auch sein Fachwissen nicht
vermitteln. Das gilt entsprechend auch für den auf ein Verfahren gerichteten
geltenden unabhängigen Patentanspruch 2.
2.
Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das
Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der
damals bestehenden Antragslage geprüft und zu Recht weitgehend auch die
Recherche darauf begrenzt hat. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden,
dass möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der einer Erteilung des
angemeldeten Patents in dessen jetziger Fassung entgegensteht, insbesondere im
Hinblick auf das nunmehr beanspruchte System zur Kommunikation zwischen zwei
Prozesssteuerungen innerhalb eines Prozesssteuerungssystems.
Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche
des druckschriftlichen Stands der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen
kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des DPMA mit ihrem Prüfstoff und
den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken
berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA
zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).
Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung
darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt,
insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht
zieht, auf eine an den Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2
angepasste Bezeichnung und Beschreibung der Erfindung sowie ggf. entsprechend
angepasste abhängige Ansprüche zu achten haben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Christoph