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BPatG Beschluss vom 23.03.2023 – 30 W (pat) 20/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat20.21.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 20/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 016 684.8

hat

der

30. Senat

(Marken-

und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat20.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das Wortzeichen

OCT One Click Trading

soll für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Software; Datenverarbeitungs-Software; Interaktive Software;

Plugin-Software; Herunterladbare Software; Eingebettete Softwarepakete;

Software

zur

Datenverarbeitung;

Software

für

Smartphones;

Computersoftware; Computersoftwareplattformen; Software für Mobiltelefone;

Software für Mobilgeräte; Software und Softwareapplikationen für mobile

Geräte; Mobile Apps; Software für Tablet-Computer; Aus dem Internet

herunterladbare Software; Herunterladbare Anwendungssoftware

für

Smartphones; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen;

Software

für

digitale

elektronische

Handgeräte;

Herunterladbare

Computerprogramme; Programme für Computer; Computerprogramme für

Telekommunikationszwecke; Telekommunikationssoftware; Software für die

Pay-per-Click-Optimierung; Software

zur Bearbeitung elektronischer

Zahlungen; Software für den Handel über ein globales Kommunikationsnetz;

Software

für

den elektronischen Handel und den elektronischen

Zahlungsverkehr; Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang

zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den

Kunden;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Software,

Datenverarbeitungs-Software,

Interaktive Software, Plugin-Software,

Herunterladbare Software, Eingebettete Softwarepakete, Software zur

Datenverarbeitung, Software

für

Smartphones, Computersoftware,

Computersoftwareplattformen, Software für Mobiltelefone, Software für

Mobilgeräte, Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte, Mobile

Apps, Software für Tablet-Computer, Aus dem Internet herunterladbare

Software, Herunterladbare Anwendungssoftware

für

Smartphones,

Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen, Software für digitale

elektronische

Handgeräte,

Herunterladbare

Computerprogramme,

Programme

für

Computer,

Computerprogramme

für

Telekommunikationszwecke, Telekommunikationssoftware, Software für die

Pay-per-Click-Optimierung, Software

zur Bearbeitung

elektronischer

Zahlungen, Software für den Handel über ein globales Kommunikationsnetz,

Software für den elektronischen Handel und den elektronischen Zahlungsverkehr, Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang zu

Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den

Kunden;

Klasse

36:

Finanzwesen;

Geldgeschäfte;

Finanzanalysen;

Finanzanalysedienste; Finanzrecherchedienste; Finanzprognosen; Erteilen

von

finanziellen

Auskünften

über Währungen;

Erteilung

von

Finanzauskünften;

finanzielle Beratung; Informationen und Beratung in

Finanzangelegenheiten; Beratungsdienste in Finanzangelegenheiten; Erteilen

von Auskünften zum Aktienmarkt; Erteilen von Auskünften über Finanzmärkte;

Erteilen von Auskünften zu Anlagen; Erteilen von Auskünften über

Wertpapiere; Analyse von Kapitalanlagen; Erstellen von Finanzberichten und

– analysen;

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs zu Webseiten im

Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in Computernetzwerken;

Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online-

Informationsrecherche; Bereitstellung

einer Zugangsberechtigung zur

Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet;

Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf elektronischen Handel;

Signalübertragung

für

den

elektronischen

Handel

über

Telekommunikationssysteme

und

Datenkommunikationssysteme;

Übermittlung digitaler Dateien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken;

Klasse 42: Entwicklung von Software; Softwaredesign und -entwicklung;

Entwicklung von Software für Rechner; Entwicklung von Software für

Computer; Entwicklung von interaktiver Multimedia-Software; Entwicklung von

Software für Kommunikationssysteme; Entwicklung, Programmierung und

Implementierung von Software; Entwicklung von Software für die digitale

Signalverarbeitung; Entwicklung und Prüfung von Rechenmethoden,

Algorithmen und Software; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von

