Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 23.03.2023 – 30 W (pat) 20/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat20.21.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 20/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 016 684.8
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat20.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das Wortzeichen
OCT One Click Trading
soll für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Software; Datenverarbeitungs-Software; Interaktive Software;
Plugin-Software; Herunterladbare Software; Eingebettete Softwarepakete;
Software
zur
Datenverarbeitung;
Software
für
Smartphones;
Computersoftware; Computersoftwareplattformen; Software für Mobiltelefone;
Software für Mobilgeräte; Software und Softwareapplikationen für mobile
Geräte; Mobile Apps; Software für Tablet-Computer; Aus dem Internet
herunterladbare Software; Herunterladbare Anwendungssoftware
für
Smartphones; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen;
Software
für
digitale
elektronische
Handgeräte;
Herunterladbare
Computerprogramme; Programme für Computer; Computerprogramme für
Telekommunikationszwecke; Telekommunikationssoftware; Software für die
Pay-per-Click-Optimierung; Software
zur Bearbeitung elektronischer
Zahlungen; Software für den Handel über ein globales Kommunikationsnetz;
Software
für
den elektronischen Handel und den elektronischen
Zahlungsverkehr; Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang
zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den
Kunden;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Software,
Datenverarbeitungs-Software,
Interaktive Software, Plugin-Software,
Herunterladbare Software, Eingebettete Softwarepakete, Software zur
Datenverarbeitung, Software
für
Smartphones, Computersoftware,
Computersoftwareplattformen, Software für Mobiltelefone, Software für
Mobilgeräte, Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte, Mobile
Apps, Software für Tablet-Computer, Aus dem Internet herunterladbare
Software, Herunterladbare Anwendungssoftware
für
Smartphones,
Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen, Software für digitale
elektronische
Handgeräte,
Herunterladbare
Computerprogramme,
Programme
für
Computer,
Computerprogramme
für
Telekommunikationszwecke, Telekommunikationssoftware, Software für die
Pay-per-Click-Optimierung, Software
zur Bearbeitung
elektronischer
Zahlungen, Software für den Handel über ein globales Kommunikationsnetz,
Software für den elektronischen Handel und den elektronischen Zahlungsverkehr, Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang zu
Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den
Kunden;
Klasse
36:
Finanzwesen;
Geldgeschäfte;
Finanzanalysen;
Finanzanalysedienste; Finanzrecherchedienste; Finanzprognosen; Erteilen
von
finanziellen
Auskünften
über Währungen;
Erteilung
von
Finanzauskünften;
finanzielle Beratung; Informationen und Beratung in
Finanzangelegenheiten; Beratungsdienste in Finanzangelegenheiten; Erteilen
von Auskünften zum Aktienmarkt; Erteilen von Auskünften über Finanzmärkte;
Erteilen von Auskünften zu Anlagen; Erteilen von Auskünften über
Wertpapiere; Analyse von Kapitalanlagen; Erstellen von Finanzberichten und
– analysen;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs zu Webseiten im
Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in Computernetzwerken;
Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online-
Informationsrecherche; Bereitstellung
einer Zugangsberechtigung zur
Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet;
Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf elektronischen Handel;
Signalübertragung
für
den
elektronischen
Handel
über
Telekommunikationssysteme
und
Datenkommunikationssysteme;
Übermittlung digitaler Dateien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken;
Klasse 42: Entwicklung von Software; Softwaredesign und -entwicklung;
Entwicklung von Software für Rechner; Entwicklung von Software für
Computer; Entwicklung von interaktiver Multimedia-Software; Entwicklung von
