Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 21.03.2023 – 14 W (pat) 11/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:210323B14Wpat11.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am 21. März 2023 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 010 503
14 W (pat) 11/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:210323B14Wpat11.20.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 21. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Maksymiw, des Richters Kätker und der Richterinnen Dr. Münzberg
und Dr. Philipps
beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. März 2020 aufgehoben.
2. Das Patent 10 2007 010 503 wird widerrufen.
3. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 12. März 2020 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent 10 2007 010 503 mit der Bezeichnung
"Bauteil für einen Flüssigkeitsfilter und Flüssigkeitsfilter"
beschränkt aufrechterhalten.
Dem Einspruchsverfahren lagen u.a. die folgenden Entgegenhaltungen zu Grunde:
C1:
C2:
D1:
D2:
D3:
D4:
D5:
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
E8:
US 4 476 028 A (aus Prüfungsverfahren)
EP 1 702 662 A1 (aus Prüfungsverfahren)
EP 1 188 468 A1
US 2006 / 0 070 956 A1 (Familienmitglied zu E3)
US 5 855 772 A
WO 2005 / 118 102 A1 (Familienmitglied zu E8)
FR 2 883 198 A1
US 4 680 110 A
DE 10 2004 054 625 A1
DE 10 2004 048 565 A1 (Familienmitglied zu D2)
DE 37 01 259 A1
GB 2 129 329 A
DE 100 29 539 A1
EP 1 750 824 B1 (Familienmitglied zu D4)
Mit Eingabe vom 10. März 2023 hat die Einsprechende 2 noch folgende
Entgegenhaltungen eingeführt:
E10:
DE 20 2005 015 679 U1
E11:
DE 20 2005 015 595 U1
Dem Beschluss lagen ein gegenüber dem erteilten Patent geänderter Hauptantrag
sowie ein Hilfsantrag zu Grunde. Der Hauptantrag wurde als nicht bestandsfähig
angesehen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß Hauptantrag
aufgrund der Aufnahme des allgemeinen Begriffs „Gehäuse“ ohne konkrete
Benennung einer Becherform unzulässig erweitert und der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu gegenüber E2 sei.
Das Patent wurde im Umfang des Hilfsantrags, der in Patentanspruch 1 gegenüber
dem Hauptantrag weitere beschränkende Merkmale aufwies sowie
in
Patentanspruch 11 eine Präzisierung des Gehäuses auf „becherförmiges Gehäuse“
enthielt, beschränkt aufrechterhalten. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und
11 des Hilfsantrags seien neu und würden auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen. Auch sei die Ausführbarkeit gegeben.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin sowie
der Einsprechenden 1 und 2.
Die Patentinhaberin hat mit ihrer Beschwerdebegründung einen Hauptantrag
vorgelegt, der dem im Einspruchsverfahren zu Grunde gelegten Hauptantrag
entspricht.
Der Patentanspruch 1 des geltenden Hauptantrags lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 11 des geltenden Hauptantrags lautet:
Weiterhin hat sie 11 Hilfsanträge vorgelegt, wobei Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 5 dem Patentanspruch 1 des im Einspruchsverfahren gewährten
Hilfsantrags weitestgehend entspricht. In der mündlichen Verhandlung hat die
Patentinhaberin auf die Hilfsanträge 6, 7 und 9 verzichtet.
Zum Hauptantrag hat
die Patentinhaberin
vorgetragen, dass ein auf
Flüssigkeitsfilter spezialisierter Fachmann ein Gehäuse bei Flüssigkeitsfiltern für
Kraftfahrzeuge als Selbstverständlichkeit erachte, ob dieses nun becherförmig sei
oder nicht. Daher sei das allgemeine Merkmal „Gehäuse“ in den ursprünglichen
Unterlagen unmittelbar und eindeutig offenbart, zumal die Becherform darin nur in
einem Ausführungsbeispiel erwähnt werde. Die Patentinhaberin weist jedoch darauf
hin, dass sie bereit sei, im Hauptantrag sowie in den Hilfsanträgen das Merkmal „mit
einem Gehäuse“ in „mit einem becherförmigen Gehäuse“ umzubenennen.
Darüber hinaus vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neu gegenüber E2 sei, da E2 nicht alle
patentgemäßen Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbare. Gegenstand der E2
sei eine Widerstandsheizung, bei der ein Sensor vorgesehen sei. Diese
Widerstandsheizung sei auf einem Adapter, also einem Anpassungselement,
angeordnet. Es sei E2 aber nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der
Adapter einstückig mit Heizeinrichtung, Erfassungseinrichtung und einem
Ablaufkanal ausgebildet sei. Weiterhin sei nicht offenbart, dass die Heizeinrichtung
„in“ dem Adapter ausgebildet sei, sondern bestenfalls „an dem“ bzw. „benachbart
zu dem“ Adapter. Auch sei nicht klar, ob durch das „Ablassventil“ gemäß E2 ein
„Ablaufkanal“ entsprechend dem patentgemäßen Merkmal M5.3 offenbart sei.
Zur Patentfähigkeit der Hilfsanträge 1 bis 11 verweist die Patentinhaberin auf ihre
Eingaben vom 26.02.2020, 21.10.2019 und 11.04.2019 im Einspruchsverfahren.
Bezüglich des Hilfsantrags 5, der als Hilfsantrag ohne fakultatives Merkmal
im
Einspruchsverfahren zur beschränkten Aufrechterhaltung geführt hat, führt sie als
Antwort auf die Beschwerdebegründung der Einsprechenden 1 aus, dass der
Patentanspruch 1 nicht unzulässig erweitert sei. Denn die ursprüngliche
Offenbarung lasse es offen, wie das Wasser über den Ablaufkanal aus dem
Flüssigkeitsfilter entfernt werde, da der Einsatz einer Pumpe darin nur beispielhaft
genannt werde.
Weiterhin würde der Patentanspruch 1 des aufrechterhaltenen Hilfsantrags im
Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen. Denn die E5 lehre vom Streitpatent weg und der Fachmann habe keine
Motivation, die Lehre der E5 durch Hinzuziehen einer der beiden Schriften D4 oder
D3 zu modifizieren. Eine entsprechende Kombination könne nur auf einer
unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhen.
