Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 07.08.2024 – 9 W (pat) 19/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070824B9Wpat19.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 19/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:070824B9Wpat19.21.0
betreffend das Patent 11 2007 001 299
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 7. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterinnen Kriener und Dipl.-Ing. Univ.
Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden I und auf die Beschwerde der
Einsprechenden II wird der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. August 2021 aufgehoben und das Patent
11 2007 001 299 in vollem Umfang widerrufen.
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 31. Mai 2007 unter Inanspruchnahme der Unionsprioritäten der USamerikanischen Anmeldungen 60/810,195 (provisional application) vom 31. Mai
2006 sowie 11/809,172 vom 30. Mai 2007 eingereichte Patentanmeldung wurde
vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch Beschluss vom 17.
September 2018 das Patent 11 2007 001 299 mit der Bezeichnung
„Nockenschloss mit rückziehbarem Dorn“
erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 27. Dezember 2018 erfolgt.
Gegen das Patent haben die Einsprechenden I und II mit ihren jeweiligen
Schriftsätzen vom 23. September 2019, eingegangen beim DPMA per Fax am
selben Tag bzw. online am 24. September 2019, Einspruch erhoben, verbunden mit
den übereinstimmenden Anträgen auf Widerruf des Patents in vollem Umfang.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden als Widerrufsgründe geltend
gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht
patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), das Patent offenbare die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr.
2 PatG), und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Patentinhaberin trat dem Einspruchsvorbringen vollumfänglich entgegen und
verteidigte ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden
Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1C bis 30C, 1D, 2D, 9D, 20D, 10D,
3D bis 8D, 11D bis 19D, 21D bis 30D und 1E auf Grundlage geänderter
Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung.
Mit am Ende der zweitägigen Anhörung vom 18. und 19. August 2021 verkündetem
Beschluss hat die Patentabteilung 1.31 des DPMA das Patent im Umfang des
Hilfsantrags 3D, eingereicht am 19. August 2021, beschränkt aufrechterhalten,
dessen Anspruchssatz 27 Patentansprüche mit den nebengeordneten, jeweils auf
ein Nockenschloss gerichteten Ansprüchen 1 und 14 aufweist. Der Beschluss ist
den Beteiligten laut Empfangsbekenntnis jeweils am 9. September 2021 zugestellt
worden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden I und
Beschwerdeführerin 1 vom 22. September 2021, der Einsprechenden II und
Beschwerdeführerin 2 vom 5. Oktober 2021 sowie der Patentinhaberin und
Beschwerdeführerin 3 vom 1. Oktober 2021.
Die
Beschwerdeführerin
stützt
sich
in
ihrer
nachgereichten
Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2021 auch hinsichtlich der
Gegenstände nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 14 in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung erstmalig auf die Widerrufsgründe der
mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung. Darüber hinaus
beruhten die in den unabhängigen Ansprüchen definierten Nockenschlösser
gegenüber den im Einspruchsverfahren befindlichen Stand der Technik – alternativ
unter Einbeziehung weiterer, im Beschwerdeverfahren eingeführter Druckschriften
– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2
in der nachgereichten
Beschwerdebegründung vom 22. April 2022 nähmen die nebengeordneten
Ansprüche der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung die Priorität der US-
Anmeldung 60/810,195 vom 31. Mai 2006 zu Unrecht in Anspruch. Zudem stünden
die dort verwendeten Begrifflichkeiten einer Nacharbeitbarkeit der beanspruchten
Lehren entgegen. Aus ihrer Sicht ergäben sich die in den unabhängigen
Ansprüchen
der
beschränkt
aufrechterhaltenen
Fassung
definierten
Nockenschlösser in naheliegender Weise durch die Kombination druckschriftlichen,
im Beschwerdeverfahren ergänzten Standes der Technik unter Anwendung von
Fachwissen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin 2
mitgeteilt, dass ein Fristversäumnis ihrerseits auf eine vom Senat gesetzte Frist –
wie von der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bemängelt –
nicht vorliege. In ihrer Einlassung vom 18. August 2022 hat sie ergänzend zum
geltenden Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 30 vorgetragen. Den
Ansprüchen 30 und 35
in der erteilten Fassung hat sie die wirksame
Inanspruchnahme der zitierten Priorität abgesprochen und neben der
Ausführbarkeit – selbst unter Rückgriff auf die Beschreibung und die engere
Auslegung durch die Patentinhaberin – auch die Patentfähigkeit der darin
vermittelten Lehren verneint. Bei der Berücksichtigung des Standes der Technik sei
nunmehr auf das Datum der jüngeren Prioritätsanmeldung abzustellen, weshalb
auch eine Benutzungshandlung zumindest bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit zu beachten sei. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 30 als auch das
Verfahren gemäß Anspruch 35 würden ohnehin nur Aggregationen von Merkmalen
bzw. Verfahrensschritten ohne synergistischen Effekt darstellen, die eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Gleiches gelte für den aus Sicht der
Patentinhaberin nunmehr klargestellten Anspruch 30 nach Hilfsantrag 1, zu dem sie
auf
ihre Ausführungen zum Hauptantrag verweist. Ebenso enthielten die
Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 2 bis 30 gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik nichts Patentfähiges.
Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2022 hat die Patentinhaberin
und Beschwerdeführerin 3 ihr Patent weiterhin in der erteilten Fassung und
hilfsweise mit den schon im Einspruchsverfahren vorgelegten Anspruchssätzen
nach den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1C bis 30C, 1D bis 30D
und 1E weiterverfolgt. Die Merkmalskombinationen nach den erteilten Ansprüchen
30 und 35 bzw. ihre Entsprechungen in sämtlichen verteidigten Fassungen seien
aus ihrer Sicht ausführbar, denn sie enthielten – insbesondere im Hinblick auf die
dort verwendeten Begrifflichkeiten – keinen unauflösbaren Widerspruch. Darüber
hinaus bedürfe der in Bezug auf die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 14
in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung durch die Einsprechende I in ihrer
Beschwerdebegründung erstmalig eingeführte Widerrufsgrund der mangelnden
Ausführbarkeit der Zustimmung der Patentinhaberin, die sie explizit verweigere.
Auch erscheine die Einführung als nicht sachdienlich, da die Einsprechenden
ausreichend Gelegenheit hatten, diesen Widerrufsgrund geltend zu machen und
dies gegebenenfalls eine Rückverweisung an die 1. Instanz notwendig machen
könnte.
Zudem seien die Gegenstände bzw. Verfahren der unabhängig formulierten
Ansprüche ausführbar offenbart, neu und beruhten auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die Patentabteilung gehe in ihrer dem angegriffenen Beschluss zu
entnehmenden Argumentation von einem druckschriftlichen Stand der Technik aus,
der in Relation zum Gegenstand des Streitpatents eine gänzlich unterschiedliche
Bauweise bzw. ein anderes Gestaltungskonzept für ein Nockenschloss verfolge.
Demgegenüber sei der weitere, dort angezogene Stand der Technik als
gattungsfremd anzusehen, womit bereits ein Anlass
fehle, von der dort
vorgeschlagenen Bauform abzuweichen. Die im Beschwerdeverfahren von der
Einsprechenden
I zusätzlich eingeführten Druckschriften würden dem
Offenbarungsgehalt des bereits diskutierten Standes der Technik nicht
näherkommen.
In ihrer Einlassung vom 19. Juli 2022 rügt die Beschwerdeführerin 3 die Einreichung
der Beschwerdebegründung der Einsprechenden II überdies als verspätet und
möchte „im Rahmen einer Willensauslegung“ den Fristsetzungsantrag und die
diversen Verlängerungsanträge als Verzicht der Einsprechenden II auf ihre
Beschwerde begreifen. Es handele sich dabei um eine unmittelbare
Verfahrenserklärung, welche
sofortige Wirkung entfalte, weshalb die
Einsprechende
II
ihr Beschwerderecht und die Teilnahme an dem
Beschwerdeverfahren verwirkt habe. Gleichwohl setzt sie sich mit dem in der
Beschwerdebegründung der Einsprechenden II ergänzend genannten Stand der
Technik auseinander, dessen Einführung in das Beschwerdeverfahren sie jedoch
nach alldem als unzulässig erachte.
Der Fachmann würde diesen auch nicht heranziehen, da diese kein elektronisches
Nockenschloss, sondern ein rein mechanisches Zahlenschloss betreffe. Auch eine
Zusammenschau mit dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik und
dem allgemeinen Fachwissen führten nicht in nahliegender Weise zu den
beanspruchten Gegenständen und Arbeitsverfahren in den verteidigten Fassungen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. August 2022 hat der Senat mitgeteilt, dass es
im Einspruchsbeschwerdeverfahren keiner Beschwerdebegründung bedürfe und
die senatsseitig gesetzten Fristen allein der Förderung des Verfahrens dienten. Eine
Verspätungsregel sei hierfür im deutschem Patentgesetz nicht vorgesehen,
infolgedessen bleibe sowohl der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Stand der
Technik berücksichtigungsfähig als auch die Einsprechende
II weiterhin
Verfahrensbeteiligte.
Im Zwischenbescheid vom 24. Juli 2024 hat sich der Senat zu materiell-rechtlichen
Aspekten geäußert. Da das Streitpatent die Priorität der älteren Anmeldung aus
vorläufiger Sicht zurecht in Anspruch nehme, handele es sich unter anderem bei
der Benutzungshandlung nicht um einen berücksichtigungsfähigen Stand der
Technik. Ferner sei der erst im Beschwerdeverfahren von den Einsprechenden
hinsichtlich der Gegenstände nach den unabhängigen Ansprüchen in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung eingeführte Widerrufsgrund der
mangelnden Ausführbarkeit nicht verspätet. Hierfür sei weder eine Zustimmung der
Patentinhaberin erforderlich noch komme eine Zurückverweisung an das DPMA in
Betracht. Des Weiteren wurde die voraussichtliche Unzulässigkeit des erteilten,
nebengeordneten Anspruchs 30 sowie die fehlende Nacharbeitbarkeit seines
Gegenstands festgestellt. Dies gelte im Übrigen auch für seine jeweiligen
Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen. Das Arbeitsverfahren
gemäß dem erteilten Anspruch 35 sowie seine Pendants in den nachrangigen
Hilfsanträgen gingen hingegen nach vorläufiger Meinung nicht über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und seien ausführbar offenbart.
Letztere würden zudem gegenüber dem erteilten Nebenanspruch 35 eine
notwendige Beschränkung darstellen. Auch erfüllten die weiteren Gegenstände
nach den unabhängigen Ansprüchen in den verteidigten Fassungen die hinsichtlich
ihrer Zulässigkeit an sie zu stellenden Anforderungen. Darüber hinaus wies der
Senat auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Druckschriften im
Verfahren hin, als diese für den Fachmann ausreichend Vorbild und Anlass zur
Auffindung der in den unabhängigen Patentansprüchen der verteidigten Fassungen
vorgegebenen Gegenstände und Verfahren bieten können.
Die Beschwerdeführerin 1, Einsprechende I und Beschwerdegegnerin zu 3 hat in
der mündlichen Verhandlung am 7. August 2024 den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001
299 vollständig zu widerrufen.
Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 2, Einsprechende II und Beschwerdegegnerin zu 3
beantragte,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001
299 vollständig zu widerrufen.
Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 3, Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin zu 1 und 2
hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. August 2021 aufzuheben und das Patent 11 2007 001 299 wie erteilt
aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise beantragt sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Beschreibung und der Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des
Patents mit
folgenden,
jeweils mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022
eingereichten Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 1
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 2
- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 3
- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 4
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 5
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 6
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 7
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 8
- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 9
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 10
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 11
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 12
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 13
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 14
- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 15
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 16
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 17
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 18
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 19
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 20
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 21
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 22
- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 23
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 24
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 25
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 26
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 27
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 28
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 29
- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 30
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 1A
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 2A
- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 3A
- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 4A
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 5A
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 6A
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 7A
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 8A
- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 9A
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 10A
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 11A
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 12A
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 13A
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 14A
- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 15A
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 16A
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 17A
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 18A
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 19A
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 20A
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 21A
- Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hilfsantrag 22A
- Patentansprüche 1 bis 34 gemäß Hilfsantrag 23A
- Patentansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag 24A
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 25A
- Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag 26A
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 27A
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 28A
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 29A
- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 30A
- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 1B
- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 2B
- Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 3B
- Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 4B
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 5B
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 6B
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 7B
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 8B
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 9B
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 10B
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 11B
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 12B
- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 13B
- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 14B
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 15B
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 16B
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 17B
- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 18B
- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 19B
- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 20B
- Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 21B
- Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 22B
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 23B
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 24B
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 25B
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 26B
- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 27B
- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 28B
- Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 29B
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 30B
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 8C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 9C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 10C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 11C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 12C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 13C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 14C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 15C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 16C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 17C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 18C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 19C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 20C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 21C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 22C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 23C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 24C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 25C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 26C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 27C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 28C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 29C
- einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 30C
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 1D
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 2D
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 4D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 5D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 6D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 7D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 8D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 9D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 10D
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 11D
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 12D
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 13D
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 14D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 15D
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 16D
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 17D
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 18D
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 19D
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 20D
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 21D
- Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Hilfsantrag 22D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 23D
- Patentansprüche 1 bis 28 gemäß Hilfsantrag 24D
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 25D
- Patentansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 26D
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 27D
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 28D
- Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 29D
- Patentansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 30D
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1E
Weiter beantragt sie, die Beschwerde der Einsprechenden I und die Beschwerde
der Einsprechenden II zurückzuweisen.
Der gemäß dem Hauptantrag zu berücksichtigende Patentanspruch 1 des
Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,
welches Folgendes enthält:
- ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik aufweist und eine Tastatur
(15) zur Eingabe von Codes eines Nutzers enthält, wobei das Gehäuse
(14) zur Positionierung auf der Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür, des
Schranks oder der Schublade ausgebildet ist, auf der das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist, mit einer Nockenschlosszylindereinheit (26) und mit
einem Knopf (12) oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14), und
- ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere
Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an
einer zugänglichen Position des Gehäuses (14) angeordnet ist, wenn das
Gehäuse (14) an der Vorderseite (25) der Klappe der Tür, des Schranks
oder der Schublade befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Nockenschlosszylindereinheit von einer Rückseite des Gehäuses in
Standardnockenschlossgröße vorsteht, und so ausgebildet ist, dass sie durch
eine Standardnockenschlossöffnung in der Klappe, der Tür (25), des Schranks
oder der Schublade passend hindurchführbar ist, dass der Knopf (12) oder
Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses (10) durch
direktes Drehen
eines
bewegbaren
Elements
in
der
festen
Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies durch die
Elektronik erlaubt ist, wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im
Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in Eingriff
bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in den geschlossenen
Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des
bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift, bei der
die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der
anschließbar
ist, um den Stift zum Entsperren des Nockenschlosses
zurückzuziehen
und
wobei
das
Gehäuse
(14)
einen
Energieübertragungsanschluss enthält, der von der Außenseite der Tür, des
Schranks oder der Schublade zugänglich ist, um der Elektronik für den Fall einer
Batteriefehlfunktion Energie zuzuführen.
Der nebengeordnete Anspruch 16 in der erteilten Fassung lautet:
16. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,
das Folgendes enthält:
- ein kompaktes Gehäuse (14) zur Aufnahme von Elektronik und mit
einer Tastatur (15) zur Eingabe von Codes durch einen Benutzer,
wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung auf der Vorderseite
(25) einer Klappe, einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade
ausgebildet ist und das Nockenschloss (10) daran befestigt ist, mit
einer Nockenschlosseinsatzeinheit (26), wobei ein Knopf oder
Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur manuellen Betätigung
des Schlosses vorgesehen ist, und
- ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das ein oder mehrere
Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das
Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und zugänglich
ist, wenn das Gehäuse (14) an einer Klappe, einer Tür, einer
Schublade oder einem Schrank befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Nockenschlosseinsatzeinheit von einer Rückseite des Gehäuses vorsteht
und angepasst ist, um in einen Standardnockenschlosszylinder einer
Nockenschlosseinheit eingesetzt zu werden, die in einer Klappe, einer Tür,
einem Schrank oder einer Schublade installiert ist und sich dadurch erstreckt,
dass der
Knopf
(12) oder Handgriff
(12) zur manuellen Betätigung des
Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in
der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies
durch die Elektronik erlaubt ist, wobei das Nockenschloss einen inneren Stift
im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Nockenschlosseinsatzeinheit in
Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosseinsatzeinheit in den gesperrten
Zustand zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des
beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift und die Elektronik einen
Magnetschalter oder einen Miniaturmotor enthält, der betrieben werden
kann, um den Stift zur Sperrung des Schlosses zurückzuziehen.
Der nebengeordnete Anspruch 30 in der erteilten Fassung lautet:
30. Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder einer Schublade,
welches Folgendes enthält:
ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik enthält und eine elektronische
Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer umfasst,
wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist, dass es an der Vorderseite einer
Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank oder einer Schublade anbringbar
ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, wobei ein Treiber (102)
von der Rückseite des Gehäuses vorsteht und der Treiber (102) im
Wesentlichen gerade und rechtwinklig zur Rückseite des Gehäuses
ausgerichtet ist, und einen speziellen Querschnitt aufweist, der in eine
Aufnahmebuchse der Schlosseinheit einführbar ist, die sich in und durch eine
Klappe (25) erstreckt, mit einem Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse
(14) zur manuellen Betätigung des Nockenschlosses, wenn dies durch die
Elektronik erlaubt ist, einer Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75)
enthält, wobei der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102)
ausgebildet ist, und der Einsatz betätigbar ist, um die Schlosseinheit
freizugeben, wenn diese gedreht wird, und ein Batteriefach, das eine oder
mehrere Batterien
zum Betrieb der Elektronik enthält, wobei das Batteriefach an dem Gehäuse
(14) angeordnet ist, und zugänglich ist, wenn sich das Gehäuse (14) an einer
Klappe (25) oder einer Tür, einem Schubfach oder einem Schrank befindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des
Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in
der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, wobei das Nockenschloss (10)
einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit
in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus
zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren
Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und bei der die Elektronik
einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar
ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen.