Software für Kommunikationssysteme; Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Software; Entwicklung von Software für die digitale
Signalverarbeitung; Entwicklung und Prüfung von Rechenmethoden,
Algorithmen und Software; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von
Software und Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von Software für
elektronische Datenbanken; Entwicklung von Software zur Verarbeitung und
Verbreitung von Multimediainhalten; Entwicklung von Software zur
Komprimierung und Dekomprimierung von Multimediainhalten; Entwurf und
Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen; Programmierung
von
Datenverarbeitungsgeräten;
Programmierung
von Computern;
Programmierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von Webseiten;
Programmierung von Telekommunikationssoftware; Programmierung von
Software für Internetplattformen; Programmierung von Datenverarbeitungs-
und Kommunikationssystemen; Programmierung
von Software
für
Websiteentwicklung; Entwicklung
von
Internetplattformen
für
den
elektronischen Handel; Erstellung
von Computerprogrammen
für
Handelsanalysen und -berichte; Installieren von Computerprogrammen; Server-Hosting;
Vermietung
von Computersoftware; Wartung
von
Computersoftware; Hosting von Transaktionsplattformen im Internet“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Die Wortfolge „One Click Trading” setze sich aus allgemein verständlichen
englischen Begriffen zusammen, nämlich dem englischen Zahlwort „One“, dem
Begriff „click“, welcher auf Grundlage seiner Bedeutung „klicken“ im EDV-Bereich
nicht nur die technische (Auswahl)Funktion des „Anklickens“ einer Seite/eines
Menüs mittels eines Eingabegeräts wie zB einer „Maus“ bezeichne, sondern als
zentraler Begriff für die interaktive Nutzung des Computers allgemein für die
Vielzahl der durch die weltweite Vernetzung der PCs entstandenen
Benutzungsmöglichkeiten stehe, sowie dem Begriff „Trading“ mit der Bedeutung
„Handel, insbesondere Handel mit Aktien“.
Die gesamte Wortfolge bedeute dementsprechend „Ein Klick Handel“ und weise
damit auf eine unkomplizierte Möglichkeit des (Börsen-)Handels durch einen
einzigen (Maus-) Klick hin.
Mit dieser Bedeutung beschreibe „One Click Trading” die inhaltliche Ausrichtung
sämtlicher zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte dahingehend, dass die
Software dem Kunden ein möglichst einfaches, mit einem einzigen Click zu
bedienendes System zur Abwicklung von (Börsen-)Geschäften bieten solle.
Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 42, bei denen es um
Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Wartung einer entsprechend
benutzerfreundlichen Software gehe. Und auch bei den Dienstleistungen der Klasse
35 handele es sich bei „One Click Trading” um einen sachbeschreibenden Hinweis
auf die vertriebenen Waren.
Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 38, bei denen es um
verschiedene technische Zugangsbereitstellungen gehe, bestehe ein enger
Sachzusammenhang zu der Wortfolge „One Click Trading“, da diese Angebote das
technische Umfeld für ein internetbasiertes Angebot eines kundenfreundlichen, mit
einem Click zu bedienenden (Börsen-) Handelsangebots böten. Die Finanzdienstleistungen der Klasse 36 mit
ihren verbundenen Auskunfts- und
Beratungsdienstleistungen stünden ebenfalls in einem engen Sachbezug zu dieser
Wortfolge, da sie die Kunden mit Finanzwissen befähigen könnten, mit dem
technischen Instrument des „One Click Trading“ (Börsen-) Geschäfte zu tätigen.
Die Wortfolge „One Click Trading“ sei daher nicht geeignet, auf die betriebliche
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
Auch die dieser Wortfolge vorangestellte Buchstabenkombination „OCT“ könne die
Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen, da sie vom Verkehr als Abkürzung der
nachstehenden Wortkombination „One Click Trading“, deren Anfangsbuchstaben
jedes Wortes sie wiedergebe, wahrgenommen werde. Die Wortkombination und die
Buchstabenfolge seien daher dazu bestimmt, sich gegenseitig zu erläutern und die
zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen.
