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BPatG Beschluss vom 20.03.2023 – 35 W (pat) 406/21

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200323B35Wpat406.21.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 406/21 ________________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

20.03.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:200323B35Wpat406.21.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 111 047

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg und Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2011 111

047 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 3. Oktober 2018 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Patentanmeldung DE 10 2011 050 915 mit Anmeldetag 8. Juni 2011 abgezweigt worden.

Eine Priorität ist nicht in Anspruch genommen worden. Es ist eingetragen worden

am 11. Oktober 2018 mit den Schutzansprüchen 1-11 und der Bezeichnung „Papiergelegefiltermodul und Papiergelegefiltermodulwand aus einer Mehrzahl derartiger Papiergelegefiltermodule“. Es ist nach Ablauf der Schutzdauer Ende Juni 2021

erloschen.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Papiergelegefiltermodul (Abs. 0001 der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.). Gemäß der GS

seien Filter als Filtermatten oder Filtervliese sowie Filtermodule als Einheiten mit

solchen Matten oder Vliesen im Stand der Technik bekannt. Daneben gebe es auch

Filterboxen, die zur Farbnebelabscheidung eingesetzt würden – die Gebrauchsmusterschrift verweist insoweit auf einen unter der Marke „Edrizzi“ vermarkteten

Farbnebelabscheider (vgl. Abs. 0002 GS.). Hierbei handele es sich allerdings „nicht

wirklich“ um einen Filter, sondern um einen Abscheider, bei welchem lediglich die

mehrfach gefaltete und eine große Abscheidefläche darstellende Oberfläche zur

Aufnahme von Farbnebeln wirksam sei (Abs. 0002 GS.). Eine Aufgabe der Erfindung bestehe, ausgehend von bekannten Farbnebelabscheidern, darin, ein weiteres, insbesondere verbessertes Filtermodul anzugeben (Abs. 0003 GS.).

Gegen das Streitgebrauchsmuster richtet sich der von der Antragstellerin eingereichte Löschungsantrag vom 22. Januar 2019. Er war gerichtet auf die Löschung

des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang und wurde gestützt auf die Löschungsgründe der fehlenden Schutzfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung.

Die Antragstellerin hat im Löschungsantrag beanstandet, dass der Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters gemäß den eingetragenen Schutzansprüchen 1 und 5 gegenüber der aus der Stammanmeldung folgenden Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert sei. Der Gegenstand der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 5 sei

ferner schon deswegen nicht schutzfähig, weil er nicht in ausführbarer Weise offenbart sei, wobei auch fehlende Klarheit zu beanstanden sei. Zum anderen weise der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch keinen erfinderischen Schritt auf.

Zum Stand der Technik hat die Antragstellerin im Löschungsantrag sowie im weiteren Verfahren die Entgegenhaltungen D1 – D27 in das Verfahren eingeführt. Insbesondere sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ausgehend von der D1

(DE 25 08 187 A1) in Kombination beispielsweise mit der D5 (US 2009/0064862

A1), aber auch mit anderen, in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen nahegelegt.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 6. Februar 2019 zugstellt worden.

Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 1. März 2019, eingegangen am

selben Tag, ohne Einschränkung widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 begründet.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei, so die Antragsgegnerin, von der

Ursprungsoffenbarung gedeckt. Mangelnde Klarheit sei kein Löschungsgrund, der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei auch ausführbar offenbart. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung weise auch

einen erfinderischen Schritt auf; insbesondere habe für den Fachmann, ausgehend

von der D1, kein Anlass bestanden, den dortigen Gegenstand unter Heranziehung

der D5 wie auch der weiteren, von der Antragstellerin genannten Entgegenhaltungen weiterzuentwickeln, um zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu gelangen.

Mit Zwischenbescheid v. 27. Januar 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den

Beteiligten mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da nach vorläufiger Auffassung weder der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung, noch derjenige der fehlenden Schutzfähigkeit zu bejahen sei.

Die Antragstellerin ist der vorläufigen Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung

schriftsätzlich entgegengetreten und hat weiteren, aus ihrer Sicht relevanten Stand

der Technik in das Verfahren eingeführt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits diverse

Hilfsanträge mit geänderten Anspruchsfassungen eingereicht, darunter mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 eine als Hilfsantrag 1b bezeichnete Anspruchsfassung.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

22. Juni 2021 hat die Vorsitzende eingangs darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmusterabteilung, nunmehr ausgehend von der Stammanmeldung, dazu

tendiere, dass die eingetragene Fassung unzulässig erweitert sei. Die Antragsgegnerin hat erneut geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 2b – 6b eingereicht.

Die Antragstellerin hat die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt.

Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster im Umfang des bisherigen

Hilfsantrags 1b als neuen Hauptantrag und hilfsweise im Umfang der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 2b – 6b verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung v. 22. Juni 2021 verkündetem Beschluss hat die

Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die

Fassung des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hauptantrags hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen sowie von den Kosten 70%

der Antragstellerin und 30% der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat diese Entscheidung i.W. wie folgt begründet:

Wegen der aufgrund des neuen Hauptantrags eingeschränkten Verteidigung des

Streitgebrauchsmusters sei die eingetragene Fassung nicht mehr maßgebend; im

über den neuen Hauptantrag hinausgehenden Umfang sei das Streitgebrauchsmuster ohne weitere Sachprüfung zu löschen.

Hinsichtlich der Anspruchsfassung nach Hauptantrag sei kein Löschungsgrund gegeben:

Es liege keine unzulässige Erweiterung vor, da die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag in der Stammanmeldung offenbart worden seien.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei auch ausführbar offenbart worden, da der Fachmann auf der Grundlage der Beschreibung und mit seinem eigenen

Fachwissen den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nacharbeiten könne. Unklarheit sei kein Löschungsgrund, vielmehr komme es auf die Auslegung der unter

Schutz gestellten Lehre an; auch insoweit sei die Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht zu beanstanden.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag sei auch schutzfähig. Dieser Gegenstand sei unstreitig neu. Er beruhe auch auf einem erfinderischen

Schritt. Die D25 (DE 10 2009 034 863 A1) sei der nächstliegende Stand der Technik. Der Fachmann habe jedoch keine Veranlassung, wegen der unterschiedlichen

Verwendung und wegen eines grundsätzlich unterschiedlichen Aufbaus der jeweiligen Gegenstände die D25 und die D1 zu kombinieren, um, ohne erfinderisch tätig

zu werden, zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu gelangen. Auch aus

den weiteren Entgegenhaltungen sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

nach Hauptantrag nicht nahegelegt.

Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 12. Juli 2021 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom

26. Juli 2021, mit einem SEPA-Mandat eingegangen am selben Tag. Wegen des

zwischenzeitlichen Erlöschens des Streitgebrauchsmusters zielt die Antragstellerin

nicht mehr auf die Löschung, sondern auf die Feststellung der Unwirksamkeit des

Streitgebrauchsmusters ab. Sie hat die Beschwerde mit Schriftsatz v. 20. September 2021 begründet.

Zu ihrem Feststellungsinteresse trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin

habe sie aus einem parallelen Europäischen Patent, welches die Antragsgegnerin

unter Beanspruchung der Priorität der Stammanmeldung angemeldet und welches

zu einer Erteilung durch das EPA geführt habe, abgemahnt und kurz danach das

Streitgebrauchsmuster beantragt. Die Antragstellerin habe die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Sie müsse daher befürchten, auch für die Vergangenheit aus dem Streitgebrauchsmuster noch in Anspruch genommen zu werden.

Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung sei der Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters in der Fassung des erstinstanzlichen Hauptantrags unzulässig erweitert. Zum einen werde nunmehr ein Gegenstand beansprucht, der von

der eingetragenen Fassung nicht unter Schutz gestellt worden sei, da mit eingetragenem „Papiergelegefiltermodul“ etwas unter Schutz gestellt worden sei, was filtern

könne, mit dem nach neuem Hauptantrag beanspruchten „Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul“ gehe es aber um den technisch unterschiedlichen Vorgang

des Abscheidens von Farbnebeln. Zum anderen sei auch die Ursprungsoffenbarung

mit Blick auf die in Schutzanspruch 1 beschriebenen Gegenstände „Papiergelegefilterbahn“ bzw. „Papierbahn“ unzulässig erweitert.

Der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit sei ebenfalls unter mehreren

Aspekten zu bejahen.

Zum einen sei aus Sicht der Antragstellerin fehlende Klarheit ebenso wie fehlende

Ausführbarkeit unter den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit zu subsumieren. Unklar seien die Begriffe „progressive Oberflächenstruktur“ und „vergleichsweise wenige Stellen“, wobei letzteres mangels einer Vergleichsgröße nicht abgrenzbar sei. Ferner sei nicht ausführbar offenbart, wie „jede Papierbahn in regelmäßigen Abständen quer zur Längsrichtung geschlitzt“ sei und dabei zugleich die

Dehnung in einer Weise verbleibe, dass sich gemäß „eine Berührung der einzelnen

Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen“ ergebe.

Zum anderen fehle es auch an einem erfinderischen Schritt. Der Fachmann würde

die D1 mit der D25 kombinieren, da beide Entgegenhaltungen Vorrichtungen zur

Reinigung von mit Partikeln belasteter Luft unter Einsatz eines flächigen Mediums

beträfen und das Filterpapier der D1 mit dem Papiergelegefilter der D25 austauschbar sei. Der Fachmann sei wegen des in der D1 genannten Standes der Technik

auch veranlasst, die D1 mit der D25 zu kombinieren, um die Wirksamkeit des Papiergelegefiltermoduls nach der D1 zu erhöhen, sodass er in naheliegender Weise

zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach neuem Hauptantrag – sowohl

hinsichtlich des Schutzanspruchs 1, als auch des Schutzanspruchs 11 - gelange.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 22. Juni 2021

aufzuheben und festzustellen, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2011 111

047 in vollem Umfang von Anfang an unwirksam war.

Die Antragstellerin hat zudem angeregt, ggf. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise in der Reihenfolge der Hilfsanträge 2b bis 6b vom 22. Juni 2021,

den Feststellungsantrag im Umfang der Schutzansprüche nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Antragstellerin sei unbegründet. Die Löschungsgründe seien

in § 15 GebrMG abschließend aufgeführt, wobei mangelnde Klarheit vom Gesetzgeber als Löschungsgrund nicht vorgesehen sei. Die Prüfung der Ausführbarkeit als

Unterfall der fehlenden Schutzfähigkeit stehe damit nicht in Widerspruch. Zudem

seien die Begriffe „progressive Oberflächenstruktur“ und „vergleichsweise wenige

Stellen“ unter Berücksichtigung der Beschreibung (dort Abs. 0006, 0007 bzw. 0036)

hinreichend klar. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei für den Fachmann auch ausführbar offenbart. Der Fachmann könne den beanspruchten Gegenstand nacharbeiten.

Die Schutzbereichserweiterung sei kein Löschungsgrund. Es trete mit der Gebrauchsmustereintragung mangels geprüfter, erteilter Fassung keine Zäsurwirkung

ein. Der Inhaber eines Gebrauchsmusters könne aus Schutzbereichserweiterungen

zwar keine Rechte herleiten, dies sei aber nicht Gegenstand des Löschungs- bzw.

Beschwerdeverfahrens.

Hinsichtlich der Begrifflichkeiten „Papiergelegefilterbahn“ bzw. „Papierbahn“ liege

keine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung vor. Diese

seien im jeweiligen Kontext zu verstehen, ausgehend von der Beschreibung in der

Stammanmeldung sei die Ursprungsoffenbarung gewahrt.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei auch im Übrigen schutzfähig.

Seine Neuheit stehe außer Frage. Es sei auch ein erfinderischer Schritt zu bejahen.

Die D25 sei ein geeigneter Ausgangspunkt, nicht hingegen die D1, weil letztere nicht

die Reinigung von mit Farbnebeln belasteter Abluft betreffe. Eine Kombination von

der D25 mit der D1 sei nicht naheliegend, weil der Fachmann die D1 wegen unterschiedlicher Einsatzgebiete, unterschiedlicher Trenntechniken und unterschiedlichem Aufbau nicht heranziehen würde. Im Übrigen würde selbst eine Kombination

von der D25 mit der D1 nicht zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters führen.