Der nebengeordnete Anspruch 35 in der erteilten Fassung lautet:
35. Verfahren zur Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an
einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder
einem
anderen
Zugangselement,
welches
eine
Standardnockenschlossöffnung enthält, das Folgendes aufweist:
Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit mit einem kompakten
Gehäuse (14), welches Elektronik aufweist und eine elektronische
Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch einen Benutzer enthält,
wobei das Gehäuse (14) zur Befestigung an einer Klappe (25) ausgebildet
ist,
eine Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde, die von der
Rückseite des Gehäuses in einer Standardnockenschlossgröße vorsteht, mit
einem bewegbaren Aktivator an der Rückseite der Zylindereinheit (26) für
eine spezielle Schublade, eine Tür, einen Schrank, usw. und mit einem Knopf
oder einem Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zum manuellen Betrieb des
Nockenschlosses, wenn dies durch eine Elektronik erlaubt ist, und einem
Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der Elektronik
enthält, wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14) positioniert ist und
zugänglich ist, wenn das Gehäuse (14) installiert ist,
Ansetzen des Gehäuses des elektronischen Nockenschlosses an den
Schrank in der Art, dass die Nockenschlosszylindereinheit sich durch die
Standardnockenschlossöffnung in der Klappe (25) erstreckt, und
Anziehen einer Mutter (34) oder eines Gewinderings auf dem Gewinde der
Nockenschlosszylindereinheit in der Art, dass das Gehäuse (14) fest gegen
die Klappe (25) gezogen ist und in der Art, dass das Nockenschloss (10)
positioniert ist, die Tür, den Schrank, das Schubfach zu sperren
dadurch gekennzeichnet, dass
der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur manuellen Betätigung des
Nockenschlosses (10) durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in
der festen Schlosseinheit (26) ausgebildet ist, wobei das Nockenschloss (10)
einen inneren Stift (81) im Gehäuse (14) aufweist, der mit der Schlosseinheit
in Eingriff bringbar ist, um die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus
zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren
Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und bei der die Elektronik
einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor aufweist, der anschließbar
ist, um den Stift zum Entsperren des Schlosses zurückzuziehen.
Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge in hierarchischer
Reihenfolge.
Hilfsantrag 1
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1 umfasst 35 Ansprüche, die auf der erteilten
Fassung basieren. In den Ansprüchen 1, 30 und 35 wurde das Bezugszeichen „(81)“
ersatzlos gestrichen. Zusätzlich wurde im Anspruch 30 bei Erstnennung des Begriffs
„Schlosseinheit“ der bestimmte durch den unbestimmten Artikel ersetzt, analog bei
der Zweitnennung der unbestimmte durch den bestimmten Artikel. Nach einer
grammatikalischen Korrektur ist der Nebenanspruch 35 nunmehr auf ein „Verfahren
zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses“ gerichtet.
Hilfsantrag 2
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 basiert auf dem
Hilfsantrag 1 und umfasst weiterhin 35 Ansprüche.
Die Ansprüche 1 und 16 enthalten ergänzend den hervorgehobenen Einschub
„…, wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Positionierung
auf der Vorderseite (25) einer Klappe,...“.
Im Anspruch 30 ist folgender, hervorgehobener Einschub aufgenommen:
„…einer Schublade gegen Drehung gesichert anbringbar ist,…“.
Der Anspruch 35 wurde durch folgenden hervorgehobenen Einschub modifiziert:
„…, wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung gesicherten Befestigung an
einer Klappe (25) ausgebildet ist,…“.
Hilfsantrag 3
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 3 basiert auf dem
Hilfsantrag 1 und umfasst 31 Ansprüche.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde um folgende, zueinander alternativ
formulierten Merkmale der Unteransprüche 6 und 7 der erteilten Fassung ergänzt:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende
eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um
eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine
Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist
oder
am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der sich von der
Rückseite des Gehäuses nach hinten erstreckt, und sich in ein Loch (58) in
der Tür, im Schrank oder der Schublade, an dem das Nockenschloss (10) zu
befestigen ist, erstreckt.“
Der Anspruch 14 nach Hilfsantrag 3 wurde um folgende, zueinander alternativ
formulierte Merkmale der Unteransprüche 22 und 23 der erteilten Fassung ergänzt:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden
Ende ein Maschinenschraubenstift an der Rückseite des Gehäuses
angeordnet ist, der durch einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar ist,
an dem das Nockenschloss (10) befestigt werden soll
oder
am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der
Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank
oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu
befestigen ist.“
Die Ansprüche 26 und 31 nach Hilfsantrag 3 wurden jeweils um folgende,
zueinander alternativ formulierten Merkmale der Unteransprüche 6 und 23 der
erteilten Fassung ergänzt, wobei gegenüber ersterem das Verb „enthält“ durch
„aufweist“ ersetzt wurde:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden
Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist,
um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder
eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist
oder
am gegenüberliegenden Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der
Rückseite des Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank
oder der Schublade einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu
befestigen ist.“
Hilfsantrag 4
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 4 basiert auf dem
Hilfsantrag 3 und umfasst 31 Ansprüche.
Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten, alternativ formulierten
Merkmale der Ansprüche 1, 14, 26 und 31 nach Hilfsantrag 4 schließt sich jeweils
der Konsekutivsatz
„…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist…“
an.
Hilfsantrag 5
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 5 basiert auf dem
Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde um
folgende Merkmale des
Unteranspruchs 7 der erteilten Fassung ergänzt:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende
ein Nippel vorgesehen ist, der sich von der Rückseite des Gehäuses nach
hinten erstreckt, und sich in ein Loch (58) in der Tür, im Schrank oder der
Schublade, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist, erstreckt.“
Die Ansprüche 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 5 wurden jeweils um folgende
Merkmale des Unteranspruchs 23 der erteilten Fassung ergänzt:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden
Ende ein Nippel vorgesehen ist, der von der Rückseite des Gehäuses
vorsteht und in ein Loch in der Tür, dem Schrank oder der Schublade
einführbar ist, an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“
Hilfsantrag 6
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 6 basiert auf dem
Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 wurde um
folgende Merkmale des
Unteranspruchs 6 der erteilten Fassung ergänzt:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende enthält und am gegenüberliegenden Ende
eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist, um
eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder eine
Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“
Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 6 ist um folgende Merkmale des Unteranspruchs
22 der erteilten Fassung ergänzt:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden
Ende ein Maschinenschraubenstift an der Rückseite des Gehäuses
angeordnet ist, der durch einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar ist,
an dem das Nockenschloss (10) befestigt werden soll.“
Die Ansprüche 28 und 33 nach Hilfsantrag 6 sind jeweils um folgende Merkmale
des Unteranspruchs 6 der erteilten Fassung ergänzt, wobei demgegenüber das
Verb „enthält“ durch „aufweist“ ersetzt wurde:
„…wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form aufweist und einen Knopf
oder Handgriff (12) an einem Ende aufweist und am gegenüberliegenden
Ende eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses vorgesehen ist,
um eine Maschinenschraube aufzunehmen, die durch einen Schrank oder
eine Tür geführt ist, an der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“
Hilfsantrag 7
Der Anspruchssatz in der Fassung des Hilfsantrags 7 basiert auf dem Hilfsantrag 5
und umfasst 33 Ansprüche.
Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale in den Ansprüchen
1, 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 7 schließt sich jeweils der Konsekutivsatz
„…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist.“
an.
Hilfsantrag 8
Der Anspruchssatz in der Fassung des Hilfsantrags 8 basiert auf dem Hilfsantrag 6
und umfasst 33 Ansprüche.
Am Ende der gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale in den Ansprüchen
1, 15, 28 und 33 nach Hilfsantrag 8 schließt sich jeweils der Konsekutivsatz
„…, sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen gesichert ist.“
an.
Hilfsantrag 9
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 9 basiert auf dem
Hilfsantrag 1 und umfasst 34 Ansprüche.
Die Ansprüche 1, 15, 29 und 34 nach Hilfsantrag 9 enthalten jeweils folgende
Merkmale des Unteranspruchs 8 der erteilten Fassung:
„…wobei die gesamte Elektronik und die Batterie in dem kompakten
Gehäuse (14) aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile oder Elektronik
auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der Schublade anzuordnen ist,
an dem das Nockenschloss (10) zu befestigen ist.“
Hilfsantrag 10
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 10 basiert auf dem
Hilfsantrag 1 und umfasst 33 Ansprüche.
In den Ansprüchen 1, 28 und 33 nach Hilfsantrag 10 wurden jeweils die folgenden
Merkmale des Unteranspruchs 9 der erteilten Fassung aufgenommen:
„…wobei das kompakte Gehäuse (14), das die Elektronik enthält, das einzige
Gehäuse (14) und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet.“
Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 10 enthält das folgende Merkmale des
Unteranspruchs 24 der erteilten Fassung:
„…wobei das kompakte Gehäuse (14), das Elektronik enthält, das einzige
Gehäuse (14) ist und eine einzige Elektronik des Nockenschlosses enthält.“
Hilfsantrag 11
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 11 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 9 und 10 dar und umfasst 32 Ansprüche. So enthalten die
Ansprüche 1, 27 und 32 nach Hilfsantrag 11 jeweils gegenüber den Ansprüchen 1,
30 und 35 des Hilfsantrags 1 die Merkmale der erteilten Unteransprüche 8 und 9,
der Anspruch 14 basiert auf dem nebengeordneten Anspruch 16 nach Hilfsantrag 1
und ist um die Merkmale der erteilten Unteransprüche 8 und 24 ergänzt.
Hilfsantrag 12
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 12 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 2 und 11 dar und umfasst 32 Ansprüche.
Hilfsantrag 13
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 13 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 3 und 11 dar und umfasst 28 Ansprüche.
Hilfsantrag 14
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 14 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 4 und 11 dar und umfasst 28 Ansprüche.
Hilfsantrag 15
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 15 basiert auf dem
Hilfsantrag 9 und umfasst 34 Ansprüche.
Die Ansprüche 1 und 34 nach Hilfsantrag 15 enthalten jeweils folgende zusätzlichen
Merkmale, wobei bei letzterem das Bezugszeichen „(26)“ gestrichen wurde:
„…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder
(26) und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder eine
Maschinenschraube gebildet ist.“
Der Anspruch 15 nach Hilfsantrag 15 enthält folgende zusätzlichen Merkmale:
„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder
die
Rückseite
der
Klappe
erstreckt,
durch
die
Nockenschlosseinsatzeinheit
und
optional
ein
Nippel,
eine
Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist.“
Der Anspruch 29 nach Hilfsantrag 15 enthält folgende zusätzlichen Merkmale:
„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die
Schlosseinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung und/oder
eine Maschinenschraube gebildet ist.“
Hilfsantrag 16
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 16 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 10 und 15 dar und umfasst 32 Ansprüche.
Hilfsantrag 17
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 17 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 2 und 16 dar und umfasst 32 Ansprüche.
Hilfsantrag 18
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 18 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 3 und 16 dar und umfasst 28 Ansprüche.
Hilfsantrag 19
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 19 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 4 und 16 dar und umfasst 28 Ansprüche.
Hilfsantrag 20
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 20 basiert auf dem
Hilfsantrag 1 und umfasst 35 Ansprüche.
Die Ansprüche 1, 16, 30 und 35 nach Hilfsantrag 20 enthalten jeweils folgendes
zusätzliche Merkmal:
„…wobei der innere Stift hin zum Eingriff federbelastet ist.“
Hilfsantrag 21
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 21 basiert auf dem
Hilfsantrag 20 und umfasst 35 Ansprüche.
Die Ansprüche 1, 16, 30 und 35 nach Hilfsantrag 21 enthalten jeweils folgendes
zusätzliche Merkmal:
„…wobei mit dem bewegbaren Element eine Nocke
(30) gegen
Relativbewegung gesichert verbunden ist.“
Hilfsantrag 22
Der Anspruchssatz in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 22 basiert auf dem
Hilfsantrag 21 und umfasst 35 Ansprüche.
Die Ansprüche 1, 16 und 35 nach Hilfsantrag 22 enthalten jeweils folgendes
zusätzliche Merkmal:
„…wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern (28) ist, der
in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht.“
Hilfsantrag 23
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 23 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 9 und 22 dar und umfasst 34 Ansprüche.
Hilfsantrag 24
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 24 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 10 und 22 dar und umfasst 33 Ansprüche.
Hilfsantrag 25
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 25 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 11 und 22 dar und umfasst 32 Ansprüche.
Hilfsantrag 26
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 26 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 2 und 25 dar und umfasst 32 Ansprüche.
Hilfsantrag 27
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 27 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 3 und 25 dar und umfasst 28 Ansprüche.
Hilfsantrag 28
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 28 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 4 und 25 dar und umfasst 28 Ansprüche.
Hilfsantrag 29
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 29 basiert auf dem Hilfsantrag 28 und umfasst
28 Ansprüche.
In den Ansprüchen 1 und 28 ist jeweils folgendes zusätzliche Merkmal des
Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung ergänzt, wobei bei letzterem das
Bezugszeichen „(26)“ gestrichen wurde:
„…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder
(26) und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie optional eine
Gewindebefestigung gebildet ist,...“.
Der Anspruch 12 nach Hilfsantrag 29 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des
Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:
„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder
die
Rückseite
der
Klappe
erstreckt,
durch
Nockenschlosseinsatzeinheit
und
den
Nippel
und/oder
die
die
Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,…“.
Der Anspruch 23 nach Hilfsantrag 29 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des
Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:
„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die
Schlosseinheit und den Nippel und/oder die Maschinenschraube sowie
optional ein Gewindebefestigung gebildet ist,…“.
Hilfsantrag 30
Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 30 stellt eine Kombination der Fassungen nach
den Hilfsanträgen 7 und 25 dar, ergänzt um modifizierte zusätzliche Merkmale des
Hilfsantrags 15 und umfasst 30 Ansprüche.
Die Ansprüche 1 und 30 nach Hilfsantrag 30 enthalten jeweils folgende zusätzlichen
Merkmale des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:
„…und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder
(26) und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine
Maschinenschraube gebildet ist,…“.
In den Anspruch 13 nach Hilfsantrag 30 sind – abweichend vom Hilfsantrag 7 – die
Merkmale des erteilten Unteranspruchs 7 aufgenommen. Zudem wurden noch
folgende Merkmale des Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung ergänzt:
„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder
die
Rückseite
der
Klappe
erstreckt,
durch
die
Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel sowie optional eine
Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,…“.
Der Anspruch 25 nach Hilfsantrag 30 enthält folgendes zusätzliche Merkmal des
Hilfsantrags 15 in modifizierter Fassung:
„…und eine einzige Struktur der Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die
Schlosseinheit und den Nippel sowie optional ein Gewindebefestigung
und/oder die Maschinenschraube gebildet ist,…“.
Hilfsanträge 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D
Die Ansprüche 1 der Anspruchssätze mit den Suffixen „A“, „B“ und „D“ stimmen mit
ihren Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 30 überein.
Hilfsanträge 1C bis 30C
Die Ansprüche 1 der Anspruchssätze mit dem Suffix „C“ stimmen mit dem Anspruch
35 und seinen Entsprechungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 30 überein.
Hilfsantrag 1E
Der Hilfsantrag 1E umfasst ausschließlich die Ansprüche 1 bis 14, die auf die
erteilten Ansprüche 16 bis 29 zurückzuführen sind.
Folgende Unterlagen fanden im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren als
Nachweis des Standes der Technik und zur Stützung der jeweiligen Argumentation
Berücksichtigung:
D1:
D2:
D3:
D4:
D5:
D6:
D7:
D8:
D9:
D10:
D11:
E11:
DE 101 94 835 B4,
US 2005 / 0 050 928 A1,
US 5 701 828 A,
EP 1 178 167 A1,
US 6 378 344 B1,
GB 2 309 732 A,
US 2006 / 0 065 027 A1,
US 6 640 594 B1,
DE 695 09 350 T2,
US 2006 / 0 238 294 A1,
DE 297 06 399 U1,
US 6 655 180 B2,
D12/E12: DE 201 14 081 U1,
D13/E13: US 5 887 467 A,
D14.1:
Firmenbroschüre: „Hinweis für die Montage von VARIfree®- Beschlägen
an Feuerschutztüren“, S… AG, 5-603-0 05O1.0, Seiten
1 bis 24,
D14.2:
Firmendokument: „Dokumentationsnummern-Schlüssel“, Version 10.0,
Stand: 22.11.11, 2 Seiten,
D14.3:
Sonderdruck: „Sicherheit + Management“, Magazin für Safety und
Security, GIT Verlag, 14. Jahrgang, Mai 2005, Titelseite,
D14.4: Rechnung der S… AG zur Lieferung eines VARIfree-
Schlosses vom 30. April 2004,
D14.5:
BMonline: Das Portal für Schreiner, Tischler & Fensterbauer, Auszug aus
„Der VARIfree(r) Transponder Beschlag Freiheit, die Mehrwert generiert“
vom 1. Juli 2001, Startseite,
DE 40 06 707 A1,
Zeitschrift: „Keyways“, The Official Journal of the Master Locksmith’s
Association, Volume 29 No.2, October 2006, Seiten 1 bis 36,
DE 39 00 434 A1,
FR 2 686 115 A1,
US 5 113 675 A und
D15:
D16:
D17:
D18:
D19:
D20:
KR 10 2005 0 080 089 A sowie
WK01:
Prioritätsunterlagen
„provisional application“ US 60/810,195 zum
Streitpatent,
WK02:
Prioritätsunterlagen US 11/809,172 zum Streitpatent,
WK03: DE 11 2007 001 299 B4 (Streitpatentschrift) und
WK04:
Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent in der ursprünglichen, am 28.
November 2008 eingereichten Fassung.
Wegen weiterer Einzelheiten wie den Wortlaut der weiteren Ansprüche der
jeweiligen Anspruchssätze und der geltenden Beschreibung sowie zu sonstigen
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Zu dem angegriffenen Patent wurde die Patentschrift DE 11 2007 001 299 B4 sowie
die Offenlegungsschrift WO 2007 143 142 A2 bzw. ihre Übersetzung in deutscher
Sprache mit der DE 11 2007 001 299 T5 veröffentlicht.
II.
1.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat
keinen Erfolg. Das Patent ist weder im erteilten noch im Umfang einer der
Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen bestandsfähig.
Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche in der
erteilten sowie in den hilfsweise verteidigten Fassungen bzw. auf die weiteren nach
dem Patentgesetz bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten
Patentansprüchen noch relevanten Kriterien nicht an.
2.
Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen, auf die
Widerrufsgründe mangelnder Patentfähigkeit i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§
1 bis 5 PatG, unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine
Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG sowie unzulässiger Erweiterung nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützten Einspruche ist gegeben; dahingehende
Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.
Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts – im Übrigen rügelos – an keinem Begründungs- bzw. sonstigen
Mangel.
3.
Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift (im Folgenden
mit PS kurzbezeichnet) ein elektronisches Nockenschloss
für Schränke,
Schließfächer, Schubladen, Zugangsklappen und dergleichen, das in sogenannten
„Standard-Nockenschlossöffnungen“ aufgenommen ist.
In der Beschreibungseinleitung ist dazu sinngemäß ausgeführt, dass bei Metall- und
Holzaktenschränken,
Tisch-
und Schrankschubladen, Schließfachtüren,
Zugangsklappen und -türen, Briefkästen, Abgabeeinrichtungen und andere
Sicherheitseinrichtungen häufig einfache Schließmechanismen Verwendung finden
würden, die als Nockenschlösser bekannt seien. Solche Nockenschlösser würden
sowohl nockenbetätigte als auch nicht nockenbetätigte Arbeitsweisen einschließen.