Unerheblich sei, dass die einzelnen Elemente der angemeldeten Wortfolge
zahlreiche andere Übersetzungsmöglichkeiten böten, da dies nichts daran ändere,
dass sich die einzelnen Begriffe der Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zu einem sinnvollen und beschreibenden
Gesamtbegriff ergänzten. Von einem beschreibenden Begriff sei auch dann
auszugehen, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt
vage sei oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren/Dienstleistungen
beschreibe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass OCT One Click Trading bereits im Hinblick auf die
Buchstabenfolge „OTC“ schutzfähig sei. Aber auch der Wortfolge „One Click
Trading“ könne eine Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Dazu habe die
Markenstelle nicht hinreichend berücksichtigt, dass die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sich aufgrund ihrer Vielzahl hier nicht nur an Fachkreise, sondern
an die Gesamtbevölkerung richteten. Diese verbinde die Wortfolge „One Click
Trading“ aber bereits deshalb nicht mit einem „Börsen- oder Derivatehandel“, weil
diese in unterschiedlichen Varianten auftretenden Handelsformen
in der
Bevölkerung nicht allgemein bekannt seien. Dies gelte umso weniger, als „Trading“
nicht nur für „Handel“ stehe, sondern allgemein den Austausch von Informationen
oder schlicht den Tausch von Gütern bezeichne. Jedenfalls werde der Verkehr nicht
sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug
zwischen dieser Wortfolge und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
herstellen.
Das angemeldete Zeichen sei ferner bereits im Hinblick auf die vorangestellte
Buchstabenfolge „OCT“ schutzfähig, die nicht als Abkürzung gebräuchlich und
bekannt sei und daher von einem durchschnittlichen Kunden nicht als Abkürzung
wahrgenommen werde, zumal „OCT“ verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulasse
und sich auch in keinem Abkürzungsverzeichnis finde. „OCT“ werde daher isoliert
betrachtet und nicht als der Wortfolge „One Click Trading“ zugehörig. Schließlich
sei die Buchstabenfolge der Wortkombination vorangestellt, was gegen eine bloß
akzessorische und damit beschreibende Stellung der Buchstabenfolge spreche.
Außerdem sei zwischen den Begriffen „OCT“ und „One Click Trading“ kein
Gedankenstrich eingefügt, der es nahelegen würde, die Begriffe aufeinander zu
beziehen. Das angemeldete Zeichen sei auch nicht mit der von der Markenstelle
zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616 - NAI vergleichbar, da „One Click
Trading“ anders als „Der Natur Aktien Index“ über keinen eigenen, sich aufdrängenden Sinngehalt verfüge.
Weiterhin habe die Markenstelle die Unterscheidungskraft der Marke lediglich
pauschal für alle Waren und Dienstleistungen verneint, ohne die in Bezug auf jede
einzelne beanspruchte Ware und Dienstleistung gebotene Einzelfallprüfung
vorzunehmen. Die betroffenen Waren/Dienstleistungen bildeten auch keine
hinreichend homogene Kategorie bzw. Gruppe, die ein globale Prüfung und
Begründung zuließe.
So stünden zB die zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Gespeicherte und
herunterladbare Software-Plattformen“ in keinem engen Zusammenhang mit einer
schnellen und einfachen Abwicklung von (Börsen-)Geschäften. Ebenso wenig
bestehe eine Verbindung zur Speicherung derartiger Plattformen. Auch die
„Software zur Bearbeitung elektronischer Zahlungen“ hänge nicht mit einem „Ein
Klick Handel“ zusammen. Die Bearbeitung der Zahlungen erfolge schließlich erst
nach Abschluss eines Geschäfts.
Ebenso wenig werde die „Datenverarbeitungs-Software“ in Klasse 35 nicht durch
den Begriff „Ein Klick Handel“ beschrieben, da eine Datenverarbeitungs-Software
viel zu komplex sei, als dass hier ein Klick genügen könnte. Die Markenstelle
erläutere nicht, inwiefern „One Click Trading“ die Produkte der Klasse 35
beschreibe. Einer einheitlichen Prüfung der Waren und Dienstleistungen der Klasse
09 und 35 stehe auch entgegen, dass die Produkte der Klassen 35 und 9 sich
deutlich voneinander unterschieden. Der Oberbegriff „Software“ sei zu allgemein,
als dass dieser die Klassen zu einer homogenen Gruppe vereinen könne.
