Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 07.08.2024 – 9 W (pat) 19/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070824B9Wpat19.21.0

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 19/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:070824B9Wpat19.21.0

betreffend das Patent 11 2007 001 299

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 7. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterinnen Kriener und Dipl.-Ing. Univ.

Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden I und auf die Beschwerde der

Einsprechenden II wird der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. August 2021 aufgehoben und das Patent

11 2007 001 299 in vollem Umfang widerrufen.

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 31. Mai 2007 unter Inanspruchnahme der Unionsprioritäten der USamerikanischen Anmeldungen 60/810,195 (provisional application) vom 31. Mai

2006 sowie 11/809,172 vom 30. Mai 2007 eingereichte Patentanmeldung wurde

vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch Beschluss vom 17.

September 2018 das Patent 11 2007 001 299 mit der Bezeichnung

„Nockenschloss mit rückziehbarem Dorn“

erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 27. Dezember 2018 erfolgt.

Gegen das Patent haben die Einsprechenden I und II mit ihren jeweiligen

Schriftsätzen vom 23. September 2019, eingegangen beim DPMA per Fax am

selben Tag bzw. online am 24. September 2019, Einspruch erhoben, verbunden mit

den übereinstimmenden Anträgen auf Widerruf des Patents in vollem Umfang.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden als Widerrufsgründe geltend

gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht

patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), das Patent offenbare die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr.

2 PatG), und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in

der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Patentinhaberin trat dem Einspruchsvorbringen vollumfänglich entgegen und

verteidigte ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden

Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1C bis 30C, 1D, 2D, 9D, 20D, 10D,

3D bis 8D, 11D bis 19D, 21D bis 30D und 1E auf Grundlage geänderter

Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung.

Mit am Ende der zweitägigen Anhörung vom 18. und 19. August 2021 verkündetem

Beschluss hat die Patentabteilung 1.31 des DPMA das Patent im Umfang des

Hilfsantrags 3D, eingereicht am 19. August 2021, beschränkt aufrechterhalten,

dessen Anspruchssatz 27 Patentansprüche mit den nebengeordneten, jeweils auf

ein Nockenschloss gerichteten Ansprüchen 1 und 14 aufweist. Der Beschluss ist

den Beteiligten laut Empfangsbekenntnis jeweils am 9. September 2021 zugestellt

worden.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden I und

Beschwerdeführerin 1 vom 22. September 2021, der Einsprechenden II und

Beschwerdeführerin 2 vom 5. Oktober 2021 sowie der Patentinhaberin und

Beschwerdeführerin 3 vom 1. Oktober 2021.

Die

Beschwerdeführerin

1

stützt

sich

in

ihrer

nachgereichten

Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2021 auch hinsichtlich der

Gegenstände nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 14 in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung erstmalig auf die Widerrufsgründe der

mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung. Darüber hinaus

beruhten die in den unabhängigen Ansprüchen definierten Nockenschlösser

gegenüber den im Einspruchsverfahren befindlichen Stand der Technik – alternativ

unter Einbeziehung weiterer, im Beschwerdeverfahren eingeführter Druckschriften

– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2

in der nachgereichten

Beschwerdebegründung vom 22. April 2022 nähmen die nebengeordneten

Ansprüche der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung die Priorität der US-

Anmeldung 60/810,195 vom 31. Mai 2006 zu Unrecht in Anspruch. Zudem stünden

die dort verwendeten Begrifflichkeiten einer Nacharbeitbarkeit der beanspruchten

Lehren entgegen. Aus ihrer Sicht ergäben sich die in den unabhängigen

Ansprüchen

der

beschränkt

aufrechterhaltenen

Fassung

definierten

Nockenschlösser in naheliegender Weise durch die Kombination druckschriftlichen,

im Beschwerdeverfahren ergänzten Standes der Technik unter Anwendung von

Fachwissen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin 2

mitgeteilt, dass ein Fristversäumnis ihrerseits auf eine vom Senat gesetzte Frist –

wie von der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bemängelt –

nicht vorliege. In ihrer Einlassung vom 18. August 2022 hat sie ergänzend zum

geltenden Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 30 vorgetragen. Den

Ansprüchen 30 und 35

in der erteilten Fassung hat sie die wirksame

Inanspruchnahme der zitierten Priorität abgesprochen und neben der

Ausführbarkeit – selbst unter Rückgriff auf die Beschreibung und die engere

Auslegung durch die Patentinhaberin – auch die Patentfähigkeit der darin

vermittelten Lehren verneint. Bei der Berücksichtigung des Standes der Technik sei

nunmehr auf das Datum der jüngeren Prioritätsanmeldung abzustellen, weshalb

auch eine Benutzungshandlung zumindest bei der Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit zu beachten sei. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 30 als auch das

Verfahren gemäß Anspruch 35 würden ohnehin nur Aggregationen von Merkmalen

bzw. Verfahrensschritten ohne synergistischen Effekt darstellen, die eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Gleiches gelte für den aus Sicht der

Patentinhaberin nunmehr klargestellten Anspruch 30 nach Hilfsantrag 1, zu dem sie

auf

ihre Ausführungen zum Hauptantrag verweist. Ebenso enthielten die

Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 2 bis 30 gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik nichts Patentfähiges.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2022 hat die Patentinhaberin

und Beschwerdeführerin 3 ihr Patent weiterhin in der erteilten Fassung und

hilfsweise mit den schon im Einspruchsverfahren vorgelegten Anspruchssätzen

nach den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1C bis 30C, 1D bis 30D

und 1E weiterverfolgt. Die Merkmalskombinationen nach den erteilten Ansprüchen

30 und 35 bzw. ihre Entsprechungen in sämtlichen verteidigten Fassungen seien

aus ihrer Sicht ausführbar, denn sie enthielten – insbesondere im Hinblick auf die

dort verwendeten Begrifflichkeiten – keinen unauflösbaren Widerspruch. Darüber

hinaus bedürfe der in Bezug auf die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 14

in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung durch die Einsprechende I in ihrer

Beschwerdebegründung erstmalig eingeführte Widerrufsgrund der mangelnden

Ausführbarkeit der Zustimmung der Patentinhaberin, die sie explizit verweigere.

Auch erscheine die Einführung als nicht sachdienlich, da die Einsprechenden

ausreichend Gelegenheit hatten, diesen Widerrufsgrund geltend zu machen und

dies gegebenenfalls eine Rückverweisung an die 1. Instanz notwendig machen

könnte.

Zudem seien die Gegenstände bzw. Verfahren der unabhängig formulierten

Ansprüche ausführbar offenbart, neu und beruhten auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Die Patentabteilung gehe in ihrer dem angegriffenen Beschluss zu

entnehmenden Argumentation von einem druckschriftlichen Stand der Technik aus,

der in Relation zum Gegenstand des Streitpatents eine gänzlich unterschiedliche

Bauweise bzw. ein anderes Gestaltungskonzept für ein Nockenschloss verfolge.

Demgegenüber sei der weitere, dort angezogene Stand der Technik als

gattungsfremd anzusehen, womit bereits ein Anlass

fehle, von der dort

vorgeschlagenen Bauform abzuweichen. Die im Beschwerdeverfahren von der

Einsprechenden

I zusätzlich eingeführten Druckschriften würden dem

Offenbarungsgehalt des bereits diskutierten Standes der Technik nicht

näherkommen.

In ihrer Einlassung vom 19. Juli 2022 rügt die Beschwerdeführerin 3 die Einreichung

der Beschwerdebegründung der Einsprechenden II überdies als verspätet und

möchte „im Rahmen einer Willensauslegung“ den Fristsetzungsantrag und die

diversen Verlängerungsanträge als Verzicht der Einsprechenden II auf ihre

Beschwerde begreifen. Es handele sich dabei um eine unmittelbare

Verfahrenserklärung, welche

sofortige Wirkung entfalte, weshalb die

Einsprechende

II

ihr Beschwerderecht und die Teilnahme an dem

Beschwerdeverfahren verwirkt habe. Gleichwohl setzt sie sich mit dem in der

Beschwerdebegründung der Einsprechenden II ergänzend genannten Stand der

Technik auseinander, dessen Einführung in das Beschwerdeverfahren sie jedoch

nach alldem als unzulässig erachte.

Der Fachmann würde diesen auch nicht heranziehen, da diese kein elektronisches

Nockenschloss, sondern ein rein mechanisches Zahlenschloss betreffe. Auch eine

Zusammenschau mit dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik und

dem allgemeinen Fachwissen führten nicht in nahliegender Weise zu den

beanspruchten Gegenständen und Arbeitsverfahren in den verteidigten Fassungen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. August 2022 hat der Senat mitgeteilt, dass es

im Einspruchsbeschwerdeverfahren keiner Beschwerdebegründung bedürfe und

die senatsseitig gesetzten Fristen allein der Förderung des Verfahrens dienten. Eine

Verspätungsregel sei hierfür im deutschem Patentgesetz nicht vorgesehen,

infolgedessen bleibe sowohl der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Stand der

Technik berücksichtigungsfähig als auch die Einsprechende

II weiterhin

Verfahrensbeteiligte.

Im Zwischenbescheid vom 24. Juli 2024 hat sich der Senat zu materiell-rechtlichen

Aspekten geäußert. Da das Streitpatent die Priorität der älteren Anmeldung aus

vorläufiger Sicht zurecht in Anspruch nehme, handele es sich unter anderem bei

der Benutzungshandlung nicht um einen berücksichtigungsfähigen Stand der

Technik. Ferner sei der erst im Beschwerdeverfahren von den Einsprechenden

hinsichtlich der Gegenstände nach den unabhängigen Ansprüchen in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung eingeführte Widerrufsgrund der

mangelnden Ausführbarkeit nicht verspätet. Hierfür sei weder eine Zustimmung der

Patentinhaberin erforderlich noch komme eine Zurückverweisung an das DPMA in

Betracht. Des Weiteren wurde die voraussichtliche Unzulässigkeit des erteilten,

nebengeordneten Anspruchs 30 sowie die fehlende Nacharbeitbarkeit seines

Gegenstands festgestellt. Dies gelte im Übrigen auch für seine jeweiligen

Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen. Das Arbeitsverfahren

gemäß dem erteilten Anspruch 35 sowie seine Pendants in den nachrangigen

Hilfsanträgen gingen hingegen nach vorläufiger Meinung nicht über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und seien ausführbar offenbart.

Letztere würden zudem gegenüber dem erteilten Nebenanspruch 35 eine

notwendige Beschränkung darstellen. Auch erfüllten die weiteren Gegenstände

nach den unabhängigen Ansprüchen in den verteidigten Fassungen die hinsichtlich

ihrer Zulässigkeit an sie zu stellenden Anforderungen. Darüber hinaus wies der

Senat auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Druckschriften im

Verfahren hin, als diese für den Fachmann ausreichend Vorbild und Anlass zur

Auffindung der in den unabhängigen Patentansprüchen der verteidigten Fassungen

vorgegebenen Gegenstände und Verfahren bieten können.

Die Beschwerdeführerin 1, Einsprechende I und Beschwerdegegnerin zu 3 hat in

der mündlichen Verhandlung am 7. August 2024 den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001

299 vollständig zu widerrufen.

Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin 2, Einsprechende II und Beschwerdegegnerin zu 3

beantragte,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001

299 vollständig zu widerrufen.

Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin 3, Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin zu 1 und 2

hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001 299 wie erteilt

aufrecht zu erhalten.

Hilfsweise beantragt sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der

Beschreibung und der Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des

Patents mit

folgenden,

jeweils mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022

eingereichten Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 1

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 2

- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 3

- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 4

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 5

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 6

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 7

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 8

- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 9

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 10

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 11

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 12

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 13

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 14

- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 15

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 16

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 17

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 18

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 19

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 20

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 21

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 22

- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 23

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 24

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 25

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 26

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 27

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 28

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 29

- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 30

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 1A

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 2A

- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 3A

- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 4A

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 5A

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 6A

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 7A

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 8A

- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 9A

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 10A

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 11A

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 12A

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 13A

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 14A

- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 15A

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 16A

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 17A

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 18A

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 19A

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 20A

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 21A

- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 22A

- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 23A

- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 24A

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 25A

- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 26A

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 27A

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 28A

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 29A

- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 30A

- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 1B

- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 2B

- Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 3B

- Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 4B

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 5B

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 6B

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 7B

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 8B

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 9B

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 10B

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 11B

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 12B

- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 13B

- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 14B

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 15B

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 16B

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 17B

- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 18B

- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 19B

- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 20B

- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 21B

- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 22B

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 23B

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 24B

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 25B

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 26B

- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 27B

- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 28B

- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 29B

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 30B

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 8C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 9C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 10C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 11C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 12C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 13C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 14C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 15C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 16C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 17C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 18C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 19C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 20C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 21C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 22C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 23C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 24C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 25C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 26C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 27C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 28C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 29C

- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 30C

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 1D

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 2D

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 4D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 5D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 6D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 7D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 8D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 9D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 10D

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 11D

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 12D

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 13D

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 14D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 15D

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 16D

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 17D

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 18D

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 19D

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 20D

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 21D

- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 22D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 23D

- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 24D

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 25D

- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 26D

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 27D

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 28D

- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 29D

- Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 30D

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1E

Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Einsprechenden I und die Beschwerde

der Einsprechenden II zurückzuweisen.

Der gemäß dem Hauptantrag zu berücksichtigende Patentanspruch 1 des

Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,

welches Folgendes enthält:

- ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik aufweist und eine Tastatur

(15) zur Eingabe von Codes eines Nutzers enthält, wobei das Gehäuse

(14) zur Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür, des

Schranks oder der Schublade ausgebildet ist, auf der das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist, mit einer Nockenschlosszylindereinheit (26) und mit

einem Knopf (12) oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14), und

- ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere

Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an

einer zugänglichen Position des Gehäuses (14) angeordnet ist, wenn das

Gehäuse (14) an der Vorderseite (25) der Klappe der Tür, des Schranks

oder der Schublade befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Nockenschlosszylindereinheit von einer Rückseite des Gehäuses in

Standardnockenschlossgröße vorsteht, und so ausgebildet ist, dass sie durch

eine Standardnockenschlossöffnung in der Klappe, der Tür (25), des Schranks

oder der Schublade passend hindurchführbar ist, dass der Knopf (12) oder

Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch

direktes Drehen

eines

bewegbaren

Elements

in

der

festen

Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies durch die

Elektronik erlaubt ist, wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im

Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in Eingriff

bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in den geschlossenen

Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des

bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift, bei der

die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der

anschließbar

ist, um den Stift zum Entsperren des Nockenschlosses

zurückzuziehen

und

wobei

das

Gehäuse

(14)

einen

Energieübertragungsanschluss enthält, der von der Außenseite der Tür, des

Schranks oder der Schublade zugänglich ist, um der Elektronik für den Fall einer

Batteriefehlfunktion Energie zuzuführen.

Der nebengeordnete Anspruch 16 in der erteilten Fassung lautet:

16. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,

das Folgendes enthält:

- ein kompaktes Gehäuse (14) zur Aufnahme von Elektronik und mit

einer Tastatur (15) zur Eingabe von Codes durch einen Benutzer,

wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung auf der Vorderseite

(25) einer Klappe, einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade

ausgebildet ist und das Nockenschloss (10) daran befestigt ist, mit

einer Nockenschlosseinsatzeinheit (26), wobei ein Knopf oder

Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur manuellen Betätigung

des Schlosses vorgesehen ist, und

- ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das ein oder mehrere

Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das

Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und zugänglich

ist, wenn das Gehäuse (14) an einer Klappe, einer Tür, einer

Schublade oder einem Schrank befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Nockenschlosseinsatzeinheit von einer Rückseite des Gehäuses vorsteht

und angepasst ist, um in einen Standardnockenschlosszylinder einer

Nockenschlosseinheit eingesetzt zu werden, die in einer Klappe, einer Tür,

einem Schrank oder einer Schublade installiert ist und sich dadurch erstreckt,

dass der

Knopf

(12) oder Handgriff

(12) zur manuellen Betätigung des

Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in

der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies

durch die Elektronik erlaubt ist, wobei das Nockenschloss einen inneren Stift

im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosseinsatzeinheit in

Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosseinsatzeinheit in den gesperrten

Zustand zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des

beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift und die Elektronik einen

Magnetschalter oder einen Miniaturmotor enthält, der betrieben werden

kann, um den Stift zur Sperrung des Schlosses zurückzuziehen.

Der nebengeordnete Anspruch 30 in der erteilten Fassung lautet:

30. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder einer Schublade,

welches Folgendes enthält:

ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik enthält und eine elektronische

Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer umfasst,

wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist, dass es an der Vorderseite einer

Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade anbringbar

ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, wobei ein Treiber (102)

von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und der Treiber (102) im

Wesentlichen gerade und rechtwinklig zur Rückseite des Gehäuses

ausgerichtet ist, und einen speziellen Querschnitt aufweist, der in eine

Aufnahmebuchse der Schlosseinheit einführbar ist, die sich in und durch eine

Klappe (25) erstreckt, mit einem Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse

(14) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses, wenn dies durch die

Elektronik erlaubt ist, einer Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75)

enthält, wobei der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102)

ausgebildet ist, und der Einsatz betätigbar ist, um die Schlosseinheit

freizugeben, wenn diese gedreht wird, und ein Batteriefach, das eine oder

mehrere Batterien

zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an dem Gehäuse

(14) angeordnet ist, und zugänglich ist, wenn sich das Gehäuse (14) an einer

Klappe (25) oder einer Tür, einem Schubfach oder einem Schrank befindet,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des

Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in

der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, wobei das Nockenschloss (10)

einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit

in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus

zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren

Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und bei der die Elektronik

einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar

ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen.