In einigen Fällen würden sie auf einen zusätzlichen Mechanismus einwirken, der mit
der Tür oder der Schrankschublade oder mehreren Türen oder Schubladen des
Schrankes in Eingriff stehe. In einer einfachen Ausführung sei ein Nockenschloss
in einer D- förmigen oder doppelt D-förmigen Öffnung mit einem 3/4 Zoll (1,9 cm)
Durchmesser aufgenommen mit einer Nockenschlosszylindereinheit, die an ihrer
Rückseite eine Metallnocke aufweise, welche bei Drehung des Schlüssels zwischen
einer Nicht-Eingriffs- und einer Eingriffsposition bewegt werde. Auch andere
Schlösser, beispielsweise solche für Tischschubladen, die üblicherweise als
Schrankschlösser ausgebildet seien, würden eine Nockenbetätigung aufweisen.
Wenn dort der Schlüssel und ein Knopf gedreht werden, führe dies im Falle eines
zur Anwendung kommenden Riegels dazu, dass dieser linear aus der gesperrten
oder entsperrten Position bewegt werde oder im Falle einer federbelasteten Falle
oder eines Schnäppers, dass die Nocke oder der Nippel den Schnäpper oder die
Falle in die entsperrte Position bringe. Die Entfernung des Schlüssels halte den
Schnäpper oder die Falle dabei in der vorgeschobenen, gesperrten Position (vgl.
Absatz [0002] der PS).
Bei Metallaktenschränken würden häufig Nockenschlösser oder eine Abwandlung
hiervon zum Einsatz kommen, die als Sperrriegel bekannt sei, bei dem ein
federbelasteter Riegel bzw. Sperrzylinder an dem oberen horizontalen Rand des
Schranks vorgesehen sei, der im Eingriffszustand alle Schubkästen sperre. Die
Verwendung eines Schlüssels gebe den federbelasteten Riegel in eine nach außen
gerichtete Position frei und entsperre die Schubkästen. Zu den Schließfach- und
Schrankschlössern würden ebenso elektronische Sperreinrichtungen gehören, von
denen einige mit Tastenfeldern und andere mit elektronischen Identifikations- oder
nichtflüchtigen Speichereinrichtungen ausgestattet seien, die bei Kontakt das
Schloss freigeben (vgl. Absätze [0003] u. [0004] der PS).
Alldem liege Stand der Technik zugrunde, wie er unter anderen in den
Druckschriften D1 bis D10 sowie E11 erläutert sei.
Vor diesem Hintergrund bestehe gemäß Absatz [0007] der Patentschrift sinngemäß
die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein relativ einfaches, leicht zu
verwendendes,
zuverlässiges
und
kompaktes
elektronisches Schloss
bereitzustellen, vorzugsweise ein Tastaturschloss, das alternativ oder zusätzlich
durch einen elektronischen Schlüssel betätigt werden könne, für Einbausituationen,
in denen typischerweise Nocken-, Riegel- und Schrankschlösser zur Anwendung
kommen würden. Zudem solle es in eine Standardöffnung oder eine Bohrung für
ein Standardnockenschloss, einen Riegel- oder einen Schrankschlosszylinder in
einem Schrank, einer Tür, einer Zugangsklappe, einem Briefkasten, einer
Abgabeeinrichtung, usw. eingesetzt werden können, und alternativ geeignet sein,
an eine Standardabdeckung eines Standardnockenschlosses, eines Riegel- oder
eines Schranktürzylinders in einem Schrank, einer Tür, einer Zugangsklappe, einem
Briefkasten, einer Abgabeeinrichtung, usw. angepasst werden zu können (vgl.
Absatz [0007] der PS). Ferner soll das beanspruchte Nockenschloss existierende
Nockenschlösser ersetzen und
in Türen, Schubfächern, Zugangsklappen,
Briefkästen, Ausgabeeinrichtungen, usw. eingesetzt werden können, wodurch auch
eine verbesserte Schließlösung für Neuanwendungen zur Verfügung stehe (vgl.
Absatz [0014] der PS).
4.
Für das Verständnis des Erfindungsgegenstands und bei der Bewertung des
Standes der Technik wird als Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor
of Engineering der Fachrichtung Mechatronik angesehen, der über langjährige
Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schlössern mit elektronischen
und elektromechanischen Zugangssteuerungen verfügt.
5.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts sind nachstehend die unabhängigen Ansprüche sämtlicher nach
Antragslage geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der
Bezugnahme
in einer
zusammenfassenden, die
korrekte Orthografie
berücksichtigenden Merkmalsgliederung wiedergegeben. Hierbei stehen die
Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die nebengeordneten
Patentansprüche in den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in
denen diese Merkmalsangaben ergänzend gegenüber dem
jeweiligen
nebengeordneten Anspruch in der erteilten – hier gemäß Hauptantrag unverändert
verteidigten – Fassung, die durch hervorgehobene Bezugssymbole gekennzeichnet
ist, aufgeführt sind.
5.1
Für den erteilten Patentanspruch 1 und seinen Fassungen in den
Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D wird folgende
Gliederung zugrunde gelegt:
M1
Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,
M2
M2.1
welches Folgendes enthält:
ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik aufweist und eine
Tastatur (15) zur Eingabe von Codes eines Nutzers enthält,
wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung
auf der Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür,
des Schranks
oder
der Schublade
ausgebildet ist, auf der das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist,
M2.1H2, H12, H17, H26
wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung
gesicherten
Positionierung
auf
der
Vorderseite (25) einer Klappe, der Tür, des
Schranks oder der Schublade ausgebildet ist,
auf der das Nockenschloss (10) zu befestigen
ist,
mit einer Nockenschlosszylindereinheit (26) und
mit einem Knopf (12) oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14),
und
ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere
Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält,
M3
M4
M5
M5.1
dadurch gekennzeichnet,
M3.1
M3.2
M4.1
wobei das Batteriefach an einer zugänglichen
Position des Gehäuses (14) angeordnet ist,
wenn das Gehäuse (14) an der Vorderseite
(25) der Klappe, der Tür, des Schranks oder
der Schublade befestigt ist,
dass die Nockenschlosszylindereinheit von
einer Rückseite
des Gehäuses
in
Standardnockenschlossgröße vorsteht, und
so ausgebildet ist, dass sie durch eine
Standardnockenschlossöffnung
in
der
Klappe, der Tür (25), des Schranks oder der
Schublade passend hindurchführbar ist,
dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur
manuellen Betätigung des Nockenschlosses
(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren
Elements
in der
festen Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies
durch die Elektronik erlaubt ist,
M6
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse
(14) aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in
Eingriff bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in
den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine
Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der
Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift,
M6H1-H30
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)
aufweist, der mit der Nockenschlosszylindereinheit (26) in Eingriff
bringbar ist, um die Nockenschlosszylindereinheit (26) in den
geschlossenen Modus zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung
oder eine Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit (26) eingreift,
M7
bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen
Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum
Entsperren des Nockenschlosses zurückzuziehen und
M2.2
wobei
das
Gehäuse
(14)
einen
Energieübertragungsanschluss enthält, der
von der Außenseite der Tür, des Schranks
oder der Schublade zugänglich ist, um der
Elektronik für den Fall einer Batteriefehlfunktion Energie zuzuführen,
M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30
wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form
M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am
gegenüberliegenden
Ende
eine
aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)
an einem Ende enthält und
Gewindebohrung an der Rückseite des
Gehäuses
vorgesehen
ist,
um
eine
Maschinenschraube aufzunehmen, die durch
einen Schrank oder eine Tür geführt ist, an
der das Nockenschloss (10) zu befestigen ist,
M2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29
gesichert ist,
M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30
am gegenüberliegenden Ende ein Nippel
vorgesehen ist, der sich von der Rückseite
des Gehäuses nach hinten erstreckt, und sich
in ein Loch (58) in der Tür, im Schrank oder
der Schublade, an dem das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist, erstreckt,
M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30
wobei die gesamte Elektronik und die Batterie
gesichert ist,
in
dem
kompakten Gehäuse
(14)
aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile
oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,
dem Schrank
oder
der Schublade
anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist,
M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30
wobei das kompakte Gehäuse (14), das die
Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)
und
die
einzige
Elektronik
des
Nockenschlosses bildet, und
M8H15-H19
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung
und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,
M8H29
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und den Nippel und/oder die Maschinenschraube
sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,
M8H30
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Nockenschlosszylinder (26) und den Nippel sowie optional eine Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist
M6.1H20-H30
M6.2H21-H30
wobei der
innere Stift hin zum Eingriff
federbelastet ist,
wobei mit dem bewegbaren Element eine
Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert
verbunden ist,
M6.3H22-H30
wobei das bewegbare Element ein drehbarer Dorn oder Kern
(28) ist, der in der festen Nockenschlosszylindereinheit (26)
dreht.
Der Patentanspruch 1 bezeichnet herausgegriffene Bestandteile des im Patent so
bezeichneten „Nockenschlosses“ für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade
(Merkmal M1), das in nicht abschließender Aufzählung zumindest ein Gehäuse
(Merkmal M2), eine Nockenschlosszylindereinheit (Merkmal M3), einen Knopf oder
Handgriff (Merkmal M4), ein Batteriefach (Merkmal M5), einen inneren Stift
(Merkmal M6) und Elektronik (Merkmal M7) umfasst. Mit den Merkmalen M8H15-H19,
M8H29 und M8H30 der Patentansprüche 1 in den Fassungen der in den Hochzeichen
genannten Hilfsanträge wird ferner auf eine einzige Struktur des Nockenschlosses
abgestellt, die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe bzw. Tür erstreckt.
Figur 4 der PS mit Ergänzungen
Der im Merkmal M1 verwendete Begriff „Nockenschloss“ zielt für sich betrachtet
nach der Gesamtoffenbarung des Streitpatents – gegensätzlich zur Auffassung der
Patentinhaberin – auf keine besondere räumlich-körperliche Struktur des
Schließorgans ab. Denn in den Ausführungsbeispielen wird modulhaft eine
elektronische Schlosseinheit mit jeweils einer mechanischen Schlosseinheit
kombiniert, die nicht zwingend eine Nocke als Schließorgan umfasst, sondern auch
als Riegel-, Schrank- oder Stößelschloss ausgeführt sein kann (vgl. Absätze [0014],
[0036] u. [0039] der PS). Gestützt wird diese Sichtweise ebenso durch Absatz
[0043] der Patentschrift, wonach der Begriff „Nockenschloss“ einen Bezug auf ein
Nockenschloss oder ein Schrankschloss oder ein Stößelschloss oder ein
Schaltschloss oder ein T- Griffschloss herstellen soll.
Das Gehäuse weist nach dem Merkmal M2 kompakte Abmessungen auf, um es für
Einbausituationen mit eingeschränktem Bauraum verwenden zu können,
beispielhaft ist hierfür in Absatz [0008] der Patentschrift die Anordnung auf einem
1 Zoll breiten horizontalen Rand eines Stahlschranks angegeben. Zusätzlich
schreibt das Merkmal M2 eine Tastatur zur Eingabe von Codes vor, die implizit auf
dem eine „Elektronik“ bzw. elektronische Bauelemente aufnehmenden Gehäuse für
einen Nutzer zugänglich verortet ist. Zudem wird im Merkmal M2.1 dem Gehäuse
lediglich eine Eignung unterstellt, auf der Vorderseite, folglich der dem Nutzer
zugewandten Oberfläche einer – nicht zum Anspruchsgegenstand gehörigen – mit
dem Nockenschloss ausgestatteten Schublade, Klappe oder Tür eines Schranks
positioniert werden zu können.
Die Nockenschlosszylindereinheit umfasst nach dem Merkmal M3 unter Beachtung
des Merkmals M4.1
im Lichte der Gesamtoffenbarung zumindest einen
Nockenschlosszylinder und ein darin drehbar aufgenommenes sogenanntes
bewegbares Element. Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des
Knopfes oder des Handgriffs führt das bewegbare Element „in der festen
Nockenschlosszylindereinheit“ also dem drehfest verbauten Nockenschlosszylinder
direkt eine rotatorische Bewegung aus, wenn die Elektronik das Öffnen oder
Schließen des Schlosses zulässt. Dabei verbindet das Streitpatent die Begriffe
„Knopf“ oder „Handgriff“ mit jeder Art von Dreheinrichtung zur manuellen Drehung
(vgl. Absatz [0043] der PS). Das im Merkmal M4.1 zudem vorgegebene „direkte
Drehen“ des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit durch den
Knopf oder Handgriff lässt den Fachmann dabei auf eine unmittelbare Verbindung
zwischen diesen beiden Komponenten schließen.
Aufgrund der Positionierung der von einem Nutzer zu bedienenden Dreheinrichtung
auf dem Gehäuse nach Merkmal M4 und des entsprechend dem Merkmal M3.1
festgelegten Vorstehens der Nockenschlosszylindereinheit von einer Rückseite des
Gehäuses muss das bewegbare Element das Innere des Gehäuses durchqueren
und somit zumindest ein Abschnitt dessen sinnfällig in dem besagten Gehäuse
aufgenommen sein.
Die Nockenschlosszylindereinheit steht also von einer Rückseite des Gehäuses in
Standardnockenschlossgröße vor in einer nach dem Absatz [0009] der Patentschrift
an die jeweilige Anwendung angepassten Erstreckung. Diese ergibt sich aus der
Tiefe bzw. Dicke der Klappe oder der Tür des Schrankes oder der Schublade, durch
deren
Standardnockenschlossöffnung
die
Nockenschlosszylindereinheit
entsprechend dem Merkmal M3.2 passend hindurchführbar
ist. Da der
Anspruchsgegenstand die Schublade, die Klappe bzw. die Tür jedoch – wie bereits
ausgeführt – nicht umfasst, muss die Nockenschlosszylindereinheit lediglich
geeignet sein, durch eine Standardnocken- oder Sperrschlossöffnung
hindurchgeführt zu werden. Weder deren Form – in der PS als D-förmig oder doppelt
D-förmig bezeichnet – noch die Ausführung des Nockenschlosszylinders mit einem
externen Gewinde, in das zu dessen Befestigung an der Tür oder der Schublade
eine Mutter oder ein Gewindering eingreift (vgl. Absätze [0009] u. [0025] der PS),
haben Niederschlag im Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gefunden. Insoweit
bedingen
die
Begriffe
„Standardnockenschlossgröße“
und
„Standardnockenschlossöffnung“
keine besondere Dimensionierung oder
Ausgestaltung der Nockenschlosszylindereinheit bzw. der komplementären
Öffnung über die aufeinander abgestimmte Konturierung zur Sicherstellung der
Hindurchführbarkeit hinaus.
Für das Sperren und Freigeben des Schlosses bzw. des bewegbaren Elements ist
gemäß dem Merkmal M6 ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der
im geschlossenen Modus des Nockenschlosses in eine Vertiefung oder Kerbe des
bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit eingreift, um dessen
Verdrehen zu verhindern. Dementsprechend erfolgt der Eingriff des inneren Stifts
wohl in dem sich – wie bereits dargelegt, entsprechend den Maßgaben der
Merkmale M3.1, M4 und M4.1 – im Gehäuseinneren erstreckenden Abschnitt des
bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit. Die Streichung des
Bezugszeichens „(81)“ für den inneren Stift im Merkmal M6H1-H30 führt dabei zu
keinem vom Verständnis des Wortlauts abweichenden Sinngehalt.
Der erteilte Patentanspruch 1 und seine Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis
19 lassen es offen, wie der innere Stift in die Eingriffsstellung gelangt, erst mit dem
Merkmal M6.1H20-H30 wird eine Federbelastung hin zum Eingriff vorgeschrieben.
Welche Bewegung der innere Stift bei einem Öffnungs- oder Schließvorgang
ausführt und welche Bauweise der Feder zugrunde
liegt, überlässt der
Patentanspruch 1 in all seinen Fassungen dabei dem Ermessensspielraum des
Fachmanns. Für das bewegbare Element wird mit dem Merkmal M4.1 bereits eine
Rotationsbewegung festgelegt, wobei es nach dem Merkmal M6.3H22-H30 auch in
seiner Ausprägung als sogenannter Dorn oder Kern in dem ortsfesten Teil der
Nockenschlosszylindereinheit drehbeweglich gelagert ist. Die Drehbewegung wird
dabei von dem bewegbaren Element bzw. Dorn oder Kern auf eine entsprechend
dem Merkmal M6.2H21-H30 mit ihm verbundene, gegen eine Bewegung relativ zum
bewegbaren Element gesicherte Nocke übertragen. Die bauliche Ausführung der
Nocke selbst sowie ihrer Sicherung auf dem bewegbaren Element – wie beispielhaft
in den Absätzen [0021] und [0022] der Patentschrift erläutert – stellt der
Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns.
Der innere Stift wird entsprechend dem Merkmal M7 von einem der Elektronik
zugeordneten Magnetschalter oder Miniaturmotor beaufschlagt, um ihn zum
Entsperren des Nockenschlosses aus der Vertiefung oder der Kerbe des
bewegbaren Elements zurückzuziehen, nachdem ein korrekter Code über die am
Gehäuse angeordnete Tastatur des Gehäuses eingegeben wurde (vgl. Absatz
[0023] der PS). Diese explizit vorgegebene Wirkung schließt dabei die Existenz
zusätzlicher Öffnungsoptionen beispielsweise über einen elektronischen Schlüssel
– wie in den Absätzen [0007] und [0044] der Patentschrift angesprochen – nicht
aus.
Sowohl die gesamte Elektronik – einschließlich des Magnetschalters oder des
Miniaturmotors – als auch die zu deren Betrieb notwendige Versorgung mit
elektrischer Energie sind nach dem Merkmal M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 derart in
einem Gehäuse des Nockenschlosses verortet, dass sich keine Gehäuseteile oder
elektronische Bauelemente auf der Innenseite der Tür, dem Schrank oder der
Schublade befinden, an der/dem das Nockenschloss zu befestigen ist. Mit anderen
Worten fordert das Merkmal M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 eine Anordnung des
Gehäuses und der darin verbauten Elektronik ausschließlich auf der Vorderseite,
d.h. der dem Nutzer zugewandten Seite der mit dem Nockenschloss ausgestatteten
Tür oder Klappe des Schranks oder der mit dem Nockenschloss ausgestatteten
Schublade.
Die Energieversorgung der Elektronik übernimmt dabei im Sinne des Merkmals M5
wenigstens eine, in einem separaten Batteriefach innerhalb des Gehäuses
aufgenommene Batterie. Alternativ wird für den Fall einer Batteriefehlfunktion der
Elektronik über einen gemäß dem Merkmal M2.2 in dem Gehäuse enthaltenen
Energieübertragungsanschluss elektrische Energie von der Außenseite der Tür,
des Schranks oder der Schublade zugeführt. Das Batteriefach selbst und der
Energieübertragungsanschluss sind auch bei auf der Vorder- bzw. der dem Nutzer
zugewandten Seite der Tür, Klappe oder Schublade des Schranks montiertem
Gehäuse nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M2.2 und M5.1 weiterhin
zugänglich, was eine Anordnung der Öffnung des Batteriefachs sowie der
Anschlüsse zur Energieübertragung auf der Gehäuserückseite, die der Tür, Klappe
oder Schublade zugewandt ist, ausschließt.