Auch hinsichtlich des weiteren Standes der Technik aus dem Einspruchsverfahren
und der im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden 2 eingeführten
Druckschriften E10 und E11 sieht die Patentinhaberin kein Vorliegen einer
fehlenden Neuheit bzw. einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit. Sie rügt die
Vorlage der Entgegenhaltungen E10 und E11 mit Eingabe der Einsprechenden 2
vom 10. März 2023 als verspätet und regt an, der Einsprechenden 2 die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Die Patentinhaberin stellte in der mündlichen Verhandlung den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom 1. Februar 2021,
Beschreibung gemäß der Patentschrift,
Zeichnungen Fig. 1-3 gemäß der Patentschrift;
hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
jeweils Patentansprüche 1 bis 11 nach einem der Hilfsanträge 1, 2, 3a, 4, 5 und
8,
Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 10,
Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 11,
im Übrigen jeweils wie zum Hauptantrag.
Weiter stellte sie den Antrag,
die Beschwerden der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechenden 1 und 2 sind den Ausführungen der Patentinhaberin in vollem
Umfang entgegengetreten und stellten jeweils den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu
widerrufen;
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Einsprechende 1 hat ihre Beschwerde zunächst mit unzulässiger Erweiterung,
fehlender Ausführbarkeit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit begründet. In
ihren weiteren Schriftsätzen hat sie zudem den Widerrufsgrund der fehlenden
Neuheit geltend gemacht.
Zur unzulässigen Erweiterung führt sie aus, dass mit den neu aufgeführten
Merkmalen des gewährten Hilfsantrags die Nennung einer Pumpe im zwingenden
technischen Zusammenhang
stehe
und
zur Funktionsfähigkeit
des
Flüssigkeitsfilters mit dem beanspruchten Bauteil unbedingt erforderlich sei. Ohne
Nennung einer Pumpe liege eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs vor.
Das gleiche gelte
für die entsprechenden Gegenstände der
jeweiligen
Patentansprüche 1 von Hilfsantrag 6 bis 11. Darüber hinaus sei die Erfindung ohne
eine Pumpe oder andere Mittel zur Wasserabfuhr nicht gewerblich anwendbar, da
der Flüssigkeitsfilter, einmal unter Wasser gesetzt, nicht mehr funktionsfähig sei.
Ohne Nennung der Pumpe sei die Erfindung auch nicht ausführbar. Weiterhin sei
der Patentanspruch 1 des geltenden Hilfsantrags 3a unzulässig erweitert, denn in
den ursprünglichen Unterlagen sei nicht offenbart, dass das Bauteil eingerichtet sei,
von oben in den Flüssigkeitsfilter eingesteckt zu werden. Es sei lediglich
ursprünglich offenbart, dass das Bauteil mit einem länglichen Schaft teilweise in das
Innere des Gehäuses hineinrage. Schließlich seien Patentanspruch 11 nach
Hauptantrag sowie der jeweils gleichlautende Patentanspruch der Hilfsanträge
unzulässig erweitert, denn der Fachmann erkenne unmittelbar, dass ein
becherförmiges Gehäuse zwingend zur Erfindung gehöre.
Unabhängig von der unzulässigen Erweiterung, fehlenden Ausführbarkeit und damit
verbundenen gewerblichen Anwendbarkeit
fehlt
es
nach Ansicht der
Einsprechenden 1 der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung an der erfinderischen Tätigkeit. Dazu führt sie die E5 in Kombination mit
dem Fachwissen an, denn die Integration einer Heizeinrichtung in die Vorrichtung
der E5 stelle keine technische Herausforderung dar. Spätestens fehle es an der
erfinderischen Tätigkeit vor dem Hintergrund der E5 in Kombination mit D4 oder D3.
Zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Anträgen (Hauptantrag und
Hilfsanträge 1 bis 11) führt sie im Weiteren aus, dass Patentanspruch 1 des
Hauptantrags nicht neu gegenüber E2, D1, D2 bzw. E3 sei. Es fehle auch an der
erfinderischen Tätigkeit vor dem Hintergrund von E5 oder E3, jeweils in Kombination
mit dem Fachwissen. Ausgehend von E2 würden auch die Gegenstände der
Hilfsanträge 1 bis 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Schließlich
seien vor dem Hintergrund der C1 und E5 auch die Gegenstände der Hilfsanträge
5 bis 11 nicht schutzfähig.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende 1 ihren Vortrag zur fehlenden
erfinderischen Tätigkeit dahingehend ergänzt, dass ihrer Auffassung nach der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 und der weiteren
Hilfsanträge dem Fachmann auch vor dem Hintergrund der E6 in Verbindung mit
insbesondere der C1, E2, E10 oder E11 nahegelegen habe.
Die Einsprechende 2 hat in ihrer Beschwerdebegründung zunächst den Beitritt der
Präsidentin des Patentamtes gemäß § 77 PatG angeregt, da die Praxis des
patentamtlichen Einspruchsverfahrens vom Ausgang der vorgetragenen Frage
betroffen scheine, ob durch Einbezug von nicht in erteilten Ansprüchen benannten
Elementen ein Aliud entstehe. Denn Patentanspruch 11 nach Hauptantrag schließe
mit den gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügten Merkmalen „Gehäuse“,
„Deckel“ und „Filterelement“ Gegenstände ein, die den Schutzbereich erweiterten.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hauptantrag sei auch aufgrund der
einfachen Angabe „Gehäuse“, das somit eine allgemeine Form aufweisen könne,
unzulässig erweitert, da
in der ursprünglichen Beschreibung
lediglich ein
becherförmiges Gehäuse erwähnt sei, was auch die Einspruchsabteilung als
zutreffend angesehen habe.
Die Einsprechende 2 ist weiterhin der Ansicht, dass auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufgrund des aufgenommenen Merkmals
„integral verbunden“ unzulässig erweitert sei, da nach ursprünglicher Beschreibung
die integrale Verbindung „innerhalb des Bauteils“ erfolgen solle, was nun
weggelassen worden sei. Bezüglich der Realisierung einer „integralen“ Verbindung
führt sie darüber hinaus den Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit an.