In das Verfahren sind von der Antragstellerin unter anderem die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen und Dokumente eingeführt worden:

D1: DE 25 08 187 A1

D25: DE 10 2009 034 863 A1

D26:

„SPRAY CABIN FILTRATION PRODUCTS" der Columbus Industries,

3.3.2004, 5 Seiten

D27:

„SPRAY BOOTH FILTRATION PRODUCTS" der Columbus Industries, Datum nicht erkennbar (nach Gbm-Beschluss und EPA-Entscheidung: veröffentlicht im „Juni 2000“), 6 Seiten

WR2: DE 20 2015 104 109 U1,

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die

Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da das Streitgebrauchsmuster in der Fassung des erstinstanzlichen Hauptantrags weder unzulässig erweitert (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) noch schutzunfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1

GebrMG i.V.m. §§ 1 – 3 GebrMG).

1.

Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig und zunächst uneingeschränkt widersprochen, sodass das

Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).

2.

Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters Ende Juni 2021 in zulässiger Weise auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Sie hat das hierzu erforderliche

Feststellungsinteresse. Zwar ist sie aus dem Streitgebrauchsmuster unmittelbar

noch nicht in Anspruch genommen werden. Wohl aber hat die Antragstellerin sie

aus dem parallelen Europäischen Patent, welches die Antragsgegnerin unter Beanspruchung der Priorität der Stammanmeldung angemeldet und welches zu einer

Erteilung durch das EPA geführt hat, abgemahnt. Da die Gegenstände dieses Europäischen Patents und des vorliegenden Streitgebrauchsmusters weitgehend

übereinstimmen, hat die Antragstellerin in Abwägung der vorgenannten Umstände

hinreichend Grund zu der Besorgnis, für die Vergangenheit auch aus dem Streitgebrauchsmuster in Anspruch genommen zu werden. Die Umstellung des Löschungsantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit ist auch sachdienlich.

3.

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der maßgeblichen Fassung nach

Hauptantrag (= erstinstanzlicher Hauptantrag in der Fassung vom 22. Juni 2021) ist

ein Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul.

Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 22. Juni 2021 lautet wie folgt (mit einer den

Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):

M1

Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul (10)

M1.1 mit einem äußeren Rahmen (12)

M1.2

und einem dreidimensional angeordneten Filter

M1.3

und zwischen einzelnen Abschnitten des Filters zur Gewährleistung

eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters

angeordneten Abstandshaltern (16),

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4

der dreidimensional angeordnete Filter ein Papiergelegefilter (14) ist,

M1.5

der in dem Rahmen (12) in Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn mit jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten befindlichen Abstandshaltern (16) angebracht ist,

M1.6 wobei das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen umfasst

M1.7

und eine progressive Oberflächenstruktur aufweist,

M1.8

die sich dadurch ergibt, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils

unterschiedlich große Öffnungen gebildet sind

M1.9

und indem jede Papierbahn in regelmäßigen Abständen quer zur

Längsrichtung geschlitzt ist

M1.10 und sich die Länge der Schlitze (34) von Lage (32) zu Lage (32) unterscheidet,

M1.11 wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen (34) gedehnt ist

M1.12 und sich durch die Dehnung das zwischen den Schlitzen (34) befindliche Material teilweise aufrichtet und diese so eine Ausdehnung in die

dritte Dimension erfährt,

M1.13 wobei sich beim Aufeinanderlegen mehrerer Papierbahnen aufgrund

dieser zusätzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand

und eine Berührung der einzelnen Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen ergibt.

Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 8 an, zu deren Wortlaut auf

die Akten verwiesen wird.

Schutzanspruch 9 ist ein auf eine Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulwand

gerichteter Anspruch mit folgendem Wortlaut:

9. Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulwand mit einer Mehrzahl von

Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulen (10) nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei mehrere Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodule (10) durch Anreihen und/oder Stapeln kombinierbar sind.

4.

Ausgehend von dem o.g. Gegenstand und der eingangs genannten Aufgabe

des Streitgebrauchsmusters ist als zuständiger Fachmann ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Luftfiltertechnik und besonderen Kenntnissen in der Reinigung von mit Farbnebeln belasteter Abluft anzusehen.

5.

Zur Auslegung einzelner Merkmale des Streitgebrauchsmusters ist folgendes

anzumerken:

5.1

Nach Absatz 0006 des Streitgebrauchsmusters wird ein Papiergelegefilter

aus einer Mehrzahl von Papierbahnen gebildet, die − gemäß Merkmal M1.6 − aufeinanderliegen. In diesen Papierbahnen befinden sich jeweils Öffnungen. Der Fachmann entnimmt dem Streitgebrauchsmuster weiter, dass es sich bei einer Papierbahn um eine Papierschicht, die im Streitgebrauchsmuster auch als „Lage“ (Merkmal M1.10) oder „Papierlage“ bezeichnet wird, in Bahnform handeln muss, was im

Streitgebrauchsmuster auch einfach nur als „Bahn“ abgekürzt wird (vgl. Abs. 0006,

0035 und 0036 sowie Schutzanspruch 1 der GS).

Gemäß Abs. 0010 der GS weist nun ein erfindungsgemäßer Papiergelegefilter die

Form einer mehrfach gefalteten Bahn auf, wobei jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten Abstandshalter angebracht sind (Merkmal M1.5). Weiter führt das

Streitgebrauchsmuster aus, dass sich dadurch eine einfache Herstellbarkeit des Papiergelegefiltermoduls mit einer durchgehenden Filter- oder Abscheidefläche ergebe, indem „nur ein Papiergelegefilter (eine Papiergelegefilterbahn) erforderlich“

sei, der zum Anbringen in einem Rahmen mehrfach gefaltet werde.

Anhand dieser Angaben sieht der Fachmann somit die Begriffe „(Papier)lage/Papierbahn“ und „Papiergelege/Papiergelegefilter(bahn)“ jeweils als Synonyme an.