Der nebengeordnete Anspruch 35 in der erteilten Fassung lautet:

35. Verfahren zur Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an

einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder

einem

anderen

Zugangselement,

welches

eine

Standardnockenschlossöffnung enthält, das Folgendes aufweist:

Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit mit einem kompakten

Gehäuse (14), welches Elektronik aufweist und eine elektronische

Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer enthält,

wobei das Gehäuse (14) zur Befestigung an einer Klappe (25) ausgebildet

ist,

eine Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde, die von der

Rückseite des Gehäuses in einer Standardnockenschlossgröße vorsteht, mit

einem bewegbaren Aktivator an der Rückseite der Zylindereinheit (26) für

eine spezielle Schublade, eine Tür, einen Schrank, usw. und mit einem Knopf

oder einem Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zum manuellen Betrieb des

Nockenschlosses, wenn dies durch eine Elektronik erlaubt ist, und einem

Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik

enthält, wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und

zugänglich ist, wenn das Gehäuse (14) installiert ist,

Ansetzen des Gehäuses des elektronischen Nockenschlosses an den

Schrank in der Art, dass die Nockenschlosszylindereinheit sich durch die

Standardnockenschlossöffnung in der Klappe (25) erstreckt, und

Anziehen einer Mutter (34) oder eines Gewinderings auf dem Gewinde der

Nockenschlosszylindereinheit in der Art, dass das Gehäuse (14) fest gegen

die Klappe (25) gezogen ist und in der Art, dass das Nockenschloss (10)

positioniert ist, die Tür, den Schrank, das Schubfach zu sperren

dadurch gekennzeichnet, dass

der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des

Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in

der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, wobei das Nockenschloss (10)

einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit

in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus

zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren

Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und bei der die Elektronik

einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar

ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen.

Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge in hierarchischer

Reihenfolge.

Hilfsantrag 1

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1 umfasst 35 Ansprüche, die auf der erteilten

Fassung basieren. In den Ansprüchen 1, 30 und 35 wurde das Bezugszeichen „(81)“

ersatzlos gestrichen. Zusätzlich wurde im Anspruch 30 bei Erstnennung des Begriffs

„Schlosseinheit“ der bestimmte durch den unbestimmten Artikel ersetzt, analog bei

der Zweitnennung der unbestimmte durch den bestimmten Artikel. Nach einer

grammatikalischen Korrektur ist der Nebenanspruch 35 nunmehr auf ein „Verfahren

zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses“ gerichtet.

Hilfsantrag 2

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 basiert auf dem

Hilfsantrag 1 und umfasst weiterhin 35 Ansprüche.

Die Ansprüche 1 und 16 enthalten ergänzend den hervorgehobenen Einschub

„…, wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Positionierung

auf der Vorderseite (25) einer Klappe,...“.

Im Anspruch 30 ist folgender, hervorgehobener Einschub aufgenommen:

„…einer Schublade gegen Drehung gesichert anbringbar ist,…“.

Der Anspruch 35 wurde durch folgenden hervorgehobenen Einschub modifiziert:

„…, wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Befestigung an

einer Klappe (25) ausgebildet ist,…“.

Hilfsantrag 3

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 3 basiert auf dem

Hilfsantrag 1 und umfasst 31 Ansprüche.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde um folgende, zueinander alternativ

formulierten Merkmale der Unteransprüche 6 und 7 der erteilten Fassung ergänzt:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende

eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um

eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine

Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist

oder

am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der sich von der

Rückseite des Gehäuses nach hinten erstreckt, und sich in ein Loch (58) in

der Tür, im Schrank oder der Schublade, an dem das Nockenschloss (10) zu

befestigen ist, erstreckt.“

Der Anspruch 14 nach Hilfsantrag 3 wurde um folgende, zueinander alternativ

formulierte Merkmale der Unteransprüche 22 und 23 der erteilten Fassung ergänzt:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden

Ende ein Maschinenschraubenstift an der Rückseite des Gehäuses

angeordnet ist, der durch einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar ist,

an dem das Nockenschloss (10) befestigt werden soll

oder

am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der

Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank

oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu

befestigen ist.“

Die Ansprüche 26 und 31 nach Hilfsantrag 3 wurden jeweils um folgende,

zueinander alternativ formulierten Merkmale der Unteransprüche 6 und 23 der

erteilten Fassung ergänzt, wobei gegenüber ersterem das Verb „enthält“ durch

„aufweist“ ersetzt wurde:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden

Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist,

um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder

eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist

oder

am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der

Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank

oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu

befestigen ist.“

Hilfsantrag 4

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 4 basiert auf dem

Hilfsantrag 3 und umfasst 31 Ansprüche.

Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten, alternativ formulierten

Merkmale der Ansprüche 1, 14, 26 und 31 nach Hilfsantrag 4 schließt sich jeweils

der Konsekutivsatz

„…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist…“

an.

Hilfsantrag 5

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 5 basiert auf dem

Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde um

folgende Merkmale des

Unteranspruchs 7 der erteilten Fassung ergänzt:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende

ein Nippel vorgesehen ist, der sich von der Rückseite des Gehäuses nach

hinten erstreckt, und sich in ein Loch (58) in der Tür, im Schrank oder der

Schublade, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, erstreckt.“

Die Ansprüche 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 5 wurden jeweils um folgende

Merkmale des Unteranspruchs 23 der erteilten Fassung ergänzt:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden

Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses

vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade

einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“

Hilfsantrag 6

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 6 basiert auf dem

Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 wurde um

folgende Merkmale des

Unteranspruchs 6 der erteilten Fassung ergänzt:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende

eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um

eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine

Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“

Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 6 ist um folgende Merkmale des Unteranspruchs

22 der erteilten Fassung ergänzt:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden

Ende ein Maschinenschraubenstift an der Rückseite des Gehäuses

angeordnet ist, der durch einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar ist,

an dem das Nockenschloss (10) befestigt werden soll.“

Die Ansprüche 28 und 33 nach Hilfsantrag 6 sind jeweils um folgende Merkmale

des Unteranspruchs 6 der erteilten Fassung ergänzt, wobei demgegenüber das

Verb „enthält“ durch „aufweist“ ersetzt wurde:

„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf

oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden

Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist,

um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder

eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“

Hilfsantrag 7

Der Anspruchssatz in der Fassung des Hilfsantrags 7 basiert auf dem Hilfsantrag 5

und umfasst 33 Ansprüche.

Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale in den Ansprüchen

1, 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 7 schließt sich jeweils der Konsekutivsatz

„…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist.“

an.

Hilfsantrag 8

Der Anspruchssatz in der Fassung des Hilfsantrags 8 basiert auf dem Hilfsantrag 6

und umfasst 33 Ansprüche.

Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale in den Ansprüchen

1, 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 8 schließt sich jeweils der Konsekutivsatz

„…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist.“

an.

Hilfsantrag 9

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 9 basiert auf dem

Hilfsantrag 1 und umfasst 34 Ansprüche.

Die Ansprüche 1, 15, 29 und 34 nach Hilfsantrag 9 enthalten jeweils folgende

Merkmale des Unteranspruchs 8 der erteilten Fassung:

„…wobei die gesamte Elektronik und die Batterie in dem kompakten

Gehäuse (14) aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile oder Elektronik

auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der Schublade anzuordnen ist,

an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“

Hilfsantrag 10

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 10 basiert auf dem

Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche.

In den Ansprüchen 1, 28 und 33 nach Hilfsantrag 10 wurden jeweils die folgenden

Merkmale des Unteranspruchs 9 der erteilten Fassung aufgenommen:

„…wobei das kompakte Gehäuse (14), das die Elektronik enthält, das einzige

Gehäuse (14) und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet.“

Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 10 enthält das folgende Merkmale des

Unteranspruchs 24 der erteilten Fassung:

„…wobei das kompakte Gehäuse (14), das Elektronik enthält, das einzige

Gehäuse (14) ist und eine einzige Elektronik des Nockenschlosses enthält.“

Hilfsantrag 11

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 11 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 9 und 10 dar und umfasst 32 Ansprüche. So enthalten die

Ansprüche 1, 27 und 32 nach Hilfsantrag 11 jeweils gegenüber den Ansprüchen 1,

30 und 35 des Hilfsantrags 1 die Merkmale der erteilten Unteransprüche 8 und 9,

der Anspruch 14 basiert auf dem nebengeordneten Anspruch 16 nach Hilfsantrag 1

und ist um die Merkmale der erteilten Unteransprüche 8 und 24 ergänzt.

Hilfsantrag 12

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 12 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 2 und 11 dar und umfasst 32 Ansprüche.

Hilfsantrag 13

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 13 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 3 und 11 dar und umfasst 28 Ansprüche.

Hilfsantrag 14

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 14 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 4 und 11 dar und umfasst 28 Ansprüche.

Hilfsantrag 15

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 15 basiert auf dem

Hilfsantrag 9 und umfasst 34 Ansprüche.

Die Ansprüche 1 und 34 nach Hilfsantrag 15 enthalten jeweils folgende zusätzlichen

Merkmale, wobei bei letzterem das Bezugszeichen „(26)“ gestrichen wurde:

„…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder

(26) und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine

Maschinenschraube gebildet ist.“

Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 15 enthält folgende zusätzlichen Merkmale:

„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder

die

Rückseite

der

Klappe

erstreckt,

durch

die

Nockenschlosseinsatzeinheit

und

optional

ein

Nippel,

eine

Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist.“

Der Anspruch 29 nach Hilfsantrag 15 enthält folgende zusätzlichen Merkmale:

„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die

Schlosseinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder

eine Maschinenschraube gebildet ist.“

Hilfsantrag 16

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 16 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 10 und 15 dar und umfasst 32 Ansprüche.

Hilfsantrag 17

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 17 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 2 und 16 dar und umfasst 32 Ansprüche.

Hilfsantrag 18

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 18 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 3 und 16 dar und umfasst 28 Ansprüche.

Hilfsantrag 19

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 19 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 4 und 16 dar und umfasst 28 Ansprüche.

Hilfsantrag 20

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 20 basiert auf dem

Hilfsantrag 1 und umfasst 35 Ansprüche.

Die Ansprüche 1, 16, 30 und 35 nach Hilfsantrag 20 enthalten jeweils folgendes

zusätzliche Merkmal:

„…wobei der innere Stift hin zum Eingriff federbelastet ist.“

Hilfsantrag 21

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 21 basiert auf dem

Hilfsantrag 20 und umfasst 35 Ansprüche.

Die Ansprüche 1, 16, 30 und 35 nach Hilfsantrag 21 enthalten jeweils folgendes

zusätzliche Merkmal:

„…wobei mit dem bewegbaren Element eine Nocke

(30) gegen

Relativbewegung gesichert verbunden ist.“

Hilfsantrag 22

Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 22 basiert auf dem

Hilfsantrag 21 und umfasst 35 Ansprüche.

Die Ansprüche 1, 16 und 35 nach Hilfsantrag 22 enthalten jeweils folgendes

zusätzliche Merkmal:

„…wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern (28) ist, der

in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht.“

Hilfsantrag 23

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 23 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 9 und 22 dar und umfasst 34 Ansprüche.

Hilfsantrag 24

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 24 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 10 und 22 dar und umfasst 33 Ansprüche.

Hilfsantrag 25

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 25 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 11 und 22 dar und umfasst 32 Ansprüche.

Hilfsantrag 26

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 26 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 2 und 25 dar und umfasst 32 Ansprüche.

Hilfsantrag 27

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 27 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 3 und 25 dar und umfasst 28 Ansprüche.

Hilfsantrag 28

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 28 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 4 und 25 dar und umfasst 28 Ansprüche.

Hilfsantrag 29

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 29 basiert auf dem Hilfsantrag 28 und umfasst

28 Ansprüche.

In den Ansprüchen 1 und 28 ist jeweils folgendes zusätzliche Merkmal des

Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung ergänzt, wobei bei letzterem das

Bezugszeichen „(26)“ gestrichen wurde:

„…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder

(26) und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional eine

Gewindebefestigung gebildet ist,...“.

Der Anspruch 12 nach Hilfsantrag 29 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des

Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:

„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder

die

Rückseite

der

Klappe

erstreckt,

durch

Nockenschlosseinsatzeinheit

und

den

Nippel

und/oder

die

die

Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,…“.

Der Anspruch 23 nach Hilfsantrag 29 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des

Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:

„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die

Schlosseinheit und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie

optional ein Gewindebefestigung gebildet ist,…“.

Hilfsantrag 30

Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 30 stellt eine Kombination der Fassungen nach

den Hilfsanträgen 7 und 25 dar, ergänzt um modifizierte zusätzliche Merkmale des

Hilfsantrags 15 und umfasst 30 Ansprüche.

Die Ansprüche 1 und 30 nach Hilfsantrag 30 enthalten jeweils folgende zusätzlichen

Merkmale des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:

„…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder

(26) und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine

Maschinenschraube gebildet ist,…“.

In den Anspruch 13 nach Hilfsantrag 30 sind – abweichend vom Hilfsantrag 7 – die

Merkmale des erteilten Unteranspruchs 7 aufgenommen. Zudem wurden noch

folgende Merkmale des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung ergänzt:

„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder

die

Rückseite

der

Klappe

erstreckt,

durch

die

Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel sowie optional eine

Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,…“.

Der Anspruch 25 nach Hilfsantrag 30 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des

Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:

„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die

Schlosseinheit und den Nippel sowie optional ein Gewindebefestigung

und/oder die Maschinenschraube gebildet ist,…“.

Hilfsanträge 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D

Die Ansprüche 1 der Anspruchssätze mit den Suffixen „A“, „B“ und „D“ stimmen mit

ihren Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 30 überein.

Hilfsanträge 1C bis 30C

Die Ansprüche 1 der Anspruchssätze mit dem Suffix „C“ stimmen mit dem Anspruch

35 und seinen Entsprechungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 30 überein.

Hilfsantrag 1E

Der Hilfsantrag 1E umfasst ausschließlich die Ansprüche 1 bis 14, die auf die

erteilten Ansprüche 16 bis 29 zurückzuführen sind.

Folgende Unterlagen fanden im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren als

Nachweis des Standes der Technik und zur Stützung der jeweiligen Argumentation

Berücksichtigung:

D1:

D2:

D3:

D4:

D5:

D6:

D7:

D8:

D9:

D10:

D11:

E11:

DE 101 94 835 B4,

US 2005 / 0 050 928 A1,

US 5 701 828 A,

EP 1 178 167 A1,

US 6 378 344 B1,

GB 2 309 732 A,

US 2006 / 0 065 027 A1,

US 6 640 594 B1,

DE 695 09 350 T2,

US 2006 / 0 238 294 A1,

DE 297 06 399 U1,

US 6 655 180 B2,

D12/E12: DE 201 14 081 U1,

D13/E13: US 5 887 467 A,

D14.1:

Firmenbroschüre: „Hinweis für die Montage von VARIfree®- Beschlägen

an Feuerschutztüren“, S… AG, 5-603-0 05O1.0, Seiten

1 bis 24,

D14.2:

Firmendokument: „Dokumentationsnummern-Schlüssel“, Version 10.0,

Stand: 22.11.11, 2 Seiten,

D14.3:

Sonderdruck: „Sicherheit + Management“, Magazin für Safety und

Security, GIT Verlag, 14. Jahrgang, Mai 2005, Titelseite,

D14.4: Rechnung der S… AG zur Lieferung eines VARIfree-

Schlosses vom 30. April 2004,

D14.5:

BMonline: Das Portal für Schreiner, Tischler & Fensterbauer, Auszug aus

„Der VARIfree(r) Transponder Beschlag Freiheit, die Mehrwert generiert“

vom 1. Juli 2001, Startseite,

DE 40 06 707 A1,

Zeitschrift: „Keyways“, The Official Journal of the Master Locksmith’s

Association, Volume 29 No.2, October 2006, Seiten 1 bis 36,

DE 39 00 434 A1,

FR 2 686 115 A1,

US 5 113 675 A und

D15:

D16:

D17:

D18:

D19:

D20:

KR 10 2005 0 080 089 A sowie

WK01:

Prioritätsunterlagen

„provisional application“ US 60/810,195 zum

Streitpatent,

WK02:

Prioritätsunterlagen US 11/809,172 zum Streitpatent,

WK03: DE 11 2007 001 299 B4 (Streitpatentschrift) und

WK04:

Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent in der ursprünglichen, am 28.

November 2008 eingereichten Fassung.

Wegen weiterer Einzelheiten wie den Wortlaut der weiteren Ansprüche der

jeweiligen Anspruchssätze und der geltenden Beschreibung sowie zu sonstigen

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Zu dem angegriffenen Patent wurde die Patentschrift DE 11 2007 001 299 B4 sowie

die Offenlegungsschrift WO 2007 143 142 A2 bzw. ihre Übersetzung in deutscher

Sprache mit der DE 11 2007 001 299 T5 veröffentlicht.

II.

1.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat

keinen Erfolg. Das Patent ist weder im erteilten noch im Umfang einer der

Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen bestandsfähig.

Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche in der

erteilten sowie in den hilfsweise verteidigten Fassungen bzw. auf die weiteren nach

dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten

Patentansprüchen noch relevanten Kriterien nicht an.

2.

Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, auf die

Widerrufsgründe mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§

1 bis 5 PatG, unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine

Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG sowie unzulässiger Erweiterung nach

§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützten Einspruche ist gegeben; dahingehende

Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts – im Übrigen rügelos – an keinem Begründungs- bzw. sonstigen

Mangel.

3.

Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift (im Folgenden

mit PS kurzbezeichnet) ein elektronisches Nockenschloss

für Schränke,

Schließfächer, Schubladen, Zugangsklappen und dergleichen, das in sogenannten

„Standard-Nockenschlossöffnungen“ aufgenommen ist.

In der Beschreibungseinleitung ist dazu sinngemäß ausgeführt, dass bei Metall- und

Holzaktenschränken,

Tisch-

und Schrankschubladen, Schließfachtüren,

Zugangsklappen und -türen, Briefkästen, Abgabeeinrichtungen und andere

Sicherheitseinrichtungen häufig einfache Schließmechanismen Verwendung finden

würden, die als Nockenschlösser bekannt seien. Solche Nockenschlösser würden

sowohl nockenbetätigte als auch nicht nockenbetätigte Arbeitsweisen einschließen.