Zum einen fehle es an einer Offenbarung darüber, wie das Bauteil, das gemäß
Streitpatent ein einzelnes Spritzgussteil sein könne, als integriertes Spritzgussteil
mit den Funktionen der Heizung, Pegelerfassung und Kanalisierung der weiteren
Flüssigkeit gefertigt werden solle. Sollte jedoch darunter verstanden werden, dass
nur eine Halterung der Heizeinrichtung und Pegelerfassungseinrichtung durch ein
materialstückiges (Spritzguss-)Bauteil integral miteinander verbunden sei, stelle
sich die Frage, wie gleichzeitig das Merkmal „integral verbunden“ und „in dem
Bauteil ausgebildet“ erzielt werden könne. Darüber hinaus würde das Hinzufügen
der Pumpe gemäß Hilfsantrag 9 entsprechend der Argumentation zu
Patentanspruch 11 des Hauptantrags zu einer Schutzbereichserweiterung führen.
Auch sei ein Bauteil mit einer Pumpe ursprünglich nicht offenbart.
Zur Patentfähigkeit führt die Einsprechende 2 aus, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu gegenüber E1 bis E4 sei. Weiterhin
würden ihrer Meinung nach die Gegenstände der Hilfsanträge insbesondere vor
dem Hintergrund der E1 bis E6 und E8 sowie der E10 nicht zu neuen und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhenden Bauteilen führen. Die E11 nehme ferner die
Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 des Hilfsantrags 5 und der
nachrangigen Hilfsanträge neuheitsschädlich vorweg oder lege diese zumindest
nahe.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Einsprechende 2 ihre Einschätzung
dahingehend, dass dem Fachmann auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 5 ausgehend von der E6 in Verbindung mit der E10, C2 oder D5,
oder ausgehend von der E10 in Verbindung mit der E6 nahegelegen habe. Die
Gegenstände der Hilfsanträge 8, 10 und 11 seien insbesondere durch die Lehren
der E6 und E10 nahegelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts der
Patentansprüche 2 bis 10 des Hauptantrags und des Wortlauts der
Patentansprüche der geltenden Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Patentinhaberin und der
beiden Einsprechenden sind jeweils zulässig und führen im Ergebnis zum Widerruf
des Patents.
1.
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom
1. Februar 2021 ein Bauteil für einen Flüssigkeitsfilter mit folgenden Merkmalen:
M1
mit
M2
M3
und
M4
M5
Bauteil für einen Flüssigkeitsfilter
einer Heizeinrichtung zum Erwärmen der Flüssigkeit,
einer Erfassungseinrichtung zum Erfassen eines Pegels einer in einem
Reservoir befindlichen weiteren Flüssigkeit
einem Ablaufkanal für die weitere Flüssigkeit,
wobei das Bauteil ein einstückiges Bauteil ist, in dem
M5.1 die Heizeinrichtung,
M5.2 die Erfassungseinrichtung
M5.3 und der Ablaufkanal
ausgebildet sind,
M6
wobei die Flüssigkeit ein Kraftstoff, die weitere Flüssigkeit von dem
Kraftstoff abgetrenntes Wasser und der Flüssigkeitsfilter ein Kraftstofffilter
ist,
M7
wobei die Heizeinrichtung, die Erfassungseinrichtung und der Ablaufkanal
integral miteinander verbunden sind.
Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 11 des Hauptantrags lautet:
N1
Flüssigkeitsfilter
mit
N2
einem Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche
und mit
N3
N4
N5
einem Gehäuse
einem Deckel
einem Filterelement.
2.
Dem Streitpatent (SP) liegt die Aufgabe zu Grunde, eine einfache und damit
unaufwändig zu handhabende, platzsparende und kostengünstige Konstruktion
eines Kraftstofffilters zu ermöglichen (vgl. SP Abs. 0002, 0005 u. 0007).
3.
Mit der zuvor genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein
Techniker oder Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von
Kraftfahrzeugfiltern befasst.
4. Die Bezeichnungen „Flüssigkeitsfilter“ sowie „Flüssigkeit“ in den Merkmalen M1
und M2, „weitere Flüssigkeit“ in Merkmal M3, „Ablaufkanal“ in Merkmal M4,
„einstückiges Bauteil“ gemäß Merkmal M5 sowie „integral miteinander verbunden“
gemäß Merkmal M7 bedürfen einer Auslegung.
4.1 Die Bedeutungen der Bezeichnungen „Flüssigkeitsfilter“, „Flüssigkeit“ und
„weitere Flüssigkeit“ gemäß den Merkmalen M1 bis M3 ergeben sich eindeutig aus
der Beschreibung des Merkmals M6, wonach die Flüssigkeit ein Kraftstoff, die
weitere Flüssigkeit von dem Kraftstoff abgetrenntes Wasser und der
Flüssigkeitsfilter ein Kraftstofffilter ist.
4.2 Dem Streitpatent ist einleitend zu entnehmen, dass der Ablaufkanal dazu dient,
angesammeltes Wasser aus dem Reservoir abzulassen (vgl. SP Abs. 0002 Z. 25-
31). Eine konkrete erforderliche Ausgestaltung oder Form ist der allgemeinen
Beschreibung nicht zu entnehmen. Somit versteht der Fachmann unter
„Ablaufkanal“ gemäß Merkmal M4 jede Ableitung des Wassers aus dem Reservoir.
Dies kann beispielsweise auch ein Ventil sein, durch das das Wasser abgeleitet
bzw. abgelassen wird.
4.3 Zu Merkmal M7 („integral miteinander verbunden“) findet der Fachmann im SP
in Absatz 0007 (Z. 23-26) die allgemeine Beschreibung, dass die Heizeinrichtung,
die Erfassungseinrichtung und der Ablaufkanal vorteilhafterweise in dem Bauteil
insbesondere integral miteinander verbunden sind. Die Bezeichnung „integral
verbunden“ wird darüber hinaus in Patentanspruch 3 i.V.m. Abs. 0009 des SP
verwendet, wonach auch ein Zulauf 21 zum Zuleiten einer weiteren Flüssigkeit
(Wasser) zu dem Ablaufkanal 17 und ein Ablauf 22 zum Ableiten der weiteren
Flüssigkeit aus dem Ablaufkanal 17 integral mit dem Ablaufkanal 17 verbunden
sind. Eine nähere Beschreibung von „integral“ ist dem SP nicht zu entnehmen. Der
Fachmann geht somit von einer im Sprachgebrauch üblichen Bedeutung aus (vgl.