5.2

Unter einer „progressiven Oberflächenstruktur“ gemäß Merkmal M1.7 wird

der Fachmann den in den Absätzen 0006, 0007 u. 0036 der GS beschriebenen

progressiven Aufbau verstehen, der ein Kennzeichen der erfindungsgemäßen Papiergelegefilter ist. Demnach nimmt die Anzahl der Öffnungen von Papierbahn zu

Papierbahn progressiv zu, wobei die erste Papierbahn vergleichsweise große Öffnungen aufweist und wobei sich dann sukzessive bei jeder weiteren Bahn kleinere

Öffnungen ergeben, bis schließlich bei der letzten Bahn die kleinste Öffnungsgröße,

aber auch die größte Anzahl von Öffnungen auf einem Flächenabschnitt der Papierbahn erreicht ist.

Eine Möglichkeit zum Herstellen solch unterschiedlich großer Öffnungen besteht

nach GS darin, dass das jeweilige Material in regelmäßigen Abständen geschlitzt

wird, wobei sich die Länge der Schlitze und ggf. auch die Abstände der Schlitze von

Lage zu Lage unterscheiden. Wenn die jeweilige Lage in Längsrichtung, quer zu

zuvor eingebrachte Schlitzen, gedehnt wird, öffnen sich die Schlitze und es entstehen Löcher in der Oberfläche der jeweiligen Lage. Durch die Dehnung der Lage

richtet sich das zwischen den Schlitzen befindliche Material teilweise auf, sodass

die vorher nur oder im Wesentlichen nur zweidimensionale Lage auch eine Ausdehnung in die dritte Dimension erfährt (vgl. GS Abs. 0036).

Beim Aufeinanderlegen mehrerer Lagen ergibt sich − wie weiter in Abs. 0036 beschrieben wird − aufgrund dieser zusätzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension

ein Abstand und eine Berührung der einzelnen Lagen nur an wenigen Stellen, sodass von jeder Lage deren vollständige Oberfläche oder zumindest im Wesentlichen

die vollständige Oberfläche als Abscheidefläche wirksam werden kann.

5.3

Gemäß Abs. 0028 der GS kann durch mehrfaches Falten oder Umlegen,

wodurch sich alternierend Buge und Taschen in dem Papiergelegefilter ergeben,

eine dreidimensionale Struktur des Papiergelegefilters erreicht werden (vgl. auch

GS Fig. 1 u. 2). Beim Filterprozess strömt die Luft von der Anströmseite in die Taschen hinein und kommt entlang der Tiefe des Papiergelegefiltermoduls mit der

strukturierten und progressiven Oberfläche des Papiergelegefilters in Kontakt (vgl.

GS Abs. 0029). Dabei sind jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten die Abstandshalter (vgl. Kap. 5.1) angebracht (vgl. GS Abs. 0028 i.V.m. Fig. 1). Diese weisen beispielsweise eine sägezahnförmige Struktur auf und sind so ausgerichtet,

dass sich parallel zur Strömungsrichtung der durch das Papiergelegefiltermodul

strömenden Luft verlaufende Kanäle ergeben (vgl. GS Abs. 0026 i.V.m. Fig. 1).

Der Fachmann wird somit unter „Bahnabschnitte“ gemäß Merkmal M1.5 einen entsprechenden Abschnitt der jeweils umgefalteten Papiergelegefilterbahn mit einem

Bug und einer Tasche verstehen, wobei zwischen diesen Abschnitten jeweils die

Abstandshalter angeordnet sind (vgl. Fig. 1).

5.4

Gemäß Merkmal M1.3 und Abs. 0011/0012 der GS sind – wie auch bereits

in Kap. 5.1 und Kap. 5.3 beschrieben − zwischen einzelnen Abschnitten des Filters

Abstandshalter zur Gewährleistung eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters angeordnet. Die Spitzen der jeweiligen, insbesondere sägezahnförmigen Struktur sind dabei den jeweils gegenüberliegenden Seiten des Papiergelegefilters zugewandt.

Damit versteht der Fachmann unter den „einander zugewandten Seiten des Filters“

gemäß Merkmal M1.3 Flächen, die durch das mehrfache Falten der Papiergelegefilterbahn einander zugewandt sind.

5.5

Schließlich erfährt der Fachmann aus Abs. 0036 der GS, was unter „vergleichsweise wenig“ gemäß Merkmal M1.13 zu verstehen ist. Demnach handelt es

sich um einen Vergleich mit Papiergelegefiltermodulen, deren Lagen sich nicht wie

im Streitgebrauchsmuster in die dritte Dimension erstrecken, sondern sich – nicht

erfindungsgemäß − im Wesentlichen zweidimensional (und damit flächig) berühren.

Konkret heißt es: „Durch die Dehnung der Lage 32 richtet sich das zwischen den

Schlitzen 34 befindliche Material teilweise auf, sodass die vorher nur oder im Wesentlichen nur zweidimensionale Lage 32 auch eine Ausdehnung in die dritte Dimension erfährt. Beim Aufeinanderlegen mehrerer Lagen 32 ergibt sich aufgrund

dieser zusätzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand und eine Berührung der einzelnen Lagen 32 nur an vergleichsweise wenigen Stellen, sodass

von jeder Lage deren vollständige Oberfläche oder zumindest im Wesentlichen die

vollständige Oberfläche als Abscheidefläche wirksam werden kann.“

5.6

Gemäß Abs. 0002 der GS seien Farbnebelabscheider bekannt, die beispielsweise unter der Marke „Edrizzi“ vermarktet würden (vgl. auch Kap. I). Diese wiesen

die Form einer Filterbox auf, wobei es sich aber nicht um Filter wie Filtermatten oder

Filtervliese handele, sondern um Abscheider, da lediglich ihre Oberfläche zur Aufnahme von Farbnebeln wirksam sei. Die Filterbox sei aus brandhemmendem Karton speziell gefaltet, sodass sich durch diese Falttechnik eine im Vergleich zur

Frontfläche der Box große Gesamtfläche ergebe, die als Abscheidefläche wirksam

sei.