Software und Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von Software für

elektronische Datenbanken; Entwicklung von Software zur Verarbeitung und

Verbreitung von Multimediainhalten; Entwicklung von Software zur

Komprimierung und Dekomprimierung von Multimediainhalten; Entwurf und

Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen; Programmierung

von

Datenverarbeitungsgeräten;

Programmierung

von Computern;

Programmierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von Webseiten;

Programmierung von Telekommunikationssoftware; Programmierung von

Software für Internetplattformen; Programmierung von Datenverarbeitungs-

und Kommunikationssystemen; Programmierung

von Software

für

Websiteentwicklung; Entwicklung

von

Internetplattformen

für

den

elektronischen Handel; Erstellung

von Computerprogrammen

für

Handelsanalysen und -berichte; Installieren von Computerprogrammen; Server-Hosting;

Vermietung

von Computersoftware; Wartung

von

Computersoftware; Hosting von Transaktionsplattformen im Internet“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Die Wortfolge „One Click Trading” setze sich aus allgemein verständlichen

englischen Begriffen zusammen, nämlich dem englischen Zahlwort „One“, dem

Begriff „click“, welcher auf Grundlage seiner Bedeutung „klicken“ im EDV-Bereich

nicht nur die technische (Auswahl)Funktion des „Anklickens“ einer Seite/eines

Menüs mittels eines Eingabegeräts wie zB einer „Maus“ bezeichne, sondern als

zentraler Begriff für die interaktive Nutzung des Computers allgemein für die

Vielzahl der durch die weltweite Vernetzung der PCs entstandenen

Benutzungsmöglichkeiten stehe, sowie dem Begriff „Trading“ mit der Bedeutung

„Handel, insbesondere Handel mit Aktien“.

Die gesamte Wortfolge bedeute dementsprechend „Ein Klick Handel“ und weise

damit auf eine unkomplizierte Möglichkeit des (Börsen-)Handels durch einen

einzigen (Maus-) Klick hin.

Mit dieser Bedeutung beschreibe „One Click Trading” die inhaltliche Ausrichtung

sämtlicher zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte dahingehend, dass die

Software dem Kunden ein möglichst einfaches, mit einem einzigen Click zu

bedienendes System zur Abwicklung von (Börsen-)Geschäften bieten solle.

Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 42, bei denen es um

Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Wartung einer entsprechend

benutzerfreundlichen Software gehe. Und auch bei den Dienstleistungen der Klasse

35 handele es sich bei „One Click Trading” um einen sachbeschreibenden Hinweis

auf die vertriebenen Waren.

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 38, bei denen es um

verschiedene technische Zugangsbereitstellungen gehe, bestehe ein enger

Sachzusammenhang zu der Wortfolge „One Click Trading“, da diese Angebote das

technische Umfeld für ein internetbasiertes Angebot eines kundenfreundlichen, mit

einem Click zu bedienenden (Börsen-) Handelsangebots böten. Die Finanzdienstleistungen der Klasse 36 mit

ihren verbundenen Auskunfts- und

Beratungsdienstleistungen stünden ebenfalls in einem engen Sachbezug zu dieser

Wortfolge, da sie die Kunden mit Finanzwissen befähigen könnten, mit dem

technischen Instrument des „One Click Trading“ (Börsen-) Geschäfte zu tätigen.

Die Wortfolge „One Click Trading“ sei daher nicht geeignet, auf die betriebliche

Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

Auch die dieser Wortfolge vorangestellte Buchstabenkombination „OCT“ könne die

Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen, da sie vom Verkehr als Abkürzung der

nachstehenden Wortkombination „One Click Trading“, deren Anfangsbuchstaben

jedes Wortes sie wiedergebe, wahrgenommen werde. Die Wortkombination und die

Buchstabenfolge seien daher dazu bestimmt, sich gegenseitig zu erläutern und die

zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen.