BGH, GRUR 2015, 868, Rn. 26 – Polymerschaum II; BGH, GRUR 2015, 1095,
Rn. 13 – Bitratenreduktion I; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 −X ZR 18/16−, juris,
Rn. 18) und interpretiert den Begriff „integral“ als „zu einem Ganzen dazugehörend“
im Sinne von „zusammenhängend“.
4.4 Ebenfalls in Absatz 0007 (Z. 6-10) des SP findet der Fachmann die allgemeine
Beschreibung, dass aufgrund der Erfindung des einstückigen Bauteils (Merkmal
M5) vorteilhaft drei Funktionen in einem einzigen Bauteil realisiert sein können,
nämlich das Erwärmen der Flüssigkeit, das Erfassen des Pegels der weiteren
Flüssigkeit und das Ableiten der weiteren Flüssigkeit. Gemäß der Beschreibung zu
Figur 2 in Abs. 0023 u. 0024 des SP „enthält“ das „einstückige Bauteil“ 14 die
Erfassungseinrichtung 16, deren Elektroden in geeigneten Aufnahmen des Bauteils
„angeordnet“ sind (vgl. SP Abs. 0023 Z. 5-11). Weiterhin enthält das Bauteil 14 den
Ablaufkanal 17 zum Ableiten des Wassers und einen Flüssigkeitskanal 24, der eine
Aufnahme für die Heizeinrichtung 25 darstellen kann (vgl. SP Abs. 0023 Z. 11-13 u.
Abs. 0024 Z. 1-8).
Für den Fachmann fasst das patentgemäß einstückige Bauteil demnach die
Heizeinrichtung, die Erfassungseinrichtung und den Ablaufkanal zu einem Ganzen
zusammen und bedingt somit automatisch eine integrale Verbindung der einzelnen
Funktionseinheiten. Dies führt dazu, dass der patentgemäße Begriff „integral
verbunden“ dem einstückigen Bauteil keine technische Eigenschaft hinzufügt. Es ist
auch nicht erforderlich, dass die Heizungs- und Erfassungseinrichtung sowie der
Ablaufkanal aus einem homogenen Material bestehen müssen. Dies kommt
beispielsweise durch die Beschreibung zu Figur 2 gemäß Abs. 0023 des SP (Z. 8-
11) zum Ausdruck, wonach die beiden bereits erwähnten Elektroden in geeigneten,
in dem Bauteil 14 ausgebildeten Aufnahmen für die Elektroden lediglich angeordnet
und befestigt sind. „Angeordnet und befestigt“ lässt dabei offen, ob es sich um
unlösbare oder lösbare Befestigungen handelt, sodass die Elemente auch so in dem
Bauteil ausgebildet sein können, dass sie sich nicht nur durch dessen Zerstörung
wieder aus dem Bauteil entfernen lassen. Heizeinrichtung, Erfassungseinrichtung
und Ablaufkanal können somit zu einer beliebigen vorgefertigten Baugruppe als
Bauteil zusammengefügt sein, das in einem Stück – als einstückiges Bauteil -
in
den Flüssigkeitsfilter eingesetzt wird.
5.
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben,
inwiefern die von den
Einsprechenden geltend gemachten Bedenken in Bezug auf die Ausführbarkeit,
unzulässige Erweiterung und Neuheit begründet sind. Der beanspruchte
Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags beruht jedenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Auf der Suche nach der Lösung der patentgemäßen
Aufgabe ist der Fachmann auf eine Vielzahl von Druckschriften gestoßen, die
gattungsgemäße Vorrichtungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Platzeinsparung bei beengten Einbauraumsituationen betreffen.
5.1 Einen Ausgangspunkt zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe stellt − wie
bereits im Zwischenbescheid des Senats vom 10. Juni 2021 dargelegt – die
Druckschrift E2 dar. Diese Druckschrift liegt im Blickpunkt des Fachmanns, da sie
vermehrt auf die Problematik einer beengten Einbauraumsituation in einem
Kraftstoffsystem hinweist, die eine einfache, platzsparende und unaufwändige
Konstruktion eines Kraftstofffilters benötigt (vgl. E2 z.B. Abs. 0003). E2 betrifft eine
Widerstandsheizung (Merkmal M2) für ein Kraftstoffsystem, die über einen
Adapter in eine Gehäuseöffnung eines Kraftstofffilters eingebracht ist (vgl. E2
Anspruch 1 i.V.m. Abs. 0020 u. 0032 rechte Spalte ab Z. 14 i.V.m. Fig. 1). In
dem Gehäuse wird Wasser aufgrund des Dichteunterschieds vom Kraftstoff
abgeschieden (vgl. E2 Abs. 0013). In der Widerstandsheizung können ein oder
zwei Sensoren integriert sein, darunter z.B. ein Temperatursensor und ein
Füllstandssensor (Merkmal M3, vgl. E2 Abs. 0006 u. 0013). Nach E2 kann der
Adapter als einstückiges oder mehrteiliges Bauteil (Merkmal M1) ausgeführt
werden, in dem auch das Ablassventil, das einen Ablaufkanal gemäß Merkmal
M4 bildet, angeordnet ist (vgl. E2 Abs. 0020 Z. 1-5 u. 0037 Z. 11-13). Die
Schnittstellen der Funktionselemente des Kraftstoffsystems werden durch den
Adapter vorteilhaft zusammengefasst, wodurch sich der Kosten-, Montage- und
Logistikaufwand sowie der erforderliche Einbauraum und die Bauteilanzahl
minimieren lassen (vgl. E2 Abs. 0014, 0021 u. 0023). Da nach E2 sowohl das
Ablassventil als auch die Sensoren „in“ dem Adapter angebracht sein können
bzw. diesen durchdringen können (vgl. E2 Abs. 0032 re. Spalte Z. 16-19 u. Abs.
0037 Z. 11-13), ist – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin – in E2 nicht
nur offenbart, dass die Funktionseinheiten
lediglich „an“ dem Adapter
angeordnet sein können. Damit sind der E2 zumindest die Merkmale M1 bis M4,
M6 und M7 zu entnehmen.