Dagegen kommt erfindungsgemäß ein Papiergelegefiltermodul oder eine Papiergelegefiltermodulwand zur Verwendung als Farbnebelabscheider in Betracht, deren

Vorteil der progressive Aufbau (vgl. Kap. 5.2) ist, sodass sämtliche Lagen des Papiergelegefilters und nicht nur die Oberfläche als Abscheidefläche wirksam sind (vgl.

GS Abs. 0007 u. 0022). Damit erhöht sich die zur Farbnebelabscheidung wirksame

Fläche im Vergleich zum Oberflächenabschnitt um ein Vielfaches. Bisher wurden

Papiergelegefilter flächig, also z.B. nach Art eines „Vorhangs“ oder „Wandbehangs“

genutzt, während sie erfindungsgemäß nun zusätzlich die Form einer mehrfach gefalteten Bahn aufweisen (Merkmal 1.5, vgl. Abs. 0010 der GS).

Demnach werden im Streitgebrauchsmuster beide Begriffe – Filter und Abscheider

− synonym verwendet. So ist z.B. von „Filter – oder Abscheidefläche“ die Rede und

es wird beschrieben, dass das Papiergelegefiltermodul zur Farbnebelabscheidung

wirksam ist (vgl. GS Abs. 0004, 0007, 0010, 0011 u. 0020).

6.

Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag ist nicht unzulässig erweitert.

6.1. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867 und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012,

1243 ist für die Frage, ob die maßgebende Anspruchsfassung nach Hauptantrag

gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert ist, auf den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung abzustellen, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden ist, hier der DE 10 2011 050 915.

Wie auch im Beschluss der Gbm-Abteilung aufgeführt, spezifiziert die vorgenommene Änderung der Begriffe „Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul“ bzw.

„Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulwand“ gemäß Merkmal M1 in Schutzanspruch 1 bzw. analog in Schutzanspruch 9 nach Hauptantrag anstelle von „Papiergelegefiltermodul“ bzw. „Papiergelegefiltermodulwand“ gemäß eingetragener

Fassung lediglich die Verwendung des Papiergelegefiltermoduls, beinhaltet aber

keine funktionelle Änderung des Gegenstands als solches. Die Verwendung des

Papiergelegefiltermoduls als Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul bzw. der

Papiergelegefiltermodulwand als Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulwand

ist in Abs. 0021 der Stammanmeldung ursprünglich offenbart.

Mit Blick auf die Abs. 0005, 0009, 0013, 0020, 0037 und 0038 der Stammanmeldung, welche inhaltlich mit der Gebrauchsmusterschrift übereinstimmen − nur die

Nummerierung der Absätze differiert −, ist auch die Ursprungsoffenbarung hinsichtlich der Merkmale 1.5 und 1.6 gewahrt.

6.2. Von der Frage, ob die Fassung des Streitgebrauchsmusters gegenüber der

Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert ist, ist die Frage zu trennen, ob der Gegenstand einer nachgereichten Anspruchsfassung gegenüber dem Gegenstand der

eingetragenen Fassung erweitert worden ist. Ob dies einen im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren zu berücksichtigenden Löschungsgrund darstellt

oder dies ausschließlich bei der Geltendmachung von Rechten aus der nachgereichten Anspruchsfassung von Belang ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings

keiner Entscheidung. Denn auch dann, wenn man eine Erweiterung des Schutzbereichs einer nachgereichten Anspruchsfassung gegenüber der eingetragenen Fassung im Löschungs- bzw. Feststellungsverfahren als relevant erachtet (vgl. hierzu

z.B. BGH GRUR 2005, 316 – Fußbodenbelag), ist die hier maßgebende Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht zu beanstanden.

Wie bereits in Kap. 5.6 ausgeführt, ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

auch in der eingetragenen Fassung nicht auf einen „Filter“ im Sinne der Auffassung

der Antragstellerin beschränkt. Er ist schon allein deshalb nicht auf einen Filter beschränkt, da bei derartigen Modulen die Funktionalität eines Filters oder eines Abscheiders u.a. vom Material abhängt, wie dies z.B. durch die WR2 gutachtlich belegt

ist (vgl. WR2 Abs. 0015). Im vorliegenden Fall stellt das Papiergelegefiltermodul, so

wie es ursprungsoffenbart und Gegenstand der eingetragenen Schutzansprüche

geworden ist, funktional sowohl einen Filter als auch einen Abscheider dar (vgl. GS

Abs. 0007, 0008, 0022) bei dem – wie bereits in Kap. 5.6 diskutiert − die Begriffe

Filter- bzw. Abscheidefläche synonym verwendet werden (vgl. GS Abs. 0010, 0014,

0020). Die genannten Passagen sind in den Absätzen 0001, 0006, 0007, 0009,

0013, 0019 u. 0021 der Stammanmeldung ursprünglich offenbart.

7.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag ist auch in

ausführbarer Weise offenbart.

7.1.

Fehlende Ausführbarkeit kann im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1

Nr. 1 GebrMG erfüllen (vgl. BGH GRUR 1999, 920 – Flächenschleifmaschine). Aber

auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht

zu beanstanden.

Merkmal M1.9 verlangt eine Schlitzung ausschließlich quer zur Längsrichtung. Nach

Auffassung der Antragstellerin erläutere das Streitgebrauchsmuster jedoch nicht,

wie mit einer solchen Schlitzung erreicht werden könne, dass die Dehnung in einer

solchen Weise verbleibe, dass sich aufeinanderliegende Papierbahnen nur an wenigen Stellen berührten, wie der Schutzanspruch 1 mit Merkmal M1.13 weiter fordere. Dem Fachmann seien hierfür geeignete Maßnahmen nach Ansicht der Antragstellerin auch nicht bekannt gewesen

Der grundsätzliche Aufbau des Gegenstands nach Schutzanspruch 1 des aufrechterhaltenen Hauptantrags geht aus GS Abs. 0028 i.V.m. Figur 1 hervor. Die spezielle

Ausgestaltung des Papiergeleges in Bezug auf die Dehnung und die sich daraus

ergebende Struktur ist Abs. 0036 der GS zu entnehmen. Sollte sich für den Fachmann bei der Nacharbeitung herausstellen, dass – wie die Antragstellerin behauptet

– die Dehnung nicht erhalten bleibt, so erhält der Fachmann beispielsweise aus GS

Abs. 0032 u. 0033 i.V.m. Abs. 0018 (letzter Satz) im Zusammenhang mit der Beschreibung der Funktion der Abstandshalter die Anregung, die Lagen in ihrer gedehnten Ausgestaltung am Rahmen zu fixieren, was beispielsweise mittels Nieten

oder durch Verkleben oder Vernähen erfolgen kann. Damit ist die Ausführbarkeit

gegeben. Die Argumentation der Antragstellerin, ein solches Fixieren am Rahmen

sei erst ein paar Jahre später, beispielsweise in der WR2, beschrieben worden, ändert daran nichts, denn die WR2 vermittelt kein anderes oder gegenteiliges Fachwissen, das geeignet wäre, die Nacharbeitbarkeit in Frage zu stellen.