In einigen Fällen würden sie auf einen zusätzlichen Mechanismus einwirken, der mit

der Tür oder der Schrankschublade oder mehreren Türen oder Schubladen des

Schrankes in Eingriff stehe. In einer einfachen Ausführung sei ein Nockenschloss

in einer D- förmigen oder doppelt D-förmigen Öffnung mit einem 3/4 Zoll (1,9 cm)

Durchmesser aufgenommen mit einer Nockenschlosszylindereinheit, die an ihrer

Rückseite eine Metallnocke aufweise, welche bei Drehung des Schlüssels zwischen

einer Nicht-Eingriffs- und einer Eingriffsposition bewegt werde. Auch andere

Schlösser, beispielsweise solche für Tischschubladen, die üblicherweise als

Schrankschlösser ausgebildet seien, würden eine Nockenbetätigung aufweisen.

Wenn dort der Schlüssel und ein Knopf gedreht werden, führe dies im Falle eines

zur Anwendung kommenden Riegels dazu, dass dieser linear aus der gesperrten

oder entsperrten Position bewegt werde oder im Falle einer federbelasteten Falle

oder eines Schnäppers, dass die Nocke oder der Nippel den Schnäpper oder die

Falle in die entsperrte Position bringe. Die Entfernung des Schlüssels halte den

Schnäpper oder die Falle dabei in der vorgeschobenen, gesperrten Position (vgl.

Absatz [0002] der PS).

Bei Metallaktenschränken würden häufig Nockenschlösser oder eine Abwandlung

hiervon zum Einsatz kommen, die als Sperrriegel bekannt sei, bei dem ein

federbelasteter Riegel bzw. Sperrzylinder an dem oberen horizontalen Rand des

Schranks vorgesehen sei, der im Eingriffszustand alle Schubkästen sperre. Die

Verwendung eines Schlüssels gebe den federbelasteten Riegel in eine nach außen

gerichtete Position frei und entsperre die Schubkästen. Zu den Schließfach- und

Schrankschlössern würden ebenso elektronische Sperreinrichtungen gehören, von

denen einige mit Tastenfeldern und andere mit elektronischen Identifikations- oder

nichtflüchtigen Speichereinrichtungen ausgestattet seien, die bei Kontakt das

Schloss freigeben (vgl. Absätze [0003] u. [0004] der PS).

Alldem liege Stand der Technik zugrunde, wie er unter anderen in den

Druckschriften D1 bis D10 sowie E11 erläutert sei.

Vor diesem Hintergrund bestehe gemäß Absatz [0007] der Patentschrift sinngemäß

die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein relativ einfaches, leicht zu

verwendendes,

zuverlässiges

und

kompaktes

elektronisches Schloss

bereitzustellen, vorzugsweise ein Tastaturschloss, das alternativ oder zusätzlich

durch einen elektronischen Schlüssel betätigt werden könne, für Einbausituationen,

in denen typischerweise Nocken-, Riegel- und Schrankschlösser zur Anwendung

kommen würden. Zudem solle es in eine Standardöffnung oder eine Bohrung für

ein Standardnockenschloss, einen Riegel- oder einen Schrankschlosszylinder in

einem Schrank, einer Tür, einer Zugangsklappe, einem Briefkasten, einer

Abgabeeinrichtung, usw. eingesetzt werden können, und alternativ geeignet sein,

an eine Standardabdeckung eines Standardnockenschlosses, eines Riegel- oder

eines Schranktürzylinders in einem Schrank, einer Tür, einer Zugangsklappe, einem

Briefkasten, einer Abgabeeinrichtung, usw. angepasst werden zu können (vgl.

Absatz [0007] der PS). Ferner soll das beanspruchte Nockenschloss existierende

Nockenschlösser ersetzen und

in Türen, Schubfächern, Zugangsklappen,

Briefkästen, Ausgabeeinrichtungen, usw. eingesetzt werden können, wodurch auch

eine verbesserte Schließlösung für Neuanwendungen zur Verfügung stehe (vgl.

Absatz [0014] der PS).

4.

Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des

Standes der Technik wird als Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor

of Engineering der Fachrichtung Mechatronik angesehen, der über langjährige

Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schlössern mit elektronischen

und elektromechanischen Zugangssteuerungen verfügt.

5.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts sind nachstehend die unabhängigen Ansprüche sämtlicher nach

Antragslage geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der

Bezugnahme

in einer

zusammenfassenden, die

korrekte Orthografie

berücksichtigenden Merkmalsgliederung wiedergegeben. Hierbei stehen die

Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die nebengeordneten

Patentansprüche in den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in

denen diese Merkmalsangaben ergänzend gegenüber dem

jeweiligen

nebengeordneten Anspruch in der erteilten – hier gemäß Hauptantrag unverändert

verteidigten – Fassung, die durch hervorgehobene Bezugssymbole gekennzeichnet

ist, aufgeführt sind.

5.1

Für den erteilten Patentanspruch 1 und seinen Fassungen in den

Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D wird folgende

Gliederung zugrunde gelegt:

M1

Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,

M2

M2.1

welches Folgendes enthält:

ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik aufweist und eine

Tastatur (15) zur Eingabe von Codes eines Nutzers enthält,

wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung

auf der Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür,

des Schranks

oder

der Schublade

ausgebildet ist, auf der das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist,

M2.1H2, H12, H17, H26

wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung

gesicherten

Positionierung

auf

der

Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür, des

Schranks oder der Schublade ausgebildet ist,

auf der das Nockenschloss (10) zu befestigen

ist,

mit einer Nockenschlosszylindereinheit (26) und

mit einem Knopf (12) oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14),

und

ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere

Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält,

M3

M4

M5

M5.1

dadurch gekennzeichnet,

M3.1

M3.2

M4.1

wobei das Batteriefach an einer zugänglichen

Position des Gehäuses (14) angeordnet ist,

wenn das Gehäuse (14) an der Vorderseite

(25) der Klappe, der Tür, des Schranks oder

der Schublade befestigt ist,

dass die Nockenschlosszylindereinheit von

einer Rückseite

des Gehäuses

in

Standardnockenschlossgröße vorsteht, und

so ausgebildet ist, dass sie durch eine

Standardnockenschlossöffnung

in

der

Klappe, der Tür (25), des Schranks oder der

Schublade passend hindurchführbar ist,

dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur

manuellen Betätigung des Nockenschlosses

(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren

Elements

in der

festen Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies

durch die Elektronik erlaubt ist,

M6

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse

(14) aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in

Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in

den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine

Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der

Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift,

M6H1-H30

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)

aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in Eingriff

bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in den

geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung

oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift,

M7

bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen

Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum

Entsperren des Nockenschlosses zurückzuziehen und

M2.2

wobei

das

Gehäuse

(14)

einen

Energieübertragungsanschluss enthält, der

von der Außenseite der Tür, des Schranks

oder der Schublade zugänglich ist, um der

Elektronik für den Fall einer Batteriefehlfunktion Energie zuzuführen,

M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30

wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form

M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am

gegenüberliegenden

Ende

eine

aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)

an einem Ende enthält und

Gewindebohrung an der Rückseite des

Gehäuses

vorgesehen

ist,

um

eine

Maschinenschraube aufzunehmen, die durch

einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an

der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist,

M2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29

gesichert ist,

M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30

am gegenüberliegenden Ende ein Nippel

vorgesehen ist, der sich von der Rückseite

des Gehäuses nach hinten erstreckt, und sich

in ein Loch (58) in der Tür, im Schrank oder

der Schublade, an dem das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist, erstreckt,

M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30

wobei die gesamte Elektronik und die Batterie

gesichert ist,

in

dem

kompakten Gehäuse

(14)

aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile

oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,

dem Schrank

oder

der Schublade

anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist,

M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30

wobei das kompakte Gehäuse (14), das die

Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)

und

die

einzige

Elektronik

des

Nockenschlosses bildet, und

M8H15-H19

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung

und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,

M8H29

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und den Nippel und/oder die Maschinenschraube

sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,

M8H30

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist

M6.1H20-H30

M6.2H21-H30

wobei der

innere Stift hin zum Eingriff

federbelastet ist,

wobei mit dem bewegbaren Element eine

Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert

verbunden ist,

M6.3H22-H30

wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern

(28) ist, der in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26)

dreht.

Der Patentanspruch 1 bezeichnet herausgegriffene Bestandteile des im Patent so

bezeichneten „Nockenschlosses“ für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade

(Merkmal M1), das in nicht abschließender Aufzählung zumindest ein Gehäuse

(Merkmal M2), eine Nockenschlosszylindereinheit (Merkmal M3), einen Knopf oder

Handgriff (Merkmal M4), ein Batteriefach (Merkmal M5), einen inneren Stift

(Merkmal M6) und Elektronik (Merkmal M7) umfasst. Mit den Merkmalen M8H15-H19,

M8H29 und M8H30 der Patentansprüche 1 in den Fassungen der in den Hochzeichen

genannten Hilfsanträge wird ferner auf eine einzige Struktur des Nockenschlosses

abgestellt, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe bzw. Tür erstreckt.

Figur 4 der PS mit Ergänzungen

Der im Merkmal M1 verwendete Begriff „Nockenschloss“ zielt für sich betrachtet

nach der Gesamtoffenbarung des Streitpatents – gegensätzlich zur Auffassung der

Patentinhaberin – auf keine besondere räumlich-körperliche Struktur des

Schließorgans ab. Denn in den Ausführungsbeispielen wird modulhaft eine

elektronische Schlosseinheit mit jeweils einer mechanischen Schlosseinheit

kombiniert, die nicht zwingend eine Nocke als Schließorgan umfasst, sondern auch

als Riegel-, Schrank- oder Stößelschloss ausgeführt sein kann (vgl. Absätze [0014],

[0036] u. [0039] der PS). Gestützt wird diese Sichtweise ebenso durch Absatz

[0043] der Patentschrift, wonach der Begriff „Nockenschloss“ einen Bezug auf ein

Nockenschloss oder ein Schrankschloss oder ein Stößelschloss oder ein

Schaltschloss oder ein T- Griffschloss herstellen soll.

Das Gehäuse weist nach dem Merkmal M2 kompakte Abmessungen auf, um es für

Einbausituationen mit eingeschränktem Bauraum verwenden zu können,

beispielhaft ist hierfür in Absatz [0008] der Patentschrift die Anordnung auf einem

1 Zoll breiten horizontalen Rand eines Stahlschranks angegeben. Zusätzlich

schreibt das Merkmal M2 eine Tastatur zur Eingabe von Codes vor, die implizit auf

dem eine „Elektronik“ bzw. elektronische Bauelemente aufnehmenden Gehäuse für

einen Nutzer zugänglich verortet ist. Zudem wird im Merkmal M2.1 dem Gehäuse

lediglich eine Eignung unterstellt, auf der Vorderseite, folglich der dem Nutzer

zugewandten Oberfläche einer – nicht zum Anspruchsgegenstand gehörigen – mit

dem Nockenschloss ausgestatteten Schublade, Klappe oder Tür eines Schranks

positioniert werden zu können.

Die Nockenschlosszylindereinheit umfasst nach dem Merkmal M3 unter Beachtung

des Merkmals M4.1

im Lichte der Gesamtoffenbarung zumindest einen

Nockenschlosszylinder und ein darin drehbar aufgenommenes sogenanntes

bewegbares Element. Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des

Knopfes oder des Handgriffs führt das bewegbare Element „in der festen

Nockenschlosszylindereinheit“ also dem drehfest verbauten Nockenschlosszylinder

direkt eine rotatorische Bewegung aus, wenn die Elektronik das Öffnen oder

Schließen des Schlosses zulässt. Dabei verbindet das Streitpatent die Begriffe

„Knopf“ oder „Handgriff“ mit jeder Art von Dreheinrichtung zur manuellen Drehung

(vgl. Absatz [0043] der PS). Das im Merkmal M4.1 zudem vorgegebene „direkte

Drehen“ des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit durch den

Knopf oder Handgriff lässt den Fachmann dabei auf eine unmittelbare Verbindung

zwischen diesen beiden Komponenten schließen.

Aufgrund der Positionierung der von einem Nutzer zu bedienenden Dreheinrichtung

auf dem Gehäuse nach Merkmal M4 und des entsprechend dem Merkmal M3.1

festgelegten Vorstehens der Nockenschlosszylindereinheit von einer Rückseite des

Gehäuses muss das bewegbare Element das Innere des Gehäuses durchqueren

und somit zumindest ein Abschnitt dessen sinnfällig in dem besagten Gehäuse

aufgenommen sein.

Die Nockenschlosszylindereinheit steht also von einer Rückseite des Gehäuses in

Standardnockenschlossgröße vor in einer nach dem Absatz [0009] der Patentschrift

an die jeweilige Anwendung angepassten Erstreckung. Diese ergibt sich aus der

Tiefe bzw. Dicke der Klappe oder der Tür des Schrankes oder der Schublade, durch

deren

Standardnockenschlossöffnung

die

Nockenschlosszylindereinheit

entsprechend dem Merkmal M3.2 passend hindurchführbar

ist. Da der

Anspruchsgegenstand die Schublade, die Klappe bzw. die Tür jedoch – wie bereits

ausgeführt – nicht umfasst, muss die Nockenschlosszylindereinheit lediglich

geeignet sein, durch eine Standardnocken- oder Sperrschlossöffnung

hindurchgeführt zu werden. Weder deren Form – in der PS als D-förmig oder doppelt

D-förmig bezeichnet – noch die Ausführung des Nockenschlosszylinders mit einem

externen Gewinde, in das zu dessen Befestigung an der Tür oder der Schublade

eine Mutter oder ein Gewindering eingreift (vgl. Absätze [0009] u. [0025] der PS),

haben Niederschlag im Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gefunden. Insoweit

bedingen

die

Begriffe

„Standardnockenschlossgröße“

und

„Standardnockenschlossöffnung“

keine besondere Dimensionierung oder

Ausgestaltung der Nockenschlosszylindereinheit bzw. der komplementären

Öffnung über die aufeinander abgestimmte Konturierung zur Sicherstellung der

Hindurchführbarkeit hinaus.

Für das Sperren und Freigeben des Schlosses bzw. des bewegbaren Elements ist

gemäß dem Merkmal M6 ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der

im geschlossenen Modus des Nockenschlosses in eine Vertiefung oder Kerbe des

bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit eingreift, um dessen

Verdrehen zu verhindern. Dementsprechend erfolgt der Eingriff des inneren Stifts

wohl in dem sich – wie bereits dargelegt, entsprechend den Maßgaben der

Merkmale M3.1, M4 und M4.1 – im Gehäuseinneren erstreckenden Abschnitt des

bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit. Die Streichung des

Bezugszeichens „(81)“ für den inneren Stift im Merkmal M6H1-H30 führt dabei zu

keinem vom Verständnis des Wortlauts abweichenden Sinngehalt.

Der erteilte Patentanspruch 1 und seine Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis

19 lassen es offen, wie der innere Stift in die Eingriffsstellung gelangt, erst mit dem

Merkmal M6.1H20-H30 wird eine Federbelastung hin zum Eingriff vorgeschrieben.

Welche Bewegung der innere Stift bei einem Öffnungs- oder Schließvorgang

ausführt und welche Bauweise der Feder zugrunde

liegt, überlässt der

Patentanspruch 1 in all seinen Fassungen dabei dem Ermessensspielraum des

Fachmanns. Für das bewegbare Element wird mit dem Merkmal M4.1 bereits eine

Rotationsbewegung festgelegt, wobei es nach dem Merkmal M6.3H22-H30 auch in

seiner Ausprägung als sogenannter Dorn oder Kern in dem ortsfesten Teil der

Nockenschlosszylindereinheit drehbeweglich gelagert ist. Die Drehbewegung wird

dabei von dem bewegbaren Element bzw. Dorn oder Kern auf eine entsprechend

dem Merkmal M6.2H21-H30 mit ihm verbundene, gegen eine Bewegung relativ zum

bewegbaren Element gesicherte Nocke übertragen. Die bauliche Ausführung der

Nocke selbst sowie ihrer Sicherung auf dem bewegbaren Element – wie beispielhaft

in den Absätzen [0021] und [0022] der Patentschrift erläutert – stellt der

Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns.

Der innere Stift wird entsprechend dem Merkmal M7 von einem der Elektronik

zugeordneten Magnetschalter oder Miniaturmotor beaufschlagt, um ihn zum

Entsperren des Nockenschlosses aus der Vertiefung oder der Kerbe des

bewegbaren Elements zurückzuziehen, nachdem ein korrekter Code über die am

Gehäuse angeordnete Tastatur des Gehäuses eingegeben wurde (vgl. Absatz

[0023] der PS). Diese explizit vorgegebene Wirkung schließt dabei die Existenz

zusätzlicher Öffnungsoptionen beispielsweise über einen elektronischen Schlüssel

– wie in den Absätzen [0007] und [0044] der Patentschrift angesprochen – nicht

aus.

Sowohl die gesamte Elektronik – einschließlich des Magnetschalters oder des

Miniaturmotors – als auch die zu deren Betrieb notwendige Versorgung mit

elektrischer Energie sind nach dem Merkmal M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 derart in

einem Gehäuse des Nockenschlosses verortet, dass sich keine Gehäuseteile oder

elektronische Bauelemente auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der

Schublade befinden, an der/dem das Nockenschloss zu befestigen ist. Mit anderen

Worten fordert das Merkmal M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 eine Anordnung des

Gehäuses und der darin verbauten Elektronik ausschließlich auf der Vorderseite,

d.h. der dem Nutzer zugewandten Seite der mit dem Nockenschloss ausgestatteten

Tür oder Klappe des Schranks oder der mit dem Nockenschloss ausgestatteten

Schublade.

Die Energieversorgung der Elektronik übernimmt dabei im Sinne des Merkmals M5

wenigstens eine, in einem separaten Batteriefach innerhalb des Gehäuses

aufgenommene Batterie. Alternativ wird für den Fall einer Batteriefehlfunktion der

Elektronik über einen gemäß dem Merkmal M2.2 in dem Gehäuse enthaltenen

Energieübertragungsanschluss elektrische Energie von der Außenseite der Tür,

des Schranks oder der Schublade zugeführt. Das Batteriefach selbst und der

Energieübertragungsanschluss sind auch bei auf der Vorder- bzw. der dem Nutzer

zugewandten Seite der Tür, Klappe oder Schublade des Schranks montiertem

Gehäuse nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M2.2 und M5.1 weiterhin

zugänglich, was eine Anordnung der Öffnung des Batteriefachs sowie der

Anschlüsse zur Energieübertragung auf der Gehäuserückseite, die der Tür, Klappe

oder Schublade zugewandt ist, ausschließt.