Ebenso wenig bestehe bei den Produkten der Klasse 42, welche die Entwicklung,
Installierung, Vermietung und Wartung von Software umfassten, ein
Zusammenhang zu einem „Ein Klick Handel“. Denn die Entwicklung und
Installierung von Software erfolge weder mittels eines Klicks, noch finde in diesem
Stadium bereits eine Form von Handel statt.
Hinsichtlich der zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen liege es fernab jeder
Vorstellung, dass ein durchschnittlicher Kunde beispielsweise „Telekommunikation“
mit dem Begriff „One Click Trading“ assoziiere. Auch mit den zu Klasse 36
beanspruchten Finanz-, Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen werde „One
Click Trading“ jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres verknüpft.
Die Wortfolge „One Click Trading” weise daher keinen engen Sachbezug zu den
beanspruchten Produkten der jeweiligen Klassen auf.
Dem angemeldeten Zeichen fehle es daher weder an Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe ihm ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Januar 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
OCT One Click Trading in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen
keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Die angemeldete Marke setzt sich zusammen aus der Wortfolge „One Click
Trading“ sowie den Majuskeln „OCT“, die der Wortfolge vorangestellt sind und die
Anfangsbuchstaben der Wörter aufgreifen. Besteht eine Marke - wie vorliegend -
aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von
der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 -
DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen
kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten,
sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden
Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943
Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 - BioID).
b. Die Wortfolge „One Click Trading” setzt sich aus allgemein verständlichen
englischen Begriffen zusammen, nämlich dem englischen Zahlwort „One“ mit der
Bedeutung „Eins“, dem Begriff „click“, welcher auf Grundlage seiner Bedeutung
„klicken“ bereits seit langem im EDV-/Computerbereich als Kurzwort für einen idR
per Computermaus durchzuführenden „Klick“ in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangen ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 163/01 v. 22. Juli 2002 – click 4 cash; 30 W
(pat) 59/05 v. 23. Juli 2007 – Click4Licence; 25 W (pat) 576/17 v. 21. September
2017 – 1click4cast; 29 W (pat) 503/20 v. 8. Juni 2020 – simple system Click & Order;
alle veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie auf der Internetseite des BPatG), sowie
dem englischen Substantiv „Trading“ mit der Bedeutung „Handel, insbesondere
Handel mit Aktien“.
Bei dem letzteren Begriff handelt es sich um eine in die deutsche Sprache
übernommene und lexikalisch nachweisbare Bezeichnung (vgl. DUDEN-online zu
„Trading“), die insbesondere im Bereich des Aktien- und Derivatehandels in
Alleinstellung wie auch in zahlreichen Wortverbindungen wie z. B. „Daytrading“,
„Online Trading“, „Swingtrading“, „Trading-Community“, „Trading Software“,
„Trading-Strategien“, „Trading Regeln“, „Trading-Karriere“ oder „Tradingsystem“
verwendet wird und entgegen der Auffassung der Anmelderin daher auch
allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich ist (vgl. BPatG 25 W (pat)
515/14 v. 12. Oktober 2015 – FellowTrading; veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie
auf der Internetseite des BPatG).
Jedenfalls werden – was die Anmelderin nicht beachtet – die mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen gleichfalls – wenn nicht sogar in erster Linie -
angesprochenen und über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache
verfügenden Fachverkehrskreise mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der
Software und/oder des Finanzwesens „Trading“ in seiner vorgenannten Bedeutung
ohne weiteres verstehen.