7.2

Aus den vorgenannten Gründen und mit Blick auf die Auslegung und damit

die Auslegbarkeit der maßgeblichen Fassung der Schutzansprüche (s.o. Ziff. 5.)

sind auch keine Unklarheiten zu beanstanden, sodass es auch keiner Entscheidung

bedarf, inwieweit Unklarheiten bei der Anspruchsfassung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren überhaupt von Belang sind.

8.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu, da ein

erfindungsgemäßer Gegenstand mit den Merkmalen M1 bis M1.13 keiner der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen

ist. Die Neuheit wurde von der Antragstellerin auch nicht beanstandet.

9.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag weist auch einen

erfinderischen Schritt auf, da er von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt ist.

9.1

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der jeweilige Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 und 9 des Hauptantrags ausgehend von D1 in Kombination mit

D25 oder umgekehrt nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

D1 betrifft eine Filtereinrichtung mit einem geschlossenen Gehäuse, das als Rahmen angesehen werden kann, und einem Filterelement für Luft oder Gas, das von

zumindest einer Filterbahn, vorzugsweise aus Papier, gebildet ist (vgl. D1 S. 1 erster Satz i.V.m. Fig. 1). Es kann auch eine Vielzahl übereinanderliegender Papierbahnen vorgesehen sein (vgl. D1 S. 5 zweiter Abs.). Die Filterbahn ist dabei so gefaltet, dass sie eine Vielzahl übereinanderliegender Bahnabschnitte mit Taschen

und Bugen bildet, wobei diese mit scheiben- oder gitterförmigen gas- oder luftdurchlässigen Abstandshaltern zueinander angeordnet sind (vgl. D1 S. 1 erster Satz, S. 6

dritter und vierter Abs. erste zwei Sätze, S. 4/5 seitenübergreifender Satz, S. 7 zweiter Abs. erster Satz, Fig. 2, 3 u. 4). Eine Filtereinrichtung gemäß D1 kann zur Filterung von beispielsweise Schweißabgasen verwendet werden und soll die gleiche

oder eine größere Kapazität als bekannte Filtereinrichtungen aufweisen und den

beim Filtern auftretenden Druckunterschieden widerstehen können, ohne dass die

Wände des Gehäuses – das insgesamt aus Wellpappe hergestellt ist - eingedrückt

werden oder auseinanderbersten (vgl. D1 S. 2 erster u. zweiter Abs.). Nach der

Lehre der D1 wird die durch eine Öffnung (d.h. durch eine der durch die Bahnabschnitte gebildeten Taschen) eintretende Luft oder das Gas auf der gesamten Filteroberfläche gefiltert, die durch zwei einander benachbarte Bahnabschnitte und

den sie verbindenden Zwischenabschnitt gebildet ist, sodass der Filter eine sehr

große aktive Oberfläche erhält (vgl. D1 S. 4/5 seitenübergreifender Satz, S. 6 erster

Abs. i.V.m. Fig. 2).

In D1 wird betont, dass der Filter aus einer Bahn aus luft- und gasdurchlässigem

sowie einem Teilchen auffangenden Material bestehe, vorzugsweise aus Papier

oder ähnlichem faserigem Werkstoff (vgl. D1 S. 4 letzter Abs., Anspruch 1).

Vorteilhaft sei, dass die Filtereinrichtung praktisch insgesamt aus einer beliebigen

Papiersorte hergestellt werden könne, sodass neben der Einsparung an Gewicht

die Herstellungskosten einer solchen Filtereinrichtung ganz erheblich verringert

würden. Weiterhin kann nach D1 die Filtereinrichtung verbrannt werden, wenn

diese, mit der die Abstandelemente fest in dem Filtergehäuse verbunden sind, nicht

mehr in der Lage ist, die Luft oder das Gas in dem erwünschten Maße zu reinigen

(vgl. D1 S. 10 zweiter Abs.). Damit liegt der Fokus der Ausgestaltung des Filters

nach D1 darin, einen Filter bereit zu stellen, der Partikel aus Gasströmen filtern kann

und mit ökonomisch und ökologisch günstigem Materialaufwand hergestellt werden

kann, was gemäß S. 2 zweiter Abs. der D1 als „äußerst einfacher und billiger

Aufbau“ bezeichnet wird.

Auch wenn D1 zunächst einen Filter betrifft, der geeignet ist, Partikel aus Luft- und

Gasströmen herauszufiltern (vgl. D1 S. 1 sechste und siebte Zeile), sollte dennoch

die Eignung vorhanden sein, auch Farbnebel gemäß geltendem Schutzanspruch 1

abzuscheiden.

Damit rückt D1 zwar die Merkmale M1 und M1.1 bis M1.6 in das Blickfeld des Fachmanns. Für eine Berücksichtigung der übrigen Merkmale finden sich in D1 aber weder Hinweise noch Anregungen. Insbesondere fehlt in D1 die Beschreibung jeweils

unterschiedlich großer Öffnungen der einzelnen Papierbahnen (M1.7, M1.8 u.

M1.10). Dementsprechend sind auch die Merkmale M1.9 und M1.11 bis M1.13 für

die Lehre der D1 nicht von Bedeutung.