Nach dem Merkmal M2.1H2, H12, H17, H26 ist das Gehäuse des Nockenschlosses gegen

Drehung gesichert, wobei die technische Umsetzung dem Ermessen des

Fachmanns überlassen bleibt. Gleiches gilt für die Fixierung des Gehäuses des

Nockenschlosses an der zu verschließenden Öffnung des Mobiliars entsprechend

dem Merkmal M2.1 an sich, wofür das Streitpatent unter anderen eine Befestigung

mittels der Nockenschlosszylindereinheit vorschlägt, die – wie bereits dargelegt –

durch eine Öffnung in einer Tür bzw. Klappe hindurchgeführt und mittels einer

Mutter oder eines Gewinderings

fixiert wird. Dieses Montageprinzip hat

ausschließlich Aufnahme in den Verfahrensanspruch 35 gefunden.

Erst mit den zueinander alternativ formulierten Merkmalen M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14,

H18, H19, H27-H29 und M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 wird die bauliche Ausführung

einer Fixierung des Gehäuses im jeweiligen Patentanspruch 1 konkretisiert. Hierfür

ist an der Rückseite – folglich jener der Klappe oder der Tür zugewandten Seite –

des Gehäuses entweder eine Gewindebohrung vorgesehen, die der Aufnahme

einer Maschinenschraube dient, welche aufgrund des vom Anspruchsumfang nicht

umfassten „Schranks“ oder einer Tür, lediglich geeignet sein muss, durch diesen

bzw. durch die hindurchgeführt werden zu können, oder ein von dieser Rückseite

nach hinten, also in Richtung auf die Klappe oder Tür zu, abstehender Nippel, der

dementsprechend ebenfalls nur eine Eignung aufweisen muss, sich in ein Loch in

der Tür, der Klappe oder der Schublade zu erstrecken, die mit dem Nockenschloss

ausgestattet ist. Die Begriffe „eine Gewindebohrung“ bzw. „ein Nippel“ sind im Lichte

des Absatzes [0009] der Patentschrift jeweils nicht als Numerale, sondern als

unbestimmter Artikel zu verstehen, sodass je nach bevorzugter Montageweise auch

mehr als eine Gewindebohrung oder Nippel zum Einsatz kommen können (vgl.

Absatz [0009] der PS: „Es können mehr als ein Gewindeloch oder Schraubstift

verwendet werden, in Abhängigkeit von den Befestigungsreferenzen“). Ebenso

wenig schließt die Verwendung eines Nippels oder einer Maschinenschraube mit

Blick auf die Merkmale M8H15-H19, M8H29 und M8H30 das Vorsehen zusätzlicher

Befestigungsmittel aus, denn dort wird die sich in das Innere der Klappe

erstreckende, sogenannte

„einzige Struktur“

jeweils additiv aus dem

Nockenschlosszylinder selbst und weiteren Komponenten wie einem Nippel, einer

Gewindebefestigung und/oder einer Maschinenschraube gebildet.

Die sich jeweils als Konsekutivsatz an die Merkmale M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19,

H27-H29 und M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 anschließenden Merkmale M2.4.1H4,

H8, H14, H19, H28, H29 und M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30 unterstellen den vorgenannten,

baulichen Maßgaben jeweils eine Wirkung zur Sicherung des Gehäuses gegen

„Drehung“, wohl um ein mögliches Verdrehen des Gehäuses zu Öffnungszwecken

des Schlosses zu verhindern.

Das Merkmal M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 legt ferner eine Positionierung des

Knopfs oder Handgriffs an einem Ende des in länglicher Form gestalteten Gehäuses

fest, am gegenüberliegenden Ende ist indes nach Merkmal M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14,

H18, H19, H27-H29 die Gewindebohrung oder nach Merkmal M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19,

H27-H30 der Nippel verortet. Unter den Begriff „längliche Gestalt“ fällt für den

Fachmann dabei eine gegenüber der Höhe und Breite deutlich größere

Längserstreckung des Gehäuses.

Das in Rede stehende, die Elektronik beherbergende Gehäuse ist nach dem

Merkmal M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30 das einzige Gehäuse und die darin

aufgenommen elektronischen Bauteile bilden die einzige Elektronik des

Nockenschlosses, womit jedoch noch keine Aussage über die Ein- oder

Mehrteiligkeit des Gehäuses getroffen ist, oder ob im Inneren des Gehäuses nicht

auch weitere Ummantelungen bzw. Einzelgehäuse von Komponenten – wie das

Batteriefach nach Merkmal M5 – verortet sein können. Lediglich weitere Gehäuse-

oder Elektronikbestandteile auf der Rückseite der Tür, der Schublade oder der

Klappe schließt das Merkmal M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30 aus (vgl. Absatz [0010] der

PS).

In das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt sich folglich – wie mit den

Merkmalen M8H15-H19, M8H29 und M8H30 definiert – nur eine einzige Struktur, die wie

bereits dargelegt neben dem Nockenschlosszylinder nach dem Merkmal M8H15-H10

optional noch von dem Nippel, einer Gewindebefestigung und/oder einer

Maschinenschraube, nach dem Merkmal M8H29 von dem Nippel und/oder der

Maschinenschraube sowie optional einer Gewindebefestigung bzw. nach dem

Merkmal M8H30 von dem Nippel sowie optional einer Gewindebefestigung und/oder

der Maschinenschraube gebildet wird. Als mögliche Gewindebefestigung kommt

dabei die

in den Absätzen

[0009] und

[0025] erläuterte Fixierung des

Nockenschlosses mittels

einer

auf

einem

Außengewinde

des

Nockenschlosszylinders geschraubten Gewindemutter in Betracht, auf welche die

besagten Merkmale jedoch nicht beschränkt sind.

Die in den Merkmalen zum Teil aufgenommenen Bezugnahmen auf eine Tür,

Klappe, Schrank oder Schublade entfalten keine beschränkende Wirkung, denn der

Patentanspruch 1 ist ausschließlich auf ein Nockenschloss gerichtet, womit das

damit ausgestattete Mobiliar bzw. Objekt nicht Anspruchsgegengestand ist. Die

Bezugnahmen sollen daher nach dem sich in den Absätzen [0018] und [0043]

widerspiegelnden Verständnis des Streitpatents nur auf Komponenten hinweisen,

an denen das Schloss befestigt werden kann.

Zusammenfassend setzen die geltenden Patentansprüche 1 in der erteilten sowie

in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 30 mit Ausnahme der Sicherung des

Gehäuses gegen Drehung die weiteren dem Nockenschloss zugehörigen

Bestandteile in der geltenden Patentkategorie dem Fachmann nach Art und

Ausführung selbst im Einzelnen als allgemein bekannt voraus; diesem bleiben die

hierfür notwendigen Ausgestaltungen überlassen, der für die bauliche Umsetzung,

d.h. zur Ausführung der Erfindung über das notwendige Fachwissen und -können

verfügt.

5.2

Für den erteilten Patentanspruch 16 und seinen Entsprechungen in den

Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1D bis 30D und 1E wird folgende

Gliederung

zugrunde gelegt, deren Bezifferung an die

vorstehende

Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 angelehnt ist, womit sich die fallweise

diskontinuierliche Reihung erklärt:

N1

N2

N2.1

Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,

das Folgendes enthält:

ein kompaktes Gehäuse (14) zur Aufnahme von Elektronik und mit

einer Tastatur (15) zur Eingabe von Codes durch einen Benutzer,

wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung

auf der Vorderseite (25) einer Klappe, einer

Tür, einem Schrank oder einer Schublade

ausgebildet ist, und das Nockenschloss (10)

daran befestigt ist,

N2.1H2, H12, H17, H26

wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung

gesicherten

Positionierung

auf

der

Vorderseite (25) einer Klappe, einer Tür,

einem Schrank oder einer Schublade

ausgebildet ist, und das Nockenschloss (10)

daran befestigt ist,

mit einer Nockenschlosseinsatzeinheit (26),

wobei ein Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur

manuellen Betätigung des Schlosses vorgesehen ist, und

ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere

Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält,

wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14)

positioniert ist und zugänglich ist, wenn das

Gehäuse (14) an einer Klappe, einer Tür,

N3

N4

N5

N5.1

dadurch gekennzeichnet,

N3.1

N3.2

N4.1

einer Schublade oder einem Schrank

befestigt ist,

dass die Nockenschlosseinsatzeinheit von

einer Rückseite des Gehäuses vorsteht und

angepasst ist, um in einen Standardnockenschlosszylinder einer Nockenschlosseinheit

eingesetzt zu werden, die in einer Klappe,

einer Tür, einem Schrank oder einer

Schublade installiert ist und sich dadurch

erstreckt,

dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur

manuellen Betätigung des Nockenschlosses

(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren

Elements

in der

festen Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies

durch die Elektronik erlaubt ist,

N6

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)

aufweist, der mit der Nockenschlosseinsatzeinheit in Eingriff

bringbar ist, um die Nockenschlosseinsatzeinheit in den gesperrten

Zustand zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine

Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift und

N7

die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor

enthält, der betrieben werden kann, um den Stift zur Sperrung des

Schlosses zurückzuziehen,

N2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30

wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form

N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am

gegenüberliegenden

Ende

ein

aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)

an einem Ende aufweist und

Maschinenschraubenstift an der Rückseite

des Gehäuses angeordnet ist, der durch

einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar

ist, an dem das Nockenschloss (10) befestigt

werden soll,

N2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29

gesichert ist,

N2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30

am gegenüberliegenden Ende ein Nippel

vorgesehen ist, der von der Rückseite des

Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür,

dem Schrank oder der Schublade einführbar

ist, an dem das Nockenschloss (10) zu

befestigen ist,

N2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

N7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30

wobei die gesamte Elektronik und die Batterie

gesichert ist,

in

dem

kompakten Gehäuse

(14)

aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile

oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,

dem Schrank

oder

der Schublade

anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist,

N2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30

wobei das kompakte Gehäuse (14), das

Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)

ist und eine einzige Elektronik des Nockenschlosses enthält, und

N8H15-H19

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die

Nockenschlosseinsatzeinheit und optional ein Nippel, eine

Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet

ist,

N8H29

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die

Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel und/oder die

Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung

gebildet ist,

N8H30

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die

Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel sowie optional eine

Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet

ist,

N6.1H20-H30

N6.2H21-H30

N6.3H22-H30

wobei der

innere Stift hin zum Eingriff

federbelastet ist,

wobei mit dem bewegbaren Element eine

Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert

verbunden ist,

wobei das bewegbare Element ein drehbarer

Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen

Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht.

Auch der erteilte Patentanspruch 16 sowie seine Entsprechungen in den hilfsweise

verteidigten Fassungen sind jeweils auf ein Nockenschloss gerichtet. Das zu

Merkmal M3 nach Patentanspruch 1 korrespondierende Merkmal N3 stellt zwar nur

auf

eine

Nockenschlosseinsatzeinheit

anstatt

auf

eine

Nockenschlosszylindereinheit ab, unter Beachtung des Merkmals N4.1 erkennt der

Fachmann jedoch, dass auch bei diesem beanspruchten Nockenschloss eine

vollständige

Nockenschlosszylindereinheit

einschließlich

feststehendem

Nockenschlosszylinder verbaut ist. Denn nach dem Merkmal N4.1 wird in Analogie

zum wortgleichen Merkmal M4.1 bei manueller Betätigung des Nockenschlosses

über den Knopf oder den Handgriff ein bewegbares Element in der festen

Nockenschlosszylindereinheit bzw. dem ortsfest verbauten Nockenschlosszylinder

gedreht, wenn die Elektronik eine Freigabe zum Öffnen des Schlosses erteilt hat.

Das bewegbare Element ist dabei gemäß dem Merkmal N6 der Einsatzeinheit bzw.

der Nockenschlosseinsatzeinheit zugeordnet und steht unmittelbar mit dem Knopf

oder Handgriff in Verbindung.

Figur 7 der PS mit Ergänzungen

In Analogie zu Merkmal M3.1 steht die Nockenschlosseinsatzeinheit entsprechend

dem Merkmal N3.1 dabei von einer Rückseite des Gehäuses vor und ist nach dem

Merkmal

N3.2

entsprechend

angepasst,

um

in

einen

Standardnockenschlosszylinder

einer Nockenschlosseinheit

bzw.

einer

Nockenschlosszylindereinheit eingesetzt zu werden. Die in einer Schublade, einer

Klappe oder einer Tür eines Schrankes installierte Nockenschlosseinheit bzw.

Nockenschlosszylindereinheit erstreckt sich wiederum gemäß dem Merkmal N3.2

durch

diese

hindurch.

Insoweit weist

die Nockenschloss-

bzw.

Nockenschlosszylindereinheit eine auf die Tiefe bzw. Dicke der Klappe, Tür oder

Schublade abgestimmte Länge auf. Die zudem geforderte Anpassung der

Nockenschlosseinsatzeinheit an den Nockenschlosszylinder legt indes keine

bestimmte räumlich-körperliche Struktur der Nockenschlosseinsatzeinheit fest,

solange die Drehbarkeit des ihr nach dem Merkmal N6 zugeordneten bewegbaren

Elements erhalten bleibt.

Die Beschwerdeführerin 3 hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,

dass das bewegbare Element drehbar in der Zylinderschlosseinsatzeinheit

aufgenommen sei. Auf Nachfrage des Senats, welche Angaben

in der

Streitpatentschrift einen solch eingeschränkten Sinngehalt stützen, verwies sie

lediglich auf das Wissen des Fachmanns.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt eines Patents

jedoch nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und

eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen

ist (vgl. BGH GRUR 2015, 249, Rn. 19 – Schleifprodukt, GRUR 2016, 50, Rn. 24 –

teilreflektierende Folie), nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der

Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung

der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH a.a.O., Rn. 19 – Schleifprodukt).

Wie auch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 nicht verkannt hat, verhält

sich die Beschreibung des Streitpatents nicht zu der Frage nach dem konstruktiven

Aufbau der Zylindereinsatzeinheit über das bewegbare Element hinaus. Als

Offenbarungsquelle kommen danach allenfalls noch die Zeichnungen in Betracht.

Die Darstellungen in den Figuren 7, 7A, 8A, 8B und 9 bis 12 könnten zwar darauf

hindeuten, dass die Zylindereinsatzeinheit neben dem bewegbaren Element noch

über eine zur

festen Montage

im Nockenschlosszylinder vorgesehene,

zylinderförmige Umhausung verfügt. Schlussfolgerungen dieser Art wären jedoch

allenfalls dann möglich, wenn feststünde, dass die Betätigung des Schlosses allein

über den durchmesserreduzierten, zylindrischen Fortsatz erfolgte, der an dem vom

Gehäuse wegweisenden Ende der Zylindereinsatzeinheit verortet ist. Solche

Anhaltspunkte ergeben sich indes weder aus der Beschreibung noch aus dem

sonstigen Inhalt der Patentschrift. Vielmehr ist nach Absatz [0029] dort für die

Betätigung des Schlosses ein – ausweislich der genannten Figuren stets am

Außenumfang der Zylinderschlosseinsatzeinheit angeordneter – (Rück-)Halteclip

bzw. Stift vorgesehen. Unter Einbeziehung der Maßgaben des Merkmals N4.1,

wonach auch der Knopf oder Handgriff zur manuellen Betätigung des

Nockenschlosses durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen

Nockenschlosszylindereinheit ausgebildet ist, spricht diese Beschreibung des

Aufbaus somit gegen eine Ausbildung der Nockenschlosseinsatzeinheit mit einer

feststehenden zylinderförmigen Umhausung zusätzlich zu einem bewegbaren

Element.

Des Weiteren soll gemäß Absatz

[0030] der Patentschrift eine solche

Nockenschlosseinsatzeinheit lediglich beispielhaft in einen bereits „existierenden“

also bereits in einer Tür installierten Zylinder passen, der zuvor einen üblichen

Einsatz mit Schlüssel enthielt. Da die Ausführung als Ersatz

für einen

Schlüsseleinsatz jedoch – gegensätzlich zur Auslegung im Beschluss der

Patentabteilung – nicht Aufnahme in den geltenden Patentanspruch gefunden hat,

bliebt auch aus diesem Grund für eine enge Auslegung des Merkmals N6 im Sinne

der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 kein Raum.

Mithin schließt der geltende Patentanspruch auch eine Nockenschlosseinsatzeinheit nicht aus, die allein durch das in einen Nockenzylinder einsetzbare,

bewegbare Element gebildet wird.

Für das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal N6 ein

innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der in eine Vertiefung oder Kerbe

des beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift, um die Nockenschlosseinsatzeinheit – demzufolge in Analogie zu Merkmal M6 – in den gesperrten

Zustand zu bringen.

Die Maßgabe des Merkmals N7, den Stift zur Sperrung des Schlosses

zurückzuziehen, beruht demgegenüber auf einem offensichtlichen Fehler. Denn der

die Lehre dieses Patentanspruchs nacharbeitende Fachmann erkennt ohne

Weiteres aufgrund seines Fachwissens, dass nur ein Entsperrvorgang mit dem

Zurückziehen des Stifts gemeint sein kann (vgl. BGH Mitt. 2002, 176, II. 2b) aa) –

Gegensprechanlage). Dies wird auch gestützt von Absatz [0023] der Patentschrift,

in dem die Arbeitsweise einer derartigen Blockiereinrichtung beschrieben ist, wie

auch den übrigen, erteilten nebengeordneten Ansprüchen, die mit dem

Zurückziehen des Stifts ein Entsperren des bewegbaren Elements verbinden. Im

Wege der Auslegung wird das Merkmal N7 daher mit dem korrigierten Sinngehalt

unterlegt, der dem des Merkmals M7 entspricht.

Der gesperrte Zustand zeichnet sich demzufolge durch einen Eingriff des inneren

Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit

aus, bei dem es sich wohl um das selbe bewegbare Element nach dem Merkmal

N4.1 handelt.