Nach dem Merkmal M2.1H2, H12, H17, H26 ist das Gehäuse des Nockenschlosses gegen
Drehung gesichert, wobei die technische Umsetzung dem Ermessen des
Fachmanns überlassen bleibt. Gleiches gilt für die Fixierung des Gehäuses des
Nockenschlosses an der zu verschließenden Öffnung des Mobiliars entsprechend
dem Merkmal M2.1 an sich, wofür das Streitpatent unter anderen eine Befestigung
mittels der Nockenschlosszylindereinheit vorschlägt, die – wie bereits dargelegt –
durch eine Öffnung in einer Tür bzw. Klappe hindurchgeführt und mittels einer
Mutter oder eines Gewinderings
fixiert wird. Dieses Montageprinzip hat
ausschließlich Aufnahme in den Verfahrensanspruch 35 gefunden.
Erst mit den zueinander alternativ formulierten Merkmalen M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14,
H18, H19, H27-H29 und M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 wird die bauliche Ausführung
einer Fixierung des Gehäuses im jeweiligen Patentanspruch 1 konkretisiert. Hierfür
ist an der Rückseite – folglich jener der Klappe oder der Tür zugewandten Seite –
des Gehäuses entweder eine Gewindebohrung vorgesehen, die der Aufnahme
einer Maschinenschraube dient, welche aufgrund des vom Anspruchsumfang nicht
umfassten „Schranks“ oder einer Tür, lediglich geeignet sein muss, durch diesen
bzw. durch die hindurchgeführt werden zu können, oder ein von dieser Rückseite
nach hinten, also in Richtung auf die Klappe oder Tür zu, abstehender Nippel, der
dementsprechend ebenfalls nur eine Eignung aufweisen muss, sich in ein Loch in
der Tür, der Klappe oder der Schublade zu erstrecken, die mit dem Nockenschloss
ausgestattet ist. Die Begriffe „eine Gewindebohrung“ bzw. „ein Nippel“ sind im Lichte
des Absatzes [0009] der Patentschrift jeweils nicht als Numerale, sondern als
unbestimmter Artikel zu verstehen, sodass je nach bevorzugter Montageweise auch
mehr als eine Gewindebohrung oder Nippel zum Einsatz kommen können (vgl.
Absatz [0009] der PS: „Es können mehr als ein Gewindeloch oder Schraubstift
verwendet werden, in Abhängigkeit von den Befestigungsreferenzen“). Ebenso
wenig schließt die Verwendung eines Nippels oder einer Maschinenschraube mit
Blick auf die Merkmale M8H15-H19, M8H29 und M8H30 das Vorsehen zusätzlicher
Befestigungsmittel aus, denn dort wird die sich in das Innere der Klappe
erstreckende, sogenannte
„einzige Struktur“
jeweils additiv aus dem
Nockenschlosszylinder selbst und weiteren Komponenten wie einem Nippel, einer
Gewindebefestigung und/oder einer Maschinenschraube gebildet.
Die sich jeweils als Konsekutivsatz an die Merkmale M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19,
H27-H29 und M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 anschließenden Merkmale M2.4.1H4,
H8, H14, H19, H28, H29 und M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30 unterstellen den vorgenannten,
baulichen Maßgaben jeweils eine Wirkung zur Sicherung des Gehäuses gegen
„Drehung“, wohl um ein mögliches Verdrehen des Gehäuses zu Öffnungszwecken
des Schlosses zu verhindern.
Das Merkmal M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 legt ferner eine Positionierung des
Knopfs oder Handgriffs an einem Ende des in länglicher Form gestalteten Gehäuses
fest, am gegenüberliegenden Ende ist indes nach Merkmal M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14,
H18, H19, H27-H29 die Gewindebohrung oder nach Merkmal M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19,
H27-H30 der Nippel verortet. Unter den Begriff „längliche Gestalt“ fällt für den
Fachmann dabei eine gegenüber der Höhe und Breite deutlich größere
Längserstreckung des Gehäuses.
Das in Rede stehende, die Elektronik beherbergende Gehäuse ist nach dem
Merkmal M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30 das einzige Gehäuse und die darin
aufgenommen elektronischen Bauteile bilden die einzige Elektronik des
Nockenschlosses, womit jedoch noch keine Aussage über die Ein- oder
Mehrteiligkeit des Gehäuses getroffen ist, oder ob im Inneren des Gehäuses nicht
auch weitere Ummantelungen bzw. Einzelgehäuse von Komponenten – wie das
Batteriefach nach Merkmal M5 – verortet sein können. Lediglich weitere Gehäuse-
oder Elektronikbestandteile auf der Rückseite der Tür, der Schublade oder der
Klappe schließt das Merkmal M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30 aus (vgl. Absatz [0010] der
PS).
In das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt sich folglich – wie mit den
Merkmalen M8H15-H19, M8H29 und M8H30 definiert – nur eine einzige Struktur, die wie
bereits dargelegt neben dem Nockenschlosszylinder nach dem Merkmal M8H15-H10
optional noch von dem Nippel, einer Gewindebefestigung und/oder einer
Maschinenschraube, nach dem Merkmal M8H29 von dem Nippel und/oder der
Maschinenschraube sowie optional einer Gewindebefestigung bzw. nach dem
Merkmal M8H30 von dem Nippel sowie optional einer Gewindebefestigung und/oder
der Maschinenschraube gebildet wird. Als mögliche Gewindebefestigung kommt
dabei die
in den Absätzen
[0009] und
[0025] erläuterte Fixierung des
Nockenschlosses mittels
einer
auf
einem
Außengewinde
des
Nockenschlosszylinders geschraubten Gewindemutter in Betracht, auf welche die
besagten Merkmale jedoch nicht beschränkt sind.
Die in den Merkmalen zum Teil aufgenommenen Bezugnahmen auf eine Tür,
Klappe, Schrank oder Schublade entfalten keine beschränkende Wirkung, denn der
Patentanspruch 1 ist ausschließlich auf ein Nockenschloss gerichtet, womit das
damit ausgestattete Mobiliar bzw. Objekt nicht Anspruchsgegengestand ist. Die
Bezugnahmen sollen daher nach dem sich in den Absätzen [0018] und [0043]
widerspiegelnden Verständnis des Streitpatents nur auf Komponenten hinweisen,
an denen das Schloss befestigt werden kann.
Zusammenfassend setzen die geltenden Patentansprüche 1 in der erteilten sowie
in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 30 mit Ausnahme der Sicherung des
Gehäuses gegen Drehung die weiteren dem Nockenschloss zugehörigen
Bestandteile in der geltenden Patentkategorie dem Fachmann nach Art und
Ausführung selbst im Einzelnen als allgemein bekannt voraus; diesem bleiben die
hierfür notwendigen Ausgestaltungen überlassen, der für die bauliche Umsetzung,
d.h. zur Ausführung der Erfindung über das notwendige Fachwissen und -können
verfügt.
5.2
Für den erteilten Patentanspruch 16 und seinen Entsprechungen in den
Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B, 1D bis 30D und 1E wird folgende
Gliederung
zugrunde gelegt, deren Bezifferung an die
vorstehende
Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 angelehnt ist, womit sich die fallweise
diskontinuierliche Reihung erklärt:
N1
N2
N2.1
Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder eine Schublade,
das Folgendes enthält:
ein kompaktes Gehäuse (14) zur Aufnahme von Elektronik und mit
einer Tastatur (15) zur Eingabe von Codes durch einen Benutzer,
wobei das Gehäuse (14) zur Positionierung
auf der Vorderseite (25) einer Klappe, einer
Tür, einem Schrank oder einer Schublade
ausgebildet ist, und das Nockenschloss (10)
daran befestigt ist,
N2.1H2, H12, H17, H26
wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung
gesicherten
Positionierung
auf
der
Vorderseite (25) einer Klappe, einer Tür,
einem Schrank oder einer Schublade
ausgebildet ist, und das Nockenschloss (10)
daran befestigt ist,
mit einer Nockenschlosseinsatzeinheit (26),
wobei ein Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur
manuellen Betätigung des Schlosses vorgesehen ist, und
ein Batteriefach innerhalb des Gehäuses, das eine oder mehrere
Batterien zum Betrieb der Elektronik enthält,
wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14)
positioniert ist und zugänglich ist, wenn das
Gehäuse (14) an einer Klappe, einer Tür,
N3
N4
N5
N5.1
dadurch gekennzeichnet,
N3.1
N3.2
N4.1
einer Schublade oder einem Schrank
befestigt ist,
dass die Nockenschlosseinsatzeinheit von
einer Rückseite des Gehäuses vorsteht und
angepasst ist, um in einen Standardnockenschlosszylinder einer Nockenschlosseinheit
eingesetzt zu werden, die in einer Klappe,
einer Tür, einem Schrank oder einer
Schublade installiert ist und sich dadurch
erstreckt,
dass der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur
manuellen Betätigung des Nockenschlosses
(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren
Elements
in der
festen Nockenschlosszylindereinheit (26) ausgebildet ist, wenn dies
durch die Elektronik erlaubt ist,
N6
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)
aufweist, der mit der Nockenschlosseinsatzeinheit in Eingriff
bringbar ist, um die Nockenschlosseinsatzeinheit in den gesperrten
Zustand zu bringen, wenn der Stift in eine Vertiefung oder eine
Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift und
N7
die Elektronik einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor
enthält, der betrieben werden kann, um den Stift zur Sperrung des
Schlosses zurückzuziehen,
N2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30
wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form
N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am
gegenüberliegenden
Ende
ein
aufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)
an einem Ende aufweist und
Maschinenschraubenstift an der Rückseite
des Gehäuses angeordnet ist, der durch
einen Schrank oder eine Tür hindurchführbar
ist, an dem das Nockenschloss (10) befestigt
werden soll,
N2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29
gesichert ist,
N2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30
am gegenüberliegenden Ende ein Nippel
vorgesehen ist, der von der Rückseite des
Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür,
dem Schrank oder der Schublade einführbar
ist, an dem das Nockenschloss (10) zu
befestigen ist,
N2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
N7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30
wobei die gesamte Elektronik und die Batterie
gesichert ist,
in
dem
kompakten Gehäuse
(14)
aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile
oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,
dem Schrank
oder
der Schublade
anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist,
N2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30
wobei das kompakte Gehäuse (14), das
Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)
ist und eine einzige Elektronik des Nockenschlosses enthält, und
N8H15-H19
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die
Nockenschlosseinsatzeinheit und optional ein Nippel, eine
Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet
ist,
N8H29
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die
Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel und/oder die
Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung
gebildet ist,
N8H30
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch die
Nockenschlosseinsatzeinheit und den Nippel sowie optional eine
Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet
ist,
N6.1H20-H30
N6.2H21-H30
N6.3H22-H30
wobei der
innere Stift hin zum Eingriff
federbelastet ist,
wobei mit dem bewegbaren Element eine
Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert
verbunden ist,
wobei das bewegbare Element ein drehbarer
Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen
Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht.
Auch der erteilte Patentanspruch 16 sowie seine Entsprechungen in den hilfsweise
verteidigten Fassungen sind jeweils auf ein Nockenschloss gerichtet. Das zu
Merkmal M3 nach Patentanspruch 1 korrespondierende Merkmal N3 stellt zwar nur
auf
eine
Nockenschlosseinsatzeinheit
anstatt
auf
eine
Nockenschlosszylindereinheit ab, unter Beachtung des Merkmals N4.1 erkennt der
Fachmann jedoch, dass auch bei diesem beanspruchten Nockenschloss eine
vollständige
Nockenschlosszylindereinheit
einschließlich
feststehendem
Nockenschlosszylinder verbaut ist. Denn nach dem Merkmal N4.1 wird in Analogie
zum wortgleichen Merkmal M4.1 bei manueller Betätigung des Nockenschlosses
über den Knopf oder den Handgriff ein bewegbares Element in der festen
Nockenschlosszylindereinheit bzw. dem ortsfest verbauten Nockenschlosszylinder
gedreht, wenn die Elektronik eine Freigabe zum Öffnen des Schlosses erteilt hat.
Das bewegbare Element ist dabei gemäß dem Merkmal N6 der Einsatzeinheit bzw.
der Nockenschlosseinsatzeinheit zugeordnet und steht unmittelbar mit dem Knopf
oder Handgriff in Verbindung.
Figur 7 der PS mit Ergänzungen
In Analogie zu Merkmal M3.1 steht die Nockenschlosseinsatzeinheit entsprechend
dem Merkmal N3.1 dabei von einer Rückseite des Gehäuses vor und ist nach dem
Merkmal
N3.2
entsprechend
angepasst,
um
in
einen
Standardnockenschlosszylinder
einer Nockenschlosseinheit
bzw.
einer
Nockenschlosszylindereinheit eingesetzt zu werden. Die in einer Schublade, einer
Klappe oder einer Tür eines Schrankes installierte Nockenschlosseinheit bzw.
Nockenschlosszylindereinheit erstreckt sich wiederum gemäß dem Merkmal N3.2
durch
diese
hindurch.
Insoweit weist
die Nockenschloss-
bzw.
Nockenschlosszylindereinheit eine auf die Tiefe bzw. Dicke der Klappe, Tür oder
Schublade abgestimmte Länge auf. Die zudem geforderte Anpassung der
Nockenschlosseinsatzeinheit an den Nockenschlosszylinder legt indes keine
bestimmte räumlich-körperliche Struktur der Nockenschlosseinsatzeinheit fest,
solange die Drehbarkeit des ihr nach dem Merkmal N6 zugeordneten bewegbaren
Elements erhalten bleibt.
Die Beschwerdeführerin 3 hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,
dass das bewegbare Element drehbar in der Zylinderschlosseinsatzeinheit
aufgenommen sei. Auf Nachfrage des Senats, welche Angaben
in der
Streitpatentschrift einen solch eingeschränkten Sinngehalt stützen, verwies sie
lediglich auf das Wissen des Fachmanns.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt eines Patents
jedoch nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und
eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen
ist (vgl. BGH GRUR 2015, 249, Rn. 19 – Schleifprodukt, GRUR 2016, 50, Rn. 24 –
teilreflektierende Folie), nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der
Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung
der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH a.a.O., Rn. 19 – Schleifprodukt).
Wie auch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 nicht verkannt hat, verhält
sich die Beschreibung des Streitpatents nicht zu der Frage nach dem konstruktiven
Aufbau der Zylindereinsatzeinheit über das bewegbare Element hinaus. Als
Offenbarungsquelle kommen danach allenfalls noch die Zeichnungen in Betracht.
Die Darstellungen in den Figuren 7, 7A, 8A, 8B und 9 bis 12 könnten zwar darauf
hindeuten, dass die Zylindereinsatzeinheit neben dem bewegbaren Element noch
über eine zur
festen Montage
im Nockenschlosszylinder vorgesehene,
zylinderförmige Umhausung verfügt. Schlussfolgerungen dieser Art wären jedoch
allenfalls dann möglich, wenn feststünde, dass die Betätigung des Schlosses allein
über den durchmesserreduzierten, zylindrischen Fortsatz erfolgte, der an dem vom
Gehäuse wegweisenden Ende der Zylindereinsatzeinheit verortet ist. Solche
Anhaltspunkte ergeben sich indes weder aus der Beschreibung noch aus dem
sonstigen Inhalt der Patentschrift. Vielmehr ist nach Absatz [0029] dort für die
Betätigung des Schlosses ein – ausweislich der genannten Figuren stets am
Außenumfang der Zylinderschlosseinsatzeinheit angeordneter – (Rück-)Halteclip
bzw. Stift vorgesehen. Unter Einbeziehung der Maßgaben des Merkmals N4.1,
wonach auch der Knopf oder Handgriff zur manuellen Betätigung des
Nockenschlosses durch direktes Drehen eines bewegbaren Elements in der festen
Nockenschlosszylindereinheit ausgebildet ist, spricht diese Beschreibung des
Aufbaus somit gegen eine Ausbildung der Nockenschlosseinsatzeinheit mit einer
feststehenden zylinderförmigen Umhausung zusätzlich zu einem bewegbaren
Element.
Des Weiteren soll gemäß Absatz
[0030] der Patentschrift eine solche
Nockenschlosseinsatzeinheit lediglich beispielhaft in einen bereits „existierenden“
also bereits in einer Tür installierten Zylinder passen, der zuvor einen üblichen
Einsatz mit Schlüssel enthielt. Da die Ausführung als Ersatz
für einen
Schlüsseleinsatz jedoch – gegensätzlich zur Auslegung im Beschluss der
Patentabteilung – nicht Aufnahme in den geltenden Patentanspruch gefunden hat,
bliebt auch aus diesem Grund für eine enge Auslegung des Merkmals N6 im Sinne
der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 kein Raum.
Mithin schließt der geltende Patentanspruch auch eine Nockenschlosseinsatzeinheit nicht aus, die allein durch das in einen Nockenzylinder einsetzbare,
bewegbare Element gebildet wird.
Für das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal N6 ein
innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der in eine Vertiefung oder Kerbe
des beweglichen Elements der Einsatzeinheit eingreift, um die Nockenschlosseinsatzeinheit – demzufolge in Analogie zu Merkmal M6 – in den gesperrten
Zustand zu bringen.
Die Maßgabe des Merkmals N7, den Stift zur Sperrung des Schlosses
zurückzuziehen, beruht demgegenüber auf einem offensichtlichen Fehler. Denn der
die Lehre dieses Patentanspruchs nacharbeitende Fachmann erkennt ohne
Weiteres aufgrund seines Fachwissens, dass nur ein Entsperrvorgang mit dem
Zurückziehen des Stifts gemeint sein kann (vgl. BGH Mitt. 2002, 176, II. 2b) aa) –
Gegensprechanlage). Dies wird auch gestützt von Absatz [0023] der Patentschrift,
in dem die Arbeitsweise einer derartigen Blockiereinrichtung beschrieben ist, wie
auch den übrigen, erteilten nebengeordneten Ansprüchen, die mit dem
Zurückziehen des Stifts ein Entsperren des bewegbaren Elements verbinden. Im
Wege der Auslegung wird das Merkmal N7 daher mit dem korrigierten Sinngehalt
unterlegt, der dem des Merkmals M7 entspricht.
Der gesperrte Zustand zeichnet sich demzufolge durch einen Eingriff des inneren
Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des beweglichen Elements der Einsatzeinheit
aus, bei dem es sich wohl um das selbe bewegbare Element nach dem Merkmal
N4.1 handelt.
Das Merkmal N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 erläutert eine weitere
Ausgestaltung
des Gehäuses,
die
sich
in
der Anordnung
eines
Maschinenschraubenstifts an dessen Rückseite erschöpft, der geeignet sein muss,
durch einen „Schrank“ – wohl eher eine Wandung desselben – oder eine Tür, die
mit dem Nockenschloss ausgestattet sein soll, hindurchgeführt werden zu können.