Unerheblich sei, dass die einzelnen Elemente der angemeldeten Wortfolge

zahlreiche andere Übersetzungsmöglichkeiten böten, da dies nichts daran ändere,

dass sich die einzelnen Begriffe der Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen zu einem sinnvollen und beschreibenden

Gesamtbegriff ergänzten. Von einem beschreibenden Begriff sei auch dann

auszugehen, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt

vage sei oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren/Dienstleistungen

beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen

geltend macht, dass OCT One Click Trading bereits im Hinblick auf die

Buchstabenfolge „OTC“ schutzfähig sei. Aber auch der Wortfolge „One Click

Trading“ könne eine Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Dazu habe die

Markenstelle nicht hinreichend berücksichtigt, dass die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen sich aufgrund ihrer Vielzahl hier nicht nur an Fachkreise, sondern

an die Gesamtbevölkerung richteten. Diese verbinde die Wortfolge „One Click

Trading“ aber bereits deshalb nicht mit einem „Börsen- oder Derivatehandel“, weil

diese in unterschiedlichen Varianten auftretenden Handelsformen

in der

Bevölkerung nicht allgemein bekannt seien. Dies gelte umso weniger, als „Trading“

nicht nur für „Handel“ stehe, sondern allgemein den Austausch von Informationen

oder schlicht den Tausch von Gütern bezeichne. Jedenfalls werde der Verkehr nicht

sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug

zwischen dieser Wortfolge und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

herstellen.

Das angemeldete Zeichen sei ferner bereits im Hinblick auf die vorangestellte

Buchstabenfolge „OCT“ schutzfähig, die nicht als Abkürzung gebräuchlich und

bekannt sei und daher von einem durchschnittlichen Kunden nicht als Abkürzung

wahrgenommen werde, zumal „OCT“ verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulasse

und sich auch in keinem Abkürzungsverzeichnis finde. „OCT“ werde daher isoliert

betrachtet und nicht als der Wortfolge „One Click Trading“ zugehörig. Schließlich

sei die Buchstabenfolge der Wortkombination vorangestellt, was gegen eine bloß

akzessorische und damit beschreibende Stellung der Buchstabenfolge spreche.

Außerdem sei zwischen den Begriffen „OCT“ und „One Click Trading“ kein

Gedankenstrich eingefügt, der es nahelegen würde, die Begriffe aufeinander zu

beziehen. Das angemeldete Zeichen sei auch nicht mit der von der Markenstelle

zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616 - NAI vergleichbar, da „One Click

Trading“ anders als „Der Natur Aktien Index“ über keinen eigenen, sich aufdrängenden Sinngehalt verfüge.

Weiterhin habe die Markenstelle die Unterscheidungskraft der Marke lediglich

pauschal für alle Waren und Dienstleistungen verneint, ohne die in Bezug auf jede

einzelne beanspruchte Ware und Dienstleistung gebotene Einzelfallprüfung

vorzunehmen. Die betroffenen Waren/Dienstleistungen bildeten auch keine

hinreichend homogene Kategorie bzw. Gruppe, die ein globale Prüfung und

Begründung zuließe.

So stünden zB die zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Gespeicherte und

herunterladbare Software-Plattformen“ in keinem engen Zusammenhang mit einer

schnellen und einfachen Abwicklung von (Börsen-)Geschäften. Ebenso wenig

bestehe eine Verbindung zur Speicherung derartiger Plattformen. Auch die

„Software zur Bearbeitung elektronischer Zahlungen“ hänge nicht mit einem „Ein

Klick Handel“ zusammen. Die Bearbeitung der Zahlungen erfolge schließlich erst

nach Abschluss eines Geschäfts.

Ebenso wenig werde die „Datenverarbeitungs-Software“ in Klasse 35 nicht durch

den Begriff „Ein Klick Handel“ beschrieben, da eine Datenverarbeitungs-Software

viel zu komplex sei, als dass hier ein Klick genügen könnte. Die Markenstelle

erläutere nicht, inwiefern „One Click Trading“ die Produkte der Klasse 35

beschreibe. Einer einheitlichen Prüfung der Waren und Dienstleistungen der Klasse

09 und 35 stehe auch entgegen, dass die Produkte der Klassen 35 und 9 sich

deutlich voneinander unterschieden. Der Oberbegriff „Software“ sei zu allgemein,

als dass dieser die Klassen zu einer homogenen Gruppe vereinen könne.