Das Merkmal N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 erläutert eine weitere

Ausgestaltung

des Gehäuses,

die

sich

in

der Anordnung

eines

Maschinenschraubenstifts an dessen Rückseite erschöpft, der geeignet sein muss,

durch einen „Schrank“ – wohl eher eine Wandung desselben – oder eine Tür, die

mit dem Nockenschloss ausgestattet sein soll, hindurchgeführt werden zu können.

In das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt sich – wie mit den Merkmalen

N8H15-H19, N8H29 und N8H30 definiert – nur eine einzige Struktur, die neben der

Nockenschlosseinsatzeinheit nach dem Merkmal N8H15-H10 optional noch von dem

Nippel, einer Gewindebefestigung und/oder einer Maschinenschraube, nach dem

Merkmal N8H29 von dem Nippel und/oder der Maschinenschraube sowie optional

einer Gewindebefestigung bzw. nach dem Merkmal N8H30 von dem Nippel sowie

optional einer Gewindebefestigung und/oder der Maschinenschraube gebildet wird.

In den besagten Merkmalen ist jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit beachtlich,

denn anstelle der jeweils angesprochenen Maschinenschraube, trägt in Verbindung

mit dem Merkmal N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 der dort eingeführte

Maschinenschraubenstift zur Ausprägung der sogenannten „einzigen“ Struktur des

Nockenschlosses bei, der jedoch mit der Maschinenschraube gleichzusetzen ist.

Dementsprechend kommt den Merkmalen N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29

sowie N8H15-H19, N8H29 und N8H30 das zu den korrespondierenden Merkmalen mit

dem Präfix „M“ des Patentanspruchs 1 identische Verständnis zu.

Gleiches gilt für die zwar im Wortlaut, nicht jedoch im Sinngehalt von ihrem

jeweiligen Pendant differierenden Merkmale N2, N2.1, N2.1H2, H12, H17, H26, N2.3H3-H8,

H13, H14, H18, H19, H27-H30, N2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30, N2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30,

N4 und N5.1 des erteilten, nebengeordneten Patentanspruchs 16 und seinen

Entsprechungen in den nachrangigen Hilfsanträgen.

Deren übrige Merkmale unterscheiden

sich

in den beanspruchten

Merkmalskombinationen weder in den Formulierungen noch in ihrem substanziellen

Gehalt von dem Verständnis der entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 1

mit gleicher Bezifferung und dem Präfix „M“.

Insgesamt definiert der erste sich an den Patentanspruch 1 anschließende

Nebenanspruch

mit

Ausnahme

des

nicht

beanspruchten

Energieübertragungsanschlusses (Merkmal M2.2) ein Nockenschloss, wie es auch

der zuvor erläuterte Patentanspruch 1 vorgibt. So führt nämlich die Anpassung der

Nockenschlosseinsatzeinheit nach dem Merkmal N3.2 mit dem ihr zugeordneten

bewegbaren Element (Merkmal N6), um in einen (Standard-)Nockenschlosszylinder

eingesetzt zu werden, im Ergebnis auch hier – in Analogie zu Patentanspruch 1 –

lediglich zur Realisierung einer im Merkmal N4.1 auch explizit herausgestellten

Nockenschlosszylindereinheit.

5.3

Für den erteilten Patentanspruch 30 und seinen Entsprechungen in den

Hilfsanträgen 1 bis 30 und 1A bis 30A wird folgende Gliederung zugrunde gelegt,

deren Bezifferung an die vorstehende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1

angelehnt ist, womit sich die fallweise diskontinuierliche Reihung erklärt:

O1

O2

O2.1

Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder einer Schublade,

welches Folgendes enthält:

ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik enthält und eine

elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch

einen Benutzer umfasst,

wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist,

dass es an der Vorderseite einer Klappe (25)

oder einer Tür, einem Schrank oder einer

Schublade anbringbar

ist, an dem das

Nockenschloss (10) zu befestigen ist,

O2.1H2, H12, H17, H26

wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist,

dass es an der Vorderseite einer Klappe (25)

oder einer Tür, einem Schrank oder einer

Schublade

gegen Drehung

gesichert

anbringbar ist, an dem das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist,

wobei ein Treiber (102)

von der Rückseite des Gehäuses vorsteht

und

der Treiber (102) im Wesentlichen gerade und

rechtwinklig zur Rückseite des Gehäuses

ausgerichtet ist, und

einen speziellen Querschnitt aufweist, der in

eine Aufnahmebuchse der Schlosseinheit

O3

O3.1

O3.3

O3.4

einführbar ist, die sich in und durch eine

Klappe (25) erstreckt,

einen speziellen Querschnitt aufweist, der in

eine Aufnahmebuchse einer Schlosseinheit

einführbar ist, die sich in und durch eine

Klappe (25) erstreckt,

mit einem Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur

manuellen Betätigung des Nockenschlosses, wenn dies durch die

Elektronik erlaubt ist,

einer Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75) enthält,

wobei der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102)

ausgebildet ist,

O3.4H1-H30

O4

O9

O9H1-H30

die Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75) enthält, wobei

der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102) ausgebildet

ist,

und der Einsatz betätigbar

ist, um die

Schlosseinheit

freizugeben, wenn diese

gedreht wird, und

ein Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der

Elektronik enthält,

O9.1

O5

O5.1

wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14)

angeordnet ist, und zugänglich ist, wenn sich

das Gehäuse (14) an einer Klappe (25) oder

einer Tür, einem Schubfach oder einem

Schrank befindet,

der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur

manuellen Betätigung des Nockenschlosses

(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren

Elements in der festen Schlosseinheit (26)

ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

O4.1

O4.1“Suffix A“

der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur

manuellen Betätigung des Nockenschlosses

(10) durch direktes Drehen des Treibers (102)

als ein bewegbares Element in der festen

Schlosseinheit (26) ausgebildet ist,

O6

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse

(14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um

die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn

der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren

Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und

O6H1-H30

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)

aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die

Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der

Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements

der Nockenzylindereinheit eingreift, und

O6Suffix „A“

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)

aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die

Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der

Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des Treibers (102) als

bewegbares Element der Nockenzylindereinheit eingreift, und

O7

bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen

Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum

Entsperren des Schlosses zurückzuziehen,

O2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30

wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form

O2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende eine Gewindeaufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)

an einem Ende aufweist und

bohrung an der Rückseite des Gehäuses

vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube

aufzunehmen, die durch einen Schrank oder

eine Tür geführt

ist, an der das

Nockenschloss (10) zu befestigen ist,

O2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29

gesichert ist,

O2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30

am gegenüberliegenden Ende ein Nippel

vorgesehen ist, der von der Rückseite des

Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür,

dem Schrank oder der Schublade einführbar

ist, an dem das Nockenschloss (10) zu

befestigen ist,

O2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

O7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30

wobei die gesamte Elektronik und die Batterie

gesichert ist,

in

dem

kompakten Gehäuse

(14)

aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile

oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,

dem Schrank

oder

der Schublade

anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist,

O2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30

wobei das kompakte Gehäuse (14), das die

Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)

und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet, und

O8H15-H19

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die

Schlosseinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung

und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,

O8H29

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die

Schlosseinheit und den Nippel und/oder die Maschinenschraube

sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,

O8H30

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die

O6.1H20-H30

O6.2H21-H30

Schlosseinheit

und

den Nippel

sowie

optional

eine

Gewindebefestigung und/oder die Maschinenschraube gebildet ist,

wobei der

innere Stift hin zum Eingriff

federbelastet ist,

wobei mit dem bewegbaren Element eine

Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert

verbunden ist.

Gegenstand des Anspruchs 30 ist ein Nockenschloss für eine Tür, einen Schrank

oder eine Schublade (Merkmal O1), das in nicht abschließender Aufzählung

zumindest ein Gehäuse (Merkmal O2), einen Treiber (Merkmal O3), einen Knopf

oder Handgriff (Merkmal O4), ein Batteriefach (Merkmal O5), einen inneren Stift

(Merkmal O6), Elektronik (Merkmal O7) und eine Schlosseinheit (Merkmal O9)

umfasst. Mit den Merkmalen O8H15-H19, O8H29 und O8H30 zeichnet sich das

Nockenschloss der Patentansprüche 30 in den Fassungen der Hilfsanträge 15 bis

19, 29 und 30 ergänzend durch eine sogenannte „einzige Struktur“ aus.

Das Merkmal O3 stellt auf einen sogenannten Treiber ab, der nach dem Merkmal

O3.3 in einer im Wesentlichen geraden und zur Rückseite des Gehäuses – folglich

jener der Tür, Klappe oder zugewandten Seite des Nockenschlosses –

rechtwinkligen Ausrichtung vorliegt und von dieser wiederum entsprechend dem

Merkmal O3.1 absteht. Zudem weist ihm das Merkmal O3.4 einen speziellen, in eine

Aufnahmebuchse der Schlosseinheit einführbaren Querschnitt und eine

hinreichende Länge zu, so dass sich der Treiber durch eine bzw. die „Klappe“, die

Tür oder die Schublade erstrecken kann.

Wie bereits im Abschnitt 5.1 zur Sinngehaltsfeststellung des Patentanspruchs 1

einleitend ausgeführt, kommt dem Begriff „Schlosseinheit“ allein bei gemeinsamer

Betrachtung der sich aus den unabhängigen Ansprüchen ergebenden

Merkmalskombinationen und auch nach seiner allgemeinen Wortbedeutung

lediglich das Verständnis eines in diesem Fall mechanischen Schlossmechanismus

zu, der erst durch das Merkmal O9 eine Konkretisierung erfährt. Dort wird ein

drehbarer Einsatz und ein Aufnahmesockel – wohl gleichbedeutend mit der

Aufnahmebuchse des Merkmals O3.4 – vorgegeben, der/die komplementär zum

Treiber ausgebildet ist. Im Lichte der Figur 14 und des Absatzes [0037] der

Patentschrift zielt die mit dem Treiber korrespondierende Ausgestaltung der

Aufnahmebuchse auf dessen spezielle Querschnittsform ab, für die in den Absätzen

[0035] und [0037] der Patentschrift lediglich beispielhaft quadratische, jedoch auch

„flache“,

sternförmige, mehreckige, D-förmige Konturen als mögliche

Querschnittsformen für den Treiber und die Aufnahmebuchse genannt sind.

Nach dem Merkmal O9.1 bewirkt eine Betätigung des drehbaren Einsatzes eine

Freigabe der Schlosseinheit, „wenn diese gedreht wird.“ Unter Berücksichtigung des

Merkmals O4.1, das von einer festen Schlosseinheit spricht, und der Offenbarung

in den Absätzen [0035] bis [0041] der Patentschrift führt dabei nicht die

Schlosseinheit insgesamt, sondern eben nur der drehbare Einsatz eine rotatorische

Bewegung aus, die über eine nicht im Detail offenbarte Wirkungskette in die

Freigabe der Schlosseinheit bzw. ihres beispielhaft als Falle, Riegel oder Schnäpper

ausgebildeten Schließorgans mündet.

Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des Knopfes oder des

Handgriffs nach dem Merkmal O4.1 führt ein bewegbares Element „in der festen

Schlosseinheit“ – also ihrem drehfest verbauten Teil – eine rotatorische Bewegung

aus, wenn die Elektronik entsprechend dem Merkmal O4 das Öffnen oder Schließen

des Schlosses zulässt. Der Begriff „direktes Drehen“ lässt wiederum auf eine

unmittelbare Verbindung des Knopfs oder Handgriffs mit dem bewegbaren Element

schließen. Dabei versteht das Streitpatent die Begriffe „Knopf“ oder „Handgriff“ in

Analogie zu den zuvor behandelten unabhängigen Ansprüchen als jegliche Art von

Dreheinrichtung zur manuellen Drehung (vgl. Absatz [0043] der PS).

Demgegenüber ist nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals O6 ein

bewegbares Element jedoch auch zwingend Teil einer Nockenzylindereinheit. Für

das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal O6 wiederum

ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der mit der Schlosseinheit

zusammenwirkt, um einen sogenannten „geschlossenen Modus“ der Schlosseinheit

zu erreichen. Der „geschlossene Modus“ nach dem Merkmal O6 zeichnet sich

explizit durch einen Eingriff des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des

bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit aus, die

im Sinne des

Streitpatents und in Analogie zur zuvor betrachteten Nockenschlosszylindereinheit

aus einem feststehenden Zylinder und einem darin drehbar aufgenommenen

bewegbaren Element gebildet ist (vgl. Absatz [0011] der PS).

Ausgehend vom reinen Wortlaut des Merkmals O6 lässt das beanspruchte

Nockenschloss somit lediglich folgende Sinngehaltsfeststellungen zu:

a) Neben der mit einem Treiber in Wirkverbindung stehenden Schlosseinheit

umfasst

das Nockenschloss

zusätzlich eine hiervon

separate

Nockenzylindereinheit, die über ein eigenes bewegbares Element verfügt.

Gemäß dem Merkmal O9 interagiert ausschließlich der Treiber über die

Aufnahmebuchse bzw. den Aufnahmesockel mit der Schlosseinheit, sodass

ein Eingreifen des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des

eigenständigen bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit die

Schlosseinheit nicht in den geschlossenen Modus zu verbringen vermag, wie

es das Merkmal O6 jedoch vorschreibt.

b) Wie bei Variante a) präsentiert sich die Nockenzylindereinheit als separat zur

Schlosseinheit anzuordnendes Bauteil des Nockenschlosses, der – nunmehr

als einziges, bewegbares Element im Sinne des modifizierten Merkmals

O6Suffix“A“ – der Treiber zugeordnet ist. Diese Maßgabe steht allerdings im

Widerspruch zum übrigen Aufbau des beanspruchten Nockenschlosses,

denn entsprechend dem Merkmalskomplex O3.X erstreckt sich der einen

speziellen Querschnitt aufweisende Treiber ausgehend von dem Knopf oder

Handgriff gemäß dem Merkmal O4.1Suffix“A“ von der Rückseite des Gehäuses

abstehend bis zum Aufnahmesockel bzw. zur Aufnahmebuchse des

drehbaren Einsatzes der Schlosseinheit, in dem er gemäß dem Merkmal

O3.4 eingeführt ist. Letzteres Merkmal gibt auch nur für die Schlosseinheit

eine Aufnahme in einer Klappe vor. Für die Integration einer zusätzlichen

Nockenzylindereinheit, die sich gemeinsam mit der Schlosseinheit einen

Treiber als einziges bewegliches Element

teilt, finden sich

in den

Ausführungsbeispielen des Streitpatents keine Hinweise. Vielmehr sprechen

die Merkmale O8H15-H19, O8H29 und O8H30 der nachrangigen Hilfsanträge 15

bis 19, 29 und 30 gegen ein solches Verständnis, denn als einzige Struktur,

die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, fungieren

ausschließlich der Treiber, die Schlosseinheit und weitere optionale

Befestigungskomponenten; für die Anordnung einer weiteren Nockenzylindereinheit gemäß ihrer streitpatentgemäßen Bestimmung besteht daher

kein Raum.

Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist indes nicht

ausschließlich von dessen Wortlaut auszugehen, sondern dieser ist unter

Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Ansprüche auszulegen. Im

Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten,

das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern

sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur

Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzes versteht (vgl.

BGH GRUR 2015, 875, Rn. 16 – Rotorelemente). Eine Auslegung des

Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift

geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde,

kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die

zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend

ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche

Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird,

das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159, Rn.

26 – Zugriffsrechte). So verhält es sich auch hier.

Vorliegend geht aus Absatz [0035] der Beschreibung des Streitpatents hervor, dass

Varianten des Nockenschlosses mit einem Treiber – wie im vorliegenden

Nebenanspruch definiert – „Variationen in der aufzunehmenden Tiefe“ ermöglichen

sollen, „da ein Einsatz nicht in einer vorgeschriebenen Tiefe in einen Zylinder

einzusetzen“ sei. Demzufolge soll eben „kein Einsatz oder konventioneller Zylinder

mit mechanischen Ansätzen oder Scheiben erforderlich“ sein. Die Beschreibung

des Streitpatents unterscheidet dabei zwischen den Varianten eines

Nockenschlosses

mit

einer

Nockenzylindereinheit

bzw.

einer

Nockenschlosszylindereinheit und solchen mit lediglich einem Treiber, der mit dem

drehbaren Einsatz der Schlosseinheit in Eingriff steht. Nur letzteren unterstellt das

Streitpatent den Erfolg, dass hierfür nicht eine Reihe unterschiedlicher Tiefen für

diejenige Aufnahme vorzuhalten sind, welche von der mechanischen Schlosseinheit

oder dem Schrankschloss oder einer anderen Schlosseinheit vorsteht.

Die im vorliegenden Patentanspruch enthaltene Kombination einer Schlosseinheit

mit einem Treiber und einer Nockenzylindereinheit – folglich von zwei ursprünglich

alternativ offenbarten Ausgestaltungen – zu einer gemeinsamen Ausführungsform

führt demzufolge zu einem in sich widersprüchlichen Anspruch und auch zu einem

Widerspruch bezüglich der Beschreibung, die sich durch Auslegung nicht auflösen

lässt.

Auch handelt es sich bei der Zuordnung des bewegbaren Elements zu einer

Nockenzylindereinheit nach dem Merkmal O6 nicht um einen offensichtlichen

Fehler, der berichtigt werden könnte. Ein

technischer Sachverhalt

ist

berichtigungsfähig, wenn der Fehler für einen Fachmann klar erkennbar ist und sich

ihm seine Richtigstellung aus dem Gesamtinhalt der Offenbarung ohne Weiteres

aufdrängt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl. § 38 Rn. 47).