Aufgrund der in E2 bedachten Platzersparnis durch die Zusammenfassung von
Funktionseinheiten
lag dem Fachmann somit auch eine patentgemäße
Ausgestaltung der Vorrichtung nach E2 mit Merkmal M5 auf der Hand,
insbesondere da – wie oben ausgeführt − eine einstückige Ausgestaltung in E2
bereits erwähnt wird (vgl. E2 Abs. 0020 Z. 1-5).
5.2 Darüber hinaus konnte der Fachmann zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe
von der Druckschrift E6 ausgehen, der ein Kraftstofffilter mit einer, ein
ringförmiges Filtermedium aufweisenden Filterpatrone zu entnehmen ist,
wodurch hinsichtlich weiterer am Filter untergebrachter Funktionskomponenten
eine große Gestaltungsfreiheit ermöglicht werden soll (vgl. E6 Abs. 0001 u.
0004).
Als Funktionsträger und Bauteil für verschiedene Funktionselemente dient nach
E6 ein Montagekopf 26, der durch eine Aussparung in der Filterpatrone
platzsparend im Gehäusedeckel des Kraftstofffilters angeordnet werden kann,
wodurch sich der Kraftstofffilter besonders in beengten Einbauräumen der
Brennkraftmaschine als leicht zu fertigendes und wirtschaftliches Bauteil
unterbringen lässt (vgl. E6 Zusammenfassung, Abs. 0010 u. 0019). Als
Funktionselemente findet der Fachmann in E6 einen Wasserstandssensor 15
mit Fühler 25, einen Saugstutzen 24 in Form eines länglichen Schafts als
Ablaufkanal und einen Flüssigkeitsablass 16 am oberen Ende des
Montagekopfes für das aus dem Gehäuse auszutragende Wasser, die alle im
Montagekopf 26 zusammengefasst sind (vgl. E6 Fig. 1 i.V.m. Abs. 0017 u.
0019). Die E6 bietet somit eine Lösung für die streitpatentgemäße Aufgabe, eine
einfache, platzsparende und kostengünstige Konstruktion eines Flüssigkeitsfilters
zu ermöglichen.
Mit den beschriebenen Funktionselementen sind E6 die Merkmale M1, M3, M4
und M6 vollständig zu entnehmen. Merkmal M2 (Heizeinrichtung) fehlt. Die
Merkmale M5 und M7 sind hinsichtlich der Eigenschaft der Einstückigkeit und der
integralen Verbindung ebenfalls zu entnehmen, hinsichtlich der
fehlenden
Heizeinrichtung insofern jedoch nur teilweise.
Dass eine Heizung grundsätzlich in einem gattungsgemäßen Bauteil für einen
Flüssigkeitsfilter angeordnet werden kann, gehört zum Fachwissen des
Fachmanns. So beschreibt beispielsweise die C1 bereits im Jahr 1984, dass
Kraftstofffilter zur Vermeidung von wetterbedingten Kälteschäden durch Ausflocken
von Paraffin und/oder Gefrieren von abgeschiedenem Wasser häufig eine Heizung
aufweisen (vgl. C1 Sp. 1 Z.17-24 u. Sp. 2 Z. 18-20). Die C1 betrifft
dementsprechend einen Kraftstofffilter mit einem Heizungselement. Vorteil der
Erfindung nach C1 ist es, dass in dem zum Heizen verwendeten Bauteil gleichzeitig
die Doppelfunktion eines Wasserstandssensors
ausgebildet
ist, sodass
abgetrenntes Wasser zum passenden Zeitpunkt abgeleitet werden kann und
Motorschäden vermieden werden können (vgl. C1 Sp. 1 Z. 4-8 u. 31-55, Sp. 2 Z. 20-
23, Anspruch 1). Nach C1 weist das Heizelement gemeinsam mit dem Sensor eine
längliche Form auf (vgl. C1 einzige Figur, Bezugszeichen 28). Durch Anordnung
entsprechender Isolierelemente 23 ist es auf einfache Weise mit der bereits
angesprochenen Doppelfunktion als Wassersensor und Heizung ausgestattet (vgl.
C1 Sp. 2 Z. 20-23 u. 61-67, Sp. 3 Z. 34-37 i.V.m. einziger Figur). Durch diese
Doppelfunktion wird der Einbau einer zusätzlichen Sonde unnötig, was zu einer
großen Platzersparnis führt (vgl. C1 Sp. 2 Z. 14-17). Dementsprechend lag es für
den Fachmann nahe, in dem Montagekopf nach E6, der – wie oben beschrieben −
bereits verschiedene Funktionselemente wie den Wasserstandssensor 15 mit
Fühler 25 aufweist, auch ein Heizelement als zusätzliches Funktionselement zum
Wasserstandssensor in der beschriebenen Doppelfunktion einzubauen und so die
Vorrichtung nach E6 mit dem zusätzlichen Vorteil der Kraftstofffiltererwärmung zur
Vorsorge von wetterbedingten Kälteschäden auszustatten.
Mit dem Einbau eines Wassersensors inklusive Heizelement gemäß C1 in einen
Funktionsträger nach E6 sind somit auch die Merkmale M2, M5 und M7 verwirklicht.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Fachmann keiner erfinderischen
Tätigkeit, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags zu
gelangen.
Der Argumentation der Patentinhaberin, einen Einbau einer Heizeinrichtung in der
Vorrichtung gemäß E6 hätte der Fachmann aufgrund der exzentrischen Anordnung
des Montagekopfes und der Anordnung durch eine Filterfalte, was einer optimalen
Wärmeübertragung auf den Kraftstoffeinlass zur Erwärmung des Kraftstoffs
entgegenstehen würde, nicht in Betracht gezogen, kann nicht gefolgt werden. In
jedem Fall hat der Fachmann dem Vorteil der großen Platzersparnis gegenüber
dem geringen Nachteil − wenn der Kraftstoffeinlass nicht direkt benachbart zur
Heizung angeordnet ist − einer schlechteren Wärmeübertragung den Vorzug
gegeben, da er gleichzeitig wusste, dass gerade aufgrund solch beengter
Einbausituationen der Abstand zwischen Heizung und Kraftstoffeinlass klein genug
für eine immer noch effektive Wärmeübertragung ist.