In das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt sich – wie mit den Merkmalen
N8H15-H19, N8H29 und N8H30 definiert – nur eine einzige Struktur, die neben der
Nockenschlosseinsatzeinheit nach dem Merkmal N8H15-H10 optional noch von dem
Nippel, einer Gewindebefestigung und/oder einer Maschinenschraube, nach dem
Merkmal N8H29 von dem Nippel und/oder der Maschinenschraube sowie optional
einer Gewindebefestigung bzw. nach dem Merkmal N8H30 von dem Nippel sowie
optional einer Gewindebefestigung und/oder der Maschinenschraube gebildet wird.
In den besagten Merkmalen ist jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit beachtlich,
denn anstelle der jeweils angesprochenen Maschinenschraube, trägt in Verbindung
mit dem Merkmal N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 der dort eingeführte
Maschinenschraubenstift zur Ausprägung der sogenannten „einzigen“ Struktur des
Nockenschlosses bei, der jedoch mit der Maschinenschraube gleichzusetzen ist.
Dementsprechend kommt den Merkmalen N2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29
sowie N8H15-H19, N8H29 und N8H30 das zu den korrespondierenden Merkmalen mit
dem Präfix „M“ des Patentanspruchs 1 identische Verständnis zu.
Gleiches gilt für die zwar im Wortlaut, nicht jedoch im Sinngehalt von ihrem
jeweiligen Pendant differierenden Merkmale N2, N2.1, N2.1H2, H12, H17, H26, N2.3H3-H8,
H13, H14, H18, H19, H27-H30, N2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30, N2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30,
N4 und N5.1 des erteilten, nebengeordneten Patentanspruchs 16 und seinen
Entsprechungen in den nachrangigen Hilfsanträgen.
Deren übrige Merkmale unterscheiden
sich
in den beanspruchten
Merkmalskombinationen weder in den Formulierungen noch in ihrem substanziellen
Gehalt von dem Verständnis der entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 1
mit gleicher Bezifferung und dem Präfix „M“.
Insgesamt definiert der erste sich an den Patentanspruch 1 anschließende
Nebenanspruch
mit
Ausnahme
des
nicht
beanspruchten
Energieübertragungsanschlusses (Merkmal M2.2) ein Nockenschloss, wie es auch
der zuvor erläuterte Patentanspruch 1 vorgibt. So führt nämlich die Anpassung der
Nockenschlosseinsatzeinheit nach dem Merkmal N3.2 mit dem ihr zugeordneten
bewegbaren Element (Merkmal N6), um in einen (Standard-)Nockenschlosszylinder
eingesetzt zu werden, im Ergebnis auch hier – in Analogie zu Patentanspruch 1 –
lediglich zur Realisierung einer im Merkmal N4.1 auch explizit herausgestellten
Nockenschlosszylindereinheit.
5.3
Für den erteilten Patentanspruch 30 und seinen Entsprechungen in den
Hilfsanträgen 1 bis 30 und 1A bis 30A wird folgende Gliederung zugrunde gelegt,
deren Bezifferung an die vorstehende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1
angelehnt ist, womit sich die fallweise diskontinuierliche Reihung erklärt:
O1
O2
O2.1
Nockenschloss (10) für eine Tür, einen Schrank oder einer Schublade,
welches Folgendes enthält:
ein kompaktes Gehäuse (14), das Elektronik enthält und eine
elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch
einen Benutzer umfasst,
wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist,
dass es an der Vorderseite einer Klappe (25)
oder einer Tür, einem Schrank oder einer
Schublade anbringbar
ist, an dem das
Nockenschloss (10) zu befestigen ist,
O2.1H2, H12, H17, H26
wobei das Gehäuse (14) so ausgebildet ist,
dass es an der Vorderseite einer Klappe (25)
oder einer Tür, einem Schrank oder einer
Schublade
gegen Drehung
gesichert
anbringbar ist, an dem das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist,
wobei ein Treiber (102)
von der Rückseite des Gehäuses vorsteht
und
der Treiber (102) im Wesentlichen gerade und
rechtwinklig zur Rückseite des Gehäuses
ausgerichtet ist, und
einen speziellen Querschnitt aufweist, der in
eine Aufnahmebuchse der Schlosseinheit
O3
O3.1
O3.3
O3.4
einführbar ist, die sich in und durch eine
Klappe (25) erstreckt,
einen speziellen Querschnitt aufweist, der in
eine Aufnahmebuchse einer Schlosseinheit
einführbar ist, die sich in und durch eine
Klappe (25) erstreckt,
mit einem Knopf oder Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14) zur
manuellen Betätigung des Nockenschlosses, wenn dies durch die
Elektronik erlaubt ist,
einer Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75) enthält,
wobei der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102)
ausgebildet ist,
O3.4H1-H30
O4
O9
O9H1-H30
die Schlosseinheit, die einen drehbaren Einsatz (75) enthält, wobei
der Aufnahmesockel komplementär zum Treiber (102) ausgebildet
ist,
und der Einsatz betätigbar
ist, um die
Schlosseinheit
freizugeben, wenn diese
gedreht wird, und
ein Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb der
Elektronik enthält,
O9.1
O5
O5.1
wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14)
angeordnet ist, und zugänglich ist, wenn sich
das Gehäuse (14) an einer Klappe (25) oder
einer Tür, einem Schubfach oder einem
Schrank befindet,
der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur
manuellen Betätigung des Nockenschlosses
(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren
Elements in der festen Schlosseinheit (26)
ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
O4.1
O4.1“Suffix A“
der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur
manuellen Betätigung des Nockenschlosses
(10) durch direktes Drehen des Treibers (102)
als ein bewegbares Element in der festen
Schlosseinheit (26) ausgebildet ist,
O6
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse
(14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um
die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn
der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren
Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und
O6H1-H30
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)
aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die
Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der
Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements
der Nockenzylindereinheit eingreift, und
O6Suffix „A“
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)
aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die
Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der
Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des Treibers (102) als
bewegbares Element der Nockenzylindereinheit eingreift, und
O7
bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen
Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum
Entsperren des Schlosses zurückzuziehen,
O2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30
wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form
O2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende eine Gewindeaufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)
an einem Ende aufweist und
bohrung an der Rückseite des Gehäuses
vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube
aufzunehmen, die durch einen Schrank oder
eine Tür geführt
ist, an der das
Nockenschloss (10) zu befestigen ist,
O2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29
gesichert ist,
O2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30
am gegenüberliegenden Ende ein Nippel
vorgesehen ist, der von der Rückseite des
Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür,
dem Schrank oder der Schublade einführbar
ist, an dem das Nockenschloss (10) zu
befestigen ist,
O2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
O7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30
wobei die gesamte Elektronik und die Batterie
gesichert ist,
in
dem
kompakten Gehäuse
(14)
aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile
oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,
dem Schrank
oder
der Schublade
anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist,
O2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30
wobei das kompakte Gehäuse (14), das die
Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)
und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet, und
O8H15-H19
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die
Schlosseinheit und optional ein Nippel, eine Gewindebefestigung
und/oder eine Maschinenschraube gebildet ist,
O8H29
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die
Schlosseinheit und den Nippel und/oder die Maschinenschraube
sowie optional eine Gewindebefestigung gebildet ist,
O8H30
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den Treiber und die
O6.1H20-H30
O6.2H21-H30
Schlosseinheit
und
den Nippel
sowie
optional
eine
Gewindebefestigung und/oder die Maschinenschraube gebildet ist,
wobei der
innere Stift hin zum Eingriff
federbelastet ist,
wobei mit dem bewegbaren Element eine
Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert
verbunden ist.
Gegenstand des Anspruchs 30 ist ein Nockenschloss für eine Tür, einen Schrank
oder eine Schublade (Merkmal O1), das in nicht abschließender Aufzählung
zumindest ein Gehäuse (Merkmal O2), einen Treiber (Merkmal O3), einen Knopf
oder Handgriff (Merkmal O4), ein Batteriefach (Merkmal O5), einen inneren Stift
(Merkmal O6), Elektronik (Merkmal O7) und eine Schlosseinheit (Merkmal O9)
umfasst. Mit den Merkmalen O8H15-H19, O8H29 und O8H30 zeichnet sich das
Nockenschloss der Patentansprüche 30 in den Fassungen der Hilfsanträge 15 bis
19, 29 und 30 ergänzend durch eine sogenannte „einzige Struktur“ aus.
Das Merkmal O3 stellt auf einen sogenannten Treiber ab, der nach dem Merkmal
O3.3 in einer im Wesentlichen geraden und zur Rückseite des Gehäuses – folglich
jener der Tür, Klappe oder zugewandten Seite des Nockenschlosses –
rechtwinkligen Ausrichtung vorliegt und von dieser wiederum entsprechend dem
Merkmal O3.1 absteht. Zudem weist ihm das Merkmal O3.4 einen speziellen, in eine
Aufnahmebuchse der Schlosseinheit einführbaren Querschnitt und eine
hinreichende Länge zu, so dass sich der Treiber durch eine bzw. die „Klappe“, die
Tür oder die Schublade erstrecken kann.
Wie bereits im Abschnitt 5.1 zur Sinngehaltsfeststellung des Patentanspruchs 1
einleitend ausgeführt, kommt dem Begriff „Schlosseinheit“ allein bei gemeinsamer
Betrachtung der sich aus den unabhängigen Ansprüchen ergebenden
Merkmalskombinationen und auch nach seiner allgemeinen Wortbedeutung
lediglich das Verständnis eines in diesem Fall mechanischen Schlossmechanismus
zu, der erst durch das Merkmal O9 eine Konkretisierung erfährt. Dort wird ein
drehbarer Einsatz und ein Aufnahmesockel – wohl gleichbedeutend mit der
Aufnahmebuchse des Merkmals O3.4 – vorgegeben, der/die komplementär zum
Treiber ausgebildet ist. Im Lichte der Figur 14 und des Absatzes [0037] der
Patentschrift zielt die mit dem Treiber korrespondierende Ausgestaltung der
Aufnahmebuchse auf dessen spezielle Querschnittsform ab, für die in den Absätzen
[0035] und [0037] der Patentschrift lediglich beispielhaft quadratische, jedoch auch
„flache“,
sternförmige, mehreckige, D-förmige Konturen als mögliche
Querschnittsformen für den Treiber und die Aufnahmebuchse genannt sind.
Nach dem Merkmal O9.1 bewirkt eine Betätigung des drehbaren Einsatzes eine
Freigabe der Schlosseinheit, „wenn diese gedreht wird.“ Unter Berücksichtigung des
Merkmals O4.1, das von einer festen Schlosseinheit spricht, und der Offenbarung
in den Absätzen [0035] bis [0041] der Patentschrift führt dabei nicht die
Schlosseinheit insgesamt, sondern eben nur der drehbare Einsatz eine rotatorische
Bewegung aus, die über eine nicht im Detail offenbarte Wirkungskette in die
Freigabe der Schlosseinheit bzw. ihres beispielhaft als Falle, Riegel oder Schnäpper
ausgebildeten Schließorgans mündet.
Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des Knopfes oder des
Handgriffs nach dem Merkmal O4.1 führt ein bewegbares Element „in der festen
Schlosseinheit“ – also ihrem drehfest verbauten Teil – eine rotatorische Bewegung
aus, wenn die Elektronik entsprechend dem Merkmal O4 das Öffnen oder Schließen
des Schlosses zulässt. Der Begriff „direktes Drehen“ lässt wiederum auf eine
unmittelbare Verbindung des Knopfs oder Handgriffs mit dem bewegbaren Element
schließen. Dabei versteht das Streitpatent die Begriffe „Knopf“ oder „Handgriff“ in
Analogie zu den zuvor behandelten unabhängigen Ansprüchen als jegliche Art von
Dreheinrichtung zur manuellen Drehung (vgl. Absatz [0043] der PS).
Demgegenüber ist nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals O6 ein
bewegbares Element jedoch auch zwingend Teil einer Nockenzylindereinheit. Für
das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal O6 wiederum
ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der mit der Schlosseinheit
zusammenwirkt, um einen sogenannten „geschlossenen Modus“ der Schlosseinheit
zu erreichen. Der „geschlossene Modus“ nach dem Merkmal O6 zeichnet sich
explizit durch einen Eingriff des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des
bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit aus, die
im Sinne des
Streitpatents und in Analogie zur zuvor betrachteten Nockenschlosszylindereinheit
aus einem feststehenden Zylinder und einem darin drehbar aufgenommenen
bewegbaren Element gebildet ist (vgl. Absatz [0011] der PS).
Ausgehend vom reinen Wortlaut des Merkmals O6 lässt das beanspruchte
Nockenschloss somit lediglich folgende Sinngehaltsfeststellungen zu:
a) Neben der mit einem Treiber in Wirkverbindung stehenden Schlosseinheit
umfasst
das Nockenschloss
zusätzlich eine hiervon
separate
Nockenzylindereinheit, die über ein eigenes bewegbares Element verfügt.
Gemäß dem Merkmal O9 interagiert ausschließlich der Treiber über die
Aufnahmebuchse bzw. den Aufnahmesockel mit der Schlosseinheit, sodass
ein Eingreifen des inneren Stifts in eine Vertiefung oder Kerbe des
eigenständigen bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit die
Schlosseinheit nicht in den geschlossenen Modus zu verbringen vermag, wie
es das Merkmal O6 jedoch vorschreibt.
b) Wie bei Variante a) präsentiert sich die Nockenzylindereinheit als separat zur
Schlosseinheit anzuordnendes Bauteil des Nockenschlosses, der – nunmehr
als einziges, bewegbares Element im Sinne des modifizierten Merkmals
O6Suffix“A“ – der Treiber zugeordnet ist. Diese Maßgabe steht allerdings im
Widerspruch zum übrigen Aufbau des beanspruchten Nockenschlosses,
denn entsprechend dem Merkmalskomplex O3.X erstreckt sich der einen
speziellen Querschnitt aufweisende Treiber ausgehend von dem Knopf oder
Handgriff gemäß dem Merkmal O4.1Suffix“A“ von der Rückseite des Gehäuses
abstehend bis zum Aufnahmesockel bzw. zur Aufnahmebuchse des
drehbaren Einsatzes der Schlosseinheit, in dem er gemäß dem Merkmal
O3.4 eingeführt ist. Letzteres Merkmal gibt auch nur für die Schlosseinheit
eine Aufnahme in einer Klappe vor. Für die Integration einer zusätzlichen
Nockenzylindereinheit, die sich gemeinsam mit der Schlosseinheit einen
Treiber als einziges bewegliches Element
teilt, finden sich
in den
Ausführungsbeispielen des Streitpatents keine Hinweise. Vielmehr sprechen
die Merkmale O8H15-H19, O8H29 und O8H30 der nachrangigen Hilfsanträge 15
bis 19, 29 und 30 gegen ein solches Verständnis, denn als einzige Struktur,
die sich in das Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, fungieren
ausschließlich der Treiber, die Schlosseinheit und weitere optionale
Befestigungskomponenten; für die Anordnung einer weiteren Nockenzylindereinheit gemäß ihrer streitpatentgemäßen Bestimmung besteht daher
kein Raum.
Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist indes nicht
ausschließlich von dessen Wortlaut auszugehen, sondern dieser ist unter
Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Ansprüche auszulegen. Im
Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten,
das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern
sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur
Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzes versteht (vgl.
BGH GRUR 2015, 875, Rn. 16 – Rotorelemente). Eine Auslegung des
Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift
geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde,
kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die
zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend
ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche
Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird,
das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159, Rn.
26 – Zugriffsrechte). So verhält es sich auch hier.
Vorliegend geht aus Absatz [0035] der Beschreibung des Streitpatents hervor, dass
Varianten des Nockenschlosses mit einem Treiber – wie im vorliegenden
Nebenanspruch definiert – „Variationen in der aufzunehmenden Tiefe“ ermöglichen
sollen, „da ein Einsatz nicht in einer vorgeschriebenen Tiefe in einen Zylinder
einzusetzen“ sei. Demzufolge soll eben „kein Einsatz oder konventioneller Zylinder
mit mechanischen Ansätzen oder Scheiben erforderlich“ sein. Die Beschreibung
des Streitpatents unterscheidet dabei zwischen den Varianten eines
Nockenschlosses
mit
einer
Nockenzylindereinheit
bzw.
einer
Nockenschlosszylindereinheit und solchen mit lediglich einem Treiber, der mit dem
drehbaren Einsatz der Schlosseinheit in Eingriff steht. Nur letzteren unterstellt das
Streitpatent den Erfolg, dass hierfür nicht eine Reihe unterschiedlicher Tiefen für
diejenige Aufnahme vorzuhalten sind, welche von der mechanischen Schlosseinheit
oder dem Schrankschloss oder einer anderen Schlosseinheit vorsteht.
Die im vorliegenden Patentanspruch enthaltene Kombination einer Schlosseinheit
mit einem Treiber und einer Nockenzylindereinheit – folglich von zwei ursprünglich
alternativ offenbarten Ausgestaltungen – zu einer gemeinsamen Ausführungsform
führt demzufolge zu einem in sich widersprüchlichen Anspruch und auch zu einem
Widerspruch bezüglich der Beschreibung, die sich durch Auslegung nicht auflösen
lässt.
Auch handelt es sich bei der Zuordnung des bewegbaren Elements zu einer
Nockenzylindereinheit nach dem Merkmal O6 nicht um einen offensichtlichen
Fehler, der berichtigt werden könnte. Ein
technischer Sachverhalt
ist
berichtigungsfähig, wenn der Fehler für einen Fachmann klar erkennbar ist und sich
ihm seine Richtigstellung aus dem Gesamtinhalt der Offenbarung ohne Weiteres
aufdrängt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl. § 38 Rn. 47).
An beidem fehlt es hier. Auch wenn man die aufgezeigten Widersprüche als Fehler
im geltenden Anspruch annehmen würde, so wäre er nicht eindeutig, und es wäre
nicht sofort erkennbar, dass nichts Anderes beabsichtigt sein konnte. Zum einen
ergibt sich dies daraus, dass nicht feststellbar ist, ob sich die gemeinsame
Verwendung einer Nockenzylindereinheit und einer Schlosseinheit, die über ihr
jeweiliges Zusammenwirken mit einem bewegbaren Element entsprechend den
Merkmalen O4.1 und O6 hinaus nicht näher erläutert werden, zwingend ausschließt,
und zum anderen aus den vielen sich daraus ergebenden Möglichkeiten einer
Modifikation, wie auch der Ansatz zur Korrektur in den Hilfsanträgen mit dem
Merkmal O6Suffix „A“ zeigt, der ebenso wenig zu einem widerspruchsfreien
Verständnis führt. Denn auch bei dieser Änderung, welche sich in der Festlegung
des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit als der mit einer zusätzlichen
Schlosseinheit zusammenwirkende Treiber erschöpft, bleibt der Einsatz einer
solchen Nockenzylindereinheit nicht nur widersprüchlich zu dem aus Handgriff bzw.