An beidem fehlt es hier. Auch wenn man die aufgezeigten Widersprüche als Fehler

im geltenden Anspruch annehmen würde, so wäre er nicht eindeutig, und es wäre

nicht sofort erkennbar, dass nichts Anderes beabsichtigt sein konnte. Zum einen

ergibt sich dies daraus, dass nicht feststellbar ist, ob sich die gemeinsame

Verwendung einer Nockenzylindereinheit und einer Schlosseinheit, die über ihr

jeweiliges Zusammenwirken mit einem bewegbaren Element entsprechend den

Merkmalen O4.1 und O6 hinaus nicht näher erläutert werden, zwingend ausschließt,

und zum anderen aus den vielen sich daraus ergebenden Möglichkeiten einer

Modifikation, wie auch der Ansatz zur Korrektur in den Hilfsanträgen mit dem

Merkmal O6Suffix „A“ zeigt, der ebenso wenig zu einem widerspruchsfreien

Verständnis führt. Denn auch bei dieser Änderung, welche sich in der Festlegung

des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit als der mit einer zusätzlichen

Schlosseinheit zusammenwirkende Treiber erschöpft, bleibt der Einsatz einer

solchen Nockenzylindereinheit nicht nur widersprüchlich zu dem aus Handgriff bzw.

Knopf, Treiber und einer mit einem drehbaren Einsatz ausgestatteten

Schlosseinheit nach den übrigen Merkmalen bereits zu bildenden Teilgegenstand,

sondern auch gegenüber den zitierten Teilen der Beschreibung.

5.4

Für den erteilten Patentanspruch 35 und seinen Entsprechungen in den

Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1C bis 30C wird folgende

Gliederung

zugrunde gelegt, deren Bezifferung an die

vorstehende

Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 angelehnt ist, womit sich die fallweise

diskontinuierliche Reihung erklärt:

P1

Verfahren zur Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an

einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder

einem anderen Zugangselement, welches eine Standardnockenschlossöffnung enthält, das Folgendes aufweist:

P1H1-H30 Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an

einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder

einem anderen Zugangselement, welches eine Standardnockenschlossöffnung enthält, das Folgendes aufweist:

P2

Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit mit einem

kompakten Gehäuse (14), welches Elektronik aufweist und eine

elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch

einen Benutzer enthält,

P2.1

wobei das Gehäuse (14) zur Befestigung an

P2.1H2, H12, H17, H26

wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung

einer Klappe (25) ausgebildet ist,

P3

P3.1

P3.5

gesicherten Befestigung an einer Klappe (25)

ausgebildet ist,

eine Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde,

die von der Rückseite des Gehäuses in einer

Standardnockenschlossgröße vorsteht,

mit einem bewegbaren Aktivator an der

Rückseite der Zylindereinheit (26) für eine

spezielle Schublade, eine Tür, einen Schrank,

usw. und

P4

P5

P5.1

P3.2

P3.6

P3.6.1

P3.6.2

mit einem Knopf oder einem Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14)

zum manuellen Betrieb des Nockenschlosses, wenn dies durch

eine Elektronik erlaubt ist, und

einem Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb

der Elektronik enthält,

wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14)

positioniert ist und zugänglich ist, wenn das

Gehäuse (14) installiert ist,

Ansetzen des Gehäuses des elektronischen

Nockenschlosses an den Schrank in der Art,

dass die Nockenschlosszylindereinheit sich

durch die Standardnockenschlossöffnung in

der Klappe (25) erstreckt, und

Anziehen einer Mutter (34) oder eines

Gewinderings auf dem Gewinde der Nockenschlosszylindereinheit

in der Art, dass das Gehäuse (14) fest

gegen die Klappe (25) gezogen ist und

in der Art, dass das Nockenschloss (10)

positioniert ist, die Tür, den Schrank, das

Schubfach zu sperren

der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur

manuellen Betätigung des Nockenschlosses

(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren

Elements in der festen Schlosseinheit (26)

ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

P4.1

P6

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse

(14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um

die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn

der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren

Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und

P6H1-H30

wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)

aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die

Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der

Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements

der Nockenzylindereinheit eingreift, und

P7

bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen

Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum

Entsperren des Schlosses zurückzuziehen,

P2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30

wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form

P2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende eine Gewindeaufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)

an einem Ende aufweist und

bohrung an der Rückseite des Gehäuses

vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube

aufzunehmen, die durch einen Schrank oder

eine Tür geführt

ist, an der das

Nockenschloss (10) zu befestigen ist,

P2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29

gesichert ist,

P2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30

am gegenüberliegenden Ende ein Nippel

vorgesehen ist, der von der Rückseite des

Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür,

dem Schrank oder der Schublade einführbar

ist, an dem das Nockenschloss (10) zu

befestigen ist,

P2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30

sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen

P7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30

wobei die gesamte Elektronik und die Batterie

gesichert ist,

in

dem

kompakten Gehäuse

(14)

aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile

oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,

dem Schrank

oder

der Schublade

anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss

(10) zu befestigen ist,

P2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30

wobei das kompakte Gehäuse (14), das die

Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)

und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet, und

P8H15-H19

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den

Nockenschlosszylinder

(26) und optional ein Nippel, eine

Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet

ist,

P8H29

und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das

Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den

Nockenschlosszylinder

(26) und den Nippel und/oder die

Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung

gebildet ist,

P8H30

eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere

oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den

Nockenschlosszylinder und den Nippel sowie optional eine

Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet

ist,

P6.1H20-H30

P6.2H21-H30

P6.3H22-H30

wobei der

innere Stift hin zum Eingriff

federbelastet ist,

wobei mit dem bewegbaren Element eine

Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert

verbunden ist,

wobei das bewegbare Element ein drehbarer

Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen

Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht.

Der weitere nebengeordnete Anspruch ist nach dem Merkmal P1 auf ein Verfahren

„zur“ Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an einer Klappe oder einer

Tür, einem Schrank oder einem anderen Zugangselement gerichtet, welches eine

Standardnockenschlossöffnung enthält. Mit dem modifizierten Merkmal P1H1-H30

wurde lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler korrigiert, wonach nunmehr ein

„Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses“ Gegenstand

des Anspruchs ist.

Dem geltenden Anspruch sind folgende Schritte eines Arbeitsverfahrens zu

entnehmen:

• Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit (Merkmal P2),

• Ansetzen des Gehäuses des elektronischen Nockenschlosses an den

Schrank

in der Art, dass die Nockenschlosseinheit bzw. die

Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde (Merkmal P3) sich durch

die Standardnockenschlossöffnung in der Klappe erstreckt (Merkmal P3.2),

und

• Anziehen einer Mutter oder eines Gewinderings auf dem Gewinde der

Nockenschlosszylindereinheit (Merkmal P3.6)

-

in der Art, dass das Gehäuse fest gegen die Klappe gezogen ist

(Merkmal P3.6.1) und

-

in der Art, dass das Nockenschloss positioniert ist, die Tür, den

Schrank, das Schubfach zu sperren (Merkmal P3.6.2).

Entsprechend den Merkmalen P2 und P3.2 mündet das „Vorsehen“ und „Ansetzen“

des elektronischen Nockenschlosses in seiner Anordnung in einer nicht näher

definierten „Standardnockenschlossöffnung“, die in der „Klappe“, folglich dem

bewegten, eine Öffnung in einem Objekt – wie einem Möbel – verschließenden

Bauteil positioniert ist, das allerdings nicht nur als „Klappe“, sondern auch als Tür

oder Schublade realisiert sein kann.

Befestigt wird das Nockenschloss mittels einer Mutter oder eines Gewinderings,

die/der auf das Gewinde einer Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem

Merkmal P3 geschraubt ist, mit der Implikation einer Ausbildung als Außengewinde,

wie es auch in den Absätzen [0009] und [0025] der Patentschrift erläutert wird. Mit

dem Anziehen der Mutter nach dem Merkmal P3.6 auf dem Außengewinde der

Nockenschlosszylindereinheit wird das Gehäuse im Sinne des Merkmals P3.6.1 fest

gegen die Klappe gezogen. Zum Aufbau der beabsichtigten Klemmwirkung setzt

dies neben einer Verortung des Gehäuses des Nockenschlosses auf einer der

Mutter

bzw.

dem

Gewindering

gegenüberliegenden

Seite

der

Nockenschlossöffnung und eine gehäuseseitige, die Öffnung

randseitig

überragende Gegenfläche auch eine zumindest zugfeste Verbindung zwischen

diesem und der Nockenschlosszylindereinheit voraus, zu alldem sich der geltende

Patentanspruch jedoch nicht verhält. Diese Befestigungsmethode bewirkt nach dem

Merkmal P3.6.2 eine Positionierung des Nockenschlosses, die es in die Lage

versetzt, die Tür oder das Schubfach des Schrankes zu sperren.

Die weiteren Merkmale

konkretisieren herausgegriffene Bauteile des

Nockenschlosses, das in nicht abschließender Aufzählung zumindest ein Gehäuse

(Merkmal P2) sowie darüber hinaus einen Knopf oder Handgriff (Merkmal P4), ein

Batteriefach (Merkmal P5), einen inneren, mit einer Schlosseinheit in Eingriff

bringbaren Stift (Merkmal P6) und eine Elektronik (Merkmal P7) umfasst. Mit den

Merkmalen P8H15-H19, P8H29 bzw. P8H30 wird das in den Fassungen der Hilfsanträge

15 bis 19, 29 und 30 beanspruchte Verfahren jeweils weiter ergänzt, durch die

Definition einer sogenannten „einzigen Struktur“.

Gemäß dem Merkmal P2 ist eine elektronische Nockenschlosseinheit vorgesehen

mit einem kompakte Abmessungen aufweisenden Gehäuse, um es

für

Einbausituationen mit eingeschränktem Bauraum verwenden zu können,

beispielhaft ist hierfür in Absatz [0008] der Patentschrift die Anordnung auf einem

1 Zoll breiten horizontalen Rand eines Stahlschranks angegeben. Zusätzlich

schreibt das Merkmal P2 eine elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines

Codes durch einen Benutzer vor, die implizit auf dem eine „Elektronik“ bzw.

elektronische Bauelemente aufnehmenden Gehäuse für einen Nutzer zugänglich

verortet ist. Zur Eingabe eines Codes schlägt das Streitpatent dabei eine Tastatur –

entsprechend dem Merkmal M2 des Patentanspruchs 1 – oder eine elektronische

Schlüsselaufnahme vor (vgl. Absatz [0012] der PS).

Als eine Komponente der Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde legt

das Merkmal P3.5 einen an der Rückseite der Zylindereinheit angeordneten,

bewegbaren Aktivator für eine spezielle Schublade oder für eine Tür eines Schranks

fest. Der Begriff „Aktivator“ wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht weiter

erläutert, sodass auch dessen Ausbildung dem Gestaltungsspielraum des

Fachmanns obliegt. Gleichwohl verfügt die Nockenschlosszylindereinheit –

insbesondere unter Beachtung der Gesamtoffenbarung – ferner über zumindest

einen feststehenden Nockenschlosszylinder und ein darin drehbar aufgenommenes

bewegbares Element, das an der Rückseite der Zylindereinheit mit einer Nocke

verbunden sein kann (vgl. Absatz [0021] der PS). Insoweit ist der Begriff „Aktivator“

mit einem zum Begriff „Nocke“ vergleichbaren Sinngehalt zu unterlegen. Eine Stütze

findet diese Sichtweise auch im Merkmal P6.2H21-H30 des nebengeordneten

Verfahrensanspruchs nach den nachrangigen Hilfsanträgen 21 bis 30, das ebenfalls

eine Nocke anspricht, die mit dem bewegbaren Element gegen Relativbewegung

gesichert verbunden ist.

Eine derart ausgebildete Nockenschlosszylindereinheit steht entsprechend dem

Merkmal P3.1 von einer Rückseite des Gehäuses in Standardnockenschlossgröße

vor, nach dem Absatz [0009] der Patentschrift in einer an die jeweilige Anwendung

angepassten Erstreckung. Diese ergibt sich aus der Tiefe bzw. Dicke der Klappe

oder der Tür des Schrankes oder der Schublade, durch deren

Standardnockenschlossöffnung

sich

die

Nockenschlosszylindereinheit

entsprechend dem Merkmal P3.2 passend hindurch erstreckt. Eine besondere

Formgebung des Nockenschlosses und der komplementären Schlossöffnung in der

„Klappe“

geht mit

den Begriffen

„Standardnockenschlossgröße“ und

„Standardnockenschlossöffnung“ – in der PS als D-förmig oder doppelt D-förmig

bezeichnet (vgl. dort Absatz [0009]) – nicht zwingend einher, vielmehr genügen

aufeinander abgestimmte Größen von Öffnung und eingestecktem Schloss für die

Erfüllung der besagten Maßgaben.

In den Merkmalen P4.1 und P6 wird wiederum ohne nähere Konkretisierung auf den

Begriff „Schlosseinheit“ abgestellt, dem allein – wie bereits im Abschnitt 5.1

dargelegt – kein über einen allgemeinen mechanischen Schlossmechanismus

hinausgehender Sinngehalt zukommt. Folglich erkennt der Fachmann in der reinen

Begriffsabwandlung dieser Merkmale die im Merkmalskomplex P3.X bereits

erläuterte Nockenschlosszylindereinheit, die unter Beachtung des Merkmals P4.1

im Lichte der Gesamtoffenbarung zumindest einen Nockenschlosszylinder und ein

darin drehbar aufgenommenes sogenanntes bewegbares Element umfasst.

Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des Knopfes oder des

Handgriffs nach dem Merkmal P4.1 führt das bewegbare Element „in der festen

Schlosseinheit“ – also dem drehfest verbauten Nockenschlosszylinder – eine

rotatorische Bewegung aus, wenn die Elektronik entsprechend dem Merkmal P4

das Öffnen oder Schließen des Schlosses erlaubt. Dabei verbindet das Streitpatent

die Begriffe „Knopf“ oder „Handgriff“ mit jeder Art von Dreheinrichtung zur manuellen

Drehung (vgl. Absatz [0043] der PS), die dabei aufgrund des Begriffs „direktes

Drehen“ unmittelbar mit dem bewegbaren Element in Verbindung steht.

Für das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal P6

wiederum ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der mit der

Schlosseinheit zusammenwirkt, um einen sogenannten „geschlossenen Modus“ der

Schlosseinheit zu erreichen. Der „geschlossene Modus“ nach dem Merkmal P6

zeichnet sich explizit durch einen Eingriff des inneren Stifts in eine Vertiefung oder

Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit aus, die im Sinne des

Streitpatents mit der bereits angesprochenen Nockenschlosszylindereinheit

gleichzusetzen ist. Dementsprechend ergibt sich hinsichtlich der Merkmale P6 bzw.

P6H1-H30 ein zu den Merkmalen M6 bzw. M6H1-H30 analoger Sachverhalt, weshalb

auf obige Ausführungen hierzu verwiesen wird.

Die Verortung des Batteriefachs des Nockenschlosses legt das Merkmal P5 nicht

fest, erst unter Berücksichtigung des Merkmals P7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 ist es –

insoweit in Analogie zu Merkmal M5 – zwingend innerhalb des Gehäuses

positioniert.

Die Formulierungen in den Merkmalen P2.1, P2.1H2, H12, H17, H26, P2.3H3-H8, H13, H14, H18,

H19, H27-H30 und P2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30, P3.1, P4 in Verbindung mit P4.1,

P5.1 und P7 des erteilten Patentanspruchs 35 und seiner Entsprechungen in den

hilfsweise verteidigten Fassungen differieren zwar marginal von

ihren

korrespondierenden Merkmalen gleicher Bezifferung mit dem Präfix „M“ des

Patentanspruchs 1, die Sinngehalte der darin festgelegten Maßnahmen und

Wirkungen stimmen jedoch überein.

Die übrigen Merkmale des erteilten Verfahrensanspruchs 35 und seiner

Entsprechungen in den nachrangigen Hilfsanträgen unterscheiden sich in den

beanspruchten Merkmalskombinationen weder in den Formulierungen noch in

ihrem substanziellen Gehalt von dem Verständnis der entsprechenden Merkmale

des Patentanspruchs 1 gleicher Bezifferung mit dem Präfix „M“.

6.

Die ausführbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 in erteilter Fassung

sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D

beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, insoweit erweist sich der im

Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als

durchgreifend, überdies auch bei den im Umfang der Hilfsanträge 1C bis 30C durch

die jeweiligen Hauptansprüche festgelegten, ausführbaren Verfahren und dem

durch den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1E definierten, nacharbeitbaren

Nockenschloss.

Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassungen im

Übrigen nicht an, ferner konnte auch die Frage, ob die Gegenstände des erteilten

Patentanspruchs 30 und seiner Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten

Fassungen, wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgetragen, wegen

unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG oder wegen fehlender

Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht zulässig sind, als nicht

entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben.

Auch brauchte über die seitens der Einsprechenden in Abrede gestellte Wirksamkeit

der Inanspruchnahme der frühesten Priorität des Streitpatents im Hinblick auf den

Zeitrang der im Verfahren befindlichen und für die Beurteilung der Patentfähigkeit

relevanten Druckschriften nicht entschieden zu werden (vgl. Schulte Patentgesetz,

11. Aufl., § 41, Rdn. 93). Ebenso wenig kam es auf die Frage an, ob die geltend

gemachte Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut D14.X vor dem Anmeldetag

des angefochtenen Patents öffentlich zugänglich war.

6.1 Die Ausführbarkeit der Gegenstände nach den erteilten Patentansprüchen 1

und 16, des Arbeitsverfahrens gemäß dem erteilten Patentanspruch 35 sowie ihrer

Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist anzuerkennen.

Eine für die Ausführbarkeit einer mit einem Patent geschützten Lehre hinreichende

Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne

unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs

aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem

allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu

verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2010, 901,

Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung).

Die Beschwerdeführerin 1 macht hinsichtlich der Merkmale M6 und M7 – insoweit

auch für den erteilten Patentanspruch 1 – geltend, dass ein Fachmann nicht

nachvollziehen könne, wie der dort definierte innere Stift sowohl mit der

Nockenschlosszylindereinheit als auch mit dem bewegbaren Element in Eingriff

bringbar sei. Zwar gebe es einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor, der den

Stift betätige, es ließen sich dem Streitpatent aber weder Angaben über die

Verortung

des Stifts

noch

über

sein Zusammenwirken mit

der

Nockenschlosszylindereinheit entnehmen.