Im Übrigen beschreibt auch die E10 einen gattungsgemäßen Montagekopf, der ein
Heizmodul 11 mit einem Funktionsblock 12 aufweist,
in dem weitere
Funktionsbauteile wie Temperatursteuerung, Temperatursensor, Drucksensor
und/oder Wassersensor integriert sein können (vgl. E10 Anspruch 4 u. 5 i.V.m. Abs.
0020). Somit lag die Integration einer Heizung in den Montagekopf der E6 auch vor
dem Hintergrund der E10 für den Fachmann auf der Hand.
Die Druckschrift war entgegen der Ansicht der Patentinhaberin zu berücksichtigen.
Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auch spätes Vorbringen, wenn es
erheblich ist, grundsätzlich nicht übergangen werden darf. Ausnahmevorschriften
wie § 83 Abs. 4 und § 117 PatG, erst recht zivilprozessuale Vorschriften, die auf
dem Beibringungsgrundsatz beruhen
(z.B. § 296 ZPO),
sind
im
Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht - auch nicht analog - anwendbar (vgl.
Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl., Einleitung Rdn. 237 ff. m.w.N.).
5.3 Nach alledem fehlt es dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
6.
Dieselbe Argumentation
trifft auch auf den Gegenstand des
nebengeordneten Patentanspruchs 11 zu, der auf einen Flüssigkeitsfilter mit einem
Gehäuse, einem Deckel, einem Filterelement und einem streitpatentgemäßen
Bauteil mit den technischen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gerichtet ist. Es
bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein Flüssigkeitsfilter, in den das
streitpatentgemäße Bauteil eingesetzt wird, ein Gehäuse, einen Deckel und ein
Filterelement aufweist, so wie es beispielsweise in E6 auch konkret beschrieben
wird (vgl. E6 Abs. 0017 u. 0018 i.V.m. Fig. 1).
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hauptantrag beruhen somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 10
haben damit ebenfalls keinen Bestand (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
III.
1.
Auch die Gegenstände der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche
der Hilfsanträge 1, 2, 3a, 4 und 5 sowie 8, 10 und 11 beruhen – wie im Folgenden
auszuführen sein wird – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sodass hinsichtlich
der geltenden Hilfsanträge das Vorliegen einer
fehlenden Ausführbarkeit,
unzulässigen Erweiterung oder fehlenden Neuheit ebenfalls dahingestellt bleiben
kann. Da sich die jeweiligen nebengeordneten, den Flüssigkeitsfilter betreffenden,
Patentansprüche der Hilfsanträge außer in den zusätzlichen oder geänderten, dem
Bauteil zugehörigen technischen Merkmalen aus dem jeweiligen Patentanspruch 1
nicht weiter von Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag unterscheiden, gelten die
folgenden Ausführungen zum
jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge
entsprechend der Argumentation gemäß Kap. II 6 auch für die nebengeordneten
Patentansprüche der Hilfsanträge in gleicher Weise.
2.
Die Hilfsanträge 1 bis 4 grenzen sich durch zusätzliche Merkmale in
Patentanspruch 1 vom Hauptantrag ab, die das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit jedoch nicht begründen können.
2.1
Patentanspruch 1 (im Folgenden auch „PA1“ abgekürzt) nach Hilfsantrag 1
weist im Vergleich zu PA 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M1.1 und
M1.2 auf:
M1.1
der Flüssigkeitsfilter weist ein Gehäuse und einen Deckel auf
M1.2
das Bauteil ist dazu eingerichtet, in dem Flüssigkeitsfilter angeordnet zu
werden
Diese zusätzlichen Merkmale sind fachüblich (M1.1, vgl. beispielsweise auch E6
Fig. 1
i.V.m. Abs.
„Gehäusetopf 11“
und
„Gehäusedeckel 12“)
beziehungsweise auch aus E2, E6 oder C1 bekannt (M1.2, vgl. Kap. 5.1 und 5.2),
sodass ihre Ergänzung in Hilfsantrag 1 nicht zum Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit führt.
2.2
Hilfsantrag 2 weist in PA1 im Vergleich zum Hauptantrag das zusätzliche
Merkmal M8 auf:
M8
das Bauteil ist ein einzelnes Spritzgussteil, das insbesondere aus
Kunststoff ausgebildet ist.
Auch dieses Merkmal vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Nach
E2 kann der Adapter aus einem Polymer hergestellt sein (vgl. E2 Abs. [0032] rechte
Spalte Z. 19-21). Die konkrete Formungsart wird nicht genannt. Eine Formung von
Polymeren über ein Spritzgießverfahren ist jedoch fachüblich. So wird nach E2 z.B.
das Kunststoffwiderstandsmaterial des Heizelements über Spritzgießen hergestellt
(vgl. E2 Abs. [0032] linke Spalte letzte Zeile bis rechte Spalte Z. 11). Es war für den
Fachmann daher naheliegend, auch den Adapter als Bauteil
in einem solchen
Verfahren herzustellen.
2.3
Hilfsantrag 3a weist in PA1 die Merkmale M1 bis M6 und das zusätzliche
Merkmal M9 auf:
M9
das Bauteil ist eingerichtet, von oben in den Flüssigkeitsfilter eingesteckt
zu werden.
Aufgrund
fehlender weiterer Definitionen
in der
räumlich-körperlichen
Ausgestaltung muss das Bauteil gemäß diesem Merkmal lediglich dazu geeignet
sein, von oben in den Flüssigkeitsfilter eingesteckt zu werden. Eine derartige
Ausgestaltung, gattungsgemäße Bauteile von oben in einen Filter einzustecken, ist
fachüblich und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. z.B. auch E6
Figur 1).
2.4
Hilfsantrag 4 weist in PA1 im Vergleich zum Hauptantrag das in eine
fakultative Eigenschaft abgeänderte Merkmal M7a und das zusätzliche Merkmal
M11 auf.
M7a
wobei die Heizeinrichtung, die Erfassungseinrichtung und der
Ablaufkanal insbesondere integral miteinander verbunden sind.
M11
wobei an einem oberen Ende des Bauteils ein Ablauf zum Ableiten des
durch den Auflaufkanal transportierten Wassers aus dem Bauteil heraus
ausgebildet ist.