9.2

D25 betrifft einen Filter, insbesondere in der Ausführung als Taschenfilter,

zur Filterung von Sprühnebeln (vgl. D25 Abs. 0001 u. 0002). Nach D25 sei bei der

Filterung von Sprühnebeln unter Verwendung von Vlies, Glasfaser und/oder Synthetik als Filtermedium die Standzeit nur sehr gering, da sich auf der Oberfläche

Lacktröpfchen niederschlagen würden und die Filterwirkung erlischen würde, sobald die Oberfläche vollständig bedeckt sei (vgl. D25 Abs. 0003 und 0004).Gemäß

D25 wird daher ein Papiergelegefilter als Filtermedium verwendet, wobei ein solchermaßen ausgestalteter Taschenfilter aufgrund dessen progressiven Aufbaus

eine gegenüber der Verwendung von Vliesen als Filtermedium mehr als zehnfach

erhöhte Standzeit aufweist (vgl. D25 Abs. 0006 u. 0007). Weiterhin kann das zur

Filterung wirksame Papiergelege um ein Vlies, das den progressiven Aufbau des

Papiergeleges komplettiert und diesen mit einer quasi minimalen Porenöffnung abschließt, und/oder eine Stabilisierungsschicht wie z.B. ein Kunststoff- oder Metallgitter ergänzt sein (vgl. D25 Abs. 0013).

Nach D25 werden vor oder im Zusammenhang mit dem Bilden der Filtertaschen der

Papiergelegefilter zum Öffnen von in einzelnen Lagen des Papiergeleges gebildeten Öffnungen (Waben) gedehnt oder gestreckt (vgl. D25 Abs. 0014). Damit ergibt

sich auch eine Öffnung in die Tiefe, also zur nächst tiefer liegenden Schicht, und

der dadurch bedingte progressive Aufbau, der die Aufnahme der Lackpartikel in jeder Schicht/Lage ermöglicht (vgl. D25 Abs. 0014). Wie die Öffnungen erzeugt werden, wird in D25 nicht beschrieben, es ist lediglich von „Waben“ die Rede (vgl. D25

Abs. 0014). Nach D25 ergibt sich beim Öffnen der Waben eine Art Vorzugsrichtung,

d.h. die Seitenflächen der einzelnen Waben in jeder Gewebelage stehen nicht senkrecht auf der Grundebene, sondern sind im Vergleich zu dieser Grundebene leicht

geneigt (vgl. D25 Abs. 0014). Für die Anströmung des Papiergelegefilters ist es

nach der Lehre der D25 daher vorteilhaft, wenn die Anströmung in Richtung dieser

Neigung erfolgt, weil dann die komplette Oberfläche der einzelnen Seitenflächen

der Wabensegmente für die Aufnahme von Farbtropfen zur Verfügung steht.

Die D25 beschreibt weiter, dass Papiergelegefiltertaschen durch Vernähen, Verkleben oder Verklammern oder dergleichen gebildet werden, wobei beispielsweise

Bahnabschnitte von Papiergelegen (Ergänzung: am Rand) umgefaltet werden und

auch die freien Seiten, die an den Falz anschließen, durch Vernähen, Verkleben

o.ä. miteinander verbunden werden (vgl. D25 Abs. 0011). Diese Verbindung kann

nach D25 auch erst hergestellt werden, wenn der Papiergelegefilter mit dem jeweiligen Strukturelement, also einem Rahmen oder dergleichen, kombiniert wird. Dann

erfolgt das Bilden der Filtertasche und deren Anbringung am Strukturelement in einem Arbeitsgang (vgl. D25 Abs. 0011).

Damit sind D25 die Merkmale M1, M1.1, M1.2, M1.4 und M1.6 bis M1.8 zu entnehmen.

Im Unterschied zur Erfindung gemäß Streitgebrauchsmuster handelt es sich nach

D25 jedoch nicht um eine mehrfach gefaltete Papiergelegefilterbahn gemäß Merkmal M1.5, sondern um einzelne Papiergelegebögen, die übereinandergelegt und –

wie oben beschrieben – miteinander verbunden sind (vgl. D25 Fig. 1). D25 spricht

dabei von „einzelnen Segmenten von Bahnen eines Papiergelegefilters“ (vgl. D25

Abs. 0024).

Der Fachmann erhält in der D25 auch keine Hinweise oder Anregungen, welche die

Merkmale M1.3, M1.5 und M1.9 bis M1.13 nahelegen. Insbesondere gibt die D25

auch keine Anregung, die dort beschriebenen Wabenöffnungen in Schlitze gemäß

Merkmal M1.10 umzuwandeln. Unterstellt man dennoch – wie von der Antragstellerin mit Hinweis auf den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vorgetragen −,

dass der Fachmann aus D26 und D27 eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen

M1.6 bis M1.13 kennt (vgl. D26 zweite Seite, zweiter Abs. erster Satz „slit and expanded paper“ und D27 vierte Seite, erster Abs. zweiter Satz „slit and expanded

kraft media“), fehlt immer noch die Beschreibung von Abstandshaltern oder ein Hinweis auf solche gemäß Merkmal M1.3, sowie eine Ausgestaltung in Form einer

mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn gemäß Merkmal M1.5.

9.3

Auch wenn die Filtereinrichtung nach D1 prinzipiell zur Abscheidung von

Farbnebeln gemäß Merkmal M1 geeignet sein mag, hatte der Fachmann jedoch –

wie im Folgenden ausgeführt wird − keine Veranlassung, zur Lösung der Aufgabe,

einen verbesserten Farbnebelabscheider bereitzustellen, die D1 als Ausgangspunkt

heranzuzuziehen.