Ebenso wenig bestehe bei den Produkten der Klasse 42, welche die Entwicklung,

Installierung, Vermietung und Wartung von Software umfassten, ein

Zusammenhang zu einem „Ein Klick Handel“. Denn die Entwicklung und

Installierung von Software erfolge weder mittels eines Klicks, noch finde in diesem

Stadium bereits eine Form von Handel statt.

Hinsichtlich der zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen liege es fernab jeder

Vorstellung, dass ein durchschnittlicher Kunde beispielsweise „Telekommunikation“

mit dem Begriff „One Click Trading“ assoziiere. Auch mit den zu Klasse 36

beanspruchten Finanz-, Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen werde „One

Click Trading“ jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres verknüpft.

Die Wortfolge „One Click Trading” weise daher keinen engen Sachbezug zu den

beanspruchten Produkten der jeweiligen Klassen auf.

Dem angemeldeten Zeichen fehle es daher weder an Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe ihm ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Januar 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

OCT One Click Trading in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen

keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. Die angemeldete Marke setzt sich zusammen aus der Wortfolge „One Click

Trading“ sowie den Majuskeln „OCT“, die der Wortfolge vorangestellt sind und die

Anfangsbuchstaben der Wörter aufgreifen. Besteht eine Marke - wie vorliegend -

aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von

der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 -

DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen

kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten,

sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden

Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943

Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 - BioID).

b. Die Wortfolge „One Click Trading” setzt sich aus allgemein verständlichen

englischen Begriffen zusammen, nämlich dem englischen Zahlwort „One“ mit der

Bedeutung „Eins“, dem Begriff „click“, welcher auf Grundlage seiner Bedeutung

„klicken“ bereits seit langem im EDV-/Computerbereich als Kurzwort für einen idR

per Computermaus durchzuführenden „Klick“ in den deutschen Sprachgebrauch

eingegangen ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 163/01 v. 22. Juli 2002 – click 4 cash; 30 W

(pat) 59/05 v. 23. Juli 2007 – Click4Licence; 25 W (pat) 576/17 v. 21. September

2017 – 1click4cast; 29 W (pat) 503/20 v. 8. Juni 2020 – simple system Click & Order;

alle veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie auf der Internetseite des BPatG), sowie

dem englischen Substantiv „Trading“ mit der Bedeutung „Handel, insbesondere

Handel mit Aktien“.

Bei dem letzteren Begriff handelt es sich um eine in die deutsche Sprache

übernommene und lexikalisch nachweisbare Bezeichnung (vgl. DUDEN-online zu

„Trading“), die insbesondere im Bereich des Aktien- und Derivatehandels in

Alleinstellung wie auch in zahlreichen Wortverbindungen wie z. B. „Daytrading“,

„Online Trading“, „Swingtrading“, „Trading-Community“, „Trading Software“,

„Trading-Strategien“, „Trading Regeln“, „Trading-Karriere“ oder „Tradingsystem“

verwendet wird und entgegen der Auffassung der Anmelderin daher auch

allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich ist (vgl. BPatG 25 W (pat)

515/14 v. 12. Oktober 2015 – FellowTrading; veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie

auf der Internetseite des BPatG).

Jedenfalls werden – was die Anmelderin nicht beachtet – die mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen gleichfalls – wenn nicht sogar in erster Linie -

angesprochenen und über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache

verfügenden Fachverkehrskreise mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der

Software und/oder des Finanzwesens „Trading“ in seiner vorgenannten Bedeutung

ohne weiteres verstehen.