Auch das zusätzliche Merkmal M11 gemäß Hilfsantrag 4 führt zu keiner anderen
Bewertung der Sachlage. Wie bereits in Kap. II 5.2 beschrieben, ist in E6 von
„Saugstutzen“ die Rede, was vorliegend einem Pumpensaugstutzen gleichgesetzt
werden kann. Der Flüssigkeitsablass 16 befindet sich – wie bereits dargelegt − am
oberen Ende des Montagekopfes (vgl. E6 Abs. 0017 u. 0019 i.V.m. Fig. 1).
3.
Patentanspruch 1 des im Wesentlichen dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag
entsprechenden Hilfsantrags 5 (einzige Ausnahme in Merkmal M7a: „insbesondere
integral“ anstelle von „integral“) weist gegenüber Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 4 die folgenden zusätzlichen Merkmale auf:
M12
M13
das Bauteil weist einen länglichen Schaft auf
an einem unteren Ende des länglichen Schafts ist ein Zulauf zum
Zuleiten des Wassers zu dem Ablaufkanal vorgesehen
Wie bereits in Kap. II 5.2 beschrieben, lehrt die E6 einen Wasserstandssensor 25,
einen Saugstutzen 24 in Form eines länglichen Schafts gemäß Merkmal M12
und einen Flüssigkeitsablass 16 am oberen Ende des Montagekopfes. Der
Zulauf des Wassers zum Ablaufkanal, also dem Saugstutzen 24, befindet sich,
wie in Merkmal M13 gefordert, am unteren Ende des Saugstutzens 24 (vgl. E6
Fig. 1 i.V.m. Abs. 0018 u. 0019). Damit sind die in Hilfsantrag 5 im Vergleich zu
Hilfsantrag 4 zusätzlich aufgenommenen Merkmale ebenfalls der E6 zu
entnehmen. Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag 4 beruht somit auch
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
4.
Schließlich führen auch die gemäß den Hilfsanträgen 8, 10 und 11
ergänzten Merkmale nicht zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 8 grenzt sich von PA 1 nach
Hilfsantrag 5 durch die folgenden zusätzlichen Merkmale ab.
M1.1
M15
vgl. Hilfsantrag 1
das Bauteil weist eine Dichtung zum Abdichten gegenüber dem Deckel
auf
M16
das Bauteil weist eine weitere Dichtung zum Abdichten gegenüber dem
Reservoir auf
M17
die weitere Dichtung ist insbesondere oberhalb der Erfassungseinrichtung angeordnet
Das Einsetzen und Anbringen von Dichtungen gemäß den Merkmalen M15 und
M16 zum Abdichten des Bauteils gegenüber dem Deckel und dem Reservoir des
Kraftstofffilters gehört zum Wissen und Können des Fachmanns. Zu Merkmal M17,
das die Position der Dichtung gemäß Merkmal M16 präzisiert, ist festzustellen, dass
es aufgrund seines lediglich fakultativen Charakters („insbesondere“) nicht
zwingend erfüllt sein muss. Darüber hinaus lag es dem Fachmann nahe, die
Dichtung gegenüber dem Reservoir oberhalb des Sensors, der den Wasserpegel
erfasst, anzubringen, wenn der Sensor, wie z.B. in E2 und E6 zu erkennen, aus
dem Bauteil nach unten herausragt, um den Wasserpegel zu messen (vgl. E2
Anspruch 1 u. 6 i.V.m. Fig. 1, E6 Abs. 0019 i.V.m. Fig. 1).
Damit ist der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 8, dem die Merkmale M15 bis M17
gemeinsam mit dem bereits in Kap. III 2.1 diskutierten Merkmal M1.1 hinzugefügt
wurden, ebenfalls nicht bestandsfähig.
4.2
Hilfsantrag 10 weist in PA 1 im Vergleich zum PA 1 des Hilfsantrags 5 die in
fakultative Merkmale abgeänderten Merkmale M12a und M13a sowie das
zusätzliche Merkmal M20 auf.
M12a
wobei das Bauteil insbesondere einen länglichen Schaft aufweist,
M13a
wobei insbesondere an einem unteren Ende des länglichen Schafts ein
Zulauf zum Zuleiten des Wassers zu dem Ablaufkanal vorgesehen ist.
M20
wobei ein Zulauf zum Zuleiten der Flüssigkeit zu der Heizeinrichtung und
ein Ablauf zum Ableiten der von der Heizeinrichtung erwärmten
Flüssigkeit in dem einstückigen Bauteil ausgebildet sind.
Da die Merkmale M12a und M13a lediglich als fakultative Merkmale vorliegen,
müssen sie nicht zwingend erfüllt sein. Aber auch Merkmal M20 kann die Sachlage
nicht ändern. Denn sobald der Vorteil des zusätzlichen Einsatzes einer Heizung
zum Erwärmen des Kraftstoffes in den Blickpunkt des Fachmanns rückt, der – wie
in Kap. II 5.2 dargelegt - aufgrund der beengten Einbausituation auch eine
Kraftstoffzufuhr außerhalb der Heizung gemäß der Lehre der E6 als vorteilhaft
ansieht, wird er selbstverständlich dennoch prüfen, ob die Heizung auch z.B. über
den Kraftstoffeinlass hinweg ausgebildet sein kann bzw. dieser in die Nähe der
Heizung verlegt werden kann. Eine Anregung dazu entnimmt der Fachmann
beispielsweise der E10, wonach der Kraftstoff vor Einleitung in die Filtereinrichtung
zunächst durch das Heizmodul 11 vorgewärmt wird, sodass ein Kraftstoffzulauf zur
Heizeinrichtung und ein Kraftstoffablauf von der Heizeinrichtung zwangsläufig an
oder in dem Heizmodul 11 mit dem Funktionsblock 12 ausgebildet sein müssen (vgl.
E10 Abs. 0020 Z. 1-10 i.V.m. Fig. 1). Da Merkmal M20 nicht vorgibt, wie der Zulauf
zu und der Ablauf von der Heizeinrichtung und wie die Heizeinrichtung selber
konkret ausgestaltet sein sollen, konnte der Fachmann auf eine beliebige Anzahl an
Ausgestaltungsmöglichkeiten, wovon die E10 eine Möglichkeit bietet, zurückgreifen.