Nach D1, die sich ausschließlich der Entfernung von Teilchen/Partikeln aus einem

Gas- oder Luftstrom widmet, soll in den Filter eintretende Luft oder eintretendes Gas

auf der gesamten Filteroberfläche gefiltert werden, wobei die Abstandshalter der

Widerstandskraft durch die auftretenden Druckunterschiede dienen sollen (vgl. D1

S. 6 erster Abs. i.V.m. S. 2 zweiter Abs.). Die D1 gibt an, dass die Strömungsgeschwindigkeit der Partikel verhältnismäßig gering ist, sodass ein Teil der Partikel

über der Filteroberfläche schwebt und sich dort mit anderen Partikeln zu Agglomeraten verbindet, die sich auf der Oberfläche der Filterbahn absetzen, ohne in die

Filterbahn in irgendeinem nennenswerten Maße einzudringen (vgl. D1 S. 6 zweiter

Abs.). Die Gefahr einer Verstopfung/Verklebung wie z.B. beim Einsatz zur Filterung

von Sprühnebeln gemäß D25, bei denen es sich um kolloide Dispersionen von Flüssigkeitströpfchen in Gasen handelt, besteht nach D1 nicht und wird infolgedessen

in D1 auch nicht angesprochen. Daher fehlt dem Fachmann eine Veranlassung, die

auf die Abscheidung von Teilchen/Partikeln aus dem Gasstrom gerichtete Lehre der

D1 auf die Abscheidung von Farbnebeln anzuwenden, da die Eigenschaften der

abzuscheidenden Stoffe nicht miteinander vergleichbar sind.

Es bestand für den Fachmann auch keine Veranlassung, die Filtereinrichtung gemäß D1 mit unterschiedlich großen Öffnungen zur Erzeugung einer progressiven

Oberflächenstruktur der jeweiligen Papierlagen gemäß den Merkmalen M1.7 bis

M1.13 auszugestalten, da die Teilchen/Partikel nach D1 aufgrund der oben beschriebenen Agglomerationsbildung – im Gegensatz zur Ausgestaltung gemäß

Streitgebrauchsmuster − nicht in die Filterbahn eindringen, sodass durch diese

Maßnahme kein verbesserter technischer Effekt bewirkt würde.

9.4

Umgekehrt fehlte es auch an einer Veranlassung, ausgehend von D25, deren

Filterelement zur Abscheidung von Sprühnebeln eingesetzt werden soll, Abstandshalter gemäß D1 einzusetzen, da die D25 die auftretenden Druckkräfte nicht beschreibt und es auch keinen Hinweis gibt, Stabilisierungen zwischen den Bahnabschnitten dafür vorzusehen. Darüber hinaus wäre das Stabilisierungsproblem, auch

wenn die D25 dieses erkannt hätte, durch das gegenseitige Fixieren der Lagen zueinander bereits gelöst. Um zum erfindungsgemäßen Gegenstand nach Hauptantrag zu gelangen, müsste der Fachmann den Filter nach D25 derart umgestalten,

dass er anstelle von den oben beschriebenen „einzelnen Segmenten von Bahnen

eines Papiergelegefilters“ eine mehrfach gefaltete Papiergelefilterbahn einsetzt und

zwischen den jeweils einander zugewandten Seiten des Filters entsprechende Abstandshalter anordnet. Eine Veranlassung zu einer solchen, eine Vielzahl von

Schritten umfassenden Umgestaltung ist weder der D25 noch der D1 zu entnehmen.

9.5

Beide Schriften – D1 und D25 – verfolgen ein unterschiedliches Ziel (vgl.

Kap. 9.3), weshalb eine Kombination ihrer Lehren schon deshalb für den Fachmann eher fernliegend war (vgl. BGH GRUR 2007, 1055, Rn. 27 – Papiermaschinengewebe). Auch schließt das Fehlen von Hinderungsgründen, zu einer

Lehre zu gelangen, entgegen der Auffassung der Antragstellerin einen Erfindungsschritt nicht aus. Eine solche Beurteilung setzt vielmehr voraus, dass das

Bekannte dem Fachmann auch Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. GRUR 2010, 407, Rn. 17 − einteilige Öse). Dafür

sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. auch BGH, Urteil vom

20. Januar 2022 – X ZR 20/20, Rn. 70).

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ihre Argumentation,

es handele sich bei den Merkmalen gemäß Schutzanspruch 1 um eine bloße Aggregation ohne erfinderische Qualität, mit zahlreichen Einzelentscheidungen zu

untermauern versucht hat, verkennt sie, dass ihre Wertung auf einer isolierten

Betrachtung einzelner Merkmale beruht, die außer Acht lässt, dass erst mit der

Gesamtkombination sämtlicher Merkmale des Gegenstands nach Schutzanspruch 1, insbesondere der Kombination aus Papiergelege und mehrfach umgefalteter Bahn, die erfindungsgemäße Verbesserung als Farbnebelabscheider

erreicht wird, nämlich dass sämtliche Lagen des Papiergelegefilters und nicht nur

die Oberfläche als Abscheidefläche wirksam sind und sich die zur Farbnebelabscheidung wirksame Fläche im Vergleich zum Oberflächenabschnitt somit um ein

Vielfaches erhöht (vgl. BGH GRUR 2007, 1055, Rn. 28 – Papiermaschinengewebe; BGH GRUR 1999, 145 – Stoßwellen-Lithotripter). Eine solche Kombination

aller Merkmale M1 bis M1.13 hat jedoch nicht nahegelegen.

9.6

Die übrigen Druckschriften liegen ferner. Es fehlt entweder an der

Beschreibung einer mehrfach gefalteten Papiergelegebahn gemäß Merkmal M1.5

oder an verschieden großen Öffnungen gemäß den Merkmalen M1.9 bis M1.13.

Anregungen zu Kombinationen von Druckschriften sind ebenfalls nicht ersichtlich

und würden auch nicht zum streitgebrauchsmustergemäßen Gegenstand führen.

9.7

Die o.a. Ausführungen zur Schutzfähigkeit, betreffend den Schutzanspruch 1, gelten gleichermaßen auch für den Schutzanspruch 9, bei dem es sich

um die Anreihung oder Stapelung mehrerer Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodule gemäß den Schutzansprüchen 1 bis 8 handelt, sodass Schutzanspruch 9

die gleichen technischen Merkmale wie Schutzanspruch1 aufweist. Zur Beurteilung

der Schutzfähigkeit dienen somit die gleichen Argumente wie zu Schutzanspruch 1.

10.

Nach alledem war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Auf

die Hilfsanträge der Antragsgegnerin 2b bis 6b vom 22. Juni 2021 kommt es vorliegend nicht mehr an.

11.

Da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG), noch die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG), bedurfte es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

12.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Dr. Münzberg

Dr. Philipps