Der Fachverkehr wie auch weite Teile des allgemeinen Verkehrs werden die

angemeldete Wortfolge daher ohne weiteres in ihrer Gesamtheit mit der Bedeutung

„Ein Klick (Börsen-)Handel“ iS eines „(Börsen-)Handels durch einen einzigen

(Maus-) Klick“ erfassen. Die Wortfolge „One Click Trading” reiht sich damit in eine

Vielzahl vergleichbarer mit dem Begriff “Click” und einer Sachangabe gebildeter

Begriffskombinationen ein, mit denen werblich anpreisend darauf hingewiesen wird,

dass die mit der Sachangabe benannten Waren und/oder Dienstleistungsprodukte

(hier: „Trading” iS von „Handel, insbesondere Handel mit Aktien“) mit nur einem

Klick in Anspruch genommen und/oder bedient werden können. Sie bezeichnet in

werbesprachlich prägnanter Form eine Variante der

im Onlinemarketing

verbreiteten und auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin

ausdrücklich benannten Zahlungsmethode „Pay-per-Click“.

c. Mit dieser Bedeutung erschöpft sich diese Wortfolge dann aber in Bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem rein sachbezogenen Hinweis

auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. den Inhalt und

Gegenstand der Dienstleistungen.

aa. Bei sämtlichen zu Klasse 9 beanspruchten Waren handelt es sich um

Softwareprodukte. Diese können für einen „(Börsen-)Handel mit einem einzigen

(Maus-) Klick“ bestimmt sein und/oder diesen ermöglichen. Dies gilt auch für die

von der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich benannte Ware

„Gespeicherte und herunterladbare Software-Plattformen“, welche ebenfalls dazu

bestimmt und geeignet sein können, einen Handel mittels eines Klicks zu

ermöglichen. Die Wortfolge „One Click Trading“ beschränkt sich somit auf einen

Hinweis zu Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren.

Soweit einige der zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte wie zB die weiten

Oberbegriffe „Software; Computersoftware“ nicht nur der technischen Durchführung

eines

„One Click Trading“

dienen

können,

sondern

auch

einen

bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können und „One Click

Trading“ daher insoweit auch als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass

diese sich in informativer Form mit einem „(Börsen-)Handel mittlels eines einzigen

(Maus-) Klicks“ befassen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine

bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR

2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BPatG GRUR 2006, 593 - Der

kleine Eisbär), ergibt sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit. Denn

auch eine solche Deutungsmöglichkeit führt in Bezug auf diese Waren und

Dienstleistungen zu einer lediglich weiteren rein beschreibenden Aussage von „One

Click Trading“ und kann daher auch aus diesem Grunde nicht schutzbegründend

wirken (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Nr. 17 – grillmeister). Der alleine durch die

verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene

Interpretationsaufwand des Verkehrs

reicht

für die Bejahung einer

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170 m. w. N.).

bb. Die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen beziehen sich auf diejenigen

Waren, für die das angemeldete Zeichen in Klasse 09 Schutz beansprucht und bei

denen „One Click Trading“ sich aus den dargelegten Gründen auf einen rein

sachbezogenen Hinweis zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck und/oder

Inhalt beschränkt. In Anbetracht dessen wird der allgemeine wie auch vor allem der

Fachverkehr die Wortfolge „One Click Trading“ wegen der funktionellen Nähe der

beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel

getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ebenfalls

nur als Sachhinweis ansehen, dass die dienstleistungsgegenständlichen Waren

dazu bestimmt und geeignet sein können, einen Handel mittels eines Klicks zu

ermöglichen und/oder sich in informativer Form mit einem „One Click Trading“

befassen. Insoweit besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ausschließender enger beschreibender Bezug.

cc. Die zu Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen

„Finanzwesen,

Geldgeschäfte“ – bei denen der weite Oberbegriff „Finanzwesen“ nicht nur die

gesondert genannten „Geldgeschäfte“, sondern auch gerade Transaktionen und die

finanzielle Abwicklung von Geldgeschäften im Bereich des (Börsen)Handels

umfasst - können entweder mittels oder im Rahmen eines „One Click Trading“

erbracht werden, so dass die Wortfolge schlagwortartig die Modalitäten und

Abwicklungsform dieser Dienstleistungen bezeichnet. Zu den weiteren zu dieser

Klasse beanspruchten Dienstleistungen “Finanzanalysen; Finanzanalysedienste;