4.3
Hilfsantrag 11 weist in PA 1 im Vergleich zu dem des Hilfsantrags 10 das
zusätzliche Merkmal M21 auf.
M21
wobei ein Flüssigkeitskanal zum Transportieren der Flüssigkeit
vorhanden ist, der parallel zu dem Ablaufkanal für die weitere Flüssigkeit
ausgebildet ist, wobei die Heizeinrichtung in dem Flüssigkeitskanal
ausgebildet ist.
Der erste Teil des Merkmals M21 gibt nicht vor, dass der Flüssigkeitskanal zum
Transportieren der Flüssigkeit – also des Kraftstoffs − in direkter Nachbarschaft zum
Ablaufkanal für die weitere Flüssigkeit – also für das vom Kraftstoff abgetrennte
Wasser − ausgebildet sein muss. Es wird lediglich ein paralleler Verlauf gefordert.
Ein solcher liegt auch beispielsweise gemäß E6 vor (vgl. E6 Fig. 1, Kraftstoffeinlass
13 und Saugstutzen 24). Wie in Kap. III 4.2 beschrieben, lag bereits eine
Ausgestaltung gemäß Merkmal M20 dem Fachmann nahe. Ob die Heizeinrichtung
dabei in dem oder an dem Flüssigkeitskanal ausgebildet ist, wie es im zweiten Teil
des Merkmals M21 vorgegeben wird, liegt im Ermessen des Fachmanns und führt
nicht zum Vorliegen einer erfinderischen Qualität. Denn dem Streitpatent ist keine
Erläuterung dahingehend zu entnehmen, dass eine Anordnung in dem
Flüssigkeitskanal (im Vergleich zu an dem Flüssigkeitskanal) einen besonderen
technischen Beitrag leistet. Auch die Skizze gemäß Figur 3 i.V.m der Beschreibung
in Abs. 0026 ist – wie das SP selbst sagt – nur schematisch und beispielhaft zu
verstehen.
5. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 der Hilfsanträge 1, 2, 3a, 4, 5
und 8, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10 des Hilfsantrags 10 und die
Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 11 beruhen somit nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben daher keinen Bestand.
Die jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 der Hilfsanträge 1, 2, 3a, 4, 5 und
8 bzw. die jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 des Hilfsantrags 10 und der
Patentansprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags 11 teilen dieses Schicksal.
IV.
Der Senat sieht davon ab, der Einsprechenden 2 die Kosten des Verfahrens
wegen der späten Einreichung der Druckschriften E10 und E11 aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach § 80 Abs. 1 PatG trifft
der Senat nach billigem Ermessen, wobei von dem Grundsatz auszugehen ist,
dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (vgl. Benkard,
Rdn. 3a; Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl., § 80 Rdn. 6). Für ein Abweichen von
dieser Regel bedarf es daher besonderer Umstände. Diese können in einer
schuldhaften Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht liegen (vgl. Schulte,
a.a.O., Rdn. 9, 13; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., Rdn. 13, 20; Benkard, a.a.O.,
Rdn. 7,9).
Solche besonderen Umstände sieht der Senat vorliegend nicht. Die Einführung
einer neuen Entgegenhaltung wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung
wird als solches regelmäßig noch nicht als Verstoß gegen die prozessualen
Sorgfaltspflichten angesehen (vgl. Schulte, a.a.O., Rdn. 16; Benkard, a.a.O.,
Rdn. 10). Denn im Beschwerdeverfahren bleibt es jedem Verfahrensbeteiligten
unbenommen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen
vorzubringen und die hierzu erforderlichen druckschriftlichen Belege vorzulegen
(vgl. BPatGE 31, 13, 14).
Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine vorwerfbar späte Vorlegung neuen
Materials eine Vertagung notwendig gemacht hat, was eine Kostenauferlegung
rechtfertigen könnte (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., Rdn. 22). Hierbei kann
es dahinstehen, ob die Einsprechende 2 ihren Schriftsatz vom 10. März 2023
mit den Druckschriften E10 und E11 zunächst an eine allgemeine Mail-Adresse
der Patentinhaberin versandt hat, bei der ein Spamfilter die interne Weiterleitung
verzögert hat, anstatt sie an eine ihr bekannte spezielle Adresse für IP-
Angelegenheiten zu senden und
telefonisch den neuen Schriftsatz
anzukündigen. Es kann auch dahinstehen, ob eine private Veranstaltung des
Bearbeiters der Patentinhaberin zu Lasten der Einsprechenden zu
berücksichtigen ist. Selbst wenn die Druckschriften nach dem Vortrag der
Patentinhaberin auf diese Weise erst am 16. März 2023, damit drei Werktage
vor der mündlichen Verhandlung, vom zuständigen Bearbeiter zur Kenntnis
genommen werden konnten, so wäre die Befassung mit den vergleichsweise
übersichtlichen Schriften (jeweils zwei bzw. zweieinhalb Seiten Beschreibung,
10 bzw. 11 Patentansprüche, zwei Figuren) innerhalb der verbleibenden Zeit für
ein großes Industrieunternehmen mit entsprechend spezialisiertem Personal
noch zumutbar gewesen.
Vor allem war nicht erkennbar, dass die späte Übersendung der Druckschriften
auf Seiten der Patentinhaberin überhaupt besondere Kosten verursacht haben
kann, so dass es sowohl an der Kostenverursachung als auch an der
erforderlichen Kausalität für die Kostenverursachung fehlt. Den Termin für die
mündliche Verhandlung hatte die Patentinhaberin ohnehin wahrzunehmen. Der
Schriftsatz der Einsprechenden 2 vom 10. März 2023 mit der Einführung der
Druckschriften E10 und E11 hatte
jedenfalls keinen Einfluss auf die
Durchführung der mündlichen Verhandlung, zu der der Senat bereits am
14. Februar 2023 geladen hatte. Hätte die Einsprechende 2 die beiden
Druckschriften früher eingereicht, so hätten sich die beiden anderen Beteiligten
zwar früher darin einarbeiten können, der Arbeitsaufwand hierfür und die Kosten
für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung wären aber gleichgeblieben.
Es bestand daher kein Grund für eine (teilweise) Kostenauferlegung zu Lasten
der Einsprechenden 2.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Dr. Maksymiw
Kätker
Dr. Münzberg
Dr. Philipps