Knopf, Treiber und einer mit einem drehbaren Einsatz ausgestatteten
Schlosseinheit nach den übrigen Merkmalen bereits zu bildenden Teilgegenstand,
sondern auch gegenüber den zitierten Teilen der Beschreibung.
5.4
Für den erteilten Patentanspruch 35 und seinen Entsprechungen in den
Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1C bis 30C wird folgende
Gliederung
zugrunde gelegt, deren Bezifferung an die
vorstehende
Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 angelehnt ist, womit sich die fallweise
diskontinuierliche Reihung erklärt:
P1
Verfahren zur Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an
einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder
einem anderen Zugangselement, welches eine Standardnockenschlossöffnung enthält, das Folgendes aufweist:
P1H1-H30 Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an
einer Klappe (25) oder einer Tür, einem Schrank, einem Schubfach oder
einem anderen Zugangselement, welches eine Standardnockenschlossöffnung enthält, das Folgendes aufweist:
P2
Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit mit einem
kompakten Gehäuse (14), welches Elektronik aufweist und eine
elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines Codes durch
einen Benutzer enthält,
P2.1
wobei das Gehäuse (14) zur Befestigung an
P2.1H2, H12, H17, H26
wobei das Gehäuse (14) zur gegen Drehung
einer Klappe (25) ausgebildet ist,
P3
P3.1
P3.5
gesicherten Befestigung an einer Klappe (25)
ausgebildet ist,
eine Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde,
die von der Rückseite des Gehäuses in einer
Standardnockenschlossgröße vorsteht,
mit einem bewegbaren Aktivator an der
Rückseite der Zylindereinheit (26) für eine
spezielle Schublade, eine Tür, einen Schrank,
usw. und
P4
P5
P5.1
P3.2
P3.6
P3.6.1
P3.6.2
mit einem Knopf oder einem Handgriff (12) auf dem Gehäuse (14)
zum manuellen Betrieb des Nockenschlosses, wenn dies durch
eine Elektronik erlaubt ist, und
einem Batteriefach, das eine oder mehrere Batterien zum Betrieb
der Elektronik enthält,
wobei das Batteriefach an dem Gehäuse (14)
positioniert ist und zugänglich ist, wenn das
Gehäuse (14) installiert ist,
Ansetzen des Gehäuses des elektronischen
Nockenschlosses an den Schrank in der Art,
dass die Nockenschlosszylindereinheit sich
durch die Standardnockenschlossöffnung in
der Klappe (25) erstreckt, und
Anziehen einer Mutter (34) oder eines
Gewinderings auf dem Gewinde der Nockenschlosszylindereinheit
in der Art, dass das Gehäuse (14) fest
gegen die Klappe (25) gezogen ist und
in der Art, dass das Nockenschloss (10)
positioniert ist, die Tür, den Schrank, das
Schubfach zu sperren
der Knopf (12) oder Handgriff (12) zur
manuellen Betätigung des Nockenschlosses
(10) durch direktes Drehen eines bewegbaren
Elements in der festen Schlosseinheit (26)
ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
P4.1
P6
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift (81) im Gehäuse
(14) aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um
die Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn
der Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren
Elements der Nockenzylindereinheit eingreift, und
P6H1-H30
wobei das Nockenschloss (10) einen inneren Stift im Gehäuse (14)
aufweist, der mit der Schlosseinheit in Eingriff bringbar ist, um die
Schlosseinheit in den geschlossenen Modus zu bringen, wenn der
Stift in eine Vertiefung oder eine Kerbe des bewegbaren Elements
der Nockenzylindereinheit eingreift, und
P7
bei der die Elektronik einen Magnetschalter oder einen
Miniaturmotor aufweist, der anschließbar ist, um den Stift zum
Entsperren des Schlosses zurückzuziehen,
P2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30
wobei das Gehäuse (14) eine längliche Form
P2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 am gegenüberliegenden Ende eine Gewindeaufweist und einen Knopf oder Handgriff (12)
an einem Ende aufweist und
bohrung an der Rückseite des Gehäuses
vorgesehen ist, um eine Maschinenschraube
aufzunehmen, die durch einen Schrank oder
eine Tür geführt
ist, an der das
Nockenschloss (10) zu befestigen ist,
P2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
oderH3, H4, H13, H14, H18, H19, H27-H29
gesichert ist,
P2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30
am gegenüberliegenden Ende ein Nippel
vorgesehen ist, der von der Rückseite des
Gehäuses vorsteht und in ein Loch in der Tür,
dem Schrank oder der Schublade einführbar
ist, an dem das Nockenschloss (10) zu
befestigen ist,
P2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30
sodass das Gehäuse (14) gegen Drehen
P7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30
wobei die gesamte Elektronik und die Batterie
gesichert ist,
in
dem
kompakten Gehäuse
(14)
aufgenommen sind, ohne dass Gehäuseteile
oder Elektronik auf der Innenseite der Tür,
dem Schrank
oder
der Schublade
anzuordnen ist, an dem das Nockenschloss
(10) zu befestigen ist,
P2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30
wobei das kompakte Gehäuse (14), das die
Elektronik enthält, das einzige Gehäuse (14)
und die einzige Elektronik des Nockenschlosses bildet, und
P8H15-H19
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den
Nockenschlosszylinder
(26) und optional ein Nippel, eine
Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet
ist,
P8H29
und eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das
Innere oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den
Nockenschlosszylinder
(26) und den Nippel und/oder die
Maschinenschraube sowie optional eine Gewindebefestigung
gebildet ist,
P8H30
eine einzige Struktur des Nockenschlosses, die sich in das Innere
oder die Rückseite der Klappe erstreckt, durch den
Nockenschlosszylinder und den Nippel sowie optional eine
Gewindebefestigung und/oder eine Maschinenschraube gebildet
ist,
P6.1H20-H30
P6.2H21-H30
P6.3H22-H30
wobei der
innere Stift hin zum Eingriff
federbelastet ist,
wobei mit dem bewegbaren Element eine
Nocke (30) gegen Relativbewegung gesichert
verbunden ist,
wobei das bewegbare Element ein drehbarer
Dorn oder Kern (28) ist, der in der festen
Nockenschlosszylindereinheit (26) dreht.
Der weitere nebengeordnete Anspruch ist nach dem Merkmal P1 auf ein Verfahren
„zur“ Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses an einer Klappe oder einer
Tür, einem Schrank oder einem anderen Zugangselement gerichtet, welches eine
Standardnockenschlossöffnung enthält. Mit dem modifizierten Merkmal P1H1-H30
wurde lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler korrigiert, wonach nunmehr ein
„Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses“ Gegenstand
des Anspruchs ist.
Dem geltenden Anspruch sind folgende Schritte eines Arbeitsverfahrens zu
entnehmen:
• Vorsehen einer elektronischen Nockenschlosseinheit (Merkmal P2),
• Ansetzen des Gehäuses des elektronischen Nockenschlosses an den
Schrank
in der Art, dass die Nockenschlosseinheit bzw. die
Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde (Merkmal P3) sich durch
die Standardnockenschlossöffnung in der Klappe erstreckt (Merkmal P3.2),
und
• Anziehen einer Mutter oder eines Gewinderings auf dem Gewinde der
Nockenschlosszylindereinheit (Merkmal P3.6)
-
in der Art, dass das Gehäuse fest gegen die Klappe gezogen ist
(Merkmal P3.6.1) und
-
in der Art, dass das Nockenschloss positioniert ist, die Tür, den
Schrank, das Schubfach zu sperren (Merkmal P3.6.2).
Entsprechend den Merkmalen P2 und P3.2 mündet das „Vorsehen“ und „Ansetzen“
des elektronischen Nockenschlosses in seiner Anordnung in einer nicht näher
definierten „Standardnockenschlossöffnung“, die in der „Klappe“, folglich dem
bewegten, eine Öffnung in einem Objekt – wie einem Möbel – verschließenden
Bauteil positioniert ist, das allerdings nicht nur als „Klappe“, sondern auch als Tür
oder Schublade realisiert sein kann.
Befestigt wird das Nockenschloss mittels einer Mutter oder eines Gewinderings,
die/der auf das Gewinde einer Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem
Merkmal P3 geschraubt ist, mit der Implikation einer Ausbildung als Außengewinde,
wie es auch in den Absätzen [0009] und [0025] der Patentschrift erläutert wird. Mit
dem Anziehen der Mutter nach dem Merkmal P3.6 auf dem Außengewinde der
Nockenschlosszylindereinheit wird das Gehäuse im Sinne des Merkmals P3.6.1 fest
gegen die Klappe gezogen. Zum Aufbau der beabsichtigten Klemmwirkung setzt
dies neben einer Verortung des Gehäuses des Nockenschlosses auf einer der
Mutter
bzw.
dem
Gewindering
gegenüberliegenden
Seite
der
Nockenschlossöffnung und eine gehäuseseitige, die Öffnung
randseitig
überragende Gegenfläche auch eine zumindest zugfeste Verbindung zwischen
diesem und der Nockenschlosszylindereinheit voraus, zu alldem sich der geltende
Patentanspruch jedoch nicht verhält. Diese Befestigungsmethode bewirkt nach dem
Merkmal P3.6.2 eine Positionierung des Nockenschlosses, die es in die Lage
versetzt, die Tür oder das Schubfach des Schrankes zu sperren.
Die weiteren Merkmale
konkretisieren herausgegriffene Bauteile des
Nockenschlosses, das in nicht abschließender Aufzählung zumindest ein Gehäuse
(Merkmal P2) sowie darüber hinaus einen Knopf oder Handgriff (Merkmal P4), ein
Batteriefach (Merkmal P5), einen inneren, mit einer Schlosseinheit in Eingriff
bringbaren Stift (Merkmal P6) und eine Elektronik (Merkmal P7) umfasst. Mit den
Merkmalen P8H15-H19, P8H29 bzw. P8H30 wird das in den Fassungen der Hilfsanträge
15 bis 19, 29 und 30 beanspruchte Verfahren jeweils weiter ergänzt, durch die
Definition einer sogenannten „einzigen Struktur“.
Gemäß dem Merkmal P2 ist eine elektronische Nockenschlosseinheit vorgesehen
mit einem kompakte Abmessungen aufweisenden Gehäuse, um es
für
Einbausituationen mit eingeschränktem Bauraum verwenden zu können,
beispielhaft ist hierfür in Absatz [0008] der Patentschrift die Anordnung auf einem
1 Zoll breiten horizontalen Rand eines Stahlschranks angegeben. Zusätzlich
schreibt das Merkmal P2 eine elektronische Zugangseinrichtung zur Eingabe eines
Codes durch einen Benutzer vor, die implizit auf dem eine „Elektronik“ bzw.
elektronische Bauelemente aufnehmenden Gehäuse für einen Nutzer zugänglich
verortet ist. Zur Eingabe eines Codes schlägt das Streitpatent dabei eine Tastatur –
entsprechend dem Merkmal M2 des Patentanspruchs 1 – oder eine elektronische
Schlüsselaufnahme vor (vgl. Absatz [0012] der PS).
Als eine Komponente der Nockenschlosszylindereinheit mit einem Gewinde legt
das Merkmal P3.5 einen an der Rückseite der Zylindereinheit angeordneten,
bewegbaren Aktivator für eine spezielle Schublade oder für eine Tür eines Schranks
fest. Der Begriff „Aktivator“ wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht weiter
erläutert, sodass auch dessen Ausbildung dem Gestaltungsspielraum des
Fachmanns obliegt. Gleichwohl verfügt die Nockenschlosszylindereinheit –
insbesondere unter Beachtung der Gesamtoffenbarung – ferner über zumindest
einen feststehenden Nockenschlosszylinder und ein darin drehbar aufgenommenes
bewegbares Element, das an der Rückseite der Zylindereinheit mit einer Nocke
verbunden sein kann (vgl. Absatz [0021] der PS). Insoweit ist der Begriff „Aktivator“
mit einem zum Begriff „Nocke“ vergleichbaren Sinngehalt zu unterlegen. Eine Stütze
findet diese Sichtweise auch im Merkmal P6.2H21-H30 des nebengeordneten
Verfahrensanspruchs nach den nachrangigen Hilfsanträgen 21 bis 30, das ebenfalls
eine Nocke anspricht, die mit dem bewegbaren Element gegen Relativbewegung
gesichert verbunden ist.
Eine derart ausgebildete Nockenschlosszylindereinheit steht entsprechend dem
Merkmal P3.1 von einer Rückseite des Gehäuses in Standardnockenschlossgröße
vor, nach dem Absatz [0009] der Patentschrift in einer an die jeweilige Anwendung
angepassten Erstreckung. Diese ergibt sich aus der Tiefe bzw. Dicke der Klappe
oder der Tür des Schrankes oder der Schublade, durch deren
Standardnockenschlossöffnung
sich
die
Nockenschlosszylindereinheit
entsprechend dem Merkmal P3.2 passend hindurch erstreckt. Eine besondere
Formgebung des Nockenschlosses und der komplementären Schlossöffnung in der
„Klappe“
geht mit
den Begriffen
„Standardnockenschlossgröße“ und
„Standardnockenschlossöffnung“ – in der PS als D-förmig oder doppelt D-förmig
bezeichnet (vgl. dort Absatz [0009]) – nicht zwingend einher, vielmehr genügen
aufeinander abgestimmte Größen von Öffnung und eingestecktem Schloss für die
Erfüllung der besagten Maßgaben.
In den Merkmalen P4.1 und P6 wird wiederum ohne nähere Konkretisierung auf den
Begriff „Schlosseinheit“ abgestellt, dem allein – wie bereits im Abschnitt 5.1
dargelegt – kein über einen allgemeinen mechanischen Schlossmechanismus
hinausgehender Sinngehalt zukommt. Folglich erkennt der Fachmann in der reinen
Begriffsabwandlung dieser Merkmale die im Merkmalskomplex P3.X bereits
erläuterte Nockenschlosszylindereinheit, die unter Beachtung des Merkmals P4.1
im Lichte der Gesamtoffenbarung zumindest einen Nockenschlosszylinder und ein
darin drehbar aufgenommenes sogenanntes bewegbares Element umfasst.
Bei manueller Betätigung des Nockenschlosses mittels des Knopfes oder des
Handgriffs nach dem Merkmal P4.1 führt das bewegbare Element „in der festen
Schlosseinheit“ – also dem drehfest verbauten Nockenschlosszylinder – eine
rotatorische Bewegung aus, wenn die Elektronik entsprechend dem Merkmal P4
das Öffnen oder Schließen des Schlosses erlaubt. Dabei verbindet das Streitpatent
die Begriffe „Knopf“ oder „Handgriff“ mit jeder Art von Dreheinrichtung zur manuellen
Drehung (vgl. Absatz [0043] der PS), die dabei aufgrund des Begriffs „direktes
Drehen“ unmittelbar mit dem bewegbaren Element in Verbindung steht.
Für das Sperren und Freigeben des Schlosses ist gemäß dem Merkmal P6
wiederum ein innerer Stift innerhalb des Gehäuses vorgesehen, der mit der
Schlosseinheit zusammenwirkt, um einen sogenannten „geschlossenen Modus“ der
Schlosseinheit zu erreichen. Der „geschlossene Modus“ nach dem Merkmal P6
zeichnet sich explizit durch einen Eingriff des inneren Stifts in eine Vertiefung oder
Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenzylindereinheit aus, die im Sinne des
Streitpatents mit der bereits angesprochenen Nockenschlosszylindereinheit
gleichzusetzen ist. Dementsprechend ergibt sich hinsichtlich der Merkmale P6 bzw.
P6H1-H30 ein zu den Merkmalen M6 bzw. M6H1-H30 analoger Sachverhalt, weshalb
auf obige Ausführungen hierzu verwiesen wird.
Die Verortung des Batteriefachs des Nockenschlosses legt das Merkmal P5 nicht
fest, erst unter Berücksichtigung des Merkmals P7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 ist es –
insoweit in Analogie zu Merkmal M5 – zwingend innerhalb des Gehäuses
positioniert.
Die Formulierungen in den Merkmalen P2.1, P2.1H2, H12, H17, H26, P2.3H3-H8, H13, H14, H18,
H19, H27-H30 und P2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30, P3.1, P4 in Verbindung mit P4.1,
P5.1 und P7 des erteilten Patentanspruchs 35 und seiner Entsprechungen in den
hilfsweise verteidigten Fassungen differieren zwar marginal von
ihren
korrespondierenden Merkmalen gleicher Bezifferung mit dem Präfix „M“ des
Patentanspruchs 1, die Sinngehalte der darin festgelegten Maßnahmen und
Wirkungen stimmen jedoch überein.
Die übrigen Merkmale des erteilten Verfahrensanspruchs 35 und seiner
Entsprechungen in den nachrangigen Hilfsanträgen unterscheiden sich in den
beanspruchten Merkmalskombinationen weder in den Formulierungen noch in
ihrem substanziellen Gehalt von dem Verständnis der entsprechenden Merkmale
des Patentanspruchs 1 gleicher Bezifferung mit dem Präfix „M“.
6.
Die ausführbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 in erteilter Fassung
sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 30, 1A bis 30A, 1B bis 30B und 1D bis 30D
beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, insoweit erweist sich der im
Einspruchsverfahren aufgebrachte Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit als
durchgreifend, überdies auch bei den im Umfang der Hilfsanträge 1C bis 30C durch
die jeweiligen Hauptansprüche festgelegten, ausführbaren Verfahren und dem
durch den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1E definierten, nacharbeitbaren
Nockenschloss.
Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassungen im
Übrigen nicht an, ferner konnte auch die Frage, ob die Gegenstände des erteilten
Patentanspruchs 30 und seiner Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten
Fassungen, wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgetragen, wegen
unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG oder wegen fehlender
Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht zulässig sind, als nicht
entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben.
Auch brauchte über die seitens der Einsprechenden in Abrede gestellte Wirksamkeit
der Inanspruchnahme der frühesten Priorität des Streitpatents im Hinblick auf den
Zeitrang der im Verfahren befindlichen und für die Beurteilung der Patentfähigkeit
relevanten Druckschriften nicht entschieden zu werden (vgl. Schulte Patentgesetz,
11. Aufl., § 41, Rdn. 93). Ebenso wenig kam es auf die Frage an, ob die geltend
gemachte Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut D14.X vor dem Anmeldetag
des angefochtenen Patents öffentlich zugänglich war.
6.1 Die Ausführbarkeit der Gegenstände nach den erteilten Patentansprüchen 1
und 16, des Arbeitsverfahrens gemäß dem erteilten Patentanspruch 35 sowie ihrer
Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist anzuerkennen.
Eine für die Ausführbarkeit einer mit einem Patent geschützten Lehre hinreichende
Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs
aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem
allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2010, 901,
Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung).