Finanzrecherchedienste; Finanzprognosen; Erteilen von finanziellen Auskünften

über Währungen; Erteilung von Finanzauskünften;

finanzielle Beratung;

Informationen und Beratung in Finanzangelegenheiten; Beratungsdienste in

Finanzangelegenheiten; Erteilen von Auskünften zum Aktienmarkt; Erteilen von

Auskünften über Finanzmärkte; Erteilen von Auskünften zu Anlagen; Erteilen von

Auskünften über Wertpapiere; Analyse von Kapitalanlagen; Erstellen von

Finanzberichten und – analysen“ besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft

ausschließender enger beschreibender Bezug, da diese sich ihrem Gegenstand

und Inhalt nach unmittelbar auf (Börsen-)Handelsgeschäfte beziehen können, die

mittels eines „One Click Trading“ erbracht und/oder abgewickelt werden.

dd. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug

von „One Click Trading“ besteht schließlich in Bezug auf die Dienstleistungen der

Klasse 38 „Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs zu Webseiten im

Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Daten

in Computernetzwerken;

Bereitstellung des Zugangs

zu einem elektronischen Netz zur Online-

Informationsrecherche;

Bereitstellung

einer

Zugangsberechtigung

zur

Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum

Internet;

Telekommunikationsdienstleistungen

in Bezug auf elektronischen Handel;

Signalübertragung

für

den

elektronischen

Handel

über

Telekommunikationssysteme und Datenkommunikationssysteme; Übermittlung

digitaler Dateien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“.

Zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und Mitteln der

Informationstechnik

(wie

zB

dem

Internet)

umfassenden

Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der

rein

technischen

Komponente auch die

inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von

Informationen. Denn zwischen der

technischen Dienstleistung und der

Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende

Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG

26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29

W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13

-The European; BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; vgl. auch BGH GRUR

2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!). Die Wortfolge „One Click Trading“ wird

daher im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen lediglich als

schlagwortartiger Hinweis darauf verstanden, dass diese sich ihrem Gegenstand

nach mit der Ermöglichung und Durchführung von (Börsen-)Handelsgeschäften, die

mittels eines „One Click Trading“ erbracht und/oder abgewickelt werden, befassen,

indem sie zB – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - das technische

Umfeld für ein mit einem Click zu bedienendes (Börsen-) Handelsangebot

bereitstellen.

ee. Die zu Klasse 42 beanspruchten und sich auf Entwurf, Entwicklung,

Programmierung und/oder Wartung von Software beziehenden Dienstleistungen

können sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit Entwurf, Entwicklung,

Programmierung und Wartung einer für ein „One Click Trading” bestimmten und

geeigneten Software befassen, so dass sich diese Wortfolge auch insoweit in einer

beschreibenden Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft.

d. Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es dabei auch keiner konkreten

Auseinandersetzung mit den einzelnen in den jeweiligen Klassen beanspruchten

Waren und Dienstleistungen. Zwar ist Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der

Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu

beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 – smartbook, GRUR 2015, 173 – for

you). Jedoch bilden die zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte wie auch die

sich auf diese beziehenden Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, ferner die

das Finanz- und Geldwesen betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36, die sich

auf Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Wartung von Software beziehenden

Dienstleistungen der Klasse 42 sowie die zu Klasse 38 beanspruchten

Telekommunikationsdienstleistungen homogene Gruppen, bei denen dieselbe

tatsächliche und rechtliche Bewertung gilt, so dass es demnach auch keiner sich

auf bloße Wiederholungen beschränkenden Prüfung für jede einzelne der

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bedarf (vgl. EuGH GRUR 2007,

425 Rdnr. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM).

Die Anmelderin hat auch mit Ausnahme der von ihr ausdrücklich benannten Waren

„Gespeicherte und herunterladbare Software-Plattformen“, nicht im Einzelnen

dargelegt, in welchem Umfang und insbesondere in Bezug auf welche der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Klassen aus ihrer