Der Fachverkehr wie auch weite Teile des allgemeinen Verkehrs werden die
angemeldete Wortfolge daher ohne weiteres in ihrer Gesamtheit mit der Bedeutung
„Ein Klick (Börsen-)Handel“ iS eines „(Börsen-)Handels durch einen einzigen
(Maus-) Klick“ erfassen. Die Wortfolge „One Click Trading” reiht sich damit in eine
Vielzahl vergleichbarer mit dem Begriff “Click” und einer Sachangabe gebildeter
Begriffskombinationen ein, mit denen werblich anpreisend darauf hingewiesen wird,
dass die mit der Sachangabe benannten Waren und/oder Dienstleistungsprodukte
(hier: „Trading” iS von „Handel, insbesondere Handel mit Aktien“) mit nur einem
Klick in Anspruch genommen und/oder bedient werden können. Sie bezeichnet in
werbesprachlich prägnanter Form eine Variante der
im Onlinemarketing
verbreiteten und auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin
ausdrücklich benannten Zahlungsmethode „Pay-per-Click“.
c. Mit dieser Bedeutung erschöpft sich diese Wortfolge dann aber in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem rein sachbezogenen Hinweis
auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. den Inhalt und
Gegenstand der Dienstleistungen.
aa. Bei sämtlichen zu Klasse 9 beanspruchten Waren handelt es sich um
Softwareprodukte. Diese können für einen „(Börsen-)Handel mit einem einzigen
(Maus-) Klick“ bestimmt sein und/oder diesen ermöglichen. Dies gilt auch für die
von der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich benannte Ware
„Gespeicherte und herunterladbare Software-Plattformen“, welche ebenfalls dazu
bestimmt und geeignet sein können, einen Handel mittels eines Klicks zu
ermöglichen. Die Wortfolge „One Click Trading“ beschränkt sich somit auf einen
Hinweis zu Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren.
Soweit einige der zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte wie zB die weiten
Oberbegriffe „Software; Computersoftware“ nicht nur der technischen Durchführung
eines
„One Click Trading“
dienen
können,
sondern
auch
einen
bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können und „One Click
Trading“ daher insoweit auch als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass
diese sich in informativer Form mit einem „(Börsen-)Handel mittlels eines einzigen
(Maus-) Klicks“ befassen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR
2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BPatG GRUR 2006, 593 - Der
kleine Eisbär), ergibt sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit. Denn
auch eine solche Deutungsmöglichkeit führt in Bezug auf diese Waren und
Dienstleistungen zu einer lediglich weiteren rein beschreibenden Aussage von „One
Click Trading“ und kann daher auch aus diesem Grunde nicht schutzbegründend
wirken (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Nr. 17 – grillmeister). Der alleine durch die
verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene
Interpretationsaufwand des Verkehrs
reicht
für die Bejahung einer
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170 m. w. N.).
bb. Die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen beziehen sich auf diejenigen
Waren, für die das angemeldete Zeichen in Klasse 09 Schutz beansprucht und bei
denen „One Click Trading“ sich aus den dargelegten Gründen auf einen rein
sachbezogenen Hinweis zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck und/oder
Inhalt beschränkt. In Anbetracht dessen wird der allgemeine wie auch vor allem der
Fachverkehr die Wortfolge „One Click Trading“ wegen der funktionellen Nähe der
beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel
getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ebenfalls
nur als Sachhinweis ansehen, dass die dienstleistungsgegenständlichen Waren
dazu bestimmt und geeignet sein können, einen Handel mittels eines Klicks zu
ermöglichen und/oder sich in informativer Form mit einem „One Click Trading“
befassen. Insoweit besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ausschließender enger beschreibender Bezug.