Nach dem Merkmal M6 soll durch das Eingreifen eines Stifts in eine Vertiefung oder

Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit diese in einen

geschlossenen Modus versetzt werden, in dem wohl eine Rotationsbewegung des

bewegbaren Elements, initiiert durch den Knopf bzw. Handgriff nicht möglich ist. In

Verbindung mit dem Merkmal M4.1, das von einem Drehen eines bewegbaren

Elements in der festen Nockenschlosszylindereinheit spricht, identifiziert der

Fachmann eine Nockenschlosszylindereinheit, die – wie zur Auslegung bereits

dargelegt – zumindest aus dem bewegbaren Element und einem feststehenden

Nockenzylinder gebildet wird, wie es auch die entsprechenden Ausführungsbeispiele des Streitpatents exemplarisch aufzeigen. Aus diesem Kontext erschließt

sich – anders als die Beschwerdeführerin 1 vorträgt – das Eingreifen des Stifts in

die Nockenschlosszylindereinheit bzw. in eine Vertiefung oder Kerbe des

bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem

Merkmal M6 als synonymer Vorgang.

An welcher Stelle die Positionierung des Stifts im Inneren des die Elektronik

beherbergenden Gehäuses erfolgt, ist, wie von der Beschwerdeführerin 1 zutreffend

festgestellt, nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Eine derartige Festlegung ist

für eine grundsätzliche Nacharbeitbarkeit des Anspruchsgegenstands auch nicht

erforderlich, denn die Offenbarung stellt keine Gebrauchsanweisung dar, die im

Detail angibt, wie zu verfahren ist (vgl. sinngemäß BGH GRUR 2010, 916, Rn. 17 –

Klammernahtgerät). Was dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens an

Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur Verfügung steht, bedarf keiner

ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift (vgl. BGH Mitt. 2002, 176, Rn. 31 –

Gegensprechanlage).

Zudem wird im Absatz [0023] der Patentschrift ausgeführt, dass die im Merkmal M7

erläuterte Elektronik „ähnlich“ derjenigen sein kann, die in einer der oben – als Stand

der Technik – genannten Druckschriften angegeben und dem Fachmann soweit

hinlänglich bekannt ist.

Eine vergleichbare Argumentation ergibt sich mit obiger Auslegung gemäß den

Abschnitten 5.2 und 5.4 auch für die entsprechenden Merkmale N6 und N7 des

ebenfalls auf ein Nockenschloss gerichteten, erteilten Patentanspruchs 16 sowie für

die Merkmale P6 und P7 mit Blick auf das im erteilten Nebenanspruch 35 definierte

Verfahren.

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 16 sowie

ihrer

Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen sind daher ausführbar

offenbart, denn die im Streitpatent enthaltenen Angaben vermitteln in Verbindung

mit der Beschreibung und Zeichnungen des Streitpatents vor dem Hintergrund

seines Fachwissens so viel an technischer Information, dass ein Fachmann ihre

Gegenstände bzw. Verfahren nacharbeiten kann (vgl. BGH GRUR 2013, 1121, Rn.

46 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät).

Sofern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in weiteren Punkten eine hierzu

abweichende Auffassung vertreten, beruht dies auf einer von den Darlegungen in

den Abschnitten 5.1, 5.2 und 5.4 abweichenden Auslegung der Begriffe

„Nockenschlosszylindereinheit“, „Nockenzylindereinheit“, „Nockenschlosseinsatzeinheit“ und „Schlosseinheit“ in den Merkmalen N3, N3.1, N4.1 und N6 bzw. P3,

P3.1, P4.1 und P6, der nicht zu folgen ist.

6.2 Das Nockenschloss des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptanspruch) hat

dem vom Gegenstand der Druckschrift D20 ausgehenden Fachmann in Kenntnis

des Inhalts der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung seines Fachkönnens –

belegt durch jede der Entgegenhaltungen D5, D6, D7, D9 und E11 – nahegelegen.

Figur 3 der Druckschrift D20

6.2.1 Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D20 ein Nockenschloss für eine

Tür D nach dem Merkmal M1 mit einem Gehäuse, das über eine mechanisch

wirkende Zeichenwählvorrichtung „mechanical dial lock“ verfügt (vgl. D20: Anspruch

1). Obwohl die Druckschrift

zur Wirkungsweise der mechanischen

Zeichenwählvorrichtung schweigt, liest der Fachmann bei deren Betätigung bzw.

bei Eingabe einer voreingestellten Zeichenfolge die Überführung des Schlosses in

eine Freigabestellung sinnfällig mit, die ein Öffnen des Nockenschlosses mit dem

nur zeichnerisch dargestellten – entsprechend dem Merkmal M4 ebenfalls auf dem

Gehäuse verorteten – Handgriff erlaubt. Das kompakte Gehäuse des

Nockenschlosses ist dabei nach den Figuren 1, 3 und 4 i.V.m. Abstract dazu

vorgesehen, auf der Vorderseite einer Tür D „furniture door“, an der das

Nockenschloss montiert ist, positioniert zu werden, wie es das Merkmal M2.1

vorschreibt.

Von der Rückseite des Gehäuses, die der Tür D zugewandt ist, steht zudem eine

Nockenschlosszylindereinheit im Sinne der Merkmale M3, M3.1 und M3.2 vor, die

durch eine Öffnung in der Tür passend hindurchgeführt ist, so dass sich im

geschlossenen Modus die Nocke „lock piece“ 2 als Schließorgan im Schrankinneren

– wohl zur Hinterschneidung mit einem feststehenden Schrankteil – befindet (vgl.

D20: Figuren 3 und 4). Ein ortsfest montierter Nockenschlosszylinder „extension

tube body“ 4 bildet dabei zusammen mit dem darin drehbeweglich aufgenommenen

bewegbaren Element „lock bar“ 3, auf das die Nocke 2 drehfest aufgesteckt und

mittels einer Mutter fixiert ist, die Nockenschlosszylindereinheit (vgl. D20: Figuren

3, 4, Seite 5, Zeilen 172 bis 179 und Zeilen 191 bis 202).

Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von

dem aus der Druckschrift D20 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass

anstelle einer mechanischen Zeichenwählvorrichtung ein elektronisches

Eingabegerät zum Einsatz kommt, einschließlich der damit verbundenen

Implikationen hinsichtlich der Realisierung einer Freigabe- und einer

Blockadestellung der erläuterten Nockenzylindereinheit, zu der sich die Druckschrift

D20 nicht verhält.

Hiervon ausgehend ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe objektiv zu

formulieren (vgl. BGH GRUR 2005, 141, Rn. 28 – Anbieten interaktiver Hilfe; BGH

GRUR 2010, 602, Tz. 27 – Gelenkanordnung). Diese bestand – wie es auch die

Patentinhaberin im Verfahren selbst festgestellt hat (vgl. Seite 13, Abschnitt 2.3,

SchS vom 24. Februar 2022) – vorwiegend darin, ein relativ einfaches, leicht zu

verwendendes, zuverlässiges und kompaktes elektronisches Schloss

für

Situationen bereitzustellen,

in denen

typischerweise Nocken-, Riegel- und

Schrankschlösser verwendet werden. (vgl. auch Absatz [0007] der PS).

Für die objektive Aufgabe und als konkreter Anlass zur Problemlösung stehen aber

nach Überzeugung des Senats nicht nur diese rein konstruktiven Problemstellungen

im Vordergrund, sondern immer auch Herausforderungen aus ökonomischer Sicht

und Marketingaspekten, wie die Befolgung von zum Zeitpunkt der Patentanmeldung

bereits vorherrschenden allgemeinen technischen Trends zur Automatisierung,

Digitalisierung und auch Elektronisierung, die Verringerung der Herstellungskosten

sowie die Steigerung der Attraktivität eines Produkts zur besseren Vermarktung. Bei

der gestellten erfindungsgemäßen Aufgabe lag es für den Fachmann daher auf der

Hand, alternativ zur mechanischen Zeichenwählvorrichtung elektronische

Eingabegeräte

für die Eingabe und Betätigung einer Schließvorrichtung

einzusetzen. Dieses Wissen belegt unter anderem die Druckschrift D4, die dem

zuständigen Fachmann sogar eine konkrete Anregung zur elektronisch gesteuerten

Betätigung eines mechanischen Schlossmoduls vermittelt.

Figur 2 der Druckschrift D4

Die Druckschrift D4 offenbart ein elektronisches Zahlenkombinationsschloss

„combination lock“ zur Positionierung auf der Vorderseite einer Tür mit einem

kompakten Gehäuse „lock housing“ 10 nach dem Merkmal M2, das über ein

Tastenfeld „keypad“ 13 verfügt. Nach Eingabe eines vorbestimmten Codes

überführt ein im Gehäuse integriertes Elektroniksystem „electronic system and

mechanism“ 30 nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M4.1 einen

Blockiermechanismus

„armature-activating mechanism“

31

in

eine

Freigabestellung, in der ein manuelles Öffnen des Schlosses mittels eines

Handgriffs „pistol grip“ 40 möglich ist (vgl. D4: Anspruch 1, Figuren 1 u. 2, Absätze

[0003], [0013] bis [0019]). Der Handgriff 40 steht dabei in direkter Verbindung mit

einem drehbeweglichen Element „rotatable shaft“ 34, das mit einem Bolzen „bolt“

35 einer mechanischen Riegeleinheit zusammenwirkt. Im geschlossenen Modus

des Kombinationsschlosses steht indes ein im Inneren des Gehäuses verorteter

Stift „armature“ 32 des Blockiermechanismus entsprechend dem Merkmal M6 in

Eingriff mit einer Ausnehmung bzw. Vertiefung „aperture“ 38 im bewegbaren

Element 34, um eine über den Handgriff 40 initiierte Drehbewegung zu blockieren.

Bei einem Wechsel aus dem geschlossenen in den geöffneten Modus des

Schlosses regt das Elektroniksystem 30 nach dem Merkmal M7 einen

Magnetschalter „solenoid“ eines Aktivierungsmechanismus „solenoid-activating

mechanism“ dazu an, den Stift 32 aus der Ausnehmung 38 zurückzuziehen und das

bewegbare Element 34 freizugeben. Die Versorgung des Elektroniksystems 30

sowie des Magnetschalters mit elektrischer Energie übernimmt eine Batterie, die –

wie im Merkmal M5 gefordert – in einem Batteriefach innerhalb des Gehäuse

untergebracht ist. Im Falle einer Batteriefehlfunktion kann über einen von der

Außenseite

der Tür

zugänglichen Energieübertragungsanschluss dem

Elektroniksystem im Sinne des Merkmals M2.2 redundant elektrische Energie

zugeführt werden (vgl. D4: Figuren 1 bis 3; Absätze [0003], [0007], [0013] bis [0017].

Der Fachmann hat der Druckschrift D4 damit die technische Lehre entnommen, zur

vereinfachten Handhabung sowie zur Steigerung der Benutzerfreundlichkeit und

Produktattraktivität des aus der Druckschrift D20 bekannten Nockenschlosses

deren mechanische Zeichenwählvorrichtung mittels eines elektronischen

Eingabegeräts zu elektronisieren und dabei auch die Maßnahmen des mit der

vorgeschlagenen Elektronik verbundenen Blockiermechanismus zu übernehmen.

Das Batteriefach des aus der Druckschrift D4 bekannten Kombinationsschlosses

zeichnet sich dabei nach Anspruch 5 bevorzugt durch eine Zugänglichkeit von der

Rückseite des Schlossmechanismus relativ zur Tastatur aus, die allerdings noch

keine Rückschlüsse zulässt, ob hierzu zwingend eine Demontage des

Schlossgehäuses erforderlich ist.

Die Ausgestaltungen zur Handhabung und Wartungsfreundlichkeit eines Schlosses

legt der Fachmann allerdings ohnehin anhand der Verwendung in einem

vorgesehenen Umfeld im Rahmen fachüblicher Erwägungen auch zu Fragen seiner

Manipulationssicherheit fest. Mit jeder der Lehren der Druckschriften D5, D6, D7,

D9 und E11 sind dem Fachmann Batteriefächer präsent, die jeweils ein auch im

fixierten Zustand eines Schlossgehäuses

für einen Nutzer zugängliches

Batteriefach offenbaren (vgl. D5: Figur 1 u. 2, Spalte 4, Zeilen 3 bis 9, D6: Seite 5,

Zeilen 9 bis 19, D7: Figuren 4 bis 6, Absatz [0018], D9: Figuren 1 u. 3, Seite 6, 3.

Absatz, E11: Figur 5, Spalte 4, Zeilen 20 bis 40). Nichts Anderes besagt nämlich

das Merkmal M5.1 gemäß obiger Auslegung im Übrigen.

Dieses präsente Fachkönnen setzt der Fachmann, angeleitet durch das in der

Druckschrift D4 aufgezeigte Vorbild unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher

Kriterien im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung auch bei dem aus der

Druckschrift D20 hervorgehenden Nockenschloss um. Mit der Folge, dass

entsprechend dem Merkmal M5.1 die Zugänglichkeit des Batteriefachs auch bei

montierten Schlossgehäuse erhalten bleibt.

Bei dieser Betrachtung kann daher auch dahingestellt bleiben, ob sich die in den

Druckschriften D5, D6, D7, D9 und E11 präsentierten Batteriefächer mit den

entsprechenden Zugangsöffnungen unmittelbar für eine Anordnung bei dem aus

der Druckschrift D20 bekannten Aufbau eignen, weil mit dem in Rede stehenden

Merkmal M5.1 weder die bauliche Gestaltung oder Anordnung des Batteriefachs

einschließlich Zugangsöffnung noch ihre spezifische Ausrichtung näher definiert ist.

Für den Fachmann ist jedenfalls allein beachtlich, dass durch die Zugänglichkeit

des Batteriefachs im montierten Zustand sowohl die Wartungsfreundlichkeit des

Schlosses verbessert, als auch die Funktionsfähigkeit und Manipulationssicherheit

des Schlosses weiterhin erhalten bleibt.

Allein die – von daher naheliegende – Auswahl und Festlegung der Zugänglichkeit

eines Batteriefachs bei einem ansonsten bekannten Nockenschloss mit den übrigen

im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen kann daher dessen

Patentfähigkeit nicht begründen.

6.2.2 Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3

hatte der Fachmann Anlass, die Lehre der Druckschrift D20 als möglichen

Ausgangspunkt seiner weitergehenden Überlegungen heranzuziehen, auch wenn

die Druckschrift D4 bereits ein Nockenschloss zeigt, das bereits wesentliche

Merkmale des Patentanspruchs 1 umfasst.

Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher

Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, bestimmt sich nach der aktuellen

Rechtsprechung nicht danach, ob es sich hierbei um den nächstliegenden Stand

der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als – aus

der Sicht ex post – nächstkommenden Stand der Technik ist weder ausreichend

noch erforderlich (BGH GRUR 2018, 509, Rn. 102 – Spinfrequenz). Vielmehr bedarf

es bei seiner Auswahl der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des

Fachmanns zu sehen ist, für einen bestimmten Zweck eine andere Lösung zu

finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. Um die Lösung

des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, sind daher über

die Erkennbarkeit des technischen Problems hinaus ausreichende Anstöße,

Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe erforderlich

(vgl. BGH

GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2009, 1039 –

Fischbissanzeiger).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat der Fachmann, der mit der Suche

nach einer Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe – wie oben dargelegt – betraut

ist, seinen Fokus auf die u. a. mit der Vereinfachung der Bedienbarkeit „work

efficiency“ von Nockenschlössern sowie deren Kosten- und Teilereduktion befasste

Druckschrift D20 gerichtet (vgl. D20: Figur 3, Seite 3, Zeilen 90 bis 93), die somit

bereits auf demselben Fachgebiet wie das Streitpatent liegt. Die im erteilten

Patentanspruch 1 angegebene Lösung beruht u. a. auf der Anwendung einer

elektronischen Schlosseinheit

in Kombination mit einer mechanischen

Schlosseinheit, zu dessen Weiterbildung die Druckschrift D20 aus Gründen des sich

allgemein aufdrängenden Trends zur Elektronisierung Anlass bietet (vgl.

vorstehende Ausführungen unter Punkt 6.2.1).

6.2.3 Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 mit Verweis auf die

BGH- Rechtsprechung X ZR 273/02 – Papiermaschinengewebe, weitergeführt im

Urteil X ZR 135/08 vom 13. Dezember 2011, Rn. 42, noch vorgetragen hat, bei der

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit dürften wie bei der Auslegung des

Patentanspruchs einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen des beanspruchten

Gegenstands oder Verfahrens auch dann nicht isoliert mit dem Stand der Technik

verglichen werden, wenn sich der Gegenstand der Erfindung – wie von den

Einsprechenden vorgetragen – in einzelne „Teilaufgaben“ aufspalten lässt, so sind

diese Entscheidungen ebenso wenig einschlägig wie der noch zusätzlich

angeführte

Beschluss§

in

der

Gebrauchsmusterbeschwerdesache

35 W (pat) 406/21, der ebenfalls auf die eingangs zitierte BGH-Entscheidung

zurückgeht (vgl. Abschnitt 9.5).

Denn

in vorstehender Argumentation erfolgt eben keine Aufsplittung des

Erfindungsgegenstands in einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen, die je für

sich daraufhin untersucht werden, ob sie einen Beitrag zur patentgemäß

formulierten Aufgabe leisten oder dem Fachmann durch den Stand der Technik je

für sich nahegelegt waren. Vielmehr liegt der vorgenommenen Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner

Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde (vgl. BGH

GRUR 2001, 730 – Trigonellin), wobei nicht die in der Patentschrift formulierte

Aufgabe heranzuziehen, sondern darauf abzustellen ist, was die beanspruchte

Lösung gegenüber dem Stand der Technik insgesamt tatsächlich leistet (vgl. BGH

GRUR 2004, 579 – Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen ergibt, liegt eine von

der Patentinhaberin geltend gemachte Überforderung des Fachmanns wegen der

Kombination einer Vielzahl von Druckschriften nicht vor, denn der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann bereits aus den

Druckschriften D20 und D4 ergänzt durch sein Fachkönnen nahegelegt.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 teilt das

Schicksal des Nockenschlosses nach dem erteilten Patentanspruch 1.

Die rein redaktionelle Änderung in Merkmal M6H1-H30 des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 führt – wie bereits dargelegt – zu keinem vom Merkmal M6 des erteilten

Patentanspruchs 1 abweichenden Sinngehalt.