Sicht eine differenzierte Beurteilung geboten gewesen wäre. Soweit sie geltend

macht, dass bei den zu den Klassen 9 und 35 beanspruchten Waren und

Dienstleistungen der Oberbegriff „Software“ zu allgemein sei, um die in den

betreffenden Klassen beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu einer homogenen

Gruppe vereinen zu können, verkennt sie, dass gerade der Umstand, dass es sich

bei

sämtlichen

zu Klasse 9 beanspruchten und bei Klasse 35

dienstleistungsgegenständlichen Waren um Softwareprodukte handelt, die durch

„One Click Trading“

ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach

beschrieben werden, diese zu einer homogenen und einer einheitlichen Beurteilung

der Schutzfähigkeit zugänglichen Gruppe vereint.

Soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung weiterhin beanstandet, dass die

„Datenverarbeitungs-Software“ in Klasse 35 nicht durch den Begriff „Ein Klick

Handel“ beschrieben werde, da eine Datenverarbeitungs-Software viel zu komplex

sei, als dass hier ein Klick genügen könnte, sowie ferner bei den Produkten der

Klasse 42 und den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 geltend

macht, dass es

fernab

jeder Vorstellung

liege, dass der Verkehr einen

Zusammenhang zu „One Click Trading“ herstelle, betrifft dies nicht die Frage der

Zulässigkeit einer nach Gruppen zusammengefassten Beurteilung der

Schutzfähigkeit des Zeichens bzw. der Wortfolge „One Click Trading“; vielmehr stellt

die Anmelderin damit generell einen beschreibenden Aussagegehalt der Wortfolge

„One Click Trading“ in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen in

Abrede. Dem kann aber aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

e. Unerheblich ist auch, ob – wie die Anmelderin hinsichtlich der Dienstleistungen

der Klasse 36 in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht

-

„jede Form der

Informationsvermittlung in einem engen Bezug zu dem (mit der Wortfolge „One Click

Trading“ bezeichneten) Vertrieb von Produkten“ steht bzw. ob und inwieweit „One

Click Trading“ auch bei anderen Dienstleistungen, die einen Zusammenhang zu der

mit

dieser Wortfolge

beschriebenen Handelsform

aufweisen,

als

inhaltsbeschreibende Angabe und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis

verstanden wird. Denn bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der

Schutzfähigkeit eines Zeichens bzw. hier der Wortfolge „One Click Trading“ konkret

in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG

beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Zusammenhang mit den

vorliegend konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die Wortfolge

„One Click Trading“ allein als werbesprachlich prägnanter Hinweis auf den

Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. auf den Inhalt und

Gegenstand der Dienstleistungen, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis

verstanden.

Die Wortfolge beschränkt sich auf eine bloße Aneinanderreihung von drei

beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, ohne eine

ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art

aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck

vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten.

Sie erschöpft sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen in einer aus sich

heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Bezeichnung eines

mittels eines einzigen (Maus-) Klicks durchführbaren (Börsen-)Handelsgeschäfts.

Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein

Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein

sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer

betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr

werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und

bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination

hinausgehenden Begriff. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem

Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und

Informationen zur

Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu

vermitteln.

f. Mit der Markenstelle ist weiterhin davon auszugehen, dass auch die der Wortfolge

„One Click Trading“

vorangestellte Buchstabenkombination

„OCT“ die

Unterscheidungskraft des Zeichens nicht begründen kann.

Zwar kann der Buchstabenfolge „OCT“ für sich betrachtet kein beschreibender

Bedeutungsgehalt entnommen werden. Maßgeblich für die Beurteilung von

Eintragungshindernissen ist indes stets die Gesamtheit der Zeichenbestandteile.