cc. Die zu Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen
„Finanzwesen,
Geldgeschäfte“ – bei denen der weite Oberbegriff „Finanzwesen“ nicht nur die
gesondert genannten „Geldgeschäfte“, sondern auch gerade Transaktionen und die
finanzielle Abwicklung von Geldgeschäften im Bereich des (Börsen)Handels
umfasst - können entweder mittels oder im Rahmen eines „One Click Trading“
erbracht werden, so dass die Wortfolge schlagwortartig die Modalitäten und
Abwicklungsform dieser Dienstleistungen bezeichnet. Zu den weiteren zu dieser
Klasse beanspruchten Dienstleistungen “Finanzanalysen; Finanzanalysedienste;
Finanzrecherchedienste; Finanzprognosen; Erteilen von finanziellen Auskünften
über Währungen; Erteilung von Finanzauskünften;
finanzielle Beratung;
Informationen und Beratung in Finanzangelegenheiten; Beratungsdienste in
Finanzangelegenheiten; Erteilen von Auskünften zum Aktienmarkt; Erteilen von
Auskünften über Finanzmärkte; Erteilen von Auskünften zu Anlagen; Erteilen von
Auskünften über Wertpapiere; Analyse von Kapitalanlagen; Erstellen von
Finanzberichten und – analysen“ besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft
ausschließender enger beschreibender Bezug, da diese sich ihrem Gegenstand
und Inhalt nach unmittelbar auf (Börsen-)Handelsgeschäfte beziehen können, die
mittels eines „One Click Trading“ erbracht und/oder abgewickelt werden.
dd. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug
von „One Click Trading“ besteht schließlich in Bezug auf die Dienstleistungen der
Klasse 38 „Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs zu Webseiten im
Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Daten
in Computernetzwerken;
Bereitstellung des Zugangs
zu einem elektronischen Netz zur Online-
Informationsrecherche;
Bereitstellung
einer
Zugangsberechtigung
zur
Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum
Internet;
Telekommunikationsdienstleistungen
in Bezug auf elektronischen Handel;
Signalübertragung
für
den
elektronischen
Handel
über
Telekommunikationssysteme und Datenkommunikationssysteme; Übermittlung
digitaler Dateien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“.
Zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und Mitteln der
Informationstechnik
(wie
zB
dem
Internet)
umfassenden
Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der
rein
technischen
Komponente auch die
inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von
Informationen. Denn zwischen der
technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG
26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29
W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13
-The European; BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; vgl. auch BGH GRUR
2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!). Die Wortfolge „One Click Trading“ wird
daher im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen lediglich als
schlagwortartiger Hinweis darauf verstanden, dass diese sich ihrem Gegenstand
nach mit der Ermöglichung und Durchführung von (Börsen-)Handelsgeschäften, die
mittels eines „One Click Trading“ erbracht und/oder abgewickelt werden, befassen,
indem sie zB – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - das technische
Umfeld für ein mit einem Click zu bedienendes (Börsen-) Handelsangebot
bereitstellen.
ee. Die zu Klasse 42 beanspruchten und sich auf Entwurf, Entwicklung,
Programmierung und/oder Wartung von Software beziehenden Dienstleistungen
können sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit Entwurf, Entwicklung,
Programmierung und Wartung einer für ein „One Click Trading” bestimmten und
geeigneten Software befassen, so dass sich diese Wortfolge auch insoweit in einer
beschreibenden Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft.
d. Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es dabei auch keiner konkreten
Auseinandersetzung mit den einzelnen in den jeweiligen Klassen beanspruchten
Waren und Dienstleistungen. Zwar ist Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu
beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 – smartbook, GRUR 2015, 173 – for
you). Jedoch bilden die zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte wie auch die
sich auf diese beziehenden Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, ferner die
das Finanz- und Geldwesen betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36, die sich
auf Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Wartung von Software beziehenden
Dienstleistungen der Klasse 42 sowie die zu Klasse 38 beanspruchten
Telekommunikationsdienstleistungen homogene Gruppen, bei denen dieselbe
tatsächliche und rechtliche Bewertung gilt, so dass es demnach auch keiner sich
auf bloße Wiederholungen beschränkenden Prüfung für jede einzelne der
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bedarf (vgl. EuGH GRUR 2007,