Die Beschwerdeführerin 1 macht hinsichtlich der Merkmale M6 und M7 – insoweit
auch für den erteilten Patentanspruch 1 – geltend, dass ein Fachmann nicht
nachvollziehen könne, wie der dort definierte innere Stift sowohl mit der
Nockenschlosszylindereinheit als auch mit dem bewegbaren Element in Eingriff
bringbar sei. Zwar gebe es einen Magnetschalter oder einen Miniaturmotor, der den
Stift betätige, es ließen sich dem Streitpatent aber weder Angaben über die
Verortung
des Stifts
noch
über
sein Zusammenwirken mit
der
Nockenschlosszylindereinheit entnehmen.
Nach dem Merkmal M6 soll durch das Eingreifen eines Stifts in eine Vertiefung oder
Kerbe des bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit diese in einen
geschlossenen Modus versetzt werden, in dem wohl eine Rotationsbewegung des
bewegbaren Elements, initiiert durch den Knopf bzw. Handgriff nicht möglich ist. In
Verbindung mit dem Merkmal M4.1, das von einem Drehen eines bewegbaren
Elements in der festen Nockenschlosszylindereinheit spricht, identifiziert der
Fachmann eine Nockenschlosszylindereinheit, die – wie zur Auslegung bereits
dargelegt – zumindest aus dem bewegbaren Element und einem feststehenden
Nockenzylinder gebildet wird, wie es auch die entsprechenden Ausführungsbeispiele des Streitpatents exemplarisch aufzeigen. Aus diesem Kontext erschließt
sich – anders als die Beschwerdeführerin 1 vorträgt – das Eingreifen des Stifts in
die Nockenschlosszylindereinheit bzw. in eine Vertiefung oder Kerbe des
bewegbaren Elements der Nockenschlosszylindereinheit entsprechend dem
Merkmal M6 als synonymer Vorgang.
An welcher Stelle die Positionierung des Stifts im Inneren des die Elektronik
beherbergenden Gehäuses erfolgt, ist, wie von der Beschwerdeführerin 1 zutreffend
festgestellt, nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Eine derartige Festlegung ist
für eine grundsätzliche Nacharbeitbarkeit des Anspruchsgegenstands auch nicht
erforderlich, denn die Offenbarung stellt keine Gebrauchsanweisung dar, die im
Detail angibt, wie zu verfahren ist (vgl. sinngemäß BGH GRUR 2010, 916, Rn. 17 –
Klammernahtgerät). Was dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens an
Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur Verfügung steht, bedarf keiner
ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift (vgl. BGH Mitt. 2002, 176, Rn. 31 –
Gegensprechanlage).
Zudem wird im Absatz [0023] der Patentschrift ausgeführt, dass die im Merkmal M7
erläuterte Elektronik „ähnlich“ derjenigen sein kann, die in einer der oben – als Stand
der Technik – genannten Druckschriften angegeben und dem Fachmann soweit
hinlänglich bekannt ist.
Eine vergleichbare Argumentation ergibt sich mit obiger Auslegung gemäß den
Abschnitten 5.2 und 5.4 auch für die entsprechenden Merkmale N6 und N7 des
ebenfalls auf ein Nockenschloss gerichteten, erteilten Patentanspruchs 16 sowie für
die Merkmale P6 und P7 mit Blick auf das im erteilten Nebenanspruch 35 definierte
Verfahren.
Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 16 sowie
ihrer
Entsprechungen in den hilfsweise verteidigten Fassungen sind daher ausführbar
offenbart, denn die im Streitpatent enthaltenen Angaben vermitteln in Verbindung
mit der Beschreibung und Zeichnungen des Streitpatents vor dem Hintergrund
seines Fachwissens so viel an technischer Information, dass ein Fachmann ihre
Gegenstände bzw. Verfahren nacharbeiten kann (vgl. BGH GRUR 2013, 1121, Rn.
46 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät).
Sofern die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in weiteren Punkten eine hierzu
abweichende Auffassung vertreten, beruht dies auf einer von den Darlegungen in
den Abschnitten 5.1, 5.2 und 5.4 abweichenden Auslegung der Begriffe
„Nockenschlosszylindereinheit“, „Nockenzylindereinheit“, „Nockenschlosseinsatzeinheit“ und „Schlosseinheit“ in den Merkmalen N3, N3.1, N4.1 und N6 bzw. P3,
P3.1, P4.1 und P6, der nicht zu folgen ist.
6.2 Das Nockenschloss des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptanspruch) hat
dem vom Gegenstand der Druckschrift D20 ausgehenden Fachmann in Kenntnis
des Inhalts der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung seines Fachkönnens –
belegt durch jede der Entgegenhaltungen D5, D6, D7, D9 und E11 – nahegelegen.
Figur 3 der Druckschrift D20
6.2.1 Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D20 ein Nockenschloss für eine
Tür D nach dem Merkmal M1 mit einem Gehäuse, das über eine mechanisch
wirkende Zeichenwählvorrichtung „mechanical dial lock“ verfügt (vgl. D20: Anspruch
1). Obwohl die Druckschrift
zur Wirkungsweise der mechanischen
Zeichenwählvorrichtung schweigt, liest der Fachmann bei deren Betätigung bzw.
bei Eingabe einer voreingestellten Zeichenfolge die Überführung des Schlosses in
eine Freigabestellung sinnfällig mit, die ein Öffnen des Nockenschlosses mit dem
nur zeichnerisch dargestellten – entsprechend dem Merkmal M4 ebenfalls auf dem
Gehäuse verorteten – Handgriff erlaubt. Das kompakte Gehäuse des
Nockenschlosses ist dabei nach den Figuren 1, 3 und 4 i.V.m. Abstract dazu
vorgesehen, auf der Vorderseite einer Tür D „furniture door“, an der das
Nockenschloss montiert ist, positioniert zu werden, wie es das Merkmal M2.1
vorschreibt.
Von der Rückseite des Gehäuses, die der Tür D zugewandt ist, steht zudem eine
Nockenschlosszylindereinheit im Sinne der Merkmale M3, M3.1 und M3.2 vor, die
durch eine Öffnung in der Tür passend hindurchgeführt ist, so dass sich im
geschlossenen Modus die Nocke „lock piece“ 2 als Schließorgan im Schrankinneren
– wohl zur Hinterschneidung mit einem feststehenden Schrankteil – befindet (vgl.
D20: Figuren 3 und 4). Ein ortsfest montierter Nockenschlosszylinder „extension
tube body“ 4 bildet dabei zusammen mit dem darin drehbeweglich aufgenommenen
bewegbaren Element „lock bar“ 3, auf das die Nocke 2 drehfest aufgesteckt und
mittels einer Mutter fixiert ist, die Nockenschlosszylindereinheit (vgl. D20: Figuren
3, 4, Seite 5, Zeilen 172 bis 179 und Zeilen 191 bis 202).
Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von
dem aus der Druckschrift D20 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass
anstelle einer mechanischen Zeichenwählvorrichtung ein elektronisches
Eingabegerät zum Einsatz kommt, einschließlich der damit verbundenen
Implikationen hinsichtlich der Realisierung einer Freigabe- und einer
Blockadestellung der erläuterten Nockenzylindereinheit, zu der sich die Druckschrift
D20 nicht verhält.
Hiervon ausgehend ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe objektiv zu
formulieren (vgl. BGH GRUR 2005, 141, Rn. 28 – Anbieten interaktiver Hilfe; BGH
GRUR 2010, 602, Tz. 27 – Gelenkanordnung). Diese bestand – wie es auch die
Patentinhaberin im Verfahren selbst festgestellt hat (vgl. Seite 13, Abschnitt 2.3,
SchS vom 24. Februar 2022) – vorwiegend darin, ein relativ einfaches, leicht zu
verwendendes, zuverlässiges und kompaktes elektronisches Schloss
für
Situationen bereitzustellen,
in denen
typischerweise Nocken-, Riegel- und
Schrankschlösser verwendet werden. (vgl. auch Absatz [0007] der PS).
Für die objektive Aufgabe und als konkreter Anlass zur Problemlösung stehen aber
nach Überzeugung des Senats nicht nur diese rein konstruktiven Problemstellungen
im Vordergrund, sondern immer auch Herausforderungen aus ökonomischer Sicht
und Marketingaspekten, wie die Befolgung von zum Zeitpunkt der Patentanmeldung
bereits vorherrschenden allgemeinen technischen Trends zur Automatisierung,
Digitalisierung und auch Elektronisierung, die Verringerung der Herstellungskosten
sowie die Steigerung der Attraktivität eines Produkts zur besseren Vermarktung. Bei
der gestellten erfindungsgemäßen Aufgabe lag es für den Fachmann daher auf der
Hand, alternativ zur mechanischen Zeichenwählvorrichtung elektronische
Eingabegeräte
für die Eingabe und Betätigung einer Schließvorrichtung
einzusetzen. Dieses Wissen belegt unter anderem die Druckschrift D4, die dem
zuständigen Fachmann sogar eine konkrete Anregung zur elektronisch gesteuerten
Betätigung eines mechanischen Schlossmoduls vermittelt.
Figur 2 der Druckschrift D4
Die Druckschrift D4 offenbart ein elektronisches Zahlenkombinationsschloss
„combination lock“ zur Positionierung auf der Vorderseite einer Tür mit einem
kompakten Gehäuse „lock housing“ 10 nach dem Merkmal M2, das über ein
Tastenfeld „keypad“ 13 verfügt. Nach Eingabe eines vorbestimmten Codes
überführt ein im Gehäuse integriertes Elektroniksystem „electronic system and
mechanism“ 30 nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M4.1 einen
Blockiermechanismus
„armature-activating mechanism“
in
eine
Freigabestellung, in der ein manuelles Öffnen des Schlosses mittels eines
Handgriffs „pistol grip“ 40 möglich ist (vgl. D4: Anspruch 1, Figuren 1 u. 2, Absätze
[0003], [0013] bis [0019]). Der Handgriff 40 steht dabei in direkter Verbindung mit
einem drehbeweglichen Element „rotatable shaft“ 34, das mit einem Bolzen „bolt“
35 einer mechanischen Riegeleinheit zusammenwirkt. Im geschlossenen Modus
des Kombinationsschlosses steht indes ein im Inneren des Gehäuses verorteter
Stift „armature“ 32 des Blockiermechanismus entsprechend dem Merkmal M6 in
Eingriff mit einer Ausnehmung bzw. Vertiefung „aperture“ 38 im bewegbaren
Element 34, um eine über den Handgriff 40 initiierte Drehbewegung zu blockieren.
Bei einem Wechsel aus dem geschlossenen in den geöffneten Modus des
Schlosses regt das Elektroniksystem 30 nach dem Merkmal M7 einen
Magnetschalter „solenoid“ eines Aktivierungsmechanismus „solenoid-activating
mechanism“ dazu an, den Stift 32 aus der Ausnehmung 38 zurückzuziehen und das
bewegbare Element 34 freizugeben. Die Versorgung des Elektroniksystems 30
sowie des Magnetschalters mit elektrischer Energie übernimmt eine Batterie, die –
wie im Merkmal M5 gefordert – in einem Batteriefach innerhalb des Gehäuse
untergebracht ist. Im Falle einer Batteriefehlfunktion kann über einen von der
Außenseite
der Tür
zugänglichen Energieübertragungsanschluss dem
Elektroniksystem im Sinne des Merkmals M2.2 redundant elektrische Energie
zugeführt werden (vgl. D4: Figuren 1 bis 3; Absätze [0003], [0007], [0013] bis [0017].
Der Fachmann hat der Druckschrift D4 damit die technische Lehre entnommen, zur
vereinfachten Handhabung sowie zur Steigerung der Benutzerfreundlichkeit und
Produktattraktivität des aus der Druckschrift D20 bekannten Nockenschlosses
deren mechanische Zeichenwählvorrichtung mittels eines elektronischen
Eingabegeräts zu elektronisieren und dabei auch die Maßnahmen des mit der
vorgeschlagenen Elektronik verbundenen Blockiermechanismus zu übernehmen.
Das Batteriefach des aus der Druckschrift D4 bekannten Kombinationsschlosses
zeichnet sich dabei nach Anspruch 5 bevorzugt durch eine Zugänglichkeit von der
Rückseite des Schlossmechanismus relativ zur Tastatur aus, die allerdings noch
keine Rückschlüsse zulässt, ob hierzu zwingend eine Demontage des
Schlossgehäuses erforderlich ist.
Die Ausgestaltungen zur Handhabung und Wartungsfreundlichkeit eines Schlosses
legt der Fachmann allerdings ohnehin anhand der Verwendung in einem
vorgesehenen Umfeld im Rahmen fachüblicher Erwägungen auch zu Fragen seiner
Manipulationssicherheit fest. Mit jeder der Lehren der Druckschriften D5, D6, D7,
D9 und E11 sind dem Fachmann Batteriefächer präsent, die jeweils ein auch im
fixierten Zustand eines Schlossgehäuses
für einen Nutzer zugängliches
Batteriefach offenbaren (vgl. D5: Figur 1 u. 2, Spalte 4, Zeilen 3 bis 9, D6: Seite 5,
Zeilen 9 bis 19, D7: Figuren 4 bis 6, Absatz [0018], D9: Figuren 1 u. 3, Seite 6, 3.
Absatz, E11: Figur 5, Spalte 4, Zeilen 20 bis 40). Nichts Anderes besagt nämlich
das Merkmal M5.1 gemäß obiger Auslegung im Übrigen.
Dieses präsente Fachkönnen setzt der Fachmann, angeleitet durch das in der
Druckschrift D4 aufgezeigte Vorbild unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher
Kriterien im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung auch bei dem aus der
Druckschrift D20 hervorgehenden Nockenschloss um. Mit der Folge, dass
entsprechend dem Merkmal M5.1 die Zugänglichkeit des Batteriefachs auch bei
montierten Schlossgehäuse erhalten bleibt.
Bei dieser Betrachtung kann daher auch dahingestellt bleiben, ob sich die in den
Druckschriften D5, D6, D7, D9 und E11 präsentierten Batteriefächer mit den
entsprechenden Zugangsöffnungen unmittelbar für eine Anordnung bei dem aus
der Druckschrift D20 bekannten Aufbau eignen, weil mit dem in Rede stehenden
Merkmal M5.1 weder die bauliche Gestaltung oder Anordnung des Batteriefachs
einschließlich Zugangsöffnung noch ihre spezifische Ausrichtung näher definiert ist.
Für den Fachmann ist jedenfalls allein beachtlich, dass durch die Zugänglichkeit
des Batteriefachs im montierten Zustand sowohl die Wartungsfreundlichkeit des
Schlosses verbessert, als auch die Funktionsfähigkeit und Manipulationssicherheit
des Schlosses weiterhin erhalten bleibt.
Allein die – von daher naheliegende – Auswahl und Festlegung der Zugänglichkeit
eines Batteriefachs bei einem ansonsten bekannten Nockenschloss mit den übrigen
im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen kann daher dessen
Patentfähigkeit nicht begründen.
6.2.2 Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3
hatte der Fachmann Anlass, die Lehre der Druckschrift D20 als möglichen
Ausgangspunkt seiner weitergehenden Überlegungen heranzuziehen, auch wenn
die Druckschrift D4 bereits ein Nockenschloss zeigt, das bereits wesentliche
Merkmale des Patentanspruchs 1 umfasst.
Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher
Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, bestimmt sich nach der aktuellen
Rechtsprechung nicht danach, ob es sich hierbei um den nächstliegenden Stand
der Technik handelt. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als – aus
der Sicht ex post – nächstkommenden Stand der Technik ist weder ausreichend
noch erforderlich (BGH GRUR 2018, 509, Rn. 102 – Spinfrequenz). Vielmehr bedarf
es bei seiner Auswahl der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des
Fachmanns zu sehen ist, für einen bestimmten Zweck eine andere Lösung zu
finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. Um die Lösung
des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, sind daher über
die Erkennbarkeit des technischen Problems hinaus ausreichende Anstöße,
Anregungen, Hinweise oder sonstige Anlässe erforderlich
(vgl. BGH
GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2009, 1039 –
Fischbissanzeiger).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat der Fachmann, der mit der Suche
nach einer Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe – wie oben dargelegt – betraut
ist, seinen Fokus auf die u. a. mit der Vereinfachung der Bedienbarkeit „work
efficiency“ von Nockenschlössern sowie deren Kosten- und Teilereduktion befasste
Druckschrift D20 gerichtet (vgl. D20: Figur 3, Seite 3, Zeilen 90 bis 93), die somit
bereits auf demselben Fachgebiet wie das Streitpatent liegt. Die im erteilten
Patentanspruch 1 angegebene Lösung beruht u. a. auf der Anwendung einer
elektronischen Schlosseinheit
in Kombination mit einer mechanischen
Schlosseinheit, zu dessen Weiterbildung die Druckschrift D20 aus Gründen des sich
allgemein aufdrängenden Trends zur Elektronisierung Anlass bietet (vgl.
vorstehende Ausführungen unter Punkt 6.2.1).
6.2.3 Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 3 mit Verweis auf die
BGH- Rechtsprechung X ZR 273/02 – Papiermaschinengewebe, weitergeführt im
Urteil X ZR 135/08 vom 13. Dezember 2011, Rn. 42, noch vorgetragen hat, bei der
Prüfung auf erfinderische Tätigkeit dürften wie bei der Auslegung des
Patentanspruchs einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen des beanspruchten
Gegenstands oder Verfahrens auch dann nicht isoliert mit dem Stand der Technik
verglichen werden, wenn sich der Gegenstand der Erfindung – wie von den
Einsprechenden vorgetragen – in einzelne „Teilaufgaben“ aufspalten lässt, so sind
diese Entscheidungen ebenso wenig einschlägig wie der noch zusätzlich
angeführte
Beschluss§
in
der
Gebrauchsmusterbeschwerdesache
35 W (pat) 406/21, der ebenfalls auf die eingangs zitierte BGH-Entscheidung
zurückgeht (vgl. Abschnitt 9.5).
Denn
in vorstehender Argumentation erfolgt eben keine Aufsplittung des
Erfindungsgegenstands in einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen, die je für
sich daraufhin untersucht werden, ob sie einen Beitrag zur patentgemäß
formulierten Aufgabe leisten oder dem Fachmann durch den Stand der Technik je
für sich nahegelegt waren. Vielmehr liegt der vorgenommenen Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner
Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde (vgl. BGH
GRUR 2001, 730 – Trigonellin), wobei nicht die in der Patentschrift formulierte
Aufgabe heranzuziehen, sondern darauf abzustellen ist, was die beanspruchte
Lösung gegenüber dem Stand der Technik insgesamt tatsächlich leistet (vgl. BGH
GRUR 2004, 579 – Imprägnieren von Tintenabsorbierungsmitteln).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen ergibt, liegt eine von
der Patentinhaberin geltend gemachte Überforderung des Fachmanns wegen der
Kombination einer Vielzahl von Druckschriften nicht vor, denn der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann bereits aus den
Druckschriften D20 und D4 ergänzt durch sein Fachkönnen nahegelegt.