Danach

kann aber auch ein

isoliert

schutzfähiger Bestandteil die

Eintragungsfähigkeit nicht begründen, wenn die Hinzufügung eines weiteren

Markenelementes die Unterscheidungskraft der Gesamtmarke in Frage stellt. Dies

gilt insbesondere für Buchstabenfolgen, die in Alleinstellung als schutzfähig

anzusehen wären, weil ihre Bedeutung als beschreibende Abkürzungen erst durch

die Beifügung der vollständigen Sachbezeichnung deutlich wird.

Besteht ein Zeichen daher aus einer nicht beschreibenden Buchstabenkombination,

deren Bedeutung durch die nachfolgende Wortfolge explizit erläutert und die daher

vom Verkehr als Abkürzung dieser Wortfolge wahrgenommen wird, fehlt dem

Gesamtzeichen nach der Rechtsprechung des EuGH die erforderliche

Unterscheidungskraft

(vgl. EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 33 -

BGW/Scholz;

EuGH GRUR 2012, 616 Rn. 32 ff. - Alfred Strigl/DPMA u. Securvita/Öko-Invest

[MMF Multi Market Funds und NAI - Der Natur-Aktien-Index]). In Verbindung mit der

vollständigen Bezeichnung nimmt dann die Buchstabenfolge lediglich eine

akzessorische Stellung ein, die zwingend den beschreibenden Charakter der

Wortkombination

teilt. Dabei

kommt es nicht darauf

an, ob die

vorangestellten Großbuchstaben

tatsächlich

durch

die

nachstehende

Wortkombination erläutert werden sollen, sondern vielmehr allein darauf, ob die

angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen, dass die

Wortkombination und die Buchstabenfolge dazu bestimmt sind, sich gegenseitig zu

erläutern. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Buchstaben- und die Wortfolge bestehen jeweils aus nur drei Elementen, wobei

die einzelnen Buchstaben den Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter

entsprechen. Die Buchstaben „OCT“ sind dabei ebenso wie die Anfangsbuchstaben

der

nachfolgenden Wörter

in Großbuchstaben

geschrieben.

Alle

Markenbestandteile weisen zudem die gleiche Schriftart auf. Ein Verständnis von

„OCT“ als Akronym wird ferner dadurch erleichtert, dass diese Buchstabenfolge als

Wort nicht aussprechbar ist und eine Benennung als Einzelbuchstaben erfordert.

Angesichts dieser eine akzessorische Stellung der Buchstabenfolge nahelegenden

Umstände wird der Verkehr die einleitende Buchstabenfolge „OCT“ auch ohne

weitere die Verbindung unterstützende Elemente wie zB einen Bindestrich zwischen

diese Zeichenbestandteilen – wie er überdies auch bei der von der Anmelderin

zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616

in Bezug auf die

verfahrensgegenständliche Bezeichnung

„Multi Markets Fund MMF“ nicht

vorhanden war

-

unwillkürlich als gleichbedeutende Verkürzung der

dahinterstehenden Wortfolge und/oder letztere wiederum als Erläuterung der

Buchstabenfolge auffassen und dem Bestandteil „OCT“ nur den in der Wortfolge

verkörperten beschreibenden Begriffsinhalt zumessen, nicht aber eine

herkunftshinweisende Bedeutung (vgl. z. B. BPatG MarkenR 2007, 519, 523 - TRM

Tenant Relocation Management).

Die angemeldete Bezeichnung OCT One Click Trading erschöpft sich damit in ihrer

Gesamtheit in einer Kombination aus einer rein beschreibenden Angabe mit ihrem

Kürzel, wobei ihre Einzelbestandteile gleichsam wie eine gegenseitige Erläuterung

aufeinander bezogen sind. Es gibt kein zusätzliches Element, das die Annahme

erlaubte, dass die Zusammenfügung der Wortkombination und der Buchstabenfolge

ungewöhnlich wäre oder eine eigene Bedeutung hätte, die geeignet wäre, die

betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Wahrnehmung der maßgeblichen

Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

3. Die Marke OCT One Click Trading kann im Umfang der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Hacker

Merzbach

Dr. Weitzel