425 Rdnr. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM).
Die Anmelderin hat auch mit Ausnahme der von ihr ausdrücklich benannten Waren
„Gespeicherte und herunterladbare Software-Plattformen“, nicht im Einzelnen
dargelegt, in welchem Umfang und insbesondere in Bezug auf welche der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Klassen aus ihrer
Sicht eine differenzierte Beurteilung geboten gewesen wäre. Soweit sie geltend
macht, dass bei den zu den Klassen 9 und 35 beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Oberbegriff „Software“ zu allgemein sei, um die in den
betreffenden Klassen beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu einer homogenen
Gruppe vereinen zu können, verkennt sie, dass gerade der Umstand, dass es sich
bei
sämtlichen
zu Klasse 9 beanspruchten und bei Klasse 35
dienstleistungsgegenständlichen Waren um Softwareprodukte handelt, die durch
„One Click Trading“
ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach
beschrieben werden, diese zu einer homogenen und einer einheitlichen Beurteilung
der Schutzfähigkeit zugänglichen Gruppe vereint.
Soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung weiterhin beanstandet, dass die
„Datenverarbeitungs-Software“ in Klasse 35 nicht durch den Begriff „Ein Klick
Handel“ beschrieben werde, da eine Datenverarbeitungs-Software viel zu komplex
sei, als dass hier ein Klick genügen könnte, sowie ferner bei den Produkten der
Klasse 42 und den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 geltend
macht, dass es
fernab
jeder Vorstellung
liege, dass der Verkehr einen
Zusammenhang zu „One Click Trading“ herstelle, betrifft dies nicht die Frage der
Zulässigkeit einer nach Gruppen zusammengefassten Beurteilung der
Schutzfähigkeit des Zeichens bzw. der Wortfolge „One Click Trading“; vielmehr stellt
die Anmelderin damit generell einen beschreibenden Aussagegehalt der Wortfolge
„One Click Trading“ in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen in
Abrede. Dem kann aber aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
e. Unerheblich ist auch, ob – wie die Anmelderin hinsichtlich der Dienstleistungen
der Klasse 36 in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht
-
„jede Form der
Informationsvermittlung in einem engen Bezug zu dem (mit der Wortfolge „One Click
Trading“ bezeichneten) Vertrieb von Produkten“ steht bzw. ob und inwieweit „One
Click Trading“ auch bei anderen Dienstleistungen, die einen Zusammenhang zu der
mit
dieser Wortfolge
beschriebenen Handelsform
aufweisen,
als
inhaltsbeschreibende Angabe und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden wird. Denn bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der
Schutzfähigkeit eines Zeichens bzw. hier der Wortfolge „One Click Trading“ konkret
in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG
beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Zusammenhang mit den
vorliegend konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die Wortfolge
„One Click Trading“ allein als werbesprachlich prägnanter Hinweis auf den
Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. auf den Inhalt und
Gegenstand der Dienstleistungen, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden.
Die Wortfolge beschränkt sich auf eine bloße Aneinanderreihung von drei
beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, ohne eine
ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art
aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck
vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten.
Sie erschöpft sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen in einer aus sich
heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Bezeichnung eines
mittels eines einzigen (Maus-) Klicks durchführbaren (Börsen-)Handelsgeschäfts.
Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein
Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer
betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr
werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und
bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination
hinausgehenden Begriff. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem
Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und
Informationen zur
Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu
vermitteln.
f. Mit der Markenstelle ist weiterhin davon auszugehen, dass auch die der Wortfolge
„One Click Trading“
vorangestellte Buchstabenkombination
„OCT“ die
Unterscheidungskraft des Zeichens nicht begründen kann.
Zwar kann der Buchstabenfolge „OCT“ für sich betrachtet kein beschreibender
Bedeutungsgehalt entnommen werden. Maßgeblich für die Beurteilung von
Eintragungshindernissen ist indes stets die Gesamtheit der Zeichenbestandteile.