Hinsichtlich dieses und der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von

Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des

Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

verwiesen.

6.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 erweist sich

mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

Ein gegen Drehung gesichertes Gehäuse eines Nockenschlosses nach dem

Merkmal M2.1H2, H12, H17, H26, auch

speziell

in Kombination mit einer

Nockenschlosszylindereinheit, zählt mit der Druckschrift D20 bereits zum Stand der

Technik.

Die Druckschrift D20 schlägt hierfür Nippel 6 vor, die in komplementäre Öffnungen

8a in der Tür ragen, um eine Bewegung des Nockenschlosses zu verhindern (vgl.

D20: Figuren 3 u. 4, Seite 5, Zeilen 172 bis 180).

Hinsichtlich der übrigen Merkmale und ihres Naheliegens wird zur Vermeidung von

Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des

Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen.

6.5 Ein Nockenschloss in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 30 umfassenden Ausführung, die gegenüber der erteilten Fassung um

die Merkmale M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30,

M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30, M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30, M6.1H20-H30, M6.2H21-H30,

M6.3H22-H30, M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 und M8H30 insgesamt ergänzt ist und das

modifizierte Merkmal M6H1-H30 enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Dabei schließen die Merkmale M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19,

H27-H30 und M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30 das weiter gefasste Merkmal M2.1H2, H12, H17,

H26 ebenso mit ein, wie das enger gefasste Merkmal M8H30 in den Sinngehalten der

Merkmale M8H15-H19 und M8H29 aufgeht.

Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit sinngemäß

auch für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen

3 bis 5, 7 und 9 bis 29, in denen gegenüber der erteilten Fassung des

Patentanspruchs 1

lediglich Teilmengen oder nur eines der vorstehend

bezeichneten Merkmale aufgenommen sind.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Merkmals M6H1-H30 und

der übrigen unveränderten Merkmale nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung

sowie

ihres Naheliegens auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden

Patentfähigkeit des Nockenschlosses gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen.

Bereits die Druckschrift D20 lehrt ein Nockenschloss entsprechend dem Merkmal

M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 mit einem länglichen Gehäuse, an dessen einem

Ende ein Handgriff positioniert ist. Um eine (Dreh-)Bewegung des Gehäuses zu

verhindern, wird am gegenüberliegenden Ende ein Nippel „coupling bar“ 6

vorgeschlagen, der nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M2.5H3-H5, H7,

H13, H14, H18, H19, H27-H30 und M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30 in eine Befestigungsöffnung

„coupling hole“ 8a der Tür eingreift (vgl. D20: Anspruch 1, Figuren 3 u. 4, Seite 5,

Zeilen 191 bis 202).

Neben dem Nippel 6, in dessen Innengewinde eine Maschinenschraube „fixing

screw“ 7 eingedreht

ist, verfügt das Nockenschloss über eine weitere

Gewindebefestigung mittels der Schraubenmutter „fixing nut“ 4b, die auf ein

Außengewinde des Nockenschlosszylinders „bolt mount“ 4a geschraubt ist, um das

Gehäuse des Nockenschlosses an der Tür festzuklemmen (vgl. D20: Anspruch 1,

Figuren 3 u. 4, Seite 5, Zeilen 202, bis Seite 6, Zeile 206). Dementsprechend

erstreckt sich in das Innere oder die Rückseite der Tür ausschließlich der

Nockenschlosszylinder 4, der Nippel 6, die Gewindebefestigung 4a/4b und eine

Maschinenschraube 7, die zusammen eine „einzige“ Struktur im Sinne des

Merkmals M8H30 bilden (vgl. D20: Figur 4).

Im Inneren des Nockenschlosszylinders 4 ist – wie bereits ausgeführt – ein

bewegbares Element 3 aufgenommen, das als drehbarer Dorn oder Kern

entsprechend dem Merkmal M6.3H22-H30 fungiert, mit dessen Ende gemäß dem

Merkmal M6.2H21-H30 eine Nocke 2 – aufgrund der

rechteckförmigen

Querschnittsform des Dorns bzw. Kerns insbesondere gegen Relativbewegung

gesichert – folglich drehfest verbunden ist (vgl. D20: Figur 3).

Die Vorgaben des Merkmals M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 sind bereits ebenso für das

aus der Druckschrift D4 bekannte Kombinationsschloss beschrieben. Bei diesem

sind die gesamte Elektronik 30 und die Batterie 25 in dem kompakten Gehäuse 10

aufgenommen, ohne dass Teile davon auf der Innenseite der Tür angeordnet sind,

an dem das Schloss befestigt ist (vgl. D4: Figur 2). Dieses Gehäuse 10 erfüllt auch

das Ausschließlichkeitsmerkmal M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30, nach dem das

Nockenschloss nur über ein einziges Gehäuse und ein einziges Elektroniksystem

verfügt (vgl. D4: Figur 2). Der Fachmann wird diese bekannten Maßnahmen bei

einem Nockenschloss mit den im Patentanspruch 1 insgesamt aufgeführten

Merkmalen zur Erzielung der jeweils gleichen (Teil-) Erfolge insbesondere – wie

bereits dargelegt – hinsichtlich des sich aufdrängenden Trends zur Elektronisierung,

aber auch aufgrund der angestrebten Kompaktheit und funktionalen Beschaffenheit,

beibehalten bzw. vorsehen.

Ebenso qualifiziert sich der Blockiermechanismus des aus der Druckschrift D4

bekannten Kombinationsschlosses als

im

Inneren des Gehäuses 10

aufgenommener Stift 32 entsprechend dem Merkmal M6.1H20-H30, der zum Eingriff

in die Ausnehmung 38 des bewegbaren Elements 34 hin von einer Feder „spring“

35 beaufschlagt wird (vgl. D4: Figur 2, Absatz [0015]).

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen

im Lichte der

gebotenen Auslegung

folgt, dass auch die Gegenstände nach den

Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5, 7 und 9 bis 29 in

Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig sind. Die jeweiligen

Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den

vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu

bewertender Sachverhalt ergibt.

6.6 Ein Nockenschloss in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 8 umfassenden Ausführung, die gegenüber der erteilten Fassung um

die Merkmale M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29

und M2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29 insgesamt ergänzt ist und das modifizierte Merkmal

M6H1-H30 enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Insoweit gelten die folgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für

den Hauptanspruch in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag 6, in den gegenüber

der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 lediglich eine Teilmenge der

vorstehend bezeichneten Merkmale aufgenommen ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Merkmals M6H1-H30 sowie

der übrigen unveränderten Merkmale nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung

sowie

ihres Naheliegens auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden

Patentfähigkeit des Nockenschlosses gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen.

Die Druckschrift D20 offenbart – wie bereits dargelegt – ein Nockenschloss mit

einem Gehäuse gemäß dem Merkmal M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, das eine

längliche Form und an seinem einen Ende einen Handgriff zur Betätigung des

Nockenschlosses aufweist. Zudem ist das Gehäuse mit einer Drehsicherung in

Form des Nippels 6 am gegenüberliegenden Ende des Gehäuses ausgestattet, der

über eine Bohrung mit

Innengewinde verfügt,

in das bereits eine

Maschinenschraube 7 eingedreht ist. Der eingangs definierte Fachmann identifiziert

in der Verwendung einer durch die Klappe oder Tür geführten Maschinenschraube

7, die in eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses entsprechend dem

Merkmal M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 eingreift, ebenfalls ein wirksames

Mittel zur Drehsicherung des Gehäuses nach dem Verständnis des Merkmals

M2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29 (vgl. D20: Figur 4, Seite 5, Zeile 202 bis Seite 6, Zeile 1).

Ohnehin wird dieser die Ausführung einer

form- bzw. kraftschlüssigen

Drehsicherung mit einem Nippel und/oder einer Maschinenschraube

in

Abhängigkeit von den konstruktiven und – in Bezug auf die Tür oder Schublade des

Möbelstücks – materialspezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen

seiner fachnotorischen Fähigkeiten und Kenntnisse der Verbindungstechnik

vornehmen. Zumal dem einschlägig tätigen Fachmann aus seiner beruflichen Praxis

derartige, als Ergänzung, aber auch zur Substitution geeignete Teile zum Zwecke

der Befestigung bzw. Drehsicherung bereits geläufig sind, als sie bereits zum

Basiswissen des Maschinenbaus gehören. Eine solche Ausgestaltung kann

deshalb auch in Verbindung mit den übrigen aus dem erteilten Patentanspruch 1

bekannten Maßnahmen keinen über die üblichen Wirkungen hinausgehenden

Erfolg erzielen, sodass hier aus den genannten Gründen eine patentbegründende

erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt.

Gleiches gilt für das Nockenschloss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6, das

lediglich einen Teil der vorstehend genannten zusätzlichen Merkmale umfasst.

6.7 Aufgrund der zu den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 30

wortidentischen Formulierungen der Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen

Fassungen mit dem Suffix „A“, „B“ und „D“ erweisen sich deren Gegenstände

ebenfalls als für den Fachmann naheliegend.

7.

Die Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses nach

dem erteilten Patentanspruch 35 sowie seinen Entsprechungen gemäß den

Hilfsanträgen 1C bis 30C beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die der

jeweiligen Kombination von baulichen und verfahrenstechnischen

Merkmalen einzig entnehmbaren – von der elektronischen Ausführung des

Nockenschlosses im Übrigen unabhängigen – Verfahrensschritte P2, P3.2, P3.6,

P3.6.1 und P3.6.2 des jeweils beanspruchten Arbeitsverfahrens sind bereits aus der

Druckschrift D20 bekannt, die seinen Ablauf vom Einsetzen des Gehäuses bis zum

Anziehen einer Gewindemutter zeigt und beschreibt.

Zur Vorbereitung der Montage des Nockenschlosses 1 wird die Verwendung einer

Bohrschablone „jig“ vorgeschlagen, um die Nockenschlossöffnung „coupling hole“ 8

nach den Merkmalen P1 bzw. P1H1-H30 und ein Durchgangsloch „coupling hole“ 8a

für den Nippel 6 bzw. die Maschinenschraube 7 nach den Merkmalen P2.4H3, H4, H6,

H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 bzw. P2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 in eine Tür D

einzubringen. Mit dem Vorsehen der Nockenschlosseinheit und dem Ansetzen des

Gehäuses des Nockenschlosses 1 gemäß den Verfahrensschritten P2 und P3.2

erstreckt sich deren mit einem Außengewinde „bolt mount“ 4a versehene

Nockenschlosszylindereinheit „tube body“ 4 gemäß dem Merkmal P3 durch die

Nockenschlossöffnung 8, auf das von der

Innenseite der Tür D eine

Befestigungsmutter „fixing nut“ 4b aufgeschraubt wird. Durch Anziehen der

Befestigungsmutter 4 entsprechend dem Verfahrensschritt P3.6 zieht sich das

Gehäuse des Nockenschlosses 1 im Sinne der Merkmale P3.6.1 und P3.6.2 fest

gegen die Tür D, sodass es geeignet positioniert ist, um einen Schließ- und

Öffnungsvorgang zu ermöglichen. Als Schließorgan fungiert dabei die Nocke „lock

piece“ 2 als sogenannter „Aktivator“ gemäß dem Merkmal P3.5, der mittels einer

weiteren Befestigungsmutter drehfest auf dem bewegbaren Element „lock bar“ 3 der

Nockenschlosszylindereinheit 4 fixiert ist (vgl. D20: Figuren 3 u. 4: Seite 5, Zeile 191

bis Seite 6, Zeile 1).

Hinsichtlich der noch verbleibenden Merkmale sowie zu ihrem Naheliegen für den

zuständigen Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf

vorstehende Ausführungen

zur Patentfähigkeit der Gegenstände des

Patentanspruchs 1 und seiner Entsprechungen nach den in der Reihenfolge der

Anträge betrachteten Fassungen verwiesen.

8.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 16 sowie seiner

wortidentischen Entsprechung in der Fassung des Hilfsantrags 1E mag zwar neu

sein, mit dem ihm gemäß obiger Auslegung zugewiesenen Sinngehalt beruht er

jedoch in Analogie zum Nockenschloss des Patentanspruchs 1 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

So unterscheidet sich das Nockenschloss nach Patentanspruch 16 von demjenigen

des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass eine Nockenschlosseinsatzeinheit

nach dem Merkmal N3 zusätzlich genannt ist, der das Merkmal N6 allein das

bewegliche Element der Nockenschlosszylindereinheit zuordnet. Die Anpassung

der Nockenschlosseinsatzeinheit entsprechend dem Merkmal N3.2 folgt dabei der

lediglich als Eignung zu verstehenden Funktionalität, in einen bereits an einer Tür

montierten Nockenschlosszylinder eingesetzt werden zu können. Zur baulichen

Gestaltung der Nockenschlosseinsatzeinheit sind dem erteilten Patentanspruch 16

über dessen bewegliches Element hinaus keine Vorgaben zu entnehmen, mithin ist

auch eine drehbewegliche Aufnahme der Nockenschlosseinsatzeinheit insgesamt,

dann als bewegbares Element, nicht ausgeschlossen. Demzufolge unterscheidet

sich die im Merkmal N4.1 angesprochene Nockenschlosszylindereinheit nicht

zwingend von ihrer Ausführung im erteilten Patentanspruch 1.

Die Eignung des bewegbaren Elements 3 als Nockenschlosseinsatzeinheit

entsprechend dem angezeigten Verständnis des Merkmals N3, in einen bereits

ortsfest installierten Nockenschlosszylinder 4 nach dem Merkmal N3.2 eingesetzt

werden zu können, unterstellt der mit dem prinzipiellen Aufbau einer

Nockenschlosszylindereinheit vertraute Fachmann – den das Streitpatent für eine

Ausführbarkeit im Übrigen selbst als bekannt voraussetzt (vgl. Absatz [0031] der

PS) – auch dem aus der Druckschrift D20 bekannten Nockenschloss. Als Beleg für

diese fachüblichen Kenntnisse dienen die Druckschriften D12 und D15, mit denen

jeweils Nockenschlosszylindereinheiten zum Stand der Technik zählen, deren

bewegbare Elemente entweder von der dem Nutzer zugewandten (vgl. D12: Figur

2, Seite 7, Absätze 3 u. 4) oder abgewandten Türseite (vgl. D15: Figuren 1 bis 8,

Spalte 3, Zeilen 44 bis 51) in den bereits montierten Nockenschlosszylinder

einsetzbar sind.

Auch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 16,

die bis auf den dort nicht geforderten Energieübertragungsanschluss im Lichte der

gebotenen Auslegung weitestgehend mit den Merkmalen des erteilten

Patentanspruchs 1 übereinstimmen, entzieht sich das Patent auch im Umfang des

geltenden Patentanspruchs 16 sowie seiner Entsprechung in der Fassung des

Hilfsantrags 1E einer Aufrechterhaltung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird

diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des im erteilten

Patentanspruch 1 definierten Nockenschlosses verwiesen.

9.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände bzw. Verfahren der

weiteren selbstständigen Ansprüche, insbesondere das Nockenschloss nach dem

erteilten Anspruch 30 bzw. seinen Entsprechungen

in den nachrangigen

Hilfsanträgen, das jeweils bereits weder eine für seine Ausführbarkeit hinreichende

noch eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung in den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen erkennen lässt, patentfähig sind, denn mit dem jeweils nicht

gewährbaren bzw. bestandsfähigen Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als

Ganzes nicht stattgegeben werden. So hat die Patentinhaberin und

Beschwerdeführerin 3 mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die

übrigen Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie

nicht geltend gemacht, dass die selbständigen Ansprüche bzw. die

Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der

Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – „Sensoranordnung“;

BGH, GRUR 2007, 862 – „Informationsübermittlungsverfahren II“; BGH, GRUR

2017, 57 – „Datengenerator“).

10. Die von der Einsprechenden

II und Beschwerdeführerin 2 erst im

Einspruchsbeschwerdeverfahren eingereichte Druckschrift D20 war zuzulassen

und dort zu berücksichtigen.

Sowohl im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) als auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht

(BPatG) sieht das Patentgesetz eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens, wie

im gerichtlichen Schreiben vom 8. August 2022 bereits mitgeteilt, nicht vor. Die im

Nichtigkeits- und Berufungsverfahren geltenden Verspätungsregelungen der §§ 83

Abs. 4 und 117 PatG sind als Ausnahmevorschriften nicht ohne weiteres auf das

Einspruchsbeschwerdeverfahren anwendbar, und auch eine analoge Anwendung

der Verspätungsvorschriften der ZPO (§§ 530, 296 ZPO) scheidet als auf dem

Beibringungsgrundsatz beruhend für das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte

Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 5

PatG) aus.

Zwar können nach der Rechtsprechung neue Tatsachen und Widerrufsgründe zur

Stützung des Einspruchs nur innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden, und

es besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung von nach Ablauf der Einspruchsfrist

– insoweit verspäteten – Vorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1977 – X

ZB 11/76, BlPMZ 1977, 277, III. 1. c) aa) – Gleichstromfernspeisung). Allerdings ist

ein solchermaßen nach Ablauf der Einspruchsfrist verspätetes Vorbringen

grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann

nicht ohne diese als verspätet übergangen werden (vgl. BGH, a. a. O., III. 1. c) bb)

– Gleichstromfernspeisung).

Entschließt sich der Senat – wie im vorliegenden Fall der Druckschrift D20 –,

solches Material in seine Überlegungen im Einspruchsbeschwerdeverfahren

einzubeziehen, dann macht er dieses zum entscheidungserheblichen Prüfstoff (vgl.

BGH, a. a. O., III. 1. c) bb) – Gleichstromfernspeisung). Dies ergibt sich aus dem

sowohl das patentamtliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren

beherrschenden Untersuchungsgrundsatz

im Gegensatz

zu

dem

Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses. Die patentrechtliche Würdigung des

Inhalts der Druckschrift D20 stellt damit kein Abweichen von einer ständigen

Patentrechtsprechung dar (vgl. BGH, X ZB 15/19, Beschluss vom 24. August 2021,

II. 2. a) bb) (1)).

11. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Patentinhaberin

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Hubert

Kriener

Peters

Sexlinger