6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 teilt das
Schicksal des Nockenschlosses nach dem erteilten Patentanspruch 1.
Die rein redaktionelle Änderung in Merkmal M6H1-H30 des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 führt – wie bereits dargelegt – zu keinem vom Merkmal M6 des erteilten
Patentanspruchs 1 abweichenden Sinngehalt.
Hinsichtlich dieses und der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des
Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
verwiesen.
6.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 erweist sich
mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.
Ein gegen Drehung gesichertes Gehäuse eines Nockenschlosses nach dem
Merkmal M2.1H2, H12, H17, H26, auch
speziell
in Kombination mit einer
Nockenschlosszylindereinheit, zählt mit der Druckschrift D20 bereits zum Stand der
Technik.
Die Druckschrift D20 schlägt hierfür Nippel 6 vor, die in komplementäre Öffnungen
8a in der Tür ragen, um eine Bewegung des Nockenschlosses zu verhindern (vgl.
D20: Figuren 3 u. 4, Seite 5, Zeilen 172 bis 180).
Hinsichtlich der übrigen Merkmale und ihres Naheliegens wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des
Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen.
6.5 Ein Nockenschloss in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags 30 umfassenden Ausführung, die gegenüber der erteilten Fassung um
die Merkmale M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30,
M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30, M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30, M6.1H20-H30, M6.2H21-H30,
M6.3H22-H30, M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 und M8H30 insgesamt ergänzt ist und das
modifizierte Merkmal M6H1-H30 enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Dabei schließen die Merkmale M2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19,
H27-H30 und M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30 das weiter gefasste Merkmal M2.1H2, H12, H17,
H26 ebenso mit ein, wie das enger gefasste Merkmal M8H30 in den Sinngehalten der
Merkmale M8H15-H19 und M8H29 aufgeht.
Insoweit gelten die nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit sinngemäß
auch für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen
3 bis 5, 7 und 9 bis 29, in denen gegenüber der erteilten Fassung des
Patentanspruchs 1
lediglich Teilmengen oder nur eines der vorstehend
bezeichneten Merkmale aufgenommen sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Merkmals M6H1-H30 und
der übrigen unveränderten Merkmale nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung
sowie
ihres Naheliegens auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden
Patentfähigkeit des Nockenschlosses gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen.
Bereits die Druckschrift D20 lehrt ein Nockenschloss entsprechend dem Merkmal
M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30 mit einem länglichen Gehäuse, an dessen einem
Ende ein Handgriff positioniert ist. Um eine (Dreh-)Bewegung des Gehäuses zu
verhindern, wird am gegenüberliegenden Ende ein Nippel „coupling bar“ 6
vorgeschlagen, der nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M2.5H3-H5, H7,
H13, H14, H18, H19, H27-H30 und M2.5.1H4, H7, H14, H19, H28-H30 in eine Befestigungsöffnung
„coupling hole“ 8a der Tür eingreift (vgl. D20: Anspruch 1, Figuren 3 u. 4, Seite 5,
Zeilen 191 bis 202).
Neben dem Nippel 6, in dessen Innengewinde eine Maschinenschraube „fixing
screw“ 7 eingedreht
ist, verfügt das Nockenschloss über eine weitere
Gewindebefestigung mittels der Schraubenmutter „fixing nut“ 4b, die auf ein
Außengewinde des Nockenschlosszylinders „bolt mount“ 4a geschraubt ist, um das
Gehäuse des Nockenschlosses an der Tür festzuklemmen (vgl. D20: Anspruch 1,
Figuren 3 u. 4, Seite 5, Zeilen 202, bis Seite 6, Zeile 206). Dementsprechend
erstreckt sich in das Innere oder die Rückseite der Tür ausschließlich der
Nockenschlosszylinder 4, der Nippel 6, die Gewindebefestigung 4a/4b und eine
Maschinenschraube 7, die zusammen eine „einzige“ Struktur im Sinne des
Merkmals M8H30 bilden (vgl. D20: Figur 4).
Im Inneren des Nockenschlosszylinders 4 ist – wie bereits ausgeführt – ein
bewegbares Element 3 aufgenommen, das als drehbarer Dorn oder Kern
entsprechend dem Merkmal M6.3H22-H30 fungiert, mit dessen Ende gemäß dem
Merkmal M6.2H21-H30 eine Nocke 2 – aufgrund der
rechteckförmigen
Querschnittsform des Dorns bzw. Kerns insbesondere gegen Relativbewegung
gesichert – folglich drehfest verbunden ist (vgl. D20: Figur 3).
Die Vorgaben des Merkmals M7.1H9, H11-H19, H23, H25-H30 sind bereits ebenso für das
aus der Druckschrift D4 bekannte Kombinationsschloss beschrieben. Bei diesem
sind die gesamte Elektronik 30 und die Batterie 25 in dem kompakten Gehäuse 10
aufgenommen, ohne dass Teile davon auf der Innenseite der Tür angeordnet sind,
an dem das Schloss befestigt ist (vgl. D4: Figur 2). Dieses Gehäuse 10 erfüllt auch
das Ausschließlichkeitsmerkmal M2.6H10-H14, H16-H19, H24-H30, nach dem das
Nockenschloss nur über ein einziges Gehäuse und ein einziges Elektroniksystem
verfügt (vgl. D4: Figur 2). Der Fachmann wird diese bekannten Maßnahmen bei
einem Nockenschloss mit den im Patentanspruch 1 insgesamt aufgeführten
Merkmalen zur Erzielung der jeweils gleichen (Teil-) Erfolge insbesondere – wie
bereits dargelegt – hinsichtlich des sich aufdrängenden Trends zur Elektronisierung,
aber auch aufgrund der angestrebten Kompaktheit und funktionalen Beschaffenheit,
beibehalten bzw. vorsehen.
Ebenso qualifiziert sich der Blockiermechanismus des aus der Druckschrift D4
bekannten Kombinationsschlosses als
im
Inneren des Gehäuses 10
aufgenommener Stift 32 entsprechend dem Merkmal M6.1H20-H30, der zum Eingriff
in die Ausnehmung 38 des bewegbaren Elements 34 hin von einer Feder „spring“
35 beaufschlagt wird (vgl. D4: Figur 2, Absatz [0015]).
Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen
im Lichte der
gebotenen Auslegung
folgt, dass auch die Gegenstände nach den
Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5, 7 und 9 bis 29 in
Ermangelung einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig sind. Die jeweiligen
Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den
vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu
bewertender Sachverhalt ergibt.
6.6 Ein Nockenschloss in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags 8 umfassenden Ausführung, die gegenüber der erteilten Fassung um
die Merkmale M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29
und M2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29 insgesamt ergänzt ist und das modifizierte Merkmal
M6H1-H30 enthält, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Insoweit gelten die folgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für
den Hauptanspruch in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag 6, in den gegenüber
der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 lediglich eine Teilmenge der
vorstehend bezeichneten Merkmale aufgenommen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Merkmals M6H1-H30 sowie
der übrigen unveränderten Merkmale nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung
sowie
ihres Naheliegens auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden
Patentfähigkeit des Nockenschlosses gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1 bzw. der erteilten Fassung verwiesen.
Die Druckschrift D20 offenbart – wie bereits dargelegt – ein Nockenschloss mit
einem Gehäuse gemäß dem Merkmal M2.3H3-H8, H13, H14, H18, H19, H27-H30, das eine
längliche Form und an seinem einen Ende einen Handgriff zur Betätigung des
Nockenschlosses aufweist. Zudem ist das Gehäuse mit einer Drehsicherung in
Form des Nippels 6 am gegenüberliegenden Ende des Gehäuses ausgestattet, der
über eine Bohrung mit
Innengewinde verfügt,
in das bereits eine
Maschinenschraube 7 eingedreht ist. Der eingangs definierte Fachmann identifiziert
in der Verwendung einer durch die Klappe oder Tür geführten Maschinenschraube
7, die in eine Gewindebohrung an der Rückseite des Gehäuses entsprechend dem
Merkmal M2.4H3, H4, H6, H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 eingreift, ebenfalls ein wirksames
Mittel zur Drehsicherung des Gehäuses nach dem Verständnis des Merkmals
M2.4.1H4, H8, H14, H19, H28, H29 (vgl. D20: Figur 4, Seite 5, Zeile 202 bis Seite 6, Zeile 1).
Ohnehin wird dieser die Ausführung einer
form- bzw. kraftschlüssigen
Drehsicherung mit einem Nippel und/oder einer Maschinenschraube
in
Abhängigkeit von den konstruktiven und – in Bezug auf die Tür oder Schublade des
Möbelstücks – materialspezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen
seiner fachnotorischen Fähigkeiten und Kenntnisse der Verbindungstechnik
vornehmen. Zumal dem einschlägig tätigen Fachmann aus seiner beruflichen Praxis
derartige, als Ergänzung, aber auch zur Substitution geeignete Teile zum Zwecke
der Befestigung bzw. Drehsicherung bereits geläufig sind, als sie bereits zum
Basiswissen des Maschinenbaus gehören. Eine solche Ausgestaltung kann
deshalb auch in Verbindung mit den übrigen aus dem erteilten Patentanspruch 1
bekannten Maßnahmen keinen über die üblichen Wirkungen hinausgehenden
Erfolg erzielen, sodass hier aus den genannten Gründen eine patentbegründende
erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt.
Gleiches gilt für das Nockenschloss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6, das
lediglich einen Teil der vorstehend genannten zusätzlichen Merkmale umfasst.
6.7 Aufgrund der zu den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 30
wortidentischen Formulierungen der Patentansprüche 1 in ihren jeweiligen
Fassungen mit dem Suffix „A“, „B“ und „D“ erweisen sich deren Gegenstände
ebenfalls als für den Fachmann naheliegend.
7.
Die Verfahren zum Befestigen eines elektronischen Nockenschlosses nach
dem erteilten Patentanspruch 35 sowie seinen Entsprechungen gemäß den
Hilfsanträgen 1C bis 30C beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die der
jeweiligen Kombination von baulichen und verfahrenstechnischen
Merkmalen einzig entnehmbaren – von der elektronischen Ausführung des
Nockenschlosses im Übrigen unabhängigen – Verfahrensschritte P2, P3.2, P3.6,
P3.6.1 und P3.6.2 des jeweils beanspruchten Arbeitsverfahrens sind bereits aus der
Druckschrift D20 bekannt, die seinen Ablauf vom Einsetzen des Gehäuses bis zum
Anziehen einer Gewindemutter zeigt und beschreibt.
Zur Vorbereitung der Montage des Nockenschlosses 1 wird die Verwendung einer
Bohrschablone „jig“ vorgeschlagen, um die Nockenschlossöffnung „coupling hole“ 8
nach den Merkmalen P1 bzw. P1H1-H30 und ein Durchgangsloch „coupling hole“ 8a
für den Nippel 6 bzw. die Maschinenschraube 7 nach den Merkmalen P2.4H3, H4, H6,
H8, H13, H14, H18, H19, H27-H29 bzw. P2.5H3-H5, H7, H13, H14, H18, H19, H27-H30 in eine Tür D
einzubringen. Mit dem Vorsehen der Nockenschlosseinheit und dem Ansetzen des
Gehäuses des Nockenschlosses 1 gemäß den Verfahrensschritten P2 und P3.2
erstreckt sich deren mit einem Außengewinde „bolt mount“ 4a versehene
Nockenschlosszylindereinheit „tube body“ 4 gemäß dem Merkmal P3 durch die
Nockenschlossöffnung 8, auf das von der
Innenseite der Tür D eine
Befestigungsmutter „fixing nut“ 4b aufgeschraubt wird. Durch Anziehen der
Befestigungsmutter 4 entsprechend dem Verfahrensschritt P3.6 zieht sich das
Gehäuse des Nockenschlosses 1 im Sinne der Merkmale P3.6.1 und P3.6.2 fest
gegen die Tür D, sodass es geeignet positioniert ist, um einen Schließ- und
Öffnungsvorgang zu ermöglichen. Als Schließorgan fungiert dabei die Nocke „lock
piece“ 2 als sogenannter „Aktivator“ gemäß dem Merkmal P3.5, der mittels einer
weiteren Befestigungsmutter drehfest auf dem bewegbaren Element „lock bar“ 3 der
Nockenschlosszylindereinheit 4 fixiert ist (vgl. D20: Figuren 3 u. 4: Seite 5, Zeile 191
bis Seite 6, Zeile 1).
Hinsichtlich der noch verbleibenden Merkmale sowie zu ihrem Naheliegen für den
zuständigen Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
vorstehende Ausführungen
zur Patentfähigkeit der Gegenstände des
Patentanspruchs 1 und seiner Entsprechungen nach den in der Reihenfolge der
Anträge betrachteten Fassungen verwiesen.
8.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 16 sowie seiner
wortidentischen Entsprechung in der Fassung des Hilfsantrags 1E mag zwar neu
sein, mit dem ihm gemäß obiger Auslegung zugewiesenen Sinngehalt beruht er
jedoch in Analogie zum Nockenschloss des Patentanspruchs 1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
So unterscheidet sich das Nockenschloss nach Patentanspruch 16 von demjenigen
des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass eine Nockenschlosseinsatzeinheit
nach dem Merkmal N3 zusätzlich genannt ist, der das Merkmal N6 allein das
bewegliche Element der Nockenschlosszylindereinheit zuordnet. Die Anpassung
der Nockenschlosseinsatzeinheit entsprechend dem Merkmal N3.2 folgt dabei der
lediglich als Eignung zu verstehenden Funktionalität, in einen bereits an einer Tür
montierten Nockenschlosszylinder eingesetzt werden zu können. Zur baulichen
Gestaltung der Nockenschlosseinsatzeinheit sind dem erteilten Patentanspruch 16
über dessen bewegliches Element hinaus keine Vorgaben zu entnehmen, mithin ist
auch eine drehbewegliche Aufnahme der Nockenschlosseinsatzeinheit insgesamt,
dann als bewegbares Element, nicht ausgeschlossen. Demzufolge unterscheidet
sich die im Merkmal N4.1 angesprochene Nockenschlosszylindereinheit nicht
zwingend von ihrer Ausführung im erteilten Patentanspruch 1.
Die Eignung des bewegbaren Elements 3 als Nockenschlosseinsatzeinheit
entsprechend dem angezeigten Verständnis des Merkmals N3, in einen bereits
ortsfest installierten Nockenschlosszylinder 4 nach dem Merkmal N3.2 eingesetzt
werden zu können, unterstellt der mit dem prinzipiellen Aufbau einer
Nockenschlosszylindereinheit vertraute Fachmann – den das Streitpatent für eine
Ausführbarkeit im Übrigen selbst als bekannt voraussetzt (vgl. Absatz [0031] der
PS) – auch dem aus der Druckschrift D20 bekannten Nockenschloss. Als Beleg für
diese fachüblichen Kenntnisse dienen die Druckschriften D12 und D15, mit denen
jeweils Nockenschlosszylindereinheiten zum Stand der Technik zählen, deren
bewegbare Elemente entweder von der dem Nutzer zugewandten (vgl. D12: Figur
2, Seite 7, Absätze 3 u. 4) oder abgewandten Türseite (vgl. D15: Figuren 1 bis 8,
Spalte 3, Zeilen 44 bis 51) in den bereits montierten Nockenschlosszylinder
einsetzbar sind.
Auch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 16,
die bis auf den dort nicht geforderten Energieübertragungsanschluss im Lichte der
gebotenen Auslegung weitestgehend mit den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1 übereinstimmen, entzieht sich das Patent auch im Umfang des
geltenden Patentanspruchs 16 sowie seiner Entsprechung in der Fassung des
Hilfsantrags 1E einer Aufrechterhaltung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit des im erteilten
Patentanspruch 1 definierten Nockenschlosses verwiesen.
9.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände bzw. Verfahren der
weiteren selbstständigen Ansprüche, insbesondere das Nockenschloss nach dem
erteilten Anspruch 30 bzw. seinen Entsprechungen
in den nachrangigen
Hilfsanträgen, das jeweils bereits weder eine für seine Ausführbarkeit hinreichende
noch eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen erkennen lässt, patentfähig sind, denn mit dem jeweils nicht
gewährbaren bzw. bestandsfähigen Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als
Ganzes nicht stattgegeben werden. So hat die Patentinhaberin und
Beschwerdeführerin 3 mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die
übrigen Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie
nicht geltend gemacht, dass die selbständigen Ansprüche bzw. die
Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der
Patentfähigkeit führen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – „Sensoranordnung“;
BGH, GRUR 2007, 862 – „Informationsübermittlungsverfahren II“; BGH, GRUR
2017, 57 – „Datengenerator“).
10. Die von der Einsprechenden
II und Beschwerdeführerin 2 erst im
Einspruchsbeschwerdeverfahren eingereichte Druckschrift D20 war zuzulassen
und dort zu berücksichtigen.
Sowohl im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) als auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
(BPatG) sieht das Patentgesetz eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens, wie
im gerichtlichen Schreiben vom 8. August 2022 bereits mitgeteilt, nicht vor. Die im
Nichtigkeits- und Berufungsverfahren geltenden Verspätungsregelungen der §§ 83
Abs. 4 und 117 PatG sind als Ausnahmevorschriften nicht ohne weiteres auf das
Einspruchsbeschwerdeverfahren anwendbar, und auch eine analoge Anwendung
Beibringungsgrundsatz beruhend für das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte
Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 5
PatG) aus.
Zwar können nach der Rechtsprechung neue Tatsachen und Widerrufsgründe zur
Stützung des Einspruchs nur innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden, und
es besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung von nach Ablauf der Einspruchsfrist
– insoweit verspäteten – Vorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1977 – X
ZB 11/76, BlPMZ 1977, 277, III. 1. c) aa) – Gleichstromfernspeisung). Allerdings ist
ein solchermaßen nach Ablauf der Einspruchsfrist verspätetes Vorbringen
grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann
nicht ohne diese als verspätet übergangen werden (vgl. BGH, a. a. O., III. 1. c) bb)
– Gleichstromfernspeisung).
Entschließt sich der Senat – wie im vorliegenden Fall der Druckschrift D20 –,
solches Material in seine Überlegungen im Einspruchsbeschwerdeverfahren
einzubeziehen, dann macht er dieses zum entscheidungserheblichen Prüfstoff (vgl.
BGH, a. a. O., III. 1. c) bb) – Gleichstromfernspeisung). Dies ergibt sich aus dem
sowohl das patentamtliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren
beherrschenden Untersuchungsgrundsatz
–
im Gegensatz
zu
dem
Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses. Die patentrechtliche Würdigung des
Inhalts der Druckschrift D20 stellt damit kein Abweichen von einer ständigen
Patentrechtsprechung dar (vgl. BGH, X ZB 15/19, Beschluss vom 24. August 2021,
II. 2. a) bb) (1)).
11. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Hubert
Kriener
Peters
Sexlinger