Danach
kann aber auch ein
isoliert
schutzfähiger Bestandteil die
Eintragungsfähigkeit nicht begründen, wenn die Hinzufügung eines weiteren
Markenelementes die Unterscheidungskraft der Gesamtmarke in Frage stellt. Dies
gilt insbesondere für Buchstabenfolgen, die in Alleinstellung als schutzfähig
anzusehen wären, weil ihre Bedeutung als beschreibende Abkürzungen erst durch
die Beifügung der vollständigen Sachbezeichnung deutlich wird.
Besteht ein Zeichen daher aus einer nicht beschreibenden Buchstabenkombination,
deren Bedeutung durch die nachfolgende Wortfolge explizit erläutert und die daher
vom Verkehr als Abkürzung dieser Wortfolge wahrgenommen wird, fehlt dem
Gesamtzeichen nach der Rechtsprechung des EuGH die erforderliche
Unterscheidungskraft
(vgl. EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 33 -
BGW/Scholz;
EuGH GRUR 2012, 616 Rn. 32 ff. - Alfred Strigl/DPMA u. Securvita/Öko-Invest
[MMF Multi Market Funds und NAI - Der Natur-Aktien-Index]). In Verbindung mit der
vollständigen Bezeichnung nimmt dann die Buchstabenfolge lediglich eine
akzessorische Stellung ein, die zwingend den beschreibenden Charakter der
Wortkombination
teilt. Dabei
kommt es nicht darauf
an, ob die
vorangestellten Großbuchstaben
tatsächlich
durch
die
nachstehende
Wortkombination erläutert werden sollen, sondern vielmehr allein darauf, ob die
angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen, dass die
Wortkombination und die Buchstabenfolge dazu bestimmt sind, sich gegenseitig zu
erläutern. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Buchstaben- und die Wortfolge bestehen jeweils aus nur drei Elementen, wobei
die einzelnen Buchstaben den Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter
entsprechen. Die Buchstaben „OCT“ sind dabei ebenso wie die Anfangsbuchstaben
der
nachfolgenden Wörter
in Großbuchstaben
geschrieben.
Alle
Markenbestandteile weisen zudem die gleiche Schriftart auf. Ein Verständnis von
„OCT“ als Akronym wird ferner dadurch erleichtert, dass diese Buchstabenfolge als
Wort nicht aussprechbar ist und eine Benennung als Einzelbuchstaben erfordert.
Angesichts dieser eine akzessorische Stellung der Buchstabenfolge nahelegenden
Umstände wird der Verkehr die einleitende Buchstabenfolge „OCT“ auch ohne
weitere die Verbindung unterstützende Elemente wie zB einen Bindestrich zwischen
diese Zeichenbestandteilen – wie er überdies auch bei der von der Anmelderin
zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616
in Bezug auf die
verfahrensgegenständliche Bezeichnung
„Multi Markets Fund MMF“ nicht
vorhanden war
-
unwillkürlich als gleichbedeutende Verkürzung der
dahinterstehenden Wortfolge und/oder letztere wiederum als Erläuterung der
Buchstabenfolge auffassen und dem Bestandteil „OCT“ nur den in der Wortfolge
verkörperten beschreibenden Begriffsinhalt zumessen, nicht aber eine
herkunftshinweisende Bedeutung (vgl. z. B. BPatG MarkenR 2007, 519, 523 - TRM
Tenant Relocation Management).
Die angemeldete Bezeichnung OCT One Click Trading erschöpft sich damit in ihrer
Gesamtheit in einer Kombination aus einer rein beschreibenden Angabe mit ihrem
Kürzel, wobei ihre Einzelbestandteile gleichsam wie eine gegenseitige Erläuterung
aufeinander bezogen sind. Es gibt kein zusätzliches Element, das die Annahme
erlaubte, dass die Zusammenfügung der Wortkombination und der Buchstabenfolge
ungewöhnlich wäre oder eine eigene Bedeutung hätte, die geeignet wäre, die
betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Wahrnehmung der maßgeblichen
Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
3. Die Marke OCT One Click Trading kann im Umfang der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Hacker
Merzbach
Dr. Weitzel